Thüringen

Thüringer Verordnung über die Stufenvertretungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Vom 27. Mai 2025

Ausfertigungsdatum:
27.05.2025
Fundstelle:
GVBl. 2025, 174
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel MBWKStufV

Aufgrund des § 32 Abs. 4 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes (ThürPersVG) in der Fassung vom 23. Januar 2020 (GVBl. S. 1, 111), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277), verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung:

§ 1

Besonderheiten der Stufenvertretungen

§ 1 Besonderheiten der Stufenvertretungen(1) Die Stufenvertretungen des bisherigen Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport, des bisherigen Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft sowie der Staatskanzlei, die jeweils am 20. Januar 2025 gebildet waren, bleiben abweichend von § 32 Abs. 1 ThürPersVG bis zu der auf Grundlage des § 95 Abs. 4 ThürPersVG in der mit Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes geltenden Fassung erforderlichen Neuwahl, längstens jedoch bis zur regelmäßigen Neuwahl nach § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 ThürPersVG in ihrer personellen Zusammensetzung weiter im Amt. Satz 1 gilt auch, soweit Mitglieder dieser Stufenvertretungen in Vollzug der Umorganisation der Ministerien bei einer anderen Dienststelle verwendet werden oder freigestellt sind.(2) Im Fall einer zwischenzeitlich erforderlichen Neuwahl einer in Absatz 1 Satz 1 benannten Stufenvertretung erfolgt diese ausschließlich durch das von der jeweiligen Stufenvertretung vertretene Personal.(3) Für die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 2

Vorübergehende Fortführung der Geschäfte durch die bisherigen Stufenvertretungen

§ 2 Vorübergehende Fortführung der Geschäfte durch die bisherigen Stufenvertretungen(1) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur beteiligt die jeweils zuständige Stufenvertretung nach der fachlichen und personellen Zuordnung, die am 20. Januar 2025 bestand.(2) Soweit es um Maßnahmen geht, die den gesamten Geschäftsbereich betreffen, führen die bisherigen Hauptpersonalräte die diesbezüglichen Geschäfte gemeinsam weiter. Die gemeinsame Geschäftsführung erfolgt durch einen aus den Vorsitzenden und den Stellvertreterinnen und Stellvertretern der bisherigen Hauptpersonalräte bestehendem Vorstand (Vorstand der bisherigen Hauptpersonalräte). Für die Wahl der oder des Vorsitzenden des Vorstands der bisherigen Hauptpersonalräte und deren oder dessen Stellvertretung gilt § 33 Abs. 2 Satz 1 und 2 ThürPersVG mit der Maßgabe entsprechend, dass anstelle des Personalrats der Vorstand der bisherigen Hauptpersonalräte zuständig ist.(3) Gespräche nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ThürPersVG werden zur ausreichenden Interessenwahrung aller Beschäftigten zum einen mit dem Hauptpersonalrat im bisherigen Ministerium für Bildung, Jugend und Sport und zum anderen mit den Hauptpersonalräten des bisherigen Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft und der Staatskanzlei gemeinsam geführt.(4) Für die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 3

Gleichstellungsbestimmung

§ 3 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 21. Januar 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2027 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.