Thüringen

Thüringer Verordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen nach dem Milch- und Fettgesetz Vom 13. November 1991

Ausfertigungsdatum:
13.11.1991
Fundstelle:
GVBl. 1991, 620
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Die der Landesregierung durch § 10 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes erteilte Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen sowie die Befugnisse der Landesregierung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Milch- und Fettgesetzes werden auf das für Milch- und Fettwirtschaft zuständige Ministerium übertragen. Die Ermächtigung nach § 10 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes wird im Einvernehmen mit dem für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium ausgeübt.

§ 2

§ 2Die der Landesregierung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Milch- und Fettgesetzes erteilte Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen wird auf das für Milch- und Fettwirtschaft zuständige Ministerium übertragen.

Eingangsformel MilchFettGBefÜV

ThürGVBl.27 1991 S.620 Aufgrund des § 10 Abs. 2 Halbsatz 2, des § 20 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 und des § 22 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 a Satz 2 Halbsatz 2 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), zuletzt geändert durch Artikel 95 Nr. 10 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), und des § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) wird verordnet:

§ 1

§ 1Die der Landesregierung durch § 10 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes erteilte Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen sowie die Befugnisse der Landesregierung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Milch- und Fettgesetzes werden auf den Minister für Landwirtschaft und Forsten übertragen. Die Ermächtigung nach § 10 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes wird im Einvernehmen mit dem für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung zuständigen Minister ausgeübt.

§ 2

§ 2(1) Die der Landesregierung durch § 20 Abs. 2 Satz 1 des Milch- und Fettgesetzes erteilte Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen wird auf den Minister für Landwirtschaft und Forsten übertragen. (2) Die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 12 Abs. 12 Satz 1 des Milch- und Fettgesetzes wird auf den Minister für Landwirtschaft und Forsten übertragen.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.