Thüringer Verordnungzur Übertragung einer Ermächtigung zur Einrichtung von Landesfamilienkassen Vom 26. Mai 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 26.05.2009
- Fundstelle:
- GVBl. 2009, 418
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 9 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) in der Fassung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850), verordnet die Landesregierung:
§ 1Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 7 FVG wird auf das Finanzministerium übertragen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 werden im Benehmen mit dem jeweils in seinem Geschäftsbereich betroffenen Ministerium erlassen.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.