Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung einschließlich der Überwachung von Tabakerzeugnissen (Thüringer Lebensmittelzuständigkeitenverordnung -ThürLÜZVO-) Vom 20. Juli 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 20.07.2008
- Fundstelle:
- GVBl. 2008, 301
Zuständige Behörden
§ 1 Zuständige BehördenZuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung sind 1. das für die Lebensmittelüberwachung einschließlich Fleisch- und Geflügelfleischhygiene zuständige Ministerium als oberste Lebensmittelüberwachungsbehörde,2. das Landesamt für Verbraucherschutz als obere Lebensmittelüberwachungsbehörde,3. die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter) als untere Lebensmittelüberwachungsbehörden.
Zuständigkeit der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde
§ 2 Zuständigkeit der obersten LebensmittelüberwachungsbehördeDie oberste Lebensmittelüberwachungsbehörde ist zuständig nach 1. der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191, S. 1; 2007 L 204, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme des Bereichs der Futtermittel, füra) die Übertragung spezifischer Aufgaben im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen auf eine oder mehrere Kontrollstellen nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie die Veranlassung von Überprüfungen oder Inspektionen der Kontrollstellen bei Bedarf nach Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 oder die Entziehung der Übertragung nach Artikel 5 Abs. 3 Satz 2,b) die Benennung von Laboratorien, die die bei den amtlichen Kontrollen gezogenen Proben analysieren können, nach Artikel 12 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie die Zurückziehung der Benennung nach Artikel 12 Abs. 4; für die Benennung von Einrichtungen für die ausschließliche Untersuchung von Proben auf Trichinen nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 60) in der jeweils geltenden Fassung regelt sich die Zuständigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, 2. dem Vorläufigen Tabakgesetz in der Fassung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in der jeweils geltenden Fassung für vorübergehende Verbringungsverbote nach § 47b,3. der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung vom 15. September 2011 (BGBl. I S. 1860) in der jeweils geltenden Fassung für die Bestimmung einer Grenzkontrollstelle im Benehmen mit der zuständigen Oberfinanzdirektion nach § 5 Abs. 3 Satz 1,4. der AVV Rahmen-Überwachung vom 3. Juni 2008 (GMBl. S. 425) in der jeweils geltenden Fassung für a) die Sicherstellung der Anforderungen an amtliche Prüflaboratorien für amtliche Untersuchungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1,b) die Erstellung und die jährlich erforderlichen Anpassungen des Kontrollplans nach § 10 Abs. 2 sowie die Übermittlung der Kontrollpläne an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) nach § 10 Abs. 3 Satz 1,c) die Übermittlung der für das Folgejahr zur Verfügung gestellten Kontingente amtlicher Proben an das Bundesamt nach § 11 Abs. 4,d) die Beauftragung nicht amtlicher Prüflaboratorien mit der Durchführung von Untersuchungen im Rahmen der Untersuchung auf transmissible spongiforme Enzephalopathien oder die Beteiligung an der Durchführung nach § 12 Abs. 1 Satz 2,e) die Information des Bundesamts über von Drittländern geplante Kontrollen nach § 15 Abs. 6 Satz 1,f) die Erstellung des Jahresberichts einschließlich der notwendigen Anpassungen des mehrjährigen Kontrollplans nach § 22 Abs. 2 und die Übermittlung des Jahresberichts an das Bundesamt nach § 22 Abs. 3 Satz 1,g) die Benennung von Kontaktstellen nach § 24 Abs. 1 und5. der AVV Lebensmittelhygiene in der Fassung vom 9. November 2009 (BAnz. Nr. 178a vom 25. November 2009) in der jeweils geltenden Fassung für die Mitteilung der Zulassung und der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung von Betrieben an das Bundesamt nach § 2 Abs. 7.
Zuständigkeit der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde
§ 3 Zuständigkeit der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde(1) Die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde ist zuständig nach 1. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 S. 22; 2008 L 46 S. 50; 2010 L 119 S. 26, L 77 S. 59) in der jeweils geltenden Fassung, auch in Verbindung mit den nachfolgend genannten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S.206, L 226 S. 83; 2008 L 46 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung oder der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, füra) die Zulassung von Betrieben nach Artikel 4 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 einschließlich der vorläufigen oder bedingten Zulassung von Betrieben oder der Verlängerung dieser Zulassung nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 Buchst. d Satz 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004; abweichend hiervon bestimmt sich die Zuständigkeit für die Zulassung von Betrieben, dieaa) bei der Produktion von entbeintem frischem Fleisch von Huftieren im Sinne des Anhangs I Nr. 1.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wöchentlich nicht mehr als 5 Tonnen oder eine dieser Menge entsprechende Menge an Fleisch mit Knochen zerlegen,bb)bei der Produktion von Fleischerzeugnissen aus Fleisch von Huftieren und Geflügel im Sinne des Anhangs I Nr. 1.2 und 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wöchentlich nicht mehr als 7,5 Tonnen, bezogen auf die Endprodukte zum Zeitpunkt der Abgabe aus dem Betrieb, herstellen,cc)bei der Produktion von Hackfleisch und Fleischzubereitungen aus Fleisch von Huftieren und Geflügel im Sinne des Anhangs I Nr. 1.2 und 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wöchentlich nicht mehr als 7,5 Tonnen, bezogen auf die Endprodukte zum Zeitpunkt der Abgabe aus dem Betrieb, herstellen,dd)frisches Fleisch von Farmwild im Sinne des Anhangs I Nr. 1.6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 aus eigener Haltung gewinnen und wöchentlich nicht mehr als 5 Tonnen entbeintes Farmwildfleisch eigener Schlachtung oder eine dieser Menge entsprechende Menge an Fleisch mit Knochen zerlegen,ee) verzehrfertige Speisen in Großküchen für den Bedarf anderer Lebensmittelunternehmen herstellen (Verarbeitung von frischem Fleisch, Fischereierzeugnissen oder Eiern), die durchschnittlich für nicht mehr als 500 Verbraucher pro Tag bestimmt sind,nach § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes (ThürLMÜbG) vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581) in der jeweils geltenden Fassung; überschreitet ein Betrieb die in den Buchstaben aa bis dd genannten Produktionsobergrenzen bei einer oder mehreren Tätigkeiten ist die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde zuständige Behörde für die Zulassung des Betriebs für alle Tätigkeiten,b) die Aussetzung der Zulassung eines Betriebs nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 Buchst. e Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, soweit nach Buchstabe a eine Zuständigkeit der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde für die Zulassung des jeweiligen Betriebs besteht,c) die Entziehung der Zulassung eines Betriebs einschließlich der Einleitung entsprechender Verfahren hierzu nach Artikel 4 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 Buchst. e Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, soweit nach Buchstabe a eine Zuständigkeit der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde für die Zulassung des jeweiligen Betriebs besteht,d) die Entscheidung, dass in Schlachtbetrieben getrennte, abschließbare Stallungen oder Buchten mit separater Abwasserleitung zur Unterbringung kranker oder krankheitsverdächtiger Tiere nicht erforderlich sind, nach Anhang III Abschnitt I Kapitel II Nr. 1 Buchst. b,e) die Gestattung der zeitlichen Trennung der Arbeitsgänge im Einzelfall in einem bestimmten Schlachtbetrieb nach Anhang III Abschnitt I Kapitel II Nr. 2 Buchst. b,f) die Genehmigung für die Verwendung von Rohmilch nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 3,g) die Zulassung einer höheren Temperatur aus technischen Gründen bei der Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil I Nr. 2 Buchst. b,h) die Vorgabe von Anforderungen für die Hitzebehandlung von Rohmilch nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II Nr. 2 Buchst. b,i) die Zulassung von Sammelstellen oder Gerbereien für die Abgabe von Rohstoffen für die Herstellung von Speisegelatine nach Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nr. 5,j) die Zulassung von Sammelstellen oder Gerbereien für die Abgabe von Rohstoffen für die Herstellung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Kollagen nach Anhang III Abschnitt XV Kapitel I Nr. 5, 1a. der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die Durchführung der internen Überprüfungen (Audits) in den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden nach Artikel 4 Abs. 6 Satz 1,2. der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, unbeschadet der Nummer 1, füra) die Erteilung einer Zulassungsnummer nach Artikel 3 Abs. 3,b) die Durchführung von Prüfungen für amtliche Fachassistenten nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Abschnitt B Nr. 2 Satz 1, 3. der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 für a) die Durchführung einer Risikobewertung nach Artikel 2 Abs. 3 Satz 2,b) die Anerkennung eines Betriebs oder einer Kategorie von Betrieben als trichinenfrei nach Artikel 3 Abs. 2 Buchst. a oder Artikel 8,c) die Entgegennahme von Mitteilungen nach Artikel 9, d) die Einleitung eines Überwachungsprogramms nach Artikel 11 Satz 1,d) die Einleitung eines Überwachungsprogramms nach Artikel 11 Satz 1,e) die Aussetzung der amtlichen Anerkennung eines Betriebs oder einer Kategorie von Betrieben als trichinenfrei nach Artikel 12 Abs. 1 Buchst. a oder Abs. 2,4. der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung für die Herabstufung eines Qualitätsweins b. A. auf der Handelsstufe nach Artikel 56 Abs. 2 und 3,5. der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15; 2010 L 31, S. 20; 2012 L 319, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung für a) die Entgegennahme einer Kopie des Begleitdokuments und die Unterrichtung der für den Entladeort zuständigen Behörde nach Artikel 29 Unterabs. 1,b) die Erteilung der Genehmigung zur Führung der Ein- und Ausgangsbücher am Sitz des Unternehmens oder durch ein spezialisiertes Unternehmen nach Artikel 38 Abs. 2 Unterabs. 2,6. dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch mit Ausnahme des Bereichs der Futtermittel für a) die Information der Öffentlichkeit nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 oder 1a Nr. 1,b) die Übermittlung von Untersuchungsergebnissen an das Bundesamt nach § 44a Abs. 2 Satz 1,c) die Ermittlung des Gehalts an Stoffen und die Anforderung oder Entnahme von Proben nach § 51 Abs. 1 und 2 Satz 2,d) die Übermittlung der Daten nach § 51 Abs. 5 Satz 1,e)die Zulassung einer Ausnahme für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel als Sonderverpflegung für Angehörige der Polizei, des Katastrophenschutzes, des Warn- und Alarmdienstes und der sonstigen Hilfs- und Notdienste des Landes einschließlich der hierfür erforderlichen Versuche sowie der Abgabe solcher Lebensmittel an andere, wenn dies zur ordnungsgemäßen Vorratshaltung erforderlich ist, nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und c sowie Abs. 4 Satz 3, f) die Zulassung einer Ausnahme bei Vorliegen besonderer Umstände nach § 68 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 Satz 3, 7. dem Vorläufigen Tabakgesetz für die Anerkennung des Bedarfs von Waren nach § 47 Abs. 2 Nr. 5,8. dem Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG) vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814) in der jeweils geltenden Fassung für die Überwachung nach § 4 Abs. 1, 2 und 4,9.dem Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471) in der jeweils geltenden Fassung für die Zulassung einer Ausnahme für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel als Sonderverpflegung für Angehörige der Polizei und der sonstigen Hilfs- und Notdienste des Landes nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c sowie Abs. 2 Satz 3; die Zulassung ergeht im Benehmen mit der von dem für die Milch- und Fettwirtschaft zuständigen Ministerium beauftragten Stelle, 10.der Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1817-) in der jeweils geltenden Fassung für die Erteilung einer Zulassung zur Ausfuhr nach § 9 Abs. 1 einschließlich der Erteilung einer Zulassungsnummer nach § 9 Abs. 3 Satz 1,11.der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1828-) in der jeweils geltenden Fassung für die Genehmigung der Verwendung von Milch, die zum Zeitpunkt der Verarbeitung eine Temperatur von mehr als +6° C aufweist, zur Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse, nach Anlage 5 Kapitel V Nr. 1.2.2,12.der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1864-) in der jeweils geltenden Fassung für a) die Erteilung der Genehmigung für Schlachthofpersonal nach § 4 Abs. 1,b) die Durchführung einer Prüfung nach § 4 Abs. 3, 13.der BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung vom 30. November 2011 (BGBl. I S. 2404) in der jeweils geltenden Fassung für die Gestattung anderer Desinfektionsverfahren nach § 4 Abs. 3 Satz 3,14.der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230 -269-) in der jeweils geltenden Fassung für die Erteilung der Genehmigung nach § 5 Abs. 5 Satz 1,15.der Diätverordnung in der Fassung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161) in der jeweils geltenden Fassung für die Erteilung der Genehmigung nach § 11,16.der Käseverordnung in der Fassung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412) in der jeweils geltenden Fassung für a) die Genehmigung eines Verfahrens zur Gewinnung und zur Wärmebehandlung von Zentrifugat nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f 2. und 3. Anstrich,b) die Erteilung der Genehmigung und die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4,c) die Festsetzung einer angemessenen Frist nach § 20 Abs. 4 Satz 2,d) die Entgegennahme der Anmeldung und Prüfung des Nachweises nach § 21 Abs. 1, 17.der Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144) in der jeweils geltenden Fassung für die Überwachung der Herstellung von Butter nach § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1,18.der Milch-Sachkunde-Verordnung vom 22. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2555) in der jeweils geltenden Fassung für den Bescheid über das Prüfungsergebnis nach § 4a Abs. 3 und 4 Halbsatz 2 im Benehmen mit der von dem für Milch- und Fettwirtschaft zuständigen Ministerium beauftragten Stelle,19.der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036) in der jeweils geltenden Fassung füra) die amtliche Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1,b) die Erteilung der Nutzungsgenehmigung nach § 5 Abs. 1, 20.der Kosmetik-Verordnung in der Fassung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410) in der jeweils geltenden Fassung für die Entgegennahme der Angaben und die Erteilung einer Registriernummer nach § 5a Abs. 5 Satz 4 und 6,21.der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624) in der jeweils geltenden Fassung für a) die Entgegennahme der Meldung nach § 1 Abs. 4 Satz 2,b) die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1,c) die Erteilung und Überwachung einer Erlaubnis zur Durchführung kellerwirtschaftlicher Versuche nach § 3 Abs. 1,d) die Entgegennahme der Mitteilung nach § 7 Abs. 9 Satz 2,e) die Genehmigung von Buchführungsverfahren und den Widerruf der Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3, sowie die Entgegennahme einer Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 5f) die Entgegennahme einer Kopie des Dokuments nach § 22 Abs. 1,g) die Entgegennahme von Kopien des Begleitpapiers nach § 22 Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1,h) die Entgegennahme der Mitteilung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 und die Erteilung der Zustimmung nach § 22 Abs. 3 Satz 2,i) die Weiterleitung einer Kopie des Begleitpapiers nach § 22 Abs. 4 Satz 2,j) die Entgegennahme einer oder mehrerer Kopien des Begleitpapiers nach § 23 Nr. 2, soweit dies durch eine aufgrund des § 23 erlassene Rechtsverordnung vorgeschrieben wird,k) die Koordinierung der Maßnahmen der Überwachung nach § 28 Abs. 3,l) die Meldungen über önologische Verfahren nach § 30 Abs. 1,m) die Erklärung des Einverständnisses zur Zurückstellung der Entscheidung über die Zulassung zur Einfuhr nach § 32 Abs. 1 Satz 2,22.der Weinverordnung in der Fassung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827) in der jeweils geltenden Fassung für die Zuteilung von Kennziffern nach § 45 Abs. 2,23.der Tabakprodukt-Verordnung vom 20. November 2002 (BGBl. I S. 4434) in der jeweils geltenden Fassung für die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 5 Abs. 1 und der Liste nach § 5 Abs. 3 Satz 1,24. der Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852) in der jeweils geltenden Fassung für das Anzeigeverfahren nach § 4,25.der AVV Lebensmittelhygiene für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nach § 2 Abs. 1, 2 und 4, soweit eine Zuständigkeit der oberen Lebensmittelüberwachung für die Zulassung des jeweiligen Betriebs gegeben ist; die Vergabe einer Zulassungsnummer nach § 2 Abs. 5 Satz 1 erfolgt durch die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde (Nummer 2 Buchst. a), 26. der AVV Rahmen-Überwachung für die Übermittlung von Daten an das Bundesamt nach § 21 Abs. 2 und27. dem Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetz für die Verpflichtung von Betrieben bezüglich der Gestattung der Fortbildung nach § 7 Abs. 1 und für die Verpflichtung von Schlachtbetrieben, in ihren Betrieben Schlachtungen für andere durchzuführen oder durchführen zu lassen, soweit keine tierseuchenrechtlichen Belange betroffen sind, nach § 7 Abs. 2 Satz 1. (2) Die Zuständigkeiten der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde nach der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Trinkwasserverordnung und dem Infektionsschutzgesetz in Bezug auf Trinkwasser vom 2. Februar 2009 (GVBl. S. 57) in der jeweils geltenden Fassung und der Thüringer Weinverordnung vom 17. April 2012 (GVBl. S. 120) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
Zuständigkeit der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden
§ 4 Zuständigkeit der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden(1) Die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 1 Abs. 3 ThürLMÜbG auch zuständig für 1. die Ziehung einer Vollprobe oder die Beauftragung einer Stelle mit dieser Aufgabe nach § 2 Abs. 5 Satz 2 der Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081) in der jeweils geltenden Fassung,2. die Überwachung der Einhaltung des Artikels 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 der Kommission vom 13. Januar 2012 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl (ABl. L 12 vom 14.1.2012, S. 14, L 80 S. 39) in der jeweils geltenden Fassung und3. den Vollzug von Rechtsverordnungen, welche auf der Grundlage des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung erlassen wurden, sofern sich die betreffenden Bestimmungen auf dieses Gesetz stützen und in den §§ 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Zuständigkeiten der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden nach der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 10. Dezember 2002 (GVBl. S. 496) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
Sonstige Zuständigkeiten der Lebensmittelüberwachungsbehörden
§ 5 Sonstige Zuständigkeiten der LebensmittelüberwachungsbehördenDie Lebensmittelüberwachungsbehörden sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) in der Fassung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725) in der jeweils geltenden Fassung zuständige Stellen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 VIG für die Erteilung der bei ihnen vorhandenen Informationen aus ihrem Zuständigkeitsbereich. Auch den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden wird damit aufgrund des § 2 Abs. 2 Satz 2 VIG die Aufgabe der Erteilung von Informationen nach Maßgabe des Verbraucherinformationsgesetzes übertragen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 6 OrdnungswidrigkeitenSoweit die Lebensmittelüberwachungsbehörden nach den §§ 2, 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 sachlich zuständig sind, obliegt ihnen auch die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 ThürLMÜbG sowie nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 LSpG.
Übertragung von Ermächtigungen
§ 7 Übertragung von ErmächtigungenDie der Landesregierung durch § 42 Abs. 1 Satz 3 LFGB erteilten und die ihr in Rechtsverordnungen nach § 70 Abs. 13 Satz 1 LFGB übertragenen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden mit Ausnahme des Bereichs der Futtermittel auf die oberste Lebensmittelüberwachungsbehörde übertragen.
Zuständigkeit der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde
§ 3 Zuständigkeit der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde(1) Die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde ist zuständig nach 1. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 S. 22; 2008 L 46 S. 50; 2010 L 119 S. 26, L 77 S. 59) in der jeweils geltenden Fassung, auch in Verbindung mit den nachfolgend genannten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S.206, L 226 S. 83; 2008 L 46 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung oder der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, füra) die Zulassung von Betrieben nach Artikel 4 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 einschließlich der vorläufigen oder bedingten Zulassung von Betrieben oder der Verlängerung dieser Zulassung nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 Buchst. d Satz 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004; abweichend hiervon bestimmt sich die Zuständigkeit für die Zulassung von Betrieben, dieaa) bei der Produktion von entbeintem frischem Fleisch von Huftieren im Sinne des Anhangs I Nr. 1.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wöchentlich nicht mehr als 5 Tonnen oder eine dieser Menge entsprechende Menge an Fleisch mit Knochen zerlegen,bb)bei der Produktion von Fleischerzeugnissen aus Fleisch von Huftieren und Geflügel im Sinne des Anhangs I Nr. 1.2 und 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wöchentlich nicht mehr als 7,5 Tonnen, bezogen auf die Endprodukte zum Zeitpunkt der Abgabe aus dem Betrieb, herstellen,cc)bei der Produktion von Hackfleisch und Fleischzubereitungen aus Fleisch von Huftieren und Geflügel im Sinne des Anhangs I Nr. 1.2 und 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wöchentlich nicht mehr als 7,5 Tonnen, bezogen auf die Endprodukte zum Zeitpunkt der Abgabe aus dem Betrieb, herstellen,dd)frisches Fleisch von Farmwild im Sinne des Anhangs I Nr. 1.6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 aus eigener Haltung gewinnen und wöchentlich nicht mehr als 5 Tonnen entbeintes Farmwildfleisch eigener Schlachtung oder eine dieser Menge entsprechende Menge an Fleisch mit Knochen zerlegen,ee) verzehrfertige Speisen in Großküchen für den Bedarf anderer Lebensmittelunternehmen herstellen (Verarbeitung von frischem Fleisch, Fischereierzeugnissen oder Eiern), die durchschnittlich für nicht mehr als 500 Verbraucher pro Tag bestimmt sind,nach § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes (ThürLMÜbG) vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581) in der jeweils geltenden Fassung; überschreitet ein Betrieb die in den Buchstaben aa bis dd genannten Produktionsobergrenzen bei einer oder mehreren Tätigkeiten ist die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde zuständige Behörde für die Zulassung des Betriebs für alle Tätigkeiten,b) die Aussetzung der Zulassung eines Betriebs nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 Buchst. e Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, soweit nach Buchstabe a eine Zuständigkeit der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde für die Zulassung des jeweiligen Betriebs besteht,c) die Entziehung der Zulassung eines Betriebs einschließlich der Einleitung entsprechender Verfahren hierzu nach Artikel 4 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 Buchst. e Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, soweit nach Buchstabe a eine Zuständigkeit der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde für die Zulassung des jeweiligen Betriebs besteht,d) die Entscheidung, dass in Schlachtbetrieben getrennte, abschließbare Stallungen oder Buchten mit separater Abwasserleitung zur Unterbringung kranker oder krankheitsverdächtiger Tiere nicht erforderlich sind, nach Anhang III Abschnitt I Kapitel II Nr. 1 Buchst. b,e) die Gestattung der zeitlichen Trennung der Arbeitsgänge im Einzelfall in einem bestimmten Schlachtbetrieb nach Anhang III Abschnitt I Kapitel II Nr. 2 Buchst. b,f) die Genehmigung für die Verwendung von Rohmilch nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 3,g) die Zulassung einer höheren Temperatur aus technischen Gründen bei der Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil I Nr. 2 Buchst. b,h) die Vorgabe von Anforderungen für die Hitzebehandlung von Rohmilch nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II Nr. 2 Buchst. b,i) die Zulassung von Sammelstellen oder Gerbereien für die Abgabe von Rohstoffen für die Herstellung von Speisegelatine nach Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nr. 5,j) die Zulassung von Sammelstellen oder Gerbereien für die Abgabe von Rohstoffen für die Herstellung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Kollagen nach Anhang III Abschnitt XV Kapitel I Nr. 5, 1a. der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die Durchführung der internen Überprüfungen (Audits) in den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden nach Artikel 4 Abs. 6 Satz 1,2. der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, unbeschadet der Nummer 1, füra) die Erteilung einer Zulassungsnummer nach Artikel 3 Abs. 3,b) die Durchführung von Prüfungen für amtliche Fachassistenten nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Abschnitt B Nr. 2 Satz 1, 3. der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 für a) die Durchführung einer Risikobewertung nach Artikel 2 Abs. 3 Satz 2,b) die Anerkennung eines Betriebs oder einer Kategorie von Betrieben als trichinenfrei nach Artikel 3 Abs. 2 Buchst. a oder Artikel 8,c) die Entgegennahme von Mitteilungen nach Artikel 9, d) die Einleitung eines Überwachungsprogramms nach Artikel 11 Satz 1,d) die Einleitung eines Überwachungsprogramms nach Artikel 11 Satz 1,e) die Aussetzung der amtlichen Anerkennung eines Betriebs oder einer Kategorie von Betrieben als trichinenfrei nach Artikel 12 Abs. 1 Buchst. a oder Abs. 2,4. der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung für die Herabstufung eines Qualitätsweins b. A. auf der Handelsstufe nach Artikel 56 Abs. 2 und 3,5. der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15; 2010 L 31, S. 20; 2012 L 319, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung für a) die Entgegennahme einer Kopie des Begleitdokuments und die Unterrichtung der für den Entladeort zuständigen Behörde nach Artikel 29 Unterabs. 1,b) die Erteilung der Genehmigung zur Führung der Ein- und Ausgangsbücher am Sitz des Unternehmens oder durch ein spezialisiertes Unternehmen nach Artikel 38 Abs. 2 Unterabs. 2,6. dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch mit Ausnahme des Bereichs der Futtermittel für a) die Information der Öffentlichkeit nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 oder 1a Nr. 1 sowie die Information des zuständigen Bundesministeriums oder des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 39 Abs. 5 Satz 4,b) die Übermittlung von Untersuchungsergebnissen an das Bundesamt nach § 44a Abs. 2 Satz 1,c) die Ermittlung des Gehalts an Stoffen und die Anforderung oder Entnahme von Proben nach § 51 Abs. 1 und 2 Satz 2,d) die Übermittlung der Daten nach § 51 Abs. 5 Satz 1,e)die Zulassung einer Ausnahme für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel als Sonderverpflegung für Angehörige der Polizei, des Katastrophenschutzes, des Warn- und Alarmdienstes und der sonstigen Hilfs- und Notdienste des Landes einschließlich der hierfür erforderlichen Versuche sowie der Abgabe solcher Lebensmittel an andere, wenn dies zur ordnungsgemäßen Vorratshaltung erforderlich ist, nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und c sowie Abs. 4 Satz 3, f) die Zulassung einer Ausnahme bei Vorliegen besonderer Umstände nach § 68 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 Satz 3, 7. dem Vorläufigen Tabakgesetz für die Anerkennung des Bedarfs von Waren nach § 47 Abs. 2 Nr. 5,8. dem Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG) vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814) in der jeweils geltenden Fassung für die Überwachung nach § 4 Abs. 1, 2 und 4,9.dem Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471) in der jeweils geltenden Fassung für die Zulassung einer Ausnahme für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel als Sonderverpflegung für Angehörige der Polizei und der sonstigen Hilfs- und Notdienste des Landes nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c sowie Abs. 2 Satz 3; die Zulassung ergeht im Benehmen mit der von dem für die Milch- und Fettwirtschaft zuständigen Ministerium beauftragten Stelle, 10.dem Vorläufigen Biergesetz in der Fassung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I S. 1399) in der jeweils geltenden Fassung für die Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 7 Satz 1,11.der Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1817-) in der jeweils geltenden Fassung für die Erteilung einer Zulassung zur Ausfuhr nach § 9 Abs. 1 einschließlich der Erteilung einer Zulassungsnummer nach § 9 Abs. 3 Satz 1,12.der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1828-) in der jeweils geltenden Fassung für die Genehmigung der Verwendung von Milch, die zum Zeitpunkt der Verarbeitung eine Temperatur von mehr als +6° C aufweist, zur Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse, nach Anlage 5 Kapitel V Nr. 1.2.2,13.der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1864-) in der jeweils geltenden Fassung für a) die Erteilung der Genehmigung für Schlachthofpersonal nach § 4 Abs. 1,b) die Durchführung einer Prüfung nach § 4 Abs. 3, 14.der BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung vom 30. November 2011 (BGBl. I S. 2404) in der jeweils geltenden Fassung für die Gestattung anderer Desinfektionsverfahren nach § 4 Abs. 3 Satz 3,15.der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230 -269-) in der jeweils geltenden Fassung für die Erteilung der Genehmigung nach § 5 Abs. 5 Satz 1,16.der Diätverordnung in der Fassung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161) in der jeweils geltenden Fassung für die Erteilung der Genehmigung nach § 11,17.der Käseverordnung in der Fassung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412) in der jeweils geltenden Fassung für a) die Genehmigung eines Verfahrens zur Gewinnung und zur Wärmebehandlung von Zentrifugat nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f 2. und 3. Anstrich,b) die Erteilung der Genehmigung und die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4,c) die Festsetzung einer angemessenen Frist nach § 20 Abs. 4 Satz 2,d) die Entgegennahme der Anmeldung und Prüfung des Nachweises nach § 21 Abs. 1, 18.der Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144) in der jeweils geltenden Fassung für die Überwachung der Herstellung von Butter nach § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1,19.der Milch-Sachkunde-Verordnung vom 22. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2555) in der jeweils geltenden Fassung für den Bescheid über das Prüfungsergebnis nach § 4a Abs. 3 und 4 Halbsatz 2 im Benehmen mit der von dem für Milch- und Fettwirtschaft zuständigen Ministerium beauftragten Stelle,20.der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036) in der jeweils geltenden Fassung füra) die amtliche Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1,b) die Erteilung der Nutzungsgenehmigung nach § 5 Abs. 1, 21.der Kosmetik-Verordnung in der Fassung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410) in der jeweils geltenden Fassung für die Entgegennahme der Angaben und die Erteilung einer Registriernummer nach § 5a Abs. 5 Satz 4 und 6,22.der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624) in der jeweils geltenden Fassung für a) die Entgegennahme der Meldung nach § 1 Abs. 4 Satz 2,b) die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1,c) die Erteilung und Überwachung einer Erlaubnis zur Durchführung kellerwirtschaftlicher Versuche nach § 3 Abs. 1,d) die Entgegennahme der Mitteilung nach § 7 Abs. 9 Satz 2,e) die Genehmigung von Buchführungsverfahren und den Widerruf der Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3, sowie die Entgegennahme einer Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 5f) die Entgegennahme einer Kopie des Dokuments nach § 22 Abs. 1,g) die Entgegennahme von Kopien des Begleitpapiers nach § 22 Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1,h) die Entgegennahme der Mitteilung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 und die Erteilung der Zustimmung nach § 22 Abs. 3 Satz 2,i) die Weiterleitung einer Kopie des Begleitpapiers nach § 22 Abs. 4 Satz 2,j) die Entgegennahme einer oder mehrerer Kopien des Begleitpapiers nach § 23 Nr. 2, soweit dies durch eine aufgrund des § 23 erlassene Rechtsverordnung vorgeschrieben wird,k) die Koordinierung der Maßnahmen der Überwachung nach § 28 Abs. 3,l) die Meldungen über önologische Verfahren nach § 30 Abs. 1,m) die Erklärung des Einverständnisses zur Zurückstellung der Entscheidung über die Zulassung zur Einfuhr nach § 32 Abs. 1 Satz 2,23.der Weinverordnung in der Fassung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827) in der jeweils geltenden Fassung für die Zuteilung von Kennziffern nach § 45 Abs. 2,24.der Tabakprodukt-Verordnung vom 20. November 2002 (BGBl. I S. 4434) in der jeweils geltenden Fassung für die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 5 Abs. 1 und der Liste nach § 5 Abs. 3 Satz 1,25. der Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852) in der jeweils geltenden Fassung für das Anzeigeverfahren nach § 4,26.der AVV Lebensmittelhygiene für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nach § 2 Abs. 1, 2 und 4, soweit eine Zuständigkeit der oberen Lebensmittelüberwachung für die Zulassung des jeweiligen Betriebs gegeben ist; die Vergabe einer Zulassungsnummer nach § 2 Abs. 5 Satz 1 erfolgt durch die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde (Nummer 2 Buchst. a), 27. der AVV Rahmen-Überwachung für die Übermittlung von Daten an das Bundesamt nach § 21 Abs. 2 und28. dem Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetz für die Verpflichtung von Betrieben bezüglich der Gestattung der Fortbildung nach § 7 Abs. 1 und für die Verpflichtung von Schlachtbetrieben, in ihren Betrieben Schlachtungen für andere durchzuführen oder durchführen zu lassen, soweit keine tierseuchenrechtlichen Belange betroffen sind, nach § 7 Abs. 2 Satz 1. (2) Die Zuständigkeiten der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde nach der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Trinkwasserverordnung und dem Infektionsschutzgesetz in Bezug auf Trinkwasser vom 2. Februar 2009 (GVBl. S. 57) in der jeweils geltenden Fassung und der Thüringer Weinverordnung vom 17. April 2012 (GVBl. S. 120) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
Zuständigkeit der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden
§ 4 Zuständigkeit der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden(1) Die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 1 Abs. 3 ThürLMÜbG auch zuständig für 1. die Ziehung einer Vollprobe oder die Beauftragung einer Stelle mit dieser Aufgabe nach § 2 Abs. 5 Satz 2 der Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081) in der jeweils geltenden Fassung,2. die Überwachung der Einhaltung des Artikels 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 der Kommission vom 13. Januar 2012 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl (ABl. L 12 vom 14.1.2012, S. 14, L 80 S. 39) in der jeweils geltenden Fassung,3. den Vollzug von Rechtsverordnungen, welche auf der Grundlage des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung erlassen wurden, sofern sich die betreffenden Bestimmungen auf dieses Gesetz stützen und in den §§ 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist und4. die Überwachung der Einhaltung des Artikels 67 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1; 2007 L 136, S. 3; 2008 L 141, S. 22; 2009 L 36, S. 84; 2010 L 260, S. 22; 2011 L 49, S. 52; L 136, S. 105; 2013 L 185, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, soweit Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 LFGB, die der Überwachung nach § 39 Abs. 1 oder 4 LFGB unterliegen, durch die im Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geregelten Beschränkungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse betroffen sind. (2) Die Zuständigkeiten der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden nach der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 10. Dezember 2002 (GVBl. S. 496) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
Zuständigkeit der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde
§ 2 Zuständigkeit der obersten LebensmittelüberwachungsbehördeDie oberste Lebensmittelüberwachungsbehörde ist zuständig nach 1. der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191, S. 1; 2007 L 204, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme des Bereichs der Futtermittel, füra) die Übertragung spezifischer Aufgaben im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen auf eine oder mehrere Kontrollstellen nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie die Veranlassung von Überprüfungen oder Inspektionen der Kontrollstellen bei Bedarf nach Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 oder die Entziehung der Übertragung nach Artikel 5 Abs. 3 Satz 2,b) die Benennung von Laboratorien, die die bei den amtlichen Kontrollen gezogenen Proben analysieren können, nach Artikel 12 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie die Zurückziehung der Benennung nach Artikel 12 Abs. 4; für die Benennung von Einrichtungen für die ausschließliche Untersuchung von Proben auf Trichinen nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung regelt sich die Zuständigkeit nach § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes (ThürLMÜbG) vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581) in der jeweils geltenden Fassung2. dem Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung füra) die Erstellung eines Überwachungskonzepts nach § 28 Abs. 1 Satz 1 einschließlich der Aufstellung sowie regelmäßigen Aktualisierung von Marktüberwachungsprogrammen nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und die regelmäßige Überprüfung und Bewertung des Überwachungskonzepts nach § 28 Abs. 1 Satz 3,b) das zur Verfügungstellen der Marktüberwachungsprogramme für die Öffentlichkeit nach § 28 Abs. 1 Satz 3,c) vorübergehende Verbringungsverbote nach § 41,3. der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung vom 15. September 2011 (BGBl. I S. 1860) in der jeweils geltenden Fassung für die Bestimmung einer Grenzkontrollstelle im Benehmen mit der zuständigen Generalzolldirektion nach § 5 Abs. 3 Satz 1,4. der AVV Rahmen-Überwachung vom 3. Juni 2008 (GMBl. S. 426) in der jeweils geltenden Fassung für a) die Sicherstellung der Anforderungen an amtliche Prüflaboratorien für amtliche Untersuchungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1,b) die Erstellung und die jährlich erforderlichen Anpassungen des Kontrollplans nach § 10 Abs. 2 sowie die Übermittlung der Kontrollpläne an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) nach § 10 Abs. 3 Satz 1,c) die Übermittlung der für das Folgejahr zur Verfügung gestellten Kontingente amtlicher Proben an das Bundesamt nach § 11 Abs. 4,d) die Beauftragung nicht amtlicher Prüflaboratorien mit der Durchführung von Untersuchungen im Rahmen der Untersuchung auf transmissible spongiforme Enzephalopathien oder die Beteiligung an der Durchführung nach § 12 Abs. 1 Satz 2,e) die Information des Bundesamts über von Drittländern geplante Kontrollen nach § 15 Abs. 6 Satz 1,f) die Erstellung des Jahresberichts einschließlich der notwendigen Anpassungen des mehrjährigen Kontrollplans nach § 22 Abs. 2 und die Übermittlung des Jahresberichts an das Bundesamt nach § 22 Abs. 3 Satz 1,g) die Benennung von Kontaktstellen nach § 24 Abs. 1 und5. der AVV Lebensmittelhygiene in der Fassung vom 9. November 2009 (BAnz. Nr. 178a vom 25. November 2009) in der jeweils geltenden Fassung für die Mitteilung der Zulassung und der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung von Betrieben an das Bundesamt nach § 2 Abs. 7.
Zuständigkeit der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde
§ 3 Zuständigkeit der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde(1) Die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde ist zuständig nach1. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 S. 22; 2008 L 46 S. 50; 2010 L 77 S. 59, L 119 S. 26; 2013 L 160 S. 15; 2015 L 29 S. 16, L 66 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, auch in Verbindung mit den nachfolgend genannten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, L 226 S. 83; 2008 L 46 S. 51; 2013 L 160 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung oder der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, füra) die Zulassung von Betrieben nach Artikel 4 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 einschließlich der vorläufigen oder bedingten Zulassung von Betrieben oder der Verlängerung dieser Zulassung nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 Buchst. d Satz 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004; abweichend hiervon bestimmt sich die Zuständigkeit für die Zulassung von Betrieben, dieaa) bei der Produktion von entbeintem frischem Fleisch von Huftieren im Sinne des Anhangs I Nr. 1.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wöchentlich nicht mehr als 5 Tonnen oder eine dieser Menge entsprechende Menge an Fleisch mit Knochen zerlegen,bb)bei der Produktion von Fleischerzeugnissen aus Fleisch von Huftieren und Geflügel im Sinne des Anhangs I Nr. 1.2 und 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wöchentlich nicht mehr als 7,5 Tonnen, bezogen auf die Endprodukte zum Zeitpunkt der Abgabe aus dem Betrieb, herstellen,cc)bei der Produktion von Hackfleisch und Fleischzubereitungen aus Fleisch von Huftieren und Geflügel im Sinne des Anhangs I Nr. 1.2 und 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wöchentlich nicht mehr als 7,5 Tonnen, bezogen auf die Endprodukte zum Zeitpunkt der Abgabe aus dem Betrieb, herstellen,dd)bei der Bearbeitung von frei lebendem Wild im Sinne des Anhangs I Nr. 1.5 erster Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Verarbeitung von Fleisch dieser Tiere wöchentlich nicht mehr als 400 kg, bezogen auf die Endprodukte zum Zeitpunkt der Abgabe aus dem Betrieb, herstellen, sofern diese Tätigkeit in Betrieben nach den Doppelbuchstaben aa oder bb erfolgt,ee) frisches Fleisch von Farmwild im Sinne des Anhangs I Nr. 1.6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 aus eigener Haltung gewinnen und wöchentlich nicht mehr als 5 Tonnen entbeintes Farmwildfleisch eigener Schlachtung oder eine dieser Menge entsprechende Menge an Fleisch mit Knochen zerlegen,ff) verzehrfertige Speisen in Großküchen für den Bedarf anderer Lebensmittelunternehmen herstellen (Verarbeitung von frischem Fleisch, Fischereierzeugnissen oder Eiern), die durchschnittlich für nicht mehr als 500 Verbraucher pro Tag bestimmt sind,gg) wöchentlich nicht mit mehr als 7,5 Tonnen Lebensmittel tierischen Ursprungs außerhalb der Einzelhandelstätigkeit zum Zweck der Deckung des Bedarfs anderer Betriebe handeln, sofern diese Tätigkeit in einem der Betriebe nach den Doppelbuchstaben aa bis ff erfolgt,nach § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 ThürLMÜbG; überschreitet ein Betrieb die in den Buchstaben aa bis gg genannten Produktionsobergrenzen bei einer oder mehreren Tätigkeiten ist die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde zuständige Behörde für die Zulassung des Betriebs für alle Tätigkeiten,b) die Aussetzung der Zulassung eines Betriebs nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 Buchst. e Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, soweit nach Buchstabe a eine Zuständigkeit der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde für die Zulassung des jeweiligen Betriebs besteht,c) die Entziehung der Zulassung eines Betriebs einschließlich der Einleitung entsprechender Verfahren hierzu nach Artikel 4 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 Buchst. e Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, soweit nach Buchstabe a eine Zuständigkeit der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde für die Zulassung des jeweiligen Betriebs besteht,d) die Entscheidung, dass in Schlachtbetrieben getrennte, abschließbare Stallungen oder Buchten mit separater Abwasserleitung zur Unterbringung kranker oder krankheitsverdächtiger Tiere nicht erforderlich sind, nach Anhang III Abschnitt I Kapitel II Nr. 1 Buchst. b,e) die Gestattung der zeitlichen Trennung der Arbeitsgänge im Einzelfall in einem bestimmten Schlachtbetrieb nach Anhang III Abschnitt I Kapitel II Nr. 2 Buchst. b,f) die Genehmigung für die Verwendung von Rohmilch nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 3,g) die Zulassung einer höheren Temperatur aus technischen Gründen bei der Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil I Nr. 2 Buchst. b,h) die Vorgabe von Anforderungen für die Hitzebehandlung von Rohmilch nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II Nr. 2 Buchst. b,i) die Zulassung von Sammelstellen oder Gerbereien für die Abgabe von Rohstoffen für die Herstellung von Speisegelatine nach Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nr. 5,j) die Zulassung von Sammelstellen oder Gerbereien für die Abgabe von Rohstoffen für die Herstellung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Kollagen nach Anhang III Abschnitt XV Kapitel I Nr. 5, 1a. der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die Durchführung der internen Überprüfungen (Audits) in den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden nach Artikel 4 Abs. 6 Satz 1,2. der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, unbeschadet der Nummer 1, füra) die Erteilung einer Zulassungsnummer nach Artikel 3 Abs. 3,b) die Durchführung von Prüfungen für amtliche Fachassistenten nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Abschnitt B Nr. 2 Satz 1, 3. der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 füra) die amtliche Anerkennung eines Haltungsbetriebs oder eines Kompartiments, der oder das kontrollierte Haltungsbedingungen anwendet, nach Artikel 8 Abs. 1,b) die Entgegennahme von Mitteilungen nach Artikel 9,c) den Entzug der amtlichen Anerkennung nach Artikel 12 Abs. 1 oder 2 Buchst. a,d) die Wiederanerkennung eines Haltungsbetriebs nach Artikel 12 Abs. 3,e) den Ausschluss eines Haltungsbetriebs aus einem Kompartiment und die Wiederaufnahme in das Kompartiment nach Artikel 12 Abs. 4,4.(aufgehoben)5. der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15; 2010 L 31, S. 20; 2012 L 319, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung für a) die Entgegennahme einer Kopie des Begleitdokuments und die Unterrichtung der für den Entladeort zuständigen Behörde nach Artikel 29 Unterabs. 1,b) die Erteilung der Genehmigung zur Führung der Ein- und Ausgangsbücher am Sitz des Unternehmens oder durch ein spezialisiertes Unternehmen nach Artikel 38 Abs. 2 Unterabs. 2,6. dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch mit Ausnahme des Bereichs der Futtermittel für a) die Information der Öffentlichkeit nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 oder 1a Nr. 1 sowie die Information des zuständigen Bundesministeriums oder des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 39 Abs. 5 Satz 4,b) die Übermittlung von Untersuchungsergebnissen an das Bundesamt nach § 44a Abs. 2 Satz 1,c) die Ermittlung des Gehalts an Stoffen und die Anforderung oder Entnahme von Proben nach § 51 Abs. 1 und 2 Satz 2,d) die Übermittlung der Daten nach § 51 Abs. 5 Satz 1,e)die Zulassung einer Ausnahme für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel als Sonderverpflegung für Angehörige der Polizei, des Katastrophenschutzes, des Warn- und Alarmdienstes und der sonstigen Hilfs- und Notdienste des Landes einschließlich der hierfür erforderlichen Versuche sowie der Abgabe solcher Lebensmittel an andere, wenn dies zur ordnungsgemäßen Vorratshaltung erforderlich ist, nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und c sowie Abs. 4 Satz 3, f) die Zulassung einer Ausnahme bei Vorliegen besonderer Umstände nach § 68 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 Satz 3, 7. dem Tabakerzeugnisgesetz füra) die Registrierung im grenzüberschreitenden Fernabsatz nach § 22 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 einschließlich der Aufgaben nach § 22 Abs. 4 füraa) die Bestätigung der Registrierung,bb) die Überprüfung des Vorliegens eines Altersüberprüfungssystems,cc) die Überprüfung des Vorliegens gültiger Registrierungen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union unddd) die Bekanntgabe der Listen der bei ihr registrierten Verkaufsstellen mit grenzüberschreitendem Fernabsatz;sofern die Länder für den Zweck der Registrierung nach § 22 Abs. 3 eine gemeinsame Stelle einrichten oder beauftragen, ist diese Stelle oder soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von der Verordnungsermächtigung nach § 22 Abs. 6 Nr. 2 ganz oder teilweise Gebrauch macht, ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständig für die Aufgaben nach Halbsatz 1,b) die Anordnung einer Warnung der Öffentlichkeit nach § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 Halbsatz 1 oder die Warnung der Öffentlichkeit nach § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 Halbsatz 2,8. dem Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG) vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814) in der jeweils geltenden Fassung für die Überwachung nach § 4 Abs. 1, 2 und 4,9.dem Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471) in der jeweils geltenden Fassung für die Zulassung einer Ausnahme für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel als Sonderverpflegung für Angehörige der Polizei und der sonstigen Hilfs- und Notdienste des Landes nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c sowie Abs. 2 Satz 3; die Zulassung ergeht im Benehmen mit der von dem für die Milch- und Fettwirtschaft zuständigen Ministerium beauftragten Stelle, 10.dem Vorläufigen Biergesetz in der Fassung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I S. 1399) in der jeweils geltenden Fassung für die Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 7 Satz 1,11.der Lebensmittelhygiene-Verordnung in der Fassung vom 21. Juni 2016 (BGBl. I S. 1469) in der jeweils geltenden Fassung für die Erteilung einer Zulassung zur Ausfuhr nach § 9 Abs. 1 einschließlich der Erteilung einer Zulassungsnummer nach § 9 Abs. 3 Satz 1,12.der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1828-) in der jeweils geltenden Fassung für die Genehmigung der Verwendung von Milch, die zum Zeitpunkt der Verarbeitung eine Temperatur von mehr als +6° C aufweist, zur Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse, nach Anlage 5 Kapitel V Nr. 1.2.2,13.der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1864-) in der jeweils geltenden Fassung für a) die Erteilung der Genehmigung für Schlachthofpersonal nach § 4 Abs. 1,b) die Durchführung einer Prüfung nach § 4 Abs. 3, 14.(aufgehoben)15.der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230 -269-) in der jeweils geltenden Fassung für die Erteilung der Genehmigung nach § 5 Abs. 5 Satz 1,16.der Diätverordnung in der Fassung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161) in der jeweils geltenden Fassung für die Erteilung der Genehmigung nach § 11,17.der Käseverordnung in der Fassung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412) in der jeweils geltenden Fassung für a) die Genehmigung eines Verfahrens zur Gewinnung und zur Wärmebehandlung von Zentrifugat nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f 2. und 3. Anstrich,b) die Erteilung der Genehmigung und die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4,c) die Festsetzung einer angemessenen Frist nach § 20 Abs. 4 Satz 2,d) die Entgegennahme der Anmeldung und Prüfung des Nachweises nach § 21 Abs. 1, 18.der Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144) in der jeweils geltenden Fassung für die Überwachung der Herstellung von Butter nach § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1,19.der Milch-Sachkunde-Verordnung vom 22. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2555) in der jeweils geltenden Fassung für den Bescheid über das Prüfungsergebnis nach § 4a Abs. 3 und 4 Halbsatz 2 im Benehmen mit der von dem für Milch- und Fettwirtschaft zuständigen Ministerium beauftragten Stelle,20.der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036) in der jeweils geltenden Fassung füra) die amtliche Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1,b) die Erteilung der Nutzungsgenehmigung nach § 5 Abs. 1,21.der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; 2012 L 318 S. 74; 2013 L 72 S. 16; L 142 S. 10; 2014 L 254 S. 39; 2017 L 17 S. 52, L 326 S. 55) in der jeweils geltenden Fassung für die Entgegennahme einer Meldung über ernste unerwünschte Wirkungen im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchst. p nach Artikel 23 Abs. 1 oder 4,22.der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624) in der jeweils geltenden Fassung für a) die Entgegennahme der Meldung nach § 1 Abs. 4 Satz 2,b) die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1,c) die Erteilung und Überwachung einer Erlaubnis zur Durchführung kellerwirtschaftlicher Versuche nach § 3 Abs. 1,d) die Entgegennahme der Mitteilung nach § 7 Abs. 9 Satz 2,e) die Genehmigung von Buchführungsverfahren und den Widerruf der Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3, sowie die Entgegennahme einer Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 5f) die Entgegennahme einer Kopie des Dokuments nach § 22 Abs. 1,g) die Entgegennahme von Kopien des Begleitpapiers nach § 22 Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1,h) die Entgegennahme der Mitteilung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 und die Erteilung der Zustimmung nach § 22 Abs. 3 Satz 2,i) die Weiterleitung einer Kopie des Begleitpapiers nach § 22 Abs. 4 Satz 2,j) die Entgegennahme einer oder mehrerer Kopien des Begleitpapiers nach § 23 Nr. 2, soweit dies durch eine aufgrund des § 23 erlassene Rechtsverordnung vorgeschrieben wird,k) die Koordinierung der Maßnahmen der Überwachung nach § 28 Abs. 3,l) die Meldungen über önologische Verfahren nach § 30 Abs. 1,m) die Erklärung des Einverständnisses zur Zurückstellung der Entscheidung über die Zulassung zur Einfuhr nach § 32 Abs. 1 Satz 2,23.der Weinverordnung in der Fassung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827) in der jeweils geltenden Fassung für die Zuteilung von Kennziffern nach § 45 Abs. 2,24.der Tabakerzeugnisverordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980) in der jeweils geltenden Fassung füra) die Zulassung eines Prüflaboratoriums nach § 2 Abs. 1 Satz 1,b) die Überprüfung eines Prüflaboratoriums nach § 3 Abs. 3 Satz 1,c) den Widerruf der Zulassung eines Prüflaboratoriums nach § 3 Abs. 3 Satz 2,d) die Entgegennahme des Nachweises nach § 3 Abs. 4 Satz 2,e) die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 6 Abs. 1,f) die Anforderung, eine wissenschaftliche Studie durchzuführen und die Ergebnisse der Studie vorzulegen, nach § 6 Abs. 6 Satz 1 und 2,g) die Entgegennahme von Studien zur Marktforschung, der Zusammenfassungen von Marktstudien und der Mitteilungen über die Verkaufsmengen nach § 7 Abs. 1,h) die Entgegennahme des Berichts nach § 8 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2,i) die Anforderung zusätzlicher Informationen über den Zusatzstoff nach § 8 Abs. 5 Satz 4,j) die Anforderung, den Bericht über die Ergebnisse der Studien zu dem Zusatzstoff von einem unabhängigen wissenschaftlichen Gremium prüfen zu lassen, nach § 8 Abs. 6,k) die Entgegennahme des Nachweises nach § 8 Abs. 7,l) die Entgegennahme der Mitteilung nach § 24 Abs. 1,m) die Entgegennahme der Daten zur Erfüllung der Informationspflichten für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter nach § 25,25. der Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852) in der jeweils geltenden Fassung für das Anzeigeverfahren nach § 4,26.der AVV Lebensmittelhygiene für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nach § 2 Abs. 1, 2 und 4, soweit eine Zuständigkeit der oberen Lebensmittelüberwachung für die Zulassung des jeweiligen Betriebs gegeben ist; die Vergabe einer Zulassungsnummer nach § 2 Abs. 5 Satz 1 erfolgt durch die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde (Nummer 2 Buchst. a), 27. der AVV Rahmen-Überwachung für die Übermittlung von Daten an das Bundesamt nach § 21 Abs. 2 und28. dem Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetz für die Verpflichtung von Betrieben bezüglich der Gestattung der Fortbildung nach § 7 Abs. 1 und für die Verpflichtung von Schlachtbetrieben, in ihren Betrieben Schlachtungen für andere durchzuführen oder durchführen zu lassen, soweit keine tierseuchenrechtlichen Belange betroffen sind, nach § 7 Abs. 2 Satz 1.(2) Die Zuständigkeiten der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde nach der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Trinkwasserverordnung und dem Infektionsschutzgesetz in Bezug auf Trinkwasser vom 28. November 2014 (GVBl. S. 722) in der jeweils geltenden Fassung und der Thüringer Weinverordnung vom 17. April 2012 (GVBl. S. 120) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
Zuständigkeit der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden
§ 4 Zuständigkeit der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden(1) Die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 1 Abs. 3 ThürLMÜbG auch zuständig für1. die Ziehung einer Vollprobe oder die Beauftragung einer Stelle mit dieser Aufgabe nach § 2 Abs. 5 Satz 2 der Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081) in der jeweils geltenden Fassung,2. die Überwachung der Einhaltung des Artikels 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 der Kommission vom 13. Januar 2012 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl (ABl. L 12 vom 14.1.2012, S. 14, L 80 S. 39) in der jeweils geltenden Fassung,3. den Vollzug von Rechtsverordnungen, welche auf der Grundlage des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung erlassen wurden, sofern sich die betreffenden Bestimmungen auf dieses Gesetz stützen und in den §§ 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist und4. die Überwachung der Einhaltung des Artikels 67 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1; 2007 L 136 S. 3; 2008 L 141 S. 22; 2009 L 36 S. 84; 2010 L 260 S. 22; 2011 L 49 S. 52; L 136 S. 105; 2013 L 185 S. 18; 2014 L 209 S. 49, L 331 S. 40; 2015 L 94 S. 9, L 127 S. 62; 2017 L 216 S. 27) in der jeweils geltenden Fassung, soweit Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 LFGB, die der Überwachung nach § 39 Abs. 1 oder 4 LFGB unterliegen, durch die im Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geregelten Beschränkungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse betroffen sind.(2) Die Zuständigkeiten der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden nach der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
Zuständigkeit der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde
§ 2 Zuständigkeit der obersten LebensmittelüberwachungsbehördeDie oberste Lebensmittelüberwachungsbehörde ist zuständig nach1. der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebensmittel-und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, L 137 vom 24.5.2017, S. 40; 2018 L 48 vom 21.2.2018, S. 44, L 322 vom 18.12.2018, S. 85) in der jeweils geltenden Fassung für den Bereich Lebensmittelüberwachung füra) die Übertragung bestimmter Aufgaben der amtlichen Kontrolle nach Artikel 28 Abs. 1 oder die Übertragung bestimmter Aufgaben in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten nach Artikel 31 Abs. 1,b) die Benennung amtlicher Laboratorien nach Artikel 37 Abs. 1 sowie die Rückgängigmachung der Benennung nach Artikel 39 Abs. 2; für die Benennung von Einrichtungen für die ausschließliche Untersuchung von Proben auf Trichinen nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung regelt sich die Zuständigkeit nach § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes (ThürLMÜbG) vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581) in der jeweils geltenden Fassung,2. dem Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung füra) die Erstellung eines Überwachungskonzepts nach § 28 Abs. 1 Satz 1 einschließlich der Aufstellung sowie regelmäßigen Aktualisierung von Marktüberwachungsprogrammen nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und die regelmäßige Überprüfung und Bewertung des Überwachungskonzepts nach § 28 Abs. 1 Satz 3,b) das zur Verfügungstellen der Marktüberwachungsprogramme für die Öffentlichkeit nach § 28 Abs. 1 Satz 3,c) vorübergehende Verbringungsverbote nach § 41,3. der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung vom 15. September 2011 (BGBl. I S. 1860) in der jeweils geltenden Fassung für die Bestimmung einer Grenzkontrollstelle im Benehmen mit der zuständigen Generalzolldirektion nach § 5 Abs. 3 Satz 1,4. der AVV Rahmen-Überwachung vom 3. Juni 2008 (GMBl. S. 426) in der jeweils geltenden Fassung für a) die Sicherstellung der Anforderungen an amtliche Prüflaboratorien für amtliche Untersuchungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1,b) die Erstellung und die jährlich erforderlichen Anpassungen des Kontrollplans nach § 10 Abs. 2 sowie die Übermittlung der Kontrollpläne an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) nach § 10 Abs. 3 Satz 1,c) die Übermittlung der für das Folgejahr zur Verfügung gestellten Kontingente amtlicher Proben an das Bundesamt nach § 11 Abs. 4,d) die Beauftragung nicht amtlicher Prüflaboratorien mit der Durchführung von Untersuchungen im Rahmen der Untersuchung auf transmissible spongiforme Enzephalopathien oder die Beteiligung an der Durchführung nach § 12 Abs. 1 Satz 2,e) die Information des Bundesamts über von Drittländern geplante Kontrollen nach § 15 Abs. 6 Satz 1,f) die Erstellung des Jahresberichts einschließlich der notwendigen Anpassungen des mehrjährigen Kontrollplans nach § 22 Abs. 2 und die Übermittlung des Jahresberichts an das Bundesamt nach § 22 Abs. 3 Satz 1,g) die Benennung von Kontaktstellen nach § 24 Abs. 1 und5. der AVV Lebensmittelhygiene in der Fassung vom 9. November 2009 (BAnz. Nr. 178a vom 25. November 2009) in der jeweils geltenden Fassung für die Mitteilung der Zulassung und der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung von Betrieben an das Bundesamt nach § 2 Abs. 7.
Zuständigkeit der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde
§ 3 Zuständigkeit der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde(1) Die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde ist zuständig nach1. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 S. 22; 2008 L 46 S. 50; 2010 L 77 S. 59, L 119 S. 26; 2013 L 160 S. 15; 2015 L 29 S. 16, L 66 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, auch in Verbindung mit den nachfolgend genannten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625, füra) die Zulassung von Betrieben nach Artikel 4 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 einschließlich der vorläufigen oder bedingten Zulassung von Betrieben oder der Verlängerung dieser Zulassung nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Abs. 4 Satz 1 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/625; abweichend hiervon bestimmt sich die Zuständigkeit für die Zulassung von Betrieben, dieaa) bei der Produktion von entbeintem frischem Fleisch von Huftieren im Sinne des Anhangs I Nr. 1.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wöchentlich nicht mehr als 5 Tonnen oder eine dieser Menge entsprechende Menge an Fleisch mit Knochen zerlegen,bb)bei der Produktion von Fleischerzeugnissen aus Fleisch von Huftieren und Geflügel im Sinne des Anhangs I Nr. 1.2 und 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wöchentlich nicht mehr als 7,5 Tonnen, bezogen auf die Endprodukte zum Zeitpunkt der Abgabe aus dem Betrieb, herstellen,cc)bei der Produktion von Hackfleisch und Fleischzubereitungen aus Fleisch von Huftieren und Geflügel im Sinne des Anhangs I Nr. 1.2 und 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wöchentlich nicht mehr als 7,5 Tonnen, bezogen auf die Endprodukte zum Zeitpunkt der Abgabe aus dem Betrieb, herstellen,dd)bei der Bearbeitung von frei lebendem Wild im Sinne des Anhangs I Nr. 1.5 erster Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Verarbeitung von Fleisch dieser Tiere wöchentlich nicht mehr als 400 kg, bezogen auf die Endprodukte zum Zeitpunkt der Abgabe aus dem Betrieb, herstellen, sofern diese Tätigkeit in Betrieben nach den Doppelbuchstaben aa oder bb erfolgt,ee) frisches Fleisch von Farmwild im Sinne des Anhangs I Nr. 1.6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 aus eigener Haltung gewinnen und wöchentlich nicht mehr als 5 Tonnen entbeintes Farmwildfleisch eigener Schlachtung oder eine dieser Menge entsprechende Menge an Fleisch mit Knochen zerlegen,ff) verzehrfertige Speisen in Großküchen für den Bedarf anderer Lebensmittelunternehmen herstellen (Verarbeitung von frischem Fleisch, Fischereierzeugnissen oder Eiern), die durchschnittlich für nicht mehr als 500 Verbraucher pro Tag bestimmt sind,gg) wöchentlich nicht mit mehr als 7,5 Tonnen Lebensmittel tierischen Ursprungs außerhalb der Einzelhandelstätigkeit zum Zweck der Deckung des Bedarfs anderer Betriebe handeln, sofern diese Tätigkeit in einem der Betriebe nach den Doppelbuchstaben aa bis ff erfolgt,nach § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 ThürLMÜbG; überschreitet ein Betrieb die in den Buchstaben aa bis gg genannten Produktionsobergrenzen bei einer oder mehreren Tätigkeiten ist die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde zuständige Behörde für die Zulassung des Betriebs für alle Tätigkeiten,b) die Aussetzung oder den Entzug der Zulassung eines Betriebs nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung Artikel 138 Abs. 2 Buchst. j der Verordnung (EU) 2017/625, soweit nach Buchstabe a eine Zuständigkeit der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde für die Zulassung des jeweiligen Betriebs besteht,c) die Entscheidung, dass in Schlachtbetrieben getrennte, abschließbare Stallungen oder Buchten mit separater Abwasserleitung zur Unterbringung kranker oder krankheitsverdächtiger Tiere nicht erforderlich sind, nach Anhang III Abschnitt I Kapitel II Nr. 1 Buchst. b,d) die Gestattung der zeitlichen Trennung der Arbeitsgänge im Einzelfall in einem bestimmten Schlachtbetrieb nach Anhang III Abschnitt I Kapitel II Nr. 2 Buchst. b,e) die Genehmigung für die Verwendung von Rohmilch nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 3,f) die Zulassung einer höheren Temperatur aus technischen Gründen bei der Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil I Nr. 2 Buchst. b,g) die Vorgabe von Anforderungen für die Hitzebehandlung von Rohmilch nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II Nr. 2 Buchst. b,h) die Zulassung von Sammelstellen oder Gerbereien für die Abgabe von Rohstoffen für die Herstellung von Speisegelatine nach Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nr. 5,i) die Zulassung von Sammelstellen oder Gerbereien für die Abgabe von Rohstoffen für die Herstellung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Kollagen nach Anhang III Abschnitt XV Kapitel I Nr. 5,2. der Verordnung (EU) 2017/625, unbeschadet der Nummer 1, füra) die Durchführung der internen Audits in den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden nach Artikel 6 Abs. 1,b) die Durchführung von Prüfungen für amtliche Fachassistenten nach Maßgabe eines delegierten Rechtsaktes der Kommission nach Artikel 18 Abs. 7 Buchst. j, 3. der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 füra) die amtliche Anerkennung eines Haltungsbetriebs oder eines Kompartiments, der oder das kontrollierte Haltungsbedingungen anwendet, nach Artikel 8 Abs. 1,b) die Entgegennahme von Mitteilungen nach Artikel 9,c) den Entzug der amtlichen Anerkennung nach Artikel 12 Abs. 1 oder 2 Buchst. a,d) die Wiederanerkennung eines Haltungsbetriebs nach Artikel 12 Abs. 3,e) den Ausschluss eines Haltungsbetriebs aus einem Kompartiment und die Wiederaufnahme in das Kompartiment nach Artikel 12 Abs. 4,4.(aufgehoben)5. der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1; 2019 L 120 vom 8.5.2019, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung für a) die Entgegennahme einer Kopie des Begleitdokuments nach Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1 und die Unterrichtung der für den Entladeort zuständigen Behörde nach Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 2,b) die Erteilung der Genehmigung zur Führung des Ein- und Ausgangsregisters am Sitz des Unternehmens oder durch ein spezialisiertes Unternehmen nach Artikel 28 Abs. 5 Unterabs. 2,6. dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch mit Ausnahme des Bereichs der Futtermittel für a) die Information der Öffentlichkeit nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 oder 1a Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie die Information des zuständigen Bundesministeriums oder des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 39 Abs. 5 Satz 4,b) die Übermittlung von Untersuchungsergebnissen an das Bundesamt nach § 44a Abs. 2 Satz 1,c) die Ermittlung des Gehalts an Stoffen und die Anforderung oder Entnahme von Proben nach § 51 Abs. 1 und 2 Satz 2,d) die Übermittlung der Daten nach § 51 Abs. 5 Satz 1,e)die Zulassung einer Ausnahme für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel als Sonderverpflegung für Angehörige der Polizei, des Katastrophenschutzes, des Warn- und Alarmdienstes und der sonstigen Hilfs- und Notdienste des Landes einschließlich der hierfür erforderlichen Versuche sowie der Abgabe solcher Lebensmittel an andere, wenn dies zur ordnungsgemäßen Vorratshaltung erforderlich ist, nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und c sowie Abs. 4 Satz 3, f) die Zulassung einer Ausnahme bei Vorliegen besonderer Umstände nach § 68 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 Satz 3, 7. dem Tabakerzeugnisgesetz füra) die Registrierung im grenzüberschreitenden Fernabsatz nach § 22 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 einschließlich der Aufgaben nach § 22 Abs. 4 füraa) die Bestätigung der Registrierung,bb) die Überprüfung des Vorliegens eines Altersüberprüfungssystems,cc) die Überprüfung des Vorliegens gültiger Registrierungen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union unddd) die Bekanntgabe der Listen der bei ihr registrierten Verkaufsstellen mit grenzüberschreitendem Fernabsatz;sofern die Länder für den Zweck der Registrierung nach § 22 Abs. 3 eine gemeinsame Stelle einrichten oder beauftragen, ist diese Stelle oder soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von der Verordnungsermächtigung nach § 22 Abs. 6 Nr. 2 ganz oder teilweise Gebrauch macht, ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständig für die Aufgaben nach Halbsatz 1,b) die Anordnung einer Warnung der Öffentlichkeit nach § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 Halbsatz 1 oder die Warnung der Öffentlichkeit nach § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 Halbsatz 2,8. dem Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG) vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814) in der jeweils geltenden Fassung für die Überwachung nach § 4 Abs. 1, 2 und 4,9.dem Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471) in der jeweils geltenden Fassung für die Zulassung einer Ausnahme für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel als Sonderverpflegung für Angehörige der Polizei und der sonstigen Hilfs- und Notdienste des Landes nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c sowie Abs. 2 Satz 3; die Zulassung ergeht im Benehmen mit der von dem für die Milch- und Fettwirtschaft zuständigen Ministerium beauftragten Stelle, 10.dem Vorläufigen Biergesetz in der Fassung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I S. 1399) in der jeweils geltenden Fassung für die Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 7 Satz 1,11.der Lebensmittelhygiene-Verordnung in der Fassung vom 21. Juni 2016 (BGBl. I S. 1469) in der jeweils geltenden Fassung für die Erteilung einer Zulassung zur Ausfuhr nach § 9 Abs. 1 einschließlich der Erteilung einer Zulassungsnummer nach § 9 Abs. 3 Satz 1,12.der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung in der Fassung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480, 619, 1844) in der jeweils geltenden Fassung für die Genehmigung der Verwendung von Milch, die zum Zeitpunkt der Verarbeitung eine Temperatur von mehr als +6° C aufweist, zur Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse, nach Anlage 5 Kapitel V Nr. 1.2.2,13.der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 3. September 2018 (BGBl. I S. 1358, 1844) in der jeweils geltenden Fassung füra) die Erteilung der Genehmigung für Schlachthofpersonal nach § 4 Abs. 1,b) die Durchführung einer Prüfung nach § 4 Abs. 3, 14.(aufgehoben)15.der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230 -269-) in der jeweils geltenden Fassung für die Erteilung der Genehmigung nach § 5 Abs. 5 Satz 1,16.der Diätverordnung in der Fassung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161) in der jeweils geltenden Fassung für die Erteilung der Genehmigung nach § 11,17.der Käseverordnung in der Fassung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412) in der jeweils geltenden Fassung für a) die Genehmigung eines Verfahrens zur Gewinnung und zur Wärmebehandlung von Zentrifugat nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f 2. und 3. Anstrich,b) die Erteilung der Genehmigung und die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4,c) die Festsetzung einer angemessenen Frist nach § 20 Abs. 4 Satz 2,d) die Entgegennahme der Anmeldung und Prüfung des Nachweises nach § 21 Abs. 1,18.der Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144) in der jeweils geltenden Fassung für die Überwachung der Herstellung von Butter nach § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1,19.(aufgehoben)20.der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036) in der jeweils geltenden Fassung füra) die amtliche Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1,b) die Erteilung der Nutzungsgenehmigung nach § 5 Abs. 1,21.der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; 2012 L 318 S. 74; 2013 L 72 S. 16; L 142 S. 10; 2014 L 254 S. 39; 2017 L 17 S. 52, L 326 S. 55) in der jeweils geltenden Fassung für die Entgegennahme einer Meldung über ernste unerwünschte Wirkungen im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchst. p nach Artikel 23 Abs. 1 oder 4,22.der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624) in der jeweils geltenden Fassung für a) die Entgegennahme der Meldung nach § 1 Abs. 4 Satz 2,b) die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1,c) die Erteilung und Überwachung einer Erlaubnis zur Durchführung kellerwirtschaftlicher Versuche nach § 3 Abs. 1,d) die Entgegennahme der Mitteilung nach § 7 Abs. 9 Satz 2,e) die Genehmigung von Buchführungsverfahren und den Widerruf der Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3, sowie die Entgegennahme einer Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 5f) die Entgegennahme einer Kopie des Dokuments nach § 22 Abs. 1,g) die Entgegennahme von Kopien des Begleitpapiers nach § 22 Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1,h) die Entgegennahme der Mitteilung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 und die Erteilung der Zustimmung nach § 22 Abs. 3 Satz 2,i) die Weiterleitung einer Kopie des Begleitpapiers nach § 22 Abs. 4 Satz 2,j) die Entgegennahme einer oder mehrerer Kopien des Begleitpapiers nach § 23 Nr. 2, soweit dies durch eine aufgrund des § 23 erlassene Rechtsverordnung vorgeschrieben wird,k) die Koordinierung der Maßnahmen der Überwachung nach § 28 Abs. 3,l) die Meldungen über önologische Verfahren nach § 30 Abs. 1,m) die Erklärung des Einverständnisses zur Zurückstellung der Entscheidung über die Zulassung zur Einfuhr nach § 32 Abs. 1 Satz 2,23.der Weinverordnung in der Fassung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827) in der jeweils geltenden Fassung für die Zuteilung von Kennziffern nach § 45 Abs. 2,24.der Tabakerzeugnisverordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980) in der jeweils geltenden Fassung füra) die Zulassung eines Prüflaboratoriums nach § 2 Abs. 1 Satz 1,b) die Überprüfung eines Prüflaboratoriums nach § 3 Abs. 3 Satz 1,c) den Widerruf der Zulassung eines Prüflaboratoriums nach § 3 Abs. 3 Satz 2,d) die Entgegennahme des Nachweises nach § 3 Abs. 4 Satz 2,e) die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 6 Abs. 1,f) die Anforderung, eine wissenschaftliche Studie durchzuführen und die Ergebnisse der Studie vorzulegen, nach § 6 Abs. 6 Satz 1 und 2,g) die Entgegennahme von Studien zur Marktforschung, der Zusammenfassungen von Marktstudien und der Mitteilungen über die Verkaufsmengen nach § 7 Abs. 1,h) die Entgegennahme des Berichts nach § 8 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2,i) die Anforderung zusätzlicher Informationen über den Zusatzstoff nach § 8 Abs. 5 Satz 4,j) die Anforderung, den Bericht über die Ergebnisse der Studien zu dem Zusatzstoff von einem unabhängigen wissenschaftlichen Gremium prüfen zu lassen, nach § 8 Abs. 6,k) die Entgegennahme des Nachweises nach § 8 Abs. 7,l) die Entgegennahme der Mitteilung nach § 24 Abs. 1,m) die Entgegennahme der Daten zur Erfüllung der Informationspflichten für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter nach § 25,25. der Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852) in der jeweils geltenden Fassung für das Anzeigeverfahren nach § 4,26.der AVV Lebensmittelhygiene für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nach § 2 Abs. 1, 2 und 4, soweit eine Zuständigkeit der oberen Lebensmittelüberwachung für die Zulassung des jeweiligen Betriebs gegeben ist; die Vergabe einer Zulassungsnummer nach § 2 Abs. 5 Satz 1 erfolgt durch die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde (Nummer 2 Buchst. a), 27. der AVV Rahmen-Überwachung für die Übermittlung von Daten an das Bundesamt nach § 21 Abs. 2 und28. dem Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetz für die Verpflichtung von Betrieben bezüglich der Gestattung der Fortbildung nach § 7 Abs. 1 und für die Verpflichtung von Schlachtbetrieben, in ihren Betrieben Schlachtungen für andere durchzuführen oder durchführen zu lassen, soweit keine tierseuchenrechtlichen Belange betroffen sind, nach § 7 Abs. 2 Satz 1.(2) Die Zuständigkeiten der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde nach der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Trinkwasserverordnung und dem Infektionsschutzgesetz in Bezug auf Trinkwasser vom 28. November 2014 (GVBl. S. 722) in der jeweils geltenden Fassung und der Thüringer Weinverordnung vom 17. April 2012 (GVBl. S. 120) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
Zuständigkeit der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde
§ 2 Zuständigkeit der obersten LebensmittelüberwachungsbehördeDie oberste Lebensmittelüberwachungsbehörde ist zuständig nach1. der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebensmittel-und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73) in der jeweils geltenden Fassung für den Bereich Lebensmittelüberwachung füra) die Übertragung bestimmter Aufgaben der amtlichen Kontrolle nach Artikel 28 Abs. 1 oder die Übertragung bestimmter Aufgaben in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten nach Artikel 31 Abs. 1,b) die Benennung amtlicher Laboratorien nach Artikel 37 Abs. 1 sowie die Rückgängigmachung der Benennung nach Artikel 39 Abs. 2; für die Benennung von Einrichtungen für die ausschließliche Untersuchung von Proben auf Trichinen nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung regelt sich die Zuständigkeit nach § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes (ThürLMÜbG) vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581) in der jeweils geltenden Fassung,2. dem Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung füra) die Erstellung eines Überwachungskonzepts nach § 28 Abs. 1 Satz 1 einschließlich der Aufstellung sowie regelmäßigen Aktualisierung von Marktüberwachungsprogrammen nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und die regelmäßige Überprüfung und Bewertung des Überwachungskonzepts nach § 28 Abs. 1 Satz 3,b) das zur Verfügungstellen der Marktüberwachungsprogramme für die Öffentlichkeit nach § 28 Abs. 1 Satz 3,c) vorübergehende Verbringungsverbote nach § 41,3. der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung vom 15. September 2011 (BGBl. I S. 1860) in der jeweils geltenden Fassung für die Bestimmung einer Grenzkontrollstelle im Benehmen mit der zuständigen Generalzolldirektion nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und 4. der AVV Rahmen-Überwachung vom 20. Januar 2021 (BAnz AT 26.01.2021 B6) in der jeweils geltenden Fassung für den Bereich Lebensmittelüberwachung für a) die Sicherstellung der Anforderungen an amtliche Prüflaboratorien für amtliche Untersuchungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1,b) die Übermittlung der notwendigen Informationen für die jährlichen Anpassungen des Kontrollplans an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 14 Abs. 2 Satz 1,c) die Übermittlung der für das Folgejahr zur Verfügung gestellten Kontingente amtlicher Proben an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 15 Abs. 3,d) die Meldung der Anzahl der im folgenden Kalenderjahr von jeder Erzeugnisgruppe des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung auf bestimmte Pflanzenschutzmittelrückstände risikobezogen zu untersuchenden Proben an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 18 Abs. 2,e) die Information an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über von Drittländern geplante Kontrollen nach § 27 Abs. 6,f) die Übermittlung von Informationen an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zur Erstellung des Jahresberichts nach § 34 Abs. 2,g) die Benennung von Kontaktstellen nach § 38 Abs. 1 Satz 1,h) die Unterrichtung des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über durchgeführte Simulationsübungen nach § 39 Abs. 2.
Zuständigkeit der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde
§ 3 Zuständigkeit der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde(1) Die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde ist zuständig nach1. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 S. 22; 2008 L 46 S. 50; 2010 L 77 S. 59, L 119 S. 26; 2013 L 160 S. 15; 2015 L 29 S. 16, L 66 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, auch in Verbindung mit den nachfolgend genannten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625, füra) die Zulassung von Betrieben nach Artikel 4 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 einschließlich der vorläufigen oder bedingten Zulassung von Betrieben oder der Verlängerung dieser Zulassung nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Abs. 4 Satz 1 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/625; abweichend hiervon bestimmt sich die Zuständigkeit für die Zulassung von Betrieben, dieaa) bei der Produktion von entbeintem frischem Fleisch von Huftieren im Sinne des Anhangs I Nr. 1.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wöchentlich nicht mehr als 5 Tonnen oder eine dieser Menge entsprechende Menge an Fleisch mit Knochen zerlegen,bb)bei der Produktion von Fleischerzeugnissen aus Fleisch von Huftieren und Geflügel im Sinne des Anhangs I Nr. 1.2 und 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wöchentlich nicht mehr als 7,5 Tonnen, bezogen auf die Endprodukte zum Zeitpunkt der Abgabe aus dem Betrieb, herstellen,cc)bei der Produktion von Hackfleisch und Fleischzubereitungen aus Fleisch von Huftieren und Geflügel im Sinne des Anhangs I Nr. 1.2 und 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wöchentlich nicht mehr als 7,5 Tonnen, bezogen auf die Endprodukte zum Zeitpunkt der Abgabe aus dem Betrieb, herstellen,dd)bei der Bearbeitung von frei lebendem Wild im Sinne des Anhangs I Nr. 1.5 erster Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Verarbeitung von Fleisch dieser Tiere wöchentlich nicht mehr als 400 kg, bezogen auf die Endprodukte zum Zeitpunkt der Abgabe aus dem Betrieb, herstellen, sofern diese Tätigkeit in Betrieben nach den Doppelbuchstaben aa oder bb erfolgt,ee) frisches Fleisch von Farmwild im Sinne des Anhangs I Nr. 1.6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 aus eigener Haltung gewinnen und wöchentlich nicht mehr als 5 Tonnen entbeintes Farmwildfleisch eigener Schlachtung oder eine dieser Menge entsprechende Menge an Fleisch mit Knochen zerlegen,ff) verzehrfertige Speisen in Großküchen für den Bedarf anderer Lebensmittelunternehmen herstellen (Verarbeitung von frischem Fleisch, Fischereierzeugnissen oder Eiern), die durchschnittlich für nicht mehr als 500 Verbraucher pro Tag bestimmt sind,gg) wöchentlich nicht mit mehr als 7,5 Tonnen Lebensmittel tierischen Ursprungs außerhalb der Einzelhandelstätigkeit zum Zweck der Deckung des Bedarfs anderer Betriebe handeln, sofern diese Tätigkeit in einem der Betriebe nach den Doppelbuchstaben aa bis ff erfolgt,nach § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 ThürLMÜbG; überschreitet ein Betrieb die in den Buchstaben aa bis gg genannten Produktionsobergrenzen bei einer oder mehreren Tätigkeiten ist die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde zuständige Behörde für die Zulassung des Betriebs für alle Tätigkeiten,b) die Aussetzung oder den Entzug der Zulassung eines Betriebs nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung Artikel 138 Abs. 2 Buchst. j der Verordnung (EU) 2017/625, soweit nach Buchstabe a eine Zuständigkeit der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde für die Zulassung des jeweiligen Betriebs besteht,c) die Entscheidung, dass in Schlachtbetrieben getrennte, abschließbare Stallungen oder Buchten mit separater Abwasserleitung zur Unterbringung kranker oder krankheitsverdächtiger Tiere nicht erforderlich sind, nach Anhang III Abschnitt I Kapitel II Nr. 1 Buchst. b,d) die Gestattung der zeitlichen Trennung der Arbeitsgänge im Einzelfall in einem bestimmten Schlachtbetrieb nach Anhang III Abschnitt I Kapitel II Nr. 2 Buchst. b,e) die Genehmigung für die Verwendung von Rohmilch nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 3,f) die Zulassung einer höheren Temperatur aus technischen Gründen bei der Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil I Nr. 2 Buchst. b,g) die Vorgabe von Anforderungen für die Hitzebehandlung von Rohmilch nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II Nr. 2 Buchst. b,h) die Zulassung von Sammelstellen oder Gerbereien für die Abgabe von Rohstoffen für die Herstellung von Speisegelatine nach Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nr. 5,i) die Zulassung von Sammelstellen oder Gerbereien für die Abgabe von Rohstoffen für die Herstellung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Kollagen nach Anhang III Abschnitt XV Kapitel I Nr. 5,2. der Verordnung (EU) 2017/625, unbeschadet der Nummer 1, füra) die Durchführung der internen Audits in den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden nach Artikel 6 Abs. 1,b) die Durchführung von Prüfungen für amtliche Fachassistenten nach Maßgabe eines delegierten Rechtsaktes der Kommission nach Artikel 18 Abs. 7 Buchst. j,3. der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 füra) die amtliche Anerkennung eines Haltungsbetriebs oder eines Kompartiments, der oder das kontrollierte Haltungsbedingungen anwendet, nach Artikel 8 Abs. 1,b) die Entgegennahme von Mitteilungen nach Artikel 9,c) den Entzug der amtlichen Anerkennung nach Artikel 12 Abs. 1 oder 2 Buchst. a,d) die Wiederanerkennung eines Haltungsbetriebs nach Artikel 12 Abs. 3,e) den Ausschluss eines Haltungsbetriebs aus einem Kompartiment und die Wiederaufnahme in das Kompartiment nach Artikel 12 Abs. 4,4.(aufgehoben)5. der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1; 2019 L 120 vom 8.5.2019, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung für a) die Entgegennahme einer Kopie des Begleitdokuments nach Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1 und die Unterrichtung der für den Entladeort zuständigen Behörde nach Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 2,b) die Erteilung der Genehmigung zur Führung des Ein- und Ausgangsregisters am Sitz des Unternehmens oder durch ein spezialisiertes Unternehmen nach Artikel 28 Abs. 5 Unterabs. 2,6. dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch mit Ausnahme des Bereichs der Futtermittel füra) die Information der Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1 Satz 1 oder 1a Satz 1 Nr. 1 und 2 , auch in Verbindung mit § 39a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 und Abs. 2 , sowie die Information des zuständigen Bundesministeriums oder des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 39 Abs. 5 Satz 4 ,b) die Übermittlung von Untersuchungsergebnissen an das Bundesamt nach § 44a Abs. 2 Satz 1,c) die Ermittlung des Gehalts an Stoffen und die Anforderung oder Entnahme von Proben nach § 51 Abs. 1 und 2 Satz 2,d) die Übermittlung der Daten nach § 51 Abs. 5 Satz 1,e)die Zulassung einer Ausnahme für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel als Sonderverpflegung für Angehörige der Polizei, des Katastrophenschutzes, des Warn- und Alarmdienstes und der sonstigen Hilfs- und Notdienste des Landes einschließlich der hierfür erforderlichen Versuche sowie der Abgabe solcher Lebensmittel an andere, wenn dies zur ordnungsgemäßen Vorratshaltung erforderlich ist, nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und c sowie Abs. 4 Satz 3, f) die Zulassung einer Ausnahme bei Vorliegen besonderer Umstände nach § 68 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 Satz 3,7. dem Tabakerzeugnisgesetz füra) die Registrierung im grenzüberschreitenden Fernabsatz nach § 22 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 einschließlich der Aufgaben nach § 22 Abs. 4 füraa) die Bestätigung der Registrierung,bb) die Überprüfung des Vorliegens eines Altersüberprüfungssystems,cc) die Überprüfung des Vorliegens gültiger Registrierungen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union unddd) die Bekanntgabe der Listen der bei ihr registrierten Verkaufsstellen mit grenzüberschreitendem Fernabsatz;sofern die Länder für den Zweck der Registrierung nach § 22 Abs. 3 eine gemeinsame Stelle einrichten oder beauftragen, ist diese Stelle oder soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von der Verordnungsermächtigung nach § 22 Abs. 7 Nr. 2 ganz oder teilweise Gebrauch macht, ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständig für die Aufgaben nach Halbsatz 1,b) die Anordnung einer Warnung der Öffentlichkeit nach § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 Halbsatz 1 oder die Warnung der Öffentlichkeit nach § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 Halbsatz 2,8. dem Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG) vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814) in der jeweils geltenden Fassung für die Überwachung nach § 4 Abs. 1, 2 und 4,9.dem Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471) in der jeweils geltenden Fassung für die Zulassung einer Ausnahme für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel als Sonderverpflegung für Angehörige der Polizei und der sonstigen Hilfs- und Notdienste des Landes nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c sowie Abs. 2 Satz 3; die Zulassung ergeht im Benehmen mit der von dem für die Milch- und Fettwirtschaft zuständigen Ministerium beauftragten Stelle, 10.dem Vorläufigen Biergesetz in der Fassung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I S. 1399) in der jeweils geltenden Fassung für die Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 7 Satz 1,11.der Lebensmittelhygiene-Verordnung in der Fassung vom 21. Juni 2016 (BGBl. I S. 1469) in der jeweils geltenden Fassung für die Erteilung einer Zulassung zur Ausfuhr nach § 9 Abs. 1 einschließlich der Erteilung einer Zulassungsnummer nach § 9 Abs. 3 Satz 1,12.der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung in der Fassung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480, 619, 1844) in der jeweils geltenden Fassung für die Genehmigung der Verwendung von Milch, die zum Zeitpunkt der Verarbeitung eine Temperatur von mehr als +6° C aufweist, zur Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse, nach Anlage 5 Kapitel V Nr. 1.2.2,13.der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 3. September 2018 (BGBl. I S. 1358, 1844) in der jeweils geltenden Fassung füra) die Erteilung der Genehmigung für Schlachthofpersonal nach § 4 Abs. 1,b) die Durchführung einer Prüfung nach § 4 Abs. 3, 14. der Kontaminanten-Verordnung vom 19. März 2010 (BGBl. I S. 286 -287-) in der jeweils geltenden Fassung für das Überlassen der von ihr amtlich verschlossenen oder versiegelten Parallelproben für ein zweites Sachverständigengutachten sowie der von ihr nach § 5a Abs. 2 dokumentierten Daten nach § 5a Abs. 5 einschließlich der vorausgehenden Probenvorbereitung und Entnahme von Parallelproben nach § 5a Abs. 1 Satz 1 sowie der sachgerechten Lagerung und Aufbewahrung der Parallelproben mit Anbringung der Daten nach § 5a Abs. 3,15. der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1362) in der jeweils geltenden Fassung für die Erteilung der Genehmigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1,16.der Diätverordnung in der Fassung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161) in der jeweils geltenden Fassung für die Erteilung der Genehmigung nach § 11,17.der Käseverordnung in der Fassung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412) in der jeweils geltenden Fassung für a) die Genehmigung eines Verfahrens zur Gewinnung und zur Wärmebehandlung von Zentrifugat nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f 2. und 3. Anstrich,b) die Erteilung der Genehmigung und die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4,c) die Festsetzung einer angemessenen Frist nach § 20 Abs. 4 Satz 2,d) die Entgegennahme der Anmeldung und Prüfung des Nachweises nach § 21 Abs. 1, 18.der Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144) in der jeweils geltenden Fassung für die Überwachung der Herstellung von Butter nach § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1,19. der Trinkwasserverordnung in der Fassung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459) in der jeweils geltenden Fassung für die Feststellung, dass die Qualität des in einem Lebensmittelbetrieb verwendeten Wassers die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigen kann, nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 520.der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036) in der jeweils geltenden Fassung füra) die amtliche Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1,b) die Erteilung der Nutzungsgenehmigung nach § 5 Abs. 1,21.der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17 vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76 vom 12.3.2020, S. 36; L 397 vom 26.11.2020, S. 30; L 214 vom 17.6.2021, S. 68; L 318 vom 9.9.2021, S. 8; L 365 vom 14.10.2021, S. 46) in der jeweils geltenden Fassung für die Entgegennahme einer Meldung über ernste unerwünschte Wirkungen im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchst. p nach Artikel 23 Abs. 1 oder 4,22.der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624) in der jeweils geltenden Fassung für a) die Entgegennahme der Meldung nach § 1 Abs. 4 Satz 2,b) die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1,c) die Erteilung und Überwachung einer Erlaubnis zur Durchführung kellerwirtschaftlicher Versuche nach § 3 Abs. 1,d) die Entgegennahme der Mitteilung nach § 7 Abs. 9 Satz 2,e) die Genehmigung von Buchführungsverfahren und den Widerruf der Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3, sowie die Entgegennahme einer Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 5f) die Entgegennahme einer Kopie des Dokuments nach § 22 Abs. 1a,g) die Entgegennahme von Kopien des Begleitpapiers nach § 22 Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1,h) die Entgegennahme der Mitteilung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 und die Erteilung der Zustimmung nach § 22 Abs. 3 Satz 2,i) die Weiterleitung einer Kopie des Begleitpapiers nach § 22 Abs. 4 Satz 2,j) die Entgegennahme einer oder mehrerer Kopien des Begleitpapiers nach § 23 Nr. 2, soweit dies durch eine aufgrund des § 23 erlassene Rechtsverordnung vorgeschrieben wird,k) die Koordinierung der Maßnahmen der Überwachung nach § 28 Abs. 3,l) die Meldungen über önologische Verfahren nach § 30 Abs. 1,m) die Erklärung des Einverständnisses zur Zurückstellung der Entscheidung über die Zulassung zur Einfuhr nach § 32 Abs. 1 Satz 2,23.der Weinverordnung in der Fassung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827) in der jeweils geltenden Fassung für die Zuteilung von Kennziffern nach § 45 Abs. 2,24.der Tabakerzeugnisverordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980) in der jeweils geltenden Fassung füra) die Zulassung eines Prüflaboratoriums nach § 2 Abs. 1 Satz 1,b) die Überprüfung eines Prüflaboratoriums nach § 3 Abs. 3 Satz 1,c) den Widerruf der Zulassung eines Prüflaboratoriums nach § 3 Abs. 3 Satz 2,d) die Entgegennahme des Nachweises nach § 3 Abs. 4 Satz 2,e) die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 6 Abs. 1,f) die Anforderung, eine wissenschaftliche Studie durchzuführen und die Ergebnisse der Studie vorzulegen, nach § 6 Abs. 6 Satz 1 und 2,g) die Entgegennahme von Studien zur Marktforschung, der Zusammenfassungen von Marktstudien und der Mitteilungen über die Verkaufsmengen nach § 7 Abs. 1,h) die Entgegennahme des Berichts nach § 8 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2,i) die Anforderung zusätzlicher Informationen über den Zusatzstoff nach § 8 Abs. 5 Satz 4,j) die Anforderung, den Bericht über die Ergebnisse der Studien zu dem Zusatzstoff von einem unabhängigen wissenschaftlichen Gremium prüfen zu lassen, nach § 8 Abs. 6,k) die Entgegennahme des Nachweises nach § 8 Abs. 7,l) die Entgegennahme der Mitteilung nach § 24 Abs. 1,m) die Entgegennahme der Daten zur Erfüllung der Informationspflichten für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter nach § 25,25. der Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852) in der jeweils geltenden Fassung füra) die Zulassung von privaten Sachverständigen zur Untersuchung von Gegen- oder Zweitproben nach § 1,b) die Entgegennahme des Antrags auf Zulassung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und die Entgegennahme der Mitteilung von Änderungen nach § 3 Abs. 7 Satz 1,c) das Anzeigeverfahren nach § 4,26. der AVV Lebensmittelhygiene in der Fassung vom 9. November 2009 (BAnz. Nr. 178a vom 25. November 2009) in der jeweils geltenden Fassung füra) die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nach § 2 Abs. 1 bis 3 Satz 2 und Abs. 4, soweit eine Zuständigkeit der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde für die Zulassung des jeweiligen Betriebs gegeben ist; die Vergabe einer Zulassungsnummer nach § 2 Abs. 5 Satz 2 erfolgt durch die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde,b) die Mitteilung der Zulassung und der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung von Betrieben an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 2 Abs. 7,27. der AVV Rahmen-Überwachung für die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 33 Abs. 2 und28. dem Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetz für die Verpflichtung von Betrieben bezüglich der Gestattung der Fortbildung nach § 7 Abs. 1 und für die Verpflichtung von Schlachtbetrieben, in ihren Betrieben Schlachtungen für andere durchzuführen oder durchführen zu lassen, soweit keine tierseuchenrechtlichen Belange betroffen sind, nach § 7 Abs. 2 Satz 1.(2) Die Zuständigkeiten der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde nach der Thüringer Weinverordnung vom 17. April 2012 (GVBl. S. 120) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
Zuständigkeit der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden
§ 4 Zuständigkeit der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden(1) Die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 1 Abs. 3 ThürLMÜbG auch zuständig für1. die Überwachung der Einhaltung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürLMÜbG genannten Vorschriften in Bezug auf Mittel zum Tätowieren,2. die Überwachung der Einhaltung des Artikels 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 der Kommission vom 13. Januar 2012 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl (ABl. L 12 vom 14.1.2012, S. 14, L 80 S. 39) in der jeweils geltenden Fassung,3. den Vollzug von Rechtsverordnungen, welche auf der Grundlage des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung erlassen wurden, sofern sich die betreffenden Bestimmungen auf dieses Gesetz stützen und in den §§ 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist und4. die Überwachung der Einhaltung des Artikels 67 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1; L 136 vom 29.5.2007, S. 3; L 141 vom 31.5.2008, S. 22; L 36 vom 5.2.2009, S. 84; L 260 vom 2.10.2010, S. 22; L 49 vom 24.2.2011, S. 52; L 136 vom 24.5.2011, S. 105; L 185 vom 4.7.2013, S. 18; L 109 vom 12.4.2014, S. 49; L 331 vom 18.11.2014, S. 40; L 94 vom 10.4.2015, S. 9; L 127 vom 22.5.2015, S. 62; L 216 vom 22.8.2017, S. 27; L 102 vom 23.4.2018, S. 99; L 249 vom 4.10.2018, S. 18; L 317 vom 14.12.2018, S. 57; L 120 vom 8.5.2019, S. 34; L 141 vom 5.5.2020, S. 37; L 279 vom 27.8.2020, S. 23; L 137 vom 22.4.2021, S. 22; L 83 vom 10.3.2022, S. 64) in der jeweils geltenden Fassung, soweit Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 LFGB oder Mittel zum Tätowieren, die jeweils der Überwachung nach § 38 Abs. 2a oder § 39a Abs. 2 LFGB unterliegen, durch die im Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geregelten Beschränkungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse betroffen sind.(2) Die Zuständigkeiten der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden nach der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Rahmen des Infektionsschutzes vom 12. Juli 2022 (GVBl. S. 316) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
Gleichstellungsbestimmung
§ 8 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
Aufgrund des § 42 Abs. 1 Satz 4 und des § 70 Abs. 10 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) in der Fassung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215), des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2),des § 3 Abs. 1a Satz 2 Halbsatz 1, des § 88 Abs. 1a Satz 2 Halbsatz 1 und des § 118 Abs. 5 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446), des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), verordnet die Landesregierung und aufgrund des§ 3 Abs. 2 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz sowie zur Weinüberwachung (ThürAGLMBG) in der Fassung vom 10. April 2002 (GVBl. S. 171) unddes § 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Fleischhygienegesetz und Geflügelfleischhygienegesetz vom 4. März 2000 (GVBl. S. 29), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2001 (GVBl. S. 9), verordnet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit:
Zuständige Behörden
§ 1 Zuständige BehördenZuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung sind 1. das für die Lebensmittelüberwachung einschließlich Fleisch- und Geflügelfleischhygiene zuständige Ministerium als oberste Lebensmittelüberwachungsbehörde,2. das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz als obere Lebensmittelüberwachungsbehörde,3. die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter) als untere Lebensmittelüberwachungsbehörden.
Zuständigkeit der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde
§ 2 Zuständigkeit der obersten LebensmittelüberwachungsbehördeDie oberste Lebensmittelüberwachungsbehörde ist zuständig nach 1. der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme des Bereichs der Futtermittel, füra) die Übertragung spezifischer Aufgaben im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen auf eine oder mehrere Kontrollstellen nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie die Veranlassung von Überprüfungen oder Inspektionen der Kontrollstellen bei Bedarf nach Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 oder die Entziehung der Übertragung nach Artikel 5 Abs. 3 Satz 2,b) die Benennung von Laboratorien, die die bei den amtlichen Kontrollen gezogenen Proben analysieren können, nach Artikel 12 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie die Zurückziehung der Benennung nach Artikel 12 Abs. 4; für die Benennung von Einrichtungen für die ausschließliche Untersuchung von Proben auf Trichinen nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. EU Nr. L 338 S. 60) in der jeweils geltenden Fassung regelt sich die Zuständigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, 2. dem Vorläufigen Tabakgesetz in der Fassung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in der jeweils geltenden Fassung für vorübergehende Verbringungsverbote nach § 47b,3. der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816-1871-) in der jeweils geltenden Fassung für die Bestimmung einer Grenzkontrollstelle im Benehmen mit der zuständigen Oberfinanzdirektion nach § 5 Abs. 3 Satz 1,4. der AVV Rahmen-Überwachung vom 21. Dezember 2004 (GMBl. S. 1169) in der jeweils geltenden Fassung füra) die Sicherstellung der Anforderungen an amtliche Prüflaboratorien für amtliche Untersuchungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1,b) die Unterstützung der Bildung von amtlichen Schwerpunktlaboratorien und die Benennung von bereits bestehenden oder neuen amtlichen Schwerpunktlaboratorien gegenüber dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) nach § 4 Abs. 5,c) die Festlegung von Anforderungen an die Durchführung der Überwachung nach § 5 Abs. 1,d) die Erteilung der Erlaubnis an amtliche Prüflaboratorien, nicht amtliche Prüflaboratorien mit der Durchführung bestimmter Untersuchungen zu beauftragen oder an der Durchführung zu beteiligen nach § 13 Abs. 1 Satz 1,e) die Beauftragung nicht amtlicher Prüflaboratorien mit der Durchführung von Untersuchungen im Rahmen der Untersuchung auf Transmissible Spongiforme Enzephalopathien oder die Beteiligung an der Durchführung nach § 13 Abs. 1 Satz 2,f) die Mitwirkung bei der Abstimmung eines Besuchsprogramms bei Gemeinschaftskontrollen durch die Kommission nach § 14 Abs. 1 und die Zuleitung von Stellungnahmen zu den Entwürfen der Berichte der Kommission über die erfolgte Gemeinschaftskontrolle an das Bundesamt nach § 14 Abs. 2 Satz 1 sowie die Mitteilung von Maßnahmen und eines Zeitplans zur Umsetzung der Maßnahmen an das Bundesministerium sowie nachrichtlich an das Bundesamt nach § 14 Abs. 3 und 5. der AVV Lebensmittelhygiene vom 12. September 2007 (BAnz. Nr. 180a S. 1) in der jeweils geltenden Fassung für die Mitteilung der Zulassung und der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung von Betrieben an das Bundesamt nach § 2 Abs. 7.
Zuständigkeit der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde
§ 3 Zuständigkeit der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde(1) Die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde ist zuständig nach 1. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, auch in Verbindung mit den nachfolgend genannten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung oder der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, füra) die Zulassung von Betrieben nach Artikel 4 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 einschließlich der vorläufigen oder bedingten Zulassung von Betrieben oder der Verlängerung dieser Zulassung nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 Buchst. d Satz 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004; abweichend hiervon bestimmt sich die Zuständigkeit für die Zulassung von Betrieben, dieaa) bei der Produktion von entbeintem frischem Fleisch von Huftieren im Sinne des Anhangs I Nr. 1.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wöchentlich nicht mehr als 5 Tonnen oder eine dieser Menge entsprechende Menge an Fleisch mit Knochen zerlegen,bb)bei der Produktion von Fleischerzeugnissen aus Fleisch von Huftieren und Geflügel im Sinne des Anhangs I Nr. 1.2 und 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wöchentlich nicht mehr als 7,5 Tonnen, bezogen auf die Endprodukte zum Zeitpunkt der Abgabe aus dem Betrieb, herstellen,cc)bei der Produktion von Hackfleisch und Fleischzubereitungen aus Fleisch von Huftieren und Geflügel im Sinne des Anhangs I Nr. 1.2 und 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wöchentlich nicht mehr als 7,5 Tonnen, bezogen auf die Endprodukte zum Zeitpunkt der Abgabe aus dem Betrieb, herstellen,dd)frisches Fleisch von Farmwild im Sinne des Anhangs I Nr. 1.6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 aus eigener Haltung gewinnen und wöchentlich nicht mehr als 5 Tonnen entbeintes Farmwildfleisch eigener Schlachtung oder eine dieser Menge entsprechende Menge an Fleisch mit Knochen zerlegen,nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; überschreitet ein Betrieb die in den Buchstaben aa bis dd genannten Produktionsobergrenzen bei einer oder mehreren Tätigkeiten ist die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde zuständige Behörde für die Zulassung des Betriebs für alle Tätigkeiten,b) die Aussetzung der Zulassung eines Betriebs nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 Buchst. e Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, soweit nach Buchstabe a eine Zuständigkeit der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde für die Zulassung des jeweiligen Betriebs besteht,c) die Entziehung der Zulassung eines Betriebs einschließlich der Einleitung entsprechender Verfahren hierzu nach Artikel 4 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 Buchst. e Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, soweit nach Buchstabe a eine Zuständigkeit der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde für die Zulassung des jeweiligen Betriebs besteht,d) die Entscheidung, dass in Schlachtbetrieben getrennte, abschließbare Stallungen oder Buchten mit separater Abwasserleitung zur Unterbringung kranker oder krankheitsverdächtiger Tiere nicht erforderlich sind, nach Anhang III Abschnitt I Kapitel II Nr. 1 Buchst. b,e) die Gestattung der zeitlichen Trennung der Arbeitsgänge im Einzelfall in einem bestimmten Schlachtbetrieb nach Anhang III Abschnitt I Kapitel II Nr. 2 Buchst. b,f) das Erlassen von Vorschriften betreffend den Transport von Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nr. 3 Satz 2,g) die Genehmigung für die Verwendung von Rohmilch nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 3,h) die Zulassung einer höheren Temperatur aus technischen Gründen bei der Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil I Nr. 2 Buchst. b,i) die Vorgabe von Anforderungen für die Hitzebehandlung von Rohmilch nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II Nr. 2 Buchst. b,j) die Zulassung von Sammelstellen oder Gerbereien für die Abgabe von Rohstoffen für die Herstellung von Speisegelatine nach Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nr. 5,k) die Zulassung von Sammelstellen oder Gerbereien für die Abgabe von Rohstoffen für die Herstellung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Kollagen nach Anhang III Abschnitt XV Kapitel I Nr. 5, 2. der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, unbeschadet der Nummer 1, füra) die Erteilung einer Zulassungsnummer nach Artikel 3 Abs. 3,b) die Durchführung von Prüfungen für amtliche Fachassistenten nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Abschnitt B Nr. 2 Satz 1, 3. der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 für a) die Durchführung einer Risikobewertung nach Artikel 2 Abs. 3 Satz 2,b) die Anerkennung eines Betriebs oder einer Kategorie von Betrieben als trichinenfrei nach Artikel 3 Abs. 2 Buchst. a oder Artikel 8,c) die Entgegennahme von Mitteilungen nach Artikel 9, d) die Einleitung eines Überwachungsprogramms nach Artikel 11 Satz 1,d) die Einleitung eines Überwachungsprogramms nach Artikel 11 Satz 1,e) die Aussetzung der amtlichen Anerkennung eines Betriebs oder einer Kategorie von Betrieben als trichinenfrei nach Artikel 12 Abs. 1 Buchst. a oder Abs. 2,4. der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung für die Herabstufung eines Qualitätsweins b. A. auf der Handelsstufe nach Artikel 56 Abs. 2 und 3,5. der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor (ABl. EG Nr. L 128 S. 32) in der jeweils geltenden Fassung für a) die Entgegennahme einer Kopie des Begleitdokuments nach Artikel 10 Unterabs. 3 Satz 1 und deren Weitersendung nach Artikel 10 Unterabs. 3 Satz 2,b) die Erteilung der Genehmigung zur Führung der Ein- und Ausgangsbücher am Sitz des Unternehmens oder durch ein spezialisiertes Unternehmen nach Artikel 12 Abs. 2 Satz 2, 6. dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch mit Ausnahme des Bereichs der Futtermittel für a) die Information der Öffentlichkeit nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,b) die Ermittlung des Gehalts an Stoffen und die Anforderung oder Entnahme von Proben nach § 51 Abs. 1 und 2 Satz 2,c) die Übermittlung der Daten nach § 51 Abs. 5 Satz 1,d)die Zulassung einer Ausnahme für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel als Sonderverpflegung für Angehörige der Polizei, des Katastrophenschutzes, des Warn- und Alarmdienstes und der sonstigen Hilfs- und Notdienste des Landes einschließlich der hierfür erforderlichen Versuche sowie der Abgabe solcher Lebensmittel an andere, wenn dies zur ordnungsgemäßen Vorratshaltung erforderlich ist, nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und c sowie Abs. 4 Satz 3, e) die Zulassung einer Ausnahme bei Vorliegen besonderer Umstände nach § 68 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 Satz 3, 7. dem Vorläufigen Tabakgesetz für die Anerkennung des Bedarfs von Waren nach § 47 Abs. 2 Nr. 5,8. dem Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG) vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814) in der jeweils geltenden Fassung für die Überwachung nach § 4 Abs. 1, 2 und 4,9. dem Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471) in der jeweils geltenden Fassung füra) die Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1, der Stellvertretererlaubnis nach § 5 Abs. 1 und der vorläufigen Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 Satz 1,b) die Zulassung einer Ausnahme für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel als Sonderverpflegung für Angehörige der Polizei, des Katastrophenschutzes, des Warn- und Alarmdienstes und der sonstigen Hilfs- und Notdienste des Landes nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c sowie Abs. 2 Satz 3, wobei die Entscheidungen nach den Buchstaben a und b im Benehmen mit der vom für die Milch- und Fettwirtschaft zuständigen Ministerium beauftragten Stelle zu treffen sind,10.der Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1817-) in der jeweils geltenden Fassung für die Erteilung einer Zulassung zur Ausfuhr nach § 9 Abs. 1 einschließlich der Erteilung einer Zulassungsnummer nach § 9 Abs. 3 Satz 1,11.der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1828-) in der jeweils geltenden Fassung für die Genehmigung der Verwendung von Milch, die zum Zeitpunkt der Verarbeitung eine Temperatur von mehr als +6° C aufweist, zur Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse, nach Anlage 5 Kapitel V Nr. 1.2.2,12.der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1864-) in der jeweils geltenden Fassung für a) die Erteilung der Genehmigung für Schlachthofpersonal nach § 4 Abs. 1,b) die Durchführung einer Prüfung nach § 4 Abs. 3, 13.der BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3730; 2004 I S. 1405) in der jeweils geltenden Fassung für die Gestattung anderer Desinfektionsverfahren nach § 4 Abs. 3 Satz 3,14.der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230 -269-) in der jeweils geltenden Fassung für die Erteilung der Genehmigung nach § 5 Abs. 5 Satz 1,15.der Diätverordnung in der Fassung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161) in der jeweils geltenden Fassung für die Erteilung der Genehmigung nach § 11,16.der Käseverordnung in der Fassung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412) in der jeweils geltenden Fassung für a) die Genehmigung eines Verfahrens zur Gewinnung und zur Wärmebehandlung von Zentrifugat nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f 2. und 3. Anstrich,b) die Erteilung der Genehmigung und die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4,c) die Festsetzung einer angemessenen Frist nach § 20 Abs. 4 Satz 2,d) die Entgegennahme der Anmeldung und Prüfung des Nachweises nach § 21 Abs. 1, 17.der Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144) in der jeweils geltenden Fassung für die Überwachung der Herstellung von Butter nach § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1,18.der Milch-Sachkunde-Verordnung vom 22. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2555) in der jeweils geltenden Fassung für den Bescheid über das Prüfungsergebnis nach § 4a Abs. 3 und 4 Halbsatz 2 im Benehmen mit der von dem für Milch- und Fettwirtschaft zuständigen Ministerium beauftragten Stelle,19.der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036) in der jeweils geltenden Fassung füra) die amtliche Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1,b) die Erteilung der Nutzungsgenehmigung nach § 5 Abs. 1, 20.der Kosmetik-Verordnung in der Fassung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410) in der jeweils geltenden Fassung für die Entgegennahme der Angaben und die Erteilung einer Registriernummer nach § 5a Abs. 5 Satz 4 und 6,21.der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624) in der jeweils geltenden Fassung für a) die Entgegennahme der Meldung nach § 1 Abs. 4 Satz 2,b) die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1,c) die Erteilung und Überwachung einer Erlaubnis zur Durchführung kellerwirtschaftlicher Versuche nach § 3 Abs. 1,d) die Entgegennahme der Mitteilung nach § 7 Abs. 9 Satz 2,e) die Genehmigung von Buchführungsverfahren und den Widerruf der Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3,f) die Entgegennahme einer Kopie des Dokuments nach § 22 Abs. 1,g) die Entgegennahme von Kopien des Begleitpapiers nach § 22 Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1,h) die Entgegennahme der Mitteilung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 und die Erteilung der Zustimmung nach § 22 Abs. 3 Satz 2,i) die Weiterleitung einer Kopie des Begleitpapiers nach § 22 Abs. 4 Satz 2,j) die Entgegennahme einer oder mehrerer Kopien des Begleitpapiers nach § 23 Nr. 2, soweit dies durch eine aufgrund des § 23 erlassene Rechtsverordnung vorgeschrieben wird,k) die Koordinierung der Maßnahmen der Überwachung nach § 28 Abs. 3,l) die Meldungen über önologische Verfahren nach § 30 Abs. 1,m) die Erklärung des Einverständnisses zur Zurückstellung der Entscheidung über die Zulassung zur Einfuhr nach § 32 Abs. 1 Satz 2,22.der Weinverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583) in der jeweils geltenden Fassung für die Zuteilung von Kennziffern nach § 45 Abs. 2 Satz 1,23.der Tabakprodukt-Verordnung vom 20. November 2002 (BGBl. I S. 4434) in der jeweils geltenden Fassung für die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 5 Abs. 1 und der Liste nach § 5 Abs. 3 Satz 1,24.der AVV Lebensmittelhygiene für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nach § 2 Abs. 1, 2 und 4, soweit eine Zuständigkeit der oberen Lebensmittelüberwachung für die Zulassung des jeweiligen Betriebs gegeben ist; die Vergabe einer Zulassungsnummer nach § 2 Abs. 5 Satz 1 erfolgt durch die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde (Nummer 2 Buchst. a) und25.dem Thüringer Ausführungsgesetz zum Fleischhygienegesetz und Geflügelfleischhygienegesetz vom 4. März 2000 (GVBl. S. 29) in der jeweils geltenden Fassung für die Verpflichtung von Betrieben bezüglich der Gestattung der Fortbildung nach § 1 Abs. 1 und für die Verpflichtung von Betreibern von Schlachtbetrieben, in ihren Betrieben Schlachtungen für andere durchzuführen oder durchführen zu lassen, soweit keine tierseuchenrechtlichen Belange betroffen sind, nach § 1 Abs. 2 Satz 1. Die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde ist Fachaufsichtsbehörde für die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden. (2) Die Zuständigkeiten der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde nach der Thüringer Verordnung zur Durchführung des Weinrechts vom 16. März 2005 (GVBl. S. 144) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
Zuständigkeit der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden
§ 4 Zuständigkeit der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden(1) Soweit in den §§ 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, sind die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden 1. im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1 ThürAGLMBG auch zuständig für den Vollzug a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes mit Ausnahme des Bereichs der Futtermittel,b) des Milch- und Margarinegesetzes,c) des § 4 des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes (EGGenTDurchfG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 3, 4 Abs. 2 und den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. EU Nr. L 268 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. EU Nr. L 268 S. 24) in der jeweils geltenden Fassung, soweit Lebensmittel betroffen sind,d) der Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Ziehung einer Vollprobe oder der Beauftragung einer Stelle mit dieser Aufgabe nach § 2 Abs. 5 Satz 2,e) von Rechtsverordnungen, welche auf der Grundlage des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs mit Ausnahme der den Bereich der Futtermittel betreffenden Bestimmungen, des Milch- und Margarinegesetzes, des Vorläufigen Tabakgesetzes oder des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung erlassen wurden, sofern sich die betreffenden Bestimmungen auf diese Gesetze stützen; Entsprechendes gilt für Rechtsverordnungen, welche auf der Grundlage des Weingesetzes in der Fassung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985) in der jeweils geltenden Fassung erlassen wurden, soweit eine Zuständigkeit der Lebensmittelüberwachungsbehörden für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Weingesetzes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürAGLMBG gegeben ist und2. im Übrigen zuständig a) für die Überwachung der Einhaltung des Artikels 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 der Kommission vom 13. Juni 2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl (ABl. EG Nr. L 155 S. 27) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung der Vermarktungsvorschriften für Olivenöl vom 16. Juni 2003 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung,b) für die Durchführung der für den Bereich der Hausschlachtungen und des Erlegens von Wild für den privaten häuslichen Bereich aufgrund des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618 -2653-) weiter geltenden Bestimmungen des Fleischhygienegesetzes in der Fassung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2688, 3657), und aufgrund des Artikels 16 der Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) weiter geltenden Bestimmungen der Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Zuständigkeiten der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden nach § 3 Abs. 1 und 3 ThürAGLMBG für den Vollzug des Weingesetzes, mit Ausnahme der §§ 3 bis 12, und des Vorläufigen Tabakgesetzes, soweit jeweils in den §§ 2 und 3 dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, und nach der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 10. Dezember 2002 (GVBl. S. 496) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
Sonstige Zuständigkeiten der Lebensmittelüberwachungsbehörden
§ 5 Sonstige Zuständigkeiten der LebensmittelüberwachungsbehördenDie Lebensmittelüberwachungsbehörden sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) in der jeweils geltenden Fassung zuständige Stellen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VIG für die Erteilung der bei ihnen vorhandenen Informationen. Auch den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden wird damit aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 VIG die Aufgabe der Erteilung von Informationen nach Maßgabe des Verbraucherinformationsgesetzes übertragen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 6 OrdnungswidrigkeitenSoweit die Lebensmittelüberwachungsbehörden nach den §§ 2, 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 sachlich zuständig sind, obliegt ihnen auch die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 60 LFGB, den §§ 53, 54, 58 und 59 des Vorläufigen Tabakgesetzes, § 14 Abs. 2 des Milch- und Margarinegesetzes, § 50 des Weingesetzes, § 7 EGGenTDurchfG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 LSpG und § 5 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung der Vermarktungsvorschriften für Olivenöl.
Übertragung von Ermächtigungen
§ 7 Übertragung von ErmächtigungenDie der Landesregierung durch § 42 Abs. 1 Satz 3 LFGB erteilten und die ihr in Rechtsverordnungen nach § 70 Abs. 10 Satz 1 LFGB übertragenen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden mit Ausnahme des Bereichs der Futtermittel auf die oberste Lebensmittelüberwachungsbehörde übertragen.
Gleichstellungsbestimmung
§ 8 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:1. die Thüringer Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung vom 19. Dezember 2003 (GVBl. 2004 S. 3) und2. die Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Fleisch- und Geflügelfleischhygienerechts vom 14. März 1996 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. März 2002 (GVBl. S. 161).
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.