Thüringen

Thüringer Gesetz zur Anerkennung und Förderung der Musik- und Jugendkunstschulen im Freistaat Thüringen (Thüringer Musik- und Jugendkunstschulgesetz) Vom 14. Juli 2022

Ausfertigungsdatum:
14.07.2022
Fundstelle:
GVBl. 2022, 295
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel MJKSchulG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt für Musikschulen und Jugendkunstschulen, welche im Freistaat Thüringen tätig sind und die Voraussetzungen zum Tragen der Bezeichnung „staatlich anerkannte Musikschule“ oder „staatlich anerkannte Jugendkunstschule“ gemäß § 3 dieses Gesetzes erfüllen. Musikschulen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Musikschulen, die Bildung in anderen künstlerischen Fachbereichen gemäß § 3 anbieten (Musik- und Jugendkunstschulen).(2) Musikschulen und Jugendkunstschulen sind öffentliche gemeinnützige Bildungs- und Kultureinrichtungen, deren Aufgabe es ist, vorrangig Kindern und Jugendlichen eine musikalische und künstlerische Bildung zu vermitteln. Mindestens die Hälfte ihrer Tätigkeit leisten sie im Trägerinteresse als musikalische und künstlerische Grundversorgung in ihrer Region. Das Landesinteresse besteht neben der musikalischen und künstlerischen Grundversorgung vor allem darin, Begabungen zu erkennen und zu fördern sowie auf ein mögliches Studium der Musik, Kunst oder sonstiger künstlerischer und kunstpädagogischer Fächer vorzubereiten. Das Landesinteresse beruht weiterhin auf Kooperationen mit allgemeinbildenden Schulen und Kindertageseinrichtungen. Damit erfüllen Musikschulen und Jugendkunstschulen einen gesellschaftlichen Bildungsauftrag. Die für Kultur zuständige oberste Landesbehörde wird beauftragt und ermächtigt, die entsprechenden Rahmenvereinbarungen für eine geeignete Umsetzung des Bildungsauftrags mit der für Bildung zuständigen obersten Landesbehörde zu verhandeln und zu vereinbaren.(3) Der Freistaat Thüringen gewährt Musikschulen und Jugendkunstschulen nach Maßgabe der §§ 5 und 8 Förderungen als Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 und 3 Buchst. d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unter Beachtung der Voraussetzungen des Kapitels I und des Artikels 53 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, 64).

§ 10

Übergangsfrist

§ 10 Übergangsfrist(1) Zur Schaffung der Fördervoraussetzungen, insbesondere der Durchführung des staatlichen Anerkennungsverfahrens nach § 3 und der Fördervoraussetzungen nach § 5 dieses Gesetzes durch Kommunen und Land, wird eine Übergangsfrist von einem Jahr gewährt, wonach das für Kunst und Kultur zuständige Ministerium übergangsweise bis zum 31. Dezember 2022 die Musikschulförderung als Projektförderung nach der Richtlinie für Kunst und Kultur ausreichen kann.(2) Für eine Übergangsfrist von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Anteil der unbefristet und sozialversicherungspflichtig beschäftigten Lehrkräfte mit mindestens 21 Wochenstunden gemäß § 3 Abs. 3 auf 25 Prozent festgesetzt.

§ 11

Gleichstellungsbestimmung

§ 11 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 12

Inkrafttreten

§ 12 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 2

Träger

§ 2 TrägerTräger von Musikschulen und Jugendkunstschulen können Kommunen, Gemeindeverbände und Landkreise oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des privaten Rechts sein.

§ 3

Staatliche Anerkennung

§ 3 Staatliche Anerkennung(1) Musikschulen sind berechtigt, die Bezeichnung „staatlich anerkannte Musikschule“ zu führen, wenn sie über eine gültige Anerkennung verfügen. Die Anerkennung wird auf Antrag der Musikschule jeweils befristet auf fünf Jahre vom für Kunst und Kultur zuständigen Ministerium erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 und 3 erfüllt sind. Werden darüber hinaus die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllt, berechtigt die Anerkennung, die Bezeichnung „staatlich anerkannte Musik- und Jugendkunstschule“ zu führen (erweiterte Anerkennung).(2) Die Anerkennung wird einer Musikschule erteilt, wenn1. sie einen kontinuierlichen und pädagogisch planmäßigen Unterricht gewährleistet,2. sie Unterricht mit einem Umfang von insgesamt mindestens 100 Unterrichtsstunden pro Woche in folgenden Bereichen anbietet:a) Musikalische Grundfächer, Musikalische Früherziehung, Musikalische Grundausbildung,b) Einzel- und Gruppenunterricht in der Unter-, Mittel- und Oberstufe mit einem Angebot an Instrumental- und Vokalfächern aus mindestens fünf der folgenden Fachbereiche: Streichinstrumente, Zupfinstrumente, Blasinstrumente, Tasteninstrumente, Schlaginstrumente, Vokalmusik, Popularmusik, Tanz/Musical,c) Ensemble- und Ergänzungsfächer undd) spezielle Talentförderung (zum Beispiel studienvorbereitende Abteilung), 3. sie auf der Grundlage von Rahmenlehrplänen der bundesweit anerkannten Dachverbände der Musikschulen oder anderer international anerkannter Lehrpläne unterrichtet, die auf der Angebotsstruktur gemäß Nummer 2 Buchstabe a bis d aufbauen,4. sie in den musikalischen Fächern nur Lehrkräfte mit musikpädagogischer Befähigung einsetzt. Das Nähere zum Nachweis dieser Befähigung wird in der Verordnung nach § 5 Abs. 6 geregelt. Der Einsatz von Lehrkräften zu Ausbildungszwecken bleibt unberührt.5. die von ihr angestellten Lehrkräfte regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, an musikpädagogischen Fortbildungen teilnehmen,6. sie unter Leitung einer unbefristet und sozialversicherungspflichtig beschäftigten Person mit mindestens 21 Wochenstunden steht, die über einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss im Fachbereich Musik oder Musikpädagogik und in der Regel über Berufserfahrungen in der pädagogischen Arbeit verfügt,7. sie geeignete Unterrichtsräume und Unterrichtsinstrumentarien vorhält sowie8. sie geeignete Maßnahmen ergreift, um Menschen mit Behinderungen zugängliche Angebote zu gestalten.(3) Das Beschäftigungsverhältnis aller Lehrkräfte an staatlich anerkannten Musikschulen soll durch schriftlichen Arbeitsvertrag geregelt sein. Der Anteil der unbefristet und sozialversicherungspflichtig beschäftigten Lehrkräfte mit mindestens 21 Wochenstunden muss in der Menge gegenüber den freien Honorarlehrkräften mindestens 50 Prozent betragen. Dabei wird ein Verhältnis der zu leistenden Unterrichtsdeputate zwischen unbefristet und sozialversicherungspflichtig beschäftigten Lehrkräften mit mindestens 21 Wochenstunden und freiberuflich tätigen Lehrkräften von mindestens 70 zu 30 empfohlen.(4) Jugendkunstschulen sind berechtigt, die Bezeichnung „staatlich anerkannte Jugendkunstschule“ zu führen, wenn sie über eine gültige Anerkennung verfügen. Die Anerkennung wird auf Antrag der Jugendkunstschule jeweils befristet auf fünf Jahre vom für Kunst und Kultur zuständigen Ministerium erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllt sind. Werden darüber hinaus die Voraussetzungen nach Absatz 2 und 3 erfüllt, berechtigt die Anerkennung, die Bezeichnung „staatlich anerkannte Jugendkunst- und Musikschule“ zu führen (erweiterte Anerkennung).(5) Die Anerkennung wird einer Jugendkunstschule erteilt, wenn1. sie ein kontinuierliches und pädagogisch planmäßiges Angebot in Form von Kursen, Workshops, offenen Angeboten und Kunstprojekten gewährleistet;2. sie ein ganzjähriges Angebot mit mindestens 800 künstlerisch-pädagogischen gebuchten Angebotsstunden in ausgewogenem Verhältnis in den Fachbereichena) Bildende Kunst undb) mindestens einer weiteren Sparte (wie zum Beispiel Theater, Tanz/Musical, Film, Literatur, Medien, Zirkus, Angewandte Kunst u.a.) realisiert; eine Angebotsstunde umfasst 60 Minuten. 3. sie für die Erteilung der Angebotsstunden in den Fachbereichen gemäß Nummer 2 in der Mehrheit Lehrkräfte mit einem berufsqualifizierenden künstlerischen oder kulturpädagogischen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss oder mit einem ausgewiesenen künstlerischen Schaffensprozess mit nachgewiesener pädagogischer Befähigung einsetzt,4. sie unter Leitung einer unbefristet und sozialversicherungspflichtig beschäftigten Person mit mindestens 21 Wochenstunden steht, die über einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in einem künstlerischen Fachbereich oder in Kunst- beziehungsweise Kulturpädagogik oder in Kulturwissenschaften oder einen gleichwertigen Abschluss oder über nachweisbar langjährige Berufserfahrungen in kulturellen Einrichtungen verfügt,5. die von ihr eingesetzten Lehrkräfte regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, an kulturpädagogischen Fortbildungen teilnehmen,6. sie geeignete Fachräume und Materialien vorhält sowie7. sie geeignete Maßnahmen ergreift, um Menschen mit Behinderungen zugängliche Angebote zu gestalten.(6) Wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Anerkennung gemäß der Absätze 2, 3 oder 5 nicht mehr vorliegen, kann diese durch das für Kunst und Kultur zuständige Ministerium im Benehmen mit den Landesfachverbänden für Musikschulen und Jugendkunstschulen widerrufen werden.

§ 4

Anerkennungsverfahren, Hinzuziehung Dritter

§ 4 Anerkennungsverfahren, Hinzuziehung Dritter(1) Das für Kunst und Kultur zuständige Ministerium ist berechtigt, zur Durchführung der Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 2 und 3 eine juristische Person des Privatrechts mit deren Einverständnis zu beleihen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet und Gegenstand ihrer Tätigkeit nicht zugleich die Wahrnehmung von Interessen antragsberechtigter Musikschulen oder Jugendkunstschulen ist. Die beliehene juristische Person steht unter der Fachaufsicht des für Kunst und Kultur zuständigen Ministeriums. Es ist berechtigt, sich bei Durchführung der Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 2 und 3 zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2, 3 und 5 Dritter zu bedienen.(2) Die Musikschulen und Jugendkunstschulen dürfen die zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2, 3 und 5 erforderlichen Daten an das für Kunst und Kultur zuständige Ministerium, beauftragte Dritte oder beliehene juristische Personen des privaten Rechts übermitteln. Die Stellen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 dürfen im Rahmen ihrer Berechtigung erforderliche Daten bei den Musikschulen und Jugendkunstschulen erheben. Das für Kunst und Kultur zuständige Ministerium darf die von den Musikschulen und Jugendkunstschulen übermittelten Daten an die Stellen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 zu den dort genannten Zwecken übermitteln.

§ 5

Förderung durch das Land, Verordnungsermächtigung

§ 5 Förderung durch das Land, Verordnungsermächtigung(1) Die Musikschulen und Jugendkunstschulen werden auf Antrag durch das Land gefördert, wenn sie über eine gültige Anerkennung gemäß § 3 verfügen, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne von § 52 der Abgabenordnung dienen sowie die Bestimmungen der Absätze 3, 4 und 5 sowie des § 8 nicht entgegenstehen. Bei Musikschulen und Jugendkunstschulen in unmittelbarer Trägerschaft der Kommunen, Gemeindeverbände und Landkreise ist ein gesonderter Nachweis, dass diese ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen, nicht erforderlich.(2) Der Freistaat Thüringen fördert ab dem Haushaltsjahr 2022 die Musikschulen und die Jugendkunstschulen jährlich insgesamt durch einen Zuschuss von mindestens 6.000.000 Euro. Von dieser Fördersumme dürfen jährlich bis zu 100.000 Euro zur Deckung des Erfüllungsaufwandes für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 3 Abs. 4 Satz 2 und 3, die Hinzuziehung Dritter gemäß § 4 Abs. 1 sowie des Förderverfahrens nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 verwendet werden. Die Höhe der Förderbeträge wird bei Musikschulen für die Fachbereiche gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 nach der Anzahl der Unterrichtsstunden, der Gesamtschülerzahl und der Summe der Personalkosten jeweils bezogen auf das dem Förderjahr vorausgegangene Kalenderjahr unter Berücksichtigung der ebenfalls für das Förderjahr veranschlagten Planzahlen bemessen. Satz 3 gilt für Jugendkunstschulen und die Fachbereiche gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 2 an Jugendkunstschulen mit der Maßgabe entsprechend, dass die nachweislich gebuchten Angebotsstunden gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 2 heranzuziehen sind. Können durch Musikschulen oder Jugendkunstschulen im Aufbau die Daten gemäß den Sätzen 3 und 4 im Förderjahr nicht vorgelegt werden, ist eine vorläufige Förderung auf der Grundlage einer prognostischen Ermittlung der Daten bezogen auf das Förderjahr zulässig. Das Verfahren zur Bemessung der Förderbeiträge wird durch Rechtsverordnung gemäß Absatz 6 geregelt.(3) Der gemäß Absatz 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung ermittelte Förderbetrag darf zusammen mit weiteren Beihilfen gemäß Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht mehr als 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten der Musikschulen und Jugendkunstschulen gemäß Artikel 53 Nr. 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erreichen. Liegt durch den ermittelten Förderbetrag eine Überschreitung vor, reduziert sich der gemäß Absatz 1 Satz 1 bestehende Anspruch auf Förderung der Musikschule oder Jugendkunstschule entsprechend. Ausnahmsweise ist eine Förderung von bis zu 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten möglich, soweit durch die Musikschule oder Jugendkunstschule nachgewiesen werden kann, dass nicht mehr als ein angemessener Gewinn im Sinne der Vorschriften gemäß Artikel 53 Nr. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erzielt wird. Erreicht der gemäß Absatz 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung gemäß Absatz 6 ermittelte Förderbetrag zusammen mit weiteren Beihilfen gemäß Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mehr als 1.000.000 Euro, reduziert sich der Anspruch auf Förderung über die Bestimmungen in den Sätzen 1 und 2 hinausgehend in dem Maße, wie der nach den Methoden gemäß Artikel 53 Nr. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 ermittelte Beihilfehöchstbetrag überschritten wird.(4) Einer Musikschule oder einer Jugendkunstschule, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Beihilfen gewährt werden, ausgenommen sind Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen. Der Anspruch auf Förderung gemäß Absatz 1 Satz 1 ist unter der Voraussetzung des Satzes 1 ausgeschlossen.(5) Der Antrag einer Musikschule oder Jugendkunstschule gemäß Absatz 1 Satz 1 ist unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2, 3 und 5 für ein Förderjahr ausgeschlossen, wenn die Musikschule den Antrag auf Anerkennung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder die Jugendkunstschule den Antrag auf Anerkennung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 und 3 nicht vollständig bis zum 31. Dezember des dem Förderjahr vorausgegangenen Kalenderjahres bei dem für Kunst und Kultur zuständigen Ministerium eingereicht hat.(6) Das für Kunst und Kultur zuständige Ministerium hat durch Rechtsverordnung zur Ausführung dieses Gesetzes die Aufteilung des Zuschusses gemäß Absatz 2 Satz 1 zwischen Musikschulen und Jugendkunstschulen einschließlich Fachbereichen gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 2 an Jugendkunstschulen, die Verteilungsquotienten gemäß Absatz 2 Satz 3 und 4, die Ausschlussfristen für Anträge gemäß Absatz 1 Satz 1 und das nähere Verfahren zur Bemessung der Förderbeträge sowie das Verfahren zum Nachweis der Befähigung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 und das Verfahren zur Bestimmung einer angemessenen kommunalen Beteiligung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 zu regeln. Der Erlass der Rechtsverordnung erfolgt im Einvernehmen mit dem für Kultur zuständigen Landtagsausschuss.

§ 6

Anpassung der Förderung

§ 6 Anpassung der Förderung(1) Ändern sich nach dem Haushaltsjahr 2022 die Personalkosten für die unbefristet und sozialversicherungspflichtig beschäftigten Lehrkräfte an Musikschulen und Jugendkunstschulen aufgrund einer tarifvertraglichen Anpassung der Gehälter beziehungsweise einer Anpassung von Honoraren, kann sich der anteilige Zuschuss nur in dem Umfang erhöhen, in dem entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.(2) Die Höhe der Landesförderung unterliegt einer jährlichen Dynamisierung, die sich am Inflationsausgleich und den durchschnittlichen Tarifsteigerungen für Personal orientiert. Aktuell liegt dieser Wert bei drei Prozent.

§ 7

Bewilligungsverfahren, Hinzuziehung Dritter

§ 7 Bewilligungsverfahren, Hinzuziehung Dritter(1) Das für Kunst und Kultur zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Durchführung der Bewilligungsverfahren gemäß § 5 Abs. 2 eine juristische Person des Privatrechts mit deren Einverständnis zu beleihen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet. Die beliehene juristische Person steht unter Fachaufsicht des für Kunst und Kultur zuständigen Ministeriums.(2) § 4 Abs. 2 findet hinsichtlich der Verarbeitung der zur Durchführung der Bewilligungsverfahren erforderlichen Daten der Musikschulen und Jugendkunstschulen entsprechende Anwendung.

§ 8

Finanzierungsbeteiligung der Träger

§ 8 Finanzierungsbeteiligung der Träger(1) Die Landesförderung wird einer Kommune, einem Gemeindeverband, Landkreis oder einer sonstigen juristischen Person, an der eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder Landkreis mehrheitlich beteiligt ist, als Träger einer Musikschule nur gewährt, wenn sich die Gemeinde, der Gemeindeverband oder Landkreis bezogen auf das dem Förderjahr vorausgegangene Kalenderjahr an den Gesamtausgaben für die Musikschule mit mindestens 50 Prozent der betriebswirtschaftlichen Gesamtausgaben ohne Landesförderung beteiligt hat. Staatlich anerkannten Musikschulen in freier Trägerschaft kann die Förderung nicht verwehrt werden, wenn sich Kommunen, Gemeindeverbände oder Landkreise mit mindestens 50 Prozent der betriebswirtschaftlichen Gesamtausgaben ohne Landesförderung beteiligen. In begründeten Fällen kann von der 50-Prozent-Regel abgewichen werden.(2) Die Landesförderung wird einer Kommune, einem Gemeindeverband, Landkreis oder einer sonstigen juristischen Person, an der eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder Landkreis mehrheitlich beteiligt ist, als Träger einer Jugendkunstschule nur gewährt, wenn sich die Gemeinde, der Gemeindeverband oder Landkreis bezogen auf das dem Förderjahr vorausgegangene Kalenderjahr an den Gesamtausgaben für die Jugendkunstschule angemessen beteiligt hat. Staatlich anerkannten Jugendkunstschulen in freier Trägerschaft kann die Förderung nicht verwehrt werden, wenn sich Kommunen, Gemeindeverbände oder Landkreise angemessen beteiligen.(3) Absatz 1 und 2 gilt auch für die Träger, die einen Rechtsanspruch gegenüber einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder Landkreis auf Finanzierung der Musikschule oder Jugendkunstschule haben.

§ 9

Evaluation

§ 9 EvaluationDas für Kunst und Kultur zuständige Ministerium ist verpflichtet, dem Landtag einen Evaluationsbericht über die Umsetzung der mit § 1 Abs. 2 sowie den §§ 3 und 5 verbundenen gesetzgeberischen Zielstellungen und zur Angemessenheit und Wirksamkeit des § 6 bis zum 31. Dezember 2026 zu übermitteln. Musikschulen und Jugendkunstschulen, die Förderungen aufgrund dieses Gesetzes erhalten, sind verpflichtet, für die Evaluation erforderliche statistische Daten dem für Kunst und Kultur zuständigen Ministerium oder von ihm beauftragten Dritten zu übermitteln. Zu diesem Zweck kann der Bescheid über die Förderung gemäß § 5 Abs. 2 mit Nebenbestimmungen verbunden werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.