Thüringer Meldeverordnung (ThürMeldeVO) Vom 21. Januar 2016
- Ausfertigungsdatum:
- 21.01.2016
- Fundstelle:
- GVBl. 2016, 49
Regelmäßige Datenübermittlungen an den Mitteldeutschen Rundfunk
§ 22a Regelmäßige Datenübermittlungen an den Mitteldeutschen Rundfunk(1) Die Meldebehörden dürfen dem Mitteldeutschen Rundfunk oder der im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15. bis 21. Dezember 2010 (GVBl. 2011 S. 479-480; 2012 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs von Rundfunkbeiträgen sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht besteht, im Fall der Anmeldung, der Abmeldung, einer Namensänderung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:1. Familienname,2. frühere Namen,3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,4. Doktorgrad,5. Geburtsdatum,6. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, oder letzte frühere Anschrift, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung,7. Einzugsdatum, Auszugsdatum,8. Familienstand,9. Sterbedatum und10. Vorliegen eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 Abs. 1 BMG.Im Fall einer Namensänderung darf die Meldebehörde an den Mitteldeutschen Rundfunk oder die in Satz 1 genannte Stelle die Daten nach Satz 1 Nr. 1 bis 8 und 10 übermitteln.(2) Sofern ein Rückmeldeverfahren aus Anlass einer Anmeldung, einer Abmeldung ohne Bezug einer neuen Wohnung im Inland oder bei Änderungen des Wohnungsstatus vorgesehen ist, erfolgt die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens.(3) Abweichend von § 7 Abs. 6 dürfen Datensätze zu Personen, für die eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG gespeichert ist, nicht übermittelt werden.(4) Die Daten nach Absatz 1 dürfen nur verarbeitet werden, wenn und soweit dies für die Erfüllung der dem Mitteldeutschen Rundfunk nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten erforderlich ist. Die übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens zwölf Monate nach ihrer Übermittlung zu löschen.
Regelmäßige Datenübermittlungen an den Mitteldeutschen Rundfunk
§ 21 Regelmäßige Datenübermittlungen an den Mitteldeutschen Rundfunk(1) Die Meldebehörden dürfen dem Mitteldeutschen Rundfunk oder der im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15. bis 21. Dezember 2010 (GVBl. 2011 S. 479-480; 2012 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs von Rundfunkbeiträgen sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht besteht, im Fall der Anmeldung, der Abmeldung, einer Namensänderung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:1. Familienname,2. frühere Namen,3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,4. Doktorgrad,5. Geburtsdatum,6. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, oder letzte frühere Anschrift, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung,7. Einzugsdatum, Auszugsdatum,8. Familienstand,9. Sterbedatum und10. Vorliegen eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 Abs. 1 BMG.Im Fall einer Namensänderung darf die Meldebehörde an den Mitteldeutschen Rundfunk oder die in Satz 1 genannte Stelle die Daten nach Satz 1 Nr. 1 bis 8 und 10 übermitteln.(2) Sofern ein Rückmeldeverfahren aus Anlass einer Anmeldung, einer Abmeldung ohne Bezug einer neuen Wohnung im Inland oder bei Änderungen des Wohnungsstatus vorgesehen ist, erfolgt die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens.(3) Abweichend von § 7 Abs. 6 dürfen Datensätze zu Personen, für die eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG gespeichert ist, nicht übermittelt werden.(4) Die Daten nach Absatz 1 dürfen nur verarbeitet werden, wenn und soweit dies für die Erfüllung der dem Mitteldeutschen Rundfunk nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten erforderlich ist. Die übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens zwölf Monate nach ihrer Übermittlung zu löschen.
Aufgaben des Landesrechenzentrums
§ 2 Aufgaben des Landesrechenzentrums(1) Das Landesrechenzentrum ist zuständig für die 1. regelmäßigen Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen nach den §§ 7 sowie 22 bis 27,2. regelmäßigen Datenabgleiche nach den §§ 7 sowie 17 bis 21 und Datenübermittlungen an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Wege des automatisierten Abrufs nach den §§ 8 bis 16,3. Datenübermittlungen nach den §§ 29 bis 31 und4. Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte in automatisierter Form. Darüber hinausgehende Regelungen bleiben unberührt. (2) Das Landesrechenzentrum hat sicherzustellen, dass ein Verfahren angewandt wird, welches 1. auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln der Technik sowohl die Datenübernahme von den Meldebehörden als auch die Datenübermittlung an die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen gewährleistet,2. die Daten zeit- und sachgerecht verarbeitet und den Datenempfängern nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt und3. die Einhaltung der Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes, des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes sowie der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in Verbindung mit dem Thüringer Datenschutzgesetz gewährleistet. (3) Das Landesrechenzentrum wird ermächtigt, mit den Datenempfängern direkt zu kommunizieren. Soweit diese der Aufsicht des Landes unterstehen, bestimmt es im Rahmen der Bestimmungen des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und dieser Verordnung das anzuwendende Verfahren. Dies gilt insbesondere für alle Fragen, die mit den technischen und organisatorischen Einzelheiten in Zusammenhang stehen.
Teilbetrag der Meldebehörde am Gebührenaufkommen des Landesrechenzentrums
§ 34 Teilbetrag der Meldebehörde am Gebührenaufkommen des Landesrechenzentrums(1) Das Landesrechenzentrum erhebt für die Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte aus den Spiegelregistern im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet nach § 49 BMG Kosten nach dem Thüringer Verwaltungskostengesetz.(2) Von der bestandskräftig vereinnahmten Gebühr ist ein Teilbetrag in Höhe des unter Nummer 7.1.1.7 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 27. März 2008 (GVBl. S. 70) in der jeweils geltenden Fassung angegebenen Betrags an die Meldebehörde, aus deren Spiegelregister eine kostenpflichtige Auskunft erteilt wurde, abzuführen. Die Beträge werden jeweils am 1. Juni und am 1. Dezember eines jeden Kalenderjahres ausgezahlt.
Regelungsgegenstand
§ 1 RegelungsgegenstandDiese Verordnung regelt1. die landesinternen und die Ländergrenzen überschreitenden elektronischen Datenübertragungen der Meldebehörden untereinander und der Meldebehörden mit Behörden und anderen öffentlichen Stellen nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung und des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes sowie den Betrieb und die Nutzung der Spiegelregister,2. die regelmäßige Übermittlung von Daten an andere öffentliche Stellen nach § 36 BMG und3. den automatisierten Abruf von Daten nach § 34 BMG durch Behörden, andere öffentliche Stellen und Gerichte des Landes sowie seiner Aufsicht unterstehenden Personen des öffentlichen Rechts.
Automatisierte Abrufe für öffentliche Stellen
§ 10 Automatisierte Abrufe für öffentliche Stellen(1) Das Landesrechenzentrum darf anderen öffentlichen Stellen nach § 34 Abs. 1 BMG, einschließlich der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, unbeschadet der Übermittlungsbefugnisse nach dieser Verordnung, die Daten nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BMG im Wege des automatisierten Abrufs übermitteln.(2) Unbeschadet der Übermittlungsbefugnisse nach dieser Verordnung darf das Landesrechenzentrum den in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten Stellen die Daten nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 BMG im Wege des automatisierten Abrufs übermitteln.(3) Für den landesinternen automatisierten Abruf von Meldedaten durch öffentliche Stellen gelten die §§ 1 und 4 bis 11 der Bundesmeldedatenabrufverordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3209) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Datenabgleich mit dem Landeskriminalamt
§ 11 Datenabgleich mit dem LandeskriminalamtZur Feststellung des Aufenthalts von Personen, die zum Zwecke der Festnahme oder der Aufenthaltsermittlung gesucht werden, sowie zur Bereinigung und Fortschreibung personenbezogener kriminalpolizeilicher Sammlungen übermittelt das Landesrechenzentrum dem Landeskriminalamt aus Anlass der An- oder Abmeldung, des Umzugs, der Namensänderung oder des Todes von Einwohnern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nach einem Datenabgleich die in den Absätzen 3 und 4 aufgeführten Daten der betroffenen Personen.(2) Vor der Datenübergabe hat das Landeskriminalamt mit dem Landesrechenzentrum das Einvernehmen über den jeweils beabsichtigten Datenabgleich herzustellen. Ein eigenständiger Datenzugriff durch das Landeskriminalamt erfolgt nicht.(3) Das Landeskriminalamt übergibt dem Landesrechenzentrum zu den in Absatz 1 genannten Zwecken in regelmäßigen Abständen automatisiert folgende Daten:1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen,4. Doktorgrad,5. Geburtsdatum und Geburtsort,6. Geschlecht,7. Staatsangehörigkeiten und8. die letzte bekannte Anschrift.Darüber hinaus soll ein Hinweis über die aktenführende Dienststelle enthalten sein.(4) Das Landesrechenzentrum stellt fest, ob die Personen, deren Daten nach Absatz 3 übergeben wurden, im vorhandenen Meldedatenbestand erfasst sind. Treten Differenzen zwischen den übergebenen und den vorhandenen Daten auf, so teilt es automatisiert dem Landeskriminalamt1. die gegenwärtige und frühere Anschrift sowie das Datum der Veränderung oder2. den Namen nach der Namensänderung einschließlich des früheren Namens oder3. das Sterbedatum und den Sterbeort sowie4. die aktenführende Dienststellemit. Ist eine Person nicht eindeutig identifizierbar oder haben sich weitere Daten verändert, ist dies ebenfalls mitzuteilen.
Datenabgleich mit den staatlichen und kommunalen Versorgungsstellen
§ 12 Datenabgleich mit den staatlichen und kommunalen Versorgungsstellen(1) Zur Überprüfung der Leistungsansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, und zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch werden der zuständigen staatlichen Versorgungsstelle und der zuständigen kommunalen Versorgungsstelle die Daten nach Absatz 2 zur Feststellung der aktuellen Wohnanschrift von Personen nach einem Datenabgleich mit dem Datenbestand nach § 3 Abs. 1 übermittelt.(2) Die staatlichen und kommunalen Versorgungsstellen übergeben dem Landesrechenzentrum dazu vierteljährlich Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Anschrift der Leistungsempfänger und alle zwei Jahre die vorgenannten Daten der Schwerbehinderten. Das Landesrechenzentrum teilt der zuständigen Versorgungsstelle mit, ob der Leistungsberechtigte oder der Schwerbehinderte1. weg- oder umgezogen,2. verstorben,3. nicht gemeldet oder4. nicht eindeutig identifizierbarist. Neben den Daten des Absatzes 1 wird im Falle des Satzes 2 Nr. 1 die aktuelle Anschrift, im Falle des Satzes 2 Nr. 2 das Sterbedatum übermittelt.
Datenabgleich mit der im Landesverwaltungsamt eingerichteten Entschädigungsstelle
§ 13Datenabgleich mit der im Landesverwaltungsamt eingerichteten Entschädigungsstelle(1) Zur Erfüllung der Aufgaben und zur Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsanspruchs auf die besondere Zuwendung für Haftopfer nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in der Fassung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664) in der jeweils geltenden Fassung übermittelt das Landesrechenzentrum monatlich der beim Landesverwaltungsamt eingerichteten Entschädigungsstelle nach einem Datenabgleich mit dem Datenbestand nach § 3 Abs. 1 die in Absatz 2 aufgeführten Daten von Leistungsempfängern.(2) Die Entschädigungsstelle übergibt dem Landesrechenzentrum dazu monatlich Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Familienstand und Anschrift der Leistungsempfänger. Das Landesrechenzentrum teilt der Entschädigungsstelle mit, ob der Leistungsberechtigte oder Schwerbehinderte1. weg- oder umgezogen,2. verstorben,3. nicht gemeldet,4. nicht eindeutig identifizierbar oder5. Namen und Familienstand verändert hat.Neben den Daten des Satzes 1 wird im Fall des Satzes 2 Nr. 1 die aktuelle Anschrift, im Falle des Satzes 2 Nr. 2 das Sterbedatum und im Fall des Satzes 2 Nr. 5 der neue Name oder Familienstand übermittelt.
Datenabgleich mit der Kataster- und Vermessungsverwaltung
§ 14 Datenabgleich mit der Kataster- und Vermessungsverwaltung(1) Zur Feststellung der aktuellen Wohnanschrift sowie zur Fortschreibung der Anschriften der nach dem Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung in den Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens erfassten Grundstückseigentümer oder Inhaber von Erbbaurechten übermittelt das Landesrechenzentrum der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde auf deren Anforderung die in Absatz 2 aufgeführten Daten dieser Personen nach einem Datenabgleich mit dem Datenbestand nach § 3 Abs. 1.(2) Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde teilt dem Landesrechenzentrum dazu vorab Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrade, Geburtsdatum und Geburtsort, soweit diese erfasst sind, und die letzte bekannte Anschrift der in den Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens erfassten Personen mit. Die Festlegung der Satzstruktur obliegt dabei dem Landesrechenzentrum. Das Landesrechenzentrum teilt daraufhin der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde mit, ob die dort erfasste Person1. weg- oder umgezogen,2. verstorben,3. nicht gemeldet,4. nicht eindeutig identifizierbar ist oder5. den Namen geändert hat.Neben den Daten des Satzes 1 wird im Falle des Satzes 3 Nr. 1 die aktuelle Anschrift, im Falle das Satzes 3 Nr. 2 das Sterbedatum und im Falle des Satzes 3 Nr. 5 der neue Name übermittelt.
Datenabgleich mit den Wohngeldstellen
§ 15 Datenabgleich mit den Wohngeldstellen(1) Zur laufenden Prüfung des Wohngeldanspruchs übermittelt das Landesrechenzentrum den zuständigen Stellen nach dem Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) in der jeweils geltenden Fassung die in Absatz 2 aufgeführten Daten von Leistungsberechtigten nach einem Datenabgleich mit dem Datenbestand nach § 3 Abs. 1.(2) Die nach Absatz 1 zuständigen Stellen übermitteln dem Landesrechenzentrum dazu vierteljährlich Familiennamen, Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, frühere Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Zeitraum des Wohngeldempfangs und Anschrift der Wohnung. Das Landesrechenzentrum teilt ihnen wiederum mit, ob die Haushaltsmitglieder1. verstorben,2. nicht wie angegeben gemeldet oder3. nicht eindeutig identifizierbar sind.Neben den Daten des Satzes 1 wird im Falle des Satzes 2 Nr. 1 das Sterbedatum und im Falle des Satzes 2 Nr. 2 die neue Anschrift und das Wegzugsdatum übermittelt.
Regelmäßige Datenübermittlungen an die Finanzämter
§ 16 Regelmäßige Datenübermittlungen an die Finanzämter(1) Das Landesrechenzentrum übermittelt den Finanzämtern zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus Anlass der An- und Abmeldung einer alleinigen oder Hauptwohnung, des Wegzugs in das Ausland, des Statuswechsels einer Wohnung, im Falle der Namensänderung und im Falle des Ablebens einer über 18-jährigen Person folgende Daten:1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Ehename mit Namensbestandteilen,4. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,5. Doktorgrad,6. Geburtsdatum und Geburtsort,7. Geschlecht,8. gegenwärtige und frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,9. Zuzug aus dem Ausland, Wegzug in das Ausland und10. Sterbedatum und Sterbeort.(2) Die Daten sind für jeden Kalendermonat bis zum Ende des folgenden Monats zu übermitteln.
Regelmäßige Datenübermittlungen an die bei der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen ...
§ 17 Regelmäßige Datenübermittlungen an die bei der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen eingerichtete Zentrale StelleFür Zwecke der Früherkennung von Brustkrebs, insbesondere zur Einladung von Frauen im Rahmen des Mammographie-Screening-Programms, übermittelt das Landesrechenzentrum der bei der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen eingerichteten Zentralen Stelle die in Satz 2 genannten Daten. Die regelmäßige Datenübermittlung erfolgt auf Anforderung der Zentralen Stelle, jedoch nicht öfter als monatlich, und darf1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,4. Doktorgrad,5. das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie6. die Anschrift der alleinigen oder Hauptwohnung aller 50- bis 69-jährigen Frauen umfassen.
Regelmäßige Datenübermittlungen an das beim Landesamt für Verbraucherschutz eingerichtete ...
§ 18 Regelmäßige Datenübermittlungen an das beim Landesamt für Verbraucherschutz eingerichtete Vorsorgezentrum für Kinder(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Thüringer Gesetz zur Förderung der Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 553) in der jeweils geltenden Fassung übermittelt das Landesrechenzentrum dem beim Landesamt für Verbraucherschutz errichteten Vorsorgezentrum für Kinder die in Absatz 2 genannten Daten.(2) Die regelmäßige Datenübermittlung erfolgt einmal wöchentlich und darf1. den Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,4. das Geburtsdatum und den Geburtsort,5. das Geschlecht,6. den gesetzlichen Vertreter (Vornamen und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift),7. die Staatsangehörigkeiten,8. die gegenwärtige Anschrift und die früheren Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, sowie9. das Datum des Ein- und Auszugsaller Kinder im Alter bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres umfassen. Im Falle des Todes ist auch das Sterbedatum und der Sterbeort zu übermitteln.
Regelmäßige Datenübermittlungen an die Landkreise und kreisfreien Städte
§ 19 Regelmäßige Datenübermittlungen an die Landkreise und kreisfreien Städte(1) Zur satzungsgemäß erforderlichen und sachgerechten Bemessung, Festsetzung und Erhebung der Benutzungsgebühr nach § 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) in der jeweils geltenden Fassung für die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen auf dem Gebiet der Abfallentsorgung darf das Landesrechenzentrum den Landkreisen und kreisfreien Städten die Anzahl der unter einer jeweils bestimmten Anschrift in den Gemeinden des Landkreises gemeldeten Einwohner, getrennt nach Haupt- und Nebenwohnung, übermitteln.(2) Das Landesrechenzentrum hat den Landkreisen und kreisfreien Städten dazu aufgrund zeitgerechter Anforderung mitzuteilen, wie viele Einwohner zu einem bestimmten Stichtag für die Anschrift, getrennt nach Haupt- und Nebenwohnung, in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden gemeldet sind.(3) Das Landesrechenzentrum hat ferner aufgrund zeitgerechter Anforderung die Landkreise und kreisfreien Städte darüber zu informieren, unter welcher Anschrift sich aufgrund von Geburt, Tod und Umzügen Veränderungen in der Anzahl der gemeldeten Einwohner ergeben haben. Dazu sind die Anschrift sowie die Anzahl der bisher und nunmehr gemeldeten Einwohner, getrennt nach Haupt- und Nebenwohnung, zu übermitteln.
Aufgaben des Landesrechenzentrums
§ 2 Aufgaben des Landesrechenzentrums(1) Das Landesrechenzentrum ist zuständig für die1. regelmäßigen Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen nach den §§ 7 sowie 16 bis 22,2. regelmäßigen Datenabgleiche nach den §§ 7 sowie 11 bis 15 und Datenübermittlungen an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Wege des automatisierten Abrufs nach den §§ 8 bis 10,3. Datenübermittlungen nach den §§ 25 bis 27 und4. Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte in automatisierter Form.Darüber hinausgehende Regelungen des Bundes- und Landesrechts bleiben unberührt. Über Satz 1 hinaus ist die regelmäßige Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden nach Maßgabe dieser Verordnung zulässig. Soweit das Landesrechenzentrum regelmäßige Datenübermittlungen oder automatisierte Abrufverfahren durchführt, sind die Meldebehörden von der Pflicht zur Übermittlung oder Bereitstellung der Daten befreit.(2) Das Landesrechenzentrum hat sicherzustellen, dass ein Verfahren angewandt wird, welches1. auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln der Technik sowohl die Datenübernahme von den Meldebehörden als auch die Datenübermittlung an die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen gewährleistet,2. die Daten zeit- und sachgerecht verarbeitet und den Datenempfängern nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt und3. die Einhaltung der Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes, des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes sowie der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Thüringer Datenschutzgesetz gewährleistet.(3) Das Landesrechenzentrum wird ermächtigt, mit den Datenempfängern direkt zu kommunizieren. Soweit diese der Aufsicht des Landes unterstehen, bestimmt es im Rahmen der Bestimmungen des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und dieser Verordnung das anzuwendende Verfahren. Dies gilt insbesondere für alle Fragen, die mit den technischen und organisatorischen Einzelheiten in Zusammenhang stehen.
Regelmäßige Datenübermittlungen an Abwasserbeseitigungspflichtige und an die Träger der ...
§ 20 Regelmäßige Datenübermittlungen an Abwasserbeseitigungspflichtige und an die Träger der öffentlichen Wasserversorgung(1) Das Landesrechenzentrum darf den Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 47 Abs. 1 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74) in der jeweils geltenden Fassung und den Trägern der öffentlichen Wasserversorgung nach § 42 Abs. 1 und 2 ThürWG zur satzungsgemäß erforderlichen Bemessung, Festsetzung und Erhebung von kommunalen Abgaben die Anzahl der unter einer jeweils bestimmten Anschrift in den Gemeinden des Landkreises gemeldeten Einwohner, getrennt nach Haupt- und Nebenwohnung, übermitteln.(2) Das Landesrechenzentrum hat den Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 47 Abs. 1 ThürWG und den Trägern der öffentlichen Wasserversorgung nach § 42 Abs. 1 und 2 ThürWG dazu aufgrund zeitgerechter Anforderung mitzuteilen, wie viele Einwohner zu einem bestimmten Stichtag für die Anschrift, getrennt nach Haupt- und Nebenwohnung, in den Gemeinden des Landkreises gemeldet sind.(3) Das Landesrechenzentrum hat ferner die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 47 Abs. 1 ThürWG und die Träger der öffentlichen Wasserversorgung nach § 42 Abs. 1 und 2 ThürWG aufgrund zeitgerechter Anforderung darüber zu informieren, unter welcher Anschrift sich aufgrund Geburt, Tod und An- und Abmeldung Veränderungen in der Anzahl der Einwohner ergeben haben. Dazu sind die Anschrift sowie die Anzahl der bisher und nunmehr gemeldeten Einwohner, getrennt nach Haupt- und Nebenwohnung, zu übermitteln.
Regelmäßige Datenübermittlungen an die Jugendämter
§ 21 Regelmäßige Datenübermittlungen an die Jugendämter(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 14 und 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975) in der jeweils geltenden Fassung darf das Landesrechenzentrum den Jugendämtern auf deren zeitgerechte Anforderung für den Erstkontakt mit den Personensorgeberechtigten von Neugeborenen folgende Daten übermitteln:1. Familiennamen,2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,3. Geburtsdatum,4. derzeitige Staatsangehörigkeiten,5. Familien- und Vorname der Mutter und6. Anschrift der alleinigen oder Hauptwohnung der Mutter.(2) Die Daten sind längstens bis zum Ende des vierten auf die Geburt folgenden Monats bereitzuhalten.
Regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden und des Landesrechenzentrums an die ...
§ 22Regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden und des Landesrechenzentrums an die Suchdienste(1) Die Meldebehörden dürfen den Suchdiensten zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben regelmäßig von den Personen, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, folgende Daten übermitteln:1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,5. derzeitige und frühere Anschriften sowie6. Anschrift am 1. September 1939.(2) § 43 Abs. 2 Satz 2 BMG findet bezüglich der Auswahldaten Anwendung.(3) § 10 Abs. 2 BMG gilt entsprechend.(4) Die Datenübermittlungen nach § 43 Abs. 2 BMG dürfen durch automatisierten Abruf beim Landesrechenzentrum erfolgen.
Regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden an öffentlich-rechtliche ...
§ 23Regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften(1) Die Meldebehörden übermitteln den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder den von ihnen beauftragten Stellen im Falle der Anmeldung, Abmeldung, im Todesfall, auf Ersuchen, bei Änderung der Kirchenzugehörigkeit oder bei Änderung der regelmäßig zu übermittelnden Daten die in § 42 Abs. 1 BMG bestimmten Daten ihrer Mitglieder und die in § 42 Abs. 2 BMG bestimmten Daten der Familienangehörigen von Mitgliedern öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften.(2) Die Meldebehörden dürfen bei der Datenübermittlung nach Absatz 1 auch das Ordnungsmerkmal des Mitglieds der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft nach § 4 BMG übermitteln.(3) Die Meldebehörden verarbeiten die von den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften elektronisch nach § 4 Abs. 2 ThürAGBMG übermittelten Daten der Einwohner, die die Zugehörigkeit zur öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft begründen.
Regelmäßige Datenübermittlungen an die Staatlichen Schulämter und die Landkreise als ...
§ 24 Regelmäßige Datenübermittlungen an die Staatlichen Schulämter und die Landkreise als Schulträger(1) Die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständige örtliche Meldebehörde übermittelt dem zuständigen staatlichen Schulamt zur Überwachung der Erfüllung der Anmeldepflichten nach § 23 Abs. 2 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung und den Landkreisen als Schulträger der staatlichen Schulen für Zwecke der Planung im Schulbereich folgende Daten der im Zuständigkeitsbereich gemeldeten Kinder, die bis zum 1. August des folgenden Jahres das sechste Lebensjahr vollenden (Schulanfänger), zum 1. April eines jeden Jahres:1. Familiennamen,2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,3. Geburtsdatum,4. Geschlecht,5. Vornamen und Familiennamen sowie Anschrift der gesetzlichen Vertreter,6. derzeitige Staatsangehörigkeiten,7. derzeitige Anschriften der jeweiligen alleinigen oder Hauptwohnung, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, und8. Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 Nr. 2 BMG sowie bedingte Sperrvermerke nach § 52 Abs. 1 BMG.(2) Die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständige örtliche Meldebehörde übermittelt dem zuständigen Staatlichen Schulamt zur Überwachung der Erfüllung der Anmeldepflichten nach § 23 Abs. 2 ThürSchulG sowie zur Überwachung der Schulpflicht nach § 17 Abs. 1 ThürSchulG und den Landkreisen als Schulträger der staatlichen Schulen für Zwecke der Planung im Schulbereich die in Absatz 1 genannten Daten von Schulanfängern und schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen im Alter vom vollendeten sechsten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die nach Thüringen oder aus dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Meldebehörde in Thüringen zugezogen sind, jeweils zum 15. des auf den Zuzug folgenden Monats.
Datenübertragungen über das Landesrechenzentrum und Fortschreibung der Daten
§ 25 Datenübertragungen über das Landesrechenzentrum und Fortschreibung der Daten(1) Die Aufgabe der Vermittlungsstelle im Sinne des § 5 Abs. 6 ThürAGBMG wird dem Landesrechenzentrum übertragen. Es führt in dieser Funktion die Bezeichnung „Vermittlungsstelle des Freistaats Thüringen für das Meldewesen“.(2) Das Landesrechenzentrum hat die Aufgabe als Vermittlungsstelle landesinterne sowie länderübergreifende Datenübertragungen von und an Thüringer Meldebehörden durchzuführen.(3) Standardisierte Datenübertragungen auf der Basis von OSCI-XMeld nach § 3 der 1. BMeldDÜV erfolgen über die Vermittlungsstelle nach Absatz 1. Hierbei ist zu gewährleisten, dass die datenverarbeitende Stelle, der Zeitpunkt und der Umfang der Datenverarbeitung festgestellt werden kann. Zum Nachweis der Fristwahrung ist eine elektronische Quittung auszustellen.
Datenübertragungen über das Landesrechenzentrum im Rückmeldeverfahren
§ 26 Datenübertragungen über das Landesrechenzentrum im RückmeldeverfahrenDatenübertragungen nach den §§ 6 bis 8 der 1. BMeldDÜV erfolgen über das Landesrechenzentrum als Vermittlungsstelle. Hierbei ist zu gewährleisten, dass die datenverarbeitende Stelle, der Zeitpunkt und der Umfang der Datenverarbeitung festgestellt werden können. Das Landesrechenzentrum leitet den ihm von der für die neue Wohnung der Person zuständigen Meldebehörde übermittelten Datensatz unverzüglich an die Wegzugsmeldebehörde und an die für weitere Wohnungen der Person zuständigen Meldebehörden weiter. Der Nachweis der Fristwahrung ist elektronisch zu dokumentieren. Ist eine Wegzugsmeldebehörde zeitweilig elektronisch nicht erreichbar, sind die Daten vom Landesrechenzentrum für diese zum Abruf bereitzuhalten. Jede Meldebehörde hat sicherzustellen, dass eingegangene Nachrichten an jedem Arbeitstag mindestens einmal abgerufen werden.
Automatisiertes Abrufverfahren zur Anmeldung
§ 27 Automatisiertes Abrufverfahren zur Anmeldung(1) Die Zuzugsmeldebehörde hat nach § 23 Abs. 3 BMG folgende Daten von der meldepflichtigen Person für den vorausgefüllten Meldeschein aufzunehmen und im automatisierten Verfahren abzurufen:1. Familiennamen,2. Vornamen,3. Geburtsdatum,4. Anschrift bei der Wegzugsbehörde.(2) Die Daten übermittelt die Zuzugsmeldebehörde nach Absatz 1 dem Landesrechenzentrum. Dieses entnimmt die Daten für den vorausgefüllten Meldeschein aus dem Spiegelregister. Die nach Absatz 1 im automatisierten Verfahren übermittelten Daten werden, sofern erforderlich, berichtigt und um die im Spiegelregister gespeicherten Daten nach § 4 Abs. 1 der 1. BMeldDÜV ergänzt. Diese Daten werden unverzüglich elektronisch an die Zuzugsmeldebehörde übermittelt. Sind die Daten der Person nicht eindeutig zuzuordnen, ist der Datenabruf unter Hinweis auf eine nicht eindeutige Identifizierung abzuweisen.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei Bezug einer Nebenwohnung und bei Zuzug aus dem Ausland.(4) Durch organisatorische und technische Maßnahmen, die dem Stand der Technik entsprechen, ist sicher zu stellen, dass nur solche Personen die Daten abrufen können, die dazu befugt sind. Zu diesem Zweck zeichnen die speichernde und die abrufende Stelle bei jedem Abruf folgende Angaben auf:1. die für die Abfrage verwendeten sowie abgerufenen Daten,2. Datum und Uhrzeit des Abrufs,3. Kennung der abrufenden Person,4. abrufende Dienststelle und5. die Meldebehörde, aus deren Register Daten abgerufen werden.(5) Die abrufende Stelle überprüft stichprobenweise die Rechtmäßigkeit der einzelnen Abrufe.(6) Auf Verlangen haben die speichernde und abrufende Stelle die Aufzeichnungen der für die Datenschutzkontrolle zuständigen Stelle zu übermitteln.(7) Die Aufzeichnungen sind zwölf Monate nach ihrer Entstehung zu löschen. Eine Anforderung auf der Grundlage des Absatzes 6 hemmt diese Löschungsfrist. Der Zeitraum bis zum Abschluss der Prüfung nach Absatz 5 wird in die Löschungsfrist nicht eingerechnet.
Verzeichnisdienst und Pflegende Stelle
§ 28 Verzeichnisdienst und Pflegende Stelle(1) Das Landesrechenzentrum hat die Aufgabe, die für die Datenübermittlung erforderlichen Stammdaten, technischen Adressen sowie Zertifikatsinhalte der Behörden, anderer öffentlicher Stellen und Gerichte des Landes sowie seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Meldebehörden, zu speichern und zum automatisierten Abruf bereitzuhalten, wenn das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport Anwendung findet.(2) Das Landesrechenzentrum ist für die Übermittlung und die Pflege der Adressen und Zertifikatsinhalte der Behörden, anderer öffentlicher Stellen und Gerichte des Landes sowie seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie Meldedaten automatisiert abrufen, gegenüber dem Replikationsmaster des Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnisses zuständig. Diese übermitteln die erforderlichen Daten nach Aufforderung und bei Änderung an das Landesrechenzentrum. Änderungen sind dem Landesrechenzentrum unverzüglich mitzuteilen.
Kosten
§ 29 KostenDas Land trägt die Kosten für1. das Vorhalten der Daten in den Spiegelregistern,2. die Entwicklung, Betreuung und Pflege der Spiegelregister,3. die Datenübermittlungen des Landesrechenzentrums nach den §§ 10 bis 21.
Umfang der Datenübergabe an das Landesrechenzentrum und Fortschreibung der Daten
§ 3 Umfang der Datenübergabe an das Landesrechenzentrum und Fortschreibung der Daten(1) Die Meldebehörden haben dem Landesrechenzentrum die in § 6 Abs. 1 ThürAGBMG genannten Daten zu übermitteln. Zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Daten sind zu übermitteln1. der Zeitpunkt der letzten Änderung des Datensatzes durch die Meldebehörde,2. das Ordnungsmerkmal des Einwohners innerhalb des Datenbestands der Meldebehörde,3. bei Wiederzuzug in eine frühere Wohngemeinde das frühere Ordnungsmerkmal.(2) Nach jeder Änderung der in Absatz 1 genannten Daten ist dem Landesrechenzentrum ein aktueller Datensatz mit Angabe des Änderungszeitpunktes zu übermitteln. Das Landesrechenzentrum ersetzt den Datensatz im Spiegelregister durch den aktuellen Datensatz. Es darf für Zwecke der Protokollierung des Datenein- und ausgangs sowie zur Absicherung langfristig angelegter Datenübermittlungsmaßnahmen den Altdatensatz längstens zwölf Monate aufbewahren.
Teilbetrag der Meldebehörde am Gebührenaufkommen des Landesrechenzentrums
§ 30 Teilbetrag der Meldebehörde am Gebührenaufkommen des Landesrechenzentrums(1) Das Landesrechenzentrum erhebt für die Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte aus den Spiegelregistern im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet nach § 49 BMG Kosten nach dem Thüringer Verwaltungskostengesetz.(2) Von der bestandskräftig vereinnahmten Gebühr ist ein Teilbetrag in Höhe des unter Nummer 7.1.1.7 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 27. März 2008 (GVBl. S. 70) in der jeweils geltenden Fassung angegebenen Betrags an die Meldebehörde, aus deren Spiegelregister eine kostenpflichtige Auskunft erteilt wurde, abzuführen. Die Beträge werden jeweils am 1. Juni und am 1. Dezember eines jeden Kalenderjahres ausgezahlt.
Gleichstellungsbestimmung
§ 31GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 32 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Meldeverordnung vom 4. Dezember 2006 (GVBl. S. 562) außer Kraft.
Plausibilitätsprüfungen
§ 6 Plausibilitätsprüfungen(1) Plausibilitätsprüfungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 ThürAGBMG sind jährlich durchzuführen. Dabei ist im Zeitraum vom 30. August (Stichtag) bis zum 30. November eines jeden Jahres zu prüfen, ob die im Spiegelregister nach § 6 Abs. 1 ThürAGBMG zu speichernden Daten vollständig sind, ob derselbe Einwohner mehrere Hauptwohnsitze hat, nur mit Nebenwohnungen gemeldet ist und ob die bei der Meldebehörde der Nebenwohnung gespeicherten Daten mit den bei der Meldebehörde der Hauptwohnung entsprechend gespeicherten Daten übereinstimmen. Hierbei kann auch ein Abgleich verschiedener Spiegelregister folgen.(2) Stellt das Landesrechenzentrum konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit von Melderegistern fest, übermittelt sie diese den Meldebehörden bis zum 15. Dezember des Jahres, in dem die Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 stattgefunden hat, zur Prüfung der Fortschreibung der Melderegister nach § 6 BMG. Die Meldebehörden haben die berichtigten Daten unverzüglich dem Landesrechenzentrum zur Berichtigung der Spiegelregister zu übermitteln.
Form und Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlungen
§ 7 Form und Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlungen(1) Datenübermittlungen nach dieser Verordnung erfolgen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. Für den automatisierten Abruf gelten die §§ 8 bis 10.(2) Datenübermittlungen nach dieser Verordnung erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung. Bei Datenübermittlungen über das Internet sind die zu übermittelnden Daten mit einer fortgeschrittenen Signatur nach Artikel 3 Nr. 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes - vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702 -2706-) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.(3) Datenübermittlungen über das Internet erfolgen unter Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung.(4) Die §§ 2 und 3 der 1. BMeldDÜV gelten entsprechend.(5) Die Datenübermittlung auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern ist nur in Ausnahmefällen, wenn die technischen Voraussetzungen für eine automatisierte Datenübermittlung vorübergehend nicht vorliegen, zulässig. Eine regelmäßige Datenübermittlung in schriftlicher Form ist nur dann zulässig, wenn die technischen Voraussetzungen für eine Übermittlung nach den Absätzen 1 bis 4 sowie Satz 1 nicht vorliegen.(6) Bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 BMG und eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 BMG erfolgt die regelmäßige Datenübermittlung verbunden mit dem Hinweis, dass eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk vorliegt.
Automatisiertes Abrufverfahren
§ 8 Automatisiertes Abrufverfahren(1) Jede nach dieser Verordnung abrufberechtige Stelle bedarf der vorherigen Anmeldung beim Landesrechenzentrum und der anschließenden Registrierung. Die Registrierung erfolgt nur, wenn die abrufberechtigte Stelle bestätigt, dass sie dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen hat. Für öffentliche Stellen außerhalb Thüringens ist bei Datenabrufen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 ThürAGBMG eine Registrierung bei der jeweiligen zentralen Stelle des anfragenden Bundeslandes ausreichend, wenn der automatisierte Abruf über diese erfolgt.(2) Soweit § 34 Abs. 1 und 3 BMG oder sonstige Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen, ist der automatisierte Abruf von Meldedaten nur für die in dieser Verordnung genannten Behörden, andere öffentliche Stellen und Gerichte des Landes und seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und nur dann zulässig, wenn dazu im Einzelfall oder regelmäßig dienstliche Veranlassung besteht und die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.(3) § 34a Abs. 1 und 5, § 39 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 40 und 41 BMG bleiben unberührt.(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat das Landesrechenzentrum für die Datenempfänger durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur solche Daten vom Datenempfänger abgerufen werden können, die er zuvor für den Abruf ausgewählt oder vom Abruf nicht ausgeschlossen hat.
Protokollierung
§ 9 Protokollierung(1) Das Landesrechenzentrum darf bei automatisierten Abrufen von Meldedaten aus den Spiegelregistern über die Daten des § 40 Abs. 1 und 2 BMG hinaus zur Sicherstellung des Betriebs der Spiegelregister die Anzahl der Datenabrufe und der Datenübermittlungen je abrufende Stelle aufzeichnen.(2) Für die Antragsbearbeitung dürfen bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 ThürAGBMG der Familienname, der Vorname, die Adresse einschließlich des Bundeslandes und des Wohnsitzstaats, die E-Mail-Adresse, der Doktorgrad, die Abrechnungsinformation und die technischen Authentisierungs- und Identifizierungsdaten des Antragstellers protokolliert werden. Wird der Antrag von einer juristischen Person gestellt, ist an Stelle des Familiennamens und Vornamens die Bezeichnung der juristischen Person zu protokollieren.
Regelmäßige Datenübermittlungen an die bei der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen ...
§ 17 Regelmäßige Datenübermittlungen an die bei der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen eingerichtete Zentrale StelleFür Zwecke der Früherkennung von Brustkrebs, insbesondere zur Einladung von Frauen im Rahmen des Mammographie-Screening-Programms, übermittelt das Landesrechenzentrum der bei der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen eingerichteten Zentralen Stelle die in Satz 2 genannten Daten. Die regelmäßige Datenübermittlung erfolgt auf Anforderung der Zentralen Stelle, jedoch nicht öfter als monatlich, und darf1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,4. Doktorgrad,5. das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie6. die Anschrift der alleinigen oder Hauptwohnung aller 50- bis 75-jährigen Frauen umfassen.
Datenabgleich mit den staatlichen und kommunalen Versorgungsstellen
§ 12 Datenabgleich mit den staatlichen und kommunalen Versorgungsstellen(1) Zur Überprüfung der Leistungsansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz oder dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch sowie nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz oder das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch für entsprechend anwendbar erklären, und zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch werden der zuständigen staatlichen Versorgungsstelle und der zuständigen kommunalen Versorgungsstelle die Daten nach Absatz 2 zur Feststellung der aktuellen Wohnanschrift von Personen nach einem Datenabgleich mit dem Datenbestand nach § 3 Abs. 1 übermittelt.(2) Die staatlichen und kommunalen Versorgungsstellen übergeben dem Landesrechenzentrum dazu vierteljährlich Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Anschrift der Leistungsempfänger und alle zwei Jahre die vorgenannten Daten der Schwerbehinderten. Das Landesrechenzentrum teilt der zuständigen Versorgungsstelle mit, ob der Leistungsberechtigte oder der Schwerbehinderte1. weg- oder umgezogen,2. verstorben,3. nicht gemeldet oder4. nicht eindeutig identifizierbarist. Neben den Daten des Absatzes 1 wird im Falle des Satzes 2 Nr. 1 die aktuelle Anschrift, im Falle des Satzes 2 Nr. 2 das Sterbedatum übermittelt.
Regelmäßige Datenübermittlungen an die Landkreise und kreisfreien Städte
§ 18 Regelmäßige Datenübermittlungen an die Landkreise und kreisfreien Städte(1) Zur satzungsgemäß erforderlichen und sachgerechten Bemessung, Festsetzung und Erhebung der Benutzungsgebühr nach § 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) in der jeweils geltenden Fassung für die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen auf dem Gebiet der Abfallentsorgung darf das Landesrechenzentrum den Landkreisen und kreisfreien Städten die Anzahl der unter einer jeweils bestimmten Anschrift in den Gemeinden des Landkreises gemeldeten Einwohner, getrennt nach Haupt- und Nebenwohnung, übermitteln.(2) Das Landesrechenzentrum hat den Landkreisen und kreisfreien Städten dazu aufgrund zeitgerechter Anforderung mitzuteilen, wie viele Einwohner zu einem bestimmten Stichtag für die Anschrift, getrennt nach Haupt- und Nebenwohnung, in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden gemeldet sind.(3) Das Landesrechenzentrum hat ferner aufgrund zeitgerechter Anforderung die Landkreise und kreisfreien Städte darüber zu informieren, unter welcher Anschrift sich aufgrund von Geburt, Tod und Umzügen Veränderungen in der Anzahl der gemeldeten Einwohner ergeben haben. Dazu sind die Anschrift sowie die Anzahl der bisher und nunmehr gemeldeten Einwohner, getrennt nach Haupt- und Nebenwohnung, zu übermitteln.
Regelmäßige Datenübermittlungen an Abwasserbeseitigungspflichtige und an die Träger der ...
§ 19 Regelmäßige Datenübermittlungen an Abwasserbeseitigungspflichtige und an die Träger der öffentlichen Wasserversorgung(1) Das Landesrechenzentrum darf den Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 47 Abs. 1 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74) in der jeweils geltenden Fassung und den Trägern der öffentlichen Wasserversorgung nach § 42 Abs. 1 und 2 ThürWG zur satzungsgemäß erforderlichen Bemessung, Festsetzung und Erhebung von kommunalen Abgaben die Anzahl der unter einer jeweils bestimmten Anschrift in den Gemeinden des Landkreises gemeldeten Einwohner, getrennt nach Haupt- und Nebenwohnung, übermitteln.(2) Das Landesrechenzentrum hat den Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 47 Abs. 1 ThürWG und den Trägern der öffentlichen Wasserversorgung nach § 42 Abs. 1 und 2 ThürWG dazu aufgrund zeitgerechter Anforderung mitzuteilen, wie viele Einwohner zu einem bestimmten Stichtag für die Anschrift, getrennt nach Haupt- und Nebenwohnung, in den Gemeinden des Landkreises gemeldet sind.(3) Das Landesrechenzentrum hat ferner die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 47 Abs. 1 ThürWG und die Träger der öffentlichen Wasserversorgung nach § 42 Abs. 1 und 2 ThürWG aufgrund zeitgerechter Anforderung darüber zu informieren, unter welcher Anschrift sich aufgrund Geburt, Tod und An- und Abmeldung Veränderungen in der Anzahl der Einwohner ergeben haben. Dazu sind die Anschrift sowie die Anzahl der bisher und nunmehr gemeldeten Einwohner, getrennt nach Haupt- und Nebenwohnung, zu übermitteln.
Aufgaben des Landesrechenzentrums
§ 2 Aufgaben des Landesrechenzentrums(1) Das Landesrechenzentrum ist zuständig für die1. regelmäßigen Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen nach den §§ 7 sowie 16 bis 20,2. regelmäßigen Datenabgleiche nach den §§ 7 sowie 11 bis 15 und Datenübermittlungen an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Wege des automatisierten Abrufs nach den §§ 8 bis 10,3. Datenübermittlungen nach den §§ 25 bis 27 und4. Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte in automatisierter Form.Darüber hinausgehende Regelungen des Bundes- und Landesrechts bleiben unberührt. Über Satz 1 hinaus ist die regelmäßige Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden nach Maßgabe dieser Verordnung zulässig. Soweit das Landesrechenzentrum regelmäßige Datenübermittlungen oder automatisierte Abrufverfahren durchführt, sind die Meldebehörden von der Pflicht zur Übermittlung oder Bereitstellung der Daten befreit.(2) Das Landesrechenzentrum hat sicherzustellen, dass ein Verfahren angewandt wird, welches1. auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln der Technik sowohl die Datenübernahme von den Meldebehörden als auch die Datenübermittlung an die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen gewährleistet,2. die Daten zeit- und sachgerecht verarbeitet und den Datenempfängern nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt und3. die Einhaltung der Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes, des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes sowie der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Thüringer Datenschutzgesetz gewährleistet.(3) Das Landesrechenzentrum wird ermächtigt, mit den Datenempfängern direkt zu kommunizieren. Soweit diese der Aufsicht des Landes unterstehen, bestimmt es im Rahmen der Bestimmungen des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und dieser Verordnung das anzuwendende Verfahren. Dies gilt insbesondere für alle Fragen, die mit den technischen und organisatorischen Einzelheiten in Zusammenhang stehen.
Regelmäßige Datenübermittlungen an die Jugendämter
§ 20 Regelmäßige Datenübermittlungen an die Jugendämter(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 14 und 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975) in der jeweils geltenden Fassung darf das Landesrechenzentrum den Jugendämtern auf deren zeitgerechte Anforderung für den Erstkontakt mit den Personensorgeberechtigten von Neugeborenen folgende Daten übermitteln:1. Familiennamen,2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,3. Geburtsdatum,4. derzeitige Staatsangehörigkeiten,5. Familien- und Vorname der Mutter und6. Anschrift der alleinigen oder Hauptwohnung der Mutter.(2) Die Daten sind längstens bis zum Ende des vierten auf die Geburt folgenden Monats bereitzuhalten.
Regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden an öffentlich-rechtliche ...
§ 22Regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften(1) Die Meldebehörden übermitteln den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder den von ihnen beauftragten Stellen im Falle der Anmeldung, Abmeldung, im Todesfall, auf Ersuchen, bei Änderung der Kirchenzugehörigkeit oder bei Änderung der regelmäßig zu übermittelnden Daten die in § 42 Abs. 1 BMG bestimmten Daten ihrer Mitglieder und die in § 42 Abs. 2 BMG bestimmten Daten der Familienangehörigen von Mitgliedern öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften.(2) Die Meldebehörden dürfen bei der Datenübermittlung nach Absatz 1 auch das Ordnungsmerkmal des Mitglieds der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft nach § 4 BMG übermitteln.(3) Die Meldebehörden verarbeiten die von den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften elektronisch nach § 4 Abs. 2 ThürAGBMG übermittelten Daten der Einwohner, die die Zugehörigkeit zur öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft begründen.
Regelmäßige Datenübermittlungen an die Staatlichen Schulämter und die Landkreise als ...
§ 23 Regelmäßige Datenübermittlungen an die Staatlichen Schulämter und die Landkreise als Schulträger(1) Die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständige örtliche Meldebehörde übermittelt dem zuständigen staatlichen Schulamt zur Überwachung der Erfüllung der Anmeldepflichten nach § 23 Abs. 2 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung und den Landkreisen als Schulträger der staatlichen Schulen für Zwecke der Planung im Schulbereich folgende Daten der im Zuständigkeitsbereich gemeldeten Kinder, die bis zum 1. August des folgenden Jahres das sechste Lebensjahr vollenden (Schulanfänger), zum 1. April eines jeden Jahres:1. Familiennamen,2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,3. Geburtsdatum,4. Geschlecht,5. Vornamen und Familiennamen sowie Anschrift der gesetzlichen Vertreter,6. derzeitige Staatsangehörigkeiten,7. derzeitige Anschriften der jeweiligen alleinigen oder Hauptwohnung, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, und8. Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 Nr. 2 BMG sowie bedingte Sperrvermerke nach § 52 Abs. 1 BMG.(2) Die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständige örtliche Meldebehörde übermittelt dem zuständigen Staatlichen Schulamt zur Überwachung der Erfüllung der Anmeldepflichten nach § 23 Abs. 2 ThürSchulG sowie zur Überwachung der Schulpflicht nach § 17 Abs. 1 ThürSchulG und den Landkreisen als Schulträger der staatlichen Schulen für Zwecke der Planung im Schulbereich die in Absatz 1 genannten Daten von Schulanfängern und schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen im Alter vom vollendeten sechsten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die nach Thüringen oder aus dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Meldebehörde in Thüringen zugezogen sind, jeweils zum 15. des auf den Zuzug folgenden Monats.
Datenübertragungen über das Landesrechenzentrum und Fortschreibung der Daten
§ 24 Datenübertragungen über das Landesrechenzentrum und Fortschreibung der Daten(1) Die Aufgabe der Vermittlungsstelle im Sinne des § 5 Abs. 6 ThürAGBMG wird dem Landesrechenzentrum übertragen. Es führt in dieser Funktion die Bezeichnung „Vermittlungsstelle des Freistaats Thüringen für das Meldewesen“.(2) Das Landesrechenzentrum hat die Aufgabe als Vermittlungsstelle landesinterne sowie länderübergreifende Datenübertragungen von und an Thüringer Meldebehörden durchzuführen.(3) Standardisierte Datenübertragungen auf der Basis von OSCI-XMeld nach § 3 der 1. BMeldDÜV erfolgen über die Vermittlungsstelle nach Absatz 1. Hierbei ist zu gewährleisten, dass die datenverarbeitende Stelle, der Zeitpunkt und der Umfang der Datenverarbeitung festgestellt werden kann. Zum Nachweis der Fristwahrung ist eine elektronische Quittung auszustellen.
Datenübertragungen über das Landesrechenzentrum im Rückmeldeverfahren
§ 25 Datenübertragungen über das Landesrechenzentrum im RückmeldeverfahrenDatenübertragungen nach den §§ 6 bis 8 der 1. BMeldDÜV erfolgen über das Landesrechenzentrum als Vermittlungsstelle. Hierbei ist zu gewährleisten, dass die datenverarbeitende Stelle, der Zeitpunkt und der Umfang der Datenverarbeitung festgestellt werden können. Das Landesrechenzentrum leitet den ihm von der für die neue Wohnung der Person zuständigen Meldebehörde übermittelten Datensatz unverzüglich an die Wegzugsmeldebehörde und an die für weitere Wohnungen der Person zuständigen Meldebehörden weiter. Der Nachweis der Fristwahrung ist elektronisch zu dokumentieren. Ist eine Wegzugsmeldebehörde zeitweilig elektronisch nicht erreichbar, sind die Daten vom Landesrechenzentrum für diese zum Abruf bereitzuhalten. Jede Meldebehörde hat sicherzustellen, dass eingegangene Nachrichten an jedem Arbeitstag mindestens einmal abgerufen werden.
Automatisiertes Abrufverfahren zur Anmeldung
§ 26 Automatisiertes Abrufverfahren zur Anmeldung(1) Die Zuzugsmeldebehörde hat nach § 23 Abs. 3 BMG folgende Daten von der meldepflichtigen Person für den vorausgefüllten Meldeschein aufzunehmen und im automatisierten Verfahren abzurufen:1. Familiennamen,2. Vornamen,3. Geburtsdatum,4. Anschrift bei der Wegzugsbehörde.(2) Die Daten übermittelt die Zuzugsmeldebehörde nach Absatz 1 dem Landesrechenzentrum. Dieses entnimmt die Daten für den vorausgefüllten Meldeschein aus dem Spiegelregister. Die nach Absatz 1 im automatisierten Verfahren übermittelten Daten werden, sofern erforderlich, berichtigt und um die im Spiegelregister gespeicherten Daten nach § 4 Abs. 1 der 1. BMeldDÜV ergänzt. Diese Daten werden unverzüglich elektronisch an die Zuzugsmeldebehörde übermittelt. Sind die Daten der Person nicht eindeutig zuzuordnen, ist der Datenabruf unter Hinweis auf eine nicht eindeutige Identifizierung abzuweisen.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei Bezug einer Nebenwohnung und bei Zuzug aus dem Ausland.(4) Durch organisatorische und technische Maßnahmen, die dem Stand der Technik entsprechen, ist sicher zu stellen, dass nur solche Personen die Daten abrufen können, die dazu befugt sind. Zu diesem Zweck zeichnen die speichernde und die abrufende Stelle bei jedem Abruf folgende Angaben auf:1. die für die Abfrage verwendeten sowie abgerufenen Daten,2. Datum und Uhrzeit des Abrufs,3. Kennung der abrufenden Person,4. abrufende Dienststelle und5. die Meldebehörde, aus deren Register Daten abgerufen werden.(5) Die abrufende Stelle überprüft stichprobenweise die Rechtmäßigkeit der einzelnen Abrufe.(6) Auf Verlangen haben die speichernde und abrufende Stelle die Aufzeichnungen der für die Datenschutzkontrolle zuständigen Stelle zu übermitteln.(7) Die Aufzeichnungen sind zwölf Monate nach ihrer Entstehung zu löschen. Eine Anforderung auf der Grundlage des Absatzes 6 hemmt diese Löschungsfrist. Der Zeitraum bis zum Abschluss der Prüfung nach Absatz 5 wird in die Löschungsfrist nicht eingerechnet.
Verzeichnisdienst und Pflegende Stelle
§ 27 Verzeichnisdienst und Pflegende Stelle(1) Das Landesrechenzentrum hat die Aufgabe, die für die Datenübermittlung erforderlichen Stammdaten, technischen Adressen sowie Zertifikatsinhalte der Behörden, anderer öffentlicher Stellen und Gerichte des Landes sowie seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Meldebehörden, zu speichern und zum automatisierten Abruf bereitzuhalten, wenn das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport Anwendung findet.(2) Das Landesrechenzentrum ist für die Übermittlung und die Pflege der Adressen und Zertifikatsinhalte der Behörden, anderer öffentlicher Stellen und Gerichte des Landes sowie seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie Meldedaten automatisiert abrufen, gegenüber dem Replikationsmaster des Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnisses zuständig. Diese übermitteln die erforderlichen Daten nach Aufforderung und bei Änderung an das Landesrechenzentrum. Änderungen sind dem Landesrechenzentrum unverzüglich mitzuteilen.
Kosten
§ 28 KostenDas Land trägt die Kosten für1. das Vorhalten der Daten in den Spiegelregistern,2. die Entwicklung, Betreuung und Pflege der Spiegelregister,3. die Datenübermittlungen des Landesrechenzentrums nach den §§ 10 bis 20.
Teilbetrag der Meldebehörde am Gebührenaufkommen des Landesrechenzentrums
§ 29 Teilbetrag der Meldebehörde am Gebührenaufkommen des Landesrechenzentrums(1) Das Landesrechenzentrum erhebt für die Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte aus den Spiegelregistern im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet nach § 49 BMG Kosten nach dem Thüringer Verwaltungskostengesetz.(2) Von der bestandskräftig vereinnahmten Gebühr ist ein Teilbetrag in Höhe des unter Nummer 7.1.1.7 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 27. März 2008 (GVBl. S. 70) in der jeweils geltenden Fassung angegebenen Betrags an die Meldebehörde, aus deren Spiegelregister eine kostenpflichtige Auskunft erteilt wurde, abzuführen. Die Beträge werden jeweils am 1. Juni und am 1. Dezember eines jeden Kalenderjahres ausgezahlt.
Gleichstellungsbestimmung
§ 30GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 31 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Meldeverordnung vom 4. Dezember 2006 (GVBl. S. 562) außer Kraft.
Form und Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlungen
§ 7 Form und Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlungen(1) Datenübermittlungen nach dieser Verordnung erfolgen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. Für den automatisierten Abruf gelten die §§ 8 bis 10.(2) Datenübermittlungen nach dieser Verordnung erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung. Bei Datenübermittlungen über das Internet sind die zu übermittelnden Daten mit einer fortgeschrittenen Signatur nach Artikel 3 Nr. 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014, S. 73; L 23 vom 29.01.2015, S. 19; L 155 vom 14.06.2016, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 91c Abs. 4 des Grundgesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702-2706) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.(3) Datenübermittlungen über das Internet erfolgen unter Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung.(4) Die §§ 2 und 3 der 1. BMeldDÜV gelten entsprechend.(5) Die Datenübermittlung auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern ist nur in Ausnahmefällen, wenn die technischen Voraussetzungen für eine automatisierte Datenübermittlung vorübergehend nicht vorliegen, zulässig. Eine regelmäßige Datenübermittlung in schriftlicher Form ist nur dann zulässig, wenn die technischen Voraussetzungen für eine Übermittlung nach den Absätzen 1 bis 4 sowie Satz 1 nicht vorliegen.(6) Bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 BMG und eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 BMG erfolgt die regelmäßige Datenübermittlung verbunden mit dem Hinweis, dass eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk vorliegt.
Regelmäßige Datenübermittlungen an den Mitteldeutschen Rundfunk
§ 27a Regelmäßige Datenübermittlungen an den Mitteldeutschen Rundfunk(1) Die Meldebehörden dürfen dem Mitteldeutschen Rundfunk oder der im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15. bis 21. Dezember 2010 (GVBl. 2011 S. 479-480; 2012 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs von Rundfunkbeiträgen sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht besteht, im Fall der Anmeldung, der Abmeldung, einer Namensänderung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:1. Familienname,2. frühere Namen,3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,4. Doktorgrad,5. Geburtsdatum,6. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, oder letzte frühere Anschrift, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung,7. Einzugsdatum, Auszugsdatum,8. Familienstand,9. Sterbedatum und10. Vorliegen eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 Abs. 1 BMG.Im Fall einer Namensänderung darf die Meldebehörde an den Mitteldeutschen Rundfunk oder die in Satz 1 genannte Stelle die Daten nach Satz 1 Nr. 1 bis 8 und 10 übermitteln.(2) Sofern ein Rückmeldeverfahren aus Anlass einer Anmeldung, einer Abmeldung ohne Bezug einer neuen Wohnung im Inland oder bei Änderungen des Wohnungsstatus vorgesehen ist, erfolgt die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens.(3) Abweichend von § 7 Abs. 6 dürfen Datensätze zu Personen, für die eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG gespeichert ist, nicht übermittelt werden.(4) Die Daten nach Absatz 1 dürfen nur verarbeitet werden, wenn und soweit dies für die Erfüllung der dem Mitteldeutschen Rundfunk nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten erforderlich ist. Die übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens zwölf Monate nach ihrer Übermittlung zu löschen.
Aufgrund des § 7 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (ThürAGBMG) vom 25. September 2015 (GVBl. S. 131) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:
Regelungsgegenstand
§ 1 RegelungsgegenstandDiese Verordnung regelt 1. die landesinternen und die Ländergrenzen überschreitenden elektronischen Datenübertragungen der Meldebehörden untereinander und der Meldebehörden mit Behörden und anderen öffentlichen Stellen nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung und des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes sowie den Betrieb und die Nutzung der Spiegelregister,2. die regelmäßige Übermittlung von Daten nach § 36 BMG an Behörden des Landes und3. den automatisierten Abruf von Daten nach § 38 BMG durch Behörden, andere öffentliche Stellen und Gerichte des Landes sowie seiner Aufsicht unterstehenden Personen des öffentlichen Rechts.
Automatisiertes Abrufverfahren für die Polizei
§ 10 Automatisiertes Abrufverfahren für die PolizeiZur Erfüllung von Aufgaben, die der Polizei durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, dürfen folgende Daten im automatisierten Abrufverfahren zum Abruf bereitgehalten werden: 1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen,4. Doktorgrad,5. Ordensnamen/Künstlernamen,6. Tag und Ort der Geburt sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,7. Geschlecht,8. gesetzlicher Vertreter (Vornamen, Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),9. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 BMG gespeicherten Daten,10. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,11. Tag des Ein- und Auszugs,12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,13. Sterbetag und Sterbeort,14. Ausstellungsbehörde und -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises oder des Ersatz-Personalausweises sowie des Passes oder des Passersatzpapiers,15. für die Ausstellung von Pässen und Personalausweisen die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen wurde oder eine Anordnung nach § 6 Abs. 7 oder § 6a Abs. 1 oder 2 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) getroffen worden ist,16. über die waffenrechtliche Erlaubnis die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung und17. über die sprengstoffrechtliche Erlaubnis die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung.
Automatisiertes Abrufverfahren für das Amt für Verfassungsschutz
§ 11 Automatisiertes Abrufverfahren für das Amt für VerfassungsschutzZur Erfüllung von Aufgaben, die dem Amt für Verfassungsschutz durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, dürfen folgende Daten im automatisierten Abrufverfahren zum Abruf bereitgehalten werden: 1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen,4. Doktorgrad,5. Ordensnamen/Künstlernamen,6. Tag und Ort der Geburt sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,7. Geschlecht,8. gesetzlicher Vertreter (Vornamen, Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),9. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 BMG gespeicherten Daten,10. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,11. Tag des Ein- und Auszugs,12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,13. Sterbetag und Sterbeort,14. Ausstellungsbehörde und -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises oder des Ersatz-Personalausweises sowie des Passes oder des Passersatzpapiers,15. für die Ausstellung von Pässen und Personalausweisen die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen wurde oder eine Anordnung nach § 6 Abs. 7 oder § 6a Abs. 1 oder 2 PAuswG getroffen worden ist,16. über die waffenrechtliche Erlaubnis die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung und17. über die sprengstoffrechtliche Erlaubnis die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 SprengG erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung.
Automatisiertes Abrufverfahren für Staatsanwaltschaften, Gerichte, Gerichtsvollzieher, ...
§ 12 Automatisiertes Abrufverfahren für Staatsanwaltschaften, Gerichte, Gerichtsvollzieher, Justizverwaltungsbehörden und Justizvollzugsbehörden(1) Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Gerichten, den Gerichtsvollziehern und den Justizverwaltungsbehörden durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, dürfen folgende Daten im automatisierten Abrufverfahren zum Abruf bereitgehalten werden: 1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen,4. Doktorgrad,5. Ordensnamen/Künstlernamen,6. Tag und Ort der Geburt sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,7. Geschlecht,8. gesetzlicher Vertreter (Vornamen, Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),9. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 BMG gespeicherten Daten,10. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,11. Tag des Ein- und Auszugs,12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie13. Sterbetag und Sterbeort. (2) Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Staatsanwaltschaften, den Gerichten in Strafverfolgungs-, Strafvollstreckungs- und Strafvollzugssachen sowie den Justizvollzugsbehörden durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, dürfen folgende Daten im automatisierten Abrufverfahren zum Abruf bereit gehalten werden: 1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen,4. Doktorgrad,5. Ordensnamen/Künstlernamen,6. Tag und Ort der Geburt sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,7. Geschlecht,8. gesetzlicher Vertreter (Vornamen, Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),9. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 BMG gespeicherten Daten,10. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,11. Tag des Ein- und Auszugs,12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,13. Sterbetag und Sterbeort,14. Ausstellungsbehörde und -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des Passes oder des Passersatzpapiers,15. über die waffenrechtliche Erlaubnis die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung und16. über die sprengstoffrechtliche Erlaubnis die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 SprengG erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung.
Automatisiertes Abrufverfahren für Finanzbehörden und Steuerfahndungsstellen
§ 13 Automatisiertes Abrufverfahren für Finanzbehörden und Steuerfahndungsstellen(1) Zur Erfüllung von Aufgaben, die dem Finanzamt durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, dürfen folgende Daten im automatisierten Abrufverfahren zum Abruf bereit gehalten werden: 1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen,4. Doktorgrad,5. Ordensnamen/Künstlernamen,6. Tag und Ort der Geburt sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,7. Geschlecht,8. gesetzlicher Vertreter (Vornamen, Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),9. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 BMG gespeicherten Daten,10. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland und bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsadresse im Ausland und den Staat,11. Tag des Ein- und Auszugs,12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie13. Sterbetag und Sterbeort. (2) Zur Erfüllung von Aufgaben, die dem Zollfahndungsdienst oder dem Finanzamt im Rahmen der Verfolgung von Steuerstraftaten oder Ordnungswidrigkeiten durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, dürfen folgende Daten im automatisierten Abrufverfahren zum Abruf bereit gehalten werden: 1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen,4. Doktorgrad,5. Ordensnamen/Künstlernamen,6. Tag und Ort der Geburt sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,7. Geschlecht,8. gesetzlicher Vertreter (Vornamen, Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),9. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 BMG gespeicherten Daten,10. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,11. Tag des Ein- und Auszugs,12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,13. Sterbetag und Sterbeort,14. Ausstellungsbehörde und -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des Passes oder des Passersatzpapiers,15. über die waffenrechtliche Erlaubnis die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung und16. über die sprengstoffrechtliche Erlaubnis die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 SprengG erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung.
Automatisiertes Abrufverfahren für die Landkreise und kreisfreien Städte
§ 14 Automatisiertes Abrufverfahren für die Landkreise und kreisfreien Städte(1) Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Landkreisen und kreisfreien Städten im Zusammenhang mit der Abfallbeseitigung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, dürfen folgende Daten im automatisierten Verfahren zum Abruf bereitgehalten werden: 1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen,4. Doktorgrad,5. Ordensnamen/Künstlernamen,6. Geschlecht,7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung und8. Tag des Ein- und Auszugs. (2) Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Landkreisen und kreisfreien Städten nach dem Waffengesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen übertragen worden sind, dürfen folgende Daten im automatisierten Verfahren zum Abruf bereit gehalten werden: 1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen,4. Doktorgrad,5. Ordensnamen/Künstlernamen,6. Tag und Ort der Geburt,7. Geschlecht,8. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland, und9. Tag des Ein- und Auszugs. (3) Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Landkreisen und kreisfreien Städten nach dem Straßenverkehrsgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen übertragen worden sind, dürfen folgende Daten im automatisierten Verfahren zum Abruf bereit gehalten werden: 1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen,4. Doktorgrad,5. Ordensnamen/Künstlernamen,6. Tag und Ort der Geburt,7. Geschlecht,8. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,9. Tag des Ein- und Auszugs,10. gesetzlicher Vertreter (Vornamen und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift) und11. Sterbetag. (4) Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Gesundheits- und Sozialbehörden durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, dürfen folgende Daten im automatisierten Verfahren zum Abruf bereit gehalten werden: 1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen,4. Doktorgrad,5. Ordensnamen/Künstlernamen,6. Tag und Ort der Geburt,7. Geschlecht,8. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,9. Tag des Ein- und Auszugs,10. gesetzlicher Vertreter (Vornamen und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag) sowie11. Sterbetag und Sterbeort.
Automatisiertes Abrufverfahren für die Flurbereinigungs- und Flurneuordnungsbehörden
§ 15 Automatisiertes Abrufverfahren für die Flurbereinigungs- und FlurneuordnungsbehördenZur Erfüllung von Aufgaben, die den Flurbereinigungs- und Flurneuordnungsbehörden durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, dürfen folgende Daten im automatisierten Verfahren zum Abruf bereitgehalten werden: 1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen,4. Doktorgrad,5. Tag und Ort der Geburt,6. Geschlecht,7. gesetzlicher Vertreter (Vornamen und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift),8. gegenwärtige und frühere Anschriften,9. Tag des Ein- und Auszugs,10. Ehegatte (Vorname und Familienname) oder Lebenspartner sowie11. Sterbetag und Sterbeort.
Automatisierte Abrufe für sonstige öffentliche Stellen
§ 16 Automatisierte Abrufe für sonstige öffentliche Stellen(1) Das Landesrechenzentrum darf anderen öffentlichen Stellen nach § 34 Abs. 1 BMG, einschließlich der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, unbeschadet der Übermittlungsbefugnisse nach dieser Verordnung, die Daten nach § 38 Abs. 1 BMG im Wege des automatisierten Abrufs übermitteln. (2) Unbeschadet der Übermittlungsbefugnisse nach dieser Verordnung darf das Landesrechenzentrum den in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten Stellen die Daten nach § 38 Abs. 1 und 3 BMG im Wege des automatisierten Abrufs übermitteln.
Datenabgleich mit dem Landeskriminalamt
§ 17 Datenabgleich mit dem Landeskriminalamt(1) Zur Feststellung des Aufenthalts von Personen, die zum Zwecke der Festnahme oder der Aufenthaltsermittlung gesucht werden, sowie zur Bereinigung und Fortschreibung personenbezogener kriminalpolizeilicher Sammlungen übermittelt das Landesrechenzentrum dem Landeskriminalamt aus Anlass der An- oder Abmeldung, des Umzugs, der Namensänderung oder des Todes von Einwohnern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nach einem Datenabgleich die in den Absätzen 3 und 4 aufgeführten Daten der betroffenen Personen. (2) Vor der Datenübergabe hat das Landeskriminalamt mit dem Landesrechenzentrum das Einvernehmen über den jeweils beabsichtigten Datenabgleich herzustellen. Ein eigenständiger Datenzugriff durch das Landeskriminalamt erfolgt nicht. (3) Das Landeskriminalamt übergibt dem Landesrechenzentrum zu den in Absatz 1 genannten Zwecken in regelmäßigen Abständen automatisiert folgende Daten: 1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen,4. Doktorgrad,5. Tag und Ort der Geburt,6. Geschlecht,7. Staatsangehörigkeiten und8. die letzte bekannte Anschrift. Darüber hinaus soll ein Hinweis über die aktenführende Dienststelle enthalten sein. (4) Das Landesrechenzentrum stellt fest, ob die Personen, deren Daten nach Absatz 3 übergeben wurden, im vorhandenen Meldedatenbestand erfasst sind. Treten Differenzen zwischen den übergebenen und den vorhandenen Daten auf, so teilt es automatisiert dem Landeskriminalamt 1. die gegenwärtige und frühere Anschrift sowie das Datum der Veränderung oder2. den Namen nach der Namensänderung einschließlich des früheren Namens oder3. den Sterbetag und Sterbeort sowie4. die aktenführende Dienststelle mit. Ist eine Person nicht eindeutig identifizierbar oder haben sich weitere Daten verändert, ist dies ebenfalls mitzuteilen.
Datenabgleich mit den staatlichen und kommunalen Versorgungsstellen
§ 18 Datenabgleich mit den staatlichen und kommunalen Versorgungsstellen(1) Zur Überprüfung der Leistungsansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, und zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch werden der zuständigen staatlichen Versorgungsstelle und der zuständigen kommunalen Versorgungsstelle die Daten nach Absatz 2 zur Feststellung der aktuellen Wohnanschrift von Personen nach einem Datenabgleich mit dem Datenbestand nach § 3 Abs. 1 übermittelt. (2) Die staatlichen und kommunalen Versorgungsstellen übergeben dem Landesrechenzentrum dazu vierteljährlich Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift der Leistungsempfänger und alle zwei Jahre die vorgenannten Daten der Schwerbehinderten. Das Landesrechenzentrum teilt der zuständigen Versorgungsstelle mit, ob der Leistungsberechtigte oder der Schwerbehinderte 1. weg- oder umgezogen,2. verstorben,3. nicht gemeldet oder4. nicht eindeutig identifizierbar ist. Neben den Daten des Absatzes 1 wird im Falle des Satzes 2 Nr. 1 die aktuelle Anschrift, im Falle des Satzes 2 Nr. 2 der Sterbetag übermittelt.
Datenabgleich mit der im Landesverwaltungsamt eingerichteten Entschädigungsstelle
§ 19 Datenabgleich mit der im Landesverwaltungsamt eingerichteten Entschädigungsstelle(1) Zur Erfüllung der Aufgaben und zur Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsanspruchs auf die besondere Zuwendung für Haftopfer nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in der Fassung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664) in der jeweils geltenden Fassung übermittelt das Landesrechenzentrum monatlich der beim Landesverwaltungsamt eingerichteten Entschädigungsstelle nach einem Datenabgleich mit dem Datenbestand nach § 3 Abs. 1 die in Absatz 2 aufgeführten Daten von Leistungsempfängern. (2) Die Entschädigungsstelle übergibt dem Landesrechenzentrum dazu monatlich Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Tag der Geburt, Familienstand und Anschrift der Leistungsempfänger. Das Landesrechenzentrum teilt der Entschädigungsstelle mit, ob der Leistungsberechtigte oder Schwerbehinderte 1. weg- oder umgezogen,2. verstorben,3. nicht gemeldet,4. nicht eindeutig identifizierbar oder5. Namen und Familienstand verändert hat. Neben den Daten des Satzes 1 wird im Fall des Satzes 2 Nr. 1 die aktuelle Anschrift, im Falle des Satzes 2 Nr. 2 der Sterbetag, und im Fall des Satzes 2 Nr. 5 der neue Name oder Familienstand übermittelt.
Aufgaben des Landesrechenzentrums
§ 2 Aufgaben des Landesrechenzentrums(1) Das Landesrechenzentrum ist zuständig für die 1. regelmäßigen Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen nach den §§ 7 sowie 22 bis 27,2. regelmäßigen Datenabgleiche nach den §§ 7 sowie 17 bis 21 und Datenübermittlungen an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Wege des automatisierten Abrufs nach den §§ 8 bis 16,3. Datenübermittlungen nach den §§ 29 bis 31 und4. Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte in automatisierter Form. Darüber hinausgehende Regelungen bleiben unberührt. (2) Das Landesrechenzentrum hat sicherzustellen, dass ein Verfahren angewandt wird, welches 1. auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln der Technik sowohl die Datenübernahme von den Meldebehörden als auch die Datenübermittlung an die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen gewährleistet,2. die Daten zeit- und sachgerecht verarbeitet und den Datenempfängern nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt und3. die Einhaltung der Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes, des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und des Thüringer Datenschutzgesetzes gewährleistet. (3) Das Landesrechenzentrum wird ermächtigt, mit den Datenempfängern direkt zu kommunizieren. Soweit diese der Aufsicht des Landes unterstehen, bestimmt es im Rahmen der Bestimmungen des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und dieser Verordnung das anzuwendende Verfahren. Dies gilt insbesondere für alle Fragen, die mit den technischen und organisatorischen Einzelheiten in Zusammenhang stehen.
Datenabgleich mit der Kataster- und Vermessungsverwaltung
§ 20 Datenabgleich mit der Kataster- und Vermessungsverwaltung(1) Zur Feststellung der aktuellen Wohnanschrift sowie zur Fortschreibung der Anschriften der nach dem Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung in den Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens erfassten Grundstückseigentümer oder Inhaber von Erbbaurechten übermittelt das Landesrechenzentrum der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde auf deren Anforderung die in Absatz 2 aufgeführten Daten dieser Personen nach einem Datenabgleich mit dem Datenbestand nach § 3 Abs. 1.(2) Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde teilt dem Landesrechenzentrum dazu vorab Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrade, Tag und Ort der Geburt, soweit diese erfasst sind, und die letzte bekannte Anschrift der in den Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens erfassten Personen mit. Die Festlegung der Satzstruktur obliegt dabei dem Landesrechenzentrum. Das Landesrechenzentrum teilt daraufhin der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde mit, ob die dort erfasste Person 1. weg- oder umgezogen,2. verstorben,3. nicht gemeldet,4. nicht eindeutig identifizierbar ist oder5. den Namen geändert hat. Neben den Daten des Satzes 1 wird im Falle des Satzes 3 Nr. 1 die aktuelle Anschrift, im Falle das Satzes 3 Nr. 2 der Sterbetag und im Falle des Satzes 3 Nr. 5 der neue Name übermittelt.
Datenabgleich mit den Wohngeldstellen
§ 21 Datenabgleich mit den Wohngeldstellen(1) Zur laufenden Prüfung des Wohngeldanspruchs übermittelt das Landesrechenzentrum den zuständigen Stellen nach dem Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) in der jeweils geltenden Fassung die in Absatz 2 aufgeführten Daten von Leistungsberechtigten nach einem Datenabgleich mit dem Datenbestand nach § 3 Abs. 1.(2) Die nach Absatz 1 zuständigen Stellen übermitteln dem Landesrechenzentrum dazu vierteljährlich Familiennamen, Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, frühere Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Zeitraum des Wohngeldempfangs und Anschrift der Wohnung. Das Landesrechenzentrum teilt ihnen wiederum mit, ob die Haushaltsmitglieder 1. verstorben,2. nicht wie angegeben gemeldet oder3. nicht eindeutig identifizierbar sind. Neben den Daten des Satzes 1 wird im Falle des Satzes 2 Nr. 1 der Sterbetag und im Falle des Satzes 2 Nr. 2 die neue Anschrift und das Wegzugsdatum übermittelt.
Regelmäßige Datenübermittlungen an die Finanzämter
§ 22 Regelmäßige Datenübermittlungen an die Finanzämter(1) Das Landesrechenzentrum übermittelt den Finanzämtern zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus Anlass der An- und Abmeldung einer alleinigen oder Hauptwohnung, des Wegzugs in das Ausland, des Statuswechsels einer Wohnung, im Falle der Namensänderung und im Falle des Ablebens einer über 18-jährigen Person folgende Daten: 1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Ehename mit Namensbestandteilen,4. Vornamen,5. Doktorgrad,6. Tag und Ort der Geburt,7. Geschlecht,8. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,9. Zuzug aus dem Ausland, Wegzug in das Ausland und10. Sterbetag und Sterbeort. (2) Die Daten sind für jeden Kalendermonat bis zum Ende des folgenden Monats zu übermitteln.
Regelmäßige Datenübermittlungen an die bei der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen ...
§ 23 Regelmäßige Datenübermittlungen an die bei der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen eingerichtete Zentrale StelleFür Zwecke der Früherkennung von Brustkrebs, insbesondere zur Einladung von Frauen im Rahmen des Mammographie-Screening-Programms, übermittelt das Landesrechenzentrum der bei der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen eingerichteten Zentralen Stelle die in Satz 2 genannten Daten. Die regelmäßige Datenübermittlung erfolgt auf Anforderung der Zentralen Stelle und darf im zweijährigen Abstand 1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen,4. Doktorgrad,5. den Tag und Ort der Geburt sowie6. die Anschrift der alleinigen oder Hauptwohnung aller 50- bis 69-jährigen Frauen umfassen.
Regelmäßige Datenübermittlungen an das beim Landesamt für Verbraucherschutz eingerichtete ...
§ 24 Regelmäßige Datenübermittlungen an das beim Landesamt für Verbraucherschutz eingerichtete Vorsorgezentrum für Kinder(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Thüringer Gesetz zur Förderung der Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 553) in der jeweils geltenden Fassung übermittelt das Landesrechenzentrum dem beim Landesamt für Verbraucherschutz errichteten Vorsorgezentrum für Kinder die in Absatz 2 genannten Daten. (2) Die regelmäßige Datenübermittlung erfolgt einmal wöchentlich und darf 1. den Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen,4. den Tag und Ort der Geburt,5. das Geschlecht,6. den gesetzlichen Vertreter (Vornamen und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift),7. die Staatsangehörigkeiten,8. die gegenwärtige Anschrift und die früheren Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,9. den Tag des Ein- und Auszugs sowie10. Auskunftssperren nach § 51 BMG aller Kinder im Alter bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres umfassen. Im Falle des Todes ist auch der Sterbetag und Sterbeort zu übermitteln.
Regelmäßige Datenübermittlungen an die Landkreise und kreisfreien Städte
§ 25 Regelmäßige Datenübermittlungen an die Landkreise und kreisfreien Städte(1) Zur satzungsgemäß erforderlichen und sachgerechten Bemessung, Festsetzung und Erhebung der Benutzungsgebühr nach dem Thüringer Abfallwirtschaftsgesetz in der Fassung vom 15. Juni 1999 (GVBl. S. 385) in der jeweils geltenden Fassung darf das Landesrechenzentrum den Landkreisen und kreisfreien Städten die Anzahl der unter einer jeweils bestimmten Anschrift in den Gemeinden des Landkreises gemeldeten Einwohner übermitteln. (2) Das Landesrechenzentrum hat den Landkreisen und kreisfreien Städten dazu aufgrund zeitgerechter Anforderung mitzuteilen, wie viele Einwohner zu einem bestimmten Stichtag für die Anschrift in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden gemeldet sind. (3) Das Landesrechenzentrum hat ferner aufgrund zeitgerechter Anforderung die Landkreise und kreisfreien Städte darüber zu informieren, unter welcher Anschrift sich aufgrund von Geburt, Tod und Umzügen Veränderungen in der Anzahl der Bewohner ergeben haben. Dazu sind die Anschrift sowie die Anzahl der bisher und nunmehr gemeldeten Einwohner zu übermitteln.
Regelmäßige Datenübermittlungen an die Jugendämter
§ 26 Regelmäßige Datenübermittlungen an die Jugendämter(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 14 und 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975) darf das Landesrechenzentrum den Jugendämtern auf deren zeitgerechte Anforderung für den Erstkontakt mit den Personensorgeberechtigten von Neugeborenen folgende Daten übermitteln: 1. Familiennamen,2. Vornamen,3. Tag der Geburt,4. derzeitige Staatsangehörigkeiten,5. Familien- und Vorname der Mutter und6. Anschrift der alleinigen oder Hauptwohnung der Mutter. (2) Die Daten sind längstens bis zum Ende des vierten auf die Geburt folgenden Monats bereitzuhalten.
Regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden und des Landesrechenzentrums an die ...
§ 27 Regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden und des Landesrechenzentrums an die Suchdienste(1) Die Meldebehörden dürfen den Suchdiensten zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben regelmäßig von den Personen, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, folgende Daten übermitteln: 1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen,4. Tag und Ort der Geburt,5. gegenwärtige Anschrift,6. Anschrift am 1. September 1939 sowie7. Auskunftssperren nach § 51 BMG. (2) § 43 Abs. 2 BMG findet bezüglich der Auswahldaten Anwendung. (3) § 10 Abs. 2 Satz 2 BMG gilt entsprechend. (4) Die Datenübermittlungen nach § 43 Abs. 2 BMG dürfen durch automatisierten Abruf beim Landesrechenzentrum erfolgen.
Regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden an öffentlich-rechtliche ...
§ 28 Regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften(1) Die Meldebehörden übermitteln den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder den von ihnen beauftragten Stellen im Falle der Anmeldung, Abmeldung, im Todesfall, auf Ersuchen, bei Änderung der Kirchenzugehörigkeit oder bei Änderung der regelmäßig zu übermittelnden Daten die in § 42 Abs. 1 BMG bestimmten Daten ihrer Mitglieder und die in § 42 Abs. 2 BMG bestimmten Daten der Familienangehörigen von Mitgliedern öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften sowie zusätzlich frühere Namen der dort bezeichneten Familienangehörigen von Mitgliedern öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften. (2) Die Meldebehörden dürfen bei der Datenübermittlung nach Absatz 1 auch das Ordnungsmerkmal des Mitglieds der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft nach § 4 BMG übermitteln.(3) Die Meldebehörden verarbeiten die von den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften elektronisch nach § 4 Abs. 3 ThürAGBMG übermittelten Daten der Einwohner, die die Zugehörigkeit zur öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft begründen.
Datenübertragungen über das Landesrechenzentrum und Fortschreibung der Daten
§ 29 Datenübertragungen über das Landesrechenzentrum und Fortschreibung der Daten(1) Die Aufgabe der Vermittlungsstelle im Sinne des § 5 Abs. 6 ThürAGBMG wird dem Landesrechenzentrum übertragen. Es führt in dieser Funktion die Bezeichnung „Vermittlungsstelle des Freistaats Thüringen für das Meldewesen“. (2) Das Landesrechenzentrum hat die Aufgabe als Vermittlungsstelle landesinterne sowie länderübergreifende Datenübertragungen von und an Thüringer Meldebehörden durchzuführen. (3) Standardisierte Datenübertragungen auf der Basis von OSCI-XMeld nach § 3 der 1. BMeldDÜV erfolgen über die Vermittlungsstelle nach Absatz 1. Hierbei ist zu gewährleisten, dass die datenverarbeitende Stelle, der Zeitpunkt und der Umfang der Datenverarbeitung festgestellt werden kann. Zum Nachweis der Fristwahrung ist eine elektronische Quittung auszustellen.
Umfang der Datenübergabe an das Landesrechenzentrum und Fortschreibung der Daten
§ 3 Umfang der Datenübergabe an das Landesrechenzentrum und Fortschreibung der Daten(1) Die Meldebehörden haben dem Landesrechenzentrum die in § 6 Abs. 1 ThürAGBMG genannten Daten sowie die Eintragung einer generellen Einwilligung nach § 44 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2 BMG zu übermitteln. Zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Daten sind zu übermitteln 1. der Zeitpunkt der letzten Änderung des Datensatzes durch die Meldebehörde,2. das Ordnungsmerkmal des Einwohners innerhalb des Datenbestands der Meldebehörde,3. bei Wiederzuzug in eine frühere Wohngemeinde das frühere Ordnungsmerkmal. (2) Nach jeder Änderung der in Absatz 1 genannten Daten ist dem Landesrechenzentrum ein aktueller Datensatz mit Angabe des Änderungszeitpunktes zu übermitteln. Das Landesrechenzentrum ersetzt den Datensatz im Spiegelregister durch den aktuellen Datensatz. Es darf für Zwecke der Protokollierung des Datenein- und ausgangs sowie zur Absicherung langfristig angelegter Datenübermittlungsmaßnahmen den Altdatensatz längstens zwölf Monate aufbewahren.
Datenübertragungen über das Landesrechenzentrum im Rückmeldeverfahren
§ 30 Datenübertragungen über das Landesrechenzentrum im RückmeldeverfahrenDatenübertragungen nach den §§ 6 bis 8 der 1. BMeldDÜV erfolgen über das Landesrechenzentrum als Vermittlungsstelle. Hierbei ist zu gewährleisten, dass die datenverarbeitende Stelle, der Zeitpunkt und der Umfang der Datenverarbeitung festgestellt werden können. Das Landesrechenzentrum leitet den ihm von der für die neue Wohnung der Person zuständigen Meldebehörde übermittelten Datensatz unverzüglich an die Wegzugsmeldebehörde und an die für weitere Wohnungen der Person zuständigen Meldebehörden weiter. Der Nachweis der Fristwahrung ist elektronisch zu dokumentieren. Ist eine Wegzugsmeldebehörde zeitweilig elektronisch nicht erreichbar, sind die Daten vom Landesrechenzentrum für diese zum Abruf bereitzuhalten. Jede Meldebehörde hat sicherzustellen, dass eingegangene Nachrichten an jedem Arbeitstag mindestens einmal abgerufen werden.
Automatisiertes Abrufverfahren zur Anmeldung
§ 31 Automatisiertes Abrufverfahren zur Anmeldung(1) Die Zuzugsmeldebehörde hat nach § 23 Abs. 4 BMG folgende Daten von der meldepflichtigen Person für den vorausgefüllten Meldeschein aufzunehmen und im automatisierten Verfahren abzurufen: 1. Familiennamen,2. Vornamen,3. Geburtsdatum,4. Anschrift bei der Wegzugsbehörde. (2) Die Daten übermittelt die Zuzugsmeldebehörde nach Absatz 1 dem Landesrechenzentrum. Dieses entnimmt die Daten für den vorausgefüllten Meldeschein aus dem Spiegelregister. Die nach Absatz 1 im automatisierten Verfahren übermittelten Daten werden, sofern erforderlich, berichtigt und um die im Spiegelregister gespeicherten Daten nach § 4 Abs. 1 der 1. BMeldDÜV ergänzt. Diese Daten werden unverzüglich elektronisch an die Zuzugsmeldebehörde übermittelt. Sind die Daten der Person nicht eindeutig zuzuordnen, ist der Datenabruf unter Hinweis auf eine nicht eindeutige Identifizierung abzuweisen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei Bezug einer Nebenwohnung und bei Zuzug aus dem Ausland. (4) Durch organisatorische und technische Maßnahmen, die dem Stand der Technik entsprechen, ist sicher zu stellen, dass nur solche Personen die Daten abrufen können, die dazu befugt sind. Zu diesem Zweck zeichnen die speichernde und die abrufende Stelle bei jedem Abruf folgende Angaben auf: 1. die für die Abfrage verwendeten sowie abgerufenen Daten,2. Datum und Uhrzeit des Abrufs,3. Kennung der abrufenden Person,4. abrufende Dienststelle und5. die Meldebehörde, aus deren Register Daten abgerufen werden. (5) Die abrufende Stelle überprüft stichprobenweise die Rechtmäßigkeit der einzelnen Abrufe. (6) Auf Verlangen haben die speichernde und abrufende Stelle die Aufzeichnungen der für die Datenschutzkontrolle zuständigen Stelle zu übermitteln. (7) Die Aufzeichnungen sind zwölf Monate nach ihrer Entstehung zu löschen. Eine Anforderung auf der Grundlage des Absatzes 6 hemmt diese Löschungsfrist. Der Zeitraum bis zum Abschluss der Prüfung nach Absatz 5 wird in die Löschungsfrist nicht eingerechnet.
Verzeichnisdienst und Pflegende Stelle
§ 32 Verzeichnisdienst und Pflegende Stelle(1) Das Landesrechenzentrum hat die Aufgabe, die für die Datenübermittlung erforderlichen Stammdaten, technischen Adressen sowie Zertifikatsinhalte der Behörden, anderer öffentlicher Stellen und Gerichte des Landes sowie seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Meldebehörden, zu speichern und zum automatisierten Abruf bereitzuhalten, wenn das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport Anwendung findet. (2) Das Landesrechenzentrum ist für die Übermittlung und die Pflege der Adressen und Zertifikatsinhalte der Behörden, anderer öffentlicher Stellen und Gerichte des Landes sowie seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie Meldedaten automatisiert abrufen, gegenüber dem Replikationsmaster des Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnisses zuständig. Diese übermitteln die erforderlichen Daten nach Aufforderung und bei Änderung an das Landesrechenzentrum. Änderungen sind dem Landesrechenzentrum unverzüglich mitzuteilen.
Kosten
§ 33 KostenDas Land trägt die Kosten für 1. das Vorhalten der Daten in den Spiegelregistern,2. die Entwicklung, Betreuung und Pflege der Spiegelregister,3. die Datenübermittlungen des Landesrechenzentrums nach den §§ 10 bis 26.
Teilbetrag der Meldebehörde am Gebührenaufkommen des Landesrechenzentrums
§ 34 Teilbetrag der Meldebehörde am Gebührenaufkommen des Landesrechenzentrums(1) Das Landesrechenzentrum erhebt für die Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte aus den Spiegelregistern im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet nach § 49 BMG Kosten nach dem Thüringer Verwaltungskostengesetz.(2) Von der bestandskräftig vereinnahmten Gebühr ist ein Teilbetrag in Höhe des unter Nummer 7.1.1.5 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 27. März 2008 (GVBl. S. 70) in der jeweils geltenden Fassung angegebenen Betrags an die Meldebehörde, aus deren Spiegelregister eine kostenpflichtige Auskunft erteilt wurde, abzuführen. Die Beträge werden jeweils am 1. Juni und am 1. Dezember eines jeden Kalenderjahres ausgezahlt.
Gleichstellungsbestimmung
§ 35 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 36 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Meldeverordnung vom 4. Dezember 2006 (GVBl. S. 562) außer Kraft.
Form und Verfahren der Datenübergabe an das Landesrechenzentrum
§ 4 Form und Verfahren der Datenübergabe an das Landesrechenzentrum(1) Datenübermittlungen an das Landesrechenzentrum erfolgen tagaktuell durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. (2) Für Datenübermittlungen über das Internet gelten die §§ 2 und 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV) vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. (3) Für Datenübermittlungen in automatisierter oder papiergebundener Form ist der am 1. November 2015 von der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) herausgegebene Datensatz für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil (DSMeld) - in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden. Die §§ 2 und 3 der 1. BMeldDÜV gelten entsprechend. (4) Die Meldebehörden haben auf Anforderung des Landesrechenzentrums die in § 6 Abs. 1 ThürAGBMG genannten Daten einzelner oder aller Einwohner zu übermitteln, sofern die Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 2 ThürAGBMG nicht ordnungsgemäß erfolgen oder verarbeitet werden konnten. Dabei dürfen zum Datenabgleich auch Bestandsdatenübermittlungen erfolgen.
Verarbeitungskontrolle
§ 5 VerarbeitungskontrolleNach jeder Datenübergabe wird den Meldebehörden vom Landesrechenzentrum ein Verarbeitungs- und Fehlerprotokoll zur Verfügung gestellt. In diesem Protokoll werden insbesondere festgestellt 1. die Anzahl der in den Bearbeitungsprozess des Landesrechenzentrums eingeflossenen Datensätze,2. die Anzahl der Datensätze, die nicht verarbeitet werden konnten,3. die Anzahl der Datensätze, die fehlerhaft sind, aber dennoch verarbeitet werden konnten und4. der Name, die Vornamen, das Geburtsdatum und das Ordnungsmerkmal im Datenbestand der Meldebehörde zu den nach den Nummern 2 und 3 beanstandeten Datensätzen. Die Meldebehörden haben die Protokolle unverzüglich zu prüfen; Unstimmigkeiten haben sie dem Landesrechenzentrum zu melden. Datensätze nach Satz 2 Nr. 2 und 3 sind unverzüglich zu berichtigen und erneut zu übermitteln.
Plausibilitätsprüfungen
§ 6 Plausibilitätsprüfungen(1) Plausibilitätsprüfungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 ThürAGBMG sind jährlich durchzuführen. Dabei ist im Zeitraum vom 30. August (Stichtag) bis zum 30. November eines jeden Jahres zu prüfen, ob die im Spiegelregister nach § 6 Abs. 1 ThürAGBMG zu speichernden Daten vollständig sind, ob derselbe Einwohner mehrere Hauptwohnsitze hat, nur mit Nebenwohnungen gemeldet ist und ob die bei der Meldebehörde der Nebenwohnung gespeicherten Daten mit den bei der Meldebehörde der Hauptwohnung entsprechend gespeicherten Daten übereinstimmen. Hierbei kann auch ein Abgleich verschiedener Spiegelregister folgen. (2) Stellt das Landesrechenzentrum konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit von Melderegistern fest, übermittelt sie diese den Meldebehörden bis zum 15. Dezember des Jahres, in dem die Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 stattgefunden hat, zur Prüfung der Fortschreibung der Melderegister nach § 6 BMG. Die Meldebehörden haben die berichtigten Daten unverzüglich dem Landesrechenzentrum zur Berichtigung der Spiegelregister zu übermitteln.
Form und Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlungen
§ 7 Form und Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlungen(1) Datenübermittlungen nach dieser Verordnung erfolgen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. Für den automatisierten Abruf gelten die §§ 8 bis 26.(2) Datenübermittlungen nach dieser Verordnung erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung. Bei Datenübermittlungen über das Internet sind die zu übermittelnden Daten mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes - vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702 -2706-) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. (3) Datenübermittlungen über das Internet erfolgen unter Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung. (4) Die §§ 2 und 3 der 1. BMeldDÜV gelten entsprechend. (5) Die Datenübermittlung auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern ist nur in Ausnahmefällen, wenn die technischen Voraussetzungen für eine automatisierte Datenübermittlung vorübergehend nicht vorliegen, zulässig. Eine regelmäßige Datenübermittlung in schriftlicher Form ist nur dann zulässig, wenn die technischen Voraussetzungen für eine Übermittlung nach den Absätzen 1 bis 4 sowie Satz 1 nicht vorliegen.
Automatisiertes Abrufverfahren
§ 8 Automatisiertes Abrufverfahren(1) Jede nach dieser Verordnung abrufberechtige Stelle bedarf der vorherigen Anmeldung beim Landesrechenzentrum und der anschließenden Registrierung. Die Registrierung erfolgt nur, wenn die abrufberechtigte Stelle bestätigt, dass sie dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen hat. Für öffentliche Stellen außerhalb Thüringens ist bei Datenabrufen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 ThürAGBMG eine Registrierung bei der jeweiligen zentralen Stelle des anfragenden Bundeslandes ausreichend, wenn der automatisierte Abruf über diese erfolgt. (2) Soweit § 38 Abs. 1 und 3 BMG oder sonstige Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen, ist der automatisierte Abruf von Meldedaten nur für die in dieser Verordnung genannten Behörden, andere öffentliche Stellen und Gerichte des Landes und seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und nur dann zulässig, wenn dazu im Einzelfall oder regelmäßig dienstliche Veranlassung besteht und die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. (3) § 38 Abs. 2 und 4, § 39 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 40 und 41 BMG bleiben unberührt.(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat das Landesrechenzentrum für die Datenempfänger durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur solche Daten vom Datenempfänger abgerufen werden können, die er zuvor für den Abruf ausgewählt oder vom Abruf nicht ausgeschlossen hat.
Protokollierung
§ 9 Protokollierung(1) Das Landesrechenzentrum darf bei automatisierten Abrufen von Meldedaten aus den Spiegelregistern über die Daten des § 40 Abs. 1 und 2 BMG hinaus zur Sicherstellung des Betriebs der Spiegelregister die Anzahl der Datenabrufe und der Datenübermittlungen je abrufende Stelle aufzeichnen. (2) Für die Antragsbearbeitung dürfen bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 ThürAGBMG der Familienname, der Vorname, die Adresse einschließlich des Bundeslandes und des Wohnsitzstaats, die E-Mail-Adresse, der Doktorgrad, die Abrechnungsinformation und die technischen Authentisierungs- und Identifizierungsdaten des Antragstellers protokolliert werden. Wird der Antrag von einer juristischen Person gestellt, ist an Stelle des Familiennamens und Vornamens die Bezeichnung der juristischen Person zu protokollieren.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.