ThürMeldeG · Thüringen

Thüringer Gesetz über das Meldewesen (Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG -) Vom 26. Oktober 2006 *

Ausfertigungsdatum:
26.10.2006
Fundstelle:
GVBl. 2006, 525
42 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 31

Melderegisterauskunft

§ 31 Melderegisterauskunft (1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 28 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über 1. Vor- und Familiennamen, 2. Doktorgrad und 3. Anschriften einzelner bestimmter Einwohner erteilen (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt. (2) Melderegisterauskünfte nach Absatz 1 können auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung durch die Meldebehörde erteilt werden, wenn 1. der Antrag in der amtlich vorgeschriebenen Form gestellt worden ist, 2. der Antragsteller den Betroffenen mit Vor- und Familiennamen, der Angabe der Gemeinde eines Wohnorts sowie mindestens zwei weiteren der aufgrund des § 3 Abs. 1 mit Ausnahme der Nummern 7 und 9 gespeicherten Daten bezeichnet hat und 3. die Identität des Betroffenen durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen mit den im Melderegister gespeicherten Daten des Betroffenen eindeutig festgestellt worden ist. Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. (3) Einfache Melderegisterauskünfte können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 durch Datenübertragung mittels automatisierten Abrufs über das Internet durch das Landesrechenzentrum aus den Spiegelregistern ( § 34 Abs. 2 ) und durch die Meldebehörde aus ihrem Melderegister erteilt werden. Die Eröffnung des Zugangs ist durch das Landesrechenzentrum öffentlich bekannt zu machen; entsprechendes gilt für die Meldebehörde. Ein automatisierter Abruf über das Internet ist nicht zulässig, wenn der Betroffene gegenüber der für ihn zuständigen Meldebehörde dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Die Meldebehörde weist spätestens einen Monat vor der Eröffnung des Zugangs zur automatisierten Erteilung von Melderegisterauskünften sowie einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hin. Das Landesrechenzentrum hat spätestens einen Monat vor der Freischaltung der Spiegelregister für die einfache Melderegisterauskunft sowie einmal jährlich im Thüringer Staatsanzeiger auf das Widerspruchsrecht bei der Meldebehörde des Wohnorts nach Satz 3 hinzuweisen. Die Datensicherheit ist zu gewährleisten. Die Meldebehörde und das Landesrechenzentrum dürfen die ihnen übermittelten Daten nur so lange speichern, wie es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über 1. frühere Vor- und Familiennamen, 2. Tag und Ort der Geburt, 3. gesetzlichen Vertreter, 4. Staatsangehörigkeiten, 5. frühere Anschriften, 6. Tag des Ein- und Auszugs, 7. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht, 8. Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners, 9. Sterbetag und -ort. Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat. (5) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden: 1. Tag der Geburt, 2. Geschlecht, 3. Staatsangehörigkeiten, 4. Anschriften, 5. Tag des Ein- und Auszugs und 6. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht. Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe dürfen folgende Daten mitgeteilt werden: 1. Familiennamen, 2. Vornamen, 3. Doktorgrad, 4. Alter, 5. Geschlecht, 6. gesetzlicher Vertreter minderjähriger Kinder (Vor- und Familienname, Anschrift), 7. Staatsangehörigkeiten und 8. Anschriften. (6) Bei Melderegisterauskünften nach den Absätzen 4 und 5 darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. Die Erteilung kann unter Bedingungen erfolgen oder mit Auflagen verbunden werden, die die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes beim Auskunftsempfänger sicherstellen. (7) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Eine Melderegisterauskunft ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann. Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden, hierauf ist der Betroffene bei der Eintragung hinzuweisen. (8) Die Melderegisterauskunft ist ferner unzulässig, 1. soweit die Einsicht in ein Personenstandsregister nach den §§ 63 und 64 PStG nicht gestattet werden darf, 2. in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des BGB .

§ 9

Auskunft an den Betroffenen

§ 9 Auskunft an den Betroffenen (1) Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen über 1. die zu seiner Person gespeicherten Daten und Hinweise, auch soweit sie sich auf deren Herkunft beziehen, 2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von regelmäßigen Datenübermittlungen sowie die Arten der zu übermittelnden Daten, 3. die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Speicherung und von regelmäßigen Datenübermittlungen. (2) Die Auskunft kann mit Ausnahme der Mitteilung über das Datum nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 auch im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der im Melderegister gespeicherten und an den Betroffenen übermittelten Daten gewährleisten. Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu führen. Im Übrigen gilt § 31 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. § 31 Abs. 3 Satz 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Bekanntmachung durch die Meldebehörde erfolgt. (3) Die Auskunft unterbleibt, soweit 1. sie die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde liegenden Aufgaben gefährden würde, 2. sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder 3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss. (4) Die Auskunft unterbleibt ferner, 1. soweit dem Betroffenen die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 Abs. 1 und 3 des Personenstandsgesetzes (PStG) nicht gestattet werden darf oder 2. in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) . (5) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf Daten, die der Meldebehörde von Verfassungsschutzbehörden, dem Bundesnachrichtendienst oder dem Militärischen Abschirmdienst übermittelt worden sind, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. (6) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. (7) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht das für das Meldewesen zuständige Ministerium im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

§ 11

Löschung und Aufbewahrung von Daten

§ 11 Löschung und Aufbewahrung von Daten (1) Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn ihre Speicherung unzulässig war. (2) Im Übrigen sind die Daten unbeschadet von Absatz 3 nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Wegzug oder dem Tod des Einwohners für die Dauer von 45 Jahren gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen besonders zu sichern. Während dieser Zeit dürfen sie mit Ausnahme der Vor- und Familiennamen sowie etwaiger früherer Namen, des Geburtsdatums, des Geburtsorts, den früheren Anschriften und der durch die Rückmeldung bestimmten Anschrift, des Auszugstages und des Sterbetages und -orts nicht mehr verarbeitet oder sonst genutzt werden, es sei denn, dass dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur Aufgabenerfüllung der in § 28 Abs. 5 genannten Behörden, für Wahlzwecke oder zur Feststellung der Tatsache nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 unerlässlich ist oder der Betroffene schriftlich eingewilligt hat. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind diese Daten zu löschen. (3) Die Meldebehörde hat die Daten nach 1. § 3 Abs. 1 Nr. 10 sowie Abs. 2 Nr. 2 unverzüglich nach Ablauf des auf den Wegzug oder den Tod folgenden Kalenderjahrs, 2. § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c unverzüglich, sobald über die Zulassung von Wahlvorschlägen oder von Anträgen auf Durchführung von Abstimmungen abschließend entschieden worden ist, 3. § 3 Abs. 2 Nr. 3 , 5 und 8 bis 9 unverzüglich nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung oder nach dem Tod des Einwohners, 4. § 3 Abs. 2 Nr. 6 nach Ablauf von zwei Jahren nach der Aufenthaltsanfrage, 5. § 3 Abs. 2 Nr. 7 unverzüglich nach der Übermittlung an die Suchdienste zu löschen. (4) Ist eine Löschung in den Fällen der Absätze 1 und 3 wegen der besonderen Art der Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, so ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten nicht mehr verarbeitet oder sonst genutzt werden.

§ 35

Ordnungswidrigkeiten

§ 35 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. sich für eine Wohnung anmeldet, die er nicht bezieht, oder sich aus einer Wohnung abmeldet, in der er weiterhin wohnt, 2. entgegen § 6 Daten unbefugt bekannt gibt, zugänglich macht oder selbst nutzt, 3. die Meldepflichten nach § 13 Abs. 1 und 2 , § 20 Satz 1 und 2 , § 23 Abs. 1 Satz 2 , § 24 Abs. 1 Satz 2 oder § 26 Abs. 1 Satz 2 oder 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, 4. entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 und 4 den Meldeschein nicht handschriftlich ausfüllt und unterschreibt oder sich entgegen § 24 Abs. 4 nicht oder nicht richtig ausweist, 5. als Leiter einer Beherbergungsstätte oder als sein Beauftragter entgegen § 25 Abs. 4 Satz 1 und 3 die besonderen Meldescheine nicht oder nicht vollständig bereithält, vorlegt oder aufbewahrt, 6. als Leiter einer Einrichtung im Sinne des § 26 Abs. 1 oder als sein Beauftragter die aufgenommenen Personen entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 nicht unverzüglich in ein Verzeichnis einträgt oder das Verzeichnis entgegen § 26 Abs. 2 Satz 3 nicht zur Auskunftserteilung bereithält oder 7. entgegen § 32 Abs. 3 Satz 2 Daten in einer anderen als der dort vorgesehenen Form verwendet. (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Eingangsformel ThürMeldeG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Meldebehörden

§ 1 Meldebehörden Meldebehörden sind die Gemeinden. Sie nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz im übertragenen Wirkungskreis wahr. Verwaltungsgemeinschaften sind für ihre Mitgliedsgemeinden und erfüllende Gemeinden sind für die sie beauftragenden Gemeinden Meldebehörde. Die Regelungen über die Aufgaben und die Zuständigkeiten des Landesrechenzentrums bleiben unberührt.

§ 10

Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters

§ 10 Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters (1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, so hat es die Meldebehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung). Von der Fortschreibung sind unverzüglich diejenigen Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt worden sind. (2) Liegen der Meldebehörde bezüglich einzelner oder einer Vielzahl namentlich bekannter Einwohner konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. (3) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen haben, soweit sie nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind, die Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen. Sonstige öffentliche Stellen, denen auf deren Ersuchen hin Meldedaten übermittelt worden sind, dürfen die Meldebehörden bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte unterrichten. Absatz 2 bleibt unberührt. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung , und Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der Unterrichtung nach den Sätzen 1 und 2 nicht entgegen, soweit sich diese auf die Angabe beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen. (4) Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 3 sind bei der Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 28 Abs. 8 entsprechend anzuwenden.

§ 12

Übernahme von Daten durch Archive

§ 12 Übernahme von Daten durch Archive (1) Unbeschadet der Verpflichtungen der Meldebehörde nach § 11 sind unverzüglich nach dem Wegzug oder dem Tod des Einwohners seine zu diesem Zeitpunkt im Melderegister gespeicherten Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten. (2) Karteien, welche die Meldebehörden aufgrund der Einführung der automatisierten Datenverarbeitung nicht mehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, sind abzuschließen und zur Archivierung anzubieten. Wird eine Archivwürdigkeit verneint, so sind sie unverzüglich zu vernichten. (3) Die Erfassung, Verwahrung, Erhaltung und Erschließung der Daten unterliegt im Fall der Übernahme den Bestimmungen des Thüringer Archivgesetzes (ThürArchivG). Die Benutzung ist entgegen § 16 ThürArchivG jedoch nur im Rahmen des § 11 Abs. 2 Satz 2 zulässig. (4) Karteikarten, die die in § 3 genannten Daten enthalten und die zur Aufgabenerfüllung der Meldebehörden nach § 11 Abs. 2 Satz 2 noch benötigt werden, sind nach Ablauf der 50-jährigen Aufbewahrungsfrist dem zuständigen Archiv anzubieten. Sie können dem zuständigen Archiv anstelle der gesonderten Aufbewahrung zur Verwahrung angeboten werden, wenn gewährleistet ist, dass die Daten nur nach § 11 Abs. 2 Satz 2 verarbeitet oder genutzt werden können. (5) Das Archiv hat ausreichende Datenschutzmaßnahmen zu treffen.

§ 13

Allgemeine Meldepflicht

§ 13 Allgemeine Meldepflicht (1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden. (2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden. (3) Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt demjenigen, der eine Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Pflicht zur Anmeldung dem, in dessen Wohnung sie einziehen, sowie die Pflicht zur Abmeldung dem, aus dessen Wohnung sie ausziehen. Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt die Meldepflicht dem Betreuer. (4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 meldepflichtige Person kann sich durch eine hierzu bevollmächtigte Person vertreten lassen; in diesem Fall muss die Vollmacht öffentlich oder nach § 6 Abs. 2 des Betreuungsbehördengesetzes durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde beglaubigt sein. (5) Neugeborene, die im Inland geboren werden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere als in die Wohnung der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.

§ 14

Begriff der Wohnung

§ 14 Begriff der Wohnung Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. § 20 bleibt unberührt.

§ 15

Mehrere Wohnungen

§ 15 Mehrere Wohnungen (1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung. (2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres seine Hauptwohnung. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1. (3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners. (4) Der Einwohner hat bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen er hat und welche Wohnung seine Hauptwohnung ist. Er hat der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung jede Änderung der Hauptwohnung mitzuteilen.

§ 16

Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht

§ 16 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht (1) Soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist, hat der Meldepflichtige in der Meldebehörde persönlich zu erscheinen, einen Meldeschein ( § 17 ) auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde zu übergeben. Die Daten können von der Meldebehörde in Anwesenheit des Meldepflichtigen zur direkten Aufnahme in das automatisierte Verfahren erhoben werden. In diesem Fall erhält der Meldepflichtige einen Ausdruck der von ihm bei der An- oder Abmeldung erhobenen Daten. Ein Exemplar des Ausdrucks der Daten ist dabei vom Meldepflichtigen durch seine Unterschrift zu bestätigen. Der Meldepflichtige kann sich im Fall des Absatzes 4 vertreten lassen; eine weitere Vertretung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Im Fall der Abmeldung ( § 13 Abs. 2 ) kann er den Meldeschein auch übersenden. (2) Hat die Meldebehörde für die Anmeldung einen Internetzugang eröffnet, kann sich die meldepflichtige Person durch die Übermittlung der angeforderten Angaben unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz über diesen Zugang anmelden. Der Zugang muss eine dem Stand der Technik entsprechende Verschlüsselung der übermittelten Daten sicherstellen. § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Zur Erfüllung der Meldepflicht darf die Meldebehörde des neuen Wohnorts (Zuzugsmeldebehörde) die bei der Meldebehörde des letzten Wohnorts (Wegzugsmeldebehörde) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 und Abs. 2 Nr. 10 gespeicherten Daten anfordern, um sie dem Meldepflichtigen schriftlich oder in elektronischer Form zur Kenntnis zu geben (vorausgefüllter Meldeschein). Dafür gibt der Meldepflichtige Namen, Vornamen, Geburtsdatum und -ort sowie die letzte Wohnanschrift an. Im Fall eines Wohnungswechsels innerhalb Thüringens übermittelt die Zuzugsmeldebehörde die Daten nach Satz 2 dem Landesrechenzentrum. Dieses entnimmt die Daten für den vorausgefüllten Meldeschein aus dem Spiegelregister ( § 34 Abs. 2 Satz 4 ) und stellt sie der Zuzugsmeldebehörde unverzüglich elektronisch zur Verfügung. § 2 Abs. 3 und 4 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV ) vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689) in der jeweils geltenden Fassung sowie § 9 Abs. 2 Satz 2 finden entsprechend Anwendung. Gleiches gilt, wenn der Meldepflichtige aus Thüringen wegzieht und das Landesrecht der Zuzugsmeldebehörde die Anmeldung durch vorausgefüllten Meldeschein zulässt und diese die Daten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 des Melderechtsrahmengesetzes anfordert. Zieht der Meldepflichtige nach Thüringen, fordert die Zuzugsmeldebehörde die Daten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 des Melderechtsrahmengesetzes über das Landesrechenzentrum bei der Meldebehörde des letzten Wohnorts an, falls das Landesrecht der Wegzugsmeldebehörde dieses Anmeldeverfahren ermöglicht und die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Dem Meldepflichtigen werden diese Daten als Ausdruck oder im Fall des Absatzes 2 in elektronischer Form zur Kenntnis gegeben. Er hat die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, unzutreffende Angaben zu korrigieren, fehlende Angaben zu ergänzen und diesen vorausgefüllten Meldeschein zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen und der Zuzugsmeldebehörde zu übermitteln. (4) Ehegatten, Eltern, Kinder und Lebenspartner mit denselben Zuzugsdaten (Tag des Zuzugs sowie frühere und gegenwärtige Wohnungen) können gemeinsam einen Meldeschein verwenden; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt oder die Angaben mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versieht. Absatz 3 findet entsprechende Anwendung, wenn der Meldepflichtige versichert, zum Empfang der Daten der übrigen Meldepflichtigen berechtigt zu sein. Er ist darüber zu belehren, dass der unberechtigte Empfang unter Vorspiegelung einer Berechtigung nach § 202a des Strafgesetzbuchs strafbewehrt ist. (5) Meldescheine sind kostenfrei bei der Meldebehörde bereitzuhalten.

§ 17

Datenerhebung, Anmeldebestätigung und Meldeschein

§ 17 Datenerhebung, Anmeldebestätigung und Meldeschein (1) Bei der An- oder Abmeldung oder der Änderung des Wohnungsstatus dürfen vom Meldepflichtigen die Daten des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 und Abs. 2 Nr. 2, 5 und 7 erhoben werden. Das Gleiche gilt für die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen Hinweise. Bei der Anmeldung ist der Meldepflichtige in geeigneter Form auf das Widerspruchsrecht nach § 31 Abs. 3 Satz 3 hinzuweisen. (2) Der Meldepflichtige erhält eine kostenfreie schriftliche Anmeldebestätigung, die folgende Daten enthalten darf: 1. Familiennamen, 2. Vornamen, 3. Doktorgrad, 4. Ordensnamen/Künstlernamen, 5. Tag des Ein- oder Auszugs, 6. Anschrift.

§ 18

Auskunftspflicht des Meldepflichtigen

§ 18 Auskunftspflicht des Meldepflichtigen Der Meldepflichtige hat der Meldebehörde auf Verlangen die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und persönlich bei der Meldebehörde zu erscheinen.

§ 19

Auskunftspflicht und Auskunftsrecht des Wohnungsgebers

§ 19 Auskunftspflicht und Auskunftsrecht des Wohnungsgebers (1) Die Meldebehörde kann von dem Eigentümer der Wohnung oder seinem Beauftragten und, wenn dieser nicht Wohnungsgeber ist, auch von dem Wohnungsgeber oder seinem Beauftragten Auskunft darüber verlangen, welche Personen bei ihnen wohnen oder gewohnt haben. Der Wohnungsgeber ist nicht verpflichtet, besondere Aufzeichnungen zu führen oder Nachforschungen anzustellen. Für Seeleute ( § 20 ) kann die Meldebehörde die Auskunft vom Reeder verlangen. (2) Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Wohnung oder seinem Beauftragten und, wenn dieser nicht Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber oder seinem Beauftragten bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses Auskunft über Vor- und Familiennamen sowie Doktorgrade der in seiner Wohnung gemeldeten Personen zu erteilen.

§ 2

Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden

§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden (1) Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten. (2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister. Diese enthalten Daten, die bei den Betroffenen erhoben, von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden. (3) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften erheben, verarbeiten oder nutzen. Daten nicht meldepflichtiger Personen dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wenn der Betroffene schriftlich eingewilligt hat. § 4 Abs. 1 bis 3 des Thüringer Datenschutzgesetzes (ThürDSG) findet Anwendung.

§ 20

Seeleute

§ 20 Seeleute Der Reeder eines Seeschiffs, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, hat den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffs bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzumelden. Er hat diese Personen bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses abzumelden. Zuständig ist die Meldebehörde am Sitz des Reeders. Die Meldepflicht besteht nicht für Personen, die im Inland für eine Wohnung nach § 13 Abs. 1 gemeldet sind. Die zu meldenden Personen haben dem Reeder die erforderlichen Auskünfte zu geben.

§ 21

Befreiung von der Meldepflicht

§ 21 Befreiung von der Meldepflicht Von der Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 und 2 sind befreit: 1. Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer ausländischen konsularischen Vertretung und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, falls die genannten Personen weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen noch im Inland ständig ansässig sind noch dort eine private Erwerbstätigkeit ausüben und 2. Personen, für die diese Befreiung in völkerrechtlichen Übereinkünften festgelegt ist. Die Befreiung von der Meldepflicht nach Satz 1 Nr. 1 tritt nur ein, wenn die Gegenseitigkeit besteht.

§ 22

Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft

§ 22 Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft Eine Meldepflicht wird nicht begründet, wenn 1. ein Einwohner, der für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft bezieht, um Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz zu leisten oder um eine Dienstleistung nach dem Soldatengesetz zu erbringen, 2. Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Beamte der Bundespolizei aus dienstlichen Gründen für eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft beziehen und sie für eine Wohnung im Inland gemeldet sind oder 3. Angehörige der Polizei, die für eine Wohnung im Inland gemeldet sind, eine Gemeinschaftsunterkunft beziehen.

§ 23

Abweichende Regelungen bei vorübergehendem Aufenthalt

§ 23 Abweichende Regelungen bei vorübergehendem Aufenthalt (1) Wer im Inland nach den §§ 13 oder 20 gemeldet ist und zum Zweck eines seiner Natur nach nicht länger als zwei Monate dauernden Aufenthalts eine weitere Wohnung bezieht, unterliegt hinsichtlich dieser Wohnung nicht der allgemeinen Meldepflicht. Ist er nach Ablauf dieser Frist nicht aus der Wohnung ausgezogen, so hat er sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden. Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, unterliegen ebenfalls nicht der allgemeinen Meldepflicht, wenn sie eine Wohnung für eine Aufenthaltsdauer von bis zu zwei Monaten beziehen. (2) Meldepflichten werden ebenfalls nicht begründet durch den Vollzug einer richterlichen Entscheidung über die Freiheitsentziehung, solange die Person für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist oder der Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten nicht überschreitet. Für Personen, die nicht für eine andere Wohnung im Inland gemeldet sind, hat der Leiter der Anstalt der für den Sitz der Anstalt zuständigen Meldebehörde die Aufnahme und die Entlassung mitzuteilen; die Betroffenen sind zu unterrichten. Die Mitteilung enthält die in dem Meldeschein ( § 17 Abs. 1 ) vorgesehenen Daten, soweit diese der Anstalt bekannt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Voraussetzungen des § 26 vorliegen. (3) Die Meldebehörde darf Daten von Personen nach Absatz 2, die nicht für eine andere Wohnung gemeldet sind, nur übermitteln, wenn sie durch Prüfung im Einzelfall festgestellt hat, dass durch die Übermittlung keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden; dies gilt nicht für die Rückmeldung nach § 27 Abs. 1 . Erfolgt die Übermittlung von Daten im Rahmen der §§ 28 und 29 , so sind die Datenempfänger auf die die Einzelfallprüfung auslösenden Umstände hinzuweisen. Vor Melderegisterauskünften ist der Betroffene zu hören.

§ 24

Beherbergungsstätten

§ 24 Beherbergungsstätten (1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), für nicht länger als zwei Monate aufgenommen wird, unterliegt nicht der allgemeinen Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 und 2 . Sobald der Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet, hat sich der Betreffende innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden. (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 beherbergten Personen haben am Tage der Ankunft einen besonderen Meldeschein ( § 25 Abs. 2 ) handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben. Mitreisende Ehegatten oder Lebenspartner können auf dem Meldeschein, der von einem von ihnen auszufüllen und zu unterschreiben ist, gemeinsam aufgeführt werden. Minderjährige Kinder in Begleitung eines Personensorgeberechtigten sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Mitreisenden der Zahl nach unter Angabe ihrer Staatsangehörigkeit anzugeben. (3) Nimmt eine Person, die bereits einen besonderen Meldeschein nach Absatz 2 Satz 1 handschriftlich ausgefüllt und unterschrieben hat, innerhalb von zwei Jahren erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte, so genügt es, wenn sie einen mit den Angaben nach § 25 Abs. 2 anderweitig ausgefüllten Meldeschein eigenhändig unterschreibt. Dies gilt nur, wenn die Verantwortlichen der Beherbergungsstätte sicherstellen, dass neben dem von der beherbergten Person nur unterschriebenen Meldeschein auch stets der von ihr handschriftlich ausgefüllte und unterschriebene Meldeschein für die Polizei bereitgehalten wird; gleiches gilt für weitere Aufnahmen, sofern die Aufnahme jeweils innerhalb von zwei Jahren erfolgt. (4) Beherbergte Ausländer, die nach Absatz 2 Satz 1 und 2 namentlich auf dem Meldeschein aufzuführen sind, haben sich bei der Anmeldung gegenüber dem Leiter der Beherbergungsstätte oder seinem Beauftragten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments auszuweisen. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten oder Wohnwagen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden. (6) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für 1. Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Erwachsenenbildung, der Ausbildung oder der Fortbildung dienen, 2. Betriebs- oder Vereinsheime, wenn dort nur Betriebs- oder Vereinsmitglieder und deren Familienangehörige beherbergt werden, 3. Jugendherbergen des „Deutschen Jugendherbergswerks e.V.“ und Einrichtungen der öffentlichen oder öffentlich anerkannten Träger der Jugendarbeit, soweit minderjährige Personen aufgenommen werden, und 4. Niederlassungen von Orden und Exerzitienhäusern der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften.

§ 25

Meldescheine für Beherbergungsstätten

§ 25 Meldescheine für Beherbergungsstätten (1) Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat die besonderen Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass der Gast seine Verpflichtung nach § 24 Abs. 2 und 4 erfüllt. (2) Die besonderen Meldescheine müssen Angaben enthalten über 1. den Tag der Ankunft und den der voraussichtlichen Abreise, 2. den Familiennamen, 3. den gebräuchlichen Vornamen (Rufnamen), 4. den Tag der Geburt, 5. die Anschrift und 6. die Staatsangehörigkeiten. Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat bei ausländischen Gästen die im Meldeschein gemachten Angaben mit denen des Identitätsdokuments zu vergleichen. (3) Für Zwecke der Erhebung des Kurbeitrags nach § 9 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes sowie für die Fremdenverkehrs- und Beherbergungsstatistik dürfen erforderliche Angaben erhoben und verarbeitet und Durchschriften der besonderen Meldescheine gefertigt werden. In diesem Fall ist der Meldepflichtige im Meldeschein darauf hinzuweisen. (4) Die besonderen Meldescheine sind von der Beherbergungsstätte für die Polizei zur Einsichtnahme bereitzuhalten sowie ihr auf Verlangen auszuhändigen. Die Daten nach Absatz 2 dürfen von der Polizei nur ausgewertet und verarbeitet werden, wenn dies nach ihrer Feststellung für Zwecke der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung oder der Aufklärung des Schicksals von Vermissten erforderlich ist. Die Meldescheine sind von der Beherbergungsstätte ein Jahr aufzubewahren, vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer binnen angemessener Frist zu vernichten, soweit sie nicht nach § 24 Abs. 3 genutzt werden.

§ 26

Krankenhäuser, Pflegeheime und sonstige Einrichtungen

§ 26 Krankenhäuser, Pflegeheime und sonstige Einrichtungen (1) Wer in Krankenhäuser, Pflegeheime oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen, der Rehabilitation oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird, braucht sich nicht anzumelden, solange er für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist. Wer nicht für eine solche Wohnung gemeldet ist, hat sich innerhalb einer Woche anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet. Für Personen, die ihrer Meldepflicht wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht nachkommen können, ist der Leiter der Einrichtung oder sein Beauftragter meldepflichtig; § 13 Abs. 3 Satz 2 und 3 bleibt unberührt. Die Meldebehörden dürfen die Daten der nach Satz 2 meldepflichtigen Personen nur nach Maßgabe des § 23 Abs. 3 übermitteln. (2) Der Leiter einer in Absatz 1 genannten Einrichtung oder dessen Beauftragter ist verpflichtet, die aufgenommenen Personen unverzüglich in ein Verzeichnis einzutragen. Die aufgenommenen Personen haben dem Leiter oder seinem Beauftragten die hierfür erforderlichen Angaben zu machen. Die Polizei kann verlangen, dass ihr aus dem Verzeichnis Auskunft erteilt wird. (3) Das Verzeichnis muss Angaben enthalten über 1. den Tag der Aufnahme und den der Entlassung, 2. den Familiennamen, 3. den gebräuchlichen Vornamen (Rufnamen), 4. den Tag der Geburt, 5. die Staatsangehörigkeiten und 6. die Anschrift. (4) An die Stelle eines Verzeichnisses nach Absatz 2 können sonstige Unterlagen der dort genannten Einrichtungen treten, wenn sie die Daten des Absatzes 3 enthalten und wenn die Auskunftserteilung an die Polizei auf diese Daten beschränkt werden kann. Die nach den Absätzen 2 und 3 erhobenen Daten dürfen von der Polizei nur ausgewertet und verarbeitet werden, wenn dies nach ihrer Feststellung zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist. (5) Die Verzeichnisse nach Absatz 2 sind nach der Entlassung der aufgenommenen Personen ein Jahr aufzubewahren und dann zu vernichten. Die Aufbewahrungsfrist gilt für sonstige Unterlagen nach Absatz 4 entsprechend.

§ 27

Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden

§ 27 Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden (1) Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden davon durch Übermittlung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 genannten Daten zu unterrichten (Rückmeldung), unabhängig davon, welche Form der Anmeldung gewählt wurde. Die Daten sind unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung zu übermitteln. Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde zu unterrichten. Die Wegzugsmeldebehörde oder die letzte inländische Meldebehörde hat die übermittelten Daten unverzüglich zu verarbeiten und die Meldebehörde der neuen Wohnung über die in § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6, 8 bis 10 genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in Satz 1 bezeichneten Daten von den bisherigen Angaben abweichen. (2) Werden die in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 8 und 9 bezeichneten Daten fortgeschrieben, so sind die für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. (3) In den Fällen des § 31 Abs. 7 und 8 hat die zuständige Meldebehörde unverzüglich die für die vorherige Wohnung und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden zu unterrichten. Dies gilt auch für die Aufhebung einer Auskunftssperre. (4) Länderübergreifende Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen über das Landesrechenzentrum. Die Datenübermittlungen sind nur in elektronischer Form (Datenübertragung) zulässig. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden des Landes. Das Verfahren der Datenübertragung wird durch Rechtsverordnung geregelt; § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ist die Wegzugsmeldebehörde elektronisch nicht erreichbar, sind die Daten vom Landesrechenzentrum zum Abruf bereitzuhalten. (5) Die Aufgaben der Vermittlungsstelle im Sinne des § 2 Abs. 2 1. BMeldDÜV werden dem Landesrechenzentrum übertragen. Die Vermittlungsstelle führt die Bezeichnung „Vermittlungsstelle des Freistaats Thüringen für das Meldewesen“. Die Vermittlungsstelle hat die Aufgabe 1. Rückmeldungen von Thüringer Meldebehörden entgegenzunehmen und der landesfremden Wegzugsmeldebehörde unverzüglich zuzustellen; soweit die Rückmeldungen nicht den Anforderungen der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung entsprechen, hat die Vermittlungsstelle diese in die erforderliche Form umzuwandeln; der Zuzugsmeldebehörde ist eine Quittung über den Versand zu übermitteln, 2. Rückmeldungen landesfremder Meldebehörden, die ihr zugehen, der Wegzugsmeldebehörde unverzüglich zuzustellen; soweit diese nicht in der Lage ist, Meldungen entgegenzunehmen, die den Anforderungen der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung entsprechen, hat die Vermittlungsstelle die Rückmeldungen vorab entsprechend umzuwandeln. Satz 3 gilt entsprechend für die Datenübermittlung zwischen den Thüringer Meldebehörden, soweit die Rückmeldungen nicht den Anforderungen des Absatzes 4 Satz 4 entsprechen. Die Kosten für die Aufgaben der Vermittlungsstelle im Sinne von § 2 Abs. 2 1. BMeldDÜV trägt das Land. (6) Soweit aufgrund von völkerrechtlichen Übereinkünften ein meldebehördliches Rückmeldeverfahren mit Stellen des Auslands vorgesehen ist, gehen die darin getroffenen Vereinbarungen den Regelungen der Absätze 1 bis 5 vor.

§ 28

Datenübermittlung an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen

§ 28 Datenübermittlung an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen (1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland aus dem Melderegister folgende Daten von Einwohnern übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist: 1. Familiennamen, 2. frühere Namen, 3. Vornamen, 4. Doktorgrad, 5. Ordensnamen/Künstlernamen, 6. Tag und Ort der Geburt, 7. Geschlecht, 8. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag), 9. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 gespeicherten Daten, 10. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland, 11. Tag des Ein- und Auszugs, 12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft, 13. Übermittlungssperren, 14. Sterbetag und -ort. Für Übermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen 1. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 2. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder 3. der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, gilt Satz 1 nach den für diese Übermittlungen geltenden Gesetzen und Vereinbarungen. Den in Absatz 5 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus auch die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 2 Nr. 8 und 9 übermitteln. Werden Daten über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden. (2) Nicht als öffentliche Stellen gelten öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben, und öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit in den Geschäftsbereichen, in denen sie am Wettbewerb teilnehmen. § 31 bleibt unberührt. (3) Die Datenübermittlung darf, wenn keine Übermittlungssperre nach § 29 Abs. 2 Satz 3 oder § 31 Abs. 7 und 8 vorliegt, auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern und, soweit sich die öffentliche Stelle mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz ausweist oder sichere Verwaltungsnetze nutzt, durch Datenübertragung erfolgen. § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten oder die Übermittlung der in § 3 Abs. 1 oder 2 genannten Hinweise im Melderegister an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist nur dann zulässig, wenn der Empfänger 1. ohne Kenntnis der Daten zur Erfüllung einer ihm durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre und 2. die Daten beim betroffenen Einwohner nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muss. Der Empfänger bezeichnet in dem Übermittlungsersuchen die Aufgabe, zu deren Erledigung er die Daten anfordert, und führt die Rechtsvorschrift an, auf der die Aufgabe beruht. Er erklärt ferner, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 im Einzelfall vorliegen. Die Meldebehörde prüft das Vorliegen der Übermittlungsvoraussetzungen, wenn im Einzelfall hierzu Anlass besteht. (5) Ersuchen 1. Polizeibehörden des Bundes und der Länder, 2. Verfassungsschutzbehörden, 3. der Militärische Abschirmdienst, 4. der Bundesnachrichtendienst, 5. Staatsanwaltschaften, 6. Gerichte in Strafverfolgungs-, Strafvollstreckungs- und Strafvollzugssachen, 7. Justizvollzugsbehörden, 8. der Zollfahndungsdienst oder 9. Finanzämter, soweit sie Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten verfolgen, die Meldebehörde um Übermittlung von Daten oder Hinweisen nach Absatz 4 zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben, so entfällt die Prüfung durch die Meldebehörde, ob die Voraussetzungen nach Absatz 4 und § 7 vorliegen. Die ersuchende Behörde hat Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen gegen unbefugte Einsichtnahme zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten. Die Meldebehörde ist verpflichtet sicherzustellen, dass Daten an die Polizei auch außerhalb der Dienststunden übermittelt werden können. (6) Die Übermittlung von Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und von Anschriften bestimmter Einwohner durch Datenübertragung ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 mittels automatisierter Abrufverfahren zulässig. Für die Bezeichnung von Vor- und Familiennamen kann eine phonetisch mögliche Schreibweise genügen. Im Übrigen dürfen Daten regelmäßig, insbesondere im Rahmen automatisierter Abrufverfahren, an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen übermittelt werden, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen, der Datenempfänger und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist. (7) Die Datenempfänger dürfen die Daten und Hinweise, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten oder nutzen, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt oder weitergegeben wurden. Sie dürfen Daten im Sinne des Absatzes 1 auch für andere Zwecke verarbeiten oder nutzen, wenn auch für diese Zwecke die Übermittlungsvoraussetzungen vorliegen. In den Fällen des § 31 Abs. 7 und 8 ist eine Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten oder weitergegebenen Daten und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen ausgeschlossen werden kann. Der Datenempfänger ist darauf ausdrücklich hinzuweisen. (8) Innerhalb einer Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft dürfen unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen sämtliche der in § 3 Abs. 1 aufgeführten Daten und Hinweise weitergegeben oder zur Einsichtnahme bereitgehalten werden. Für erfüllende Gemeinden im Sinne des § 1 Satz 2 gilt Satz 1 entsprechend. Für die Einsichtnahme in Daten und Hinweise nach § 3 Abs. 2 sowie deren Weitergabe gelten die Absätze 4 und 7 entsprechend.

§ 29

Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

§ 29 Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 28 Abs. 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln: 1. Familiennamen, 2. frühere Namen, 3. Vornamen, 4. Doktorgrad, 5. Ordensnamen/Künstlernamen, 6. Tag und Ort der Geburt, 7. Geschlecht, 8. Staatsangehörigkeiten, 9. gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland, 10. Tag des Ein- und Auszugs, 11. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern den Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft, 12. Anzahl der minderjährigen Kinder, 13. Übermittlungssperren, 14. Sterbetag und -ort. (2) Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln: 1. Familiennamen, 2. Vornamen, 3. Tag der Geburt, 4. Geschlecht, 5. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, 6. Übermittlungssperren, 7. Sterbetag. Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. Der Betroffene kann verlangen, dass seine Daten nicht übermittelt werden; er ist hierauf bei der Anmeldung nach § 13 Abs. 1 sowie mindestens einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Satz 3 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden. (3) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass bei dem Datenempfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen worden sind. Das für das Meldewesen zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Religionsgesellschaften zuständigen Ministerium auf Antrag der betroffenen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften feststellen, ob der Datenempfänger die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt. (4) § 28 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 3

Speicherung von Daten

§ 3 Speicherung von Daten (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 speichern die Meldebehörden folgende Daten des Einwohners einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister: 1. Familiennamen, 2. frühere Namen, 3. Vornamen, 4. Doktorgrad, 5. Ordensnamen/Künstlernamen, 6. Tag und Ort der Geburt, 7. Geschlecht, 8. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag), 9. Staatsangehörigkeiten, 10. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft, 11. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland, 12. Tag des Ein- und Auszugs sowie den Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde, 13. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft, 14. Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familienname, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag), 15. minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag), 16. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes, 17. Übermittlungssperren und 18. Sterbetag und -ort. (2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise: 1. für die Vorbereitung von allgemeinen Wahlen und Abstimmungen die Tatsache, dass a) der Betroffene von der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, b) der Betroffene als Unionsbürger ( § 6 Abs. 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes ) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis im Inland einzutragen ist; ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo er zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war, und c) Unterstützungsunterschriften geleistet wurden, 2. für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten steuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Freibeträge, rechtliche Zugehörigkeit des Ehegatten zu einer Religionsgesellschaft, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Stiefeltern), 3. für die Ausstellung von Pässen und Personalausweisen die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise getroffen worden ist, 4. für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, 5. für die Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben aufgrund des Personenstandsgesetzes die Tatsache, dass ein Familienbuch auf Antrag angelegt worden ist, 6. zur Beantwortung von Aufenthaltsanfragen anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen für die Dauer von zwei Jahren die Tatsache der Aufenthaltsanfrage (Datum der Anfrage, anfragende Stelle, Aktenzeichen), 7. für Zwecke der Suchdienste die Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen Einwohner, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, 8. für waffenrechtliche Verfahren die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung, 9. für sprengstoffrechtliche Verfahren die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung, 10. für Zwecke der eindeutigen Identifizierung des Einwohners in Besteuerungsverfahren die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung beziehungsweise bis zu deren Mitteilung ein vorläufiges Bearbeitungsmerkmal und 11. den Namen des Ortsteils in der Anschrift, soweit die Gemeinde von der Ermächtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung Gebrauch gemacht hat. (3) Die zum Nachweis der Richtigkeit gespeicherter Daten erforderlichen Hinweise dürfen nur den Verweis auf das Beweismittel, nicht aber den Inhalt des Beweismittels enthalten. Wurden Unterstützungsunterschriften geleistet, so darf nur diese Tatsache, nicht jedoch der Hinweis, wem die Unterstützung zuteil wurde, vermerkt werden.

§ 30

Datenübermittlung an den Suchdienst

§ 30 Datenübermittlung an den Suchdienst (1) Die Meldebehörde übermittelt dem Suchdienst zur Erfüllung seiner Aufgaben von den Einwohnern, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, folgende Daten: 1. Familiennamen, 2. frühere Namen, 3. Vornamen, 4. Tag und Ort der Geburt, 5. gegenwärtige Anschrift und 6. Anschrift am 1. September 1939. (2) § 28 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 32

Melderegisterauskunft in besonderen Fällen

§ 32 Melderegisterauskunft in besonderen Fällen (1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 31 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Auskünfte dürfen nur für Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen. (2) Die Meldebehörde darf Mitgliedern von parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften sowie Presse, Rundfunk und anderen Medien auf deren Ersuchen eine Melderegisterauskunft zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren erteilen. Altersjubilare sind Einwohner, die den 65. oder einen späteren Geburtstag begehen; Ehejubilare sind Einwohner, die die goldene Hochzeit oder ein späteres Ehejubiläum begehen. Wird die Auskunft erteilt, so darf sie nur die in § 31 Abs. 1 Satz 1 genannten Daten des oder der Betroffenen sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen. (3) Adressbuchverlagen darf Auskunft über 1. Vor- und Familiennamen, 2. Doktorgrad und 3. Anschriften der alleinigen, beziehungsweise der Hauptwohnung (jedoch nicht die Anschriften nach § 23 Abs. 2 , § 24 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 ) sämtlicher Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden. Die Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern in Form von gedruckten Nachschlagewerken verwendet werden. (4) Der Betroffene hat das Recht, der Weitergabe seiner Daten nach den Absätzen 1 bis 3 zu widersprechen. Hierauf ist er bei der Anmeldung und 1. im Fall des Absatzes 1 mindestens acht Monate vor allgemeinen Wahlen und Abstimmungen, 2. im Fall des Absatzes 2 mindestens einmal jährlich sowie 3. im Fall des Absatzes 3 spätestens drei Monate vor der Melderegisterauskunft durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Der Widerspruch gegen die Weitergabe der Daten nach Absatz 3 kann sich auch lediglich auf die Veröffentlichung der Daten in bestimmten Teilen des Adressbuches beziehen. (5) § 31 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

§ 33

Datenverarbeitung im Auftrag

§ 33 Datenverarbeitung im Auftrag (1) Mit der zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit Hilfe automatisierter Verfahren erforderlichen Datenverarbeitung können die Meldebehörden nur andere Meldebehörden oder andere öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 ThürDSG nach Maßgabe des § 8 ThürDSG beauftragen. (2) Verarbeitet die mit der Datenverarbeitung nach Absatz 1 beauftragte Stelle Daten eines Einwohners für mehrere Meldebehörden, so kann sie die Daten des Einwohners in einem Datensatz speichern. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Meldebehörden auf diesen Datenbestand nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit zugreifen können. (3) Werden die Daten des Einwohners nach Absatz 2 gespeichert, so kann ein gemeinsames Ordnungsmerkmal ( § 4 ) verwendet werden. (4) Auf die bei einer Stelle nach Absatz 1 gespeicherten Daten eines Einwohners und die Hinweise zum Nachweis ihrer Richtigkeit können alle Meldebehörden, die diese Stelle nach Absatz 1 beauftragt haben und bei denen sich der Einwohner angemeldet hat, zugreifen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Ein solcher Zugriff gilt nicht als Datenübermittlung im Sinne des § 27 . (5) Gesonderte Datenübermittlungen nach § 27 finden in den Fällen des Absatzes 4 nicht statt.

§ 34

Landeseinheitliches Verfahren für das Meldewesen, Zuständigkeit des Landesrechenzentrums

§ 34 Landeseinheitliches Verfahren für das Meldewesen, Zuständigkeit des Landesrechenzentrums (1) Das Land betreibt im Landesrechenzentrum ein landeseinheitliches Verfahren für das Meldewesen. Das Landesrechenzentrum ist zuständig für 1. die Datenübermittlung an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Wege automatisierter Abrufverfahren nach § 28 Abs. 6 Satz 1 , 2. die Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte im Wege automatisierter Abrufverfahren über das Internet nach § 31 Abs. 3 , 3. für die Datenübertragungen aus den Spiegelregistern im Verfahren der Anmeldung mit vorausgefülltem Meldeschein nach § 16 Abs. 3 , 4. die Erfüllung von Auskunftsersuchen anderer Behörden oder öffentlicher Stellen, sofern a) das Auskunftsersuchen die überwiegende Zahl der Meldebehörden betrifft und die Daten bei diesen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand beschafft werden können, b) der Empfänger erklärt, dass er ohne Kenntnis der Daten zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben nicht in der Lage wäre und c) die Zustimmung des für das Meldewesen zuständigen Ministeriums vorliegt sowie 5. die Erfüllung der Datenübermittlungspflichten der Meldebehörden, die dem Landesrechenzentrum nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zugewiesen wurden. (2) Die Meldebehörden haben die in § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 4 und 8 bis 11 bezeichneten Daten und die Ordnungsmerkmale nach § 4 an das Landesrechenzentrum zu übergeben. Änderungen von Daten eines Meldepflichtigen hat die Meldebehörde dem Landesrechenzentrum bis zum Ablauf des Tages, an dem die Daten im Melderegister geändert wurden, durch Übermittlung eines aktualisierten vollständigen Datensatzes mitzuteilen. Nach dem 31. Dezember 2007 erfolgt die Datenübergabe ausschließlich durch Datenübertragung, § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Das Landesrechenzentrum speichert die übergebenen Daten nach Melderegistern getrennt in Spiegelregistern. Es darf die übermittelten Daten über die in Absatz 1 genannten Zwecke hinaus nicht verarbeiten und nutzen und hat die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen. Das Landesrechenzentrum überprüft die bei ihm gespeicherten Daten regelmäßig auf Unstimmigkeiten, wobei auch ein Abgleich der Daten verschiedener Spiegelregister erfolgen kann; es unterrichtet die betroffenen Meldebehörden, wenn es Unstimmigkeiten feststellt. Die Meldebehörden haben auf Anforderung des Landesrechenzentrums erneut alle Daten des Melderegisters zu übergeben. Die Einzelheiten der Datenübergabe sowie das Nähere über die Art und den Umfang der Datenübergabe, den Umfang und die Dauer der notwendigen Speicherung der zu übermittelnden Daten sowie die Einzelheiten des dabei anzuwendenden Verfahrens werden durch Rechtsverordnung des für das Meldewesen zuständigen Ministeriums geregelt. (3) Für die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 ist das Landesrechenzentrum als Meldebehörde im Sinne dieses Gesetzes zuständig. Das Landesrechenzentrum unterliegt bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung der Fachaufsicht des für das Meldewesen zuständigen Ministeriums. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. (4) Das Landesrechenzentrum erhebt für die Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte aus den Spiegelregistern im Wege automatisierter Abrufverfahren über das Internet nach § 31 Abs. 3 Kosten nach dem Thüringer Verwaltungskostengesetz. Von der daraus vereinnahmten Gebühr ist ein Teilbetrag an diejenige Meldebehörde abzuführen, aus deren Spiegelregister die Auskunft nach § 31 Abs. 3 erteilt wird. Dieser wird unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Aufwandes der Meldebehörden zur Datenpflege und Datenübermittlung an das Landesrechenzentrum einheitlich durch Rechtsverordnung festgesetzt. Die Beträge werden jeweils am 1. Juni und am 1. Dezember eines jeden Kalenderjahres ausgezahlt. (5) Die Meldebehörden können sich im Sinne des § 33 auch zur Erfüllung weiterer Aufgaben des Landesrechenzentrums bedienen.

§ 36

Ordnungswidrigkeiten bei Melderegisterauskünften

§ 36 Ordnungswidrigkeiten bei Melderegisterauskünften (1) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen die Erteilung einer Auskunft nach § 31 Abs. 4 oder 5 zu erwirken, oder 2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 31 Abs. 6 Satz 1 oder § 32 Daten für einen anderen als den angegebenen Zweck verwendet oder entgegen § 31 Abs. 6 Satz 2 Bedingungen und Auflagen nicht einhält. (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

§ 37

Verfolgungszuständigkeit

§ 37 Verfolgungszuständigkeit Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Meldebehörden.

§ 38

Rechtsverordnungen

§ 38 Rechtsverordnungen (1) Das für das Meldewesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. das Verfahren der Löschung, der gesonderten Aufbewahrung und der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nach § 11 zu bestimmen, 2. die Aufbewahrung und Vernichtung der nach § 16 Abs. 1 übergebenen Meldescheine zu regeln, 3. die Muster a) der Meldescheine nach § 17 Abs. 1 und § 25 , b) der Mitteilung über die Änderung der Hauptwohnung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 , c) der Meldebestätigung nach § 17 Abs. 2 , d) des Verzeichnisses nach § 26 Abs. 2 , sowie die Anzahl der Ausfertigungen zu bestimmen, 4. Einzelheiten der Datenübermittlung nach § 27 Abs. 4 , deren Art und Umfang sowie das dabei anzuwendende Verfahren nach § 39 Abs. 2 zu regeln, 5. die regelmäßige Übermittlung oder den automatisierten Abruf der in § 28 Abs. 1 genannten Daten vorzuschreiben; dabei sind Anlass und Zweck der Datenübermittlung, die Datenempfänger, die zu übermittelnden Daten sowie ihre Form, das Nähere über das Verfahren, den Weg der Übermittlung und die notwendigen Datensicherungsmaßnahmen festzulegen, 6. im Fall der Nummer 5 die näheren Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen nach § 28 Abs. 6 Satz 3 weitere Daten als die in § 28 Abs. 6 Satz 1 genannten übermittelt werden dürfen, 7. Einzelheiten des Verfahrens der elektronischen Melderegisterauskunft nach § 31 Abs. 2 sowie der einfachen Melderegisterauskunft durch Datenübertragung mittels automatisierten Abrufs über das Internet nach § 31 Abs. 3 zu regeln, 8. weitere Datensicherungsmaßnahmen für die automatisierte Erteilung von Melderegisterauskünften nach § 31 Abs. 2 und 3 und Regelungen für den Datenschutz und die Datensicherheit der Spiegelregister nach § 34 Abs. 2 Satz 4 festzulegen, 9. Einzelheiten der Datenübergabe nach § 34 Abs. 2 zu bestimmen sowie das Nähere über die Art und den Umfang der Datenübergabe, den Umfang und die Dauer der notwendigen Speicherung der zu übermittelnden Daten sowie die Einzelheiten des dabei anzuwendenden Verfahrens zu regeln, 10. zu bestimmen, zur Erfüllung welcher Datenübermittlungspflichten sich die Meldebehörden des Landesrechenzentrums im Wege des Auftrags zu bedienen haben, 11. im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium den Betrag nach § 34 Abs. 4 und das Erstattungsverfahren zu regeln und 12. dem Landesrechenzentrum weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation von Meldebehörden zu übertragen. (2) Soweit in Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes Form, Verfahren und Umfang von Datenübermittlungen zu bestimmen sind, kann hierbei auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden. Hierbei ist 1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen und 2. die Bekanntmachung beim Thüringischen Hauptstaatsarchiv zu hinterlegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen. Änderungen von Bekanntmachungen nach Satz 1 sind im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen; Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 39

Übergangsbestimmungen

§ 39 Übergangsbestimmungen (1) Für die Verfolgung und Ahndung der vor dem Inkrafttreten der §§ 35 bis 37 dieses Gesetzes begangenen Ordnungswidrigkeiten findet das Thüringer Meldegesetz in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung. (2) Sofern bei einer Thüringer Meldebehörde die Voraussetzungen für eine Datenübertragung nach § 27 Abs. 4 noch nicht vorliegen, sind Datenübermittlungen bis zum 31. Dezember 2007 abweichend von 1. § 27 Abs. 4 Satz 2 und 4 zwischen der Meldebehörde und dem Landesrechenzentrum im länderübergreifenden Verfahren auch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern und in papiergebundener Form oder 2. abweichend von § 27 Abs. 4 Satz 3 und 4 direkt zwischen den Meldebehörden und auch in papiergebundener Form oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zulässig. Das Landesrechenzentrum weist die Meldebehörden in geeigneter Form darauf hin, zu welcher Meldebehörde nach Satz 1 Nr. 2 eine direkte Datenübermittlung erfolgen muss. Schafft das Landesrechenzentrum bei einer Meldebehörde die für eine Datenübertragung erforderlichen Voraussetzungen, besteht die Verpflichtung, diese zu nutzen. Die zulässige Datenübertragung kann durch das für das Meldewesen zuständige Ministerium auf eine bestimmte Form beschränkt werden. Sofern Meldebehörden hierzu in der Lage sind, dürfen Datenübertragungen bereits vor dem 1. Januar 2007 nach § 27 Abs. 4 erfolgen. (3) Die nach § 37 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Meldegesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erteilten Zustimmungen bleiben bestehen.

§ 4

Ordnungsmerkmale

§ 4 Ordnungsmerkmale (1) Die Meldebehörden dürfen die Melderegister mit Hilfe von Ordnungsmerkmalen führen. Diese dürfen die in § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 genannten Daten enthalten. (2) Die Ordnungsmerkmale dürfen im Rahmen von Datenübermittlungen an Behörden, öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und sonstige öffentliche Stellen übermittelt werden. Soweit Ordnungsmerkmale nach Absatz 1 Satz 2 personenbezogene Daten enthalten, dürfen sie nur übermittelt werden, wenn dem Empfänger auch die im Ordnungsmerkmal enthaltenen personenbezogenen Daten übermittelt werden dürfen. Der Empfänger darf die Ordnungsmerkmale außer an die jeweilige Meldebehörde nicht weiter übermitteln. § 28 Abs. 8 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. (3) Die Übermittlung der Ordnungsmerkmale an nicht öffentliche Stellen ist unzulässig. Nicht öffentliche Stellen dürfen die Ordnungsmerkmale nicht erheben, verarbeiten oder nutzen. (4) Andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen die Ordnungsmerkmale nach Absatz 1 nicht erheben.

§ 40

Gleichstellungsbestimmung

§ 40 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 41

Einschränkung von Grundrechten

§ 41 Einschränkung von Grundrechten Durch dieses Gesetz wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ( Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.

§ 5

Zweckbindung der Daten

§ 5 Zweckbindung der Daten (1) Die Meldebehörden dürfen die in § 3 Abs. 2 bezeichneten Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten oder nutzen. Sie haben diese Daten nach der jeweiligen Zweckbestimmung gesondert zu speichern oder auf andere Weise sicherzustellen, dass sie nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet oder genutzt werden. Diese Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Daten verarbeitet oder genutzt werden, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. (2) Die Regelungen für die Datenübermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen ( § 28 Abs. 4 und 5 ) sowie für die Weitergabe und Einsichtnahme nach § 28 Abs. 8 bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass 1. die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Daten nur an die für die Vorbereitung von allgemeinen Wahlen und Abstimmungen zuständigen amtlichen Stellen, 2. die in § 3 Abs. 2 Nr. 10 genannte Angabe nur an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden dürfen. Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Daten dürfen auch nach § 27 Abs. 1 übermittelt werden.

§ 6

Meldegeheimnis

§ 6 Meldegeheimnis (1) Den bei Meldebehörden oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. (2) Personen, die bei Stellen beschäftigt sind, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über ihre Pflichten nach Absatz 1 zu belehren und schriftlich auf die Einhaltung des Meldegeheimnisses zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

§ 7

Schutzwürdige Interessen der Betroffenen

§ 7 Schutzwürdige Interessen der Betroffenen Schutzwürdige Interessen der Betroffenen dürfen durch die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden. Schutzwürdige Interessen werden insbesondere beeinträchtigt, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung, gemessen an ihrer Eignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgesehenen Zweck, den Betroffenen unverhältnismäßig belastet. Die Prüfung, ob schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden, entfällt, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.

§ 8

Rechte des Betroffenen

§ 8 Rechte des Betroffenen Jeder Betroffene hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf kostenfreie 1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten ( § 9 ), 2. Berichtigung und Ergänzung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig oder unvollständig sind ( § 10 ), 3. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder diese Daten zur Erfüllung der den Meldebehörden obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind ( § 11 Abs. 1 und 2 ), 4. Unterrichtung über die zu seiner Person erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte ( § 31 Abs. 4 Satz 2 ) und 5. Speicherung von Übermittlungssperren ( § 29 Abs. 2 Satz 3 , § 31 Abs. 3 Satz 3, Abs. 7 und 8 sowie § 32 Abs. 4 ).

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.