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title: "LRatAAufgÜV TH — Zweite Thüringer Verordnung zur Übertragung von Aufgaben des Landratsamts als der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde auf kreisangehörige Gemeinden und zur Erklärung von kreisangehörigen Gemeinden zur Großen kreisangehörigen Stadt Vom 26. September 1994"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-LRatAAufgÜVTHrahmen"
updated: "2026-07-01T10:15:12+00:00"
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# LRatAAufgÜV TH — Zweite Thüringer Verordnung zur Übertragung von Aufgaben des Landratsamts als der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde auf kreisangehörige Gemeinden und zur Erklärung von kreisangehörigen Gemeinden zur Großen kreisangehörigen Stadt Vom 26. September 1994

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 26.09.1994
*Fundstelle:* GVBl. 1994, 1070


### Eingangsformel LRatAAufgÜV

Aufgrund des § 6 Abs. 4 Satz 1, 3 und 4 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) verordnet die Landesregierung mit Zustimmung des Landtags:

### § 1

§ 1(1) Der Stadt Ilmenau werden die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde und die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde nach § 44 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung mit Ausnahme der Zuständigkeit für die Bundesautobahnen übertragen. (2) Das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde kann zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung laufende Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Große kreisangehörige Stadt zustimmt.

### § 2

§ 2Die Stadt Ilmenau wird zur Großen kreisangehörigen Stadt erklärt.

### § 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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— Zweite Thüringer Verordnung zur Übertragung von Aufgaben des Landratsamts als der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde auf kreisangehörige Gemeinden und zur Erklärung von kreisangehörigen Gemeinden zur Großen kreisangehörigen Stadt Vom 26. September 1994
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-LRatAAufgÜVTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
