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title: "ThürLVVO — Thüringer Verordnung über die Lehrverpflichtung an den Hochschulen (Thüringer Lehrverpflichtungsverordnung - ThürLVVO -) Vom 24. März 2005"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/lverpflvth2005"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
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updated: "2026-05-12T22:30:30+00:00"
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# ThürLVVO — Thüringer Verordnung über die Lehrverpflichtung an den Hochschulen (Thüringer Lehrverpflichtungsverordnung - ThürLVVO -) Vom 24. März 2005

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 24.03.2005
*Fundstelle:* GVBl. 2005, 161


### § 4 — Umfang der Lehrverpflichtung

§ 4 Umfang der Lehrverpflichtung(1) An den Universitäten und der Musikhochschule beträgt die Lehrverpflichtung der 1. Professoren a) mit Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern 9 LVS, b) mit Lehrtätigkeit in künstlerischen und gestalterischen Fächern 18 LVS, 2. Juniorprofessoren a) in der ersten Anstellungsphase aa) in wissenschaftlichen Fächern 4 LVS, bb) in künstlerischen und gestalterischen Fächern 12 LVS, b) in der zweiten Anstellungsphase aa) in wissenschaftlichen Fächern 6 LVS, bb) in künstlerischen und gestalterischen Fächern 16 LVS, 3. wissenschaftlichen Mitarbeiter, die ihre Dienstleistungen a) zu gleichen Teilen in Forschung und Lehre erbringen 6 bis 10 LVS, b) überwiegend im Bereich der Forschung erbringen 2 bis 6 LVS, c) überwiegend im Bereich der Lehre erbringen 10 bis 16 LVS, die Regellehrverpflichtung beträgt 8 LVS; bei wissenschaftlichen Mitarbeitern, die befristet beschäftigt sind und denen nach § 91 Abs. 3 Satz 2 ThürHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde, beträgt die Lehrverpflichtung bis zu 4 LVS; sie kann auf 6 LVS erhöht werden, sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde; 4. künstlerischen Mitarbeiter, ausgehend von einer Regellehrverpflichtung von 18 LVS 16 bis 20 LVS; bei künstlerischen Mitarbeitern, die befristet beschäftigt sind und denen nach § 91 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 ThürHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde, beträgt die Lehrverpflichtung bis zu 12 LVS; sie kann auf 16 LVS erhöht werden, sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde, 5. Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit Lehraufgaben a) in wissenschaftlichen Fächern sowie Lektoren 14 bis 20 LVS, b) in künstlerischen und gestalterischen Fächern 20 bis 26 LVS. Unabhängig von dem in Satz 1 festgelegten Umfang der Lehrverpflichtung sind die in Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 genannten Hochschullehrer verpflichtet, sich im Umfang von durchschnittlich einer Stunde je Woche an den Aufgaben nach § 56 ThürHG zu beteiligen; § 11 gilt entsprechend.(2) An den Fachhochschulen beträgt die Lehrverpflichtung der 1. Professoren 18 LVS, 2. Juniorprofessoren a) in der ersten Anstellungsphase 9 LVS, b) in der zweiten Anstellungsphase 12 LVS, 3. Lehrkräfte für besondere Aufgaben 19 bis 24 LVS. Soweit an Fachhochschulen wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter beschäftigt werden, gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 entsprechend.Unabhängig von dem in Satz 1 festgelegten Umfang der Lehrverpflichtung sind die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Hochschullehrer verpflichtet, sich im Umfang von durchschnittlich einer Stunde je Woche an den Aufgaben nach § 56 ThürHG zu beteiligen; § 11 gilt entsprechend.(3) An der Dualen Hochschule beträgt die durchschnittliche Lehrverpflichtung je Woche der Vorlesungszeit des Studienjahrs 1. für Professoren 13 LVS, 2. für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben 16 LVS. Soweit an der Dualen Hochschule wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter beschäftigt werden, gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 entsprechend. Die Professoren und Lehrkräfte für besondere Aufgaben sollen unter Berücksichtigung der Anrechnungsvorschriften so eingesetzt werden, dass ihre Belastung 1. pro Woche 24 LVS und 2. pro Tag 8 LVS nicht übersteigt; mehr als 8 LVS pro Tag werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt. Unabhängig von dem in Satz 1 festgelegten Umfang der Lehrverpflichtung sind die Professoren verpflichtet, sich im Umfang von durchschnittlich einer Stunde je Woche an den Aufgaben nach § 56 ThürHG zu beteiligen; § 11 gilt entsprechend.(4) Die Professoren und Lehrkräfte für besondere Aufgaben sollen unter Berücksichtigung der Anrechnungsbestimmungen so eingesetzt werden, dass ihre Belastung acht Lehrveranstaltungsstunden pro Tag nicht übersteigt. Unter Berücksichtigung der Anrechnungsfaktoren nach § 5 soll die wöchentliche Lehrbelastung der Lehrkräfte für besondere Aufgaben 24 Lehrstunden mit einem zeitlichen Umfang entsprechend § 2 Abs. 2 nicht übersteigen.(5) Hochschullehrer können gemäß der Funktionsbeschreibung der jeweiligen Stelle ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben in der Forschung, im Wissens- und Technologietransfer, in der Kunstausübung sowie im Rahmen von künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung betraut werden, wenn sichergestellt ist, dass die ordnungsgemäße Erbringung des nach Prüfungs- und Studienordnungen sowie Studienplänen erforderlichen Lehrangebots nach § 3 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird. Die Höhe der Lehrverpflichtung beträgt mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden. Bei einer ausschließlichen Betrauung mit Aufgaben in der Forschung, im Wissens- und Technologietransfer, in der Kunstausübung, im Rahmen von künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung besteht keine Lehrverpflichtung. Die Funktionsbeschreibung der Stelle und die ihr entsprechende Lehrverpflichtung sind spätestens nach sechs Semestern zu überprüfen. Die Sätze 1 bis 4 finden auf die Duale Hochschule keine Anwendung.(6) Hochschullehrer an Universitäten und an der Musikhochschule mit Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern können gemäß der Funktionsbeschreibung der jeweiligen Stelle überwiegend mit Lehrtätigkeit betraut werden. Die Höhe der Lehrverpflichtung beträgt höchstens zwölf Lehrveranstaltungsstunden. Die Funktionsbeschreibung der Stelle und die dieser entsprechende Lehrverpflichtung sind spätestens nach sechs Semestern zu überprüfen.(7) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird bei Teilzeitbeschäftigung um den Anteil reduziert, der der Differenz zwischen der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung und der Vollbeschäftigung entspricht. Satz 1 soll in den Fällen entsprechend Anwendung finden, in denen nach dem Thüringer Hochschulgesetz oder anderen Rechtsvorschriften eine Freistellung oder Entlastung von den Dienstaufgaben vorgesehen ist.(8) Sind für die Lehrverpflichtung Bandbreiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5, Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 2 vorgesehen, setzt der Präsident im Benehmen mit dem Leiter der Selbstverwaltungseinheit, dem der Lehrende zugeordnet ist, unter Berücksichtigung des Gesamtlehrangebots der Hochschule die Höhe der Lehrverpflichtung fest. Der Präsident kann die Festsetzung nach Satz 1 auf den den Leiter der Selbstverwaltungseinheit, dem der Lehrende zugeordnet ist, übertragen und sich ein Zustimmungserfordernis vorbehalten. Die Festsetzung der Lehrverpflichtung ist spätestens nach sechs Semestern zu überprüfen.(9) Aus Mitteln Dritter bezahlte Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sind nur zur Lehre verpflichtet, sofern dies die Bedingungen der Geldgeber vorsehen oder zulassen.

### § 5 — Anrechnungsfaktoren

§ 5 Anrechnungsfaktoren(1) Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien, Repetitorien, Sprachkurse, künstlerischer Einzel- und Gruppenunterricht, Demonstrationen in der Zahntechnik und zahnmedizinische Behandlungspraktika, an Fachhochschulen und der Dualen Hochschule auch Seminarunterricht und andere Praktika werden auf die Lehrverpflichtung voll angerechnet. Satz 1 gilt entsprechend für Lehrveranstaltungen, die im Rahmen besonderer Studienformen, beispielsweise dem Projektstudium, abgehalten werden und die hinsichtlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitungszeit mit den in Satz 1 genannten Lehrveranstaltungsarten gleichwertig sind.(2) Andere als die in den Absätzen 1, 3 und 4 aufgezählten Lehrveranstaltungsarten werden zur Hälfte auf die Lehrverpflichtung angerechnet (Anrechnungsfaktor 0,5).(3) Exkursionen werden mit dem Anrechnungsfaktor 0,5 auf die Lehrverpflichtung angerechnet; je Tag werden höchstens zehn Lehrstunden zugrunde gelegt.(4) Entwurfsübungen in der Architektur werden zu 30 v. H. auf die Lehrverpflichtung angerechnet; soweit sie eine ständige Betreuung der Studierenden erfordern, beträgt der Anrechnungsfaktor 0,5.(5) Praktika in Einrichtungen außerhalb der Hochschulen und die damit verbundenen Betreuungstätigkeiten sind keine Lehrveranstaltungen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen; dies gilt nicht für praktikumsbegleitende Lehrveranstaltungen.(6) Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehrere Lehrende beteiligt sind, werden den einzelnen Lehrenden nach dem Maß ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig angerechnet. Soweit eine Lehrveranstaltung fachübergreifend oder methodenverbindend durchgeführt wird, darf sie bei den beteiligten Lehrenden insgesamt höchstens dreifach, bei einem Lehrenden höchstens einmal angerechnet werden. Über das Maß der Anrechnung entscheidet der Leiter der Selbstverwaltungseinheit.(7) Besondere Belastungen durch Betreuungstätigkeiten für Diplom-, Magister-, Bachelor-/ Bakkalaureus- oder Masterarbeiten oder andere Studienabschlussarbeiten und vergleichbare, von Lehrveranstaltungen unabhängige Studienarbeiten können unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Auslastung der jeweiligen Lehreinheit bis zu einem Umfang von zwei Lehrveranstaltungsstunden, an den Fachhochschulen und der Dualen Hochschule bis zu einem Umfang von vier Lehrveranstaltungsstunden auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung angerechnet werden, sofern das nach Studien- und Prüfungsordnungen vorgesehene Lehrangebot gewährleistet bleibt.(8) Lehrveranstaltungen, bei denen alle Lernaktivitäten synchron oder asynchron in einem digitalen Rahmen als Online-Lehre durchgeführt werden, werden in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 auf die Lehrverpflichtung angerechnet, wenn sie einschließlich der Vor- und Nachbereitung und begleitenden Betreuung mit einer vergleichbaren zeitlichen Belastung für die Lehrenden verbunden sind. Die Anrechnung ist grundsätzlich auf 25 v. H. der Lehrverpflichtung des Lehrenden begrenzt; bei besonderem dienstlichem Interesse kann diese Begrenzung überschritten werden.

### § 8 — Ermäßigung der Lehrverpflichtung

§ 8 Ermäßigung der Lehrverpflichtung(1) Für die Wahrnehmung folgender Funktionen innerhalb der Hochschule kann auf Antrag die Lehrverpflichtung wie folgt ermäßigt werden bei: 1. Vizepräsidenten um bis zu 75 v. H., 2. Dekanen um bis zu 50 v. H., 3. Prodekanen um bis zu 25 v. H., 4. Studiendekanen und Prodekanen, die diese Aufgabe wahrnehmen um bis zu 50 v. H., 5. Leiter von Studienrichtungen nach § 121 ThürHG bei Betreuung von a) bis zu drei Kursen um bis zu 50 v. H., b) mehr als drei Kursen um bis zu 70 v. H., 6. vorläufigen Leitern nach § 30 Abs. 10 ThürHG um bis zu 100 v.H. Werden von einem Lehrenden mehrere der in Satz 1 genannten Funktionen wahrgenommen, kann nur für eine dieser Funktionen eine Ermäßigung gewährt werden. Werden Aufgaben nach Satz 1 Nr. 3 in einer Selbstverwaltungseinheit auf mehrere Lehrende übertragen, so können deren Lehrverpflichtungen jeweils um bis zu 12,5 v. H. ermäßigt werden, jedoch in einer Selbstverwaltungseinheit insgesamt um nicht mehr als 25 v. H.(2) Sofern die Erbringung des erforderlichen Lehrangebots in einer Selbstverwaltungseinheit sichergestellt ist, kann für die Wahrnehmung weiterer oder erstmalig zu übernehmenden Aufgaben, Tätigkeiten und Funktionen in der Hochschule auf Antrag eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewährt werden, deren Umfang die folgende Anzahl von Lehrveranstaltungsstunden bei den jeweiligen Lehrenden nicht überschreiten soll:1. an Universitäten und an der Hochschule für Musik zwei Lehrveranstaltungsstunden sowie2. an Fachhochschulen und an der Dualen Hochschule sechs Lehrveranstaltungsstunden.Satz 1 gilt insbesondere für1. besondere Aufgaben der Studienreform,2. besondere Aufgaben im Fernstudium,3. die Tätigkeit als Sprecher von Sonderforschungsbereichen,4. die Tätigkeit als Studienfachberater, wobei je Studiengang nicht mehr als zwei Lehrveranstaltungsstunden als Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewährt werden sollen,5. die Leitung des Praktikantenamts,6. die Betreuung von Sammlungen einschließlich der Bibliotheken,7. die mit einer besonderen Belastung verbundene Leitung und Verwaltung von Einrichtungen der Hochschule unter der Voraussetzung, dass die Aufgaben nicht von der Hochschulverwaltung übernommen werden können,8. die Wahrnehmung von mit besonderer Belastung verbundenen Forschungs- und Entwicklungsaufgaben an Fachhochschulen und der Dualen Hochschule,9. die Entwicklung innovativer Lehrkonzepte, insbesondere wenn diese überwiegend digital oder für den Lehrenden ganz oder teilweise in einer Fremdsprache umgesetzt werden sollen,10. die erstmalige Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen für erstmalig an einer Hochschule Lehrende, längstens für die Dauer der ersten beiden Semester der Lehrtätigkeit und11. die Tätigkeit als Mentor in einem in einer Studienordnung oder einem Studienplan vorgesehenen Mentorenprogramm der Hochschule.Abweichend von Satz 1 Nr. 2 kann an Fachhochschulen und an der Dualen Hochschule für die Durchführung von konkret umschriebenen und finanziell abgesicherten Forschungs- und Entwicklungsaufgaben eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung von bis zu neun Lehrveranstaltungsstunden gewährt werden, wenn stattdessen im gleichen Umfang Lehraufträge erteilt werden, die aus den Einnahmen dieser Forschungs- und Entwicklungsaufgaben vergütet werden.(3) Für die Wahrnehmung sonstiger unentgeltlicher, besonderer Aufgaben und Funktionen in oder außerhalb der Hochschule, die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen und im Interesse der Hochschule liegen, können auf Antrag im Einzelfall weitere über die in Absatz 2 genannten hinausgehende Ermäßigungen der Lehrverpflichtung gewährt werden.(4) Liegen Ermäßigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 vor, soll die Lehrtätigkeit eines Lehrenden während eines Semesters 50 v. H. der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten.(5) Zur Wahrnehmung von Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Leistungen sowie in der Betreuung von Studierenden des Praktischen Jahres im Studiengang Medizin kann das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium die Lehrverpflichtung von Lehrenden ermäßigen. Der Gesamtumfang der Verminderung der Lehrverpflichtung durch die Selbstverwaltungseinheit darf die Summe der Regellehrverpflichtungen des Personals nicht übersteigen, das dem Personalbedarf für die in Satz 1 genannten Aufgaben entspricht. Dieser Personalbedarf wird nach Maßgabe der Thüringer Kapazitätsverordnung vom 18. Juni 2009 (GVBl. S. 485) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt.(6) Alle Regelungen zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung stehen unter dem Vorbehalt, dass durch die Ermäßigung nicht die ordnungsgemäße Erbringung des nach den Prüfungsordnungen, Studienordnungen und Studienplänen vorgesehenen Gesamtlehrangebots beeinträchtigt wird.(7) Der Präsident kann die Entscheidung über die Ermäßigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 3, und Satz 1 Nr. 4 sowie den Absätzen 2 und 3 auf den Leiter der Selbstverwaltungseinheit, dem der Lehrende zugeordnet ist, übertragen und sich ein Zustimmungserfordernis vorbehalten.

### § 9 — Erprobungsklausel zur Einführung von Fakultäts- oder Fachbereichsdeputaten

§ 9 Erprobungsklausel zur Einführung von Fakultäts- oder Fachbereichsdeputaten(1) Die Hochschulen können mit Zustimmung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums für ihre Selbstverwaltungseinheiten nach § 38 Abs. 1 ThürHG, insbesondere Fakultäten, Fachbereiche, Abteilungen oder Departments, Fakultäts- oder Fachbereichsdeputate festlegen. Das Fakultäts- oder Fachbereichsdeputat darf die Summe der individuellen Lehrverpflichtungen aller Lehrpersonen der Selbstverwaltungseinheit ohne Berücksichtigung von Ermäßigungen nach § 8 Abs. 1 bis 3 nicht unterschreiten. Ist ein Vertreter eines Fachs, das zur Selbstverwaltungseinheit gehört, einer anderen Selbstverwaltungseinheit zugeordnet, so kann ihn diese Selbstverwaltungseinheit mit seiner Zustimmung und unter Zustimmung der anderen Selbstverwaltungseinheit ganz oder teilweise in das Fakultäts- oder Fachbereichsdeputat einbeziehen. Für die Verteilung des Fakultäts- oder Fachbereichsdeputats auf die einzelnen Lehrpersonen der Selbstverwaltungseinheit gilt § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 entsprechend; die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 festgelegten Bandbreiten sollen dabei berücksichtigt werden. Die den Lehrpersonen nach Satz 4 übertragene Lehrverpflichtung ist zu dokumentieren sowie deren Erfüllung jeweils zum Ende des Semesters zu prüfen und zu dokumentieren. Die Festlegung von Fakultäts- oder Fachbereichsdeputaten ist auf drei Jahre begrenzt. Nach einer positiven von der Hochschule durchzuführenden Evaluation kann eine Verlängerung gewährt werden.(2) In Fällen des Absatzes 1 kann abweichend von § 8 Abs. 1 bis 3 für eine Selbstverwaltungseinheit vom Präsidenten eine Ermäßigungspauschale in Höhe von bis zu 12 v. H. des Fakultäts- oder Fachbereichsdeputats festgelegt werden, durch die alle in § 8 genannten sowie sonstige Ermäßigungen abgedeckt werden. Für die Verteilung der Ermäßigungspauschale auf die einzelnen Lehrenden der Selbstverwaltungseinheit gelten § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 sowie § 8 Abs. 6 entsprechend.

### § 3 — Lehrveranstaltungen

§ 3 Lehrveranstaltungen(1) Lehrveranstaltungen sind in der Regel von dem zur Lehre verpflichteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personal, vorzugsweise von Hochschullehrern oder Hochschuldozenten, anzubieten. (2) Zur Erfüllung der Lehrverpflichtung sind diejenigen Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen, die im jeweiligen Semester nach den Prüfungs- und Studienordnungen eines grundständigen oder postgradualen Studiengangs für ein ordnungsgemäßes Studium verbindlich sind. Andere Lehrveranstaltungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn alle nach Satz 1 vorgesehenen Lehrveranstaltungen auf dem vom Lehrenden zu vertretenden Fachgebiet durch haupt- oder nebenberuflich an der Hochschule tätiges wissenschaftliches oder künstlerisches Personal angeboten werden. Die Anzahl der nach Satz 2 berücksichtigten Lehrveranstaltungen ist dem Dekan oder dem Leiter der Einrichtung oder Betriebseinheit, dem der Lehrende zugeordnet ist, anzuzeigen.

### § 7 — Ausgleichsmöglichkeiten

§ 7 Ausgleichsmöglichkeiten(1) Unter der Voraussetzung, dass das nach Prüfungsordnungen, Studienordnungen und Studienplänen für das jeweilige Semester vorgesehene Gesamtlehrangebot in einem Fach erfüllt wird, können die Lehrenden ihre Lehrverpflichtung, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auch dadurch erfüllen, dass 1. ein Lehrender seine Lehrverpflichtunga) im Durchschnitt dreier aufeinander folgender Studienjahre oderb) im Rahmen eines Zeitkontoserfüllt;2. Lehrende einer Lehreinheit ihre Lehrverpflichtung innerhalb des jeweiligen Semesters untereinander ausgleichen; Hochschullehrer können nur untereinander ausgleichen. Voraussetzung für die Erfüllung der Lehrverpflichtung nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b ist, dass 1. ein einheitliches Zeitkontenmodell in der Hochschule eingeführt ist,2. das Zeitkonto des Lehrenden ein Guthaben (bereits erbrachte und über dem Umfang der Lehrverpflichtung liegende Lehrveranstaltungsstunden) aufweist und3. Defizite (unter dem Umfang der Lehrverpflichtung liegende Lehrveranstaltungsstunden) auf dem Zeitkonto des Lehrenden bis zu seinem Ausscheiden aus der Hochschule ausgeglichen werden können. Die Lehrtätigkeit der einzelnen Lehrenden soll in einem Semester die Hälfte der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten. (2) Die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Art der Erfüllung der Lehrverpflichtung ist dem Dekan im Voraus anzuzeigen und von diesem zu genehmigen.

### § 11 — Dokumentation der Lehrverpflichtung

§ 11 Dokumentation der LehrverpflichtungDie Hochschule regelt, in welcher Form die Erfüllung der Lehrverpflichtung, die Gewährung von Ermäßigungen und die Anordnung von Erhöhungen innerhalb der Hochschule dokumentiert wird.

### § 4 — Umfang der Lehrverpflichtung

§ 4 Umfang der Lehrverpflichtung(1) An den Universitäten und der Musikhochschule beträgt die Lehrverpflichtung der 1. Professoren a) mit Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern 9 LVS, b) mit Lehrtätigkeit in künstlerischen und gestalterischen Fächern 18 LVS, 2. Juniorprofessoren a) in der ersten Anstellungsphase aa) in wissenschaftlichen Fächern 4 LVS, bb) in künstlerischen Fächern 12 LVS, b) in der zweiten Anstellungsphase aa) in wissenschaftlichen Fächern 6 LVS, bb) in künstlerischen Fächern 16 LVS, 3. Hochschuldozenten a) mit Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern 8 LVS, b) mit Lehrtätigkeit in künstlerischen und gestalterischen Fächern 18 LVS, 4. Oberassistenten und Oberingenieure 6 LVS, 5. wissenschaftlichen Assistenten 4 LVS, 6. künstlerischen Assistenten 9 LVS, 7. wissenschaftlichen Mitarbeiter mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen bis zu 4 LVS, 8. künstlerischen Mitarbeiter mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen bis zu 12 LVS, 8. unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter 8 LVS, 10. unbefristet beschäftigten künstlerischen Mitarbeiter 18 LVS, 11. Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit Lehraufgaben a) in wissenschaftlichen Fächern sowie Lektoren 14 bis 20 LVS, b) in künstlerischen und gestalterischen Fächern 20 bis 26 LVS. Unabhängig von dem in Satz 1 festgelegten Umfang der Lehrverpflichtung sind die in Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 genannten Hochschullehrer verpflichtet, sich im Umfang von durchschnittlich einer Stunde je Woche an den Aufgaben nach § 50 ThürHG zu beteiligen; § 11 gilt entsprechend. (2) An den Fachhochschulen beträgt die Lehrverpflichtung der 1. Professoren 18 LVS, 2. Lehrkräfte für besondere Aufgaben 20 bis 26 LVS. Soweit an Fachhochschulen wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter beschäftigt werden, gilt Absatz 1 Nr. 6 bis 9 entsprechend. Unabhängig von dem in Satz 1 festgelegten Umfang der Lehrverpflichtung sind die Professoren verpflichtet, sich im Umfang von durchschnittlich einer Stunde je Woche an den Aufgaben nach § 50 ThürHG zu beteiligen; § 11 gilt entsprechend. (3) Das in einem Semester zu erbringende Lehrdeputat von Lehrkräften für besondere Aufgaben muss unter Berücksichtigung der Anrechnungsfaktoren nach § 5 im Durchschnitt aller Lehrkräfte für besondere Aufgaben an der jeweiligen Hochschule an den Universitäten 18 Lehrveranstaltungsstunden und an der Musikhochschule sowie den Fachhochschulen 24 Lehrveranstaltungsstunden betragen. Die jeweilige Höhe der Lehrverpflichtung in einem Semester wird vom Dekan oder, soweit es sich um Lehrverpflichtungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 handelt, vom Leiter der Einrichtung oder Betriebseinheit, der die Lehrkraft zugeordnet ist, festgelegt; unter Berücksichtigung der Anrechnungsfaktoren nach § 5 soll die wöchentliche Lehrbelastung 24 Lehrstunden mit einem zeitlichen Umfang entsprechend § 2 Abs. 2 nicht übersteigen. (4) Die Lehrverpflichtung für Hochschullehrer gilt nur, soweit ihnen nicht überwiegend oder ausschließlich Tätigkeiten in der Forschung oder in künstlerischen Entwicklungsvorhaben auf begrenzte Zeit übertragen worden sind. (5) Hochschullehrer und Hochschuldozenten an Universitäten und an der Musikhochschule mit Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern können gemäß der Funktionsbeschreibung der jeweiligen Stelle auf Antrag der Hochschule von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium überwiegend mit Lehrtätigkeit betraut werden. Die Hochschule legt die Höhe der Lehrverpflichtung, höchstens im Umfang von zwölf Lehrveranstaltungsstunden, fest. Die Funktionsbeschreibung der Stelle und die dieser entsprechende Lehrverpflichtung sind spätestens nach vier Semestern zu überprüfen. (6) Nehmen Angestellte aufgrund vertraglicher Vereinbarungen die gleichen Dienstaufgaben wahr wie lehrende Beamte nach den Absätzen 1 und 2, ist der Umfang ihrer Lehrverpflichtung jeweils entsprechend festzusetzen. Ansonsten richtet sich ihre Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses. (7) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird bei Teilzeitbeschäftigung um den Anteil reduziert, der der Differenz zwischen der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung und der Vollbeschäftigung entspricht.

### § 13 — In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 13 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2011 außer Kraft.(2) Die Thüringer Lehrverpflichtungsverordnung vom 21. Oktober 1994 (GVBl. S. 1187), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2000 (GVBl. S. 416), tritt mit Ablauf des 20. April 2005 außer Kraft.

### § 10 — Schwerbehinderte Menschen

§ 10 Schwerbehinderte MenschenDie Lehrverpflichtung schwerbehinderter Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch kann auf Antrag vom Präsident ermäßigt werden 1. bei einem Grad der Behinderungvon mindestens 50 v. H. bis zu 12 v. H.,2. bei einem Grad der Behinderungvon mindestens 70 v. H. bis zu 18 v. H.,3. bei einem Grad der Behinderungvon mindestens 90 v. H. bis zu 25 v. H.

### § 12 — Übergangsbestimmungen

§ 12 Übergangsbestimmungen(1) Für die am Tag des Inkrafttretens der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Lehrverpflichtungsverordnung an den Hochschulen des Landes beschäftigten Hochschuldozenten, Oberassistenten und Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten gilt die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 6 in der vor dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Lehrverpflichtungsverordnung geltenden Fassung bestimmte Lehrverpflichtung fort. (2) Für die am Tag des Inkrafttretens der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Lehrverpflichtungsverordnung an den Hochschulen des Landes beschäftigten wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter gilt bis zu einer Neufestsetzung der individuellen Lehrverpflichtung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 die individuelle Lehrverpflichtung weiter, die für sie in ihrer Eigenschaft als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter am Tag vor dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Lehrverpflichtungsverordnung galt.

### § 13 — Gleichstellungsbestimmung

§ 13 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

### § 14 — In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 14 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2016 außer Kraft.(2) Die Thüringer Lehrverpflichtungsverordnung vom 21. Oktober 1994 (GVBl. S. 1187), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2000 (GVBl. S. 416), tritt mit Ablauf des 20. April 2005 außer Kraft.

### § 2 — Lehrverpflichtung

§ 2 Lehrverpflichtung(1) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden (LVS) ausgedrückt. (2) Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst mindestens 45 Minuten Lehrzeit je Woche der Vorlesungszeit des Semesters. Bei künstlerisch-musikalischem Einzel- und Gruppenunterricht umfasst eine Lehrveranstaltungsstunde 60 Minuten. (3) Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester ausgedrückt werden, sind entsprechend umzurechnen. Hierzu ist die Summe der Lehrstunden einer Lehrveranstaltung durch die Zahl der Wochen der Vorlesungszeit des Semesters zu teilen; je Tag werden höchstens acht Lehrveranstaltungsstunden berücksichtigt. In gleicher Weise sind die Lehrveranstaltungen umzurechnen, die sich nicht auf alle Unterrichtswochen der Vorlesungszeit eines Semesters erstrecken oder die in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt werden.

### § 3 — Lehrveranstaltungen, Anrechnungen auf die Lehrverpflichtung

§ 3 Lehrveranstaltungen,Anrechnungen auf die Lehrverpflichtung(1) Lehrveranstaltungen sind in der Regel von dem zur Lehre verpflichteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personal, vorzugsweise von den zur Gruppe der Hochschullehrer gehörenden Personen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürHG), anzubieten. (2) Zur Erfüllung der Lehrverpflichtung sind grundsätzlich diejenigen Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen, die im jeweiligen Semester nach den Prüfungsund Studienordnungen sowie Studienplänen eines grundständigen, postgradualen oder weiterbildenden Studiengangs (§ 51 Abs. 4 ThürHG) für ein ordnungsgemäßes Studium verbindlich sind (erforderliches Lehrangebot) und im Hauptamt erbracht werden. (3) Abweichend von Absatz 2 kann der Dekan oder der Leiter der Selbstverwaltungseinheit mit Zustimmung des Präsidiums bis zu 5 v. H. der Gesamtlehrkapazität aller Lehrenden der Selbstverwaltungseinheit einer Universität und bis zu 10 v. H. der Musikhochschule oder einer Fachhochschule für im Hauptamt zu erbringende und auf die Lehrverpflichtung anrechenbare Lehrangebote im Rahmen von Weiterbildungsangeboten nach § 51 ThürHG, einschließlich von Lehrangeboten im Rahmen von weiterbildenden Studiengängen nach § 51 Abs. 4 ThürHG, berücksichtigen, wenn sichergestellt ist, dass dadurch die ordnungsgemäße Erbringung des erforderlichen Lehrangebots der Selbstverwaltungseinheit nicht beeinträchtigt wird. (4) Über die nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Lehrveranstaltungen hinaus kann der Dekan oder der Leiter der Selbstverwaltungseinheit an einer Universität oder der Musikhochschule mit Zustimmung des Präsidiums bis zu 5 v. H. der Gesamtlehrkapazität aller Hochschullehrer der Selbstverwaltungseinheit für auf die Lehrverpflichtung anrechenbare Lehrangebote in der Doktorandenausbildung nach § 54 Abs. 3 und 4 ThürHG berücksichtigen, wenn sichergestellt ist, dass dadurch die ordnungsgemäße Erbringung des erforderlichen Lehrangebots der Selbstverwaltungseinheit nicht beeinträchtigt wird. (5) Andere als in den Absätzen 2 bis 4 genannte Lehrveranstaltungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn das erforderliche Lehrangebot nach Absatz 2 auf dem vom Lehrenden zu vertretenden Fachgebiet durch haupt- oder nebenberuflich an der Hochschule tätiges wissenschaftliches oder künstlerisches Personal angeboten werden. Die Anzahl der nach Satz 1 berücksichtigten Lehrveranstaltungen ist dem Dekan oder dem Leiter der Selbstverwaltungseinheit, der der Lehrende zugeordnet ist, anzuzeigen.

### § 4 — Umfang der Lehrverpflichtung

§ 4 Umfang der Lehrverpflichtung(1) An den Universitäten und der Musikhochschule beträgt die Lehrverpflichtung der 1. Professoren a) mit Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern 9 LVS, b) mit Lehrtätigkeit in künstlerischen und gestalterischen Fächern 18 LVS, 2. Juniorprofessoren a) in der ersten Anstellungsphase aa) in wissenschaftlichen Fächern 4 LVS, bb) in künstlerischen und gestalterischen Fächern 12 LVS, b) in der zweiten Anstellungsphase aa) in wissenschaftlichen Fächern 6 LVS, bb) in künstlerischen und gestalterischen Fächern 16 LVS, 3. wissenschaftlichen Mitarbeiter, die ihre Dienstleistungen a) zu gleichen Teilen in Forschung und Lehre erbringen 6 bis 10 LVS, b) überwiegend im Bereich der Forschung erbringen 2 bis 6 LVS, c) überwiegend im Bereich der Lehre erbringen 10 bis 16 LVS, die Regellehrverpflichtung beträgt 8 LVS; bei wissenschaftlichen Mitarbeitern, die befristet beschäftigt sind und denen nach § 84 Abs. 3 Satz 2 ThürHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde, beträgt die Lehrverpflichtung bis zu 4 LVS; sie kann auf 6 LVS erhöht werden, sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde; 4. künstlerischen Mitarbeiter, ausgehend von einer Regellehrverpflichtung von 18 LVS 16 bis 20 LVS; bei künstlerischen Mitarbeitern, die befristet beschäftigt sind und denen nach § 84 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 ThürHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde, beträgt die Lehrverpflichtung bis zu 12 LVS; sie kann auf 16 LVS erhöht werden, sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde, 5. Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit Lehraufgaben a) in wissenschaftlichen Fächern sowie Lektoren 14 bis 20 LVS, b) in künstlerischen und gestalterischen Fächern 20 bis 26 LVS. Unabhängig von dem in Satz 1 festgelegten Umfang der Lehrverpflichtung sind die in Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 genannten Hochschullehrer verpflichtet, sich im Umfang von durchschnittlich einer Stunde je Woche an den Aufgaben nach § 50 ThürHG zu beteiligen; § 11 gilt entsprechend. (2) An den Fachhochschulen beträgt die Lehrverpflichtung der 1. Professoren 18 LVS, 2. Lehrkräfte für besondere Aufgaben 20 bis 26 LVS. Soweit an Fachhochschulen wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter beschäftigt werden, gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 entsprechend. Unabhängig von dem in Satz 1 festgelegten Umfang der Lehrverpflichtung sind die Professoren verpflichtet, sich im Umfang von durchschnittlich einer Stunde je Woche an den Aufgaben nach § 50 ThürHG zu beteiligen; § 11 gilt entsprechend. (3) Das in einem Semester zu erbringende Lehrdeputat von Lehrkräften für besondere Aufgaben muss unter Berücksichtigung der Anrechnungsfaktoren nach § 5 im Durchschnitt aller Lehrkräfte für besondere Aufgaben an der jeweiligen Hochschule an den Universitäten 18 Lehrveranstaltungsstunden und an der Musikhochschule sowie den Fachhochschulen 24 Lehrveranstaltungsstunden betragen. Unter Berücksichtigung der Anrechnungsfaktoren nach § 5 soll die wöchentliche Lehrbelastung 24 Lehrstunden mit einem zeitlichen Umfang entsprechend § 2 Abs. 2 nicht übersteigen. (4) Hochschullehrer können gemäß der Funktionsbeschreibung der jeweiligen Stelle vom Präsidenten ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben in der Forschung, in der Kunstausübung, im Rahmen von künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung betraut werden, wenn sichergestellt ist, dass die ordnungsgemäße Erbringung des nach Prüfungs- und Studienordnungen sowie Studienplänen erforderlichen Lehrangebots (§ 3 Abs. 2) nicht beeinträchtigt wird. Die Höhe der Lehrverpflichtung beträgt mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden. Bei einer ausschließlichen Betrauung mit Aufgaben in der Forschung, in der Kunstausübung, im Rahmen von künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung besteht keine Lehrverpflichtung. Die Funktionsbeschreibung der Stelle und die ihr entsprechende Lehrverpflichtung sind spätestens nach sechs Semestern zu überprüfen. (5) Hochschullehrer an Universitäten und an der Musikhochschule mit Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern können gemäß der Funktionsbeschreibung der jeweiligen Stelle vom Präsidenten überwiegend mit Lehrtätigkeit betraut werden. Die Höhe der Lehrverpflichtung beträgt höchstens zwölf Lehrveranstaltungsstunden. Die Funktionsbeschreibung der Stelle und die dieser entsprechende Lehrverpflichtung sind spätestens nach sechs Semestern zu überprüfen. (6) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird bei Teilzeitbeschäftigung um den Anteil reduziert, der der Differenz zwischen der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung und der Vollbeschäftigung entspricht. Satz 1 soll in den Fällen entsprechend Anwendung finden, in denen nach dem Thüringer Hochschulgesetz oder anderen Rechtsvorschriften eine Freistellung oder Entlastung von den Dienstaufgaben vorgesehen ist. (7) Sind für die Lehrverpflichtung Bandbreiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5, Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 2 vorgesehen, setzt der Präsident im Benehmen mit dem Dekan oder Leiter der Selbstverwaltungseinheit, dem der Lehrende zugeordnet ist, unter Berücksichtigung des Gesamtlehrangebots der Hochschule die Höhe der Lehrverpflichtung fest. Der Präsident kann die Festsetzung nach Satz 1 auf den Dekan oder den Leiter der Selbstverwaltungseinheit, dem der Lehrende zugeordnet ist, übertragen und sich ein Zustimmungserfordernis vorbehalten. Die Festsetzung der Lehrverpflichtung ist spätestens nach sechs Semestern zu überprüfen.

### § 6 — Wechselnder oder abweichender Lehrbedarf

§ 6 Wechselnder oder abweichender Lehrbedarf(1) Die zuständige Selbstverwaltungseinheit kann den Umfang der Lehrtätigkeit eines Lehrenden so festlegen, dass bei Abweichung von der Lehrverpflichtung in den einzelnen Semestern diese im Durchschnitt in drei aufeinander folgenden Studienjahren erfüllt wird. (2) Kann in einem Fachgebiet wegen der Besonderheiten des Fachgebiets oder eines Überangebots an Lehrveranstaltungsstunden ein Lehrender seine Lehrverpflichtung nicht erfüllen und kann diese auch nicht in verwandten Fachgebieten, in der Weiterbildung oder im Durchschnitt dreier aufeinander folgender Studienjahre erbracht werden, so kann der Präsident nach Anhörung der Selbstverwaltungseinheit die Lehrverpflichtung entsprechend ermäßigen. (3) Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach Absatz 2 ist auf Befreiungen und Ermäßigungen nach den §§ 8 und 9 anzurechnen. Der Präsident hat die Ermäßigung dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium anzuzeigen. (4) Beim Vorliegen besonderer Gründe kann die Hochschule die Lehrverpflichtung von Lehrenden, deren Lehrverpflichtung in § 4 Abs. 1 geregelt ist, in einem Fach zeitlich befristet erhöhen. Die erhöhte Lehrverpflichtung ist bei den übrigen dienstlichen Verpflichtungen zu berücksichtigen. Der Präsident hat die Erhöhung dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium anzuzeigen.

### § 8 — Ermäßigung der Lehrverpflichtung

§ 8 Ermäßigung der Lehrverpflichtung(1) Für die Wahrnehmung folgender Funktionen innerhalb der Hochschule kann der Präsident auf Antrag die Lehrverpflichtung ermäßigen: 1. Vizepräsidenten bis zu 75 v. H., 2. Dekanen bis zu 50 v. H., 3. Prodekanen bis zu 25 v. H., 4. Studiendekanen bis zu 25 v. H. Werden von einem Lehrenden mehrere der in Satz 1 genannten Funktionen wahrgenommen, kann nur für eine dieser Funktionen eine Ermäßigung gewährt werden. Werden Aufgaben nach Satz 1 Nr. 3 oder 4 in einer Selbstverwaltungseinheit auf mehrere Lehrende übertragen, so können deren Lehrverpflichtungen jeweils um bis zu 12,5 v. H. ermäßigt werden, jedoch in einer Selbstverwaltungseinheit insgesamt um nicht mehr als 25 v. H. (2) An Universitäten oder der Musikhochschule kann der Präsident für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben und Funktionen in der Hochschule, insbesondere für besondere Aufgaben der Studienreform oder besonderen Einsatz im Fernstudium, Sprechern von Sonderforschungsbereichen und Studienfachberatern unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach auf Antrag eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewähren; sie soll bei den einzelnen Lehrenden zwei Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten. Je Studiengang sollen nicht mehr als zwei Lehrveranstaltungsstunden Ermäßigung für Studienberatungstätigkeit gewährt werden. (3) An Fachhochschulen kann der Präsident für die Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben sowie von weiteren Aufgaben und Funktionen innerhalb der Fachhochschule, insbesondere für besondere Aufgaben der Studienreform oder besonderen Einsatz im Fernstudium, Studienfachberatern sowie dem Personal, das mit der Leitung und Verwaltung von Einrichtungen der Fachhochschule, der Betreuung von Sammlungen einschließlich der Bibliotheken oder der Leitung des Praktikantenamts beauftragt ist, eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewähren, die bei dem einzelnen Lehrenden sechs Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten soll. Je Studiengang sollen nicht mehr als zwei Lehrveranstaltungsstunden Ermäßigung für Studienberatungstätigkeit gewährt werden. Voraussetzung für eine Ermäßigung nach Satz 1 ist, dass die besonderen Aufgaben von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können und deren Übernahme zusätzlich zu der Lehrverpflichtung wegen der damit verbundenen Belastung nicht zumutbar ist. Abweichend von Satz 1 kann der Präsident für die Durchführung von konkret umschriebenen und finanziell abgesicherten Forschungs- und Entwicklungsaufgaben eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung bis zu neun Lehrveranstaltungsstunden gewähren, wenn stattdessen in gleichem Umfang Lehraufträge erteilt werden, die aus den Einnahmen dieser Forschungs- und Entwicklungsaufgaben vergütet werden. (4) Für die Wahrnehmung sonstiger unentgeltlicher, besonderer Aufgaben und Funktionen in oder außerhalb der Hochschule, die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen und im Interesse der Hochschule liegen, kann der Präsident auf Antrag im Einzelfall weitere über die in den Absätzen 2 und 3 genannten hinausgehende Ermäßigungen der Lehrverpflichtung gewähren. Der Gesamtumfang der Ermäßigungen nach Satz 1 und Absatz 2 oder nach Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 darf 8 v. H. des Gesamtumfangs der Lehrverpflichtung der Lehrenden der jeweiligen Hochschule nicht überschreiten. Die Gewährung einer Aufwandsentschädigung steht der Unentgeltlichkeit der Aufgaben- oder Funktionswahrnehmung nicht entgegen. (5) Liegen Ermäßigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, Satz 2 und 3 sowie den Absätzen 2 und 3 vor, soll die Lehrtätigkeit eines Lehrenden während eines Semesters 50 v. H. der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten. (6) Zur Wahrnehmung von Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Leistungen sowie in der Betreuung von Studierenden des dritten klinischen Ausbildungsabschnitts im Studiengang Medizin kann das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium die Lehrverpflichtung von Lehrenden ermäßigen. Der Gesamtumfang der Verminderung der Lehrverpflichtung durch die Selbstverwaltungseinheit darf die Summe der Regellehrverpflichtungen des Personals nicht übersteigen, das dem Personalbedarf für die in Satz 1 genannten Aufgaben entspricht. Dieser Personalbedarf wird nach Maßgabe der Thüringer Vergabeverordnung vom 18. Juni 2009 (GVBl. S. 485) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. (7) Alle Regelungen zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung stehen unter dem Vorbehalt, dass durch die Ermäßigung nicht die ordnungsgemäße Erbringung des nach den Prüfungsordnungen, Studienordnungen und Studienplänen vorgesehenen Gesamtlehrangebots beeinträchtigt wird.

### § 9 — Erprobungsklausel zur Einführung von Fakultäts- oder Fachbereichsdeputaten

§ 9 Erprobungsklausel zur Einführung von Fakultäts- oder Fachbereichsdeputaten(1) Die Hochschulen können mit Zustimmung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums für ihre Selbstverwaltungseinheiten nach § 34 Abs. 1 ThürHG, insbesondere Fakultäten, Fachbereiche, Abteilungen oder Departments, Fakultäts- oder Fachbereichsdeputate festlegen. Das Fakultäts- oder Fachbereichsdeputat darf die Summe der individuellen Lehrverpflichtungen aller Lehrpersonen der Selbstverwaltungseinheit ohne Berücksichtigung von Ermäßigungen nach § 8 Abs. 1 bis 4 nicht unterschreiten. Ist ein Vertreter eines Fachs, das zur Selbstverwaltungseinheit gehört, einer anderen Selbstverwaltungseinheit zugeordnet, so kann ihn diese Selbstverwaltungseinheit mit seiner Zustimmung und unter Zustimmung der anderen Selbstverwaltungseinheit ganz oder teilweise in das Fakultäts- oder Fachbereichsdeputat einbeziehen. Für die Verteilung des Fakultäts- oder Fachbereichsdeputats auf die einzelnen Lehrpersonen der Selbstverwaltungseinheit gilt § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 entsprechend; die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 festgelegten Bandbreiten sollen dabei berücksichtigt werden. Die den Lehrpersonen nach Satz 4 übertragene Lehrverpflichtung ist zu dokumentieren sowie deren Erfüllung jeweils zum Ende des Semesters zu prüfen und zu dokumentieren. Die Festlegung von Fakultäts- oder Fachbereichsdeputaten ist auf drei Jahre begrenzt. Nach einer positiven von der Hochschule durchzuführenden Evaluation kann eine Verlängerung gewährt werden. (2) In Fällen des Absatzes 1 kann abweichend von § 8 Abs. 1 bis 4 für eine Selbstverwaltungseinheit vom Präsidenten eine Ermäßigungspauschale in Höhe von bis zu 12 v. H. des Fakultäts- oder Fachbereichsdeputats festgelegt werden, durch die alle in § 8 genannten sowie sonstige Ermäßigungen abgedeckt werden. Für die Verteilung der Ermäßigungspauschale auf die einzelnen Lehrenden der Selbstverwaltungseinheit gelten § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 sowie § 8 Abs. 7 entsprechend.

### § 3 — Lehrveranstaltungen, Anrechnungen auf die Lehrverpflichtung

§ 3 Lehrveranstaltungen,Anrechnungen auf die Lehrverpflichtung(1) Lehrveranstaltungen sind in der Regel von dem zur Lehre verpflichteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personal, vorzugsweise von den zur Gruppe der Hochschullehrer gehörenden Personen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürHG), anzubieten. (2) Zur Erfüllung der Lehrverpflichtung sind grundsätzlich diejenigen Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen, die im jeweiligen Semester nach den Prüfungsund Studienordnungen sowie Studienplänen eines grundständigen oder weiterbildenden Studiengangs (§ 51 Abs. 6 ThürHG) für ein ordnungsgemäßes Studium verbindlich sind (erforderliches Lehrangebot) und im Hauptamt erbracht werden. (3) Abweichend von Absatz 2 kann der Dekan oder der Leiter der Selbstverwaltungseinheit mit Zustimmung des Präsidiums bis zu 5 v. H. der Gesamtlehrkapazität aller Lehrenden der Selbstverwaltungseinheit einer Universität und bis zu 10 v. H. der Musikhochschule oder einer Fachhochschule für im Hauptamt zu erbringende und auf die Lehrverpflichtung anrechenbare Lehrangebote im Rahmen von Weiterbildungsangeboten nach § 51 ThürHG, einschließlich von Lehrangeboten im Rahmen von weiterbildenden Studiengängen nach § 51 Abs. 6 ThürHG, berücksichtigen, wenn sichergestellt ist, dass dadurch die ordnungsgemäße Erbringung des erforderlichen Lehrangebots der Selbstverwaltungseinheit nicht beeinträchtigt wird. (4) Über die nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Lehrveranstaltungen hinaus kann der Dekan oder der Leiter der Selbstverwaltungseinheit an einer Universität oder der Musikhochschule mit Zustimmung des Präsidiums bis zu 5 v. H. der Gesamtlehrkapazität aller Hochschullehrer der Selbstverwaltungseinheit für auf die Lehrverpflichtung anrechenbare Lehrangebote in der Doktorandenausbildung nach § 54 Abs. 3 und 4 ThürHG berücksichtigen, wenn sichergestellt ist, dass dadurch die ordnungsgemäße Erbringung des erforderlichen Lehrangebots der Selbstverwaltungseinheit nicht beeinträchtigt wird. (5) Andere als in den Absätzen 2 bis 4 genannte Lehrveranstaltungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn das erforderliche Lehrangebot nach Absatz 2 auf dem vom Lehrenden zu vertretenden Fachgebiet durch haupt- oder nebenberuflich an der Hochschule tätiges wissenschaftliches oder künstlerisches Personal angeboten werden. Die Anzahl der nach Satz 1 berücksichtigten Lehrveranstaltungen ist dem Dekan oder dem Leiter der Selbstverwaltungseinheit, der der Lehrende zugeordnet ist, anzuzeigen.

### § 14 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Die Thüringer Lehrverpflichtungsverordnung vom 21. Oktober 1994 (GVBl. S. 1187), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2000 (GVBl. S. 416), tritt mit Ablauf des 20. April 2005 außer Kraft.

### § 2 — Lehrverpflichtung

§ 2 Lehrverpflichtung(1) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden (LVS) ausgedrückt. (2) Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst mindestens 45 Minuten Lehrzeit je Woche der Vorlesungszeit des Semesters. Bei künstlerisch-musikalischem Einzel- und Gruppenunterricht umfasst eine Lehrveranstaltungsstunde 60 Minuten. An der Dualen Hochschule umfasst eine Lehrveranstaltungsstunde mindestens 45 Minuten Lehrzeit je Woche der Vorlesungszeit des Studienjahrs. (3) Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester ausgedrückt werden, sind entsprechend umzurechnen. Hierzu ist die Summe der Lehrstunden einer Lehrveranstaltung durch die Zahl der Wochen der Vorlesungszeit des Semesters zu teilen; je Tag werden höchstens acht Lehrveranstaltungsstunden berücksichtigt. In gleicher Weise sind die Lehrveranstaltungen umzurechnen, die sich nicht auf alle Unterrichtswochen der Vorlesungszeit eines Semesters erstrecken oder die in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt werden. Die Sätze 1 bis 3 finden auf die Duale Hochschule keine Anwendung.

### § 3 — Lehrveranstaltungen, Anrechnungen auf die Lehrverpflichtung

§ 3 Lehrveranstaltungen,Anrechnungen auf die Lehrverpflichtung(1) Lehrveranstaltungen sind in der Regel von dem zur Lehre verpflichteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personal, vorzugsweise von den zur Gruppe der Hochschullehrer gehörenden Personen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürHG), anzubieten. (2) Zur Erfüllung der Lehrverpflichtung sind grundsätzlich diejenigen Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen, die im jeweiligen Semester nach den Prüfungsund Studienordnungen sowie Studienplänen eines grundständigen oder weiterbildenden Studiengangs (§ 57 Abs. 2 ThürHG) für ein ordnungsgemäßes Studium verbindlich sind (erforderliches Lehrangebot) und im Hauptamt erbracht werden. (3) Abweichend von Absatz 2 kann der Dekan oder der Leiter der Selbstverwaltungseinheit mit Zustimmung des Präsidiums bis zu 5 v. H. der Gesamtlehrkapazität aller Lehrenden der Selbstverwaltungseinheit einer Universität und bis zu 10 v. H. der Musikhochschule, einer Fachhochschule oder der Dualen Hochschule für im Hauptamt zu erbringende und auf die Lehrverpflichtung anrechenbare Lehrangebote im Rahmen von Weiterbildungsangeboten nach § 57 ThürHG, einschließlich von Lehrangeboten im Rahmen von weiterbildenden Studiengängen nach § 57 Abs. 2 ThürHG, berücksichtigen, wenn sichergestellt ist, dass dadurch die ordnungsgemäße Erbringung des erforderlichen Lehrangebots der Selbstverwaltungseinheit nicht beeinträchtigt wird. (4) Über die nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Lehrveranstaltungen hinaus kann der Dekan oder der Leiter der Selbstverwaltungseinheit an einer Universität oder der Musikhochschule mit Zustimmung des Präsidiums bis zu 5 v. H. der Gesamtlehrkapazität aller Hochschullehrer der Selbstverwaltungseinheit für auf die Lehrverpflichtung anrechenbare Lehrangebote in der Doktorandenausbildung nach § 61 Abs. 3 und 4 ThürHG berücksichtigen, wenn sichergestellt ist, dass dadurch die ordnungsgemäße Erbringung des erforderlichen Lehrangebots der Selbstverwaltungseinheit nicht beeinträchtigt wird. (5) Andere als in den Absätzen 2 bis 4 genannte Lehrveranstaltungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn das erforderliche Lehrangebot nach Absatz 2 auf dem vom Lehrenden zu vertretenden Fachgebiet durch haupt- oder nebenberuflich an der Hochschule tätiges wissenschaftliches oder künstlerisches Personal angeboten werden. Die Anzahl der nach Satz 1 berücksichtigten Lehrveranstaltungen ist dem Dekan oder dem Leiter der Selbstverwaltungseinheit, der der Lehrende zugeordnet ist, anzuzeigen.

### § 4 — Umfang der Lehrverpflichtung

§ 4 Umfang der Lehrverpflichtung(1) An den Universitäten und der Musikhochschule beträgt die Lehrverpflichtung der 1. Professoren a) mit Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern 9 LVS, b) mit Lehrtätigkeit in künstlerischen und gestalterischen Fächern 18 LVS, 2. Juniorprofessoren a) in der ersten Anstellungsphase aa) in wissenschaftlichen Fächern 4 LVS, bb) in künstlerischen und gestalterischen Fächern 12 LVS, b) in der zweiten Anstellungsphase aa) in wissenschaftlichen Fächern 6 LVS, bb) in künstlerischen und gestalterischen Fächern 16 LVS, 3. wissenschaftlichen Mitarbeiter, die ihre Dienstleistungen a) zu gleichen Teilen in Forschung und Lehre erbringen 6 bis 10 LVS, b) überwiegend im Bereich der Forschung erbringen 2 bis 6 LVS, c) überwiegend im Bereich der Lehre erbringen 10 bis 16 LVS, die Regellehrverpflichtung beträgt 8 LVS; bei wissenschaftlichen Mitarbeitern, die befristet beschäftigt sind und denen nach § 91 Abs. 3 Satz 2 ThürHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde, beträgt die Lehrverpflichtung bis zu 4 LVS; sie kann auf 6 LVS erhöht werden, sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde; 4. künstlerischen Mitarbeiter, ausgehend von einer Regellehrverpflichtung von 18 LVS 16 bis 20 LVS; bei künstlerischen Mitarbeitern, die befristet beschäftigt sind und denen nach § 91 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 ThürHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde, beträgt die Lehrverpflichtung bis zu 12 LVS; sie kann auf 16 LVS erhöht werden, sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde, 5. Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit Lehraufgaben a) in wissenschaftlichen Fächern sowie Lektoren 14 bis 20 LVS, b) in künstlerischen und gestalterischen Fächern 20 bis 26 LVS. Unabhängig von dem in Satz 1 festgelegten Umfang der Lehrverpflichtung sind die in Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 genannten Hochschullehrer verpflichtet, sich im Umfang von durchschnittlich einer Stunde je Woche an den Aufgaben nach § 56 ThürHG zu beteiligen; § 11 gilt entsprechend. (2) An den Fachhochschulen beträgt die Lehrverpflichtung der 1. Professoren 18 LVS, 2. Juniorprofessoren a) in der ersten Anstellungsphase 9 LVS, b) in der zweiten Anstellungsphase 12 LVS, 3. Lehrkräfte für besondere Aufgaben 20 bis 26 LVS. Soweit an Fachhochschulen wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter beschäftigt werden, gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 entsprechend. Unabhängig von dem in Satz 1 festgelegten Umfang der Lehrverpflichtung sind die Professoren verpflichtet, sich im Umfang von durchschnittlich einer Stunde je Woche an den Aufgaben nach § 56 ThürHG zu beteiligen; § 11 gilt entsprechend. (3) An der Dualen Hochschule beträgt die durchschnittliche Lehrverpflichtung je Woche der Vorlesungszeit des Studienjahrs 1. für Professoren 13 LVS, 2. für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben 17 LVS. Die Professoren und Lehrkräfte für besondere Aufgaben sollen unter Berücksichtigung der Anrechnungsvorschriften so eingesetzt werden, dass ihre Belastung 1. pro Woche 24 LVS und 2. pro Tag 8 LVS nicht übersteigt; mehr als 8 LVS pro Tag werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt. Unabhängig von dem in Satz 1 festgelegten Umfang der Lehrverpflichtung sind die Professoren verpflichtet, sich im Umfang von durchschnittlich einer Stunde je Woche an den Aufgaben nach § 56 ThürHG zu beteiligen; § 11 gilt entsprechend. (4) Das in einem Semester zu erbringende Lehrdeputat von Lehrkräften für besondere Aufgaben muss unter Berücksichtigung der Anrechnungsfaktoren nach § 5 im Durchschnitt aller Lehrkräfte für besondere Aufgaben an der jeweiligen Hochschule an den Universitäten 18 Lehrveranstaltungsstunden und an der Musikhochschule sowie den Fachhochschulen 24 Lehrveranstaltungsstunden betragen. Unter Berücksichtigung der Anrechnungsfaktoren nach § 5 soll die wöchentliche Lehrbelastung 24 Lehrstunden mit einem zeitlichen Umfang entsprechend § 2 Abs. 2 nicht übersteigen. (5) Hochschullehrer können gemäß der Funktionsbeschreibung der jeweiligen Stelle vom Präsidenten ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben in der Forschung, in der Kunstausübung, im Rahmen von künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung betraut werden, wenn sichergestellt ist, dass die ordnungsgemäße Erbringung des nach Prüfungs- und Studienordnungen sowie Studienplänen erforderlichen Lehrangebots (§ 3 Abs. 2) nicht beeinträchtigt wird. Die Höhe der Lehrverpflichtung beträgt mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden. Bei einer ausschließlichen Betrauung mit Aufgaben in der Forschung, in der Kunstausübung, im Rahmen von künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung besteht keine Lehrverpflichtung. Die Funktionsbeschreibung der Stelle und die ihr entsprechende Lehrverpflichtung sind spätestens nach sechs Semestern zu überprüfen. Die Sätze 1 bis 4 finden auf die Duale Hochschule keine Anwendung. (6) Hochschullehrer an Universitäten und an der Musikhochschule mit Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern können gemäß der Funktionsbeschreibung der jeweiligen Stelle vom Präsidenten überwiegend mit Lehrtätigkeit betraut werden. Die Höhe der Lehrverpflichtung beträgt höchstens zwölf Lehrveranstaltungsstunden. Die Funktionsbeschreibung der Stelle und die dieser entsprechende Lehrverpflichtung sind spätestens nach sechs Semestern zu überprüfen. (7) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird bei Teilzeitbeschäftigung um den Anteil reduziert, der der Differenz zwischen der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung und der Vollbeschäftigung entspricht. Satz 1 soll in den Fällen entsprechend Anwendung finden, in denen nach dem Thüringer Hochschulgesetz oder anderen Rechtsvorschriften eine Freistellung oder Entlastung von den Dienstaufgaben vorgesehen ist. (8) Sind für die Lehrverpflichtung Bandbreiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5, Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 2 vorgesehen, setzt der Präsident im Benehmen mit dem Dekan oder Leiter der Selbstverwaltungseinheit, dem der Lehrende zugeordnet ist, unter Berücksichtigung des Gesamtlehrangebots der Hochschule die Höhe der Lehrverpflichtung fest. Der Präsident kann die Festsetzung nach Satz 1 auf den Dekan oder den Leiter der Selbstverwaltungseinheit, dem der Lehrende zugeordnet ist, übertragen und sich ein Zustimmungserfordernis vorbehalten. Die Festsetzung der Lehrverpflichtung ist spätestens nach sechs Semestern zu überprüfen.

### § 8 — Ermäßigung der Lehrverpflichtung

§ 8 Ermäßigung der Lehrverpflichtung(1) Für die Wahrnehmung folgender Funktionen innerhalb der Hochschule kann der Präsident auf Antrag die Lehrverpflichtung ermäßigen: 1. Vizepräsidenten bis zu 75 v. H., 2. Dekanen bis zu 50 v. H., 3. Prodekanen bis zu 25 v. H., 4. Studiendekanen bis zu 25 v. H., 5. Leiter von Studienrichtungen nach § 121 ThürHG bei Betreuung von a) bis zu drei Kursen bis zu 50 v. H., b) mehr als drei Kursen bis zu 70 v. H. Werden von einem Lehrenden mehrere der in Satz 1 genannten Funktionen wahrgenommen, kann nur für eine dieser Funktionen eine Ermäßigung gewährt werden. Werden Aufgaben nach Satz 1 Nr. 3 oder 4 in einer Selbstverwaltungseinheit auf mehrere Lehrende übertragen, so können deren Lehrverpflichtungen jeweils um bis zu 12,5 v. H. ermäßigt werden, jedoch in einer Selbstverwaltungseinheit insgesamt um nicht mehr als 25 v. H. (2) An Universitäten oder der Musikhochschule kann der Präsident für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben und Funktionen in der Hochschule, insbesondere für besondere Aufgaben der Studienreform oder besonderen Einsatz im Fernstudium, Sprechern von Sonderforschungsbereichen und Studienfachberatern unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach auf Antrag eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewähren; sie soll bei den einzelnen Lehrenden zwei Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten. Je Studiengang sollen nicht mehr als zwei Lehrveranstaltungsstunden Ermäßigung für Studienberatungstätigkeit gewährt werden. (3) An Fachhochschulen kann der Präsident für die Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben sowie von weiteren Aufgaben und Funktionen innerhalb der Fachhochschule, insbesondere für besondere Aufgaben der Studienreform oder besonderen Einsatz im Fernstudium, Studienfachberatern sowie dem Personal, das mit der Leitung und Verwaltung von Einrichtungen der Fachhochschule, der Betreuung von Sammlungen einschließlich der Bibliotheken oder der Leitung des Praktikantenamts beauftragt ist, eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewähren, die bei dem einzelnen Lehrenden sechs Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten soll. Je Studiengang sollen nicht mehr als zwei Lehrveranstaltungsstunden Ermäßigung für Studienberatungstätigkeit gewährt werden. Voraussetzung für eine Ermäßigung nach Satz 1 ist, dass die besonderen Aufgaben von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können und deren Übernahme zusätzlich zu der Lehrverpflichtung wegen der damit verbundenen Belastung nicht zumutbar ist. Abweichend von Satz 1 kann der Präsident für die Durchführung von konkret umschriebenen und finanziell abgesicherten Forschungs- und Entwicklungsaufgaben eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung bis zu neun Lehrveranstaltungsstunden gewähren, wenn stattdessen in gleichem Umfang Lehraufträge erteilt werden, die aus den Einnahmen dieser Forschungs- und Entwicklungsaufgaben vergütet werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten für die Duale Hochschule entsprechend.(4) Für die Wahrnehmung sonstiger unentgeltlicher, besonderer Aufgaben und Funktionen in oder außerhalb der Hochschule, die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen und im Interesse der Hochschule liegen, kann der Präsident auf Antrag im Einzelfall weitere über die in den Absätzen 2 und 3 genannten hinausgehende Ermäßigungen der Lehrverpflichtung gewähren. Der Gesamtumfang der Ermäßigungen nach Satz 1 und Absatz 2 oder nach Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 darf 8 v. H. des Gesamtumfangs der Lehrverpflichtung der Lehrenden der jeweiligen Hochschule nicht überschreiten. Die Gewährung einer Aufwandsentschädigung steht der Unentgeltlichkeit der Aufgaben- oder Funktionswahrnehmung nicht entgegen. (5) Liegen Ermäßigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, Satz 2 und 3 sowie den Absätzen 2 und 3 vor, soll die Lehrtätigkeit eines Lehrenden während eines Semesters 50 v. H. der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten. (6) Zur Wahrnehmung von Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Leistungen sowie in der Betreuung von Studierenden des dritten klinischen Ausbildungsabschnitts im Studiengang Medizin kann das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium die Lehrverpflichtung von Lehrenden ermäßigen. Der Gesamtumfang der Verminderung der Lehrverpflichtung durch die Selbstverwaltungseinheit darf die Summe der Regellehrverpflichtungen des Personals nicht übersteigen, das dem Personalbedarf für die in Satz 1 genannten Aufgaben entspricht. Dieser Personalbedarf wird nach Maßgabe der Thüringer Vergabeverordnung vom 18. Juni 2009 (GVBl. S. 485) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. (7) Alle Regelungen zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung stehen unter dem Vorbehalt, dass durch die Ermäßigung nicht die ordnungsgemäße Erbringung des nach den Prüfungsordnungen, Studienordnungen und Studienplänen vorgesehenen Gesamtlehrangebots beeinträchtigt wird.

### § 9 — Erprobungsklausel zur Einführung von Fakultäts- oder Fachbereichsdeputaten

§ 9 Erprobungsklausel zur Einführung von Fakultäts- oder Fachbereichsdeputaten(1) Die Hochschulen können mit Zustimmung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums für ihre Selbstverwaltungseinheiten nach § 38 Abs. 1 ThürHG, insbesondere Fakultäten, Fachbereiche, Abteilungen oder Departments, Fakultäts- oder Fachbereichsdeputate festlegen. Das Fakultäts- oder Fachbereichsdeputat darf die Summe der individuellen Lehrverpflichtungen aller Lehrpersonen der Selbstverwaltungseinheit ohne Berücksichtigung von Ermäßigungen nach § 8 Abs. 1 bis 4 nicht unterschreiten. Ist ein Vertreter eines Fachs, das zur Selbstverwaltungseinheit gehört, einer anderen Selbstverwaltungseinheit zugeordnet, so kann ihn diese Selbstverwaltungseinheit mit seiner Zustimmung und unter Zustimmung der anderen Selbstverwaltungseinheit ganz oder teilweise in das Fakultäts- oder Fachbereichsdeputat einbeziehen. Für die Verteilung des Fakultäts- oder Fachbereichsdeputats auf die einzelnen Lehrpersonen der Selbstverwaltungseinheit gilt § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 entsprechend; die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 festgelegten Bandbreiten sollen dabei berücksichtigt werden. Die den Lehrpersonen nach Satz 4 übertragene Lehrverpflichtung ist zu dokumentieren sowie deren Erfüllung jeweils zum Ende des Semesters zu prüfen und zu dokumentieren. Die Festlegung von Fakultäts- oder Fachbereichsdeputaten ist auf drei Jahre begrenzt. Nach einer positiven von der Hochschule durchzuführenden Evaluation kann eine Verlängerung gewährt werden. (2) In Fällen des Absatzes 1 kann abweichend von § 8 Abs. 1 bis 4 für eine Selbstverwaltungseinheit vom Präsidenten eine Ermäßigungspauschale in Höhe von bis zu 12 v. H. des Fakultäts- oder Fachbereichsdeputats festgelegt werden, durch die alle in § 8 genannten sowie sonstige Ermäßigungen abgedeckt werden. Für die Verteilung der Ermäßigungspauschale auf die einzelnen Lehrenden der Selbstverwaltungseinheit gelten § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 sowie § 8 Abs. 7 entsprechend.

### § 5 — Anrechnung auf die Lehrverpflichtung

§ 5 Anrechnung auf die Lehrverpflichtung(1) Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien, Repetitorien, künstlerischer Einzel- und Gruppenunterricht sowie Demonstrationen in der Zahntechnik, an Fachhochschulen auch Seminarunterricht und Praktika, werden auf die Lehrverpflichtung voll angerechnet (Anrechnungsfaktor 1). Satz 1 gilt entsprechend für Lehrveranstaltungen, die im Rahmen besonderer Studienformen, beispielsweise dem Projektstudium, abgehalten werden und die hinsichtlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitungszeit mit den in Satz 1 genannten Lehrveranstaltungsarten gleichwertig sind.(2) Andere als die in den Absätzen 1, 3 und 4 aufgezählten Lehrveranstaltungsarten, insbesondere Praktika an Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 ThürHG, sprachpraktischer sowie sportpraktischer Unterricht, schulpraktische Studien oder Unterricht am Krankenbett werden zur Hälfte auf die Lehrverpflichtung angerechnet (Anrechnungsfaktor 0,5).(3) Exkursionen werden zu 30 v. H. auf die Lehrverpflichtung angerechnet (Anrechnungsfaktor 0,3); je Tag werden höchstens zehn Lehrstunden zugrunde gelegt.(4) Zahnmedizinische Praktika und Lehrveranstaltungen, bei denen eine ständige Betreuung der Studierenden nicht erforderlich ist oder bei denen Lehrende die Studierenden im Wesentlichen beaufsichtigen, werden mit dem Anrechnungsfaktor 0,3 auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Entwurfsübungen in der Architektur werden ebenfalls mit dem Anrechnungsfaktor 0,3 auf die Lehrverpflichtung angerechnet; soweit sie eine ständige Betreuung der Studierenden erfordern, beträgt der Anrechnungsfaktor 0,5.(5) Praktika in Einrichtungen außerhalb der Hochschulen und die damit verbundenen Betreuungstätigkeiten sind keine Lehrveranstaltungen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen; dies gilt nicht für praktikumsbegleitende Lehrveranstaltungen.(6) Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehrere Lehrende beteiligt sind, werden den einzelnen Lehrenden nach dem Maß ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig angerechnet. Soweit eine Lehrveranstaltung fachübergreifend durchgeführt wird, darf sie bei den beteiligten Lehrenden insgesamt höchstens dreifach, bei einem Lehrenden höchstens einmal angerechnet werden. Über das Maß der Anrechnung entscheidet der Dekan oder, soweit es sich um Lehrveranstaltungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 handelt, der Leiter der Einrichtung oder Betriebseinheit, der der Lehrende zugeordnet ist.(7) Besondere Belastungen durch Betreuungstätigkeiten für Diplom-, Magister-, Bachelor-/ Bakkalaureus- oder Masterarbeiten oder andere Studienabschlussarbeiten und vergleichbare Studienarbeiten können unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Auslastung der jeweiligen Lehreinheit bis zu einem Umfang von zwei Lehrveranstaltungsstunden auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung angerechnet werden, sofern das nach Studien- und Prüfungsordnungen vorgesehene Lehrangebot gewährleistet bleibt.(8) Lehrveranstaltungen, die digital gestützt durchgeführt werden, werden in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 auf die Lehrverpflichtung angerechnet, wenn sie einschließlich der Vor- und Nachbereitung und begleitenden Betreuung mit einer vergleichbaren zeitlichen Belastung für die Lehrenden verbunden sind. Die Anrechnung ist in der Regel auf 25 v. H. der Lehrverpflichtung des Lehrenden begrenzt; bei besonderem dienstlichen Interesse kann diese Begrenzung überschritten werden. Näheres zu den Standards digitaler Lehre regeln die Hochschulen.

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für das in § 4 Abs. 1 bis 3 genannte wissenschaftliche und künstlerische Personal mit Lehraufgaben an den staatlichen Hochschulen des Landes (Hochschulen).

### § 10 — Schwerbehinderte Menschen

§ 10 Schwerbehinderte MenschenDie Lehrverpflichtung schwerbehinderter Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch kann auf Antrag ermäßigt werden 1. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 um bis zu 12 v. H., 2. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 60 um bis zu 15 v. H., 3. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 um bis zu 18 v. H., 4. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 80 um bis zu 21 v. H., 5. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 um bis zu 25 v. H., 6. bei einem Grad der Behinderung von 100 um bis zu 30 v. H.

### § 12 — Zuständigkeit

§ 12 ZuständigkeitEntscheidungen nach dieser Verordnung trifft der Präsident der jeweiligen Hochschule, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.

### § 13 — Gleichstellungsbestimmung

§ 13 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

### § 2 — Lehrverpflichtung

§ 2 Lehrverpflichtung(1) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden (LVS) ausgedrückt.(2) Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst mindestens 45 Minuten Lehrzeit je Woche der Vorlesungszeit des Semesters. Eine Lehrveranstaltungsstunde im künstlerischen Einzel- und Gruppenunterricht sowie in den künstlerisch-theoretischen Fächern der Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar (Musikhochschule) umfasst 60 Minuten Lehrzeit je Woche der Vorlesungszeit des Semesters. An der Dualen Hochschule umfasst eine Lehrveranstaltungsstunde mindestens 45 Minuten Lehrzeit je Woche der Vorlesungszeit des Studienjahrs.(3) Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester ausgedrückt werden, sind entsprechend umzurechnen. Hierzu ist die Summe der Lehrstunden einer Lehrveranstaltung durch die Zahl der Wochen der Vorlesungszeit des Semesters zu teilen; je Tag werden höchstens acht Lehrstunden berücksichtigt. In gleicher Weise sind die Lehrveranstaltungen umzurechnen, die sich nicht auf alle Unterrichtswochen der Vorlesungszeit eines Semesters erstrecken oder die in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt werden. Die Sätze 1 bis 3 finden auf die Duale Hochschule keine Anwendung.

### § 3 — Anrechenbare Lehrveranstaltungen

§ 3 Anrechenbare Lehrveranstaltungen(1) Auf die Lehrverpflichtung sind diejenigen Lehrveranstaltungen anzurechnen, die im jeweiligen Semester nach den Prüfungs- und Studienordnungen sowie Studienplänen eines grundständigen oder konsekutiven Studiengangs oder eines weiterbildenden Masterstudiengangs nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ThürHG für ein ordnungsgemäßes Studium verbindlich sind (erforderliches Lehrangebot) und im Hauptamt erbracht werden.(2) Im Bereich der Weiterbildung nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 in Verbindung mit Abs. 3 bis 5 ThürHG sind die im Hauptamt erbrachten Lehrveranstaltungen mit Zustimmung des Leiters der Selbstverwaltungseinheit auf die Lehrverpflichtung anzurechnen, wenn die Erbringung des erforderlichen Lehrangebots der Selbstverwaltungseinheit abgesichert ist.(3) Über die nach Absatz 1 anrechenbaren Lehrveranstaltungen hinaus sind mit Zustimmung des Leiters der Selbstverwaltungseinheit Lehrangebote der Hochschullehrer in der Doktorandenausbildung nach § 61 Abs. 3 und 4 ThürHG oder bei der Betreuung kooperativer Promotionsverfahren nach § 61 Abs. 5 Satz 3 bis 5 ThürHG sowie besondere Lehrangebote für Nachwuchswissenschaftler in Graduiertenkollegs oder vergleichbaren Einrichtungen anzurechnen, wenn die Erbringung des erforderlichen Lehrangebots der Selbstverwaltungseinheit abgesichert ist.

### § 4 — Umfang der Lehrverpflichtung

§ 4 Umfang der Lehrverpflichtung(1) An den Universitäten und der Musikhochschule beträgt die Lehrverpflichtung der 1. Professoren a) mit Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern 9 LVS, b) mit Lehrtätigkeit in künstlerischen und gestalterischen Fächern 18 LVS, 2. Juniorprofessoren a) in der ersten Anstellungsphase aa) in wissenschaftlichen Fächern 4 LVS, bb) in künstlerischen und gestalterischen Fächern 12 LVS, b) in der zweiten Anstellungsphase aa) in wissenschaftlichen Fächern 6 LVS, bb) in künstlerischen und gestalterischen Fächern 16 LVS, 3. wissenschaftlichen Mitarbeiter, die ihre Dienstleistungen a) zu gleichen Teilen in Forschung und Lehre erbringen 6 bis 10 LVS, b) überwiegend im Bereich der Forschung erbringen 2 bis 6 LVS, c) überwiegend im Bereich der Lehre erbringen 10 bis 16 LVS, die Regellehrverpflichtung beträgt 8 LVS; bei wissenschaftlichen Mitarbeitern, die befristet beschäftigt sind und denen nach § 91 Abs. 3 Satz 2 ThürHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde, beträgt die Lehrverpflichtung bis zu 4 LVS; sie kann auf 6 LVS erhöht werden, sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde; 4. künstlerischen Mitarbeiter, ausgehend von einer Regellehrverpflichtung von 18 LVS 16 bis 20 LVS; bei künstlerischen Mitarbeitern, die befristet beschäftigt sind und denen nach § 91 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 ThürHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde, beträgt die Lehrverpflichtung bis zu 12 LVS; sie kann auf 16 LVS erhöht werden, sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde, 5. Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit Lehraufgaben a) in wissenschaftlichen Fächern sowie Lektoren 14 bis 20 LVS, b) in künstlerischen und gestalterischen Fächern 20 bis 26 LVS. Unabhängig von dem in Satz 1 festgelegten Umfang der Lehrverpflichtung sind die in Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 genannten Hochschullehrer verpflichtet, sich im Umfang von durchschnittlich einer Stunde je Woche an den Aufgaben nach § 56 ThürHG zu beteiligen; § 11 gilt entsprechend.(2) An den Fachhochschulen beträgt die Lehrverpflichtung der 1. Professoren 18 LVS, 2. Juniorprofessoren a) in der ersten Anstellungsphase 9 LVS, b) in der zweiten Anstellungsphase 12 LVS, 3. Lehrkräfte für besondere Aufgaben 20 bis 26 LVS. Soweit an Fachhochschulen wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter beschäftigt werden, gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 entsprechend.Unabhängig von dem in Satz 1 festgelegten Umfang der Lehrverpflichtung sind die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Hochschullehrer verpflichtet, sich im Umfang von durchschnittlich einer Stunde je Woche an den Aufgaben nach § 56 ThürHG zu beteiligen; § 11 gilt entsprechend.(3) An der Dualen Hochschule beträgt die durchschnittliche Lehrverpflichtung je Woche der Vorlesungszeit des Studienjahrs 1. für Professoren 13 LVS, 2. für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben 17 LVS. Soweit an der Dualen Hochschule wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter beschäftigt werden, gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 entsprechend. Die Professoren und Lehrkräfte für besondere Aufgaben sollen unter Berücksichtigung der Anrechnungsvorschriften so eingesetzt werden, dass ihre Belastung 1. pro Woche 24 LVS und 2. pro Tag 8 LVS nicht übersteigt; mehr als 8 LVS pro Tag werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt. Unabhängig von dem in Satz 1 festgelegten Umfang der Lehrverpflichtung sind die Professoren verpflichtet, sich im Umfang von durchschnittlich einer Stunde je Woche an den Aufgaben nach § 56 ThürHG zu beteiligen; § 11 gilt entsprechend.(4) Die Professoren und Lehrkräfte für besondere Aufgaben sollen unter Berücksichtigung der Anrechnungsbestimmungen so eingesetzt werden, dass ihre Belastung acht Lehrveranstaltungsstunden pro Tag nicht übersteigt. Unter Berücksichtigung der Anrechnungsfaktoren nach § 5 soll die wöchentliche Lehrbelastung der Lehrkräfte für besondere Aufgaben 24 Lehrstunden mit einem zeitlichen Umfang entsprechend § 2 Abs. 2 nicht übersteigen.(5) Hochschullehrer können gemäß der Funktionsbeschreibung der jeweiligen Stelle ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben in der Forschung, im Wissens- und Technologietransfer, in der Kunstausübung sowie im Rahmen von künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung betraut werden, wenn sichergestellt ist, dass die ordnungsgemäße Erbringung des nach Prüfungs- und Studienordnungen sowie Studienplänen erforderlichen Lehrangebots nach § 3 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird. Die Höhe der Lehrverpflichtung beträgt mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden. Bei einer ausschließlichen Betrauung mit Aufgaben in der Forschung, im Wissens- und Technologietransfer, in der Kunstausübung, im Rahmen von künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung besteht keine Lehrverpflichtung. Die Funktionsbeschreibung der Stelle und die ihr entsprechende Lehrverpflichtung sind spätestens nach sechs Semestern zu überprüfen. Die Sätze 1 bis 4 finden auf die Duale Hochschule keine Anwendung.(6) Hochschullehrer an Universitäten und an der Musikhochschule mit Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern können gemäß der Funktionsbeschreibung der jeweiligen Stelle überwiegend mit Lehrtätigkeit betraut werden. Die Höhe der Lehrverpflichtung beträgt höchstens zwölf Lehrveranstaltungsstunden. Die Funktionsbeschreibung der Stelle und die dieser entsprechende Lehrverpflichtung sind spätestens nach sechs Semestern zu überprüfen.(7) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird bei Teilzeitbeschäftigung um den Anteil reduziert, der der Differenz zwischen der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung und der Vollbeschäftigung entspricht. Satz 1 soll in den Fällen entsprechend Anwendung finden, in denen nach dem Thüringer Hochschulgesetz oder anderen Rechtsvorschriften eine Freistellung oder Entlastung von den Dienstaufgaben vorgesehen ist.(8) Sind für die Lehrverpflichtung Bandbreiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5, Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 2 vorgesehen, setzt der Präsident im Benehmen mit dem Leiter der Selbstverwaltungseinheit, dem der Lehrende zugeordnet ist, unter Berücksichtigung des Gesamtlehrangebots der Hochschule die Höhe der Lehrverpflichtung fest. Der Präsident kann die Festsetzung nach Satz 1 auf den den Leiter der Selbstverwaltungseinheit, dem der Lehrende zugeordnet ist, übertragen und sich ein Zustimmungserfordernis vorbehalten. Die Festsetzung der Lehrverpflichtung ist spätestens nach sechs Semestern zu überprüfen.

### § 5 — Anrechnungsfaktoren

§ 5 Anrechnungsfaktoren(1) Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien, Repetitorien, Sprachkurse, künstlerischer Einzel- und Gruppenunterricht, Demonstrationen in der Zahntechnik und zahnmedizinische Behandlungspraktika, an Fachhochschulen und der Dualen Hochschule auch Seminarunterricht und andere Praktika werden auf die Lehrverpflichtung voll angerechnet. Satz 1 gilt entsprechend für Lehrveranstaltungen, die im Rahmen besonderer Studienformen, beispielsweise dem Projektstudium, abgehalten werden und die hinsichtlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitungszeit mit den in Satz 1 genannten Lehrveranstaltungsarten gleichwertig sind.(2) Andere als die in den Absätzen 1, 3 und 4 aufgezählten Lehrveranstaltungsarten werden zur Hälfte auf die Lehrverpflichtung angerechnet (Anrechnungsfaktor 0,5).(3) Exkursionen werden mit dem Anrechnungsfaktor 0,5 auf die Lehrverpflichtung angerechnet; je Tag werden höchstens zehn Lehrstunden zugrunde gelegt.(4) Entwurfsübungen in der Architektur werden zu 30 v. H. auf die Lehrverpflichtung angerechnet; soweit sie eine ständige Betreuung der Studierenden erfordern, beträgt der Anrechnungsfaktor 0,5.(5) Praktika in Einrichtungen außerhalb der Hochschulen und die damit verbundenen Betreuungstätigkeiten sind keine Lehrveranstaltungen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen; dies gilt nicht für praktikumsbegleitende Lehrveranstaltungen.(6) Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehrere Lehrende beteiligt sind, werden den einzelnen Lehrenden nach dem Maß ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig angerechnet. Soweit eine Lehrveranstaltung fachübergreifend oder methodenverbindend durchgeführt wird, darf sie bei den beteiligten Lehrenden insgesamt höchstens dreifach, bei einem Lehrenden höchstens einmal angerechnet werden. Über das Maß der Anrechnung entscheidet der Leiter der Selbstverwaltungseinheit.(7) Besondere Belastungen durch Betreuungstätigkeiten für Diplom-, Magister-, Bachelor-/ Bakkalaureus- oder Masterarbeiten oder andere Studienabschlussarbeiten und vergleichbare, von Lehrveranstaltungen unabhängige Studienarbeiten können unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Auslastung der jeweiligen Lehreinheit bis zu einem Umfang von zwei Lehrveranstaltungsstunden, an den Fachhochschulen und der Dualen Hochschule bis zu einem Umfang von vier Lehrveranstaltungsstunden auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung angerechnet werden, sofern das nach Studien- und Prüfungsordnungen vorgesehene Lehrangebot gewährleistet bleibt.(8) Lehrveranstaltungen, die digital gestützt durchgeführt werden, werden in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 auf die Lehrverpflichtung angerechnet, wenn sie einschließlich der Vor- und Nachbereitung und begleitenden Betreuung mit einer vergleichbaren zeitlichen Belastung für die Lehrenden verbunden sind. Die Anrechnung ist in der Regel auf 25 v. H. der Lehrverpflichtung des Lehrenden begrenzt; bei besonderem dienstlichen Interesse kann diese Begrenzung überschritten werden. Näheres zu den Standards digitaler Lehre regeln die Hochschulen.

### § 6 — Wechselnder oder abweichender Lehrbedarf

§ 6 Wechselnder oder abweichender Lehrbedarf(1) Die zuständige Selbstverwaltungseinheit kann den Umfang der Lehrtätigkeit eines Lehrenden so festlegen, dass bei Abweichung von der Lehrverpflichtung in den einzelnen Semestern diese im Durchschnitt in drei aufeinander folgenden Studienjahren erfüllt wird.(2) Kann in einem Fachgebiet wegen der Besonderheiten des Fachgebiets oder eines Überangebots an Lehrveranstaltungsstunden ein Lehrender seine Lehrverpflichtung nicht erfüllen und kann diese auch nicht in verwandten Fachgebieten, in der Weiterbildung oder im Durchschnitt dreier aufeinander folgender Studienjahre erbracht werden, so kann der Präsident nach Anhörung der Selbstverwaltungseinheit die Lehrverpflichtung entsprechend ermäßigen.(3) Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach Absatz 2 ist auf Befreiungen und Ermäßigungen nach den §§ 8 und 9 anzurechnen.(4) Beim Vorliegen besonderer Gründe kann die Lehrverpflichtung von Lehrenden, deren Lehrverpflichtung in § 4 Abs. 1 geregelt ist, in einem Fach zeitlich befristet erhöhen. Die erhöhte Lehrverpflichtung ist bei den übrigen dienstlichen Verpflichtungen zu berücksichtigen.

### § 7 — Ausgleichsmöglichkeiten

§ 7 Ausgleichsmöglichkeiten(1) Unter der Voraussetzung, dass das nach Prüfungsordnungen, Studienordnungen und Studienplänen für das jeweilige Semester vorgesehene Gesamtlehrangebot in einem Fach erfüllt wird, können die Lehrenden ihre Lehrverpflichtung, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auch dadurch erfüllen, dass1. ein Lehrender seine Lehrverpflichtunga) im Durchschnitt dreier aufeinander folgender Studienjahre oderb) im Rahmen eines Zeitkontoserfüllt;2. Lehrende einer Lehreinheit ihre Lehrverpflichtung innerhalb des jeweiligen Semesters untereinander ausgleichen; Hochschullehrer können nur untereinander ausgleichen.Voraussetzung für die Erfüllung der Lehrverpflichtung nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b ist, dass1. ein einheitliches Zeitkontenmodell in der Hochschule eingeführt ist,2. das Zeitkonto des Lehrenden ein Guthaben (bereits erbrachte und über dem Umfang der Lehrverpflichtung liegende Lehrveranstaltungsstunden) aufweist und3. Defizite (unter dem Umfang der Lehrverpflichtung liegende Lehrveranstaltungsstunden) auf dem Zeitkonto des Lehrenden bis zu seinem Ausscheiden aus der Hochschule ausgeglichen werden können.Die Lehrtätigkeit der einzelnen Lehrenden soll in einem Semester die Hälfte der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten.(2) Die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Art der Erfüllung der Lehrverpflichtung ist dem Leiter der Selbstverwaltungseinheit im Voraus anzuzeigen und von diesem zu genehmigen.

### § 8 — Ermäßigung der Lehrverpflichtung

§ 8 Ermäßigung der Lehrverpflichtung(1) Für die Wahrnehmung folgender Funktionen innerhalb der Hochschule kann auf Antrag die Lehrverpflichtung wie folgt ermäßigt werden bei: 1. Vizepräsidenten um bis zu 75 v. H., 2. Dekanen um bis zu 50 v. H., 3. Prodekanen um bis zu 25 v. H., 4. Studiendekanen und Prodekanen, die diese Aufgabe wahrnehmen um bis zu 50 v. H., 5. Leiter von Studienrichtungen nach § 121 ThürHG bei Betreuung von a) bis zu drei Kursen um bis zu 50 v. H., b) mehr als drei Kursen um bis zu 70 v. H., 6. vorläufigen Leitern nach § 30 Abs. 10 ThürHG um bis zu 100 v.H. Werden von einem Lehrenden mehrere der in Satz 1 genannten Funktionen wahrgenommen, kann nur für eine dieser Funktionen eine Ermäßigung gewährt werden. Werden Aufgaben nach Satz 1 Nr. 3 in einer Selbstverwaltungseinheit auf mehrere Lehrende übertragen, so können deren Lehrverpflichtungen jeweils um bis zu 12,5 v. H. ermäßigt werden, jedoch in einer Selbstverwaltungseinheit insgesamt um nicht mehr als 25 v. H.(2) An Universitäten oder der Musikhochschule kann für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben und Funktionen in der Hochschule, insbesondere für besondere Aufgaben der Studienreform oder besonderen Einsatz im Fernstudium, für die Entwicklung innovativer Lehrkonzepte und digitaler Lehrformate oder für die Tätigkeit als Sprecher von Sonderforschungsbereichen oder Studienfachberater unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach auf Antrag eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewährt werden; sie soll bei den einzelnen Lehrenden zwei Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten. Je Studiengang sollen nicht mehr als zwei Lehrveranstaltungsstunden Ermäßigung für Studienberatungstätigkeit gewährt werden.(3) An Fachhochschulen kann für die Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben oder von weiteren Aufgaben und Funktionen innerhalb der Fachhochschule, insbesondere für besondere Aufgaben der Studienreform oder besonderen Einsatz im Fernstudium, für die Entwicklung innovativer Lehrkonzepte und digitaler Lehrformate oder für die Tätigkeit als Studienfachberater oder Personal, das mit der Leitung und Verwaltung von Einrichtungen der Fachhochschule, der Betreuung von Sammlungen einschließlich der Bibliotheken oder der Leitung des Praktikantenamts beauftragt ist, eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewährt werden; sie soll bei den einzelnen Lehrenden sechs Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten. Je Studiengang sollen nicht mehr als zwei Lehrveranstaltungsstunden Ermäßigung für Studienberatungstätigkeit gewährt werden. Voraussetzung für eine Ermäßigung nach Satz 1 ist, dass die besonderen Aufgaben von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können und deren Übernahme zusätzlich zu der Lehrverpflichtung wegen der damit verbundenen Belastung nicht zumutbar ist. Abweichend von Satz 1 kann für die Durchführung von konkret umschriebenen und finanziell abgesicherten Forschungs- und Entwicklungsaufgaben eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung bis zu neun Lehrveranstaltungsstunden gewährt werden, wenn stattdessen in gleichem Umfang Lehraufträge erteilt werden, die aus den Einnahmen dieser Forschungs- und Entwicklungsaufgaben vergütet werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten für die Duale Hochschule entsprechend.(4) Für die Wahrnehmung sonstiger unentgeltlicher, besonderer Aufgaben und Funktionen in oder außerhalb der Hochschule, die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen und im Interesse der Hochschule liegen, können auf Antrag im Einzelfall weitere über die in den Absätzen 2 und 3 genannten hinausgehende Ermäßigungen der Lehrverpflichtung gewährt werden. Der Gesamtumfang der Ermäßigungen nach Satz 1 und Absatz 2 oder nach Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 darf 8 v. H. des Gesamtumfangs der Lehrverpflichtung der Lehrenden der jeweiligen Hochschule nicht überschreiten. Die Gewährung einer Aufwandsentschädigung steht der Unentgeltlichkeit der Aufgaben- oder Funktionswahrnehmung nicht entgegen.(5) Liegen Ermäßigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, Satz 2 und 3 sowie den Absätzen 2 und 3 vor, soll die Lehrtätigkeit eines Lehrenden während eines Semesters 50 v. H. der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten.(6) Zur Wahrnehmung von Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Leistungen sowie in der Betreuung von Studierenden des Praktischen Jahres im Studiengang Medizin kann das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium die Lehrverpflichtung von Lehrenden ermäßigen. Der Gesamtumfang der Verminderung der Lehrverpflichtung durch die Selbstverwaltungseinheit darf die Summe der Regellehrverpflichtungen des Personals nicht übersteigen, das dem Personalbedarf für die in Satz 1 genannten Aufgaben entspricht. Dieser Personalbedarf wird nach Maßgabe der Thüringer Vergabeverordnung vom 18. Juni 2009 (GVBl. S. 485) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt.(7) Alle Regelungen zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung stehen unter dem Vorbehalt, dass durch die Ermäßigung nicht die ordnungsgemäße Erbringung des nach den Prüfungsordnungen, Studienordnungen und Studienplänen vorgesehenen Gesamtlehrangebots beeinträchtigt wird.(8) Der Präsident kann die Entscheidung über die Ermäßigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 3, und Satz 1 Nr. 4 sowie den Absätzen 2 bis 4 auf den Leiter der Selbstverwaltungseinheit, dem der Lehrende zugeordnet ist, übertragen und sich ein Zustimmungserfordernis vorbehalten.

### § 9 — Erprobungsklausel zur Einführung von Fakultäts- oder Fachbereichsdeputaten

§ 9 Erprobungsklausel zur Einführung von Fakultäts- oder Fachbereichsdeputaten(1) Die Hochschulen können mit Zustimmung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums für ihre Selbstverwaltungseinheiten nach § 38 Abs. 1 ThürHG, insbesondere Fakultäten, Fachbereiche, Abteilungen oder Departments, Fakultäts- oder Fachbereichsdeputate festlegen. Das Fakultäts- oder Fachbereichsdeputat darf die Summe der individuellen Lehrverpflichtungen aller Lehrpersonen der Selbstverwaltungseinheit ohne Berücksichtigung von Ermäßigungen nach § 8 Abs. 1 bis 4 nicht unterschreiten. Ist ein Vertreter eines Fachs, das zur Selbstverwaltungseinheit gehört, einer anderen Selbstverwaltungseinheit zugeordnet, so kann ihn diese Selbstverwaltungseinheit mit seiner Zustimmung und unter Zustimmung der anderen Selbstverwaltungseinheit ganz oder teilweise in das Fakultäts- oder Fachbereichsdeputat einbeziehen. Für die Verteilung des Fakultäts- oder Fachbereichsdeputats auf die einzelnen Lehrpersonen der Selbstverwaltungseinheit gilt § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 entsprechend; die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 festgelegten Bandbreiten sollen dabei berücksichtigt werden. Die den Lehrpersonen nach Satz 4 übertragene Lehrverpflichtung ist zu dokumentieren sowie deren Erfüllung jeweils zum Ende des Semesters zu prüfen und zu dokumentieren. Die Festlegung von Fakultäts- oder Fachbereichsdeputaten ist auf drei Jahre begrenzt. Nach einer positiven von der Hochschule durchzuführenden Evaluation kann eine Verlängerung gewährt werden.(2) In Fällen des Absatzes 1 kann abweichend von § 8 Abs. 1 bis 4 für eine Selbstverwaltungseinheit vom Präsidenten eine Ermäßigungspauschale in Höhe von bis zu 12 v. H. des Fakultäts- oder Fachbereichsdeputats festgelegt werden, durch die alle in § 8 genannten sowie sonstige Ermäßigungen abgedeckt werden. Für die Verteilung der Ermäßigungspauschale auf die einzelnen Lehrenden der Selbstverwaltungseinheit gelten § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 sowie § 8 Abs. 7 entsprechend.

### Eingangsformel ThürLVVO

Aufgrund des § 57 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) in der Fassung vom 24. Juni 2003 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. November 2004 (GVBl. S. 853), verordnet das Kultusministerium im Benehmen mit der Hochschulkonferenz:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal mit Lehraufgaben an den staatlichen Hochschulen des Landes.

### § 10 — Schwerbehinderte Menschen

§ 10 Schwerbehinderte MenschenDie Lehrverpflichtung schwerbehinderter Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch kann auf Antrag vom Rektor ermäßigt werden 1. bei einem Grad der Behinderungvon mindestens 50 v. H. bis zu 12 v. H.,2. bei einem Grad der Behinderungvon mindestens 70 v. H. bis zu 18 v. H.,3. bei einem Grad der Behinderungvon mindestens 90 v. H. bis zu 25 v. H.

### § 12 — Gleichstellungsbestimmung

§ 12 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

### § 13 — In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 13 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2010 außer Kraft.(2) Die Thüringer Lehrverpflichtungsverordnung vom 21. Oktober 1994 (GVBl. S. 1187), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2000 (GVBl. S. 416), tritt mit Ablauf des 20. April 2005 außer Kraft.

### § 2 — Lehrverpflichtung

§ 2 Lehrverpflichtung(1) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden (LVS) ausgedrückt. (2) Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst mindestens 45 Minuten Lehrzeit je Woche der Vorlesungszeit des Semesters. Bei künstlerischem Einzel- und Gruppenunterricht an der Musikhochschule umfasst eine Lehrveranstaltungsstunde 60 Minuten. (3) Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester ausgedrückt werden, sind entsprechend umzurechnen. Hierzu ist die Summe der Lehrstunden einer Lehrveranstaltung durch die Zahl der Wochen der Vorlesungszeit des Semesters zu teilen; je Tag werden höchstens acht Lehrveranstaltungsstunden berücksichtigt. In gleicher Weise sind die Lehrveranstaltungen umzurechnen, die sich nicht auf alle Unterrichtswochen der Vorlesungszeit eines Semesters erstrecken oder die in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt werden.

### § 5 — Anrechnung auf die Lehrverpflichtung

§ 5 Anrechnung auf die Lehrverpflichtung(1) Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien, Repetitorien, künstlerischer Einzel- und Gruppenunterricht sowie Demonstrationen in der Zahntechnik, an Fachhochschulen auch Seminarunterricht und Praktika, werden auf die Lehrverpflichtung voll angerechnet (Anrechnungsfaktor 1). Satz 1 gilt entsprechend für Lehrveranstaltungen, die im Rahmen besonderer Studienformen, beispielsweise dem Projektstudium, abgehalten werden und die hinsichtlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitungszeit mit den in Satz 1 genannten Lehrveranstaltungsarten gleichwertig sind. (2) Andere als die in den Absätzen 1, 3 und 4 aufgezählten Lehrveranstaltungsarten, insbesondere Praktika an Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 ThürHG, sprachpraktischer sowie sportpraktischer Unterricht, schulpraktische Studien oder Unterricht am Krankenbett werden zur Hälfte auf die Lehrverpflichtung angerechnet (Anrechnungsfaktor 0,5). (3) Exkursionen werden zu 30 v. H. auf die Lehrverpflichtung angerechnet (Anrechnungsfaktor 0,3); je Tag werden höchstens zehn Lehrstunden zugrunde gelegt. (4) Zahnmedizinische Praktika und Lehrveranstaltungen, bei denen eine ständige Betreuung der Studierenden nicht erforderlich ist oder bei denen Lehrende die Studierenden im Wesentlichen beaufsichtigen, werden mit dem Anrechnungsfaktor 0,3 auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Entwurfsübungen in der Architektur werden ebenfalls mit dem Anrechnungsfaktor 0,3 auf die Lehrverpflichtung angerechnet; soweit sie eine ständige Betreuung der Studierenden erfordern, beträgt der Anrechnungsfaktor 0,5. (5) Praktika in Einrichtungen außerhalb der Hochschulen und die damit verbundenen Betreuungstätigkeiten sind keine Lehrveranstaltungen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen; dies gilt nicht für praktikumsbegleitende Lehrveranstaltungen. (6) Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehrere Lehrende beteiligt sind, werden den einzelnen Lehrenden nach dem Maß ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig angerechnet. Soweit eine Lehrveranstaltung fachübergreifend durchgeführt wird, darf sie bei den beteiligten Lehrenden insgesamt höchstens dreifach, bei einem Lehrenden höchstens einmal angerechnet werden. Über das Maß der Anrechnung entscheidet der Dekan oder, soweit es sich um Lehrveranstaltungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 handelt, der Leiter der Einrichtung oder Betriebseinheit, der der Lehrende zugeordnet ist. (7) Besondere Belastungen durch Betreuungstätigkeiten für Diplom-, Magister-, Bachelor-/ Bakkalaureus- oder Masterarbeiten oder andere Studienabschlussarbeiten und vergleichbare Studienarbeiten können unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Auslastung der jeweiligen Lehreinheit bis zu einem Umfang von zwei Lehrveranstaltungsstunden auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung angerechnet werden, sofern das nach Studien- und Prüfungsordnungen vorgesehene Lehrangebot gewährleistet bleibt. (8) Die Erstellung und Betreuung von Multimedia-Angeboten kann in einem dem Zeitaufwand entsprechenden Umfang, jedoch höchstens bis zu 25 v. H. der festgelegten Lehrverpflichtung angerechnet werden. Die Dauer der Anrechnung ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Voraussetzung für die Anrechnung auf die Lehrverpflichtung ist die Sicherung des Gesamtlehrangebots im jeweiligen Fach. Die vorgesehene Art der Erfüllung der Lehrverpflichtung ist dem Dekan anzuzeigen und bedarf der vorherigen Genehmigung.

### § 6 — Wechselnder oder abweichender Lehrbedarf

§ 6 Wechselnder oder abweichender Lehrbedarf(1) Der zuständige Fachbereich kann den Umfang der Lehrtätigkeit eines Lehrenden so festlegen, dass bei Abweichung von der Lehrverpflichtung in den einzelnen Semestern diese im Durchschnitt in drei aufeinander folgenden Studienjahren erfüllt wird. (2) Kann in einem Fachgebiet wegen der Besonderheiten des Fachgebiets oder eines Überangebots an Lehrveranstaltungsstunden ein Lehrender seine Lehrverpflichtung nicht erfüllen und kann diese auch nicht in verwandten Fachgebieten, in der Weiterbildung oder im Durchschnitt dreier aufeinander folgender Studienjahre erbracht werden, so kann der Rektor nach Anhörung des Fachbereichs die Lehrverpflichtung entsprechend ermäßigen. (3) Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach Absatz 2 ist auf Befreiungen und Ermäßigungen nach den §§ 8 und 9 anzurechnen. Der Rektor hat die Ermäßigung dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium anzuzeigen. (4) Beim Vorliegen besonderer Gründe kann die Hochschule die Lehrverpflichtung von Lehrenden, deren Lehrverpflichtung in § 4 Abs. 1 geregelt ist, in einem Fach zeitlich befristet erhöhen. Die erhöhte Lehrverpflichtung ist bei den übrigen dienstlichen Verpflichtungen zu berücksichtigen. Der Rektor hat die Erhöhung dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium anzuzeigen.

### § 8 — Ermäßigung der Lehrverpflichtung

§ 8 Ermäßigung der Lehrverpflichtung(1) Für die Wahrnehmung folgender Funktionen innerhalb der Hochschule kann der Rektor auf Antrag die Lehrverpflichtung ermäßigen: 1. Leiter des Klinikums bis zu 100 v. H., 2. Prorektoren oder Vizepräsidenten bis zu 75 v. H., 3. Dekanen bis zu 50 v. H., 4. Studiendekanen bis zu 25 v. H., 5. Prodekanen bis zu 25 v. H., 6. Leiter eines zentralen Kollegialorgans bis zu 25 v. H. Werden von einem Lehrenden mehrere der in Satz 1 genannten Funktionen wahrgenommen, kann nur für eine dieser Funktionen eine Ermäßigung gewährt werden. Werden Aufgaben nach Satz 1 Nr. 4 oder 5 in einem Fachbereich auf mehrere Lehrende übertragen, so können deren Lehrverpflichtungen jeweils um bis zu 12,5 v. H. ermäßigt werden, jedoch in einem Fachbereich insgesamt um nicht mehr als 25 v. H. (2) An Universitäten oder der Musikhochschule kann der Rektor für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben und Funktionen in der Hochschule, insbesondere für besondere Aufgaben der Studienreform oder besonderen Einsatz im Fernstudium, Sprechern von Sonderforschungsbereichen und Studienfachberatern unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach auf Antrag eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewähren; sie soll bei den einzelnen Lehrenden zwei Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten. Je Studiengang sollen nicht mehr als zwei Lehrveranstaltungsstunden Ermäßigung für Studienberatungstätigkeit gewährt werden. (3) An Fachhochschulen kann der Rektor für die Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben sowie von weiteren Aufgaben und Funktionen innerhalb der Fachhochschule, insbesondere für besondere Aufgaben der Studienreform oder besonderen Einsatz im Fernstudium, Studienfachberatern sowie dem Personal, das mit der Leitung und Verwaltung von Einrichtungen der Fachhochschule, der Betreuung von Sammlungen einschließlich der Bibliotheken oder der Leitung des Praktikantenamts beauftragt ist, eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewähren, die bei dem einzelnen Lehrenden vier Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten soll. Je Studiengang sollen nicht mehr als zwei Lehrveranstaltungsstunden Ermäßigung für Studienberatungstätigkeit gewährt werden. Voraussetzung für eine Ermäßigung nach Satz 1 ist, dass die besonderen Aufgaben von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können und deren Übernahme zusätzlich zu der Lehrverpflichtung wegen der damit verbundenen Belastung nicht zumutbar ist. Abweichend von Satz 1 kann der Rektor für die Durchführung von konkret umschriebenen und finanziell abgesicherten Forschungs- und Entwicklungsaufgaben eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung bis zu neun Lehrveranstaltungsstunden gewähren, wenn stattdessen in gleichem Umfang Lehraufträge erteilt werden, die aus den Einnahmen dieser Forschungs- und Entwicklungsaufgaben vergütet werden. (4) Der Gesamtumfang der Ermäßigung nach Absatz 3 Satz 1 darf 7 v. H. des Gesamtumfangs der Lehrverpflichtung der Lehrenden nicht überschreiten. Weitere Ermäßigungen für besondere Aufgaben der Studienreform sowie für Studienfachberater können unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach im Ausnahmefall gewährt werden; sie bedürfen der Zustimmung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums. (5) Liegen mehrere Ermäßigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 6, Satz 2 und 3 sowie den Absätzen 2 bis 4 vor, soll die Lehrtätigkeit eines Lehrenden während eines Semesters 50 v. H. der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten. (6) Zur Wahrnehmung von Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Leistungen sowie in der Betreuung von Studierenden des dritten klinischen Ausbildungsabschnitts im Studiengang Medizin kann das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium die Lehrverpflichtung von Lehrenden ermäßigen. Der Gesamtumfang der Verminderung der Lehrverpflichtung durch den Fachbereich darf die Summe der Regellehrverpflichtungen des Personals nicht übersteigen, das dem Personalbedarf für die in Satz 1 genannten Aufgaben entspricht. Dieser Personalbedarf wird nach Maßgabe der Thüringer Kapazitätsverordnung vom 13. August 1993 (GVBl. S. 577) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. (7) Alle Regelungen zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung stehen unter dem Vorbehalt, dass durch die Ermäßigung nicht die ordnungsgemäße Erbringung des nach den Prüfungsordnungen, Studienordnungen und Studienplänen vorgesehenen Gesamtlehrangebots beeinträchtigt wird.

### § 9 — Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule

§ 9 Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der HochschuleNehmen Lehrende Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule wahr, die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen, kann das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium sie im Benehmen mit der Hochschule für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben auf ihren Antrag von der Lehrverpflichtung ganz oder teilweise befreien. Die Vorschriften über die Gewährung von Dienstbefreiung und Sonderurlaub sowie über die Abordnung bleiben unberührt.

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— Thüringer Verordnung über die Lehrverpflichtung an den Hochschulen (Thüringer Lehrverpflichtungsverordnung - ThürLVVO -) Vom 24. März 2005
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-LVerpflVTH2005rahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
