Thüringen

Gesetz zur Aufhebung des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Lebenspartnerschaftsgesetz Vom 20. Dezember 2010

Ausfertigungsdatum:
20.12.2010
Fundstelle:
GVBl. 2010, 538
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel LPartGAGAufhG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Aufhebung des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Lebenspartnerschaftsgesetz

§ 1 Aufhebung des Thüringer Ausführungsgesetzes zum LebenspartnerschaftsgesetzDas Thüringer Ausführungsgesetz zum Lebenspartnerschaftsgesetz vom 4. September 2002 (GVBl. S. 301), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. September 2008 (GVBl. S. 313), wird mit Ablauf des 31. Dezember 2010 aufgehoben.

§ 2

Abgabe von Vorgängen

§ 2 Abgabe von VorgängenDie bis zum 31. Dezember 2010 für die Begründung einer Lebenspartnerschaft zuständigen Stellen haben die bei ihnen entstandenen Vorgänge einer jeden Lebenspartnerschaft zum 1. Januar 2011 an das Standesamt abzugeben, das nach § 17 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) in der jeweils geltenden Fassung für die Entgegennahme der Erklärungen der Lebenspartner zuständig gewesen wäre. § 22 Satz 2 bis 4 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.