Thüringen

Thüringer Verordnung über die Erhebung einer Umlage zur Förderung der Milchwirtschaft Vom 29. Dezember 1999

Ausfertigungsdatum:
29.12.1999
Fundstelle:
GVBl. 2000, 20
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Umlagepflicht

§ 1 Umlagepflicht(1) Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen sind verpflichtet, für die ihnen angelieferte Milch und Sahne (Rahm) eine Umlage in Höhe von 0,051 Cent je Kilogramm zu entrichten. Sahne (Rahm) ist zum Zwecke der Errechnung der Umlage in die entsprechenden Einheiten unter Zugrundelegung des jeweiligen monatlichen Durchschnittfettgehaltes der Anlieferungsmilch umzurechnen. (2) Umlageschuldner sind alle natürlichen und juristischen Personen, die Inhaber der nach Absatz 1 genannten Betriebe sind. (3) Die Umlageschuld entsteht mit der Anlieferung.

§ 1

Umlagepflicht

§ 1 Umlagepflicht(1) Abnehmer von Anlieferungsmilch des Milcherzeugers sind verpflichtet, für die ihnen angelieferte Milch und Sahne (Rahm) eine Umlage in Höhe von 0,051 Cent je Kilogramm zu entrichten. Sahne (Rahm) ist zum Zwecke der Errechnung der Umlage in die entsprechenden Einheiten unter Zugrundelegung des jeweiligen monatlichen Durchschnittfettgehaltes der Anlieferungsmilch umzurechnen. (2) Umlageschuldner sind alle natürlichen und juristischen Personen, die Abnehmer nach Absatz 1 sind. (3) Die Umlageschuld entsteht mit der Anlieferung.

§ 3

Entrichtung der Umlage

§ 3 Entrichtung der Umlage(1) Die Umlage ist am Ende des auf den Erhebungszeitraum folgenden Monats fällig und auf das Treuhandkonto "Milchumlage" der Landesvereinigung Thüringer Milch e. V. zu entrichten. (2) Sofern Umlagepflichtige aufgrund von Liquiditätsproblemen den Umlagebeitrag nicht zeitgerecht leisten können, ist von ihnen ein Antrag auf Stundung oder Erlass bei der Landesanstalt für Landwirtschaft zu stellen. Diese entscheidet im Benehmen mit der Landesvereinigung Thüringer Milch e. V. nach Prüfung des Antrags gemäß § 59 der Thüringer Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung über die Möglichkeit von Stundung oder Erlass. (3) Gestundete Beträge sind mit dem Basiszinssatz nach Maßgabe des § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738) in der jeweils geltenden Fassung zu verzinsen. (4) Rückständige Umlagen und Zinsen werden nach den Bestimmungen der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) in der jeweils geltenden Fassung und ihren Durchführungsbestimmungen eingezogen.

§ 5

Gleichstellungsbestimmung

§ 5 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 6

In-Kraft-Treten

§ 6 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

§ 2

Veranlagung

§ 2 Veranlagung(1) Die Umlage wird für jeweils einen Monat erhoben. (2) Die Umlagepflichtigen nach § 1 Abs. 1 werden monatlich aufgrund der von ihnen abgegebenen statistischen Meldung durch das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum zur Zahlung der Umlage veranlagt. (3) Die Umlageschuldner haben bis zum 15. des dem Veranlagungszeitraum folgenden Monats ihre Meldung nach Absatz 2 dem Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum vorzulegen. (4) Werden die für die Veranlagung erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder unrichtig gemacht, so wird die zu entrichtende Umlage aufgrund einer Schätzung anhand von Vormonatswerten durch das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum festgesetzt.

§ 3

Entrichtung der Umlage

§ 3 Entrichtung der Umlage(1) Die Umlage ist am Ende des auf den Erhebungszeitraum folgenden Monats fällig und auf das Treuhandkonto "Milchumlage" der Landesvereinigung Thüringer Milch e. V. zu entrichten. (2) Sofern Umlagepflichtige aufgrund von Liquiditätsproblemen den Umlagebeitrag nicht zeitgerecht leisten können, ist von ihnen ein Antrag auf Stundung oder Erlass bei dem Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum zu stellen. Diese entscheidet im Benehmen mit der Landesvereinigung Thüringer Milch e. V. nach Prüfung des Antrags gemäß § 59 der Thüringer Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung über die Möglichkeit von Stundung oder Erlass. (3) Gestundete Beträge sind mit dem Basiszinssatz nach Maßgabe des § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738) in der jeweils geltenden Fassung zu verzinsen. (4) Rückständige Umlagen und Zinsen werden nach den Bestimmungen der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) in der jeweils geltenden Fassung und ihren Durchführungsbestimmungen eingezogen.

§ 2

In-Kraft-Treten

§ 2 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

§ 1

Verwendung der Umlage

§ 1 Verwendung der UmlageDie Verwendung der Umlage erfolgt aufgrund eines den Verwendungszwecken nach § 22 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes Rechnung tragenden Verwendungsplanes, den das für Milch- und Fettwirtschaft zuständige Ministerium auf Vorschlag der Landesvereinigung Thüringer Milch e. V. jeweils für ein Rechnungsjahr festsetzt.

Eingangsformel MilchumlV

Aufgrund des § 22 Abs. 1 Satz 1 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018), in Verbindung mit § 1 Satz 1 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen nach dem Milch- und Fettgesetz vom 13. November 1991 (GVBl. S. 620) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt im Benehmen mit der Landesvereinigung Thüringer Milch e.V.:

§ 2

Veranlagung

§ 2 Veranlagung(1) Die Umlage wird für jeweils einen Monat erhoben. (2) Die Umlagepflichtigen nach § 1 Abs. 1 werden monatlich aufgrund der von ihnen abgegebenen statistischen Meldung durch die Landesanstalt für Landwirtschaft zur Zahlung der Umlage veranlagt. (3) Die Umlageschuldner haben bis zum 15. des dem Veranlagungszeitraum folgenden Monats ihre Meldung nach Absatz 2 der Landesanstalt für Landwirtschaft vorzulegen. (4) Werden die für die Veranlagung erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder unrichtig gemacht, so wird die zu entrichtende Umlage aufgrund einer Schätzung anhand von Vormonatswerten durch die Landesanstalt für Landwirtschaft festgesetzt.

§ 3

Entrichtung der Umlage

§ 3 Entrichtung der Umlage(1) Die Umlage ist am Ende des auf den Erhebungszeitraum folgenden Monats fällig und auf das Treuhandkonto "Milchumlage" der Landesvereinigung Thüringer Milch e. V. zu entrichten. (2) Sofern Umlagepflichtige aufgrund von Liquiditätsproblemen den Umlagebeitrag nicht zeitgerecht leisten können, ist von ihnen ein Antrag auf Stundung oder Erlass bei der Landesanstalt für Landwirtschaft zu stellen. Diese entscheidet im Benehmen mit der Landesvereinigung Thüringer Milch e. V. nach Prüfung des Antrags gemäß § 59 LHO über die Möglichkeit von Stundung oder Erlass. (3) Gestundete Beträge sind mit dem Basiszinssatz nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) in der jeweils geltenden Fassung zu verzinsen. (4) Rückständige Umlagen und Zinsen werden nach den Bestimmungen der Abgabenordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen eingezogen.

§ 4

Verwendung der Umlage

§ 4 Verwendung der UmlageDie Verwendung der Umlage erfolgt aufgrund eines den Verwendungszwecken nach § 22 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes Rechnung tragenden Verwendungsplanes, den das für Milch- und Fettwirtschaft zuständige Ministerium auf Vorschlag der Landesvereinigung Thüringer Milch e. V. jeweils für ein Rechnungsjahr festsetzt.

§ 5

In-Kraft-Treten

§ 5 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.