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title: "ThürNGG — Gesetz zur Neugliederung der Landkreise und kreisfreien Städte in Thüringen (Thüringer Neugliederungsgesetz - ThürNGG -) Vom 16. August 1993"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-LKreisNGlGTHrahmen"
updated: "2026-05-12T22:28:00+00:00"
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# ThürNGG — Gesetz zur Neugliederung der Landkreise und kreisfreien Städte in Thüringen (Thüringer Neugliederungsgesetz - ThürNGG -) Vom 16. August 1993

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 16.08.1993
*Fundstelle:* GVBl. 1993, 545


### Anlage ThürNGG

AnlageNeugliederung Land Thüringen

### Eingangsformel ThürNGG

Der Thüringer Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1 — Kommunale Neugliederung

§ 1 Kommunale NeugliederungDas Land Thüringen wird neugegliedert 1. in die Landkreise Eichsfeld, Nordhausen, Wartburgkreis, Unstrut-Hainich-Kreis, Kyffhäuserkreis, Schmalkalden-Meiningen, Gotha, Sömmerda, Hildburghausen, Ilm-Kreis, Weimar-Land, Sonneberg, Schwarza-Kreis, Holzlandkreis, Saale-Orla-Kreis, Greiz und Altenburg;2. in die kreisfreien Städte Erfurt, Gera, Jena, Suhl und Weimar. Die neuen Grenzen der Kreise und kreisfreien Städte sowie die Kreissitze sind aus der Karte (Anlage) zu entnehmen, die Bestandteil dieses Gesetzes ist. Bei einem eventuellen Widerspruch zwischen Gesetzestext und Karte gilt der Gesetzestext.

### § 10 — Landkreis Hildburghausen

§ 10 Landkreis Hildburghausen(1) Die Landkreise Hildburghausen und Suhl werden aufgelöst. (2) Es wird ein neuer Landkreis (Hildburghausen) gebildet aus 1. den Gemeinden des Landkreises Hildburghausen,2. den Gemeinden des Landkreises Suhl mit Ausnahmea) der Gemeinden Albrechts, Dietzhausen und Wichtshausen,b) der in § 7 Abs. 2 Nr. 3 genannten Gemeinden,c) der in § 11 Abs. 2 Nr. 3 genannten Gemeinde,3. den Gemeinden Westenfeld, Haina, Römhild, Mendhausen und Milz des bisherigen Landkreises Meiningen. (3) Das Landratsamt hat seinen Sitz in Hildburghausen.

### § 11 — Ilm-Kreis

§ 11 Ilm-Kreis(1) Die Landkreise Arnstadt und Ilmenau werden aufgelöst. (2) Es wird ein neuer Landkreis (Ilm-Kreis) gebildet aus 1. den Gemeinden des bisherigen Landkreises Arnstadt mit Ausnahme der in § 8 Abs. 2 Nr. 3 genannten Gemeinde,2. den Gemeinden des bisherigen Landkreises Ilmenau mit Ausnahme der Gemeinde Vesser,3. der Gemeinde Gehlberg des bisherigen Landkreises Suhl,4. der Gemeinde Rockhausen und dem Ortsteil Bechstedt-Wagd der Gemeinde Egstedt des bisherigen Landkreises Erfurt. (3) Das Landratsamt hat seinen Sitz in Arnstadt.

### § 12 — Landkreis Weimar-Land

§ 12 Landkreis Weimar-Land(1) Die Landkreise Weimar und Apolda werden aufgelöst. (2) Es wird ein neuer Landkreis (Weimar-Land) gebildet aus 1. den Gemeinden des bisherigen Landkreises Weimar mit Ausnahme der Gemeinden Süßenborn, Taubach, Possendorf, Legefeld, Gelmeroda, Niedergrunstedt, Tröbsdorf und Gaberndorf,2. den Gemeinden des bisherigen Landkreises Apolda,3. den Gemeinden Mönchenholzhausen und Klettbach des bisherigen Landkreises Erfurt,4. der Gemeinde Drößnitz des bisherigen Landkreises Jena. (3) Das Landratsamt hat seinen Sitz in Apolda.

### § 13 — Landkreis Sonneberg

§ 13 Landkreis Sonneberg(1) Die Landkreise Sonneberg und Neuhaus am Rennweg werden aufgelöst. (2) Es wird ein neuer Landkreis (Sonneberg) gebildet aus 1. den Gemeinden des Landkreises Sonneberg,2. den Gemeinden des Landkreises Neuhaus am Rennweg mit Ausnahme der in § 14 Abs. 2 Nr. 3 genannten Gemeinden. (3) Das Landratsamt hat seinen Sitz in Sonneberg.

### § 14 — Schwarza-Kreis

§ 14 Schwarza-Kreis(1) Die Landkreise Rudolstadt und Saalfeld werden aufgelöst. (2) Es wird ein neuer Landkreis (Schwarza-Kreis) gebildet aus 1. den Gemeinden des Landkreises Rudolstadt,2. den Gemeinden des Landkreises Saalfeld,3. den Gemeinden Mellenbach-Glasbach, Meuselbach-Schwarzmühle, Katzhütte, Cursdorf, Deesbach, Lichtenhain/Bergbahn, Oberweißbach, Unterweißbach, Meura, Lichte, Schmiedefeld, Reichmannsdorf, Piesau, Lippelsdorf, Gebersdorf, Großneundorf, Buchbach, Gräfenthal und Lichtenhain bei Gräfenthal des bisherigen Landkreises Neuhaus am Rennweg,4. den Gemeinden Schmiedebach, Lehesten, Röttersdorf, Brennersgrün und Lothra des bisherigen Landkreises Lobenstein,5. der Gemeinde Lausnitz b. Pößneck des bisherigen Landkreises Pößneck. (3) Das Landratsamt hat seinen Sitz in Saalfeld.

### § 15 — Holzlandkreis

§ 15 Holzlandkreis(1) Die Landkreise Jena, Stadtroda und Eisenberg werden aufgelöst. (2) Es wird ein neuer Landkreis (Holzlandkreis) gebildet aus 1. den Gemeinden des Landkreises Jena mit Ausnahmea) der in 12 Abs. 2 Nr. 4 genannten Gemeinde,b) der Gemeinden Isserstedt, Krippendorf, Cospeda, Kunitz, Drackendorf, Maua, Münchenroda und Jenaprießnitz,2. den Gemeinden des Landkreises Eisenberg,3. den Gemeinden des Landkreises Stadtroda. (3) Das Landratsamt hat seinen Sitz in Eisenberg.

### § 16 — Saale-Orla-Kreis

§ 16 Saale-Orla-Kreis(1) Die Landkreise Pößneck, Schleiz und Lobenstein werden aufgelöst. (2) Es wird ein neuer Landkreis (Saale-Orla-Kreis) gebildet aus 1. den Gemeinden des Landkreises Pößneck mit Ausnahme der in § 14 Abs. 2 Nr. 5 genannten Gemeinde,2. den Gemeinden des Landkreises Schleiz,3. den Gemeinden des Landkreises Lobenstein mit Ausnahme der in § 14 Abs. 2 Nr. 4 genannten Gemeinden. (3) Das Landratsamt hat seinen Sitz in Schleiz.

### § 17 — Landkreis Greiz

§ 17 Landkreis Greiz(1) Die Landkreise Gera, Greiz und Zeulenroda werden aufgelöst. (2) Es wird ein neuer Landkreis (Greiz) gebildet aus 1. den Gemeinden des Landkreises Gera mit Ausnahme der Gemeinden Roben, Aga, Cretzschwitz, Söllmnitz, Hain, Röpsen, Trebnitz, Thränitz, Falka, Weißig, Hermsdorf und des Ortsteils Naulitz der Stadt Ronneburg,2. den Gemeinden des Landkreises Zeulenroda,3. den Gemeinden des Landkreises Greiz. (3) Das Landratsamt hat seinen Sitz in Greiz.

### § 18 — Landkreis Altenburg

§ 18 Landkreis Altenburg(1) Die Landkreise Altenburg und Schmölln werden aufgelöst. (2) Es wird ein neuer Landkreis (Altenburg) gebildet aus 1. den Gemeinden des Landkreises Altenburg,2. den Gemeinden des Landkreises Schmölln. (3) Das Landratsamt hat seinen Sitz in Altenburg.

### § 19 — Gesamtrechtsnachfolger der aufgelösten Landkreise

§ 19 Gesamtrechtsnachfolger der aufgelösten LandkreiseFür die in den §§ 2 bis 18 dieses Gesetzes aufgelösten Landkreise treten folgende neue Landkreise als Gesamtrechtsnachfolger ein: für den aufgelösten Landkreis der neue Landkreis 1. Altenburg Altenburg2. Apolda Weimar-Land3. Arnstadt Ilm-Kreis4. Artern Kyffhäuserkreis5. Bad Salzungen Wartburgkreis6. Eisenach Wartburgkreis7. Eisenberg Holzlandkreis8. Erfurt Sömmerda9. Gera Greiz10. Gotha Gotha11. Greiz Greiz12. Heiligenstadt Eichsfeld13. Hildburghausen Hildburghausen14. Ilmenau Ilm-Kreis15. Jena Holzlandkreis16. Bad Langensalza Unstrut-Hainich-Kreis17. Lobenstein Saale-Orla-Kreis18. Meiningen Schmalkalden-Meiningen19. Mühlhausen Unstrut-Hainich-Kreis20. Neuhaus am Rennweg Sonneberg21. Pößneck Saale-Orla-Kreis22. Rudolstadt Schwarza-Kreis23. Saalfeld Schwarza-Kreis24. Schleiz Saale-Orla-Kreis25. Schmalkalden Schmalkalden-Meiningen26. Schmölln Altenburg27. Sömmerda Sömmerda28. Sondershausen Kyffhäuserkreis29. Sonneberg Sonneberg30. Stadtroda Holzlandkreis31. Suhl Hildburghausen32. Weimar Weimar-Land33. Worbis Eichsfeld34. Zeulenroda Greiz.

### § 2 — Landkreis Eichsfeld

§ 2 Landkreis Eichsfeld(1) Die Landkreise Heiligenstadt und Worbis werden aufgelöst. (2) Es wird ein neuer Landkreis (Eichsfeld) gebildet aus 1. den Gemeinden des bisherigen Landkreises Heiligenstadt,2. den Gemeinden des bisherigen Landkreises Worbis. (3) Das Landratsamt hat seinen Sitz in Heilbad Heiligenstadt.

### § 20 — Kreisfreie Städte

§ 20 Kreisfreie Städte(1) Die Städte Erfurt, Gera, Jena, Suhl und Weimar sind kreisfrei. (2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1998 wird Eisenach kreisfrei.

### § 21 — Stadt Erfurt

§ 21 Stadt ErfurtIn die Stadt Erfurt werden die Gemeinden Mittelhausen, Stotternheim, Schwerborn, Kerspleben, Vieselbach, Linderbach-Azmannsdorf, Büßleben, Niedernissa, Windischholzhausen, Egstedt ohne den Ortsteil Bechstedt-Wagd, Waltersleben, Molsdorf, Ermstedt, Frienstedt, Alach, Tiefthal und Kühnhausen eingegliedert.

### § 22 — Stadt Gera

§ 22 Stadt GeraIn die Stadt Gera werden die Gemeinden Roben, Aga, Cretzschwitz, Söllmnitz, Hain, Röpsen, Trebnitz, Thränitz, Falka, Weißig, Hermsdorf und der Ortsteil Naulitz der Stadt Ronneburg eingegliedert.

### § 23 — Stadt Jena

§ 23 Stadt JenaIn die Stadt Jena werden die Gemeinden Isserstedt, Krippendorf, Cospeda, Kunitz, Drackendorf, Maua, Münchenroda und Jenaprießnitz eingegliedert.

### § 24 — Stadt Suhl

§ 24 Stadt SuhlIn die Stadt Suhl werden die Gemeinden Albrechts, Dietzhausen, Vesser und Wichtshausen eingegliedert.

### § 25 — Stadt Weimar

§ 25 Stadt WeimarIn die Stadt Weimar werden die Gemeinden Süßenborn, Taubach, Possendorf, Legefeld, Gelmeroda, Niedergrunstedt, Tröbsdorf und Gaberndorf eingegliedert.

### § 26 — Gesamtrechtsnachfolge bei Eingemeindung und Ortsteilrecht

§ 26 Gesamtrechtsnachfolge bei Eingemeindung und Ortsteilrecht (1) Gesamtrechtsnachfolger für die einzugliedernde Gemeinde ist die aufnehmende Stadt. (2) Die einzugliedernde Gemeinde besteht als Ortsteil mit eigenem Namen fort. (3) In den Ortsteilen kann eine Ortschaftsverfassung nach Maßgabe des § 45 der Thüringer Kommunalordnung eingeführt werden. Eine entsprechende Regelung ist in die Hauptsatzung der Stadt aufzunehmen, wenn dies die Mehrheit der Anwesenden auf der ersten Bürgerversammlung des Ortsteils beschließt; diese Bürgerversammlung hat der Oberbürgermeister spätestens innerhalb eines Jahres nach Eingliederung einzuberufen. (4) Das vor der Eingliederung in der Gemeinde geltende Recht gilt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften als Ortsteilrecht weiter, soweit es nicht durch die Eingliederung gegenstandslos geworden ist, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Jahr der Eingliederung folgenden Kalenderjahres. Die noch nicht rechtsverbindlichen Bauleitpläne der Gemeinde werden im Rahmen der städtischen Gesamtbauleitplanung unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Besonderheiten weitergeführt. (5) Für die Dauer der ersten kommunalen Wahlperiode nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind in den Vermögenshaushalten der Stadt für Investitionen in dem Ortsteil angemessene Geldmittel einzustellen. Daneben stellt die Stadt dem Ortsteil finanzielle Mittel nach Maßgabe des § 45 Abs. 5 Satz 4 Thüringer Kommunalordnung zur Verfügung.(6) Die aufnehmende Stadt wird ermächtigt, die Mitgliedschaft der Gemeinde in Vereinigungen, Verwaltungsgemeinschaften, kommunalen Arbeitsgemeinschaften, Zweckvereinbarungen und Zweckverbänden innerhalb eines Jahres zu kündigen.

### § 27 — Wohnsitz

§ 27 WohnsitzSoweit für Rechte und Pflichten die Dauer des Wohnens im Gebiet eines Landkreises oder einer Gemeinde maßgebend ist, wird den Einwohnern die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ununterbrochene Wohndauer in dem bisherigen Landkreis oder in der bisherigen Gemeinde angerechnet.

### § 28 — Fortgeltung des Kreisrechts

§ 28 Fortgeltung des KreisrechtsDas vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Kreisrecht gilt in den Gebieten der bisherigen Landkreise fort, bis es durch neues Kreisrecht oder das Recht einer kreisfreien Stadt ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt; § 26 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 3 gilt entsprechend.

### § 29 — Kreisname

§ 29 KreisnameDie endgültige Entscheidung über den neuen Kreisnamen trifft der neue Kreistag.

### § 3 — Landkreis Nordhausen

§ 3 Landkreis Nordhausen(1) Der Landkreis Nordhausen besteht in seinen bisherigen Kreisgrenzen fort. (2) Das Landratsamt hat seinen Sitz in Nordhausen.

### § 30 — Freistellung von Kosten

§ 30 Freistellung von Kosten Das Land Thüringen und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften erheben für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes notwendig werden, keine Kosten (Gebühren und Auslagen), insbesondere nicht die Kosten nach dem Gerichtskostengesetz und der Kostenordnung einschließlich der Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.

### § 31 — Sonderzuwendungen bei Verlust des Kreissitzes

§ 31 Sonderzuwendungen bei Verlust des Kreissitzes(1) Kreisangehörige Gemeinden, die im Vollzug dieses Gesetzes den Kreissitz verlieren, erhalten im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs ab 1993 für die Dauer von fünf Jahren Anpassungshilfen für Investitionen. (2) Die Anpassungshilfen umfassen: 1. jährlich einen Sockelbetrag von einer Million Deutsche Mark,2. jährlich pro Einwohner des bisherigen Landkreises (Stand 31. Dezember 1993) abzüglich der Einwohnerzahl der bisherigen Kreisstadt (Stand 31. Dezember 1993) einen Betrag in Höhe von 18 Deutsche Mark. Für 1993 wird der Berechnung die Einwohnerzahl vorläufig nach dem Stand vom 31. Dezember 1992 zugrundegelegt; eine Über- oder Minderzahlung wird im Jahre 1994 ausgeglichen. (3) Weitere Anpassungshilfen nach Absatz 1 werden für die Dauer von drei Jahren für besonders strukturschwache Gemeinden, die den Kreissitz verlieren, in Höhe von insgesamt 4,5 Millionen Deutsche Mark jährlich gewährt. Die Aufteilung dieses Betrages erfolgt durch Richtlinien des Innenministers im Einvernehmen mit dem Finanzminister. (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Anpassungshilfen werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs zusätzlich zu der in § 3 Abs. 2 Thüringer Finanzausgleichsgesetz festgelegten Finanzausgleichsmasse zur Verfügung gestellt.

### § 32 — Ergänzendes Recht

§ 32 Ergänzendes RechtDie Regelungen dieses Gesetzes werden ergänzt durch die Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über Maßnahmen zur kommunalen Gebietsreform.

### § 33 — Prüfungsvorbehalt

§ 33 Prüfungsvorbehalt(1) Zum 1. Januar 1999 wird die wirtschaftliche Existenzfähigkeit der Kreise Sonneberg und Hildburghausen durch die Landesregierung überprüft und - sofern dies nicht der Fall sein sollte - über mögliche Änderungen nachgedacht. (2) Zum 1. Januar 1999 wird durch die Landesregierung überprüft, ob und gegebenenfalls welche Gemeinden mit der Stadt Suhl vereinigt werden sollen.

### § 34 — Inkrafttreten

§ 34 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag der Kommunalwahlen 1994 folgt.

### § 4 — Wartburgkreis

§ 4 Wartburgkreis(1) Die Landkreise Eisenach und Bad Salzungen werden aufgelöst. (2) Es wird ein neuer Landkreis (Wartburgkreis) gebildet aus 1. den Gemeinden des bisherigen Landkreises Eisenach,2. den Gemeinden des bisherigen Landkreises Bad Salzungen,3. den Gemeinden Craula, Reichenbach, Tüngeda, Behringen und Wolfsbehringen des bisherigen Landkreises Bad Langensalza. (3) Das Landratsamt hat seinen Sitz in Bad Salzungen und Eisenach. Mit dem 1. Januar 1998 nimmt das Landratsamt seinen ausschließlichen Sitz in Bad Salzungen. Von diesem Zeitpunkt an ist die Stadt Eisenach kreisfrei.

### § 5 — Unstrut-Hainich-Kreis

§ 5 Unstrut-Hainich-Kreis(1) Die Landkreise Mühlhausen und Bad Langensalza werden aufgelöst. (2) Es wird ein neuer Landkreis (Unstrut-Hainich-Kreis) gebildet aus 1. den Gemeinden des bisherigen Landkreises Mühlhausen,2. den Gemeinden des bisherigen Landkreises Bad Langensalza mit Ausnahmea) der in § 4 Abs. 2 Nr. 3 genannten Gemeinden,b) der in § 8 Abs. 2 Nr. 4 genannten Gemeinden,3. der Gemeinde Zaunröden des bisherigen Landkreises Sondershausen. (3) Das Landratsamt hat seinen Sitz in Mühlhausen/Thüringen.

### § 6 — Kyffhäuserkreis

§ 6 Kyffhäuserkreis(1) Die Landkreise Sondershausen und Artern werden aufgelöst. (2) Es wird ein neuer Landkreis (Kyffhäuserkreis) gebildet aus 1. den Gemeinden des bisherigen Landkreises Sondershausen mit Ausnahme der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 genannten Gemeinde,2. den Gemeinden des bisherigen Landkreises Artern mit Ausnahme der in § 9 Abs. 2 Nr. 3 genannten Gemeinden. (3) Das Landratsamt hat seinen Sitz in Sondershausen.

### § 7 — Landkreis Schmalkalden-Meiningen

§ 7 Landkreis Schmalkalden-Meiningen(1) Die Landkreise Meiningen und Schmalkalden werden aufgelöst. (2) Es wird ein neuer Landkreis (Schmalkalden-Meiningen) gebildet aus 1. den Gemeinden des bisherigen Landkreises Meiningen mit Ausnahme der in § 10 Abs. 2 Nr. 3 genannten Gemeinden,2. den Gemeinden des bisherigen Landkreises Schmalkalden,3. den Gemeinden Oberhof, Zella-Mehlis, Christes, Kühndorf, Rohr, Viernau, Schwarza, Dillstädt, Benshausen und Ebertshausen des bisherigen Landkreises Suhl. (3) Das Landratsamt hat seinen Sitz in Meiningen.

### § 8 — Landkreis Gotha

§ 8 Landkreis Gotha(1) Der Landkreis Gotha wird aufgelöst. (2) Es wird ein neuer Landkreis (Gotha) gebildet aus 1. den Gemeinden des bisherigen Landkreises Gotha,2. den Gemeinden Döllstädt, Dachwig, Großfahner, Gierstädt, Bienstädt, Zimmernsupra, Nottleben, Gamstädt, Ingersleben, Neudietendorf und Apfelstädt des bisherigen Landkreises Erfurt,3. der Gemeinde Crawinkel des bisherigen Landkreises Arnstadt,4. den Gemeinden Gräfentonna und Burgtonna des bisherigen Landkreises Bad Langensalza. (3) Das Landratsamt hat seinen Sitz in Gotha.

### § 9 — Landkreis Sömmerda

§ 9 Landkreis Sömmerda(1) Die Landkreise Erfurt und Sömmerda werden aufgelöst. (2) Es wird ein neuer Landkreis (Sömmerda) gebildet aus 1. den Gemeinden des bisherigen Landkreises Erfurt mit Ausnahmea) der Gemeinden Mittelhausen, Stotternheim, Schwerborn, Kerspleben, Vieselbach, Linderbach-Azmannsdorf, Büßleben, Niedernissa, Windischholzhausen, Egstedt, Waltersleben, Molsdorf, Frienstedt, Ermstedt, Alach, Tiefthal, Kühnhausen,b) der in § 8 Abs. 2 Nr. 2 genannten Gemeinden,c) der in § 11 Abs. 2 Nr. 4 genannten Gemeinden,d) der in § 12 Abs. 2 Nr. 3 genannten Gemeinden,2. den Gemeinden des bisherigen Landkreises Sömmerda,3. den Gemeinden Bilzingsleben und Kannawurf des bisherigen Landkreises Artern. (3) Das Landratsamt hat seinen Sitz in Sömmerda.

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— Gesetz zur Neugliederung der Landkreise und kreisfreien Städte in Thüringen (Thüringer Neugliederungsgesetz - ThürNGG -) Vom 16. August 1993
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-LKreisNGlGTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
