ThürMEZustVO · Thüringen

Thüringer Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten für die Durchführung der mess- und eichrechtlichen Rechtsvorschriften (ThürMEZustVO)Vom 7. August 2013*

Ausfertigungsdatum:
07.08.2013
Fundstelle:
GVBl. 2013, 206
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Für das Mess- und Eichwesen in Thüringen zuständige Behörden sind 1. das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit als oberste Landesbehörde und2. das Landesamt für Verbraucherschutz als obere Landesbehörde.

§ 2

§ 2Das Landesamt für Verbraucherschutz ist, soweit bundesgesetzlich nichts anderes geregelt ist, zuständig für die Durchführung 1. des Eichgesetzes und2. des Einheiten- und Zeitgesetzes (EinhZeitG) sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen.

§ 3

§ 3Das Landesamt für Verbraucherschutz ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 des Eichgesetzes und nach § 10 EinhZeitG und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.