Allgemeine Anordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Übertragung von Zuständigkeiten im Beihilferecht vom 27. April 1998
- Ausfertigungsdatum:
- 27.04.1998
- Fundstelle:
- GVBl. 1998, 198
ThürGVBl. 1998 S. 198 Aufgrund des § 136 Abs. 3 des Thüringer Beamtengesetzes vom 10. Juni 1994 (GVBl. S. 589), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1996 (GVBl. S. 320), ordnet das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur an:
§ 1Die Vertretung des Dienstherrn im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird in Beihilfeangelegenheiten auf das Landesverwaltungsamt - Zentrale Beihilfestelle - übertragen. Für besondere Fälle bleibt die Vertretung des Dienstherrn durch den Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur vorbehalten.
§ 2Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.