Thüringer Verordnung über die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln unter Verwendung von Luftfahrzeugen Vom 21. März 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 21.03.2001
- Fundstelle:
- GVBl. 2001, 28
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1)Anzeige nach § 2 der Thüringer Verordnung über die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln unter Verwendung von Luftfahrzeugen 1 Auftraggeber ___Unternehmen ___vertreten durch ___Ansprechpartner ___Anschrift ___Tel.-Nr. ___ Telefax ___2 Flugunternehmen oder verantwortlicher LuftfahrzeugführerUnternehmen oder verantwortlicher Luftfahrzeugführer ___vertreten durch ___Anschrift ___Tel.-Nr. ___ Telefax ___Thüringer Registriernummer für gewerbliche Anwender von Pflanzenschutzmitteln ___3 Einsatzgebiet3.1 Landwirtschaft/Öffentliches Grün Gemarkung Flur Schlag-/Flurstück-Nr. Größe in Hektar ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ Summe 3.2 ForstUntere Forstbehörde ___ ___ Revier Kreis Größe in Hektar ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ Summe 4 BekämpfungszielKulturart/Baumart ___Schadorganismus Erstbehandlung/Wiederholungsbehandlung *) Bemerkungen ___5 PflanzenschutzmittelMittel 1 ___, Aufwandmenge ___ je HektarMittel 2 ___, Aufwandmenge ___ je HektarTankmischung ja/nein *) Mengenanteile6 ZusatzstoffeBezeichnung ___, Aufwandmenge ___ je Hektar7 BrüheWasseraufwandmenge ___ Liter je Hektar8 LuftfahrzeugTyp (en) ___Kennzeichen ___9 Applikationseinrichtung am LuftfahrzeugBeschreibung ___ ___10 Voraussichtlicher Zeitraum der Applikationvon ___ bis ___11 Anlage zur AnzeigeDer Anzeige ist die Arbeitsflugkarte nach § 3 der Thüringer Verordnung über die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln unter Verwendung von Luftfahrzeugen beizufügen.12 Bemerkungen Ort, DatumFlugunternehmen oder verantwortlicher Luftfahrzeugführer Ort, DatumAuftraggeber
Anlage 2 (zu § 6 Abs. 3)Flugkladde Blatt-Nr. Datum Pilot Hubschrauber-/Flugzeugtyp Firma Landeplatz Nr. Ort Ausbringungsbeginn/-ende Flug-Nr. Zuladung kg/l Pflanzenschutzmittel, Zusatzstoffe Behandl. fläche in ha Flugdauer Min./Sek. Bemerkungen Vorkommnisse ... Ort, den ... ... Pilot ... Auftraggeber
Aufgrund des § 7 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) in der Fassung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512) verordnet die Landesregierung:
Grundsatz
§ 1 GrundsatzDer Einsatz von Luftfahrzeugen zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln auf landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzten Flächen ist nur zulässig, wenn ohne diesen Einsatz unverhältnismäßig hohe Schäden eintreten würden und der Bekämpfungszweck auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand nicht erreicht werden kann. Der Einsatz darf nur nach Maßgabe des § 6 des PflSchG erfolgen, insbesondere sind schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf den Naturhaushalt einschließlich der Gewässer auszuschließen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 10 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b PflSchG handelt, wer 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Pflanzenschutzmittel mit Luftfahrzeugen ohne Anzeige ausbringt oder ausbringen lässt,2. entgegen § 4 Abs. 3 Betankungs- und Mischstellen von Pflanzenschutzmitteln nicht durch wasserdichte Betonflächen oder geeignete Auffangeinrichtungen sichert,3. entgegen § 7 Abs. 1 die Bekanntgabe des Einsatzbeginns nicht oder nicht fristgemäß durchführt,4. entgegen § 7 Abs. 2 das Einsatzgebiet nicht oder nicht ausreichend durch Warnschilder kennzeichnet,5. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Ausbringung nicht unverzüglich unterbricht oder entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 die Betroffenen oder das zuständige Landwirtschaftsamt nicht unverzüglich unterrichtet oder6. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 die Ausbringung nicht unverzüglich unterbricht oder sie entgegen § 9 Abs. 4 fortsetzt.
In-Kraft-Treten
§ 11 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anzeige
§ 2 Anzeige(1) Jede Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ist anzuzeigen. Dies hat regelmäßig zehn Werktage vor der beabsichtigten Ausbringung von den Auftraggebern beim zuständigen Landwirtschaftsamt unter Verwendung eines Formulars nach dem Muster der Anlage 1 zu erfolgen.(2) Der Beginn der Ausbringung ist dem zuständigen Landwirtschaftsamt jeweils von dem beauftragten Flugunternehmen oder verantwortlichen Luftfahrzeugführer einen Werktag vor der Ausbringung anzuzeigen. (3) Diese Anzeige entbindet das Flugunternehmen oder den verantwortlichen Luftfahrzeugführer nicht von der erforderlichen Einholung der luftrechtlichen Genehmigung zum Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe sowie von der Einhaltung anderer luftrechtlicher Regelungen.
Arbeitsflugkarte
§ 3 Arbeitsflugkarte(1) Mit der Anzeige nach § 2 Abs. 1 ist eine Arbeitsflugkarte vorzulegen. Diese ist im Maßstab nicht größer als 1 : 10000 einzureichen. (2) In die Arbeitsflugkarte sind einzuzeichnen: 1. die zu behandelnden Flächen,2. Start- und Landeflächen sowie der Betankungsplatz für Pflanzenschutzmittel,3. alle durch Abdrift gefährdeten Objekte, insbesonderea) bebaute und bewohnte Grundstückeb) Tierhaltungen in nicht geschlossenen Gebäuden, Tiergehege, mit Tieren besetzte Weiden und Ausläufe sowie Bienenstände,c) Kleingärten,d) der Erholung dienende Flächen (Parks, Sportanlagen, Zelt- und Campingplätze),e) öffentliche Straßen und Wege sowie Schienenwege, auf denen Personen- oder Fahrzeugverkehr stattfinden kann,f) Kulturen und Weideflächen, die geerntet oder genutzt werden sollen, bevor die für den vorgesehenen Wirkstoff festgesetzte Wartezeit abgelaufen ist; wenn für die benachbarten Kulturen und Weideflächen bei dem vorgesehenen Wirkstoff keine spezielle Wartezeit festgesetzt ist, so ist die längste im Spritzverfahren im Freiland festgesetzte Wartezeit zugrunde zu legen,g) oberirdische Gewässer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) in der Fassung vom 4. Februar 1999 (GVBl. S. 114) in der jeweils geltenden Fassung, die Wasserschutzgebiete und Wasservorbehaltsgebiete nach § 130 Abs. 1 und 2 ThürWG, die Heilquellenschutzgebiete nach § 131 Abs. 2 ThürWG, die Wasserschutzgebiete nach § 28 Abs. 1 ThürWG und die Einzugsgebiete bestehender Wasserwerke sowie die Überschwemmungsgebiete nach § 80 ThürWG, die in Arbeitskarten der Staatlichen Umweltämter eingezeichnet sind; die Zonen der Schutzgebiete sind im Benehmen mit der unteren Wasserbehörde darzustellen,h) ausgewiesene oder einstweilig sichergestellte Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmale sowie gesetzlich besonders geschützte Biotope sowie4. Flughindernisse auf den zu behandelnden Flächen. (3) Das Flugunternehmen oder der verantwortliche Luftfahrzeugführer erhält vom Auftraggeber ein Exemplar der Arbeitsflugkarte.
Anforderungen an die Start- und Landeflächen
§ 4 Anforderungen an die Start- und Landeflächen(1) Start- und Landeflächen dürfen nicht in Wasser-, Heilquellenschutz- oder Überschwemmungsgebieten eingerichtet werden. (2) Die Nutzungsberechtigten der für Start- und Landeflächen genutzten Bodenfläche sind durch das Flugunternehmen oder den verantwortlichen Luftfahrzeugführer zu informieren, dass eine Nutzung des Aufwuchses frühestens sechs Wochen nach Beendigung der Ausbringung möglich ist. (3) Betankungs- und Mischstellen von Pflanzenschutzmitteln sind durch wasserdichte Betonflächen oder geeignete Auffangvorrichtungen zu sichern. (4) Meteorologische Messgeräte zur Erfassung von Windstärke und -richtung sowie Temperatur und Luftfeuchtigkeit müssen an den Start- und Landeflächen vorhanden sein. (5) Eine Anzeige nach dieser Verordnung entbindet nicht von einer in anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen behördlichen Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zulassung oder sonstigen Entscheidung über die Errichtung der Start- und Landeflächen.
Anforderungen an die Luftfahrzeuge
§ 5 Anforderungen an die LuftfahrzeugeDie Einrichtungen am Luftfahrzeug zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln müssen so beschaffen sein, dass die bestimmungs- und sachgemäße Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gewährleistet und eine Gefährdung der Umwelt nicht zu besorgen ist.
Einsatzbedingungen für den Arbeitsflug
§ 6 Einsatzbedingungen für den Arbeitsflug(1) Pflanzenschutzmittel dürfen von Luftfahrzeugen nur in einem Spritzverfahren angewandt werden, bei dem eine Wassermenge von 50 Liter pro Hektar nicht unterschritten wird. (2) Luftfahrzeuge dürfen zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln nicht verwendet werden, wenn 1. die Windgeschwindigkeit über 5 Meter pro Sekunde liegt oder durch Windböen die fachgerechte Ausbringung beeinträchtigt werden kann,2. die auf den Start- und Landeflächen gemessene Lufttemperatur im Schatten 25 Grad Celsius übersteigt oder die relative Luftfeuchtigkeit 30 Prozent unterschreitet,3. die durch die Erwärmung des Bodens verursachte Thermik einsetzt,4. der waagerechte, in Luftlinie gemessene Sicherheitsabstand zu gefährdeten Objekten nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b und f sowie zu offenen Gewässern nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. g weniger als 50 Meter beträgt oder5. der waagerechte, in Luftlinie gemessene Sicherheitsabstand zu gefährdeten Objekten nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a, c, d, e und h weniger als 100 Meter beträgt. (3) Über den Arbeitsflug ist ein Nachweis nach dem Muster der Anlage 2 zu führen und dieser dem zuständigen Landwirtschaftsamt auf Verlangen vorzulegen.
Unterrichtung der Öffentlichkeit, Absperrmaßnahmen
§ 7 Unterrichtung der Öffentlichkeit, Absperrmaßnahmen(1) Der Auftraggeber des Einsatzes von Luftfahrzeugen zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln hat rechtzeitig, spätestens 48 Stunden vor dem Einsatz, den Beginn und das voraussichtliche Ende ortsüblich bekannt zu geben. (2) Der Auftraggeber hat bei Einsätzen über Waldflächen an Hauptzufahrtswegen vor Beginn der Ausbringung ein Schild zum Sperren von Waldflächen nach § 5 Abs. 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz vom 27. Juli 1995 (GVBl. S. 299) in der jeweils geltenden Fassung anzubringen.
Verhalten bei Abdrift
§ 8 Verhalten bei Abdrift(1) Driften Pflanzenschutzmittel auf nicht zum Behandlungsgebiet gehörende Objekte ab, so ist der Einsatz unverzüglich zu unterbrechen. Die Betroffenen sind durch das Flugunternehmen oder den verantwortlichen Luftfahrzeugführer unverzüglich über Verhaltensmaßregeln zu unterrichten. (2) Das zuständige Landwirtschaftsamt ist in Fällen des Absatzes 1 durch das Flugunternehmen oder den verantwortlichen Luftfahrzeugführer unverzüglich und umfassend telefonisch und schriftlich zu unterrichten.
Verhalten bei Störungen
§ 9 Verhalten bei Störungen(1) Treten infolge einer Störung Pflanzenschutzmittel aus und dringen in das Erdreich, ist die Ausbringung unverzüglich zu unterbrechen. Darüber hinaus ist vom Flugunternehmen oder dem verantwortlichen Luftfahrzeugführer unverzüglich die örtlich zuständige untere Bodenschutzbehörde zu informieren. Gelangen infolge einer Störung Pflanzenschutzmittel in Gewässer, ist dies durch das Flugunternehmen oder den verantwortlichen Luftfahrzeugführer unverzüglich der örtlich zuständigen unteren Wasserbehörde zu melden. Sind Einzugsgebiete von Wasserversorgungsanlagen oder deren Wasserschutzgebiete betroffen, sind auch die Wasserwerksbetreiber und bei Trinkwassertalsperren die Talsperrenverwaltung unverzüglich zu unterrichten. (2) Das Flugunternehmen oder der verantwortliche Luftfahrzeugführer ist darüber hinaus verpflichtet, unverzüglich das zuständige Landwirtschaftsamt sowie die Landeigentümer oder -nutzer telefonisch und schriftlich zu unterrichten. (3) Sollten dem zuständigen Landwirtschaftsamt durch Dritte Störungen gemeldet werden, informiert es die nach Absatz 1 zuständigen Behörden. (4) Die Fortsetzung der Ausbringung ist erst nach eingehender behördlicher Untersuchung des Vorfalls und nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden gestattet.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.