ThürLSportBVO · Thüringen

Thüringer Verordnung über den Landessportbeirat (ThürLSportBVO) Vom 14. März 2023

Ausfertigungsdatum:
14.03.2023
Fundstelle:
GVBl. 2023, 171
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ThürLSportBVO

Aufgrund des § 4 Satz 3 des Thüringer Sportfördergesetzes (ThürSportFG) vom 5. Dezember 2018 (GVBl. S. 671), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2020 (GVBl. S. 346), verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport:

§ 1

Aufgabe des Landessportbeirats

§ 1 Aufgabe des LandessportbeiratsDer Landessportbeirat berät das für Sport zuständige Ministerium in Grundsatzfragen des Sports und in Fragen der Umsetzung des Thüringer Sportfördergesetzes. Zu den in Satz 1 genannten Grundsatzfragen gehören alle Angelegenheiten des Breiten-, Freizeit- und Leistungssports. Schwerpunkte der Beratung bilden insbesondere1. die Bewegungsförderung im Kinder- und Jugendbereich,2. die Stärkung des Ehrenamts im Sport,3. gesellschaftlich relevante Themen mit Bezug zum organisierten Sport sowie4. Fragen der finanziellen Förderung von Sportvereinen, der Sportstättenbauförderung und der unentgeltlichen Nutzung von öffentlichen Sport- und Spielanlagen.

§ 2

Einrichtung des Landessportbeirats

§ 2 Einrichtung des Landessportbeirats(1) Der Landessportbeirat setzt sich aus Personen auf dem Gebiet des Sports zusammen. Als Mitglieder des Landessportbeirats entsenden1. der Landessportbund Thüringen e. V. sechs Vertreterinnen oder Vertreter, davon mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter der Thüringer Sportjugend im Landessportbund Thüringen e. V.,2. der Gemeinde- und Städtebund Thüringen e. V. eine Vertreterin oder einen Vertreter,3. der Thüringische Landkreistag e. V. eine Vertreterin oder einen Vertreter und4. die im Landtag vertretenen Fraktionen und parlamentarischen Gruppen jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter.Für jedes Mitglied wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter berufen. Die stellvertretende Person tritt im Falle der Verhinderung des Mitglieds an dessen Stelle.(2) Die Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 werden vom Landtag gewählt.(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Landessportbeirats entspricht der Legislaturperiode des Landtags. Sie beginnt mit dem ersten Zusammentritt des Landessportbeirats und endet, wenn nach der nächsten Neuwahl des Landtags der neu gebildete Landessportbeirat erstmals zusammentritt.

§ 3

Vorsitz, Geschäftsordnung

§ 3 Vorsitz, Geschäftsordnung(1) Der Landessportbeirat wählt mit einfacher Stimmenmehrheit aus seinen Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Person.(2) Der Landessportbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit den Stimmen aller Mitglieder beschlossen wird.

§ 4

Einberufung

§ 4 Einberufung(1) Zu den Sitzungen des Landessportbeirats wird mindestens einmal jährlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden nach § 3 Abs. 1 unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens drei Wochen vor der geplanten Sitzung unter Angabe der Gründe in schriftlicher oder elektronischer Form.(2) Der Landessportbeirat ist außerdem einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder durch das für Sport zuständige Ministerium beantragt wird. Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.(3) Zu den Sitzungen des Landessportbeirats ist eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Sport zuständigen Ministeriums als Gast einzuladen.

§ 5

Stellungnahmen und Empfehlungen

§ 5 Stellungnahmen und Empfehlungen(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Landessportbeirat Stellungnahmen und Empfehlungen abgeben.(2) Stellungnahmen und Empfehlungen, die gegenüber dem für Sport zuständigen Ministerium abgegeben werden, bedürfen einer Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Andernfalls finden diese keine Berücksichtigung.(3) Das für Sport zuständige Ministerium ist an die Stellungnahmen und Empfehlungen des Landessportbeirats nicht gebunden.

§ 6

Ehrenamtlichkeit

§ 6 EhrenamtlichkeitDie Tätigkeit im Landessportbeirat ist ehrenamtlich.

§ 7

Gleichstellungsbestimmung

§ 7 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.