Thüringen

Anordnung zur Auflösung der Oberfinanzdirektion Erfurt sowie zur Errichtung der Landesfinanzdirektion und Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeit Vom 22. Dezember 2005

Ausfertigungsdatum:
22.12.2005
Fundstelle:
GVBl. 2006, 15
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

Zuständigkeiten der Landesfinanzdirektion

§ 3 Zuständigkeiten der Landesfinanzdirektion(1) Auf die Landesfinanzdirektion gehen die Aufgaben und Befugnisse einer Mittelbehörde nach dem Finanzverwaltungsgesetz sowie die weiteren der Oberfinanzdirektion bisher übertragenen Aufgaben über. (2) In der Landesfinanzdirektion ist die Landeshauptkasse für die Annahme und Leistung von Zahlungen für das Land nach § 79 Abs. 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zuständig. In der Landesfinanzdirektion hat die Landeshauptkasse im Namen und im Auftrag der Staatshauptkasse 1. die zentralen Geldkonten des Landes zu führen und die Finanzämter mit Kassenmitteln zu versorgen,2.die Abrechnungsergebnisse der Finanzämter zu übernehmen und zum Ergebnis für das Land zusammenzufassen,3.nach Weisungen des für die Finanzen zuständigen Ministeriums die für die Berichtsdienste erforderlichen Ergebnisse zu liefern,4.den kassenmäßigen Abschluss nach § 82 ThürLHO zu erstellen,5.die für die sonstigen Abschlussmaßnahmen nach § 80 Abs. 3 sowie den §§ 81 und 85 ThürLHO benötigten Unterlagen beziehungsweise Daten zu liefern und6.die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an den Gemeinschaftsteuern und des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer sowie die Abführung der Gewerbesteuerumlage nach der Thüringer Verordnung zur Ausführung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 14. Dezember 1993 (GVBl. S. 842) in der jeweils geltenden Fassung zu veranlassen. (3) Zusätzlich ist in der Landesfinanzdirektion die Landeshauptkasse zentral zuständig für 1. die Hinterlegungsgeschäfte nach der Hinterlegungsordnung und für die Erhebung von Säumniszuschlägen und Stundungszinsen im Rahmen der Feldes- und Förderabgabe sowie deren kassenmäßige Abwicklung,2.das Verfahren zur Auszahlung von Leistungen nach dem Thüringer Erziehungsgeldgesetz und das Verfahren KOV-Land, zur Bewirtschaftung und Zahlbarmachung von Ansprüchen aus dem Opferentschädigungsgesetz, dem Infektionsschutzgesetz, dem Anti-D-Hilfegesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz,3.die Zahlungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Wohngeldgesetz,4.die Abrechnung der Entgelte für die Sprachkommunikation des Landes,5.das Verfahren NOVALINE für die Zahlbarmachung der Löhne der Waldarbeiter,6.die Zahlungen aller Dienststellen der Landesforstverwaltung aus dem Verfahren FIS und7.die Übernahmen von Daten aus Vorverfahren, die zur Bedienung einer Schnittstelle im IT-Verfahren HAMASYS registriert sind. (4) Die Landesfinanzdirektion ist zuständig für den Betrieb des Haushaltsmanagementverfahrens HAMASYS. (5) Für die Einhaltung der Kassensicherheit nach § 77 ThürLHO und die Durchführung der in § 78 ThürLHO vorgesehenen Prüfungen ist die Landesfinanzdirektion zuständig. (6) Die Landesfinanzdirektion ist Vollstreckungsbehörde für die Beitreibung der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 10, Abs. 2 und 3 der Justizbeitreibungsordnung bezeichneten Ansprüche der Justizbehörden des Landes. Die Landesfinanzdirektion ist darüber hinaus zentral zuständig für die kassenmäßige Abwicklung der IT-Verfahren zur Zahlbarmachung und Buchführung von diesen Ansprüchen der Justizbehörden des Landes.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Anordnung und Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

§ 3

Zuständigkeiten der Landesfinanzdirektion

§ 3 Zuständigkeiten der Landesfinanzdirektion(1) Auf die Landesfinanzdirektion gehen die Aufgaben und Befugnisse einer Mittelbehörde nach dem Finanzverwaltungsgesetz sowie die weiteren der Oberfinanzdirektion bisher übertragenen Aufgaben über. (2) In der Landesfinanzdirektion ist die Landeshauptkasse für die Annahme und Leistung von Zahlungen für das Land nach § 79 Abs. 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zuständig. In der Landesfinanzdirektion hat die Landeshauptkasse im Namen und im Auftrag der Staatshauptkasse 1. die zentralen Geldkonten des Landes zu führen und die Finanzämter mit Kassenmitteln zu versorgen,2.die Abrechnungsergebnisse der Finanzämter zu übernehmen und zum Ergebnis für das Land zusammenzufassen,3.nach Weisungen des für die Finanzen zuständigen Ministeriums die für die Berichtsdienste erforderlichen Ergebnisse zu liefern,4.den kassenmäßigen Abschluss nach § 82 ThürLHO zu erstellen,5.die für die sonstigen Abschlussmaßnahmen nach § 80 Abs. 3 sowie den §§ 81 und 85 ThürLHO benötigten Unterlagen beziehungsweise Daten zu liefern und6.die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an den Gemeinschaftsteuern und des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer sowie die Abführung der Gewerbesteuerumlage nach der Thüringer Verordnung zur Ausführung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 14. Dezember 1993 (GVBl. S. 842) in der jeweils geltenden Fassung zu veranlassen. (3) Zusätzlich ist in der Landesfinanzdirektion die Landeshauptkasse zentral zuständig für 1. die Hinterlegungsgeschäfte nach der Hinterlegungsordnung und für die Erhebung von Säumniszuschlägen und Stundungszinsen im Rahmen der Feldes- und Förderabgabe sowie deren kassenmäßige Abwicklung,2.das Verfahren zur Auszahlung von Leistungen nach dem Thüringer Erziehungsgeldgesetz und das Verfahren KOV-Land, zur Bewirtschaftung und Zahlbarmachung von Ansprüchen aus dem Opferentschädigungsgesetz, dem Infektionsschutzgesetz, dem Anti-D-Hilfegesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz,3.die Zahlungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Wohngeldgesetz,4.die Abrechnung der Entgelte für die Sprachkommunikation des Landes,5.das Verfahren NOVALINE für die Zahlbarmachung der Löhne der Waldarbeiter,6.die Zahlungen aller Dienststellen der Landesforstverwaltung aus dem Verfahren FIS und7.die Übernahmen von Daten aus Vorverfahren, die zur Bedienung einer Schnittstelle im IT-Verfahren HAMASYS registriert sind. (4) Die Landesfinanzdirektion ist zuständig für den Betrieb des Haushaltsmanagementverfahrens HAMASYS. (5) Für die Einhaltung der Kassensicherheit nach § 77 ThürLHO und die Durchführung der in § 78 ThürLHO vorgesehenen Prüfungen ist die Landesfinanzdirektion zuständig. (6) Die Landesfinanzdirektion ist Vollstreckungsbehörde für die Beitreibung der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 10, Abs. 2 und 3 der Justizbeitreibungsordnung bezeichneten Ansprüche der Justizbehörden des Landes. Die Landesfinanzdirektion ist darüber hinaus zentral zuständig für die kassenmäßige Abwicklung der IT-Verfahren zur Zahlbarmachung und Buchführung von diesen Ansprüchen der Justizbehörden des Landes. (7) Der Landesfinanzdirektion wird die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Rechts der Regelung offener Vermögensfragen übertragen.

§ 3

Zuständigkeiten der Landesfinanzdirektion

§ 3 Zuständigkeiten der Landesfinanzdirektion(1) Auf die Landesfinanzdirektion gehen die Aufgaben und Befugnisse einer Mittelbehörde nach dem Finanzverwaltungsgesetz sowie die weiteren der Oberfinanzdirektion bisher übertragenen Aufgaben über. (2) In der Landesfinanzdirektion ist die Landeshauptkasse für die Annahme und Leistung von Zahlungen für das Land nach § 79 Abs. 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zuständig. In der Landesfinanzdirektion hat die Landeshauptkasse im Namen und im Auftrag der Staatshauptkasse 1. die zentralen Geldkonten des Landes zu führen und die Finanzämter mit Kassenmitteln zu versorgen,2.die Abrechnungsergebnisse der Finanzämter zu übernehmen und zum Ergebnis für das Land zusammenzufassen,3.nach Weisungen des für die Finanzen zuständigen Ministeriums die für die Berichtsdienste erforderlichen Ergebnisse zu liefern,4.den kassenmäßigen Abschluss nach § 82 ThürLHO zu erstellen,5.die für die sonstigen Abschlussmaßnahmen nach § 80 Abs. 3 sowie den §§ 81 und 85 ThürLHO benötigten Unterlagen beziehungsweise Daten zu liefern und6.die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an den Gemeinschaftsteuern und des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer sowie die Abführung der Gewerbesteuerumlage nach der Thüringer Verordnung zur Ausführung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 14. Dezember 1993 (GVBl. S. 842) in der jeweils geltenden Fassung zu veranlassen. (3) Zusätzlich ist in der Landesfinanzdirektion die Landeshauptkasse zentral zuständig für 1. die Hinterlegungsgeschäfte nach der Hinterlegungsordnung und für die Erhebung von Säumniszuschlägen und Stundungszinsen im Rahmen der Feldes- und Förderabgabe sowie deren kassenmäßige Abwicklung,2.das Verfahren zur Auszahlung von Leistungen nach dem Thüringer Erziehungsgeldgesetz und das Verfahren KOV-Land, zur Bewirtschaftung und Zahlbarmachung von Ansprüchen aus dem Opferentschädigungsgesetz, dem Infektionsschutzgesetz, dem Anti-D-Hilfegesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz,3.die Zahlungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Wohngeldgesetz,4.die Abrechnung der Entgelte für die Sprachkommunikation des Landes,5.die Übernahmen von Daten aus Vorverfahren, die zur Bedienung einer Schnittstelle im IT-Verfahren HAMASYS registriert sind. (4) Die Landesfinanzdirektion ist zuständig für den Betrieb des Haushaltsmanagementverfahrens HAMASYS. (5) Für die Einhaltung der Kassensicherheit nach § 77 ThürLHO und die Durchführung der in § 78 ThürLHO vorgesehenen Prüfungen ist die Landesfinanzdirektion zuständig. (6) Der Landesfinanzdirektion wird die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Rechts der Regelung offener Vermögensfragen übertragen.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Anordnung und Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 3

Zuständigkeiten der Landesfinanzdirektion

§ 3 Zuständigkeiten der Landesfinanzdirektion(1) Auf die Landesfinanzdirektion gehen die Aufgaben und Befugnisse einer Mittelbehörde nach dem Finanzverwaltungsgesetz sowie die weiteren der Oberfinanzdirektion bisher übertragenen Aufgaben über. (2) In der Landesfinanzdirektion ist die Landeshauptkasse für die Annahme und Leistung von Zahlungen für das Land nach § 79 Abs. 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zuständig. In der Landesfinanzdirektion hat die Landeshauptkasse im Namen und im Auftrag der Staatshauptkasse 1. die zentralen Geldkonten des Landes zu führen und die Finanzämter mit Kassenmitteln zu versorgen,2.die Abrechnungsergebnisse der Finanzämter zu übernehmen und zum Ergebnis für das Land zusammenzufassen,3.nach Weisungen des für die Finanzen zuständigen Ministeriums die für die Berichtsdienste erforderlichen Ergebnisse zu liefern,4.den kassenmäßigen Abschluss nach § 82 ThürLHO zu erstellen,5.die für die sonstigen Abschlussmaßnahmen nach § 80 Abs. 3 sowie den §§ 81 und 85 ThürLHO benötigten Unterlagen beziehungsweise Daten zu liefern und6.die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an den Gemeinschaftsteuern und des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer sowie die Abführung der Gewerbesteuerumlage nach der Thüringer Verordnung zur Ausführung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 14. Dezember 1993 (GVBl. S. 842) in der jeweils geltenden Fassung zu veranlassen. (3) Zusätzlich ist in der Landesfinanzdirektion die Landeshauptkasse zentral zuständig für 1. die Hinterlegungsgeschäfte nach der Hinterlegungsordnung und für die Erhebung von Säumniszuschlägen und Stundungszinsen im Rahmen der Feldes- und Förderabgabe sowie deren kassenmäßige Abwicklung,2.das Verfahren zur Auszahlung von Leistungen nach dem Thüringer Erziehungsgeldgesetz und das Verfahren KOV-Land, zur Bewirtschaftung und Zahlbarmachung von Ansprüchen aus dem Opferentschädigungsgesetz, dem Infektionsschutzgesetz, dem Anti-D-Hilfegesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz,3.die Zahlungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Wohngeldgesetz,4.die Abrechnung der Entgelte für die Sprachkommunikation des Landes,5.die Übernahmen von Daten aus Vorverfahren, die zur Bedienung einer Schnittstelle im IT-Verfahren HAMASYS registriert sind. (4) Die Landesfinanzdirektion ist zuständig für den Betrieb des Haushaltsmanagementverfahrens HAMASYS. (5) Für die Einhaltung der Kassensicherheit nach § 77 ThürLHO und die Durchführung der in § 78 ThürLHO vorgesehenen Prüfungen ist die Landesfinanzdirektion zuständig. (6) Der Landesfinanzdirektion wird die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Rechts der Regelung offener Vermögensfragen übertragen. (7) Die Landesfinanzdirektion ist zuständig für die Bearbeitung der Erbschaftsangelegenheiten des Landes und des Anfalls von Vereinsvermögen nach § 45 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). (8) Die Landesfinanzdirektion ist zuständig für die Wahrnehmung der Interessen des Landes in Vermögenszuordnungsverfahren und den Erwerb und die Veräußerung von Liegenschaften für das Land. Ausgenommen davon sind der land-, forst- und wasserwirtschaftlichen sowie Naturschutzzwecken dienende Grundbesitz sowie das Straßenvermögen und die dem Straßenbau dienenden Grundstücke. (9) Die Landesfinanzdirektion ist zuständig für die Ausübung oder Veräußerung der Aneignungsrechte des Landes nach § 928 Abs. 2 BGB.

Eingangsformel LFDAnO/ZustV

Die Landesregierung ordnet aufgrund des Artikels 90 Satz 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen vom 25. Oktober 1993 (GVBl. S. 625), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2004 (GVBl. S. 745), an und verordnet aufgrund des § 107 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), des § 19 Abs. 3 des Thüringer Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 22. August 1995 (GVBl. S. 249), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. März 2005 (GVBl. S. 115), und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2):aufgrund des § 2 Abs. 2 Satz 1, des § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des § 17 Abs. 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), in Verbindung mit § 1 Nr. 1, 3 und 4 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur Regelung von Zuständigkeiten im Bereich der Finanzverwaltung vom 7. Juni 1994 (GVBl. S. 641) verordnet das Finanzministerium:

§ 1

Auflösung der Oberfinanzdirektion Erfurt

§ 1 Auflösung der Oberfinanzdirektion ErfurtDie Oberfinanzdirektion Erfurt wird aufgelöst.

§ 2

Errichtung der Landesfinanzdirektion

§ 2 Errichtung der LandesfinanzdirektionDie Thüringer Landesfinanzdirektion (TLFD) wird als eine dem Finanzministerium unmittelbar nachgeordnete Landesmittelbehörde mit Sitz in Erfurt errichtet.

§ 4

(Änderungsanweisungen)

§ 4 (Änderungsanweisungen)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.