Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen Vom 16. August 1993*
- Ausfertigungsdatum:
- 16.08.1993
- Fundstelle:
- GVBl. 1993, 554
Vorraussetzungen für die Ernennung ehrenamtlicher Richter
§ 2 Vorraussetzungen für die Ernennung ehrenamtlicher Richter(1) Als ehrenamtliche Richter sind nur Personen vorzuschlagen, die die Anforderungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Satz 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen sowie nach § 66 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. Unter den Vorgeschlagenen sollen sich in angemessener Zahl Pächter und Verpächter sowie eine Person aus dem Personenkreis des § 35 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2317), befinden. (2) Die Zahl der vorgeschlagenen Personen soll das eineinhalbfache der erforderlichen Zahl der ehrenamtlichen Richter betragen. (3) Die ehrenamtlichen Richter sollen jeweils nur für ein Gericht vorgeschlagen werden.
Vorschlagslisten
§ 1 VorschlagslistenDie Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in Landwirtschaftssachen werden gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl. I S. 667), zuletzt geändert nach Maßgabe des Artikels 10 durch Artikel 7 Abs. 22 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847), wie folgt aufgestellt: 1. für die Amtsgerichte durch das für den Sitz des Gerichts zuständige Amt für Landwirtschaft nach Anhörung der örtlich zuständigen land- und forstwirtschaftlichen Berufsverbände;2. für das Oberlandesgericht durch das Ministerium für Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsverbände.
Vorraussetzungen für die Ernennung ehrenamtlicher Richter
§ 2 Vorraussetzungen für die Ernennung ehrenamtlicher Richter(1) Als ehrenamtliche Richter sind nur Personen vorzuschlagen, die die Anforderungen nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen erfüllen. Unter den Vorgeschlagenen sollen sich in angemessener Zahl Pächter und Verpächter sowie eine Person aus dem Personenkreis des § 35 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2317), befinden. (2) Die Zahl der vorgeschlagenen Personen soll das eineinhalbfache der erforderlichen Zahl der ehrenamtlichen Richter betragen. (3) Die ehrenamtlichen Richter sollen jeweils nur für ein Gericht vorgeschlagen werden.
Persönliche Angaben
§ 3 Persönliche AngabenFür jeden Vorgeschlagenen sind anzugeben: 1. Name und Vorname,2. Anschrift,3. Geburtsdatum und Geburtsort,4. Stellung im Beruf, insbesondere ob und wieviel Land er als selbst wirtschaftender Eigentümer, als Verpächter oder als Pächter besitzt oder zuletzt besessen hat,5. ob er dem Personenkreis des § 35 des Bundesvertriebenengesetzes angehört,6. ob und für welches Gericht er bereits früher als ehrenamtlicher Richter im Sinne des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen berufen oder vorgeschlagen war.
Ergänzungsliste
§ 4 ErgänzungslisteLäßt sich für ein Gericht aus den vorgeschlagenen Personen die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern nicht berufen, so kann der Präsident des Oberlandesgerichts eine Ergänzungsliste anfordern. Er bestimmt dabei, wie viele Personen vorzuschlagen sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes für die Aufstellung der Ergänzungsliste entsprechend.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.