Thüringen

Erste Thüringer Verordnung zur Übertragung von Aufgaben des Landrats als der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde auf kreisangehörige Gemeinden und zur Erklärung von kreisangehörigen Gemeinden zur Großen kreisangehörigen Stadt Vom 17. Mai 1994

Ausfertigungsdatum:
17.05.1994
Fundstelle:
GVBl. 1994, 546
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel LRatAufgÜV

Aufgrund des § 8 Abs. 4 Satz 3 und 5 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1(1) Den Städten Altenburg, Eisenach, Gotha, Mühlhausen/Thüringen und Nordhausen werden die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde und die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde nach § 44 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung mit Ausnahme der Zuständigkeit für die Bundesautobahnen übertragen. (2) Der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde kann zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung laufende Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Große kreisangehörige Stadt zustimmt.

§ 2

§ 2Die in § 1 Abs. 1 genannten Städte werden zur Großen kreisangehörigen Stadt erklärt.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am 30. Juni 1994 in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.