Thüringen

Thüringer Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" auf das Landesverwaltungsamt Vom 27. Juni 1997

Ausfertigungsdatum:
27.06.1997
Fundstelle:
GVBl. 1997, 248
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel LVwAWiStruktZustÜV

Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung und aufgrund des § 59 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 6. Februar 1991 (GVBl. S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 1994 (GVBl. S. 89), und des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes verordnet der Minister für Wirtschaft und Infrastruktur:

§ 1

§ 1(1) Die Zuständigkeit für die Durchführung der Infrastrukturförderung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861) in der jeweils geltenden Fassung und des Gemeinsamen Rahmenplanes für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" wird auf das Landesverwaltungsamt übertragen. (2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 umfaßt insbesondere folgende Aufgaben: 1. Annahme und Bearbeitung der Anträge auf Zuwendungen,2. Bewilligung der Zuwendungen sowie Erlaß der Zuwendungsbescheide,3. das gesamte Verfahren der Nachweisprüfung, die Aufhebung von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen einschließlich möglicher Zinsforderungen und4. Vollzug der Aufhebungsbescheide. (3) Ausgenommen von der Zuständigkeitsübertragung ist der Vollzug der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" im Bereich der touristischen Infrastruktur.

§ 2

§ 2Der Minister für Wirtschaft und Infrastruktur überträgt seine Befugnisse zur Veränderung von Ansprüchen nach § 59 Abs. 1 Satz 1 LHO auf das Landesverwaltungsamt.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.