Thüringer Verordnung zur Sechsten, Neunten, Neunzehnten, Einundzwanzigsten und Zweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz Vom 4. Dezember 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 04.12.1992
- Fundstelle:
- GVBl. 1992, 594
ThürGVBl.30 1992 S.594 Aufgrund des § 3 Abs. 3 , des § 6 Abs. 2 Satz 1 und des § 12 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2134), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159), in Verbindung mit § 3a der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Qualitätsgetreide vom 14. April 1970 (BGBl. I S. 351), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159), § 1 Abs. 3 der Neunten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Zuchtvieh vom 9. März 1971 (BGBl. I S. 189), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159), § 2 der Neunzehnten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Arzneipflanzen und Gewürzpflanzen vom 4. Februar 1991 (BGBl. I S. 223), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159), § 2 der Einundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Kaninchen vom 4. Februar 1991 (BGBl. I S. 225), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159), sowie § 1 der Zweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Pflanzliche Erzeugnisse zur technischen Verwendung oder Energiegewinnung vom 25. März 1992 (BGBl. I S. 734), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159), verordnet die Thüringer Landesregierung:
§ 1 Die Erzeugnisse, die zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse ( § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Marktstrukturgesetzes in Verbindung mit § 1 der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Qualitätsgetreide ) zusammengefaßt werden können, werden ergänzt um: 1. Dinkel für die Grünkern-, Gebäck- und Teigwarenherstellung, 2. Qualitätskörnermais zur Herstellung von Erzeugnissen für die menschliche Ernährung sowie für die technische Verwendung, 3. Sojabohnen, 4. Sonnenblumenkerne.
§ 10 (1) Die Mindesterzeugungsmenge nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Marktstrukturgesetzes wird festgesetzt auf jährlich: 1. 400 t bei Erzeugergemeinschaften für Erzeugnisse nach § 9 Nr. 1 , 2. 400 t bei Erzeugergemeinschaften für Erzeugnisse nach § 9 Nr. 2 Buchst. a , 3. 400 t bei Erzeugergemeinschaften für Erzeugnisse nach § 9 Nr. 2 Buchst. b , 4. 100 t bei Erzeugergemeinschaften für Erzeugnisse nach § 9 Nr. 3 Buchst. a . (2) Die Mindestanbaufläche nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Marktstrukturgesetzes wird auf 100 ha bei Erzeugergemeinschaften für Erzeugnisse nach § 9 Nr. 3 Buchst. b festgesetzt.
§ 11 (1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages wird 1. für Erzeugnisse nach § 9 Nr. 1 bis 3 Buchst. a auf jährlich 50 v.H. der Mengen aus § 10 Nr. 1 bis 4 , 2. für Erzeugnisse nach § 9 Nr. 3 Buchst. b auf die sich jährlich aus der Mindestanbaufläche nach § 10 Abs. 2 ergebende Menge festgesetzt. (2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages wird auf drei Jahre festgesetzt.
§ 12 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1992 in Kraft.
§ 2 Die Mindesterzeugungsmenge ( § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Marktstrukturgesetzes ) wird festgesetzt auf jährlich: 1. 300 t je Sorte bei Erzeugergemeinschaften für Dinkel für die Grünkern-, Gebäck- und Teigwarenherstellung, 2. 400 t je Sorte bei Erzeugergemeinschaften für Qualitätskörnermais zur Herstellung von Erzeugnissen für die menschliche Ernährung sowie für die technische Verwendung, 3. 200 t bei Erzeugergemeinschaften für Sojabohnen, 4. 400 t je Sorte bei Erzeugergemeinschaften für Sonnenblumenkerne.
§ 3 (1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages ( § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Marktstrukturgesetzes ) wird auf jährlich jeweils 50 v.H. der in § 2 bezeichneten Mengen festgesetzt. (2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages ( § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Marktstrukturgesetzes ) wird auf drei Jahre festgesetzt.
§ 4 Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse ( § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Marktstrukturgesetzes in Verbindung mit § 1 der Neunten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Zuchtvieh ) zusammengefaßt werden können: Zuchtrinder und Kälber zur Weitermast im Sinne der Ersten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Schlachtvieh und Ferkel vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1186), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159).
§ 5 Die Mindestanbaufläche nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Markstrukturgesetzes wird festgesetzt auf: 1. 100 ha bei Erzeugergemeinschaften für Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch in Stücken, als Pulver oder sonst zerkleinert, 2. 100 ha bei Erzeugergemeinschaften für Küchenkräuter, getrocknet, auch geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, 3. 150 ha bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe verwandter Erzeugnisse ( § 1 der Neunzehnten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Arzneipflanzen und Gewürzpflanzen ).
§ 6 (1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages über ein oder mehrere Erzeugnisse der in § 5 bezeichneten Arten wird jährlich aus den sich aus § 5 ergebenden Mengen festgesetzt. (2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages wird auf drei Jahre festgesetzt.
§ 7 Die Mindesterzeugungsmenge ( § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Marktstrukturgesetzes ) wird festgesetzt auf jährlich: 1. 7000 Stück bei Erzeugergemeinschaften für Hauskaninchen, lebend, 2. 15 t bei Erzeugergemeinschaften für Fleisch von Hauskaninchen frisch, gekühlt oder gefroren, 3. 7000 Stück bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe verwandter Erzeugnisse ( § 1 der Einundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Kaninchen ), die ganz oder teilweise durch entsprechende Fleischmengen erfüllt werden können, wobei die einem Kaninchen entsprechende Fleischmenge 2 kg beträgt.
§ 8 (1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages wird auf jährlich 50 v. H. der in § 7 bezeichneten Mengen festgesetzt. (2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages wird auf drei Jahre festgesetzt.
§ 9 Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a werden zusammengefaßt: KN-Code 1. ex Kapitel 07 Samen, Wurzeln oder Knollen zur Erzeugung technischer Stärke oder technischen Alkohols von Vicia-Bohnen, Topinambur und ähnlichen Wurzeln oder Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, Zuckerrüben, Kartoffeln, 2. ex Kapitel 10 a) Getreide zur Erzeugung technischer Stärke und technischen Alkohols; dazu gehören Weizen, Roggen, Gerste, Mais, Triticale, b) Pflanzen von Weizen und Mengkorn, Roggen, Gerste, Mais, Körnersorghum, Hirse, Kanariensaat zur direkten Verbrennung, 3. ex Kapitel 12 a) Samen von Raps, Rübsen, Sonnenblumen, Senf oder Lein zur Gewinnung von Öl zur technischen Verwendung, Verbrennung oder zur Verwendung als Biokraftstoff, b) Pflanzen, Pflanzenteile, Samen oder Früchte, die hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendet werden, frisch oder getrocknet.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.