Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Maßregelvollzug Vom 14. Juli 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 14.07.2005
- Fundstelle:
- GVBl. 2005, 299
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:
§ 1Das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz ist zuständig für 1. die Genehmigung der Stellenpläne der Einrichtungen des Maßregelvollzugs,2. die Erstellung und Pflege einer Datenbank zur Dokumentation der Durchführung des Maßregelvollzugs,3. das Führen der Verhandlungen über die Unterbringungskostensätze mit den Trägern der Einrichtungen des Maßregelvollzugs im Einvernehmen mit dem für fachliche Angelegenheiten des Maßregelvollzugs zuständigen Ministerium,4. die Durchführung von Sicherheitsbegehungen in den Maßregelvollzugseinrichtungen zur Feststellung organisatorischer oder personeller Mängel,5. die Abrechnung der interkurrenten Leistungen für Maßregelvollzugspatienten und6. die Abrechnung der Unterbringungskosten für Maßregelvollzugspatienten.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:
§ 1Zuständige Behörde nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Thüringer Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung psychisch Kranker vom 2. Februar 1994 (GVBl. S. 81) in der jeweils geltenden Fassung für die Aufsicht über die Einrichtungen des Maßregelvollzugs ist das für fachliche Angelegenheiten des Maßregelvollzugs zuständige Ministerium, soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist.
§ 2Unbeschadet des § 1 ist das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz zuständig für 1. die Genehmigung des Stellenplans sowie dessen Änderungen, 2. die Erstellung und Pflege einer Datenbank zur Dokumentation der Durchführung des Maßregelvollzugs, 3. das Führen der Verhandlungen über die Unterbringungskostensätze mit den Trägern der Einrichtungen des Maßregelvollzugs im Einvernehmen mit dem für fachliche Angelegenheiten des Maßregelvollzugs zuständigen Ministerium, 4. die Durchführung von Sicherheitsbegehungen in den Maßregelvollzugseinrichtungen zur Feststellung organisatorischer oder personeller Mängel, 5. die Abrechnung der interkurrenten Leistungen für Maßregelvollzugspatienten und 6. die Abrechnung der Unterbringungskosten für Maßregelvollzugspatienten.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 60. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.