Thüringen

Anordnung über den Sitz und Thüringer Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Landwirtschaftsämter und der Ämter für Landentwicklung und Flurneuordnung Vom 30. September 1994

Ausfertigungsdatum:
30.09.1994
Fundstelle:
GVBl. 1994, 1101
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

Sitz der Flurneuordnungsämter

§ 3 Sitz der FlurneuordnungsämterDie Ämter für Landentwicklung und Flurneuordnung haben ihren Sitz in Gotha, Gera und Meiningen.

§ 4

Örtliche Zuständigkeit der Ämter für Landentwicklung und Flurneuordnung

§ 4 Örtliche Zuständigkeit der Ämter für Landentwicklung und FlurneuordnungÖrtlich zuständig ist 1. das Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gothafür das Gebiet der Landkreise Nordhausen, Sömmerda, Weimarer Land, Eichsfeld, Gotha, des Kyffhäuserkreises, des Unstrut-Hainich-Kreises, des Ilmkreises und der kreisfreien Städte Erfurt und Weimar,2. das Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gerafür das Gebiet der Landkreise Greiz, Altenburger Land, Saalfeld-Rudolstadt, des Saale-Orla-Kreises, des Saale-Holzlandkreises und der kreisfreien Städte Gera und Jena,3. das Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Meiningenfür das Gebiet der Landkreise Schmalkalden-Meiningen, Hildburghausen, Sonneberg, des Wartburgkreises und der kreisfreien Städte Eisenach und Suhl.

§ 2

Örtliche Zuständigkeit der Landwirtschaftsämter

§ 2 Örtliche Zuständigkeit der LandwirtschaftsämterÖrtlich zuständig ist 1. das Landwirtschaftsamt Zeulenroda für das Gebiet der Landkreise Altenburger Land und Greiz, des Saale-Orla-Kreises und der kreisfreien Stadt Gera,2. das Landwirtschaftsamt Sömmerda für das Gebiet der Landkreise Sömmerda und Weimarer Land sowie der kreisfreien Städte Erfurt und Weimar,3. das Landwirtschaftsamt Rudolstadt für das Gebiet des Ilmkreises, des Saale-Holzland-Kreises, des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt und der kreisfreien Stadt Jena,4. das Landwirtschaftsamt Bad Frankenhausen/Kyffhäuser für das Gebiet des Landkreises Nordhausen und des Kyffhäuserkreises,5. das Landwirtschaftsamt Leinefelde-Worbis für das Gebiet des Landkreises Eichsfeld und des Unstrut-Hainich- Kreises,6. das Landwirtschaftsamt Bad Salzungen für das Gebiet des Wartburgkreises, des Landkreises Gotha und der kreisfreien Stadt Eisenach sowie7. das Landwirtschaftsamt Hildburghausen für das Gebiet der Landkreise Sonneberg, Hildburghausen und Schmalkalden- Meiningen sowie der kreisfreien Stadt Suhl.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Anordnung und Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten nach Absatz 1 treten die jeweiligen Regelungen über "Bezeichnung, Örtliche Zuständigkeit" der Nummern 6.3.1 und 6.3.2 sowie der Regelung der Nummer 6.4 der Anlage zur Anordnung der Landesregierung und Verordnung des Innenministers über die Errichtung von Behörden und Einrichtungen des Landes Thüringen vom 18. Juni 1991 (GVBl. S. 188), geändert durch § 3 Abs. 2 der Anordnung und Verordnung vom 17. Mai 1994 (GVBl. S. 547), außer Kraft.

§ 1

Bezeichnung und Sitz der Landwirtschaftsämter

§ 1 Bezeichnung und Sitz der LandwirtschaftsämterDie Landwirtschaftsämter haben folgende Bezeichnung und folgenden Sitz: 1. Landwirtschaftsamt Zeulenroda mit Sitz in Zeulenroda und mit vorläufiger Außenstelle in Altenburg,2. Landwirtschaftsamt Sömmerda mit Sitz in Sömmerda,3. Landwirtschaftsamt Rudolstadt mit Sitz in Rudolstadt und mit vorläufiger Außenstelle in Stadtroda,4. Landwirtschaftsamt Bad Frankenhausen/Kyffhäuser mit Sitz in Bad Frankenhausen/Kyffhäuser,5. Landwirtschaftsamt Leinefelde-Worbis mit Sitz in Leinefelde- Worbis,6. Landwirtschaftsamt Bad Salzungen bis 31. Dezember 2007 mit Sitz in Eisenach, danach mit Sitz in Bad Salzungen,7. Landwirtschaftsamt Hildburghausen mit Sitz in Hildburghausen und mit vorläufiger Außenstelle in Meiningen.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Anordnung und Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten nach Absatz 1 treten die jeweiligen Regelungen über "Bezeichnung, Örtliche Zuständigkeit" der Nummern 6.3.1 und 6.3.2 sowie der Regelung der Nummer 6.4 der Anlage zur Anordnung der Landesregierung und Verordnung des Innenministers über die Errichtung von Behörden und Einrichtungen des Landes Thüringen vom 18. Juni 1991 (GVBl. S. 188), geändert durch § 3 Abs. 2 der Anordnung und Verordnung vom 17. Mai 1994 (GVBl. S. 547), außer Kraft.

Eingangsformel LwASitzAnOZustV

Die Landesregierung ordnet aufgrund des Artikels 90 Satz 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen vom 25. Oktober 1993 (GVBl. S. 625) an und verordnet aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2):

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.