ThürEStPLRSVO · Thüringen

Thüringer Verordnung über die Fächer und die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen (ThürEStPLRSVO) Vom 9. Dezember 2008

Ausfertigungsdatum:
09.12.2008
Fundstelle:
GVBl. 2008, 484
68 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage ThürEStPLRSVO

Anlage zu § 11 Abs. 3, § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 2InhaltsübersichtA Bildungswissenschaften und Prüfungsfächer der Ersten Staatsprüfung 1. Bildungswissenschaften2. Biologie3. Chemie4. Deutsch5. Englisch6. Ethik7. Französisch8. Geografie9. Geschichte10. Mathematik11. Physik12. Evangelische Religionslehre13. Katholische Religionslehre14. Russisch15. Sozialkunde16. Sport B Drittfächer 1. Astronomie2. Italienisch3. Spanisch

§ 12

Zulassung zur Ersten Staatsprüfung

§ 12 Zulassung zur Ersten Staatsprüfung(1) Der Kandidat beantragt schriftlich frühestens nach Abschluss des Praxissemesters innerhalb der für den jeweiligen Prüfungstermin vom Landesprüfungsamt für Lehrämter festgesetzten Frist die Zulassung zu den Prüfungsabschnitten nach § 11 Abs. 1 Satz 1. Die Frist wird vor den jeweiligen Prüfungsterminen der beiden Prüfungsabschnitte vom Landesprüfungsamt für Lehrämter rechtzeitig durch Aushang an den Hochschulen des Landes bekannt gegeben, an denen entsprechende Lehramtsstudiengänge eingerichtet sind. (2) Mit dem Antrag auf Zulassung zum ersten Prüfungsabschnitt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Meldung) benennt der Kandidat seine gewählten Prüfungsfächer nach § 3 Abs. 2. Nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage gibt der Kandidat die Bereiche an, in denen er die schriftlichen und mündlichen Prüfungen absolvieren will. Er kann für die mündlichen Prüfungen Schwerpunkte seiner bildungs-, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studien angeben. (3) Dem Antrag auf Zulassung zum ersten Prüfungsabschnitt sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. der Nachweis der Hochschulreife2. ein eigenhändig unterschriebener (tabellarischer) Lebenslauf,3. ein Passbild neueren Datums,4. eine Erklärung des Kandidaten, ob und gegebenenfalls bei welcher Stelle er bereits versucht hat, diese Prüfung abzulegen,5. die Studienbescheinigung der letzten beiden Semester und6. der Nachweis der nach § 13 geforderten Zulassungsvoraussetzungen. Soweit erforderlich, kann das Landesprüfungsamt für Lehrämter das Nachreichen weiterer Unterlagen verlangen. Mit Ausnahme des Nachweises nach Satz 1 Nr. 1, der als beglaubigte Abschrift vorgelegt werden kann, sind die übrigen Unterlagen als Urschrift vorzulegen. Falls einzelne Urkunden nicht vorgelegt werden können, kann das Landesprüfungsamt für Lehrämter gestatten, dass der Nachweis ihres Inhalts auf andere Weise erbracht wird. (4) Das Landesprüfungsamt für Lehrämter lässt den Kandidaten zu den schriftlichen und mündlichen Prüfungen zu, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 vorliegen. Die Zulassung zum Anfertigen der wissenschaftlichen Hausarbeit erfolgt, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach § 16 vorliegen.(5) Dem Kandidaten wird die Entscheidung des Landesprüfungsamtes für Lehrämter schriftlich mitgeteilt. Die Versagung der Zulassung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

§ 13

Zulassungsvoraussetzungen für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen

§ 13 Zulassungsvoraussetzungen für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen(1) Zulassungsvoraussetzungen sind: 1. ein ordnungsgemäß und fristgerecht gestellter Antrag auf Zulassung zu den schriftlichen und mündlichen Prüfungen,2. der ordnungsgemäße Abschluss der nach der jeweiligen Ordnung der Hochschule vorgeschriebenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule, einschließlich des Praxissemesters, im Umfang von mindestens 125 Leistungspunkten,3. eine Bescheinigung über die Ableistung des Eingangspraktikums und des Praxissemesters nach § 5,4. bei dem Fach Sport der Nachweis der nach Maßgabe der jeweiligen Ordnung der Hochschule erworbenen fachpraktischen Kompetenzen. (2) Zu den Prüfungen des ersten Prüfungsabschnitts nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kann nicht zugelassen werden, wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen in Thüringen oder eine gleichwertige Prüfung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland in den gewählten Prüfungsfächern bereits bestanden oder endgültig nicht bestanden hat.

§ 14

Schriftliche Prüfungen

§ 14 Schriftliche Prüfungen(1) Die schriftlichen Prüfungen bestehen aus einer Klausur in jedem Prüfungsfach und in den Bildungswissenschaften mit einer Bearbeitungszeit von je vier Zeitstunden. Die Prüfungsaufgaben werden aus den vom Kandidaten bei der Meldung angegebenen Bereichen (§ 12 Abs. 2 Satz 2) auf Vorschlag der für das Fach bestellten Prüfer vom Landesprüfungsamt für Lehrämter festgelegt. Die inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus den Bestimmungen der Anlage und dem in § 4 aufgeführten Kompetenzkatalog unter Berücksichtigung der bis zum Beginn der jeweiligen schriftlichen Prüfung vom Kandidaten zu absolvierenden Pflicht- und Wahlpflichtmodule. (2) Die Termine für die Klausuren werden durch das Landesprüfungsamt für Lehrämter mindestens 14 Tage vorher durch Aushang an der Hochschule bekannt gegeben. (3) Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung gelten folgende Bestimmungen: 1. Das Landesprüfungsamt für Lehrämter benennt im Benehmen mit dem jeweiligen Fachbereich der Hochschule die Aufsichtführenden.2. Die Aufsichtführenden weisen zu Beginn jeder Klausurarbeit die Kandidaten auf die Bestimmungen des § 19 hin.3. Alle Blätter für Reinschriften und Konzepte sowie die Prüfungsunterlagen werden amtlich gekennzeichnet; sie sind am Ende der für die Klausur bestimmten Bearbeitungszeit abzugeben. Liefert der Kandidat die Arbeit nicht innerhalb der vorgesehenen Zeit ab, so wird die Arbeit mit der Note "ungenügend" bewertet.4. Die Plätze im Prüfungsraum sind zu nummerieren. Die Klausurarbeiten dürfen keinen Hinweis auf die Person des Verfassers enthalten. Statt des Namens des Kandidaten erscheint auf der Klausurarbeit die Arbeitsplatznummer.5. Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von den Aufsichtführenden eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen; in diese sind aufzunehmen: a) die Namen der Aufsichtführenden mit Angabe ihrer Aufsichtszeit,b) die Namen und Platznummern der Kandidaten (Sitzplan),c) ein Vermerk über Beginn und Ende der Arbeitszeit, über die Belehrung nach Nummer 2, über eine Unterbrechung der Prüfung unter Angabe der Gründe und über eine vorübergehende Abwesenheit von Kandidaten unter Angabe der Zeit,d) der Zeitpunkt der Abgabe der einzelnen Klausurarbeiten unde) ein Vermerk über besondere Vorkommnisse. 6. Behinderten Kandidaten werden auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. (4) Die Klausurarbeiten werden in der Regel von zwei Prüfern, die das Landesprüfungsamt für Lehrämter beauftragt, beurteilt und mit einer Note versehen. Die Note ist schriftlich zu begründen. Kommt zwischen beiden Prüfern ein Einvernehmen über die Note nicht zustande, so setzt das Landesprüfungsamt für Lehrämter in dem durch die abweichenden Beurteilungen gezogenen Rahmen eine Note fest. (5) In anderen Studiengängen abgelegte Klausuren, die mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet wurden, können bei Gleichwertigkeit durch das Landesprüfungsamt für Lehrämter angerechnet werden. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung mit einem zum Prüfer berufenen Fachvertreter zu treffen; entsprechend wird bei der Festsetzung der Note verfahren.

§ 15

Mündliche Prüfungen

§ 15 Mündliche Prüfungen(1) Die mündlichen Prüfungen erstrecken sich auf 1. die Bildungswissenschaften und2. die vom Kandidaten gewählten Prüfungsfächer und deren Fachdidaktiken. Die vom Kandidaten bei der Meldung zur Prüfung angegebenen Bereiche (§ 12 Abs. 2 Satz 2) sind entsprechend zu berücksichtigen. (2) Die inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus den Bestimmungen der Anlage und dem in § 4 aufgeführten Kompetenzkatalog unter Berücksichtigung der bis zum Beginn der jeweiligen mündlichen Prüfung vom Kandidaten zu absolvierenden Pflicht- und Wahlpflichtmodule. (3) Die Termine und die Prüfungsausschüsse der mündlichen Prüfungen werden durch das Landesprüfungsamt für Lehrämter mindestens 14 Tage vor der Prüfung durch Aushang an der Hochschule bekannt gegeben. (4) Für die Durchführung der mündlichen Prüfungen gelten folgende Bestimmungen: 1. Die mündlichen Prüfungen sollen in den Bildungswissenschaften, in den Fachwissenschaften sowie in den Fachdidaktiken der gewählten Prüfungsfächer jeweils 30 Minuten dauern.2. Jeder Kandidat wird einzeln geprüft.3. Die Mitglieder des nach § 10 gebildeten Prüfungsausschusses müssen während der gesamten Dauer der jeweiligen Prüfung anwesend sein.4. Bei den mündlichen Prüfungen des Kandidaten können Mitarbeiter des Landesprüfungsamtes für Lehrämter, an der Prüfung beteiligte Prüfer und, mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, Personen mit berechtigtem dienstlichen Interesse zuhören. Sofern der Kandidat vor Beginn der Prüfung nicht widerspricht und nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Studenten des jeweiligen Prüfungsfachs das Zuhören gestatten. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gefährdet, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Erlaubnis zur Anwesenheit der Studenten jederzeit widerrufen.5. Über den Verlauf der mündlichen Prüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind die Namen der Prüfer, des Protokollführenden und des Kandidaten, Beginn und Ende sowie die wesentlichen Gegenstände der mündlichen Prüfung, die Prüfungsleistungen des Kandidaten und die erteilte Note aufzunehmen.6. Behinderten Kandidaten werden auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. (5) Der Prüfungsausschuss berät über das Ergebnis der mündlichen Prüfungen und setzt unter Berücksichtigung der von den einzelnen Prüfern abgegebenen Beurteilungen die Note fest. Kommt bei einem Prüfungsausschuss zwischen den Prüfern ein Einvernehmen über die Note nicht zustande, so setzt der Vorsitzende in dem durch die abweichenden Beurteilungen gezogenen Rahmen eine Note fest. (6) In den Fächern Englisch, Französisch und Russisch sowie in den Drittfächern Italienisch und Spanisch kann eine ungenügende Sprachbeherrschung durch andere Prüfungsleistungen in dem jeweiligen Fach nicht ausgeglichen werden; in einem solchen Fall ist die Note "ungenügend" festzusetzen. (7) In anderen Studiengängen abgelegte mündliche Prüfungen, die mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet wurden, können bei Gleichwertigkeit durch das Landesprüfungsamt für Lehrämter angerechnet werden. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung mit einem zum Prüfer berufenen Fachvertreter zu treffen; entsprechend wird bei der Festsetzung der Note verfahren.

§ 17

Wissenschaftliche Hausarbeit

§ 17 Wissenschaftliche Hausarbeit(1) Der Kandidat fertigt eine wissenschaftliche Hausarbeit in dem von ihm gewählten Prüfungsfach, in einer gewählten Fachdidaktik oder in den Bildungswissenschaften an. Das Thema kann auch fächerübergreifende Bezüge zu den übrigen Studieninhalten des Kandidaten haben. (2) In der wissenschaftlichen Hausarbeit soll der Kandidat zeigen, dass er wissenschaftlich arbeiten, selbstständig urteilen und sachgerecht darstellen kann. (3) Für das Anfertigen der wissenschaftlichen Hausarbeit gelten die folgenden Bestimmungen: 1. Die wissenschaftliche Hausarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen; soweit das Prüfungsfach, in dem die wissenschaftliche Hausarbeit angefertigt wird, eine Fremdsprache ist, kann diese ganz oder zum Teil in der Sprache des betreffenden Prüfungsfachs angefertigt werden. Sie kann im Einvernehmen mit dem Prüfer, mit dem der Kandidat das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit vereinbart hat (§ 16 Abs. 1 Nr. 2), auch in englischer Sprache angefertigt werden.2. Die Frist für die Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit beträgt vier Monate. Sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung des Landesprüfungsamtes für Lehrämter über die Annahme des Themas an den Kandidaten. Die wissenschaftliche Hausarbeit ist innerhalb der Frist bei dem Landesprüfungsamt für Lehrämter einzureichen. Die Frist wird auch durch die nachweisbare Aufgabe bei der Post gewahrt.3. Eine Verlängerung der in Nummer 2 genannten Frist um insgesamt vier Wochen ist bei nachgewiesener Verhinderung des Kandidaten durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände auf Antrag zulässig. Die Verhinderungsgründe sind unverzüglich in geeigneter Weise nachzuweisen; bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; das Landesprüfungsamt für Lehrämter kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Die Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Frist trifft das Landesprüfungsamt für Lehrämter.4. Die wissenschaftliche Hausarbeit ist in Maschinenschrift und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einer Inhaltsübersicht sowie einem Verzeichnis sämtlicher benutzter Quellen und Hilfsmittel zu versehen.5. Der Kandidat muss am Schluss der wissenschaftlichen Hausarbeit versichern, dass er sie selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet hat. Dies gilt auch für Zeichnungen, Skizzen und bildliche Darstellungen. Die Stellen der wissenschaftlichen Hausarbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht werden.6. Behinderten Kandidaten werden auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Entsprechend ihrer Behinderung kann insbesondere die Bearbeitungszeit der Hausarbeit um längstens zwei Monate verlängert werden. (4) Die wissenschaftliche Hausarbeit wird von dem Prüfer, mit dem der Kandidat das Thema vereinbart hat, und einem zweiten fachlich geeigneten Prüfer, den das Landesprüfungsamt für Lehrämter beauftragt, beurteilt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 soll als zweiter Prüfer ein zum Prüfer bestellter Fachvertreter für das jeweilige Fach, zu dem das Thema entsprechende Bezüge hat, beauftragt werden. Die Prüfer kennzeichnen in jeweils einem schriftlichen Gutachten die Vorzüge und Schwächen der Hausarbeit. Die sprachliche Darstellung wird bei der Beurteilung mitbewertet. Die wissenschaftliche Hausarbeit ist mit einer Note zu bewerten. Kommt zwischen den Prüfern ein Einvernehmen über die Note nicht zustande, so setzt das Landesprüfungsamt für Lehrämter in dem durch die abweichenden Beurteilungen gezogenen Rahmen die Note fest. Die Gutachten sollen in der vom Landesprüfungsamt für Lehrämter festgesetzten Frist an dieses zurückgegeben werden. (5) Die Erste Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn die wissenschaftliche Hausarbeit mit schlechter als "ausreichend" bewertet wurde. (6) Wird die wissenschaftliche Hausarbeit ohne ausreichende Begründung nicht rechtzeitig abgeliefert, so gilt die Erste Staatsprüfung als nicht bestanden. (7) Als Ersatz für die wissenschaftliche Hausarbeit kann auf Antrag des Kandidaten eine von einer Universität oder dieser gleichgestellten Hochschule angenommene Dissertation, eine Diplomprüfungsarbeit, eine Magister- oder Masterarbeit oder eine andere wissenschaftliche Arbeit anerkannt werden, sofern deren Gleichwertigkeit mit einer wissenschaftlichen Hausarbeit festgestellt wird. Voraussetzung ist, dass die Abhandlung nach ihrem Gegenstand und ihrer Methode als wissenschaftliche Hausarbeit für das Lehramt an Regelschulen angesehen werden kann. Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt für Lehrämter im Benehmen mit einem zum Prüfer bestellten Fachvertreter; entsprechend wird bei der Festsetzung der Note verfahren. (8) Die wissenschaftliche Hausarbeit darf unter Einschluss der Wiederholung insgesamt nur zweimal gefertigt werden. Eine wissenschaftliche Hausarbeit, deren Anfertigung aufgrund einer entschuldigten Unterbrechung nach § 18 Abs. 1 Satz 6 oder eines genehmigten Rücktritts nach § 18 Abs. 2 Satz 1 nicht mehr fortgesetzt werden kann, bleibt unberücksichtigt.

§ 27

Erweiterungsprüfung

§ 27 Erweiterungsprüfung(1) Wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen in Thüringen oder eine Prüfung bestanden hat, die von dem für das Ausbildungs- und Prüfungswesen für Lehrämter zuständigen Ministerium als dieser gleichwertig anerkannt wurde, kann durch eine Erweiterungsprüfung zusätzlich die wissenschaftliche Befähigung in einem der in § 3 Abs. 2 genannten Prüfungsfächer sowie in den Drittfächern Astronomie, Italienisch und Spanisch erwerben. Wer eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Förderpädagogik oder für das Lehramt an Regelschulen oder für ein vergleichbares Lehramt außerhalb Thüringens im Geltungsbereich des Grundgesetzes abgelegt hat, die nur in einem Fach nach § 1 Abs. 2 oder in einem Prüfungsfach nach § 3 Abs. 2 die wissenschaftliche Befähigung erteilt, kann durch eine Erweiterungsprüfung die wissenschaftliche Befähigung in einem weiteren der in § 3 Abs. 2 genannten Prüfungsfächer erwerben. Wer eine Prüfung nach Satz 1 in den Prüfungsfächern Evangelische Religionslehre oder Katholische Religionslehre oder Ethik abgelegt hat, kann in keinem dieser Fächer eine Erweiterungsprüfung ablegen. (2) Zur Erweiterungsprüfung in den Prüfungsfächern nach § 3 Abs. 2 oder in einem Drittfach nach Absatz 1 Satz 1 kann vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 zugelassen werden, wer Studienleistungen im Umfang von mindestens 45 Leistungspunkten in dem Prüfungsfach oder in dem Drittfach einschließlich Fachdidaktik erfolgreich absolviert hat und sich durch weiteres Selbststudium zu Inhalten des Prüfungsfachs oder des Drittfachs vorbereitet hat. Das Nähere regeln die jeweiligen Ordnungen der Hochschule. (3) Der Kandidat richtet den Antrag auf Zulassung zur Erweiterungsprüfung unter Angabe des gewählten Fachs an das Landesprüfungsamt für Lehrämter. Die Vorbereitung nach Absatz 2 ist nachzuweisen. Der Nachweis der Vorbereitung durch Selbststudium wird durch eine Bescheinigung nach einem Fachgespräch mit einem zum Prüfer bestellten Fachvertreter des Fachs, in dem die Erweiterungsprüfung abgelegt werden soll, erbracht. Die Hochschule kann in der jeweiligen Ordnung weitere Formen des Nachweises des Selbststudiums festlegen. Die erfolgreiche Teilnahme an Kursen oder Lehrgängen im Rahmen der Lehrerweiterbildung kann auf die nachzuweisenden Studienleistungen und den Nachweis der Vorbereitung durch Selbststudium durch das Landesprüfungsamt für Lehrämter bei Gleichwertigkeit angerechnet werden. Das Zeugnis über einen Abschluss nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 ist in amtlich beglaubigter Abschrift beizufügen. (4) Eine in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Erweiterungsprüfung wird einer Erweiterungsprüfung für ein entsprechendes Lehramt in Thüringen als gleichwertig anerkannt, wenn die nachgewiesene Ausbildung von der in Thüringen vorgeschriebenen Ausbildung nicht wesentlich abweicht. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend. Eine wissenschaftliche Hausarbeit ist nicht anzufertigen. (5) In einem Fach nach § 1 Abs. 2 oder in einem Prüfungsfach nach § 3 Abs. 2 oder in einem Drittfach nach Absatz 1 Satz 1 absolvierte weiterbildende Studiengänge, die nicht mit einer Erweiterungsprüfung nach Absatz 2 bis 4 abgeschlossen werden, können auf Antrag als einer Erweiterungsprüfung gleichwertig anerkannt werden, wenn der Antragsteller erfolgreich erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 60 Leistungspunkten in dem betreffenden Fach, Prüfungsfach oder Drittfach einschließlich Fachdidaktik nachweist und sich durch Selbststudium zu Inhalten des Fachs, Prüfungsfachs oder Drittfachs vorbereitet hat. Mindestens jeweils eine der nachgewiesenen Prüfungsleistungen muss in Form einer schriftlichen Prüfung und einer mündlichen Prüfung erbracht worden sein. Das Gesamtergebnis ergibt sich aus dem rechnerischen Durchschnitt der im Umfang von 60 Leistungspunkten nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistungen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

§ 28

Prüfung in einem weiteren Fach

§ 28 Prüfung in einem weiteren Fach(1) Lehrer, die zur Zeit der Antragstellung auf Zulassung zur Prüfung an einer Regelschule, Förderschule oder an einem Förderschulteil einer berufsbildenden Schule in Thüringen tätig sind und einen Hochschulabschluss als Diplom- oder Fachlehrer in einem Fach oder in zwei Fächern nachweisen, die an Regelschulen unterrichtet werden, sowie Lehrer, deren nachgewiesene Ausbildung nach § 2 Abs. 5 der Thüringer EG-Lehrämteranerkennungsverordnung vom 28. April 2008 (GVBl. S. 115) in der jeweils geltenden Fassung als Qualifikation zur Berufsausübung als Lehrer für mindestens ein Fach an Regelschulen in Thüringen anerkannt wurde, können zusätzlich zu ihrer bisherigen Lehrbefähigung in einem der in § 3 Abs. 2 genannten Prüfungsfächer sowie in den Drittfächern Astronomie, Italienisch und Spanisch vorbehaltlich der Regelung nach Absatz 2 eine Prüfung in einem weiteren Fach ablegen. § 27 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. (2) Lehrer, die die Lehrbefähigung in einem Fach besitzen, das nicht als Unterrichtsfach in der Stundentafel der Thüringer Regelschule ausgewiesen ist, oder die die Befähigung für einen Aufgabenbereich besitzen, der nicht mehr zum Feld schulischer Erziehung gehört, können keine Prüfung in den Fächern Sozialkunde, Geschichte, Ethik, Evangelische Religionslehre und Katholische Religionslehre ablegen. Satz 1 gilt nicht für Lehrer mit Lehrbefähigung im Fach Polytechnik.

§ 29

Übergangsbestimmungen

§ 29 Übergangsbestimmungen(1) Kandidaten, die vor dem Wintersemester 2007/2008 ihr Studium für das Lehramt an Regelschulen aufgenommen haben, legen die Erste Staatsprüfung nach den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen vom 6. Mai 1994 (GVBl. S. 664), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Februar 2000 (GVBl. S. 66), ab. (2) Soweit in den Ordnungen der Hochschule für den Studiengang für das Lehramt an Regelschulen bis zum Beginn der ersten fachwissenschaftlichen Modulprüfung noch keine Festlegungen nach § 6 Abs. 3 und § 24 Abs. 3 Satz 1 getroffen worden sind, welche fachwissenschaftlichen Modulprüfungen in die Endnotenberechnung einbezogen werden, bestimmt der Kandidat mit dem Antrag nach § 12 Abs. 1, welche fachwissenschaftlichen Modulprüfungen im Umfang von 50 Leistungspunkten einbezogen werden sollen. (3) Bei Kandidaten, die ab dem Wintersemester 2007/2008 und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ihr modularisiertes Studium für das Lehramt an Regelschulen aufgenommen haben, verringert sich auf ihren Antrag der Umfang der nach § 24 Abs. 3 einzubeziehenden Modulprüfungen um die während dieses Zeitraums absolvierten Modulprüfungen. Das Ergebnis dieser Modulprüfungen findet dann keine Berücksichtigung bei der Berechnung der Endnoten und des Gesamtergebnisses der Ersten Staatsprüfung. Der Antrag ist mit dem Antrag nach § 12 Abs. 1 zu stellen. (4) Für Studierende, die ab dem Wintersemester 2007/2008 ihr Studium für das Lehramt an Regelschulen aufgenommen haben, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung absolvierten Modulprüfungen keine rückwirkenden Festlegungen nach § 6 Abs. 3 und § 24 Abs. 3 getroffen werden können. (5) Lehramtsstudierende, die vor dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Fächer und die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen ihr Lehramtsstudium begonnen haben, können die Erste Staatsprüfung auf Antrag nach den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Fächer und die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen in der vor dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Fächer und die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen geltenden Fassung ablegen. Der Antrag ist gleichzeitig mit dem Antrag nach § 12 Abs. 1 zu stellen.

§ 3

Prüfungsfächer, Regelstudienzeit

§ 3 Prüfungsfächer, Regelstudienzeit(1) Die Prüfung wird in den Bildungswissenschaften und in zwei der nach Absatz 2 gewählten Prüfungsfächer und deren Fachdidaktiken abgelegt. (2) Als Prüfungsfächer der Ersten Staatsprüfung können Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Ethik, Französisch, Geografie, Geschichte, Mathematik, Physik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Russisch, Sozialkunde und Sport gewählt werden. § 1 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Die Regelstudienzeit einschließlich Prüfung beträgt neun Semester. Dies entspricht 270 Leistungspunkten. Das für die Erste Staatsprüfung nachzuweisende Studium für das Lehramt an Regelschulen umfasst je gewähltem Prüfungsfach 80 Leistungspunkte, wovon jeweils mindestens 5 Leistungspunkte für die Fachdidaktik vorzusehen sind. Das Studium in den Bildungswissenschaften umfasst 20 Leistungspunkte. Das Praxissemester hat einen Umfang von 30 Leistungspunkten. Die verbleibenden 60 Leistungspunkte entfallen auf die studienbegleitend abzulegenden Prüfungsabschnitte der Ersten Staatsprüfung nach § 11 Abs. 1 (10 Leistungspunkte für jede Fachwissenschaft, 5 Leistungspunkte für jede Fachdidaktik, 10 Leistungspunkte für die Bildungswissenschaften und 20 Leistungspunkte für die wissenschaftliche Hausarbeit).

§ 31

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen vom 6. Mai 1994 (GVBl. S. 664), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Februar 2000 (GVBl. S. 66), außer Kraft.

§ 6

Module

§ 6 Module(1) In den Ordnungen der Hochschule werden für den Lehramtsstudiengang für das Lehramt an Regelschulen Pflicht- und Wahlpflichtmodule ausgewiesen. (2) Pflichtmodule umfassen die grundlegenden Studieninhalte. Wahlpflichtmodule dienen einer Ergänzung, Spezialisierung und Profilbildung. Sie werden mit Modulprüfungen abgeschlossen, die von der Hochschule durchgeführt und nach einer fünfwertigen Notenskala bewertet werden. Ergebnisse der nach Absatz 3 festgelegten Modulprüfungen gehen in dem nach § 24 Abs. 3 festgelegten Umfang in die Ermittlung der Endnoten und des Gesamtergebnisses der Ersten Staatsprüfung ein. (3) In den Ordnungen der Hochschule für den Lehramtsstudiengang für das Lehramt an Regelschulen wird geregelt, welche Modulprüfungen in das Gesamtergebnis der Ersten Staatsprüfung einzubringen sind. (4) Für das Fach Sport müssen fachpraktische Fähigkeiten nachgewiesen werden. Die fachpraktischen Prüfungen werden in entsprechenden Modulprüfungen studienbegleitend abgelegt.

Anlage ThürEStPLRSVO

Anlage zu § 11 Abs. 3, § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 2InhaltsübersichtA Bildungswissenschaften und Prüfungsfächer der Ersten Staatsprüfung 1. Bildungswissenschaften2. Biologie3. Chemie4. Deutsch5. Englisch6. Ethik7. Französisch8. Geografie9. Geschichte10. Informatik11. Mathematik12. Physik13. Evangelische Religionslehre14. Katholische Religionslehre15. Russisch16. Sozialkunde17. Sport B Drittfächer 1. Astronomie2. Deutsch als Zweit- und Fremdsprache3. Italienisch4. Spanisch

§ 1

Studium für das Lehramt an Regelschulen, lehramtsbezogene Studiengänge

§ 1 Studium für das Lehramt an Regelschulen, lehramtsbezogene Studiengänge(1) Das Studium für das Lehramt an Regelschulen ist modular aufgebaut. Es erstreckt sich in Lehramtsstudiengängen nach § 8 Abs. 1 Satz 3 ThürLbG auf Bildungswissenschaften und zwei nach § 3 Abs. 2 und 3 zu wählende Prüfungsfächer und deren Fachdidaktiken sowie in lehramtsbezogenen Studiengängen nach § 8 Abs. 1 Satz 4 ThürLbG auf Bildungswissenschaften und zwei nach den Absätzen 2 bis 4 zu wählende Prüfungsfächer und deren Fachdidaktiken. (2) Soweit sich das Studium in lehramtsbezogenen Studiengängen auf die Fächer Deutsch, Englisch, Ethik, Französisch, Geschichte, Kunsterziehung, Mathematik, Musik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Russisch, Sozialkunde, Sport oder Wirtschaftslehre/Technik erstreckt, werden die lehramtsbezogenen Hochschulabschlüsse vorbehaltlich der Regelung des § 19 ThürLbG als einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen gleichwertig anerkannt. (3) Als Prüfungsfächer in lehramtsbezogenen Studiengängen nach Absatz 2 sind je ein Prüfungsfach aus 1. der Fächergruppe 1 (Deutsch, Englisch, Französisch, Mathematik, Russisch, Sport, Wirtschaftslehre/Technik) und2. der Fächergruppe 2 (Ethik, Geschichte, Kunsterziehung, Musik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Sozialkunde) zu wählen.(4) Abweichend von Absatz 3 kann eine Kombination 1. von zwei Prüfungsfächern aus der Fächergruppe 1 nach Absatz 3 Nr. 1,2. des Prüfungsfachs Kunsterziehung mit einem anderen Prüfungsfach aus der Fächergruppe 2 nach Absatz 3 Nr. 2 oder3. des Prüfungsfachs Musik mit einem anderen Prüfungsfach aus der Fächergruppe 2 nach Absatz 3 Nr. 2 gewählt werden.

§ 12

Zulassung zur Ersten Staatsprüfung

§ 12 Zulassung zur Ersten Staatsprüfung(1) Der Kandidat beantragt schriftlich frühestens während des Praxissemesters innerhalb der für den jeweiligen Prüfungstermin vom Landesprüfungsamt für Lehrämter festgesetzten Frist die Zulassung zu den Prüfungsabschnitten nach § 11 Abs. 1 Satz 1. Die Frist wird vor den jeweiligen Prüfungsterminen der beiden Prüfungsabschnitte vom Landesprüfungsamt für Lehrämter rechtzeitig durch Aushang an den Hochschulen des Landes bekannt gegeben, an denen entsprechende Lehramtsstudiengänge eingerichtet sind. (2) Mit dem Antrag auf Zulassung zum ersten Prüfungsabschnitt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Meldung) benennt der Kandidat seine gewählten Prüfungsfächer nach § 3 Abs. 2. Nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage gibt der Kandidat die Bereiche an, in denen er die schriftlichen und mündlichen Prüfungen absolvieren will. Er kann für die mündlichen Prüfungen Schwerpunkte seiner bildungs-, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studien angeben. (3) Dem Antrag auf Zulassung zum ersten Prüfungsabschnitt sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. der Nachweis der Hochschulreife2. ein eigenhändig unterschriebener (tabellarischer) Lebenslauf,3. ein Passbild neueren Datums,4. eine Erklärung des Kandidaten, ob und gegebenenfalls bei welcher Stelle er bereits versucht hat, diese Prüfung abzulegen,5. die Studienbescheinigung der letzten beiden Semester und6. der Nachweis der nach § 13 geforderten Zulassungsvoraussetzungen. Soweit erforderlich, kann das Landesprüfungsamt für Lehrämter das Nachreichen weiterer Unterlagen verlangen. Mit Ausnahme des Nachweises nach Satz 1 Nr. 1, der als beglaubigte Abschrift vorgelegt werden kann, sind die übrigen Unterlagen als Urschrift vorzulegen. Falls einzelne Urkunden nicht vorgelegt werden können, kann das Landesprüfungsamt für Lehrämter gestatten, dass der Nachweis ihres Inhalts auf andere Weise erbracht wird. (4) Das Landesprüfungsamt für Lehrämter lässt den Kandidaten zu den schriftlichen und mündlichen Prüfungen zu, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 vorliegen. Die Zulassung zum Anfertigen der wissenschaftlichen Hausarbeit erfolgt, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach § 16 vorliegen.(5) Dem Kandidaten wird die Entscheidung des Landesprüfungsamtes für Lehrämter schriftlich mitgeteilt. Die Versagung der Zulassung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

§ 17

Wissenschaftliche Hausarbeit

§ 17 Wissenschaftliche Hausarbeit(1) Der Kandidat fertigt eine wissenschaftliche Hausarbeit in dem von ihm gewählten Prüfungsfach, in einer gewählten Fachdidaktik oder in den Bildungswissenschaften an. Das Thema kann auch fächerübergreifende Bezüge zu den übrigen Studieninhalten des Kandidaten haben. (2) In der wissenschaftlichen Hausarbeit soll der Kandidat zeigen, dass er wissenschaftlich arbeiten, selbstständig urteilen und sachgerecht darstellen kann. (3) Für das Anfertigen der wissenschaftlichen Hausarbeit gelten die folgenden Bestimmungen: 1. Die wissenschaftliche Hausarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen; soweit das Prüfungsfach, in dem die wissenschaftliche Hausarbeit angefertigt wird, eine Fremdsprache ist, kann diese ganz oder zum Teil in der Sprache des betreffenden Prüfungsfachs angefertigt werden. Sie kann im Einvernehmen mit dem Prüfer, mit dem der Kandidat das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit vereinbart hat (§ 16 Abs. 1 Nr. 2), auch in englischer Sprache angefertigt werden.2. Die Frist für die Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit beträgt vier Monate. Sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung des Landesprüfungsamtes für Lehrämter über die Annahme des Themas an den Kandidaten. Die wissenschaftliche Hausarbeit ist innerhalb der Frist bei dem Landesprüfungsamt für Lehrämter einzureichen. Die Frist wird auch durch die nachweisbare Aufgabe bei der Post gewahrt.3. Eine Verlängerung der in Nummer 2 genannten Frist um insgesamt vier Wochen ist bei nachgewiesener Verhinderung des Kandidaten durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände auf Antrag zulässig. Die Verhinderungsgründe sind unverzüglich in geeigneter Weise nachzuweisen; bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; das Landesprüfungsamt für Lehrämter kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Die Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Frist trifft das Landesprüfungsamt für Lehrämter.4. Die wissenschaftliche Hausarbeit ist in Maschinenschrift und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einer Inhaltsübersicht sowie einem Verzeichnis sämtlicher benutzter Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Den Druckexemplaren ist je eine Fassung auf einem elektronischen Speichermedium im PDF-Format beizufügen.5. Der Kandidat muss am Schluss der wissenschaftlichen Hausarbeit versichern, dass er sie selbstständig verfasst hat, keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet hat und die digitale Fassung dieser Arbeit mit dem Druckexemplar übereinstimmt. Dies gilt auch für Zeichnungen, Skizzen und bildliche Darstellungen. Die Stellen der wissenschaftlichen Hausarbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht werden.6. Behinderten Kandidaten werden auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Entsprechend ihrer Behinderung kann insbesondere die Bearbeitungszeit der Hausarbeit um längstens zwei Monate verlängert werden. (4) Die wissenschaftliche Hausarbeit wird von dem Prüfer, mit dem der Kandidat das Thema vereinbart hat, und einem zweiten fachlich geeigneten Prüfer, den das Landesprüfungsamt für Lehrämter beauftragt, beurteilt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 soll als zweiter Prüfer ein zum Prüfer bestellter Fachvertreter für das jeweilige Fach, zu dem das Thema entsprechende Bezüge hat, beauftragt werden. Die Prüfer kennzeichnen in jeweils einem schriftlichen Gutachten die Vorzüge und Schwächen der Hausarbeit. Die sprachliche Darstellung wird bei der Beurteilung mitbewertet. Die wissenschaftliche Hausarbeit ist mit einer Note zu bewerten. Kommt zwischen den Prüfern ein Einvernehmen über die Note nicht zustande, so setzt das Landesprüfungsamt für Lehrämter in dem durch die abweichenden Beurteilungen gezogenen Rahmen die Note fest. Die Gutachten sollen in der vom Landesprüfungsamt für Lehrämter festgesetzten Frist an dieses zurückgegeben werden. (5) Die Erste Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn die wissenschaftliche Hausarbeit mit schlechter als "ausreichend" bewertet wurde. (6) Wird die wissenschaftliche Hausarbeit ohne ausreichende Begründung nicht rechtzeitig abgeliefert, so gilt die Erste Staatsprüfung als nicht bestanden. (7) Als Ersatz für die wissenschaftliche Hausarbeit kann auf Antrag des Kandidaten eine von einer Universität oder dieser gleichgestellten Hochschule angenommene Dissertation, eine Diplomprüfungsarbeit, eine Magister- oder Masterarbeit oder eine andere wissenschaftliche Arbeit anerkannt werden, sofern deren Gleichwertigkeit mit einer wissenschaftlichen Hausarbeit festgestellt wird. Voraussetzung ist, dass die Abhandlung nach ihrem Gegenstand und ihrer Methode als wissenschaftliche Hausarbeit für das Lehramt an Regelschulen angesehen werden kann. Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt für Lehrämter im Benehmen mit einem zum Prüfer bestellten Fachvertreter; entsprechend wird bei der Festsetzung der Note verfahren. (8) Die wissenschaftliche Hausarbeit darf unter Einschluss der Wiederholung insgesamt nur zweimal gefertigt werden. Eine wissenschaftliche Hausarbeit, deren Anfertigung aufgrund einer entschuldigten Unterbrechung nach § 18 Abs. 1 Satz 6 oder eines genehmigten Rücktritts nach § 18 Abs. 2 Satz 1 nicht mehr fortgesetzt werden kann, bleibt unberücksichtigt.

§ 27

Erweiterungsprüfung

§ 27 Erweiterungsprüfung(1) Wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Förderpädagogik oder für das Lehramt an Regelschulen in Thüringen oder eine Prüfung bestanden hat, die von dem für das Ausbildungs- und Prüfungswesen für Lehrämter zuständigen Ministerium als diesen gleichwertig anerkannt wurde, kann durch eine Erweiterungsprüfung zusätzlich die wissenschaftliche Befähigung in einem der in § 3 Abs. 2 genannten Prüfungsfächer sowie in den Drittfächern Astronomie, Deutsch als Zweit- und Fremdsprache, Italienisch und Spanisch erwerben. Wer eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Förderpädagogik oder für das Lehramt an Regelschulen oder für ein vergleichbares Lehramt außerhalb Thüringens im Geltungsbereich des Grundgesetzes abgelegt hat, die nur in einem Fach nach § 1 Abs. 3 oder in einem Prüfungsfach nach § 3 Abs. 2 die wissenschaftliche Befähigung erteilt, kann durch eine Erweiterungsprüfung die wissenschaftliche Befähigung in einem weiteren der in § 3 Abs. 2 genannten Prüfungsfächer erwerben. Wer eine Prüfung nach Satz 1 in den Prüfungsfächern Evangelische Religionslehre oder Katholische Religionslehre oder Ethik abgelegt hat, kann in keinem dieser Fächer eine Erweiterungsprüfung ablegen. (2) Zur Erweiterungsprüfung in den Prüfungsfächern nach § 3 Abs. 2 oder in einem Drittfach nach Absatz 1 Satz 1 kann vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 zugelassen werden, wer Studienleistungen im Umfang von mindestens 45 Leistungspunkten in dem Prüfungsfach oder in dem Drittfach einschließlich Fachdidaktik erfolgreich absolviert hat und sich durch weiteres Selbststudium zu Inhalten des Prüfungsfachs oder des Drittfachs vorbereitet hat. Das Nähere regeln die jeweiligen Ordnungen der Hochschule. (3) Der Kandidat richtet den Antrag auf Zulassung zur Erweiterungsprüfung unter Angabe des gewählten Fachs an das Landesprüfungsamt für Lehrämter. Die Vorbereitung nach Absatz 2 ist nachzuweisen. Der Nachweis der Vorbereitung durch Selbststudium wird durch eine Bescheinigung nach einem Fachgespräch mit einem zum Prüfer bestellten Fachvertreter des Fachs, in dem die Erweiterungsprüfung abgelegt werden soll, erbracht. Die Hochschule kann in der jeweiligen Ordnung weitere Formen des Nachweises des Selbststudiums festlegen. Die erfolgreiche Teilnahme an Kursen oder Lehrgängen im Rahmen der Lehrerweiterbildung kann auf die nachzuweisenden Studienleistungen und den Nachweis der Vorbereitung durch Selbststudium durch das Landesprüfungsamt für Lehrämter bei Gleichwertigkeit angerechnet werden. Das Zeugnis über einen Abschluss nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 ist in amtlich beglaubigter Abschrift beizufügen. (4) Eine in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Erweiterungsprüfung wird einer Erweiterungsprüfung für ein entsprechendes Lehramt in Thüringen als gleichwertig anerkannt, wenn die nachgewiesene Ausbildung von der in Thüringen vorgeschriebenen Ausbildung nicht wesentlich abweicht. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend. Eine wissenschaftliche Hausarbeit ist nicht anzufertigen. (5) In einem Prüfungsfach nach § 1 Abs. 3 oder § 3 Abs. 2 oder in einem Drittfach nach Absatz 1 Satz 1 absolvierte weiterbildende Studiengänge, die nicht mit einer Erweiterungsprüfung nach den Absätzen 2 bis 4 abgeschlossen werden, können auf Antrag als einer Erweiterungsprüfung gleichwertig anerkannt werden, wenn der Antragsteller erfolgreich erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen in dem betreffenden Prüfungsfach oder Drittfach im Umfang von mindestens 60 Leistungspunkten, davon mindestens 10 Leistungspunkte in deren Fachdidaktik, nachweist. Das Gesamtergebnis ergibt sich aus dem rechnerischen Durchschnitt der im Umfang von 60 Leistungspunkten nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistungen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

§ 28

Prüfung in einem weiteren Fach

§ 28 Prüfung in einem weiteren Fach(1) Lehrer, die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zulassung zur Prüfung an einer Regelschule, Förderschule oder an einem Förderschulteil einer berufsbildenden Schule in Thüringen tätig sind und einen Hochschulabschluss als Diplom- oder Fachlehrer in einem Fach oder in zwei Fächern nachweisen, die an Regelschulen unterrichtet werden, sowie Lehrer, deren außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene Ausbildung vom Ministerium als Qualifikation zur Berufsausübung als Lehrer für mindestens ein Fach an Regelschulen in Thüringen anerkannt wurde, können zusätzlich zu ihrer bisherigen Lehrbefähigung in einem der in § 3 Abs. 2 genannten Prüfungsfächer sowie in den Drittfächern Astronomie, Deutsch als Zweit- und Fremdsprache, Italienisch und Spanisch vorbehaltlich der Regelung nach Absatz 2 eine Prüfung in einem weiteren Fach ablegen. § 27 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. (2) Lehrer, die die Lehrbefähigung in einem Fach besitzen, das nicht als Unterrichtsfach in der Stundentafel der Thüringer Regelschule ausgewiesen ist, oder die die Befähigung für einen Aufgabenbereich besitzen, der nicht mehr zum Feld schulischer Erziehung gehört, können keine Prüfung in den Fächern Sozialkunde, Geschichte, Ethik, Evangelische Religionslehre und Katholische Religionslehre ablegen. Satz 1 gilt nicht für Lehrer mit Lehrbefähigung im Fach Polytechnik.

§ 29

Übergangsbestimmungen

§ 29 Übergangsbestimmungen(1) Kandidaten, die vor dem Wintersemester 2007/2008 ihr Studium für das Lehramt an Regelschulen aufgenommen haben, legen die Erste Staatsprüfung nach den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen vom 6. Mai 1994 (GVBl. S. 664), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Februar 2000 (GVBl. S. 66), ab. (2) Soweit in den Ordnungen der Hochschule für den Studiengang für das Lehramt an Regelschulen bis zum Beginn der ersten fachwissenschaftlichen Modulprüfung noch keine Festlegungen nach § 6 Abs. 3 und § 24 Abs. 3 Satz 1 getroffen worden sind, welche fachwissenschaftlichen Modulprüfungen in die Endnotenberechnung einbezogen werden, bestimmt der Kandidat mit dem Antrag nach § 12 Abs. 1, welche fachwissenschaftlichen Modulprüfungen im Umfang von 50 Leistungspunkten einbezogen werden sollen. (3) Bei Kandidaten, die ab dem Wintersemester 2007/2008 und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ihr modularisiertes Studium für das Lehramt an Regelschulen aufgenommen haben, verringert sich auf ihren Antrag der Umfang der nach § 24 Abs. 3 einzubeziehenden Modulprüfungen um die während dieses Zeitraums absolvierten Modulprüfungen. Das Ergebnis dieser Modulprüfungen findet dann keine Berücksichtigung bei der Berechnung der Endnoten und des Gesamtergebnisses der Ersten Staatsprüfung. Der Antrag ist mit dem Antrag nach § 12 Abs. 1 zu stellen. (4) Für Studierende, die ab dem Wintersemester 2007/2008 ihr Studium für das Lehramt an Regelschulen aufgenommen haben, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung absolvierten Modulprüfungen keine rückwirkenden Festlegungen nach § 6 Abs. 3 und § 24 Abs. 3 getroffen werden können. (5) Lehramtsstudierende, die vor dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Fächer und die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen ihr Lehramtsstudium begonnen haben, können die Erste Staatsprüfung auf Antrag nach den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Fächer und die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen in der vor dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Fächer und die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen geltenden Fassung ablegen. Der Antrag ist gleichzeitig mit dem Antrag nach § 12 Abs. 1 zu stellen. (6) Lehramtsstudierende, die vor dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Fächer und die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen ihr Lehramtsstudium begonnen haben, legen die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen nach den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Fächer und die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen in der vor dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Fächer und die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen geltenden Fassung ab.

§ 3

Prüfungsfächer, Regelstudienzeit

§ 3 Prüfungsfächer, Regelstudienzeit(1) Die Prüfung wird in den Bildungswissenschaften und in zwei der nach Absatz 2 gewählten Prüfungsfächer und deren Fachdidaktiken abgelegt. (2) Als Prüfungsfächer der Ersten Staatsprüfung sind vorbehaltlich der Regelung nach Absatz 3 je ein Prüfungsfach aus 1. der Fächergruppe 1 (Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Informatik, Mathematik, Physik, Russisch, Sport) und2. der Fächergruppe 2 (Ethik, Geografie, Geschichte, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Sozialkunde) zu wählen.(3) Abweichend von Absatz 2 kann eine Kombination von zwei Prüfungsfächern aus der Fächergruppe 1 nach Absatz 2 Nr. 1 als Prüfungsfächer gewählt werden. (4) Die Regelstudienzeit einschließlich Prüfung beträgt neun Semester. Dies entspricht 270 Leistungspunkten. Das für die Erste Staatsprüfung nachzuweisende Studium für das Lehramt an Regelschulen umfasst je gewähltem Prüfungsfach 80 Leistungspunkte, wovon jeweils mindestens 5 Leistungspunkte für die Fachdidaktik vorzusehen sind. Das Studium in den Bildungswissenschaften umfasst 20 Leistungspunkte. Das Praxissemester hat einen Umfang von 30 Leistungspunkten. Die verbleibenden 60 Leistungspunkte entfallen auf die studienbegleitend abzulegenden Prüfungsabschnitte der Ersten Staatsprüfung nach § 11 Abs. 1 (10 Leistungspunkte für jede Fachwissenschaft, 5 Leistungspunkte für jede Fachdidaktik, 10 Leistungspunkte für die Bildungswissenschaften und 20 Leistungspunkte für die wissenschaftliche Hausarbeit).

§ 31

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen vom 6. Mai 1994 (GVBl. S. 664), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Februar 2000 (GVBl. S. 66), außer Kraft.

§ 4

Kompetenzen

§ 4 Kompetenzen(1) Im Rahmen des Studiums erwerben die Kandidaten die in den Absätzen 2 bis 4 aufgeführten grundlegenden wissenschaftlichen Kompetenzen. (2) Grundlegende wissenschaftliche Kompetenzen in den Prüfungsfächern nach § 3 Abs. 2 (Fachwissenschaften) sind, 1. Strukturen sowie grundlegende Konzepte, Fragen und Inhalte des jeweiligen Fachgebiets kennen, verstehen und erörtern sowie fachliche Fragen entwickeln und fachliche Probleme selbstständig lösen,2. Forschungsmethoden des jeweiligen Fachgebiets beschreiben, verstehen, anwenden und bewerten,3. fachwissenschaftliche Begriffe, Modelle und Theorien sowie Formen ihrer Bildung und Systematik kennen und verstehen sowie ihren wissenschaftlichen Stellenwert reflektieren,4. Forschungsergebnisse angemessen darstellen und ihre fachliche sowie überfachliche Bedeutung verstehen und einschätzen,5. Verbindungen zu anderen Wissenschaften aufzeigen und deren mögliche Relevanz einschätzen,6. fachwissenschaftliche Fragestellungen, Theorien, Methoden und Forschungsergebnisse in Bezug auf das spätere Berufsfeld erläutern und7. fachpraktische Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf das Lehramt an Regelschulen erwerben und anwenden zu können.(3) Grundlegende wissenschaftliche Kompetenzen in den Fachdidaktiken sind, 1. die Bildungsziele des Faches begründen sowie ihre Legitimation und Entwicklung im gesellschaftlichen und kulturellen Kontext darstellen und reflektieren,2. die grundlegende Bedeutung fachdidaktischer Theoriebildung und Forschung für das schulische Lehren und Lernen sowie deren Grenzen zu kennen und begründen,3. die fachliche Kompetenzentwicklung und damit zusammenhängende Lern- und Denkprozesse von Schülern analysieren,4. fachdidaktische Ansätze zur Konzeption von Unterrichtsprozessen, insbesondere zur Initiierung von Lern- und Denkprozessen zu kennen und in exemplarische Unterrichtsentwürfe sowie Unterrichtssequenzen umsetzen und unter Heranziehung von dafür relevanten Forschungsergebnissen auswerten,5. ausgewählte Methoden des fachlichen und überfachlichen Unterrichts, deren möglichen Nutzen und Grenzen, einschließlich eines sinnvollen Einsatzes von Medien, zu kennen und exemplarisch handhaben,6. fachspezifische Lernschwierigkeiten und Begabungen von Schülern erkennen, analysieren sowie Förderungsmöglichkeiten einschätzen und7. die Grundlagen der fach- und anforderungsgerechten Leistungsbeurteilung und der Lernförderung von Schülern kennen und verstehen, analysieren sowie begründen zu können.(4) Grundlegende wissenschaftliche Kompetenzen der Bildungswissenschaften sind, 1. Erziehungs- und Bildungstheorien, Ergebnisse der Kindheits- und Jugendforschung sowie der Lern- und Bildungsforschung zu kennen und ihren Einfluss auf pädagogisches Handeln an ausgewählten Beispielen reflektieren,2. Unterricht, Schule, Bildungssystem und Lehrerberuf in historischen und systematischen Bezügen darstellen und einschätzen,3. Lernziele und Lernthematiken, Lernmedien und Lernmethoden für Unterricht und Erziehung an ausgewählten Beispielen pädagogisch analysieren, begründen und bewerten, Vermittlungs- und Interaktionsprozesse in ihrer Bedeutung für pädagogisches Handeln erkennen,4. Konfliktsituationen und Kommunikationsstörungen in Unterricht und Erziehung analysieren und Bewältigungsstrategien darstellen und bewerten,5. ausgewählte Konzepte der Lerndiagnose, Lernförderung und Leistungsbewertung zu kennen und exemplarisch anwenden,6. Heterogenität in ihren unterschiedlichen Dimensionen hinsichtlich des Alters, Geschlechts, der Lernfähigkeit sowie des sozialen und kulturellen Umfelds analysieren und exemplarisch schulische Handlungsstrategien entwickeln und7. Verfahren und Ziele der Schulentwicklung beschreiben sowie Verfahren der Qualitätsentwicklung und -sicherung einschließlich ausgewählter Evaluations- und Innovationsstrategien exemplarisch anwenden zu können.

§ 6

Module

§ 6 Module(1) In den Ordnungen der Hochschule werden für den Lehramtsstudiengang für das Lehramt an Regelschulen Pflicht- und Wahlpflichtmodule ausgewiesen. (2) Pflichtmodule umfassen die grundlegenden Studieninhalte. Wahlpflichtmodule dienen einer Ergänzung, Spezialisierung und Profilbildung. Sie werden mit Modulprüfungen abgeschlossen, die von der Hochschule durchgeführt und nach einer fünfwertigen Notenskala bewertet werden. Ergebnisse der nach Absatz 3 festgelegten Modulprüfungen gehen in dem nach § 24 Abs. 3 festgelegten Umfang in die Ermittlung der Endnoten und des Gesamtergebnisses der Ersten Staatsprüfung ein. (3) In den Ordnungen der Hochschule für den Lehramtsstudiengang für das Lehramt an Regelschulen wird geregelt, welche Modulprüfungen in das Gesamtergebnis der Ersten Staatsprüfung einzubringen sind. (4) Für das Fach Sport müssen fachpraktische Fähigkeiten nachgewiesen werden. Die fachpraktischen Prüfungen werden in entsprechenden Modulprüfungen studienbegleitend abgelegt. (5) In den Bildungswissenschaften und Fachdidaktiken sind verpflichtende Studienanteile zu den Themenbereichen Umgang mit Heterogenität und Inklusion sowie Grundlagen der Förderdiagnostik im Umfang von insgesamt 10 Leistungspunkten vorzusehen.

§ 28

Prüfung in einem weiteren Fach

§ 28 Prüfung in einem weiteren Fach(1) Lehrer, die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zulassung zur Prüfung an einer Regelschule, Förderschule oder an einem Förderschulteil einer berufsbildenden Schule in Thüringen tätig sind und einen Hochschulabschluss als Diplom- oder Fachlehrer in einem Fach oder in zwei Fächern nachweisen, die an Regelschulen unterrichtet werden, sowie Lehrer, deren außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene Ausbildung vom Ministerium als Qualifikation zur Berufsausübung als Lehrer für mindestens ein Fach an Regelschulen in Thüringen anerkannt wurde, können zusätzlich zu ihrer bisherigen Lehrbefähigung in einem der in § 3 Abs. 2 genannten Prüfungsfächer sowie in den Drittfächern Astronomie, Deutsch als Zweit- und Fremdsprache, Italienisch und Spanisch vorbehaltlich der Regelung nach Absatz 2 eine Prüfung in einem weiteren Fach ablegen. Satz 1 gilt entsprechend für Lehrkräfte, die an der Nachqualifizierung für das Lehramt an Regelschulen nach § 3 Abs. 3 der Thüringer Lehrkräftenachqualifizierungsverordnung erfolgreich teilgenommen haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zulassung zur Prüfung an einer Regelschule, Gemeinschaftsschule, Förderschule oder an einem Förderschulteil einer berufsbildenden Schule in Thüringen tätig sind. § 27 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. (2) Lehrer, die die Lehrbefähigung in einem Fach besitzen, das nicht als Unterrichtsfach in der Stundentafel der Thüringer Regelschule ausgewiesen ist, oder die die Befähigung für einen Aufgabenbereich besitzen, der nicht mehr zum Feld schulischer Erziehung gehört, können keine Prüfung in den Fächern Sozialkunde, Geschichte, Ethik, Evangelische Religionslehre und Katholische Religionslehre ablegen. Satz 1 gilt nicht für Lehrer mit Lehrbefähigung im Fach Polytechnik.

§ 14

Schriftliche Prüfungen

§ 14 Schriftliche Prüfungen(1) Die schriftlichen Prüfungen bestehen aus einer Klausur in jedem Prüfungsfach mit einer jeweiligen Bearbeitungszeit von vier Zeitstunden. Die Prüfungsaufgaben werden aus den vom Kandidaten bei der Meldung angegebenen Bereichen (§ 12 Abs. 2 Satz 2) auf Vorschlag der für das Fach bestellten Prüfer vom Landesprüfungsamt für Lehrämter festgelegt. Die inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus den Bestimmungen der Anlage und dem in § 4 aufgeführten Kompetenzkatalog unter Berücksichtigung der bis zum Beginn der jeweiligen schriftlichen Prüfung vom Kandidaten zu absolvierenden Pflicht- und Wahlpflichtmodule.(2) Die Termine für die Klausuren werden durch das Landesprüfungsamt für Lehrämter mindestens 14 Tage vorher durch Aushang an der Hochschule bekannt gegeben.(3) Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung gelten folgende Bestimmungen:1. Das Landesprüfungsamt für Lehrämter benennt im Benehmen mit dem jeweiligen Fachbereich der Hochschule die Aufsichtführenden.2. Die Aufsichtführenden weisen zu Beginn jeder Klausurarbeit die Kandidaten auf die Bestimmungen des § 19 hin.3. Alle Blätter für Reinschriften und Konzepte sowie die Prüfungsunterlagen werden amtlich gekennzeichnet; sie sind am Ende der für die Klausur bestimmten Bearbeitungszeit abzugeben. Liefert der Kandidat die Arbeit nicht innerhalb der vorgesehenen Zeit ab, so wird die Arbeit mit der Note "ungenügend" bewertet.4. Die Plätze im Prüfungsraum sind zu nummerieren. Die Klausurarbeiten dürfen keinen Hinweis auf die Person des Verfassers enthalten. Statt des Namens des Kandidaten erscheint auf der Klausurarbeit die Arbeitsplatznummer.5. Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von den Aufsichtführenden eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen; in diese sind aufzunehmen: a) die Namen der Aufsichtführenden mit Angabe ihrer Aufsichtszeit,b) die Namen und Platznummern der Kandidaten (Sitzplan),c) ein Vermerk über Beginn und Ende der Arbeitszeit, über die Belehrung nach Nummer 2, über eine Unterbrechung der Prüfung unter Angabe der Gründe und über eine vorübergehende Abwesenheit von Kandidaten unter Angabe der Zeit,d) der Zeitpunkt der Abgabe der einzelnen Klausurarbeiten unde) ein Vermerk über besondere Vorkommnisse. 6. Behinderten Kandidaten werden auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt.(4) Die Klausurarbeiten werden in der Regel von zwei Prüfern, die das Landesprüfungsamt für Lehrämter beauftragt, beurteilt und mit einer Note versehen. Die Note ist schriftlich zu begründen. Kommt zwischen beiden Prüfern ein Einvernehmen über die Note nicht zustande, so setzt das Landesprüfungsamt für Lehrämter in dem durch die abweichenden Beurteilungen gezogenen Rahmen eine Note fest.(5) In anderen Studiengängen abgelegte Klausuren, die mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet wurden, können bei Gleichwertigkeit durch das Landesprüfungsamt für Lehrämter angerechnet werden. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung mit einem zum Prüfer berufenen Fachvertreter zu treffen; entsprechend wird bei der Festsetzung der Note verfahren.

§ 15

Mündliche Prüfungen

§ 15 Mündliche Prüfungen(1) Die mündlichen Prüfungen erstrecken sich auf1. die Bildungswissenschaften und2. die vom Kandidaten gewählten Prüfungsfächer und deren Fachdidaktiken.Die vom Kandidaten bei der Meldung zur Prüfung angegebenen Bereiche (§ 12 Abs. 2 Satz 2) sind entsprechend zu berücksichtigen.(2) Die inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus den Bestimmungen der Anlage und dem in § 4 aufgeführten Kompetenzkatalog unter Berücksichtigung der bis zum Beginn der jeweiligen mündlichen Prüfung vom Kandidaten zu absolvierenden Pflicht- und Wahlpflichtmodule.(3) Die Termine und die Prüfungsausschüsse der mündlichen Prüfungen werden durch das Landesprüfungsamt für Lehrämter mindestens 14 Tage vor der Prüfung durch Aushang an der Hochschule bekannt gegeben.(4) Für die Durchführung der mündlichen Prüfungen gelten folgende Bestimmungen:1. Die mündlichen Prüfungen sollen in den Bildungswissenschaften, in den Fachwissenschaften sowie in den Fachdidaktiken der gewählten Prüfungsfächer jeweils 30 Minuten dauern. In den Fachwissenschaften und Fachdidaktiken sind jeweils eine mündliche Prüfung, in den Bildungswissenschaften zwei mündliche Prüfungen abzulegen.2. Jeder Kandidat wird einzeln geprüft.3. Die Mitglieder des nach § 10 gebildeten Prüfungsausschusses müssen während der gesamten Dauer der jeweiligen Prüfung anwesend sein.4. Bei den mündlichen Prüfungen des Kandidaten können Mitarbeiter des Landesprüfungsamtes für Lehrämter, an der Prüfung beteiligte Prüfer und, mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, Personen mit berechtigtem dienstlichen Interesse zuhören. Sofern der Kandidat vor Beginn der Prüfung nicht widerspricht und nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Studenten des jeweiligen Prüfungsfachs das Zuhören gestatten. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gefährdet, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Erlaubnis zur Anwesenheit der Studenten jederzeit widerrufen.5. Über den Verlauf der mündlichen Prüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind die Namen der Prüfer, des Protokollführenden und des Kandidaten, Beginn und Ende sowie die wesentlichen Gegenstände der mündlichen Prüfung, die Prüfungsleistungen des Kandidaten und die erteilte Note aufzunehmen.6. Behinderten Kandidaten werden auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt.(5) Der Prüfungsausschuss berät über das Ergebnis der mündlichen Prüfungen und setzt unter Berücksichtigung der von den einzelnen Prüfern abgegebenen Beurteilungen die Note fest. Kommt bei einem Prüfungsausschuss zwischen den Prüfern ein Einvernehmen über die Note nicht zustande, so setzt der Vorsitzende in dem durch die abweichenden Beurteilungen gezogenen Rahmen eine Note fest.(6) In den Fächern Englisch, Französisch und Russisch sowie in den Drittfächern Italienisch und Spanisch kann eine ungenügende Sprachbeherrschung durch andere Prüfungsleistungen in dem jeweiligen Fach nicht ausgeglichen werden; in einem solchen Fall ist die Note "ungenügend" festzusetzen.(7) In anderen Studiengängen abgelegte mündliche Prüfungen, die mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet wurden, können bei Gleichwertigkeit durch das Landesprüfungsamt für Lehrämter angerechnet werden. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung mit einem zum Prüfer berufenen Fachvertreter zu treffen; entsprechend wird bei der Festsetzung der Note verfahren.

§ 16

Zulassungsvoraussetzungen für die Hausarbeit

§ 16 Zulassungsvoraussetzungen für die Hausarbeit(1) Für die Zulassung zur Hausarbeit nach § 17 sind nachzuweisen:1. ein fristgerechter Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach § 12 Abs. 1,2. das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit, das der Kandidat mit einem nach § 9 Abs. 1 bestellten Prüfer vereinbart hat,3. die Zulassung zu dem Prüfungsabschnitt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,4. der ordnungsgemäße Abschluss der nach der jeweiligen Ordnung der Hochschule vorgeschriebenen Module, ohne die im ersten Prüfungsabschnitt nachzuweisenden Leistungspunkte nach § 11 Abs. 2, im Umfang von mindestens 225 Leistungspunkten.(2) Mit der Zulassung zur Hausarbeit entscheidet das Landesprüfungsamt für Lehrämter über die Annahme des Themas. Es kann zur Sicherstellung eines einheitlichen wissenschaftlichen Niveaus der Hausarbeiten die Vorlage eines anderen Themas verlangen. Für die Entscheidung des Landesprüfungsamtes für Lehrämter über die Zulassung und deren Bekanntmachung gilt § 12 Abs. 5 entsprechend. Seine Entscheidung über die Annahme des Themas gibt das Landesprüfungsamt für Lehrämter neben dem Kandidaten auch dem Prüfer schriftlich bekannt.

§ 24

Ermittlung der Endnoten und des Gesamtergebnisses, Zeugnis

§ 24 Ermittlung der Endnoten und des Gesamtergebnisses, Zeugnis(1) Hat der Kandidat die Erste Staatsprüfung bestanden, wird vom Landesprüfungsamt für Lehrämter das Gesamtergebnis aus den nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten Endnoten bis auf zwei Dezimalstellen errechnet; eine dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses sind Notendurchschnitt und Zwischennoten zu verwenden. Das Gesamtergebnis entspricht dem rechnerischen Durchschnitt der Endnoten; hierbei sind die nach Absatz 3 Satz 1 oder 6 ermittelten Fachendnoten doppelt zu gewichten. Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der Kandidat das erfolgreiche Absolvieren aller nach den Ordnungen der Hochschule für den Lehramtsstudiengang für das Lehramt an Regelschulen vorgeschriebenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule nachzuweisen.(2) Die Note für die wissenschaftliche Hausarbeit bildet eine der Endnoten.(3) Die Fachendnote in dem jeweiligen Prüfungsfach wird aus dem mit 40 v. H. gewichteten Durchschnitt der Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung und dem mit 60 v. H. gewichteten Durchschnitt der Noten der in der jeweiligen Ordnung der Hochschule festgelegten Modulprüfungen des Prüfungsfachs im Umfang von 50 Leistungspunkten gebildet. Die Endnote für die Fachdidaktik in dem jeweiligen Prüfungsfach wird aus der mit 40 v. H. gewichteten Note der mündlichen Prüfung und dem mit 60 v. H. gewichteten Durchschnitt der Noten aller in der jeweiligen Ordnung der Hochschule vorgeschriebenen Modulprüfungen der Fachdidaktik gewichtet. Die Endnote in den Bildungswissenschaften wird aus dem mit 40 v. H. gewichteten Durchschnitt der Noten der beiden mündlichen Prüfungen und mit 60 v. H. aller in der jeweiligen Ordnung der Hochschule vorgeschriebenen Modulprüfungen der Bildungswissenschaften gebildet. Der Durchschnitt der Noten der Modulprüfungen errechnet sich aus den mit den Leistungspunkten des jeweiligen Moduls gewichteten Noten der Modulprüfungen, die in die Endnotenberechnung einbezogen werden. Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote bleibt eine dritte Dezimalstelle unberücksichtigt.(4) Als Endnoten in den Bildungswissenschaften, in den gewählten Prüfungsfächern und in deren Fachdidaktiken sind folgende Noten zu verwenden: sehr gut (1) bei einem Notendurchschnitt von 1,00 bis 1,49, gut (2) bei einem Notendurchschnitt von 1,50 bis 2,49, befriedigend (3) bei einem Notendurchschnitt von 2,50 bis 3,49, ausreichend (4) bei einem Notendurchschnitt von 3,50 bis 4,49. (5) Für das Gesamtergebnis der Ersten Staatsprüfung sind folgende Noten zu verwenden: mit Auszeichnung bestanden, wenn der Notendurchschnitt besser als 1,50 ist, gut bestanden, wenn der Notendurchschnitt 1,50 bis 2,49 beträgt, befriedigend bestanden, wenn der Notendurchschnitt 2,50 bis 3,49 beträgt, bestanden, wenn der Notendurchschnitt 3,50 bis 4,49 beträgt. Der Notendurchschnitt ist im Zeugnis zu vermerken.(6) Nach Ermittlung des Gesamtergebnisses erhält der Kandidat ein vom Leiter des Landesprüfungsamtes für Lehrämter unterschriebenes Zeugnis in dem das Gesamtergebnis und die Endnoten angegeben sind. Das Zeugnis ist mit einem Dienstsiegel zu versehen. Die Hochschule fügt dem Zeugnis ein Diploma Supplement nach § 45 Abs. 3 des Thüringer Hochschulgesetzes bei.

§ 3

Prüfungsfächer, Regelstudienzeit

§ 3 Prüfungsfächer, Regelstudienzeit(1) Die Prüfung wird in den Bildungswissenschaften und in zwei der nach Absatz 2 gewählten Prüfungsfächer und deren Fachdidaktiken abgelegt.(2) Als Prüfungsfächer der Ersten Staatsprüfung sind vorbehaltlich der Regelung nach Absatz 3 je ein Prüfungsfach aus1. der Fächergruppe 1 (Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Informatik, Mathematik, Physik, Russisch, Sport) und2. der Fächergruppe 2 (Ethik, Geografie, Geschichte, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Sozialkunde)zu wählen.(3) Abweichend von Absatz 2 kann eine Kombination von zwei Prüfungsfächern aus der Fächergruppe 1 nach Absatz 2 Nr. 1 als Prüfungsfächer gewählt werden.(4) Die Regelstudienzeit einschließlich Prüfung beträgt zehn Semester. Dies entspricht 300 Leistungspunkten. Das für die Erste Staatsprüfung nachzuweisende Studium für das Lehramt an Regelschulen umfasst je gewähltem Prüfungsfach 85 Leistungspunkte, von denen jeweils mindestens fünf Leistungspunkte für die Fachdidaktik vorzusehen sind. Das Studium in den Bildungswissenschaften umfasst 40 Leistungspunkte, von denen fünf Leistungspunkte auf den Bereich Deutsch als Zweit- und Fremdsprache entfallen. Die schulpraktischen Studien (Praxissemester) haben einen Umfang von 30 Leistungspunkten. Die verbleibenden 60 Leistungspunkte entfallen auf die studienbegleitend abzulegenden Prüfungsabschnitte der Ersten Staatsprüfung nach § 11 Abs. 1 mit1. jeweils zehn Leistungspunkten für jede Fachwissenschaft,2. jeweils fünf Leistungspunkten für jede Fachdidaktik,3. zehn Leistungspunkten für die Bildungswissenschaften und4. 20 Leistungspunkten für die wissenschaftliche Hausarbeit.

§ 30

Gleichstellungsbestimmung

§ 30 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 4

Kompetenzen

§ 4 Kompetenzen(1) Im Rahmen des Studiums erwerben die Kandidaten die in den Absätzen 2 bis 4 aufgeführten grundlegenden wissenschaftlichen Kompetenzen.(2) Grundlegende wissenschaftliche Kompetenzen in den Prüfungsfächern nach § 3 Abs. 2 (Fachwissenschaften) sind,1. Strukturen sowie grundlegende Konzepte, Fragen und Inhalte des jeweiligen Fachgebiets kennen, verstehen und erörtern sowie fachliche Fragen entwickeln und fachliche Probleme selbstständig lösen,2. Forschungsmethoden des jeweiligen Fachgebiets beschreiben, verstehen, anwenden und bewerten,3. fachwissenschaftliche Begriffe, Modelle und Theorien sowie Formen ihrer Bildung und Systematik kennen und verstehen sowie ihren wissenschaftlichen Stellenwert reflektieren,4. Forschungsergebnisse angemessen darstellen und ihre fachliche sowie überfachliche Bedeutung verstehen und einschätzen,5. Verbindungen zu anderen Wissenschaften aufzeigen und deren mögliche Relevanz einschätzen,6. fachwissenschaftliche Fragestellungen, Theorien, Methoden und Forschungsergebnisse in Bezug auf das spätere Berufsfeld erläutern und7. fachpraktische Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf das Lehramt an Regelschulen erwerben und anwendenzu können.(3) Grundlegende wissenschaftliche Kompetenzen in den Fachdidaktiken sind,1. die Bildungsziele des Faches begründen sowie ihre Legitimation und Entwicklung im gesellschaftlichen und kulturellen Kontext darstellen und reflektieren,2. die grundlegende Bedeutung fachdidaktischer Theoriebildung und Forschung für das schulische Lehren und Lernen sowie deren Grenzen zu kennen und begründen,3. die fachliche Kompetenzentwicklung und damit zusammenhängende Lern- und Denkprozesse von Schülern analysieren,4. fachdidaktische Ansätze zur Konzeption von Unterrichtsprozessen, insbesondere zur Initiierung von Lern- und Denkprozessen zu kennen und in exemplarische Unterrichtsentwürfe sowie Unterrichtssequenzen umsetzen und unter Heranziehung von dafür relevanten Forschungsergebnissen auswerten,5. ausgewählte Methoden des fachlichen und überfachlichen Unterrichts, deren möglichen Nutzen und Grenzen, einschließlich eines sinnvollen Einsatzes von Medien, zu kennen und exemplarisch handhaben,6. fachspezifische Lernschwierigkeiten und Begabungen von Schülern erkennen, analysieren sowie Förderungsmöglichkeiten einschätzen und7. die Grundlagen der fach- und anforderungsgerechten Leistungsbeurteilung und der Lernförderung von Schülern kennen und verstehen, analysieren sowie begründenzu können.(4) Grundlegende wissenschaftliche Kompetenzen der Bildungswissenschaften sind1. im erziehungswissenschaftlichen Kompetenzbereich Unterrichten die folgenden Kompetenzen:a) Kompetenz 1: Unterricht unter Berücksichtigung unterschiedlicher Lernvoraussetzungen und Entwicklungsprozesse fach- und sachgerecht planen und ihn sachlich und fachlich korrekt durchführen,b) Kompetenz 2: durch die Gestaltung von Lernsituationen das Lernen von Schülern unterstützen sowie alle Schüler motivieren und befähigen, Zusammenhänge herzustellen und Gelerntes zu nutzen,c) Kompetenz 3: Fähigkeiten der Schüler zum selbstbestimmten Lernen und Arbeiten fördern, 2. im erziehungswissenschaftlichen Kompetenzbereich Erziehen die folgenden Kompetenzen:a) Kompetenz 4: soziale, kulturelle und technologische Lebensbedingungen, etwaige Benachteiligungen, Beeinträchtigungen und Barrieren von Schülern und für Schüler kennen und im Rahmen der Schule Einfluss auf deren individuelle Entwicklung nehmen,b) Kompetenz 5: Werte und Normen sowie eine Haltung der Wertschätzung und Anerkennung von Diversität vermitteln und selbstbestimmtes und reflektiertes Urteilen und Handeln der Schüler unterstützen,c) Kompetenz 6: alters- und entwicklungspsychologisch adäquate Lösungsansätze für Schwierigkeiten und Konflikte in Schule und Unterricht finden und zu einem wertschätzenden Umgang beitragen, 3. im erziehungswissenschaftlichen Kompetenzbereich Beurteilen und Beraten die folgenden Kompetenzen:a) Kompetenz 7: Lernvoraussetzungen und Lernprozesse der Schüler diagnostizieren sowie Schüler gezielt fördern und Schüler und deren Eltern beraten,b) Kompetenz 8: die Leistungsentwicklung der Schüler erfassen und Lernprozesse und Leistungen auf der Grundlage transparenter Maßstäbe beurteilen, 4. im erziehungswissenschaftlichen Kompetenzbereich Innovieren die folgenden Kompetenzen:a) Kompetenz 9: sich der besonderen Anforderungen des Lehrerberufs bewusst sein und gesellschaftliche, kulturelle und technologische Entwicklungen in das Handeln einbeziehen sowie den Lehrerberuf als ein öffentliches Amt mit besonderer Verantwortung und Verpflichtung verstehen,b) Kompetenz 10: den Beruf als ständige Lernaufgabe verstehen und Kompetenzen weiterentwickeln, 5. im Kompetenzbereich schulbezogene Schlüsselqualifikationen im Rahmen der Kompetenz „Deutsch als Zweit- und Fremdsprache, Sprachbildung und Mehrsprachigkeit“ nach § 12 Abs. 1 Satz 3 ThürLbG:a) Erwerbsprozesse und -bedingungen von Schülern mit Deutsch als Zweit- und Fremdsprache kennen und ihre Bedeutung für Unterrichtsprozesse reflektieren,b) linguistische Grundlagen der Unterrichtssprache Deutsch kennen und daraus sprachliche Lernziele für die eigenen Fächer sowie für Sprachbildungsmaßnahmen ableiten,c) methodisch-didaktische Ansätze zur Konzeption von sprachsensiblem Fachunterricht kennen, diese exemplarisch unter Berücksichtigung sprachlich-kulturell heterogener Lerngruppen anwenden und im Hinblick auf sprachliche und fachliche Lernziele reflektieren, 6. im Kompetenzbereich schulbezogene Schlüsselqualifikation im Rahmen der Kompetenz Sprecherziehung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 ThürLbGa) Grundkenntnisse zum physiologischen Stimmgebrauch und Methoden zur Prävention sprecherisch-stimmlicher Einschränkungen sowie Kenntnisse zur Artikulation und Aussprache besitzen,b) sprechsprachliches Handeln verantwortungsbewusst ausüben und die hochkomplexen Kommunikationsaufgaben des Lehrerberufs berücksichtigen, Sprechdenken und Hörverstehen in Rede und Gespräch reflektieren und strukturieren sowie in der Lage sein, kommunikative Situationen herzustellen.

§ 5

Eingangspraktikum, Praxissemester

§ 5 Eingangspraktikum, Praxissemester(1) Bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung haben die Kandidaten für das Lehramt an Regelschulen die erfolgreiche Teilnahme an einem Eingangspraktikum und an einem Praxissemester (30 Leistungspunkte) nachzuweisen.(2) Aufgabe und Ziel des Eingangspraktikums ist es, Studierende zu befähigen, über einen längeren Zeitraum hinweg einen pädagogischen Bezug zu Kindern und Jugendlichen aufzubauen und aufrechtzuerhalten. Das Eingangspraktikum dient der Selbstüberprüfung der Studierenden im Zusammenhang mit der Aufnahme eines pädagogisch orientierten Studiums.(3) Aufgabe und Ziel des Praxissemesters ist es, Studierende zu befähigen, durch die Kombination von theoretischen Veranstaltungen an der Hochschule und praktischen Erfahrungen an der Praktikumsschule ihre Kompetenzen weiter zu entwickeln und ihr pädagogisches Handeln wissenschaftlich zu reflektieren. In Zusammenarbeit mit den zuständigen Lehrkräften an der Praktikumsschule und den Hochschullehrern sollen die Studierenden nach einer Phase der Unterrichtsbeobachtung Unterricht planen, analysieren und in Teilen selbst erproben und durchführen, ebenso sollen sie elementare Formen der Lerndiagnostik und Evaluation kennen und anwenden lernen. Die werktägige Anwesenheit in der Praktikumsschule soll in der Regel fünf Zeitstunden nicht unterschreiten. Aufbau und Durchführung des Praxissemesters sind so angelegt, dass die Ausbildung auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes angerechnet werden kann.(4) Die schulpraktische Ausbildung während des Praxissemesters erfolgt in der Regel an Praktikumsschulen in Thüringen. Die schulpraktische Ausbildung unterliegt der staatlichen Schulaufsicht. Ein Ausbildungsverhältnis mit dem Land wird nicht begründet. Alle Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind verpflichtet, die Durchführung des Praxissemesters zu ermöglichen und in ihrer Verantwortung mitzuwirken. Das Praxissemester kann auch an einer anerkannten Ersatzschule stattfinden. Die Ordnung der Hochschule kann vorsehen, dass das gesamte Praxissemester oder Teile davon an einer Schule in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder an einer ausländischen Schule absolviert werden, wenn die Ausbildung an diesen Schulen gleichwertig mit derjenigen an den Praktikumsschulen des Landes ist. Die schulpraktische Ausbildung soll in der Regel an Regelschulen erfolgen. Das jeweils zuständige Schulamt unterstützt die Zusammenarbeit von Praktikumsschule und Hochschule. Die Zuweisung der Studierenden an die Praktikumsschulen erfolgt durch die Hochschule im Einvernehmen mit dem zuständigen Schulamt. Die Studierenden werden während der schulpraktischen Ausbildung durch Lehrkräfte der Praktikumsschule betreut und beraten (Ausbildungslehrkräfte). Diese Ausbildungslehrkräfte werden vom Schulleiter im Benehmen mit der Hochschule und dem Studierenden bestimmt. Sie nehmen ihre Aufgabe eigenverantwortlich wahr.(5) Die Studierenden haben die für den Unterricht und die Erziehung in der Praktikumsschule geltenden Vorschriften zu beachten und die Weisungen des Schulleiters und der Ausbildungslehrkräfte zu befolgen. Das Fernbleiben während der schulpraktischen Ausbildung ist von den Studierenden unter Angabe der Gründe unverzüglich der Praktikumsschule und der Hochschule anzuzeigen. Die Studierenden haben über die ihnen anlässlich ihrer schulpraktischen Ausbildung bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit diese ihrer Bedeutung nach der vertraulichen Behandlung bedürfen. Studierende können im Einvernehmen mit dem jeweiligen Vorsitzenden als Gäste an Sitzungen der schulischen Gremien teilnehmen. Die weiteren Einzelheiten der schulpraktischen Ausbildung an der Praktikumsschule regelt der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer im Einvernehmen mit der Hochschule. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet das für das Ausbildungs- und Prüfungswesen für Lehrämter zuständige Ministerium oder eine von ihm bestimmte nachgeordnete Behörde.(6) Die Hochschule führt mit personeller Unterstützung von Fachleitern, Ausbildungslehrkräften oder sonstigen bei der Lehrerausbildung in Thüringen mitwirkenden Lehrkräften zu Beginn des Praxissemesters Einführungsveranstaltungen sowie während und am Ende des Praxissemesters zur Reflexion der gewonnenen praktischen Erfahrungen und zur theoretischen Ergänzung Seminarveranstaltungen durch. Die Hochschule begleitet und berät die Studierenden in Zusammenarbeit mit den Ausbildungslehrkräften.(7) Die Hochschule entscheidet über die Anrechnung von entsprechenden schulpraktischen Ausbildungen, die in anderen Studiengängen oder außerhalb Thüringens abgeleistet worden sind.(8) Die Absätze 4 bis 6 gelten für schulpraktische Studien im Rahmen lehramtsbezogener Studiengänge für das Lehramt an Regelschulen entsprechend.

§ 6

Module

§ 6 Module(1) In den Ordnungen der Hochschule werden für den Lehramtsstudiengang für das Lehramt an Regelschulen Pflicht- und Wahlpflichtmodule ausgewiesen.(2) Pflichtmodule umfassen die grundlegenden Studieninhalte. Wahlpflichtmodule dienen einer Ergänzung, Spezialisierung und Profilbildung. Alle Module werden mit Modulprüfungen abgeschlossen, die von der Hochschule durchgeführt und in der Regel nach einer fünfwertigen Notenskala bewertet werden. Ergebnisse der nach Absatz 3 festgelegten Modulprüfungen gehen in dem nach § 24 Abs. 3 festgelegten Umfang in die Ermittlung der Endnoten und des Gesamtergebnisses der Ersten Staatsprüfung ein.(3) In den Ordnungen der Hochschule für den Lehramtsstudiengang für das Lehramt an Regelschulen wird geregelt, welche Modulprüfungen in das Gesamtergebnis der Ersten Staatsprüfung einzubringen sind.(4) Für das Fach Sport müssen fachpraktische Fähigkeiten nachgewiesen werden. Die fachpraktischen Prüfungen werden in entsprechenden Modulprüfungen studienbegleitend abgelegt.(5) In den Bildungswissenschaften und Fachdidaktiken sind verpflichtende Studienanteile zu den Themenbereichen Umgang mit Heterogenität und Inklusion sowie Grundlagen der Förderdiagnostik im Umfang von insgesamt 10 Leistungspunkten vorzusehen.

§ 24

Ermittlung der Endnoten und des Gesamtergebnisses, Zeugnis

§ 24 Ermittlung der Endnoten und des Gesamtergebnisses, Zeugnis(1) Hat der Kandidat die Erste Staatsprüfung bestanden, wird vom Landesprüfungsamt für Lehrämter das Gesamtergebnis aus den nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten Endnoten bis auf zwei Dezimalstellen errechnet; eine dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses sind Notendurchschnitt und Zwischennoten zu verwenden. Das Gesamtergebnis entspricht dem rechnerischen Durchschnitt der Endnoten; hierbei sind die nach Absatz 3 Satz 1 oder 6 ermittelten Fachendnoten doppelt zu gewichten. Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der Kandidat das erfolgreiche Absolvieren aller nach den Ordnungen der Hochschule für den Lehramtsstudiengang für das Lehramt an Regelschulen vorgeschriebenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule nachzuweisen.(2) Die Note für die wissenschaftliche Hausarbeit bildet eine der Endnoten.(3) Die Fachendnote in dem jeweiligen Prüfungsfach wird aus dem mit 40 v. H. gewichteten Durchschnitt der Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung und dem mit 60 v. H. gewichteten Durchschnitt der Noten der in der jeweiligen Ordnung der Hochschule festgelegten Modulprüfungen des Prüfungsfachs im Umfang von 50 Leistungspunkten gebildet. Die Endnote für die Fachdidaktik in dem jeweiligen Prüfungsfach wird aus der mit 40 v. H. gewichteten Note der mündlichen Prüfung und dem mit 60 v. H. gewichteten Durchschnitt der Noten aller in der jeweiligen Ordnung der Hochschule vorgeschriebenen Modulprüfungen der Fachdidaktik gewichtet. Die Endnote in den Bildungswissenschaften wird aus dem mit 40 v. H. gewichteten Durchschnitt der Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung und dem mit 60 v. H. gewichteten Durchschnitt der Noten aller in der jeweiligen Ordnung der Hochschule vorgeschriebenen Modulprüfungen der Bildungswissenschaften gebildet. Der Durchschnitt der Noten der Modulprüfungen errechnet sich aus den mit den Leistungspunkten des jeweiligen Moduls gewichteten Noten der Modulprüfungen, die in die Endnotenberechnung einbezogen werden. Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote bleibt eine dritte Dezimalstelle unberücksichtigt.(4) Als Endnoten in den Bildungswissenschaften, in den gewählten Prüfungsfächern und in deren Fachdidaktiken sind folgende Noten zu verwenden: sehr gut (1) bei einem Notendurchschnitt von 1,00 bis 1,49, gut (2) bei einem Notendurchschnitt von 1,50 bis 2,49, befriedigend (3) bei einem Notendurchschnitt von 2,50 bis 3,49, ausreichend (4) bei einem Notendurchschnitt von 3,50 bis 4,49. (5) Für das Gesamtergebnis der Ersten Staatsprüfung sind folgende Noten zu verwenden: mit Auszeichnung bestanden, wenn der Notendurchschnitt besser als 1,50 ist, gut bestanden, wenn der Notendurchschnitt 1,50 bis 2,49 beträgt, befriedigend bestanden, wenn der Notendurchschnitt 2,50 bis 3,49 beträgt, bestanden, wenn der Notendurchschnitt 3,50 bis 4,49 beträgt. Der Notendurchschnitt ist im Zeugnis zu vermerken.(6) Nach Ermittlung des Gesamtergebnisses erhält der Kandidat ein vom Leiter des Landesprüfungsamtes für Lehrämter unterschriebenes Zeugnis in doppelter Ausfertigung, in dem das Gesamtergebnis und die Endnoten angegeben sind. Das Zeugnis ist mit einem Dienstsiegel zu versehen. Die Hochschule fügt dem Zeugnis ein Diploma Supplement nach § 45 Abs. 3 des Thüringer Hochschulgesetzes bei.(7) Neben den Ausfertigungen des Zeugnisses nach Absatz 6 Satz 1 ist ergänzend die elektronische Ausstellung eines digitalen Zeugnisses nach den vom Ministerium festgelegten Verfahren möglich.

§ 24

Ermittlung der Endnoten und des Gesamtergebnisses, Zeugnis

§ 24 Ermittlung der Endnoten und des Gesamtergebnisses, Zeugnis(1) Hat der Kandidat die Erste Staatsprüfung bestanden, wird vom Landesprüfungsamt für Lehrämter das Gesamtergebnis aus den nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten Endnoten bis auf zwei Dezimalstellen errechnet; eine dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses sind Notendurchschnitt und Zwischennoten zu verwenden. Das Gesamtergebnis entspricht dem rechnerischen Durchschnitt der Endnoten; hierbei sind die nach Absatz 3 Satz 1 oder 6 ermittelten Fachendnoten doppelt zu gewichten. Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der Kandidat das erfolgreiche Absolvieren aller nach den Ordnungen der Hochschule für den Lehramtsstudiengang für das Lehramt an Regelschulen vorgeschriebenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule nachzuweisen.(2) Die Note für die wissenschaftliche Hausarbeit bildet eine der Endnoten.(3) Die Fachendnote in dem jeweiligen Prüfungsfach wird aus dem mit 40 v. H. gewichteten Durchschnitt der Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung und dem mit 60 v. H. gewichteten Durchschnitt der Noten der in der jeweiligen Ordnung der Hochschule festgelegten Modulprüfungen des Prüfungsfachs im Umfang von 50 Leistungspunkten gebildet. Die Endnote für die Fachdidaktik in dem jeweiligen Prüfungsfach wird aus der mit 40 v. H. gewichteten Note der mündlichen Prüfung und dem mit 60 v. H. gewichteten Durchschnitt der Noten aller in der jeweiligen Ordnung der Hochschule vorgeschriebenen Modulprüfungen der Fachdidaktik gewichtet. Die Endnote in den Bildungswissenschaften wird aus dem mit 40 v. H. gewichteten Durchschnitt der Noten der beiden mündlichen Prüfungen und mit 60 v. H. aller in der jeweiligen Ordnung der Hochschule vorgeschriebenen Modulprüfungen der Bildungswissenschaften gebildet. Der Durchschnitt der Noten der Modulprüfungen errechnet sich aus den mit den Leistungspunkten des jeweiligen Moduls gewichteten Noten der Modulprüfungen, die in die Endnotenberechnung einbezogen werden. Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote bleibt eine dritte Dezimalstelle unberücksichtigt.(4) Als Endnoten in den Bildungswissenschaften, in den gewählten Prüfungsfächern und in deren Fachdidaktiken sind folgende Noten zu verwenden: sehr gut (1) bei einem Notendurchschnitt von 1,00 bis 1,49, gut (2) bei einem Notendurchschnitt von 1,50 bis 2,49, befriedigend (3) bei einem Notendurchschnitt von 2,50 bis 3,49, ausreichend (4) bei einem Notendurchschnitt von 3,50 bis 4,49. (5) Für das Gesamtergebnis der Ersten Staatsprüfung sind folgende Noten zu verwenden: mit Auszeichnung bestanden, wenn der Notendurchschnitt besser als 1,50 ist, gut bestanden, wenn der Notendurchschnitt 1,50 bis 2,49 beträgt, befriedigend bestanden, wenn der Notendurchschnitt 2,50 bis 3,49 beträgt, bestanden, wenn der Notendurchschnitt 3,50 bis 4,49 beträgt. Der Notendurchschnitt ist im Zeugnis zu vermerken.(6) Nach Ermittlung des Gesamtergebnisses erhält der Kandidat ein vom Leiter des Landesprüfungsamtes für Lehrämter unterschriebenes Zeugnis in doppelter Ausfertigung, in dem das Gesamtergebnis und die Endnoten angegeben sind. Das Zeugnis ist mit einem Dienstsiegel zu versehen. Die Hochschule fügt dem Zeugnis ein Diploma Supplement nach § 45 Abs. 3 des Thüringer Hochschulgesetzes bei.(7) Neben den Ausfertigungen des Zeugnisses nach Absatz 6 Satz 1 ist ergänzend die elektronische Ausstellung eines digitalen Zeugnisses nach den vom Ministerium festgelegten Verfahren möglich.

Anlage ThürEStPLRSVO

Anlage zu § 11 Abs. 3, § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 2InhaltsübersichtA Bildungswissenschaften und Prüfungsfächer der Ersten Staatsprüfung 1. Bildungswissenschaften2. Biologie3. Chemie4. Deutsch5. Englisch6. Ethik7. Französisch8. Geografie9. Geschichte10. Mathematik11. Musik12. Physik13. Evangelische Religionslehre14. Katholische Religionslehre15. Russisch16. Sozialkunde17. Sport B Drittfächer 1. Astronomie2. Italienisch3. Spanisch

Eingangsformel ThürEStPLRSVO

Aufgrund des § 37 Satz 1 Nr. 2, 6 und 7 des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes (ThürLbG) vom 12. März 2008 (GVBl. S. 45) verordnet das Kultusministerium:

§ 1

Studium für das Lehramt an Regelschulen

§ 1 Studium für das Lehramt an Regelschulen(1) Das Studium für das Lehramt an Regelschulen ist modular aufgebaut. Es erstreckt sich in Lehramtsstudiengängen nach § 8 Abs. 1 Satz 3 ThürLbG auf Bildungswissenschaften und zwei der nach § 3 Abs. 2 gewählten Prüfungsfächer und deren Fachdidaktiken sowie in lehramtsbezogenen Studiengängen nach § 8 Abs. 1 Satz 4 ThürLbG auf Bildungswissenschaften und zwei der nach Absatz 2 aufgeführten Fächer und deren Fachdidaktiken. (2) Soweit sich das Studium in lehramtsbezogenen Studiengängen auf die Fächer Deutsch, Englisch, Ethik, Französisch, Geschichte, Kunsterziehung, Mathematik, Musik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Russisch, Sozialkunde, Sport oder Wirtschaftslehre/Technik erstreckt, werden die lehramtsbezogenen Hochschulabschlüsse vorbehaltlich der Regelung des § 19 ThürLbG als einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen gleichwertig anerkannt. (3) Eine Kombination der Fächer Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre oder Ethik ist ausgeschlossen.

§ 10

Prüfungsausschuss

§ 10 Prüfungsausschuss(1) Das Landesprüfungsamt für Lehrämter bildet für die mündlichen Prüfungen des Kandidaten in den Bildungswissenschaf- ten, in jedem gewählten Prüfungsfach und in der Fachdidaktik der Prüfungsfächer jeweils einen Prüfungsausschuss, der aus zwei Prüfern besteht. Der Kandidat kann bei der Meldung zur Prüfung schriftlich einen der Prüfer vorschlagen. Das Landesprüfungsamt für Lehrämter ist an den Vorschlag des Kandidaten nicht gebunden. (2) Zu den mündlichen Prüfungen in den Fächern Evangelische Religionslehre und Katholische Religionslehre wird vom Landesprüfungsamt für Lehrämter ein Vertreter der zuständigen Kirchenbehörde eingeladen. Er nimmt mit beratender Stimme an der Prüfung teil. (3) Das Landesprüfungsamt für Lehrämter bestellt aus den Mitgliedern des jeweiligen Prüfungsausschusses einen Vorsitzenden. Bei Verhinderung eines Prüfers bestellt das Landesprüfungsamt für Lehrämter aus den nach § 9 Abs. 1 zu Prüfern bestellten Personen einen geeigneten Vertreter. (4) Der Leiter des Landesprüfungsamtes für Lehrämter kann zusätzlich Mitglied des Prüfungsausschusses sein; er kann jederzeit, auch zeitweise, den Vorsitz übernehmen. Dies gilt auch für seinen ständigen Vertreter oder einen mit seiner Vertretung Beauftragten, soweit sie über die prüfungsrechtlichen Voraussetzungen verfügen. (5) Der Prüfungsausschuss berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

§ 11

Inhalt, Umfang und Gliederung der Ersten Staatsprüfung

§ 11 Inhalt, Umfang und Gliederung der Ersten Staatsprüfung(1) Die Prüfung besteht aus zwei zeitlich getrennten Abschnitten, die in folgender Reihenfolge abgelegt werden: 1. den schriftlichen Prüfungen nach § 14 und den mündlichen Prüfungen nach § 15 sowie2. der wissenschaftlichen Hausarbeit nach § 17. Die Erste Staatsprüfung wird studienbegleitend abgelegt. (2) Die Vorbereitung auf die schriftlichen Prüfungen nach § 14 sowie deren erfolgreicher Abschluss und die Vorbereitung auf die mündlichen Prüfungen nach § 15 sowie deren erfolgreicher Abschluss haben jeweils einen Umfang von 5 Leistungspunkten. Die wissenschaftliche Hausarbeit nach § 17 hat einen Umfang von 20 Leistungspunkten. Der Umfang der Leistungspunkte wird erst mit dem erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Prüfungsteils nachgewiesen. (3) Die inhaltlichen Prüfungsanforderungen ergeben sich aus den Bestimmungen der Anlage und dem in § 4 aufgeführten Kompetenzkatalog.

§ 12

Zulassung zur Ersten Staatsprüfung

§ 12 Zulassung zur Ersten Staatsprüfung(1) Der Kandidat beantragt schriftlich frühestens nach Abschluss des Praxissemesters innerhalb der für den jeweiligen Prüfungstermin vom Landesprüfungsamt für Lehrämter festgesetzten Frist die Zulassung zu den Prüfungsabschnitten nach § 11 Abs. 1 Satz 1 (Meldung). Die Frist wird vor den jeweiligen Prüfungsterminen der beiden Prüfungsabschnitte vom Landesprüfungsamt für Lehrämter rechtzeitig durch Aushang an den Hochschulen des Landes bekannt gegeben, an denen entsprechende Lehramtsstudiengänge eingerichtet sind. (2) Mit dem Antrag auf Zulassung zum ersten Prüfungsabschnitt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) benennt der Kandidat seine gewählten Prüfungsfächer nach § 3 Abs. 2. Er kann für die mündlichen Prüfungen Schwerpunkte seiner bildungs-, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studien angeben. (3) Dem Antrag auf Zulassung zum ersten Prüfungsabschnitt sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. der Nachweis der Hochschulreife2. ein eigenhändig unterschriebener (tabellarischer) Lebenslauf,3. ein Passbild neueren Datums,4. eine Erklärung des Kandidaten, ob und gegebenenfalls bei welcher Stelle er bereits versucht hat, diese Prüfung abzulegen,5. die Studienbescheinigung der letzten beiden Semester und6. der Nachweis der nach § 13 geforderten Zulassungsvoraussetzungen. Soweit erforderlich, kann das Landesprüfungsamt für Lehrämter das Nachreichen weiterer Unterlagen verlangen. Mit Ausnahme des Nachweises nach Satz 1 Nr. 1, der als beglaubigte Abschrift vorgelegt werden kann, sind die übrigen Unterlagen als Urschrift vorzulegen. Falls einzelne Urkunden nicht vorgelegt werden können, kann das Landesprüfungsamt für Lehrämter gestatten, dass der Nachweis ihres Inhalts auf andere Weise erbracht wird. (4) Das Landesprüfungsamt für Lehrämter lässt den Kandidaten zu den schriftlichen und mündlichen Prüfungen zu, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 vorliegen. Die Zulassung zum Anfertigen der wissenschaftlichen Hausarbeit erfolgt, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach § 16 vorliegen.(5) Dem Kandidaten wird die Entscheidung des Landesprüfungsamtes für Lehrämter schriftlich mitgeteilt. Die Versagung der Zulassung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

§ 13

Zulassungsvoraussetzungen für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen

§ 13 Zulassungsvoraussetzungen für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen(1) Zulassungsvoraussetzungen sind: 1. ein ordnungsgemäß und fristgerecht gestellter Antrag auf Zulassung zu den schriftlichen und mündlichen Prüfungen,2. der erfolgreiche Abschluss der nach der jeweiligen Ordnung der Hochschule bis zum Beginn des sechsten Fachsemesters vorgeschriebenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule,3. eine Bescheinigung über die Ableistung des Eingangspraktikums und des Praxissemesters nach § 5,4. bei den Fächern Musik und Sport der Nachweis der nach der jeweiligen Ordnung der Hochschule bis zum sechsten Fachsemester vorgeschriebenen fachpraktischen Modulprüfungen. (2) Zu den Prüfungen des ersten Prüfungsabschnitts nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kann nicht zugelassen werden, wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen in Thüringen oder eine gleichwertige Prüfung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland in den gewählten Prüfungsfächern bereits bestanden oder endgültig nicht bestanden hat.

§ 14

Schriftliche Prüfungen

§ 14 Schriftliche Prüfungen(1) Die schriftlichen Prüfungen bestehen aus einer Klausur in jedem Prüfungsfach und in den Bildungswissenschaften mit einer Bearbeitungszeit von je vier Zeitstunden. Die Prüfungsaufgaben werden auf Vorschlag der für das Fach bestellten Prüfer vom Landesprüfungsamt für Lehrämter festgelegt. Sie werden für alle Kandidaten einheitlich gestellt. Die inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus den Bestimmungen der Anlage und dem in § 4 aufgeführten Kompetenzkatalog unter Berücksichtigung der bis zum Beginn der jeweiligen schriftlichen Prüfung vom Kandidaten zu absolvierenden Pflicht- und Wahlpflichtmodule. (2) Die Termine für die Klausuren werden durch das Landesprüfungsamt für Lehrämter mindestens 14 Tage vorher durch Aushang an der Hochschule bekannt gegeben. (3) Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung gelten folgende Bestimmungen: 1. Das Landesprüfungsamt für Lehrämter benennt im Benehmen mit dem jeweiligen Fachbereich der Hochschule die Aufsichtführenden.2. Die Aufsichtführenden weisen zu Beginn jeder Klausurarbeit die Kandidaten auf die Bestimmungen des § 19 hin.3. Alle Blätter für Reinschriften und Konzepte sowie die Prüfungsunterlagen werden amtlich gekennzeichnet; sie sind am Ende der für die Klausur bestimmten Bearbeitungszeit abzugeben. Liefert der Kandidat die Arbeit nicht innerhalb der vorgesehenen Zeit ab, so wird die Arbeit mit der Note "ungenügend" bewertet.4. Die Plätze im Prüfungsraum sind zu nummerieren. Die Klausurarbeiten dürfen keinen Hinweis auf die Person des Verfassers enthalten. Statt des Namens des Kandidaten erscheint auf der Klausurarbeit die Arbeitsplatznummer.5. Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von den Aufsichtführenden eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen; in diese sind aufzunehmen: a) die Namen der Aufsichtführenden mit Angabe ihrer Aufsichtszeit,b) die Namen und Platznummern der Kandidaten (Sitzplan),c) ein Vermerk über Beginn und Ende der Arbeitszeit, über die Belehrung nach Nummer 2, über eine Unterbrechung der Prüfung unter Angabe der Gründe und über eine vorübergehende Abwesenheit von Kandidaten unter Angabe der Zeit,d) der Zeitpunkt der Abgabe der einzelnen Klausurarbeiten unde) ein Vermerk über besondere Vorkommnisse. 6. Behinderten Kandidaten werden auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. (4) Die Klausurarbeiten werden in der Regel von zwei Prüfern, die das Landesprüfungsamt für Lehrämter beauftragt, beurteilt und mit einer Note versehen. Die Note ist schriftlich zu begründen. Kommt zwischen beiden Prüfern ein Einvernehmen über die Note nicht zustande, so setzt das Landesprüfungsamt für Lehrämter in dem durch die abweichenden Beurteilungen gezogenen Rahmen eine Note fest. (5) In anderen Studiengängen abgelegte Klausuren, die mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet wurden, können bei Gleichwertigkeit durch das Landesprüfungsamt für Lehrämter angerechnet werden. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung mit einem zum Prüfer berufenen Fachvertreter zu treffen; entsprechend wird bei der Festsetzung der Note verfahren.

§ 15

Mündliche Prüfungen

§ 15 Mündliche Prüfungen(1) Die mündlichen Prüfungen erstrecken sich auf 1. die Bildungswissenschaften und2. die vom Kandidaten gewählten Prüfungsfächer und deren Fachdidaktiken. (2) Die inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus den Bestimmungen der Anlage und dem in § 4 aufgeführten Kompetenzkatalog unter Berücksichtigung der bis zum Beginn der jeweiligen mündlichen Prüfung vom Kandidaten zu absolvierenden Pflicht- und Wahlpflichtmodule. (3) Die Termine und die Prüfungsausschüsse der mündlichen Prüfungen werden durch das Landesprüfungsamt für Lehrämter mindestens 14 Tage vor der Prüfung durch Aushang an der Hochschule bekannt gegeben. (4) Für die Durchführung der mündlichen Prüfungen gelten folgende Bestimmungen: 1. Die mündlichen Prüfungen sollen in den Bildungswissenschaften, in den Fachwissenschaften sowie in den Fachdidaktiken der gewählten Prüfungsfächer jeweils 30 Minuten dauern.2. Jeder Kandidat wird einzeln geprüft.3. Die Mitglieder des nach § 10 gebildeten Prüfungsausschusses müssen während der gesamten Dauer der jeweiligen Prüfung anwesend sein.4. Bei den mündlichen Prüfungen des Kandidaten können Mitarbeiter des Landesprüfungsamtes für Lehrämter, an der Prüfung beteiligte Prüfer und, mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, Personen mit berechtigtem dienstlichen Interesse zuhören. Sofern der Kandidat vor Beginn der Prüfung nicht widerspricht und nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Studenten des jeweiligen Prüfungsfachs das Zuhören gestatten. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gefährdet, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Erlaubnis zur Anwesenheit der Studenten jederzeit widerrufen.5. Über den Verlauf der mündlichen Prüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind die Namen der Prüfer, des Protokollführenden und des Kandidaten, Beginn und Ende sowie die wesentlichen Gegenstände der mündlichen Prüfung, die Prüfungsleistungen des Kandidaten und die erteilte Note aufzunehmen.6. Behinderten Kandidaten werden auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. (5) Der Prüfungsausschuss berät über das Ergebnis der mündlichen Prüfungen und setzt unter Berücksichtigung der von den einzelnen Prüfern abgegebenen Beurteilungen die Note fest. Kommt bei einem Prüfungsausschuss zwischen den Prüfern ein Einvernehmen über die Note nicht zustande, so setzt der Vorsitzende in dem durch die abweichenden Beurteilungen gezogenen Rahmen eine Note fest. (6) In den Fächern Englisch, Französisch und Russisch sowie in den Drittfächern Italienisch und Spanisch kann eine ungenügende Sprachbeherrschung durch andere Prüfungsleistungen in dem jeweiligen Fach nicht ausgeglichen werden; in einem solchen Fall ist die Note "ungenügend" festzusetzen. (7) In anderen Studiengängen abgelegte mündliche Prüfungen, die mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet wurden, können bei Gleichwertigkeit durch das Landesprüfungsamt für Lehrämter angerechnet werden. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung mit einem zum Prüfer berufenen Fachvertreter zu treffen; entsprechend wird bei der Festsetzung der Note verfahren.

§ 16

Zulassungsvoraussetzungen für die Hausarbeit

§ 16 Zulassungsvoraussetzungen für die Hausarbeit(1) Für die Zulassung zur Hausarbeit nach § 17 sind nachzuweisen: 1. ein fristgerechter Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach § 12 Abs. 1,2. das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit, das der Kandidat mit einem nach § 9 Abs. 1 bestellten Prüfer vereinbart hat,3. die Zulassung zu dem Prüfungsabschnitt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,4. der ordnungsgemäße Abschluss der nach der jeweiligen Ordnung der Hochschule vorgeschriebenen Module, ohne die im ersten Prüfungsabschnitt nachzuweisenden Leistungspunkte nach § 11 Abs. 2, im Umfang von mindestens 195 Leistungspunkten. (2) Mit der Zulassung zur Hausarbeit entscheidet das Landesprüfungsamt für Lehrämter über die Annahme des Themas. Es kann zur Sicherstellung eines einheitlichen wissenschaftlichen Niveaus der Hausarbeiten die Vorlage eines anderen Themas verlangen. Für die Entscheidung des Landesprüfungsamtes für Lehrämter über die Zulassung und deren Bekanntmachung gilt § 12 Abs. 5 entsprechend. Seine Entscheidung über die Annahme des Themas gibt das Landesprüfungsamt für Lehrämter neben dem Kandidaten auch dem Prüfer schriftlich bekannt.

§ 17

Wissenschaftliche Hausarbeit

§ 17 Wissenschaftliche Hausarbeit(1) Der Kandidat fertigt eine wissenschaftliche Hausarbeit in dem von ihm gewählten Prüfungsfach, in einer gewählten Fachdidaktik oder in den Bildungswissenschaften an. Das Thema kann auch fächerübergreifende Bezüge zu den übrigen Studieninhalten des Kandidaten haben. (2) In der wissenschaftlichen Hausarbeit soll der Kandidat zeigen, dass er wissenschaftlich arbeiten, selbstständig urteilen und sachgerecht darstellen kann. (3) Für das Anfertigen der wissenschaftlichen Hausarbeit gelten die folgenden Bestimmungen: 1. Die wissenschaftliche Hausarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen; soweit das Prüfungsfach, in dem die wissenschaftliche Hausarbeit angefertigt wird, eine Fremdsprache ist, kann diese ganz oder zum Teil in der Sprache des betreffenden Prüfungsfachs angefertigt werden.2. Die Frist für die Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit beträgt vier Monate. Sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung des Landesprüfungsamtes für Lehrämter über die Annahme des Themas an den Kandidaten. Die wissenschaftliche Hausarbeit ist innerhalb der Frist bei dem Landesprüfungsamt für Lehrämter einzureichen. Die Frist wird auch durch die nachweisbare Aufgabe bei der Post gewahrt.3. Eine Verlängerung der in Nummer 2 genannten Frist um insgesamt vier Wochen ist bei nachgewiesener Verhinderung des Kandidaten durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände auf Antrag zulässig. Die Verhinderungsgründe sind unverzüglich in geeigneter Weise nachzuweisen; bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; das Landesprüfungsamt für Lehrämter kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Die Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Frist trifft das Landesprüfungsamt für Lehrämter.4. Die wissenschaftliche Hausarbeit ist in Maschinenschrift und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einer Inhaltsübersicht sowie einem Verzeichnis sämtlicher benutzter Quellen und Hilfsmittel zu versehen.5. Der Kandidat muss am Schluss der wissenschaftlichen Hausarbeit versichern, dass er sie selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet hat. Dies gilt auch für Zeichnungen, Skizzen und bildliche Darstellungen. Die Stellen der wissenschaftlichen Hausarbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht werden.6. Behinderten Kandidaten werden auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Entsprechend ihrer Behinderung kann insbesondere die Bearbeitungszeit der Hausarbeit um längstens zwei Monate verlängert werden. (4) Die wissenschaftliche Hausarbeit wird von dem Prüfer, mit dem der Kandidat das Thema vereinbart hat, und einem zweiten fachlich geeigneten Prüfer, den das Landesprüfungsamt für Lehrämter beauftragt, beurteilt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 soll als zweiter Prüfer ein zum Prüfer bestellter Fachvertreter für das jeweilige Fach, zu dem das Thema entsprechende Bezüge hat, beauftragt werden. Die Prüfer kennzeichnen in jeweils einem schriftlichen Gutachten die Vorzüge und Schwächen der Hausarbeit. Die sprachliche Darstellung wird bei der Beurteilung mitbewertet. Die wissenschaftliche Hausarbeit ist mit einer Note zu bewerten. Kommt zwischen den Prüfern ein Einvernehmen über die Note nicht zustande, so setzt das Landesprüfungsamt für Lehrämter in dem durch die abweichenden Beurteilungen gezogenen Rahmen die Note fest. Die Gutachten sollen in der vom Landesprüfungsamt für Lehrämter festgesetzten Frist an dieses zurückgegeben werden. (5) Die Erste Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn die wissenschaftliche Hausarbeit mit schlechter als "ausreichend" bewertet wurde. (6) Wird die wissenschaftliche Hausarbeit ohne ausreichende Begründung nicht rechtzeitig abgeliefert, so gilt die Erste Staatsprüfung als nicht bestanden. (7) Als Ersatz für die wissenschaftliche Hausarbeit kann auf Antrag des Kandidaten eine von einer Universität oder dieser gleichgestellten Hochschule angenommene Dissertation, eine Diplomprüfungsarbeit, eine Magister- oder Masterarbeit oder eine andere wissenschaftliche Arbeit anerkannt werden, sofern deren Gleichwertigkeit mit einer wissenschaftlichen Hausarbeit festgestellt wird. Voraussetzung ist, dass die Abhandlung nach ihrem Gegenstand und ihrer Methode als wissenschaftliche Hausarbeit für das Lehramt an Regelschulen angesehen werden kann. Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt für Lehrämter im Benehmen mit einem zum Prüfer bestellten Fachvertreter; entsprechend wird bei der Festsetzung der Note verfahren. (8) Die wissenschaftliche Hausarbeit darf unter Einschluss der Wiederholung insgesamt nur zweimal gefertigt werden. Eine wissenschaftliche Hausarbeit, deren Anfertigung aufgrund einer entschuldigten Unterbrechung nach § 18 Abs. 1 Satz 6 oder eines genehmigten Rücktritts nach § 18 Abs. 2 Satz 1 nicht mehr fortgesetzt werden kann, bleibt unberücksichtigt.

§ 18

Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Versäumnis

§ 18 Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Versäumnis(1) Ist der Kandidat durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder eines Prüfungsteils oder an der Erbringung einer einzelnen Prüfungsleistung verhindert, so hat er dies unverzüglich nachzuweisen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; das Landesprüfungsamt für Lehrämter kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Ob eine vom Kandidaten nicht zu vertretende Verhinderung und damit eine Unterbrechung der Prüfung vorliegt, entscheidet das Landesprüfungsamt für Lehrämter. Bei Unterbrechung wird die Prüfung an einem vom Landesprüfungsamt für Lehrämter zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden anerkannt, sofern sie nicht älter als drei Jahre sind. Tritt während der Bearbeitungszeit der Hausarbeit eine Unterbrechung von mehr als insgesamt vier Wochen ein, kann die Anfertigung dieser Hausarbeit nicht mehr fortgesetzt werden; Satz 4 gilt entsprechend. (2) Der Kandidat kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes für Lehrämter von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht unternommen. Der Kandidat beantragt zu der vom Landesprüfungsamt für Lehrämter schriftlich festgesetzten Frist erneut die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung nach § 12 Abs. 1. Tritt der Kandidat ohne Genehmigung von der Prüfung zurück oder verweigert er eine Prüfungsleistung, so gilt die Erste Staatsprüfung als nicht bestanden. (3) Versäumt ein Kandidat unentschuldigt einen einzelnen Prüfungstermin, so werden die an diesem Termin zu erbringenden Prüfungsleistungen mit "ungenügend" bewertet.

§ 19

Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten

§ 19 Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten(1) Versucht der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann das Landesprüfungsamt für Lehrämter die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" bewerten. In schweren Fällen kann es den Kandidaten nach Anhörung der für die betreffende Prüfungsleistung zuständigen Prüfer von der Ersten Staatsprüfung ausschließen; die Prüfung gilt dann als nicht bestanden. (2) Verstößt der Kandidat während einer Prüfung, die vor einem Prüfungsausschuss durchgeführt wird, gegen die Ordnung, so ist er vom Vorsitzenden zu verwarnen, bei einer Prüfung, die vor einem Aufsichtführenden durchgeführt wird, von diesem. Nach zweimaliger Verwarnung kann der Kandidat vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder vom Aufsichtführenden von der weiteren Teilnahme an dieser Prüfung ausgeschlossen werden. Die betreffende Prüfungsleistung ist mit "ungenügend" zu bewerten. In schweren Fällen kann das Landesprüfungsamt für Lehrämter den Kandidaten von der weiteren Teilnahme an der Ersten Staatsprüfung mit der Maßgabe ausschließen, dass die Prüfung insgesamt als nicht bestanden gilt. (3) Hat der Kandidat bei der Prüfung oder einer Modulprüfung, die bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Ersten Staatsprüfung berücksichtigt wurde, getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann das Landesprüfungsamt für Lehrämter nachträglich den betreffenden Prüfungsteil oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag des letzten Prüfungsteils. Das unter falschen Voraussetzungen ausgestellte Zeugnis ist einzuziehen.

§ 2

Zweck der Ersten Staatsprüfung

§ 2 Zweck der Ersten StaatsprüfungDie Erste Staatsprüfung dient der Feststellung, dass der Lehramtskandidat durch das Studium in den von ihm gewählten Prüfungsfächern die fachwissenschaftlichen, in künstlerischen Prüfungsfächern die wissenschaftlich-künstlerischen, und fachdidaktischen sowie bildungswissenschaftlichen Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst an Regelschulen erfüllt.

§ 20

Nichtbestehen der Prüfung

§ 20 Nichtbestehen der PrüfungDie Erste Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn 1. in einem Prüfungsfach oder in den Bildungswissenschaften der aus den mündlichen und schriftlichen Prüfungsleistungen gebildete Notendurchschnitt schlechter als "ausreichend" ist,2. die mündliche Prüfung in Fachdidaktik mit schlechter als "ausreichend" bewertet wurde,3. die Note der wissenschaftlichen Hausarbeit schlechter als "ausreichend" lautet,4. die Note einer einzelnen Prüfungsleistung "ungenügend" lautet,5. ein nach den Ordnungen der Hochschule für den Lehramtsstudiengang für das Lehramt an Regelschulen vorgeschriebenes Pflicht- oder Wahlpflichtmodul nicht erfolgreich absolviert wurde oder6. sie aufgrund einer anderen Bestimmung dieser Verordnung als nicht bestanden gilt.

§ 21

Noten

§ 21 Noten(1) Für die einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischennoten verwendet werden, die durch Erniedrigen und Erhöhen der Noten um 0,3 zu bilden sind. Die Zwischennoten 0,7 sowie 5,7 und 6,3 dürfen nicht festgesetzt werden.

§ 22

Unterrichtung des Kandidaten

§ 22 Unterrichtung des Kandidaten(1) Der Kandidat wird über die Noten der wissenschaftlichen Hausarbeit und der Klausurarbeiten nach deren Festsetzung vom Landesprüfungsamt für Lehrämter und über die Noten für die mündlichen Prüfungsleistungen jeweils im Anschluss an diese Prüfungen vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterrichtet, sofern der Kandidat es wünscht. (2) Hat der Kandidat den letzten Prüfungsteil der Ersten Staatsprüfung abgelegt, so teilt ihm das Landesprüfungsamt für Lehrämter das Ergebnis der einzelnen Prüfungsleistungen schriftlich mit. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass das Gesamtergebnis der Ersten Staatsprüfung erst dann ermittelt wird, wenn alle nach den Ordnungen der Hochschule für den Lehramtsstudiengang für das Lehramt an Regelschulen vorgeschriebenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule erfolgreich absolviert wurden und die entsprechenden Nachweise dem Landesprüfungsamt für Lehrämter vollständig vorliegen. (3) Hat der Kandidat nach Abschluss der schriftlichen und mündlichen Prüfungen oder nach Abschluss der wissenschaftlichen Hausarbeit die Erste Staatsprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so teilt das Landesprüfungsamt für Lehrämter dem Kandidaten jeweils die Entscheidung mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich mit. Dies gilt im Fall des § 20 Nr. 5 entsprechend. (4) Hat der Kandidat die Erste Staatsprüfung endgültig nicht bestanden, so teilt das Landesprüfungsamt für Lehrämter dem Kandidaten die Entscheidung mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mit.

§ 23

Wiederholung der Prüfung

§ 23 Wiederholung der Prüfung(1) Hat der Kandidat nach Abschluss der schriftlichen und mündlichen Prüfungen die Erste Staatsprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann er die schriftlichen und mündlichen Prüfungen einmal wiederholen. Das Landesprüfungsamt für Lehrämter bestimmt, nach welcher Frist er einen Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung stellen kann. Die Frist darf zwölf Monate nicht überschreiten. Hat er die Wiederholung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen nicht bestanden, ist die Erste Staatsprüfung endgültig nicht bestanden. (2) Hat der Kandidat nach Ablegen der wissenschaftlichen Hausarbeit die Erste Staatsprüfung nicht bestanden, so kann er diese einmal wiederholen. Hat er die Wiederholung der Hausarbeit nicht bestanden, ist die Erste Staatsprüfung endgültig nicht bestanden. (3) Für die Zulassung zur Wiederholungsprüfung kann das Landesprüfungsamt für Lehrämter im Benehmen mit den zu Prüfern bestellten Fachvertretern dem Kandidaten die Erbringung bestimmter Studienleistungen auferlegen. (4) Für die Wiederholungsprüfung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend. (5) Bereits erbrachte Prüfungsleistungen können auf Antrag des Kandidaten durch das Landesprüfungsamt für Lehrämter anerkannt werden, sofern sie zum Zeitpunkt der Zulassung zur Wiederholungsprüfung nicht älter als drei Jahre sind und mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet wurden. (6) Eine in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland nicht bestandene Prüfung kann in Thüringen nicht wiederholt werden.

§ 24

Ermittlung der Endnoten und des Gesamtergebnisses, Zeugnis

§ 24 Ermittlung der Endnoten und des Gesamtergebnisses, Zeugnis(1) Hat der Kandidat die Erste Staatsprüfung bestanden, wird vom Landesprüfungsamt für Lehrämter das Gesamtergebnis aus den nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten Endnoten bis auf zwei Dezimalstellen errechnet; eine dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses sind Notendurchschnitt und Zwischennoten zu verwenden. Das Gesamtergebnis entspricht dem rechnerischen Durchschnitt der Endnoten; hierbei sind die nach Absatz 3 Satz 1 oder 6 ermittelten Fachendnoten doppelt zu gewichten. Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der Kandidat das erfolgreiche Absolvieren aller nach den Ordnungen der Hochschule für den Lehramtsstudiengang für das Lehramt an Regelschulen vorgeschriebenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule nachzuweisen. (2) Die Note für die wissenschaftliche Hausarbeit bildet eine der Endnoten. (3) Die Fachendnote in dem jeweiligen Prüfungsfach wird aus dem mit 40 v. H. gewichteten Durchschnitt der Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung und dem mit 60 v. H. gewichteten Durchschnitt der Noten der in der jeweiligen Ordnung der Hochschule festgelegten Modulprüfungen des Prüfungsfachs im Umfang von 50 Leistungspunkten gebildet. Die Endnote für die Fachdidaktik in dem jeweiligen Prüfungsfach wird aus der mit 40 v. H. gewichteten Note der mündlichen Prüfung und dem mit 60 v. H. gewichteten Durchschnitt der Noten aller in der jeweiligen Ordnung der Hochschule vorgeschriebenen Modulprüfungen der Fachdidaktik gewichtet. Die Endnote in den Bildungswissenschaften wird aus dem mit 40 v. H. gewichteten Durchschnitt der Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung und dem mit 60 v. H. gewichteten Durchschnitt der Noten aller in der jeweiligen Ordnung der Hochschule vorgeschriebenen Modulprüfungen der Bildungswissenschaften gebildet. Der Durchschnitt der Noten der Modulprüfungen errechnet sich aus den mit den Leistungspunkten des jeweiligen Moduls gewichteten Noten der Modulprüfungen, die in die Endnotenberechnung einbezogen werden. Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote bleibt eine dritte Dezimalstelle unberücksichtigt. (4) Als Endnoten in den Bildungswissenschaften, in den gewählten Prüfungsfächern und in deren Fachdidaktiken sind folgende Noten zu verwenden: sehr gut (1) bei einem Notendurchschnitt von 1,00 bis 1,49, gut (2) bei einem Notendurchschnitt von 1,50 bis 2,49, befriedigend (3) bei einem Notendurchschnitt von 2,50 bis 3,49, ausreichend (4) bei einem Notendurchschnitt von 3,50 bis 4,49. (5) Für das Gesamtergebnis der Ersten Staatsprüfung sind folgende Noten zu verwenden: mit Auszeichnung bestanden, wenn der Notendurchschnitt besser als 1,50 ist, gut bestanden, wenn der Notendurchschnitt 1,50 bis 2,49 beträgt, befriedigend bestanden, wenn der Notendurchschnitt 2,50 bis 3,49 beträgt, bestanden, wenn der Notendurchschnitt 3,50 bis 4,49 beträgt. Der Notendurchschnitt ist im Zeugnis zu vermerken. (6) Nach Ermittlung des Gesamtergebnisses erhält der Kandidat ein vom Leiter des Landesprüfungsamtes für Lehrämter unterschriebenes Zeugnis in dem das Gesamtergebnis und die Endnoten angegeben sind. Das Zeugnis ist mit einem Dienstsiegel zu versehen. Die Hochschule fügt dem Zeugnis ein Diploma Supplement nach § 45 Abs. 3 des Thüringer Hochschulgesetzes bei.

§ 25

Mängel im Prüfungsverfahren

§ 25 Mängel im Prüfungsverfahren(1) Erweist sich das Prüfungsverfahren als mit Mängeln behaftet, die die Chancengleichheit erheblich beeinträchtigen, so kann das Landesprüfungsamt für Lehrämter auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder eines Prüfers oder von Amts wegen anordnen, dass von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmern die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind. Ein solcher Antrag ist schriftlich beim Landesprüfungsamt für Lehrämter zu stellen. Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Prüfungsverfahrens ein Monat verstrichen ist. Auf die Frist nach Satz 3 ist bei der Zulassung nach § 12 Abs. 5 Satz 1 hinzuweisen. Ein Jahr nach Ausstellung des Zeugnisses darf das Landesprüfungsamt für Lehrämter von Amts wegen Anordnungen nach Satz 1 nicht mehr treffen. (2) Ist lediglich die Bewertung der ordnungsgemäß erbrachten Prüfungsleistung mit einem erheblichen Mangel behaftet, so kann das Landesprüfungsamt für Lehrämter, sofern dadurch dem Mangel abgeholfen werden kann, auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder eines Prüfers oder von Amts wegen eine erneute Bewertung der Prüfungsleistung anordnen; Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

§ 26

Einsicht in die Prüfungsakten

§ 26 Einsicht in die PrüfungsaktenDer Kandidat kann auf Antrag nach Abschluss der Ersten Staatsprüfung innerhalb eines Jahres in Gegenwart eines Mitarbeiters des Landesprüfungsamtes für Lehrämter Einsicht in seine Prüfungsakte nehmen. Der Kandidat kann gegen Erstattung der Kosten Ablichtungen der Prüfungsakte verlangen oder Abschriften anfertigen.

§ 27

Erweiterungsprüfung

§ 27 Erweiterungsprüfung(1) Wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen in Thüringen oder eine Prüfung bestanden hat, die von dem für das Ausbildungs- und Prüfungswesen für Lehrämter zuständigen Ministerium als dieser gleichwertig anerkannt wurde, kann durch eine Erweiterungsprüfung zusätzlich die wissenschaftliche Befähigung in einem der in § 3 Abs. 2 genannten Prüfungsfächer sowie in den Drittfächern Astronomie, Italienisch und Spanisch erwerben. Wer eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Förderpädagogik oder für das Lehramt an Regelschulen oder für ein vergleichbares Lehramt außerhalb Thüringens im Geltungsbereich des Grundgesetzes abgelegt hat, die nur in einem Fach nach § 1 Abs. 2 oder in einem Prüfungsfach nach § 3 Abs. 2 die wissenschaftliche Befähigung erteilt, kann durch eine Erweiterungsprüfung die wissenschaftliche Befähigung in einem weiteren der in § 3 Abs. 2 genannten Prüfungsfächer erwerben. In dem Prüfungsfach Musik kann auch die künstlerische Befähigung für dieses Prüfungsfach erworben werden. Wer eine Prüfung nach Satz 1 in den Prüfungsfächern Evangelische Religionslehre oder Katholische Religionslehre oder Ethik abgelegt hat, kann in keinem dieser Fächer eine Erweiterungsprüfung ablegen. (2) Zur Erweiterungsprüfung in den Prüfungsfächern nach § 3 Abs. 2 oder in einem Drittfach nach Absatz 1 Satz 1 kann vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 zugelassen werden, wer Studienleistungen im Umfang von mindestens 45 Leistungspunkten in dem Prüfungsfach oder in dem Drittfach einschließlich Fachdidaktik erfolgreich absolviert hat und sich durch weiteres Selbststudium zu Inhalten des Prüfungsfachs oder des Drittfachs vorbereitet hat. Das Nähere regeln die jeweiligen Ordnungen der Hochschule. (3) Der Kandidat richtet den Antrag auf Zulassung zur Erweiterungsprüfung unter Angabe des gewählten Fachs an das Landesprüfungsamt für Lehrämter. Die Vorbereitung nach Absatz 2 ist nachzuweisen. Der Nachweis der Vorbereitung durch Selbststudium wird durch eine Bescheinigung nach einem Fachgespräch mit einem zum Prüfer bestellten Fachvertreter des Fachs, in dem die Erweiterungsprüfung abgelegt werden soll, erbracht. Die Hochschule kann in der jeweiligen Ordnung weitere Formen des Nachweises des Selbststudiums festlegen. Die erfolgreiche Teilnahme an Kursen oder Lehrgängen im Rahmen der Lehrerweiterbildung kann auf die nachzuweisenden Studienleistungen und den Nachweis der Vorbereitung durch Selbststudium durch das Landesprüfungsamt für Lehrämter bei Gleichwertigkeit angerechnet werden. Das Zeugnis über einen Abschluss nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 ist in amtlich beglaubigter Abschrift beizufügen. (4) Eine in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Erweiterungsprüfung wird einer Erweiterungsprüfung für ein entsprechendes Lehramt in Thüringen als gleichwertig anerkannt, wenn die nachgewiesene Ausbildung von der in Thüringen vorgeschriebenen Ausbildung nicht wesentlich abweicht. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend. Eine wissenschaftliche Hausarbeit ist nicht anzufertigen. (5) In einem Fach nach § 1 Abs. 2 oder in einem Prüfungsfach nach § 3 Abs. 2 oder in einem Drittfach nach Absatz 1 Satz 1 absolvierte weiterbildende Studiengänge, die nicht mit einer Erweiterungsprüfung nach Absatz 2 bis 4 abgeschlossen werden, können auf Antrag als einer Erweiterungsprüfung gleichwertig anerkannt werden, wenn der Antragsteller erfolgreich erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 60 Leistungspunkten in dem betreffenden Fach, Prüfungsfach oder Drittfach einschließlich Fachdidaktik nachweist und sich durch Selbststudium zu Inhalten des Fachs, Prüfungsfachs oder Drittfachs vorbereitet hat. Mindestens jeweils eine der nachgewiesenen Prüfungsleistungen muss in Form einer schriftlichen Prüfung und einer mündlichen Prüfung erbracht worden sein. Das Gesamtergebnis ergibt sich aus dem rechnerischen Durchschnitt der im Umfang von 60 Leistungspunkten nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistungen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

§ 28

Prüfung in einem weiteren Fach

§ 28 Prüfung in einem weiteren Fach(1) Lehrer, die zurzeit der Antragstellung auf Zulassung zur Prüfung an einer Regelschule oder an einer Förderschule oder in einem Förderschulteil einer berufsbildenden Schule in Thüringen tätig sind und einen Hochschulabschluss als Diplom- oder Fachlehrer in einem Fach oder in zwei Fächern nachweisen, die an Regelschulen unterrichtet werden, können zusätzlich zu ihrer bisherigen Lehrbefähigung in einem der in § 3 Abs. 2 genannten Prüfungsfächer sowie in den Drittfächern Astronomie, Italienisch und Spanisch vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 eine Prüfung in einem weiteren Fach ablegen. § 27 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. (2) Lehrer, die die Lehrbefähigung in einem Fach besitzen, das nicht als Unterrichtsfach in der Stundentafel der Thüringer Regelschule ausgewiesen ist, oder die die Befähigung für einen Aufgabenbereich besitzen, der nicht mehr zum Feld schulischer Erziehung gehört, können keine Prüfung in den Fächern Sozialkunde, Geschichte, Ethik, Evangelische Religionslehre und Katholische Religionslehre ablegen. Satz 1 gilt nicht für Lehrer mit Lehrbefähigung im Fach Polytechnik.

§ 29

Übergangsbestimmungen

§ 29 Übergangsbestimmungen(1) Kandidaten, die vor dem Wintersemester 2007/2008 ihr Studium für das Lehramt an Regelschulen aufgenommen haben, legen die Erste Staatsprüfung nach den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen vom 6. Mai 1994 (GVBl. S. 664), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Februar 2000 (GVBl. S. 66), ab. (2) Soweit in den Ordnungen der Hochschule für den Studiengang für das Lehramt an Regelschulen bis zum Beginn der ersten fachwissenschaftlichen Modulprüfung noch keine Festlegungen nach § 6 Abs. 3 und § 24 Abs. 3 Satz 1 getroffen worden sind, welche fachwissenschaftlichen Modulprüfungen in die Endnotenberechnung einbezogen werden, bestimmt der Kandidat mit dem Antrag nach § 12 Abs. 1, welche fachwissenschaftlichen Modulprüfungen im Umfang von 50 Leistungspunkten einbezogen werden sollen. (3) Bei Kandidaten, die ab dem Wintersemester 2007/2008 und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ihr modularisiertes Studium für das Lehramt an Regelschulen aufgenommen haben, verringert sich auf ihren Antrag der Umfang der nach § 24 Abs. 3 einzubeziehenden Modulprüfungen um die während dieses Zeitraums absolvierten Modulprüfungen. Das Ergebnis dieser Modulprüfungen findet dann keine Berücksichtigung bei der Berechnung der Endnoten und des Gesamtergebnisses der Ersten Staatsprüfung. Der Antrag ist mit dem Antrag nach § 12 Abs. 1 zu stellen. (4) Für Studierende, die ab dem Wintersemester 2007/2008 ihr Studium für das Lehramt an Regelschulen aufgenommen haben, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung absolvierten Modulprüfungen keine rückwirkenden Festlegungen nach § 6 Abs. 3 und § 24 Abs. 3 getroffen werden können.

§ 3

Prüfungsfächer, Regelstudienzeit

§ 3 Prüfungsfächer, Regelstudienzeit(1) Die Prüfung wird in den Bildungswissenschaften und in zwei der nach Absatz 2 gewählten Prüfungsfächer und deren Fachdidaktiken abgelegt. (2) Als Prüfungsfächer der Ersten Staatsprüfung können Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Ethik, Französisch, Geografie, Geschichte, Mathematik, Musik, Physik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Russisch, Sozialkunde und Sport gewählt werden. § 1 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Die Regelstudienzeit einschließlich Prüfung beträgt neun Semester. Dies entspricht 270 Leistungspunkten. Das für die Erste Staatsprüfung nachzuweisende Studium für das Lehramt an Regelschulen umfasst je gewähltem Prüfungsfach 80 Leistungspunkte, wovon jeweils mindestens 5 Leistungspunkte für die Fachdidaktik vorzusehen sind. Das Studium in den Bildungswissenschaften umfasst 20 Leistungspunkte. Das Praxissemester hat einen Umfang von 30 Leistungspunkten. Die verbleibenden 60 Leistungspunkte entfallen auf die studienbegleitend abzulegenden Prüfungsabschnitte der Ersten Staatsprüfung nach § 11 Abs. 1 (10 Leistungspunkte für jede Fachwissenschaft, 5 Leistungspunkte für jede Fachdidaktik, 10 Leistungspunkte für die Bildungswissenschaften und 20 Leistungspunkte für die wissenschaftliche Hausarbeit).

§ 30

Gleichstellungsbestimmung

§ 30 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 31

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen vom 6. Mai 1994 (GVBl. S. 664), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Februar 2000 (GVBl. S. 66), außer Kraft.

§ 4

Kompetenzen

§ 4 Kompetenzen(1) Das Studium für das Lehramt an Regelschulen (Lehramtsstudiengang) ist modular aufgebaut. Im Rahmen des Studiums erwerben die Kandidaten die in den Absätzen 2 bis 4 aufgeführten grundlegenden wissenschaftlichen Kompetenzen. (2) Grundlegende wissenschaftliche Kompetenzen in den Prüfungsfächern nach § 3 Abs. 2 (Fachwissenschaften) sind, 1. Strukturen sowie grundlegende Konzepte, Fragen und Inhalte des jeweiligen Fachgebiets kennen, verstehen und erörtern sowie fachliche Fragen entwickeln und fachliche Probleme selbstständig lösen,2. Forschungsmethoden des jeweiligen Fachgebiets beschreiben, verstehen, anwenden und bewerten,3. fachwissenschaftliche Begriffe, Modelle und Theorien sowie Formen ihrer Bildung und Systematik kennen und verstehen sowie ihren wissenschaftlichen Stellenwert reflektieren,4. Forschungsergebnisse angemessen darstellen und ihre fachliche sowie überfachliche Bedeutung verstehen und einschätzen,5. Verbindungen zu anderen Wissenschaften aufzeigen und deren mögliche Relevanz einschätzen,6. fachwissenschaftliche Fragestellungen, Theorien, Methoden und Forschungsergebnisse in Bezug auf das spätere Berufsfeld erläutern und7. fachpraktische Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf das Lehramt an Regelschulen erwerben und anwenden zu können.(3) Grundlegende wissenschaftliche Kompetenzen in den Fachdidaktiken sind, 1. die Bildungsziele des Faches begründen sowie ihre Legitimation und Entwicklung im gesellschaftlichen und kulturellen Kontext darstellen und reflektieren,2. die grundlegende Bedeutung fachdidaktischer Theoriebildung und Forschung für das schulische Lehren und Lernen sowie deren Grenzen zu kennen und begründen,3. die fachliche Kompetenzentwicklung und damit zusammenhängende Lern- und Denkprozesse von Schülern analysieren,4. fachdidaktische Ansätze zur Konzeption von Unterrichtsprozessen, insbesondere zur Initiierung von Lern- und Denkprozessen zu kennen und in exemplarische Unterrichtsentwürfe sowie Unterrichtssequenzen umsetzen und unter Heranziehung von dafür relevanten Forschungsergebnissen auswerten,5. ausgewählte Methoden des fachlichen und überfachlichen Unterrichts, deren möglichen Nutzen und Grenzen, einschließlich eines sinnvollen Einsatzes von Medien, zu kennen und exemplarisch handhaben,6. fachspezifische Lernschwierigkeiten und Begabungen von Schülern erkennen, analysieren sowie Förderungsmöglichkeiten einschätzen und7. die Grundlagen der fach- und anforderungsgerechten Leistungsbeurteilung und der Lernförderung von Schülern kennen und verstehen, analysieren sowie begründen zu können.(4) Grundlegende wissenschaftliche Kompetenzen der Bildungswissenschaften sind, 1. Erziehungs- und Bildungstheorien, Ergebnisse der Kindheits- und Jugendforschung sowie der Lern- und Bildungsforschung zu kennen und ihren Einfluss auf pädagogisches Handeln an ausgewählten Beispielen reflektieren,2. Unterricht, Schule, Bildungssystem und Lehrerberuf in historischen und systematischen Bezügen darstellen und einschätzen,3. Lernziele und Lernthematiken, Lernmedien und Lernmethoden für Unterricht und Erziehung an ausgewählten Beispielen pädagogisch analysieren, begründen und bewerten, Vermittlungs- und Interaktionsprozesse in ihrer Bedeutung für pädagogisches Handeln erkennen,4. Konfliktsituationen und Kommunikationsstörungen in Unterricht und Erziehung analysieren und Bewältigungsstrategien darstellen und bewerten,5. ausgewählte Konzepte der Lerndiagnose, Lernförderung und Leistungsbewertung zu kennen und exemplarisch anwenden,6. Heterogenität in ihren unterschiedlichen Dimensionen hinsichtlich des Alters, Geschlechts, der Lernfähigkeit sowie des sozialen und kulturellen Umfelds analysieren und exemplarisch schulische Handlungsstrategien entwickeln und7. Verfahren und Ziele der Schulentwicklung beschreiben sowie Verfahren der Qualitätsentwicklung und -sicherung einschließlich ausgewählter Evaluations- und Innovationsstrategien exemplarisch anwenden zu können.

§ 5

Eingangspraktikum, Praxissemester

§ 5 Eingangspraktikum, Praxissemester(1) Bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung haben die Kandidaten für das Lehramt an Regelschulen die erfolgreiche Teilnahme an einem Eingangspraktikum (320 Stunden) und an einem Praxissemester (30 Leistungspunkte) nachzuweisen. (2) Aufgabe und Ziel des Eingangspraktikums ist es, Studierende zu befähigen, über einen längeren Zeitraum hinweg einen pädagogischen Bezug zu Kindern und Jugendlichen aufzubauen und aufrechtzuerhalten. Das Eingangspraktikum dient der Selbstüberprüfung der Studierenden im Zusammenhang mit der Aufnahme eines pädagogisch orientierten Studiums. (3) Aufgabe und Ziel des Praxissemesters ist es, Studierende zu befähigen, durch die Kombination von theoretischen Veranstaltungen an der Hochschule und praktischen Erfahrungen an der Praktikumsschule ihre Kompetenzen weiter zu entwickeln und ihr pädagogisches Handeln wissenschaftlich zu reflektieren. In Zusammenarbeit mit den zuständigen Lehrkräften an der Praktikumsschule und den Hochschullehrern sollen die Studierenden nach einer Phase der Unterrichtsbeobachtung Unterricht planen, analysieren und in Teilen selbst erproben und durchführen, ebenso sollen sie elementare Formen der Lerndiagnostik und Evaluation kennen und anwenden lernen. Die werktägige Anwesenheit in der Praktikumsschule soll in der Regel fünf Zeitstunden nicht unterschreiten. Aufbau und Durchführung des Praxissemesters sind so angelegt, dass die Ausbildung auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes angerechnet werden kann. (4) Die schulpraktische Ausbildung während des Praxissemesters erfolgt in der Regel an Praktikumsschulen in Thüringen. Die schulpraktische Ausbildung unterliegt der staatlichen Schulaufsicht. Ein Ausbildungsverhältnis mit dem Land wird nicht begründet. Alle Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind verpflichtet, die Durchführung des Praxissemesters zu ermöglichen und in ihrer Verantwortung mitzuwirken. Das Praxissemester kann auch an einer anerkannten Ersatzschule stattfinden. Die Ordnung der Hochschule kann vorsehen, dass das gesamte Praxissemester oder Teile davon an einer Schule in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder an einer ausländischen Schule absolviert werden, wenn die Ausbildung an diesen Schulen gleichwertig mit derjenigen an den Praktikumsschulen des Landes ist. Die schulpraktische Ausbildung soll in der Regel an Regelschulen erfolgen. Das jeweils zuständige Schulamt unterstützt die Zusammenarbeit von Praktikumsschule und Hochschule. Die Zuweisung der Studierenden an die Praktikumsschulen erfolgt durch die Hochschule im Einvernehmen mit dem zuständigen Schulamt. Die Studierenden werden während der schulpraktischen Ausbildung durch Lehrkräfte der Praktikumsschule betreut und beraten (Ausbildungslehrkräfte). Diese Ausbildungslehrkräfte werden vom Schulleiter im Benehmen mit der Hochschule und dem Studierenden bestimmt. Sie nehmen ihre Aufgabe eigenverantwortlich wahr. (5) Die Studierenden haben die für den Unterricht und die Erziehung in der Praktikumsschule geltenden Vorschriften zu beachten und die Weisungen des Schulleiters und der Ausbildungslehrkräfte zu befolgen. Das Fernbleiben während der schulpraktischen Ausbildung ist von den Studierenden unter Angabe der Gründe unverzüglich der Praktikumsschule und der Hochschule anzuzeigen. Die Studierenden haben über die ihnen anlässlich ihrer schulpraktischen Ausbildung bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit diese ihrer Bedeutung nach der vertraulichen Behandlung bedürfen. Studierende können im Einvernehmen mit dem jeweiligen Vorsitzenden als Gäste an Sitzungen der schulischen Gremien teilnehmen. Die weiteren Einzelheiten der schulpraktischen Ausbildung an der Praktikumsschule regelt der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer im Einvernehmen mit der Hochschule. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet das für das Ausbildungs- und Prüfungswesen für Lehrämter zuständige Ministerium oder eine von ihm bestimmte nachgeordnete Behörde. (6) Die Hochschule führt mit personeller Unterstützung von Fachleitern, Ausbildungslehrkräften oder sonstigen bei der Lehrerausbildung in Thüringen mitwirkenden Lehrkräften zu Beginn des Praxissemesters Einführungsveranstaltungen sowie während und am Ende des Praxissemesters zur Reflexion der gewonnenen praktischen Erfahrungen und zur theoretischen Ergänzung Seminarveranstaltungen durch. Die Hochschule begleitet und berät die Studierenden in Zusammenarbeit mit den Ausbildungslehrkräften. (7) Die Hochschule entscheidet über die Anrechnung von entsprechenden schulpraktischen Ausbildungen, die in anderen Studiengängen oder außerhalb Thüringens abgeleistet worden sind. (8) Die Absätze 4 bis 6 gelten für schulpraktische Studien im Rahmen lehramtsbezogener Studiengänge für das Lehramt an Regelschulen entsprechend.

§ 6

Module

§ 6 Module(1) In den Ordnungen der Hochschule werden für den Lehramtsstudiengang für das Lehramt an Regelschulen Pflicht- und Wahlpflichtmodule ausgewiesen. (2) Pflichtmodule umfassen die grundlegenden Studieninhalte. Wahlpflichtmodule dienen einer Ergänzung, Spezialisierung und Profilbildung. Sie werden mit Modulprüfungen abgeschlossen, die von der Hochschule durchgeführt und nach einer fünfwertigen Notenskala bewertet werden. Ergebnisse der nach Absatz 3 festgelegten Modulprüfungen gehen in dem nach § 24 Abs. 3 festgelegten Umfang in die Ermittlung der Endnoten und des Gesamtergebnisses der Ersten Staatsprüfung ein. (3) In den Ordnungen der Hochschule für den Lehramtsstudiengang für das Lehramt an Regelschulen wird geregelt, welche Modulprüfungen in das Gesamtergebnis der Ersten Staatsprüfung einzubringen sind. (4) Für die Fächer Musik und Sport müssen fachpraktische Fähigkeiten nachgewiesen werden. Die fachpraktischen Prüfungen werden in entsprechenden Modulprüfungen studienbegleitend abgelegt.

§ 7

Anrechnung von Modulprüfungen, Studienleistungen und Studienzeiten

§ 7 Anrechnung von Modulprüfungen, Studienleistungen und StudienzeitenNach Maßgabe der jeweiligen Ordnung der Hochschule entscheidet die Thüringer Hochschule, an welcher der Kandidat zum Zeitpunkt der Beantragung seiner Zulassung zur Ersten Staatsprüfung nach § 12 immatrikuliert ist, auf Antrag über die Anrechnung von Modulprüfungen und Studienleistungen in den von dem Kandidaten gewählten Prüfungsfächern, die in anderen Studiengängen oder außerhalb Thüringens an einer Universität oder ihr gleichgestellten Hochschule erbracht wurden; Entsprechendes gilt für die Anrechnung der Studienzeiten.

§ 8

Landesprüfungsamt für Lehrämter

§ 8 Landesprüfungsamt für Lehrämter(1) Die Durchführung der Ersten Staatsprüfung obliegt dem für das Ausbildungs- und Prüfungswesen für Lehrämter zuständigen Ministerium (Landesprüfungsamt für Lehrämter); es entscheidet, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Leiter des Landesprüfungsamtes für Lehrämter hat an jeder Universität oder gleichgestellten Hochschule des Landes, an der Lehramtsprüfungen abgelegt werden können, einen ständigen Vertreter, der in der Regel ein Professor ist.

§ 9

Prüfer der Ersten Staatsprüfung

§ 9 Prüfer der Ersten Staatsprüfung(1) Das Landesprüfungsamt für Lehrämter bestellt die Prüfer aus dem in § 18 Abs. 3 ThürLbG genannten Personenkreis in der Regel für die Dauer von drei Jahren. (2) Die Tätigkeit als Prüfer endet mit Ablauf der Bestellung, sofern nicht vorher die Tätigkeit an der Hochschule beendet oder der Prüfer entpflichtet wurde. In besonderen Fällen kann im Hinblick auf den Studiengang des Kandidaten die Tätigkeit als Prüfer bis zum Abschluss der Prüfung verlängert werden. (3) Die Prüfungsverpflichtungen werden möglichst gleichmäßig auf die vom Landesprüfungsamt für Lehrämter bestellten Prüfer verteilt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.