ThürGGO · Thüringen

Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO) Vom 13. Mai 2015

Ausfertigungsdatum:
13.05.2015
Fundstelle:
GVBl. 2015, 81
74 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 11

Kabinettvorlagen

§ 11 Kabinettvorlagen(1) Kabinettvorlagen sollen nach § 7 Abs. 1 entscheidungsreif vorbereitet sein. Die Mitzeichnungen der Ministerien sind einzeln zu benennen. Zwischen den Ministerien strittig gebliebene Punkte sind in der Vorlage besonders hervorzuheben. Das Verfahren nach § 10 Abs. 4 ist einzuhalten. (2) Soweit von dem Gegenstand der Kabinettvorlage betroffen, sind in ihr darzustellen: 1. die Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, insbesondere diejenigen auf den Landeshaushalt und die Haushalte der kommunalen Gebiets- oder Verbandskörperschaften des Landes, sowie der Verwaltungsaufwand,2. die Auswirkungen und Einflüsse der demographischen Entwicklung,3. die Auswirkungen auf die kommunalen Gebiets- oder Verbandskörperschaften,4. die Auswirkungen auf die Umwelt,5. die Auswirkungen auf die Familie,6. die Auswirkungen auf die tatsächliche Chancengerechtigkeit von Frauen und Männern,7. die vorgesehene Information der Öffentlichkeit. Dabei ist die Stellungnahme des jeweils zuständigen Fachministeriums darzulegen. Fehlen die gebotenen oder notwendigen Ausführungen, weist der Chef der Staatskanzlei die Vorlagen zurück oder sorgt dafür, dass die Ausführungen nachgeholt werden. (3) Bei Kabinettangelegenheiten sind neben den Beteiligungen nach § 7 grundsätzlich die Staatskanzlei, das Ministerium des stellvertretenden Ministerpräsidenten sowie das Ministerium des nach dem Beschluss über die gegenseitige Vertretung der Mitglieder der Landesregierung zweiten Vertreters des Ministerpräsidenten in die Abstimmungen einzubeziehen. Die übrigen Ministerien sind über den Entwurf der Kabinettvorlage zu informieren. Ausnahmen gelten bei Bundesratsangelegenheiten und Vorlagen, die nur der Information des Kabinetts dienen. (4) Kabinettvorlagen, die Personalangelegenheiten zum Gegenstand haben, sind mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium, dem Ministerium des zweiten Vertreters des Ministerpräsidenten, der Staatskanzlei und, soweit Beamte betroffen sind, mit dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium vor der Erstellung der Kabinettvorlage abzustimmen. In wichtigen Fällen ist vorab das Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten herzustellen. (5) Kabinettvorlagen sind als eigenhändig unterzeichnetes Original sowie als elektronisches Dokument nach § 46 Abs. 2 an den Chef der Staatskanzlei zu senden. Mit der Übersendung des elektronischen Dokuments an die Staatskanzlei ist von der absendenden, ermächtigten Stelle zu erklären, dass die Urschrift vom Zeichnungsberechtigten nach § 5 Abs. 8 Satz 1 eigenhändig unterzeichnet worden ist und mit dem elektronisch übersandten Dokument übereinstimmt. Die Kabinettvorlage wird den Ministerien im Regelfall elektronisch zur Verfügung gestellt, sofern nicht besondere Gründe, insbesondere des Geheim- oder Datenschutzes, entgegenstehen. (6) Kabinettvorlagen sind ausdrücklich als "Kabinettsache" zu kennzeichnen. Kabinettvorlagen sind so zu übersenden, dass zwischen ihrem Eingang bei der Staatskanzlei und der Behandlung im Kabinett mindestens fünf Arbeitstage liegen.

§ 17

Niederschriften über die Kabinettsitzungen

§ 17 Niederschriften über die Kabinettsitzungen(1) Über die Sitzung des Kabinetts wird eine Niederschrift aufgenommen. Sie ist vom Chef der Staatskanzlei und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Eine Ersetzung der Unterschrift nach § 5 Abs. 8 Satz 3 ist ausgeschlossen. Die Niederschrift wird den Ministerien umgehend im erforderlichen Umfang zugänglich gemacht. (2) Anträge auf Berichtigung der Niederschrift sind unverzüglich schriftlich an den Chef der Staatskanzlei zu richten. Offensichtliche Unrichtigkeiten in der Niederschrift werden vom Chef der Staatskanzlei berichtigt. Im Übrigen entscheidet das Kabinett in der nächsten Sitzung.

§ 18

Schriftliches Beschlussverfahren

§ 18 Schriftliches BeschlussverfahrenErscheint die mündliche Erörterung einer Kabinettvorlage ausnahmsweise nicht erforderlich, so kann ein Beschluss der Landesregierung im Wege eines schriftlichen Beschlussverfahrens herbeigeführt werden. Der Beschluss ist zustande gekommen, wenn die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder der Landesregierung gegenüber der Staatskanzlei erteilt ist. Eine Ersetzung der Unterschrift nach § 5 Abs. 8 Satz 3 ist ausgeschlossen. Die Zustimmung kann auch mit einem Fax oder mit einer elektronischen Abbildung der schriftlichen Zustimmungserklärung erklärt werden; das Original soll im Nachgang der Staatskanzlei übersandt werden. Die gegenseitige Vertretung der Minister nach § 1 Abs. 2 Satz 3 ist zulässig.

§ 20

Beteiligung der Verbände

§ 20 Beteiligung der Verbände(1) Die Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften wird vom federführenden Ministerium durchgeführt. § 21 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das für Kommunales zuständige Ministerium ist zu beteiligen. (2) Bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände vom federführenden Ministerium nach § 53 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 95 des Thüringer Beamtengesetzes sowie nach den diesbezüglichen Vereinbarungen zwischen den Verbänden und der Landesregierung zu beteiligen.

§ 22

Unterrichtung des Landtags über Referentenentwürfe

§ 22 Unterrichtung des Landtags über ReferentenentwürfeDer Landtag ist über Referentenentwürfe zu Gesetzen, die den Verbänden nach § 20 oder anderen Stellen nach § 21 zur Kenntnis gebracht werden, gleichzeitig und in gleichem Umfange zu unterrichten. Die Entwürfe sind der Staatskanzlei als elektronisches Dokument nach § 46 Abs. 2 oder neunfach in Papierform zuzuleiten. § 25 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Chef der Staatskanzlei leitet dem Präsidenten des Landtags den Referentenentwurf mit dem Hinweis zu, dass der zuständige Minister beabsichtigt, eine Entscheidung des Kabinetts über eine entsprechende Gesetzesinitiative herbeizuführen, dass jedoch eine abschließende Meinungsbildung des Ministers über den Inhalt der Gesetzesinitiative noch aussteht.

§ 23

Form eines Gesetzentwurfs

§ 23 Form eines Gesetzentwurfs(1) Dem Gesetzentwurf ist ein Vorblatt voranzustellen. Das Vorblatt ist wie folgt aufgebaut: A. Problem und RegelungsbedürfnisB. LösungC. AlternativenD. KostenE. Zuständigkeit. (2) Unter Buchstabe A sind die Notwendigkeit der vorgesehenen Regelung zu begründen und die Auswirkungen eines möglichen Regelungsverzichts darzustellen. Unter Buchstabe D sind 1. die personellen Auswirkungen,2. die Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, insbesondere diejenigen auf den Landeshaushalt und die Haushalte der kommunalen Gebiets- oder Verbandskörperschaften des Landes, sowie3. der Verwaltungsaufwand darzustellen sowie auszuführen, ob dies in der Haushalts- und Finanzplanung des Landes berücksichtigt wurde. (3) Gesetzentwürfe haben den Grundsätzen der Deregulierung, der Verfahrensbeschleunigung, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu genügen.

§ 24

Rechtliche Prüfung

§ 24 Rechtliche PrüfungBevor eine Gesetzesvorlage dem Kabinett zur Beschlussfassung im zweiten Kabinettdurchgang vorgelegt wird, ist sie dem für Justiz zuständigen Ministerium zur Prüfung in rechtlicher und gesetzestechnischer Hinsicht zuzuleiten.

§ 25

Vorlage von Gesetzentwürfen, zweiter Kabinettdurchgang

§ 25 Vorlage von Gesetzentwürfen, zweiter Kabinettdurchgang(1) Der Gesetzentwurf, der der Landesregierung zur Kenntnisnahme oder Beschlussfassung vorgelegt wird, ist zu begründen. Die Begründung ist in die Teile A. Allgemeines undB. Zu den einzelnen Bestimmungen zu gliedern. Das Ergebnis der Erörterung nach § 20 ist in der Begründung darzulegen. (2) In der Kabinettvorlage zur Beratung des Gesetzentwurfs im zweiten Kabinettdurchgang ist über die Anforderungen in § 11 Abs. 1 und 2 und § 23 Abs. 2 hinaus anzugeben, mit welchem Ergebnis der Entwurf von dem für Justiz zuständigen Ministerium nach § 24 geprüft worden ist. Weiter ist anzugeben, welche außerhalb der Landesverwaltung stehenden Stellen nach dem ersten Kabinettdurchgang bei der Vorbereitung des Entwurfs gehört worden sind und wieweit deren Auffassungen und die der beteiligten Ministerien in grundsätzlichen Fragen von dem Entwurf abweichen. Soweit die Öffentlichkeit beteiligt wurde, ist das Ergebnis der Beteiligung darzulegen. Ferner sind die zur Sicherstellung des Vollzugs getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen einschließlich der Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 8 darzustellen. Dem Gesetzentwurf sind die beantworteten Prüffragen für Thüringer Rechts- und Verwaltungsvorschriften beizufügen. (3) Der vom Kabinett beschlossene Gesetzentwurf ist der Staatskanzlei als elektronisches Dokument nach § 46 Abs. 2 oder neunfach in Papierform zuzuleiten. Die Übersendung eines elektronischen Dokuments ist nur zulässig, wenn und soweit der Landtag die Möglichkeit zur elektronischen Zuleitung einräumt. Mit der Übersendung des elektronischen Dokuments ist von der absendenden, ermächtigten Stelle zu erklären, dass der elektronisch übersandte Gesetzentwurf mit dem Kabinettbeschluss übereinstimmt sowie vom Zeichnungsberechtigten zur Zuleitung an den Landtag freigegeben worden ist. Der Ministerpräsident leitet dem Präsidenten des Landtags den Gesetzentwurf mit Begründung einschließlich des Ergebnisses der Erörterung nach § 20 zu.(4) Zustimmungsgesetze zu Staatsverträgen bedürfen nur eines Kabinettdurchgangs.

§ 26

Vorbereitung, rechtliche Prüfung und Vorlage von Rechtsverordnungen

§ 26 Vorbereitung, rechtliche Prüfung und Vorlage von Rechtsverordnungen(1) Für die Vorbereitung einer Rechtsverordnung gelten die §§ 23, 24 und 25 Abs. 2 Satz 5 entsprechend. Dem Verordnungsentwurf soll entsprechend § 25 Abs. 1 eine Begründung beigefügt werden. In geeigneten Fällen kann im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium und der Staatskanzlei von einer Begründung abgesehen werden. (2) Für die Vorlage eines Entwurfs einer Rechtsverordnung, die die Landesregierung zu erlassen hat, sind über Absatz 1 hinaus § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 25 Abs. 1 und 2 anzuwenden.

§ 27

Verkündung von Rechtsverordnungen

§ 27 Verkündung von Rechtsverordnungen(1) Auf der Grundlage des Kabinettbeschlusses fertigt die Staatskanzlei einen Entwurf der Urschrift des Verordnungstextes an. (2) Das federführende Ministerium prüft den von der Staatskanzlei übersandten Entwurf. Es übernimmt mit der Prüfung die Verantwortung für die Richtigkeit des Wortlauts der Rechtsverordnung. (3) Die Rechtsverordnung wird zuerst vom zuständigen Fachminister und anschließend vom Ministerpräsidenten unterzeichnet. Eine Vertretung nach § 1 Abs. 2 ist zulässig. Eine Ersetzung der Unterschrift nach § 5 Abs. 8 Satz 3 ist ausgeschlossen. (4) Die Urschrift wird bei den Verkündungsakten der Staatskanzlei aufbewahrt. Eine beglaubigte Abschrift wird von der Staatskanzlei erstellt und an das federführende Ministerium zu den dortigen Akten übermittelt. (5) Die Staatskanzlei veranlasst die Verkündung der Rechtsverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. (6) Die Urschrift der Rechtsverordnung eines Ministeriums oder mehrerer Ministerien ist nach Unterzeichnung der Staatskanzlei zuzuleiten, die unverzüglich die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veranlasst. Im Zuleitungsschreiben ist die Einhaltung des Ergebnisses der rechtlichen Prüfung der Schlussfassung durch das für Justiz zuständige Ministerium nach § 24 zu dokumentieren. Absatz 4 gilt entsprechend. (7) Rechtsverordnungen sind der Staatskanzlei zusätzlich auf elektronischem Wege oder auf geeigneten Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Eine Ersetzung der Übersendung nach § 46 Abs. 2 ist im Übrigen unzulässig.

§ 34

Große Anfragen

§ 34 Große Anfragen(1) Große Anfragen sind vom federführenden Ministerium für die Landesregierung, soweit in der Geschäftsordnung des Landtags nichts anderes bestimmt ist, in der Regel drei Monate nach Eingang der Drucksache bei der Staatskanzlei zu beantworten und der Staatskanzlei nach Billigung durch das Kabinett als elektronisches Dokument nach § 46 Abs. 2 oder neunfach in Papierform zur Weiterleitung an den Präsidenten des Landtags so rechtzeitig zu übersenden, dass sie spätestens drei Tage vor Ablauf der Frist vorliegen. § 25 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend (2) Ist binnen der in Absatz 1 genannten Frist keine erschöpfende Beantwortung möglich, so teilt das federführende Ministerium dies dem Präsidenten des Landtags rechtzeitig schriftlich mit dem Ziel mit, eine Fristverlängerung zu erwirken, und gibt dabei an, wann die Antwort voraussichtlich zu erwarten ist. Die Staatskanzlei ist zu unterrichten.

§ 35

Kleine Anfragen

§ 35 Kleine Anfragen(1) Kleine Anfragen sind, soweit in der Geschäftsordnung des Landtags nichts anderes bestimmt ist, schriftlich binnen einer Frist von sechs Wochen, vom Tag des Eingangs bei der Staatskanzlei an gerechnet, von dem federführenden Ministerium unmittelbar gegenüber dem Präsidenten des Landtags zu beantworten. Die Staatskanzlei erhält eine Ausfertigung der erteilten Antwort. Vor der Zuleitung der Antwort auf die Kleine Anfrage an den Präsidenten des Landtags ist das Einvernehmen mit der Staatskanzlei herzustellen. Auf Verlangen der Staatskanzlei ist der Entwurf der Antwort vor Ablauf der Beantwortungsfrist dem Ministerpräsidenten vorzulegen. (2) § 34 Abs. 2 gilt entsprechend.(3) Hat der Präsident des Landtags die Kleine Anfrage auf Verlangen des Fragestellers zur mündlichen Beantwortung auf die Tagesordnung des Landtags gesetzt, so erteilt der Minister, dessen ständiger Vertreter oder ein anderer Minister die Antwort.

§ 38

Behandlung von Petitionen

§ 38 Behandlung von Petitionen(1) Soweit zur Vorbereitung von Beschlüssen über Petitionen nach § 10 Abs. 1 und 2 des Thüringer Gesetzes über das Petitionswesen (ThürPetG) Auskunft verlangt oder Akten vorgelegt werden sollen, ist dem Anliegen unverzüglich von dem zuständigen Ministerium nachzukommen. Die Staatskanzlei erhält eine Ausfertigung der Stellungnahme. (2) Das zuständige Ministerium regelt das Verfahren zur Auskunftserteilung für die Fälle, in denen sich der Petitionsausschuss unmittelbar an staatliche Behörden oder Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts wendet. Die Staatskanzlei erhält eine Information über die Regelung nach Satz 1. Auch in diesen Fällen erhält die Staatskanzlei eine Ausfertigung der jeweiligen Stellungnahme an den Petitionsausschuss. (3) In den Fällen, in denen der Petitionsausschuss durch Beschluss die Petition der Landesregierung nach § 17 Nr. 1 ThürPetG überwiesen hat, ist dem Landtag über die Ausführung des Beschlusses innerhalb von zwei Monaten zu berichten. Das federführende Ministerium übersendet der Staatskanzlei innerhalb der gesetzten Frist den vom Minister gezeichneten Bericht als elektronisches Dokument oder in Papierform zur Weiterleitung an den Präsidenten des Landtags. § 25 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Kann das Ministerium die vorgegebene Frist nicht einhalten, so sind der Staatskanzlei die Gründe und der Zeitpunkt mitzuteilen, wann der Bericht voraussichtlich vorliegen wird. Die Staatskanzlei gibt dem Landtag einen Zwischenbescheid. (4) Soweit Zutritt, Auskunft oder Aktenvorlage verweigert werden, vertritt der zuständige Minister die Entscheidung vor dem Petitionsausschuss. (5) Für Ersuchen des Bürgerbeauftragten nach § 4 Abs. 2 des Thüringer Bürgerbeauftragtengesetzes und Stellungnahmen gegenüber dem Bürgerbeauftragten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 40

Sonstiger Verkehr mit dem Landtag

§ 40 Sonstiger Verkehr mit dem Landtag(1) Die Staatskanzlei nimmt den Verkehr der Landesregierung mit dem Landtag wahr, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) In Angelegenheiten technischer Art oder von minderer Bedeutung verkehren die Ministerien unmittelbar mit dem Landtag. (3) Wenn und soweit eine elektronische Zuleitung an den Landtag nach § 46 Abs. 3 nicht möglich ist, sind 1. Schreiben und Vorlagen, die für alle Mitglieder des Landtags bestimmt sind und die nicht als Drucksache des Landtags erscheinen, 133fach oder2. Schreiben und Vorlagen, die für die Mitglieder eines Ausschusses des Landtags bestimmt sind, in erforderlicher Zahl an den Präsidenten des Landtags zu übersenden. Für jeden weiteren Ausschuss des Landtags sind Mehrexemplare entsprechend der Ausschussgröße vorzulegen.

§ 42

Verkehr mit Bundes- und Landesbehörden sowie mit Organen der Europäischen Union

§ 42 Verkehr mit Bundes- und Landesbehörden sowie mit Organen der Europäischen Union(1) Der Geschäftsverkehr mit dem Bundespräsidenten, dem Bundeskanzler, dem Bundestagspräsidenten, den Regierungschefs der anderen Länder sowie den Spitzen der Organe der Europäischen Union bleibt dem Ministerpräsidenten vorbehalten, soweit dieser nichts anderes bestimmt. (2) Im Übrigen verkehren die Ministerien mit den Behörden des Bundes, der anderen Länder sowie der Europäischen Union unmittelbar. Der Minister bestellt einen Referenten für Europaangelegenheiten. (3) In Angelegenheiten von besonderer politischer Bedeutung sind der Staatskanzlei zeitnah Kopien des Schriftverkehrs zu übersenden. Die Staatskanzlei übersendet den Ministerien Kopien des Schriftverkehrs in Angelegenheiten von besonderer politischer Bedeutung, soweit ressortspezifische Angelegenheiten betroffen sind. (4) In Angelegenheiten von besonderer politischer Bedeutung unterrichten die Ministerien die Staatskanzlei über die Arbeit der auf der Europäischen Unions-, Bundes- und Länderebene tätigen Ausschüsse und sonstigen Gremien. Ebenfalls sind die Tagesordnungen und Sitzungsniederschriften von Planungsausschüssen, Reden, Fachministerkonferenzen, Amtschefskonferenzen und Kommissionen zu übersenden. Außerdem unterrichten die Ministerien die Staatskanzlei unverzüglich über Verpflichtungen zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht in Landesrecht. (5) Die Staatskanzlei unterrichtet die Ministerien über die Konferenzen der Ministerpräsidenten und Besprechungen der Ministerpräsidenten mit dem Bundeskanzler sowie über Europaministerkonferenzen. Sie übersendet die Tagesordnungen und die gefassten Beschlüsse.

§ 46

Einsatz von Informationstechniken, elektronischer Datenverkehr

§ 46 Einsatz von Informationstechniken, elektronischer Datenverkehr(1) Der Datenaustausch innerhalb der Landesregierung und im Dienstverkehr nach außen ist durch den elektronischen Datenverkehr zu unterstützen. (2) Die Übersendung von Papierdokumenten kann, soweit die Kommunikation innerhalb des Landesdatennetzes des Freistaats erfolgt, innerhalb der Landesregierung durch die Übersendung eines elektronischen Dokuments ersetzt werden, soweit andere Bestimmungen nicht entgegenstehen. (3) Eine elektronische Übermittlung an Adressaten außerhalb der Landesregierung innerhalb des Landesdatennetzes oder der über die Netze des Bundes angeschlossenen Verwaltungsnetze des Bundes und der Länder kann erfolgen, wenn und soweit der jeweilige Adressat diese Möglichkeit einräumt. (4) Die Kommunikation nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf der Dokumentation. Die erfolgte elektronische Kommunikation ist entsprechend der Richtlinie über die Aufbewahrung von Akten und sonstigem Schriftgut in der Verwaltung des Freistaats Thüringen aufzubewahren und nach Ablauf der Frist dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten. Die Umsetzung der Formvorschriften zur elektronischen Aktenführung bleibt hiervon unberührt

§ 47

Geschlechteradressierung

§ 47 GeschlechteradressierungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Geschäftsordnung meinen jeweils alle Geschlechter.

§ 48

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 48 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen in Kraft.(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung tritt die Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen vom 31. August 2000 (GVBl. S. 237), zuletzt geändert durch Beschluss vom 10. Juli 2008 (GVBl. S. 307), außer Kraft.

§ 5

Zeichnung

§ 5 Zeichnung(1) Der Minister unterzeichnet: 1. Rechtsverordnungen,2. Anordnungen,3. Erteilung des Einvernehmens zu Rechtsverordnungen eines anderen Ministers, Schreiben an den Ministerpräsidenten,4. Kabinettvorlagen,5. Schreiben an den Landtagspräsidenten und an Abgeordnete,6. Ernennungsurkunden und Urkunden bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand und Entlassungsverfügungen von Beamten sowie Höhergruppierungen von Angestellten, soweit sie nicht der Ministerpräsident zeichnet oder die Zeichnungsbefugnis delegiert ist,7. Schreiben von besonderer Bedeutung an die obersten Bundesbehörden, den Landtag oder die obersten Landesbehörden, soweit sie nicht der Ministerpräsident zeichnet,8. Schriftstücke von besonderer politischer Bedeutung,9. Verleihungs- und Glückwunschurkunden,10. Dankurkunden anlässlich eines Dienstjubiläums sowie11. Schriftstücke, deren Zeichnung er sich vorbehalten hat. (2) Der Staatssekretär unterzeichnet: 1. Erteilung des Benehmens zu Rechtsverordnungen eines anderen Ministers,2. Schriftstücke von besonderer Bedeutung,3. Ordenssachen,4. Gnadensachen von besonderer Bedeutung,5. Stellungnahmen an den Rechnungshof in Prüfungsangelegenheiten sowie6. Schriftstücke, deren Zeichnung ihm übertragen worden ist oder deren Zeichnung er sich vorbehalten hat. (3) Der Abteilungsleiter unterzeichnet: 1. Schriftstücke, die der Bedeutung nach über den Aufgabenbereich einer Referatsgruppe oder eines Referats hinausgehen,2. Schriftstücke, deren Zeichnung ihm durch allgemeine Anordnung vorbehalten ist oder deren Zeichnung er sich im Einzelfall vorbehalten hat,3. Entscheidungen über Rechtsbehelfe gegen Bescheide, die ein Referatsgruppenleiter oder ein Referatsleiter gezeichnet hat, sowie4. Entscheidungen von Beschwerden über Mitarbeiter, soweit sich nicht der Minister oder der Staatssekretär die Zeichnung vorbehalten hat. (4) Der Referatsgruppenleiter unterzeichnet: 1. Schriftstücke, die in ihrer Bedeutung über den Aufgabenbereich eines Referats hinausgehen, sowie2. Schriftstücke, deren Zeichnung ihm durch allgemeine Anordnung vorbehalten ist oder deren Zeichnung er sich im Einzelfall vorbehalten hat. (5) Der Referatsleiter unterzeichnet alle Schriftstücke, die ihrer Bedeutung nach nicht über den Aufgabenbereich des Referats hinausgehen und nicht von seinem Vorgesetzten zu unterzeichnen sind. Einem dem Referatsleiter unterstellten Referenten kann der Abteilungsleiter dessen Zeichnungsbefugnis im Einzelfall oder für bestimmte Sachgebiete übertragen. (6) Sachbearbeiter können allgemein oder in Einzelfällen ermächtigt werden, Schriftstücke bestimmter Art zu unterzeichnen. Die Ermächtigung bedarf der Schriftform und wird vom Abteilungsleiter erteilt. (7) Es unterzeichnet 1. der Minister mit seinem Namen,2. der Staatssekretär oder der mit der Vertretung des Ministers Beauftragte in dieser Eigenschaft mit dem Zusatz „In Vertretung“,3. der Vertreter des Staatssekretärs in dieser Eigenschaft mit dem Zusatz „In Vertretung des Staatssekretärs“ sowie4. ein sonstiger Zeichnungsberechtigter mit dem Zusatz „Im Auftrag“. (8) Die Unterzeichnung geschieht eigenhändig durch Unterschrift. Unter der Unterschrift ist der Vor- und Familienname mit Maschinenschrift oder Stempeldruck anzugeben. Soweit andere Bestimmungen nicht entgegenstehen, kann die Unterschrift nach § 3a Abs. 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes oder durch abschließende elektronische Zeichnung in einem revisionssicheren elektronischen Dokumentenmanagementsystem ersetzt werden. Im Fall der elektronischen Zeichnung sind die Dokumente elektronisch mit dem Zusatz 'gez.' und der Namensangabe des Zeichnenden zu versehen. (9) Entwürfe, die vom Vorgesetzten zu zeichnen sind, werden vom Verfasser mit Namenszeichen und Datum versehen. Zu Beteiligende und der abschließend Zeichnende versehen den Entwurf ebenfalls mit Namenszeichen und Datum. Der Verfasser kann seinem Namenszeichen die Worte „auf Weisung“ hinzufügen, falls er trotz Darlegung seiner abweichenden Auffassung vom Vorgesetzten zur Zeichnung angewiesen worden ist. Werden Entwürfe mittels elektronischer Dokumentenmanagementsysteme erstellt, so kann an die Stelle des Namenszeichens eine Kennung treten, über die der Verfasser sowie die zu Beteiligenden und Zeichnenden identifiziert werden können.

§ 22

Unterrichtung des Landtags über Referentenentwürfe

§ 22 Unterrichtung des Landtags über ReferentenentwürfeDer Landtag ist über Referentenentwürfe zu Gesetzen, die den Verbänden nach § 20 oder anderen Stellen nach § 21 zur Kenntnis gebracht werden, gleichzeitig und in gleichem Umfange zu unterrichten. Die Entwürfe sind der Staatskanzlei als elektronisches Dokument nach § 46 Abs. 2 oder neunfach in Papierform zuzuleiten. § 25 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Chef der Staatskanzlei leitet dem Präsidenten des Landtags den Referentenentwurf mit dem Hinweis zu, dass der zuständige Minister beabsichtigt, eine Entscheidung des Kabinetts über eine entsprechende Gesetzesinitiative herbeizuführen, dass jedoch eine abschließende Meinungsbildung des Ministers über den Inhalt der Gesetzesinitiative noch aussteht.

§ 25

Vorlage von Gesetzentwürfen, zweiter Kabinettdurchgang, Verhältnismäßigkeitsprüfung bei ...

§ 25 Vorlage von Gesetzentwürfen, zweiter Kabinettdurchgang, Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Berufsreglementierungen(1) Der Gesetzentwurf, der der Landesregierung zur Kenntnisnahme oder Beschlussfassung vorgelegt wird, ist zu begründen. Die Begründung ist in die TeileA. Allgemeines undB. Zu den einzelnen Bestimmungenzu gliedern. Das Ergebnis der Erörterung nach § 20 ist in der Begründung darzulegen.(2) In der Kabinettvorlage zur Beratung des Gesetzentwurfs im zweiten Kabinettdurchgang ist über die Anforderungen in § 11 Abs. 1 und 2 und § 23 Abs. 2 hinaus anzugeben, mit welchem Ergebnis der Entwurf von dem für Justiz zuständigen Ministerium nach § 24 geprüft worden ist. Weiter ist anzugeben, welche außerhalb der Landesverwaltung stehenden Stellen nach dem ersten Kabinettdurchgang bei der Vorbereitung des Entwurfs gehört worden sind und wieweit deren Auffassungen und die der beteiligten Ministerien in grundsätzlichen Fragen von dem Entwurf abweichen. Soweit die Öffentlichkeit beteiligt wurde, ist das Ergebnis der Beteiligung darzulegen. Ferner sind die zur Sicherstellung des Vollzugs getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen einschließlich der Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 8 darzustellen. Dem Gesetzentwurf sind die beantworteten Prüffragen für Thüringer Rechts- und Verwaltungsvorschriften beizufügen.(3) Gesetzentwürfe der Landesregierung, die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken oder eine bestehende Beschränkung ändern, sind auf deren Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere auf die Einhaltung der Vorgaben des Artikels 4 Abs. 3 und 4 und der Artikel 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958, zu prüfen. Die Prüfung hat vor der Vorlage zur Beratung des Gesetzentwurfs im ersten und abschließend vor der Vorlage zur Beratung des Gesetzentwurfs im zweiten Kabinettdurchgang zu erfolgen. Interessenträger werden nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 auf geeignete Weise informiert und im Regelfall im Rahmen der Anhörungen nach den §§ 20 und 21 einbezogen; hierzu sind die Gesetzentwürfe auch im Internet zu veröffentlichen. Maßnahmen der fortlaufenden Kontrolle und der Transparenz richten sich nach Artikel 4 Abs. 6 und Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2018/958. Die Prüfung der Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2018/958 sowie die weiteren Maßnahmen erfolgen auf Grundlage der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 vom 21. Juli 2020 (StAnz. Nr. 32/2020 S. 963) in der jeweils geltenden Fassung.(4) Der vom Kabinett beschlossene Gesetzentwurf ist der Staatskanzlei als elektronisches Dokument nach § 46 Abs. 2 oder neunfach in Papierform zuzuleiten. Die Übersendung eines elektronischen Dokuments ist nur zulässig, wenn und soweit der Landtag die Möglichkeit zur elektronischen Zuleitung einräumt. Mit der Übersendung des elektronischen Dokuments ist von der absendenden, ermächtigten Stelle zu erklären, dass der elektronisch übersandte Gesetzentwurf mit dem Kabinettbeschluss übereinstimmt sowie vom Zeichnungsberechtigten zur Zuleitung an den Landtag freigegeben worden ist. Der Ministerpräsident leitet dem Präsidenten des Landtags den Gesetzentwurf mit Begründung einschließlich des Ergebnisses der Erörterung nach § 20 zu.(5) Zustimmungsgesetze zu Staatsverträgen bedürfen nur eines Kabinettdurchgangs.

§ 26

Vorbereitung, rechtliche Prüfung und Vorlage von Rechtsverordnungen

§ 26 Vorbereitung, rechtliche Prüfung und Vorlage von Rechtsverordnungen(1) Für die Vorbereitung einer Rechtsverordnung gelten die §§ 23, 24 und 25 Abs. 2 Satz 5 entsprechend. Dem Verordnungsentwurf soll entsprechend § 25 Abs. 1 eine Begründung beigefügt werden. In geeigneten Fällen kann im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium und der Staatskanzlei von einer Begründung abgesehen werden.(2) Für die Vorlage eines Entwurfs einer Rechtsverordnung, die die Landesregierung zu erlassen hat, sind über Absatz 1 hinaus § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 25 Abs. 1 und 2 anzuwenden.(3) Für Entwürfe von Rechtsverordnungen, die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken oder eine bestehende Beschränkung ändern, gilt § 25 Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 entsprechend. Bei Entwürfen von Rechtsverordnungen, die die Landesregierung zu erlassen hat, und bei Ministerverordnungen von besonderer politischer oder finanzieller Bedeutung erfolgen die Information und Mitwirkung nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 erst, wenn das Kabinett zuvor Gelegenheit hatte, den Entwurf in einem Kabinettdurchgang zur Kenntnis zu nehmen. Verordnungsentwürfe der Landesregierung bedürfen in diesem Fall zur Beschlussfassung eines weiteren Kabinettdurchgangs.

§ 34

Große Anfragen

§ 34 Große Anfragen(1) Große Anfragen sind vom federführenden Ministerium für die Landesregierung, soweit in der Geschäftsordnung des Landtags nichts anderes bestimmt ist, in der Regel drei Monate nach Eingang der Drucksache bei der Staatskanzlei zu beantworten und der Staatskanzlei nach Billigung durch das Kabinett als elektronisches Dokument nach § 46 Abs. 2 oder neunfach in Papierform zur Weiterleitung an den Präsidenten des Landtags so rechtzeitig zu übersenden, dass sie spätestens drei Tage vor Ablauf der Frist vorliegen. § 25 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend(2) Ist binnen der in Absatz 1 genannten Frist keine erschöpfende Beantwortung möglich, so teilt das federführende Ministerium dies dem Präsidenten des Landtags rechtzeitig schriftlich mit dem Ziel mit, eine Fristverlängerung zu erwirken, und gibt dabei an, wann die Antwort voraussichtlich zu erwarten ist. Die Staatskanzlei ist zu unterrichten.

§ 38

Behandlung von Petitionen

§ 38 Behandlung von Petitionen(1) Soweit zur Vorbereitung von Beschlüssen über Petitionen nach § 10 Abs. 1 und 2 des Thüringer Gesetzes über das Petitionswesen (ThürPetG) Auskunft verlangt oder Akten vorgelegt werden sollen, ist dem Anliegen unverzüglich von dem zuständigen Ministerium nachzukommen. Die Staatskanzlei erhält eine Ausfertigung der Stellungnahme.(2) Das zuständige Ministerium regelt das Verfahren zur Auskunftserteilung für die Fälle, in denen sich der Petitionsausschuss unmittelbar an staatliche Behörden oder Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts wendet. Die Staatskanzlei erhält eine Information über die Regelung nach Satz 1. Auch in diesen Fällen erhält die Staatskanzlei eine Ausfertigung der jeweiligen Stellungnahme an den Petitionsausschuss.(3) In den Fällen, in denen der Petitionsausschuss durch Beschluss die Petition der Landesregierung nach § 17 Nr. 1 ThürPetG überwiesen hat, ist dem Landtag über die Ausführung des Beschlusses innerhalb von zwei Monaten zu berichten. Das federführende Ministerium übersendet der Staatskanzlei innerhalb der gesetzten Frist den vom Minister gezeichneten Bericht als elektronisches Dokument oder in Papierform zur Weiterleitung an den Präsidenten des Landtags. § 25 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Kann das Ministerium die vorgegebene Frist nicht einhalten, so sind der Staatskanzlei die Gründe und der Zeitpunkt mitzuteilen, wann der Bericht voraussichtlich vorliegen wird. Die Staatskanzlei gibt dem Landtag einen Zwischenbescheid.(4) Soweit Zutritt, Auskunft oder Aktenvorlage verweigert werden, vertritt der zuständige Minister die Entscheidung vor dem Petitionsausschuss.(5) Für Ersuchen des Bürgerbeauftragten nach § 4 Abs. 2 des Thüringer Bürgerbeauftragtengesetzes und Stellungnahmen gegenüber dem Bürgerbeauftragten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Eingangsformel ThürGGO

Aufgrund des Artikels 76 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen vom 25. Oktober 1993 (GVBl. S. 625), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2004 (GVBl. S. 745), gibt sich die Landesregierung folgende Geschäftsordnung:

§ 1

Ministerpräsident und Minister

§ 1 Ministerpräsident und Minister(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und leitet die Geschäfte der Landesregierung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag. (2) Ist der Ministerpräsident an der Wahrnehmung der Geschäfte verhindert, so vertritt ihn sein Stellvertreter, bei dessen Verhinderung vertreten ihn der nach dem Beschluss über die gegenseitige Vertretung der Mitglieder der Thüringer Landesregierung bestimmte zweite Vertreter und danach die Minister in der vom Ministerpräsidenten bestimmten Reihenfolge. Im Übrigen kann der Ministerpräsident den Umfang seiner Vertretung im Einzelnen bestimmen. Die Landesregierung regelt die gegenseitige Vertretung der Minister. (3) Der Geschäftsbereich des einzelnen Ministers wird durch Beschluss der Landesregierung festgelegt. Die Minister vertreten im Rahmen ihrer Geschäftsbereiche den Freistaat Thüringen. (4) Der Ministerpräsident kann seine Befugnisse zur Vertretung des Landes nach außen im Einzelfall oder für eine bestimmte Gruppe gleich gelagerter Fälle an Mitglieder der Landesregierung übertragen oder diese zum Abschluss eines Staatsvertrags oder Regierungs- oder Verwaltungsabkommens bevollmächtigen.

§ 10

Kabinettangelegenheiten

§ 10 Kabinettangelegenheiten(1) Der Landesregierung sind zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen: 1. Entwürfe von Gesetzen und sonstige Vorlagen, die dem Landtag zur Beschlussfassung zugeleitet werden, soweit nichts anderes bestimmt ist,2. Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Bundesrats bedürfen,3. Entwürfe von Staatsverträgen sowie Entwürfe von Regierungsabkommen und Verwaltungsabkommen von besonderer politischer Bedeutung,4. Entwürfe von Rechtsverordnungen, die durch die Landesregierung zu erlassen sind,5. Entwürfe von sonstigen Vorschriften, die durch die Landesregierung zu erlassen sind,6. Angelegenheiten, für die eine Entscheidung der Landesregierung gesetzlich vorgeschrieben ist,7. Entwürfe von Programmen der Landesregierung,8. Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ministerien berühren,9. Antworten auf Große Anfragen und sonstige Vorlagen an den Landtag, soweit sie von besonderer politischer Bedeutung sind, sowie10. alle Angelegenheiten von besonderer politischer Bedeutung; dazu gehören auch wichtige Stellungnahmen in Angelegenheiten der Europäischen Union. (2) Der Landesregierung sind folgende Personalmaßnahmen vorzulegen: 1. Vorschläge zur Ernennung von Beamten in ein Amt der Besoldungsordnung B,2. Vorschläge für jede Einstellung mit Nummer 1 vergleichbarer Beschäftigter mit außertariflicher Entgeltzahlung oder eine entsprechende Änderung des Arbeitsvertrags,3. Vorschläge zur Ernennung von Richtern, sofern sie zum Präsidenten, Vizepräsidenten oder Direktor eines Gerichts ernannt werden sollen,4. Vorschläge zur Ernennung von Staatsanwälten der Besoldungsgruppe R 2 und höher,5. die Übertragung der Dienstposten von Behördenleitern der den Ministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden für mehr als drei Monate, die mit einer Besoldungsgruppe B bewertet sind, und6. die Übertragung von Dienstposten von Beamten, die ohne Angaben von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können sowie Vorschläge für die Einstellung vergleichbarer Beschäftigter mit außertariflicher Entgeltzahlung oder eine entsprechende Änderung des Arbeitsvertrags. (3) Die Ernennung und Entlassung von Staatssekretären sowie die Übertragung des Dienstpostens eines Abteilungsleiters in einer obersten Landesbehörde auf Dauer oder kommissarisch für mehr als drei Monate bedarf der Beschlussfassung der Landesregierung. Die Landesregierung ist zu informieren, wenn ein Abteilungsleiter von seinen Aufgaben entbunden und ihm ein anderer Dienstposten übertragen wird. (4) Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ministerien berühren, sind der Landesregierung zur Beratung und Beschlussfassung erst dann zu unterbreiten, wenn auch ein persönlicher Verständigungsversuch zwischen den Ministern oder im Fall ihrer Verhinderung zwischen ihren Stellvertretern ohne Erfolg geblieben ist.

§ 11

Kabinettvorlagen

§ 11 Kabinettvorlagen(1) Kabinettvorlagen sollen nach § 7 Abs. 1 entscheidungsreif vorbereitet sein. Die Mitzeichnungen der Ministerien sind einzeln zu benennen. Zwischen den Ministerien strittig gebliebene Punkte sind in der Vorlage besonders hervorzuheben. Das Verfahren nach § 10 Abs. 4 ist einzuhalten. (2) Soweit von dem Gegenstand der Kabinettvorlage betroffen, sind in ihr darzustellen: 1. die Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, insbesondere diejenigen auf den Landeshaushalt und die Haushalte der kommunalen Gebiets- oder Verbandskörperschaften des Landes, sowie der Verwaltungsaufwand,2. die Auswirkungen und Einflüsse der demographischen Entwicklung,3. die Auswirkungen auf die kommunalen Gebiets- oder Verbandskörperschaften,4. die Auswirkungen auf die Umwelt,5. die Auswirkungen auf die Familie,6. die Auswirkungen auf die tatsächliche Chancengerechtigkeit von Frauen und Männern,7. die vorgesehene Information der Öffentlichkeit. Dabei ist die Stellungnahme des jeweils zuständigen Fachministeriums darzulegen. Fehlen die gebotenen oder notwendigen Ausführungen, weist der Chef der Staatskanzlei die Vorlagen zurück oder sorgt dafür, dass die Ausführungen nachgeholt werden. (3) Bei Kabinettangelegenheiten sind neben den Beteiligungen nach § 7 grundsätzlich die Staatskanzlei, das Ministerium des stellvertretenden Ministerpräsidenten sowie das Ministerium des nach dem Beschluss über die gegenseitige Vertretung der Mitglieder der Landesregierung zweiten Vertreters des Ministerpräsidenten in die Abstimmungen einzubeziehen. Die übrigen Ministerien sind über den Entwurf der Kabinettvorlage zu informieren. Ausnahmen gelten bei Bundesratsangelegenheiten und Vorlagen, die nur der Information des Kabinetts dienen. (4) Kabinettvorlagen, die Personalangelegenheiten zum Gegenstand haben, sind mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium, dem Ministerium des zweiten Vertreters des Ministerpräsidenten, der Staatskanzlei und, soweit Beamte betroffen sind, mit dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium vor der Erstellung der Kabinettvorlage abzustimmen. In wichtigen Fällen ist vorab das Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten herzustellen. (5) Kabinettvorlagen sind mit 45 Abdrucken an den Chef der Staatskanzlei zu senden. Je drei Abdrucke werden auf Weisung des Chefs der Staatskanzlei von der Staatskanzlei an die Ministerien übersandt. Kabinettvorlagen sind ausdrücklich als „Kabinettsache“ zu kennzeichnen. Kabinettvorlagen sind so zu übersenden, dass zwischen ihrem Eingang bei der Staatskanzlei und der Behandlung im Kabinett mindestens fünf Arbeitstage liegen. (6) Bei Vorlagen, die keiner Beschlussfassung bedürfen, reicht die Übersendung des Originals, wenn die Vorlage zugleich als Datei übermittelt und versichert wird, dass die Datei dem Original entspricht. In diesem Fall wird lediglich die Datei den Ministerien zur Verfügung gestellt.

§ 12

Behandlung von Kabinettsachen im Geschäftsgang

§ 12 Behandlung von Kabinettsachen im Geschäftsgang(1) Kabinettsachen und -vorlagen sind vertraulich zu behandeln. Kabinettsachen gelten als Sofortsachen, auch wenn dies im Einzelfall nicht besonders verfügt ist. (2) Der Minister bestellt einen Kabinettreferenten.

§ 13

Vorbereitung der Kabinettsitzungen

§ 13 Vorbereitung der Kabinettsitzungen(1) Der Chef der Staatskanzlei lädt nach näherer Weisung des Ministerpräsidenten unter Übersendung der Tagesordnung zu den Kabinettsitzungen ein. (2) Der Chef der Staatskanzlei übersendet die Kabinettvorlagen unverzüglich, spätestens zusammen mit der Tagesordnung, allen Ministerien. Zwischen dem Eingang bei den Ministerien und der Beratung im Kabinett müssen für die Tagesordnung drei und für Vorlagen vier Arbeitstage liegen. Auf Antrag eines Ministers kann das Kabinett in Angelegenheiten von besonderer Dringlichkeit beschließen, dass eine nicht fristgerecht bei der Staatskanzlei eingegangene Vorlage gleichwohl zur Behandlung im Kabinett angenommen wird. In der Regel setzt dies eine vorherige Beratung der Staatssekretäre (Staatssekretärskonferenz) voraus. (3) Vor der Beschlussfassung im Kabinett werden Vorlagen an die Landesregierung in der Staatssekretärskonferenz beraten. Den Vorsitz hat der Chef der Staatskanzlei, im Fall seiner Verhinderung der ständige Vertreter des Chefs der Staatskanzlei. Ist auch dieser verhindert, bestimmt der Chef der Staatskanzlei über die weitere Vertretung. Mangels einer solchen Bestimmung übernimmt der Staatssekretär, der am längsten ununterbrochen im Amt ist, den Vorsitz. Haben mehrere Staatssekretäre die gleiche Amtszeit, so übernimmt den Vorsitz der Lebensälteste. Der Vorsitzende entscheidet über weitere Teilnehmer an der Staatssekretärskonferenz. (4) Die Vorschläge der Staatssekretärskonferenz werden in einem von der Staatskanzlei erstellten Ergebnisprotokoll festgehalten, das den Mitgliedern der Landesregierung vor der Kabinettsitzung auszuhändigen ist. Das Ergebnisprotokoll ist vertraulich zu behandeln. (5) Auf die Tagesordnung nach § 13 Abs. 1 können auch Themen genommen werden, die ausschließlich in der Staatssekretärskonferenz beraten werden. Diese Themen sind mit dem Klammerzusatz „(nur Staatssekretärskonferenz)“ auszuweisen. Berichtigungen im Protokoll der Staatssekretärskonferenz können in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 2 nur für Tagesordnungspunkte erfolgen, die ausschließlich in der Staatssekretärskonferenz beraten oder beschlossen wurden.

§ 14

Teilnahme an den Kabinettsitzungen

§ 14 Teilnahme an den Kabinettsitzungen(1) An den Kabinettsitzungen nehmen der Ministerpräsident, die Minister, der Bevollmächtigte des Landes beim Bund, die Staatssekretäre der Staatskanzlei, der Regierungssprecher, der stellvertretende Regierungssprecher und der Protokollführer teil. (2) Ist ein Minister verhindert, an der Kabinettsitzung teilzunehmen, so kann er mit Einwilligung des Vorsitzenden seinen Staatssekretär mit der Teilnahme ohne Stimmrecht beauftragen. Eine weitere Vertretung findet nicht statt. (3) Der Vorsitzende entscheidet über die Zulassung weiterer Teilnehmer zur Kabinettsitzung.

§ 15

Kabinettsitzungen

§ 15 Kabinettsitzungen(1) Den Vorsitz bei den Kabinettsitzungen führt der Ministerpräsident, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch der Stellvertreter verhindert, so führt den Vorsitz der nach dem Beschluss über die gegenseitige Vertretung der Mitglieder der Thüringer Landesregierung bestimmte zweite Vertreter und danach der vom Ministerpräsidenten nach § 1 Abs. 2 Satz 1 bestimmte Minister oder mangels einer solchen Bestimmung der Minister, der am längsten ununterbrochen der Landesregierung angehört. Haben mehrere Minister die gleiche Amtszeit, so übernimmt den Vorsitz der Lebensälteste. (2) Die Landesregierung fasst ihre Beschlüsse in der Kabinettsitzung oder im schriftlichen Beschlussverfahren. (3) Die Kabinettsitzungen, die Tagesordnungen und die Niederschriften darüber sind vertraulich.

§ 16

Beschlussfähigkeit, Abstimmung

§ 16 Beschlussfähigkeit, Abstimmung(1) Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Mitglieder der Landesregierung sind der Ministerpräsident und die Minister. (2) Das Kabinett fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Ein Minister, der mehrere Geschäftsbereiche leitet, hat nur eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (3) Entscheidet die Landesregierung in den Fällen des § 28 Abs. 2 der Thüringer Landeshaushaltsordnung gegen oder ohne die Stimme des für Finanzen zuständigen Ministers, so steht ihm ein Widerspruchsrecht zu. Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Maßnahme in einer weiteren Sitzung des Kabinetts erneut abzustimmen. Die Maßnahme, der der für Finanzen zuständige Minister widersprochen hat, muss unterbleiben, wenn sie nicht von der Mehrheit der Mitglieder der Landesregierung beschlossen wird und der Ministerpräsident mit der Mehrheit gestimmt hat.

§ 17

Niederschriften über die Kabinettsitzungen

§ 17 Niederschriften über die Kabinettsitzungen(1) Über die Sitzung des Kabinetts wird eine Niederschrift aufgenommen. Sie ist vom Chef der Staatskanzlei und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Abdrucke der Niederschrift werden den Ministerien umgehend in erforderlicher Anzahl zugeleitet. (2) Anträge auf Berichtigung der Niederschrift sind unverzüglich schriftlich an den Chef der Staatskanzlei zu richten. Offensichtliche Unrichtigkeiten in der Niederschrift werden vom Chef der Staatskanzlei berichtigt. Im Übrigen entscheidet das Kabinett in der nächsten Sitzung.

§ 18

Schriftliches Beschlussverfahren

§ 18 Schriftliches BeschlussverfahrenErscheint die mündliche Erörterung einer Kabinettvorlage ausnahmsweise nicht erforderlich, so kann ein Beschluss der Landesregierung im Wege eines schriftlichen Beschlussverfahrens herbeigeführt werden. Der Beschluss ist zustande gekommen, wenn die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder der Landesregierung gegenüber der Staatskanzlei erteilt ist. Die Zustimmung kann auch mit einem Fax oder mit einer elektronischen Abbildung der schriftlichen Zustimmungserklärung erklärt werden; das Original soll im Nachgang der Staatskanzlei übersandt werden. Die gegenseitige Vertretung der Minister nach § 1 Abs. 2 Satz 3 ist zulässig.

§ 19

Referentenentwürfe, erster Kabinettdurchgang

§ 19 Referentenentwürfe, erster Kabinettdurchgang(1) Der Referentenentwurf eines Gesetzes ist vor dem ersten Kabinettdurchgang mit den beteiligten Ressorts abzustimmen. (2) Entwürfe von Gesetzen dürfen anderen Stellen erst dann zur Kenntnis gebracht werden, wenn das Kabinett zuvor Gelegenheit hatte, den Referentenentwurf zur Kenntnis zu nehmen (erster Kabinettdurchgang). Dies gilt auch für Entwürfe von anderen Rechtsvorschriften mit besonderer politischer oder finanzieller Bedeutung. (3) Ob und wieweit ein Entwurf abweichend von Absatz 2 anderen Stellen oder Personen ganz oder teilweise zugänglich gemacht werden soll, bevor die Landesregierung den Entwurf zur Kenntnis genommen hat, entscheidet der zuständige Minister. In Fällen mit besonderer politischer Bedeutung entscheidet der Ministerpräsident.

§ 2

Unterrichtung des Ministerpräsidenten

§ 2 Unterrichtung des MinisterpräsidentenDie Minister unterrichten den Ministerpräsidenten rechtzeitig über Vorhaben und Maßnahmen, die die Richtlinien der Politik berühren, sowie über Angelegenheiten von besonderer politischer Bedeutung.

§ 20

Beteiligung der Verbände

§ 20 Beteiligung der Verbände(1) Die Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften wird vom federführenden Ministerium durchgeführt. Die Erörterung kann mündlich oder schriftlich erfolgen; das für Kommunales zuständige Ministerium ist zu beteiligen. (2) Bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände vom federführenden Ministerium nach § 53 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 95 des Thüringer Beamtengesetzes sowie nach den diesbezüglichen Vereinbarungen zwischen den Verbänden und der Landesregierung zu beteiligen.

§ 21

Anhörung anderer Stellen und der Öffentlichkeit

§ 21 Anhörung anderer Stellen und der Öffentlichkeit(1) Außerhalb der Landesregierung stehende, amtlich nicht beteiligte Stellen sollen bei der Vorbereitung von Entwürfen von Rechtsvorschriften gehört werden, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder im öffentlichen Interesse geboten ist. Über Art und Umfang der Anhörung entscheidet das zuständige Ministerium. Soweit der Entwurf einer Rechtsvorschrift die Richtlinien der Politik berührt, führt das federführende Ministerium eine Grundsatzentscheidung des Ministerpräsidenten herbei. (2) Den anzuhörenden Stellen soll der Wortlaut eines Entwurfs dann zur Kenntnis gebracht werden, wenn dies für eine sachgerechte Stellungnahme erforderlich ist. Die anzuhörenden Stellen sind zur vertraulichen Behandlung des bekannt gegebenen Materials anzuhalten, soweit die Vertraulichkeit sachdienlich erscheint. Die Anhörung ist so durchzuführen, dass die Entscheidungsfreiheit der Landesregierung nicht beeinträchtigt wird. (3) Der Öffentlichkeit kann in angemessener Form die Möglichkeit eröffnet werden, zum Entwurf Stellung zu nehmen.

§ 22

Unterrichtung des Landtags über Referentenentwürfe

§ 22 Unterrichtung des Landtags über ReferentenentwürfeDer Landtag ist über Referentenentwürfe zu Gesetzen, die den Verbänden nach § 20 oder anderen Stellen nach § 21 zur Kenntnis gebracht werden, gleichzeitig und in gleichem Umfange zu unterrichten. Die Entwürfe sind der Staatskanzlei neunfach zuzuleiten. Der Chef der Staatskanzlei leitet dem Präsidenten des Landtags den Referentenentwurf mit dem Hinweis zu, dass der zuständige Minister beabsichtigt, eine Entscheidung des Kabinetts über eine entsprechende Gesetzesinitiative herbeizuführen, dass jedoch eine abschließende Meinungsbildung des Ministers über den Inhalt der Gesetzesinitiative noch aussteht.

§ 23

Form eines Gesetzentwurfs

§ 23 Form eines Gesetzentwurfs(1) Dem Gesetzentwurf ist ein Vorblatt voranzustellen. Das Vorblatt ist wie folgt aufgebaut: A. Problem und RegelungsbedürfnisB. LösungC. AlternativenD. KostenE. Zuständigkeit. (2) Unter Buchstabe A. sind die Notwendigkeit der vorgesehenen Regelung zu begründen und die Auswirkungen eines möglichen Regelungsverzichts darzustellen. Darüber hinaus sind dem Gesetzentwurf die beantworteten Prüffragen für Thüringer Rechtsvorschriften beizufügen. Die Prüffragen für Thüringer Rechtsvorschriften sollen auch die nach § 11 Abs. 2 darzustellenden Schwerpunkte berücksichtigen. (3) Gesetzentwürfe haben den Grundsätzen der Deregulierung, der Verfahrensbeschleunigung, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu genügen.

§ 24

Rechtliche Prüfung

§ 24 Rechtliche PrüfungBevor eine Gesetzesvorlage dem Kabinett zur Beschlussfassung im zweiten Kabinettdurchgang vorgelegt wird, ist sie dem für Justiz zuständigen Ministerium zur Prüfung in rechtlicher und gesetzestechnischer Hinsicht zuzuleiten. Der beantwortete Prüffragenkatalog ist beizufügen.

§ 25

Vorlage von Gesetzentwürfen, zweiter Kabinettdurchgang

§ 25 Vorlage von Gesetzentwürfen, zweiter Kabinettdurchgang(1) Der Gesetzentwurf, der der Landesregierung zur Kenntnisnahme oder Beschlussfassung vorgelegt wird, ist zu begründen. Die Begründung ist in die Teile A. Allgemeines undB. Zu den einzelnen Bestimmungen zu gliedern. Das Ergebnis der Erörterung nach § 20 ist in der Begründung darzulegen. (2) In der Kabinettvorlage zur Beratung des Gesetzentwurfs im zweiten Kabinettdurchgang ist über die Anforderungen in § 11 Abs. 1 und 2 und § 23 Abs. 2 hinaus anzugeben, mit welchem Ergebnis der Entwurf von dem für Justiz zuständigen Ministerium nach § 24 geprüft worden ist. Weiter ist anzugeben, welche außerhalb der Landesverwaltung stehenden Stellen nach dem ersten Kabinettdurchgang bei der Vorbereitung des Entwurfs gehört worden sind und wieweit deren Auffassungen und die der beteiligten Ministerien in grundsätzlichen Fragen von dem Entwurf abweichen. Soweit die Öffentlichkeit beteiligt wurde, ist das Ergebnis der Beteiligung darzulegen. Ferner sind die zur Sicherstellung des Vollzugs getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen einschließlich der Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 8 darzustellen.(3) Der vom Kabinett beschlossene Gesetzentwurf ist der Staatskanzlei neunfach zuzuleiten. Der Ministerpräsident leitet dem Präsidenten des Landtags den Gesetzentwurf mit Begründung einschließlich des Ergebnisses der Erörterung nach § 20 zu.(4) Zustimmungsgesetze zu Staatsverträgen bedürfen nur eines Kabinettdurchgangs.

§ 26

Vorbereitung, rechtliche Prüfung und Vorlage von Rechtsverordnungen

§ 26 Vorbereitung, rechtliche Prüfung und Vorlage von Rechtsverordnungen(1) Für die Vorbereitung einer Rechtsverordnung gelten die §§ 23 und 24 entsprechend. Dem Verordnungsentwurf soll entsprechend § 25 Abs. 1 eine Begründung beigefügt werden. In geeigneten Fällen kann im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium und der Staatskanzlei von einer Begründung abgesehen werden. (2) Für die Vorlage eines Entwurfs einer Rechtsverordnung, die die Landesregierung zu erlassen hat, sind über Absatz 1 hinaus § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 25 Abs. 1 und 2 anzuwenden.

§ 27

Verkündung von Rechtsverordnungen

§ 27 Verkündung von Rechtsverordnungen(1) Auf der Grundlage des Kabinettbeschlusses fertigt die Staatskanzlei einen Entwurf der Urschrift des Verordnungstextes an. (2) Das federführende Ministerium prüft den von der Staatskanzlei übersandten Entwurf. Es übernimmt mit der Prüfung die Verantwortung für die Richtigkeit des Wortlauts der Rechtsverordnung. (3) Die Rechtsverordnung wird zuerst vom zuständigen Fachminister und anschließend vom Ministerpräsidenten unterzeichnet. Eine Vertretung nach § 1 Abs. 2 ist zulässig. (4) Die Urschrift wird bei den Verkündungsakten der Staatskanzlei aufbewahrt. Eine beglaubigte Abschrift wird von der Staatskanzlei erstellt und an das federführende Ministerium zu den dortigen Akten übermittelt. (5) Die Staatskanzlei veranlasst die Verkündung der Rechtsverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. (6) Die Urschrift der Rechtsverordnung eines Ministeriums oder mehrerer Ministerien ist nach Unterzeichnung der Staatskanzlei zuzuleiten, die unverzüglich die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veranlasst. Im Zuleitungsschreiben ist die Einhaltung des Ergebnisses der rechtlichen Prüfung der Schlussfassung durch das für Justiz zuständige Ministerium nach § 24 zu dokumentieren. Absatz 4 gilt entsprechend. (7) Rechtsverordnungen sind der Staatskanzlei zusätzlich auf elektronischem Wege oder auf geeigneten Datenträgern zur Verfügung zu stellen.

§ 28

Amtliche Blätter

§ 28 Amtliche Blätter(1) Amtliche Blätter in Thüringen sind: 1. das Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen,2. der Thüringer Staatsanzeiger,3. das Justiz-Ministerialblatt für Thüringen sowie4. ein Amtsblatt des für Bildung zuständigen Ministeriums. (2) Das Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen wird einheitlich herausgegeben. Verantwortlich für die Verkündung der Gesetze ist der Landtag. Verantwortlich für die Verkündung von Rechtsverordnungen der Landesregierung, der Minister sowie die Herausgabe von sonstigen Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung ist die Staatskanzlei. (3) Der Thüringer Staatsanzeiger wird von dem für Inneres zuständigen Ministerium, das Justiz-Ministerialblatt für Thüringen von dem für Justiz zuständigen Ministerium und ein weiteres Amtsblatt von dem für Bildung zuständigen Ministerium herausgegeben. (4) Veröffentlichungsersuchen für den amtlichen Teil des Thüringer Staatsanzeigers (Absatz 1 Nr. 2) sind dem Herausgeber in beglaubigter Abschrift zuzuleiten. Veröffentlichungsersuchen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 sind dem Herausgeber zweifach in beglaubigter Abschrift zuzuleiten. Doppelveröffentlichungen dürfen nur in begründeten Fällen unter Angabe der Quelle vorgenommen werden.

§ 29

Einbringen von Vorlagen beim Landtag

§ 29 Einbringen von Vorlagen beim Landtag(1) Die von der Landesregierung beschlossenen Gesetzentwürfe leitet der Ministerpräsident dem Präsidenten des Landtags zu. Andere Vorlagen übermittelt der Chef der Staatskanzlei. (2) Vor dem Landtag vertritt das zuständige Mitglied der Landesregierung die Regierungsvorlage. In den Ausschüssen ist eine Vertretung durch Beauftragte zulässig. (3) Die Vertretung der Regierungsvorlage muss einheitlich sein, auch wenn ein Minister anderer Auffassung ist. Einem Minister, seinem Stellvertreter oder einem Beauftragten ist nicht gestattet, gegen die Auffassung der Landesregierung zu wirken. (4) Der Vertreter der Landesregierung darf eine wesentliche Abweichung von der Regierungsvorlage nur mit vorheriger Billigung der Landesregierung unterstützen. Ist diese nicht rechtzeitig zu erreichen, so ist eine Verständigung mit den beteiligten Ministern und dem Chef der Staatskanzlei herbeizuführen.

§ 3

Staatskanzlei

§ 3 Staatskanzlei(1) Der Ministerpräsident bedient sich zur Führung seiner Geschäfte und der Geschäfte der Landesregierung der Staatskanzlei. (2) Der Chef der Staatskanzlei leitet die Geschäfte der Staatskanzlei. Er sorgt für die Koordinierung zwischen der Staatskanzlei und den Ministerien. Minister in der Staatskanzlei bedienen sich zur Führung ihrer Geschäfte ebenfalls der Staatskanzlei. (3) Für den Chef der Staatskanzlei wird ein ständiger Vertreter bestellt. Er zeichnet „In Vertretung des Chefs der Staatskanzlei“.

§ 30

Landtagsdrucksachen

§ 30 LandtagsdrucksachenLandtagsdrucksachen, die Vorlagen der Landesregierung enthalten, sind von dem zuständigen Referatsleiter des federführenden Ministeriums auf Druckfehler und andere Unrichtigkeiten zu überprüfen. Druckfehler sind der Landtagsverwaltung unverzüglich anzuzeigen. Andere Unstimmigkeiten sind im Einvernehmen mit der Staatskanzlei zu bereinigen.

§ 31

Vorbereitung der Landtagssitzungen

§ 31 Vorbereitung der LandtagssitzungenDer Minister bestimmt, wie die Sitzungen des Landtags und der Landtagsausschüsse im Ministerium geschäftsmäßig vorzubereiten sind. Er bestellt einen Landtagsreferenten.

§ 32

Teilnahme an den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse

§ 32 Teilnahme an den Sitzungen des Landtags und seiner AusschüsseJedes Ministerium stellt sicher, dass es in den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse zu den seinen Geschäftsbereich berührenden Tagesordnungspunkten vertreten ist. Das federführende Ministerium wird grundsätzlich durch den Minister oder den Staatssekretär vertreten.

§ 33

Anfragen und Anträge

§ 33 Anfragen und Anträge(1) Die Staatskanzlei leitet die ihr übersandten Gesetzentwürfe, Anträge und Anfragen unverzüglich an das zuständige Ministerium weiter. Sind mehrere Ministerien zuständig, wird ein Ministerium um die Übernahme der Federführung für die Bearbeitung gebeten. (2) Hält sich ein Ministerium nicht für zuständig oder federführend, so gibt es die Anfrage oder den Antrag im Einvernehmen mit der Staatskanzlei unverzüglich unmittelbar an das nach seiner Ansicht zuständige oder federführende Ministerium weiter. Der Weitergabe Mündlicher Anfragen hat eine mündliche oder fernmündliche Verständigung vorauszugehen. Die übrigen zuständigen Ministerien erhalten eine Abgabenachricht. (3) Werden Anträge von besonderer politischer Bedeutung in den Ausschussberatungen gestellt, so hat das für den Beratungsgegenstand federführende Ministerium die übrigen zuständigen Ministerien und die Staatskanzlei hierüber sowie über den wesentlichen Inhalt der Anträge unverzüglich zu unterrichten.

§ 34

Große Anfragen

§ 34 Große Anfragen(1) Große Anfragen sind vom federführenden Ministerium für die Landesregierung, soweit in der Geschäftsordnung des Landtags nichts anderes bestimmt ist, in der Regel drei Monate nach Eingang der Drucksache bei der Staatskanzlei zu beantworten und der Staatskanzlei nach Billigung durch das Kabinett neunfach zur Weiterleitung an den Präsidenten des Landtags so rechtzeitig zu übersenden, dass sie spätestens drei Tage vor Ablauf der Frist vorliegen. (2) Ist binnen der in Absatz 1 genannten Frist keine erschöpfende Beantwortung möglich, so teilt das federführende Ministerium dies dem Präsidenten des Landtags rechtzeitig schriftlich mit dem Ziel mit, eine Fristverlängerung zu erwirken, und gibt dabei an, wann die Antwort voraussichtlich zu erwarten ist. Die Staatskanzlei ist zu unterrichten.

§ 35

Kleine Anfragen

§ 35 Kleine Anfragen(1) Kleine Anfragen sind, soweit in der Geschäftsordnung des Landtags nichts anderes bestimmt ist, schriftlich binnen einer Frist von sechs Wochen, vom Tag des Eingangs des Druckexemplars bei der Staatskanzlei an gerechnet, von dem federführenden Ministerium unmittelbar gegenüber dem Präsidenten des Landtags zu beantworten. Die Staatskanzlei erhält eine Ausfertigung der erteilten Antwort. Vor der Zuleitung der Antwort auf die Kleine Anfrage an den Präsidenten des Landtags ist das Einvernehmen mit der Staatskanzlei herzustellen. Auf Verlangen der Staatskanzlei ist der Entwurf der Antwort vor Ablauf der Beantwortungsfrist dem Ministerpräsidenten vorzulegen. (2) § 34 Abs. 2 gilt entsprechend.(3) Hat der Präsident des Landtags die Kleine Anfrage auf Verlangen des Fragestellers zur mündlichen Beantwortung auf die Tagesordnung des Landtags gesetzt, so erteilt der Minister, dessen ständiger Vertreter oder ein anderer Minister die Antwort.

§ 36

Mündliche Anfragen

§ 36 Mündliche Anfragen(1) Mündliche Anfragen werden vom zuständigen Minister oder seinem Vertreter in der Fragestunde des Landtags beantwortet. Der Ministerpräsident kann sich vorbehalten, eine Mündliche Anfrage wegen ihrer politischen Bedeutung selbst zu beantworten. In diesem Fall holt er die Stellungnahme des zuständigen Ministers ein. (2) Kann eine Mündliche Anfrage in der festgesetzten Fragestunde nicht beantwortet werden, so sind der Präsident des Landtags und der Chef der Staatskanzlei rechtzeitig vorher zu verständigen. (3) Ist eine Mündliche Anfrage entsprechend der Geschäftsordnung des Landtags nicht rechtzeitig eingegangen, wird sie in der übernächsten Sitzung des Landtags beantwortet. Über Abweichungen ist das Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten herzustellen. (4) Wird eine Mündliche Anfrage aus Zeitgründen nicht in der Plenarsitzung beantwortet, ist sie gegenüber dem Präsidenten des Landtags binnen einer Woche schriftlich zu beantworten, soweit in der Geschäftsordnung des Landtags nichts anderes bestimmt ist.

§ 37

Anträge und Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtags

§ 37 Anträge und Gesetzentwürfe aus der Mitte des LandtagsDer zuständige oder federführende Minister hat bei der Beratung von Anträgen im Landtag die Auffassung der Landesregierung zu vertreten. Zu Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Landtags und sonstigen Anträgen von besonderer politischer Bedeutung ist zuvor die Stellungnahme der Landesregierung herbeizuführen.

§ 38

Behandlung von Petitionen

§ 38 Behandlung von Petitionen(1) Soweit zur Vorbereitung von Beschlüssen über Petitionen nach § 10 Abs. 1 und 2 des Thüringer Gesetzes über das Petitionswesen (ThürPetG) Auskunft verlangt oder Akten vorgelegt werden sollen, ist dem Anliegen unverzüglich von dem zuständigen Ministerium nachzukommen. Die Staatskanzlei erhält eine Ausfertigung der Stellungnahme. (2) Das zuständige Ministerium regelt das Verfahren zur Auskunftserteilung für die Fälle, in denen sich der Petitionsausschuss unmittelbar an staatliche Behörden oder Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts wendet. Die Staatskanzlei erhält eine Information über die Regelung nach Satz 1. Auch in diesen Fällen erhält die Staatskanzlei eine Ausfertigung der jeweiligen Stellungnahme an den Petitionsausschuss. (3) In den Fällen, in denen der Petitionsausschuss durch Beschluss die Petition der Landesregierung nach § 17 Nr. 1 ThürPetG überwiesen hat, ist dem Landtag über die Ausführung des Beschlusses innerhalb von zwei Monaten zu berichten. Das federführende Ministerium übersendet der Staatskanzlei innerhalb der gesetzten Frist den vom Minister gezeichneten Bericht zur Weiterleitung an den Präsidenten des Landtags. Kann das Ministerium die vorgegebene Frist nicht einhalten, so sind der Staatskanzlei die Gründe und der Zeitpunkt mitzuteilen, wann der Bericht voraussichtlich vorliegen wird. Die Staatskanzlei gibt dem Landtag einen Zwischenbescheid. (4) Soweit Zutritt, Auskunft oder Aktenvorlage verweigert werden, vertritt der zuständige Minister die Entscheidung vor dem Petitionsausschuss. (5) Für Ersuchen des Bürgerbeauftragten nach § 4 Abs. 2 des Thüringer Bürgerbeauftragtengesetzes und Stellungnahmen gegenüber dem Bürgerbeauftragten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 39

Berichtsersuchen

§ 39 Berichtsersuchen(1) Die Landesregierung gibt dem Landtag schriftlich Auskunft, ob und in welcher Weise sie Beschlüssen des Landtags mit Berichtsersuchen an die Landesregierung nachgekommen ist. Der vom federführenden Ministerium fertiggestellte Bericht ist der Staatskanzlei zur Weiterleitung an den Präsidenten des Landtags so rechtzeitig zu übersenden, dass er spätestens eine Woche vor Ablauf der Frist vorliegt. Die Berichtstermine an den Landtag werden von der Staatskanzlei überwacht. Ist die Ausführung der Beschlüsse in der vom Landtag gesetzten Frist nicht möglich, so erteilt das federführende Ministerium im Einvernehmen mit der Staatskanzlei dem Landtag einen Zwischenbescheid. (2) Berichtsersuchen der Ausschüsse des Landtags sowie sonstigen Landtagsbeschlüssen kommen die Ministerien in eigener Verantwortung nach. Die Zuleitung der Berichte an den Landtag erfolgt über die Staatskanzlei. In Fällen von besonderer politischer Bedeutung ist vor der Ausführung der Ministerpräsident zu unterrichten.

§ 4

Aufbau der Ministerien und der Staatskanzlei

§ 4 Aufbau der Ministerien und der Staatskanzlei(1) Die Ministerien und die Staatskanzlei gliedern sich grundsätzlich in Abteilungen und Referate. Referatsgruppen dürfen nur im Ausnahmefall gebildet werden. Eine Abteilung soll aus fünf bis neun Referaten bestehen. Ausnahmsweise kann sie aus mindestens vier Referaten bestehen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben ausreichend ist. Außerhalb von Abteilungen dürfen Organisationseinheiten nur gebildet werden, sofern sie der unmittelbaren Unterstützung der politischen Leitung dienen oder auf ausdrücklichen Beschluss der Landesregierung für bestimmte Sonderaufgaben eingerichtet werden. In den Fällen des Satzes 2 sowie bei der Errichtung neuer Abteilungen unterrichtet der Minister rechtzeitig vor der Umsetzung der Maßnahme die Landesregierung. (2) In den Abteilungen für Allgemeine Verwaltung (Zentralabteilungen) sollen die Aufgaben Personalwesen einschließlich Aus- und Fortbildung, Haushalt, Innenrevision, Organisation, Informations- und Kommunikationstechnik, allgemeine Rechtsangelegenheiten, Innerer Dienst und Controlling von Förderprogrammen wahrgenommen werden. Die Erledigung dieser Aufgaben soll in nicht mehr als fünf Referaten erfolgen. (3) Die Verteilung der Arbeitsgebiete ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan; Abwesenheitsvertretung ist darin kenntlich zu machen. (4) Zur Koordinierung von besonderen, zeitbegrenzten Aktivitäten und Planungen können Arbeitsgruppen innerhalb der Ministerien sowie interministerielle Arbeitsgruppen gebildet werden. Die Einrichtung einer interministeriellen Arbeitsgruppe mit politischer Bedeutung bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Eine politische Bedeutung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn auf die Arbeit der interministeriellen Arbeitsgruppe in der Öffentlichkeit und im Landtag Bezug genommen werden soll. (5) Der Staatssekretär ist der Vertreter des Ministers; er vertritt ihn in den laufenden Geschäften seines Geschäftsbereichs. Er ist dem Minister verantwortlich und unterstützt ihn bei 1. der Koordinierung der Arbeit der Abteilungen und sonstiger Organisationseinheiten,2. der Vorbereitung von Entscheidungen der Landesregierung,3. der Unterrichtung der Abteilungsleiter über die politischen Leitlinien und Planungen der Landesregierung sowie4. der Zusammenarbeit mit den anderen Ministerien. Die allgemeine Abwesenheitsvertretung des Staatssekretärs regelt der Minister. (6) Der Abteilungsleiter leitet die Abteilung. Er ist für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte innerhalb der Abteilung verantwortlich und kann sich jederzeit in die Geschäfte der Referatsgruppen und Referate einschalten. Er informiert den Staatssekretär und den Minister über wichtige Vorgänge und unterrichtet die Referatsgruppenleiter und Referatsleiter über politische Leitlinien und Planungen. Einem Abteilungsleiter kann vorübergehend die Leitung mehrerer Abteilungen übertragen werden. (7) Die Referatsgruppen innerhalb und außerhalb der Abteilungen werden von Referatsgruppenleitern geleitet. Der Referatsgruppenleiter ist verantwortlich für die Koordinierung referatsübergreifender Angelegenheiten der Referatsgruppe. Die Zuständigkeiten des Staatssekretärs, des Abteilungsleiters und der Referatsleiter bleiben unberührt. (8) Der Referatsleiter leitet ein Referat. Er ist dafür verantwortlich, dass die dem Referat nach dem Geschäftsverteilungsplan obliegenden Aufgaben sachgerecht und rechtzeitig erfüllt werden. Er lenkt und koordiniert die Tätigkeit der ihm zugeteilten Mitarbeiter. Er ist ferner dafür verantwortlich, dass der Abteilungsleiter unverzüglich über alle wesentlichen Vorgänge seines Aufgabenbereichs unterrichtet wird; er hat ihn über dienstliche Rücksprachen bei dem Minister oder dem Staatssekretär zu unterrichten. (9) Den Referaten werden zur Unterstützung des Referatsleiters nach Bedarf Referenten, Sachbearbeiter und weitere Mitarbeiter zugeteilt. (10) Referenten sind in der Regel Beamte des höheren Dienstes sowie Beschäftigte vergleichbarer Entgeltgruppen. Neben den ihnen übertragenen Aufgabengebieten unterstützen sie den Referatsleiter. Sie bereiten die Vorgänge unterschriftsreif vor, falls sie nicht selbst unterschriftsberechtigt sind. (11) Sachbearbeiter sind in der Regel Beamte des gehobenen Dienstes sowie Beschäftigte vergleichbarer Entgeltgruppen. Sie bereiten die Vorgänge unterschriftsreif vor, falls sie nicht selbst unterschriftsberechtigt sind. (12) Referenten und Sachbearbeiter sind dafür verantwortlich, dass die ihnen allgemein oder im Einzelfall übertragenen Aufgaben sachgerecht und rechtzeitig erfüllt werden. Den Referenten und Sachbearbeitern ist nach Möglichkeit ein in sich abgeschlossenes Aufgabengebiet zur selbstständigen Bearbeitung zu übertragen. (13) Die weiteren Mitarbeiter unterstützen die Arbeit des Referats durch Zuarbeit und sonstige Hilfstätigkeit.

§ 40

Sonstiger Verkehr mit dem Landtag

§ 40 Sonstiger Verkehr mit dem Landtag(1) Die Staatskanzlei nimmt den Verkehr der Landesregierung mit dem Landtag wahr, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) In Angelegenheiten technischer Art oder von minderer Bedeutung verkehren die Ministerien unmittelbar mit dem Landtag. (3) Schreiben und Vorlagen, die für alle Mitglieder des Landtags bestimmt sind und die nicht als Drucksache des Landtags erscheinen, sind 133fach, Schreiben oder Vorlagen, die für die Mitglieder eines Ausschusses des Landtags bestimmt sind, in erforderlicher Zahl an den Präsidenten des Landtags zu übersenden. Für jeden weiteren Ausschuss des Landtags sind Mehrexemplare entsprechend der Ausschussgröße vorzulegen.

§ 41

Bundesratssachen

§ 41 Bundesratssachen(1) Die Mitglieder und die Beauftragten der Landesregierung haben im Bundesrat und in seinen Ausschüssen die Richtlinien der Politik und die Beschlüsse der Landesregierung zu vertreten. (2) Der Minister bestimmt, wie die Sitzungen des Bundesrats fachlich im Ministerium vorbereitet werden. Er bestellt einen Referenten für die geschäftsmäßige Vorbereitung der Sitzungen des Bundesrats. (3) Das Nähere regelt eine Richtlinie der Landesregierung.

§ 42

Verkehr mit Bundes- und Landesbehörden sowie mit Organen der Europäischen Union

§ 42 Verkehr mit Bundes- und Landesbehörden sowie mit Organen der Europäischen Union(1) Der Geschäftsverkehr mit dem Bundespräsidenten, dem Bundeskanzler, dem Bundestagspräsidenten, den Regierungschefs der anderen Länder sowie den Spitzen der Organe der Europäischen Union bleibt dem Ministerpräsidenten vorbehalten, soweit dieser nichts anderes bestimmt. (2) Im Übrigen verkehren die Ministerien mit den Behörden des Bundes, der anderen Länder sowie der Europäischen Union unmittelbar. Der Minister bestellt einen Referenten für Europaangelegenheiten. (3) In Angelegenheiten von besonderer politischer Bedeutung sind der Staatskanzlei zeitnah Abdrucke des Schriftverkehrs zu übersenden. Die Staatskanzlei übersendet den Ministerien Abdrucke des Schriftverkehrs in Angelegenheiten von besonderer politischer Bedeutung, soweit ressortspezifische Angelegenheiten betroffen sind. (4) In Angelegenheiten von besonderer politischer Bedeutung unterrichten die Ministerien die Staatskanzlei über die Arbeit der auf der Europäischen Unions-, Bundes- und Länderebene tätigen Ausschüsse und sonstigen Gremien. Ebenfalls sind die Tagesordnungen und Sitzungsniederschriften von Planungsausschüssen, Reden, Fachministerkonferenzen, Amtschefskonferenzen und Kommissionen zu übersenden. Außerdem unterrichten die Ministerien die Staatskanzlei unverzüglich über Verpflichtungen zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht in Landesrecht. (5) Die Staatskanzlei unterrichtet die Ministerien über die Konferenzen der Ministerpräsidenten und Besprechungen der Ministerpräsidenten mit dem Bundeskanzler sowie über Europaministerkonferenzen. Sie übersendet die Tagesordnungen und die gefassten Beschlüsse.

§ 43

Verkehr mit nachgeordneten Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des ...

§ 43 Verkehr mit nachgeordneten Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts(1) Die Ministerien verkehren mit den nachgeordneten Behörden und Dienststellen grundsätzlich auf dem Dienstweg. Kann der Dienstweg in dringenden Fällen nicht eingehalten werden, ist die übergangene Dienststelle unverzüglich zu unterrichten. Die Ministerien sorgen dafür, dass auch die nachgeordneten Behörden den Dienstweg einhalten. (2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für den Verkehr mit Gemeinden, Gemeindeverbänden, Landkreisen und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 44

Verkehr mit amtlichen Stellen im Ausland und ausländischen Dienststellen sowie Aufnahme von ...

§ 44 Verkehr mit amtlichen Stellen im Ausland und ausländischen Dienststellen sowie Aufnahme von Verhandlungen über zwischenstaatliche Vereinbarungen(1) Für den Verkehr mit amtlichen Stellen im Ausland und ausländischen Dienststellen im Inland gelten die bestehenden Vorschriften. In Zweifelsfällen ist die Staatskanzlei zu beteiligen. (2) Bei der Vorbereitung von Partnerschaften des Landes hat das federführende Ministerium die Staatskanzlei möglichst frühzeitig zu beteiligen. Die Beteiligung hat spätestens vor der Aufnahme von Vertragsverhandlungen zu erfolgen.

§ 45

Verhandlungen über länderübergreifende Vereinbarungen

§ 45 Verhandlungen über länderübergreifende Vereinbarungen(1) Vor der Aufnahme von Verhandlungen über Staatsverträge, Verwaltungsabkommen mit dem Bund, Verwaltungsabkommen von besonderer politischer Bedeutung oder die Richtlinien der Politik berührende Verwaltungsabkommen ist die Staatskanzlei durch das federführende Ministerium zu unterrichten und, soweit erbeten, bei der Vorbereitung zu beteiligen. (2) Über sonstige Verwaltungsabkommen ist die Staatskanzlei spätestens vor dem Abschluss zu unterrichten. (3) Die Staatskanzlei erhält eine Kopie der unterzeichneten Verwaltungsabkommen.

§ 46

Ergänzende Bestandteile

§ 46 Ergänzende BestandteileDie gemeinsamen Regeln für den inneren Dienstbetrieb der Ministerien und der Staatskanzlei gelten als Richtlinie der Landesregierung fort. Sie werden von der Konferenz der Zentralabteilungsleiter fortgeschrieben.

§ 47

Einsatz von Informationstechniken, elektronischer Datenverkehr

§ 47 Einsatz von Informationstechniken, elektronischer Datenverkehr(1) Der Datenaustausch innerhalb der Landesregierung und im Dienstverkehr nach außen ist durch den elektronischen Datenverkehr zu unterstützen. (2) Die Übersendung von Dokumenten im Sinne des § 11 Abs. 5 und § 25 Abs. 3 kann, soweit die Kommunikation innerhalb des Corporate Network des Freistaats erfolgt, durch die Übersendung eines elektronischen Dokuments ersetzt werden, wenn bei der Übermittlung von Dateien die Identität von ausgehenden und eingehenden Dokumenten nachgewiesen werden kann und von der absendenden, ermächtigten Stelle mitgeteilt wird, dass die Urschrift vom Zeichnungsberechtigten gezeichnet worden ist. Dies gilt auch für die Formvorgabe nach § 29 Abs. 1, den §§ 34, 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 38 Abs. 1, 3 und 5 sowie den §§ 39 und 40 Abs. 3, wenn der Landtag oder der Bürgerbeauftragte diese Möglichkeit einräumt. Im Fall des § 11 Abs. 5 muss ein schriftliches unterzeichnetes Exemplar der Staatskanzlei zugeleitet werden. (3) Die Kommunikation nach den Absätzen 1 und 2 und § 11 Abs. 6 bedarf der Dokumentation in den Unterlagen. Die erfolgte elektronische Kommunikation ist entsprechend der Richtlinie über die Aufbewahrung von Akten und sonstigem Schriftgut in der Verwaltung des Freistaats aufzubewahren und nach Ablauf der Frist dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten. Die Umsetzung der Formvorschriften zur elektronischen Aktenführung bleibt hiervon unberührt.

§ 48

Geschlechteradressierung

§ 48 GeschlechteradressierungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Geschäftsordnung meinen jeweils alle Geschlechter.

§ 49

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 49 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen in Kraft.(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung tritt die Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen vom 31. August 2000 (GVBl. S. 237), zuletzt geändert durch Beschluss vom 10. Juli 2008 (GVBl. S. 307), außer Kraft.

§ 5

Zeichnung

§ 5 Zeichnung(1) Der Minister unterzeichnet: 1. Rechtsverordnungen,2. Anordnungen,3. Erteilung des Einvernehmens zu Rechtsverordnungen eines anderen Ministers, Schreiben an den Ministerpräsidenten,4. Kabinettvorlagen,5. Schreiben an den Landtagspräsidenten und an Abgeordnete,6. Ernennungsurkunden und Urkunden bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand und Entlassungsverfügungen von Beamten sowie Höhergruppierungen von Angestellten, soweit sie nicht der Ministerpräsident zeichnet oder die Zeichnungsbefugnis delegiert ist,7. Schreiben von besonderer Bedeutung an die obersten Bundesbehörden, den Landtag oder die obersten Landesbehörden, soweit sie nicht der Ministerpräsident zeichnet,8. Schriftstücke von besonderer politischer Bedeutung,9. Verleihungs- und Glückwunschurkunden,10. Dankurkunden anlässlich eines Dienstjubiläums sowie11. Schriftstücke, deren Zeichnung er sich vorbehalten hat. (2) Der Staatssekretär unterzeichnet: 1. Erteilung des Benehmens zu Rechtsverordnungen eines anderen Ministers,2. Schriftstücke von besonderer Bedeutung,3. Ordenssachen,4. Gnadensachen von besonderer Bedeutung,5. Stellungnahmen an den Rechnungshof in Prüfungsangelegenheiten sowie6. Schriftstücke, deren Zeichnung ihm übertragen worden ist oder deren Zeichnung er sich vorbehalten hat. (3) Der Abteilungsleiter unterzeichnet: 1. Schriftstücke, die der Bedeutung nach über den Aufgabenbereich einer Referatsgruppe oder eines Referats hinausgehen,2. Schriftstücke, deren Zeichnung ihm durch allgemeine Anordnung vorbehalten ist oder deren Zeichnung er sich im Einzelfall vorbehalten hat,3. Entscheidungen über Rechtsbehelfe gegen Bescheide, die ein Referatsgruppenleiter oder ein Referatsleiter gezeichnet hat, sowie4. Entscheidungen von Beschwerden über Mitarbeiter, soweit sich nicht der Minister oder der Staatssekretär die Zeichnung vorbehalten hat. (4) Der Referatsgruppenleiter unterzeichnet: 1. Schriftstücke, die in ihrer Bedeutung über den Aufgabenbereich eines Referats hinausgehen, sowie2. Schriftstücke, deren Zeichnung ihm durch allgemeine Anordnung vorbehalten ist oder deren Zeichnung er sich im Einzelfall vorbehalten hat. (5) Der Referatsleiter unterzeichnet alle Schriftstücke, die ihrer Bedeutung nach nicht über den Aufgabenbereich des Referats hinausgehen und nicht von seinem Vorgesetzten zu unterzeichnen sind. Einem dem Referatsleiter unterstellten Referenten kann der Abteilungsleiter dessen Zeichnungsbefugnis im Einzelfall oder für bestimmte Sachgebiete übertragen. (6) Sachbearbeiter können allgemein oder in Einzelfällen ermächtigt werden, Schriftstücke bestimmter Art zu unterzeichnen. Die Ermächtigung bedarf der Schriftform und wird vom Abteilungsleiter erteilt. (7) Es unterzeichnet 1. der Minister mit seinem Namen,2. der Staatssekretär oder der mit der Vertretung des Ministers Beauftragte in dieser Eigenschaft mit dem Zusatz „In Vertretung“,3. der Vertreter des Staatssekretärs in dieser Eigenschaft mit dem Zusatz „In Vertretung des Staatssekretärs“ sowie4. ein sonstiger Zeichnungsberechtigter mit dem Zusatz „Im Auftrag“. (8) Die Unterzeichnung geschieht eigenhändig durch Unterschrift. Unter der Unterschrift ist der Vor- und Familienname mit Maschinenschrift oder Stempeldruck anzugeben. (9) Entwürfe, die vom Vorgesetzten zu zeichnen sind, werden vom Verfasser mit Namenszeichen und Datum versehen. Zu Beteiligende und der abschließend Zeichnende versehen den Entwurf ebenfalls mit Namenszeichen und Datum. Der Verfasser kann seinem Namenszeichen die Worte „auf Weisung“ hinzufügen, falls er trotz Darlegung seiner abweichenden Auffassung vom Vorgesetzten zur Zeichnung angewiesen worden ist. Werden Entwürfe mittels elektronischer Dokumentenmanagement- oder Vorgangsbearbeitungssysteme erstellt, so kann an die Stelle des Namenszeichens eine Kennung treten, über die der Verfasser sowie die zu Beteiligenden und Zeichnenden identifiziert werden können.

§ 6

Mitzeichnung

§ 6 Mitzeichnung(1) Sind von einem Vorgang andere Referate, Referatsgruppen oder andere Abteilungen sachlich berührt, ist der Entwurf vor der Schlusszeichnung mit diesen abzustimmen. Bei Zweifeln über die Zuständigkeit entscheidet der nächsthöhere Vorgesetzte. Für die Einhaltung von Fristen ist der federführende Referatsleiter verantwortlich. (2) Wer mitzeichnet, ist für den sachlichen Inhalt des Entwurfs mitverantwortlich, soweit sein Aufgabenbereich berührt ist. (3) Die Mitzeichnung hat grundsätzlich der abschließenden Zeichnung voranzugehen. Kann eine dringende Sache den zu Beteiligenden nicht zur Mitzeichnung vorgelegt werden, so ist sie ihnen nach Abgang zur Kenntnisnahme zuzuleiten. (4) Mitzeichnende Referatsleiter, Referatsgruppenleiter oder Abteilungsleiter dürfen den Entwurf nur im Einvernehmen mit dem federführenden Bearbeiter oder seinem beteiligten Vorgesetzten ändern. Wenn eine Einigung nicht erzielt werden kann, entscheidet der nächsthöhere gemeinsame Vorgesetzte. (5) Wird ein Entwurf ohne Mitwirkung des Verfassers neu ausgefertigt, so ist der frühere Entwurf als überholt zu kennzeichnen und der Neuausfertigung beizufügen.

§ 7

Beteiligung anderer Ministerien

§ 7 Beteiligung anderer Ministerien(1) Das federführende Ministerium ist dafür verantwortlich, dass Angelegenheiten, die die Geschäftsbereiche mehrerer Ministerien berühren, mit diesen Ministerien rechtzeitig und ausreichend erörtert werden. Insbesondere werden Kabinettvorlagen und Vorlagen, die dem Landtag zuzuleiten sind, in der Weise abgestimmt, dass das federführende Ministerium einen Entwurf vorbereitet und diesen den beteiligten Ministerien rechtzeitig vor der Zuleitung an die Staatskanzlei oder an den Landtag zur Mitzeichnung vorlegt. (2) Das für Inneres zuständige Ministerium ist bei allen allgemeinen Fragen der Organisation, in Grundsatzfragen des Datenschutzes sowie des öffentlichen Dienstes, das für Justiz zuständige Ministerium bei allen verfassungsrechtlichen Fragen rechtzeitig zu beteiligen. Das für Finanzen zuständige Ministerium ist bei allen Maßnahmen mit finanziellen Auswirkungen, auch bei finanziellen Auswirkungen auf die kommunalen Haushalte sowie in Grundsatzfragen der Informations- und Kommunikationstechnik in der öffentlichen Verwaltung rechtzeitig zu beteiligen. (3) Vorschläge für die Ernennung von Beamten der Besoldungsgruppe A 16, die Einstellung vergleichbarer Beschäftigter mit außertariflicher Entgeltzahlung oder eine entsprechende Änderung des Arbeitsvertrags sind mit dem für Inneres zuständigen Ministerium in beamten- und dienstrechtlicher Hinsicht, mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium in tarif-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht sowie mit der Staatskanzlei abzustimmen. (4) Das für Gleichstellungspolitik zuständige Ministerium ist bei allen Fragen zu beteiligen, die die Zuständigkeiten der Beauftragten für die Gleichstellung von Frau und Mann betreffen. Die Beauftragte für die Gleichstellung von Frau und Mann koordiniert die Umsetzung von Gender Mainstreaming in den Ministerien und in der Staatskanzlei. Vor der Beteiligung des Ministeriums nach Satz 1, insbesondere nach Absatz 1 Satz 1 und § 19 Abs. 1, sind die in den Ministerbüros für die Koordinierung der gleichstellungspolitischen Aufgaben zuständigen Bediensteten (Gender Koordinatoren) zu beteiligen. Die Beteiligung ist dem für Gleichstellungspolitik zuständigen Ministerium mitzuteilen. (5) Das für Gleichstellungspolitik zuständige Ministerium ist bei allen Fragen zu beteiligen, die die Zuständigkeiten des Beauftragten für Menschen mit Behinderungen betreffen. (6) Das für Migration zuständige Ministerium ist bei allen Fragen zu beteiligen, die die Zuständigkeit des Beauftragten für Integration, Migration und Flüchtlinge betreffen.

§ 8

Medien- und Öffentlichkeitsarbeit

§ 8 Medien- und Öffentlichkeitsarbeit(1) Der Regierungssprecher ist für die Medien- und Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung nach Weisung des Ministerpräsidenten sowie des Chefs der Staatskanzlei zuständig. Der Regierungssprecher ist insbesondere verantwortlich für 1. die Unterrichtung von Medien und Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Kabinettsitzungen, soweit sich nicht der Ministerpräsident oder mit seinem Einverständnis ein Minister im Einzelfall die Unterrichtung der Öffentlichkeit vorbehält,2. die Unterrichtung von Medien und Öffentlichkeit über die Arbeit der Landesregierung im Benehmen mit den Pressereferenten der Ministerien,3. die Pflege der Kontakte zu den Medien,4. die Unterrichtung der Ministerien und die Koordinierung der Medien- und Öffentlichkeitsarbeit der Ministerien über deren Pressereferenten,5. die Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Inhalt von Gesetzen und Rechtsverordnungen im Benehmen mit den Pressereferenten der Ministerien, soweit sich nicht ein Minister die Unterrichtung der Öffentlichkeit vorbehält, sowie6. die Präsentation der Landesregierung im Internet. (2) Die Ministerien unterrichten den Regierungssprecher sobald und soweit wie möglich über Absichten und Maßnahmen, die eine Erörterung in der Öffentlichkeit erwarten lassen. Verlautbarungen der Ministerien, die über eine Behandlung fachlicher Angelegenheiten aus dem Geschäftsbereich eines Ministeriums hinausgehen oder die besondere politische Bedeutung haben, sind über den Regierungssprecher zu leiten. Hat dieser Bedenken, ihm zugeleitete Informationen zu veröffentlichen, so hat er sich mit den Pressereferenten der beteiligten Ministerien abzustimmen. Wird keine Einigung erzielt, entscheidet der Ministerpräsident. (3) In jedem Ministerium wird ein Pressereferent bestellt. Er unterrichtet Medien und Öffentlichkeit unter Beachtung der Absätze 1 und 2 über die Arbeit seines Ministeriums. Er hält Verbindung zum Regierungssprecher und informiert ihn über seine Arbeit. (4) Der Pressereferent ist in seiner Arbeit von den Mitarbeitern des Ministeriums zu unterstützen. Die Abteilungsleiter sollen ihn rechtzeitig von wichtigen Vorgängen in Kenntnis setzen. Zu Konferenzen der Abteilungsleiter und anderen wichtigen Besprechungen soll der Pressereferent grundsätzlich hinzugezogen werden. (5) Wichtige Verlautbarungen, die zur Veröffentlichung bestimmt sind, werden schriftlich niedergelegt. Sie bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Ministers. Presseauskünfte und Interviews der Mitarbeiter des Ministeriums werden über den Pressereferenten vermittelt.

§ 9

Arbeitsprogramm

§ 9 ArbeitsprogrammAuf der Grundlage wesentlicher programmatischer Aussagen des Ministerpräsidenten und der Landesregierung wird ein Arbeitsprogramm erstellt. Daraus wird ein Gesetzgebungsprogramm abgeleitet. Das von der Landesregierung beschlossene Arbeits-/Gesetzgebungsprogramm wird von der Staatskanzlei in Zusammenarbeit mit den Ministerien fortgeschrieben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.