MfG · Thüringen

Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen sowie der freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz - MfG) Vom 17. September 1991

Ausfertigungsdatum:
17.09.1991
Fundstelle:
GVBl. 1991, 391
38 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel MFG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zweck

§ 1 ZweckZweck dieses Gesetzes sind die Gestaltung mittelstandsfreundlicher Rahmenbedingungen sowie die effektive Ausgestaltung der Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, des Handels und der freien Berufe (im Folgenden mittelständische Wirtschaft genannt) zur Schaffung und Sicherung einer wettbewerbs- und wachstumsfähigen Wirtschaftsstruktur in Thüringen sowie zur Sicherung und Schaffung von qualitativ hochwertigen und dauerhaften Arbeits- und Ausbildungsplätzen. Dabei sind Grundsätze des Umwelt- und Ressourcenschutzes zu berücksichtigen.

§ 10

Förderinstrumente

§ 10 Förderinstrumente(1) Die Förderung erfolgt durch Finanzhilfen in Form von Darlehen oder Zuwendungen einschließlich Mikrokrediten, Zuschüssen sowie in Form von Bürgschaften, Garantien, Gründung und Tätigkeit von Beteiligungsgesellschaften, Einrichtung und Unterhaltung von Risikokapitalfonds, durch Beratung und Information sowie Messebeteiligungen und die Durchführung von Preiswettbewerben. (2) Einzelheiten über Art, Umfang, Voraussetzung und Verfahren der einzelnen Fördermaßnahmen werden in Ausführungsbestimmungen von dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium geregelt. (3) Bei der Konzeption von Förderprogrammen in Form von Finanzhilfen sollen revolvierende Fonds eingesetzt werden.

§ 11

Träger der Fördermaßnahmen

§ 11 Träger der FördermaßnahmenTräger der Fördermaßnahmen können die Einrichtungen des Landes zur Wirtschafts-, Technologie- und Forschungsförderung, die Kammern und Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, der Freien Berufe und des Handwerks, qualifizierte Beratungsinstitutionen und Hochschulen sowie wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen sein.

§ 12

Beteiligung von Unternehmen und Interessenverbänden

§ 12 Beteiligung von Unternehmen und InteressenverbändenDie Kammern, Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, der Freien Berufe und des Handwerks sowie die Gewerkschaften können bei der Ausgestaltung der Fördermaßnahmen nach diesem Gesetz konsultiert werden.

§ 13

Verpflichtung der öffentlichen Hand

§ 13 Verpflichtung der öffentlichen Hand(1) Das Land, die kommunalen Gebietskörperschaften sowie die sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts haben bei allen Programmen, Planungen und Maßnahmen die Ziele dieses Gesetzes angemessen zu berücksichtigen. (2) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen wirken in Ausübung ihrer Gesellschaftsrechte in Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, daraufhin, dass dem Zweck dieses Gesetzes in angemessener Weise Rechnung getragen wird. (3) Alle in Absatz 1 genannten juristischen Personen arbeiten bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren zügig, effizient und ergebnisorientiert zusammen. Sie berücksichtigen die wirtschaftlichen Interessen der mittelständischen Wirtschaft.

§ 14

Zuständigkeiten

§ 14 ZuständigkeitenFür die Übernahme von Bürgschaften und Garantien nach diesem Gesetz ist das für Finanzen zuständige Ministerium zuständig. Im Übrigen obliegt die Ausführung dieses Gesetzes dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium. Soweit einzelne Maßnahmen die Zuständigkeit anderer oberer Landesbehörden berühren, ist mit diesen das Benehmen herzustellen.

§ 15

Gleichstellungsbestimmung

§ 15 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 16

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 16 Inkrafttreten und AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Mittelstandsförderungsgesetz vom 17. September 1991 (GVBl. S. 391), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446), außer Kraft.

§ 2

Ziele der Förderung

§ 2 Ziele der FörderungIm Interesse der Schaffung und Sicherung einer starken Wirtschaftsstruktur in Thüringen hat die Mittelstandsförderung das Ziel: 1. die Leistungskraft der mittelständischen Wirtschaft zu erhalten und zu stärken, ihre Funktion für die soziale Marktwirtschaft zu sichern, Wettbewerbsnachteile auszugleichen, Investitions- und Innovationshemmnisse abzubauen, die Eigenkapitalausstattung zu verbessern und die rechtzeitige Anpassung an den wirtschaftlichen und technologischen Wandel zu fördern,2. die Kultur der Selbständigkeit, insbesondere durch die Unterstützung von Existenzgründungen, Unternehmensnachfolgen sowie durch Vermittlung wirtschaftlichen Verständnisses schon in den Schulen zu fördern,3. die Ausbildungsreife und -qualität des Fachkräftepotentials durch mehr Praxisbezug und die Vermittlung grundlegenden wirtschaftspolitischen Know-how sowie die Ausbildungsbereitschaft der Unternehmer zu verbessern,4. die Arbeits- und Ausbildungsplätze in der mittelständischen Wirtschaft unter Berücksichtigung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie der Chancengleichheit zu sichern und auszubauen,5. die Gründung und die Entfaltung von selbständigen Existenzen der mittelständischen Wirtschaft zum Aufbau und zur Verbesserung der regionalen und sektoralen Wirtschaftsstruktur zu erleichtern sowie6. für die mittelständische Wirtschaft den Zugang zu den Exportmärkten zu erleichtern und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit im Auslandsgeschäft zu gewährleisten.

§ 3

Förderungsgrundsätze und Koordinierung der Förderung

§ 3 Förderungsgrundsätze und Koordinierung der Förderung(1) Maßnahmen zur Mittelstandsförderung sollen die Eigeninitiative anregen und geeignete Formen der Selbsthilfe unterstützen, ohne dadurch die Eigenverantwortung der Geförderten zu beeinträchtigen. Eine finanzielle Förderung setzt voraus, dass der Zuwendungsempfänger nach Maßgabe seiner Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage eine angemessene Eigenleistung erbringt und die Gewähr für die erfolgreiche Durchführung des Vorhabens bietet. (2) Die finanziellen Leistungen des Landes nach diesem Gesetz bestimmen sich nach dem jeweiligen Landeshaushaltsplan und sind grundsätzlich als befristete Maßnahmen zu gestalten. Sie sind in der mittelfristigen Finanzplanung zu berücksichtigen und werden in einer Anlage zum Einzelplan des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums im Haushaltsplan ausgewiesen. (3) Bei der Festlegung allgemeiner Regeln über Art, Umfang und Ausgestaltung der Förderung von Maßnahmen werden die Kammern und Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, der Freien Berufe und des Handwerks beratend hinzugezogen. Neben den Einrichtungen des Landes zur Wirtschaftsförderung und den Hochschulen können diese auch Träger der Maßnahmen sein. (4) Bei der Ausführung des Gesetzes sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung sowie der Landesplanung zu beachten. (5) Die Landesregierung erstattet in angemessenen Zeitabständen, mindestens alle fünf Jahre, dem Landtag einen Bericht über die Situation und die Lage der mittelständischen Wirtschaft. Die Maßnahmen zu ihrer Förderung sind zu evaluieren und an die entsprechenden Rahmenbedingungen und Gegebenheiten der allgemeinen Wirtschaftslage anzupassen. (6) Rechtsansprüche auf finanzielle und sonstige Fördermaßnahmen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.

§ 4

Mittelstandsgerechte Rahmenbedingungen und wirtschaftsfreundliche Verwaltungsstrukturen

§ 4 Mittelstandsgerechte Rahmenbedingungen und wirtschaftsfreundliche VerwaltungsstrukturenBei dem Erlass und der Novellierung mittelstandsrelevanter Rechtsvorschriften ist auf mittelstandsfreundliche Regelungen hinzuwirken. Insbesondere sollen Vorschriften, die investitions- und beschäftigungshemmende Wirkung haben oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand für die mittelständische Wirtschaft verursachen, abgebaut oder vermieden werden. Belastende Vorschriften sind regelmäßig auf ihre Notwendigkeit und auf die Möglichkeit der zeitlichen Befristung zu prüfen. Soweit möglich, sind Betriebe der mittelständischen Wirtschaft durch die Einführung von Kleinbetriebsregelungen von unzumutbaren Belastungen freizustellen.

§ 5

Vorrang privater Leistung

§ 5 Vorrang privater LeistungDie öffentliche Hand soll, vorbehaltlich spezifischer Regelungen für ihre wirtschaftliche Betätigung, wirtschaftliche Leistungen nur dann erbringen, wenn sie von privaten Unternehmen nicht ebenso gut und wirtschaftlich erbracht werden können.

§ 6

Unternehmensbezogene Förderbereiche

§ 6 Unternehmensbezogene FörderbereicheZur Erfüllung der Ziele der Mittelstandsförderung unterstützt das Land die mittelständische Wirtschaft durch unternehmensbezogene Fördermaßnahmen. Alle Fördermaßnahmen und Förderprogramme sind für die Adressaten überschaubar und verständlich zu formulieren und darzustellen. Die Förderbereiche umfassen im Einzelnen: 1. Maßnahmen der Steigerung der Innovationsfähigkeit der mittelständischen Wirtschaft sowie energieeffizientes und Ressourcen schonendes Wirtschaften,2. die Entwicklung von Produkt- und Prozessinnovationen, insbesondere die Förderung von Effizienzgewinnen,3. die Einbeziehung wissensintensiver und kreativer Dienstleistungen in Innovationsprozesse,4. den Transfer von Forschungsergebnissen in der mittelständischen Wirtschaft,5. die Investitionstätigkeit der mittelständischen Wirtschaft im Zusammenhang mit Ansiedlung, Errichtung und Unternehmenswachstum,6. die Gründung, Übernahme und Nachfolgesicherung von Unternehmen,7. die Erschließung von Märkten und die Schaffung von Marktzugängen, insbesondere im Ausland,8. die Sicherung und den Ausbau von Beschäftigung sowie die Integration in den ersten Arbeitsmarkt,9. die berufliche Bildung und Qualifizierung in der mittelständischen Wirtschaft einschließlich der Vermittlung von wirtschaftlichen Kenntnissen,10. die Errichtung und den bedarfsgerechten Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur, einschließlich der Breitbandinfrastruktur.

§ 7

Berufliche Aus- und Weiterbildung, Fachkräftesicherung

§ 7 Berufliche Aus- und Weiterbildung, Fachkräftesicherung(1) Das Land fördert die berufliche Bildung von Unternehmern, Mitarbeitern und Auszubildenden der mittelständischen Wirtschaft als auch die Durchführung anerkannter überbetrieblicher Lehrgänge sowie sonstige Maßnahmen zum lebensbegleitenden Lernen, insbesondere durch eine Stärkung der Kooperation zwischen Unternehmen, Bildungseinrichtungen und anerkannten Trägern der Erwachsenenbildung. (2) Das Land unterstützt Maßnahmen der mittelständischen Wirtschaft zur Sicherung des zukünftigen Fachkräftepotentials. (3) Förderfähig sind zudem die Errichtung, Erweiterung und Ausstattung von überbetrieblichen Einrichtungen, die der Ergänzung der betrieblichen Ausbildung, der beruflichen Fortbildung oder der beruflichen Umschulung dienen.

§ 8

Unternehmensberatung und -betreuung

§ 8 Unternehmensberatung und -betreuung(1) Das Land fördert die betriebswirtschaftliche, betriebstechnische und innovationsbezogene Beratung der mittelständischen Wirtschaft, insbesondere bei Existenzgründungen sowie im Rahmen von Betriebsübernahmen und der Sicherung von Unternehmensnachfolgen. (2) Gefördert werden können auch geeignete Beratungsstrukturen zur Stärkung der wirtschaftlichen Entwicklung und individuellen unternehmerischen Kompetenz. Die Beratungsangebote sind kontinuierlich zu überprüfen und bedarfsgerecht weiterzuentwickeln.

§ 9

Kooperationen und Netzwerke zur wirtschaftsnahen Forschung und Entwicklung

§ 9 Kooperationen und Netzwerke zur wirtschaftsnahen Forschung und Entwicklung(1) Das Land fördert die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit in Kooperationen sowie die wirtschaftliche Entwicklung von Netzwerken und Clustern zur Bündelung von Kompetenzfeldern und zum Aufbau von Innovationsnetzwerken und regionalen Kompetenzzentren. (2) Gefördert werden auch anwendungsorientierte Forschungsvorhaben und die Entwicklung von technologischen Innovationen durch Verbünde von Unternehmen mit anderen Unternehmen oder mit Technologie- und Forschungseinrichtungen, insbesondere wenn diese einen Beitrag zu mehr Energie- und Ressourceneffizienz leisten. (3) Das Land unterstützt wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen, Vorhaben der wirtschaftsnahen Forschung, die Entwicklung und Einführung neuer Technologien sowie die Qualifizierung in Forschung und Entwicklung, insbesondere in Kooperationen von Unternehmen, Technologie-, Forschungs- und Bildungseinrichtungen.

§ 17

Zuständigkeiten

§ 17 Zuständigkeiten (1) Für die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach diesem Gesetz ist das Finanzministerium zuständig. Im übrigen obliegt die Ausführung dieses Gesetzes dem für Wirtschaftsförderung zuständigen Ministerium. Soweit einzelne Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer oberster Landesbehörden berühren, ist mit diesen das Benehmen herzustellen. (2) Das für Wirtschaftsförderung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Vollzug einzelner Maßnahmen auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. (3) Das Gesetz findet auf die Förderung der Land- und Forstwirtschaft keine Anwendung. Hierzu treten die Maßgaben eines zu schaffenden Fördergesetzes für den Bereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Forsten ein.

§ 19

Mittelstandsbericht

§ 19 Mittelstandsbericht Die Landesregierung berichtet dem Landtag in angemessenen Zeitabständen, mindestens alle fünf Jahre, über die Entwicklung der mittelständischen Wirtschaft. Der Bericht soll sich auch auf die getroffenen Förderungsmaßnahmen und deren Auswirkungen (Erfolgskontrolle) erstrecken sowie Vorschläge für weitere Förderungsmaßnahmen enthalten.

§ 20

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 20 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Eingangsformel MfG

Der Thüringer Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zweck und Zielsetzung

§ 1 Zweck und Zielsetzung (1) Das Gesetz hat im Interesse der Schaffung und Sicherung einer ausgewogenen Wirtschaftsstruktur des Landes den Zweck: a) die Leistungskraft kleinerer und mittlerer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (mittelständische Wirtschaft) zu erhalten und zu stärken, ihre Funktion für die soziale Marktwirtschaft zu sichern, Wettbewerbsnachteile auszugleichen, die Eigenkapitalausstattung zu verbessern und die rechtzeitige Anpassung an den wirtschaftlichen und technologischen Wandel zu fördern; b) die Gründung und die Entfaltung von selbständigen Existenzen der mittelständischen Wirtschaft zu erleichtern; c) die Arbeits- und Ausbildungsplätze in der mittelständischen Wirtschaft zu sichern und auszubauen; d) für die mittelständische Wirtschaft den Zugang zu den Exportmärkten zu erleichtern und Hilfen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit im Auslandsgeschäft zu gewähren. (2) Für diese Zielsetzung bildet das Land Einrichtungen zur Wirtschaftsförderung und stellt Mittel aus dem Landeshaushalt zur Verfügung.

§ 10

Förderung von Informationsgewinnung, -vermittlung und -aufarbeitung

§ 10 Förderung von Informationsgewinnung, -vermittlung und -aufarbeitung (1) Das Land fördert die Veranstaltung von Vorträgen, die Herstellung und Verbreitung von Veröffentlichungen sowie die Durchführung von Informationsschauen und Messen, wenn sie der Unterrichtung der mittelständischen Wirtschaft über aktuelle Fragen der Wirtschaft und Technik dienen. (2) Finanzhilfen werden zur Errichtung und Unterhaltung zentraler Stellen mit öffentlichem und privatem Charakter gewährt, die der Sammlung, Auswertung und Vorbereitung von Informationen dienen und der wirtschaftlichen Führung mittelständischer Unternehmen zugute kommen. (3) Vorschriften des Datenschutzes bleiben dabei unberührt.

§ 11

Wirtschaftsnahe Forschung und Entwicklung

§ 11 Wirtschaftsnahe Forschung und Entwicklung (1) Das Land fördert Vorhaben der wirtschaftsnahen anwendungsorientierten Forschung, der Entwicklung und der Innovation sowie deren Umsetzung in die betriebliche Praxis. Dies gilt auch für Vorhaben, die geeignet sind, technologische Innovationen den Produktionsbedingungen von Klein- und Mittelbetrieben anzupassen. (2) Das Land veranlaßt und fördert Untersuchungen und Studien zur Mittelstandsforschung, um Entwicklungstendenzen, Leistungschancen und Leistungshemmnisse im Bereich der mittelständischen Wirtschaft aufzuzeigen. (3) Die Ergebnisse geförderter Gemeinschaftsvorhaben im Sinne von Absatz 1 und 2 sind grundsätzlich der Allgemeinheit im Sinne von § 10 Abs. 2 zugänglich zu machen.

§ 12

Erschließung ausländischer Märkte

§ 12 Erschließung ausländischer Märkte (1) Um mittelständischen Unternehmen den Zugang zu Märkten im Bereich des europäischen Binnenmarktes und anderen ausländischen Märkten zu erleichtern, fördert das Land insbesondere folgende Maßnahmen: 1. Maßnahmen des Marketing; 2. Errichtung und Unterhaltung von Kontaktstellen; 3. Gründung und Tätigkeit von Exportgemeinschaften; 4. Messeförderung. (2) Ist kein Träger vorhanden, kann das Land geeignete Maßnahmen selbst einleiten. (3) Finanzhilfen im Sinne des Absatzes 1 können auch an rechtlich nicht selbständige und zeitlich begrenzte Arbeitsgemeinschaften der mittelständischen Wirtschaft gewährt werden, sofern mindestens ein Beteiligter die mit der Gewährung der Finanzhilfen erforderlichen Verpflichtungen übernimmt.

§ 13

Öffentliche Aufträge

§ 13 Öffentliche Aufträge (1) Bei öffentlichen Aufträgen sind Leistungen, soweit es die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zulassen, schon bei der Ausschreibung nach Menge oder Art in Teillose zu zerlegen, damit sich kleinere und mittlere Unternehmen an der Angebotsabgabe beteiligen können. Durch die Streuung der Aufträge sind kleinere und mittlere Unternehmen soweit wie irgend möglich zu berücksichtigen, wenn ihr Angebot im Rahmen der Vergabeordnung sowohl hinsichtlich Preisen wie auch der anderen Konditionen anderen Anbietern ebenbürtig ist. Dabei ist neben den Gesichtspunkten der Vergabeordnungen der Zweck dieses Gesetzes zu beachten. (2) Angebote von Arbeitsgemeinschaften sind denen von einzelnen Bietern gleichzustellen. (3) Hauptauftragnehmer sind zu verpflichten, bei Weitergabe einzelner Leistungen an Nachauftragnehmer bevorzugt mittelständische Unternehmen zu beteiligen, wobei der Nachauftragnehmer vom öffentlichen Charakter des Auftrags in Kenntnis zu setzen ist. Vereinbarte Konditionen und gesetzliche Rahmenbedingungen sind unverändert weiterzugeben. (4) Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sollen bei der Ausübung ihrer Gesellschafterrechte in Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, darauf hinwirken, daß die in den Absätzen 1 bis 3 enthaltenen Grundsätze beachtet werden. (5) Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sollen wirtschaftliche Leistungen, die von privaten Unternehmen auf Dauer zweckmäßig, ordnungsgemäß und kostengünstig erbracht werden können, soweit wie möglich an solche vergeben. Dabei ist die mittelständische Wirtschaft angemessen zu berücksichtigen. Das gleiche gilt für Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts ganz oder teilweise beteiligt sind.

§ 14

Darlehen, Bürgschaften, Zuschüsse

§ 14 Darlehen, Bürgschaften, Zuschüsse Im Sinne des § 1 gewährt das Land Finanzhilfen in Form von zinsgünstigen Darlehen, Zuschüssen und Bürgschaften für Investitionen, in besonderen Fällen auch zinsgünstige Darlehen und Bürgschaften für Betriebsmittel.

§ 15

Kreditgemeinschaften und Rückbürgschaften

§ 15 Kreditgemeinschaften und Rückbürgschaften Das Land gewährt Selbsthilfeeinrichtungen der mittelständischen Wirtschaft Rückbürgschaften für von diesen eingegangene Bürgschaftsverpflichtungen zugunsten kleinerer und mittlerer Unternehmen. Zur Dotierung des Haftungsfonds von Kreditgarantiegemeinschaften können Zuschüsse oder Darlehen gewährt werden.

§ 16

Kapitalbeteiligungsgesellschaften und Beteiligungsgarantiegemeinschaften

§ 16 Kapitalbeteiligungsgesellschaften und Beteiligungsgarantiegemeinschaften Die Gründung und Tätigkeit von Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die sich an kleinen und mittleren Unternehmen beteiligen und von Beteiligungsgarantiegemeinschaften, die Garantien für die Beteiligungen übernehmen, kann insbesondere durch Übernahme von Gesellschaftsanteilen sowie Gewährung oder Vermittlung von Refinanzierungsmöglichkeiten oder von Bürgschaften gefördert werden.

§ 18

Ausführungsbestimmungen

§ 18 Ausführungsbestimmungen (1) Art und Umfang der Förderung sowie Voraussetzungen und Verfahren für die Gewährung staatlicher Finanzhilfen werden in Ausführungsbestimmungen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium geregelt. (2) Bei der Ausführung des Gesetzes sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung zu beachten.

§ 2

Verpflichtung der öffentlichen Hand

§ 2 Verpflichtung der öffentlichen Hand (1) Die Behörden des Landes, die kommunalen Gebietskörperschaften sowie die sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts haben bei allen Programmen, Planungen und Maßnahmen den Zweck dieses Gesetzes angemessen zu berücksichtigen. (2) Die im Absatz 1 genannten juristischen Personen wirken in Ausübung ihrer Gesellschaftsrechte in Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, darauf hin, daß dem Zweck dieses Gesetzes in angemessener Weise Rechnung getragen wird.

§ 3

Freie Berufe

§ 3 Freie Berufe Für die Förderung der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe sind die Bestimmungen dieses Gesetzes und deren Besonderheiten entsprechend anzuwenden.

§ 4

Hilfe zur Selbsthilfe

§ 4 Hilfe zur Selbsthilfe (1) Die Selbsthilfe geht der staatlichen Förderung vor. (2) Staatliche Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz sollen die Eigeninitiative anregen und die Möglichkeiten der Selbsthilfe unterstützen, ohne die Eigenverantwortung und die Entscheidungsfreiheit des Geförderten zu beeinträchtigen. (3) Eine staatliche Förderung gemäß diesem Gesetz setzt voraus, daß der Zuwendungsempfänger im Regelfall eine angemessene Eigenleistung erbringt und die Gewähr für die erfolgreiche Durchführung des Vorhabens bietet.

§ 5

Koordinierung und Finanzierung der Förderung

§ 5 Koordinierung und Finanzierung der Förderung (1) Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz sowie sonstige Förderungsmaßnahmen des Landes, des Bundes und der Europäischen Gemeinschaft sind aufeinander abzustimmen. (2) Nach Art und Umfang der Förderungsmaßnahmen sind die berührten Wirtschaftsorganisationen des Landes zu beteiligen. (3) Rechtsansprüche auf finanzielle und sonstige Förderungsmaßnahmen werden durch dieses Gesetz nicht begründet. (4) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen sind Zuwendungen im Sinne der Landeshaushaltsordnung. Sie sind in der mittelfristigen Finanzplanung des Landes zu berücksichtigen. (5) Förderungsmaßnahmen nach anderen Vorschriften schließen die Förderung nach diesem Gesetz nicht aus; unter Beachtung der Regelung in § 8 Abs. 3 . (6) Die finanziellen Leistungen des Landes nach diesem Gesetz bestimmen sich nach dem jeweiligen Haushaltsplan. Einzelheiten über Art, Umfang, Voraussetzung und Verfahren der einzelnen Förderungsmaßnahmen werden durch Richtlinien geregelt.

§ 6

Träger der Maßnahmen

§ 6 Träger der Maßnahmen (1) Träger der Förderungsmaßnahmen sind in der Regel die Kammern, Verbände und Selbsthilfeeinrichtungen der mittelständischen Wirtschaft, gemäß der Definition in den Ausführungsbestimmungen des Mittelstandsförderungsprogrammes. Die Träger haben die Gemeinnützigkeit nachzuweisen. (2) Die Träger sind nach Maßgabe des § 5 Abs. 6 auch zuschußfähig.

§ 7

Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung

§ 7 Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung (1) Das Land fördert die berufliche Bildung von Selbständigen und deren Nachwuchskräften sowie von Mitarbeitern und Auszubildenden in der mittelständischen Wirtschaft. Dies gilt auch für die Durchführung anerkannter überbetrieblicher Kurse und Lehrgänge sowie für sonstige Maßnahmen, die der fachlichen Fort- und Weiterbildung, der Umschulung sowie dem Leistungsvergleich dienen. (2) Die Errichtung, Erweiterung und Ausstattung von überbetrieblichen Einrichtungen, die der Ergänzung der betrieblichen Ausbildung, der beruflichen Fortbildung oder der beruflichen Umschulung dienen, werden durch das Land gefördert. (3) Die Unterhaltung bestehender Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 wird in besonderen Fällen gefördert.

§ 8

Unternehmensberatung

§ 8 Unternehmensberatung (1) Das Land fördert die Unternehmensberatung durch Zuschüsse für: 1. die Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen und von in der Wirtschaft tätigen freien Berufen auf den Gebieten der Betriebswirtschaft und der Betriebstechnik, 2. die Fortbildung von Unternehmensberatern, 3. die Erarbeitung von Unterlagen für die Einzel- und Gruppenberatung. (2) Werden zur Verbilligung der Beratung Zuschüsse gewährt, so können diese nach der Größe der Unternehmen und der zeitlichen Inanspruchnahme der Berater gestaffelt werden. (3) Förderungsmaßnahmen nach anderen Vorschriften schließen die Förderung nach diesem Gesetz aus. (4) Zuschüsse für Unternehmensberatungen gemäß § 8 Abs. 1 können auch über die Kammern, Verbände und Selbsthilfeeinrichtungen der mittelständischen Wirtschaft vergeben werden.

§ 9

Förderung der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit

§ 9 Förderung der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit Zum Ausgleich von Nachteilen, die sich aus der Unternehmensgröße ergeben, fördert das Land die Zusammenarbeit kleiner und mittlerer Unternehmen, insbesondere: 1. die Gründung und Tätigkeit von Arbeitskreisen zur Vermittlung fachlicher Erfahrungen; 2. die Durchführung und Auswertung von Betriebsvergleichen; 3. die Prüfung von Kooperationsmöglichkeiten und -modellen in einzelnen Wirtschaftsbranchen, sowie die Erarbeitung von Kooperationsmodellen; 4. die Bildung von Gemeinschaftseinrichtungen, sofern nicht wettbewerbsrechtliche Vorschriften entgegenstehen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.