Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Luftverkehrswesens Vom 28. September 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 28.09.1995
- Fundstelle:
- GVBl. 1995, 321
§ 2Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde1. nach § 10 Abs. 1, § 18a Abs. 1a Satz 3, § 18b Abs. 1 und 2, § 28a sowie § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 Satz 2 LuftVG,2. für die Ausführung der Aufgaben nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 bis 16d und 18 LuftVG, soweit nicht Bundesbehörden diese Aufgaben in bundeseigener Verwaltung ausführen,3. für die Ausführung der den Ländern nach § 16 Abs. 2 LuftSiG übertragenen Aufgaben als Luftsicherheitsbehörde, soweit nicht Bundesbehörden diese Aufgaben in bundeseigener Verwaltung ausführen,4. nach § 5 Abs. 1 Satz 3, § 10 Satz 1 und § 11 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm sowie für die Festsetzung der Entschädigung bei Bauverboten nach § 8 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm und für die Festsetzung der Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs nach § 9 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm,5. für die Ausführung der Aufgaben zur Ermittlung der Lärmbelastung nach § 3 Abs. 1 und der Lärmschutzbereiche nach § 4 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm,6. zur Überprüfung der Lärmbelastung nach § 4 Abs. 6 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm,7. für die Ausführung von Rechtsverordnungen, die aufgrund der Rechtsvorschriften anzuwenden sind, für deren Ausführung es nach den Nummern 1 bis 6 zuständig ist, und8. für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 LuftVG sowie nach § 18 LuftSiG, soweit es nach den Nummern 1 bis 3 und 7 zuständig ist.
Aufgrund des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Fassung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032), des § 8 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550) in Verbindung mit § 17 des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (BGBl. I S. 899), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), des § 7 Abs. 1 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) jeweils in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes unddes § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), verordnet die Landesregierung:
§ 1Das für Luftverkehrsangelegenheiten zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für 1. die Ausführung der den Ländern übertragenen Aufgaben a) nach § 31 Abs. 2 LuftVG, soweit nicht das Landesverwaltungsamt nach § 2 Nr. 2 zuständig ist,b) nach § 16 Abs. 2 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht das Landesverwaltungsamt nach § 2 Nr. 3 zuständig ist,c) nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm, soweit nicht das Landesverwaltungsamt nach § 2 Nr. 4 bis 6 zuständig ist, und 2. die Aufsicht über das Landesverwaltungsamt im Umfang der nach § 2 Nr. 1 bis 7 übertragenen Aufgaben.
§ 2Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde 1. nach § 10 Abs. 1, § 18a Abs. 1a Satz 1 und 3, § 18b Abs. 1 und 2, § 28a sowie § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 Satz 2 LuftVG,2. für die Ausführung der Aufgaben nach § 31Abs. 2 Nr. 1 bis 16 und 18 LuftVG, soweit nicht Bundesbehörden diese Aufgaben in bundeseigener Verwaltung ausführen,3. für die Ausführung der den Ländern nach § 16 Abs. 2 LuftSiG übertragenen Aufgaben als Luftsicherheitsbehörde, soweit nicht Bundesbehörden diese Aufgaben in bundeseigener Verwaltung ausführen,4. nach § 5 Abs. 1 Satz 3, § 10 Satz 1 und § 11 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm sowie für die Festsetzung der Entschädigung bei Bauverboten nach § 8 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm und für die Festsetzung der Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs nach § 9 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm,5. für die Ausführung der Aufgaben zur Ermittlung der Lärmbelastung nach § 3 Abs. 1 und der Lärmschutzbereiche nach § 4 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm,6. zur Überprüfung der Lärmbelastung nach § 4 Abs. 6 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm,7. für die Ausführung von Rechtsverordnungen, die aufgrund der Rechtsvorschriften anzuwenden sind, für deren Ausführung es nach den Nummern 1 bis 6 zuständig ist, und8. für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 LuftVG sowie nach den §§ 18 und 20 Abs. 1 LuftSiG, soweit es nach den Nummern 1 bis 3 und 7 zuständig ist.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Luftverkehrswesens vom 28. September 1995 (GVBl. S. 321), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2008 (GVBl. S. 292), außer Kraft.
§ 1Das für Luftverkehrsangelegenheiten zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für 1.die Ausführung der den Ländern übertragenen Aufgabena)nach § 31 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Fassung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht das Landesverwaltungsamt nach § 2 Nr. 2 zuständig ist, undb)nach § 16 Abs. 2 des Luftsicherheitsgesetzes (Luft-SiG) vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht das Landesverwaltungsamt nach § 2 Nr. 3 zuständig ist,2.die Aufsicht über das Landesverwaltungsamt im Umfang der nach § 2 Nr. 3 zur Ausführung des Luftsicherheitsgesetzes übertragenen Aufgaben und3.die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 LuftVG, soweit nicht nach § 2 Nr. 5 das Landesverwaltungsamt zuständig ist.
§ 2Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde 1. nach § 10 Abs. 1 LuftVG,2. für die Ausführung der Aufgabena) nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 sowie 9, 11 und 16 LuftVG, soweit nicht Bundesbehörden auf Antrag des Landes diese Aufgaben in bundeseigener Verwaltung ausführen,b) nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 bis 6, 8, 10, 12 und 13 LuftVG, soweit nicht Flugplätze betroffen sind, die über die Genehmigung zur Anlage von Instrumentenflugbetrieb verfügen,c) nach § 31 Abs. 2 Nr. 7 LuftVG, soweit nicht Bauwerke, Anlagen und Geräte, Bäume sowie die Herstellung von Bodenvertiefungen auf Geländen von Flugplätzen, die über die Genehmigung zur Anlage von Instrumentenflugbetrieb verfügen, betroffen sind,d) nach § 31 Abs. 2 Nr. 18 LuftVG mit Ausnahme der Luftaufsicht über Flugplätze, die über die Genehmigung zur Anlage von Instrumentenflugbetrieb verfügen, sowie der überörtlichen Luftaufsicht,3. nach den §§ 5, 7, 8 und 10 LuftSiG, soweit nicht Bundesbehörden diese Aufgaben in bundeseigener Verwaltung ausführen,4. für die Ausführung von Rechtsverordnungen, soweit sie die in den Nummern 1 bis 3 genannten Bestimmungen berühren, und5. für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 LuftVG, soweit es nach den Nummern 1 bis 4 zuständig ist, sowie nach den §§ 18 und 20 Abs. 1 LuftSiG.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2), des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Fassung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), verordnet die Landesregierung:
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.