Thüringer Verordnung zur Übertragung des Grundstücks in der Gemarkung Stadtroda, Flur 3, Flurstück 903/11, auf die Landesforstanstalt Vom 30. Juli 2014
- Ausfertigungsdatum:
- 30.07.2014
- Fundstelle:
- GVBl. 2014, 562
Aufgrund des § 11 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Gesetzes über die Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts „ThüringenForst“ vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 273) verordnet die Landesregierung mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses sowie des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz des Landtags:
Eigentumsübergang
§ 1 Eigentumsübergang(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung geht das bisher im Landeseigentum stehende Grundstück in der Gemarkung Stadtroda, Flur 3, Flurstück 903/11, mit allen Lasten und Rechten auf die Landesforstanstalt über. (2) Das für Forsten zuständige Ministerium ersucht nach Inkrafttreten dieser Verordnung das zuständige Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuchs.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.