Thüringer Verordnung zum Anerkennungsverfahren nach der Markscheider-Bergverordnung*) Vom 8. Dezember 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 08.12.2009
- Fundstelle:
- GVBl. 2009, 779
§ 2Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes).
Aufgrund des § 11 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -596-) verordnet die Landesregierung:
§ 1(1) Über einen Antrag zur Anerkennung einer anderen Person nach § 13 Abs. 1 der Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung ist innerhalb einer Frist von dreiMonaten zu entscheiden. (2) Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
§ 2Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).
§ 3Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.