Thüringer Meldeverordnung (ThürMeldeVO) Vom 4. Dezember 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 04.12.2006
- Fundstelle:
- GVBl. 2006, 562
Regelmäßige Datenübermittlungen an den Mitteldeutschen Rundfunk
§ 22a Regelmäßige Datenübermittlungen an den Mitteldeutschen Rundfunk(1) Die Meldebehörden dürfen dem Mitteldeutschen Rundfunk oder der im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15. bis 21. Dezember 2010 (GVBl. 2011 S. 479-480; 2012 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs von Rundfunkbeiträgen sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht besteht, im Fall der Anmeldung, der Abmeldung, einer Namensänderung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:1. Familienname,2. frühere Namen,3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,4. Doktorgrad,5. Geburtsdatum,6. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, oder letzte frühere Anschrift, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung,7. Einzugsdatum, Auszugsdatum,8. Familienstand,9. Sterbedatum und10. Vorliegen eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 Abs. 1 BMG.Im Fall einer Namensänderung darf die Meldebehörde an den Mitteldeutschen Rundfunk oder die in Satz 1 genannte Stelle die Daten nach Satz 1 Nr. 1 bis 8 und 10 übermitteln.(2) Sofern ein Rückmeldeverfahren aus Anlass einer Anmeldung, einer Abmeldung ohne Bezug einer neuen Wohnung im Inland oder bei Änderungen des Wohnungsstatus vorgesehen ist, erfolgt die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens.(3) Abweichend von § 7 Abs. 6 dürfen Datensätze zu Personen, für die eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG gespeichert ist, nicht übermittelt werden.(4) Die Daten nach Absatz 1 dürfen nur verarbeitet werden, wenn und soweit dies für die Erfüllung der dem Mitteldeutschen Rundfunk nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten erforderlich ist. Die übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens zwölf Monate nach ihrer Übermittlung zu löschen.
Regelmäßige Datenübermittlungen an den Mitteldeutschen Rundfunk
§ 21 Regelmäßige Datenübermittlungen an den Mitteldeutschen Rundfunk(1) Die Meldebehörden dürfen dem Mitteldeutschen Rundfunk oder der im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15. bis 21. Dezember 2010 (GVBl. 2011 S. 479-480; 2012 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs von Rundfunkbeiträgen sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht besteht, im Fall der Anmeldung, der Abmeldung, einer Namensänderung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:1. Familienname,2. frühere Namen,3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,4. Doktorgrad,5. Geburtsdatum,6. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, oder letzte frühere Anschrift, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung,7. Einzugsdatum, Auszugsdatum,8. Familienstand,9. Sterbedatum und10. Vorliegen eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 Abs. 1 BMG.Im Fall einer Namensänderung darf die Meldebehörde an den Mitteldeutschen Rundfunk oder die in Satz 1 genannte Stelle die Daten nach Satz 1 Nr. 1 bis 8 und 10 übermitteln.(2) Sofern ein Rückmeldeverfahren aus Anlass einer Anmeldung, einer Abmeldung ohne Bezug einer neuen Wohnung im Inland oder bei Änderungen des Wohnungsstatus vorgesehen ist, erfolgt die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens.(3) Abweichend von § 7 Abs. 6 dürfen Datensätze zu Personen, für die eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG gespeichert ist, nicht übermittelt werden.(4) Die Daten nach Absatz 1 dürfen nur verarbeitet werden, wenn und soweit dies für die Erfüllung der dem Mitteldeutschen Rundfunk nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten erforderlich ist. Die übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens zwölf Monate nach ihrer Übermittlung zu löschen.
Aufgaben des Landesrechenzentrums
§ 2 Aufgaben des Landesrechenzentrums(1) Das Landesrechenzentrum ist zuständig für die 1. regelmäßigen Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen nach den §§ 7 sowie 22 bis 27,2. regelmäßigen Datenabgleiche nach den §§ 7 sowie 17 bis 21 und Datenübermittlungen an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Wege des automatisierten Abrufs nach den §§ 8 bis 16,3. Datenübermittlungen nach den §§ 29 bis 31 und4. Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte in automatisierter Form. Darüber hinausgehende Regelungen bleiben unberührt. (2) Das Landesrechenzentrum hat sicherzustellen, dass ein Verfahren angewandt wird, welches 1. auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln der Technik sowohl die Datenübernahme von den Meldebehörden als auch die Datenübermittlung an die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen gewährleistet,2. die Daten zeit- und sachgerecht verarbeitet und den Datenempfängern nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt und3. die Einhaltung der Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes, des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes sowie der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in Verbindung mit dem Thüringer Datenschutzgesetz gewährleistet. (3) Das Landesrechenzentrum wird ermächtigt, mit den Datenempfängern direkt zu kommunizieren. Soweit diese der Aufsicht des Landes unterstehen, bestimmt es im Rahmen der Bestimmungen des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und dieser Verordnung das anzuwendende Verfahren. Dies gilt insbesondere für alle Fragen, die mit den technischen und organisatorischen Einzelheiten in Zusammenhang stehen.
Teilbetrag der Meldebehörde am Gebührenaufkommen des Landesrechenzentrums
§ 34 Teilbetrag der Meldebehörde am Gebührenaufkommen des Landesrechenzentrums(1) Das Landesrechenzentrum erhebt für die Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte aus den Spiegelregistern im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet nach § 49 BMG Kosten nach dem Thüringer Verwaltungskostengesetz.(2) Von der bestandskräftig vereinnahmten Gebühr ist ein Teilbetrag in Höhe des unter Nummer 7.1.1.7 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 27. März 2008 (GVBl. S. 70) in der jeweils geltenden Fassung angegebenen Betrags an die Meldebehörde, aus deren Spiegelregister eine kostenpflichtige Auskunft erteilt wurde, abzuführen. Die Beträge werden jeweils am 1. Juni und am 1. Dezember eines jeden Kalenderjahres ausgezahlt.
Regelungsgegenstand
§ 1 RegelungsgegenstandDiese Verordnung regelt1. die landesinternen und die Ländergrenzen überschreitenden elektronischen Datenübertragungen der Meldebehörden untereinander und der Meldebehörden mit Behörden und anderen öffentlichen Stellen nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung und des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes sowie den Betrieb und die Nutzung der Spiegelregister,2. die regelmäßige Übermittlung von Daten an andere öffentliche Stellen nach § 36 BMG und3. den automatisierten Abruf von Daten nach § 34 BMG durch Behörden, andere öffentliche Stellen und Gerichte des Landes sowie seiner Aufsicht unterstehenden Personen des öffentlichen Rechts.
Automatisierte Abrufe für öffentliche Stellen
§ 10 Automatisierte Abrufe für öffentliche Stellen(1) Das Landesrechenzentrum darf anderen öffentlichen Stellen nach § 34 Abs. 1 BMG, einschließlich der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, unbeschadet der Übermittlungsbefugnisse nach dieser Verordnung, die Daten nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BMG im Wege des automatisierten Abrufs übermitteln.(2) Unbeschadet der Übermittlungsbefugnisse nach dieser Verordnung darf das Landesrechenzentrum den in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten Stellen die Daten nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 BMG im Wege des automatisierten Abrufs übermitteln.(3) Für den landesinternen automatisierten Abruf von Meldedaten durch öffentliche Stellen gelten die §§ 1 und 4 bis 11 der Bundesmeldedatenabrufverordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3209) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Datenabgleich mit dem Landeskriminalamt
§ 11 Datenabgleich mit dem LandeskriminalamtZur Feststellung des Aufenthalts von Personen, die zum Zwecke der Festnahme oder der Aufenthaltsermittlung gesucht werden, sowie zur Bereinigung und Fortschreibung personenbezogener kriminalpolizeilicher Sammlungen übermittelt das Landesrechenzentrum dem Landeskriminalamt aus Anlass der An- oder Abmeldung, des Umzugs, der Namensänderung oder des Todes von Einwohnern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nach einem Datenabgleich die in den Absätzen 3 und 4 aufgeführten Daten der betroffenen Personen.(2) Vor der Datenübergabe hat das Landeskriminalamt mit dem Landesrechenzentrum das Einvernehmen über den jeweils beabsichtigten Datenabgleich herzustellen. Ein eigenständiger Datenzugriff durch das Landeskriminalamt erfolgt nicht.(3) Das Landeskriminalamt übergibt dem Landesrechenzentrum zu den in Absatz 1 genannten Zwecken in regelmäßigen Abständen automatisiert folgende Daten:1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen,4. Doktorgrad,5. Geburtsdatum und Geburtsort,6. Geschlecht,7. Staatsangehörigkeiten und8. die letzte bekannte Anschrift.Darüber hinaus soll ein Hinweis über die aktenführende Dienststelle enthalten sein.(4) Das Landesrechenzentrum stellt fest, ob die Personen, deren Daten nach Absatz 3 übergeben wurden, im vorhandenen Meldedatenbestand erfasst sind. Treten Differenzen zwischen den übergebenen und den vorhandenen Daten auf, so teilt es automatisiert dem Landeskriminalamt1. die gegenwärtige und frühere Anschrift sowie das Datum der Veränderung oder2. den Namen nach der Namensänderung einschließlich des früheren Namens oder3. das Sterbedatum und den Sterbeort sowie4. die aktenführende Dienststellemit. Ist eine Person nicht eindeutig identifizierbar oder haben sich weitere Daten verändert, ist dies ebenfalls mitzuteilen.
Datenabgleich mit den staatlichen und kommunalen Versorgungsstellen
§ 12 Datenabgleich mit den staatlichen und kommunalen Versorgungsstellen(1) Zur Überprüfung der Leistungsansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, und zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch werden der zuständigen staatlichen Versorgungsstelle und der zuständigen kommunalen Versorgungsstelle die Daten nach Absatz 2 zur Feststellung der aktuellen Wohnanschrift von Personen nach einem Datenabgleich mit dem Datenbestand nach § 3 Abs. 1 übermittelt.(2) Die staatlichen und kommunalen Versorgungsstellen übergeben dem Landesrechenzentrum dazu vierteljährlich Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Anschrift der Leistungsempfänger und alle zwei Jahre die vorgenannten Daten der Schwerbehinderten. Das Landesrechenzentrum teilt der zuständigen Versorgungsstelle mit, ob der Leistungsberechtigte oder der Schwerbehinderte1. weg- oder umgezogen,2. verstorben,3. nicht gemeldet oder4. nicht eindeutig identifizierbarist. Neben den Daten des Absatzes 1 wird im Falle des Satzes 2 Nr. 1 die aktuelle Anschrift, im Falle des Satzes 2 Nr. 2 das Sterbedatum übermittelt.
Datenabgleich mit der im Landesverwaltungsamt eingerichteten Entschädigungsstelle
§ 13Datenabgleich mit der im Landesverwaltungsamt eingerichteten Entschädigungsstelle(1) Zur Erfüllung der Aufgaben und zur Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsanspruchs auf die besondere Zuwendung für Haftopfer nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in der Fassung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664) in der jeweils geltenden Fassung übermittelt das Landesrechenzentrum monatlich der beim Landesverwaltungsamt eingerichteten Entschädigungsstelle nach einem Datenabgleich mit dem Datenbestand nach § 3 Abs. 1 die in Absatz 2 aufgeführten Daten von Leistungsempfängern.(2) Die Entschädigungsstelle übergibt dem Landesrechenzentrum dazu monatlich Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Familienstand und Anschrift der Leistungsempfänger. Das Landesrechenzentrum teilt der Entschädigungsstelle mit, ob der Leistungsberechtigte oder Schwerbehinderte1. weg- oder umgezogen,2. verstorben,3. nicht gemeldet,4. nicht eindeutig identifizierbar oder5. Namen und Familienstand verändert hat.Neben den Daten des Satzes 1 wird im Fall des Satzes 2 Nr. 1 die aktuelle Anschrift, im Falle des Satzes 2 Nr. 2 das Sterbedatum und im Fall des Satzes 2 Nr. 5 der neue Name oder Familienstand übermittelt.
Datenabgleich mit der Kataster- und Vermessungsverwaltung
§ 14 Datenabgleich mit der Kataster- und Vermessungsverwaltung(1) Zur Feststellung der aktuellen Wohnanschrift sowie zur Fortschreibung der Anschriften der nach dem Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung in den Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens erfassten Grundstückseigentümer oder Inhaber von Erbbaurechten übermittelt das Landesrechenzentrum der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde auf deren Anforderung die in Absatz 2 aufgeführten Daten dieser Personen nach einem Datenabgleich mit dem Datenbestand nach § 3 Abs. 1.(2) Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde teilt dem Landesrechenzentrum dazu vorab Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrade, Geburtsdatum und Geburtsort, soweit diese erfasst sind, und die letzte bekannte Anschrift der in den Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens erfassten Personen mit. Die Festlegung der Satzstruktur obliegt dabei dem Landesrechenzentrum. Das Landesrechenzentrum teilt daraufhin der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde mit, ob die dort erfasste Person1. weg- oder umgezogen,2. verstorben,3. nicht gemeldet,4. nicht eindeutig identifizierbar ist oder5. den Namen geändert hat.Neben den Daten des Satzes 1 wird im Falle des Satzes 3 Nr. 1 die aktuelle Anschrift, im Falle das Satzes 3 Nr. 2 das Sterbedatum und im Falle des Satzes 3 Nr. 5 der neue Name übermittelt.
Datenabgleich mit den Wohngeldstellen
§ 15 Datenabgleich mit den Wohngeldstellen(1) Zur laufenden Prüfung des Wohngeldanspruchs übermittelt das Landesrechenzentrum den zuständigen Stellen nach dem Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) in der jeweils geltenden Fassung die in Absatz 2 aufgeführten Daten von Leistungsberechtigten nach einem Datenabgleich mit dem Datenbestand nach § 3 Abs. 1.(2) Die nach Absatz 1 zuständigen Stellen übermitteln dem Landesrechenzentrum dazu vierteljährlich Familiennamen, Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, frühere Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Zeitraum des Wohngeldempfangs und Anschrift der Wohnung. Das Landesrechenzentrum teilt ihnen wiederum mit, ob die Haushaltsmitglieder1. verstorben,2. nicht wie angegeben gemeldet oder3. nicht eindeutig identifizierbar sind.Neben den Daten des Satzes 1 wird im Falle des Satzes 2 Nr. 1 das Sterbedatum und im Falle des Satzes 2 Nr. 2 die neue Anschrift und das Wegzugsdatum übermittelt.
Regelmäßige Datenübermittlungen an die Finanzämter
§ 16 Regelmäßige Datenübermittlungen an die Finanzämter(1) Das Landesrechenzentrum übermittelt den Finanzämtern zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus Anlass der An- und Abmeldung einer alleinigen oder Hauptwohnung, des Wegzugs in das Ausland, des Statuswechsels einer Wohnung, im Falle der Namensänderung und im Falle des Ablebens einer über 18-jährigen Person folgende Daten:1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Ehename mit Namensbestandteilen,4. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,5. Doktorgrad,6. Geburtsdatum und Geburtsort,7. Geschlecht,8. gegenwärtige und frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,9. Zuzug aus dem Ausland, Wegzug in das Ausland und10. Sterbedatum und Sterbeort.(2) Die Daten sind für jeden Kalendermonat bis zum Ende des folgenden Monats zu übermitteln.
Regelmäßige Datenübermittlungen an die bei der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen ...
§ 17 Regelmäßige Datenübermittlungen an die bei der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen eingerichtete Zentrale StelleFür Zwecke der Früherkennung von Brustkrebs, insbesondere zur Einladung von Frauen im Rahmen des Mammographie-Screening-Programms, übermittelt das Landesrechenzentrum der bei der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen eingerichteten Zentralen Stelle die in Satz 2 genannten Daten. Die regelmäßige Datenübermittlung erfolgt auf Anforderung der Zentralen Stelle, jedoch nicht öfter als monatlich, und darf1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,4. Doktorgrad,5. das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie6. die Anschrift der alleinigen oder Hauptwohnung aller 50- bis 69-jährigen Frauen umfassen.
Regelmäßige Datenübermittlungen an das beim Landesamt für Verbraucherschutz eingerichtete ...
§ 18 Regelmäßige Datenübermittlungen an das beim Landesamt für Verbraucherschutz eingerichtete Vorsorgezentrum für Kinder(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Thüringer Gesetz zur Förderung der Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 553) in der jeweils geltenden Fassung übermittelt das Landesrechenzentrum dem beim Landesamt für Verbraucherschutz errichteten Vorsorgezentrum für Kinder die in Absatz 2 genannten Daten.(2) Die regelmäßige Datenübermittlung erfolgt einmal wöchentlich und darf1. den Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,4. das Geburtsdatum und den Geburtsort,5. das Geschlecht,6. den gesetzlichen Vertreter (Vornamen und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift),7. die Staatsangehörigkeiten,8. die gegenwärtige Anschrift und die früheren Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, sowie9. das Datum des Ein- und Auszugsaller Kinder im Alter bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres umfassen. Im Falle des Todes ist auch das Sterbedatum und der Sterbeort zu übermitteln.
Regelmäßige Datenübermittlungen an die Landkreise und kreisfreien Städte
§ 19 Regelmäßige Datenübermittlungen an die Landkreise und kreisfreien Städte(1) Zur satzungsgemäß erforderlichen und sachgerechten Bemessung, Festsetzung und Erhebung der Benutzungsgebühr nach § 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) in der jeweils geltenden Fassung für die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen auf dem Gebiet der Abfallentsorgung darf das Landesrechenzentrum den Landkreisen und kreisfreien Städten die Anzahl der unter einer jeweils bestimmten Anschrift in den Gemeinden des Landkreises gemeldeten Einwohner, getrennt nach Haupt- und Nebenwohnung, übermitteln.(2) Das Landesrechenzentrum hat den Landkreisen und kreisfreien Städten dazu aufgrund zeitgerechter Anforderung mitzuteilen, wie viele Einwohner zu einem bestimmten Stichtag für die Anschrift, getrennt nach Haupt- und Nebenwohnung, in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden gemeldet sind.(3) Das Landesrechenzentrum hat ferner aufgrund zeitgerechter Anforderung die Landkreise und kreisfreien Städte darüber zu informieren, unter welcher Anschrift sich aufgrund von Geburt, Tod und Umzügen Veränderungen in der Anzahl der gemeldeten Einwohner ergeben haben. Dazu sind die Anschrift sowie die Anzahl der bisher und nunmehr gemeldeten Einwohner, getrennt nach Haupt- und Nebenwohnung, zu übermitteln.
Aufgaben des Landesrechenzentrums
§ 2 Aufgaben des Landesrechenzentrums(1) Das Landesrechenzentrum ist zuständig für die1. regelmäßigen Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen nach den §§ 7 sowie 16 bis 22,2. regelmäßigen Datenabgleiche nach den §§ 7 sowie 11 bis 15 und Datenübermittlungen an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Wege des automatisierten Abrufs nach den §§ 8 bis 10,3. Datenübermittlungen nach den §§ 25 bis 27 und4. Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte in automatisierter Form.Darüber hinausgehende Regelungen des Bundes- und Landesrechts bleiben unberührt. Über Satz 1 hinaus ist die regelmäßige Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden nach Maßgabe dieser Verordnung zulässig. Soweit das Landesrechenzentrum regelmäßige Datenübermittlungen oder automatisierte Abrufverfahren durchführt, sind die Meldebehörden von der Pflicht zur Übermittlung oder Bereitstellung der Daten befreit.(2) Das Landesrechenzentrum hat sicherzustellen, dass ein Verfahren angewandt wird, welches1. auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln der Technik sowohl die Datenübernahme von den Meldebehörden als auch die Datenübermittlung an die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen gewährleistet,2. die Daten zeit- und sachgerecht verarbeitet und den Datenempfängern nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt und3. die Einhaltung der Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes, des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes sowie der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Thüringer Datenschutzgesetz gewährleistet.(3) Das Landesrechenzentrum wird ermächtigt, mit den Datenempfängern direkt zu kommunizieren. Soweit diese der Aufsicht des Landes unterstehen, bestimmt es im Rahmen der Bestimmungen des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und dieser Verordnung das anzuwendende Verfahren. Dies gilt insbesondere für alle Fragen, die mit den technischen und organisatorischen Einzelheiten in Zusammenhang stehen.
Regelmäßige Datenübermittlungen an Abwasserbeseitigungspflichtige und an die Träger der ...
§ 20 Regelmäßige Datenübermittlungen an Abwasserbeseitigungspflichtige und an die Träger der öffentlichen Wasserversorgung(1) Das Landesrechenzentrum darf den Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 47 Abs. 1 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74) in der jeweils geltenden Fassung und den Trägern der öffentlichen Wasserversorgung nach § 42 Abs. 1 und 2 ThürWG zur satzungsgemäß erforderlichen Bemessung, Festsetzung und Erhebung von kommunalen Abgaben die Anzahl der unter einer jeweils bestimmten Anschrift in den Gemeinden des Landkreises gemeldeten Einwohner, getrennt nach Haupt- und Nebenwohnung, übermitteln.(2) Das Landesrechenzentrum hat den Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 47 Abs. 1 ThürWG und den Trägern der öffentlichen Wasserversorgung nach § 42 Abs. 1 und 2 ThürWG dazu aufgrund zeitgerechter Anforderung mitzuteilen, wie viele Einwohner zu einem bestimmten Stichtag für die Anschrift, getrennt nach Haupt- und Nebenwohnung, in den Gemeinden des Landkreises gemeldet sind.(3) Das Landesrechenzentrum hat ferner die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 47 Abs. 1 ThürWG und die Träger der öffentlichen Wasserversorgung nach § 42 Abs. 1 und 2 ThürWG aufgrund zeitgerechter Anforderung darüber zu informieren, unter welcher Anschrift sich aufgrund Geburt, Tod und An- und Abmeldung Veränderungen in der Anzahl der Einwohner ergeben haben. Dazu sind die Anschrift sowie die Anzahl der bisher und nunmehr gemeldeten Einwohner, getrennt nach Haupt- und Nebenwohnung, zu übermitteln.
Regelmäßige Datenübermittlungen an die Jugendämter
§ 21 Regelmäßige Datenübermittlungen an die Jugendämter(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 14 und 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975) in der jeweils geltenden Fassung darf das Landesrechenzentrum den Jugendämtern auf deren zeitgerechte Anforderung für den Erstkontakt mit den Personensorgeberechtigten von Neugeborenen folgende Daten übermitteln:1. Familiennamen,2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,3. Geburtsdatum,4. derzeitige Staatsangehörigkeiten,5. Familien- und Vorname der Mutter und6. Anschrift der alleinigen oder Hauptwohnung der Mutter.(2) Die Daten sind längstens bis zum Ende des vierten auf die Geburt folgenden Monats bereitzuhalten.
Regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden und des Landesrechenzentrums an die ...
§ 22Regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden und des Landesrechenzentrums an die Suchdienste(1) Die Meldebehörden dürfen den Suchdiensten zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben regelmäßig von den Personen, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, folgende Daten übermitteln:1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,5. derzeitige und frühere Anschriften sowie6. Anschrift am 1. September 1939.(2) § 43 Abs. 2 Satz 2 BMG findet bezüglich der Auswahldaten Anwendung.(3) § 10 Abs. 2 BMG gilt entsprechend.(4) Die Datenübermittlungen nach § 43 Abs. 2 BMG dürfen durch automatisierten Abruf beim Landesrechenzentrum erfolgen.
Regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden an öffentlich-rechtliche ...
§ 23Regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften(1) Die Meldebehörden übermitteln den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder den von ihnen beauftragten Stellen im Falle der Anmeldung, Abmeldung, im Todesfall, auf Ersuchen, bei Änderung der Kirchenzugehörigkeit oder bei Änderung der regelmäßig zu übermittelnden Daten die in § 42 Abs. 1 BMG bestimmten Daten ihrer Mitglieder und die in § 42 Abs. 2 BMG bestimmten Daten der Familienangehörigen von Mitgliedern öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften.(2) Die Meldebehörden dürfen bei der Datenübermittlung nach Absatz 1 auch das Ordnungsmerkmal des Mitglieds der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft nach § 4 BMG übermitteln.(3) Die Meldebehörden verarbeiten die von den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften elektronisch nach § 4 Abs. 2 ThürAGBMG übermittelten Daten der Einwohner, die die Zugehörigkeit zur öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft begründen.
Regelmäßige Datenübermittlungen an die Staatlichen Schulämter und die Landkreise als ...
§ 24 Regelmäßige Datenübermittlungen an die Staatlichen Schulämter und die Landkreise als Schulträger(1) Die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständige örtliche Meldebehörde übermittelt dem zuständigen staatlichen Schulamt zur Überwachung der Erfüllung der Anmeldepflichten nach § 23 Abs. 2 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung und den Landkreisen als Schulträger der staatlichen Schulen für Zwecke der Planung im Schulbereich folgende Daten der im Zuständigkeitsbereich gemeldeten Kinder, die bis zum 1. August des folgenden Jahres das sechste Lebensjahr vollenden (Schulanfänger), zum 1. April eines jeden Jahres:1. Familiennamen,2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,3. Geburtsdatum,4. Geschlecht,5. Vornamen und Familiennamen sowie Anschrift der gesetzlichen Vertreter,6. derzeitige Staatsangehörigkeiten,7. derzeitige Anschriften der jeweiligen alleinigen oder Hauptwohnung, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, und8. Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 Nr. 2 BMG sowie bedingte Sperrvermerke nach § 52 Abs. 1 BMG.(2) Die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständige örtliche Meldebehörde übermittelt dem zuständigen Staatlichen Schulamt zur Überwachung der Erfüllung der Anmeldepflichten nach § 23 Abs. 2 ThürSchulG sowie zur Überwachung der Schulpflicht nach § 17 Abs. 1 ThürSchulG und den Landkreisen als Schulträger der staatlichen Schulen für Zwecke der Planung im Schulbereich die in Absatz 1 genannten Daten von Schulanfängern und schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen im Alter vom vollendeten sechsten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die nach Thüringen oder aus dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Meldebehörde in Thüringen zugezogen sind, jeweils zum 15. des auf den Zuzug folgenden Monats.
Datenübertragungen über das Landesrechenzentrum und Fortschreibung der Daten
§ 25 Datenübertragungen über das Landesrechenzentrum und Fortschreibung der Daten(1) Die Aufgabe der Vermittlungsstelle im Sinne des § 5 Abs. 6 ThürAGBMG wird dem Landesrechenzentrum übertragen. Es führt in dieser Funktion die Bezeichnung „Vermittlungsstelle des Freistaats Thüringen für das Meldewesen“.(2) Das Landesrechenzentrum hat die Aufgabe als Vermittlungsstelle landesinterne sowie länderübergreifende Datenübertragungen von und an Thüringer Meldebehörden durchzuführen.(3) Standardisierte Datenübertragungen auf der Basis von OSCI-XMeld nach § 3 der 1. BMeldDÜV erfolgen über die Vermittlungsstelle nach Absatz 1. Hierbei ist zu gewährleisten, dass die datenverarbeitende Stelle, der Zeitpunkt und der Umfang der Datenverarbeitung festgestellt werden kann. Zum Nachweis der Fristwahrung ist eine elektronische Quittung auszustellen.
Datenübertragungen über das Landesrechenzentrum im Rückmeldeverfahren
§ 26 Datenübertragungen über das Landesrechenzentrum im RückmeldeverfahrenDatenübertragungen nach den §§ 6 bis 8 der 1. BMeldDÜV erfolgen über das Landesrechenzentrum als Vermittlungsstelle. Hierbei ist zu gewährleisten, dass die datenverarbeitende Stelle, der Zeitpunkt und der Umfang der Datenverarbeitung festgestellt werden können. Das Landesrechenzentrum leitet den ihm von der für die neue Wohnung der Person zuständigen Meldebehörde übermittelten Datensatz unverzüglich an die Wegzugsmeldebehörde und an die für weitere Wohnungen der Person zuständigen Meldebehörden weiter. Der Nachweis der Fristwahrung ist elektronisch zu dokumentieren. Ist eine Wegzugsmeldebehörde zeitweilig elektronisch nicht erreichbar, sind die Daten vom Landesrechenzentrum für diese zum Abruf bereitzuhalten. Jede Meldebehörde hat sicherzustellen, dass eingegangene Nachrichten an jedem Arbeitstag mindestens einmal abgerufen werden.
Automatisiertes Abrufverfahren zur Anmeldung
§ 27 Automatisiertes Abrufverfahren zur Anmeldung(1) Die Zuzugsmeldebehörde hat nach § 23 Abs. 3 BMG folgende Daten von der meldepflichtigen Person für den vorausgefüllten Meldeschein aufzunehmen und im automatisierten Verfahren abzurufen:1. Familiennamen,2. Vornamen,3. Geburtsdatum,4. Anschrift bei der Wegzugsbehörde.(2) Die Daten übermittelt die Zuzugsmeldebehörde nach Absatz 1 dem Landesrechenzentrum. Dieses entnimmt die Daten für den vorausgefüllten Meldeschein aus dem Spiegelregister. Die nach Absatz 1 im automatisierten Verfahren übermittelten Daten werden, sofern erforderlich, berichtigt und um die im Spiegelregister gespeicherten Daten nach § 4 Abs. 1 der 1. BMeldDÜV ergänzt. Diese Daten werden unverzüglich elektronisch an die Zuzugsmeldebehörde übermittelt. Sind die Daten der Person nicht eindeutig zuzuordnen, ist der Datenabruf unter Hinweis auf eine nicht eindeutige Identifizierung abzuweisen.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei Bezug einer Nebenwohnung und bei Zuzug aus dem Ausland.(4) Durch organisatorische und technische Maßnahmen, die dem Stand der Technik entsprechen, ist sicher zu stellen, dass nur solche Personen die Daten abrufen können, die dazu befugt sind. Zu diesem Zweck zeichnen die speichernde und die abrufende Stelle bei jedem Abruf folgende Angaben auf:1. die für die Abfrage verwendeten sowie abgerufenen Daten,2. Datum und Uhrzeit des Abrufs,3. Kennung der abrufenden Person,4. abrufende Dienststelle und5. die Meldebehörde, aus deren Register Daten abgerufen werden.(5) Die abrufende Stelle überprüft stichprobenweise die Rechtmäßigkeit der einzelnen Abrufe.(6) Auf Verlangen haben die speichernde und abrufende Stelle die Aufzeichnungen der für die Datenschutzkontrolle zuständigen Stelle zu übermitteln.(7) Die Aufzeichnungen sind zwölf Monate nach ihrer Entstehung zu löschen. Eine Anforderung auf der Grundlage des Absatzes 6 hemmt diese Löschungsfrist. Der Zeitraum bis zum Abschluss der Prüfung nach Absatz 5 wird in die Löschungsfrist nicht eingerechnet.
Verzeichnisdienst und Pflegende Stelle
§ 28 Verzeichnisdienst und Pflegende Stelle(1) Das Landesrechenzentrum hat die Aufgabe, die für die Datenübermittlung erforderlichen Stammdaten, technischen Adressen sowie Zertifikatsinhalte der Behörden, anderer öffentlicher Stellen und Gerichte des Landes sowie seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Meldebehörden, zu speichern und zum automatisierten Abruf bereitzuhalten, wenn das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport Anwendung findet.(2) Das Landesrechenzentrum ist für die Übermittlung und die Pflege der Adressen und Zertifikatsinhalte der Behörden, anderer öffentlicher Stellen und Gerichte des Landes sowie seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie Meldedaten automatisiert abrufen, gegenüber dem Replikationsmaster des Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnisses zuständig. Diese übermitteln die erforderlichen Daten nach Aufforderung und bei Änderung an das Landesrechenzentrum. Änderungen sind dem Landesrechenzentrum unverzüglich mitzuteilen.
Kosten
§ 29 KostenDas Land trägt die Kosten für1. das Vorhalten der Daten in den Spiegelregistern,2. die Entwicklung, Betreuung und Pflege der Spiegelregister,3. die Datenübermittlungen des Landesrechenzentrums nach den §§ 10 bis 21.
Umfang der Datenübergabe an das Landesrechenzentrum und Fortschreibung der Daten
§ 3 Umfang der Datenübergabe an das Landesrechenzentrum und Fortschreibung der Daten(1) Die Meldebehörden haben dem Landesrechenzentrum die in § 6 Abs. 1 ThürAGBMG genannten Daten zu übermitteln. Zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Daten sind zu übermitteln1. der Zeitpunkt der letzten Änderung des Datensatzes durch die Meldebehörde,2. das Ordnungsmerkmal des Einwohners innerhalb des Datenbestands der Meldebehörde,3. bei Wiederzuzug in eine frühere Wohngemeinde das frühere Ordnungsmerkmal.(2) Nach jeder Änderung der in Absatz 1 genannten Daten ist dem Landesrechenzentrum ein aktueller Datensatz mit Angabe des Änderungszeitpunktes zu übermitteln. Das Landesrechenzentrum ersetzt den Datensatz im Spiegelregister durch den aktuellen Datensatz. Es darf für Zwecke der Protokollierung des Datenein- und ausgangs sowie zur Absicherung langfristig angelegter Datenübermittlungsmaßnahmen den Altdatensatz längstens zwölf Monate aufbewahren.
Teilbetrag der Meldebehörde am Gebührenaufkommen des Landesrechenzentrums
§ 30 Teilbetrag der Meldebehörde am Gebührenaufkommen des Landesrechenzentrums(1) Das Landesrechenzentrum erhebt für die Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte aus den Spiegelregistern im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet nach § 49 BMG Kosten nach dem Thüringer Verwaltungskostengesetz.(2) Von der bestandskräftig vereinnahmten Gebühr ist ein Teilbetrag in Höhe des unter Nummer 7.1.1.7 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 27. März 2008 (GVBl. S. 70) in der jeweils geltenden Fassung angegebenen Betrags an die Meldebehörde, aus deren Spiegelregister eine kostenpflichtige Auskunft erteilt wurde, abzuführen. Die Beträge werden jeweils am 1. Juni und am 1. Dezember eines jeden Kalenderjahres ausgezahlt.
Gleichstellungsbestimmung
§ 31GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 32 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Meldeverordnung vom 4. Dezember 2006 (GVBl. S. 562) außer Kraft.
Plausibilitätsprüfungen
§ 6 Plausibilitätsprüfungen(1) Plausibilitätsprüfungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 ThürAGBMG sind jährlich durchzuführen. Dabei ist im Zeitraum vom 30. August (Stichtag) bis zum 30. November eines jeden Jahres zu prüfen, ob die im Spiegelregister nach § 6 Abs. 1 ThürAGBMG zu speichernden Daten vollständig sind, ob derselbe Einwohner mehrere Hauptwohnsitze hat, nur mit Nebenwohnungen gemeldet ist und ob die bei der Meldebehörde der Nebenwohnung gespeicherten Daten mit den bei der Meldebehörde der Hauptwohnung entsprechend gespeicherten Daten übereinstimmen. Hierbei kann auch ein Abgleich verschiedener Spiegelregister folgen.(2) Stellt das Landesrechenzentrum konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit von Melderegistern fest, übermittelt sie diese den Meldebehörden bis zum 15. Dezember des Jahres, in dem die Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 stattgefunden hat, zur Prüfung der Fortschreibung der Melderegister nach § 6 BMG. Die Meldebehörden haben die berichtigten Daten unverzüglich dem Landesrechenzentrum zur Berichtigung der Spiegelregister zu übermitteln.
Form und Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlungen
§ 7 Form und Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlungen(1) Datenübermittlungen nach dieser Verordnung erfolgen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. Für den automatisierten Abruf gelten die §§ 8 bis 10.(2) Datenübermittlungen nach dieser Verordnung erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung. Bei Datenübermittlungen über das Internet sind die zu übermittelnden Daten mit einer fortgeschrittenen Signatur nach Artikel 3 Nr. 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes - vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702 -2706-) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.(3) Datenübermittlungen über das Internet erfolgen unter Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung.(4) Die §§ 2 und 3 der 1. BMeldDÜV gelten entsprechend.(5) Die Datenübermittlung auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern ist nur in Ausnahmefällen, wenn die technischen Voraussetzungen für eine automatisierte Datenübermittlung vorübergehend nicht vorliegen, zulässig. Eine regelmäßige Datenübermittlung in schriftlicher Form ist nur dann zulässig, wenn die technischen Voraussetzungen für eine Übermittlung nach den Absätzen 1 bis 4 sowie Satz 1 nicht vorliegen.(6) Bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 BMG und eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 BMG erfolgt die regelmäßige Datenübermittlung verbunden mit dem Hinweis, dass eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk vorliegt.
Automatisiertes Abrufverfahren
§ 8 Automatisiertes Abrufverfahren(1) Jede nach dieser Verordnung abrufberechtige Stelle bedarf der vorherigen Anmeldung beim Landesrechenzentrum und der anschließenden Registrierung. Die Registrierung erfolgt nur, wenn die abrufberechtigte Stelle bestätigt, dass sie dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen hat. Für öffentliche Stellen außerhalb Thüringens ist bei Datenabrufen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 ThürAGBMG eine Registrierung bei der jeweiligen zentralen Stelle des anfragenden Bundeslandes ausreichend, wenn der automatisierte Abruf über diese erfolgt.(2) Soweit § 34 Abs. 1 und 3 BMG oder sonstige Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen, ist der automatisierte Abruf von Meldedaten nur für die in dieser Verordnung genannten Behörden, andere öffentliche Stellen und Gerichte des Landes und seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und nur dann zulässig, wenn dazu im Einzelfall oder regelmäßig dienstliche Veranlassung besteht und die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.(3) § 34a Abs. 1 und 5, § 39 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 40 und 41 BMG bleiben unberührt.(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat das Landesrechenzentrum für die Datenempfänger durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur solche Daten vom Datenempfänger abgerufen werden können, die er zuvor für den Abruf ausgewählt oder vom Abruf nicht ausgeschlossen hat.
Protokollierung
§ 9 Protokollierung(1) Das Landesrechenzentrum darf bei automatisierten Abrufen von Meldedaten aus den Spiegelregistern über die Daten des § 40 Abs. 1 und 2 BMG hinaus zur Sicherstellung des Betriebs der Spiegelregister die Anzahl der Datenabrufe und der Datenübermittlungen je abrufende Stelle aufzeichnen.(2) Für die Antragsbearbeitung dürfen bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 ThürAGBMG der Familienname, der Vorname, die Adresse einschließlich des Bundeslandes und des Wohnsitzstaats, die E-Mail-Adresse, der Doktorgrad, die Abrechnungsinformation und die technischen Authentisierungs- und Identifizierungsdaten des Antragstellers protokolliert werden. Wird der Antrag von einer juristischen Person gestellt, ist an Stelle des Familiennamens und Vornamens die Bezeichnung der juristischen Person zu protokollieren.
Regelmäßige Datenübermittlungen an die bei der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen ...
§ 17 Regelmäßige Datenübermittlungen an die bei der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen eingerichtete Zentrale StelleFür Zwecke der Früherkennung von Brustkrebs, insbesondere zur Einladung von Frauen im Rahmen des Mammographie-Screening-Programms, übermittelt das Landesrechenzentrum der bei der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen eingerichteten Zentralen Stelle die in Satz 2 genannten Daten. Die regelmäßige Datenübermittlung erfolgt auf Anforderung der Zentralen Stelle, jedoch nicht öfter als monatlich, und darf1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,4. Doktorgrad,5. das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie6. die Anschrift der alleinigen oder Hauptwohnung aller 50- bis 75-jährigen Frauen umfassen.
Datenabgleich mit den staatlichen und kommunalen Versorgungsstellen
§ 12 Datenabgleich mit den staatlichen und kommunalen Versorgungsstellen(1) Zur Überprüfung der Leistungsansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz oder dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch sowie nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz oder das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch für entsprechend anwendbar erklären, und zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch werden der zuständigen staatlichen Versorgungsstelle und der zuständigen kommunalen Versorgungsstelle die Daten nach Absatz 2 zur Feststellung der aktuellen Wohnanschrift von Personen nach einem Datenabgleich mit dem Datenbestand nach § 3 Abs. 1 übermittelt.(2) Die staatlichen und kommunalen Versorgungsstellen übergeben dem Landesrechenzentrum dazu vierteljährlich Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Anschrift der Leistungsempfänger und alle zwei Jahre die vorgenannten Daten der Schwerbehinderten. Das Landesrechenzentrum teilt der zuständigen Versorgungsstelle mit, ob der Leistungsberechtigte oder der Schwerbehinderte1. weg- oder umgezogen,2. verstorben,3. nicht gemeldet oder4. nicht eindeutig identifizierbarist. Neben den Daten des Absatzes 1 wird im Falle des Satzes 2 Nr. 1 die aktuelle Anschrift, im Falle des Satzes 2 Nr. 2 das Sterbedatum übermittelt.
Regelmäßige Datenübermittlungen an die Landkreise und kreisfreien Städte
§ 18 Regelmäßige Datenübermittlungen an die Landkreise und kreisfreien Städte(1) Zur satzungsgemäß erforderlichen und sachgerechten Bemessung, Festsetzung und Erhebung der Benutzungsgebühr nach § 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) in der jeweils geltenden Fassung für die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen auf dem Gebiet der Abfallentsorgung darf das Landesrechenzentrum den Landkreisen und kreisfreien Städten die Anzahl der unter einer jeweils bestimmten Anschrift in den Gemeinden des Landkreises gemeldeten Einwohner, getrennt nach Haupt- und Nebenwohnung, übermitteln.(2) Das Landesrechenzentrum hat den Landkreisen und kreisfreien Städten dazu aufgrund zeitgerechter Anforderung mitzuteilen, wie viele Einwohner zu einem bestimmten Stichtag für die Anschrift, getrennt nach Haupt- und Nebenwohnung, in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden gemeldet sind.(3) Das Landesrechenzentrum hat ferner aufgrund zeitgerechter Anforderung die Landkreise und kreisfreien Städte darüber zu informieren, unter welcher Anschrift sich aufgrund von Geburt, Tod und Umzügen Veränderungen in der Anzahl der gemeldeten Einwohner ergeben haben. Dazu sind die Anschrift sowie die Anzahl der bisher und nunmehr gemeldeten Einwohner, getrennt nach Haupt- und Nebenwohnung, zu übermitteln.
Regelmäßige Datenübermittlungen an Abwasserbeseitigungspflichtige und an die Träger der ...
§ 19 Regelmäßige Datenübermittlungen an Abwasserbeseitigungspflichtige und an die Träger der öffentlichen Wasserversorgung(1) Das Landesrechenzentrum darf den Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 47 Abs. 1 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74) in der jeweils geltenden Fassung und den Trägern der öffentlichen Wasserversorgung nach § 42 Abs. 1 und 2 ThürWG zur satzungsgemäß erforderlichen Bemessung, Festsetzung und Erhebung von kommunalen Abgaben die Anzahl der unter einer jeweils bestimmten Anschrift in den Gemeinden des Landkreises gemeldeten Einwohner, getrennt nach Haupt- und Nebenwohnung, übermitteln.(2) Das Landesrechenzentrum hat den Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 47 Abs. 1 ThürWG und den Trägern der öffentlichen Wasserversorgung nach § 42 Abs. 1 und 2 ThürWG dazu aufgrund zeitgerechter Anforderung mitzuteilen, wie viele Einwohner zu einem bestimmten Stichtag für die Anschrift, getrennt nach Haupt- und Nebenwohnung, in den Gemeinden des Landkreises gemeldet sind.(3) Das Landesrechenzentrum hat ferner die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 47 Abs. 1 ThürWG und die Träger der öffentlichen Wasserversorgung nach § 42 Abs. 1 und 2 ThürWG aufgrund zeitgerechter Anforderung darüber zu informieren, unter welcher Anschrift sich aufgrund Geburt, Tod und An- und Abmeldung Veränderungen in der Anzahl der Einwohner ergeben haben. Dazu sind die Anschrift sowie die Anzahl der bisher und nunmehr gemeldeten Einwohner, getrennt nach Haupt- und Nebenwohnung, zu übermitteln.
Aufgaben des Landesrechenzentrums
§ 2 Aufgaben des Landesrechenzentrums(1) Das Landesrechenzentrum ist zuständig für die1. regelmäßigen Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen nach den §§ 7 sowie 16 bis 20,2. regelmäßigen Datenabgleiche nach den §§ 7 sowie 11 bis 15 und Datenübermittlungen an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Wege des automatisierten Abrufs nach den §§ 8 bis 10,3. Datenübermittlungen nach den §§ 25 bis 27 und4. Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte in automatisierter Form.Darüber hinausgehende Regelungen des Bundes- und Landesrechts bleiben unberührt. Über Satz 1 hinaus ist die regelmäßige Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden nach Maßgabe dieser Verordnung zulässig. Soweit das Landesrechenzentrum regelmäßige Datenübermittlungen oder automatisierte Abrufverfahren durchführt, sind die Meldebehörden von der Pflicht zur Übermittlung oder Bereitstellung der Daten befreit.(2) Das Landesrechenzentrum hat sicherzustellen, dass ein Verfahren angewandt wird, welches1. auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln der Technik sowohl die Datenübernahme von den Meldebehörden als auch die Datenübermittlung an die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen gewährleistet,2. die Daten zeit- und sachgerecht verarbeitet und den Datenempfängern nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt und3. die Einhaltung der Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes, des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes sowie der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Thüringer Datenschutzgesetz gewährleistet.(3) Das Landesrechenzentrum wird ermächtigt, mit den Datenempfängern direkt zu kommunizieren. Soweit diese der Aufsicht des Landes unterstehen, bestimmt es im Rahmen der Bestimmungen des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und dieser Verordnung das anzuwendende Verfahren. Dies gilt insbesondere für alle Fragen, die mit den technischen und organisatorischen Einzelheiten in Zusammenhang stehen.
Regelmäßige Datenübermittlungen an die Jugendämter
§ 20 Regelmäßige Datenübermittlungen an die Jugendämter(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 14 und 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975) in der jeweils geltenden Fassung darf das Landesrechenzentrum den Jugendämtern auf deren zeitgerechte Anforderung für den Erstkontakt mit den Personensorgeberechtigten von Neugeborenen folgende Daten übermitteln:1. Familiennamen,2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,3. Geburtsdatum,4. derzeitige Staatsangehörigkeiten,5. Familien- und Vorname der Mutter und6. Anschrift der alleinigen oder Hauptwohnung der Mutter.(2) Die Daten sind längstens bis zum Ende des vierten auf die Geburt folgenden Monats bereitzuhalten.
Regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden an öffentlich-rechtliche ...
§ 22Regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften(1) Die Meldebehörden übermitteln den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder den von ihnen beauftragten Stellen im Falle der Anmeldung, Abmeldung, im Todesfall, auf Ersuchen, bei Änderung der Kirchenzugehörigkeit oder bei Änderung der regelmäßig zu übermittelnden Daten die in § 42 Abs. 1 BMG bestimmten Daten ihrer Mitglieder und die in § 42 Abs. 2 BMG bestimmten Daten der Familienangehörigen von Mitgliedern öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften.(2) Die Meldebehörden dürfen bei der Datenübermittlung nach Absatz 1 auch das Ordnungsmerkmal des Mitglieds der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft nach § 4 BMG übermitteln.(3) Die Meldebehörden verarbeiten die von den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften elektronisch nach § 4 Abs. 2 ThürAGBMG übermittelten Daten der Einwohner, die die Zugehörigkeit zur öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft begründen.
Regelmäßige Datenübermittlungen an die Staatlichen Schulämter und die Landkreise als ...
§ 23 Regelmäßige Datenübermittlungen an die Staatlichen Schulämter und die Landkreise als Schulträger(1) Die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständige örtliche Meldebehörde übermittelt dem zuständigen staatlichen Schulamt zur Überwachung der Erfüllung der Anmeldepflichten nach § 23 Abs. 2 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung und den Landkreisen als Schulträger der staatlichen Schulen für Zwecke der Planung im Schulbereich folgende Daten der im Zuständigkeitsbereich gemeldeten Kinder, die bis zum 1. August des folgenden Jahres das sechste Lebensjahr vollenden (Schulanfänger), zum 1. April eines jeden Jahres:1. Familiennamen,2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,3. Geburtsdatum,4. Geschlecht,5. Vornamen und Familiennamen sowie Anschrift der gesetzlichen Vertreter,6. derzeitige Staatsangehörigkeiten,7. derzeitige Anschriften der jeweiligen alleinigen oder Hauptwohnung, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, und8. Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 Nr. 2 BMG sowie bedingte Sperrvermerke nach § 52 Abs. 1 BMG.(2) Die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständige örtliche Meldebehörde übermittelt dem zuständigen Staatlichen Schulamt zur Überwachung der Erfüllung der Anmeldepflichten nach § 23 Abs. 2 ThürSchulG sowie zur Überwachung der Schulpflicht nach § 17 Abs. 1 ThürSchulG und den Landkreisen als Schulträger der staatlichen Schulen für Zwecke der Planung im Schulbereich die in Absatz 1 genannten Daten von Schulanfängern und schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen im Alter vom vollendeten sechsten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die nach Thüringen oder aus dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Meldebehörde in Thüringen zugezogen sind, jeweils zum 15. des auf den Zuzug folgenden Monats.
Datenübertragungen über das Landesrechenzentrum und Fortschreibung der Daten
§ 24 Datenübertragungen über das Landesrechenzentrum und Fortschreibung der Daten(1) Die Aufgabe der Vermittlungsstelle im Sinne des § 5 Abs. 6 ThürAGBMG wird dem Landesrechenzentrum übertragen. Es führt in dieser Funktion die Bezeichnung „Vermittlungsstelle des Freistaats Thüringen für das Meldewesen“.(2) Das Landesrechenzentrum hat die Aufgabe als Vermittlungsstelle landesinterne sowie länderübergreifende Datenübertragungen von und an Thüringer Meldebehörden durchzuführen.(3) Standardisierte Datenübertragungen auf der Basis von OSCI-XMeld nach § 3 der 1. BMeldDÜV erfolgen über die Vermittlungsstelle nach Absatz 1. Hierbei ist zu gewährleisten, dass die datenverarbeitende Stelle, der Zeitpunkt und der Umfang der Datenverarbeitung festgestellt werden kann. Zum Nachweis der Fristwahrung ist eine elektronische Quittung auszustellen.
Datenübertragungen über das Landesrechenzentrum im Rückmeldeverfahren
§ 25 Datenübertragungen über das Landesrechenzentrum im RückmeldeverfahrenDatenübertragungen nach den §§ 6 bis 8 der 1. BMeldDÜV erfolgen über das Landesrechenzentrum als Vermittlungsstelle. Hierbei ist zu gewährleisten, dass die datenverarbeitende Stelle, der Zeitpunkt und der Umfang der Datenverarbeitung festgestellt werden können. Das Landesrechenzentrum leitet den ihm von der für die neue Wohnung der Person zuständigen Meldebehörde übermittelten Datensatz unverzüglich an die Wegzugsmeldebehörde und an die für weitere Wohnungen der Person zuständigen Meldebehörden weiter. Der Nachweis der Fristwahrung ist elektronisch zu dokumentieren. Ist eine Wegzugsmeldebehörde zeitweilig elektronisch nicht erreichbar, sind die Daten vom Landesrechenzentrum für diese zum Abruf bereitzuhalten. Jede Meldebehörde hat sicherzustellen, dass eingegangene Nachrichten an jedem Arbeitstag mindestens einmal abgerufen werden.
Automatisiertes Abrufverfahren zur Anmeldung
§ 26 Automatisiertes Abrufverfahren zur Anmeldung(1) Die Zuzugsmeldebehörde hat nach § 23 Abs. 3 BMG folgende Daten von der meldepflichtigen Person für den vorausgefüllten Meldeschein aufzunehmen und im automatisierten Verfahren abzurufen:1. Familiennamen,2. Vornamen,3. Geburtsdatum,4. Anschrift bei der Wegzugsbehörde.(2) Die Daten übermittelt die Zuzugsmeldebehörde nach Absatz 1 dem Landesrechenzentrum. Dieses entnimmt die Daten für den vorausgefüllten Meldeschein aus dem Spiegelregister. Die nach Absatz 1 im automatisierten Verfahren übermittelten Daten werden, sofern erforderlich, berichtigt und um die im Spiegelregister gespeicherten Daten nach § 4 Abs. 1 der 1. BMeldDÜV ergänzt. Diese Daten werden unverzüglich elektronisch an die Zuzugsmeldebehörde übermittelt. Sind die Daten der Person nicht eindeutig zuzuordnen, ist der Datenabruf unter Hinweis auf eine nicht eindeutige Identifizierung abzuweisen.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei Bezug einer Nebenwohnung und bei Zuzug aus dem Ausland.(4) Durch organisatorische und technische Maßnahmen, die dem Stand der Technik entsprechen, ist sicher zu stellen, dass nur solche Personen die Daten abrufen können, die dazu befugt sind. Zu diesem Zweck zeichnen die speichernde und die abrufende Stelle bei jedem Abruf folgende Angaben auf:1. die für die Abfrage verwendeten sowie abgerufenen Daten,2. Datum und Uhrzeit des Abrufs,3. Kennung der abrufenden Person,4. abrufende Dienststelle und5. die Meldebehörde, aus deren Register Daten abgerufen werden.(5) Die abrufende Stelle überprüft stichprobenweise die Rechtmäßigkeit der einzelnen Abrufe.(6) Auf Verlangen haben die speichernde und abrufende Stelle die Aufzeichnungen der für die Datenschutzkontrolle zuständigen Stelle zu übermitteln.(7) Die Aufzeichnungen sind zwölf Monate nach ihrer Entstehung zu löschen. Eine Anforderung auf der Grundlage des Absatzes 6 hemmt diese Löschungsfrist. Der Zeitraum bis zum Abschluss der Prüfung nach Absatz 5 wird in die Löschungsfrist nicht eingerechnet.
Verzeichnisdienst und Pflegende Stelle
§ 27 Verzeichnisdienst und Pflegende Stelle(1) Das Landesrechenzentrum hat die Aufgabe, die für die Datenübermittlung erforderlichen Stammdaten, technischen Adressen sowie Zertifikatsinhalte der Behörden, anderer öffentlicher Stellen und Gerichte des Landes sowie seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Meldebehörden, zu speichern und zum automatisierten Abruf bereitzuhalten, wenn das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport Anwendung findet.(2) Das Landesrechenzentrum ist für die Übermittlung und die Pflege der Adressen und Zertifikatsinhalte der Behörden, anderer öffentlicher Stellen und Gerichte des Landes sowie seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie Meldedaten automatisiert abrufen, gegenüber dem Replikationsmaster des Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnisses zuständig. Diese übermitteln die erforderlichen Daten nach Aufforderung und bei Änderung an das Landesrechenzentrum. Änderungen sind dem Landesrechenzentrum unverzüglich mitzuteilen.
Kosten
§ 28 KostenDas Land trägt die Kosten für1. das Vorhalten der Daten in den Spiegelregistern,2. die Entwicklung, Betreuung und Pflege der Spiegelregister,3. die Datenübermittlungen des Landesrechenzentrums nach den §§ 10 bis 20.
Teilbetrag der Meldebehörde am Gebührenaufkommen des Landesrechenzentrums
§ 29 Teilbetrag der Meldebehörde am Gebührenaufkommen des Landesrechenzentrums(1) Das Landesrechenzentrum erhebt für die Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte aus den Spiegelregistern im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet nach § 49 BMG Kosten nach dem Thüringer Verwaltungskostengesetz.(2) Von der bestandskräftig vereinnahmten Gebühr ist ein Teilbetrag in Höhe des unter Nummer 7.1.1.7 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 27. März 2008 (GVBl. S. 70) in der jeweils geltenden Fassung angegebenen Betrags an die Meldebehörde, aus deren Spiegelregister eine kostenpflichtige Auskunft erteilt wurde, abzuführen. Die Beträge werden jeweils am 1. Juni und am 1. Dezember eines jeden Kalenderjahres ausgezahlt.
Gleichstellungsbestimmung
§ 30GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 31 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Meldeverordnung vom 4. Dezember 2006 (GVBl. S. 562) außer Kraft.
Form und Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlungen
§ 7 Form und Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlungen(1) Datenübermittlungen nach dieser Verordnung erfolgen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. Für den automatisierten Abruf gelten die §§ 8 bis 10.(2) Datenübermittlungen nach dieser Verordnung erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung. Bei Datenübermittlungen über das Internet sind die zu übermittelnden Daten mit einer fortgeschrittenen Signatur nach Artikel 3 Nr. 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014, S. 73; L 23 vom 29.01.2015, S. 19; L 155 vom 14.06.2016, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 91c Abs. 4 des Grundgesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702-2706) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.(3) Datenübermittlungen über das Internet erfolgen unter Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung.(4) Die §§ 2 und 3 der 1. BMeldDÜV gelten entsprechend.(5) Die Datenübermittlung auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern ist nur in Ausnahmefällen, wenn die technischen Voraussetzungen für eine automatisierte Datenübermittlung vorübergehend nicht vorliegen, zulässig. Eine regelmäßige Datenübermittlung in schriftlicher Form ist nur dann zulässig, wenn die technischen Voraussetzungen für eine Übermittlung nach den Absätzen 1 bis 4 sowie Satz 1 nicht vorliegen.(6) Bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 BMG und eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 BMG erfolgt die regelmäßige Datenübermittlung verbunden mit dem Hinweis, dass eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk vorliegt.
Regelmäßige Datenübermittlungen an den Mitteldeutschen Rundfunk
§ 27a Regelmäßige Datenübermittlungen an den Mitteldeutschen Rundfunk(1) Die Meldebehörden dürfen dem Mitteldeutschen Rundfunk oder der im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15. bis 21. Dezember 2010 (GVBl. 2011 S. 479-480; 2012 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs von Rundfunkbeiträgen sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht besteht, im Fall der Anmeldung, der Abmeldung, einer Namensänderung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:1. Familienname,2. frühere Namen,3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,4. Doktorgrad,5. Geburtsdatum,6. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, oder letzte frühere Anschrift, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung,7. Einzugsdatum, Auszugsdatum,8. Familienstand,9. Sterbedatum und10. Vorliegen eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 Abs. 1 BMG.Im Fall einer Namensänderung darf die Meldebehörde an den Mitteldeutschen Rundfunk oder die in Satz 1 genannte Stelle die Daten nach Satz 1 Nr. 1 bis 8 und 10 übermitteln.(2) Sofern ein Rückmeldeverfahren aus Anlass einer Anmeldung, einer Abmeldung ohne Bezug einer neuen Wohnung im Inland oder bei Änderungen des Wohnungsstatus vorgesehen ist, erfolgt die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens.(3) Abweichend von § 7 Abs. 6 dürfen Datensätze zu Personen, für die eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG gespeichert ist, nicht übermittelt werden.(4) Die Daten nach Absatz 1 dürfen nur verarbeitet werden, wenn und soweit dies für die Erfüllung der dem Mitteldeutschen Rundfunk nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten erforderlich ist. Die übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens zwölf Monate nach ihrer Übermittlung zu löschen.
Aufgrund des § 7 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (ThürAGBMG) vom 25. September 2015 (GVBl. S. 131) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:
Regelungsgegenstand
§ 1 RegelungsgegenstandDiese Verordnung regelt 1. die landesinternen und die Ländergrenzen überschreitenden elektronischen Datenübertragungen der Meldebehörden untereinander und der Meldebehörden mit Behörden und anderen öffentlichen Stellen nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung und des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes sowie den Betrieb und die Nutzung der Spiegelregister,2. die regelmäßige Übermittlung von Daten nach § 36 BMG an Behörden des Landes und3. den automatisierten Abruf von Daten nach § 38 BMG durch Behörden, andere öffentliche Stellen und Gerichte des Landes sowie seiner Aufsicht unterstehenden Personen des öffentlichen Rechts.
Automatisiertes Abrufverfahren für die Polizei
§ 10 Automatisiertes Abrufverfahren für die PolizeiZur Erfüllung von Aufgaben, die der Polizei durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, dürfen folgende Daten im automatisierten Abrufverfahren zum Abruf bereitgehalten werden: 1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen,4. Doktorgrad,5. Ordensnamen/Künstlernamen,6. Tag und Ort der Geburt sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,7. Geschlecht,8. gesetzlicher Vertreter (Vornamen, Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),9. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 BMG gespeicherten Daten,10. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,11. Tag des Ein- und Auszugs,12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,13. Sterbetag und Sterbeort,14. Ausstellungsbehörde und -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises oder des Ersatz-Personalausweises sowie des Passes oder des Passersatzpapiers,15. für die Ausstellung von Pässen und Personalausweisen die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen wurde oder eine Anordnung nach § 6 Abs. 7 oder § 6a Abs. 1 oder 2 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) getroffen worden ist,16. über die waffenrechtliche Erlaubnis die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung und17. über die sprengstoffrechtliche Erlaubnis die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung.
Automatisiertes Abrufverfahren für das Amt für Verfassungsschutz
§ 11 Automatisiertes Abrufverfahren für das Amt für VerfassungsschutzZur Erfüllung von Aufgaben, die dem Amt für Verfassungsschutz durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, dürfen folgende Daten im automatisierten Abrufverfahren zum Abruf bereitgehalten werden: 1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen,4. Doktorgrad,5. Ordensnamen/Künstlernamen,6. Tag und Ort der Geburt sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,7. Geschlecht,8. gesetzlicher Vertreter (Vornamen, Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),9. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 BMG gespeicherten Daten,10. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,11. Tag des Ein- und Auszugs,12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,13. Sterbetag und Sterbeort,14. Ausstellungsbehörde und -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises oder des Ersatz-Personalausweises sowie des Passes oder des Passersatzpapiers,15. für die Ausstellung von Pässen und Personalausweisen die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen wurde oder eine Anordnung nach § 6 Abs. 7 oder § 6a Abs. 1 oder 2 PAuswG getroffen worden ist,16. über die waffenrechtliche Erlaubnis die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung und17. über die sprengstoffrechtliche Erlaubnis die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 SprengG erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung.
Automatisiertes Abrufverfahren für Staatsanwaltschaften, Gerichte, Gerichtsvollzieher, ...
§ 12 Automatisiertes Abrufverfahren für Staatsanwaltschaften, Gerichte, Gerichtsvollzieher, Justizverwaltungsbehörden und Justizvollzugsbehörden(1) Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Gerichten, den Gerichtsvollziehern und den Justizverwaltungsbehörden durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, dürfen folgende Daten im automatisierten Abrufverfahren zum Abruf bereitgehalten werden: 1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen,4. Doktorgrad,5. Ordensnamen/Künstlernamen,6. Tag und Ort der Geburt sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,7. Geschlecht,8. gesetzlicher Vertreter (Vornamen, Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),9. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 BMG gespeicherten Daten,10. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,11. Tag des Ein- und Auszugs,12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie13. Sterbetag und Sterbeort. (2) Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Staatsanwaltschaften, den Gerichten in Strafverfolgungs-, Strafvollstreckungs- und Strafvollzugssachen sowie den Justizvollzugsbehörden durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, dürfen folgende Daten im automatisierten Abrufverfahren zum Abruf bereit gehalten werden: 1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen,4. Doktorgrad,5. Ordensnamen/Künstlernamen,6. Tag und Ort der Geburt sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,7. Geschlecht,8. gesetzlicher Vertreter (Vornamen, Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),9. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 BMG gespeicherten Daten,10. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,11. Tag des Ein- und Auszugs,12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,13. Sterbetag und Sterbeort,14. Ausstellungsbehörde und -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des Passes oder des Passersatzpapiers,15. über die waffenrechtliche Erlaubnis die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung und16. über die sprengstoffrechtliche Erlaubnis die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 SprengG erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung.
Automatisiertes Abrufverfahren für Finanzbehörden und Steuerfahndungsstellen
§ 13 Automatisiertes Abrufverfahren für Finanzbehörden und Steuerfahndungsstellen(1) Zur Erfüllung von Aufgaben, die dem Finanzamt durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, dürfen folgende Daten im automatisierten Abrufverfahren zum Abruf bereit gehalten werden: 1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen,4. Doktorgrad,5. Ordensnamen/Künstlernamen,6. Tag und Ort der Geburt sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,7. Geschlecht,8. gesetzlicher Vertreter (Vornamen, Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),9. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 BMG gespeicherten Daten,10. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland und bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsadresse im Ausland und den Staat,11. Tag des Ein- und Auszugs,12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie13. Sterbetag und Sterbeort. (2) Zur Erfüllung von Aufgaben, die dem Zollfahndungsdienst oder dem Finanzamt im Rahmen der Verfolgung von Steuerstraftaten oder Ordnungswidrigkeiten durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, dürfen folgende Daten im automatisierten Abrufverfahren zum Abruf bereit gehalten werden: 1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen,4. Doktorgrad,5. Ordensnamen/Künstlernamen,6. Tag und Ort der Geburt sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,7. Geschlecht,8. gesetzlicher Vertreter (Vornamen, Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),9. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 BMG gespeicherten Daten,10. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,11. Tag des Ein- und Auszugs,12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,13. Sterbetag und Sterbeort,14. Ausstellungsbehörde und -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des Passes oder des Passersatzpapiers,15. über die waffenrechtliche Erlaubnis die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung und16. über die sprengstoffrechtliche Erlaubnis die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 SprengG erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung.
Automatisiertes Abrufverfahren für die Landkreise und kreisfreien Städte
§ 14 Automatisiertes Abrufverfahren für die Landkreise und kreisfreien Städte(1) Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Landkreisen und kreisfreien Städten im Zusammenhang mit der Abfallbeseitigung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, dürfen folgende Daten im automatisierten Verfahren zum Abruf bereitgehalten werden: 1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen,4. Doktorgrad,5. Ordensnamen/Künstlernamen,6. Geschlecht,7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung und8. Tag des Ein- und Auszugs. (2) Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Landkreisen und kreisfreien Städten nach dem Waffengesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen übertragen worden sind, dürfen folgende Daten im automatisierten Verfahren zum Abruf bereit gehalten werden: 1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen,4. Doktorgrad,5. Ordensnamen/Künstlernamen,6. Tag und Ort der Geburt,7. Geschlecht,8. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland, und9. Tag des Ein- und Auszugs. (3) Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Landkreisen und kreisfreien Städten nach dem Straßenverkehrsgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen übertragen worden sind, dürfen folgende Daten im automatisierten Verfahren zum Abruf bereit gehalten werden: 1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen,4. Doktorgrad,5. Ordensnamen/Künstlernamen,6. Tag und Ort der Geburt,7. Geschlecht,8. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,9. Tag des Ein- und Auszugs,10. gesetzlicher Vertreter (Vornamen und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift) und11. Sterbetag. (4) Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Gesundheits- und Sozialbehörden durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, dürfen folgende Daten im automatisierten Verfahren zum Abruf bereit gehalten werden: 1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen,4. Doktorgrad,5. Ordensnamen/Künstlernamen,6. Tag und Ort der Geburt,7. Geschlecht,8. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,9. Tag des Ein- und Auszugs,10. gesetzlicher Vertreter (Vornamen und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag) sowie11. Sterbetag und Sterbeort.
Automatisiertes Abrufverfahren für die Flurbereinigungs- und Flurneuordnungsbehörden
§ 15 Automatisiertes Abrufverfahren für die Flurbereinigungs- und FlurneuordnungsbehördenZur Erfüllung von Aufgaben, die den Flurbereinigungs- und Flurneuordnungsbehörden durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, dürfen folgende Daten im automatisierten Verfahren zum Abruf bereitgehalten werden: 1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen,4. Doktorgrad,5. Tag und Ort der Geburt,6. Geschlecht,7. gesetzlicher Vertreter (Vornamen und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift),8. gegenwärtige und frühere Anschriften,9. Tag des Ein- und Auszugs,10. Ehegatte (Vorname und Familienname) oder Lebenspartner sowie11. Sterbetag und Sterbeort.
Automatisierte Abrufe für sonstige öffentliche Stellen
§ 16 Automatisierte Abrufe für sonstige öffentliche Stellen(1) Das Landesrechenzentrum darf anderen öffentlichen Stellen nach § 34 Abs. 1 BMG, einschließlich der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, unbeschadet der Übermittlungsbefugnisse nach dieser Verordnung, die Daten nach § 38 Abs. 1 BMG im Wege des automatisierten Abrufs übermitteln. (2) Unbeschadet der Übermittlungsbefugnisse nach dieser Verordnung darf das Landesrechenzentrum den in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten Stellen die Daten nach § 38 Abs. 1 und 3 BMG im Wege des automatisierten Abrufs übermitteln.
Datenabgleich mit dem Landeskriminalamt
§ 17 Datenabgleich mit dem Landeskriminalamt(1) Zur Feststellung des Aufenthalts von Personen, die zum Zwecke der Festnahme oder der Aufenthaltsermittlung gesucht werden, sowie zur Bereinigung und Fortschreibung personenbezogener kriminalpolizeilicher Sammlungen übermittelt das Landesrechenzentrum dem Landeskriminalamt aus Anlass der An- oder Abmeldung, des Umzugs, der Namensänderung oder des Todes von Einwohnern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nach einem Datenabgleich die in den Absätzen 3 und 4 aufgeführten Daten der betroffenen Personen. (2) Vor der Datenübergabe hat das Landeskriminalamt mit dem Landesrechenzentrum das Einvernehmen über den jeweils beabsichtigten Datenabgleich herzustellen. Ein eigenständiger Datenzugriff durch das Landeskriminalamt erfolgt nicht. (3) Das Landeskriminalamt übergibt dem Landesrechenzentrum zu den in Absatz 1 genannten Zwecken in regelmäßigen Abständen automatisiert folgende Daten: 1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen,4. Doktorgrad,5. Tag und Ort der Geburt,6. Geschlecht,7. Staatsangehörigkeiten und8. die letzte bekannte Anschrift. Darüber hinaus soll ein Hinweis über die aktenführende Dienststelle enthalten sein. (4) Das Landesrechenzentrum stellt fest, ob die Personen, deren Daten nach Absatz 3 übergeben wurden, im vorhandenen Meldedatenbestand erfasst sind. Treten Differenzen zwischen den übergebenen und den vorhandenen Daten auf, so teilt es automatisiert dem Landeskriminalamt 1. die gegenwärtige und frühere Anschrift sowie das Datum der Veränderung oder2. den Namen nach der Namensänderung einschließlich des früheren Namens oder3. den Sterbetag und Sterbeort sowie4. die aktenführende Dienststelle mit. Ist eine Person nicht eindeutig identifizierbar oder haben sich weitere Daten verändert, ist dies ebenfalls mitzuteilen.
Datenabgleich mit den staatlichen und kommunalen Versorgungsstellen
§ 18 Datenabgleich mit den staatlichen und kommunalen Versorgungsstellen(1) Zur Überprüfung der Leistungsansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, und zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch werden der zuständigen staatlichen Versorgungsstelle und der zuständigen kommunalen Versorgungsstelle die Daten nach Absatz 2 zur Feststellung der aktuellen Wohnanschrift von Personen nach einem Datenabgleich mit dem Datenbestand nach § 3 Abs. 1 übermittelt. (2) Die staatlichen und kommunalen Versorgungsstellen übergeben dem Landesrechenzentrum dazu vierteljährlich Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift der Leistungsempfänger und alle zwei Jahre die vorgenannten Daten der Schwerbehinderten. Das Landesrechenzentrum teilt der zuständigen Versorgungsstelle mit, ob der Leistungsberechtigte oder der Schwerbehinderte 1. weg- oder umgezogen,2. verstorben,3. nicht gemeldet oder4. nicht eindeutig identifizierbar ist. Neben den Daten des Absatzes 1 wird im Falle des Satzes 2 Nr. 1 die aktuelle Anschrift, im Falle des Satzes 2 Nr. 2 der Sterbetag übermittelt.
Datenabgleich mit der im Landesverwaltungsamt eingerichteten Entschädigungsstelle
§ 19 Datenabgleich mit der im Landesverwaltungsamt eingerichteten Entschädigungsstelle(1) Zur Erfüllung der Aufgaben und zur Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsanspruchs auf die besondere Zuwendung für Haftopfer nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in der Fassung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664) in der jeweils geltenden Fassung übermittelt das Landesrechenzentrum monatlich der beim Landesverwaltungsamt eingerichteten Entschädigungsstelle nach einem Datenabgleich mit dem Datenbestand nach § 3 Abs. 1 die in Absatz 2 aufgeführten Daten von Leistungsempfängern. (2) Die Entschädigungsstelle übergibt dem Landesrechenzentrum dazu monatlich Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Tag der Geburt, Familienstand und Anschrift der Leistungsempfänger. Das Landesrechenzentrum teilt der Entschädigungsstelle mit, ob der Leistungsberechtigte oder Schwerbehinderte 1. weg- oder umgezogen,2. verstorben,3. nicht gemeldet,4. nicht eindeutig identifizierbar oder5. Namen und Familienstand verändert hat. Neben den Daten des Satzes 1 wird im Fall des Satzes 2 Nr. 1 die aktuelle Anschrift, im Falle des Satzes 2 Nr. 2 der Sterbetag, und im Fall des Satzes 2 Nr. 5 der neue Name oder Familienstand übermittelt.
Aufgaben des Landesrechenzentrums
§ 2 Aufgaben des Landesrechenzentrums(1) Das Landesrechenzentrum ist zuständig für die 1. regelmäßigen Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen nach den §§ 7 sowie 22 bis 27,2. regelmäßigen Datenabgleiche nach den §§ 7 sowie 17 bis 21 und Datenübermittlungen an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Wege des automatisierten Abrufs nach den §§ 8 bis 16,3. Datenübermittlungen nach den §§ 29 bis 31 und4. Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte in automatisierter Form. Darüber hinausgehende Regelungen bleiben unberührt. (2) Das Landesrechenzentrum hat sicherzustellen, dass ein Verfahren angewandt wird, welches 1. auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln der Technik sowohl die Datenübernahme von den Meldebehörden als auch die Datenübermittlung an die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen gewährleistet,2. die Daten zeit- und sachgerecht verarbeitet und den Datenempfängern nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt und3. die Einhaltung der Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes, des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und des Thüringer Datenschutzgesetzes gewährleistet. (3) Das Landesrechenzentrum wird ermächtigt, mit den Datenempfängern direkt zu kommunizieren. Soweit diese der Aufsicht des Landes unterstehen, bestimmt es im Rahmen der Bestimmungen des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und dieser Verordnung das anzuwendende Verfahren. Dies gilt insbesondere für alle Fragen, die mit den technischen und organisatorischen Einzelheiten in Zusammenhang stehen.
Datenabgleich mit der Kataster- und Vermessungsverwaltung
§ 20 Datenabgleich mit der Kataster- und Vermessungsverwaltung(1) Zur Feststellung der aktuellen Wohnanschrift sowie zur Fortschreibung der Anschriften der nach dem Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung in den Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens erfassten Grundstückseigentümer oder Inhaber von Erbbaurechten übermittelt das Landesrechenzentrum der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde auf deren Anforderung die in Absatz 2 aufgeführten Daten dieser Personen nach einem Datenabgleich mit dem Datenbestand nach § 3 Abs. 1.(2) Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde teilt dem Landesrechenzentrum dazu vorab Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrade, Tag und Ort der Geburt, soweit diese erfasst sind, und die letzte bekannte Anschrift der in den Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens erfassten Personen mit. Die Festlegung der Satzstruktur obliegt dabei dem Landesrechenzentrum. Das Landesrechenzentrum teilt daraufhin der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde mit, ob die dort erfasste Person 1. weg- oder umgezogen,2. verstorben,3. nicht gemeldet,4. nicht eindeutig identifizierbar ist oder5. den Namen geändert hat. Neben den Daten des Satzes 1 wird im Falle des Satzes 3 Nr. 1 die aktuelle Anschrift, im Falle das Satzes 3 Nr. 2 der Sterbetag und im Falle des Satzes 3 Nr. 5 der neue Name übermittelt.
Datenabgleich mit den Wohngeldstellen
§ 21 Datenabgleich mit den Wohngeldstellen(1) Zur laufenden Prüfung des Wohngeldanspruchs übermittelt das Landesrechenzentrum den zuständigen Stellen nach dem Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) in der jeweils geltenden Fassung die in Absatz 2 aufgeführten Daten von Leistungsberechtigten nach einem Datenabgleich mit dem Datenbestand nach § 3 Abs. 1.(2) Die nach Absatz 1 zuständigen Stellen übermitteln dem Landesrechenzentrum dazu vierteljährlich Familiennamen, Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, frühere Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Zeitraum des Wohngeldempfangs und Anschrift der Wohnung. Das Landesrechenzentrum teilt ihnen wiederum mit, ob die Haushaltsmitglieder 1. verstorben,2. nicht wie angegeben gemeldet oder3. nicht eindeutig identifizierbar sind. Neben den Daten des Satzes 1 wird im Falle des Satzes 2 Nr. 1 der Sterbetag und im Falle des Satzes 2 Nr. 2 die neue Anschrift und das Wegzugsdatum übermittelt.
Regelmäßige Datenübermittlungen an die Finanzämter
§ 22 Regelmäßige Datenübermittlungen an die Finanzämter(1) Das Landesrechenzentrum übermittelt den Finanzämtern zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus Anlass der An- und Abmeldung einer alleinigen oder Hauptwohnung, des Wegzugs in das Ausland, des Statuswechsels einer Wohnung, im Falle der Namensänderung und im Falle des Ablebens einer über 18-jährigen Person folgende Daten: 1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Ehename mit Namensbestandteilen,4. Vornamen,5. Doktorgrad,6. Tag und Ort der Geburt,7. Geschlecht,8. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,9. Zuzug aus dem Ausland, Wegzug in das Ausland und10. Sterbetag und Sterbeort. (2) Die Daten sind für jeden Kalendermonat bis zum Ende des folgenden Monats zu übermitteln.
Regelmäßige Datenübermittlungen an die bei der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen ...
§ 23 Regelmäßige Datenübermittlungen an die bei der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen eingerichtete Zentrale StelleFür Zwecke der Früherkennung von Brustkrebs, insbesondere zur Einladung von Frauen im Rahmen des Mammographie-Screening-Programms, übermittelt das Landesrechenzentrum der bei der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen eingerichteten Zentralen Stelle die in Satz 2 genannten Daten. Die regelmäßige Datenübermittlung erfolgt auf Anforderung der Zentralen Stelle und darf im zweijährigen Abstand 1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen,4. Doktorgrad,5. den Tag und Ort der Geburt sowie6. die Anschrift der alleinigen oder Hauptwohnung aller 50- bis 69-jährigen Frauen umfassen.
Regelmäßige Datenübermittlungen an das beim Landesamt für Verbraucherschutz eingerichtete ...
§ 24 Regelmäßige Datenübermittlungen an das beim Landesamt für Verbraucherschutz eingerichtete Vorsorgezentrum für Kinder(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Thüringer Gesetz zur Förderung der Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 553) in der jeweils geltenden Fassung übermittelt das Landesrechenzentrum dem beim Landesamt für Verbraucherschutz errichteten Vorsorgezentrum für Kinder die in Absatz 2 genannten Daten. (2) Die regelmäßige Datenübermittlung erfolgt einmal wöchentlich und darf 1. den Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen,4. den Tag und Ort der Geburt,5. das Geschlecht,6. den gesetzlichen Vertreter (Vornamen und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift),7. die Staatsangehörigkeiten,8. die gegenwärtige Anschrift und die früheren Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,9. den Tag des Ein- und Auszugs sowie10. Auskunftssperren nach § 51 BMG aller Kinder im Alter bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres umfassen. Im Falle des Todes ist auch der Sterbetag und Sterbeort zu übermitteln.
Regelmäßige Datenübermittlungen an die Landkreise und kreisfreien Städte
§ 25 Regelmäßige Datenübermittlungen an die Landkreise und kreisfreien Städte(1) Zur satzungsgemäß erforderlichen und sachgerechten Bemessung, Festsetzung und Erhebung der Benutzungsgebühr nach dem Thüringer Abfallwirtschaftsgesetz in der Fassung vom 15. Juni 1999 (GVBl. S. 385) in der jeweils geltenden Fassung darf das Landesrechenzentrum den Landkreisen und kreisfreien Städten die Anzahl der unter einer jeweils bestimmten Anschrift in den Gemeinden des Landkreises gemeldeten Einwohner übermitteln. (2) Das Landesrechenzentrum hat den Landkreisen und kreisfreien Städten dazu aufgrund zeitgerechter Anforderung mitzuteilen, wie viele Einwohner zu einem bestimmten Stichtag für die Anschrift in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden gemeldet sind. (3) Das Landesrechenzentrum hat ferner aufgrund zeitgerechter Anforderung die Landkreise und kreisfreien Städte darüber zu informieren, unter welcher Anschrift sich aufgrund von Geburt, Tod und Umzügen Veränderungen in der Anzahl der Bewohner ergeben haben. Dazu sind die Anschrift sowie die Anzahl der bisher und nunmehr gemeldeten Einwohner zu übermitteln.
Regelmäßige Datenübermittlungen an die Jugendämter
§ 26 Regelmäßige Datenübermittlungen an die Jugendämter(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 14 und 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975) darf das Landesrechenzentrum den Jugendämtern auf deren zeitgerechte Anforderung für den Erstkontakt mit den Personensorgeberechtigten von Neugeborenen folgende Daten übermitteln: 1. Familiennamen,2. Vornamen,3. Tag der Geburt,4. derzeitige Staatsangehörigkeiten,5. Familien- und Vorname der Mutter und6. Anschrift der alleinigen oder Hauptwohnung der Mutter. (2) Die Daten sind längstens bis zum Ende des vierten auf die Geburt folgenden Monats bereitzuhalten.
Regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden und des Landesrechenzentrums an die ...
§ 27 Regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden und des Landesrechenzentrums an die Suchdienste(1) Die Meldebehörden dürfen den Suchdiensten zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben regelmäßig von den Personen, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, folgende Daten übermitteln: 1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen,4. Tag und Ort der Geburt,5. gegenwärtige Anschrift,6. Anschrift am 1. September 1939 sowie7. Auskunftssperren nach § 51 BMG. (2) § 43 Abs. 2 BMG findet bezüglich der Auswahldaten Anwendung. (3) § 10 Abs. 2 Satz 2 BMG gilt entsprechend. (4) Die Datenübermittlungen nach § 43 Abs. 2 BMG dürfen durch automatisierten Abruf beim Landesrechenzentrum erfolgen.
Regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden an öffentlich-rechtliche ...
§ 28 Regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften(1) Die Meldebehörden übermitteln den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder den von ihnen beauftragten Stellen im Falle der Anmeldung, Abmeldung, im Todesfall, auf Ersuchen, bei Änderung der Kirchenzugehörigkeit oder bei Änderung der regelmäßig zu übermittelnden Daten die in § 42 Abs. 1 BMG bestimmten Daten ihrer Mitglieder und die in § 42 Abs. 2 BMG bestimmten Daten der Familienangehörigen von Mitgliedern öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften sowie zusätzlich frühere Namen der dort bezeichneten Familienangehörigen von Mitgliedern öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften. (2) Die Meldebehörden dürfen bei der Datenübermittlung nach Absatz 1 auch das Ordnungsmerkmal des Mitglieds der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft nach § 4 BMG übermitteln.(3) Die Meldebehörden verarbeiten die von den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften elektronisch nach § 4 Abs. 3 ThürAGBMG übermittelten Daten der Einwohner, die die Zugehörigkeit zur öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft begründen.
Datenübertragungen über das Landesrechenzentrum und Fortschreibung der Daten
§ 29 Datenübertragungen über das Landesrechenzentrum und Fortschreibung der Daten(1) Die Aufgabe der Vermittlungsstelle im Sinne des § 5 Abs. 6 ThürAGBMG wird dem Landesrechenzentrum übertragen. Es führt in dieser Funktion die Bezeichnung „Vermittlungsstelle des Freistaats Thüringen für das Meldewesen“. (2) Das Landesrechenzentrum hat die Aufgabe als Vermittlungsstelle landesinterne sowie länderübergreifende Datenübertragungen von und an Thüringer Meldebehörden durchzuführen. (3) Standardisierte Datenübertragungen auf der Basis von OSCI-XMeld nach § 3 der 1. BMeldDÜV erfolgen über die Vermittlungsstelle nach Absatz 1. Hierbei ist zu gewährleisten, dass die datenverarbeitende Stelle, der Zeitpunkt und der Umfang der Datenverarbeitung festgestellt werden kann. Zum Nachweis der Fristwahrung ist eine elektronische Quittung auszustellen.
Umfang der Datenübergabe an das Landesrechenzentrum und Fortschreibung der Daten
§ 3 Umfang der Datenübergabe an das Landesrechenzentrum und Fortschreibung der Daten(1) Die Meldebehörden haben dem Landesrechenzentrum die in § 6 Abs. 1 ThürAGBMG genannten Daten sowie die Eintragung einer generellen Einwilligung nach § 44 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2 BMG zu übermitteln. Zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Daten sind zu übermitteln 1. der Zeitpunkt der letzten Änderung des Datensatzes durch die Meldebehörde,2. das Ordnungsmerkmal des Einwohners innerhalb des Datenbestands der Meldebehörde,3. bei Wiederzuzug in eine frühere Wohngemeinde das frühere Ordnungsmerkmal. (2) Nach jeder Änderung der in Absatz 1 genannten Daten ist dem Landesrechenzentrum ein aktueller Datensatz mit Angabe des Änderungszeitpunktes zu übermitteln. Das Landesrechenzentrum ersetzt den Datensatz im Spiegelregister durch den aktuellen Datensatz. Es darf für Zwecke der Protokollierung des Datenein- und ausgangs sowie zur Absicherung langfristig angelegter Datenübermittlungsmaßnahmen den Altdatensatz längstens zwölf Monate aufbewahren.
Datenübertragungen über das Landesrechenzentrum im Rückmeldeverfahren
§ 30 Datenübertragungen über das Landesrechenzentrum im RückmeldeverfahrenDatenübertragungen nach den §§ 6 bis 8 der 1. BMeldDÜV erfolgen über das Landesrechenzentrum als Vermittlungsstelle. Hierbei ist zu gewährleisten, dass die datenverarbeitende Stelle, der Zeitpunkt und der Umfang der Datenverarbeitung festgestellt werden können. Das Landesrechenzentrum leitet den ihm von der für die neue Wohnung der Person zuständigen Meldebehörde übermittelten Datensatz unverzüglich an die Wegzugsmeldebehörde und an die für weitere Wohnungen der Person zuständigen Meldebehörden weiter. Der Nachweis der Fristwahrung ist elektronisch zu dokumentieren. Ist eine Wegzugsmeldebehörde zeitweilig elektronisch nicht erreichbar, sind die Daten vom Landesrechenzentrum für diese zum Abruf bereitzuhalten. Jede Meldebehörde hat sicherzustellen, dass eingegangene Nachrichten an jedem Arbeitstag mindestens einmal abgerufen werden.
Automatisiertes Abrufverfahren zur Anmeldung
§ 31 Automatisiertes Abrufverfahren zur Anmeldung(1) Die Zuzugsmeldebehörde hat nach § 23 Abs. 4 BMG folgende Daten von der meldepflichtigen Person für den vorausgefüllten Meldeschein aufzunehmen und im automatisierten Verfahren abzurufen: 1. Familiennamen,2. Vornamen,3. Geburtsdatum,4. Anschrift bei der Wegzugsbehörde. (2) Die Daten übermittelt die Zuzugsmeldebehörde nach Absatz 1 dem Landesrechenzentrum. Dieses entnimmt die Daten für den vorausgefüllten Meldeschein aus dem Spiegelregister. Die nach Absatz 1 im automatisierten Verfahren übermittelten Daten werden, sofern erforderlich, berichtigt und um die im Spiegelregister gespeicherten Daten nach § 4 Abs. 1 der 1. BMeldDÜV ergänzt. Diese Daten werden unverzüglich elektronisch an die Zuzugsmeldebehörde übermittelt. Sind die Daten der Person nicht eindeutig zuzuordnen, ist der Datenabruf unter Hinweis auf eine nicht eindeutige Identifizierung abzuweisen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei Bezug einer Nebenwohnung und bei Zuzug aus dem Ausland. (4) Durch organisatorische und technische Maßnahmen, die dem Stand der Technik entsprechen, ist sicher zu stellen, dass nur solche Personen die Daten abrufen können, die dazu befugt sind. Zu diesem Zweck zeichnen die speichernde und die abrufende Stelle bei jedem Abruf folgende Angaben auf: 1. die für die Abfrage verwendeten sowie abgerufenen Daten,2. Datum und Uhrzeit des Abrufs,3. Kennung der abrufenden Person,4. abrufende Dienststelle und5. die Meldebehörde, aus deren Register Daten abgerufen werden. (5) Die abrufende Stelle überprüft stichprobenweise die Rechtmäßigkeit der einzelnen Abrufe. (6) Auf Verlangen haben die speichernde und abrufende Stelle die Aufzeichnungen der für die Datenschutzkontrolle zuständigen Stelle zu übermitteln. (7) Die Aufzeichnungen sind zwölf Monate nach ihrer Entstehung zu löschen. Eine Anforderung auf der Grundlage des Absatzes 6 hemmt diese Löschungsfrist. Der Zeitraum bis zum Abschluss der Prüfung nach Absatz 5 wird in die Löschungsfrist nicht eingerechnet.
Verzeichnisdienst und Pflegende Stelle
§ 32 Verzeichnisdienst und Pflegende Stelle(1) Das Landesrechenzentrum hat die Aufgabe, die für die Datenübermittlung erforderlichen Stammdaten, technischen Adressen sowie Zertifikatsinhalte der Behörden, anderer öffentlicher Stellen und Gerichte des Landes sowie seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Meldebehörden, zu speichern und zum automatisierten Abruf bereitzuhalten, wenn das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport Anwendung findet. (2) Das Landesrechenzentrum ist für die Übermittlung und die Pflege der Adressen und Zertifikatsinhalte der Behörden, anderer öffentlicher Stellen und Gerichte des Landes sowie seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie Meldedaten automatisiert abrufen, gegenüber dem Replikationsmaster des Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnisses zuständig. Diese übermitteln die erforderlichen Daten nach Aufforderung und bei Änderung an das Landesrechenzentrum. Änderungen sind dem Landesrechenzentrum unverzüglich mitzuteilen.
Kosten
§ 33 KostenDas Land trägt die Kosten für 1. das Vorhalten der Daten in den Spiegelregistern,2. die Entwicklung, Betreuung und Pflege der Spiegelregister,3. die Datenübermittlungen des Landesrechenzentrums nach den §§ 10 bis 26.
Teilbetrag der Meldebehörde am Gebührenaufkommen des Landesrechenzentrums
§ 34 Teilbetrag der Meldebehörde am Gebührenaufkommen des Landesrechenzentrums(1) Das Landesrechenzentrum erhebt für die Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte aus den Spiegelregistern im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet nach § 49 BMG Kosten nach dem Thüringer Verwaltungskostengesetz.(2) Von der bestandskräftig vereinnahmten Gebühr ist ein Teilbetrag in Höhe des unter Nummer 7.1.1.5 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 27. März 2008 (GVBl. S. 70) in der jeweils geltenden Fassung angegebenen Betrags an die Meldebehörde, aus deren Spiegelregister eine kostenpflichtige Auskunft erteilt wurde, abzuführen. Die Beträge werden jeweils am 1. Juni und am 1. Dezember eines jeden Kalenderjahres ausgezahlt.
Gleichstellungsbestimmung
§ 35 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 36 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Meldeverordnung vom 4. Dezember 2006 (GVBl. S. 562) außer Kraft.
Form und Verfahren der Datenübergabe an das Landesrechenzentrum
§ 4 Form und Verfahren der Datenübergabe an das Landesrechenzentrum(1) Datenübermittlungen an das Landesrechenzentrum erfolgen tagaktuell durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. (2) Für Datenübermittlungen über das Internet gelten die §§ 2 und 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV) vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. (3) Für Datenübermittlungen in automatisierter oder papiergebundener Form ist der am 1. November 2015 von der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) herausgegebene Datensatz für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil (DSMeld) - in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden. Die §§ 2 und 3 der 1. BMeldDÜV gelten entsprechend. (4) Die Meldebehörden haben auf Anforderung des Landesrechenzentrums die in § 6 Abs. 1 ThürAGBMG genannten Daten einzelner oder aller Einwohner zu übermitteln, sofern die Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 2 ThürAGBMG nicht ordnungsgemäß erfolgen oder verarbeitet werden konnten. Dabei dürfen zum Datenabgleich auch Bestandsdatenübermittlungen erfolgen.
Verarbeitungskontrolle
§ 5 VerarbeitungskontrolleNach jeder Datenübergabe wird den Meldebehörden vom Landesrechenzentrum ein Verarbeitungs- und Fehlerprotokoll zur Verfügung gestellt. In diesem Protokoll werden insbesondere festgestellt 1. die Anzahl der in den Bearbeitungsprozess des Landesrechenzentrums eingeflossenen Datensätze,2. die Anzahl der Datensätze, die nicht verarbeitet werden konnten,3. die Anzahl der Datensätze, die fehlerhaft sind, aber dennoch verarbeitet werden konnten und4. der Name, die Vornamen, das Geburtsdatum und das Ordnungsmerkmal im Datenbestand der Meldebehörde zu den nach den Nummern 2 und 3 beanstandeten Datensätzen. Die Meldebehörden haben die Protokolle unverzüglich zu prüfen; Unstimmigkeiten haben sie dem Landesrechenzentrum zu melden. Datensätze nach Satz 2 Nr. 2 und 3 sind unverzüglich zu berichtigen und erneut zu übermitteln.
Plausibilitätsprüfungen
§ 6 Plausibilitätsprüfungen(1) Plausibilitätsprüfungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 ThürAGBMG sind jährlich durchzuführen. Dabei ist im Zeitraum vom 30. August (Stichtag) bis zum 30. November eines jeden Jahres zu prüfen, ob die im Spiegelregister nach § 6 Abs. 1 ThürAGBMG zu speichernden Daten vollständig sind, ob derselbe Einwohner mehrere Hauptwohnsitze hat, nur mit Nebenwohnungen gemeldet ist und ob die bei der Meldebehörde der Nebenwohnung gespeicherten Daten mit den bei der Meldebehörde der Hauptwohnung entsprechend gespeicherten Daten übereinstimmen. Hierbei kann auch ein Abgleich verschiedener Spiegelregister folgen. (2) Stellt das Landesrechenzentrum konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit von Melderegistern fest, übermittelt sie diese den Meldebehörden bis zum 15. Dezember des Jahres, in dem die Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 stattgefunden hat, zur Prüfung der Fortschreibung der Melderegister nach § 6 BMG. Die Meldebehörden haben die berichtigten Daten unverzüglich dem Landesrechenzentrum zur Berichtigung der Spiegelregister zu übermitteln.
Form und Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlungen
§ 7 Form und Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlungen(1) Datenübermittlungen nach dieser Verordnung erfolgen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. Für den automatisierten Abruf gelten die §§ 8 bis 26.(2) Datenübermittlungen nach dieser Verordnung erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung. Bei Datenübermittlungen über das Internet sind die zu übermittelnden Daten mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes - vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702 -2706-) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. (3) Datenübermittlungen über das Internet erfolgen unter Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung. (4) Die §§ 2 und 3 der 1. BMeldDÜV gelten entsprechend. (5) Die Datenübermittlung auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern ist nur in Ausnahmefällen, wenn die technischen Voraussetzungen für eine automatisierte Datenübermittlung vorübergehend nicht vorliegen, zulässig. Eine regelmäßige Datenübermittlung in schriftlicher Form ist nur dann zulässig, wenn die technischen Voraussetzungen für eine Übermittlung nach den Absätzen 1 bis 4 sowie Satz 1 nicht vorliegen.
Automatisiertes Abrufverfahren
§ 8 Automatisiertes Abrufverfahren(1) Jede nach dieser Verordnung abrufberechtige Stelle bedarf der vorherigen Anmeldung beim Landesrechenzentrum und der anschließenden Registrierung. Die Registrierung erfolgt nur, wenn die abrufberechtigte Stelle bestätigt, dass sie dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen hat. Für öffentliche Stellen außerhalb Thüringens ist bei Datenabrufen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 ThürAGBMG eine Registrierung bei der jeweiligen zentralen Stelle des anfragenden Bundeslandes ausreichend, wenn der automatisierte Abruf über diese erfolgt. (2) Soweit § 38 Abs. 1 und 3 BMG oder sonstige Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen, ist der automatisierte Abruf von Meldedaten nur für die in dieser Verordnung genannten Behörden, andere öffentliche Stellen und Gerichte des Landes und seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und nur dann zulässig, wenn dazu im Einzelfall oder regelmäßig dienstliche Veranlassung besteht und die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. (3) § 38 Abs. 2 und 4, § 39 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 40 und 41 BMG bleiben unberührt.(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat das Landesrechenzentrum für die Datenempfänger durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur solche Daten vom Datenempfänger abgerufen werden können, die er zuvor für den Abruf ausgewählt oder vom Abruf nicht ausgeschlossen hat.
Protokollierung
§ 9 Protokollierung(1) Das Landesrechenzentrum darf bei automatisierten Abrufen von Meldedaten aus den Spiegelregistern über die Daten des § 40 Abs. 1 und 2 BMG hinaus zur Sicherstellung des Betriebs der Spiegelregister die Anzahl der Datenabrufe und der Datenübermittlungen je abrufende Stelle aufzeichnen. (2) Für die Antragsbearbeitung dürfen bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 ThürAGBMG der Familienname, der Vorname, die Adresse einschließlich des Bundeslandes und des Wohnsitzstaats, die E-Mail-Adresse, der Doktorgrad, die Abrechnungsinformation und die technischen Authentisierungs- und Identifizierungsdaten des Antragstellers protokolliert werden. Wird der Antrag von einer juristischen Person gestellt, ist an Stelle des Familiennamens und Vornamens die Bezeichnung der juristischen Person zu protokollieren.
Allgemeines
§ 1 Allgemeines(1) Regelmäßige Datenübermittlungen, der automatisierte Abruf von Meldedaten und regelmäßige Datenabgleiche werden nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen. Darüber hinausgehende Regelungen durch Bundes- oder Landesrecht bleiben unberührt. (2) Bei Anfragen an die Spiegelregister kann für die Bezeichnung von Vor- und Familiennamen eine phonetisch mögliche Schreibweise genügen, bei Straßennamen darüber hinaus auch eine von der amtlich festgesetzten Schreibweise abweichende Darstellungsform.. Werden aufgrund einer Anfrage die Datensätze mehrerer Personen angezeigt, so darf die abrufberechtigte Stelle diese Daten nur in dem Umfang verarbeiten, wie dies zur Erfüllung der ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. (3) Die abrufberechtigten Stellen dürfen nur die im Spiegelregister gespeicherten Angaben über die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) abrufen, soweit nicht in dieser Verordnung eine abweichende Regelung getroffen ist. Die Möglichkeit, landesweit eine Adressauskunft nach § 13 im automatisierten Verfahren einzuholen, bleibt unberührt. Bei einer automatisierten Anfrage hat die abrufberechtigte Stelle die in dieser Verordnung, im Thüringer Meldegesetz und im Thüringer Datenschutzgesetz vorgesehenen Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit zu gewährleisten. (4) Ist für die betroffene Person eine Auskunftssperre nach § 31 Abs. 7 oder 8 ThürMeldeG eingetragen, ist der abrufberechtigten Stelle nur die Tatsache des Bestehens einer Auskunftssperre mitzuteilen. (5) Die Abfrage von Daten über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenabfrage) ist unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 4 ThürMeldeG nach Maßgabe dieser Verordnung im automatisierten Abrufverfahren zulässig, wenn dies 1. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung einer Straftat erforderlich ist oder2. im besonderen Interesse der Betroffenen liegt. Die Abfrage bedarf der vorherigen Zustimmung des Leiters der abrufberechtigten Stelle oder eines von ihm Beauftragten. Die Erteilung der Zustimmung ist zu dokumentieren. Die abrufberechtigte Stelle hat die Daten, die sie nicht zur Aufgabenerfüllung benötigt, unverzüglich zu löschen. (6) Jede nach dieser Verordnung abrufberechtigte Stelle bedarf der vorherigen Anmeldung beim Landesrechenzentrum und der anschließenden Registrierung. Die Registrierung erfolgt nur, wenn die abrufberechtigte Stelle bestätigt, dass sie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen hat.
Automatisiertes Abrufverfahren für die Landkreise
§ 12 Automatisiertes Abrufverfahren für die Landkreise(1) Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Landkreisen im Zusammenhang mit der Abfallbeseitigung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, dürfen folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden: 1. Familiennamen,2. frühere. Namen,3. Vornamen,4. Doktorgrad,5. Ordensnamen/Künstlernamen,6. Geschlecht,7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung und8. Tag des Ein- und Auszugs. Für eine Gruppenauskunft darf für die Zusammensetzung der Personengruppe lediglich eine konkret benannte Anschrift herangezogen werden; § 1 Abs. 5 Satz 2 ist nicht anzuwenden. (2) Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Landkreisen nach dem Waffengesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen übertragen worden sind, dürfen folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden: 1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen,4. Doktorgrad,5. Ordensnamen/Künstlernamen,6. Tag und Ort der Geburt,7. Geschlecht,8. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland und9. Tag des Ein- und Auszugs. (3) Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Landkreisen nach dem Straßenverkehrsgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen übertragen worden sind, dürfen folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden: 1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen,4. Doktorgrad,5. Ordensnamen/Künstlernamen,6. Tag und Ort der Geburt,7. Geschlecht,8. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,9. Tag des Ein- und Auszugs,10. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift) und11. Sterbetag. (4) Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Gesundheits- und Sozialbehörden durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, dürfen folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden: 1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen,4. Doktorgrad,5. Ordensnamen/Künstlernamen,6. Tag und Ort der Geburt,7. Geschlecht,8. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,9. Tag des Ein- und Auszugs,10. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag) und11. Sterbetag und -ort. Zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die menschliche Gesundheit dürfen die in Satz 1 genannten Daten auch für Gruppenabfragen bereitgehalten werden. Für eine Gruppenauskunft darf für die Zusammensetzung der Personengruppe lediglich eine konkret benannte Anschrift herangezogen werden; § 1 Abs. 5 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
§ 21 a Datenübermittlung an die Jugendämter(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 14 und 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch darf das Landesrechenzentrum den Jugendämtern auf deren Anforderung für den Erstkontakt mit den Personensorgeberechtigten von Neugeborenen folgende Daten übermitteln: 1. Familiennamen,2.Vornamen,3. Tag der Geburt4. Familien- und Vornamen der Mutter und5. Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung der Mutter. (2) Die Daten sind längstens bis zum Ende des vierten auf die Geburt folgenden Monats bereitzuhalten.
Auskunftsbehörden und Antragsformulare
§ 29 Auskunftsbehörden und AntragsformulareDas Landesrechenzentrum und die Meldebehörden stellen für Anträge auf Auskünfte nach § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürMeldeG eine elektronische Antragsmaske zur Verfügung.
Aufgaben des Landesrechenzentrums
§ 3 Aufgaben des Landesrechenzentrums(1) Das Landesrechenzentrum ist zuständig für 1. die Datenübermittlung an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Wege automatisierter Abrufverfahren nach den §§ 8 bis 13,2. die regelmäßigen Datenabgleiche nach den §§ 14 bis 17,3. die regelmäßigen Datenübermittlungen nach den §§ 18 bis 21a,4. die regelmäßige Datenübermittlung nach den Bestimmungen der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011) in der jeweils geltenden Fassung, welche jeweils im Auftrag der Meldebehörden durchgeführt wird und5. die Weiterleitung von Rückmeldungen nach den §§ 22 bis 24. Darüber hinausgehende Regelungen bleiben unberührt. (2) Zur Erfüllung der ihm nach dem Thüringer Meldegesetz und dieser Verordnung obliegenden Aufgaben speichert das Landesrechenzentrum die ihm durch die Meldebehörden übermittelten Daten in Spiegelregistern nach § 34 Abs. 2 Satz 4 und 5 ThürMeldeG und den Bestimmungen dieser Verordnung.(3) Das Landesrechenzentrum hat sicherzustellen, dass ein Verfahren angewandt wird, welches 1. auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln der Technik sowohl die Datenübernahme von den Meldebehörden als auch die Datenübermittlung an die in Absatz 1 genannten Stellen gewährleistet,2. die Daten zeit- und sachgerecht verarbeitet und den Datenempfängern nach Absatz 1 bereitstellt und3. die Einhaltung der Bestimmungen des Thüringer Meldegesetzes und des Thüringer Datenschutzgesetzes gewährleistet. (4) Das Landesrechenzentrum wird ermächtigt, mit den Datenempfängern direkt zu kommunizieren. Soweit diese der Aufsicht des Landes unterstehen, bestimmt es im Rahmen der Bestimmungen des Thüringer Meldegesetzes und dieser Verordnung das anzuwendende Verfahren. Dies gilt insbesondere für alle Fragen, die mit den technischen und organisatorischen Einzelheiten in Zusammenhang stehen.
Datensicherheit
§ 30 DatensicherheitDie Auskunftsbehörden haben die Vertraulichkeit 1. der im Melderegister und in den Spiegelregistern gespeicherten,2. der mittels der Antragsmaske nach § 29 erhobenen und3. der an den Antragsteller übermittelten Daten durch geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen, zu gewährleisten. Ein unmittelbarer Zugriff auf die Daten der Melde- und Spiegelregister durch Antragsteller ist auszuschließen.
Auskünfte und Auskunftsdaten
§ 31 Auskünfte und AuskunftsdatenMelderegisterauskünfte nach § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürMeldeG können erteilt werden, wenn 1. der Antrag in der nach § 29 amtlich vorgeschriebenen Form gestellt worden ist,2. der Antragsteller den Betroffenen mit Vor- und Familiennamen, im Falle der Antragstellung beim Landesrechenzentrum durch die Angabe der Gemeinde, eines Wohnorts sowie mindestens zwei weiteren der aufgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 8 und 10 bis 18 ThürMeldeG gespeicherten Daten eindeutig bezeichnet hat,3. die Identität des Betroffenen durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen mit den im Melderegister gespeicherten Daten eindeutig festgestellt worden ist,4. keine Auskunftssperre vorliegt und5. der Betroffene dieser Form der Auskunftserteilung nicht widersprochen hat.
Verarbeitung und Speicherung von Daten
§ 32 Verarbeitung und Speicherung von DatenDie Auskunftsbehörde darf zum Zwecke der Antragsbearbeitung und -abwicklung vom Antragsteller die Bezeichnung der Stelle bei einer juristischen Person oder die Familien- und Vornamen bei einer natürlichen Person, die Anschrift, und die zur Gebührenabrechnung erforderlichen Bankverbindungsdaten sowie die Angaben nach § 31 Nr. 2 und die an den Antragsteller zu übermittelnden Daten verarbeiten und nutzen. Die der Auskunftsbehörde übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zu löschen. Entsprechendes gilt auch für die Daten des Antragstellers. § 2 Abs. 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
Kosten
§ 33 KostenDas Land trägt die Kosten für 1. das Vorhalten der Daten in den Spiegelregistern,2. die Entwicklung, Betreuung und Pflege der Spiegelregister und3. die Datenübermittlungen des Landesrechenzentrums an die Datenempfänger nach den §§ 8 bis 21a.
Teilbetrag der Meldebehörde am Gebührenaufkommen des Landesrechenzentrums
§ 34 Teilbetrag der Meldebehörde am Gebührenaufkommen des LandesrechenzentrumsDas Landesrechenzentrum erhebt für die Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte aus den Spiegelregistern im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet nach § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürMeldeG Kosten nach dem Thüringer Verwaltungskostengesetz. Von der bestandskräftig vereinnahmten Gebühr ist ein Teilbetrag in Höhe des unter Nummer 7.1.1.5 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Innenministeriums angegebenen Betrags an die Meldebehörde, aus deren Siegelregister eine kostenpflichtige Auskunft erteilt wurde, abzuführen. Die Beträge werden jeweils am 1. Juni und am 1. Dezember eines jeden Kalenderjahres ausgezahlt.
Gleichstellungsbestimmung
§ 35 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 36 Inkrafttreten; Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 23 Abs. 1 bis 3 am 1. Januar 2007 in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 Satz 1 treten1. die Erste Thüringer Meldedatenübermittlungsverordnung vom 26. Januar 1998 (GVBl. S. 172) und2. die Thüringer Meldescheinverordnung vom 9. Dezember 1994 (GVBl. 1995 S. 30)außer Kraft.
Datenabgleich mit den staatlichen und kommunalen Versorgungsstellen
§ 15 Datenabgleich mit den staatlichen und kommunalen Versorgungsstellen(1) Zur Überprüfung der Leistungsansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, und zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch werden der zuständigen staatlichen Versorgungsstelle (Landesverwaltungsamt) und der zuständigen kommunalen Versorgungsstelle (Landkreis) die Daten nach Absatz 2 zur Feststellung der aktuellen Wohnanschrift von Personen nach einem Datenabgleich mit dem Datenbestand nach § 4 Abs. 1 übermittelt. (2) Die staatlichen und kommunalen Versorgungsstellen übergeben dem Landesrechenzentrum dazu vierteljährlich Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift der Leistungsempfänger und alle zwei Jahre die vorgenannten Daten der Schwerbehinderten. Das Landesrechenzentrum teilt der zuständigen Versorgungsstelle mit, ob der Leistungsberechtigte oder der Schwerbehinderte 1. weg- oder umgezogen,2. verstorben,3. nicht gemeldet oder4. nicht eindeutig identifizierbar ist. Neben den Daten des Satzes 1 wird im Falle des Satzes 2 Nr. 1 die aktuelle Anschrift, im Falle des Satzes 2 Nr. 2 der Sterbetag übermittelt.
Datenabgleich mit der im Landesverwaltungsamt eingerichteten Entschädigungsstelle
§ 15a Datenabgleich mit der im Landesverwaltungsamt eingerichteten Entschädigungsstelle(1) Zur Erfüllung der Aufgaben und zur Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsanspruchs auf die besondere Zuwendung für Haftopfer nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in der Fassung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664) in der jeweils geltenden Fassung übermittelt das Landesrechenzentrum der beim Landesverwaltungsamt eingerichteten Entschädigungsstelle nach einem Datenabgleich mit dem Datenbestand nach § 4 Abs. 1 die in Absatz 2 aufgeführten Daten von Leistungsempfängern. (2) Die Entschädigungsstelle übergibt dem Landesrechenzentrum dazu vierteljährlich Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Tag der Geburt, Familienstand und Anschrift der Leistungsempfänger. Das Landesrechenzentrum teilt der Entschädigungsstelle mit, ob der Leistungsempfänger 1. weg- oder umgezogen,2. verstorben,3. nicht gemeldet,4. nicht eindeutig identifizierbar ist oder5. Namen oder Familienstand verändert hat. Neben den Daten des Satzes 1 wird im Fall des Satzes 2 Nr. 1 die aktuelle Anschrift, im Fall des Satzes 2 Nr. 2 der Sterbetag und im Fall des Satzes 2 Nr. 5 der neue Name oder Familienstand übermittelt.
Datenübermittlung an das Landesamt für Statistik
§ 18 Datenübermittlung an das Landesamt für Statistik(1) Das Landesrechenzentrum übermittelt dem Landesamt für Statistik zur Erfüllung seiner Aufgaben aus Anlass der An- und Abmeldung einer Haupt- oder einzigen Wohnung, des Wohnungswechsels von einer Gemeinde zu einer anderen im Zuständigkeitsbereich derselben Meldebehörde sowie des Statuswechsels einer Wohnung auf dessen Anforderung folgende Daten: 1. Tag und Ort der Geburt; bei Geburt im Ausland auch der Staat,2. Geschlecht,3. Staatsangehörigkeiten,4. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft,5. Familienstand,6. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,7. Zuzug aus dem Ausland/Fortzug in das Ausland, bei Rückkehr aus dem Ausland das Datum des vorangegangenen Fortzugs vom Inland ins Ausland,8. Datum des Ein- oder Auszugs,9. Datum der An- oder Abmeldung und Datum der Mitteilung des Wohnungsstatuswechsels und10. Fortschreibung des Melderegisters/Datum der Änderung von Amts wegen. (2) Die Daten sind für jeden Kalendermonat bis zum Ende des folgenden Monats zu übermitteln.
Datenübermittlung an das beim Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz ...
§ 20a Datenübermittlung an das beim Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz errichtete Vorsorgezentrum für Kinder(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Thüringer Gesetz zur Förderung der Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder vom 16. Dezember 2008 (GVBI. S. 553) in der jeweils geltenden Fassung übermittelt das Landesrechenzentrum dem beim Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz errichteten Vorsorgezentrum für Kinder Daten. (2) Die regelmäßige Datenübermittlung erfolgt einmal wöchentlich und darf 1. den Familiennamen,2. frühere Namen,3. die Vornamen,4. den Tag und den Ort der Geburt,5. das Geschlecht,6. den gesetzlichen Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift),7. die Staatsangehörigkeiten,8. die gegenwärtige Anschrift und die früheren Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,9. den Tag des Ein- und Auszugs sowie10. mögliche Auskunftssperren nach § 31 Abs. 7 und 8 ThürMeldeG aller Kinder im Alter bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs umfassen. Im Falle des Todes ist auch der Sterbetag und der Sterbeort zu übermitteln.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 36 Inkrafttreten; Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 23 Abs. 1 bis 3 am 1. Januar 2007 in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 Satz 1 treten1. die Erste Thüringer Meldedatenübermittlungsverordnung vom 26. Januar 1998 (GVBl. S. 172) und2. die Thüringer Meldescheinverordnung vom 9. Dezember 1994 (GVBl. 1995 S. 30)außer Kraft.
Datenübermittlung an das beim Landesamt für Verbraucherschutz errichtete Vorsorgezentrum ...
§ 20a Datenübermittlung an das beim Landesamt für Verbraucherschutz errichtete Vorsorgezentrum für Kinder(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Thüringer Gesetz zur Förderung der Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder vom 16. Dezember 2008 (GVBI. S. 553) in der jeweils geltenden Fassung übermittelt das Landesrechenzentrum dem beim Landesamt für Verbraucherschutz errichteten Vorsorgezentrum für Kinder Daten. (2) Die regelmäßige Datenübermittlung erfolgt einmal wöchentlich und darf 1. den Familiennamen,2. frühere Namen,3. die Vornamen,4. den Tag und den Ort der Geburt,5. das Geschlecht,6. den gesetzlichen Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift),7. die Staatsangehörigkeiten,8. die gegenwärtige Anschrift und die früheren Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,9. den Tag des Ein- und Auszugs sowie10. mögliche Auskunftssperren nach § 31 Abs. 7 und 8 ThürMeldeG aller Kinder im Alter bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs umfassen. Im Falle des Todes ist auch der Sterbetag und der Sterbeort zu übermitteln.
Automatisiertes Abrufverfahren für das Amt für Verfassungsschutz
§ 9 Automatisiertes Abrufverfahren für das Amt für VerfassungsschutzZur Erfüllung von Aufgaben, die dem Amt für Verfassungsschutz durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, dürfen folgende Daten landesweit und auch für Gruppenabfragen zum Abruf bereitgehalten werden: 1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen,4. Doktorgrad,5. Ordensnamen/Künstlernamen,6. Tag und Ort der Geburt,7. Geschlecht,8. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),9. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ThürMeldeG gespeicherten Daten,10. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,11.Tag des Ein- und Auszugs,12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,13. Sterbetag und -ort,14. Ausstellungsbehörde und -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes,15.über die waffenrechtliche Erlaubnis die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung und16.über die sprengstoffrechtliche Erlaubnis die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung.
Anlage 1 (zu § 25 Abs. 6 Satz 2)Erläuterungenzum Ausfüllen des Meldescheins - Anmeldung bei der Meldebehörde - Allgemeine Hinweise 1. Der Meldeschein ist wahrheitsgemäß und vollständig in deutlicher Schrift auszufüllen, zu unterschreiben und innerhalb einer Woche nach dem Beziehen der Wohnung der Meldebehörde zu übergeben. Personalausweise - sowohl der eigene als auch der Personalausweis der anderen mitanzumeldenden Personen - sind zwecks Eintragung der neuen Anschrift vorzulegen. Weitere zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben erforderliche Unterlagen sind auf Verlangen der Meldebehörde beizubringen. Das Ausfüllen des Meldescheines beruht auf einer gesetzlichen Verpflichtung.2. Ehegatten, Eltern, Kinder und Lebenspartner mit demselben Zuzugstag sowie denselben bisherigen und künftigen Wohnungen dürfen gemeinsam einen Meldeschein verwenden. Dabei genügt es, wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt.3. Das Thüringer Meldegesetz räumt die Möglichkeit ein, in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten ohne Angabe von Gründen zu widersprechen. Dabei handelt es sich um Datenübermittlungen an:a) Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen für Zwecke der Wahlwerbung,b) Mitglieder parlamentarischer Vertretungskörperschaften, Presse, Rundfunk und anderer Medien zum Zwecke der Ehrung von Alters- und Ehejubilaren,c) Adressbuchverlage. Hierbei ist zu beachten, dass sich der Widerspruch gegen die Veröffentlichung der Daten insgesamt, aber auch nur gegen die Veröffentlichung in Teilen des Adressbuches (alphabetischer Teil oder „Straßen- und Hausteil“) richten kann.d) unter bestimmten Umständen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige von Mitgliedern, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören sowiee) einfache elektronische Melderegisterauskünfte (MRA) an Private mittels automatisierten Abrufs über das Internet. Wenn Sie von dem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, so füllen Sie bitte das "Beiblatt" entsprechend aus.4. Darüber hinaus besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Melderegisterauskünfte an Private zu verweigern. Dies ist an einen begründeten Antrag gebunden, welcher bei der Meldebehörde eingereicht werden muss. Ausfüllen des Meldescheins 1. Der Meldeschein ist sorgfältig auszufüllen. Falls eine Frage nicht beantwortet werden muss, da sie unzutreffend ist, tragen Sie bitte einen Strich ein. Soweit Kästchen vorhanden sind, so ist dort entsprechend anzukreuzen.2. Die Rubrik "Gemeindekennzahl" ist durch die Meldebehörde auszufüllen. Die Gemeindekennzahl dient statistischen Zwecken und ist nicht mit der Postleitzahl identisch.3. Adressierzusätze, wie Etage und Wohnungsnummer, sind - falls vorhanden - mit anzugeben.4. Zur Angabe des Geburtsortes ist zu beachten:Bei der Bezeichnung von Geburtsorten im Bundesgebiet ist der Name der Gemeinde in der damaligen amtlich festgelegten Schreibweise anzugeben. Bei Namensgleichheit mit anderen Gemeinden ist ein unterscheidender Zusatz anzugeben, z.B. eine geographische Bezeichnung (Gebirge, Fluss, benachbarter Ort) oder der heutige Name des Landkreises. Besteht die Gemeinde nicht mehr oder hat sie einen anderen Namen erhalten, wird gebeten, den heutigen Namen der Gemeinde zusätzlich anzugeben ("jetzt:.......").Bei der Bezeichnung von Gemeinden außerhalb des Bundesgebietes ist die dort geltende Bezeichnung zu verwenden und daneben der Staat zu vermerken.Gibt es außer der fremden auch eine allgemein übliche deutsche Bezeichnung, so ist diese einzutragen. Wenn zur Klarstellung notwendig, kann die fremde Bezeichnung und/oder der Staat in Klammern hinzugefügt werden.5. Hat ein Meldepflichtiger nur eine Wohnung, so ist dies seine "alleinige Wohnung". Hat er mehrere Wohnungen, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.6. Hauptwohnung eines Alleinstehenden oder von seinem Partner dauern getrennt Lebenden ist die im Laufe eines Kalenderjahres zeitlich vorwiegend benutzte Wohnung. Bei einem verheirateten Einwohner, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist dies die Wohnung, in der sich die Familie im Laufe des Jahres überwiegend aufhält (Vorgenanntes gilt ebenso für eingetragene Lebenspartnerschaften). Der Schwerpunkt der Lebensbeziehung ist für den Ort der Hauptwohnung nur dann bestimmend, wenn keine von mehreren Wohnungen die zeitlich überwiegend benutzte ist. Besonderheiten zu Minderjährigen und behinderten Menschen sind ggf. zu beachten. Sollten hierbei Unklarheiten auftreten, so unterstützt Sie die Meldebehörde festzustellen, welche Ihrer Wohnungen die Hauptwohnung ist.Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im Bundesgebiet. Bitte beachten Sie, dass § 15 Abs. 4 Satz 2 des Thüringer Meldegesetzes Sie verpflichtet, jede Änderung des Status einer Wohnung einer der betroffenen Meldebehörden mitzuteilen.7. Das Familienbuch ist ein Personenstandsbuch im Sinne des Personenstandsgesetzes, das von Standesbeamten am Wohnsitz der Ehegatten geführt wird. Es ist nicht mit dem Familienstammbuch zu verwechseln, auf das sich die Frage nicht bezieht. Die Frage ist nur von solchen Personen zu beantworten, die die Anlegung des Familienbuches ausdrücklich beantragt haben. In diesen Fällen benötigt der für die neue Wohnung zuständige Standesbeamte diese Angabe, um das Familienbuch anfordern zu können.8. Sollten Sie Flüchtling oder Vertriebener im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes sein, und aus den dort bezeichneten Gebieten stammen, so wird Ihre Anschrift zum 1.9.1939 erfasst. Dieses Datum wird in Folge dem Kirchlichen Suchdienst (Zentralstelle der Heimatortskarteien) in München zur Erfüllung seiner Aufgaben übermittelt und danach sofort wieder gelöscht. Ausfüllen des "Beiblattes zur Anmeldung"Das Beiblatt sollen Sie ausfüllen, sobald Sie eine der Fragen (im folgenden Formular ganz unten) mit "ja" beantwortet haben. Es betrifft dies Fragen nach: a) eventuell vorhandenen Ordens- oder Künstlernamen,b) nicht mit zuziehenden nahen Familienangehörigen (Eltern bzw. minderjährige Kinder),c) eventuellen Flüchtlings- oder Vertriebenenstatus bzw.d) dem Wunsch, ob Sie Widerspruch gegen Datenübermittlungen einlegen wollen. Bitte beachten Sie unbedingt, dass dort, wo im Beiblatt eine Nummerierung angeführt ist, diese mit der Nummerierung zu den in der "Anmeldung aufgeführten Personen identisch sein muss.
Anlage 10(zu § 26 Abs. 2 )
Anlage 10a(zu § 26 Abs. 2 )
Anlage 11(zu § 27 )
Anlage 12 (§ 25 Abs. 6 Satz 3)Druckgestaltung 1. Die Meldescheine der Anlagen 2, 3, 5, 7 und 8 sind in der Größe DIN A4 und ( außer 3 ) als selbstdurchschreibende Formularsätze herzustellen.2. Zur besseren Unterscheidung können die einzelnen Vorblätter (Anlagen 1, 4 und 6) farblich gestaltet werden.3. Die einzelnen Anlagen sind zwingend farblich unterschiedlich zu gestalten (durchgehend eingefärbt oder mit Umrandung in der entsprechenden Farbe gekennzeichnet).Dazu wird festgelegt:a) Farbe weiß für die Anlagen 2, 3, 5, 7, 8, 9, 10, 10a, 10b und 11b) Farbe gelb für die Anlagen 2a, 5a, 7a und 8ac) Farbe grün für die Anlagen 2b und 7bd) Farbe rot für die Anlagen 2c, 5b, 7c und 8b.
Anlage 2(zu § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 )
Anlage 2a(zu § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 )
Anlage 2b(zu § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 )
Anlage 2c(zu § 25 Abs. 3 )
Anlage 3(zu § 25 Abs. 1 Satz 2 )
Anlage 4 (zu § 25 Abs. 6 Satz 2)Erläuterungenzum Ausfüllen des Meldescheins - Abmeldung bei der Meldebehörde - Allgemeine Hinweise 1. Wer aus einer Wohnung auszieht, und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden. Dieser Meldeschein kommt lediglich dann zur Verwendung, insoweit eine Abmeldung ins Ausland erfolgen soll oder eine von mehreren Wohnungen ersatzlos aufgegeben wird und sich dadurch der Status der verbliebenen Wohnung/en ändert.2. Ehegatten, Eltern, Kinder und Lebenspartner mit denselben Wegzugsdaten (Tag des Wegzugs sowie derselben früheren Wohnung) dürfen gemeinsam einen Meldeschein verwenden. Dabei genügt es, wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt.3. Ein persönliches Erscheinen ist nicht zwingend vorgeschrieben, Sie können den Meldeschein auch übersenden.4. Der für die Abmeldung vorgesehene Meldeschein ist wahrheitsgemäß, vollständig und in deutlich lesbarer Schrift auszufüllen und zu unterschreiben. Ausfüllen des Meldescheins 1. Der Meldeschein ist sorgfältig auszufüllen. Falls eine Frage nicht beantwortet werden muss, da sie unzutreffend ist, tragen Sie bitte einen Strich ein. Soweit Kästchen vorhanden sind, so ist dort entsprechend anzukreuzen.2. Die Rubrik "Gemeindekennzahl" ist durch die Meldebehörde auszufüllen. Die Gemeindekennzahl dient statistischen Zwecken und ist nicht mit der Postleitzahl identisch.3. Adressierzusätze, wie Etage und Wohnungsnummer, sind - falls vorhanden - mit anzugeben.4. Zur Angabe des Geburtsortes ist zu beachten:Bei der Bezeichnung von Geburtsorten im Bundesgebiet ist der Name der Gemeinde in der damaligen amtlich festgelegten Schreibweise anzugeben. Bei Namensgleichheit mit anderen Gemeinden ist ein unterscheidender Zusatz anzugeben, z.B. eine geographische Bezeichnung (Gebirge, Fluss, benachbarter Ort) oder der heutige Name des Landkreises. Besteht die Gemeinde nicht mehr oder hat sie einen anderen Namen erhalten, wird gebeten, den heutigen Namen der Gemeinde zusätzlich anzugeben ("jetzt:.......").Bei der Bezeichnung von Gemeinden außerhalb des Bundesgebietes ist die dort geltende Bezeichnung zu verwenden und daneben der Staat zu vermerken. Gibt es außer der fremden auch eine allgemein übliche deutsche Bezeichnung, so ist diese einzutragen. Wenn zur Klarstellung notwendig, kann die fremde Bezeichnung und/oder der Staat in Klammern hinzugefügt werden.
Anlage 5(zu § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 )
Anlage 5a(zu § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 )
Anlage 5b(zu § 25 Abs. 1 Satz 3 )
Anlage 6 (zu § 25 Abs. 6 Satz 2)Hinweisezur "Mitteilung über die Änderung der Hauptwohnung“ Die Mitteilung über die Änderung der Hauptwohnung ist nur dann auszufüllen, wenn damit weder An- noch Abmeldung verbunden ist; das heißt, dass vor und nach der Änderung der Hauptwohnung die gleichen Wohnungen (mindestens zwei) vorhanden sind. Sie ist bei der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung abzugeben. Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Bundesgebiet, so ist melderechtlich eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung. Die klare Unterscheidung ist insoweit wichtig, da die Gemeinde der Hauptwohnung in der Regel in die Wahrnehmung öffentlicher Rechte und Pflichten (z.B. behördliche Zuständigkeiten oder Wahlrecht) maßgebend einbezogen ist. Des Weiteren bemisst sich die Höhe des kommunalen Finanzausgleichs an der Anzahl der in der Gemeinde mit Hauptwohnung Gemeldeten. Für die Bestimmung der Hauptwohnung gilt Folgendes: 1. Bei unverheirateten oder von seinem Ehepartner oder dem Lebenspartner (im Sinne einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) dauernd getrennt lebenden Einwohnern ist Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung, das heißt die Wohnung, in der sich der Einwohner am häufigsten aufhalten wird. Für diese Feststellung ist regelmäßig der Zeitraum eines Jahres zu Grunde zu legen.2. Bei verheirateten Einwohnern, die nicht dauernd von der Familie getrennt leben, ist Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Das Vorgenannte gilt gleichermaßen für in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Personen. Ob Verheiratete (oder Lebenspartner) dauernd von der Familie getrennt leben, ist in Anlehnung an das Einkommenssteuerrecht zu beurteilen. Danach liegt ein dauerndes Getrenntleben vor, wenn nach dem Gesamtbild der gegenseitigen Beziehungen die zum Wesen der Familie gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft endgültig aufgehoben ist. Bei nur räumlicher Trennung liegt grundsätzlich kein dauerndes Getrenntleben vor, solange es einen gemeinsamen räumlichen Schwerpunkt der Lebensbeziehungen gibt. Ein Partner, der beispielsweise am Arbeitsort eine Wohnung bewohnt und nur am Wochenende zu seiner Familie heimkehrt, lebt nicht von seiner Familie getrennt. Seine Hauptwohnung ist daher nicht die Wohnung am Arbeitsort, sondern die Familienwohnung.3. Bei den Angaben zur Hauptwohnung ist der nachfolgend abgedruckte § 15 Abs. 2 ThürMeldeG zu beachten:„(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres seine Hauptwohnung. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.“ Die Meldebehörden haben daher bei der Anmeldung eines Einwohners mit mehreren Wohnungen festzustellen, welche Wohnung nach den gesetzlichen Kriterien die Hauptwohnung ist. Sinngemäß gilt dies auch für die von Ihnen getätigte "Mitteilung über die Änderung der Hauptwohnung". Eine "freie Wahl" zu bestimmen, welches Ihre Hauptwohnung ist, haben Sie nicht, Sie können jedoch die Tatsachen schaffen, nach denen sich die Beurteilung bemisst. Dies unterliegt jedoch in gewissem Rahmen der Beurteilung und Prüfung durch die Meldebehörde. Die Besonderheiten des § 15 Abs. 2 des Thüringer Meldegesetzes hinsichtlich der Beurteilung der Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners und eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen lebt, sind zu beachten. Da, wie eingangs erwähnt, unterschiedliche Rechte und Pflichten an den Status der Wohnung gebunden sind, wird im Melderegister auch ein jeweils unterschiedlicher Datenbestand vorgehalten. So wird z.B. die Gemeinde der neuen Hauptwohnung zuständig für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte. In der Meldebehörde der vorherigen Nebenwohnung wurden diese Daten nicht erfasst. Da diese Behörde aufgrund Ihrer Mitteilung jedoch zuständig wurde, benötigt sie u.a. auch diese Daten.
Anlage 7(zu § 25 Abs. 3 )
Anlage 7a(zu § 25 Abs. 2 )
Anlage 7b(zu § 25 Abs. 2 )
Anlage 7c(zu § 25 Abs. 3 )
Anlage 8(zu § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 )
Anlage 8a(zu § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 )
Anlage 8b(zu § 25 Abs. 3 )
Anlage 9(zu § 26 Abs. 1 )
Aufgrund des § 38 Abs. 1 Nr. 2 bis 6, 8 bis 10 und 12 des Thüringer Meldegesetzes (ThürMeldeG) vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525) verordnet das Innenministerium:
Automatisiertes Abrufverfahren für Staatsanwaltschaften, Gerichte und Justizvollzugsbehörden
§ 10 Automatisiertes Abrufverfahren für Staatsanwaltschaften, Gerichte und Justizvollzugsbehörden(1) Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Gerichten durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, dürfen folgende Daten landesweit zum Abruf bereitgehalten werden: 1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen,4. Doktorgrad,5. Ordensnamen/Künstlernamen,6. Tag und Ort der Geburt,7. Geschlecht,8. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),9. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ThürMeldeG gespeicherten Daten,10. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,11.Tag des Ein- und Auszugs,12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft und13. Sterbetag und -ort. (2) Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Staatsanwaltschaften, den Gerichten in Strafverfolgungs-, Strafvollstreckungs- und Strafvollzugssachen, und den Justizvollzugsbehörden durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, dürfen folgende Daten landesweit und auch für Gruppenabfragen zum Abruf bereitgehalten werden: 1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen,4. Doktorgrad,5. Ordensnamen/Künstlernamen,6. Tag und Ort der Geburt,7. Geschlecht,8. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),9. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ThürMeldeG gespeicherten Daten,10. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,11.Tag des Ein- und Auszugs,12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,13. Sterbetag und -ort,14. Ausstellungsbehörde und -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes,15.über die waffenrechtliche Erlaubnis die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung und16.über die sprengstoffrechtliche Erlaubnis die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung.
Automatisiertes Abrufverfahren für Finanzbehörden und Steuerfahndungsstellen
§ 11 Automatisiertes Abrufverfahren für Finanzbehörden und Steuerfahndungsstellen(1) Zur Erfüllung von Aufgaben, die dem Finanzamt oder der Justizzahlstelle durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, dürfen folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden: 1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen,4. Doktorgrad,5. Ordensnamen/Künstlernamen,6. Tag und Ort der Geburt,7. Geschlecht,8. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),9. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ThürMeldeG gespeicherten Daten,10. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,11.Tag des Ein- und Auszugs,12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft und13. Sterbetag und -ort. Soweit ein Finanzamt oder die Justizzahlstelle für die zentrale Erledigung einzelner Aufgaben zuständig ist, dürfen zur Erfüllung dieser Aufgaben die in Satz 1 genannten Daten landesweit zum Abruf bereitgehalten werden. (2) Zur Erfüllung von Aufgaben, die dem Zollfahndungsdienst oder Finanzamt im Rahmen der Verfolgung von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, dürfen folgende Daten landesweit und auch für Gruppenabfragen zum Abruf bereitgehalten werden: 1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen,4. Doktorgrad,5. Ordensnamen/Künstlernamen,6. Tag und Ort der Geburt,7. Geschlecht,8. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),9. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ThürMeldeG gespeicherten Daten,10. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,11.Tag des Ein- und Auszugs,12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,13. Sterbetag und -ort,14. Ausstellungsbehörde und -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes,15.über die waffenrechtliche Erlaubnis die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung und16.über die sprengstoffrechtliche Erlaubnis die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung.
Adressauskunft an Behörden und sonstige öffentliche Stellen
§ 13 Adressauskunft an Behörden und sonstige öffentliche StellenZur Erfüllung der Aufgaben, die Landesbehörden, kommunalen Gebietskörperschaften, der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und sonstigen öffentlichen Stellen obliegen, dürfen landesweit für Einzelabfragen folgende Daten zum Abruf für sie bereitgehalten werden: 1. Vor- und Familiennamen,2. Doktorgrad und3. gegenwärtige Anschriften. Die Auskunftserteilung ist nur zulässig, wenn die Identität der betroffenen Person zweifelsfrei feststeht und eine Auskunftssperre nach § 31 Abs. 7 oder 8 ThürMeldeG im Melderegister nicht eingetragen ist. § 1 Abs. 4 bleibt unberührt.
Datenabgleich mit dem Landeskriminalamt
§ 14 Datenabgleich mit dem Landeskriminalamt(1) Zur Feststellung des Aufenthalts von Personen, die zum Zwecke der Festnahme oder der Aufenthaltsermittlung gesucht werden, sowie zur Bereinigung und Fortschreibung personenbezogener kriminalpolizeilicher Sammlungen übermittelt das Landesrechenzentrum dem Landeskriminalamt aus Anlass der An- oder Abmeldung, des Umzugs, der Namensänderung oder des Todes von Einwohnern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nach einem Datenabgleich die in den Absätzen 3 und 4 aufgeführten Daten der betroffenen Personen. (2) Vor der Datenübergabe hat das Landeskriminalamt mit dem Landesrechenzentrum das Einvernehmen über den jeweils beabsichtigten Datenabgleich herzustellen. Ein eigenständiger Datenzugriff durch das Landeskriminalamt erfolgt nicht. (3) Das Landeskriminalamt übergibt dem Landesrechenzentrum zu den in Absatz 1 genannten Zwecken in regelmäßigen Abständen folgende Daten: 1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen,4. Doktorgrad,5. Tag und Ort der Geburt,6. Geschlecht,7. Staatsangehörigkeiten und8. die letzte bekannte Anschrift. Darüber hinaus soll ein Hinweis über die aktenführende Dienststelle enthalten sein. (4) Das Landesrechenzentrum stellt fest, ob die Personen, deren Daten nach Absatz 3 übergeben wurden, im vorhandenen Meldedatenbestand erfasst sind. Treten Differenzen zwischen den übergebenen und den vorhandenen Daten auf, so teilt es dem Landeskriminalamt 1. die gegenwärtige und frühere Anschrift sowie das Datum der Veränderung oder2. den Namen nach der Namensänderung einschließlich des früheren Namens oder3. den Sterbetag und -ort sowie4. die aktenführende Dienststelle mit. Ist eine Person nicht eindeutig identifizierbar oder haben sich weitere Daten verändert, ist dies ebenfalls mitzuteilen. (5) Sollen Daten einer Vielzahl von Einwohnern unter den Voraussetzungen des § 44 des Polizeiaufgabengesetzes übermittelt werden, so dürfen für die Bestimmung der Personengruppe folgende Daten sowie deren Kombinationen herangezogen werden: 1. Familiennamen,2. Vornamen,3. Tag und Ort der Geburt,4. Geschlecht,5. Staatsangehörigkeiten,6. Anschriften,7. Tag des Ein- und Auszugs. Die Durchführung des Datenabgleichs erfolgt ausschließlich durch gesondert ermächtigte Bedienstete der Kriminalpolizei.
Datenabgleich mit der Kataster- und Vermessungsverwaltung
§ 16 Datenabgleich mit der Kataster- und Vermessungsverwaltung(1) Zur Feststellung der aktuellen Wohnanschrift sowie zur Fortschreibung der Anschriften der nach dem Thüringer Katastergesetz im Automatisierten Liegenschaftsbuch erfassten Grundstückseigentümer oder Inhaber von Erbbaurechten übermittelt das Landesrechenzentrum der oberen Katasterbehörde auf deren Anforderung die in Absatz 2 aufgeführten Daten dieser Personen nach einem Datenabgleich mit dem Datenbestand nach § 4 Abs. 1.(2) Die obere Katasterbehörde teilt dem Landesrechenzentrum dazu vorab Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrade, Tag und Ort der Geburt, soweit diese erfasst sind, und die letzte bekannte Anschrift der im Automatisierten Liegenschaftsbuch erfassten Personen mit. Die Festlegung der Satzstruktur obliegt dabei dem Landesrechenzentrum. Das Landesrechenzentrum teilt daraufhin der oberen Katasterbehörde mit, ob die dort erfasste Person 1. weg- oder umgezogen,2. verstorben,3. nicht gemeldet,4. nicht eindeutig identifizierbar ist oder5. den Namen geändert hat. Neben den Daten des Satzes 1 wird im Falle des Satzes 2 Nr. 1 die aktuelle Anschrift, im Falle des Satzes 2 Nr. 2 der Sterbetag und im Fall des Satzes 2 Nr. 5 der neue Name übermittelt.
Datenabgleich mit den Wohngeldstellen
§ 17 Datenabgleich mit den Wohngeldstellen(1) Zur laufenden Prüfung des Wohngeldanspruchs übermittelt das Landesrechenzentrum den zuständigen Stellen nach dem Wohngeldgesetz die in Absatz 2 aufgeführten Daten von Leistungsberechtigten nach einem Datenabgleich mit dem Datenbestand nach § 4 Abs. 1.(2) Die nach Absatz 1 zuständigen Stellen übergeben dem Landesrechenzentrum dazu vierteljährlich Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift der Wohngeldempfänger. Das Landesrechenzentrum wiederum teilt ihnen mit, ob der Wohngeldempfänger 1. verstorben,2. nicht wie angegeben gemeldet oder3. nicht eindeutig identifizierbar ist. Neben den Daten des Satzes 1 wird im Falle des Satzes 2 Nr. 1 der Sterbetag, im Falle des Satzes 2 Nr. 2 die neue Anschrift und das Wegzugsdatum übermittelt.
Datenübermittlung an die Finanzämter
§ 19 Datenübermittlung an die Finanzämter(1) Das Landesrechenzentrum übermittelt den Finanzämtern zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus Anlass der An- und Abmeldung einer alleinigen oder Hauptwohnung, des Wegzugs ins Ausland, des Statuswechsels einer Wohnung, im Falle der Namensänderung und im Falle des Ablebens einer über 18-jährigen Person folgende Daten: 1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Ehename mit Namensbestandteilen,4. Vornamen,5. Doktorgrad,6. Tag und Ort der Geburt,7. Geschlecht,8. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,9. Zuzug aus dem Ausland, Fortzug ins Ausland,10. Sterbetag und -ort. (2) § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.
Sicherungsmaßnahmen, Protokollierung
§ 2 Sicherungsmaßnahmen, Protokollierung(1) Die abrufberechtigte Stelle hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Daten aus den Spiegelregistern nur von dazu berechtigten Bediensteten abgerufen werden können. Ein Abruf ist nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufberechtigte Stelle. (2) Jeder Abruf von Daten aus den Spiegelregistern ist zu protokollieren. Geht der Datenabruf nicht über den Umfang einer einfachen Melderegisterauskunft hinaus, genügt eine stichprobenartige Erfassung. Protokollierende Stellen sind: 1. bei einem Abruf nach §§ 8 oder 9 die abrufende Stelle,2. im Übrigen das Landesrechenzentrum. Bei Abfragen nach einzelnen natürlichen Personen sind festzuhalten: 1. die abrufberechtigte Stelle,2. die Kennung der abfragenden Person,3. die Art der Abfrage,4. der Zeitpunkt der Abfrage und5. der Name der abgefragten Person. Bei Gruppenabfragen sind festzuhalten: 1. die abrufberechtigte Stelle,2. die Kennung der abfragenden Person,3. der Anlass der Abfrage,4. die Abfragekriterien und5. die Anzahl der Treffer. (3) Die Protokolldaten dürfen grundsätzlich nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle ausgewertet werden. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist nur zulässig, soweit dies im Einzelfall zur Sicherstellung des Betriebs der Spiegelregister erforderlich ist. (4) Für Zwecke einer Leistungs- und Verhaltenskontrolle der Bediensteten der abrufberechtigten Stellen dürfen die Protokolldaten nicht ausgewertet werden. Die Befugnis, Protokolldaten zur Überprüfung des Verdachts eines Datenschutzverstoßes oder zur Verfolgung einer Straftat auszuwerten, bleibt unberührt. (5) Die Protokolldaten sind mindestens zwölf Monate aufzubewahren und spätestens bis zum Ende des auf die Aufbewahrungsfrist folgenden Monats zu löschen.
Datenübermittlung an die bei der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen eingerichtete ...
§ 20 Datenübermittlung an die bei der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen eingerichtete Zentrale StelleFür Zwecke der Früherkennung von Brustkrebs, insbesondere zur Einladung von Frauen im Rahmen des Mammographie-Screening-Programms, übermittelt das Landesrechenzentrum der bei der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen eingerichteten Zentralen Stelle Daten. Die regelmäßige Datenübermittlung erfolgt auf Anforderung der Zentralen Stelle und darf im zweijährigen Abstand 1. den Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen),2. frühere Namen,3. die Vornamen,4. Doktorgrad,5. den Tag und Ort der Geburt sowie6. die Anschrift der alleinigen oder Hauptwohnung aller 50- bis 69-jährigen Frauen umfassen.
Datenübermittlung an die Landkreise
§ 21 Datenübermittlung an die Landkreise(1) Zur satzungsgemäß erforderlichen und sachgerechten Bemessung, Festsetzung und Erhebung der Benutzungsgebühr nach dem Thüringer Abfallwirtschaftsgesetz darf das Landesrechenzentrum den Landkreisen die Anzahl der unter einer jeweils bestimmten Anschrift in den Gemeinden des Landkreises gemeldeten Einwohner übermitteln. (2) Das Landesrechenzentrum hat den Landkreisen dazu auf deren zeitgerechte Anforderung hin mitzuteilen, wie viele Einwohner zu einem bestimmten Stichtag für jede Anschrift in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden gemeldet sind. (3) Das Landesrechenzentrum hat ferner auf deren zeitgerechte Anforderung hin die Landkreise darüber zu informieren, unter welcher Anschrift sich aufgrund von Geburt, Tod und Umzügen Veränderungen in der Anzahl der Bewohner ergeben haben. Dazu sind die Anschrift sowie die Anzahl der bisher und der nunmehr gemeldeten Einwohner zu übermitteln.
Datenübertragung über das Landesrechenzentrum
§ 22 Datenübertragung über das LandesrechenzentrumDatenübertragungen nach § 27 Abs. 1 und 2 ThürMeldeG erfolgen über das Landesrechenzentrum. Hierbei ist zu gewährleisten, dass die datenverarbeitende Stelle, der Zeitpunkt und der Umfang der Datenverarbeitung festgestellt werden können. Das Landesrechenzentrum leitet den ihm von der für die neue Wohnung der Person zuständigen Meldebehörde übermittelten Datensatz unverzüglich an die Wegzugsmeldebehörde und an die für weitere Wohnungen der Person zuständigen Meldebehörden auf elektronischem Wege weiter. Der Nachweis der Fristwahrung ist elektronisch zu dokumentieren. Ist eine Wegzugsmeldebehörde zeitweilig elektronisch nicht erreichbar, sind die Daten vom Landesrechenzentrum für diese zum Abruf bereitzuhalten. Jede Meldebehörde hat sicherzustellen, dass eingegangene Nachrichten an jedem Arbeitstag mindestens einmal abgerufen werden.
Form und Verfahren
§ 231) Form und Verfahren(1) Die Datenübermittlungen erfolgen nach § 5 Abs. 1 bis 3.(2) Für die Inhaltsdaten ist bei der Datenübermittlung die Satzbeschreibung OSCI-XMeld in der im Bundesanzeiger sowie im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung zugrunde zu legen. (3) Die Satzbeschreibung OSCI-XMeld ist die am 21. Juli 2003 von der OSCI-Leitstelle auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) herausgegebene Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlungen im Bereich des Meldewesens; der von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände herausgegebene DSMeld legt Form und Inhalt der in automatisierter und papiergebundener Form zu übermittelnden Daten fest; die Satzbeschreibung OSCI-XMeld kann im Innenministerium eingesehen werden. Der DSMeld kann beim Verlag W. Kohlhammer GmbH, Heßbrühlstraße 69, 70565 Stuttgart, bezogen werden. Die Satzbeschreibung OSCI-XMeld sowie der DSMeld sind bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt. Änderungen technischer Einzelheiten der Satzbeschreibung OSCI-XMeld und des DSMeld werden von den herausgebenden Stellen nach Satz 1 Halbsatz 1 und 2 Halbsatz 1 vorgenommen. Das Bundesministerium des Innern macht die erstmalige Herausgabe und spätere Änderungen unter Angabe des Herausgabedatums und des Beginns ihrer Anwendung im Bundesanzeiger sowie im elektronischen Bundesanzeiger bekannt. (4) Die Meldebehörden haben die Satzbeschreibung OSCI-XMeld bis zum 31. Dezember 2006 in ihre Einwohnermeldeverfahren zu integrieren und die hierfür notwendigen Schritte unverzüglich zu veranlassen. (5) In Ausnahmefällen kann eine Datenübermittlung bis zum 31. Dezember 2007 nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürMeldeG erfolgen, wenn das Landesrechenzentrum einer solchen Form der Datenübermittlung zugestimmt hat. Hierbei hat die Meldebehörde sicherzustellen, dass die Rückmeldung dem Landesrechenzentrum spätestens 24 Stunden nach erfolgter Abmeldung zugeht. Stellt das Landesrechenzentrum Meldebehörden Software zur Erzeugung von XMeld-Nachrichten zur Verfügung, besteht die Verpflichtung, diese zu nutzen.
Pflegende Stelle
§ 24 Pflegende StelleDas Landesrechenzentrum ist für die Übermittlung und Pflege der Adressen und Zertifikatsinhalte der Thüringer Meldebehörden gegenüber dem Replikationsmaster des Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnisses zuständig. Dazu übermitteln die Meldebehörden die erforderlichen Daten nach Aufforderung und bei Änderung an das Landesrechenzentrum.
Meldescheine
§ 25 Meldescheine(1) Als amtliche Meldescheine sind zu verwenden: 1. für die Anmeldung nach § 13 Abs. 1 ThürMeldeG Vordrucke nach den Mustern der Anlagen 2, 2a und 2b,2. für die Abmeldung nach § 13 Abs. 2 ThürMeldeG Vordrucke nach den Mustern der Anlagen 5 und 5a und3. für die Ummeldung im Bereich derselben Meldebehörde Vordrucke nach den Mustern der Anlagen 8 und 8a. Das Beiblatt zur Anmeldung bei der Meldebehörde (Anlage 3) ist zusätzlich zum Vordruck nach Satz 1 Nr. 1 zur Angabe 1. weiterer genutzter Wohnungen,2. von Ordens- oder Künstlernamen,3. eines Flüchtlings- oder Vertriebenenstatus,4. von nicht mit zuziehenden Familienangehörigen oder5. des Widerspruchs gegen Datenübermittlungen zu verwenden.(2) Für die Mitteilung der Änderung der Hauptwohnung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 ThürMeldeG sind Vordrucke nach den Mustern der Anlagen 7, 7a und 7b zu verwenden. (3) Als amtliche Meldebestätigung sind Vordrucke nach den Mustern der Anlagen 2c, 5b, 7c und 8b zu verwenden.(4) Wird das Melderegister mit Hilfe eines geeigneten automatisierten Verfahrens geführt, so kann von der Verwendung der Meldescheine nach den Absätzen 1 bis 3 abgesehen werden. Der Meldepflichtige erhält einen amtlich bestätigten Ausdruck, der die nach § 17 Abs. 2 ThürMeldeG vorgesehenen Daten enthält.(5) Ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Datenübermittlungspflichten nach § 18 durch das Landesrechenzentrum ist die jeweilige Meldebehörde von der Pflicht zur Verwendung der Vordrucke nach den Mustern der Anlagen 2a, 5a, 7a und 8a befreit.(6) Die amtlichen Meldescheine nach den Absätzen 1 bis 3 sind, soweit erforderlich, als Durchschreibesätze bei der Meldebehörde kostenfrei bereitzuhalten. Die jeweiligen Erläuterungen nach den Mustern der Anlagen 1, 4 und 6 sind Bestandteile der Vordrucksätze und diesen voranzustellen. Das Erscheinungsbild und die drucktechnische Ausgestaltung richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 12.(7) Die Meldescheine nach den Absätzen 1 und 2 hat die Meldebehörde bis zum Ablauf des fünften auf die Meldung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach zu vernichten.
Meldescheine für Beherbergungsstätten
§ 26 Meldescheine für Beherbergungsstätten(1) Als Meldeschein für Beherbergungsstätten nach § 25 Abs. 1 und 2 ThürMeldeG ist der Vordruck nach dem Muster der Anlage 9 zu verwenden.(2) In Gemeinden, in denen ein Kurbeitrag nach § 9 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes erhoben wird, können nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 ThürMeldeG Vordrucke nach den Mustern der Anlagen 10, 10a und 10b verwendet werden. (3) Die in den Meldescheinen nach den Absätzen 1 und 2 verwendeten Begriffe können in weiteren Sprachen erläutert werden, sofern dadurch die Übersichtlichkeit und Lesbarkeit nicht beeinträchtigt werden.
Verzeichnis für Krankenhäuser, Pflegeheime und sonstige Einrichtungen
§ 27 Verzeichnis für Krankenhäuser, Pflegeheime und sonstige EinrichtungenSoll durch die Leiter oder deren Beauftragte der in § 26 Abs. 1 ThürMeldeG genannten Einrichtungen die Erfüllung der Meldepflicht nach § 26 ThürMeldeG mit Hilfe eines Verzeichnisses dokumentiert werden, so haben sie den Vordruck nach dem Muster der Anlage 11 zu verwenden.
Weiterverwendung von Vordrucken
§ 28 Weiterverwendung von VordruckenNoch vorhandene Vordrucke können, soweit sie nach bisherigem Recht zu verwenden waren, bis zu zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass die nach dieser Verordnung geforderten Daten erhoben werden.
Umfang der Datenübergabe an das Landesrechenzentrum und Fortschreibung der Daten
§ 4 Umfang der Datenübergabe an das Landesrechenzentrum und Fortschreibung der Daten(1) Die Meldebehörden haben dem Landesrechenzentrum die in § 34 Abs. 2 Satz 1 ThürMeldeG genannten Daten und die Eintragung eines Widerspruches nach § 31 Abs. 3 Satz 3ThürMeldeG zu übermitteln. Zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Daten sind zu übermitteln: 1. der Zeitpunkt der letzten Änderung des Datensatzes durch die Meldebehörde,2. das Ordnungsmerkmal des Einwohners innerhalb des Datenbestandes der Meldebehörde und3. bei Wiederzuzug in eine frühere Wohngemeinde das frühere Ordnungsmerkmal. (2) Nach jeder Änderung der Daten des Absatzes 1 ist dem Landesrechenzentrum ein aktueller Datensatz mit Angabe des Änderungszeitpunktes zu übermitteln. Das Landesrechenzentrum ersetzt den Datensatz im Spiegelregister durch den aktuellen Datensatz. Es darf für Zwecke der Protokollierung des Datenein- und -ausgangs sowie zur Absicherung langfristig angelegter Datenübermittlungsmaßnahmen den Altdatensatz bis längstens zum Ende des Jahres, welches der Aktualisierung nach Satz 2 folgt, aufbewahren.
Form und Verfahren der Datenübergabe an das Landesrechenzentrum
§ 5 Form und Verfahren der Datenübergabe an das Landesrechenzentrum(1) Die Datenübermittlungen erfolgen tagaktuell durch Datenübertragung über geschlossene Kommunikationsnetze oder das Internet. (2) Bei Datenübermittlungen über das Internet ist das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger sowie im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen. (3) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 vom Kooperationsausschuss ADV Bund/Länder/Kommunaler Bereich herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll. Der Standard OSCI-Transport ist beim Bundesverwaltungsamt, Barbarastr. 1, 50735 Köln, zu beziehen. Er ist bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Str. 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt. Änderungen technischer Einzelheiten werden von der in Satz 1 bezeichneten Stelle vorgenommen. Das Bundesministerium des Innern macht die erstmalige Herausgabe sowie spätere Änderungen unter Angabe des Herausgabedatums und des Beginns ihrer Anwendung im Bundesanzeiger sowie im elektronischen Bundesanzeiger bekannt. (4) Bei Datenübermittlungen für die Inhaltsdaten nach § 4 Abs. 1 ist die von dem für das Meldewesen zuständigen Ministerium vorgeschriebene Satzbeschreibung zu verwenden. Es macht die erstmalige Herausgabe und spätere Änderungen der Satzbeschreibung unter Angabe des Herausgabedatums und des Beginns ihrer Anwendung im Thüringer Staatsanzeiger bekannt.
Einführung des Verfahrens
§ 6 Einführung des Verfahrens(1) Die Einführung des Datenübermittlungsverfahrens nach den §§ 4 und 5 erfolgt spätestens bis zum 31. Dezember 2007. (2) Das Verfahren wird zunächst für jedes in Thüringen zur Anwendung kommende Einwohnermeldeverfahren mit einzelnen ausgewählten Meldebehörden erprobt. Das Landesrechenzentrum legt die Reihenfolge der Einbeziehung in die Datenübergabe an das Landesrechenzentrum fest. Die Meldebehörden haben die dazu notwendigen Schritte unverzüglich zu veranlassen. (3) Während der Einführung des Verfahrens ist die Datenübermittlung auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung zulässig. Die §§ 3 bis 5 der Ersten Thüringer Meldedatenübermittlungsverordnung vom 26. Januar 1998 (GVBl. S. 172) in der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung sind insoweit weiter anzuwenden. (4) Sofern das Spiegelregister einer Meldebehörde für die Erfüllung einzelner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 nicht oder nicht ausreichend befüllt ist, erfolgt die Datenübermittlung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 während der Einführung des Verfahrens durch die Meldebehörden. Die betroffenen Meldebehörden sind durch das Landesrechenzentrum über Art und Umfang der bestehenden Übermittlungspflichten zu unterrichten.
Verarbeitungskontrolle
§ 7 VerarbeitungskontrolleNach jeder Datenübergabe wird den Meldebehörden vom Landesrechenzentrum ein Verarbeitungs- und Fehlerprotokoll zur Verfügung gestellt. In diesem Protokoll werden insbesondere festgestellt: 1. die Anzahl der in den Bearbeitungsprozess des Landesrechenzentrums eingeflossenen Datensätze,2. die Anzahl der Datensätze, die nicht verarbeitet werden konnten,3. die Anzahl der Datensätze, die fehlerhaft sind, aber dennoch verarbeitet werden konnten und4. der Name, die Vornamen, das Geburtsdatum und das Ordnungsmerkmal im Datenbestand der Meldebehörde zu den nach den Nummern 2 und 3 beanstandeten Datensätzen. Die Meldebehörden haben die Protokolle zu prüfen; Unstimmigkeiten haben sie unverzüglich dem Landesrechenzentrum zu melden. Datensätze nach Satz 2 Nr. 2 und 3 sind unverzüglich zu berichtigen und mit der nächsten regulären Datenübergabe erneut zu übermitteln.
Automatisiertes Abrufverfahren für die Polizei
§ 8 Automatisiertes Abrufverfahren für die PolizeiZur Erfüllung von Aufgaben, die der Polizei durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, dürfen folgende Daten landesweit und auch für Gruppenabfragen zum Abruf bereitgehalten werden: 1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen,4. Doktorgrad,5. Ordensnamen/Künstlernamen,6. Tag und Ort der Geburt,7. Geschlecht,8. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),9. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ThürMeldeG gespeicherten Daten,10. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,11.Tag des Ein- und Auszugs,12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,13. Sterbetag und -ort,14. Ausstellungsbehörde und -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes,15.über die waffenrechtliche Erlaubnis die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung und16.über die sprengstoffrechtliche Erlaubnis die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung.
Automatisiertes Abrufverfahren für das Landesamt für Verfassungsschutz
§ 9 Automatisiertes Abrufverfahren für das Landesamt für VerfassungsschutzZur Erfüllung von Aufgaben, die dem Landesamt für Verfassungsschutz durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, dürfen folgende Daten landesweit und auch für Gruppenabfragen zum Abruf bereitgehalten werden: 1. Familiennamen,2. frühere Namen,3. Vornamen,4. Doktorgrad,5. Ordensnamen/Künstlernamen,6. Tag und Ort der Geburt,7. Geschlecht,8. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),9. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ThürMeldeG gespeicherten Daten,10. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,11.Tag des Ein- und Auszugs,12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,13. Sterbetag und -ort,14. Ausstellungsbehörde und -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes,15.über die waffenrechtliche Erlaubnis die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung und16.über die sprengstoffrechtliche Erlaubnis die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.