Thüringen

Thüringer Verordnung zur Qualitätsprüfung von Milch, Milcherzeugnissen, Butter und Käse Vom 6. Februar 1995

Ausfertigungsdatum:
06.02.1995
Fundstelle:
GVBl. 1995, 97
17 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Zuständigkeiten

§ 2 Zuständigkeiten Das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz ist Untersuchungsstelle, die Landesanstalt für Landwirtschaft ist Überwachungsstelle im Sinne dieser Verordnung.

§ 4

Amtliche Güteprüfungen

§ 4 Amtliche Güteprüfungen(1) Zur Erhaltung und Förderung der Güte von Milch, Milcherzeugnissen, Butter und Käse und in Unterstützung der Eigenkontrolle in den Be- und Verarbeitungsbetrieben sowie zur Absatzförderung und Verbesserung der Marktposition von Milch, Milcherzeugnissen, Butter und Käse führt die Untersuchungsstelle monatlich Qualitätsprüfungen durch. Die Überwachungsstelle kann zusätzliche Prüfungen durchführen sowie im Einzelfall Erzeugnisse von der Prüfung freistellen. (2) Die Unternehmen sind verpflichtet, auf Abruf die für die Qualitätsprüfung erforderlichen Proben kostenlos zur Verfügung zu stellen und auf eigene Kosten zu verpacken und zu befördern. (3) Die Qualitätsprüfungen von Milch, Milcherzeugnissen, Butter und Käse erfolgen nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift zu dieser Verordnung. (4) § 7 der Butterverordnung sowie § 11 der Käseverordnung bleiben unberührt.(5) Die Untersuchungsergebnisse und die Bewertung der Prüfungsergebnisse sind den Unternehmen durch die Überwachungsstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (6) Die Untersuchungsstelle und die Überwachungsstelle können mit Überwachungsstellen anderer Bundesländer vereinbaren, daß Qualitätsprüfungen für ihre Zuständigkeitsbereiche gemeinsam durchgeführt werden. (7) Zusätzlich zu den monatlichen Prüfungen erfolgt eine stichprobenartige Prüfung der Qualität in Molkereien und im Lebensmittelhandel. (8) Die im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung durchzuführenden Kontrollen und Probenahmen bleiben unberührt.

§ 5

Informationspflicht

§ 5 Informationspflicht(1) Die Herstellung von Milch, Milcherzeugnissen, Butter und Käse ist der Überwachungsstelle schriftlich mitzuteilen. (2) Die Einstellung der Produktion von Erzeugnissen nach Absatz 1 ist der Überwachungsstelle unverzüglich bekanntzugeben.

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDie Bestimmungen dieser Verordnung gelten für 1. Konsummilch im Sinne des Anhangs XIII Abschnitt I Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1; 2009 L 26 S. 6, L 230 S. 6; 2010 L 220 S. 76) in der jeweils geltenden Fassung,2. Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 des Milch- und Fettgesetzes,3. Butter im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 der Butterverordnung vom 16. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2286, 2657) in der jeweils geltenden Fassung sowie4. Käse im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 bis 4 der Käseverordnung in der Fassung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

Zuständigkeiten

§ 2 Zuständigkeiten Das Landesamt für Verbraucherschutz ist Untersuchungsstelle, die Landesanstalt für Landwirtschaft ist Überwachungsstelle im Sinne dieser Verordnung.

§ 6

Ordnungswidrigkeit

§ 6 OrdnungswidrigkeitOrdnungswidrig nach 1. § 30 Abs. 1 Nr. 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässiga) entgegen § 4 Abs. 2 Proben für die Qualitätsprüfung nicht oder nicht vollständig einsendet,b) entgegen § 5 der Informationspflicht nicht nachkommt;2. § 9 Abs. 2 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 2 Proben für die Qualitätsprüfung nicht oder nicht vollständig einsendet.

§ 2

Zuständigkeiten

§ 2 Zuständigkeiten Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist Überwachungsstelle und Untersuchungsstelle im Sinne dieser Verordnung. Sie kann mit der Durchführung der Untersuchungen einen Dritten beauftragen.

§ 4

Amtliche Güteprüfungen

§ 4 Amtliche Güteprüfungen(1) Zur Erhaltung und Förderung der Güte von Milch, Milcherzeugnissen, Butter und Käse und in Unterstützung der Eigenkontrolle in den Be- und Verarbeitungsbetrieben sowie zur Absatzförderung und Verbesserung der Marktposition von Milch, Milcherzeugnissen, Butter und Käse führt die Untersuchungsstelle monatlich Qualitätsprüfungen durch. Die Überwachungsstelle kann zusätzliche Prüfungen durchführen sowie im Einzelfall Erzeugnisse von der Prüfung freistellen. (2) Die Unternehmen sind verpflichtet, auf Abruf die für die Qualitätsprüfung erforderlichen Proben kostenlos zur Verfügung zu stellen und auf eigene Kosten zu verpacken und zu befördern. (3) Die Qualitätsprüfungen von Milch, Milcherzeugnissen, Butter und Käse erfolgen nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift zu dieser Verordnung. (4) § 7 der Butterverordnung sowie § 11 der Käseverordnung bleiben unberührt.(5) Die Untersuchungsergebnisse und die Bewertung der Prüfungsergebnisse sind den Unternehmen durch die Überwachungsstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (6) Die Überwachungsstelle kann mit Überwachungsstellen anderer Bundesländer vereinbaren, daß Qualitätsprüfungen für ihre Zuständigkeitsbereiche gemeinsam durchgeführt werden. (7) Zusätzlich zu den monatlichen Prüfungen erfolgt eine stichprobenartige Prüfung der Qualität in Molkereien und im Lebensmittelhandel. (8) Die im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung durchzuführenden Kontrollen und Probenahmen bleiben unberührt.

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDie Bestimmungen dieser Verordnung gelten für 1. Konsummilch im Sinne des Anhangs XIII Abschnitt I Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1; 2009 L 26 S. 6, L 230 S. 6; 2010 L 220 S. 76) in der jeweils geltenden Fassung,2. Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 des Milch- und Fettgesetzes,3. Butter im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 der Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144) in der jeweils geltenden Fassung sowie4. Käse im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 bis 4 der Käseverordnung in der Fassung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6

Ordnungswidrigkeit

§ 6 OrdnungswidrigkeitOrdnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 2 Proben für die Qualitätsprüfung nicht oder nicht vollständig einsendet oder2. entgegen § 5 der Informationspflicht nicht nachkommt.

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDie Bestimmungen dieser Verordnung gelten für 1. Konsummilch im Sinne des Anhangs VII Teil IV Abschnitt I Buchst. b in Verbindung mit Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41),2. Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 des Milch- und Fettgesetzes,3. Butter im Sinne der Anlage II zum Anhang VII Teil VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie4. Käse im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 bis 4 der Käseverordnung in der Fassung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

Zuständigkeiten

§ 2 Zuständigkeiten Das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum ist Überwachungsstelle und Untersuchungsstelle im Sinne dieser Verordnung. Sie kann mit der Durchführung der Untersuchungen einen Dritten beauftragen.

Eingangsformel MilchQualPrV

ThürGVBl. 03 1995 S. 97Aufgrund des § 10 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), zuletzt geändert durch Artikel 50 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), des § 1 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen nach dem Milch- und Fettgesetz vom 13. November 1991 (GVBl. S. 260) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt im Einvernehmen mit der Ministerin für Soziales und Gesundheit und aufgrund des § 12 Satz 1 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), zuletzt geändert durch Artikel 51 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDie Bestimmungen dieser Verordnung gelten für 1. Konsummilch im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 des Rates vom 29. Juni 1971 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der unter Tarifnummer 04.01 des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Erzeugnisse (ABL. EG Nr. L 148 S. 4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2138/92 des Rates vom 23. Juli 1992 (ABL. EG Nr. L 214 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung,2. Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 des Milch- und Fettgesetzes,3. Butter im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 der Butterverordnung vom 16. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2286, 2657) in der jeweils geltenden Fassung sowie4. Käse im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 bis 4 der Käseverordnung in der Fassung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3

Eigenkontrollen der milchwirtschaftlichen Unternehmen

§ 3 Eigenkontrollen der milchwirtschaftlichen Unternehmen(1) Zur Erhaltung und Förderung der Güte haben Unternehmen der Be- und Verarbeitung von Milch, Milcherzeugnissen, Butter und Käse Eigenkontrollen durchzuführen. (2) Die Unternehmen haben während der Produktion von allen Erzeugnissen Proben in dem Umfang zu nehmen, daß über die gesamte Produktionszeit und entsprechend den produzierenden Mengen gewährleistet wird, daß repräsentative Probenanteile vorliegen. Die Proben sind unverzüglich zu untersuchen. Mit der Durchführung der Untersuchungen kann die Untersuchungsstelle beauftragt werden. (3) Falls es das Ergebnis einer Untersuchung erfordert, hat das Unternehmen unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Erhaltung der Güte zu ergreifen. (4) Die Ergebnisse der Untersuchungen sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind zwei Jahre aufzubewahren und der Überwachungsstelle auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 6

Ordnungswidrigkeit

§ 6 OrdnungswidrigkeitOrdnungswidrig nach 1. § 30 Abs. 1 Nr. 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässiga) entgegen § 4 Abs. 2 Proben für die Qualitätsprüfung nicht oder nicht vollständig einsendet,b) entgegen § 5 der Informationspflicht nicht nachkommt;2. § 14 Abs. 2 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 2 Proben für die Qualitätsprüfung nicht oder nicht vollständig einsendet.

§ 7

Inkrafttreten

§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.