Thüringer Verordnung zu § 8 Abs. 2 des Ministergesetzes Vom 24. August 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 24.08.1993
- Fundstelle:
- GVBl. 1993, 591
Aufgrund des § 8 Abs. 2 Satz 3 des Ministergesetzes vom 14. Mai 1991 (GVBl. S. 86) verordnen der Innenminister und der Finanzminister:
Amtswohnungen
§ 1 Amtswohnungen(1) Wird eine Amtswohnung nicht beansprucht oder kann eine solche nicht zur Verfügung gestellt werden, erhalten die Mitglieder der Landesregierung eine Wohnungsentschädigung in Höhe des den Landesbeamten zustehenden Ortszuschlags der Tarifklasse I a nach dem Bundesbesoldungsgesetz. (2) Die Wohnungsentschädigung wird für die Zeit gezahlt, für die ein Amtsgehalt gewährt wird.
Trennungsentschädigung
§ 2 Trennungsentschädigung(1) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten eine Trennungsentschädigung nach Maßgabe der für die Landesbeamten der höchsten Reisekostenstufe geltenden Bestimmungen über die Gewährung von Trennungsgeld. (2) Zuwendungen, die von dritter Seite für denselben Zweck gewährt werden, sind auf die Trennungsentschädigung anzurechnen.
Umzugskostenentschädigung
§ 3 UmzugskostenentschädigungDie Mitglieder der Landesregierung erhalten für Umzüge, die aufgrund der Begründung oder der Beendigung des Amtsverhältnisses durchgeführt werden, eine Umzugskostenentschädigung in Höhe der den Landesbeamten der höchsten Tarifklasse zustehenden Umzugskostenvergütung.
Reisekostenentschädigung
§ 4 Reisekostenentschädigung(1) Für Reisen aus Anlaß ihrer amtlichen Tätigkeit erhalten die Mitglieder der Landesregierung eine Entschädigung in Höhe der den Landesbeamten der höchsten Reisekostenstufe zustehenden Reisekostenvergütung; bei Reisen, welche die Mitglieder der Landesregierung auch in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete durchführen, ist die Reisekostenerstattung nach § 9 ThürAbgG anzurechnen. (2) Zuwendungen, die von dritter Seite für dieselbe Reise gewährt werden, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen.
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.