Thüringer Verordnung über die praktische Ausbildung und den Dritten Prüfungsabschnitt der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker (ThürAPVOLMChem) Vom 7. Juli 1999
- Ausfertigungsdatum:
- 07.07.1999
- Fundstelle:
- GVBl. 1999, 459
Antragstellung, Auswahlverfahren
§ 5 Antragstellung, Auswahlverfahren(1) Für einen Ausbildungsplatz ist bei der Ausbildungsstätte innerhalb der auf der Internetseite der Ausbildungsstätte bekannt gemachten Bewerbungsfrist ein formloser Antrag schriftlich zu stellen. Nach Ende der Bewerbungsfrist gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.(2) Dem Antrag sind beizufügen:1. ein tabellarischer Lebenslauf mit aktuellem Lichtbild,2. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses, das zum Hochschulstudium berechtigt,3. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über das Bestehen des Zweiten Prüfungsabschnitts der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker oder des Zeugnisses über einen Master- oder Diplomabschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 3 oder 4 oder eine beglaubigte Abschrift des Nachweises über das Vorliegen der Zugangsvoraussetzung nach § 2 Abs. 2 Satz 1; liegt ein vorgenanntes Zeugnis bei Antragstellung noch nicht vor, ist es unverzüglich nach Vorliegen nachzureichen,4. eine Erklärung darüber, ob die antragstellende Person bereits in einem anderen Bundesland den Dritten Prüfungsabschnitt nicht bestanden hat,5. ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister, das nicht älter als drei Monate sein soll,6. gegebenenfalls Nachweise über eine Schwerbehinderung oder eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) in der jeweils geltenden Fassung.(3) Die Aufnahme der praktischen Ausbildung ist zu versagen, wenn1. die nach Absatz 2 vorgeschriebenen Unterlagen und Erklärungen nicht beigebracht werden oder2. der Dritte Prüfungsabschnitt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bereits endgültig nicht bestanden wurde.(4) Die Aufnahme der praktischen Ausbildung ist nur im Rahmen der jährlich in der Ausbildungsstätte zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze möglich. In der Regel stehen maximal zwei Ausbildungsplätze zur Verfügung. Die genaue Anzahl richtet sich nach der Höhe der der Ausbildungsstätte für die praktische Ausbildung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und den tatsächlichen Ausbildungskapazitäten der Ausbildungsstätte. Können nicht alle antragstellenden Personen berücksichtigt werden, weil die vorliegenden Anträge für einen Ausbildungsplatz die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze übersteigen, wird eine Rangfolge der antragstellenden Personen aufgestellt. Dabei bildet eine der folgenden Noten bis auf eine Nachkommastelle die Rangnote der antragstellenden Person:1. Note des Zweiten Prüfungsabschnitts der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker,2. Note des Masterabschlusses nach § 2 Abs. 1 Satz 3 oder3. Note des Diplomabschlusses nach § 2 Abs. 1 Satz 4.Im Fall der Anerkennung einer außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Qualifikation nach § 2 Abs. 2 Satz 1 tritt an die Stelle der Noten nach Satz 5 Nr. 1 bis 3 ein Notenwert, der sich aus einer sachgerechten Umrechnung ergibt. Je niedriger die Rangnote ist, desto höher ist der Rang der antragstellenden Person in der Rangfolge. Wenn eine unberücksichtigte antragstellende Person bis zum angestrebten Ausbildungsbeginn schriftlich gegenüber der Ausbildungsstätte die Aufrechterhaltung ihres Antrags angezeigt hat, verringert sich deren Rangnote nach je zwölf Monaten Wartezeit um 0,3, jedoch höchstens auf 1,0; der Zeitraum bis zum nächsten Ausbildungsbeginn gilt dann als Wartezeit. Die unberücksichtigten antragstellenden Personen sind hierauf hinzuweisen. Besteht bei antragstellenden Personen eine Ranggleichheit, entscheidet das Los. Abweichend von Satz 10 sind antragstellende Personen, die im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch schwerbehindert oder schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind, im Auswahlverfahren bei gleicher Rangnote und Eignung für die Absolvierung der praktischen Ausbildung bevorzugt zu berücksichtigen. Kann ein entsprechender Nachweis nicht mit dem Antrag nach Absatz 1 erbracht werden, ist er spätestens mit Ende der auf der Internetseite der Ausbildungsstätte bekannt gemachten Bewerbungsfrist zu erbringen. Antragstellende Personen, die den angebotenen Ausbildungsplatz nicht binnen sieben Tagen nach Bekanntgabe des Ausbildungsplatzangebots gegenüber der Ausbildungsstätte schriftlich oder elektronisch annehmen, bleiben unberücksichtigt; für die Bekanntgabe gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Die Ausbildungsplätze werden in diesem Fall weiter nach Rangfolge angeboten und vergeben.
Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Thüringer Lebensmittelchemikergesetzes (ThürLMChemG) vom 29. Juni 1995 (GVBl. S. 237), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 229), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, hinsichtlich des § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft:
Geltungsbereich und Ziel
§ 1 Geltungsbereich und Ziel(1) Diese Verordnung regelt1. die praktische Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürLMChemG und2. den Dritten Prüfungsabschnitt der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürLMChemG (Dritter Prüfungsabschnitt)in Thüringen.(2) Ziel der praktischen Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürLMChemG ist es, Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker berufsqualifizierend so auszubilden, dass sie die Aufgaben einer Beamtin oder eines Beamten im lebensmittelchemischen Dienst in der Laufbahn des höheren Dienstes der Fachrichtung des ärztlichen und gesundheitswissenschaftlichen Dienstes oder eines vergleichbaren Tarifbeschäftigten selbstständig wahrnehmen können und in allen Bereichen der Lebensmittelsicherheit sowie der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung einsetzbar sind.
Praktische Prüfungen
§ 10 Praktische Prüfungen(1) Jede praktische Prüfung umfasst eine Aufgabe aus einem der Ausbildungsbereiche nach § 4 Abs. 3 Satz 1, wobei die Aufgabe einer der drei praktischen Prüfungen aus dem Ausbildungsbereich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3 oder 4 sein muss. In den praktischen Prüfungen hat der Prüfling anhand einer Probe, deren Kennzeichnung und einer Niederschrift über die Probenahme einen Prüfplan zu erstellen und die Auswahl des Prüfumfangs und deren Priorisierung schriftlich zu begründen. Es kann sich ein praktischer Teil anschließen, in welchem ein Teil oder alle der geplanten Untersuchungen an der Probe durchgeführt werden. Der Prüfling hat zu jeder Aufgabe einen abschließenden Bericht vorzulegen, in dem die einzelnen Arbeitsgänge genau zu beschreiben sowie die Untersuchungsergebnisse und deren analytische Einordnung aufzuführen sind. Soweit für die jeweilige Prüfung im Rahmen der Bestimmung der Prüfungsaufgaben nach Absatz 2 keine Untersuchung nach Satz 3 vorgesehen wird, hat der Prüfling anhand vom Prüfungsausschuss vorgegebener Analysendaten die Auswertung vorzunehmen.(2) Der Prüfungsausschuss bestimmt die Aufgaben für die praktischen Prüfungen sowie die bei der Bearbeitung der Aufgaben zur Verfügung stehenden Hilfsmittel. Die Aufgaben dürfen dem Prüfling erst mit Beginn der jeweiligen praktischen Prüfung bekannt gegeben werden.(3) Der Prüfling hat die Aufgaben unter Aufsicht einer vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses benannten aufsichtführenden Person zu lösen. Die täglichen Arbeitsergebnisse des Prüflings sind von der aufsichtführenden Person gegenzuzeichnen. Die aufsichtführende Person fertigt eine Niederschrift über den Verlauf und besondere Vorkommnisse an.(4) Für die Durchführung einer praktischen Prüfung stehen bis zu fünf Arbeitstage zur Verfügung, ohne Durchführung einer Untersuchung nach Absatz 1 Satz 3 sind es in der Regel zwei Arbeitstage. Der Prüfungsausschuss legt die im Einzelnen zur Verfügung stehende Zeit fest. Nach Beendigung einer praktischen Prüfung hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass die Aufgabe ohne fremde Hilfe gelöst wurde.
Aufsichtsarbeiten
§ 11 Aufsichtsarbeiten(1) In jeder Aufsichtsarbeit hat der Prüfling für einen Untersuchungsgegenstand aus einem der Ausbildungsbereiche nach § 4 Abs. 3 Satz 1 eine lebensmittelrechtliche Beurteilung in Form eines gerichtsverwertbaren Sachverständigengutachtens zu erstellen. Ein Untersuchungsgegenstand nach Satz 1 muss aus dem Ausbildungsbereich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3 oder 4 sein. Die Erarbeitung des Gutachtens erfolgt anhand vorgegebener Analysendaten, der Probe einschließlich Verpackung und einer Niederschrift über die Probenahme sowie gegebenenfalls anhand von Unterlagen des Herstellerbetriebs über Qualitätssicherungsmaßnahmen.(2) Der Prüfungsausschuss bestimmt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten sowie die bei deren Anfertigung zur Verfügung stehenden Hilfsmittel. Die Aufgaben werden dem Prüfling erst mit Beginn der jeweiligen Aufsichtsarbeit bekannt gegeben. § 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.(3) Die Aufsichtsarbeiten werden in der Regel innerhalb eines Zeitraums von zwei Arbeitswochen angefertigt. Die Bearbeitungszeit für jede Aufsichtsarbeit beträgt acht Stunden. Der Prüfling hat die Aufsichtsarbeit spätestens unmittelbar nach Ablauf der Bearbeitungszeit mit seiner Unterschrift versehen an die aufsichtführende Person abzugeben.
Mündliche Prüfung
§ 12 Mündliche Prüfung(1) Der Termin zur mündlichen Prüfung wird dem Prüfling spätestens drei Wochen vor der Prüfung vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Werden die praktischen Prüfungen und die Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet, wird der Prüfling vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich zur mündlichen Prüfung geladen. Kann der Prüfling nicht zur Prüfung geladen werden, weil er die in Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, wird er hierüber vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich unterrichtet. Dem Prüfling werden die von ihm erzielten Noten der praktischen Prüfungen und der Aufsichtsarbeiten mit der Ladung mitgeteilt.(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete:1. Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht sowie Tabakrecht einschließlich einschlägiger Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union sowie Grundlagen des Staats- und Allgemeinen Verwaltungsrechts, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, des Ordnungswidrigkeitenverfahrens und des Verbraucherinformationsrechts,2. Organisation und Funktion der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung in der Bundesrepublik Deutschland sowie in der Europäischen Union und3. Qualitätsmanagement in Laboratorien und Betrieben sowie bei den Behörden der amtlichen Lebensmittelüberwachung.(3) Die mündliche Prüfung dauert für jeden Prüfling 45 Minuten. Die Prüfungszeit kann, wenn dies zur Beurteilung der Prüfungsleistung notwendig erscheint, angemessen verlängert werden. Jeder Prüfling wird einzeln von mindestens zwei Personen des Prüfungsausschusses geprüft.(4) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Die Teilnahme eines Mitglieds des Personalrates richtet sich nach § 79 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes.(5) Über den Verlauf der Prüfung jedes Prüflings ist eine Niederschrift anzufertigen, in der1. die Namen der prüfenden Personen,2. Beginn und Ende sowie die wesentlichen Inhalte der Prüfung,3. die Bewertung der Prüfungsleistung und bei einer Bewertung mit der Note „nicht ausreichend“ zusätzlich eine kurze Begründung unter Angabe der für das Ergebnis ausschlaggebenden Gesichtspunkte und4. besondere Vorkommnissefestgehalten werden. Die Niederschrift ist von den anwesenden prüfenden Personen zu unterschreiben.
Verhinderung, Fernbleiben, Abbruch einer Prüfung
§ 13 Verhinderung, Fernbleiben, Abbruch einer Prüfung(1) Ist der Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Gründe an der Ablegung einer praktischen Prüfung, einer Aufsichtsarbeit oder der mündlichen Prüfung verhindert, oder bricht er eine dieser Prüfungen aus diesen Gründen ab, so hat er dies bei Erkrankung durch ein amtsärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich dem Prüfungsausschuss nachzuweisen. Dieser entscheidet, ob ein vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt.(2) Werden Prüfungen aus den in Absatz 1 genannten Gründen nicht abgelegt oder abgebrochen, so werden die bis dahin abgeschlossenen Prüfungen angerechnet. Für die Fortsetzung der Prüfungen ist vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses der nächstmögliche Termin festzusetzen.(3) Erscheint der Prüfling an einem Prüfungstag nicht oder bricht er eine Prüfung ab, ohne dass hierfür Gründe nach Absatz 1 Satz 1 vorliegen, so gilt die betreffende Prüfung als nicht bestanden.(4) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 sind dem Prüfling unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Täuschung, Störung
§ 14 Täuschung, Störung(1) Versucht der Prüfling das Ergebnis seiner Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die Prüfungsleistung der betreffenden Prüfung mit der Note „nicht ausreichend“ zu bewerten. Dies gilt auch für den Fall, dass der Prüfling die Versicherung der selbstständigen Bearbeitung der praktischen Prüfung unrichtig abgegeben hat.(2) Stört ein Prüfling erheblich den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung, kann er von der aufsichtführenden Person oder vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist die Prüfungsleistung der betreffenden Prüfung mit der Note „nicht ausreichend“ zu bewerten.(3) In schweren Fällen einer Täuschung oder Störung kann der Prüfungsausschuss den gesamten Dritten Prüfungsabschnitt für nicht bestanden erklären.(4) Wird eine Täuschung erst nach der Aushändigung des Zeugnisses nach § 17 Abs. 1 bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tag der letzten Prüfung der geprüften Person die Prüfungsleistung der betreffenden Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen.(5) Über die Folgen einer Täuschung oder einer Störung des Ablaufs einer Prüfung ist der Prüfling zu Beginn der jeweiligen Prüfung von einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu belehren. Dies gilt in Fällen des § 15 Abs. 7 entsprechend.
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1. sehr gut (1) = eine hervorragende Leistung, 2. gut (2) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, 3. befriedigend (3) = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht, 4. ausreichend (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht, 5. nicht ausreichend (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr entspricht.Zur differenzierten Bewertung von Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden. Die Noten1. 0,7,2. 4,3,3. 4,7 und4. 5,3sind abweichend von Satz 2 ausgeschlossen. Für die Notenzuordnung bei Zwischenwerten gilt Absatz 5 Satz 2 entsprechend.(2) Die in einer praktischen Prüfung erbrachten Prüfungsleistungen werden von einer nach § 8 Abs. 5 Satz 1 bestimmten prüfenden Person bewertet. Sie sind von einer zweiten, entsprechend bestimmten prüfenden Person zu bewerten, wenn eine praktische Prüfung mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet werden soll. Weichen die Bewertungen voneinander ab, werden die Prüfungsleistungen und die Bewertungen der Prüfenden vom vorsitzenden Mitglied oder dessen Stellvertretung geprüft und anschließend eine endgültige Note durch dieses festgelegt.(3) Die Aufsichtsarbeiten werden jeweils von zwei nach § 8 Abs. 5 Satz 1 bestimmten prüfenden Personen unabhängig voneinander bewertet. Weichen die Bewertungen voneinander ab, errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der jeweils von den Prüfenden festgesetzten Einzelnoten. Weichen die Bewertungen um mehr als eine Note voneinander ab oder wird eine Aufsichtsarbeit mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet, wird die Note abweichend von Satz 2 nach Prüfung der Prüfungsarbeit und der Bewertungen der Prüfenden durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertretung festgelegt.(4) Die in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden durch die Prüfenden nacheinander bewertet. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.(5) Bei der Bildung der Durchschnittsnoten nach den Absätzen 3 und 4 wird die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt; alle gegebenenfalls weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Durchschnittsnoten sind Noten wie folgt zugeordnet: 1. Durchschnittsnote bis 1,5 sehr gut, 2. Durchschnittsnote über 1,5 bis 2,5 gut, 3. Durchschnittsnote über 2,5 bis 3,5 befriedigend, 4. Durchschnittsnote über 3,5 bis 4,0 ausreichend, 5. Durchschnittsnote über 4,0 nicht ausreichend.(6) Der Dritte Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind.(7) Wird eine Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht, wird die betreffende Prüfung mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet.
Gesamtergebnis
§ 16 Gesamtergebnis(1) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses des Dritten Prüfungsabschnitts ist zunächst je eine Durchschnittsnote aus den Noten der praktischen Prüfungen und den Noten der Aufsichtsarbeiten zu bilden. In das Gesamtergebnis des Dritten Prüfungsabschnitts gehen die nach Satz 1 gebildeten Durchschnittsnoten und die Note für die mündliche Prüfung zu je einem Drittel ein.(2) Das Gesamtergebnis der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker ergibt sich aus dem Durchschnitt der Note für den bestandenen Zweiten Prüfungsabschnitt der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker und den bestandenen Dritten Prüfungsabschnitt. Ist der Zweite Prüfungsabschnitt nicht abgelegt, weil ein Masterabschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 3 oder ein Diplom nach § 2 Abs. 1 Satz 4 erworben wurde, tritt an die Stelle der Note für den Zweiten Prüfungsabschnitt der Notenwert des Diploms oder des Masterabschlusses. Ist der Zweite Prüfungsabschnitt nicht abgelegt, weil eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene Qualifikation nach § 2 Abs. 2 Satz 1 anerkannt wurde, tritt an die Stelle der Note für den Zweiten Prüfungsabschnitt ein Notenwert, der sich aus einer sachgerechten Umrechnung ergibt. Die Umrechnung nach Satz 3 nimmt der Prüfungsausschuss vor.(3) Für die Bildung der Durchschnittsnoten nach Absatz 1 Satz 1 werden jeweils zwei Dezimalstellen nach dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Für die Bildung der Note für das Gesamtergebnis des Dritten Prüfungsabschnitts nach Absatz 1 Satz 2 und für das Gesamtergebnis der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker nach Absatz 2 gilt § 15 Abs. 5 Satz 1 entsprechend.(4) Im Anschluss an die mündliche Prüfung werden dem Prüfling vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen des Dritten Prüfungsabschnitts und das Gesamtergebnis der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker mitgeteilt.
Zeugnis
§ 17 Zeugnis(1) Wer den Dritten Prüfungsabschnitt bestanden hat, erhält ein vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses ausgestelltes Zeugnis. In diesem sind die Ergebnisse der praktischen Prüfungen und der Aufsichtsarbeiten, das Ergebnis der mündlichen Prüfung sowie das Gesamtergebnis des Dritten Prüfungsabschnitts und das Gesamtergebnis der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker anzugeben.(2) Wer den Dritten Prüfungsabschnitt endgültig nicht bestanden hat, erhält hierüber einen vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid.
Einsicht in die Prüfungsakten, Aufbewahrungsfrist
§ 18 Einsicht in die Prüfungsakten, Aufbewahrungsfrist(1) Der Prüfling kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens auf Antrag seine persönlichen Prüfungsakten unter Aufsicht einsehen. Auskunftsrechte des Prüflings nach datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.(2) Die Prüfungsakten sind 50 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker an den Prüfling erfolgt ist. Im Fall einer Wiederholungsprüfung ist für den Fristbeginn der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Prüfung maßgeblich.
Wiederholung von Prüfungen
§ 19 Wiederholung von Prüfungen(1) Ist eine praktische Prüfung, eine Aufsichtsarbeit oder die mündliche Prüfung nicht bestanden, gilt sie als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, kann sie grundsätzlich nur einmal wiederholt werden. Dies gilt entsprechend im Fall des § 14 Abs. 3. Der Prüfling wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses auf Antrag zur Wiederholungsprüfung geladen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eine zweite Wiederholung zulassen. Hierfür hat der Prüfling innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mit dem Antrag eine schriftliche Begründung einzureichen, aus der nachweislich erkennbar wird, dass das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung im direkten Zusammenhang mit einer außergewöhnlichen familiären oder sonstigen persönlichen Belastung gestanden hat. Zudem müssen die bisherigen Leistungen des Prüflings erwarten lassen, dass er die nochmalige Prüfung bestehen wird. Wird das Vorliegen eines besonders begründeten Ausnahmefalls vom Prüfungsausschuss nicht anerkannt, wird eine zweite Wiederholung versagt. Bei Bewilligung des Antrags gilt Satz 3 entsprechend.(2) Die praktischen Prüfungen und die Aufsichtsarbeiten dürfen frühestens nach 14 Tagen, die mündliche Prüfung frühestens nach zwei Monaten wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der nicht bestandenen Prüfung abgelegt werden.
Zugangsvoraussetzung
§ 2 Zugangsvoraussetzung(1) Voraussetzung für die Ableistung der praktischen Ausbildung und die Ablegung des Dritten Prüfungsabschnitts ist der erfolgreiche Abschluss eines Studiums im Fach Lebensmittelchemie an einer Universität oder Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland von mindestens acht Studienhalbjahren und damit das Bestehen des Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitts der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker. Dem Bestehen des Ersten Prüfungsabschnitts der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker gleichgestellt ist der erfolgreiche Abschluss des Bachelor of Science im Studiengang Lebensmittelchemie an einer Universität oder Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland. Dem Bestehen des Zweiten Prüfungsabschnitts der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker gleichgestellt ist der erfolgreiche Abschluss des Master of Science im Studiengang Lebensmittelchemie an einer Universität oder Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland. Gleichgestellt der Voraussetzung nach Satz 1 ist auch der erfolgreiche Abschluss eines Studiums im Fach Lebensmittelchemie an einer Universität oder Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland, welches mit einer Diplomprüfung abgeschlossen wird.(2) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene Qualifikation, die dort zu einer der beruflichen Tätigkeit einer Lebensmittelchemikerin oder eines Lebensmittelchemikers entsprechenden Tätigkeit befähigt, wird bei Antragstellung nach § 5 Abs. 1 und Feststellung der Gleichwertigkeit als Zugangsvoraussetzung nach Absatz 1 anerkannt. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit gilt das Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 16. April 2014 (GVBl. S. 139) in der jeweils geltenden Fassung. Für die Anerkennung einer außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Qualifikation als gleichwertig zu einer Ausbildung zur Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder zum Staatlich geprüften Lebensmittelchemiker gilt § 2a Abs. 1 ThürLMChemG.
Übergangsbestimmung
§ 20 ÜbergangsbestimmungFür Anträge auf Absolvierung der praktischen Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürLMChemG, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wurden, gilt § 5 der Thüringer Verordnung über die praktische Ausbildung und den Dritten Prüfungsabschnitt der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker vom 7. Juli 1999 (GVBl. S. 459) in der bis zum Ablauf des 31. Oktober 2021 geltenden Fassung.
Gleichstellungsbestimmung
§ 21 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 22 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. November 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung über die praktische Ausbildung und den Dritten Prüfungsabschnitt der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker vom 7. Juli 1999 (GVBl. S. 459), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 8. August 2013 (GVBl. S. 208), außer Kraft.
Ausbildungsstätte und Ausbildungsdauer
§ 3 Ausbildungsstätte und Ausbildungsdauer(1) Die praktische Ausbildung erfolgt an einer hierfür von dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium zugelassenen, mit der amtlichen Untersuchung von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen betrauten Untersuchungseinrichtung (Ausbildungsstätte). § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Abs. 7 bleibt unberührt. Auf die Ausbildungsstätte wird auf der Internetseite des für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministeriums hingewiesen.(2) Die praktische Ausbildung dauert zwölf Monate, in der Regel einschließlich der Prüfungen des Dritten Prüfungsabschnitts. Die Terminierung von Prüfungen kann auch außerhalb des Ausbildungszeitraums nach Satz 1 erfolgen, insbesondere im Fall der Wiederholung von Prüfungen. Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich hierdurch nicht.
Gestaltung der praktischen Ausbildung
§ 4 Gestaltung der praktischen Ausbildung(1) Während der praktischen Ausbildung sollen die im Hochschulstudium erworbenen Kenntnisse angewendet und vertieft sowie zusätzliche Kenntnisse vermittelt werden. Die praktische Ausbildung umfasst1. die Organisation, Durchführung und Qualitätssicherung der Untersuchung von Lebensmitteln, Lebensmittelkontaktmaterialien, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen einschließlich der Festlegung von Probenanforderungen und Untersuchungszielen,2. die Beurteilung von Lebensmitteln, Lebensmittelkontaktmaterialien, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften,3. die Durchführung der amtlichen Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Tabaküberwachung einschließlich Betriebskontrollen, unter Berücksichtigung von Kontrollmethoden, Kontrollplänen und dem interdisziplinären Ansatz, auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften und4. Einblicke in die Durchführung der amtlichen Futtermittelüberwachung auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften.(2) Die praktische Ausbildung erfolgt nach Maßgabe eines von der Ausbildungsstätte aufgestellten Ausbildungsplans. Dieser ist vor Beginn der praktischen Ausbildung dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium zur Kenntnis zuzuleiten.(3) In folgenden Ausbildungsbereichen ist jeweils eine berufspraktische Tätigkeit zu absolvieren:1. Lebensmittel einschließlich Erzeugnissen im Sinne des Weingesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66) in der jeweils geltenden Fassung sowie Trinkwasser,2. Lebensmittelkontaktmaterialien,3. kosmetische Mittel,4. sonstige Bedarfsgegenstände,5. Spurenanalytik organischer und anorganischer Stoffe, Umweltanalytik und Mikrobiologie,6. Erzeugnisse im Sinne des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung,7. Hospitation in der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde und in der für den Vollzug der Lebensmittelüberwachung zuständigen Abteilung der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde sowie Hospitation von mindestens vier Wochen in einer unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde,8. Hospitation im Bereich der amtlichen Futtermittelüberwachung.Die berufspraktische Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 muss insgesamt mindestens 38 Kalenderwochen umfassen.(4) Während der Ausbildung in den Ausbildungsbereichen nach Absatz 3 Satz 1 sollen, gegebenenfalls in Form von Fachseminaren, die wissenschaftlichen und verwaltungstechnischen Kenntnisse bezüglich der Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln, Lebensmittelkontaktmaterialien, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen, der Durchführung der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung einschließlich des Krisenmanagements sowie des Qualitätsmanagements in Laboratorien und in Betrieben sowie bei den Behörden der amtlichen Lebensmittelüberwachung vertieft und zusätzliche Kenntnisse in diesen Bereichen vermittelt werden.(5) Jeweils am Ende eines Ausbildungsbereichs nach Absatz 3 Satz 1 erstellt die Ausbildungsstätte, im Fall des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 7 und 8 die den Ausbildungsbereich leitende Person, eine Bescheinigung, aus der die Dauer und der Inhalt der berufspraktischen Tätigkeit und der Inhalt der vermittelten wissenschaftlichen oder verwaltungstechnischen Kenntnisse nach Absatz 4 erkennbar werden.(6) Wird die praktische Ausbildung länger als zehn Arbeitstage versäumt, so kann sie abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 entsprechend verlängert werden. Die Verlängerung der Ausbildungsdauer ist schriftlich bei der Ausbildungsstätte zu beantragen. Die Entscheidung hierüber trifft die Ausbildungsstätte. Urlaubszeiten nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes vom 8. Januar 1963 (BGBl. I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung werden auf die Ausbildungszeit angerechnet.(7) Eine der praktischen Ausbildung in der Ausbildungsstätte vergleichbare Tätigkeit an einem Hochschulinstitut der Lebensmittelchemie, einer ähnlichen Forschungseinrichtung oder einer geeigneten Einrichtung der Wirtschaft kann auf Antrag als gleichwertig anerkannt und bis zu vier Monate auf die Dauer der praktischen Ausbildung angerechnet werden. Die Entscheidung über die Anerkennung und die Anrechnung obliegen dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium. Ein Antrag auf Anerkennung und Anrechnung muss dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium zwei Monate vor der Antragstellung für einen Ausbildungsplatz nach § 5 Abs. 1 schriftlich mit einem Nachweis der absolvierten Tätigkeiten übermittelt werden.
Antragstellung, Auswahlverfahren
§ 5 Antragstellung, Auswahlverfahren(1) Für einen Ausbildungsplatz ist bei der Ausbildungsstätte innerhalb der auf der Internetseite der Ausbildungsstätte bekannt gemachten Bewerbungsfrist ein formloser Antrag schriftlich zu stellen. Nach Ende der Bewerbungsfrist gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.(2) Dem Antrag sind beizufügen:1. ein tabellarischer Lebenslauf mit aktuellem Lichtbild,2. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses, das zum Hochschulstudium berechtigt,3. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über das Bestehen des Zweiten Prüfungsabschnitts der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker oder des Zeugnisses über einen Master- oder Diplomabschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 3 oder 4 oder eine beglaubigte Abschrift des Nachweises über das Vorliegen der Zugangsvoraussetzung nach § 2 Abs. 2 Satz 1; liegt ein vorgenanntes Zeugnis bei Antragstellung noch nicht vor, ist es unverzüglich nach Vorliegen nachzureichen,4. eine Erklärung darüber, ob die antragstellende Person bereits in einem anderen Bundesland den Dritten Prüfungsabschnitt nicht bestanden hat,5. ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister, das nicht älter als drei Monate sein soll,6. gegebenenfalls Nachweise über eine Schwerbehinderung oder eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) in der jeweils geltenden Fassung.(3) Die Aufnahme der praktischen Ausbildung ist zu versagen, wenn1. die nach Absatz 2 vorgeschriebenen Unterlagen und Erklärungen nicht beigebracht werden oder2. der Dritte Prüfungsabschnitt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bereits endgültig nicht bestanden wurde.(4) Die Aufnahme der praktischen Ausbildung ist nur im Rahmen der jährlich in der Ausbildungsstätte zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze möglich. In der Regel stehen maximal zwei Ausbildungsplätze zur Verfügung. Die genaue Anzahl richtet sich nach der Höhe der der Ausbildungsstätte für die praktische Ausbildung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und den tatsächlichen Ausbildungskapazitäten der Ausbildungsstätte. Können nicht alle antragstellenden Personen berücksichtigt werden, weil die vorliegenden Anträge für einen Ausbildungsplatz die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze übersteigen, wird eine Rangfolge der antragstellenden Personen aufgestellt. Dabei bildet eine der folgenden Noten bis auf eine Nachkommastelle die Rangnote der antragstellenden Person:1. Note des Zweiten Prüfungsabschnitts der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker,2. Note des Masterabschlusses nach § 2 Abs. 1 Satz 3 oder3. Note des Diplomabschlusses nach § 2 Abs. 1 Satz 4.Im Fall der Anerkennung einer außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Qualifikation nach § 2 Abs. 2 Satz 1 tritt an die Stelle der Noten nach Satz 5 Nr. 1 bis 3 ein Notenwert, der sich aus einer sachgerechten Umrechnung ergibt. Je niedriger die Rangnote ist, desto höher ist der Rang der antragstellenden Person in der Rangfolge. Wenn eine unberücksichtigte antragstellende Person bis zum angestrebten Ausbildungsbeginn schriftlich gegenüber der Ausbildungsstätte die Aufrechterhaltung ihres Antrags angezeigt hat, verringert sich deren Rangnote nach je zwölf Monaten Wartezeit um 0,3, jedoch höchstens auf 1,0; der Zeitraum bis zum nächsten Ausbildungsbeginn gilt dann als Wartezeit. Die unberücksichtigten antragstellenden Personen sind hierauf hinzuweisen. Besteht bei antragstellenden Personen eine Ranggleichheit, entscheidet das Los. Abweichend von Satz 10 sind antragstellende Personen, die im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch schwerbehindert oder schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind, im Auswahlverfahren bei gleicher Rangnote und Eignung für die Absolvierung der praktischen Ausbildung bevorzugt zu berücksichtigen. Kann ein entsprechender Nachweis nicht mit dem Antrag nach Absatz 1 erbracht werden, ist er spätestens mit Ende der auf der Internetseite der Ausbildungsstätte bekannt gemachten Bewerbungsfrist zu erbringen. Antragstellende Personen, die den angebotenen Ausbildungsplatz nicht binnen sieben Tagen nach Bekanntgabe des Ausbildungsplatzangebots gegenüber der Ausbildungsstätte schriftlich oder elektronisch annehmen, bleiben unberücksichtigt; für die Bekanntgabe gilt § 41 Abs. 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Die Ausbildungsplätze werden in diesem Fall weiter nach Rangfolge angeboten und vergeben.
Zweck und Inhalt
§ 6 Zweck und Inhalt(1) Im Dritten Prüfungsabschnitt soll der Prüfling nachweisen, dass er über umfassende Kenntnisse in der Überwachung von Lebensmitteln einschließlich Erzeugnissen im Sinne des Weingesetzes und Trinkwasser, Lebensmittelkontaktmaterialien, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen verfügt und in der Lage ist, die notwendigen Untersuchungen und Beurteilungen vorzunehmen sowie die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen.(2) Der Dritte Prüfungsabschnitt besteht aus drei praktischen Prüfungen, drei Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung.
Prüfungstermin
§ 7 PrüfungsterminDie Durchführung der praktischen Prüfungen, soweit sie nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 2 ausbildungsbegleitend durchgeführt werden, die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten und die Durchführung der mündlichen Prüfung erfolgt in der Regel im elften und zwölften Monat der praktischen Ausbildung.
Prüfungsausschuss
§ 8 Prüfungsausschuss(1) Für die Prüfungen des Dritten Prüfungsabschnitts wird bei dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium ein Prüfungsausschuss gebildet. Dieser besteht aus1. einer staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder einem staatlich geprüften Lebensmittelchemiker der zuständigen Fachabteilung in dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium als vorsitzendem Mitglied und2. drei in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung des Landes tätigen staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen oder staatlich geprüften Lebensmittelchemikern.(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium für die Dauer von vier Jahren berufen. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist ein stellvertretendes Mitglied mit gleicher Qualifikation zu berufen. Als Stellvertretung für das vorsitzende Mitglied bestimmt das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium ein nach Satz 1 berufenes Mitglied. Wiederberufungen sind zulässig. Wird eine Berufung im Laufe der vierjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses vorgenommen, erfolgt diese nur für die verbleibende Amtszeit. Im Fall der Verhinderung eines Mitglieds und seiner Stellvertretung kann das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium für einzelne Prüfungstermine eine Ersatzperson bestellen.(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig.(4) Der Prüfungsausschuss ist mit dem vorsitzenden Mitglied und mindestens zwei weiteren Mitgliedern beschlussfähig. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag, bei dessen Abwesenheit die seiner Stellvertretung.(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt aus den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses die prüfenden Personen für die einzelnen Prüfungsteile nach § 6 Abs. 2 sowie die in der mündlichen Prüfung Protokoll führende Person. Es trifft ferner alle Entscheidungen im Rahmen des Prüfungsverfahrens, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, und sorgt für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen.
Zulassung
§ 9 Zulassung(1) Der Antrag auf Zulassung zum Dritten Prüfungsabschnitt ist schriftlich beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses spätestens drei Monate vor Ende der praktischen Ausbildung zu stellen. Der Prüfling kann für die praktischen Prüfungen auf schriftlichen Antrag beim vorsitzenden Mitglied zu einer Teilprüfung zugelassen werden, in der er einzelne praktische Prüfungen ausbildungsbegleitend erbringt. Ein Antrag auf Zulassung zu einer Teilprüfung ist innerhalb der ersten beiden Monate der praktischen Ausbildung zu stellen.(2) Dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 sind beizufügen:1. ein Identitätsnachweis oder eine beglaubige Abschrift der Geburtsurkunde,2. die Unterlagen nach § 5 Abs. 2 Nr. 3,3. die Bescheinigungen nach § 4 Abs. 5.Satz 1 gilt entsprechend für einen Antrag nach Absatz 1 Satz 2. Die dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mit einem Antrag nach Absatz 1 Satz 2 übermittelten Unterlagen und Bescheinigungen müssen dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 nicht erneut beigefügt werden.(3) Können Bescheinigungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 nicht fristgerecht beigefügt werden, hat der Prüfling diese nach Vorliegen unverzüglich nachzureichen.(4) Körperbehinderten oder vorübergehend körperlich beeinträchtigten Prüflingen sind auf Antrag die ihrer körperlichen Behinderung oder Beeinträchtigung angemessenen Erleichterungen zu gewähren.(5) Über die Anträge nach den Absätzen 1 und 4 entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Die Zulassung zur Prüfung wird der antragstellenden Person schriftlich vom vorsitzenden Mitglied erteilt.(6) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn1. der Antrag nach Absatz 1 nicht fristgerecht gestellt wird oder2. die nach Absatz 2 vorgeschriebenen Nachweise und Unterlagen nicht beigebracht werden; Absatz 3 bleibt unberührt.
Entscheidung über den Antrag
§ 21 Entscheidung über den Antrag(1) Eine Entscheidung über den Antrag nach § 20 Abs. 1 ist dem Antragsteller spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen, bei einer Ablehnung unter Angabe der Gründe und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, mitzuteilen. (2) Liegen die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und 4 vor und hat der Antragsteller die Unterlagen nach § 20 Abs. 2 vorgelegt, so wird geprüft, ob und gegebenenfalls welche wesentlichen Unterschiede die Ausbildung des Antragstellers gegenüber den Anforderungen, die in dieser Verordnung nach § 4 und für das Bestehen des Dritten Prüfungsabschnitts der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker vorgeschrieben werden, aufweist. Festgestellte Unterschiede werden dem Antragsteller schriftlich durch einen Bescheid mitgeteilt, in dem auch über die nach seiner Wahl bestehenden Ausgleichsmöglichkeiten durch einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung informiert wird. Dieser Bescheid enthält außerdem Informationen über die Dauer, Durchführung und wesentlichen Inhalte eines möglichen Anpassungslehrgangs und über die ausgewählten Sachgebiete für eine Eignungsprüfung sowie deren Durchführung, Inhalt und Dauer. (3) Hat der Antragsteller den Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes bereits endgültig nicht bestanden, scheidet eine Anerkennung aus. (4) Den Bescheid nach Absatz 2 Satz 2 und 3 erstellt das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium.
Eignungsprüfung
§ 22 Eignungsprüfung(1) Anträge auf Zulassung zur Eignungsprüfung sind an das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz zu richten. (2) Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf die nach § 21 Abs. 2 Satz 3 mitgeteilten Sachgebiete. Sie muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsland über eine berufliche Qualifikation verfügt. (3) Die Eignungsprüfung kann praktische Prüfungen, Aufsichtsarbeiten und eine mündliche Prüfung umfassen. Für die inhaltlichen Prüfungsanforderungen und die Durchführung der Prüfungen gelten die §§ 8, 10 bis 16 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend. (4) Das Bestehen der Eignungsprüfung setzt voraus, dass alle Prüfungen mindestens mit der Note "ausreichend (4)" bewertet worden sind. Für die Wiederholung gilt § 19 Abs. 1 entsprechend. (5) Über das Ergebnis der Eignungsprüfung wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Bescheinigung ausgestellt. (6) Für die Dauer der Vorbereitung auf die Eignungsprüfung wird kein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis begründet.
Anpassungslehrgang
§ 23 Anpassungslehrgang(1) Anträge auf Teilnahme an einem Anpassungslehrgang sind an das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz zu richten. (2) Die Rechtsstellung der Teilnehmer des Anpassungslehrgangs entspricht derjenigen, die im Rahmen der Ausbildung nach § 4 besteht. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend. (3) Für den Inhalt und die Durchführung des Anpassungslehrgangs gelten § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 4 Abs. 1 bis 3, 5 und 7 entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (4) Der Anpassungslehrgang dauert je nach dem Umfang des festgestellten Qualifizierungsbedarfs mindestens zwei Monate und höchstens ein Jahr. (5) Jeweils am Ende eines Lehrgangsabschnitts erstellt der für die Durchführung dieses Abschnitts Verantwortliche eine Beurteilung. Am Ende des Anpassungslehrgangs wird vom Leiter der Ausbildungsstätte nach § 3 Abs. 1 Satz 1 eine zusammenfassende Beurteilung erstellt. Darin muss zum Ausdruck kommen, ob der Lehrgang insgesamt erfolgreich durchlaufen wurde. Hierfür ist eine Note entsprechend § 15 Abs. 1 festzusetzen. Der Lehrgang ist erfolgreich durchlaufen, wenn mindestens die Note "ausreichend (4)" erreicht wird. Eine Wiederholung des Anpassungslehrgangs ist nicht möglich.
Voraussetzungen
§ 20 Voraussetzungen(1) Bürger aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit einer in diesen Staaten abgeschlossenen Ausbildung, die zur Ausübung eines dem Beruf des "Staatlich geprüften Lebensmittelchemikers" entsprechenden Berufes befähigt, erhalten auf Antrag die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" im Sinne von § 2 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker", wenn sie 1. entsprechende Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, 2008 L 93, S. 28, 2009 L 33, S. 49) in der jeweils geltenden Fassung besitzen,2. bei wesentlichen Unterschieden in ihrer Ausbildung gegenüber den Anforderungen an den Erwerb des Zeugnisses über den Ersten, Zweiten oder Dritten Prüfungsabschnitt der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker nach ihrer Wahl einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchst. g oder h der Richtlinie 2005/36/EG bestanden haben und3. die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" erfüllen. (2) Der Antrag nach Absatz 1 ist beim Landesamt für Verbraucherschutz zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. Ausbildungsnachweise nach Absatz 1 Nr. 1 und Nachweise über einschlägige Berufserfahrung, wenn diese nach der Richtlinie 2005/36/EG für die Anerkennung relevant ist,2. die Geburtsurkunde,3. der Nachweis der Staatsangehörigkeit,4. ein eigenhändig unterzeichneter Lebenslauf,5. eine Darstellung des Ausbildungsgangs und des beruflichen Werdegangs,6. eine Bescheinigung einer Hochschule oder Universität in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Studiengang Lebensmittelchemie, aus der hervorgeht, dass die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber den Anforderungen an den Erwerb der Zeugnisse über den Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker aufweist,7. eine Erklärung darüber, ob der Antragsteller in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anerkennung beantragt und ob er bereits eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang nicht bestanden hat,8. eine Erklärung des Antragstellers, ob er gerichtlich vorbestraft oder ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,9. ein amtsärztliches Zeugnis, das nicht älter als drei Monate ist und aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller nicht wegen einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufs des staatlich geprüften Lebensmittelchemikers unfähig oder ungeeignet ist sowie10. einen Nachweis über die zur Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse. Ferner ist ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. An Stelle der Erklärung nach Satz 2 Nr. 8, des amtsärztlichen Zeugnisses nach Satz 2 Nr. 9 und des Führungszeugnisses nach Satz 3 können dem Antrag von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigungen, die das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 Nr. 8 und 9 sowie Satz 3 bestätigen und die nicht älter als drei Monate sind, beigefügt werden. Weitere Unterlagen, die für die beantragte Entscheidung erforderlich sind, können nachgefordert werden. (3) Die Unterlagen sind in deutscher Sprache, fremdsprachige Nachweise in deutscher amtlich beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
Entscheidung über den Antrag
§ 21 Entscheidung über den Antrag(1) Eine Entscheidung über den Antrag nach § 20 Abs. 1 ist dem Antragsteller spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen, bei einer Ablehnung unter Angabe der Gründe und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, mitzuteilen. (2) Liegen die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 3 vor und hat der Antragsteller die Unterlagen nach § 20 Abs. 2 vorgelegt, so wird geprüft, ob und gegebenenfalls welche wesentlichen Unterschiede die Ausbildung des Antragstellers gegenüber den Anforderungen, die in dieser Verordnung nach § 4 und für das Bestehen des Dritten Prüfungsabschnitts der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker vorgeschrieben werden, aufweist. Festgestellte Unterschiede werden dem Antragsteller schriftlich durch einen Bescheid mitgeteilt, in dem auch über die nach seiner Wahl bestehenden Ausgleichsmöglichkeiten durch einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung informiert wird. Dieser Bescheid enthält außerdem Informationen über die Dauer, Durchführung und wesentlichen Inhalte eines möglichen Anpassungslehrgangs und über die ausgewählten Sachgebiete für eine Eignungsprüfung sowie deren Durchführung, Inhalt und Dauer. (3) Hat der Antragsteller den Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes bereits endgültig nicht bestanden, scheidet eine Anerkennung aus. (4) Den Bescheid nach Absatz 2 Satz 2 und 3 erstellt das Landesamt für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium.
Eignungsprüfung
§ 22 Eignungsprüfung(1) Anträge auf Zulassung zur Eignungsprüfung sind an das Landesamt für Verbraucherschutz zu richten. (2) Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf die nach § 21 Abs. 2 Satz 3 mitgeteilten Sachgebiete. Sie muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsland über eine berufliche Qualifikation verfügt. (3) Die Eignungsprüfung kann praktische Prüfungen, Aufsichtsarbeiten und eine mündliche Prüfung umfassen. Für die inhaltlichen Prüfungsanforderungen und die Durchführung der Prüfungen gelten die §§ 8, 10 bis 16 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend. (4) Das Bestehen der Eignungsprüfung setzt voraus, dass alle Prüfungen mindestens mit der Note "ausreichend (4)" bewertet worden sind. Für die Wiederholung gilt § 19 Abs. 1 entsprechend. (5) Über das Ergebnis der Eignungsprüfung wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Bescheinigung ausgestellt. (6) Für die Dauer der Vorbereitung auf die Eignungsprüfung wird kein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis begründet.
Anpassungslehrgang
§ 23 Anpassungslehrgang(1) Anträge auf Teilnahme an einem Anpassungslehrgang sind an das Landesamt für Verbraucherschutz zu richten.(2) Die Rechtsstellung der Teilnehmer des Anpassungslehrgangs entspricht derjenigen, die im Rahmen der Ausbildung nach § 4 besteht. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend. (3) Für den Inhalt und die Durchführung des Anpassungslehrgangs gelten § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 4 Abs. 1 bis 3, 5 und 7 entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (4) Der Anpassungslehrgang dauert je nach dem Umfang des festgestellten Qualifizierungsbedarfs mindestens zwei Monate und höchstens ein Jahr. (5) Jeweils am Ende eines Lehrgangsabschnitts erstellt der für die Durchführung dieses Abschnitts Verantwortliche eine Beurteilung. Am Ende des Anpassungslehrgangs wird vom Leiter der Ausbildungsstätte nach § 3 Abs. 1 Satz 1 eine zusammenfassende Beurteilung erstellt. Darin muss zum Ausdruck kommen, ob der Lehrgang insgesamt erfolgreich durchlaufen wurde. Hierfür ist eine Note entsprechend § 15 Abs. 1 festzusetzen. Der Lehrgang ist erfolgreich durchlaufen, wenn mindestens die Note "ausreichend (4)" erreicht wird. Eine Wiederholung des Anpassungslehrgangs ist nicht möglich.
Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" vom 29. Juni 1995 (GVBl. S. 237) verordnet das Ministerium für Soziales und Gesundheit:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die praktische Ausbildung und den Dritten Prüfungsabschnitt der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker in Thüringen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker". Sie regelt außerdem die Anerkennung einer abgeschlossenen Ausbildung von Bürgern aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Praktische Prüfungen
§ 10 Praktische Prüfungen(1) Die praktischen Prüfungen umfassen drei Aufgaben aus unterschiedlichen Ausbildungsbereichen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 4. Eine Aufgabe muss aus dem Ausbildungsbereich nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 sein. In den praktischen Prüfungen hat der Kandidat anhand einer Probe und der Niederschrift über deren Entnahme einen Analysenplan zu erstellen. Die einzelnen Untersuchungen sind zu begründen. Über die Durchführung der Untersuchungen ist täglich eine Niederschrift anzufertigen. Der Kandidat hat zu jeder Aufgabe einen abschließenden Bericht vorzulegen, in dem die einzelnen Arbeitsgänge genau zu beschreiben sowie die Untersuchungsergebnisse aufzuführen sind. (2) Der Prüfungsausschuss bestimmt die Aufgaben für die praktischen Prüfungen. Die Aufgaben dürfen dem Kandidaten erst mit Beginn der jeweiligen praktischen Prüfung bekannt gegeben werden. (3) Der Kandidat hat die Aufgaben unter Aufsicht eines vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Beauftragten zu lösen. Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift über den Verlauf der praktischen Prüfungen und über besondere Vorkommnisse an. Er hat die täglichen Niederschriften des Kandidaten nach Absatz 1 Satz 5 gegenzuzeichnen. (4) Für die Durchführung der praktischen Prüfungen stehen jeweils bis zu fünf Arbeitstage zur Verfügung. Der Prüfungsausschuss legt die im Einzelnen zur Verfügung stehende Zeit fest. Nach Beendigung einer praktischen Prüfung hat der Kandidat schriftlich zu versichern, dass die Aufgabe ohne fremde Hilfe gelöst wurde.
Aufsichtsarbeiten
§ 11 Aufsichtsarbeiten(1) In den Aufsichtsarbeiten hat der Kandidat für jeweils einen Untersuchungsgegenstand aus unterschiedlichen Ausbildungsbereichen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 eine lebensmittelrechtliche Beurteilung in Form eines gerichtsverwertbaren Sachverständigengutachtens zu erstellen. Eine Aufgabe muss aus dem Ausbildungsbereich nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 sein. Die Erarbeitung des Gutachtens erfolgt anhand vorgegebener Analysendaten, der Probe einschließlich Verpackung und einer Niederschrift über die Probenahme sowie gegebenenfalls anhand von Unterlagen des Herstellerbetriebes über Qualitätssicherungsmaßnahmen. (2) Der Prüfungsausschuss bestimmt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten sowie die bei deren Anfertigung zur Verfügung stehenden Hilfsmittel. Die Aufgaben werden dem Kandidaten erst mit Beginn der jeweiligen Aufsichtsarbeit bekannt gegeben. § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. (3) Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils acht Stunden und werden in der Regel an aufeinander folgenden Tagen angefertigt. Der Kandidat hat diese jeweils spätestens unmittelbar nach Ablauf der Bearbeitungszeit mit seiner Unterschrift versehen an den Aufsichtführenden abzugeben.
Mündliche Prüfung
§ 12 Mündliche Prüfung(1) Sind die praktischen Prüfungen und die Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens mit der Note "ausreichend (4)" bewertet worden, wird der Kandidat vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich zur mündlichen Prüfung geladen. Mit der Ladung sind dem Kandidaten die Ergebnisse der praktischen Prüfungen und der Aufsichtsarbeiten mitzuteilen. Kann der Kandidat nicht zur Prüfung geladen werden, weil er die in Satz 1 Halbsatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, wird er hierüber vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich unterrichtet. (2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht einschließlich einschlägiger Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften sowie Grundlagen des Staats- und Allgemeinen Verwaltungsrechts, des Ordnungswidrigkeitenverfahrens und der Verwaltungsgerichtsbarkeit,2. Organisation und Funktion der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung der Bundesrepublik Deutschland sowie Organisation und Struktur der Europäischen Union und3. Qualitätssicherung in Laboratorien und Betrieben. (3) Die Prüfung dauert für jeden Kandidaten 45 Minuten. Die Prüfungszeit kann, wenn dies zur Beurteilung der Prüfungsleistung notwendig erscheint, angemessen verlängert werden. Die Kandidaten sind in der Regel einzeln zu prüfen. Sie werden jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses geprüft. (4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die Teilnahme eines Mitglieds des Personalrates richtet sich nach § 79 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes.(5) Über den Hergang der Prüfung jedes Kandidaten ist eine Niederschrift anzufertigen, in der 1. die Namen der Prüfer,2. Beginn und Ende sowie die wesentlichen Inhalte der Prüfung,3. die Bewertung der Prüfungsleistung und4. besondere Vorkommnisse festgehalten werden. Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
Verhinderung, Fernbleiben, Abbruch einer Prüfung
§ 13 Verhinderung, Fernbleiben, Abbruch einer Prüfung(1) Ist der Kandidat durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Gründe an der Ablegung von Prüfungen verhindert, oder bricht er eine Prüfung aus diesen Gründen ab, so hat er dies bei Erkrankung durch ein amtsärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich dem Prüfungsausschuss nachzuweisen. Dieser entscheidet, ob ein vom Kandidaten nicht zu vertretender Grund vorliegt. (2) Werden Prüfungen aus den in Absatz 1 genannten Gründen nicht abgelegt oder abgebrochen, so werden die bis dahin erbrachten Prüfungsleistungen angerechnet. Für die Fortsetzung der Prüfungen ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der nächstmögliche Termin festzusetzen. (3) Erscheint der Kandidat ohne Entschuldigung nach Absatz 1 Satz 1 an einem Prüfungstag nicht, oder bricht er eine Prüfung ohne Entschuldigung ab, so gilt die betreffende Prüfung als nicht bestanden. (4) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 sind dem Kandidaten unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Täuschung, Störung
§ 14 Täuschung, Störung(1) Versucht der Kandidat das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit der Note "nicht ausreichend (5)" zu bewerten. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kandidat die Versicherung der selbstständigen Bearbeitung der praktischen Prüfungen unrichtig abgegeben hat. (2) Stört ein Kandidat erheblich den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung, kann er vom Aufsichtführenden oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist die betreffende Prüfungsleistung mit der Note "nicht ausreichend (5)" zu bewerten. (3) In schweren Fällen einer Täuschung oder Störung kann der Prüfungsausschuss den gesamten Dritten Prüfungsabschnitt für nicht bestanden erklären. (4) Wird eine Täuschung erst nach der Aushändigung des Zeugnisses nach § 17 Abs. 1 bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem letzten Prüfungstag die betreffende Prüfungsleistung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen. (5) Über die Folgen einer Täuschung oder einer Störung des Ablaufs einer Prüfung ist der Kandidat zu Beginn der Prüfungen vom Aufsichtführenden zu belehren. Dies gilt in Fällen des § 15 Abs. 7 Satz 1 entsprechend.
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: sehr gut (1) = eine hervorragende Leistung; gut (2) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; befriedigend (3) = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; ausreichend (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht; nicht ausreichend (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr entspricht. (2) Die Prüfungsleistungen im Rahmen einer praktischen Prüfung werden von einem Mitglied des Prüfungsausschusses bewertet. Sie sind von einem zweiten, ebenfalls vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Prüfer zu bewerten, wenn eine praktische Prüfung mit einer schlechteren Note als "ausreichend (4)" bewertet werden soll. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der abgegebenen Bewertungen. (3) Die Aufsichtsarbeiten werden von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Weichen die Bewertungen der Prüfer voneinander ab, errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der von den Prüfern festgesetzten Einzelnoten. (4) Die in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Bei Durchschnittsnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden gestrichen. Die Note lautet: bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut (1), bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 gut (2), bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 befriedigend (3), bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 ausreichend (4), bei einem Durchschnitt über 4,0 nicht ausreichend (5). (6) Das Bestehen des Dritten Prüfungsabschnitts setzt voraus, dass alle Prüfungsleistungen mindestens mit der Note "ausreichend (4)" bewertet worden sind. (7) Eine nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbrachte Prüfungsleistung wird mit der Note "nicht ausreichend (5)" bewertet. § 13 Abs. 1 gilt entsprechend.
Gesamtergebnis
§ 16 Gesamtergebnis(1) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses des Dritten Prüfungsabschnitts sind zunächst aus den Noten der praktischen Prüfungen und der Aufsichtsarbeiten jeweils Durchschnittsnoten zu bilden. Das Gesamtergebnis des Dritten Prüfungsabschnitts ergibt sich aus dem Durchschnitt dieser Noten und der Note für die mündliche Prüfung. (2) Das Gesamtergebnis der Staatsprüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der Noten des Zweiten und Dritten Prüfungsabschnitts. (3) Für die Bildung von Durchschnittsnoten nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 15 Abs. 5 entsprechend. (4) Im Anschluss an die mündliche Prüfung werden dem Kandidaten vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen des Dritten Prüfungsabschnitts und das Gesamtergebnis der Staatsprüfung mitgeteilt.
Zeugnis
§ 17 Zeugnis(1) Wer den Dritten Prüfungsabschnitt bestanden hat, erhält ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgestelltes Zeugnis. In diesem sind die Ergebnisse der praktischen Prüfungen und der Aufsichtsarbeiten, das Ergebnis der mündlichen Prüfung sowie das Gesamtergebnis des Dritten Prüfungsabschnitts und der Staatsprüfung anzugeben. (2) Wer den Dritten Prüfungsabschnitt endgültig nicht bestanden hat, erhält hierüber einen vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid.
Einsicht in die Prüfungsakten
§ 18 Einsicht in die PrüfungsaktenDer Kandidat kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens auf Antrag seine persönlichen Prüfungsakten unter Aufsicht einsehen.
Wiederholung von Prüfungen
§ 19 Wiederholung von Prüfungen(1) Ist eine praktische Prüfung, eine Aufsichtsarbeit oder die mündliche Prüfung nicht bestanden, gilt sie als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, kann sie grundsätzlich nur einmal wiederholt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss eine zweite Wiederholung zulassen, wenn die bisherigen Leistungen des Kandidaten erwarten lassen, dass er die Prüfung bestehen wird. Der Kandidat wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wiederholungsprüfung geladen. (2) Die praktischen Prüfungen und die Aufsichtsarbeiten dürfen frühestens nach 14 Tagen, die mündliche Prüfung frühestens nach zwei Monaten wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der nicht bestandenen Prüfung abgelegt werden.
Voraussetzung
§ 2 VoraussetzungVoraussetzung für die Ableistung der praktischen Ausbildung und die Ablegung des Dritten Prüfungsabschnitts nach § 1 Satz 1 ist der erfolgreiche Abschluss eines Studiums im Fach Lebensmittelchemie an einer Universität oder Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland von mindestens acht Studienhalbjahren und damit das Bestehen des Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitts der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker.
Voraussetzungen
§ 20 Voraussetzungen(1) Bürger aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit einer in diesen Staaten abgeschlossenen Ausbildung, die zur Ausübung eines dem Beruf des "Staatlich geprüften Lebensmittelchemikers" entsprechenden Berufes befähigt, erhalten auf Antrag die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" im Sinne von § 2 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker", wenn sie 1. ein Diplom im Sinne des Artikels 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung oder des Artikels 1 Buchst. a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung besitzen oder2. Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Buchst. b der Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 3 Buchst. b der Richtlinie 92/51/EWG vorlegen, sofern sie den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang oder während einer dieser Zeit entsprechenden Dauer teilzeitlich in den vorhergehenden zehn Jahren in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der den Beruf weder nach Artikel 1 Buchst. c und d Unterabsatz 1 der Richtlinie 89/48/EWG noch nach Artikel 1 Buchst. e und f Unterabsatz 1 der Richtlinie 92/51/EWG reglementiert, ausgeübt haben und3. bei wesentlichen Unterschieden in ihrer Ausbildung gegenüber den Anforderungen an den Erwerb des Zeugnisses über den Ersten, Zweiten oder Dritten Prüfungsabschnitt der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker nach ihrer Wahl einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/48/EWG oder des Artikels 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 92/51/EWG bestanden haben und4. die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" erfüllen. (2) Der Antrag nach Absatz 1 ist beim Landesverwaltungsamt zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. das Diplom nach Absatz 1 Nr. 1 oder die nach Absatz 1 Nr. 2 erforderlichen Nachweise,2. die Geburtsurkunde,3. der Nachweis der Staatsangehörigkeit,4. ein eigenhändig unterzeichneter Lebenslauf,5. eine Darstellung des Ausbildungsgangs und des beruflichen Werdegangs,6. eine Bescheinigung einer Hochschule oder Universität in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Studiengang Lebensmittelchemie, aus der hervorgeht, dass die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber den Anforderungen an den Erwerb der Zeugnisse über den Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker aufweist,7. eine Erklärung darüber, ob der Antragsteller in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anerkennung beantragt und ob er bereits eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang nicht bestanden hat,8. eine Erklärung des Antragstellers, ob er gerichtlich vorbestraft oder ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,9. ein amtsärztliches Zeugnis, das nicht älter als drei Monate ist und aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller nicht wegen einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufs des staatlich geprüften Lebensmittelchemikers unfähig oder ungeeignet ist sowie10. einen Nachweis über die zur Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse. Ferner ist ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. An Stelle der Erklärung nach Satz 2 Nr. 8, des amtsärztlichen Zeugnisses nach Satz 2 Nr. 9 und des Führungszeugnisses nach Satz 3 können dem Antrag von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigungen, die das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 Nr. 8 und 9 sowie Satz 3 bestätigen und die nicht älter als drei Monate sind, beigefügt werden. Weitere Unterlagen, die für die beantragte Entscheidung erforderlich sind, können nachgefordert werden. (3) Die Unterlagen sind in deutscher Sprache, fremdsprachige Nachweise in deutscher amtlich beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
Änderung der Ausübung des Wahlrechts
§ 24 Änderung der Ausübung des WahlrechtsNach der Zulassung zu einem Anpassungslehrgang oder nach der Zulassung zu einer Eignungsprüfung ist eine Änderung der Wahlentscheidung nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 und § 21 Abs. 2 Satz 2 nicht mehr möglich.
Führen von Bezeichnungen
§ 25 Führen von BezeichnungenDie Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" beinhaltet auch das Recht, zusätzlich die im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls ihre Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen.
Gleichstellungsbestimmung
§ 26 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
In-Kraft-Treten
§ 27 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Ausbildungsstätte und Ausbildungsdauer
§ 3 Ausbildungsstätte und Ausbildungsdauer(1) Die Ausbildung erfolgt an einer hierfür von dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium zugelassenen, mit der amtlichen Untersuchung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen betrauten Untersuchungseinrichtung (Ausbildungsstätte). § 4 Abs. 8 bleibt unberührt. (2) Die Ausbildung dauert zwölf Monate einschließlich der Prüfungen des Dritten Prüfungsabschnitts.
Ausbildung
§ 4 Ausbildung(1) Während der Ausbildung sollen die im Hochschulstudium erworbenen Kenntnisse angewendet und vertieft sowie zusätzliche Kenntnisse vermittelt werden. Die Ausbildung umfasst 1. die Organisation, Durchführung und Qualitätssicherung der Untersuchung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen einschließlich der Anforderung von Proben und der Festlegung von Untersuchungszielen,2. die Beurteilung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften und3. die Durchführung der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung einschließlich Betriebskontrollen auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften. (2) Die Ausbildung erfolgt nach Maßgabe eines von dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium genehmigten Ausbildungsplans, der von der Ausbildungsstätte aufgestellt wird. (3) In folgenden fünf Ausbildungsbereichen ist jeweils eine mindestens vierwöchige praktische Tätigkeit zu absolvieren: 1. Fleisch, Fisch, Geflügel, Milch, Öle, Fette und daraus hergestellte Lebensmittel sowie Speiseeis,2. Getreide, Obst, Gemüse, Pilze sowie daraus hergestellte Lebensmittel, diätetische Lebensmittel, Fertiggerichte, Säuglings- und Kleinkindernahrung sowie Gewürze,3. Zucker, Süßwaren, Süßspeisen, Schokolade, Kaffee, Tee, alkoholfreie Erfrischungsgetränke, Bier, Spirituosen und Wein sowie daraus hergestellte Lebensmittel und Trinkwasser,4. Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände und5. Spurenanalytik organischer und anorganischer Stoffe, Umweltanalytik und Mikrobiologie. (4) Die Ausbildung schließt eine mindestens vierwöchige Hospitation an einem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt in Thüringen ein. (5) Während der Ausbildung ist ein mindestens zwei Stunden pro Woche umfassendes Fachseminar zu absolvieren. In dem Fachseminar sollen 1. die wissenschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse bezüglich der Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen sowie der Qualitätssicherung in Laboratorien und Betrieben und2. die Verwaltungskenntnisse bezüglich der Durchführung der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung vertieft und zusätzliche Kenntnisse in diesen Bereichen vermittelt werden. (6) Jeweils am Ende eines Ausbildungsbereichs nach Absatz 3 sowie der Hospitation nach Absatz 4 erstellt der im Ausbildungsplan festgelegte Ausbildungsleiter dem Praktikanten eine Bescheinigung, aus der die Zeit der Ausbildung, die Ausbildungsinhalte und die praktischen Tätigkeiten erkennbar werden. Über die regelmäßige Teilnahme am Fachseminar erhält der Praktikant ebenfalls eine Bescheinigung. (7) Wird die Ausbildung länger als zehn Arbeitstage versäumt, so kann sie entsprechend verlängert werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Ausbildungsstätte. Urlaubszeiten nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes vom 8. Januar 1963 (BGBl. I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung werden auf die Ausbildungszeit angerechnet. (8) Eine der Ausbildung in der Ausbildungsstätte vergleichbare Tätigkeit an einem Hochschulinstitut der Lebensmittelchemie, einer ähnlichen Forschungseinrichtung oder einer Einrichtung der Wirtschaft, die von dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannt ist, kann auf Antrag auf die Ausbildungszeit bis zu vier Monaten angerechnet werden. Die Entscheidung hierüber trifft das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium.
Antragstellung
§ 5 Antragstellung(1) Für einen Ausbildungsplatz ist bei der Ausbildungsstätte ein Antrag zu stellen. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild aus neuester Zeit,2. eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Zeugnisses, das zum Hochschulstudium berechtigt,3. eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der Zeugnisse über das Bestehen des Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitts; liegt das Zeugnis über den Zweiten Prüfungsabschnitt bei Antragstellung noch nicht vor, ist es nachzureichen,4. gegebenenfalls ein Antrag auf Anrechnung von Tätigkeiten nach § 4 Abs. 8 Satz 1,5. eine Erklärung darüber, ob der Antragsteller bereits in einem anderen Land den Dritten Prüfungsabschnitt nicht bestanden hat,6. ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister, das nicht älter als drei Monate sein soll. (3) Die Aufnahme der Ausbildung ist zu versagen, wenn 1. die nach Absatz 2 vorgeschriebenen Unterlagen und Erklärungen nicht beigebracht werden oder2. der Dritte Prüfungsabschnitt im Geltungsbereich des Grundgesetzes bereits endgültig nicht bestanden wurde. (4) Die Aufnahme der Ausbildung ist nur im Rahmen der jährlich vorhandenen Anzahl der Ausbildungsplätze möglich. Können nicht alle Antragsteller berücksichtigt werden, werden die Bewerber unter Berücksichtigung aller drei nachfolgenden Kriterien ausgewählt: 1. Gesamtergebnisse des Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitts der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker,2. im Geltungsbereich des Grundgesetzes bereits gestellte Anträge, die aufgrund eines Bewerberüberhangs nicht berücksichtigt werden konnten und3. in der Person des Antragstellers liegende besondere soziale oder familiäre Gründe, die die Aufnahme der Ausbildung erfordern (Härtegesichtspunkte). Je Kriterium werden bis zu vier Punkte vergeben. Die sich hieraus ergebenden Punkte sind zu addieren. Besteht Ranggleichheit, erfolgt die Auswahl der Bewerber vorrangig unter Berücksichtigung der bereits gestellten Anträge und gegebenenfalls vorliegender Härtegesichtspunkte.
Zweck und Inhalt des Dritten Prüfungsabschnitts
§ 6 Zweck und Inhalt des Dritten Prüfungsabschnitts(1) Im Dritten Prüfungsabschnitt soll der Kandidat nachweisen, dass er über umfassende Kenntnisse in der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung verfügt und in der Lage ist, die notwendigen Untersuchungen und Beurteilungen vorzunehmen sowie die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen. (2) Der Dritte Prüfungsabschnitt besteht aus drei praktischen Prüfungen, drei Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung.
Prüfungstermin
§ 7 PrüfungsterminDie Prüfungen des Dritten Prüfungsabschnitts werden in der Regel im zwölften Monat der praktischen Ausbildung durchgeführt.
Prüfungsausschuss
§ 8 Prüfungsausschuss(1) Für die Prüfungen des Dritten Prüfungsabschnitts wird bei dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium ein Prüfungsausschuss gebildet. Dieser besteht aus 1. einem staatlich geprüften Lebensmittelchemiker der zuständigen Fachabteilung in dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium als Vorsitzenden und2. drei in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung des Landes tätigen staatlich geprüften Lebensmittelchemikern. (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter werden von dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium auf die Dauer von vier Jahren berufen. Die Wiederberufung ist zulässig. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig. (4) Der Prüfungsausschuss ist mit dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern beschlussfähig, soweit sich aus nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Stimmenthaltung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. (5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Prüfer für die einzelnen Prüfungsteile nach § 6 Abs. 2 sowie die in der mündlichen Prüfung Protokoll führende Person. Er trifft ferner alle Entscheidungen im Rahmen des Prüfungsverfahrens, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, und sorgt für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen.
Zulassung zum Dritten Prüfungsabschnitt
§ 9 Zulassung zum Dritten Prüfungsabschnitt(1) Der Antrag auf Zulassung zum Dritten Prüfungsabschnitt ist schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses spätestens drei Monate vor Ende der praktischen Ausbildung zu stellen. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der Geburtsurkunde,2. ein Nachweis übera) die Absolvierung der praktischen Tätigkeiten nach § 4 Abs. 3,b) die Hospitation an einem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt nach § 4 Abs. 4,c) die regelmäßige Teilnahme am Fachseminar nach § 4 Abs. 5 sowied) vergleichbare Tätigkeiten nach § 4 Abs. 8 Satz 1, sofern diese durchgeführt und entsprechende Nachweise noch nicht vorgelegt wurden. (3) Können Nachweise nach Absatz 2 Nr. 2 nicht fristgerecht beigefügt werden, hat der Kandidat diese nach Vorliegen der entsprechenden Bescheinigungen unverzüglich nachzureichen. (4) Körperbehinderten Kandidaten sind auf Antrag die ihrer körperlichen Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren zu gewähren. (5) Über die Anträge nach den Absätzen 1 und 4 entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (6) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn 1. der Antrag nach Absatz 1 nicht fristgerecht gestellt wird oder2. die nach Absatz 2 vorgeschriebenen Nachweise und Unterlagen nicht beigebracht werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.