ThürLMG · Thüringen

Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003

Fundstelle:
GVBl. 2003, 117
76 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 17

Sicherung der Meinungsvielfalt

§ 17 Sicherung der Meinungsvielfalt (1) Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1. für das in dem Antrag angegebene Verbreitungsgebiet bereits ein anderes von dem Antragsteller veranstaltetes Voll- und Spartenprogramm der beantragten Rundfunkart a) aufgrund landesgesetzlicher Zulassung verbreitet wird, b) herangeführt und nach § 37 Abs. 2 weiterverbreitet wird oder c) ortsüblich empfangbar ist, 2. der Antragsteller oder ein Mitglied der antragstellenden Anbietergemeinschaft für ein Vollprogramm oder für ein meinungsbildendes Spartenprogramm in dem im Antrag angegebenen Verbreitungsgebiet zu dem Inhaber der Zulassung oder einem Mitglied des Inhabers eines anderen Programms der gleichen Programmkategorie im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens entsprechend § 15 des Aktiengesetzes steht, auf seine Programmgestaltung in anderer Weise wesentlichen Einfluss ausüben kann oder unter einem entsprechenden Einfluss des Inhabers der Zulassung steht; die Mitgliedschaft oder der Einfluss gilt als nicht wesentlich, wenn er sich auf höchstens zehn vom Hundert der Anteils-, Mitglieds- oder Stimmrechte oder auf höchstens zehn vom Hundert des Programms beschränkt, 3. der Antragsteller oder ein Mitglied der antragstellenden Anbietergemeinschaft für ein Vollprogramm oder für ein meinungsbildendes Spartenprogramm in dem im Antrag angegebenen Verbreitungsgebiet oder in einem wesentlichen Teil dieses Verbreitungsgebietes eine marktbeherrschende Stellung bei Tageszeitungen dergestalt hat, dass kein oder kein wesentlicher Wettbewerb gegeben ist oder 4. der Antragsteller oder ein Mitglied der antragstellenden Anbietergemeinschaft für ein Vollprogramm oder ein meinungsbildendes Spartenprogramm in dem im Antrag angegebenen Verbreitungsgebiet oder in einem wesentlichen Teil dieses Verbreitungsgebietes eine sonstige marktbeherrschende Stellung bei Tageszeitungen hat; es sei denn, die Beteiligung eines solchen Mitglieds an einer Anbietergemeinschaft übersteigt nicht 15 vom Hundert. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Zulassung von Spartenprogrammen, die in digitaler Form verbreitet werden. (2) Geplante Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse und der sonstigen Einflüsse im Sinne des Absatzes 1 sind unbeschadet der weiteren Mitteilungspflichten nach § 22 Abs. 4 der Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug anzumelden. Anmeldepflichtig sind der Veranstalter und die an ihm unmittelbar oder mittelbar Beteiligten. Die Veränderungen dürfen von der Landesmedienanstalt nur dann als unbedenklich bestätigt werden, wenn dem Veranstalter auch unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte. Wird eine geplante Veränderung vollzogen, die nicht als unbedenklich bestätigt werden kann, gilt § 10 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend. (3) Verbreitet ein Veranstalter infolge eines Unternehmenszusammenschlusses oder auf sonstige Weise entgegen Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 mehrere Programme, werden die überzähligen Zulassungen widerrufen. Bei deren Auswahl sind die Wünsche der Beteiligten möglichst zu berücksichtigen. § 10 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. (4) Der Antragsteller hat der Landesmedienanstalt zu belegen, dass Vorschriften der Zusammenschlusskontrolle seinem Vorhaben nicht entgegenstehen. Auf Verlangen der Landesmedienanstalt hat er dies durch das Anmeldeverfahren beim Bundeskartellamt nachzuweisen. (5) Die Sicherung der Meinungsvielfalt bundesweiter Programme regelt sich nach dem Rundfunkstaatsvertrag.

§ 1

Zielsetzungen und Anwendungsbereich

§ 1 Zielsetzungen und Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz dient der Ordnung und der Vielfalt des Rundfunks in Thüringen. Es fördert die Vermittlung von Medienkompetenz, wobei besonderer Wert auf die Befähigung zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und Mitgestaltung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung sowie zum bewussten, selbstbestimmten und kritischen Umgang mit den Medien zu legen ist. Ferner ist für einen ausgewogenen medienspezifischen Jugendschutz sowie eine werte- und qualitätsbezogene Aus- und Fortbildung der Medienschaffenden Sorge zu tragen. Im Rahmen der zügigen und umfassenden Digitalisierung des Rundfunks ist auf einen möglichst umfassenden Zugang der Rundfunkteilnehmer zu den Angeboten der öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkveranstalter zu achten. (2) Dieses Gesetz gilt für die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privaten Rundfunks, für die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und für die Zuordnung von Übertragungskapazitäten für Rundfunk und Mediendienste an die Landesmedienanstalt sowie für Rundfunk an den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR), das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und das Deutschlandradio. (3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Veranstaltung und Weiterverbreitung von Sendungen mittels einer Kabelanlage, wenn 1. sie sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörenden Gebäudekomplex beschränken und im funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben stehen oder 2. mit ihnen lediglich bis zu 250 Wohneinheiten in einem Gebäude oder einem zusammengehörigen Gebäudekomplex versorgt werden. (4) Für das Land geltende Staatsverträge zwischen mehreren oder allen Ländern, welche die Errichtung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder sonstige Angelegenheiten des Rundfunks und der Mediendienste länderübergreifend regeln, bleiben unberührt, wenn sie diesem Gesetz widersprechende Regelungen enthalten.

§ 10

Aufsichtsmaßnahmen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung

§ 10 Aufsichtsmaßnahmen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung (1) Die Landesmedienanstalt weist die Veranstalter schriftlich auf Maßnahmen oder Unterlassungen hin, die gegen die Pflichten verstoßen, die ihnen nach diesem Gesetz, den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen oder nach allgemeinen Rechtsvorschriften obliegen. Sie kann dabei nach Anhörung anordnen, den Rechtsverstoß sofort oder innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben und künftig zu unterlassen (Beanstandung). Handelt es sich um einen schwer wiegenden Verstoß, so weist die Landesmedienanstalt zugleich auf die möglichen Folgen einer Fortdauer des Verstoßes oder eines weiteren Verstoßes nach Absatz 3 Nr. 3 hin. Der Veranstalter ist auf Verlangen der Landesmedienanstalt verpflichtet, eine Beanstandung nach Satz 3 in seinem Rundfunkprogramm zu verbreiten. Inhalt und Sendezeit der zu verbreitenden Mitteilung bestimmt die Landesmedienanstalt. Im Falle wiederholter Rechtsverstöße des Veranstalters kann die Landesmedienanstalt feststellen, dass die Zulassung entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 oder 2 nicht verlängert wird. (2) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn 1. der Veranstalter die Zulassung durch unrichtige oder unvollständige Angaben, durch Täuschung oder Drohung oder durch sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat oder 2. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung nicht gegeben waren und auch nicht innerhalb einer von der Landesmedienanstalt gesetzten Frist erfüllt werden. (3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn 1. eine Zulassungsvoraussetzung nach § 6 Abs. 1 oder 2 nachträglich entfällt und innerhalb einer von der Landesmedienanstalt gesetzten angemessenen Frist kein rechtmäßiger Zustand hergestellt wird, 2. die Stimmrechts- und Beteiligungsverhältnisse beim Veranstalter ohne Zustimmung der Landesmedienanstalt geändert werden ( § 7 Abs. 3 ) oder 3. der Veranstalter trotz einer Beanstandung eines schwer wiegenden Rechtsverstoßes durch die Landesmedienanstalt denselben nicht behebt oder erneut in schwer wiegender Weise gegen das Recht verstößt. (4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn ein Programm länger als einen Monat nicht verbreitet wird. (5) Der Anbieter wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Absätzen 2 bis 4 eintritt, nicht entschädigt. Im Übrigen gelten für die Rücknahme und den Widerruf die entsprechenden Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 11

Rundfunkversorgung und Pilotprojekte

§ 11 Rundfunkversorgung und Pilotprojekte (1) Auf den freien UKW-Hörfunkfrequenzen sind mindestens zwei ganztägige, auf landesweite Verbreitung ausgerichtete Hörfunkvollprogramme privater Veranstalter anzubieten (landesweite Hörfunkprogramme). Regionale und lokale Hörfunkangebote können von den Veranstaltern nach Satz 1 als Fensterprogramme durch die Auseinanderschaltung der den Programmanbietern zugewiesenen Frequenzen ausgestrahlt werden. (2) Auf den freien terrestrischen Fernsehfrequenzen sollen bundesweit verbreitete Fernsehvoll- oder -spartenprogramme angeboten werden, deren Veranstalter Gewähr für die Durchführung oder Förderung medienwirtschaftlicher oder medienpädagogischer Projekte in Thüringen oder für die Herstellung ihres Programms oder wesentlicher Programmteile innerhalb des Landes bieten. Auf freien terrestrischen Fernsehfrequenzen können Landesprogramme, regionale oder lokale Programme, sowie Mischformen aus diesen angeboten werden. (3) Die in Kabelnetzen verfügbaren Rundfunkkanäle werden für die Verbreitung und die Weiterverbreitung der terrestrisch und von Satelliten abgestrahlten Rundfunkprogramme sowie als Ortskanäle genutzt. Ortskanäle dienen zur Verbreitung lokaler und regionaler Hörfunkangebote nach Absatz 1, zur Verbreitung terrestrischer oder kabelgebundener lokaler und regionaler Fernsehangebote und zur Verbreitung von Formen des Bürgerrundfunks nach § 34 ff. (4) Teilnehmer an Pilotprojekten zur Förderung und Entwicklung neuartiger Rundfunkübertragungstechniken und Programmformen können durch die Landesmedienanstalt nach § 5 Abs. 4 vereinfacht zugelassen werden. Hierbei soll insbesondere die Entwicklung von digitalem Hörfunk und Fernsehen gefördert werden. Die Landesmedienanstalt hat diese Absicht unter Angabe der Nutzungsmerkmale, der Nutzungsdauer und des Verbreitungsgebiets im Thüringer Staatsanzeiger bekannt zu machen. Die wissenschaftliche Begleitung und Beratung dieser Pilotprojekte erfolgt durch oder im Auftrag der Landesmedienanstalt. Der Landesregierung ist ein jährlicher Erfahrungsbericht der Landesmedienanstalt über die laufenden Projekte und nach Abschluss der einzelnen Projekte eine Auswertung, die auch Hinweise für die Gesetzgebung enthalten soll, vorzulegen. Das Nähere regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung.

§ 12

Europäische Produktionen; Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen im Fernsehen

§ 12 Europäische Produktionen; Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen im Fernsehen (1) Zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum und zur Förderung von europäischen Film- und Fernsehproduktionen sollen die Fernsehveranstalter den Hauptteil ihrer insgesamt für Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Dokumentarsendungen und vergleichbare Produktionen vorgesehenen Sendungen europäischen Werken entsprechend dem europäischen Recht vorbehalten. (2) Fernsehvollprogramme sollen einen wesentlichen Anteil an Eigenproduktionen sowie Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen aus dem deutschsprachigen und europäischen Raum enthalten. Das Gleiche gilt für Fernsehspartenprogramme, soweit dies nach ihren inhaltlichen Schwerpunkten möglich ist.

§ 12a

§ 12 a Kurzberichterstattung (1) Das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind, steht jedem in Europa zugelassenen Fernsehveranstalter zu eigenen Sendezwecken zu. Dieses Recht schließt die Befugnis zum Zugang, zur kurzzeitigen Direktübertragung, zur Aufzeichnung, zu deren Auswertung zu einem einzigen Beitrag und zur Weitergabe unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 11 ein. (2) Anderweitige gesetzliche Bestimmungen, insbesondere solche des Urheberrechts und des Persönlichkeitsschutzes bleiben unberührt. (3) Auf die Kirchen und auf andere Religionsgemeinschaften sowie deren Einrichtungen mit entsprechender Aufgabenstellung findet Absatz 1 keine Anwendung. (4) Die unentgeltliche Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt. Die zulässige Dauer bemisst sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt der Veranstaltung oder des Ereignisses zu vermitteln. Bei kurzfristig und regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen vergleichbarer Art beträgt die Obergrenze der Dauer in der Regel eineinhalb Minuten. Werden Kurzberichte über Veranstaltungen vergleichbarer Art zusammengefasst, muss auch in dieser Zusammenfassung der nachrichtenmäßige Charakter gewahrt bleiben. (5) Das Recht auf Kurzberichterstattung muss so ausgeübt werden, dass vermeidbare Störungen der Veranstaltung oder des Ereignisses unterbleiben. Der Veranstalter kann die Übertragung oder die Aufzeichnung einschränken oder ausschließen, wenn anzunehmen ist, dass sonst die Durchführung der Veranstaltung in Frage gestellt oder das sittliche Empfinden der Veranstaltungsteilnehmer gröblich verletzt würden. Das Recht auf Kurzberichterstattung ist ausgeschlossen, wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen und diese das öffentliche Interesse an der Information überwiegen. Unberührt bleibt im Übrigen das Recht des Veranstalters, die Übertragung oder die Aufzeichnung der Veranstaltung insgesamt auszuschließen. (6) Für die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung kann der Veranstalter das allgemein vorgesehene Eintrittsgeld verlangen; im Übrigen ist ihm Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen zu leisten, die durch die Ausübung des Rechts entstehen. (7) Für die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung über berufsmäßig durchgeführte Veranstaltungen kann der Veranstalter ein dem Charakter der Kurzberichterstattung entsprechendes billiges Entgelt verlangen. Wird über die Höhe des Entgeltes keine Einigkeit erzielt, soll ein schiedsrichterliches Verfahren nach § 1025 ff. der Zivilprozessordnung vereinbart werden. Das Fehlen einer Vereinbarung über die Höhe des Entgelts oder über die Durchführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens steht der Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung nicht entgegen; dasselbe gilt für einen bereits anhängigen Rechtsstreit über die Höhe des Entgelts. (8) Die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung setzt eine Anmeldung des Fernsehveranstalters bis spätestens zehn Tage vor Beginn der Veranstaltung beim Veranstalter voraus. Dieser hat spätestens fünf Tage vor dem Beginn der Veranstaltung den anmeldenden Fernsehveranstaltern mitzuteilen, ob genügend räumliche und technische Möglichkeiten für eine Übertragung oder Aufzeichnung bestehen. Bei kurzfristigen Veranstaltungen und bei Ereignissen haben die Anmeldungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen. (9) Reichen die räumlichen und technischen Gegebenheiten für eine Berücksichtigung aller Anmeldungen nicht aus, haben zunächst die Fernsehveranstalter Vorrang, die vertragliche Vereinbarungen mit dem Veranstalter oder dem Träger des Ereignisses geschlossen haben. Darüber hinaus steht dem Veranstalter oder dem Träger des Ereignisses ein Auswahlrecht zu. Dabei sind zunächst solche Fernsehveranstalter zu berücksichtigen, die eine umfassende Versorgung des Landes sicherstellen, in dem die Veranstaltung oder das Ereignis stattfindet. (10) Fernsehveranstalter, die die Kurzberichterstattung wahrnehmen, sind verpflichtet, das Signal und die Aufzeichnung unmittelbar denjenigen Fernsehveranstaltern gegen Ersatz der angemessenen Aufwendungen zur Verfügung zu stellen, die nicht zugelassen werden konnten. (11) Trifft der Veranstalter oder der Träger eines Ereignisses eine vertragliche Vereinbarung mit einem Fernsehveranstalter über eine Berichterstattung, hat er dafür Sorge zu tragen, dass mindestens ein anderer Fernsehveranstalter eine Kurzberichterstattung wahrnehmen kann. (12) Die für die Kurzberichterstattung nicht verwerteten Teile sind spätestens drei Monate nach Beendigung der Veranstaltung oder des Ereignisses zu vernichten; die Vernichtung ist dem betreffenden Veranstalter oder Träger des Ereignisses schriftlich mitzuteilen. Die Frist wird durch Ausübung berechtigter Interessen Dritter unterbrochen.

§ 12b

§ 12 b Übertragung von Großereignissen (1) Die Ausstrahlung im Fernsehen von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (Großereignisse) in der Bundesrepublik Deutschland verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ist nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter selbst oder ein Dritter zu angemessenen Bedingungen ermöglicht, dass das Ereignis zumindest in einem frei empfangbaren und allgemein zugänglichen Fernsehprogramm in der Bundesrepublik Deutschland zeitgleich oder, sofern wegen parallel laufender Einzelereignisse nicht möglich, geringfügig zeitversetzt ausgestrahlt werden kann. Besteht keine Einigkeit über die Angemessenheit der Bedingungen, sollen die Parteien rechtzeitig vor dem Ereignis ein schiedsrichterliches Verfahren nach § 1025 ff. der Zivilprozessordnung vereinbaren; kommt die Vereinbarung eines schiedsrichterlichen Verfahrens aus Gründen, die der Fernsehveranstalter oder der Dritte zu vertreten haben, nicht zustande, gilt die Übertragung nach Satz 1 als nicht zu angemessenen Bedingungen ermöglicht. Als allgemein zugängliches Fernsehprogramm gilt nur ein Programm, das in mehr als zwei Drittel der Haushalte tatsächlich empfangbar ist. (2) Großereignisse im Sinne dieser Bestimmung sind: 1. Olympische Sommer- und Winterspiele, 2. bei Fußball-Europa- und Weltmeisterschaften alle Spiele mit deutscher Beteiligung sowie unabhängig von einer deutschen Beteiligung das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel, 3. die Halbfinalspiele und das Endspiel um den Vereinspokal des Deutschen Fußball-Bundes, 4. Heim- und Auswärtsspiele der deutschen Fußballnationalmannschaft, 5. Endspiele der europäischen Vereinsmeisterschaften im Fußball (Champions League, UEFA-Cup) bei deutscher Beteiligung. Bei Großereignissen, die aus mehreren Einzelereignissen bestehen, gilt jedes Einzelereignis als Großereignis. Die Aufnahme oder Herausnahme von Ereignissen in diese Bestimmung ist nur durch Staatsvertrag aller Länder zulässig. (3) Teilt ein Mitgliedstaat der Europäischen Union seine Bestimmungen über die Ausstrahlung von Großereignissen nach Artikel 3a der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Kommission mit und erhebt die Kommission nicht binnen drei Monaten seit der Mitteilung Einwände und werden die Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, ist die Ausstrahlung von Großereignissen verschlüsselt und gegen Entgelt für diesen Mitgliedstaat nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter nach den im Amtsblatt veröffentlichten Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates eine Übertragung in einem frei zugänglichen Programm ermöglicht. Satz 1 gilt nicht für die Übertragung von Großereignissen für andere Mitgliedstaaten, an denen Fernsehveranstalter vor dem 30. Juli 1997 Rechte zur ausschließlichen verschlüsselten Übertragung gegen Entgelt für diesen Mitgliedstaat erworben haben. (4) Sind Bestimmungen eines Staates, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 9. September 1998 ratifiziert hat, nach dem Verfahren nach Artikel 9a Abs. 3 des Übereinkommens veröffentlicht, so gilt diese Regelung für Veranstalter in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Satzes 4, es sei denn, die Ministerpräsidenten der Länder versagen der Regelung innerhalb einer Frist von sechs Monaten durch einstimmigen Beschluss die Anerkennung. Die Anerkennung kann nur versagt werden, wenn die Bestimmungen des betreffenden Staates gegen das Grundgesetz oder die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen. Die für Veranstalter in der Bundesrepublik Deutschland nach dem vorbezeichneten Verfahren geltenden Bestimmungen sind in den amtlichen Veröffentlichungsblättern der Länder bekannt zu machen. Mit dem Tag der letzten Bekanntmachung in den Veröffentlichungsblättern der Länder ist die Ausstrahlung von Großereignissen verschlüsselt und gegen Entgelt für diesen betreffenden Staat nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter nach den veröffentlichten Bestimmungen des betreffenden Staates eine Übertragung dort in einem frei zugänglichen Programm ermöglicht. (5) Verstößt ein Veranstalter gegen die Bestimmungen der Absätze 3 und 4, so kann die Zulassung widerrufen werden. Statt des Widerrufs kann die Zulassung mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies ausreicht, den Verstoß zu beseitigen.

§ 13

Programmgrundsätze

§ 13 Programmgrundsätze (1) Für alle Rundfunkprogramme gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Programme haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten und zu schützen. Sie sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken, die internationale Verständigung und die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland zu fördern und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinzuwirken. Die Bestimmungen der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten. (2) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf sachliche Richtigkeit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen. (3) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Rundfunkveranstaltern durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind. (4) Die Rundfunkvollprogramme sollen zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum mit einem angemessenen Anteil an Information, Kultur und Bildung beitragen; die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt. (5) In den Rundfunkprogrammen darf die Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens im jeweiligen Verbreitungsgebiet das in dem Zulassungsantrag angegebene Ausmaß ( § 9 Abs. 2 Satz 2 ) nicht unterschreiten. Landesweite Hörfunkvollprogramme haben zu einer umfassenden Information beizutragen, den besonderen Bildungsbedürfnissen in Thüringen Rechnung zu tragen, der Beratung und Unterhaltung zu dienen und dem kulturellen Auftrag des Rundfunks zu entsprechen; zur Erfüllung dieser Aufgaben müssen sie einen angemessenen Anteil journalistisch bearbeiteter Informationsbeiträge insbesondere aus den Bereichen Politik, Wirtschaft und Kultur enthalten. Über die Einhaltung dieses Anteils wacht und entscheidet die Landesmedienanstalt. Der Veranstalter eines landesweiten Hörfunkvollprogramms, der diesen Anteil wiederholt und nachhaltig unterschreitet, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 6 .

§ 14

Grundsätze der Vielfaltssicherung

§ 14 Grundsätze der Vielfaltssicherung (1) Im privaten Rundfunk ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck zu bringen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. Die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt. (2) Im binnenpluralen Rundfunk hat jedes Programm, im außenpluralen Rundfunk hat die Gesamtheit der Programme diesen Vielfaltsanforderungen zu entsprechen. (3) Ein einzelnes Programm darf die Bildung der öffentlichen Meinung nicht in hohem Maße ungleichgewichtig beeinflussen.

§ 15

Außenpluraler Rundfunk

§ 15 Außenpluraler Rundfunk (1) Solange nicht mindestens drei in der Bundesrepublik Deutschland veranstaltete private Fernsehvollprogramme von verschiedenen Veranstaltern bundesweit verbreitet werden, die jeweils von mehr als der Hälfte der Teilnehmer empfangen werden können, ist jedes der Programme zur Meinungsvielfalt nach § 14 Abs. 1 verpflichtet. Können mindestens drei derartige Fernsehvollprogramme entsprechend Satz 1 empfangen werden, achtet die Landesmedienanstalt darauf, dass das Gesamtangebot dieser Programme den Anforderungen an die Meinungsvielfalt entspricht. Für landesweite Hörfunkvollprogramme gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (2) Stellen die Landesmedienanstalten mit einer Mehrheit von drei Vierteln fest, dass die Anforderungen an die Meinungsvielfalt durch das Gesamtangebot der bundesweiten Fernsehvollprogramme nicht erfüllt sind, ist jedes dieser Programme zur Meinungsvielfalt nach § 14 Abs. 1 verpflichtet. Stellt die Thüringer Landesmedienanstalt diesen Bezug auf die landesweiten Hörfunkvollprogramme fest, werden die Zulassungen der verbliebenen Veranstalter nach zwei Jahren widerrufen, wenn nicht zuvor die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 16 geschaffen sind. § 10 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Feststellungen der Landesmedienanstalt werden im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht.

§ 16

Binnenpluraler Rundfunk

§ 16 Binnenpluraler Rundfunk (1) Fehlt es an der Mindestzahl konkurrierender Programme oder stellt die Landesmedienanstalt fest, dass trotz dieser Mindestzahl die Gesamtheit dieser Programme den Vielfaltsanforderungen nicht genügt, wird einem Rundfunkveranstalter die Zulassung nur erteilt, wenn er 1. nach seiner Organisation, insbesondere durch die Bildung eines Programmbeirats (§ 32 des Rundfunkstaatsvertrags) aus Vertretern der im Verbreitungsgebiet wesentlichen Meinungen, nach seinem Programmschema und nach seinen Programmgrundsätzen rechtlich die Gewähr dafür bietet, dass seine Sendungen insgesamt ein ausgewogenes Meinungsbild vermitteln und 2. als Anbietergemeinschaft organisiert ist, die durch ihre Zusammensetzung und gesellschaftsrechtlichen Regelungen einen pluralistischen Einfluss auf die Programmgestaltung gewährleistet. (2) Die Landesmedienanstalt bestimmt, welche gesellschaftlichen Gruppen als Träger wesentlicher Meinungen in jedem Fall in dem Programmbeirat vertreten sein müssen. (3) Die Anbietergemeinschaft nach Absatz 1 Nr. 2 muss aus mindestens fünf Personen bestehen oder eine juristische Person sein, bei der fünf oder mehr Personen Anteils- und Mitgliedschaftsrechte besitzen. Durch Vertrag oder Satzung ist auszuschließen, dass die Anteils-, Mitgliedschafts- oder Stimmrechte eines Mitglieds 50 vom Hundert erreichen. Ebenso ist auszuschließen, dass die Anteils-, Mitgliedschafts- oder Stimmrechte von Mitgliedern mit Anteils-, Mitgliedschafts- oder Stimmrechten von jeweils 25 vom Hundert oder darüber zusammengenommen 75 vom Hundert erreichen. Einem Mitglied ist zuzurechnen, wer zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 15 des Aktiengesetzes oder in einer vergleichbaren Rechtsbeziehung steht. Innerhalb der Anbietergemeinschaft muss gesellschaftsrechtlich sichergestellt sein, dass ihre Mitglieder über alle grundsätzlichen Fragen der Gemeinschaft beraten und beschließen. Hierzu zählen auch 1. grundlegende Fragen des Programmformats und der Programmplanung, 2. die Zustimmung zu Einstellung und Entlassung der geschäftsführenden oder programmverantwortlichen Personen, 3. die Zustimmung zum Jahresgeschäftsplan, 4. die Beteiligung an anderen Veranstaltern im Sendegebiet oder Veranstaltern, deren Programme in wesentlichen Teilen des Sendegebiets empfangbar sind und 5. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern. Scheidet ein Anbieter aus der als Rundfunkveranstalter zugelassenen Anbietergemeinschaft aus, bedarf die Übertragung seines Anteils auf einen anderen Anbieter für die Ausübung der aus der Übertragung folgenden Rechte der Bestätigung durch die Landesmedienanstalt. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn durch die Übertragung des Anteils die Meinungsvielfalt nicht mehr gewährleistet ist. (4) In regelmäßigen Abständen oder aus besonderem Anlass wird von der Landesmedienanstalt überprüft, ob den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprochen wird. Ist dies nicht der Fall und wird der Mangel nach Aufforderung durch die Landesmedienanstalt nicht innerhalb von sechs Monaten behoben, wird die Zulassung widerrufen. § 10 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

§ 18

Sendung von lokalen und regionalen Beiträgen

§ 18 Sendung von lokalen und regionalen Beiträgen Werden in einem Programm Sendungen mit lokalem oder regionalem Bezug verbreitet, so dürfen diese nicht zu mehr als der Hälfte von einem Unternehmen zugeliefert werden, das für das Verbreitungsgebiet der Sendungen bestimmte periodisch erscheinende Druckwerke mit einem Anteil von mehr als 20 vom Hundert der Gesamtauflage aller für den Bereich bestimmten periodisch erscheinenden Druckwerke verlegt. Dieselbe Beschränkung gilt auch für ein Unternehmen, das zu einem Unternehmen nach Satz 1 im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 15 des Aktiengesetzes oder in einer vergleichbaren Rechtsbeziehung steht; wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen nach Satz 1 ausüben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen. Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung ist auch das Unternehmen, das der zugelassenen Anbietergemeinschaft angehört.

§ 19

Unzulässige Sendungen, Jugendschutz

§ 19 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz (1) Sendungen sind unzulässig, wenn sie 1. gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs verstoßen, 2. den Krieg verherrlichen, 3. offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden, 4. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich, 5. in sonstiger Weise die Menschenwürde verletzen. (2) Sendungen, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht verbreitet werden, es sei denn, der Veranstalter trifft aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen; der Veranstalter darf dies bei Sendungen zwischen 23 und 6 Uhr annehmen. Bei Filmen, die nach dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit für Kinder unter zwölf Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen. Filme, die nach dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit für Jugendliche unter 16 Jahren nicht freigegeben sind, dürfen nur zwischen 22 und 6 Uhr und Filme, die für Jugendliche unter 18 Jahren nicht freigegeben sind, nur zwischen 23 und 6 Uhr verbreitet werden. (3) Sendungen, die ganz oder im Wesentlichen mit Schriften inhaltsgleich sind, die in die Liste nach § 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte aufgenommen sind, sind unzulässig. Auf Antrag des Veranstalters kann die Landesmedienanstalt eine Ausstrahlung abweichend von Satz 1 zwischen 23 und 6 Uhr gestatten, wenn die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern und Jugendlichen unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als schwer angesehen werden kann. Im Falle der Ablehnung einer Ausnahme von Satz 1 kann ein erneuter Ausnahmeantrag gestellt werden, wenn durch Bearbeitung solche Teile verändert worden sind, die die Indizierung offenkundig veranlasst haben. (4) Sendungen, die nach den vorstehenden Bestimmungen nur zwischen 22 und 6 Uhr verbreitet werden dürfen, müssen durch akustische Zeichen angekündigt oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich gemacht werden. (5) Die Landesmedienanstalt kann für digital verbreitete Programme des privaten Fernsehens durch Satzung, die mit entsprechenden Satzungen der anderen Landesmedienanstalten übereinstimmt, festlegen, unter welchen Voraussetzungen von den Sendezeitbeschränkungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise abgewichen werden kann, sofern der Veranstalter diese Sendungen nur mit einer allein für diese verwandten Technik verschlüsselt und vorsperrt. Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass die Freischaltung durch den Nutzer nur für die Dauer der jeweiligen Sendung oder des jeweiligen Films möglich ist. Die Landesmedienanstalt bestimmt in der Satzung nach Satz 1, welche Anforderungen an die Verschlüsselung und Vorsperrung von Sendungen zur Gewährleistung eines effektiven Jugendschutzes zu stellen sind. (6) Für Sendungen, die nach den Absätzen 2, 3 oder 5 Sendezeitbeschränkungen unterliegen, dürfen Programmankündigungen mit Bewegtbildern nur zu diesen Zeiten ausgestrahlt werden. Werden Programmankündigungen mit Bewegtbildern zu Sendungen, die nach Absatz 5 verschlüsselt oder vorgesperrt sind, selbst unverschlüsselt ausgestrahlt, so gelten für diese Programmankündigungen die Sendezeitbeschränkungen, die für die angekündigte Sendung gelten würden, wenn sie nicht verschlüsselt und vorgesperrt wäre. (7) Die Landesmedienanstalt kann in Richtlinien oder für den Einzelfall Ausnahmen von den Zeitgrenzen nach Absatz 2 Satz 3 gestatten und von der Bewertung nach Absatz 2 Satz 3 abweichen. Dies gilt vor allem für Filme, deren Bewertung länger als 15 Jahre zurückliegt. Für sonstige Sendeformate kann sie im Einzelfall zeitliche Beschränkungen vorsehen, wenn deren Ausgestaltung nach Thema, Themenbehandlung, Gestaltung oder Präsentation in einer Gesamtbewertung einem Verstoß nach Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 gleichkommt. Die Landesmedienanstalt kann auch für Filme, für die das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit keine Anwendung findet oder die nach diesem Gesetz für Jugendliche unter 16 Jahren freigegeben sind, zeitliche Beschränkungen vorsehen, um den Besonderheiten der Ausstrahlung von Filmen im Fernsehen, vor allem bei Fernsehserien, gerecht zu werden. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF erlassen Richtlinien zur Durchführung. Sie stellen hierzu das Benehmen mit den Landesmedienanstalten her und führen einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser Richtlinien durch. (8) Das Nähere regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung. (9) Gutachten freiwilliger Selbstkontrolleinrichtungen zu Programmfragen, insbesondere zu Fragen des Jugendschutzes, sind von der Landesmedienanstalt bei ihren Entscheidungen einzubeziehen. (10) Die Landesmedienanstalt veröffentlicht alle zwei Jahre gemeinsam mit den anderen Landesmedienanstalten einen Bericht über die Durchführung der Absätze 1 bis 9, der insbesondere über die Entwicklung der veranstalterseitigen Verschlüsselung und Vorsperrung von Sendungen nach Absatz 5, der Praxis und Akzeptanz in den Haushalten und der Erforderlichkeit von Sendezeitbeschränkungen Auskunft gibt. Der Bericht soll auch eine vergleichende Analyse zu internationalen Entwicklungen enthalten.

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Rundfunk: die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters; der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind, sowie Fernseh- und Radiotext, 2. Rundfunkprogramm (Programm): eine planvolle und zeitlich geordnete Folge von Darbietungen im Sinne von Nummer 1 eines Veranstalters, 3. Rundfunkveranstalter: wer ein Rundfunkprogramm unter eigener Verantwortung gestaltet und verbreitet, 4. Anbietergemeinschaft: Rundfunkveranstalter als Zusammenschluss von Einzelanbietern zur gemeinsamen Veranstaltung eines Rundfunkprogramms, 5. Sendung: ein einzelner, inhaltlich zusammenhängender, in sich geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms, 6. Vollprogramm: ein täglich mindestens fünf Stunden verbreitetes Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Programms bilden; Zeiten für Fensterprogramme bleiben dabei unberücksichtigt, 7. Spartenprogramm: ein Rundfunkprogramm, das im Wesentlichen Darbietungen gleichartigen Inhalts hat, 8. Fensterprogramm: zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm, das im Rahmen eines Mantelprogramms verbreitet wird, 9. Mantelprogramm: ein Rundfunkprogramm, in dem einem Fensterprogramm Sendezeit überlassen wird, 10. regionales oder lokales Programm: ein Rundfunkprogramm, das für ein regional oder lokal begrenztes Verbreitungsgebiet hergestellt und redaktionell gestaltet ist, 11. Programmschema: eine nach Wochentagen gegliederte Übersicht für die Verteilung der Sendezeit auf die einzelnen Programmbereiche, 12. Offener Kanal: eine Folge von nicht kommerziellen Darbietungen grundsätzlich ohne festes Programmschema, 13. Fernseh- und Radiotext: Datendienste zur Ergänzung und Begleitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen, 14. Werbung: jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen oder privaten Veranstalter entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern; § 28 Abs. 8 bleibt unberührt, 15. Schleichwerbung: die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann; eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt, 16. Sponsoring: jeder Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person oder Personenvereinigung, ihre Tätigkeit oder ihre Leistung zu fördern, 17. Teleshopping: die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt, 18. Programmbouquet: die Bündelung von Programmen und Diensten, die in digitaler Technik unter einem elektronischen Programmführer verbreitet werden, 19. oberste Landesbehörde: das für Rundfunkrecht zuständige Ministerium. (2) Im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Rundfunkarten: Hörfunk und Fernsehen, 2. Programmkategorien: Vollprogramme und Spartenprogramme, 3. gleichartige Programme: Programme, die nach ihrem Empfängerkreis und ihrem Zuschnitt vergleichbar sind (lokale und regionale Programme, landesweite Programme oder bundesweite Programme), 4. Verbreitungsgebiete: Thüringen oder ein bestimmter Landesteil, der terrestrisch, mit einem Kabelnetz oder dem Teil eines Kabelnetzes oder mit mehreren Kabelnetzen versorgt ist, 5. Übertragungstechniken: die drahtlose Verbreitung durch erdgebundene Sender (terrestrische Übertragung), die drahtlose Verbreitung durch Satelliten und die leitungsgebundene Verbreitung durch Kabelanlagen, 6. Übertragungskapazitäten: terrestrische Frequenzen, Satellitenfrequenzen und Kabelkanäle, 7. Ortskanäle: Kanäle in Kabelanlagen mit lokalen Rundfunkangeboten. (3) Die nach Landesrecht für private Veranstalter zuständige Stelle ist die Thüringer Landesmedienanstalt (TLM).

§ 20

Programmverantwortung

§ 20 Programmverantwortung (1) Jeder Veranstalter hat unverzüglich mindestens einen für das Programm verantwortlichen Redakteur zu benennen. Werden mehrere verantwortliche Redakteure benannt, ist anzugeben, für welchen Teil des Programms jeder Einzelne verantwortlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Veranstalter eine natürliche Person ist. (2) Zum verantwortlichen Redakteur darf nur benannt werden, wer die Voraussetzungen entsprechend § 6 Abs. 1 erfüllt.

§ 21

Informationsrechte der Veranstalter

§ 21 Informationsrechte der Veranstalter (1) Die Behörden sind verpflichtet, den Rundfunkveranstaltern oder ihren Vertretern die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. (2) Auskünfte können verweigert werden, soweit 1. durch sie die sachgemäße Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Disziplinarverfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte, 2. Auskünfte über persönliche Angelegenheiten Einzelner verlangt werden, an deren öffentlicher Bekanntgabe kein berechtigtes Interesse besteht oder 3. Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, durch ihre vorzeitige öffentliche Erörterung vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten. Die Auskünfte sind zu verweigern, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung oder des Datenschutzes dem entgegenstehen. Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an den Rundfunk verbieten, sind unzulässig.

§ 22

Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten

§ 22 Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten (1) Mindestens zweimal täglich ist der Veranstalter des Rundfunkprogramms anzugeben. (2) Die Landesmedienanstalt hat auf Verlangen den Namen oder die Firma und die Anschrift des von ihr zugelassenen Rundfunkveranstalters, der Veranstalter hat auf Verlangen den Namen und die Anschrift des verantwortlichen Redakteurs mitzuteilen. (3) Der Veranstalter ist verpflichtet, der Landesmedienanstalt die in Artikel 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Entsprechendes gilt, soweit rechtsverbindliche Berichtspflichten des Landes zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen bestehen. Die Landesmedienanstalt leitet diese Informationen an die oberste Landesbehörde weiter. (4) Der Veranstalter hat der Landesmedienanstalt unverzüglich alle Änderungen mitzuteilen, die für die Zulassung erheblich sind. (5) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, die der Landesmedienanstalt nach diesem Gesetz und nach dem Rundfunkstaatsvertrag übertragen sind, kann sie in regelmäßigen Abständen oder aus besonderem Anlass vom Veranstalter und den an ihm unmittelbar oder mittelbar Beteiligten Auskünfte entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 2 verlangen sowie innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen. Die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und deren Prüfung in den Geschäftsräumen zu dulden. Zur Glaubhaftmachung der Angaben kann die Landesmedienanstalt die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen verlangen. (6) Mitarbeiter der Landesmedienanstalt, die von dieser mit der Vornahme von Prüfungen beauftragt werden, dürfen die Betriebs- und Geschäftsräume des Veranstalters und der an ihm unmittelbar oder mittelbar Beteiligten betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes ; Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen ) wird insoweit eingeschränkt. Durchsuchungen können nur auf Anordnung des Amtsrichters, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Auf die Anfechtung dieser Anordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen. (7) Die zur Erteilung einer Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (8) Die Landesmedienanstalt fordert die Auskunft schriftlich an; dasselbe gilt für die Anordnung der Prüfung und der Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen. Dabei sind die Rechtsgrundlagen, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens, der Einsichtnahme oder der Prüfung zu bestimmen. (9) Die erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen nur zur Erfüllung der Aufgaben, die der Landesmedienanstalt nach diesem Gesetz und nach dem Rundfunkstaatsvertrag übertragen sind, verwendet werden. Hinsichtlich der erlangten Kenntnisse und Unterlagen unterliegen die Mitarbeiter der Landesmedienanstalt einer besonderen Geheimhaltungspflicht.

§ 23

Aufzeichnungspflichten

§ 23 Aufzeichnungspflichten (1) Der Veranstalter hat das Programm aufzuzeichnen und aufzubewahren. Bei der Sendung einer Aufzeichnung oder eines Films kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt werden. (2) Die Pflichten nach Absatz 1 enden zwei Monate seit dem Tag der Verbreitung des Programms. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, enden die Pflichten nach Absatz 1 erst, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. (3) Der Landesmedienanstalt sind innerhalb der Fristen des Absatzes 2 Aufzeichnungen und Filme auf Verlangen kostenlos zu übermitteln. (4) Wer schriftlich glaubhaft macht, durch eine Sendung in seinen Rechten betroffen zu sein, kann vom Veranstalter verlangen, dass ihm Einsicht in das aufgezeichnete Programm oder in den Film ermöglicht wird. Auf seine Kosten sind ihm eine Abschrift oder eine Kopie zur Verfügung zu stellen.

§ 24

Gegendarstellung

§ 24 Gegendarstellung (1) Ist in einer Sendung eine Tatsachenbehauptung aufgestellt worden, so kann die betroffene Person oder Stelle die Verbreitung einer Gegendarstellung zu dieser Behauptung verlangen. Die Gegendarstellung muss unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der beanstandeten Sendung, verlangt werden. Sie bedarf der Schriftform, muss die beanstandete Sendung bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken, darf keinen strafbaren Inhalt haben und muss von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Die Gegendarstellung darf den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung nicht wesentlich überschreiten. (2) Der Anspruch auf Gegendarstellung richtet sich gegen den Veranstalter der beanstandeten Sendung. Die Gegendarstellung ist unentgeltlich zu verbreiten. Satz 2 gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist. (3) Eine Pflicht zur Verbreitung einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn und soweit die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung der Gegendarstellung hat. (4) Die Verbreitung der Gegendarstellung hat unverzüglich ohne Zusätze oder Weglassungen, in der gleichen Programmsparte und zu einer gleichwertigen Sendezeit wie die Verbreitung der beanstandeten Sendung zu erfolgen. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung darf nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser gesendet werden und hat sich auf tatsächliche Angaben zu beschränken. (5) Wird eine Sendung zum beliebigen zeitlichen Empfang bereitgestellt, ist die Gegendarstellung für die Dauer der Bereitstellung mit der Sendung zu verbinden; beim Angebot der Sendung ist gleichzeitig auf die Gegendarstellung hinzuweisen. Wird die Sendung nicht mehr bereitgestellt oder endet die Bereitstellung vor Ablauf von vier Wochen nach Aufnahme der Gegendarstellung, ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange bereitzustellen, wie der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch insgesamt vier Wochen. (6) Für die Durchsetzung des Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, dass der Veranstalter in Form des Absatzes 4 eine Gegendarstellung verbreitet. Auf das Verfahren sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Körperschaften des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und der Gerichte.

§ 25

Verlautbarungsrecht

§ 25 Verlautbarungsrecht Die Veranstalter eines Rundfunkprogramms haben der Bundesregierung sowie der Landesregierung in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unverzüglich die erforderliche Sendezeit für amtliche Verlautbarungen einzuräumen. Für den Inhalt der Sendung ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zur Verfügung gestellt worden ist. Der Veranstalter kann die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.

§ 26

Sendezeit für Dritte

§ 26 Sendezeit für Dritte (1) Den evangelischen Kirchen, der katholischen Kirche und den jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen; die Veranstalter können die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen. (2) Politische Parteien und sonstige politische Vereinigungen erhalten während ihrer Beteiligung an den Bundestagswahlen, an den Wahlen zum Thüringer Landtag und an den Wahlen der Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament gegen Erstattung der Selbstkosten angemessene Sendezeiten in landesweiten Programmen entsprechend § 5 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes . (3) Für den Inhalt der Sendung ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zur Verfügung gestellt worden ist.

§ 27

Formen und Grundsatz der Finanzierung

§ 27 Formen und Grundsatz der Finanzierung (1) Private Rundfunkprogramme können finanziert werden 1. durch Einnahmen aus Werbung und Teleshopping, 2. durch beim Teilnehmer zu erhebende Entgelte (Abonnement und Einzelentgelte), 3. durch Spenden, 4. aus eigenen Mitteln und 5. durch sonstige Einnahmen. (2) Nicht kommerzielle Rundfunkangebote nach Maßgabe dieses Gesetzes finanzieren sich ausschließlich aus Mitteln nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5. Als sonstige Einnahmen können hierbei insbesondere die Förderungen aus Mitteln des zusätzlichen Anteils an der Rundfunkgebühr nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags verwendet werden. (3) Ereignis- und Einrichtungsrundfunk nach § 34 kann sich grundsätzlich nach Maßgabe des Absatzes 1 finanzieren. (4) Wird ein Rundfunkprogramm nach Absatz 1 auch durch Spenden finanziert, so ist der Veranstalter dafür verantwortlich, dass der Spender keinen Einfluss auf das Rundfunkprogramm ausüben kann. Der Veranstalter hat Spenden einer Person oder einer Personenvereinigung, die einzeln oder in Summe in einem Kalenderjahr 10000 Euro übersteigen, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe der Spenden der Landesmedienanstalt mitzuteilen. Einzelheiten regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung.

§ 28

Inhalte von Werbung und Teleshopping, Kennzeichnung

§ 28 Inhalte von Werbung und Teleshopping, Kennzeichnung (1) Werbung und Teleshopping dürfen nicht irreführen, den Interessen der Verbraucher nicht schaden und nicht Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher sowie den Schutz der Umwelt gefährden. Werbung und Teleshopping, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richten oder bei denen Kinder oder Jugendliche eingesetzt werden, dürfen nicht ihren Interessen schaden oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen. Teleshopping darf darüber hinaus Minderjährige nicht dazu anhalten, Kauf- oder Miet- beziehungsweise Pachtverträge für Waren oder Dienstleistungen zu schließen. (2) Werbung oder Werbetreibende dürfen das übrige Programm inhaltlich und redaktionell nicht beeinflussen. Satz 1 gilt für Teleshopping-Spots, Teleshopping-Fenster und deren Anbieter entsprechend. (3) Werbung und Teleshopping müssen als solche klar erkennbar sein. Sie müssen im Fernsehen durch optische Mittel, im Hörfunk durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein. In der Werbung und im Teleshopping dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden. (4) Eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung ist zulässig, wenn die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch getrennt und als solche gekennzeichnet ist. Diese Werbung wird auf die Dauer der Spotwerbung nach § 30 angerechnet. § 29 Abs. 1 gilt entsprechend. (5) Dauerwerbesendungen sind zulässig, wenn der Werbecharakter erkennbar im Vordergrund steht und die Werbung einen wesentlichen Bestandteil der Sendung darstellt. Sie müssen zu Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt und während ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden. (6) Schleichwerbung und entsprechende Praktiken sind unzulässig. Die Einfügung virtueller Werbung in Sendungen ist zulässig, wenn 1. am Anfang und am Ende der betreffenden Sendung darauf hingewiesen wird und 2. durch sie eine am Ort der Übertragung ohnehin bestehende Werbung ersetzt wird. Andere Rechte bleiben unberührt. (7) In der Fernsehwerbung und beim Teleshopping im Fernsehen dürfen keine Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen. (8) Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist unzulässig. Satz 1 gilt für Teleshopping entsprechend. Unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken gelten nicht als Werbung im Sinne von Satz 1. § 26 bleibt unberührt.

§ 29

Einfügung von Werbung und Teleshopping

§ 29 Einfügung von Werbung und Teleshopping (1) Übertragungen von Gottesdiensten und Sendungen für Kinder dürfen nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden. Unmittelbar vor und nach Übertragungen von Gottesdiensten sind Werbung und Teleshopping unzulässig. (2) Fernsehwerbung und Teleshopping-Spots müssen zwischen den einzelnen Sendungen eingefügt werden. Einzeln gesendete Werbe- und Teleshopping-Spots müssen die Ausnahme bilden. Unter den in den Absätzen 3 bis 5 genannten Voraussetzungen können Werbung und Teleshopping-Spots auch in die laufenden Sendungen eingefügt werden, sofern der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung nicht beeinträchtigt werden und sofern nicht gegen die Rechte von Rechteinhabern verstoßen wird. (3) Bei Fernsehsendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder bei Sportsendungen und Sendungen über ähnlich gegliederte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen können Werbung und Teleshopping-Spots nur zwischen die eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt werden. Bei anderen Sendungen soll der Abstand zwischen zwei aufeinander folgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendung mindestens 20 Minuten betragen. Die Absätze 4 und 5 bleiben unberührt. (4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann die Übertragung audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme mit Ausnahme von Serien, Reihen, leichten Unterhaltungssendungen und Dokumentarfilmen für jeden vollen Zeitraum von 45 Minuten einmal unterbrochen werden, sofern ihre programmierte Sendezeit mehr als 45 Minuten beträgt. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn die programmierte Sendedauer um mindestens 20 Minuten über zwei oder mehrere volle 45 Minutenzeiträume hinausgeht. (5) Im Fernsehen dürfen Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Dokumentarfilme und Sendungen religiösen Inhalts, die eine programmierte Sendezeit von weniger als 30 Minuten haben, nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden. Beträgt ihre programmierte Sendezeit mindestens 30 Minuten, so gelten die Bestimmungen der vorangegangenen Absätze. (6) Richten sich Werbung oder Teleshopping in einem Fernsehprogramm eigens und häufig an Zuschauer eines anderen Staates, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und nicht Mitglied der Europäischen Union ist, so dürfen die für die Fernsehwerbung oder das Teleshopping dort geltenden Vorschriften nicht umgangen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Werbung oder das Teleshopping strenger sind als jene Vorschriften, die in dem betreffenden Staat gelten, ferner nicht, wenn mit dem betreffenden Staat Übereinkünfte auf diesem Gebiet geschlossen wurden.

§ 3

Zuordnung von Übertragungskapazitäten

§ 3 Zuordnung von Übertragungskapazitäten (1) Durch die zur Verfügung stehenden terrestrischen Frequenzen sind 1. die Grundversorgung Thüringens durch Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter sicherzustellen und 2. daneben auch publizistisch wirksame Programme privater Rundfunkveranstalter zu ermöglichen. (2) Die Grundversorgung nach Absatz 1 Nr. 1 erfolgt durch die terrestrische Verbreitung der im Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk vorgesehenen Programme des MDR, durch das Hauptprogramm der ARD, durch das Fernsehprogramm des ZDF sowie durch weitere Rundfunkprogramme dieser Anstalten, soweit diese im Rahmen der weiteren Entwicklung des Rundfunkwesens zur Grundversorgung der Bevölkerung Thüringens erforderlich werden, und der beiden Hörfunkprogramme des Deutschlandradios. (3) Die Zuordnung von UKW-Frequenzen muss im Hörfunk gewährleisten: 1. die flächendeckende Grundversorgung mit drei Hörfunkprogrammen auf der Grundlage des Staatsvertrags über den Mitteldeutschen Rundfunk, von denen eines auf die Staatsvertragsländer auseinanderschaltbar sein muss (MDR-Landesprogramm) sowie die flächendeckende Versorgung mit beiden Programmen des Deutschlandradios, 2. die flächendeckende Versorgung des Landes mit zwei landesweiten Hörfunkprogrammen privater Veranstalter und 3. die weitere Auseinanderschaltung des MDR-Landesprogramms nach Nummer 1 und der privaten Programme nach Nummer 2. (4) Die Zuordnung terrestrischer Frequenzen muss im Fernsehen gewährleisten: 1. die flächendeckende Grundversorgung mit zwei auf die Staatsvertragsländer auseinanderschaltbaren Fernsehprogrammen auf der Grundlage des Staatsvertrags über den Mitteldeutschen Rundfunk und einem auf der Grundlage des ZDF-Staatsvertrags veranstalteten Programms des ZDF und 2. die flächenhafte Versorgung des Landes mit mindestens zwei Fernsehprogrammen privater Veranstalter; für bundesweite Veranstalter gilt § 11 Abs. 2 . (5) Im Übrigen sollen durch die Zuordnung von terrestrischen Frequenzen 1. das weitere Hörfunkprogramm auf Grundlage des Staatsvertrags über den MDR flächenhaft angeboten, 2. Versorgungslücken für bestehende Programme geschlossen, 3. Meinungsvielfalt und publizistischer Wettbewerb gefördert, 4. dem MDR, dem ZDF, dem Deutschlandradio und dem privaten Rundfunk die Teilhabe an neuen Übertragungs- und Programmformen ermöglicht und 5. ergänzende lokale Rundfunkangebote ermöglicht werden. (6) Werden dem Land freie Frequenzen zur Verfügung gestellt, wirkt die oberste Landesbehörde darauf hin, dass sich der MDR, das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalt über eine Zuordnung der Frequenzen nach Maßgabe der Absätze 1 bis 5 verständigen. Hat der MDR Interesse an der Zuordnung einer Frequenz, teilt er dies auch den zuständigen obersten Landesbehörden des Freistaats Sachsen und des Landes Sachsen-Anhalt mit. Wird eine Verständigung nach Satz 1 erreicht, ordnet die oberste Landesbehörde die Frequenzen entsprechend der Verständigung der Landesmedienanstalt, dem MDR, dem ZDF oder dem Deutschlandradio zu; vor einer Zuordnung an den MDR führt sie das Einvernehmen mit dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt nach dem Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk herbei, es sei denn, durch die Zuordnung sollen Versorgungslücken des MDR entsprechend Absatz 5 Nr. 2 geschlossen werden. (7) Kommt keine Verständigung nach Absatz 6 Satz 1 zustande, entscheidet die Landesregierung über die Zuordnung der Frequenzen nach Maßgabe der Absätze 1 bis 5; Absatz 6 Satz 3 Halbsatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Landesregierung das Einvernehmen herbeiführt. (8) Für die terrestrische Verbreitung von Rundfunk werden ab dem 1. Januar 2004 nur noch digitale Übertragungskapazitäten zugeordnet. Satz 1 gilt nicht für Frequenzen, die in analoger Technik zugeordnet sind und genutzt werden. Abweichend von Satz 1 können analoge Frequenzen im Einzelfall zugeordnet werden, wenn 1. dies aufgrund überregionaler, regionaler oder lokaler Besonderheiten im Versorgungsgebiet erforderlich ist, um eine ausreichende Angebots- und Meinungsvielfalt sicherzustellen oder 2. der Veranstalter im gleichen Versorgungsgebiet auch eine digitale terrestrische Verbreitung sicherstellt. Im Falle des Satzes 3 Nr. 2 werden analoge Frequenzen für höchstens fünf Jahre und nur dann zugeordnet, soweit dies technisch möglich ist. (9) Können Frequenzen zur Nutzung neuartiger Rundfunkübertragungstechniken nur blockweise zugeordnet werden, kann die oberste Landesbehörde die Zuordnung eines Frequenzblocks mit der Auflage verbinden, die Nutzung einzelner Übertragungseinheiten innerhalb des Blocks durch andere Rundfunkveranstalter zu ermöglichen. § 3 Abs. 6 gilt entsprechend. Gelingt eine Verständigung nicht, so sind die zur Verfügung stehenden Übertragungseinheiten in der Weise auf den MDR, das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalt zu verteilen, dass Angebote öffentlich-rechtlicher und privater Veranstalter gleichgewichtig empfangbar sind. (10) Die ersatzweise Zuordnung von technisch gleichwertigen Frequenzen durch die oberste Landesbehörde im Benehmen mit dem ZDF, dem MDR, dem Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt auf der Grundlage von Analysen unabhängiger Gutachter zur Frequenzsituation und Senderstandortoptimierung ist möglich. Als technisch gleichwertig sind Frequenzen dann zu bewerten, wenn die durch die ersatzweise Zuordnung nach Satz 1 bedingte Verringerung der technischen Reichweite fünf vom Hundert nicht übersteigt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für analog genutzte Frequenzen, die im Zuge der schrittweisen Digitalisierung terrestrischer Übertragungen anstelle bislang analog genutzter Frequenzen neben digitalen Übertragungskapazitäten nach Absatz 8 Satz 3 Nr. 2 ersatzweise zugeordnet werden. (11) Die Kabelbelegung richtet sich nach den §§ 37 bis 43 . (12) Die Zuordnung von Satellitenkanälen richtet sich nach dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland. (13) Auf die Zuordnung von terrestrischen, digitalen Hörfunk- und Fernsehkanälen außerhalb von Pilotprojekten nach § 11 Abs. 4 finden die Absätze 6 und 7 entsprechende Anwendung. Dabei hat die oberste Landesbehörde sicherzustellen, dass bei der erstmaligen Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten insbesondere beim digitalen Fernsehen die Rundfunkveranstalter mit denjenigen Programmen vorrangig zu berücksichtigen sind, die in dem betroffenen Verbreitungsgebiet analog verbreitet werden. Die technischen Übertragungskapazitäten für diese Programme müssen im Verhältnis zu den übrigen Übertragungskapazitäten gleichwertig sein. (14) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio können ihrer Verpflichtung zur Versorgung der Bevölkerung mit Rundfunk durch Nutzung aller Übertragungswege nachkommen. Sie sind berechtigt, zu angemessenen Bedingungen die analoge terrestrische Versorgung schrittweise einzustellen, um Zug um Zug den Ausbau und die Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten zu ermöglichen. (15) Die durch die Programmübertragung nicht genutzten Übertragungskapazitäten zugeordneter Frequenzen oder Kanäle können vom jeweiligen Programmveranstalter zur Verbreitung von Fernseh- oder Radiotext genutzt werden.

§ 30

Dauer der Werbung

§ 30 Dauer der Werbung (1) Der Anteil an Sendezeit für Teleshopping-Spots, Werbespots und andere Formen der Werbung darf mit Ausnahme von Teleshopping-Fenstern im Sinne des § 30 a 20 vom Hundert der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Die Sendezeit für Werbespots darf 15 vom Hundert der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. (2) Der Anteil an Sendezeit für Werbespots und Teleshopping-Spots innerhalb einer Stunde, gerechnet ab einer vollen Stunde, darf 20 vom Hundert nicht überschreiten. (3) Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Programmen abgeleitet sind, sowie unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken gelten nicht als Werbung im Sinne der Absätze 1 und 2. (4) Werbeformen, wie direkte Angebote an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen, dürfen eine Stunde am Tag nicht überschreiten. Rundfunkveranstalter dürfen nicht als Vertragspartner oder Vertreter für die Bestellung von Waren und Dienstleistungen tätig sein.

§ 30a

§ 30 a Teleshopping-Fenster (1) Teleshopping-Fenster, die von einem Programm gesendet werden, das nicht ausschließlich für Teleshopping bestimmt ist, müssen eine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben. (2) Es sind höchstens acht solcher Fenster täglich zulässig. Ihre Gesamtdauer darf drei Stunden pro Tag nicht überschreiten. Die Fenster müssen optisch und akustisch klar als Teleshopping-Fenster gekennzeichnet sein.

§ 30b

§ 30 b Eigenwerbekanäle Für Eigenwerbekanäle gelten die §§ 28 , 29 , 30 , 30 a und 31 entsprechend. Bei diesen Kanälen sind andere Formen der Werbung im Rahmen der Beschränkungen nach § 30 Abs. 1 und 2 zulässig.

§ 31

Sponsoring

§ 31 Sponsoring (1) Bei Sendungen, die ganz oder teilweise gesponsert werden, muss zu Beginn und am Ende auf die Finanzierung durch den Sponsor in vertretbarer Kürze deutlich hingewiesen werden; der Hinweis ist in diesem Rahmen auch durch Bewegtbild möglich. Neben oder anstelle des Namens des Sponsors kann auch dessen Firmenemblem oder eine Marke eingeblendet werden. (2) Inhalt und Programmplatz einer gesponserten Sendung dürfen vom Sponsor nicht in der Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Rundfunkveranstalters beeinträchtigt werden. (3) Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum Verkauf, zum Kauf oder zur Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten, vor allem durch entsprechende besondere fördernde Hinweise, anregen. (4) Sendungen dürfen nicht von Unternehmen gesponsert werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen ist. (5) Beim Sponsoring von Sendungen durch Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und medizinischen Behandlungen umfasst, darf für den Namen oder das Image des Unternehmens gesponsert werden, nicht jedoch für bestimmte Arzneimittel oder medizinische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind. (6) Wer nach diesem Gesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften nicht werben darf oder wer überwiegend Produkte herstellt oder verkauft oder Dienstleistungen erbringt, für die Werbung nach diesem Gesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften verboten ist, darf Sendungen nicht sponsern. (7) Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen dürfen nicht gesponsert werden.

§ 32

Durchführung

§ 32 Durchführung Die Durchführung der §§ 28 bis 31 kann die Landesmedienanstalt durch Richtlinien regeln. Für regionale und lokale Fernsehprogramme gelten die §§ 28 bis 31 mit folgender Maßgabe: 1. § 28 Abs. 4 Satz 2 findet keine Anwendung. 2. § 29 Abs. 3 bis 5 findet keine Anwendung; bei der Einfügung von Werbung und Teleshopping-Spots in Sendungen dürfen der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung nicht beeinträchtigt werden; es darf nicht gegen die Rechte von Rechteinhabern verstoßen werden. 3. Die §§ 30 und 30 a finden keine Anwendung; Teleshopping-Fenster müssen klar als solche gekennzeichnet sein.

§ 33

Finanzierung durch Entgelte

§ 33 Finanzierung durch Entgelte (1) Werden für Rundfunkprogramme oder Sendungen beim Teilnehmer Entgelte erhoben, ist den Teilnehmern vor dem Empfang des Programms oder dem Beginn der Sendung die Höhe des Entgelts anzukündigen. (2) Ist in Rundfunkprogrammen oder Sendungen nach Absatz 1 Werbung enthalten, ist der Teilnehmer in der Ankündigung nach Absatz 1 auch hierauf hinzuweisen.

§ 34

Ereignis- und Einrichtungsrundfunk

§ 34 Ereignis- und Einrichtungsrundfunk (1) Die Landesmedienanstalt kann für Sendungen, die 1. im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden (Ereignisrundfunk) oder 2. für Einrichtungen angeboten werden, wenn diese für gleiche Zwecke genutzt und die Sendungen nur dort empfangen werden können und im funktionellen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen (Einrichtungsrundfunk), ein vereinfachtes Zulassungsverfahren nach § 5 Abs. 4 durchführen. (2) Die Zulassung dieser lokalen Rundfunkangebote wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 für die Dauer des zeitlichen Zusammenhangs mit der Veranstaltung, grundsätzlich für einen Zeitraum von nicht mehr als acht Wochen, erteilt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Zulassung für eine länger andauernde öffentliche Veranstaltung mit besonderer Bedeutung für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr erteilt werden. Für Veranstaltungen mit besonderer überregionaler Bedeutung kann die Zulassung auch über den örtlichen Bereich der öffentlichen Veranstaltung hinaus erteilt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 wird sie für längstens vier Jahre erteilt. (3) Der Veranstalter kann mit Zustimmung der Landesmedienanstalt als Rahmenprogramme ortsüblich nicht empfangbare werbefreie Programme übernehmen, sofern dies dem Charakter des Ereignis- oder Einrichtungsrundfunks nicht widerspricht. (4) Das Nähere regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung.

§ 35

Offener Kanal

§ 35 Offener Kanal (1) Offene Kanäle als nicht kommerzielle und im Sinne von § 3 Abs. 5 Nr. 5 lokale Rundfunkangebote (Hörfunk und Fernsehen) sollen Einzelpersonen und gesellschaftlichen Gruppen, Organisationen und Institutionen, die nicht Rundfunkveranstalter oder über eine Gesellschaft an einem Rundfunkveranstalter oder einem Zeitungsunternehmen beteiligt sind, Gelegenheit geben, im Rahmen dieser lokalen Rundfunkangebote eigene Beiträge herzustellen und zu verbreiten. (2) Die Landesmedienanstalt richtet unter Berücksichtigung lokaler Initiativen sowie unter Beachtung regionaler und struktureller Gegebenheiten des Verbreitungsgebietes im Rahmen ihrer haushaltsmäßigen Möglichkeiten vorrangig in Kabelanlagen lokal begrenzt Offene Kanäle ein und überträgt grundsätzlich das Nutzungsrecht auf Träger Offener Kanäle. Für Offene Hörfunkkanäle können grundsätzlich auch freie lokale terrestrische Frequenzen genutzt werden. (3) Im Rahmen Offener Hörfunkkanäle nach Absatz 2 Satz 2 ist die Vergabe fester Sendeplätze für nicht kommerzielle Hörfunkprogramme möglich. Ereignis- und Einrichtungsrundfunk sowie nicht kommerzielle Hörfunkprogramme dürfen mit Zustimmung der Landesmedienanstalt in begrenztem Umfang Sendungen und Beiträge untereinander austauschen sowie von anderen Veranstaltern werbefreier Programme übernehmen, sofern dies dem Charakter des Bürgerrundfunks nicht widerspricht. Nicht kommerzielle Hörfunkprogramme dürfen unter den gleichen Bedingungen auch Beiträge aus Offenen Kanälen übernehmen. Nutzer Offener Kanäle dürfen in ihren Sendungen Beiträge anderer Nutzer Offener Kanäle übernehmen. (4) Träger von Offenen Kanälen sollen grundsätzlich zu diesem Zweck gegründete nicht wirtschaftliche, eingetragene Vereine sein. Über die Trägerschaft Offener Kanäle entscheidet die Landesmedienanstalt nach Maßgabe des Absatzes 5. Die Landesmedienanstalt kann selbst Träger Offener Kanäle sein. Die Gründe der Entscheidung sind dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Die Landesmedienanstalt regelt die Grundzüge von Zuordnung und Entziehung, Rechten und Pflichten der Trägerschaft durch Satzung. Die Trägerschaft wird für die Dauer von vier Jahren übertragen. (5) Der Trägerverein muss durch seine satzungsmäßige innere Struktur jedermann eine offene und demokratische Mitgliedschaft und Teilhabe gewährleisten. Unter mehreren Bewerbern für die Trägerschaft ist demjenigen der Vorzug zu geben, der durch seine Satzung die größere Gewähr für die Sicherung der Maßstäbe des Satzes 1 bietet, wobei diese jährlich mindestens zwei ordentliche Mitgliederversammlungen vorsehen muss. Im Falle der Trägerschaft durch die Landesmedienanstalt regelt diese das Nähere durch Satzung. (6) Die Landesmedienanstalt schafft im Rahmen ihrer haushaltsmäßigen Möglichkeiten die organisatorischen, finanziellen und technischen Voraussetzungen der Offenen Kanäle. Zur Optimierung des Bürgerrundfunk-Angebots führt sie nach Maßgabe des Haushalts geeignete Aus- und Fortbildungsmaßnahmen durch. Der Trägerverein des Offenen Kanals kann einen finanziellen Zuschuss durch die Landesmedienanstalt erhalten. Sie berät und unterstützt die Träger nach Absatz 4 Satz 1 beim Aufbau und Betrieb der Offenen Kanäle. (7) Der Betreiber einer Kabelanlage mit einer Kapazität von mehr als 15 Kanälen, an die mehr als 3000 Haushalte angeschlossen sind, stellt auf Verlangen der Landesmedienanstalt unentgeltlich einen Kabelkanal für den Betrieb eines Offenen Kanals zur Verfügung.

§ 36

Nutzungsbedingungen des Offenen Kanals

§ 36 Nutzungsbedingungen des Offenen Kanals (1) Nutzungsberechtigt ist, wer im Verbreitungsgebiet der Offenen Kanäle seinen Wohnsitz oder Sitz hat, die Voraussetzungen entsprechend § 6 Abs. 1 erfüllt und nicht nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 ausgeschlossen ist. Ausgenommen sind Rundfunkveranstalter und Unternehmen, die in einem wesentlichen Teil dieses Verbreitungsgebietes eine marktbeherrschende Stellung bei Tageszeitungen haben, sowie staatliche und kommunale Behörden. (2) Abweichend von Absatz 1 sind auch Minderjährige mit schriftlicher Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters nutzungsberechtigt. (3) Die Beiträge müssen den Programmgrundsätzen des § 13 Abs. 1 und den Schutzbestimmungen des § 19 entsprechen. Für den Beitrag ist jeder Nutzungsberechtigte verantwortlich. Mit der schriftlichen Einwilligung nach Absatz 2 erklären die gesetzlichen Vertreter die Übernahme dieser Beitragsverantwortung. Der Name und die Anschrift des Nutzungsberechtigten sind am Anfang und am Schluss jeden Beitrags anzugeben. In begründeten Ausnahmefällen kann die Landesmedienanstalt den Nutzungsberechtigten auf Antrag von dieser Pflicht befreien. Der Träger hat die Verbreitung eines Beitrags abzulehnen, wenn der Nutzungsberechtigte gegen die Pflichten verstößt, die ihm nach diesem Gesetz, den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen oder nach allgemeinen Rechtsvorschriften obliegen, oder wenn zu besorgen ist, dass der Nutzungsberechtigte gegen diese Pflichten verstoßen wird. (4) Über die Verbreitung einzelner Beiträge entscheidet der Träger des Offenen Kanals. Er soll möglichst vielen Interessenten Gelegenheit geben, die Beiträge grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs zu verbreiten. Der Träger kann unter Berücksichtigung der zeitlichen Nutzerwünsche Abweichungen von dieser Reihenfolge zulassen. (5) Nutzungsberechtigten, deren Ziel die Veranstaltung nicht kommerzieller Hörfunkprogramme nach § 35 Abs. 3 ist, kann nach Zulassung durch die Landesmedienanstalt nach Maßgabe der §§ 4 bis 10 ein Sendeplatz für die Dauer der Trägerschaft des Vereins eingeräumt werden. Die Landesmedienanstalt schreibt die Nutzung dieses Sendeplatzes im Einvernehmen mit dem Träger des Offenen Kanals entsprechend § 5 Abs. 2 aus. Sofern über den Sendeplatz zwischen dem Trägerverein und den hieran interessierten Nutzungsberechtigten im Sinne des Satzes 1 in einem angemessenen Zeitraum keine Verständigung erzielt wurde, wirkt die Landesmedienanstalt auf eine Einigung hin. Kommt eine derartige Einigung nicht zustande, entscheidet die Landesmedienanstalt. (6) Die Landesmedienanstalt erlässt Richtlinien für den Offenen Kanal, die insbesondere den Zugang zum Offenen Kanal, die Kostentragung und die Förderung des Offenen Kanals regeln. Die Trägervereine regeln in allgemeinen Bedingungen den Zugang und die Nutzung des Offenen Kanals. Die Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Landesmedienanstalt. Die Landesmedienanstalt hat darüber hinaus die Grundsätze eines Beschwerdeverfahrens gegen Entscheidungen des Trägers festzulegen. (7) Die Beiträge sind vom Träger der Offenen Kanäle aufzuzeichnen und aufzubewahren; § 23 ist entsprechend anzuwenden.

§ 37

Grundsätze der Kabelbelegung

§ 37 Grundsätze der Kabelbelegung (1) Die Gesamtheit der in einer Kabelanlage verbreiteten Rundfunkprogramme muss die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck bringen und auf diese Weise umfassende Information geben. (2) Bundesweit herangeführte Rundfunkprogramme, die im Herkunftsland in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden, dürfen in Kabelanlagen weiterverbreitet werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechen. Rundfunkprogramme, die weiterverbreitet werden, sind inhaltlich unverändert, vollständig und zeitgleich zu verbreiten.

§ 38

Rangfolge bei analogen Rundfunkprogrammen

§ 38 Rangfolge bei analogen Rundfunkprogrammen (1) Der Betreiber einer Kabelanlage hat die analogen Rundfunkprogramme in folgender Rangfolge den Kabelanschlüssen zuzuführen: 1. die nach § 3 der Grundversorgung des Landes dienenden Rundfunkprogramme, 2. die nach § 11 Abs. 1 und 2 angebotenen Rundfunkprogramme, die sonstigen von der Landesmedienanstalt zugelassenen Programme sowie die weiteren für das Land gesetzlich bestimmten Programme, 3. die in § 11 Abs. 4 geregelten Pilotprojekte, 4. die Offenen Kanäle nach § 35 mit den darin nach § 36 Abs. 5 zugelassenen nicht kommerziellen Hörfunkprogrammen, soweit diesen nicht bereits nach § 35 Abs. 7 ein Kanal zur Verfügung gestellt wurde, 5. die sonstigen herangeführten Programme und mindestens ein Mediendienst; reicht die Kapazität einer Kabelanlage nicht aus, sind bei der Weiterverbreitung unter Berücksichtigung der technischen und finanziellen Bedingungen für den Empfang primär solche Programme und Mediendienste einzuspeisen, die zu einer größtmöglichen Vielfalt beitragen und vielfältige Meinungen und Informationswünsche zur Geltung bringen; ferner sind bei der Weiterverbreitung die Nachfrage der Teilnehmer sowie die von den Veranstaltern in Aussicht gestellte Durchführung oder Förderung medienwirtschaftlicher oder medienpädagogischer Projekte in Thüringen angemessen zu berücksichtigen; im Übrigen gelten die Auswahlgrundsätze des § 9 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. (2) Auf Antrag von mindestens 30 am Kabelnetz angeschlossenen Teilnehmern entscheidet in Streitigkeiten über die Rangfolge der Zuführung nach Absatz 1 Nr. 5 in dieser Kabelanlage die Landesmedienanstalt unter Einschaltung eines Schiedsausschusses. Dabei kann die Landesmedienanstalt die Wünsche der an das Kabelnetz Angeschlossenen berücksichtigen. Sie regelt die Grundsätze des Schiedsverfahrens durch Satzung. (3) Die Kabelanlage ist so einzurichten, dass jeder Inhaber eines Anschlusses in der Lage ist, zunächst die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Programme zu empfangen. (4) Haben Kanäle einer Kabelanlage eine unterschiedliche Reichweite, soll Absatz 1 für die Belegung der Kanäle entsprechend angewendet werden. (5) Programme nach Absatz 1, die sich bei sonst gleichen Inhalten nur in einem zeitlich geringen Umfang unterscheiden, werden bei begrenzter Kapazität der Kabelanlage nur mit dem Programm zugeführt, das für das von der Kabelanlage versorgte Gebiet bestimmt ist. (6) Wird ein Rundfunkprogramm über Satellit und über terrestrische Sender verbreitet, sind die Programmsignale des Satelliten bei begrenzter Kapazität der Kabelanlage nicht weiterzuverbreiten, wenn das Programm im Bereich der Kabelanlage terrestrisch empfangbar ist. (7) Die Landesmedienanstalt erlässt durch Satzung unter angemessener Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der Kabelnetzbetreiber einen Kabelbelegungsplan, der für vergleichbare Kabelanlagen die Belegung der Kabelkanäle festlegt. Der Kabelbelegungsplan ist im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen. Verstößt der Betreiber einer Kabelanlage gegen die Bestimmungen der Absätze 1 oder 3 bis 6, eine Entscheidung nach Absatz 2 oder gegen den Kabelbelegungsplan nach Absatz 7 Satz 1, kann die Landesmedienanstalt diesem gegenüber die den vorstehenden Bestimmungen entsprechende Belegung anordnen. (8) § 38 a Abs. 3 Nr. 4 Halbsatz 3 gilt entsprechend.

§ 38a

§ 38 a Weiterverbreitung (1) Die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren Fernsehprogrammen, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden, ist im Rahmen der vorhandenen technischen Möglichkeiten und nach Maßgabe der §§ 3 , 37 und 38 zulässig. (2) Soweit Betreiber von digitalisierten Kabelanlagen Fernsehprogramme oder Mediendienste verbreiten, gelten hierfür die Bestimmungen der Absätze 3 bis 7. (3) Der Betreiber einer Kabelanlage hat sicherzustellen, dass 1. die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die für Thüringen gesetzlich bestimmten Fernsehprogramme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner Programmbouquets zur Verfügung stehen, 2. die Übertragungskapazität eines analogen Fernsehkanals für die in Thüringen zugelassenen regionalen und lokalen Fernsehprogramme sowie die Offenen Kanäle zur Verfügung steht; soweit diese Übertragungskapazität danach nicht ausgeschöpft ist, entscheidet über die Belegung der Betreiber, 3. die technischen Übertragungskapazitäten nach den Nummern 1 und 2 im Verhältnis zu anderen digitalen Kanälen technisch gleichwertig sind, 4. Entgelte für die Programme nach den Nummern 1 und 2 offen gelegt werden; Entgelte und Tarife für die Programme sind im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes so zu gestalten, dass auch regionale und lokale Angebote zu angemessenen und chancengleichen Bedingungen verbreitet werden können. Versichert ein Veranstalter regionaler oder lokaler Programme gegenüber der Landesmedienanstalt glaubhaft, dass der Betreiber einer Kabelanlage höhere Entgelte als nach diesen Bestimmungen von ihm fordert, kann die Landesmedienanstalt von dem Betreiber der Kabelanlage verlangen, dass er seine Einnahmen durch Einspeisungsentgelte für die jeweiligen Lizenznehmer nachweist. (4) Die Entscheidung über die nach Absatz 3 hinausgehende Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Fernsehprogrammen und Mediendiensten trifft der Betreiber 1. innerhalb einer weiteren Übertragungskapazität im Umfang von einem Drittel der für die digitale Verbreitung zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität, soweit er darin unter Berücksichtigung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer eine Vielzahl von Programmveranstaltern sowie ein vielfältiges Programmangebot an Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzierten Programmen, Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen einbezieht sowie Mediendienste angemessen berücksichtigt, 2. innerhalb darüber hinausgehender Übertragungskapazitäten allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze. (5) Der Betreiber von Kabelanlagen hat die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen oder Mediendiensten der Landesmedienanstalt mindestens zwei Monate vor ihrem Beginn unter Vorlage eines Belegungsplans sowie in den Fällen des Absatzes 3 seiner Vertragsbedingungen anzuzeigen. Werden die Voraussetzungen des Absatzes 3 und des Absatzes 4 Nr. 1 durch den Betreiber einer Kabelanlage nicht erfüllt, erfolgt die Auswahl der weiterverbreiteten digitalen Kanäle durch die Landesmedienanstalt. Bei der Auswahl hat die Landesmedienanstalt neben den in Absatz 3 genannten Programmen sämtliche in Thüringen veranstalteten öffentlich-rechtlichen Angebote sowie zusätzlich Angebote privater Veranstalter mindestens in einem Absatz 3 Nr. 1 entsprechenden Umfang zu berücksichtigen. Vor der Auswahlentscheidung ist dem Betreiber einer Kabelanlage eine angemessene Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die von der Landesmedienanstalt angeordnete Auswahl der weiterverbreiteten digitalen Kanäle haben keine aufschiebende Wirkung. Bei Änderung der Belegung gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend. (6) Hinsichtlich der Belegung einer digitalisierten Kabelanlage mit Hörfunkprogrammen findet § 38 entsprechende Anwendung. (7) Der Betreiber einer digitalisierten Kabelanlage darf ohne Zustimmung der jeweiligen Veranstalter deren öffentlich-rechtliche oder private Programmbouquets nicht entbündeln sowie einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte nicht in Programmpakete aufnehmen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarkten.

§ 39

Ausländische Programme

§ 39 Ausländische Programme (1) Die Weiterverbreitung eines ausländischen Rundfunkprogramms ist nur zulässig, wenn nach dem für dieses Programm maßgebenden ausländischen Recht oder durch eine schriftliche Verpflichtung des Veranstalters gegenüber der Landesmedienanstalt das Recht der Gegendarstellung in einer bei inländischen Programmen vergleichbaren Weise gewährleistet ist. (2) Die Weiterverbreitung ausländischer Rundfunkprogramme kann davon abhängig gemacht werden, dass die entsprechenden Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen und die europäischen rundfunkrechtlichen Bestimmungen über die Anforderungen an die Werbung, die Bestimmungen über unzulässige Sendungen und Jugendschutz, die Programmgrundsätze und die Vorschriften über die Sicherung der Meinungsvielfalt eingehalten werden. (3) Hat ein Rundfunkveranstalter seinen Sitz in einem Staat, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat, oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und wird das Programm im Herkunftsland in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet, ist die Weiterverbreitung ohne eine vorherige Überprüfung durch die Landesmedienanstalt anhand der Absätze 1 und 2 zulässig.

§ 3a

§ 3 a Zugangsfreiheit (1) Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung, die Zugangsdienste zu Fernsehdiensten herstellen oder vermarkten, müssen allen Veranstaltern zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen technische Dienste anbieten, die es gestatten, dass deren Fernsehdienst von zugangsberechtigten Zuschauern mit Hilfe von Decodern, die von den Anbietern von Diensten verwaltet werden, empfangen werden können. Die Diskriminierungsfreiheit ist nur dann gewährleistet, wenn die Decoder über zugangsoffene Schnittstellen verfügen, die Dritten die Herstellung und den Betrieb eigener Anwendungen erlauben. Die Schnittstellen müssen dem Stand der Technik, insbesondere einheitlich normierten europäischen Standards entsprechen. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt für Anbieter von Systemen entsprechend, die auch die Auswahl von Fernsehprogrammen steuern und die als übergeordnete Benutzeroberfläche für alle über das System angebotenen Dienste verwendet werden (Navigatoren). Navigatoren müssen nach dem Stand der Technik ermöglichen, dass im ersten Nutzungsschritt auf das öffentlich-rechtliche und private Programmangebot einschließlich Bürgerrundfunk und Ortskanal gleichgewichtig hingewiesen und ein unmittelbares Einschalten der einzelnen Programme ermöglicht wird. (3) Ein Anbieter, der bei der Bündelung und Vermarktung von Programmen eine marktbeherrschende Stellung innehat, darf andere Anbieter, die einen solchen Dienst nachfragen, weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln. (4) Anbieter nach den Absätzen 1 und 2 haben die Aufnahme des Dienstes der Landesmedienanstalt unverzüglich anzuzeigen. Sie haben zugleich der Landesmedienanstalt und Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, alle technischen Parameter offen zu legen, deren Kenntnis erforderlich ist, um den Zugang nach den Absätzen 1 und 2 zu ermöglichen. Jede Änderung ist ebenfalls unverzüglich offen zu legen. Die Anbieter haben ferner die für die einzelnen Dienstleistungen geforderten Entgelte offen zu legen. Satz 3 gilt entsprechend. Der Landesmedienanstalt sind hinsichtlich der Bedingungen der Absätze 1 bis 3 sowie hinsichtlich der technischen Parameter und Entgelte auf Verlangen jederzeit die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (5) Die Landesmedienanstalt prüft, ob der Dienst oder das System den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 entspricht. Sie stellt dies durch Bescheid fest. Der Bescheid kann mit Auflagen verbunden werden, die notwendig sind, um die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 zu erfüllen. Kann dies auch durch Auflagen nicht erreicht werden oder werden Auflagen trotz Fristsetzung nicht erfüllt, untersagt die Landesmedienanstalt das Angebot des Dienstes oder des Systems. (6) Veranstalter können bei der Landesmedienanstalt Beschwerde einlegen, wenn ein Anbieter von Diensten ihnen gegenüber eine der Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 verletzt. Die Landesmedienanstalt hört den Anbieter des Dienstes an. Hält sie die Beschwerde für begründet, gibt sie dem Anbieter unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit, der Beschwerde abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht oder nicht fristgerecht abgeholfen, trifft die Landesmedienanstalt nach Maßgabe von Absatz 5 die erforderlichen Entscheidungen. (7) Die Landesmedienanstalt regelt durch Satzungen, die mit entsprechenden Satzungen der anderen Landesmedienanstalten übereinstimmen, Einzelheiten zur inhaltlichen und verfahrensmäßigen Konkretisierung der Absätze 1 bis 6. Die Regelungen der Satzungen müssen geeignet und erforderlich sein, für alle Veranstalter chancengleiche, angemessene und nicht diskriminierende Bedingungen für technische Dienste oder Systeme nach den Absätzen 1 bis 3 zu gewährleisten und die Offenlegung technischer Parameter und Entgelte nach Absatz 4 zu sichern. Den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF ist vor Erlass der Satzungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 4

Zulassungspflicht

§ 4 Zulassungspflicht (1) Wer Rundfunk veranstalten will, bedarf einer Zulassung. (2) Wird Rundfunk ohne Zulassung veranstaltet, ordnet die Landesmedienanstalt die Einstellung der Veranstaltung an und untersagt nach pflichtgemäßem Ermessen dem Träger der technischen Übertragungseinrichtung die Verbreitung. (3) Wenn und soweit Mediendienste dem Rundfunk zuzuordnen sind, bedürfen Anbieter solcher Dienste einer Zulassung nach Landesrecht. Stellt die Landesmedienanstalt im Einvernehmen mit allen Landesmedienanstalten fest, dass diese Voraussetzung vorliegt, muss der Anbieter nach seiner Wahl innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Feststellung ihm bekannt gegeben ist, einen Zulassungsantrag stellen oder den Mediendienst so anbieten, dass er nicht dem Rundfunk zuzuordnen ist. Anbieter von Mediendiensten sind berechtigt, bei der Landesmedienanstalt einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit zu stellen. (4) Die Zulassung eines Fernsehveranstalters kann versagt oder widerrufen werden, wenn 1. sich das Programm des Veranstalters ganz oder in wesentlichen Teilen an die Bevölkerung eines anderen Staates richtet, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und 2. der Veranstalter sich zu dem Zweck in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen hat, die Bestimmungen des anderen Staates zu umgehen und 3. die Bestimmungen des anderen Staates, die der Veranstalter zu umgehen bezweckt, Gegenstand des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen sind. Statt der Versagung oder des Widerrufs der Zulassung kann diese auch mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies ausreicht, die Umgehungen nach Satz 1 auszuschließen.

§ 40

Anzeige- und Auskunftspflichten

§ 40 Anzeige- und Auskunftspflichten (1) Der Veranstalter eines herangeführten Rundfunkprogramms hat der Landesmedienanstalt die beabsichtigte Weiterverbreitung des Programms spätestens einen Monat vor deren Beginn anzuzeigen. Die Anzeige muss den Veranstalter und das Programm bezeichnen. Der Veranstalter eines ausländischen Programms hat darzulegen, in welcher Weise das Recht der Gegendarstellung nach § 24 gewährleistet ist. Der Veranstalter hat glaubhaft zu machen, dass der Verbreitung Urheberrechte nicht entgegenstehen. Er hat schriftlich zu erklären, dass die Landesmedienanstalt von Urheberrechtsansprüchen Dritter freigestellt wird. (2) Wer eine Kabelanlage betreibt, hat dies der Landesmedienanstalt innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes unter Angabe der Zahl der verfügbaren Kanäle, der Zahl der angeschlossenen Wohneinheiten und der Kabelbelegung anzuzeigen. Wer nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes den Betrieb einer Kabelanlage aufnimmt, hat dies der Landesmedienanstalt vor Inbetriebnahme mit den gleichen Angaben anzuzeigen, Änderungen sind der Landesmedienanstalt unverzüglich mitzuteilen. Für Änderungen der Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten genügt eine halbjährliche Anzeige. (3) Der Veranstalter eines Programms und der Betreiber einer Kabelanlage sind verpflichtet, der Landesmedienanstalt unverzüglich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Abschnitt erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Der Veranstalter eines Programms hat sicherzustellen, dass er der Landesmedienanstalt Aufzeichnungen der weiterverbreiteten Sendungen bis zu zwei Monate seit dem Tag ihrer Verbreitung zugänglich machen kann. Er hat diese Aufzeichnungen auf Anforderung auf seine Kosten unverzüglich zu übermitteln.

§ 41

Beanstandung

§ 41 Beanstandung (1) Verstößt ein inländisches Rundfunkprogramm gegen Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags, beanstandet die Landesmedienanstalt den Verstoß gegenüber der für die Zulassung des Veranstalters zuständigen Stelle. (2) Verstößt ein ausländisches Rundfunkprogramm gegen § 39 Abs. 1 , beanstandet die Landesmedienanstalt dies gegenüber dem Rundfunkveranstalter und den nach europäischen rundfunkrechtlichen Bestimmungen zu beteiligenden Stellen. Die Landesmedienanstalt muss beanstanden, dass ein ausländisches Rundfunkprogramm gegen die Bestimmungen verstößt, von deren Einhaltung sie die Weiterverbreitung des Rundfunkprogramms abhängig gemacht hat ( § 39 Abs. 2 ).

§ 42

Untersagung

§ 42 Untersagung (1) Die Landesmedienanstalt untersagt die Weiterverbreitung eines Rundfunkprogramms zeitweise oder endgültig nach näherer Bestimmung der Absätze 2 und 3, wenn 1. das Programm im Herkunftsland nicht in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet wird, 2. das Programm nicht inhaltlich unverändert, vollständig und zeitgleich weiterverbreitet wird, 3. die Bestimmungen über die Rangfolge der Weiterverbreitung ( § 38 ) nicht eingehalten werden, 4. das Recht der Gegendarstellung ( § 39 Abs. 1 ) im Herkunftsland eines ausländischen Rundfunkprogramms nicht gewährleistet ist und der Veranstalter sich nicht nach § 39 Abs. 1 schriftlich zur Gewährleistung des Rechts der Gegendarstellung verpflichtet hat oder 5. ein ausländischer Rundfunkveranstalter trotz Beanstandung nach § 41 Abs. 2 Satz 2 wiederholt oder in schwer wiegender Weise gegen die Anforderungen an die Werbung nach den §§ 28 bis 30 , die Bestimmungen über unzulässige Sendungen und Jugendschutz nach § 19 Abs. 1 bis 3 , die Programmgrundsätze in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 1 und 2 und die Bestimmung über die Sicherung der Meinungsvielfalt in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 3 verstößt. Die Weiterverbreitung eines ausländischen Fernsehprogramms kann abweichend von Satz 1 Nr. 4 und 5 nicht untersagt werden, wenn es in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet wird; die Weiterverbreitung kann nur unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Bestimmungen ausgesetzt werden. (2) Liegt ein Untersagungsgrund vor Beginn der Weiterverbreitung vor, ordnet die Landesmedienanstalt an, dass die Weiterverbreitung erst dann erfolgen darf, wenn sie festgestellt hat, dass dieses Gesetz der Weiterverbreitung nicht entgegensteht. (3) Tritt ein Untersagungsgrund nach Beginn der Weiterverbreitung ein, beanstandet die Landesmedienanstalt den Rechtsverstoß zunächst schriftlich. Bei Verstößen gegen die Rangfolge nach § 38 fordert sie den Betreiber der Kabelanlage auf, die Rangfolge zu beachten. Dauert der Rechtsverstoß fort oder wiederholt er sich, untersagt die Landesmedienanstalt 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 die Weiterverbreitung, 2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 die vorrangige Weiterverbreitung des Programms, das entgegen § 38 den Kabelanschlüssen zugeführt wird. (4) Die Untersagung ist in der Beanstandung anzudrohen.

§ 43

Urheberrecht

§ 43 Urheberrecht Die urheberrechtlichen Ansprüche Dritter bleiben unberührt.

§ 44

Rechtsform und Organe

§ 44 Rechtsform und Organe (1) Die Landesmedienanstalt ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Arnstadt. Die Versammlung der Landesmedienanstalt kann den Sitz durch Beschluss ändern. (2) Die Landesmedienanstalt ist unabhängig und hat das Recht der Selbstverwaltung. (3) Organe der Landesmedienanstalt sind 1. die Versammlung und 2. der Direktor. (4) Amtliche Mitteilungen und die Satzungen der Landesmedienanstalt werden im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht.

§ 44a

§ 44 a Aufgaben der Landesmedienanstalt (1) Die Landesmedienanstalt nimmt die Aufgaben nach diesem Gesetz wahr, soweit nicht eine andere Zuständigkeit gegeben ist. Sie sorgt für deren Durchführung und wacht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes. Dabei hat sie auch beratend und vermittelnd tätig zu sein. (2) Aufgaben der Landesmedienanstalt sind insbesondere: 1. die Zulassung von privaten Rundfunkveranstaltern und die Aufhebung der Zulassung durch Rücknahme oder Widerruf, 2. die Aufsicht über die privaten Rundfunkveranstalter und Anordnung von Aufsichtsmaßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, des Rundfunkstaatsvertrags und der Regelungen des Zulassungsbescheids sowie die Überwachung der Einhaltung der Programmgrundsätze, insbesondere der Aufnahme eines angemessenen Wortanteils in die Programme der Hörfunkprogramme privater Veranstalter, 3. die Planung und Hilfestellung bei der Verwirklichung eines vielfältigen Angebots an Bürgerrundfunk, 4. die Planung, Hilfestellung bei der Durchführung und Zulassung von Pilotprojekten zur Förderung und Entwicklung neuartiger Techniken der Rundfunkübertragung und neuartiger Programmformen, 5. die Überwachung und Durchsetzung der Regelungen zur Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und Mediendiensten in Kabelanlagen, 6. die Vergabe und Unterstützung von Gutachten zur Medienforschung, 7. die Förderung der technisch gebotenen Infrastruktur unter Beachtung der Frist des § 40 Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrags, 8. die Durchführung und Förderung von Projekten zur Vermittlung von Medienkompetenz sowie zur Stärkung des Medienstandorts Thüringen, 9. die Unterstützung der Entwicklung des Medienstandorts Thüringen, besonders durch Förderung von Einrichtungen, Projekten und Veranstaltungen zur Vernetzung und Beratung von Medienschaffenden in Thüringen, 10. die Zusammenarbeit mit den anderen Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik und insbesondere den mitteldeutschen Landesmedienanstalten im Rahmen eines Arbeitskreises zur Stärkung der Bedeutung Mitteldeutschlands als länderübergreifender Medienraum.

§ 45

Zusammensetzung und Amtszeit der Versammlung

§ 45 Zusammensetzung und Amtszeit der Versammlung (1) Die Versammlung vertritt innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs die Interessen der Allgemeinheit. Zur Anstaltsversammlung entsenden je einen Vertreter: 1. die evangelischen Kirchen, 2. die katholische Kirche, 3. die jüdischen Gemeinden, 4. die Familienverbände, 5. die Arbeitgeberverbände, 6. die Handwerkerverbände, 7. die Bauernverbände, 8. die Verbände der Opfer des Stalinismus, 9. die Verbände der Kriegsopfer, Wehrdienstgeschädigten und Sozialrentner, 10. der Bund der Vertriebenen - Landesverband Thüringen, 11. die Behindertenverbände, 12. die Frauenverbände, 13. die Jugendverbände, 14. die Kulturverbände, 15. die Hochschulen, 16. der Landessportbund, 17. die Verbände der freien Berufe, 18. die Verbraucherschutzverbände, 19. die Naturschutzverbände. 20. Die Arbeitnehmerverbände entsenden zwei Vertreter, die verschiedenen Arbeitnehmerorganisationen angehören. 21. Die Landesregierung entsendet einen Vertreter. 22. Der Versammlung gehören ferner drei Abgeordnete des Landtags aus verschiedenen Fraktionen an. (2) In die Versammlung darf nicht entsandt werden, wer 1. wegen seiner belastenden Vergangenheit nicht in den öffentlichen Dienst des Landes aufgenommen werden könnte ( Artikel 96 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen ), 2. Mitglied eines Organs, Bediensteter oder ständiger freier Mitarbeiter einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ist, 3. Anbieter eines privaten Rundfunkprogramms oder Betreiber einer Kabelanlage ist, zu ihnen in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht, von ihnen in sonstiger Weise abhängig oder an ihnen wesentlich beteiligt ist oder 4. seinen Lebensmittelpunkt nicht in Thüringen hat. (3) Für die in Absatz 1 Nr. 1 bis 20 genannten Organisationen und Gruppen entsenden die jeweiligen Landesverbände oder -vereinigungen die Vertreter. Kommt es in einer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 20 entsendungsberechtigten Organisation oder Gruppe zu keiner Einigung über die zu entsendende Person oder im Falle der Nummer 20 über die zu entsendenden zwei Personen, können der Landesmedienanstalt mehrere Personen benannt werden. Kommt es auch nach einer nochmaligen Aufforderung mit Fristsetzung zu keiner Einigung, wählt die Versammlung mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder aus den fristgerecht Benannten den oder die Vertreter. (4) Bei der Benennung der Mitglieder der Versammlung ist auf eine angemessene Berücksichtigung von Frauen hinzuwirken. Die Mitglieder der Versammlung wählen, wenn sich unter ihnen nicht schon fünf Frauen befinden, im Benehmen mit den Frauenorganisationen mit einfacher Mehrheit so viele weibliche Mitglieder hinzu, dass der Versammlung insgesamt fünf Frauen angehören. Diese sollen vornehmlich die berufstätigen und die in der Erziehung wirkenden Frauen vertreten. (5) Der Vorsitzende der Versammlung stellt die ordnungsgemäße Entsendung der Mitglieder der Versammlung fest. (6) Die Mitglieder der Versammlung werden für die Dauer von vier Jahren entsandt. Die Amtszeit beginnt mit der ersten Sitzung der Versammlung. Drei Monate vor Ablauf der Amtszeit fordert die Landesmedienanstalt die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 20 entsendungsberechtigten Organisationen oder Gruppen auf, einen Vertreter für die neue Amtszeit zu entsenden und der Landesmedienanstalt nach Maßgabe des Absatzes 3 zu benennen. Sie hat dies im Thüringer Staatsanzeiger und in sonstiger Weise landesweit bekannt zu machen. Zur Entsendung der Vertreter des Landtags wendet sich die Landesmedienanstalt an den Präsidenten des Landtags und an die oberste Landesbehörde zur Entsendung eines Vertreters der Landesregierung. (7) Die Mitglieder der Versammlung sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung und auf Erstattung der Auslagen, die ihnen durch ihre Tätigkeit entstehen. Mitglieder der Versammlung und ehemalige Mitglieder haben über die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Landesmedienanstalt bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren, soweit diese nicht offenkundig keiner Geheimhaltung bedürfen. (8) Wenn ein Mitglied der Versammlung dem ihn entsendenden Landesverband, der Landesvereinigung oder dem Landtag nicht mehr angehört, scheidet es aus der Versammlung aus und es ist nach den für die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Regelungen ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu entsenden. Gleiches gilt für den Fall, dass die ein Entsendungsverbot rechtfertigenden Voraussetzungen nachträglich bekannt werden oder eintreten.

§ 46

Beschlüsse, Versammlungsvorstand

§ 46 Beschlüsse, Versammlungsvorstand (1) Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Versammlung wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstandes eingeladen ist; bei der zweiten Einladung ist hierauf hinzuweisen. (2) Solange und soweit Mitglieder in die Versammlung nicht entsandt werden, verringert sich deren Mitgliederzahl entsprechend. (3) Die Versammlung wählt für die Dauer ihrer Amtszeit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen zwei Stellvertreter (Versammlungsvorstand). Die Versammlung kann den Versammlungsvorstand um maximal zwei Beisitzer aus dem Kreis der Ausschussvorsitzenden erweitern. Der Versammlungsvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.

§ 47

Zuständigkeit der Versammlung und des Versammlungsvorstands

§ 47 Zuständigkeit der Versammlung und des Versammlungsvorstands (1) Die Versammlung ist zuständig, 1. über die Zulassung, deren Widerruf oder Rücknahme zu entscheiden, 2. den Direktor der Landesmedienanstalt zu wählen, abzuberufen und seine Vergütung festzulegen, 3. die Satzung über die innere Ordnung der Landesmedienanstalt zu erlassen; die Satzung bedarf zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, 4. Gebühren für Amtshandlungen und die Erstattung von Auslagen durch Satzung zu regeln, 5. den jährlichen Haushaltsplan, den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht zu verabschieden, den Finanzplan aufzustellen und dem Direktor Entlastung zu erteilen, 6. den Datenschutzbeauftragten der Landesmedienanstalt zu bestimmen, 7. für die Vergabe von Gutachten zur Medienforschung, 8. für die Feststellung, dass eine Zulassung wegen wiederholter Rechtsverstöße nicht verlängert wird ( § 10 Abs. 1 Satz 6 ), 9. das Nähere der wissenschaftlichen Begleitung und Beratung der Pilotprojekte und insbesondere deren Auswertung für den jährlichen Erfahrungsbericht durch Satzung zu regeln ( § 11 Abs. 4 ), 10. für die Überwachung der Programmgrundsätze nach § 13 , 11. festzustellen, ob die Anforderungen an die Meinungsvielfalt durch die Gesamtheit der in einem Verbreitungsgebiet verbreiteten Rundfunkprogramme erfüllt sind ( §§ 15 und 16 ), 12. über die Vertretung wesentlicher Meinungen im Programmbeirat zu entscheiden ( § 16 Abs. 2 ), 13. das Nähere zum Ereignis- und Einrichtungsrundfunk ( § 34 ) durch Satzung zu regeln, 14. das Wesentliche über Zuordnung und Entziehung, Rechte und Pflichten der Trägerschaft Offener Kanäle nach § 35 Abs. 4 , die Entscheidung über den Sendeplatz nach § 36 Abs. 5 Satz 4 , die Grundzüge eines Beschwerdeverfahrens gegen Entscheidungen des Trägers nach § 36 Abs. 6 Satz 4 festzulegen und die Richtlinien zu Offenen Kanälen sowie die allgemeinen Nutzungs- und Zugangsbestimmungen der Trägervereine nach § 36 Abs. 6 zu genehmigen, 15. die Grundsätze des Schiedsverfahrens nach § 38 Abs. 2 und den Kabelbelegungsplan nach § 38 Abs. 7 Satz 1 durch Satzung zu regeln, 16. die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen zu untersagen ( § 42 ), 17. die Festlegung des Sitzes der Landesmedienanstalt nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 sowie 18. die Aufwandsentschädigung ihrer Mitglieder zu regeln ( § 45 Abs. 7 Satz 2 ); als Aufwandsentschädigung kann ein Betrag bis zur Höhe der Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Rundfunkrats des Mitteldeutschen Rundfunks festgesetzt werden. (2) Der Versammlungsvorstand überwacht die Geschäftsführung des Direktors und berichtet darüber der Versammlung. Der Zustimmung des Versammlungsvorstands bedürfen insbesondere folgende Geschäfte des Direktors: 1. Entscheidungen über Aufsichtsmaßnahmen und die Behandlung von Beschwerden, 2. die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Bediensteten der Landesmedienanstalt in Vergütungsgruppen, die der Laufbahngruppe des höheren Dienstes entsprechen, sowie die Bestellung des Vertreters gemäß § 49 Abs. 3 und 3. Verträge mit einem Gesamtaufwand von mehr als 50000 Euro. Der Versammlungsvorstand kann zu den Vorlagen des Direktors an die Versammlung gesondert Stellung nehmen. (3) Der Zustimmung der Versammlung bedürfen folgende Geschäfte des Direktors: 1. der Erwerb, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, 2. Verträge mit einem Gesamtaufwand von mehr als 100000 Euro und 3. über- und außerplanmäßige Ausgaben.

§ 48

Ausschüsse

§ 48 Ausschüsse (1) Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung setzt die Versammlung einen Programm- und Jugendschutzausschuss, einen Haushaltsausschuss, einen Rechtsausschuss, einen Schiedsausschuss für Fragen der Kabelbelegung und einen Ausschuss für die Fragen der Offenen Kanäle ein. Sie kann weitere Ausschüsse bilden. Die Versammlung wählt für die Dauer ihrer Amtszeit die Mitglieder der Ausschüsse und den jeweiligen Vorsitzenden mit der Mehrheit der Versammlungsmitglieder. (2) Die Versammlung kann den Haushaltsausschuss ermächtigen, zwischen ihren Sitzungen die der Versammlung nach § 47 Abs. 3 obliegenden Entscheidungen zu treffen. (3) Das Nähere regelt die Versammlung durch Satzung, hierbei sind insbesondere die Programmbeobachtung und Aspekte des Jugendschutzes zu berücksichtigen.

§ 49

Wahl des Direktors

§ 49 Wahl des Direktors (1) Der Direktor wird von der Versammlung mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder nach Ausschreibung der zu besetzenden Stelle auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Er soll Erfahrungen im Medienbereich sowie die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder eine vergleichbare, ihn zur Leitung der Landesmedienanstalt befähigende Ausbildung haben. Er ist hauptamtlich tätig. Der Direktor soll seinen Lebensmittelpunkt in Thüringen haben. (2) Der Vorsitzende der Versammlung schließt den Dienstvertrag mit dem Direktor ab und vertritt die Landesmedienanstalt gegenüber dem Direktor gerichtlich und außergerichtlich. (3) Der Direktor bestellt einen Bediensteten der Landesmedienanstalt zu seinem Vertreter. (4) Der Direktor kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Versammlung abberufen werden.

§ 5

Zulassungsverfahren

§ 5 Zulassungsverfahren (1) Die Zulassung wird auf schriftlichen Antrag durch die Landesmedienanstalt erteilt. (2) Die Landesmedienanstalt schreibt die ihr nach § 3 Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 und 13 zugeordneten Übertragungskapazitäten für die Veranstaltung neuer Rundfunkprogramme im Thüringer Staatsanzeiger aus. Frequenzen nach § 3 Abs. 5 Nr. 2 weist die Landesmedienanstalt dem Veranstalter ohne Ausschreibung zu. Mehrere freie terrestrische Frequenzen an verschiedenen Standorten (Frequenzketten) können zur Nutzung durch einen Veranstalter ausgeschrieben werden. Die Landesmedienanstalt setzt für den Antrag auf Zulassung eine Frist von mindestens einem Monat. Anträge auf Zulassung können erst nach der Ausschreibung im Thüringer Staatsanzeiger gestellt werden. (3) Die Landesmedienanstalt schreibt die Möglichkeit der Nutzung freier Übertragungskapazitäten in Kabelnetzen durch lokale Rundfunkangebote im Thüringer Staatsanzeiger aus. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (4) Für Ereignis- und Einrichtungsrundfunk nach § 34 und für Pilotprojekte nach § 11 Abs. 4 gilt ein vereinfachtes Zulassungsverfahren. Im Rahmen eines solchen vereinfachten Zulassungsverfahrens finden § 3 Abs. 1 bis 5, 10 und 13 , § 5 Abs. 2 und 3 , § 6 Abs. 2 Nr. 8 , § 7 Abs. 2 , § 9 Abs. 1 bis 3 , § 11 Abs. 1 bis 3 , § 14 Abs. 1 und 2 , die §§ 15 bis 17 sowie die §§ 25 und 26 keine Anwendung. Für die Zuordnung der Frequenzen gilt § 3 Abs. 6 und 7 entsprechend.

§ 50

Unvereinbarkeiten

§ 50 Unvereinbarkeiten Zum Direktor der Landesmedienanstalt kann nicht gewählt werden, wer 1. wegen seiner belastenden Vergangenheit nicht in den öffentlichen Dienst des Landes aufgenommen werden könnte ( Artikel 96 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen ), 2. der gesetzgebenden Körperschaft oder der Regierung des Bundes oder eines Landes angehört, 3. Mitglied eines Organs, Bediensteter oder ständig freier Mitarbeiter einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ist oder 4. Anbieter eines Rundfunkprogramms oder Betreiber einer Kabelanlage ist, zu ihnen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, von ihnen auf sonstige Weise abhängig oder an ihnen mehrheitlich beteiligt ist.

§ 51

Zuständigkeit des Direktors

§ 51 Zuständigkeit des Direktors (1) Der Direktor nimmt die Aufgaben der Landesmedienanstalt wahr, soweit sie nicht der Versammlung zugewiesen sind. Er vertritt die Landesmedienanstalt gerichtlich und außergerichtlich. (2) Der Direktor ist insbesondere zuständig, 1. Beschlüsse der Versammlung vorzubereiten und auszuführen, 2. über Aufsichtsmaßnahmen und die Behandlung von Beschwerden zu entscheiden, 3. den Haushaltsplan, den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht der Landesmedienanstalt aufzustellen, 4. die Bediensteten der Landesmedienanstalt einzustellen, höher zu gruppieren, zu entlassen und die Dienstaufsicht wahrzunehmen, 5. für die Zusammenarbeit mit den anderen Landesmedienanstalten, insbesondere mit den Landesmedienanstalten der Länder Sachsen-Anhalt und Sachsen, und 6. im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Versammlung, im Verhinderungsfall mit einem seiner Stellvertreter, dringliche unaufschiebbare Anordnungen zu erlassen und unaufschiebbare Geschäfte anstelle der Versammlung zu besorgen; die Versammlung ist davon unverzüglich zu unterrichten. (3) Der Direktor gibt der Versammlung einen jährlichen Bericht über seine Tätigkeit.

§ 52

Bedienstete der Landesmedienanstalt

§ 52 Bedienstete der Landesmedienanstalt (1) Die Rechtsverhältnisse der Bediensteten der Landesmedienanstalt mit Ausnahme der Eingruppierung des Direktors bestimmen sich nach den für Angestellte und Arbeiter des Landes geltenden Rechts- und Tarifvorschriften. Die Eingruppierung und Vergütung der Angestellten und Arbeiter muss derjenigen der vergleichbaren Angestellten und Arbeiter des Landes entsprechen. (2) Die vorhandenen Stellen sind nach Art und Vergütungs- oder Lohngruppen gegliedert in einem Stellenplan auszuweisen.

§ 53

Finanzierung der Landesmedienanstalt

§ 53 Finanzierung der Landesmedienanstalt (1) Die Landesmedienanstalt erhebt aufgrund einer von ihr zu erlassenden Gebührensatzung für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen. Die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungskostengesetzes sind entsprechend anzuwenden. (2) Die Landesmedienanstalt deckt ihren Finanzbedarf aus dem zusätzlichen Anteil an der Rundfunkgebühr nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags. (3) Die Landesmedienanstalt verwendet den Anteil nach Absatz 2 zur Finanzierung ihrer Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen, zur Förderung der technischen Versorgung des gesamten Landes, zur Förderung lokaler, nicht kommerzieller Rundfunkangebote nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken und von Medienkompetenz-Projekten einschließlich entsprechender Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Sinne des § 35 Abs. 6 und § 44 a Abs. 2 Nr. 8 . (4) Soweit die Landesmedienanstalt den zusätzlichen Anteil an der Rundfunkgebühr nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags entsprechend den Absätzen 1 bis 3 nicht in Anspruch nimmt, steht er dem Landesfunkhaus Thüringen im Mitteldeutschen Rundfunk zu. Diese Mittel werden nach Maßgabe der Entscheidungen der Mitglieder des Rundfunkrats des Landes für rundfunkspezifische Maßnahmen zur Förderung und Darstellung des Medienstandorts Thüringen, unter besonderer Berücksichtigung von Einrichtungen, Projekten und Veranstaltungen verwendet. Ferner sollen die Mittel auch für Kinder- und Jugendfilmförderung sowie für Kinder- und Jugendprojekte mittels neuer Medientechnologien eingesetzt werden. Darüber hinaus können die Mittel zur Ausweitung der Darbietungen des MDR im Hörfunk und Fernsehen von in Thüringen veranstalteten Festspielen, künstlerischen Wettbewerben, Konzerten, Opern und Schauspielen verwendet werden. Der MDR veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger für jedes Kalenderjahr einen Bericht, aus dem hervorgeht, für welche Projekte und in welcher Höhe diese Mittel verwendet wurden. (5) Soweit die eigenen Einnahmen nicht ausreichen, kann das Land einen Zuschuss nach Maßgabe des Landeshaushalts leisten. Es kann auch ein Darlehen gewährt werden, wenn eine entsprechende Deckung für die Rückzahlung durch den Haushalt der Landesmedienanstalt absehbar ist.

§ 54

Wirtschaftsführung, Haushalts- und Rechnungswesen

§ 54 Wirtschaftsführung, Haushalts- und Rechnungswesen (1) Die Landesmedienanstalt ist zu sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung verpflichtet. Die Haushaltsführung, Rechnungslegung, Prüfung und Entlastung richten sich nach der Thüringer Landeshaushaltsordnung. Der Haushaltsplan der Landesmedienanstalt bedarf der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Grundsätze einer geordneten und sparsamen Haushaltsführung gewahrt sind. (2) Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesmedienanstalt. Der Prüfungsbericht ist der Landesmedienanstalt und der obersten Landesbehörde zuzuleiten. Der Rechnungshof kann das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Finanzierung der Landesmedienanstalt von Bedeutung ist, in Bemerkungen für den Landtag zusammenfassen. (3) Die Landesmedienanstalt erstellt jährlich einen Geschäftsbericht. Er ist der obersten Landesbehörde vorzulegen. (4) Der Haushaltsplan kann die Bildung von angemessenen Rücklagen vorsehen, soweit und solange dies zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfüllung für bestimmte Maßnahmen erforderlich ist, die nicht aus Mitteln eines Haushaltsjahres finanziert werden können. Grund, Ansammlungshöhe und -zeitraum jeder Rücklage sind im Haushaltsplan anzugeben.

§ 55

Rechtsaufsicht

§ 55 Rechtsaufsicht (1) Die Landesmedienanstalt unterliegt der Rechtsaufsicht der obersten Landesbehörde. (2) Die Landesmedienanstalt hat der obersten Landesbehörde auf Anforderung die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Die oberste Landesbehörde ist berechtigt, zu den Sitzungen der Versammlung und ihrer Ausschüsse Vertreter zu entsenden; die Vertreter sind jederzeit zu hören. (3) Die oberste Landesbehörde ist berechtigt, die Landesmedienanstalt durch schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinzuweisen, die dieses Gesetz oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und sie aufzufordern, die Rechtsverletzungen zu beseitigen. Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, weist die oberste Landesbehörde die Landesmedienanstalt an, innerhalb einer bestimmten Frist im Einzelnen festgelegte Maßnahmen auf Kosten der Landesmedienanstalt durchzuführen. Kommt die Landesmedienanstalt einer Anweisung nicht innerhalb der Frist nach, kann die oberste Landesbehörde die Anordnung anstelle der Landesmedienanstalt selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen.

§ 56

Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 56 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften zum Schutze personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet und genutzt werden. (2) Personenbezogene Daten für die Veranstaltung von Rundfunk dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder soweit der Betroffene eingewilligt hat. (3) Der Veranstalter darf für die Veranstaltung von Rundfunk erhobene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat. (4) Der Veranstalter darf die Nutzung von Programmangeboten nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen. (5) Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen für die Veranstaltung und den Empfang von Rundfunk haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenige personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. (6) Der Nutzer ist vor Erhebung über Art, Umfang, Ort und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten zu unterrichten. Bei automatisierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der Nutzer vor Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer kann auf die Unterrichtung verzichten. Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu protokollieren. Der Verzicht gilt nicht als Einwilligung im Sinne von Absatz 3. (7) Der Nutzer ist vor einer Einwilligung auf sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen. Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend. (8) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn der Veranstalter sicherstellt, dass 1. sie nur durch eine eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers erfolgen kann, 2. sie nicht unerkennbar verändert werden kann, 3. ihr Urheber eindeutig erkannt werden kann, 4. die Einwilligung (Tag, Uhrzeit, Inhalt) protokolliert wird und 5. der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann.

§ 57

Verarbeitung personenbezogener Daten für journalistisch-redaktionelle Zwecke

§ 57 Verarbeitung personenbezogener Daten für journalistisch-redaktionelle Zwecke (1) Soweit ein privater Rundfunkveranstalter personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken erhebt, verarbeitet oder nutzt, gelten die für das Datengeheimnis und für die Datensicherung maßgeblichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. (2) Führt die journalistisch-redaktionelle Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch einen privaten Rundfunkveranstalter zur Verbreitung einer Gegendarstellung des Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.

§ 58

Technische und organisatorische Maßnahmen im Bereich des privaten Rundfunks

§ 58 Technische und organisatorische Maßnahmen im Bereich des privaten Rundfunks (1) Wer im Rahmen dieses Gesetzes zum Zwecke privaten Rundfunks technische Einrichtungen für andere bereitstellt oder privaten Rundfunk veranstaltet, hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu gewährleisten. Insbesondere sind Kabelnetze und andere Kommunikationseinrichtungen so auszugestalten, dass personenbezogene Daten nicht verfälscht, zerstört und nicht über den in den §§ 57 und 60 genannten Umfang hinaus erhoben und für andere als in diesem Gesetz genannte Zwecke verarbeitet oder genutzt werden können. (2) Der Veranstalter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme einzelner Angebote und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren. (3) Der Veranstalter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass 1. der Nutzer seine Verbindung mit dem Veranstalter jederzeit abbrechen kann, 2. die anfallenden Daten über den Ablauf des Abrufs oder Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht werden, soweit nicht eine längere Speicherungsdauer für Abrechnungszwecke erforderlich ist, 3. der Nutzer Rundfunkprogramme gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann, 4. die personenbezogenen Daten eines Nutzers über die Inanspruchnahme von Rundfunk verschiedener Veranstalter getrennt verarbeitet werden; eine Zusammenführung dieser Daten ist unzulässig, soweit dies nicht für Abrechnungszwecke erforderlich ist. (4) Die Weitervermittlung zu einem anderen Veranstalter ist dem Nutzer anzuzeigen. (5) Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung von Pseudonymen zulässig. Unter einem Pseudonym erfasste Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.

§ 59

Bestandsdaten

§ 59 Bestandsdaten (1) Der Veranstalter darf personenbezogene Daten eines Nutzers erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung von Rundfunk erforderlich sind (Bestandsdaten). (2) Eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten für Zwecke der Werbung oder der Marktforschung des Veranstalters ist nur zulässig, soweit der Nutzer in diese ausdrücklich eingewilligt hat. Eine Verarbeitung von Bestandsdaten für Zwecke der Beratung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung technischer Einrichtungen des Veranstalters ist zulässig, soweit der Kunde nicht widersprochen hat. Der Veranstalter hat den Kunden auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.

§ 6

Zulassungsvoraussetzungen

§ 6 Zulassungsvoraussetzungen (1) Die Zulassung setzt voraus, dass der Antragsteller 1. unbeschränkt geschäftsfähig ist, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht durch Richterspruch verloren hat und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat, 2. seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden kann und 3. die Gewähr dafür bietet, dass er das Programm entsprechend der Zulassung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird. Bei einem Antrag juristischer Personen müssen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein. (2) Die Zulassung darf nicht erteilt werden: 1. juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Kirchen und anderer öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften im Sinne des Artikels 140 des Grundgesetzes und der Hochschulen des Landes, 2. gesetzlichen Vertretern von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Personen, die in leitender Stellung in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu ihnen stehen, mit den in Nummer 1 genannten Ausnahmen, 3. Mitgliedern gesetzgebender Körperschaften sowie Mitgliedern der Bundes- oder einer Landesregierung, 4. politischen Parteien oder Wählergruppen und von ihnen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes abhängigen Unternehmen, Personen und Vereinigungen, 5. Unternehmen oder Vereinigungen, an denen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten beteiligt sind oder auf deren Willensbildung sie auf andere Weise rechtlich imstande sind, wesentlich Einfluss zu nehmen, es sei denn, dass a) an dem Unternehmen oder der Vereinigung auch ausländische Rundfunkveranstalter oder Unternehmen beteiligt sind und b) das angestrebte Programm einen internationalen Zuschnitt hat und international verbreitet werden soll, 6. Personen, die zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, sowie Mitgliedern eines Organs dieser Anstalten, 7. Personen oder Personenvereinigungen, die wegen mehrfacher Programmträgerschaft nach § 17 ausgeschlossen sind, oder 8. Antragstellern, an denen Personen, Unternehmen oder Vereinigungen nach den Nummern 1 bis 7 beteiligt sind, es sei denn, dass es sich um eine Beteiligung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach Nummer 1 mit weniger als 25 vom Hundert handelt, die nicht einer Fachaufsicht oder einem vergleichbaren staatlichen oder kommunalen Einfluss unterliegen oder im wirtschaftlichen Wettbewerb stehen. (3) In dem Zulassungsantrag sind anzugeben: 1. die Rundfunkart und die Programmkategorie, 2. die Programmdauer, 3. die Übertragungstechnik, 4. das vorgesehene Verbreitungsgebiet und 5. die Finanzierungsform. (4) Dem Antrag sind ein Programmschema und ein Finanzierungsplan beizufügen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller aufgrund seiner inneren Organisation unter Berücksichtigung des angestrebten Programmumfangs personell und finanziell in der Lage sein wird, ein Programm regelmäßig entsprechend den Vorgaben des Gesetzes zu veranstalten.

§ 60

Nutzungs- und Abrechnungsdaten

§ 60 Nutzungs- und Abrechnungsdaten (1) Der Veranstalter darf personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme von Rundfunk nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist, 1. um dem Nutzer die Inanspruchnahme von Rundfunk zu ermöglichen (Nutzungsdaten) oder 2. um die Nutzung von Rundfunk abzurechnen (Abrechnungsdaten). (2) Zu löschen hat der Veranstalter 1. Nutzungsdaten frühestmöglich, spätestens unmittelbar nach Ende der jeweiligen Nutzung, soweit es sich nicht um Abrechnungsdaten handelt, 2. Abrechnungsdaten, sobald sie für Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind; nutzerbezogene Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von Einzelnachweisen über die Erstellung bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers hin gespeichert werden, sind spätestens 80 Tage nach Versendung des Einzelnachweises zu löschen, es sei denn, die Entgeltforderung wird innerhalb dieser Frist bestritten oder trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen. (3) Die Übermittlung von Nutzungs- und Abrechnungsdaten an andere Veranstalter oder Dritte ist unzulässig. Wer den Zugang zu Rundfunk vermittelt, darf Veranstaltern, deren Programmangebote der Nutzer in Anspruch genommen hat, lediglich übermitteln 1. anonymisierte Nutzungsdaten zu Zwecken der Marktforschung, 2. Abrechnungsdaten, soweit diese zum Zwecke der Einziehung einer Forderung erforderlich sind. (4) Hat der Veranstalter mit einem Dritten einen Vertrag über die Abrechnung des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen Zweck erforderlich ist. (5) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Rundfunk darf Veranstalter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener einzelner Programmangebote nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.

§ 60a

§ 60 a Auskunftsrecht des Nutzers (1) Der Nutzer ist berechtigt, jederzeit unentgeltlich vom Veranstalter Auskunft über die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu verlangen. Die Auskunft ist auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch zu erteilen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. (2) Werden über Angebote personenbezogene Daten von einem Veranstalter ausschließlich zu eigenen journalistischen-redaktionellen Zwecken verarbeitet und wird der Betroffene dadurch in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt, kann er Auskunft über die zugrunde liegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des Veranstalters durch Ausforschung des Informationsbestands beeinträchtigt würde oder aus den Daten 1. auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Bearbeitung mitgewirkt haben, oder 2. auf die Person des Einsenders oder des Gewährträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann. Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen.

§ 60b

§ 60 b Datenschutz-Audit Zur Verbesserung von Datenschutz und Datensicherheit können Veranstalter ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch unabhängige und zugelassene Gutachter prüfen und bewerten sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen lassen. Die näheren Anforderungen an die Prüfung und Bewertung, das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung der Gutachter werden durch besonderes Gesetz geregelt.

§ 61

Datenschutzkontrolle

§ 61 Datenschutzkontrolle (1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz überwacht die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Festgestellte Verletzungen von Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten werden der Landesmedienanstalt mitgeteilt, damit diese die nach diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen treffen kann. (2) Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz stehen gegenüber den nicht öffentlichen Stellen die in § 38 Abs. 3 bis 5 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Auskunfts-, Betretungs- und Weisungsrechte in Verbindung mit § 42 des Thüringer Datenschutzgesetzes zu. (3) Der Abruf von Angeboten oder der Zugriff auf Angebote im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich. Veranstalter haben dies sicherzustellen. Der Veranstalter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf oder Zugriff durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz oder die Landesmedienanstalt sperren.

§ 62

Ordnungswidrigkeiten

§ 62 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 a Abs. 1 Satz 1 Dienste nicht zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen anbietet, entgegen § 3 a Abs. 2 Navigatoren nicht zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen betreibt, entgegen § 3 a Abs. 3 als Anbieter mit einer marktbeherrschenden Stellung andere Nachfrager ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt, entgegen § 3 a Abs. 4 Satz 1 die Aufnahme eines Dienstes nach § 3 a Abs. 1 oder 2 der Landesmedienanstalt nicht unverzüglich anzeigt, entgegen § 3 a Abs. 4 Satz 2, 3 oder 4 als Anbieter eines Dienstes nach § 3 a Abs. 1 oder Abs. 2 bei Einführung des Dienstes oder bei seiner Änderung die technischen Parameter des Dienstes oder die Entgelte nicht oder nicht in ausreichendem Maße offen legt oder entgegen § 3 a Abs. 4 Satz 6 der Landesmedienanstalt auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte nicht oder in nicht ausreichendem Maße erteilt, 2. entgegen § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 Rundfunk ohne Zulassung veranstaltet, 3. als Träger der technischen Übertragungseinrichtung Rundfunksendungen oder -programme verbreitet, nachdem die Landesmedienanstalt nach § 4 Abs. 2 die Verbreitung untersagt hat, 4. entgegen § 8 Abs. 2 und 3 , § 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 22 Abs. 4 Änderungen nicht oder nicht unverzüglich mitteilt, 5. Großereignisse entgegen § 12 b Abs. 1 oder Abs. 3 verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ausstrahlt, 6. als Veranstalter entgegen § 13 Abs. 5 in einem landesweiten Hörfunkvollprogramm einen angemessenen Anteil journalistisch bearbeiteter Informationsbeiträge insbesondere aus den Bereichen Politik, Wirtschaft und Kultur wiederholt und nachhaltig unterschreitet, 7. als Veranstalter a) Sendungen entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 1 verbreitet, die wegen Verstoßes gegen das Strafgesetzbuch unzulässig sind, sofern diese Handlung nicht bereits nach dem Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht ist, b) Sendungen entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 2 verbreitet, die wegen Kriegsverherrlichung unzulässig sind, c) Sendungen entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 4 verbreitet, die unzulässig sind, weil sie Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt, d) Sendungen entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 5 verbreitet, die unzulässig sind, weil sie in sonstiger Weise die Menschenwürde verletzen, 8. als Veranstalter a) entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 Sendungen, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, verbreitet, ohne aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge getroffen zu haben, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen, b) entgegen § 19 Abs. 2 oder 3 Sendungen verbreitet, in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 3 , ohne dass die Landesmedienanstalt dies nach § 19 Abs. 7 gestattet hat, c) Sendungen nach § 19 Abs. 3 Satz 1 verbreitet, ohne dass die Landesmedienanstalt dies nach § 19 Abs. 3 Satz 2 gestattet hat, d) entgegen § 19 Abs. 4 Sendungen, die nach § 19 Abs. 2, 3 oder 5 Sendezeitbeschränkungen unterliegen, verbreitet, ohne ihre Ausstrahlung durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen, e) entgegen § 19 Abs. 5 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Entschlüsselung nur für die Dauer der jeweiligen Sendung oder des jeweiligen Films möglich ist, f) Programmankündigungen mit Bewegtbildern zu Sendungen, die nach § 19 Abs. 2, 3 oder 5 Sendezeitbeschränkungen unterliegen, entgegen § 19 Abs. 6 Satz 1 oder 2 außerhalb dieser Zeiten ausstrahlt, g) Sendeformate entgegen Sendezeitbeschränkungen nach § 19 Abs. 7 Satz 3 ausstrahlt, 9. den Bestimmungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 oder 2 über die Benennung des verantwortlichen Redakteurs und die Festlegung seines Verantwortungsbereichs zuwiderhandelt, 10. als Veranstalter oder verantwortlicher Redakteur entgegen § 22 Abs. 1 der Verpflichtung zur Angabe des Veranstalters nicht nachkommt oder als Veranstalter einer Informationspflicht nach § 22 Abs. 3 Satz 1 oder 2 nicht nachkommt, 11. seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nach § 23 Abs. 1 und 2 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt, 12. als Veranstalter a) Werbung oder Teleshopping entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 nicht von anderen Programmen trennt, b) in der Werbung oder im Teleshopping entgegen § 28 Abs. 3 Satz 3 unterschwellige Techniken einsetzt, c) entgegen § 28 Abs. 4 eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung vornimmt, ohne die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen, d) entgegen § 28 Abs. 5 Satz 2 eine Dauerwerbesendung nicht kennzeichnet, e) entgegen § 28 Abs. 6 Satz 1 Schleichwerbung oder entsprechende Praktiken verbreitet, f) entgegen § 28 Abs. 6 Satz 2 virtuelle Werbung in Sendungen einführt, g) entgegen § 28 Abs. 8 Werbung oder Teleshopping politischer oder religiöser Art verbreitet, 13. als Veranstalter a) entgegen § 29 Abs. 1 Gottesdienste und Sendungen für Kinder durch Werbung oder Teleshopping unterbricht, b) entgegen § 29 Abs. 3 Satz 1 in Fernsehsendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder in Sportsendungen und ähnlich gegliederten Sendungen über Ereignisse und Darbietungen, die Pausen enthalten, Werbung oder Teleshopping nicht zwischen den eigenständigen Teilen oder Pausen einfügt, c) entgegen den in § 29 Abs. 4 und 5 genannten Voraussetzungen andere Sendungen durch Werbung oder Teleshopping unterbricht, 14. als Veranstalter entgegen § 30 die zulässige Dauer der Werbung überschreitet, 15. als Veranstalter a) entgegen § 30 a Abs. 1 Teleshopping-Fenster ausstrahlt, die keine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben, b) entgegen § 30 a Abs. 2 Satz 1 mehr als acht Teleshopping-Fenster täglich ausstrahlt, c) entgegen § 30 a Abs. 2 Satz 2 Teleshopping-Fenster ausstrahlt, deren Gesamtdauer drei Stunden pro Tag überschreitet, oder d) entgegen § 30 a Abs. 2 Satz 3 Teleshopping-Fenster ausstrahlt, die nicht optisch und akustisch klar als solche gekennzeichnet sind, 16. als Veranstalter a) entgegen § 31 Abs. 1 Satz 1 nicht zu Beginn oder am Ende der Sponsorsendung auf den Sponsor hinweist, b) unzulässige Sponsorsendungen ( § 31 Abs. 3 bis 7 ) ausstrahlt, 17. als Veranstalter entgegen § 33 a) die Höhe des Entgelts nicht ankündigt (Absatz 1) oder b) in der Ankündigung nicht auf die in dem Rundfunkprogramm oder der Sendung enthaltene Werbung hinweist (Absatz 2), 18. entgegen § 38 a Abs. 3 die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die zu verbreitenden Programme nicht oder nicht in ausreichendem Umfang oder nicht zu den vorgesehenen Bedingungen zur Verfügung stellt oder entgegen § 38 Abs. 5 Satz 1 die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen oder Mediendiensten nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder entgegen § 38 a Abs. 7 Programmbouquets ohne Zustimmung des jeweiligen Veranstalters entbündelt oder einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte derselben in Programmpakete aufnimmt oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarktet, 19. als Veranstalter eines herangeführten Programms a) entgegen § 40 Abs. 3 Satz 1 Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder b) entgegen § 40 Abs. 3 Satz 3 die erforderlichen Aufzeichnungen nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 20. als Veranstalter a) entgegen § 56 Abs. 4 die Nutzung von Programmangeboten von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig macht, b) den Nutzer nicht nach Maßgabe des § 56 Abs. 6 Satz 1 oder 2 unterrichtet, c) entgegen § 56 Abs. 8 die Voraussetzungen für die Möglichkeit einer elektronisch erklärten Einwilligung nicht beachtet, 21. als Veranstalter a) entgegen § 58 Abs. 2 Satz 1 die Inanspruchnahme von Rundfunk und seine Bezahlung nicht anonym oder unter Pseudonym ermöglicht, b) die in § 58 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 genannten technischen und organisatorischen Vorkehrungen nicht trifft, c) entgegen § 58 Abs. 5 Satz 2 unter einem Pseudonym erfasste Nutzungsprofile mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt, 22. personenbezogene Daten entgegen § 59 oder § 60 erhebt, verarbeitet, nutzt, nicht löscht oder übermittelt, 23. entgegen § 61 Abs. 3 Satz 3 Angebote gegen den Abruf oder Zugriff durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz oder die Landesmedienanstalt sperrt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden. (3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landesmedienanstalt. Über die Einleitung eines Verfahrens hat die Landesmedienanstalt die übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten. Soweit ein Verfahren nach dieser Vorschrift in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmen sich die beteiligten Behörden über die Frage ab, welche Behörde das Verfahren fortführt. (4) Die Landesmedienanstalt kann bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Gesetzes sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die Landesmedienanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (5) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten. Der Lauf der Frist beginnt mit der Sendung. Mit der Wiederholung der Sendung beginnt die Frist von neuem.

§ 62a

§ 62 a Strafbestimmungen Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 3 Sendungen verbreitet, die wegen offensichtlicher Eignung, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden, unzulässig sind. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate oder die Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze.

§ 63

Revisionsklausel

§ 63 Revisionsklausel Die Landesregierung legt alle vier Jahre aufgrund von Berichten der Landesmedienanstalt dem Landtag Berichte über die Erfahrungen mit der Anwendung des Gesetzes vor. Sie nimmt dabei auch zur Notwendigkeit von Gesetzesänderungen Stellung.

§ 64

Übergangsbestimmungen

§ 64 Übergangsbestimmungen (1) Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilten Fernsehtextzulassungen nach § 34 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Privatrundfunkgesetzes haben Bestand. Den Veranstaltern von Fernsehtext ist ergänzend gestattet, im zeitlichen Rahmen der ihnen erteilten Zulassung auf den zugewiesenen Kanälen zusätzlich oder ausschließlich ein lokales Fernsehangebot zu verbreiten, wenn durch geeignete Maßnahmen Gewähr dafür geboten wird, dass den Zulassungsanforderungen, insbesondere den Maßgaben der §§ 16 und 17 , Rechnung getragen wird und die Landesmedienanstalt durch Entscheidung ihrer Versammlung dieser Ergänzung zugestimmt hat. Für die Veranstaltung von Fernsehtext nach den Sätzen 1 und 2 gelten die Regelungen des Vierten Abschnitts ( §§ 27 bis 33 ) entsprechend. (2) § 3 Abs. 5 tritt zum 1. Januar 2004 außer Kraft. § 19 Abs. 5 und 6 Satz 2 gilt versuchsweise bis zum 31. Dezember 2005. Zum 1. Januar 2006 tritt § 19 Abs. 5 und 6 Satz 2 außer Kraft.

§ 65

Gleichstellungsklausel

§ 65 Gleichstellungsklausel Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 66

(In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten)

§ 66 (In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten)

§ 7

Inhalt der Zulassung

§ 7 Inhalt der Zulassung (1) Die Zulassung legt fest: 1. die Rundfunkart und die Programmkategorie, 2. die Programmdauer, 3. die Übertragungstechnik, 4. die Übertragungskapazität und 5. das Verbreitungsgebiet. (2) Die Zulassung ist entsprechend dem Antrag bei landesweitem Rundfunk auf mindestens acht und höchstens zehn Jahre zu befristen; Verlängerungen um jeweils fünf Jahre sind zulässig. Die Zulassung von regionalem und lokalem Rundfunk ist auf vier Jahre zu befristen; Verlängerungen um jeweils vier Jahre sind zulässig. (3) Die Zulassung ist nicht übertragbar. Eine Übertragung ist anzunehmen, wenn nach der Zulassung 50 vom Hundert oder mehr der Kapital- oder Stimmrechtsanteile an Mitgesellschafter oder Dritte veräußert werden, es sei denn, dass die Landesmedienanstalt aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Anforderungen zur Meinungsvielfalt des § 14 zugestimmt hat. Dasselbe gilt, wenn es durch eine Veräußerung unter Hinzurechnung der vorher getätigten Veräußerungen zu einer gleichartigen Veränderung kommt. Bei einer Veräußerung der Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse von zwei Dritteln oder mehr ist immer von einer Übertragung auszugehen.

§ 8

Mitwirkungspflichten

§ 8 Mitwirkungspflichten (1) Der Antragsteller hat der Landesmedienanstalt alle Angaben zu machen, die zur Prüfung des Zulassungsantrags erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Angaben zu den Zulassungsvoraussetzungen nach § 6 und den Anforderungen nach den §§ 14 bis 18 sowie die Vorlage von Gesellschaftsverträgen, Treuhandverträgen, Stimmrechtsbindungsverträgen, Programmlieferungs- und Vermarktungsverträgen sowie sonstigen Vereinbarungen, die Auswirkungen auf die Beteiligungs- und Stimmrechtsverhältnisse haben oder die zu sonstigen Einflüssen im Sinne des § 17 Abs. 5 führen. Ist die gesetzliche Vertretung des Antragstellers nicht in der Lage, die erforderlichen Angaben zu machen und Nachweise vorzulegen, ist die Landesmedienanstalt berechtigt, sich an die unmittelbar oder mittelbar am Antragsteller Beteiligten zu wenden. Zur Glaubhaftmachung der Angaben kann die Landesmedienanstalt auch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers oder der an ihm unmittelbar oder mittelbar Beteiligten verlangen. (2) Der Antragsteller hat Änderungen bei den nach § 6 notwendigen Angaben unverzüglich mitzuteilen und die eingereichten Unterlagen erforderlichenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen. (3) Ist der Antragsteller eine juristische Person des privaten Rechts oder eine Personenvereinigung, hat er seine Eigentumsverhältnisse und seine Rechtsbeziehungen zu mit ihm verbundenen Unternehmen ( § 15 des Aktiengesetzes ) offen zu legen. Dies gilt insbesondere auch für die Überlassung von Gesellschafterstimmrechten und sonstigen sich aus den Eigentumsverhältnissen und Rechtsbeziehungen ergebenden Rechten und Befugnissen an Dritte. Veränderungen während des Zulassungsverfahrens und im Zulassungszeitraum sind der Landesmedienanstalt unverzüglich anzuzeigen. (4) Kommt der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten innerhalb einer von der Landesmedienanstalt gesetzten Frist nicht nach, kann sein Antrag abgelehnt werden.

§ 9

Auswahlgrundsätze bei beschränkter Übertragungskapazität

§ 9 Auswahlgrundsätze bei beschränkter Übertragungskapazität (1) Beantragen zwei oder mehrere Antragsteller, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, eine Zulassung als Veranstalter eines Hörfunkprogramms im Sinne von § 11 Abs. 1 , wirkt die Landesmedienanstalt auf eine Einigung der Antragsteller hin, die den Auswahlgrundsätzen des Absatzes 2 Rechnung trägt. Kommt eine derartige Einigung nach einer durch die Landesmedienanstalt festzusetzenden angemessenen Frist nicht zustande, trifft sie die Auswahl nach den Auswahlgrundsätzen des Absatzes 2. (2) Vorrang haben Antragsteller, die gegenüber anderen Antragstellern rechtlich eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt bieten, und unter diesen Anbietergemeinschaften solche, die eine Aufnahme anbietungswilliger Dritter gewährleisten. Sind Antragsteller nach Satz 1 gleich zu bewerten, erhält der den Vorrang, von dem aufgrund seiner organisatorischen, programmlichen und finanziellen Vorbereitungen am ehesten zu erwarten ist, dass er auch die Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens im jeweiligen Verbreitungsgebiet unter Berücksichtigung der dortigen Besonderheiten sachgerecht darstellt. (3) Beantragen zwei oder mehrere Antragsteller, welche die Zulassungsvoraussetzungen nach § 6 erfüllen, eine Zulassung als Veranstalter eines Fernsehprogramms im Sinne des § 11 Abs. 2 , haben Antragsteller den Vorrang, die gegenüber anderen Antragstellern eine bessere Gewähr für Meinungsvielfalt und für die Durchführung oder Förderung medienwirtschaftlicher oder medienpädagogischer Projekte in Thüringen oder für die Herstellung ihres Programms oder wesentlicher Programmteile innerhalb des Landes oder für die Zusammenarbeit mit dem Veranstalter eines Thüringer Landesfensters bieten. Verbreitet ein Veranstalter bereits bundesweit ein Programm aufgrund einer gesetzlichen Zulassung eines anderen Landes, gilt diese im Hinblick auf die Beurteilung, ob das Programm in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet wird. (4) Wer für das von ihm geplante Programm bereits über eine Übertragungskapazität eines Satelliten verfügt, die nicht der Fernmeldehoheit der Bundesrepublik Deutschland unterliegt, kann hierfür eine Zulassung nach Maßgabe dieses Gesetzes erhalten; Absatz 3 sowie § 5 Abs. 2 finden keine Anwendung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.