ThürMJKSchulVO · Thüringen

Verordnung zur Durchführung des Thüringer Musik- und Jugendkunstschulgesetzes (Thüringer Musik- und Jugendkunstschulverordnung -ThürMJKSchulVO-) Vom 16. Februar 2023

Ausfertigungsdatum:
16.02.2023
Fundstelle:
GVBl. 2023, 46
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Berechnung der Förderbeträge

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1)Berechnung der Förderbeträge1. Variablen Allgemein: UF1 = Unterfördersumme Musikschulen 1 = 80 Prozent der Teilfördersumme UF2 = Unterfördersumme Musikschulen 2 =20 Prozent der Teilfördersumme BF1a = Bereichsfördersumme Schülerinnen- und Schülerzahl = 25 Prozent der UF1 BF2a = Bereichsfördersumme Jahreswochenstunden = 25 Prozent der UF1 BF3a = Bereichsfördersumme Personalkosten = 50 Prozent der UF1 BF1b = Bereichsfördersumme Zahl der Schülerinnen und Schüler = 25 Prozent der UF2 BF2b = Bereichsfördersumme Jahreswochenstunden = 25 Prozent der UF2 BF3b = Bereichsfördersumme Personalkosten = 50 Prozent der UF2 Gesamtkennzahlen: GS = Zahl der gesamten Schülerinnen und Schüler aller Musikschulen GUS = Gesamtjahreswochenstunden aller Musikschulen GP = Gesamtpersonalkosten aller Musikschulen Einzelkennzahlen: ES = Zahl der Schülerinnen und Schüler der beantragenden, einzelnen Musikschule EUS = Jahreswochenstunden der beantragenden, einzelnen Musikschule EP = Personalkosten der beantragenden, einzelnen Musikschule2. Berechnungsformel Förderbetrag UF1 = [ES x ( BF1a )] + [EUS x ( BF2a )] + [EP x ( BF3a )] GS GUS GP Förderbetrag UF2 = [ES x ( BF1b )] + [EUS x ( BF2b )] + [EP x ( BF3b )] GS GUS GP Gesamtförderbetrag = Förderbetrag UF1 + Förderbetrag UF2Auf Jugendkunstschulen ist die Berechnung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass statt der Zahl der Schülerinnen und Schüler die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer jeweils für BF1a, BF1b, GS und ES sowie statt der Jahreswochenstunden die jährlich gebuchten Angebotsstunden jeweils für BF2a, BF2b, GUS und EUS heranzuziehen sind.

Anlage 2

Nachweis musikpädagogischer Befähigung

Anlage 2 (zu § 6)Nachweis musikpädagogischer BefähigungEine musikpädagogische Befähigung im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 4 des Thüringer Musik- und Jugendkunstschulgesetzes gilt als nachgewiesen, wenn die jeweilige Lehrkraft1. ein Staatsexamen oder einen Diplom-, Bachelor-, Master- oder Magisterstudiengang im (Haupt-) Fach Musik mit einer künstlerischen oder pädagogischen Vertiefung an einer Hochschule, Musikhochschule, Musikakademie oder an einem Konservatorium,2. den künstlerischen Teil der künstlerischen Prüfung für das Lehramt am Gymnasium oder die Teilprüfung Musik im ersten Staatsexamen für das Lehramt am Gymnasium oder einen lehramtsbezogenen Master-Abschluss im Doppelfach Musik in Thüringen oder eine gleichwertige Prüfung eines anderen Landes im Geltungsbereich des Grundgesetzes,3. eine Prüfung für Musiklehrerinnen und Musiklehrer im Sinne einer Rahmenprüfungsordnung für die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften an Musikschulen nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz oder eine gleichwertige Prüfung,4. eine Prüfung nach Landesrecht zur anerkannten Lehrkraft an einer Musikschule oder eine musikpädagogische Ausbildung an einer anerkannten Ausbildungsstätte für Musikberufe oder5. nach einer künstlerischen Ausbildung, wie zum Beispiel nach einem postgradualen Studium, an einer Musikhochschule oder einer Musikakademie die künstlerische Reifeprüfung oder die künstlerische Abschlussprüfung erfolgreich absolviert hat; hierzu zählen insbesondere der erfolgreiche Abschluss folgender Prüfungen und Studiengänge:a) Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen mit A- oder B-Abschlussprüfung,b) Erste Staatsprüfung oder Masterabschluss für das Lehramt an Grund- oder Regelschulen mit dem Fach Musik in Thüringen oder gleichwertiger Abschluss eines anderen Landes im Geltungsbereich des Grundgesetzes,c) Diplom-Musiklehrerinnen und -Musiklehrer,d) Instrumental- und Gesangspädagogik,e) (Elementare) Musikpädagogik,f) Musikrhythmik oder Chorleitung.Einem Abschluss nach Satz 1 steht gleich, wenn die jeweilige Lehrkraft1. eine Lehrbefähigungsprüfung für Musikschulen des Bundesverbandes der freien Musikschulen oder eine vergleichbare Prüfung erfolgreich absolviert hat oder2. mindestens acht Jahre als Lehrkraft an einer Musikschule oder vergleichbaren Einrichtung tätig war; diese Regelung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.Ausländische Abschlüsse können als gleichwertig anerkannt werden, wenn die Musikschule oder die jeweilige Lehrkraft die Anerkennung der Gleichwertigkeit bei der zuständigen Stelle beantragt und den Nachweis gegenüber dem für Musik- und Jugendkunstschulen zuständigen Ministerium führt.

Eingangsformel ThürMJKSchulVO

Aufgrund § 5 Abs. 6 des Thüringer Musik- und Jugendkunstschulgesetzes vom 14. Juli 2022 (GVBl. S. 295) verordnet die Staatskanzlei im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Europa, Kultur und Medien:

§ 1

Aufteilung des Zuschusses

§ 1 Aufteilung des ZuschussesDie Fördersumme abzüglich der zur Deckung des Erfüllungsaufwandes erforderlichen Summe nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Thüringer Musik- und Jugendkunstschulgesetzes ist im Verhältnis 2,5 zu 1 zwischen den Musikschulen und den Jugendkunstschulen aufzuteilen und daraus jeweils eine Teilfördersumme für Musikschulen und für Jugendkunstschulen zu bilden.

§ 2

Teilfördersummen, Rückerstattung

§ 2 Teilfördersummen, Rückerstattung(1) Die Teilfördersumme für Musikschulen nach § 1 ist in zwei Unterfördersummen wie folgt aufzuteilen:1. 80 Prozent Unterfördersumme, welche sich nach der Anzahl der Unterrichtsstunden, Zahl der Schülerinnen und Schüler sowie der Summe der Personalkosten nach dem dem Förderjahr vorausgegangenen Kalenderjahr bemisst,2. 20 Prozent Unterfördersumme, welche sich nach der Anzahl der Unterrichtsstunden, Zahl der Schülerinnen und Schüler sowie der Summe der Personalkosten nach den von den Musikschulen für das Förderjahr veranschlagten Zahlen bemisst.(2) Werden Fördermittel, die sich nach den Zahlen nach Absatz 1 Nr. 2 bemessen, nicht für die nach den Zahlen nach Absatz 1 Nr. 2 veranschlagten Maßnahmen verwendet, sollen diese bereits ausgezahlten Fördermittel anteilig an den Fördergeber zurückerstattet werden. Erstattete Fördermittel werden nicht auf andere Musik- oder Jugendkunstschulen umverteilt.(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die Jugendkunstschulen mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Anzahl der Unterrichtsstunden die jährlich gebuchten Angebotsstunden und statt der Zahl der Schülerinnen und Schüler die Zahl der Teilnehmerinnen- und Teilnehmer heranzuziehen sind.

§ 3

Verteilungsquotient, Bemessungsgrundlage und Förderbetrag

§ 3 Verteilungsquotient, Bemessungsgrundlage und Förderbetrag(1) Die einzelnen Förderbeträge sind anhand der in Anlage 1 festgelegten Berechnungsformel und nach Maßgabe der in den Absätzen 2 bis 6 enthaltenen Regelungen zu ermitteln.(2) Für die Ermittlung des Förderbetrags einer staatlich anerkannten und die Förderung beantragenden Musikschule sind folgende Kennzahlen maßgeblich:1. Anzahl der Unterrichtsstunden,2. Zahl der Schülerinnen und Schüler,3. Personalkosten.Einzelkennzahlen sind die Werte einer einzelnen Musikschule nach Satz 1 aufgrund der Kennzahlen nach Satz 1; Gesamtkennzahlen sind die Summen der Einzelkennzahlen aller Musikschulen nach Satz 1.(3) Die Kennzahlen sind wie folgt zu wichten: 1. Anzahl der Unterrichtsstunden = 25 Prozent, 2. Zahl der Schülerinnen und Schüler = 25 Prozent, 3. Personalkosten = 50 Prozent.Anhand der Gewichtung der Kennzahlen nach Satz 1 ist die jeweilige Unterfördersumme in Bereichsfördersummen aufzuteilen.(4) Der Gesamtförderbetrag einer einzelnen Musikschule ergibt sich aus der Summe der Förderbeträge der Unterfördersummen nach § 2 Abs. 1.(5) Der Gesamtförderbetrag einer einzelnen Musikschule ist auf den Betrag begrenzt, bis zu welchem der nach § 8 Abs. 1 des Thüringer Musik- und Jugendkunstschulgesetzes festgesetzte Anteil an den betriebswirtschaftlichen Gesamtausgaben der Gemeinden, Gemeindeverbände oder Landkreise prozentual nicht unterschritten ist. Übersteigt der Gesamtförderbetrag den Betrag nach Satz 1 einer Musikschule, ist der überschüssige Teil auf alle Musikschulen gleichermaßen, jeweils jedoch nur soweit zu verteilen, dass der nach § 8 Abs. 1 des Thüringer Musik- und Jugendkunstschulgesetzes festgesetzte Anteil an den betriebswirtschaftlichen Gesamtausgaben der Gemeinden, Gemeindeverbände oder Landkreise prozentual nicht unterschritten ist.(6) Die Absätze 1 bis 4 sind auf die Jugendkunstschulen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass statt der Unterrichtsstunden die jährlich gebuchten Angebotsstunden, statt der Zahl der Schülerinnen und Schüler die Zahl der Teilnehmerinnen- und Teilnehmer und Absatz 5 mit der Maßgabe, dass hinsichtlich des festgesetzten Anteils an den betriebswirtschaftlichen Gesamtausgaben der Gemeinden, Gemeindeverbände oder Landkreise nach § 8 Abs. 1 des Thüringer Musik- und Jugendkunstschulgesetzes § 7 anzuwenden ist.

§ 4

Ermittlung der Kennzahlen

§ 4 Ermittlung der Kennzahlen(1) Zur Ermittlung der Anzahl der Unterrichtsstunden bei Musikschulen und der jährlich gebuchten Angebotsstunden bei Jugendkunstschulen ist der Zeitraum des dem Förderjahr vorausgegangenen Kalenderjahres zugrunde zu legen.(2) Zur Ermittlung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Musikschulen ist der Mittelwert aus Stichtagszählungen zum 1. April und 1. Oktober des dem Förderjahr vorausgegangenen Kalenderjahres zu bilden.(3) Zu den Personalkosten zählen auch die mit schriftlichem Vertrag gebundenen Honorarkräfte.

§ 5

Ausschlussfrist, Abschlagszahlungen

§ 5 Ausschlussfrist, Abschlagszahlungen(1) Anträge auf Förderung nach § 5 Abs. 1 des Thüringer Musik- und Jugendkunstschulgesetzes sind bis zum 31. März des Förderjahres bei dem für Musik- und Jugendkunstschulen zuständigen Ministerium nebst den erforderlichen Nachweisen vollständig einzureichen. Das für Musik- und Jugendkunstschulen zuständige Ministerium kann die Frist nach Satz 1 aus besonderen Gründen um bis zu zwei Monate verlängern.(2) Staatlich anerkannten Musik- und Jugendkunstschulen nach § 3 Abs. 1 und 4 des Thüringer Musik- und Jugendkunstschulgesetzes können nach Einreichung des vollständigen Förderantrags und vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 vorläufige Abschläge geleistet werden.

§ 6

Verfahren zum Nachweis der Befähigung

§ 6 Verfahren zum Nachweis der BefähigungDer Nachweis der musikpädagogischen Befähigung der Lehrkräfte nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 des Thüringer Musik- und Jugendkunstschulgesetzes ist in Anlage 2 festgelegt.

§ 7

Verfahren zur Bestimmung einer angemessenen kommunalen Beteiligung

§ 7 Verfahren zur Bestimmung einer angemessenen kommunalen Beteiligung(1) Die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Musik- und Jugendkunstschulgesetzes an den Gesamtausgaben der Jugendkunstschule angemessene Beteiligung einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder eines Landkreises beträgt 10 Prozent.(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Musik- und Jugendkunstschulgesetzes an den Gesamtausgaben der Jugendkunstschule angemessene Beteiligung einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder eines Landkreises bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 5 Prozent.(3) In begründeten Fällen kann von der nach den Absätzen 1 und 2 festgelegten Beteiligung abgewichen werden. Eine Abweichung ist insbesondere möglich, wenn eine Jugendkunstschule ihren Sitz in einer Gemeinde oder einem Landkreis hat,1. denen Finanzzuweisungen nach § 22d des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes gewährt werden oder2. welche zur Aufstellung oder Fortschreibung eines Haushaltssicherungskonzeptes nach § 53a der Thüringer Kommunalordnung oder § 4 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik verpflichtet sind.Auch im Falle einer Abweichung nach Satz 1 beträgt die Beteiligung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Musik- und Jugendkunstschulgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 mindestens 2,5 Prozent, ab dem 1. Januar 2025 mindestens 5 Prozent.

§ 8

Gleichstellungsbestimmung

§ 8 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

§ 9

Inkrafttreten

§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.