Thüringer Verordnung über die Einrichtung von Landesfamilienkassen und zur Bestimmung ihrer Zuständigkeit (Thüringer Landesfamilienkassenverordnung - ThürLFamKVO-) Vom 22. September 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 22.09.2009
- Fundstelle:
- GVBl. 2009, 754
§ 1(1) Zu Landesfamilienkassen werden bestimmt: 1. der Kommunale Versorgungsverband und2. die Landesfinanzdirektion -Zentrale Gehaltsstelle -. (2) Der Kommunale Versorgungsverband nimmt als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Versorgungsempfänger seiner Mitglieder wahr. Er kann darüber hinaus als Landesfamilienkasse für die Bediensteten (Beamte und Beschäftigte) der Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden kommunalen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für die Beschäftigten des Universitätsklinikums Jena tätig werden, soweit ihm diese Aufgaben von den entsprechenden Verwaltungsträgern übertragen werden. (3) Die Landesfinanzdirektion - Zentrale Gehaltsstelle - vollzieht als Familienkasse die Aufgaben nach § 72 Abs. 1 EStG für die Bediensteten und Versorgungsempfänger des Landes, soweit sie auch für die Bezügeabrechnung zuständig ist. Sie kann diese Aufgaben auch für die Bediensteten und Versorgungsempfänger der vom Land errichteten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrnehmen, soweit sie ihr von den entsprechenden Familienkassen übertragen werden.
§ 1(1) Zu Landesfamilienkassen werden bestimmt: 1. der Kommunale Versorgungsverband und2. die Landesfinanzdirektion -Abteilung Bezüge -. (2) Der Kommunale Versorgungsverband nimmt als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Versorgungsempfänger seiner Mitglieder wahr. Er kann darüber hinaus als Landesfamilienkasse für die Bediensteten (Beamte und Beschäftigte) der Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden kommunalen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tätig werden, soweit ihm diese Aufgaben von den entsprechenden Verwaltungsträgern übertragen werden. Er kann die Aufgaben der Familienkassen anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrnehmen, soweit ihm diese Aufgaben von den entsprechenden Verwaltungsträgern übertragen werden. (3) Die Landesfinanzdirektion - Abteilung Bezüge - vollzieht als Familienkasse die Aufgaben nach § 72 Abs. 1 EStG für die Bediensteten und Versorgungsempfänger des Landes, soweit sie auch für die Bezügeabrechnung zuständig ist. Sie kann diese Aufgaben auch für die Bediensteten und Versorgungsempfänger der vom Land errichteten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrnehmen, soweit sie ihr von den entsprechenden Verwaltungsträgern übertragen werden.
§ 2(1) Die Übertragung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 sowie nach Abs. 3 Satz 2 erfolgt durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem übertragenden Verwaltungsträger und der Landesfamilienkasse. In der Vereinbarung ist auch die Kostentragung zu regeln. (2) Die Landesfamilienkassen treten im Rahmen der Aufgabenerfüllung in die Rechte und Pflichten des übertragenden Verwaltungsträgers ein. (3) Der bisher zuständige Verwaltungsträger zeigt die Übertragung der Aufgaben nach § 72 Abs. 1 EStG den betroffenen Kindergeldberechtigten sowie dem Bundeszentralamt für Steuern an. Erfolgt die Übertragung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 1 Abs. 3 Satz 2 hat die Anzeige auch gegenüber dem für Finanzen zuständigen Ministerium zu erfolgen. (4) Bei der Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Übertragung der Aufgaben nach § 72 Abs. 1 EStG von Verwaltungsträgern auf die Landesfamilienkasse und bei der Verarbeitung der Daten zur Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen.
§ 1(1) Zu Landesfamilienkassen werden bestimmt: 1. der Kommunale Versorgungsverband und2. das Landesamt für Finanzen. (2) Der Kommunale Versorgungsverband nimmt als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Versorgungsempfänger seiner Mitglieder wahr. Er kann darüber hinaus als Landesfamilienkasse für die Bediensteten (Beamte und Beschäftigte) der Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden kommunalen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tätig werden, soweit ihm diese Aufgaben von den entsprechenden Verwaltungsträgern übertragen werden. Er kann die Aufgaben der Familienkassen anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrnehmen, soweit ihm diese Aufgaben von den entsprechenden Verwaltungsträgern übertragen werden. (3) Das Landesamt für Finanzen vollzieht als Familienkasse die Aufgaben nach § 72 Abs. 1 EStG für die Bediensteten und Versorgungsempfänger des Landes, soweit sie auch für die Bezügeabrechnung zuständig ist. Sie kann diese Aufgaben auch für die Bediensteten und Versorgungsempfänger der vom Land errichteten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrnehmen, soweit sie ihr von den entsprechenden Verwaltungsträgern übertragen werden.
§ 1(1) Zur Landesfamilienkasse wird der Kommunale Versorgungsverband bestimmt. (2) Der Kommunale Versorgungsverband nimmt als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Versorgungsempfänger seiner Mitglieder wahr. Er kann darüber hinaus als Landesfamilienkasse für die Bediensteten (Beamte und Beschäftigte) der Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden kommunalen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tätig werden, soweit ihm diese Aufgaben von den entsprechenden Verwaltungsträgern übertragen werden. Er kann die Aufgaben der Familienkassen anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrnehmen, soweit ihm diese Aufgaben von den entsprechenden Verwaltungsträgern übertragen werden.
§ 2(1) Die Übertragung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 erfolgt durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem übertragenden Verwaltungsträger und der Landesfamilienkasse. In der Vereinbarung ist auch die Kostentragung zu regeln. (2) Die Landesfamilienkasse tritt im Rahmen der Aufgabenerfüllung in die Rechte und Pflichten des übertragenden Verwaltungsträgers ein. (3) Der bisher zuständige Verwaltungsträger zeigt die Übertragung der Aufgaben nach § 72 Abs. 1 EStG den betroffenen Kindergeldberechtigten sowie dem Bundeszentralamt für Steuern an. Erfolgt die Übertragung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Satz 3 hat die Anzeige auch gegenüber dem für Finanzen zuständigen Ministerium zu erfolgen. (4) Bei der Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Übertragung der Aufgaben nach § 72 Abs. 1 EStG von Verwaltungsträgern auf die Landesfamilienkasse und bei der Verarbeitung der Daten zur Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen.
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 7 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850), in Verbindung mit § 1 der Thüringer Verordnung zur Übertragung einer Ermächtigung zur Einrichtung von Landesfamilienkassen vom 26. Mai 2009 (GVBl. S. 418) verordnet das Finanzministerium im Benehmen mit dem Innenministerium:
§ 1(1) Zu Landesfamilienkassen werden bestimmt: 1. der Kommunale Versorgungsverband und2. die Landesfinanzdirektion -Zentrale Gehaltsstelle-. (2) Der Kommunale Versorgungsverband nimmt als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Versorgungsempfänger seiner Mitglieder wahr. Er kann darüber hinaus als Landesfamilienkasse für die Bediensteten (Beamte und Beschäftigte) der Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden kommunalen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tätig werden, soweit ihm diese Aufgaben von den entsprechenden Verwaltungsträgern übertragen werden. (3) Die Landesfinanzdirektion - Zentrale Gehaltsstelle - vollzieht als Familienkasse die Aufgaben nach § 72 Abs. 1 EStG für die Bediensteten und Versorgungsempfänger des Landes, soweit sie auch für die Bezügeabrechnung zuständig ist. Sie kann diese Aufgaben auch für die Bediensteten und Versorgungsempfänger der vom Land errichteten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrnehmen, soweit sie ihr von den entsprechenden Familienkassen übertragen werden.
§ 2(1) Die Übertragung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 erfolgt durch schriftliche Vereinbarung zwischen der übertragenden Familienkasse und der Landesfamilienkasse. In der Vereinbarung ist auch die Kostentragung zu regeln. (2) Die Landesfamilienkassen treten im Rahmen der Aufgabenerfüllung in die Rechte und Pflichten der übertragenden Familienkasse ein. (3) Die bisher zuständige Familienkasse zeigt den Übergang oder die Übertragung der Aufgaben nach § 72 Abs. 1 EStG den betroffenen Kindergeldberechtigten sowie dem Bundeszentralamt für Steuern an. (4) Bei der Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Übergangs und der Übertragung der Aufgaben nach § 72 Abs. 1 EStG von Familienkassen auf die Landesfamilienkasse und bei der Verarbeitung der Daten zur Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.