Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete in den Landkreisen Meiningen, Hildburghausen, Sonneberg, Suhl, Bad Salzungen und Schmalkalden Vom 24.Juli 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 24.07.1992
- Fundstelle:
- GVBl. 1992, 426
Aufgrund des Artikel 6 § 6 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. Nr. 42 S. 649), geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 1226 -) in Verbindung mit Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 1 zum Einigungsvertrag verordnet der Thüringer Minister für Umwelt und Landesplanung:
§ 1(1) Die in Absatz 3 näher bezeichneten Gebiete werden als künftige Naturschutzgebiete für die Dauer von zwei Jahren einstweilig sichergestellt.(2) Die Grenzen der einstweilig sichergestellten Gebiete sind in Karten im Maßstab 1:25 000 und Maßstab 1:10 000 festgelegt, in denen die Gebiete jeweils durch eine durchgehende Linie umrandet sind. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie werden im Thüringer Ministerium für Umwelt und Landesplanung - Oberste Naturschutzbehörde -, Richard-Breslau-Str. 11a , O-5082 Erfurt archivmäßig verwahrt. Eine Abzeichnung der Karten befindet sich bei der Kreisverwaltung Meiningen, August-Bebel-Str. 1, O-6100 Meiningen, der Kreisverwaltung Hildburghausen, Marx-Engels-Platz 2, O-6110 Hildburghausen, der Kreisverwaltung Sonneberg, Karl-Marx-Str. 64, O-6400 Sonneberg, der Kreisverwaltung Suhl, Rathenaustr. 4, O-6060 Zella-Mehlis, der Kreisverwaltung Bad Salzungen, Straße der Befreiung 11, O-6200 Bad Salzungen und der Kreisverwaltung Schmalkalden, Sandgasse 2, O-6080 Schmalkalden. Die Karten können während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.(3) Im einzelnen sind folgende Gebiete als künftige Naturschutzgebiete einstweilig sichergestellt: 1. "Hohe Geba - Südhang",Gemarkungen Helmershausen, Bettenhausen und Herpf (Ortsteil Seeba), Kreis Meiningen; das im Biosphärenreservat Rhön gelegene Gebiet erstreckt sich nördlich der Straße zwischen Bettenhausen und Helmershausen; die Grenze verläuft von ca. 500 m südwestlich Geba am Waldrand entlang, jedoch unter Einschluß eines Laubmischwaldes auf Basaltblockhalden südöstlich des Neidhartskopfes in östliche Richtung erst nach Südosten, dann nach Osten und schließlich nach Nordosten zum Weinberg, von hier ca. 500 m nach Südsüdost, dann Richtung Helmershausen in westliche Richtung entlang der Abbruchkante, von ca. 700 m nordöstlich Helmershausen nach Norden bzw. Nordosten Richtung Geba; 155 ha.2. Erweiterung des Naturschutzgebietes "Talgrund Unterharles",Gemarkungen Henneberg, Einödhausen (Ortsteil Unterharles) und Schwickershausen, Kreis Meiningen; das Gebiet umfaßt den ehemaligen Grenzstreifen zwischen Henneberg und Schwickershausen bis zur Straße Mühlfeld-Schwickershausen unter Einschluß des einstweilig sichergestellten Naturschutzgebietes Talgrund Unterharles und der westlichen Hälfte der Mutzenleite; 90,3 ha. Nicht zum Schutzgebiet gehört die Trasse der B 19 (Korridor beidseitig der Straße von jeweils 50 m Breite ab Fahrbahnkante).3. Erweiterung des Naturschutzgebietes "Milzgrund",Gemarkung Milz, Kreis Meiningen; sie umfaßt zwei Teilflächen nordöstlich des Beigrabens, die das bereits einstweilig gesicherte Naturschutzgebiet Milzgrund in seinem nordwestlichen Teil bis an die Landesgrenze zu Bayern verbreitern; im Norden wird diese Erweiterung durch die nach Ostnordost verlängerte Nordgrenze des Naturschutzgebietes Galgenberg abgeschlossen; 19,8 ha.4. "Schwarzbachaue",Gemarkungen Hümpfershausen, Schwarzbach, Wasungen, Kreis Meiningen, und Gemarkung Schwallungen, Kreis Schmalkalden; das Gebiet umfaßt den Schwarzbach und die Schwarzbachaue, beginnend 500 m oberhalb der Lück-Mühle bis zur Mündung in die Werra, jedoch unter Ausschluß des bebauten Bereiches der Ortslage Schwarzbach und unter Einschluß mehrerer, bis zu 300 m tiefer, auenaher Bereiche von Schwarzbach-Seitentälern; das Gebiet schließt neben dem Schwarzbach und der angrenzenden Grünlandaue auch angrenzende, strukturreiche Randbereiche wie Waldränder und -lichtungen ein; 92 ha.5. "Gleichberge",Gemarkungen Haina, Römhild und Milz, Kreis Meiningen, und Gemarkungen Gleichamberg, Roth, Zeilfeld und Dingsleben, Kreis Hildburghausen; das Gebiet umfaßt, unter Einschluß des bestehenden Naturschutzgebietes Kleiner Gleichberg und unter Ausschluß bereits bebauter Gebiete, das gesamte Waldgebiet des Großen und des Kleinen Gleichbergs sowie - lokal - hieran direkt angrenzende Grünlandbereiche und Streuobstbestände; die Grenze des Schutzgebietes verläuft in der Regel entlang der Waldgrenze, im Nordwesten wird sie durch den Dörflesgrund gebildet. Kleinflächig sind nördlich Hindfeld, westlich Zeilfeld und westlich, nördlich und nordöstlich Gleichamberg am Rand des Schutzgebietes Nicht-Waldflächen mit einbezogen; unter Einschluß des NSG Kleiner Gleichberg (243 ha): 1934 ha.6. "Leite bei Harras",Gemarkungen Veilsdorf, Harras, Bockstadt und Eisfeld, Kreis Hildburghausen; das Gebiet umfaßt einen in Nord-Süd-Ausdehnung unterschiedlich breiten, von landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen unterbrochenen Streifen nördlich der Thüringer Landesgrenze zwischen Hetschbach, Veilsdorf und Schackendorf im Westen und der Bundesstraße 4 (Eisfeld - Coburg) im Osten; das Gebiet reicht im westlichen Teil von der Landesgrenze bis zu den Abhängen des Werratals und schließt - unter Ausschluß mehrerer größerer Flächen mit Intensivgrünland oder Ackerflächen - die Kuppe des Seelein, den Mittelberg, die Schackendorfer Leite (bereits einstweilig sichergestelltes Naturschutzgebiet), die Buchleite, die Eichelleite, den Staudig sowie Teile des Harraser Berges und der Walleskuppe mit ein und setzt sich südöstlich der Walleskuppe und östlich des Weges Bockstadt - Ahlstadt in einem größtenteils waldbestockten, bis zu 800 m tiefen, nördlich an die Landesgrenze angrenzenden Streifen bis zur Bundesstraße 4 südöstlich Herbartswind fort; 637,1 ha.7. "Röthengrund",Gemarkungen Steinach, Sonneberg und Mengersgereuth-Hämmern, Kreis Sonneberg; das Gebiet umfaßt den Röthengrund, einschließlich der Wiesen am Rottenkämmlein, bis zur Einmündung des Wöhnbaches unter Einbeziehung der Mündungsbereiche von Gunnersbach, Spindlersgrund und Langenbach sowie des Wiefelburger Grundes und ausgewählter waldbestockter angrenzender Hanglagen; 100 ha.8. "Westhang des Dolmar",Gemarkungen Christes und Kühndorf, Kreis Suhl, und Gemarkung Utendorf, Kreis Meiningen; das Gebiet umfaßt umfangreiche Abschnitte des West- und Nordwesthanges des Dolmar unter Einschluß des Oberen Diemerautales, der Drosselleite, des Kellers- und Erdmanns-Grundes sowie der Hänge südlich des Ringelgrabens; 423 ha.9. "Muschelkalksteilhänge am Emberg",Gemarkung Oberalba, Kreis Bad Salzungen; das im Biosphärenreservat Rhön gelegene Gebiet umfaßt südwestlich, westlich und nordwestlich von Oberalba gelegene einzelne Steilhänge unterhalb des Embergs beiderseits der Straße Dermbach-Geisa; das Gebiet besteht aus drei Teilflächen in der Gemarkung Oberalba, von denen die eine das gesamte Flurstück Nr. 118 "Über der Trift", die andere die Flur "Im Kritzel", beide südlich der Straße Dermbach-Geisa gelegen, umfaßt; die dritte Teilfläche umfaßt die Fluren "Am Embergsgraben", "Am Schrödersrain" sowie Teile der Flur "An der Landwehr" und wird im Osten durch den Baiersweg, im Süden und Südwesten durch die Verbindungsstraße Dermbach - Geisa und im Westen und im Norden durch Wege, im Norden auch teilweise durch die Waldgrenze, begrenzt; 14,4 ha.10. "Horn",das Gebiet im Biosphärenreservat Rhön umfaßt den Bergstock des Horn und schließt die Höhenzüge des Kurzen und des Langen Rain zwischen Wiesenthal, Urnshausen, Bernshausen (Kreis Bad Salzungen) und Roßdorf (Kreis Schmalkalden) ein, jedoch unter Ausschluß des zwischen Horn und Langem Rain gelegenen Tales; die Gebietsgrenze verläuft im Norden, Westen und Süden des Horn im Bereich der 430m- und der 440m-Höhenlinien, beim Langen und Kurzen Rain entlang des jeweiligen Hangfußes, und wird in der Regel durch Wege gebildet; 172,3 ha. (4) Die einstweilig sichergestellten Gebiete sind durch amtliche Schilder gekennzeichnet.Fassung: 12. Januar 1993geändert: VO Sicherst. NSG Meiningen, Hildburghs. GVBl. 4 1993 S. 96, 12. Januar 1993 Urfassung: NSG Landkreise Meiningen. Hildburghs. GVBl.21 1992 S.426, 24.Juli 1992
§ 2Die einstweilige Sicherstellung dient: 1. im Bereich des Südhanges der Hohen Geba dem Schutz von Kalkmagerrasen und Basaltblockhalden sowie ihrer charakteristischen Flora und Fauna, darunter zahlreicher vom Aussterben bedrohter Arten; das Gebiet dient vergleichenden Untersuchungen zu Sukzessionsabfolgen und speziellen Artenschutzprogrammen;2. im Bereich der Erweiterung des Naturschutzgebietes Talgrund Unterharles dem Schutz eines ökologisch wertvollen Abschnittes am ehemaligen Grenzstreifen mit verschiedenen Trockenbiotopen und einzelnen Kalkschotter- und Rohbodenfluren sowie wertvollen Heckenbereichen und damit dem Schutz von Lebensräumen teilweise hochgradig gefährdeter Pflanzen- und Tierarten sowie der Eingliederung des Gebietes in ein großräumiges Biotopverbundsystem;3. im Bereich der Erweiterung des Naturschutzgebietes Milzgrund dem Schutz hochgradig gefährdeter Tierarten sowie der Vervollständigung eines thüringischen und thüringisch-bayerischen Biotopverbundsystems entlang der Landesgrenzen;4. im Bereich der Schwarzbachaue dem Schutz des Schwarzbaches als naturnahem, collinen Werrazufluß mit charakteristischer Artenausstattung, insbesondere mit zahlreichen, zum Teil vom Aussterben bedrohten Fischen, Insekten, Krebs- und Weichtierarten, sowie dem Erhalt angrenzender Wiesen und Waldränder als Lebensraum geschützter Arten;5. im Bereich der Gleichberge dem Schutz und der Entwicklung der dort in reicher standörtlicher Differenzierung vorkommenden Waldtypen (Buchenwälder, Eichen-Hainbuchenwälder, verschiedene Edellaubwälder), der Erhaltung der vielfältigen und wertvollen Standort- und Nutzungsmosaike in den waldfreien Bereichen (Basaltblockhalden, Trockenrasen, Feuchtwiesen, Saumgesellschaften, Streuobstwiesen, aufgelassene Abbaustellen im Basalt, Sandstein und Ton) und dem Schutz zahlreicher dort vorkommender vom Aussterben bedrohter Tier- und Pflanzenarten;6. im Bereich der Leite bei Harras dem Schutz des dort auf Muschelkalk ausgebildeten komplexen Landschaftsgefüges aus ausgedehnten Halbtrockenrasen, Heckenbeständen, Feldern, Brachen, Baumreihen und lichten Kiefernwäldern und Eichen-Hainbuchen-Wäldern als Lebensraum für zahlreiche vom Aussterben bedrohte oder seltene Tier- und Pflanzenarten und der Erhaltung eines Gebietes von hohem ökologischem Wert mit überregionaler Bedeutung;7. im Bereich des Röthengrunds dem Schutz zahlreicher geschützter, teilweise vom Aussterben bedrohter Pflanzen- und Tierarten sowie der Pflege und Entwicklung charakteristischer Biotopstrukturen sowohl in den Waldbeständen, im Bergwiesenkomplex wie auch im Bachbereich der Röthen und weiterer, in den Röthengrund einfließender Bergbäche;8. im Bereich des Westhangs des Dolmar dem Schutz, der Pflege und Entwicklung verschiedener Waldkomplexe, Trockenrasen- und Halbtrockenrasen sowie Feucht- und Naßwiesen wie auch Kleingewässern, die zahlreichen geschützten und zum Teil vom Aussterben bedrohten Pflanzen- und Tierarten Lebensraum bieten;9. im Bereich der Muschelkalksteilhänge am Emberg dem Schutz der dortigen für die Vorderrhön typischen, von Gebüschen durchsetzten Halbtrockenrasen (vor allem Gentiano-Koelerietum) mit charakteristischer, an seltenen und bedrohten Arten reicher Flora und10. im Bereich des Horn einschließlich des Kurzen und Langen Rains dem Schutz der dort in gebietstypischer Abfolge und in reicher Differenzierung vorhandenen Wald-, Offenwald- und Trockenrasenvegetation zur Erhaltung der charakteristischen, an besonders geschützten und vom Aussterben bedrohten Arten reichen Flora und Fauna.
§ 3Alle Handlungen, die geeignet sind, die einstweilig sichergestellten Gebiete nachteilig zu verändern, sind verboten, insbesondere: 1. bauliche Anlagen herzustellen, zu erweitern oder zu ändern;2. mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern;3. Gewässer zu schaffen, zu verändern oder zu beseitigen, insbesondere Wasserläufe, Wasserflächen oder Tümpel einschließlich deren Ufer sowie den Zu- und Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand zu verändern sowie Feuchtgebiete zu entwässern;4. Pflanzen, einschließlich Bäume und Sträucher einzubringen, zu beschädigen oder zu entfernen;5. die einstweilig sichergestellten Gebiete außerhalb der Wege zu betreten, mit Fahrrädern zu befahren oder dort zu reiten;6. zu lagern, zu baden, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Drachenfliegen durchzuführen, Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe einzusetzen oder Modellflugzeuge starten oder landen zu lassen;7. mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken sowie8. Wiesen und Weiden oder Brachflächen umzubrechen, deren Nutzung zu ändern oder Dränmaßnahmen durchzuführen.
§ 4Ausgenommen von den Verboten des § 3 bleiben: 1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit den in § 3 Nr. 8 genannten Einschränkungen;2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung ohne Waldrodung oder Waldneuanlage;3. der Rückschnitt oder der Ersatz von Obstbäumen;4. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebietes notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.
§ 5Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
§ 6Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. bauliche Anlagen entgegen § 3 Nr. 1 herstellt, erweitert oder ändert,2. entgegen § 3 Nr. 2 mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt verändert,3. Wasser, Gewässer oder Feuchtgebiete in der in § 3 Nr. 3 bezeichneten Weise beeinflußt,4. Pflanzen einschließlich Bäume und Sträucher entgegen § 3 Nr. 4 einbringt, beschädigt oder entfernt,5. die einstweilig sichergestellten Gebiete entgegen § 3 Nr. 5 außerhalb der Wege betritt, befährt oder dort reitet,6. entgegen § 3 Nr. 6 lagert, badet, zeltet, Wohnwagen aufstellt, lärmt, Feuer anzündet oder unterhält, Drachenfliegerei durchführt oder Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe einsetzt oder Modellflugzeuge starten oder landen läßt,7. entgegen § 3 Nr. 7 mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen Straßen und Wege fährt oder Kraftfahrzeuge parkt,8. entgegen § 3 Nr. 8 Wiesen, Weiden oder Brachflächen umbricht, deren Nutzung ändert oder Dränmaßnahmen durchführt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 7Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.