Thüringen

Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Maßregelvollzug Vom 4. Februar 2011

Ausfertigungsdatum:
04.02.2011
Fundstelle:
GVBl. 2011, 13
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel MVollzZustV

Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz ist zuständig für 1. die Genehmigung der Stellenpläne der Einrichtungen des Maßregelvollzugs,2. die Erstellung und Pflege einer Datenbank zur Dokumentation der Durchführung des Maßregelvollzugs,3. das Führen der Verhandlungen über die Unterbringungskostensätze mit den Trägern der Einrichtungen des Maßregelvollzugs im Einvernehmen mit dem für fachliche Angelegenheiten des Maßregelvollzugs zuständigen Ministerium,4. die Durchführung von Sicherheitsbegehungen in den Maßregelvollzugseinrichtungen zur Feststellung organisatorischer oder personeller Mängel,5. die Abrechnung der interkurrenten Leistungen für Maßregelvollzugspatienten und6. die Abrechnung der Unterbringungskosten für Maßregelvollzugspatienten.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.