Thüringen

Thüringer Verordnung zur Regelung des Mehrbelastungsausgleichs für den Vollzug der §§ 82a und 141 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Vom 7. Dezember 2020

Ausfertigungsdatum:
07.12.2020
Fundstelle:
GVBl. 2020, 603
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel MBelAusglV

Aufgrund des § 23 Abs. 5 Satz 2 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes (ThürFAG) vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277), und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten als Ausgleich der ihnen durch den Vollzug des § 82a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022 -3023-) in der jeweils geltenden Fassung entstehenden Mehrbelastungen im Sinne des § 23 Abs. 5 Satz 1 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes (ThürFAG) vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10) in der jeweils geltenden Fassung eine jährliche Verwaltungskostenpauschale in Höhe von insgesamt 220 249 Euro. Abweichend von Satz 1 beträgt die Verwaltungskostenpauschale im Ausgleichsjahr 2021 insgesamt 349 520 Euro.(2) Der Anteil der einzelnen örtlichen Träger der Sozialhilfe an dem Gesamtbetrag nach Absatz 1 entspricht dem Verhältnis der Anzahl der in die Zuständigkeit des jeweiligen Trägers fallenden Leistungsfälle nach § 41 Abs. 2 SGB XII zur Gesamtzahl der Leistungsfälle nach § 41 Abs. 2 SGB XII im Land zum 31. Dezember des vorvergangenen Kalenderjahres.

§ 2

§ 2(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten als Ausgleich der ihnen durch den Vollzug des § 141 SGB XII entstehenden Mehrbelastungen im Sinne des § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürFAG im Ausgleichsjahr 2021 eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von insgesamt 103 314 Euro.(2) Der Anteil der einzelnen örtlichen Träger der Sozialhilfe an dem Gesamtbetrag nach Absatz 1 entspricht dem Verhältnis der Anzahl der in die Zuständigkeit des jeweiligen Trägers fallenden Leistungsfälle nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Gesamtzahl der Leistungsfälle nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch im Land zum 31. Dezember 2019.

§ 3

§ 3Zuständige Behörde für die Durchführung des Mehrbelastungsausgleichs ist das Landesverwaltungsamt.

§ 4

§ 4(1) Die Auszahlung der Verwaltungskostenpauschale nach § 1 erfolgt in zwei gleichen Raten jeweils zum 31. Januar sowie zum 31. Juli eines jeden Kalenderjahres. Die Auszahlung der Verwaltungskostenpauschale nach § 2 erfolgt zum 31. Januar 2021.(2) Die nach § 3 zuständige Behörde setzt den auf den jeweiligen örtlichen Träger der Sozialhilfe entfallenden Anteil an der Verwaltungskostenpauschale nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 und des § 2 Abs. 2 fest.

§ 5

§ 5Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.