Thüringen

Thüringer Verordnung über die Änderung der Grenzen des Ilm-Kreises und des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt Vom 21. Mai 2012

Ausfertigungsdatum:
21.05.2012
Fundstelle:
GVBl. 2012, 149
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Grenzänderung

§ 1 Grenzänderung(1) Die Grenzen des Ilm-Kreises und des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt werden wie folgt geändert: die Grundstücke des Ilm-Kreises (Gemeinde Wildenspring), Gemarkung Wildenspring Flur Flurstück Fläche m2 5 870/1 427 5 870/2 10 008 5 881/1 184 werden an den Landkreis Saalfeld-Rudolstadt (Gemeinde Meuselbach-Schwarzmühle) abgegeben. (2) Die Grenzänderung ist in den Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens nachgewiesen und kann von jedermann in den Dienststellen des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation eingesehen werden. (3) Für die Rechtsfolgen der Gebietsänderung im Übrigen gilt § 92 Abs. 5 Satz 3 ThürKO.

§ 1

Grenzänderung

§ 1 Grenzänderung(1) Die Grenzen des Ilm-Kreises und des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt werden wie folgt geändert: die Grundstücke des Ilm-Kreises (Gemeinde Wildenspring), Gemarkung Wildenspring Flur Flurstück Fläche m2 5 870/1 427 5 870/2 10 008 5 881/1 184 werden an den Landkreis Saalfeld-Rudolstadt (Gemeinde Meuselbach-Schwarzmühle) abgegeben. (2) Die Grenzänderung ist in den Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens nachgewiesen und kann von jedermann bei dem Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation eingesehen werden. (3) Für die Rechtsfolgen der Gebietsänderung im Übrigen gilt § 92 Abs. 5 Satz 3 ThürKO.

Eingangsformel LKrIlm/SaalfGrÄndV

Aufgrund des § 92 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531), verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Ilm-Kreis und dem Landkreis Saalfeld-Rudolstadt:

§ 1

Grenzänderung

§ 1 Grenzänderung(1) Die Grenzen des Ilm-Kreises und des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt werden wie folgt geändert: die Grundstücke des Ilm-Kreises (Gemeinde Wildenspring), Gemarkung Wildenspring Flur Flurstück Fläche m2 5 870/1 427 5 870/2 10 008 5 881/1 184 werden an den Landkreis Saalfeld-Rudolstadt (Gemeinde Meuselbach-Schwarzmühle) abgegeben. (2) Die Grenzänderung ist in den Veränderungsnachweisen bei den Katasterämtern des Ilm-Kreises und des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt ausgewiesen und kann von jedermann eingesehen werden. (3) Für die Rechtsfolgen der Gebietsänderung im Übrigen gilt § 92 Abs. 5 Satz 3 ThürKO.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.