Thüringen

Thüringer Verordnung zur Durchführung der Weiter- und Fortbildungen des nichtärztlichen Rettungspersonals Vom 11. Juni 2018

Ausfertigungsdatum:
11.06.2018
Fundstelle:
GVBl. 2018, 328
38 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Anlage 1 (zu § 7 Abs. 4)

Anlage 2

Anlage 2 (zu § 8 Abs. 6)

Anlage 3

Anlage 3 (zu § 9)

Anlage 4

Weiterbildung zum Praxisanleiter Lehrrettungswache

Anlage 4 (zu den §§ 5, 7, 13, 15)Weiterbildung zum Praxisanleiter Lehrrettungswache Modulbezeichnung Stunden A. Grundlagen Modul 1 Leitbild der Unternehmen 1a Grundsätze der Hilfsorganisationen/Unternehmen 3 Modul 2 Organisation und Einsatztaktik 2a Organisation des Rettungsdienstes 3 2b Kommunikationsmittel 2 2c Qualitätsmanagement im Rettungsdienst 4 Modul 3 Führung und Leitung I 3a Führungspersönlichkeit 3 3b Führungsaufgabe 3 3c Führungsstile und Führungsverhalten 3 3d Führungsgrundsätze, Führungssysteme 4 Modul 4 Betriebswirtschaft 4a Grundlagen 10 4b Ziele und Aufgaben 2 4c Anwendung im Tätigkeitsbereich 3 B. Spezifische Inhalte Modul 5 Kommunikation und Gesprächsführung 5a Theoretische Grundlagen der Kommunikation 20 5b Gesprächsführung/spezielle Gesprächsformen 30 5c Moderation/Präsentation 4 5d Störungen der Kommunikation 2 Modul 6 Rechtliche Grundlagen 6a Grundlagen einschlägiger Rechtsgebiete 20 6b Rechtliche Fragen des Ausbildungsverhältnisses 8 6c Schulrecht des Landes/Berufsgesetze 2 6d Rahmenausbildungsverträge 4 Modul 7 Methodik und Didaktik der Anleitung 7a Pädagogisch-psychologische und methodisch-didaktische Grundlagen 30 7b Bewerten und Beurteilen 10 7c Methodentraining 10 Modul 8 Führung und Leitung II 8a Grundlagen der Leitungstätigkeit 10 8b Öffentlichkeitsarbeit 2 Modul 9 Qualitätssicherung/Qualitätsmanagement 9a Grundlagen des Qualitätsmanagements 8 Modul 10 Leistungsfeststellung 10a Vorbereitung und Durchführung der Leistungsfeststellung 20 Stundenzahl insgesamt 220

Anlage 5

Weiterbildung zum Organisatorischen Leiter

Anlage 5 (zu den §§ 5, 7, 13, 18)Weiterbildung zum Organisatorischen Leiter Modulbezeichnung Stunden A. Grundlagen Modul 1 Leitbild der Unternehmen 1a Grundsätze der Hilfsorganisationen/Unternehmen 3 Modul 2 Organisation und Einsatztaktik 2a Organisation des Rettungsdienstes 3 2b Kommunikationsmittel 2 2c Qualitätsmanagement im Rettungsdienst 4 Modul 3 Führung und Leitung I 3a Führungspersönlichkeit 3 3b Führungsaufgabe 3 3c Führungsstile und Führungsverhalten 3 3d Führungsgrundsätze, Führungssysteme 4 Modul 4 Betriebswirtschaft 4a Grundlagen 10 4b Ziele und Aufgaben 2 4c Anwendung im Tätigkeitsbereich 3 B. Spezifische Inhalte Modul 5 Kommunikation und Gesprächsführung 5a Theoretische Grundlagen der Kommunikation 4 5b Gesprächsführung/spezielle Gesprächsformen 4 5c Moderation/Präsentation 4 5d Störungen der Kommunikation 4 Modul 6 Rechtliche Grundlagen 6a Grundlagen einschlägiger Rechtsgebiete 2 6b Spezielle rechtliche Themengebiete 2 Modul 7 Führung und Leitung II 7a Zusammenarbeit mit Dritten 8 7b Öffentlichkeitsarbeit 4 Modul 8 DV 100 Führung und Leitung 8a Allgemeines 2 8b Führungsorganisation 2 8c Führungsvorgang 2 8d Führungsmittel 2 8e Führungssimulation 24 Modul 9 Strukturen der Einsatzstelle 9a Taktische Organisation 6 9b Beurteilung Notfallpatienten bei Großschadenslagen 4 9c Dokumentation 2 9d Besondere Schadenslagen 2 Modul 10 Psychologie 10a Krisenintervention 1 10b Einsatznachsorge 1 Stundenzahl insgesamt 120

Anlage 6

Weiterbildung zum Leitstellendisponenten

Anlage 6 (zu den §§ 5, 7, 13, 21)Weiterbildung zum Leitstellendisponenten Modulbezeichnung Stunden A. Grundlagen Modul 1 Leitbild der Unternehmen 1a Grundsätze der Hilfsorganisationen/Unternehmen 3 Modul 2 Organisation und Einsatztaktik 2a Organisation des Rettungsdienstes 3 2b Kommunikationsmittel 2 2c Qualitätsmanagement im Rettungsdienst 4 Modul 3 Führung und Leitung 3a Führungspersönlichkeit 3 3b Führungsaufgabe 3 3c Führungsstile und Führungsverhalten 3 3d Führungsgrundsätze, Führungssysteme 4 Modul 4 Betriebswirtschaft 4a Grundlagen 10 4b Ziele und Aufgaben 2 4c Anwendung im Tätigkeitsbereich 3 B. Anpassungslehrgang für Angehörige des feuerwehrtechnischen Dienstes Modul 5 Rettungsdienst 5a Organisation und rechtliche Einordnung 16 5b Fahrzeuge und Geräte 16 5c Einsatzabwicklung 8 5d Notfallmedizin 24 5e besondere Lagen 16 5f Praxis (beispielsweise in Gruppen) 16 5g Lehrgangsorganisation 9 B. Anpassungslehrgang für Notfallsanitäter beziehungsweise Rettungsassistenten Modul 5 Feuerwehr 5a Organisation und rechtliche Einordnung 24 5b Fahrzeuge und Geräte 28 5c Einsatzlehre 40 5d ABC-Gefahrenabwehr 40 5e vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz 24 5f Führung 32 5g besondere Lagen 14 5h Lehrgangsorganisation 8 C. Spezifische Inhalte Modul 6 Notrufabfrage und spezielle Gesprächsführung 6a Grundlage der Kommunikation am Telefon 4 6b Differentialdiagnostische Algorithmen 16 6c Psychologie der Gesprächsführung 12 6d Telefonisch vermittelte Notfallmaßnahmen, insbesondere Telefonreanimation 16 Modul 7 Rechtliche Grundlagen 7a Grundlagen einschlägiger Rechtsgebiete 2 7b Spezielle rechtliche Themengebiete 2 Modul 8 Einsatztaktik und Einsatzbearbeitung 8a Einsatzpläne und Informationsquellen 8 8b Alarm- und Ausrückeordnungen 4 8c Zusammenarbeit mit Dritten 8 8d Öffentlichkeitsarbeit 2 8e Krisenmanagement 8 8f Betriebswirtschaftliche Aspekte der Einsatztaktik 6 Modul 9 Strukturen der Gefahrenabwehr 8 Modul 10 Fernmeldetechnik und Fernmeldetaktik 8 Modul 11 Anwendung der Leitstellensoftware 8 Modul 12 Personalmanagement bei besonderen Schadenslagen 8 Stundenzahl insgesamt für Angehörige des feuerwehrtechnischen Dienstes 265 für Notfallsanitäter beziehungsweise Rettungsassistenten 370

Eingangsformel NäRettPersWBDV

Aufgrund des § 7 des Thüringer Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens vom 11. Februar 2003 (GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 229), und des § 32 Abs. 2 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes (ThürRettG) vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBl. S. 317), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie im Einvernehmen mit dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium:

§ 1

Ziele der Verordnung

§ 1 Ziele der Verordnung(1) Diese Verordnung regelt die Weiterbildungen zum 1. Praxisanleiter Lehrrettungswache,2. Organisatorischen Leiter und3. Leitstellendisponenten. Es werden insbesondere jeweils die Zulassung, die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen sowie der Inhalt, die Gliederung, die Dauer und die Ausgestaltung der Weiterbildungslehrgänge, die Art und der Umfang des theoretischen und praktischen Unterrichts und der berufspraktischen Anteile der Weiterbildung sowie die Durchführung der Prüfungen und die Mindestanforderungen an die Weiterbildungsstätten nach § 3 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens festgelegt.(2) Diese Verordnung regelt die Fortbildung des nichtärztlichen Rettungspersonals einschließlich des Leitstellenpersonals, insbesondere die Voraussetzungen für eine qualitätsgerechte Durchführung der Fortbildung in den Rettungsdienstbereichen.

§ 10

Grundsätze

§ 10 Grundsätze(1) Weiterbildungsstätten bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Behörde. Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt, wenn die Voraussetzungen nach § 3 des Thüringer Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens und nach den §§ 11 bis 13 vorliegen. Bei der Anerkennung der Weiterbildungsstätten für die Weiterbildung zum Organisatorischen Leiter und zum Leitstellendisponenten ist das Benehmen mit dem für das Rettungswesen sowie den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium herzustellen. Die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule als Ausbildungsbehörde nach § 7 Abs. 1 ThürFwLAPO ist anerkannte Weiterbildungsstätte nach dieser Verordnung. (2) Weiterbildungsstätten mit mehreren Standorten können als Verbund anerkannt werden, wenn die jeweiligen Bedingungen zur Durchführung der Weiterbildung standortbezogen erfüllt sind.

§ 11

Personelle Anforderungen

§ 11 Personelle Anforderungen(1) Die Leitung der Weiterbildungsstätte ist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens von mindestens einer Person mit abgeschlossener rettungsdienstrelevanter oder pädagogischer Fachhochschul- oder Hochschulausbildung sicherzustellen. Die in Satz 1 genannte Person muss tätige Lehrkraft in der Weiterbildungsstätte sein. (2) Die fachliche Leitung der Weiterbildung ist im Kollegium von einem Arzt, der über die Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“ der Landesärztekammer Thüringen oder eine vergleichbare, von der Landesärztekammer Thüringen anerkannte Qualifikation und eine abgeschlossene Facharztweiterbildung mit Bezug zur Intensivmedizin (Anästhesie, Chirurgie, Innere Medizin oder Pädiatrie) sowie über eine mindestens zweijährige und regelmäßige Einsatzerfahrung im Rettungsdienst verfügt, wahrzunehmen. (3) Die Weiterbildungsstätte muss nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Thüringer Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens über die zur Durchführung einer geordneten Weiterbildung erforderliche Anzahl an fachlich und pädagogisch geeigneten Lehrkräften verfügen. (4) Alle an der Weiterbildungsstätte tätigen Lehrkräfte haben sich jährlich vorrangig in ihrem Lehrgebiet fortzubilden und dies dem Leiter der Weiterbildungsstätte nachzuweisen. (5) Jeder Wechsel der Leitung und des Lehrpersonals der Weiterbildungsstätte ist der für die Anerkennung zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 12

Räumliche und sächliche Voraussetzungen

§ 12 Räumliche und sächliche Voraussetzungen(1) Die Weiterbildungsstätte hat über eine ausreichende Zahl von geeigneten Räumen mit den erforderlichen Einrichtungen sowie Räumen für Unterrichtsmittel und Sanitäreinrichtungen zu verfügen. (2) Dem Weiterbildungszweck entsprechend sind geeignete Medien und Lehrmaterialien sowie Arbeitshilfen und Übungsmaterialien in an die Teilnehmerzahl angepasstem Umfang vorzuhalten.

§ 13

Inhaltliche Anforderungen

§ 13 Inhaltliche Anforderungen(1) Die Weiterbildungsstätte hat der zuständigen Behörde den Weiterbildungsplan für den theoretischen und den praktischen Teil der Weiterbildung sowie den Weiterbildungsplan der an den Zielen und Inhalten der Weiterbildung orientierten Praktika und Übungen nachzuweisen. Diese sind kontinuierlich zu evaluieren und bedarfsgemäß zu aktualisieren. (2) Die Weiterbildung ist für jede spezielle Weiterbildungsrichtung nach den in den Anlagen 4 bis 6 aufgeführten Themenbereichen der Module zu planen. (3) Die praktische Weiterbildung ist mit geeigneten Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens vertraglich sicherzustellen. Die Weiterbildungsstätte begleitet die praktische Weiterbildung.

§ 14

Ziel der Weiterbildung

§ 14 Ziel der WeiterbildungDie Weiterbildung soll dazu befähigen, die Aufgaben der Praxisanleitung in der Lehrrettungswache für die praktische Ausbildung zum Notfallsanitäter nach § 3 Abs. 2 NotSan-APrV wahrzunehmen, und die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen theoretischen Kenntnisse sowie praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln.

§ 15

Inhalt, Dauer und Gliederung der Weiterbildung

§ 15 Inhalt, Dauer und Gliederung der WeiterbildungDie Weiterbildung umfasst nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c NotSan-APrV eine berufspädagogische Zusatzqualifikation von mindestens 200 Stunden, in denen innerhalb von zwei Jahren entsprechend den in Anlage 4 aufgeführten Modulen praxis- und teilnehmerorientiert die für die Praxisanleitung erforderlichen theoretischen Kenntnisse sowie praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln sind.

§ 16

Abschluss der Weiterbildung

§ 16 Abschluss der WeiterbildungDie Weiterbildung schließt mit einer praktischen Prüfung von einer Dauer von 90 bis 120 Minuten, die eine vollständige Anleitungssituation wiedergeben soll, und einem sich anschließenden mindestens 30-minütigen Kolloquium ab. In der Prüfung sind die zur Erfüllung der Aufgaben des Praxisanleiters Lehrrettungswache erforderlichen theoretischen Kenntnisse sowie praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten nach § 3 Abs. 2 NotSan-APrV nachzuweisen.

§ 17

Ziel der Weiterbildung

§ 17 Ziel der Weiterbildung(1) Die Weiterbildung soll dazu befähigen, zur Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung bei größeren Notfallereignissen nach § 17 Abs. 1 und 3 ThürRettG die organisatorischen Führungs- und Koordinierungsaufgaben wahrzunehmen, und die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen theoretischen Kenntnisse sowie praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln. (2) Die Weiterbildung soll insbesondere dazu befähigen, 1. den rettungsdienstlichen Einsatzabschnitt mit dem Leitenden Notarzt zu führen, zu koordinieren und zu überwachen,2. die allgemeine, taktische und eigene Lage im rettungsdienstlichen Einsatzabschnitt beurteilen zu können, um die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu veranlassen,3. die einsatztaktische Entscheidung zum Aufbau eines Behandlungsplatzes beziehungsweise strukturierter Patientenablagen mit dem Leitenden Notarzt zu treffen,4. Standorte der rettungsdienstlichen Versorgung festzulegen,5. eine klar strukturierte und eindeutige Kommunikation zum Einsatzleiter, zum Leitenden Notarzt, zu den Untereinsatzabschnitten sowie zur Zentralen Leitstelle zu beherrschen,6. geeignetes Personal und Material sowie geeignete Transportkapazitäten zweckbezogen anzufordern,7. die Beteiligten der Einsatz- und Einsatzabschnittsleitung fachlich zu beraten und zu unterstützen,8. anfallende zeitkritische Aufgaben nach ihrer Priorität abzuarbeiten und an die Rettungskräfte zu delegieren,9. den fach- und zeitgerechten Patiententransport in die geeigneten Behandlungseinrichtungen zu koordinieren und10. das rettungsdienstliche Einsatzgeschehen sachgerecht zu dokumentieren.

§ 18

Inhalt, Dauer und Gliederung der Weiterbildung

§ 18 Inhalt, Dauer und Gliederung der WeiterbildungDie Weiterbildung umfasst innerhalb eines Jahres mindestens 120 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht und Übungen. In den in Anlage 5 aufgeführten Modulen werden praxis- und teilnehmerorientiert die für die organisatorische Leitung erforderlichen theoretischen Kenntnisse sowie praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt.

§ 19

Abschluss der Weiterbildung

§ 19 Abschluss der WeiterbildungDie Weiterbildung schließt mit einer schriftlichen Prüfung mit einer Dauer von 90 bis 120 Minuten und einem Planspiel ab. In der Prüfung sind die zur Erfüllung der Aufgaben des Organisatorischen Leiters erforderlichen theoretischen Kenntnisse sowie praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten entsprechend § 17 nachzuweisen.

§ 2

Weiter- und Fortbildungspflicht

§ 2 Weiter- und Fortbildungspflicht(1) Das nichtärztliche Rettungspersonal ist verpflichtet, sich vor der erstmaligen Bestellung zum Praxisanleiter Lehrrettungswache, Organisatorischen Leiter oder Leitstellendisponenten nach den jeweiligen Bestimmungen dieser Verordnung weiterzubilden. Das nichtärztliche Rettungspersonal, das bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Funktion eines Lehrrettungsassistenten beziehungsweise Praxisanleiters Lehrrettungswache, Organisatorischen Leiters oder Leitstellendisponenten wahrgenommen hat, ist von der Weiterbildungspflicht nach den jeweiligen Bestimmungen dieser Verordnung nicht erfasst. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280) in der jeweils geltenden Fassung bleibt für Lehrrettungsassistenten beziehungsweise Praxisanleiter Lehrrettungswache unberührt. (2) Das nichtärztliche Rettungspersonal einschließlich des Leitstellenpersonals ist verpflichtet, sich jährlich funktionsspezifisch fortzubilden.

§ 20

Ziel der Weiterbildung

§ 20 Ziel der Weiterbildung(1) Die Weiterbildung soll dazu befähigen, die Aufgaben eines Disponenten in einer Zentralen Leitstelle nach § 14 Abs. 2 ThürRettG wahrzunehmen, und die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen theoretischen Kenntnisse sowie praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln. (2) Die Weiterbildung soll insbesondere dazu befähigen, 1. Notrufe, insbesondere den europaweiten Notruf 112 und den automatischen Notruf eCall, entgegenzunehmen,2. eine der Situation angemessene, beruhigende und zielorientierte Gesprächsführung mit dem Anrufer zu beherrschen,3. unter Zeitdruck kritische und komplexe Situationen zu erfassen, zielorientiert zu handeln und sachgerecht erste Maßnahmen zu veranlassen sowie gegebenenfalls Einsätze an die zutreffende Versorgungsebene zu vermitteln,4. die Alarmierung der zuständigen Einsatzkräfte des Rettungsdienstes, des Brandschutzes sowie des Katastrophenschutzes nach Maßgabe der betreffenden Rechtsvorschriften für den Rettungsdienst sowie für den Brand- und Katastrophenschutz und der örtlichen Alarm- und Ausrückordnung durchzuführen,5. Einsätze unter optimaler Auslastung der beteiligten Einsatzfahrzeuge und des dazugehörigen Personals organisatorisch abzuwickeln,6. alle Rettungsmittel zur Primär- und Sekundärversorgung indikationsgerecht und zentral zu lenken,7. den Anrufer in Sofortmaßnahmen bei lebensbedrohlichen Zuständen anleiten zu können,8. Einsatzkräfte, insbesondere die Einsatzleitung, durch Informationsbeschaffung und Informationsübermittlung zu unterstützen,9. den Funkverkehr zu kontrollieren und zu überwachen,10. Funkgruppen im BOS-Digitalfunk zu organisieren und zuzuweisen sowie die Notrufe im BOS-Digitalfunk zu bearbeiten und11. das Einsatzgeschehen zu dokumentieren.

§ 21

Inhalt, Dauer und Gliederung der Weiterbildung

§ 21 Inhalt, Dauer und Gliederung der WeiterbildungDie Weiterbildung umfasst innerhalb eines Jahres mindestens 370 beziehungsweise 265 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht und Übungen nach den in Anlage 6 aufgeführten Modulen und ein zehntägiges Leitstellenpraktikum.

§ 22

Abschluss der Weiterbildung

§ 22 Abschluss der WeiterbildungDie Weiterbildung schließt mit einer schriftlichen Prüfung mit einer Dauer von 90 bis 120 Minuten und einem mindestens 30-minütigen Kolloquium ab. In der Prüfung sind die zur Erfüllung der Aufgaben des Leitstellendisponenten nach § 14 Abs. 2 ThürRettG erforderlichen theoretischen Kenntnisse sowie praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten nachzuweisen.

§ 23

Ziel der Fortbildung

§ 23 Ziel der FortbildungDie kontinuierliche Fortbildung des nichtärztlichen Rettungspersonals einschließlich des Leitstellenpersonals soll die stetige Aktualisierung der funktionsbezogenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie Kompetenzen gewährleisten. Sie ist somit ein wichtiger Bestandteil der Qualitätssicherung.

§ 24

Umfang der Fortbildung

§ 24 Umfang der Fortbildung(1) Der Umfang der jährlichen Fortbildung für das nichtärztliche Rettungspersonal einschließlich des Leitstellenpersonals beträgt mindestens 30 Stunden. Besteht darüber hinaus nachweislich weiterer Fortbildungsbedarf, insbesondere in Vorbereitung auf Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c und Nr. 2 Buchst. c NotSanG in Verbindung mit § 16a ThürRettG, so hat der Aufgabenträger des Rettungsdienstes gemeinsam mit dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst und den Durchführenden diesen Bedarf mit den Kostenträgern zu erörtern und mit den Kostenträgern weitere Maßnahmen zu vereinbaren. (2) Bei Bedarf kann die jährliche Fortbildungszeit von mindestens 30 Stunden nach Absatz 1 Satz 1 von Rettungsassistenten zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 32 Abs. 2 NotSanG genutzt werden. (3) Über den in Absatz 1 für Leitstellendisponenten geregelten funktionsspezifischen Fortbildungsumfang hinaus sollen die Disponenten in den Zentralen Leitstellen jährlich mindestens 40 Stunden in den Bereichen Notfallrettung und Brandschutz des zuständigen Leitstellenbereiches hospitieren. (4) Notfallsanitäter und Rettungsassistenten, die auch als Praxisanleiter Lehrrettungswache tätig sind, sollen sich zudem jährlich 16 Stunden in diesen Funktionsbereichen fortbilden. (5) Notfallsanitäter und Rettungsassistenten, die auch als Organisatorische Leiter bestellt sind, sollen sich zudem jährlich 16 Stunden in diesen Funktionsbereichen fortbilden. (6) Funktionsspezifische Fortbildungen nach Absatz 1 können bei Wahrnehmung mehrerer Funktionen in einer Person auf Fortbildungsverpflichtungen nach den Absätzen 3 bis 5 angerechnet werden. Über das Anrechnungsverfahren entscheidet der Aufgabenträger des Rettungsdienstes im Benehmen mit dem zuständigen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst. (7) Fortbildungen und Hospitationen nach den Absätzen 1 bis 4 werden in der regelmäßigen Arbeitszeit absolviert.

§ 25

Anbieter von Fortbildungen

§ 25 Anbieter von FortbildungenFür die Fortbildung qualifiziert sind staatlich anerkannte Weiterbildungsstätten, staatlich anerkannte Schulen und genehmigte Lehrrettungswachen nach § 6 Abs. 1 NotSanG sowie Krankenhäuser, die am Rettungsdienst mitwirken. § 10 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Weiterhin können Fortbildungsveranstaltungen nach Maßgabe und in Verantwortung des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst im eigenen Rettungsdienstbereich durchgeführt werden.

§ 26

Pflichten in den Rettungsdienstbereichen

§ 26 Pflichten in den Rettungsdienstbereichen(1) Zur Sicherstellung einer qualitätsgerechten Fortbildung im Rettungsdienstbereich sorgt der Aufgabenträger des Rettungsdienstes gemeinsam mit dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst und den Durchführenden für die Erstellung des jährlichen Fortbildungsplans. (2) Die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst sind verpflichtet, in ihrem Rettungsdienstbereich die Einhaltung und Umsetzung des Fortbildungsplans zu überwachen. (3) Die Gewährleistung von Freistellungen für die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen nach § 24 Abs. 7 und die Kostenträgerschaft richten sich nach den dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen oder sind in Einzelvereinbarungen festzulegen.

§ 27

Nachweis der Fortbildung

§ 27 Nachweis der FortbildungDie Teilnahme an der Fortbildung ist dem Arbeitgeber und dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst nachzuweisen. Eine Kopie ist der Personalakte beizufügen.

§ 28

Übergangsbestimmungen

§ 28 Übergangsbestimmungen(1) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung absolvierte oder begonnene Weiterbildungen werden nach § 9 ganz oder teilweise anerkannt, soweit die zuständige Behörde diese oder Teile von dieser als gleichwertig nach dieser Verordnung anerkennt. (2) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 3 Abs. 1 oder § 10 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens anerkannte Weiterbildungsstätte hat die in den §§ 11 bis 13 geregelten Anforderungen innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.

§ 29

Zuständige Behörde

§ 29 Zuständige BehördeZuständige Behörde ist nach § 9 des Thüringer Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens das Landesverwaltungsamt.

§ 3

Voraussetzungen für die Zulassung zu den Weiterbildungen

§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung zu den Weiterbildungen(1) Zur Weiterbildung zum Praxisanleiter Lehrrettungswache darf zugelassen werden, wer über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ nach § 1 des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung und über eine Berufserfahrung als Notfallsanitäter von mindestens zwei Jahren verfügt. Bis zum 31. Dezember 2020 darf auch zugelassen werden, wer nach § 30 NotSanG zur Weiterführung der Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ berechtigt ist und entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 4 NotSan-APrV über eine zweijährige Berufserfahrung als Rettungsassistent verfügt. (2) Zur Weiterbildung zum Organisatorischen Leiter darf zugelassen werden, wer über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ nach § 1 NotSanG verfügt oder nach § 30 NotSanG zur Weiterführung der Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ berechtigt ist und über eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Rettungsdienst verfügt. (3) Zur Weiterbildung zum Leitstellendisponenten darf zugelassen werden, wer über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ nach § 1 NotSanG und über eine Tätigkeit als Notfallsanitäter von mindestens drei Jahren verfügt. Bis zum 31. Dezember 2022 darf auch zugelassen werden, wer nach § 30 NotSanG zur Weiterführung der Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ berechtigt ist und über eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Rettungsdienst verfügt. (4) Zur Weiterbildung zum Leitstellendisponenten darf ferner zugelassen werden, wer über eine Befähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst nach der Thüringer Feuerwehr-Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung (ThürFwLAPO) vom 20. Dezember 2016 (GVBl. 2017 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung verfügt.

§ 30

Gleichstellungsbestimmung

§ 30 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 31

Inkrafttreten

§ 31 InkrafttretenDiese Verordnung tritt zwei Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. Januar 2019 in Kraft.

§ 4

Anmeldung und Zulassung

§ 4 Anmeldung und Zulassung(1) Der schriftliche Antrag auf Zulassung zur Weiterbildung ist an die Leitung einer staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte, die die Weiterbildung durchführt, zu richten. Dem Antrag sind die Nachweise über das Vorliegen der in § 3 benannten Zulassungsvoraussetzungen beizufügen. (2) Über die Zulassung zur Weiterbildung entscheidet die Leitung der Weiterbildungsstätte. Das Ergebnis ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. (3) Kann eine Weiterbildungsstätte in einen Lehrgang nicht alle Bewerber aufnehmen, findet für alle Bewerber, die die Zulassungsvoraussetzungen nach § 3 erfüllen, ein Auswahlverfahren statt. (4) In dem Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgender Rangfolge zu vergeben: 1. höchstens die Hälfte der Plätze an Bewerber, denen der Arbeitgeber oder Dienstherr ein dringendes betriebliches Interesse an der Weiterbildung bescheinigt,2. die übrigen Plätze an Bewerber, für die die Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde, und3. soweit dann noch Plätze vorhanden sind, nach der Reihenfolge des Eingangs der Zulassungsanträge. Eine außergewöhnliche Härte liegt dann vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme der Weiterbildung zwingend erfordern. (5) Die Leitung der Weiterbildungsstätte informiert die zuständige Behörde über die Durchführung und das Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach Absatz 4.

§ 5

Verkürzte Weiterbildung

§ 5 Verkürzte Weiterbildung(1) Auf Antrag können bereits absolvierte Weiterbildungsabschnitte (Module) nach den Anlagen 4 bis 6 im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Weiterbildung angerechnet werden, wenn 1. diese dem Weiterbildungsziel entsprechen,2. diese an staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten mit Erfolg nachweislich absolviert wurden,3. die Absolvierung der jeweiligen Module nicht länger als fünf Jahre zurückliegt und4. die Weiterbildungsinhalte in der beruflichen Tätigkeit kontinuierlich angewendet wurden. (2) Über den Antrag nach Absatz 1 entscheidet die zuständige Behörde.

§ 6

Unterbrechungen der Weiterbildung

§ 6 Unterbrechungen der Weiterbildung(1) Fehlstunden bis zu höchstens 10 vom Hundert der Gesamtstundenzahl können in begründeten Fällen zugelassen werden, wenn sie den ordnungsgemäßen Ablauf des Lehrganges und das Erreichen des Lehrgangszieles nicht gefährden. Die Entscheidung darüber trifft die Leitung der Weiterbildungsstätte. (2) Auf Antrag kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Thüringer Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens weitere Fehlstunden zulassen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Weiterbildungsziel nicht gefährdet wird. (3) Fehlstunden, die nicht nach den Absätzen 1 oder 2 zugelassen waren, verlängern die theoretische und die praktische Weiterbildung entsprechend. Die gesamte Weiterbildung soll jedoch in der Regel einschließlich der Unterbrechungen den Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.

§ 7

Nachweise

§ 7 Nachweise(1) Die Module nach den Anlagen 4 bis 6 schließen mit einem Leistungsnachweis ab. Die Art des Leistungsnachweises legt die Weiterbildungsstätte fest. Der Leistungsnachweis hat für alle Teilnehmer eines Moduls in einheitlicher Form zu erfolgen. Er kann in schriftlicher Form als Aufsichtsarbeit mit einer Dauer von mindestens 45 Minuten, als Hausarbeit im Umfang von etwa zehn Seiten anderthalbzeilig ohne Anlagen, als praktische Prüfung mit einem Reflexionsgespräch mit einer Dauer von mindestens 60 Minuten oder als mündliche Prüfung mit einer Dauer von mindestens 20 Minuten geführt werden. (2) Der übergreifende Leistungsnachweis zu mehreren in der Weiterbildungsstätte absolvierten Modulen ist möglich. Der zeitliche Umfang ändert sich entsprechend. (3) Die Leistungsnachweise können einmal wiederholt werden. Über den Zeitpunkt und den Inhalt entscheidet die Leitung der Weiterbildungsstätte. Die Wiederholung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Ablegen des zu wiederholenden Nachweises. (4) Die erfolgreiche Absolvierung der Module wird durch eine Bescheinigung der Weiterbildungsstätte nach dem Muster der Anlage 1 bestätigt.

§ 8

Abschlussprüfung

§ 8 Abschlussprüfung(1) Der Prüfungsausschuss nach § 5 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens wird an der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte von der zuständigen Behörde bestellt. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Ist die Person für die Vertretung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gehindert, kann die zuständige Behörde in Schriftform entscheiden, dass ein Vertreter der Weiterbildungsstätte, in der Regel der Leiter der Weiterbildungsstätte, den Vorsitz für die laufende Prüfung übernimmt. Der Prüfungsausschuss darf die Abschlussprüfung in diesem Fall auch ohne Mitwirkung eines behördlichen Vertreters abnehmen. Neben den Mitgliedern des Prüfungsausschusses kann auf Antrag ein Vertreter des zuständigen Aufgabenträgers des Rettungsdienstes als Zuhörer an der Abschlussprüfung der Weiterbildung zum Organisatorischen Leiter beziehungsweise Leitstellendisponenten teilnehmen. (2) Die Zulassung zur Prüfung wird auf Antrag durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorbehaltlich der Vorlage der Bescheinigungen nach Anlage 1 über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und den erforderlichen Praktika erteilt. Ein Rücktritt von der Prüfung kann nur nach § 5 Abs. 6 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens erfolgen.(3) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in die 1. der Name des Prüflings,2. die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses,3. das Datum, der Ort und die Art der Prüfung,4. der Prüfungsgegenstand,5. der Ablauf, die Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten,6. das Votum des Prüfungsausschusses und7. im Fall des Nichtbestehens der Prüfung die Gründe hierfür aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (4) In der Abschlussprüfung ist das Erreichen des Weiterbildungszieles nachzuweisen. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistung des Prüflings trotz Mängeln im Ganzen noch den Anforderungen genügt. Über die Bewertung der Prüfungsleistung entscheiden die Mitglieder des Prüfungsausschusses gemeinsam. Ergeht das Votum des Prüfungsausschusses nicht einheitlich, ist das Votum des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses maßgeblich. (5) Im Fall des Nichtbestehens kann die Prüfung auf Antrag einmal wiederholt werden. Besteht die Prüfung aus mehreren Teilen, genügt die Wiederholung der nicht bestandenen Prüfungsteile. Die Wiederholungsprüfung soll innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung des Nichtbestehens der Abschlussprüfung durchgeführt werden. Das Datum der Wiederholungsprüfung ist von dem Prüfungsausschuss festzulegen und mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses einschließlich der Anmeldefrist für die Wiederholungsprüfung mitzuteilen. Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung kann eine erneute Zulassung zur Abschlussprüfung nur erfolgen, wenn die gesamte Weiterbildung erneut durchlaufen wurde. (6) Über das Bestehen der Abschlussprüfung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens wird nach der Entscheidung des Prüfungsausschusses durch dessen Vorsitzenden ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 erteilt.

§ 9

Führen der Weiterbildungsbezeichnung

§ 9 Führen der WeiterbildungsbezeichnungLiegen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung nach dem Dritten bis Fünften Abschnitt vor, stellt die zuständige Behörde auf Antrag die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 3 aus.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.