Thüringer Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (Thüringer Mehrarbeitsvergütungsverordnung -ThürMVergVO-) Vom 1. Februar 2010*)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.02.2010
- Fundstelle:
- GVBl. 2010, 16
Höhe der Mehrarbeitsvergütung
§ 4 Höhe der Mehrarbeitsvergütung(1) Die Vergütung beträgt je Stunde für Beamte in den 1. Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 15,00 Euro, 2. Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 20,57 Euro, 3. Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 sowie Besoldungsordnungen C und W 28,41 Euro. (2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Inhaber von Lehrerämtern 1. des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter die Nummern 2 bis 4 fallen 19,14 Euro, 2. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist 23,69 Euro, 3. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage zugeordnet ist, 25,90 Euro, 4. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist 28,10 Euro. 5. des höheren Dienstes an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Hochschulen 32,82 Euro. (3) Teilzeitbeschäftigte Beamte erhalten anstelle der Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit oder der Pflichtstundenzahl eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten den auf eine Stunde oder auf eine Unterrichtsstunde entfallenden Anteil der monatlichen Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 ThürBesG) eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten. Zur Ermittlung dieses Anteils sind die vollen monatlichen Dienstbezüge eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten durch das 4,348-fache der regelmäßigen Arbeitszeit oder der Pflichtstundenzahl eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Abs. 1 ThürBesG unterfallen, bleiben unberücksichtigt.
Höhe der Mehrarbeitsvergütung
§ 4 Höhe der Mehrarbeitsvergütung(1) Die Vergütung beträgt je Stunde für Beamte in den 1. Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 15,48 Euro, 2. Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 21,23 Euro, 3. Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 sowie Besoldungsordnungen C und W 29,32 Euro. (2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Inhaber von Lehrerämtern 1. des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter die Nummern 2 bis 4 fallen 19,75 Euro, 2. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist 24,45 Euro, 3. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage zugeordnet ist, 26,73 Euro, 4. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist 29,00 Euro. 5. des höheren Dienstes an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Hochschulen 33,87 Euro. (3) Teilzeitbeschäftigte Beamte erhalten anstelle der Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit oder der Pflichtstundenzahl eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten den auf eine Stunde oder auf eine Unterrichtsstunde entfallenden Anteil der monatlichen Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 ThürBesG) eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten. Zur Ermittlung dieses Anteils sind die vollen monatlichen Dienstbezüge eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten durch das 4,348-fache der regelmäßigen Arbeitszeit oder der Pflichtstundenzahl eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Abs. 1 ThürBesG unterfallen, bleiben unberücksichtigt.
Höhe der Mehrarbeitsvergütung
§ 4 Höhe der Mehrarbeitsvergütung(1) Die Vergütung beträgt je Stunde für Beamte in den 1. Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 15,98 Euro, 2. Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 21,91 Euro, 3. Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 sowie Besoldungsordnungen C und W 30,26 Euro. (2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Inhaber von Lehrerämtern 1. des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter die Nummern 2 bis 3 fallen 20,38 Euro, 2. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist, 25,23 Euro, 3. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist, 29,93 Euro, 4. des höheren Dienstes an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Hochschulen 34,95 Euro. (3) Teilzeitbeschäftigte Beamte erhalten anstelle der Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit oder der Pflichtstundenzahl eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten den auf eine Stunde oder auf eine Unterrichtsstunde entfallenden Anteil der monatlichen Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 ThürBesG) eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten. Zur Ermittlung dieses Anteils sind die vollen monatlichen Dienstbezüge eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten durch das 4,348-fache der regelmäßigen Arbeitszeit oder der Pflichtstundenzahl eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Abs. 1 ThürBesG unterfallen, bleiben unberücksichtigt.
Höhe der Mehrarbeitsvergütung
§ 4 Höhe der Mehrarbeitsvergütung(1) Die Vergütung beträgt je Stunde für Beamte in den 1. Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 16,20 Euro, 2. Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 22,22 Euro, 3. Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 sowie Besoldungsordnungen C und W 30,68 Euro. (2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Inhaber von Lehrerämtern 1. des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter die Nummern 2 bis 3 fallen 20,67 Euro, 2. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist, 25,58 Euro, 3. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist, 30,35 Euro, 4. des höheren Dienstes an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Hochschulen 35,44 Euro. (3) Teilzeitbeschäftigte Beamte erhalten anstelle der Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit oder der Pflichtstundenzahl eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten den auf eine Stunde oder auf eine Unterrichtsstunde entfallenden Anteil der monatlichen Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 ThürBesG) eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten. Zur Ermittlung dieses Anteils sind die vollen monatlichen Dienstbezüge eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten durch das 4,348-fache der regelmäßigen Arbeitszeit oder der Pflichtstundenzahl eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Abs. 1 ThürBesG unterfallen, bleiben unberücksichtigt.
Berechnung der Mehrarbeitsstunden
§ 5 Berechnung der Mehrarbeitsstunden(1) Als Mehrarbeitsstunden im Sinne der §§ 3 und 4 Abs. 1 gelten die vollen Zeitstunden. Hiervon abweichend wird eine Stunde Dienst in Bereitschaft nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt. (2) Ergibt sich bei der monatlichen Mehrarbeitsstundenberechnung ein Bruchteil einer Stunde, so werden 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt. (3) Besteht keine feste tägliche Arbeitszeit, so dass eine Mehrarbeit nicht für den einzelnen Arbeitstag, sondern nur aufgrund der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für eine volle Woche ermittelt werden kann, so ist die Mehrarbeit innerhalb einer Kalenderwoche, wenn diese zum Teil auf den laufenden, zum Teil auf den folgenden Kalendermonat entfällt, dem folgenden Kalendermonat zuzurechnen.
Höhe der Mehrarbeitsvergütung
§ 4 Höhe der Mehrarbeitsvergütung(1) Die Vergütung beträgt je Stunde für Beamte in den 1. Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 16,65 Euro, 2. Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 22,84 Euro, 3. Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 sowie Besoldungsordnungen C und W 31,54 Euro.(2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Inhaber von Lehrerämtern 1. des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter die Nummern 2 und 3 fallen, 21,25 Euro, 2. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist, 26,30 Euro, 3. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist, 31,20 Euro, 4. des höheren Dienstes an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Hochschulen 36,43 Euro.(3) Teilzeitbeschäftigte Beamte erhalten anstelle der Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit oder der Pflichtstundenzahl eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten den auf eine Stunde oder auf eine Unterrichtsstunde entfallenden Anteil der monatlichen Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 ThürBesG) eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten. Zur Ermittlung dieses Anteils sind die vollen monatlichen Dienstbezüge eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten durch das 4,348-fache der regelmäßigen Arbeitszeit oder der Pflichtstundenzahl eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Abs. 1 ThürBesG unterfallen, bleiben unberücksichtigt.
Höhe der Mehrarbeitsvergütung
§ 4 Höhe der Mehrarbeitsvergütung(1) Die Vergütung beträgt je Stunde für Beamte in den 1. Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 17,44 Euro, 2. Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 23,93 Euro, 3. Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 sowie Besoldungsordnungen C und W 33,04 Euro.(2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Inhaber von Lehrerämtern 1. des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter die Nummern 2 und 3 fallen 22,26 Euro, 2. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist 27,55 Euro, 3. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist 32,69 Euro, 4. des höheren Dienstes an Gymnasien, berufsbildenden Schulen und Hochschulen 38,16 Euro.(3) Teilzeitbeschäftigte Beamte erhalten anstelle der Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit oder der Pflichtstundenzahl eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten den auf eine Stunde oder auf eine Unterrichtsstunde entfallenden Anteil der monatlichen Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 ThürBesG) eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten. Zur Ermittlung dieses Anteils sind die vollen monatlichen Dienstbezüge eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten durch das 4,348-fache der regelmäßigen Arbeitszeit oder der Pflichtstundenzahl eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Abs. 1 ThürBesG unterfallen, bleiben unberücksichtigt.
Höhe der Mehrarbeitsvergütung
§ 4 Höhe der Mehrarbeitsvergütung(1) Die Vergütung beträgt je Stunde für Beamte in den 1. Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 18,40 Euro, 2. Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 25,25 Euro, 3. Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 sowie Besoldungsordnungen C und W 34,86 Euro.(2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Inhaber von Lehrerämtern 1. des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter die Nummern 2 und 3 fallen, 23,48 Euro, 2. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist, 29,07 Euro, 3. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist, 34,49 Euro, 4. des höheren Dienstes an Gymnasien, berufsbildenden Schulen und Hochschulen 40,26 Euro.(3) Teilzeitbeschäftigte Beamte erhalten anstelle der Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit oder der Pflichtstundenzahl eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten den auf eine Stunde oder auf eine Unterrichtsstunde entfallenden Anteil der monatlichen Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 ThürBesG) eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten. Zur Ermittlung dieses Anteils sind die vollen monatlichen Dienstbezüge eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten durch das 4,348-fache der regelmäßigen Arbeitszeit oder der Pflichtstundenzahl eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Abs. 1 ThürBesG unterfallen, bleiben unberücksichtigt.
Höhe der Mehrarbeitsvergütung
§ 4 Höhe der Mehrarbeitsvergütung(1) Die Vergütung beträgt je Stunde für Beamte in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 4 10,74 Euro, Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 12,62 Euro, Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 17,33 Euro, Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 sowie Besoldungsordnungen C und W 23,89 Euro. (2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Inhaber von Lehrerämtern 1. des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter die Nummern 2 und 3 fallen 16,12 Euro, 2. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist 19,97 Euro, 3. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist, und des höheren Dienstes an Förderschulen und Regelschulen 23,71 Euro, 4. des höheren Dienstes an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Hochschulen 27,71 Euro. (3) Teilzeitbeschäftigte Beamte erhalten anstelle der Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit oder der Pflichtstundenzahl eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten den auf eine Stunde oder auf eine Unterrichtsstunde entfallenden Anteil der monatlichen Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 ThürBesG) eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten. Zur Ermittlung dieses Anteils sind die vollen monatlichen Dienstbezüge eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten durch das 4,348-fache der regelmäßigen Arbeitszeit oder der Pflichtstundenzahl eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Abs. 1 ThürBesG unterfallen, bleiben unberücksichtigt.
(aufgehoben)
§ 6 (aufgehoben)
Höhe der Mehrarbeitsvergütung
§ 4 Höhe der Mehrarbeitsvergütung(1) Die Vergütung beträgt je Stunde für Beamte in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 4 10,90 Euro, Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 12,81 Euro, Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 17,59 Euro, Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 sowie Besoldungsordnungen C und W 24,25 Euro. (2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Inhaber von Lehrerämtern 1. des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter die Nummern 2 und 3 fallen 16,36 Euro, 2. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist 20,27 Euro, 3. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist, und des höheren Dienstes an Förderschulen und Regelschulen 24,07 Euro, 4. des höheren Dienstes an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Hochschulen 28,13 Euro. (3) Teilzeitbeschäftigte Beamte erhalten anstelle der Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit oder der Pflichtstundenzahl eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten den auf eine Stunde oder auf eine Unterrichtsstunde entfallenden Anteil der monatlichen Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 ThürBesG) eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten. Zur Ermittlung dieses Anteils sind die vollen monatlichen Dienstbezüge eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten durch das 4,348-fache der regelmäßigen Arbeitszeit oder der Pflichtstundenzahl eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Abs. 1 ThürBesG unterfallen, bleiben unberücksichtigt.
Höhe der Mehrarbeitsvergütung
§ 4 Höhe der Mehrarbeitsvergütung(1) Die Vergütung beträgt je Stunde für Beamte in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 4 11,21 Euro, Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 13,15 Euro, Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 18,02 Euro, Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 sowie Besoldungsordnungen C und W 24,81 Euro. (2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Inhaber von Lehrerämtern 1. des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter die Nummern 2 und 3 fallen 16,77 Euro, 2. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist 20,76 Euro, 3. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist, und des höheren Dienstes an Förderschulen und Regelschulen 24,63 Euro, 4. des höheren Dienstes an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Hochschulen 28,76 Euro. (3) Teilzeitbeschäftigte Beamte erhalten anstelle der Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit oder der Pflichtstundenzahl eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten den auf eine Stunde oder auf eine Unterrichtsstunde entfallenden Anteil der monatlichen Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 ThürBesG) eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten. Zur Ermittlung dieses Anteils sind die vollen monatlichen Dienstbezüge eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten durch das 4,348-fache der regelmäßigen Arbeitszeit oder der Pflichtstundenzahl eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Abs. 1 ThürBesG unterfallen, bleiben unberücksichtigt.
Höhe der Mehrarbeitsvergütung
§ 4 Höhe der Mehrarbeitsvergütung(1) Die Vergütung beträgt je Stunde für Beamte in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 4 11,48 Euro, Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 13,47 Euro, Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 18,46 Euro, Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 sowie Besoldungsordnungen C und W 25,42 Euro. (2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Inhaber von Lehrerämtern 1. des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter die Nummern 2 und 3 fallen 17,18 Euro, 2. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist 21,27 Euro, 3. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist, und des höheren Dienstes an Förderschulen und Regelschulen 25,23 Euro, 4. des höheren Dienstes an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Hochschulen 29,46 Euro. (3) Teilzeitbeschäftigte Beamte erhalten anstelle der Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit oder der Pflichtstundenzahl eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten den auf eine Stunde oder auf eine Unterrichtsstunde entfallenden Anteil der monatlichen Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 ThürBesG) eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten. Zur Ermittlung dieses Anteils sind die vollen monatlichen Dienstbezüge eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten durch das 4,348-fache der regelmäßigen Arbeitszeit oder der Pflichtstundenzahl eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Abs. 1 ThürBesG unterfallen, bleiben unberücksichtigt.
Höhe der Mehrarbeitsvergütung
§ 4 Höhe der Mehrarbeitsvergütung(1) Die Vergütung beträgt je Stunde für Beamte in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 4 11,80 Euro, Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 13,84 Euro, Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 18,97 Euro, Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 sowie Besoldungsordnungen C und W 26,21 Euro. (2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Inhaber von Lehrerämtern 1. des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter die Nummern 2 und 3 fallen 17,65 Euro, 2. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist 21,85 Euro, 3. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist, und des höheren Dienstes an Förderschulen und Regelschulen 25,92 Euro, 4. des höheren Dienstes an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Hochschulen 30,27 Euro. (3) Teilzeitbeschäftigte Beamte erhalten anstelle der Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit oder der Pflichtstundenzahl eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten den auf eine Stunde oder auf eine Unterrichtsstunde entfallenden Anteil der monatlichen Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 ThürBesG) eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten. Zur Ermittlung dieses Anteils sind die vollen monatlichen Dienstbezüge eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten durch das 4,348-fache der regelmäßigen Arbeitszeit oder der Pflichtstundenzahl eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Abs. 1 ThürBesG unterfallen, bleiben unberücksichtigt.
Höhe der Mehrarbeitsvergütung
§ 4 Höhe der Mehrarbeitsvergütung(1) Die Vergütung beträgt je Stunde für Beamte in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 14,10 Euro, Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 19,33 Euro, Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 sowie Besoldungsordnungen C und W 26,71 Euro. (2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Inhaber von Lehrerämtern 1. des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter die Nummern 2 und 3 fallen 17,99 Euro, 2. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist 22,27 Euro, 3. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist 26,41 Euro, 4. des höheren Dienstes an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Hochschulen 30,85 Euro. (3) Teilzeitbeschäftigte Beamte erhalten anstelle der Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit oder der Pflichtstundenzahl eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten den auf eine Stunde oder auf eine Unterrichtsstunde entfallenden Anteil der monatlichen Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 ThürBesG) eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten. Zur Ermittlung dieses Anteils sind die vollen monatlichen Dienstbezüge eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten durch das 4,348-fache der regelmäßigen Arbeitszeit oder der Pflichtstundenzahl eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Abs. 1 ThürBesG unterfallen, bleiben unberücksichtigt.
Höhe der Mehrarbeitsvergütung
§ 4 Höhe der Mehrarbeitsvergütung(1) Die Vergütung beträgt je Stunde für Beamte in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 14,40 Euro, Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 19,74 Euro, Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 sowie Besoldungsordnungen C und W 27,27 Euro. (2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Inhaber von Lehrerämtern 1. des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter die Nummern 2 und 3 fallen 18,37 Euro, 2. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist 22,74 Euro, 3. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist 26,96 Euro, 4. des höheren Dienstes an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Hochschulen 31,50 Euro. (3) Teilzeitbeschäftigte Beamte erhalten anstelle der Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit oder der Pflichtstundenzahl eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten den auf eine Stunde oder auf eine Unterrichtsstunde entfallenden Anteil der monatlichen Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 ThürBesG) eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten. Zur Ermittlung dieses Anteils sind die vollen monatlichen Dienstbezüge eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten durch das 4,348-fache der regelmäßigen Arbeitszeit oder der Pflichtstundenzahl eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Abs. 1 ThürBesG unterfallen, bleiben unberücksichtigt.
Höhe der Mehrarbeitsvergütung
§ 4 Höhe der Mehrarbeitsvergütung(1) Die Vergütung beträgt je Stunde für Beamte in den 1. Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 14,66 Euro, 2. Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 20,10 Euro, 3. Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 sowie Besoldungsordnungen C und W 27,76 Euro. (2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Inhaber von Lehrerämtern 1. des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter die Nummern 2 und 3 fallen 18,70 Euro, 2. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist 23,15 Euro, 3. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist 27,45 Euro, 4. des höheren Dienstes an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Hochschulen 32,07 Euro. (3) Teilzeitbeschäftigte Beamte erhalten anstelle der Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit oder der Pflichtstundenzahl eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten den auf eine Stunde oder auf eine Unterrichtsstunde entfallenden Anteil der monatlichen Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 ThürBesG) eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten. Zur Ermittlung dieses Anteils sind die vollen monatlichen Dienstbezüge eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten durch das 4,348-fache der regelmäßigen Arbeitszeit oder der Pflichtstundenzahl eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Abs. 1 ThürBesG unterfallen, bleiben unberücksichtigt.
Höhe der Mehrarbeitsvergütung
§ 4 Höhe der Mehrarbeitsvergütung(1) Die Vergütung beträgt je Stunde für Beamte in den 1. Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 15,00 Euro, 2. Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 20,57 Euro, 3. Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 sowie Besoldungsordnungen C und W 28,41 Euro. (2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Inhaber von Lehrerämtern 1. des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter die Nummern 2 und 3 fallen 19,14 Euro, 2. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist 23,69 Euro, 3. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist 28,10 Euro, 4. des höheren Dienstes an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Hochschulen 32,82 Euro. (3) Teilzeitbeschäftigte Beamte erhalten anstelle der Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit oder der Pflichtstundenzahl eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten den auf eine Stunde oder auf eine Unterrichtsstunde entfallenden Anteil der monatlichen Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 ThürBesG) eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten. Zur Ermittlung dieses Anteils sind die vollen monatlichen Dienstbezüge eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten durch das 4,348-fache der regelmäßigen Arbeitszeit oder der Pflichtstundenzahl eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Abs. 1 ThürBesG unterfallen, bleiben unberücksichtigt.
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, Landkreise sowie sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten. (2) Vergütungen für Mehrarbeit dürfen nur nach Maßgabe dieser Verordnung gezahlt werden.
Empfängerkreis
§ 2 Empfängerkreis(1) Beamten mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A, C und W kann in folgenden Bereichen für Mehrarbeit eine Vergütung gewährt werden: 1. in der Krankenversorgung,2. im Polizeivollzugsdienst,3. im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr,4. im Schul- und Hochschuldienst als Lehrer. (2) Absatz 1 gilt entsprechend auch in anderen Bereichen, soweit Mehrarbeit im Rahmen eines 1. Dienstes in Bereitschaft,2. Schichtdienstes,3. allgemein geltenden besonderen Dienstplans, wenn ihn die Eigenart des Dienstes erfordert,4. Dienstes zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und termingebundenen Ergebnisses geleistet wird.(3) Mehrarbeitsvergütung wird nicht neben Auslandsbesoldung (§ 49 ThürBesG) gewährt.
Voraussetzungen
§ 31) Voraussetzungen(1) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit 1. von Beamten geleistet wurde, die einer Arbeitszeitregelung für Beamte unterliegen,2. schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde,3. bei in Vollzeit beschäftigten Beamten die sich aus der regelmäßigen Arbeitszeit ergebende jeweilige monatliche Arbeitszeit um mehr als fünf Stunden, bei in Teilzeit beschäftigten Beamten den sich nach dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung aus fünf Stunden ergebenden Zeitraum, im Kalendermonat übersteigt und4. aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann. Für Polizeivollzugsbeamte, deren regelmäßige Arbeitszeit für den Zeitraum eines Kalenderjahres berechnet wird (Jahresarbeitszeitkonto), entsteht ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung unter den Voraussetzungen des Satzes 1 erst ab dem Kalendermonat, in dem die Arbeitszeit das jeweilige Jahresarbeitssoll zuzüglich des in das Folgejahr übertragbaren Arbeitszeitguthabens nach § 8 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten vom 1. Juli 2009 (GVBl. S. 636) in der jeweils geltenden Fassung übersteigt. (2) Mehrarbeit wird höchstens bis zu 480 Stunden im Kalenderjahr vergütet. (3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst entsprechen für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 drei Unterrichtsstunden fünf Stunden. Mehrarbeit im Schuldienst wird abweichend von Absatz 2 höchstens bis zu 288 Unterrichtsstunden im Kalenderjahr vergütet.
Höhe der Mehrarbeitsvergütung
§ 4 Höhe der Mehrarbeitsvergütung(1) Die Vergütung beträgt je Stunde für Beamte in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 4 10,61 Euro, Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 12,47 Euro, Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 17,12 Euro, Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 sowie Besoldungsordnungen C und W 23,61 Euro. (2) Bei Mehrarbeit im Schul- und Hochschuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Inhaber von Lehrerämtern 1. des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter die Nummern 2 und 3 fallen 15,93 Euro, 2. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist 19,73 Euro, 3. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist, und des höheren Dienstes an Förderschulen und Regelschulen 23,43 Euro, 4. des höheren Dienstes an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Hochschulen 27,38 Euro. (3) Teilzeitbeschäftigte Beamte erhalten anstelle der Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit oder der Pflichtstundenzahl eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten den auf eine Stunde oder auf eine Unterrichtsstunde entfallenden Anteil der monatlichen Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 ThürBesG) eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten. Zur Ermittlung dieses Anteils sind die vollen monatlichen Dienstbezüge eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten durch das 4,348-fache der regelmäßigen Arbeitszeit oder der Pflichtstundenzahl eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Abs. 1 ThürBesG unterfallen, bleiben unberücksichtigt.
Berechnung der Mehrarbeitsstunden
§ 5 Berechnung der Mehrarbeitsstunden(1) Als Mehrarbeitsstunden im Sinne der §§ 3 und 4 Abs. 1 und 2 gelten die vollen Zeitstunden. Hiervon abweichend wird eine Stunde Dienst in Bereitschaft nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt. (2) Ergibt sich bei der monatlichen Mehrarbeitsstundenberechnung ein Bruchteil einer Stunde, so werden 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt. (3) Besteht keine feste tägliche Arbeitszeit, so dass eine Mehrarbeit nicht für den einzelnen Arbeitstag, sondern nur aufgrund der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für eine volle Woche ermittelt werden kann, so ist die Mehrarbeit innerhalb einer Kalenderwoche, wenn diese zum Teil auf den laufenden, zum Teil auf den folgenden Kalendermonat entfällt, dem folgenden Kalendermonat zuzurechnen.
Übergangsbestimmung
§ 6 Übergangsbestimmung(1) Die Vergütung nach § 4 Abs. 1 beträgt bis zum 31. Dezember 2009 je Stunde für Beamte, deren Besoldung nach § 65 ThürBesG in Verbindung mit der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764) in der jeweils geltenden Fassung bemessen wird, in den Besoldungsgruppen A 10 bis A 12 15,84 Euro, Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 sowie Besoldungsordnungen C und W 21,84 Euro. (2) Die Vergütung nach § 4 Abs. 2 beträgt bis zum 31. Dezember 2009 je Unterrichtsstunde für Inhaber von Lehrerämtern, deren Besoldung nach § 65 ThürBesG in Verbindung mit der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung bemessen wird, in Ämtern 1. des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter die Nummern 2 und 3 fallen 14,74 Euro, 2. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist 18,25 Euro, 3. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist, und des höheren Dienstes an Förderschulen und Regelschulen 21,67 Euro, 4. des höheren Dienstes an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Hochschulen 25,33 Euro.
Gleichstellungsbestimmung
§ 7 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.