Thüringen

Thüringer Verordnung zur Übertragung der Fachaufsicht auf dem Gebiet der Trink-, Schwimm- und Badewasserüberwachung auf das Landesamt für Verbraucherschutz Vom 22. April 2002

Ausfertigungsdatum:
22.04.2002
Fundstelle:
GVBl. 2002, 194
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Fachaufsichtsbehörde für die Landkreise und kreisfreien Städte hinsichtlich der hygienischen Überwachung 1. des Trinkwassers nach der Trinkwasserverordnung in der Fassung vom 28. November 2011 (BGBl. I S. 2370) in der jeweils geltenden Fassung,2. der Badestellen nach § 6 Satz 1 Nr. 6 der Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten vom 8. August 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1068) in der im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlichten bereinigten Fassung vom 2. Oktober 1998 (GVBl. S. 329 - 337 -) und der Thüringer Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer vom 30. Juni 2009 (GVBl. S. 544; 2010 S. 259) in der jeweils geltenden Fassung sowie3. der Bäder nach § 6 Satz 1 Nr. 6 der Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie der Schwimm- und Badebecken nach § 37 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Verbraucherschutz.

Eingangsformel LMLAFAufsÜV

Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Fachaufsichtsbehörde für die Landkreise und kreisfreien Städte hinsichtlich der hygienischen Überwachung 1. des Trinkwassers nach der Trinkwasserverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2612; 1991 S. 227) in der jeweils geltenden Fassung,2. der Badestellen nach § 6 Satz 1 Nr. 6 der Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten vom 8. August 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1068) in der im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlichten bereinigten Fassung vom 2. Oktober 1998 (GVBl. S. 329 - 337 -) und der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 76/160/EWG über die Qualität der Badegewässer vom 23. März 1999 (GVBl. S. 242) in der jeweils geltenden Fassung sowie3. der Bäder nach § 6 Satz 1 Nr. 6 der Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie der Schwimm- und Badebecken nach § 37 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.