ThürLSBG · Thüringen

Thüringer Gesetz über das Landesschuldbuch (Thüringer Landesschuldbuchgesetz - ThürLSBG -) Vom 10. Februar 2011

Ausfertigungsdatum:
10.02.2011
Fundstelle:
GVBl. 2011, 1
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Landesschuldbuch

§ 1 Landesschuldbuch(1) Für das Land besteht ein Landesschuldbuch. Dieses kann elektronisch geführt werden. Es dient der Begründung, Dokumentation und Verwaltung der dort eingetragenen Schulden. (2) Das Landesschuldbuch wird vom für Finanzen zuständigen Ministerium geführt. Das für Finanzen zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

Eingangsformel ThürLSBG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Landesschuldbuch

§ 1 Landesschuldbuch(1) Für das Land besteht ein Landesschuldbuch. Dieses kann in elektronischer Form geführt werden. Es dient der Begründung, Dokumentation und Verwaltung der dort eingetragenen Schulden. (2) Das Landesschuldbuch wird vom für Finanzen zuständigen Ministerium geführt. Das für Finanzen zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 2

Inhalt des Landesschuldbuchs

§ 2 Inhalt des Landesschuldbuchs(1) Das Landesschuldbuch besteht aus Abteilungen. In Abteilung A werden Sammelschuldbuchforderungen und Einzelschuldbuchforderungen eingetragen, die auf Zahlung einer Geldsumme lauten und ihrer Art nach in Schuldverschreibungen verbrieft werden können. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann für weitere Schuldbuchforderungen zusätzliche Abteilungen einrichten. (2) Über die Schuldbuchfähigkeit von durch Gesetz oder Rechtsgeschäft begründeten Forderungen entscheidet das für Finanzen zuständige Ministerium.

§ 3

Anwendung des Bundesschuldenwesengesetzes

§ 3 Anwendung des Bundesschuldenwesengesetzes(1) Auf das Landesschuldbuch sind die §§ 6 bis 8 des Bundesschuldenwesengesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz oder in den jeweiligen Emissionsbedingungen des Landes nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Bei der Anwendung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen treten an die Stelle 1. des Bundes - das Land,2. der Bundeswertpapierverwaltung - das für Finanzen zuständige Ministerium,3. des Bundesministeriums der Finanzen - das für Finanzen zuständige Ministerium,4. des Bundesschuldbuches - das Landesschuldbuch,5. der Bundeswertpapiere - die Emissionen des Landes.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.