Thüringen

Thüringer Gesetz zu dem Dritten Medienänderungsstaatsvertrag Vom 10. Juni 2023

Ausfertigungsdatum:
10.06.2023
Fundstelle:
GVBl. 2023, 203
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel MedienÄndStVtr3G

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Dem am 21. Oktober 2022 in Hannover vom Freistaat Thüringen unterzeichneten Dritten Medienänderungsstaatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt, wird von der Präsidentin des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.