Thüringer Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten für den Vollzug der meß- und eichrechtlichen Rechtsvorschriften (- ThürMEZustVO -) Vom 22. Mai 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 22.05.1992
- Fundstelle:
- GVBl. 1992, 242
Aufgrund des § 27 des Eichgesetzes in der Fassung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 1001 -) in Verbindung mit Anlage I Kapitel V Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 3 zum Einigungsvertrag, des § 5 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen in der Fassung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408), des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 958 -) in Verbindung mit Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 4 zum Einigungsvertrag, verordnet die Thüringer Landesregierung:
Zuständige Behörden
§ 1 Zuständige Behörden Für das Meß- und Eichwesen in Thüringen sind zuständig das Landesamt für Meß- und Eichwesen sowie die zugehörigen Eichämter.
Zuständigkeit der Eichämter
§ 2 Zuständigkeit der Eichämter Die Eichämter sind zuständig für die Durchführung des Eichgesetzes, des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, soweit diese Aufgaben nicht durch diese Rechtsverordnung anderen Behörden zugewiesen werden.
Zuständigkeit des Landesamtes für Meß- und Eichwesen
§ 3 Zuständigkeit des Landesamtes für Meß- und Eichwesen (1) Das Landesamt für Meß- und Eichwesen ist zuständig für Entscheidungen über: 1. die Anerkennung von und die Aufsicht über Prüfstellen nach § 6 des Eichgesetzes und nach den aufgrund des § 6 Abs. 6 des Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, 2. die Bestellung und Verpflichtung der Leiter von Prüfstellen nach § 6 des Eichgesetzes und nach den aufgrund des § 6 Abs. 6 des Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, 3. die Bestellung und Verpflichtung der Wäger nach den §§ 20 und 22 des Eichgesetzes sowie 4. die Untersagung des Betriebes von öffentlichen Waagen nach § 25 des Eichgesetzes . (2) Das Landesamt für Meß- und Eichwesen ist ferner zuständig für Entscheidungen über die Erteilung der Befugnis 1. zur Verwendung des Instandsetzerkennzeichens nach § 72 der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), zuletzt geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 1002 -) in Verbindung mit Anlage I Kapitel V Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 4 zum Einigungsvertrag und 2. zum Betrieb eines Wartungsdienstes nach § 73 der Eichordnung . (3) Das Landesamt für Meß- und Eichwesen kann Amtshandlungen zur Durchführung der in § 2 dieser Verordnung genannten meß- und eichrechtlichen Bestimmungen selbst vornehmen, wenn das mit Rücksicht auf die personelle oder sächliche Ausstattung der Eichämter erforderlich ist. Das gilt insbesondere für: 1. die Eichung von Meßmitteln und die Prüfung von Normalen sowie Prüfhilfsmitteln, die neuartig sind oder selten vorkommen oder deren Eichung oder Prüfung besonderen meßtechnischen Aufwand erfordern oder besondere Fachkenntnisse verlangen, 2. Konformitätsprüfungen und die Ausstellung von Konformitätsbescheinigungen, sofern dies nicht durch den Hersteller erfolgt, 3. Beglaubigungen und Sonderprüfungen, soweit dazu Prüfstellen nicht ermächtigt sind sowie 4. die Zertifizierung von Referenzmaterialien.
Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 4 Befugnisse der zuständigen Behörden Den nach den §§ 2 und 3 dieser Verordnung zuständigen Behörden werden die Befugnisse nach den §§ 32 und 34 des Eichgesetzes und nach § 6 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen übertragen.
Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
§ 5 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 35 des Eichgesetzes und nach § 7 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen wird den nach den §§ 2 und 3 dieser Verordnung zuständigen Behörden übertragen.
Inkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.