Gesetz über die Beteiligtentransparenzdokumentation und das Lobbyregister beim Landtag (Thüringer Beteiligtendokumentations- und Lobbyregistergesetz -ThürBetdokLobregG-)Vom 18. Juli 2024*)
- Ausfertigungsdatum:
- 18.07.2024
- Fundstelle:
- GVBl. 2024, 373
Einrichtung einer Beteiligtentransparenzdokumentation und eines Lobbyregisters beim Landtag
§ 1 Einrichtung einer Beteiligtentransparenzdokumentation und eines Lobbyregisters beim Landtag(1) Beim Landtag wird eine öffentliche Liste der beim Landtag an Gesetzgebungsverfahren beteiligten natürlichen und juristischen Personen und von deren Organen und Vertretern eingerichtet (Beteiligtentransparenzdokumentation). Die Beteiligtentransparenzdokumentation ist im Verantwortungsbereich des Landtagsvorstands (Landtagspräsident und Vizepräsidenten) angesiedelt. In die Beteiligtentransparenzdokumentation sind Informationen zur Identität dieser natürlichen und juristischen Personen sowie zur Art und Weise ihrer Beteiligung bezogen auf die einzelnen parlamentarischen Verfahren aufzunehmen und die schriftlichen Beiträge, insbesondere Stellungnahmen und Gutachten, eingeschlossen der Landtagsdrucksache, dem Gesetzentwurf beizufügen.(2) Die Beteiligtentransparenzdokumentation ist öffentlich zugänglich auf den Internetseiten des Landtags einzustellen und so auszugestalten, dass sie auch im Rahmen des Online-Diskussionsforums und der Parlamentsdokumentation des Landtags möglichst benutzerfreundlich zugänglich ist. Auf schriftliche Anfrage ist daran interessierten Personen auch eine ausgedruckte aktuelle Fassung der Beteiligtentransparenzdokumentation zuzusenden. Die Beteiligtentransparenzdokumentation ist unverzüglich zu aktualisieren, sobald neue Informationen vorliegen. Bei der Führung der Dokumentation sind Vollständigkeit und Aktualität sicherzustellen.(3) Beim Landtag wird ferner ein öffentliches Verzeichnis der Interessenvertretung (Lobbyregister) gemäß den Vorgaben nach §§ 2 und 3 eingerichtet. Das Lobbyregister ist im Verantwortungsbereich des Landtagsvorstands angesiedelt. In das Register sind nach § 4 Abs. 1 und 2 Informationen vollständig aufzunehmen.(4) Das Lobbyregister ist benutzerfreundlich und barrierefrei auszugestalten, sowie auf den Internetseiten des Landtags maschinenlesbar und durchsuchbar zu veröffentlichen. Eine Verknüpfung mit der vorhandenen Beteiligtentransparenzdokumentation, der Parlamentsdokumentation und dem Online-Diskussionsforum ist herzustellen. Dabei sind die dafür geltenden Gestaltungsvorschriften, insbesondere DIN-Normen, umzusetzen. Auf schriftliche Anfrage ist Personen mit berechtigtem Interesse auch eine ausgedruckte aktuelle Fassung des Lobbyregisters zuzusenden. Das Register ist unverzüglich zu aktualisieren, sobald neue Informationen vorliegen. Bei der Führung des Registers sind Vollständigkeit und Aktualität sicherzustellen.
Anwendungsbereich der Dokumentation und des Registers
§ 2 Anwendungsbereich der Dokumentation und des Registers(1) Beteiligt sich eine natürliche oder juristische Person (Beteiligte) mit inhaltlichen Beiträgen, insbesondere Stellungnahmen, an einem bestimmten Gesetzgebungsverfahren, erfolgt die Dokumentation durch den Landtag in der Beteiligtentransparenzdokumentation von Amts wegen. Von Amts wegen einzutragen sind durch den Landtag auch die Beteiligten im Sinne der §§ 3 und 4, die an der Erarbeitung von parlamentarischen Vorhaben, insbesondere Gesetzentwürfen der Landesregierung, schriftlich mitwirken oder durch schriftliche Beiträge die Anregungen zu den jeweiligen Beiträgen gegeben haben.(2) Dieses Gesetz gilt, soweit nicht die Regelungen für die Beteiligtentransparenzdokumentation anwendbar sind, mit Bezug auf das Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber den Organen, Gliederungen, Mitgliedern, Fraktionen oder Parlamentarischen Gruppen des Landtags sowie für die Interessenvertretungen gegenüber der Landesregierung und der ihr zugeordneten obersten Landesbehörden.(3) Die Regelungen für die Interessenvertretung gegenüber den Organen, Gremien, Mitgliedern, Fraktionen oder Parlamentarischen Gruppen des Landtags gelten ebenfalls für Kontakte zu deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Die Regelungen für die Landesregierung und der ihr zugeordneten obersten Landesbehörden gelten ebenfalls für die Staatssekretäre, Abteilungsleiter und Behördenleiter.(4) Interessenvertretung ist jede Tätigkeit zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Organe, Gliederungen, Mitglieder, Fraktionen oder Parlamentarischen Gruppen des Landtags oder zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Landesregierung und der ihr zugeordneten obersten Landesbehörden, indem ein inhaltlicher Beitrag in Form von Informationen, Stellungnahmen, Gutachten oder Vorschlägen übermittelt wird oder durch eine zweckentsprechende Kontaktaufnahme Anregungen zu den jeweiligen Beiträgen gegeben werden, die inhaltliche Bezüge aufweisen und zwar1. zur Initiierung, Vorbereitung, Formulierung, Beratung, Anhörung, Bewertung und zu Vorhaben sowie Entscheidungsprozessena) bei Gesetz- und Rechtsverordnungsentwürfen und parlamentarischen Anträgen sowie Haushalts- und Finanzvorlagen oder Beschlüssen jeder Art,b) bei Entwürfen für Förderrichtlinien und -programmen des Landes sowie der Umsetzung, Koordinierung und Kontrolle von Förderprogrammen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union, 2. zu Entscheidungen des Landtags oder der Landsesregierung, die Einsetzung eines Fach- und Untersuchungsausschusses oder eines sonstigen Gremiums, die Berufung von deren Mitgliedern oder die Festlegung und Wahrnehmung der Aufgaben dieser Gremien betreffend.(5) Interessenvertretung nach Absatz 4 liegt unabhängig von der Frage der Rechtsfähigkeit und ohne Rücksicht darauf, ob diese durch eine natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft, organisierte Personenmehrheit oder sonstige Organisationen, auch in Form von Netzwerken, Plattformen oder anderen Formen kollektiver Tätigkeiten, selbst betrieben oder in Auftrag gegeben wird, vor. Die Interessenvertretung liegt auch dann vor, wenn eine Dienstleistung zur inhaltlichen Vorbereitung einer Kontaktaufnahme nach Absatz 4 erbracht wird.
Dokumentationspflichten und Registrierungspflichten
§ 3 Dokumentationspflichten und Registrierungspflichten(1) Dokumentationspflichtig in der Beteiligtentransparenzdokumentation im Sinne dieses Gesetzes sind Beteiligte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 einzustufen, die bezogen auf ein konkretes Vorhaben auf die Gesetzgebung durch schriftliche Äußerungen, insbesondere Stellungnahmen, auf den Landtag oder die Landesregierung inhaltlich Einfluss nehmen oder durch schriftliche Beiträge Anregungen gegeben haben.(2) Die Dokumentationspflichtigen nach Absatz 1 haben die für die Beteiligtentransparenzdokumentation nach § 4 Abs. 1 vorgesehenen Angaben vollständig, inhaltlich zutreffend und unverzüglich nach dem jeweiligen Beteiligungsbeitrag an den Landtag zu übermitteln. Dies gilt auch für die Mitteilung von Veränderungen.(3) Registrierungspflichtig in das Lobbyregister ist jede Person oder Organisation, die Interessenvertretung nach § 2 Abs. 4 und 5 betreibt, wenn eine Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 4 und 5 vorliegt. Jede Kontaktaufnahme zur Interessenvertretung ist eintragungspflichtig.(4) Der Registrierungspflicht unterliegt ebenso, wer einen Dritten oder eine Dritte zur Interessenvertretung im Sinne des § 2 Abs. 4 und 5 mittels einer Tätigkeit nach § 2 Abs. 4 beauftragt hat.(5) Die Eintragung hat unverzüglich zu erfolgen, sobald die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 und 4 vorliegen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Wird eine notwendige Eintragung unterlassen, ist die Interessenvertretung unzulässig. Eine Registrierung im Lobbyregister begründet keinen Rechtsanspruch auf Anhörung.(6) Eine Registrierungspflicht nach den Absätzen 3 und 4 besteht nicht, wenn und soweit die Interessenvertreter1. natürliche Personen sind, die mit ihren Eingaben, Anfragen oder vereinzelten Kontaktaufnahmen ausschließlieh politische Meinungsäußerungen darstellen oder persönliche Interessen formulieren, unabhängig davon, ob es sich zugleich um unternehmerische oder sonstige Interessen handelt,2. Anliegen von ausschließlich lokalem Charakter geltend machen, soweit nicht mehr als zwei Wahlkreise unmittelbar betroffen sind,3. einen Anspruch auf gesetzlich geregelten Informationszugang geltend machen,4. eine Bürgeranfrage stellen,5. das Petitionsrecht nach Artikel 14 der Verfassung des Freistaats Thüringen wahrnehmen,6. an förmlichen Anhörungen auf Veranlassung des Landtags, der Landesregierung, ihrer Mitglieder oder einer öffentlichen Stelle des Landes, an Besuchsprogrammen, öffentlichen Kongressen oder an anderen öffentlichen Veranstaltungen der Organe, Gliederungen, Mitglieder, Fraktionen, Parlamentarischen Gruppen des Landtags oder der Landesregierung teilnehmen,7. direkten und individuellen Ersuchen der Organe, Gliederungen, Mitglieder, Fraktionen, Parlamentarischen Gruppen des Landtags oder der Landesregierung um Sachinformationen, Daten oder Fachwissen nachkommen sowie in vom Landtag oder von der Landesregierung eingerichteten Sachverständigen- und Expertengremien tätig sind,8. als Mandats- oder Amtsträger in Ausübung ihrer unmittelbaren parlamentarischen, exekutiven oder amtlichen Aufgaben und Pflichten tätig werden,9. als Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverband Einfluss auf Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen in Verbindung mit Tarifverhandlungen nehmen,10. Rechtsberatung für einen Dritten oder sich selbst, einschließlich der Erstattung wissenschaftlicher Gutachten oder an die Allgemeinheit gerichteter Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen erbringen, sowie Tätigkeiten, die nicht auf Erlass, Änderung oder Unterlassung einer rechtlichen Regelung durch den Landtag oder die Landesregierung gerichtet sind, erbringen,11. als politische Parteien nach dem Parteiengesetz tätig werden,12. als Kirche, andere anerkannte Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft tätig werden,13. einer nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes geschützten Tätigkeit der Medien nachgehen,14. mit der Wahrnehmung und Vertretung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einem verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren und der anwaltlichen Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten gemäß § 3 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl. I S. 565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 12) beauftragt sind, sowie als andere Berufsgeheimnisträger bei Wahrnehmung einer konkreten Tätigkeit, die dem Berufsgeheimnisschutz unterliegt, tätig sind,15. als kommunaler Spitzenverband tätig sind,16. als Thüringer Rechnungshof im Rahmen seiner verfassungsgemäßen Aufgabenerfüllung tätig sind,17. als Landesbeauftragter des Freistaats Thüringen zur Aufarbeitung der SED-Diktatur, als Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, als Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen oder als Landesbeauftragter für Menschen mit Behinderungen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig sind,18. eine diplomatische oder konsularische Tätigkeit wahrnehmen.(7) Für die von der Registrierungspflicht Ausgenommenen besteht die Möglichkeit der freiwilligen Registrierung. Bei der freiwilligen Registrierung nach Satz 1 müssen die Angaben nach § 4 Abs. 2 im Lobbyregister eingetragen werden.
Inhalt und Ausgestaltung der Beteiligtentransparenzdokumentation und des Lobbyregisters
§ 4 Inhalt und Ausgestaltung der Beteiligtentransparenzdokumentation und des Lobbyregisters(1) In der Beteiligtentransparenzdokumentation sind folgende Informationen zu vermerken:1. die Namen der natürlichen und juristischen Personen unter Angabe ihrer Organisationsform,2. die Geschäftsadresse juristischer Personen, sowie die Geschäfts- oder Dienstadresse natürlicher Personen; Wohnadressen natürlicher Personen werden nur verlangt, wenn keine andere Adresse vorliegt, und werden nicht veröffentlicht,3. Schwerpunkt der inhaltlichen oder beruflichen Tätigkeit der natürlichen oder juristischen Personen,4. Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des Beitrags zum jeweiligen Gesetzgebungsverfahren,5. für den Fall einer Eigeninitiative der natürlichen oder juristischen Person Angaben zu Anlass, Form und Inhalt der Eigeninitiative,6. beteiligte Anwaltskanzleien haben ihren Auftraggeber zu benennen.Mit Angabe der Informationen nach den Nummern 1 bis 6 haben die Beteiligten zu erklären, ob sie ihre Zustimmung zur Veröffentlichung ihrer Beiträge im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens geben; auch bei Nichtveröffentlichung der Beiträge mangels Zustimmung werden die Informationen entsprechend den Nummern 1 bis 6 als verpflichtende Mindestinformationen veröffentlicht.(2) Die Beteiligtentransparenzdokumentation ist benutzerfreundlich und barrierefrei auszugestalten. Eine Verknüpfung mit der vorhandenen Parlamentsdokumentation und dem Online-Diskussionsforum ist herzustellen. Dabei sind die dafür geltenden Gestaltungsvorschriften, insbesondere DIN-Normen, umzusetzen. Dazu erarbeitet der Landtagsvorstand ein Umsetzungskonzept, das den für Parlamentsrecht und für digitale Angelegenheiten zuständigen Fachausschüssen zur Kenntnis vorgelegt werden muss.(3) Eine unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Organe, Gliederungen, Mitglieder, Fraktionen oder Parlamentarischen Gruppen des Landtags sowie der Landesregierung und der ihr zugeordneten obersten Landesbehörden muss transparent im Lobbyregister erfolgen. Die Registrierungspflichtigen nach § 3 Abs. 1 müssen1. ihre Identität sowie die Identität und die Anliegen ihres Auftraggebers offenlegen und2. über sich und ihren Auftrag bei der Einflussnahme beziehungsweise Interessenvertretung zutreffende Angaben machen.(4) Im Lobbyregister sind im Sinne des § 2 Abs. 3 und 4 folgende Informationen zu vermerken:1. sofern es sich bei den Registrierungspflichtigen um natürliche Personen handelt,a) Name, Geburtsname, Vornamen, akademischer Grad (optional),b) Geburtsdatum und -ort,c) Anschrift,d) elektronische Kontaktdaten, 2. sofern die Registrierungspflichtigen juristische Personen, Personengesellschaften oder sonstige Organisationen/Verbände/Vereine sind,a) Firma, Name oder Bezeichnung der Organisation/des Verbands/des Vereins, deren Webseite, E-Mail-Adresse und Anschrift,b) Rechtsform oder Art der Organisation,c) Name, Geburtsname, Vornamen, akademischer Grad (optional) und elektronische Kontaktdaten aller gesetzlichen Vertretungen oder sonstigen vertretungsberechtigten Personen,d) Name, Geburtsname, Vornamen, akademischer Grad (optional), der Beschäftigten, die die Interessenvertretung unmittelbar ausüben, soweit nicht nach Buchstabe c erfasst,e) die zum Zeitpunkt der registrierungspflichtigen Interessenvertretung bekannte Mitgliederzahl sowie die Mitgliedschaften und die angeschlossenen Vereine, Verbände und Organisationen,f) Konzernzugehörigkeit, Name und Geschäftsanschrift von Mutter- oder Tochterunternehmen, Handels- und Vereinsregisternummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, 3. Schwerpunkt der inhaltlichen oder beruflichen Tätigkeit sowie Tätigkeits- und Interessenbereich bezogen auf die registrierungspflichtige Tätigkeit und Beschreibung der Tätigkeit,4. Angaben zur Identität von Auftraggebern, für die Dritte Interessenvertretung betreiben, wenn die Interessenvertretung Fremdinteressen betrifft, und über die in Ausführung des Auftrags ausgeübte registrierungspflichtige Tätigkeit, sowie zu Auftragsnehmern einschließlich der Höhe der dafür als Vergütung im vorangegangenen Quartal erfolgten Zahlungen und geldwerten Leistungen an den Auftragnehmer; die Nummern 1 und 2 Buchst. a bis c gelten entsprechend,5. Anzahl der an registrierungspflichtigen Tätigkeiten beteiligten Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten beziehungsweise der mit einer registrierungspflichtigen Tätigkeit beauftragten Dritten,6. für eine Interessenvertretung relevante Tätigkeiten innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre als Mitglied des Landtags, des Bundestags, der Landesregierung und Bundesregierung oder politischer Beamter, falls nach Nummern 2 und 5 eine entsprechende natürliche Person aufgeführt ist,7. Namen der Mitarbeiter und Organmitglieder, die innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre als Mitglied des Landtags, der Landesregierung oder als politische Beamte tätig waren,8. Angaben zu jährlichen finanziellen Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung in Stufen von jeweils 2.000 Euro,9. Angaben zu einzelnen Zuwendungen und Zuschüssen der öffentlichen Hand sowie zu einzelnen Schenkungen Dritter in Stufen von jeweils 2.000 Euro, nämlicha) Name, Firma oder Bezeichnung des Gebers,b) Wohnort oder Sitz des Gebers,c) Beschreibung der Leistung; Sachspenden bleiben davon unberührt, 10. Jahresabschlüsse oder Rechenschaftsberichte von juristischen Personen, falls keine handelsrechtlichen Offenlegungspflichten bestehen,11. eine Dokumentation der wesentlichen Inhalte des Beitrags zu den registrierungspflichtigen Vorgängen nach § 2 Abs. 3 und 4.(5) Die Angaben nach Absatz 4 Nr. 8 bis 10 können verweigert werden. Die Verweigerung wird im Lobbyregister vermerkt. Zudem erfolgt eine Ausweisung der die Angaben verweigernden Interessenvertreter in einer gesonderten öffentlichen Liste im Lobbyregister.
Pflichten von Landesregierung und Landtag bei Beteiligtendokumentation und Lobbyregister
§ 5 Pflichten von Landesregierung und Landtag bei Beteiligtendokumentation und Lobbyregister(1) Mit Einbringung des Gesetzentwurfs in den Landtag müssen die Einreicher (einbringende Fraktionen oder Abgeordnete) den Dokumentationspflichten bezogen auf die Beteiligtentransparenzdokumentation nachkommen. Näheres, insbesondere zur Einbringung, regelt die Geschäftsordnung des Landtags.(2) Die Landesregierung hat mit der Zuleitung eines Gesetzentwurfs an den Landtag auch die für die Beteiligtentransparenzdokumentation vorgesehenen Daten gemäß § 4 Abs. 1 zu den Interessenvertretern, die im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 Beteiligte und Dokumentationspflichtige sind und an dem für ein parlamentarisches Verfahren zugeleiteten Gesetzentwurf mitgewirkt haben, an den Landtagsvorstand vollständig und inhaltlich zutreffend zu übermitteln. Die Daten sind bezogen auf das jeweilige Gesetzgebungsverfahren, zu der die Mitwirkung erfolgte, vom Landtagsvorstand in die Beteiligtentransparenzdokumentation aufzunehmen.(3) Die Landesregierung hat mit der Zuleitung der nach § 2 Abs. 3 und 4 registrierungspflichtigen Vorgänge an den Landtag auch die für das Lobbyregister vorgesehenen Daten gemäß § 4 zu den Interessenvertretern, die im Sinne des § 3 Registrierungspflichtige sind, an den Landtagsvorstand vollständig und inhaltlich zutreffend zu übermitteln. Diese Daten sind vom Landtagsvorstand von Amts wegen in das Lobbyregister aufzunehmen.(4) Zwecks Dokumentation im Lobbyregister nach § 4 Abs. 4 Nr. 11 übermittelt die Landesregierung dem Landtag die nach § 4 registrierungspflichtigen Informationen (Exekutiver Fußabdruck). Geschäftsgeheimnisse oder andere im Einzelfall ähnlich schutzwürdige persönliche Informationen können geschwärzt werden.(5) Mit Einbringung von im Lobbyregister registrierungspflichtigen Vorgängen in den Landtag nach § 2 Abs. 3 und 4 müssen die Einreicher den Registrierungspflichten nachkommen.(6) Der Landtag prüft als die für das Lobbyregister zuständige Stelle die Daten nach § 4 auf formale Richtigkeit. Liegen dem Landtag konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass Daten unrichtig oder unvollständig sind, oder dafür, dass von Auskunftspflichtigen gegen eine Verpflichtung zur Bekanntgabe verstoßen wurde, gibt der Landtag den betroffenen Auskunftspflichtigen die Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Landtag kann von den Betroffenen eine Bestätigung über die Richtigkeit des Inhalts der Stellungnahme oder der erteilten Auskünfte verlangen1. durch Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung oder2. soweit Einnahmen und Ausgaben oder sonstige rechnungsrelevante Angaben betroffen sind, durch Wirtschaftsprüfer beziehungsweise eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.(7) Die Landtagspräsidentin beziehungsweise der Landtagspräsident erstattet für das Kalenderjahr dem Landtag jährlich einen schriftlichen Gesamtbericht (Jahresbericht) über ihre beziehungsweise seine Tätigkeit in Umsetzung dieses Gesetzes und den Stand der Registrierungen. Dieser Bericht nebst Stellungnahme des unabhängigen Gremiums nach § 7 wird als Drucksache veröffentlicht. Die Veröffentlichung des Jahresberichts hat bis spätestens zum 30. September des Folgejahres zu erfolgen. Über den Bericht findet auf Antrag eine Aussprache statt.
Sanktionen, Ordnungswidrigkeiten
§ 6 Sanktionen, Ordnungswidrigkeiten(1) Im Falle eines Verstoßes gegen die Dokumentations- und Registrierungspflicht nach § 3 Abs. 1 und 3 erfolgt mit dem Hinweis auf Unterlassung eine Abmahnung durch die Präsidentin beziehungsweise den Präsidenten des Landtags.(2) Im Falle eines wiederholten Verstoßes gegen die Dokumentations- beziehungsweise Registrierungspflichten nach § 3 Abs. 1 und 3 erfolgt eine öffentliche Rüge durch die Präsidentin beziehungsweise den Präsidenten des Landtags bei Eintritt in die Plenarsitzung des Landtags. Darüber hinaus kann die Präsidentin beziehungsweise der Präsident des Landtags die Erteilung von Zugangsberechtigungen zum Landtag verweigern oder bereits erteilte Zugangsberechtigungen entziehen.(3) Im Falle eines wiederholten Verstoßes gegen Dokumentations- beziehungsweise Registrierungspflichten trotz erfolgter Rüge soll die Präsidentin beziehungsweise der Präsident zunächst einen befristeten Ausschluss der Registrierungspflichtigen von jeglichem Beteiligungsverfahren nach § 2 Abs. 3 und 4 aussprechen. Sollten nach Ablauf der Frist die Gründe für einen Verstoß immer noch vorliegen, erfolgt ein dauerhafter Ausschluss.(4) Die in den Absätzen 2 und 3 ausgesprochenen Sanktionen gelten nicht für den Fall, dass die Betroffenen von Fachausschüssen des Landtags als Anzuhörende in einer mündlichen Anhörung eingeladen sind.(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. registrierungspflichtige Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig eintragen oder aktualisieren lässt oder2. registrierungspflichtige Interessenvertretung beziehungsweise Einflussnahme mit unlauteren Mitteln und Methoden betreibt.(6) Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landtagspräsidentin beziehungsweise der Landtagspräsident.
Unabhängiges beratendes Gremium
§ 7 Unabhängiges beratendes Gremium(1) Ein aus fünf Mitgliedern bestehendes unabhängiges beratendes Gremium überwacht in Zusammenarbeit mit der Landtagspräsidentin beziehungsweise dem Landtagspräsidenten und dem Vorstand des Landtags die Einhaltung der Vorgaben zum Lobbyregister und der Beteiligtentransparenzdokumentation.(2) Darüber hinaus gehört zu den Aufgaben des Gremiums:1. Bewertung und Empfehlungen in konkreten Ordnungsgeldfällen,2. Entwicklung von Vorschlägen zur Verbesserung der Benutzerfreundlichkeit der Register,3. Stellungnahmen an die Landtagspräsidentin beziehungsweise den Landtagspräsidenten im Rahmen des Jahresberichts und der Evaluation gemäß § 9.(3) Die Mitglieder des unabhängigen Gremiums werden vom Landtag für die Dauer von fünf Jahren gewählt und dürfen keine Mitglieder oder Beschäftigte des Landtags, der Landesregierung oder von Ministerien sein. Sie sollen sich durch besondere Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich der beruflichen Ethik, der Rechtswissenschaften oder zivilgesellschaftlichen Engagements auszeichnen. Die Mitglieder werden auf Vorschlag der Fraktionen gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Datenschutz
§ 8 Datenschutz(1) Die in diesem Gesetz betroffenen Daten dürfen nur für den mit diesem Gesetz verfolgten Zweck der Herstellung umfassender Transparenz des parlamentarischen Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozesses erhoben und verwendet werden.(2) Innerhalb der ersten sechs Monate jeder Wahlperiode ist zu überprüfen, ob wegen Wegfalls des Verfügungsgrundes Daten aus der Beteiligtentransparenzdokumentation und aus dem Lobbyregister gelöscht werden müssen.(3) Die Änderungen im Lobbyregister müssen nachvollziehbar dokumentiert sein.(4) Im Übrigen gelten die Datenschutzbestimmungen des Landtags. Insbesondere sind anzuwenden § 14 der Parlamentarischen Datenschutzordnung (ParlDSO) hinsichtlich der Aufnahme der von der Landesregierung gemeldeten Registerdaten nach § 8 ff. im Wege der Auftragsverwaltung, sowie § 15 ParlDSO für das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten.(5) Darüber hinaus hat sich das unabhängige beratende Gremium mit Verweis auf den Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit gemäß Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) und auf Grundlage der Parlamentarischen Datenschutzordnung eine Verfahrensordnung, insbesondere zu den technischen Maßnahmen zu geben, die die Einsichtnahme in und den Umgang mit personenbezogenen Daten durch das Gremium regelt.
Übergangsregelung und Evaluierung
§ 9 Übergangsregelung und Evaluierung(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Beratung des Landtags befindlichen Gesetzgebungsverfahren sind nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu bearbeiten. Dieses Gesetz findet auf alle ab dem 1. Oktober 2024 in den Landtag eingebrachten registrierungspflichtigen Vorgänge nach § 2 Abs. 3 und 4 Anwendung.(2) Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes findet eine Evaluierung dieses Gesetzes statt. Dazu legt der Landtagsvorstand dem Plenum einen schriftlichen Bericht zu Fragen der praktischen Umsetzung des Gesetzes verbunden mit notwendigen Handlungs- und Änderungsempfehlungen vor. Über den Bericht findet eine Aussprache statt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.