Thüringer Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Vom 15. Mai 2014
- Ausfertigungsdatum:
- 15.05.2014
- Fundstelle:
- GVBl. 2014, 205
Thüringer Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 15. Mai 2014
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Abschnitte 1.1, 2.2, 2.3 und 5.2 sowie Karte 2 und 4 neu gefasst, Karte 3 aufgehoben und weiterer Umweltbericht (Anlage) hinzugefügt durch Verordnung vom 5. August 2024 (GVBl. S. 525) |
6. - Überwachungsmaßnahmen
6.
Überwachungsmaßnahmen
Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 4 Satz 1 ROG sind die „erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der Raumordnungspläne eintreten“, zu überwachen. Auf Grund des allgemein konzeptionellen Charakters des LEP und der weiten Spielräume, die durch die Festlegungen für die planerische Ausgestaltung auf den nachfolgenden Planungsebenen belassen werden, ergeben sich jedoch Schwierigkeiten, das Eintreten bzw. Abweichungen der in Abschnitt 4 beschriebenen Umweltauswirkungen auf eindeutige Ursachen bzw. Verursacher zurückzuführen. Die plausible Herleitung von Ursache-Wirkungs-Beziehungen wird daher auf Maßstabsebene des LEP nur grob zu leisten sein.
Als Indikator für negative Umweltauswirkungen kann der Zubau durch Windenergieanlagen und Solarflächen dienen.
Für die entsprechenden Daten kann auf schon vorhandene Überwachungsmechanismen zurückgegriffen werden. Diese Informationen werden im Rahmen der laufenden Raumbeobachtung ausgewertet und jährlich im Landesentwicklungsbericht veröffentlicht.
Allgemeinverständliche, nichttechnische Zusammenfassung LEntwPrgV TH 2014
Allgemeinverständliche, nichttechnische Zusammenfassung
Mit der Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten am 14. Februar 2022 im Thüringer Staatsanzeiger wurde die Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms bekannt gemacht. Das LEP ist ein fachübergreifendes Planwerk zur Sicherung und Entwicklung der räumlichen Ordnung in Thüringen. Es enthält Festlegungen in Form von Zielen und Grundsätzen der Raumordnung.
Gemäß § 8 Abs. 1 ROG i.V.m. § 7 Abs. 7 ROG ist bei der Aufstellung und Änderung eines Raumordnungsplanes eine Umweltprüfung durchzuführen. Wichtiger Bestandteil der Umweltprüfung ist der Umweltbericht. Ziel des Umweltberichtes ist es, einen Überblick der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen der Festlegungen der Teilfortschreibung des LEP auf die Schutzgüter Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden, Fläche, Wasser, Luft und Klima sowie Landschaft, Kultur und sonstige Sachgüter zu vermitteln. Räumlicher Geltungsbereich ist der gesamte Freistaat Thüringen. Prüfgegenstand sind sämtliche Planinhalte einschließlich der erwogenen Alternativen, von denen erhebliche Umweltauswirkungen ausgehen können.
Grundlage der Umweltprüfung und somit auch zentraler Beurteilungsrahmen des Umweltberichts sind die Belange des Umweltschutzes (Umweltschutzziele und Umweltzustand). Umweltschutzziele sind sämtliche Zielvorgaben, die auf eine Sicherung oder Verbesserung des Umweltzustands gerichtet sind. Aus der Vielzahl von Umweltschutzzielen werden die wichtigsten ausgewählt, zusammengefasst und den Schutzgütern zugeordnet. Von zentraler Bedeutung für die Prüfmethodik sind die umweltrelevanten Wirkfaktoren landesplanerischer Festlegungen. Umweltrelevante Wirkfaktoren sind hier als den Umweltschutzzielen zuwiderlaufende (oder sie unterstützende) Prozesse zu verstehen. Im Fokus der Umweltprüfung stehen die Prozesse, die eine Verschlechterung des Umweltzustandes zur Folge haben können. Die prognostische Überprüfung einzelner Festlegungen der Teilfortschreibung des LEP auf mögliche Umweltauswirkungen findet während des gesamten Planungsprozesses statt, die Belange des Umweltschutzes (Umweltschutzziel und Umweltzustand) werden bei allen Abwägungen berücksichtigt.
Nachfolgend werden die wesentlichen Umweltauswirkungen der Fortschreibung dokumentiert. Einzelne Festlegungen werden dabei zusammengefasst.
- 1.1
Handlungsbezogene Raumkategorien
Durch die Festlegungen zu den Raumstrukturgruppen wird anhand der Potenziale und Hemmnisse ein Rahmen für eine großräumliche Gliederung Thüringens anhand der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung aufgezeigt.
Aus den Festlegungen des Kapitels sind auch summarisch keine erheblichen Umweltauswirkungen abzuleiten.
- 2.2
Zentrale Orte
Wichtiges Steuerungsinstrument zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse ist das Zentrale-Orte-System. Durch die Festlegung der Grundzentren auf Ebene des LEP soll die Entwicklung der räumlichen Versorgungsschwerpunkte konzentriert erfolgen. Durch die Ausweisung der Gemeinden Suhl, Zella-Mehlis, Oberhof, Schleusingen, Schmalkalden und Meiningen als funktionsteiliges Oberzentrum Südthüringen, sowie der Städte Eisenach und Nordhausen werden in Südwest- und Nordthüringen neue Versorgungsschwerpunkte entstehen. Durch die Zentralen Orte wird der Rahmen für die räumliche Konzentration von Funktionen mit möglichen negativen Umweltauswirkungen in bereits belasteten Bereichen gesetzt. Im Gegenzug wird der Freiraum geschont und einer Zersiedelung entgegengewirkt. Mögliche konkrete Beeinträchtigungen der Schutzgüter können erst im Rahmen von Planungs- und Zulassungsverfahren der Einzelvorhaben ermittelt werden. Insgesamt sind aus den Festlegungen - auch summarisch - keine erheblichen Umweltauswirkungen abzuleiten.
- 2.3
Mittelbereiche und Grundversorgungsbereiche
Die Ausrichtung der Grundversorgungs- und zentralen Mittelbereiche sollen der Sicherung der Daseinsvorsorge dienen. An den Daseinsgrundfunktionen ausgerichtete interkommunale Kooperationen sollen sich an den festgelegten Bereichen orientieren.
Eine Umweltrelevanz der Festlegungen ist nicht erkennbar.
- 5.2
Energie
Durch die Umsetzung der Festlegungen der Fortschreibung sind positive Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Klima zu erwarten. Durch die Festlegungen zur Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien wird ein wichtiger Beitrag zum Klimaschutz geleistet. Die planerische Steuerung des Ausbaus der Windenergie trägt wiederum dazu bei, negative Auswirkungen auf andere Schutzgüter zumindest zu begrenzen. Gleichwohl ist es wahrscheinlich, dass aufgrund der deutlichen Zuwachsrate bei den erneuerbaren Energien bisher unbeanspruchte Gebiete in die Flächenkulisse aufgenommen werden müssen.
Die möglichen Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter und Möglichkeiten zur Vermeidung von Beeinträchtigungen sind auf Ebene der Landesplanung nicht in der erforderlichen Tiefe vollständig absehbar und sind deshalb auf den nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsebenen weiter zu ermitteln.
Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen kann die artspezifische Gefährdung der Avifauna bedingen und unter Umständen Erhaltungsziele europäischer Vogelschutzgebiete gefährden. Licht- und Lärmemissionen in der Nähe von Wohnbebauung können zu Einschränkungen bzgl. der menschlichen Gesundheit führen. Die Höhe von Windenergieanlagen kann bei entsprechender Umgebungskorrelation zu visuellen Beeinträchtigungen führen und das Erscheinungsbild von Landschaften und Kulturgütern mit Umgebungsschutz negativ beeinflussen. Großflächige Solaranlagen wirken vor allem durch Flächeninanspruchnahme und visuelle Beeinträchtigungen an exponierten Lagen.
Herleitung der regionalen Teilflächenziele zur Umsetzung des Flächenbeitragswerts gemäß dem Wind-an-Land-Gesetz in Thüringen LEntwPrgV TH 2014
Herleitung der regionalen Teilflächenziele zur Umsetzung des Flächenbeitragswerts gemäß dem Wind-an-Land-Gesetz in Thüringen
Inhalt
| Abbildungsverzeichnis | ||||
| 1. | Ausgangsituation und rechtlicher Hintergrund | |||
| 2. | Datengrundlage | |||
|
| 2.1 | Windgeschwindigkeit | ||
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| 2.2 | Weißflächen | ||
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| 2.3 | Ermittlung der Gunsträume | ||
| 3. | Konfliktrisikogruppen | |||
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| 3.1 | Konfliktrisikogruppe „Natur- und Artenschutz“ | ||
|
| 3.2 | Konfliktrisikogruppe „Luftverkehr“ | ||
|
| 3.3 | Konfliktrisikogruppe „Wald und Gelände“ | ||
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| 3.4 | Gesamtbetrachtung der Konfliktrisikogruppen | ||
| 4. | Ermittlung der Potenzialflächen | |||
| Anlage | ||||
| Abbildungsverzeichnis | ||||
| Abb. 1: | Auszug aus dem Global Wind Atlas (Quelle: Global Wind Atlas) | |||
| Abb. 2: | Windgeschwindigkeit in Thüringen von ≥ 6,5 m/s in 150 m Höhe über Grund | |||
| Abb. 3: | Verteilung der Gunsträume auf die vier Planungsregionen | |||
| Abb. 4: | Konfliktrisikobereiche nach der KRG „Natur- und Artenschutz“ | |||
| Abb. 5: | Konfliktrisikobereich der KRG „Luftverkehr“ (ohne Hubschraubertiefflugkorridore). Darstellung der Bauschutzbereiche in Originalgröße ohne Reduzierung des Flächenumfangs. | |||
| Abb. 6: | Konfliktrisikobereich der KRG „Wald und Gelände“ | |||
| Abb. 7: | Räumliche Verteilung aller Konfliktrisikogruppen | |||
| Abb. 8: | Potenzialräume nach Abzug aller Konfliktrisikogruppen | |||
- 1.
Ausgangssituation und rechtlicher Hintergrund
Anfang 2022 kündigte die Bundesregierung Reformen in der Energiepolitik an. Im April 2022 hat das Bundeskabinett dann das sogenannte Osterpaket auf den Weg gebracht. Als eine der zentralen Weichenstellungen wurde im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) der Grundsatz verankert, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient (§ 2 EEG 2023 vom 20. Juli 2022). Darüber hinaus wird die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht, als Ziel vorgegeben. Dazu soll der Anteil des Stroms aus erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch im Bundesgebiet bis zum Jahr 2030 auf mindestens 80 % erhöht werden (§ 1 EEG 2023 vom 20. Juli 2022).
Zunächst als sogenanntes Sommerpaket angekündigt, folgte kurz darauf das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (Wind-an-Land-Gesetz - WaLG). Wesentlicher Inhalt ist die Vorgabe von Flächenzielen für die Windenergienutzung im Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG). Insgesamt sind 2 % der Fläche Deutschlands für die Windenergienutzung bereitzustellen. Dazu wird für jedes Bundesland ein Flächenbeitragswert festgelegt. Die Flächenbeitragswerte betragen je nach Bundesland zwischen 1,8 % und 2,2 % der Landesfläche und müssen bis Ende 2032 erreicht werden. Der Flächenbeitragswert für Thüringen liegt bei 2,2 %. Dies ist zusammen mit Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt der höchste Flächenbeitragswert. Bereits bis Ende 2027 ist als Zwischenziel für Thüringen ein Flächenbeitragswert von 1,8 % der Landesfläche für die Windenergienutzung vorgegeben (Anlage 1 zu § 3 WindBG).
Es handelt sich dabei um bindendes Bundesrecht. Die Länder können lediglich entscheiden, wie sie die vorgegebenen Ziele umsetzen. Hierzu sind bereits bis Mai 2024 entsprechende Umsetzungsschritte nachzuweisen (§ 3 Abs. 3 WindBG). In Thüringen erfolgt die Ausweisung der Vorranggebiete Windenergie durch die Regionalen Planungsgemeinschaften. Dementsprechend ist Thüringen verpflichtet, bis zum 31. Mai 2024 regionale Teilflächenziele als Vorgabe für die Regionalen Planungsgemeinschaften festzusetzen (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 WindBG). Die Umsetzung soll in Thüringen durch eine Änderung des Landesentwicklungsprogramms erfolgen und ist bereits im ersten Entwurf zur Änderung des Landesentwicklungsprogramms vom 22. November 2022 vorgesehen.
Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20. Juli 2022 hat der Bundesgesetzgeber Erleichterungen für die Windenergienutzung geschaffen. Ziel war es, straffere, schnellere und rechtssichere Verfahren für den Ausbau der Windenergie bei gleichzeitiger Wahrung hoher ökologischer Schutzstandards zu schaffen. Ein wesentliches Element zur planerischen Steuerung der Windenergienutzung ist dabei die Öffnung von Landschaftsschutzgebieten. Konkret bedeutet dies, dass die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten nicht unzulässig sind, wenn sich der Standort in einem Windenergiegebiet befindet. Bei der planerischen Ausweisung von Windenergiegebieten sind daher Landschaftsschutzgebiete zu berücksichtigen. Diese Öffnung der Landschaftsschutzgebiete gilt ebenso wie die oben dargestellten Regelungen des Wind-an-Land-Gesetzes seit dem 1. Februar 2023. Korrespondierend mit den oben dargestellten Bestrebungen des Bundesgesetzgebers, die Nutzung erneuerbarer Energien auszubauen, hat das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz als Obere Naturschutzbehörde am 19. Januar 2023 das Verbot der Errichtung von Windenergieanlagen in den Naturparken „Thüringer Wald“, „Kyffhäuser“, „Thüringer Schiefergebirge/Obere Saale“, „Südharz“ und „Eichsfeld-Hainich-Werratal“ aufgehoben. Diese Regelung trat am 7. Februar 2023 in Kraft (Thüringer Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Naturparke „Thüringer Wald“, „Kyffhäuser“, „Thüringer Schiefergebirge/Obere Saale“, „Südharz“ und „Eichsfeld-Hainich-Werratal“ vom 19.01.2023, StAnz Nr. 6/2023, S. 358). Auch Naturparke sind daher bei der planerischen Ausweisung von Windenergiegebieten in den Blick zu nehmen.
Aufgrund der heterogenen Strukturen in Thüringen erfolgt eine potenzialbasierte Umsetzung des Thüringer Flächenbeitragswerts in Form regionalisierter Teilflächenziele auf der Basis eines Verteilungsschlüssels. Die Regionalisierung des Flächenbeitragswerts folgt weiterhin der Zielstellung, die jeweiligen Potenziale so treffsicher wie möglich entsprechend der tatsächlichen räumlichen Gegebenheiten abzubilden.
Die Methode zur Ermittlung der regionalen Teilflächenziele wird im Vergleich zum ersten Entwurf zur Änderung des Landesentwicklungsprogramms Thüringen (22. November 2022) unter Berücksichtigung aktueller Erfordernisse angepasst. Die „Metastudie: Potenziale Vorranggebiete Wind“1 bleibt insofern maßgebliche Grundlage, als die Ergebnisse der Ergänzungsstudie zur Windpräferenzraumstudie2 mit den darin enthaltenen Weißflächen die Basis für die Ermittlung des Verteilungsschlüssels darstellt. In Bezug auf das Windpotenzial erfolgt nunmehr allerdings eine Berücksichtigung der Untersuchung von Guidehouse u. a. 2022: „Analyse der Flächenverfügbarkeit für Windenergie an Land post 2030“ und Fraunhofer IEE sowie Bosch und Partner 2022 „Flächenpotenziale Windenergie an Land“. Damit kommt eine Windgeschwindigkeit ≥ 6,5 m/s in 150 m Höhe zur Anwendung. Darüber hinaus werden aktualisierte fachliche Belange aus den Bereichen Natur- und Artenschutz, Luftverkehr, Wald und Gelände berücksichtigt, wie z. B. Dichtezentren für kollisionsgefährdete Vogelarten in Thüringen, Bauschutzbereiche an Luftverkehrsstandorten oder ausgewählte hervorgehobene Waldfunktionen.
- 2.
Datengrundlage
- 2.1
Windgeschwindigkeit
Analog zur Vorgehensweise in der Studie Guidehouse u. a. 2022 „Analyse der Flächenverfügbarkeit für Windenergie an Land post-2030“ im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz wird für die Berechnung der regionalen Teilflächenziele eine durchschnittliche Mindestwindgeschwindigkeit von ≥ 6,5 m/s in einer Höhe von 150 m über Grund angenommen. Die entsprechenden Daten wurden über die Seite des Global Wind Atlas für den Freistaat Thüringen heruntergeladen (Abb. 1) und im ArcGis für die weiteren Verfahrensschritte aufbereitet.
Abb. 1: Auszug aus dem Global Wind Atlas (Quelle: https://globalwindatlas.info/en/area/germany/thüringen)
Dabei wurde zunächst die heruntergeladene Rasterdatei aus dem Global Wind Atlas in eine Vektordatei umgewandelt. Dies geschah unter Zuhilfenahme eines Hilfsgitters mit einer Kantenlänge von 174 m. Die Kantenlänge entspricht exakt dem Abstand zwischen den Mittelpunkten der Rasterzellen des Global Wind Atlas, wobei jeder Punkt aus dem Raster den Wert enthält, der der Windgeschwindigkeit entspricht. Im nächsten weiteren Schritt wurde jeder Punktwert aus dem Raster auf eine Zelle des Hilfsgitters übertragen. Abschließend wurden die Werte mit einer Windgeschwindigkeit von < 6,5 m/s herausgelöst, sodass nur noch jene Flächen übrigblieben, auf denen in einer Höhe von 150 m über Grund eine Windgeschwindigkeit ≥ 6,5 m/s erreicht wird (Abb. 2).
Abb. 2: Windgeschwindigkeit in Thüringen von ≥ 6,5 m/s in 150 m Höhe über Grund
In allen Planungsregionen mit Ausnahme von Mittelthüringen finden sich größere Gebiete, in denen eine Windgeschwindigkeit von ≥ 6,5 m/s in 150 m über Grund nicht erreicht wird. In Nordthüringen im Lee des Südharzes, in Ostthüringen entlang des Saaletals und in Südwestthüringen entlang der Werra und deren Zuflüsse sowie südlich von Sonneberg und im Bereich des Heldburger Unterlandes (vgl. Abb. 2). Diese windschwachen Gebiete werden bei den weiteren Berechnungen zu den regionalen Teilflächenzielen nicht weiter berücksichtigt.
- 2.2
Weißflächen
Neben der Windgeschwindigkeit aus dem Global Wind Atlas zählen die „Weißflächen“ aus der Ergänzungsstudie zur Windpräferenzraumstudie aus dem Jahr 2015 im Auftrag des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft zu den weiteren Eingangsgrößen.
Zentrales Instrument dieser Studie zur Ermittlung potenziell für die Windenergienutzung geeigneter Standorte ist das Suchraumverfahren (auch Weißflächenkartierung genannt). Die „Weißflächen“ sind dabei die verbleibenden Bereiche außerhalb definierter harter und weicher Tabuzonen. Bei den harten und weichen Tabuzonen handelte es sich um Flächen, welche aus rechtlicher und planerischer Sicht für die Windenergienutzung nicht in Betracht kommen und daher ausgeschieden werden (die Bezeichnung als Tabuzonen und die Differenzierung in harte und weiche Tabuzonen geht auf die damalige Rechtslage und die dazu ergangene Rechtsprechung zurück).
In der als erstes erschienenen Hauptstudie zur Windpräferenzraumstudie haben folgende Flächen Eingang als harte oder weiche Tabuzone gefunden:
- -
Siedlungsflächen (Wohn- und Mischgebiete mit entsprechenden Siedlungsabständen),
- -
Industrie- und Gewerbestandorte,
- -
Verkehrs- und Leitungstrassen,
- -
Fließ- und stehende Gewässer,
- -
Überschwemmungsgebiete,
- -
Wasser- und Heilquellenschutzgebiete (Zone I),
- -
Naturschutzgebiete,
- -
Nationalparke,
- -
Feuchtgebiete internationaler Bedeutung,
- -
Wiesenbrütergebiete,
- -
Naturparke (je nach Verordnung),
- -
Biosphärenreservate,
- -
Wald (in sensiblen bzw. naturschutzfachlich und artenschutzrechtlich hochwertigen Waldgebieten),
- -
EU-Vogelschutzgebiete (SPA-Gebiete).
In der anschließenden Ergänzungsstudie zur Windpräferenzraumstudie erfolgte die zusätzliche bzw. ergänzende Untersuchung von
- -
Naturparks,
- -
EU-Vogelschutzgebieten (SPA-Gebiete),
- -
Biosphärenreservaten und
- -
Waldflächen (es wurden alle Wälder erneut untersucht, die im Hauptgutachten als „naturnahe“ Wälder“ eingestuft wurden)
zur Eignung für die Nutzung von Windenergie.
Die Weißflächenkulisse aus der Ergänzungsstudie zur Windpräferenzraumstudie mit den oben aufgeführten Kriterien wird als Datengrundlage für die weiteren Berechnungen herangezogen. Ob die Differenzierung in harte und weiche Tabuzonen dabei auch nach heutigem Kenntnisstand noch zutreffend ist, ist dabei unbeachtlich. Mit dem Inkrafttreten des WaLG findet die Tabuzonenrechtsprechung keine Anwendung mehr. Die in der Ergänzungsstudie zur Windpräferenzraumstudie herangezogenen Kriterien zur Ermittlung der Weißflächenkulisse erscheinen jedoch aus planerischer Sicht nach wie vor geeignet, um diese in einem ersten Schritt zur Ermittlung der regionalen Potenziale auszuscheiden.
- 2.3
Ermittlung der Gunsträume
Für die Ermittlung der Gunsträume wurden die als Vektordatei aufbereiteten Daten aus dem Global Wind Atlas mit den Weißflächen aus der Ergänzungsstudie zur Windpräferenzraumstudie miteinander verschnitten. Der dadurch erzeugte Layer zu den Gunsträumen umfasst all jene Weißflächen, bei denen in einer Höhe von 150 m über Grund eine Windgeschwindigkeit von ≥ 6,5 m/s erreicht wird (Abb. 3). Die Gunsträume bilden die Basis für die weiteren Berechnungen zur Ermittlung der regionalen Teilflächenziele.
Abb. 3: Verteilung der Gunsträume auf die vier Planungsregionen
Aufgrund der hohen Siedlungsdichte weist die Planungsregion Ostthüringen im Verhältnis zu den anderen drei Regionen den geringsten Flächenwert an Gunsträumen von nur ca. 92.200 ha auf. Den höchsten Wert, bedingt durch einen hohen Waldanteil und die daraus resultierenden höheren Siedlungsabstände, erreicht Südwestthüringen mit etwas mehr als 135.300 ha. Nord- und Mittelthüringen kommen auf eine Gunstraumfläche von ca. 125.400 ha bzw. 122.000 ha. Gemessen an der Regionsfläche weist Nordthüringen einen Anteil an Gunstflächen von 34 %, Mittelthüringen von 33 %, Ostthüringen von 20 % und Südwestthüringen von 33 % auf.
- 3.
Konfliktrisikogruppen
Neben den in der Ergänzungsstudie zur Windpräferenzraumstudie angenommenen Tabukriterien wurden für die weiteren Berechnungen aufgrund der aktuellen Gegebenheiten und geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen folgende zusätzliche Kriterien herangezogen und entsprechend deren Affinität zu Konfliktrisikogruppen (KRG) zusammengefasst:
- -
Dichtezentren kollisionsgefährdeter Vogelarten,
- -
Natura 2000-Gebiete,
- -
Nationales Naturmonument Grünes Band,
- -
Biosphärenreservate Rhön und Thüringer Wald,
- -
luftverkehrsrechtliche Bauschutzbereiche,
- -
Kontrollzone des Flughafen Erfurt-Weimar,
- -
Hubschraubertiefflugkorridore der Bundeswehr,
- -
ausgewählte Waldfunktionen nach § 5 ThürWaldG sowie
- -
Flächen mit Hangneigung ≥ 10°.
Die aufgeführten Kriterien sind zweckmäßig sowie der Maßstabsebene des Landesentwicklungsprogramms entsprechend und werden für eine sachgerechte Abschätzung des Potenzials der einzelnen Planungsregionen genutzt.
Die verschiedenen Konfliktrisikokriterien werden zunächst einzeln erläutert und für die weitere Verwendung zur Berechnung der regionalen Teilflächenziele sachbezogen zu Konfliktrisikogruppen zusammengefasst betrachtet.
- 3.1
Konfliktrisikogruppe „Natur- und Artenschutz“
Unter der KRG „Natur- und Artenschutz“ werden die Dichtezentren kollisionsgefährdeter Vogelarten, die Natura 2000-Gebiete, das Nationale Naturmonument Grünes Band sowie die Biosphärenreservate Rhön und Thüringer Wald zusammengefasst.
Dichtezentren kollisionsgefährdeter Vogelarten
Die Dichtezentren wurden erstmals mit dem Fachbeitrag zur Fortschreibung der Regionalpläne 2015 bis 2018 als Empfehlung zur Berücksichtigung des Vogelschutzes bei der Abgrenzung von Vorranggebieten Windenergie von der Vogelschutzwarte Seebach im Auftrag des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz erarbeitet und stellen für windenergiesensible Vogelarten ein wichtiges Steuerungsinstrument dar. Die Entwicklungen bei den Beständen sowie neue bundesgesetzliche Regelungen machten eine Aktualisierung der Dichtezentren erforderlich. Aufgrund verbesserter Datengrundlagen bei allen relevanten Arten konnte die Gebietskulisse von 2015 überarbeitet und zu Beginn des Jahres 2023 neu gefasst werden (mit Ausnahme des Wespenbussards). Bei den Dichtezentren handelt es sich um einen qualitativen Ansatz, der für einen artenschutzverträglichen Ausbau der Windenergie steht und nur in seiner Gesamtheit Wirkung erzielen kann, weshalb die Gebiete bei den folgenden Berechnungen als Ausschlussbereiche eingestellt werden. Das Konzept der Dichtezentren geht davon aus, dass die Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustandes einer Art möglich ist, wenn der Schutz der (Quell-) Populationen gewährleistet ist. Dadurch sollen grundsätzlich Individuenverluste ausgeglichen werden, die außerhalb der Dichtezentren eintreten.
Nähere Ausführungen dazu sind der „Herleitung der Dichtezentren für kollisionsgefährdete Vogelarten in Thüringen - Ein Lösungsansatz für den artenschutzrechtlichen Konflikt bei der Ausweisung von Windenergiegebieten nach § 2 Nr. 1 WindBG“, erarbeitet von der Fachabteilung für Naturschutz im Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) im Auftrag des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMUEN), Stand 21. August 2023, zu entnehmen.
Nationales Naturmonument Grünes Band
Mit der Entscheidung des Thüringer Landtags vom 9. November 2018 wurde das Grüne Band Thüringen auf einer Länge von 763 Kilometern als Nationales Naturmonument unter Schutz gestellt. Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG sind Nationale Naturmonumente wie Naturschutzgebiete zu schützen, weshalb die Fläche des Grünen Bands bei den weiteren Berechnungen als Ausschlussbereich behandelt wird.
Biosphärenreservate Rhön und Thüringer Wald
Bei Biosphärenreservaten handelt es sich um Modellregionen, in denen eine nachhaltige Entwicklung besonders wertvolle und schützenswerte Lebensräume bewahren soll. Das Biosphärenreservat Rhön erstreckt sich neben Thüringen auf die Bundesländer Bayern und Hessen, wobei Thüringen den kleinsten Flächenanteil von ca. 689 km2 besitzt. Der Thüringer Anteil am Biosphärenreservat Rhön befindet sich in der Planungsregion Südwestthüringen. Das Biosphärenreservat Thüringer Wald ist mit einer Gesamtfläche von 337 km2 deutlich kleiner als das Biosphärenreservat Rhön und erstreckt sich auf die Planungsregionen Mittel- und Südwestthüringen. In beiden Biosphärenreservaten ist gemäß § 4 ThürBR-VO Rhön sowie § 3 ThürBRThWVO die Errichtung baulicher Anlagen verboten, weshalb die Biosphärenreservate Rhön und Thüringer Wald als Ausschlussbereiche behandelt werden.
Natura 2000-Gebiete
Natura 2000 bezeichnet ein grenzüberschreitendes Schutzgebietsnetz, welches dem Schutz gefährdeter Arten und Lebensräume dient. Grundlage für das Netzwerk bilden die zwei Richtlinien der Europäischen Union, die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) von 1992 und die Europäische Vogelschutzrichtlinie aus dem Jahr 1979. Thüringen verfügt insgesamt über 291 Natura 2000-Gebiete, wobei 212 auf Flora-Fauna-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete), 44 auf EU-Vogelschutzgebiete (SPA-Gebiete) und 47 auf punktförmige FFH-Objekte für den Fledermausschutz (zusammengefasst zu 35 Objektgruppen) entfallen. § 26 Abs. 3 BNatSchG regelt, dass es für die Errichtung von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten keiner Ausnahme oder Befreiung von entgegenstehenden Verboten bedarf, solange sich die Anlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nr. 1 des WindBG befinden. Befinden sich Natura 2000-Gebiete innerhalb von Landschaftsschutzgebieten gilt die Ausnahme nicht und es greift § 26 Abs. 3 Satz 5 BNatSchG. In diesem Fall bedarf es neben einer Verträglichkeitsprüfung auch weiterhin einer Ausnahme bzw. Befreiung von Verboten. Aufgrund dieses strengeren Schutzstatus und des damit verbundenen höheren Aufwandes bei der Errichtung von Windenergieanlagen in Natura 2000-Gebieten werden diese als Ausschlussbereiche angenommen.
Abb. 4: Konfliktrisikobereiche nach der KRG „Natur- und Artenschutz“
Abb. 4 gibt einen Überblick über die Verteilung der Ausschlussbereiche der Konfliktrisikogruppe „Natur- und Artenschutz“. Bezogen auf die Regionsfläche weist Mittelthüringen aufgrund des hohen Anteils an Dichtezentren den höchsten Flächenanteil von 40 % (145.500 ha) auf. In Südwestthüringen sind 132.000 ha als Ausschlussfläche zu berücksichtigen, was einem Anteil von 32 % an der Regionsfläche entspricht. Den geringsten Flächenanteil an der KRG „Natur- und Artenschutz“ weist die Planungsregion Ostthüringen mit ca. 85.600 ha auf (ca. 18 % der Regionsfläche). Nordthüringen weist ca. 90.000 ha auf, was in etwa einem Viertel der Regionsfläche entspricht.
- 3.2
Konfliktrisikogruppe „Luftverkehr“
Unter der Konfliktrisikogruppe „Luftverkehr“ werden die Bauschutzbereiche nach LuftVG, die Kontrollzone des Flughafens Erfurt-Weimar sowie die Hubschraubertiefflugkorridore der Bundeswehr zusammengefasst.
Bauschutzbereiche
Bauschutzbereiche erstrecken sich um Flughäfen bzw. Flugplätze und dienen in erster Linie dazu, die vorgeschriebenen Abstände zwischen Luftfahrzeug und Luftfahrthindernissen/Bauwerken einzuhalten. Rechtliche Grundlage bilden die §§ 12 ff. Luftverkehrsgesetz. Grundsätzlich sind Flughäfen in Deutschland von großen Bauschutzbereichen umgeben. So besitzen gemäß § 12 LuftVG die Anflugsektoren bei Hauptstart- und Hauptlandeflächen bei einem Öffnungswinkel von 15 Grad eine Ausdehnung von 15 Kilometern; bei Nebenstart- und Nebenlandeflächen eine Entfernung von 8,5 Kilometern vom Startbahnbezugspunkt. Außerhalb der An- und Abflugsektoren besteht im Umkreis von 6 Kilometern Halbmesser um den Flughafenbezugspunkt ebenfalls ein Bauschutzbereich.
Die Errichtung von „Hindernissen“ in diesen Bereichen bedarf der luftrechtlichen Zustimmung.
Die Bauschutzbereiche der Flugplätze sind nicht pauschal von der Windenergienutzung ausgenommen. Unter Berücksichtigung der Genehmigungspraxis der oberen Luftfahrtbehörde kann angenommen werden, dass zu etwa einem Drittel die Fläche der Bauschutzbereiche potenziell für die Nutzung der Windenergie geeignet ist. Da die entsprechenden Flächen im Vorfeld jedoch nicht benannt werden können, wurden die Bauschutzbereiche in ihrer Ausdehnung um ein Drittel ihrer Flächen verkleinert. Die übrigen zwei Drittel gehen als Ausschlussbereiche in die weiteren Berechnungen mit ein.
Kontrollzone des Flughafens Erfurt-Weimar
Die Kontrollzone des Flughafens Erfurt-Weimar umschließt die Start- und Landebahn des Flughafens und misst eine Breite von 26 Kilometern sowie eine Länge von bis zu 14 Kilometern. Binnen der Kontrollzone erfolgt die Koordinierung zwischen Sichtflug-Verkehr und Instrumentenflug-Verkehr. In der Praxis ist die Genehmigung von Windenergieanlagen innerhalb dieses Bereiche ausgeschlossen, weshalb die Kontrollzone um den Flughafen Erfurt-Weimar als Ausschlussbereich in die weitere Berechnung eingeht.
Hubschraubertiefflugkorridore der Bundeswehr
Um Nutzungskonflikte zwischen der Windenergienutzung und militärischen Belangen zu vermeiden, werden die Hubschraubertiefflugkorridore der Bundeswehr bei der Berechnung der regionalen Teilflächenziele vollständig als Ausschlussbereiche angenommen. Da es sich bei den Hubschraubertiefflugkorridoren um eine Verschlusssache handelt, wird im Folgenden auf eine kartographische Darstellung verzichtet.
Deutlich in Abb. 5 zu erkennen, weist Mittelthüringen mit 79.300 ha (ca. 21 % der Regionsfläche) den höchsten Flächenwert an der KRG „Luftverkehr“ (inklusive Tiefflugkorridoren der Bundeswehr) auf; gefolgt von der Planungsregion Nordthüringen mit 68.700 ha, was einem Anteil von ca. 19 % an der Regionsfläche entspricht. Die geringsten Flächenwerte besitzen die Planungsregionen Ost- und Südwestthüringen mit 35.000 ha bzw. 36.000 ha, was einem Anteil an der jeweiligen Planungsregion von 7,5 % bzw. 8,7 % entspricht.
Abb. 5: Konfliktrisikobereich der KRG „Luftverkehr“ (ohne Hubschraubertiefflugkorridore). Darstellung der Bauschutzbereiche in Originalgröße ohne Reduzierung des Flächenumfangs.
- 3.3
Konfliktrisikogruppe „Wald und Gelände“
Die Waldflächen mit ausgewählten hervorgehobenen Waldfunktionen sowie die Gebiete mit zu großer Hangneigung werden unter der Konfliktrisikogruppe „Wald und Gelände“ zusammengeführt.
Wald mit ausgewählten hervorgehobenen Waldfunktionen
Wald mit ausgewählten hervorgehobenen Waldfunktionen umfasst im vorliegenden Fall die Waldgebiete, für die solche hervorgehobenen Waldfunktionen durch die amtliche Waldfunktionskartierung gemäß § 5 ThürWaldG erfasst wurden, die als unvereinbar mit der Errichtung von Windenergieanlagen eingeschätzt werden, sowie die mittels Rechtsverordnung festgesetzten Schutz- und Erholungswälder gemäß § 9 ThürWaldG. Aufgrund des hohen Schutzanspruchs und wichtiger ökologischer Bedeutung werden diese Flächen als Ausschlussbereiche behandelt.
Hangneigung
Eine zu große Hangneigung stellt ein Hemmnis für die Errichtung von Windenergieanlagen dar. Baugrund, Zuwegung und Transport machen die Errichtung von Windenergieanlagen an Standorten mit zu großer Hangneigung erfahrungsgemäß unmöglich. So müssen die meisten Bauteile einer Anlage mittels Schwertransport zum geplanten Standort befördert werden. Schwertransporte können jedoch nur bis zu einem bestimmten Steigungsgrad durchgeführt werden. Ab 12° Steigung ist für normale Schwerlasttransporte auch mit asphaltierter Straße kein Transport mehr möglich. Schon ab einer Neigung von ≥ 10° müssen die Zuwegungen asphaltiert werden. Einzig Spezialfahrzeuge können größere Steigungen bewältigen. Insofern gehen Flächen mit einer Hangneigung von ≥ 10° in die weitere Berechnung als Ausschlussbereiche ein.
Wie aus Abb. 6 deutlich hervorgeht, weisen die Planungsregionen Ost- und Südwestthüringen bedingt durch einen hohen Anteil an bewaldeten Mittelgebirgen, wie dem Thüringer Wald und dem Thüringer Schiefergebirge, den höchsten Flächenwert von 112.600 ha und 146.400 ha auf. Dies entspricht in Ostthüringen einem Viertel und in Südwestthüringen 35 % der Regionsfläche. Den geringsten Flächenanteil weist die Planungsregion Mittelthüringen mit ca. 13 % (50.000 ha) gefolgt von Nordthüringen 67.800 ha (18 % der Regionsfläche) auf. Insgesamt liegt der Waldanteil in der Konfliktrisikogruppe bei 80 %.
Abb. 6: Konfliktrisikobereich der KRG „Wald und Gelände“
- 3.4
Gesamtbetrachtung der Konfliktrisikogruppen
Abschließend erfolgt in Abb. 7 die Darstellung der drei Konfliktrisikogruppen „Natur- und Artenschutz“, „Luftverkehr“ sowie „Wald und Gelände“. Südwest- und Mittelthüringen weisen, gemessen an den vier Planungsregionen, mit 240.700 ha bzw. 210.400 ha den höchsten Wert an Ausschlussbereichen auf. Umgerechnet auf den Anteil an der Planungsregion bedeutet dies für Südwestthüringen einen Anteil von 58 % und für Mittelthüringen von 57 %. In Ostthüringen gehen 40 % der Regionsfläche (187.500 ha) als Ausschlussbereiche in die Berechnung ein. Nordthüringen besitzt mit 169.600 ha den geringsten Flächenwert an Ausschlussbereichen, was einen Anteil von 46 % an der Regionsfläche bedeutet. Ein detaillierter Überblick über die jeweiligen Anteile der Planungsregionen an den einzelnen Konfliktrisikogruppen ist der beigefügten Anlage zu entnehmen. Beim Zusammenführen aller drei Konfliktrisikobereiche kommt es des häufigeren vor, dass sich die verschiedene Konfliktrisikogruppen überlagern. Diese Überlagerungsflächen werden jedoch nicht doppelt erfasst, sondern gehen als eine Fläche in die weiteren Berechnungen mit ein. Es erfolgt bei Überlagerung keine Aufsummierung der Konfliktrisikobereiche.
Abb. 7: Räumliche Verteilung aller Konfliktrisikogruppen
- 4.
Ermittlung der Potenzialflächen
In einem abschließenden Arbeitsschritt wurden die in Kapitel 2 beschriebenen Gunsträume um die in Kapitel 3 aufgeführten Konfliktrisikobereiche reduziert. Übrig blieben die Potenzialflächen (Potenzialflächen = Gunsträume abzüglich Konfliktrisikobereiche). Bei den Potenzialflächen handelt es sich also um diejenigen Gunsträume, welche nicht von einem Konfliktrisikobereich überlagert werden.
Da für die Errichtung einer Windenergieanlage eine Fläche von mindesten 0,5 ha benötigt wird, wurden anschließend all jene Flächen aus den Potenzialräumen mit einer Größe von < 0,5 ha herausgelöst. Einen Überblick über die Verteilung der Gunsträume auf die einzelnen Planungsregionen gibt Abb. 8.
Bei den Potenzialflächen weist die Planungsregion Nordthüringen mit 20 % (ca. 73.500 ha) das höchste und Ostthüringen mit 11,5 % (ca. 53.800 ha) das niedrigste Flächenpotenzial auf. Bei den Planungsregionen Mittel- und Südwestthüringen beläuft sich der Anteil an Potenzialflächen auf 14 % und 13,5 % der Regionsfläche, was einen Flächenwert von ca. 53.400 ha bei Mittelthüringen und 56.000 ha bei Südwestthüringen entspricht.
Abb. 8: Potenzialflächen nach Abzug aller Konfliktrisikogruppen
Anhand der Verteilung des Flächenpotenzials werden mittels eines Verteilungsschlüssels die Flächenbeitragswerte (in Hektar und als prozentualer Wert) für das 1,8-%-Teilflächenzwischenziel bis zum Jahr 2027 und das 2,2-%-Teilflächengesamtziel bis zum Jahr 2032 für die einzelnen Planungsregionen ermittelt. Für das 1,8-%-Teilflächenzwischenziel müssen ca. 29.000 ha und für das 2,2-%-Teilflächengesamtziel ca. 36.000 ha der Landesfläche bereitgestellt werden.
Der Verteilungsschlüssel ergibt sich aus den Potenzialflächen der jeweiligen Planungsregion im Verhältnis zur gesamten Potenzialfläche des Freistaats. Er stellt also den relativen Anteil der Planungsregion an der Landesfläche dar, die Landesfläche Thüringen entspricht demnach 100 %). Zur Berechnung der Teilflächenzwischenziele bzw. der Teilflächengesamtziele (in Hektar) wurde der Verteilungsschlüsselwert der jeweiligen Planungsregion mit dem Flächenwert des 1,8-%-Teilflächenzwischenziels bzw. des 2,2-%-Teilflächengesamtziels multipliziert. Der prozentuale Anteil ergibt sich wiederum aus dem Wert des jeweiligen Teilflächenzwischen- bzw. Teilflächengesamtziels in Abhängigkeit von der Größe der entsprechenden Planungsregion. Eine Übersicht über die Ergebnisse gibt nachfolgende Tabelle:
| Planungsregion | Verteilungsschlüssel | Teilflächenzwischenziel bis | Teilflächengesamtziel bis |
| Nordthüringen | 31,1 % | 9.058 ha (2,5 %) | 11.071 ha (3,0 %) |
| Mittelthüringen | 22,5 % | 6.575 ha (1,8 %) | 8.037 ha (2,2 %) |
| Ostthüringen | 22,7 % | 6.632 ha (1,4 %) | 8.106 ha (1,7 %) |
| Südwestthüringen | 23,7 % | 6.899 ha (1,7 %) | 8.432 ha (2,0 %) |
Anlage Datengrundlagen (Metastudie, Windpotenzial) Konfliktrisikogruppen Potenzial Teilflächenziele Planungsregion Fläche in ha Weißfläche in ha gem. Windpräferenzraumstudie (Ergänzungsstudie) Windpotenzial ≥ 6,5 m/s in 150 m Höhe in ha Gunsträume (Vorpotenzial) in ha Vorpotenzial in % KRG „Natur- und Artenschutz“ in % KRG „Luftverkehr“ in % KRG „Wald und Gelände“ in % Summe Konfliktrisikogruppen in % Potenzialfläche in ha Potenzialfläche in % Verteilungsschlüssel in % Teilflächenzwischenziel in ha Teilflächenzwischenziel in % Teilflächengesamtziel in ha Teilflächengesamtziel in % Nordthüringen 367.459 128.261 353.363 125.453 34,1 24,5 18,7 18,5 46,2 73.530 20,0 31,1 9.058 2,5 11.071 3,0 Mittelthüringen 370.692 124.273 370.176 122.061 32,9 37,9 21,4 13,5 56,8 53.377 14,4 22,5 6.575 1,8 8.037 2,2 Ostthüringen 465.765 98.260 431.784 92.211 19,8 18,4 7,5 24,2 40,3 53.835 11,6 22,7 6.632 1,4 8.106 1,7 Südwestthüringen 416.323 144.237 353.425 135.367 32,5 31,7 8,7 35,2 57,8 56.003 13,5 23,7 6.899 1,7 8.432 2,0Hinweise:Die Änderung des Landesentwicklungsprogramms nebst Rechtsbehelfsbelehrung und zusammenfassender Erklärung nach § 10 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes, kann unterhttps://fortschreibung-lep.thueringen.desowie bei den in § 13 Abs. 1 ThürLPlG bezeichneten Landesplanungsbehörden eingesehen werden.Folgende Mängel werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Änderung des Landesentwicklungsprogramms gegenüber der obersten Landesplanungsbehörde geltend gemacht werden:1. eine nach § 11 Absatz 1 Nr. 1 und 2 Raumordnungsgesetz beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. nach § 11 Absatz 3 Raumordnungsgesetz beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,3. eine nach § 11 Absatz 4 Raumordnungsgesetz beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung.
2.2 LEntwPrgV TH 2014
2.2
Zentrale Orte
Leitvorstellung
- 1.
Die Zentralen Orte sollen das Rückgrat der Landesentwicklung zur Stabilisierung (Ankerpunkt) oder Entwicklung (Impulsgeber) aller Landesteile bilden sowie als Standortsystem der öffentlichen Daseinsvorsorge dienen.
- 2.
Das Modell der dezentralen Konzentration soll das Grundgerüst für die überörtlich raumwirksamen Entwicklungen und Entscheidungen bilden. 2Entwicklungsimpulse sollen künftig noch stärker als bisher in den Zentralen Orten konzentriert werden, um die wichtigsten Funktionen der Wirtschaft, der Infrastruktur und der Versorgung zu bündeln und Synergien zu nutzen.
- 3.
Jede neugegliederte Gemeinde mit einer Einwohnergröße von etwa 6.000 Einwohnern bezogen auf das Jahr 2035 bzw. 2040 soll so strukturiert sein, dass sie die Funktion eines Zentralen Ortes wahrnehmen kann.
Hintergrund zu 2.2
Die 41. Ministerkonferenz für Raumordnung hat mit ihrer Entschließung „Zentrale Orte“ vom 9. März 2016 festgestellt, dass sich das Zentrale-Orte-Konzept insbesondere zur Steuerung von Standortentscheidungen zur Sicherung der Daseinsvorsorge und zur Steuerung der Siedlungsentwicklung bewährt hat und in den Ländern weiterhin Anwendung finden soll. Den Zentralen Orten ist demnach seit Anbeginn eine hohe Bedeutung für die Umsetzung der Leitvorstellung der Raumordnung in ihren Ausprägungen der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse über die Bereitstellung von Einrichtungen der Daseinsvorsorge und der Nachhaltigkeit zugemessen worden.
In Thüringen befindet sich aufgrund seiner langen historischen Entwicklung ein Netz von Städten, wie es in dieser gleichmäßigen Verteilung in keinem anderen Land der Bundesrepublik zu finden ist. Mit Ausnahme insbesondere der drei größten Städte Erfurt, Jena und Gera ist Thüringen ein auffällig homogen besiedeltes Land der Klein- und Mittelstädte. Die Zersplitterung des Landes in eine große Zahl von kleinen Herzog- und Fürstentümern und einer daraus resultierenden Dezentralisierung führte zu einer Aufwertung zahlreicher Städte, die auch heute noch festzustellen ist. Über 30 ehemalige Residenzstädte aus über 400 Jahren Geschichte sowie die ehemaligen Freien Reichsstädte tragen dazu bei, dass Thüringen auch als „Land der Residenzen“ gilt. Beispiele dafür sind u. a. Weimar (Sachsen-Weimar-Eisenach), Gotha (Sachsen-Coburg und Gotha), Meiningen (Sachsen-Meiningen), Altenburg (Sachsen-Altenburg), Sondershausen (Schwarzburg-Sondershausen), Rudolstadt (Schwarzburg-Rudolstadt), Gera (Reuß - jüngere Linie), Greiz (Reuß - ältere Linie) alle bis 1918, Schleiz (Reuß-Schleiz bis 1848), Hildburghausen (Sachsen-Hildburghausen bis 1826), Eisenach (Sachsen-Eisenach bis 1741) und Eisenberg (Sachsen-Eisenberg bis 1707) sowie Nordhausen und Mühlhausen als Freie Reichsstädte (bis 1803). Mehr als ein Drittel der Hauptstädte des Jahres 1918 im heutigen Deutschland liegen in Thüringen. Diese Städte verfügen seit jeher über ein umfangreiches Funktionsspektrum mit einem ausgeprägten Einzugsbereich. Daraus ergeben sich noch heute und auch in Zukunft zahlreiche funktionelle Besonderheiten einzelner Städte in Thüringen.
Diese o. g. polyzentrische Siedlungsstruktur ermöglicht eine ausgewogene, gleichmäßige und dichte Verteilung mittelzentraler Funktionen. Verschiedene Städte nehmen einzelne oberzentrale Funktionen wahr, die sich oft nur aus der besonderen historischen Entwicklung erklären lassen.
Seit Inkrafttreten des Landesentwicklungsprogramms 2025 verlief die Bevölkerungsentwicklung in den Zentralen Orten bis 2020 trotz weiterer Verluste anteilig günstiger als in den nichtzentralen Orten. Durch die Realisierung von weiteren wichtigen Neu- und Ausbaumaßnahmen im Verkehrsnetz hat sich zugleich die Erreichbarkeit der Zentralen Orte weiter verbessert, was als wichtiger Beitrag für die Sicherung der Daseinsvorsorge in allen Landesteilen zu bewerten ist.
Gemäß der 3. regionalisierten Bevölkerungsvorausberechnung bis 2042 ist davon auszugehen, dass sich der Trend des Bevölkerungsrückgangs in Thüringen fortsetzen wird. Dies beinhaltet zugleich eine Erhöhung der Bedeutung der Zentralen Orte für die Versorgung des jeweiligen Umlands. Der vor der Covid-19-Pandemie erkennbare Trend, Wohnstandortentscheidungen verstärkt zugunsten der Innenstädte zu treffen, wurde pandemiebedingt teilweise aufgefangen durch eine anwachsende Nachfrage von Wohnraum im weniger dicht besiedelten Umfeld von Städten. Das Phänomen der Gleichzeitigkeit von gegenläufigen Entwicklungen bei der Wohnstandortwahl kann sich möglicherweise zukünftig verstetigen.
Dem geschuldet und unter den Bedingungen des demografischen Wandels mit räumlich sowie zeitlich differenzierten Trends ist es für die zukünftige Landesentwicklung entscheidend, dass die Funktionalität der Zentralen Orte erhalten und wenn nötig, weiteren gesellschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst wird. Erhalt der Funktionalität und Anpassung an Veränderungen gewährleisten die dauerhafte Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse für das gesamte Land und ermöglichen neue Entwicklungsspielräume für die Städte und Gemeinden. Als Folge dieser komplexen Herausforderungen sind zunehmend qualitative Lösungsansätze gefragt.
Die Zentralen Orte sind das strategische Herzstück der räumlichen Landesentwicklung. Sie stellen durch ihre Funktionsvielfalt die Kristallisationspunkte im Zentrum-Umland-Gefüge dar. Sie sind Knotenpunkte im Verkehrsnetz, Schwerpunkte des Wohnens und Arbeitens und bieten die nötigen Einrichtungen und Dienste, um nicht nur sich selbst, sondern auch ein Umland angemessen zu versorgen. Die Zentralen Orte sind so verteilt, dass eine angemessene Erreichbarkeit aus allen Teilen des Landes gewährleistet werden kann.
Die in der 6. Wahlperiode des Thüringer Landtags beschlossenen Gemeindeneugliederungsgesetze in Verbindung mit den Eckpunkten des Leitbildes und der Leitlinien für die Neugliederung der Gemeinden in Thüringen unter Berücksichtigung des Urteils des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 9. Juni 2017 (Drucksache 6/4876) hat eine maßgebliche Vorwirkung für die zukünftige Bestimmung der Grundzentren und Grundversorgungsbereiche. Soweit die neugegliederten Gemeinden diesen Leitlinien entsprechen, enthalten die Begründungen der jeweiligen Gemeindeneugliederungsgesetze fundierte Hinweise darauf, dass die betreffenden Gemeinden die Funktion eines Grundzentrums übernehmen bzw. die Grundversorgung gewährleisten können. Die o. g. Eckpunkte und Leitlinien stellen einen Bezug zu der im Jahr 2016 veröffentlichten Vorausberechnung für die kreisangehörigen Gemeinden des Thüringer Landesamts für Statistik (TLS) mit dem Berechnungshorizont 2035 her. Im Jahr 2020 veröffentlichte das TLS die 1. Gemeindebevölkerungsvorausberechnung (GemBv) mit einem Berechnungshorizont bis zum Jahr 2040.
Die neugegliederten Gemeinden mit den Voraussetzungen eines Grundzentrums (siehe 2.2.11) tragen zur Stabilisierung und Entwicklung der Daseinsvorsorge im ländlich geprägten Raum bei.
Erfordernisse der Raumordnung
2.2.1 G 1Die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte als Impulsgeber oder Ankerpunkt soll gesichert werden. 2Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen, sollen vermieden werden.
Begründung zu 2.2.1
Zentrale Orte sind Gemeinden, die aufgrund ihrer Einwohnerzahl, ihrer Lage im Raum, ihrer Funktion und ihrer zentralörtlichen Ausstattung Schwerpunkte des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens im Freistaat Thüringen bilden. Sie übernehmen entsprechend ihrer Funktion und Einstufung im zentralörtlichen System Aufgaben für ihr aus mehreren Ortsteilen bestehendes Gemeindegebiet und/oder für die Gemeinden ihres jeweiligen Versorgungsbereichs. Als Zentraler Ort werden Gemeinden gemäß § 6 Abs. 1 ThürKO ausgewiesen.
Der demografische Wandel stellt für die zentralörtliche Versorgung eine besondere Herausforderung dar. Bevölkerungsrückgang und Veränderung der Altersstruktur wirken sich auf die Tragfähigkeit von Einrichtungen und die Organisation von Diensten aus. Deshalb ist es wichtig, die Leistungsfähigkeit Zentraler Orte im Fall des Rückbaus oder der qualitativen Weiterentwicklung von Angeboten zu sichern bzw. zu stärken (siehe 2.1.2).
2.2.2 G 1Die zentralörtliche Gliederung mit Ober-, Mittel- und Grundzentren sowie die sie ergänzenden Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums soll zur Festigung und Entwicklung der für Thüringen typischen polyzentrischen Siedlungsstruktur beitragen. 2Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die dieser Struktur entgegenwirken, sollen vermieden werden. 3Einzelne zentralörtliche Funktionen in anderen Gemeinden stehen dem nicht entgegen.
Begründung zu 2.2.2
Das hierarchisch gegliederte System der Zentralen Orte bietet somit neben der flächendeckenden Grundversorgung eine jeweils auf die höherstufigen Zentralen Orte (Ober- und Mittelzentren, einschließlich Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums) bezogene teilräumliche Versorgung mit Gütern des gehobenen und des spezialisierten höheren bzw. hochwertigen Bedarfs. Das Zentrale-Orte-System wirkt damit auf den räumlichen Selektions- und Verteilungsprozess ein, indem die Konzentration gehobener und höherrangiger Dienstleistungen in den Zentralen Orten gefördert und gleichzeitig eine flächenhafte Grundversorgung mit niederrangigen und alltäglichen Dienstleistungen und Gütern abgesichert wird (siehe § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG).
Jeder höherstufige Zentrale Ort übernimmt dabei auch die Funktionen der niedrigeren zentralörtlichen Funktionsstufe. Insofern übernehmen beispielsweise auch alle Ober- und Mittelzentren grundzentrale Aufgaben.
Das Zentrale-Orte-System spiegelt die typische klein- und mittelstädtische polyzentrische Siedlungsstruktur Thüringens wider. Diese ist einerseits als Ausprägung der besonderen Thüringer Kulturlandschaft, als Identität Thüringens, als räumliche Struktur der Heimat und andererseits als Ankerpunkt und Impulsgeber für alle Landesteile gerade im Rahmen einer Gesamtstrategie, wie sie mit dem Landesentwicklungsprogramm zum Ausdruck gebracht wird, erhaltenswert und als solche weiterzuentwickeln (siehe § 1 Abs. 3 ThürLPlG).
Durch das System Zentraler Orte wird die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit privaten Dienstleistungen und Arbeitsplätzen sowie einem komplexen Bündel öffentlicher Leistungen der Daseinsvorsorge, wie Bildungs-, Gesundheits-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen, ÖPNV-Knoten(punkte), Ver- und Entsorgungsinfrastrukturen, zu angemessenen Erreichbarkeitsbedingungen gewährleistet. Zentrale Orte übernehmen unter Beachtung ihrer Lagegunst, ihrer Standortvorteile sowie der siedlungsstrukturellen Gegebenheiten Aufgaben als Versorgungs- und Arbeitsplatzzentren, als Wohnstandorte, als Standorte für Bildung und Kultur sowie als Ziel- und Verknüpfungspunkte des Verkehrs. In den strukturschwachen Teilräumen werden Fragen der Sicherung der Daseinsvorsorge im Vordergrund stehen, während es in den Wachstumsräumen eher darauf ankommt, die Wachstumseffekte wirksam und raumverträglich zu gestalten (siehe 1.1 und Karte 2). Um die regionalen Anpassungsprozesse bei der öffentlichen und privaten Infrastrukturversorgung bewältigen zu können, hat sich das mehrstufige System der Zentralen Orte auf der Grundlage der besonderen historischen Entwicklung Thüringens bewährt (siehe auch Empfehlungen der Entschließung „Zentrale Orte“ der 41. Ministerkonferenz für Raumordnung vom 9. März 2016).
Die Bestimmung der Zentralen Orte und die räumliche Funktionsbündelung in den Zentralen Orten beeinträchtigen nicht das Vorhandensein einzelner Funktionen der Daseinsvorsorge einer bestimmten zentralörtlichen Stufe in Gemeinden, die keiner oder einer niedrigeren zentralörtlichen Stufe zugeordnet sind. Dies gilt beispielsweise für Grundschulen in nichtzentralen Orten, Gymnasien oder Krankenhäuser in Grundzentren oder Hochschulen in Mittelzentren.
2.2.3 G 1Zentralörtliche Funktionen sollen innerhalb der als Zentraler Ort bestimmten Gemeinde räumlich so angeordnet werden, dass sie aus ihrem Versorgungsbereich gut erreichbar sind. 2Eine räumliche Funktionsbündelung soll erhalten bzw. angestrebt werden.
Begründung zu 2.2.3
Die zentralörtliche Bedeutung einer Gemeinde ergibt sich einerseits aus der Zahl und Vielfältigkeit der angebotenen Einrichtungen bzw. Dienste und andererseits aus der Ausprägung des Bedeutungsüberschusses in Form eines Versorgungsbereichs über das eigene Gemeindegebiet hinaus. Unter Versorgungsbereich wird das mit dem Zentralen Ort funktional verflochtene Umland verstanden.
Die Ministerkonferenz für Raumordnung empfiehlt in ihrer Entschließung „Zentrale Orte“ der 41. Ministerkonferenz für Raumordnung vom 9. März 2016, dass in den Zentralen Orten möglichst umfassende Funktionen der Daseinsvorsorge vorgehalten werden und die Angebote zentraler Einrichtungen in zumutbarer Erreichbarkeit zur Verfügung stehen.
Zentrale Orte verfügen insofern über ein Bündel an einzelnen Funktionen. Mit zunehmender territorialer Ausdehnung großer Flächengemeinden kann das dem Zentrale-Orte-Konzept innewohnende Konzentrations- und Bündelungsprinzip an Bedeutung verlieren. Angesichts des Rückzugs öffentlicher und privater Anbieter als Folge des demografischen und gesellschaftlichen Wandels ist die Bündelung von Kräften im Bereich der Daseinsvorsorge häufig dennoch sinnvoll und notwendig. Damit wird es im Sinne einer nachhaltigen überörtlichen Raumentwicklung erforderlich, die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen (siehe § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG) bzw. bestimmte innergemeindliche Standortcluster, die typischerweise innerstädtische Funktionen erfüllen oder aufgrund ihrer Potenziale erfüllen können, in Ihrer Bedeutung zu stärken, um Synergien zu nutzen, Tragfähigkeiten zu erhöhen und zusätzliche Wege zu vermeiden.
Die Standortanforderungen für eine bestmögliche Erreichbarkeit verschiedener Einrichtungen und Dienste für die Bevölkerung der eigenen Gemeinde sowie des Umlands können aber voneinander abweichen, so dass Standortcluster nicht zwingend geboten sind.
2.2.4 G Zentralörtliche Funktionen können funktionsteilig von mehreren Gemeinden auf der Grundlage eines raumordnerischen Vertrags bzw. durch Zusammenschluss zu Planungsverbänden zur gemeinsamen Flächennutzungsplanung für einen gemeinsamen Versorgungsbereich wahrgenommen werden (funktionsteilige Zentrale Orte).
Begründung zu 2.2.4
Angesichts des Rückzugs privater Anbieter als Folge des demografischen Wandels sowie steigender Anforderungen an die Wettbewerbsfähigkeit als Folge der Globalisierung ist die Zusammenarbeit und kooperative Verantwortungswahrnehmung betroffener Zentraler Orte im Bereich der Daseinsvorsorge sinnvoll und erforderlich. Der Erhalt und die Stärkung der zentralörtlichen Funktion kann deshalb zunehmend nur durch Bündelung der Kräfte und Ressourcen, durch weitgehende kooperative Leistungserbringung oder durch Zusammenarbeit in Netzwerken erzielt werden (siehe Empfehlung III. Nr. 2 Satz 3 der Entschließung „Zentrale Orte“ der 41. Ministerkonferenz für Raumordnung vom 9. März 2016). Durch Arbeitsteilung können Angebote der Daseinsvorsorge sowohl kostensparend und bedarfsgerecht, als auch langfristig und sozialverträglich gewährleistet werden.
Aufgrund tatsächlich vorhandener Funktionsbündel oder zukünftiger Erfordernisse können somit zentralörtliche Funktionen von zwei oder mehr Gemeinden funktionsteilig wahrgenommen werden. Ein funktionsteiliger Zentraler Ort setzt sich dementsprechend aus mindestens zwei selbständigen Gemeinden zusammen. Erst die gemeinsame Funktionsausübung führt in diesen Fällen zu dem für einen Zentralen Ort charakteristischen Funktionsspektrum, wobei sich die einzelnen Gemeinden mit ihren Funktionen komplementär ergänzen und nicht in Konkurrenz zueinanderstehen.
Als funktionsteilige Zentrale Orte gelten insbesondere solche Gemeinden, die in einem engen siedlungsstrukturellen Zusammenhang stehen und funktionale Mittelpunkte eines gemeinsamen Versorgungsbereiches, auch grenzüberschreitend, sind. Vor allem die jeweiligen Versorgungseinrichtungen aus dem gemeinsamen Versorgungsbereich müssen gut erreichbar sein. Der Zusammenschluss zu Planungsverbänden zur gemeinsamen Flächennutzungsplanung ist in den §§ 204, 205 BauGB geregelt.
2.2.5 Z 1Oberzentren sind die Städte Eisenach, Erfurt, Gera, Jena und Nordhausen sowie funktionsteilig das Oberzentrum Südthüringen mit den Städten Suhl, Zella-Mehlis, Schleusingen, Oberhof, Meiningen und Schmalkalden. 2Die Partner nehmen die Funktionen in unterschiedlicher Kooperationstiefe innerhalb eines Kooperationsraums wahr.
Begründung zu 2.2.5
Eisenach trägt zur Erhaltung und Schaffung gleichwertiger Lebens- und Arbeitsbedingungen im westlichen Teil Thüringens bei. Als leistungsfähiges Zentrum der Versorgung und des Arbeitsmarkts mit hohen Einpendlerzahlen erfüllt Eisenach eine bedeutende Funktion zur Stärkung Thüringens und zur Verbesserung der Daseinsvorsorge. Eisenach kann eine besondere Wirtschaftskraft und einen spezialisierten Arbeitsmarkt mit regionalen und nationalen Verflechtungen, insbesondere im Fahrzeugbau und in der Zulieferindustrie sowie in der Tourismuswirtschaft, vorweisen und nimmt oberzentrale Funktionen in den Bereichen Kultur, Bildung und Wirtschaft/Arbeitsstätten wahr. Die Begründung zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung des Landkreises Wartburgkreis und der kreisfreien Stadt Eisenach enthält die Aussage, dass die Einstufung der Stadt Eisenach als Oberzentrum im Rahmen der anstehenden Anpassung des Landesentwicklungsprogramms Thüringen 2025 Berücksichtigung finden soll. Mit der Einstufung als Oberzentrum verbunden ist die Vorlage einer positiven Beschreibung seitens des Wartburgkreises und der Stadt Eisenach, wie vor dem Hintergrund einer inhaltlichen Unterfütterung sowie eines größeren Verflechtungsraums unter Einbeziehung Hessen das Oberzentrum ausgestaltet wird.
Erfurt ist Landeshauptstadt und funktionales Zentrum Thüringens. Mit der zentralen Lage innerhalb der Thüringer Städtereihe sowie unter den Großstädten Deutschlands bildet Erfurt einen Verkehrsknotenpunkt von überregionaler Bedeutung. Erfurt ist die bevölkerungsreichste Stadt und zugleich ein wichtiger Wirtschaftsstandort in Thüringen. Erfurt ist der bedeutendste Bevölkerungs-, Wirtschafts-, Verwaltungs- und Arbeitsmarktschwerpunkt in Thüringen. Die Verkehrsknotenfunktion, die hohe Versorgungs- und Wirtschaftskraft sowie die Funktion als Landeshauptstadt bestimmen Erfurts Bedeutung für den gesamten thüringischen Raum. Mit der Inbetriebnahme der VDE 8.1/8.2 (Verkehrsprojekte Deutsche Einheit, hier: Hochgeschwindigkeitsverbindungen Berlin - Erfurt - München) und der Fertigstellung der A 71 wurde die Verkehrsknotenpunktfunktion von Erfurt weiter gestärkt. Dementsprechend weist der Wirtschaftsstandort Erfurt eine überregional bedeutende Logistikbranche auf, neben vielfältigen weiteren Branchen wie Nahrungsgüterindustrie, Gartenbau, Maschinen- und Anlagenbau, Medien-/Kreativwirtschaft, Mikroelektronik u. a. Die Landeshauptstadt Erfurt verfügt mit dem Verkehrsflughafen Erfurt-Weimar über einen leistungsfähigen Flughafen, der zu den internationalen Verkehrsflughäfen der Bundesrepublik Deutschland zählt.
Gera ist in Bezug auf die Bevölkerungszahl die drittgrößte Stadt Thüringens und nimmt oberzentrale Funktionen vor allem für Ostthüringen wahr. Im Gegensatz zu Erfurt und Jena ist die Bevölkerungsentwicklung rückläufig. Ungeachtet dessen dient Gera als Bildungsstandort und weist eine überregionale Bedeutung als Industriestandort auf, etwa mit der Fahrzeug- und Zulieferindustrie, dem Maschinenbau und der optischen Industrie. Gera ist Mitgliedsstadt in der Europäischen Metropolregion Mitteldeutschland (siehe 3.2), ebenso wie die Stadt Jena.
Jena ist die zweitgrößte Stadt Thüringens und hat eine herausragende Bedeutung als Wissenschaftsstandort und Technologiezentrum im „Innerthüringer Zentralraum“ (siehe 1.1.2). Die Stadt ist Standort für moderne Forschungseinrichtungen, forschungsintensive Industrie und Wirtschaftsunternehmen mit hoher Innovationskraft. Der Wirtschaftsstandort Jena gewinnt seine besondere wirtschaftliche Bedeutung durch Spitzentechnologie, insbesondere in der Optik und Photonik sowie durch Forschung und Entwicklung, etwa in den Bereichen Medizin und Gesundheit.
Nordhausen dient als Oberzentrum in Nordthüringen und weist einen hohen Einpendlerüberschuss auf. Dieser resultiert aus der Bedeutung als Wirtschafts- und Industriestandort unmittelbar an der A 38 in den Bereichen Maschinenbau, Nahrungs- und Genussmittelindustrie, Papierverarbeitung, Berg- und Spezialtiefbaus etc. Nordhausen weist landesbedeutsame Funktionen im Bereich Bildung, Wissenschaft und Forschung aus. Die Stadt ist ein bedeutender Standort der Gesundheitsversorgung sowie im Kulturbereich.
Das funktionsteilige Oberzentrum Südthüringen ist ein bedeutender Standort der Jagdwaffenproduktion, Glasindustrie, Metallverarbeitung und Maschinenbau sowie im Gesundheitsbereich. Das funktionsteilige Oberzentrum Südthüringen ist über die Städte Suhl, Zella-Mehlis, Meiningen und Schmalkalden an das Schienennetz und über den Knotenpunkt Erfurt an den Schienenpersonenfernverkehr angeschlossen und leistungsfähig an die A 73 Suhl-Nürnberg sowie über die Anschlussstellen Suhl/Zella-Mehlis und Meiningen an die A 71 Sangerhausen-Erfurt-Schweinfurt angebunden. Die B 19 verbindet Meiningen und Schmalkalden mit dem Oberzentrum Eisenach. Das funktionsteilige Oberzentrum Südthüringen bildet einen Bevölkerungsschwerpunkt im Südthüringer Raum und nimmt in diesem in Verbindung mit der Verkehrsknotenfunktion sowie den ergänzenden Funktionen von Schmalkalden (Wirtschaft und Bildung), Schleusingen (Wirtschaft), Oberhof (Sport, Tourismus) und Meiningen (Kultur, Bildung, Justiz) eine dominierende Stellung als Versorgungszentrum und Wirtschaftsstandort ein. Eine wesentliche Grundlage des funktionsteiligen Oberzentrums ist eine über Jahre gewachsene freiwillige Zusammenarbeit von Suhl, Zella-Mehlis, Schleusingen und Oberhof. Die Kooperation mit Schmalkalden und Meiningen ermöglicht die Integration der o. g. oberzentralen Funktionen beider Städte.
Die Oberzentren Eisenach und Nordhausen sowie das funktionsteilige Oberzentrum Südthüringen gewährleisten gleichwertige Lebensverhältnisse außerhalb des Innerthüringer Zentralraums und tragen - dem Prinzip der dezentralen Konzentration folgend - zur Sicherung der Daseinsvorsorge mit Gütern und Dienstleistungen des hochwertigen Bedarfs bei.
2.2.6 G 1In den Oberzentren sollen die hochwertigen Funktionen der Daseinsvorsorge mit landesweiter Bedeutung konzentriert und zukunftsfähig weiterentwickelt werden. 2Dazu zählt insbesondere
- -
Innovations- und Wettbewerbsfunktion,
- -
private und öffentliche Steuerungs- und Dienstleistungsfunktion,
- -
zentrale Einzelhandelsfunktion,
- -
großräumige Verkehrsknotenfunktion (Bundesautobahn sowie Fernverkehr bzw. schneller SPNV),
- -
zentrale Bildungs- und Wissensfunktion,
- -
zentrale Gesundheits-, Kultur-, Freizeitfunktion.
Begründung zu 2.2.6
Oberzentren versorgen als Schwerpunkte von großräumiger Bedeutung die Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des hochwertigen Bedarfs. Unter hochwertigem Bedarf werden vor allem Güter und Dienstleistungen des langfristigen Bedarfs verstanden, die einen großen Einzugsbereich vorweisen. Die Entwicklungsaufgaben der Thüringer Oberzentren zielen insbesondere auf die Sicherung bzw. Stärkung der Arbeitsplatzzentralität sowie auf die Bereitstellung von spezialisierten und hochwertigen Steuerungs- und Dienstleistungsangeboten.
Zur Bildungs- und Wissensfunktion zählen vor allem Hochschulen. In Bezug auf das funktionsteilige Oberzentrum Südthüringen sollen dabei die in räumlicher Nähe befindliche TU Ilmenau, die Hochschule Schmalkalden und die Fachhochschule der Polizei in Meiningen Berücksichtigung finden. Zur privaten- und öffentlichen Steuerungsfunktion zählen beispielsweise der Sitz der Landesregierung und bedeutender Behörden sowie von großen Unternehmen. Unter Gesundheits-, Kultur- und Freizeitfunktion werden zum Beispiel überregionale Krankenhäuser und Kultureinrichtungen mit ständigem Ensemble verstanden. Die Einzelhandelsstruktur wird durch leistungsfähige und attraktive Innenstädte oder größere Stadteilzentren mit vielfältigen und auch hochwertigen Einkaufsmöglichkeiten geprägt. Insofern ist die zentrale Einzelhandelsfunktion Teil des Funktionsspektrums. Die hochwertigen Funktionen schließen in Bezug auf Erfurt, Gera, Jena und das funktionsteilige Oberzentrum Südthüringen auch Spitzensportanlagen (Bundesstützpunkte, Bundesleistungszentren und Olympiastützpunkte) mit ein. Bei Maßnahmen, die auf einen Ausbau oder eine Weiterentwicklung der hochwertigen Funktionen der Daseinsvorsorge hinauslaufen, sind bestehenden Landesstrategien (u. a. Hochschulentwicklungsplanung des Landes, Thüringer Forschungsstrategie, Regionale Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung und wirtschaftlichen Wandel in Thüringen) maßgeblich.
2.2.7 Z Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums sind die Städte Altenburg, Gotha, Mühlhausen/Thüringen und Weimar sowie funktionsteilig Saalfeld/Rudolstadt/Bad Blankenburg.
Begründung zu 2.2.7
Neben den Oberzentren sind die Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums wichtige Standorte für Wirtschaft, Handel und Dienstleistungen, Verkehr, Kultur, teilweise auch für Wissenschaft. Die kreisfreien oder großen kreisangehörigen Städte sind zudem bedeutende Verwaltungsstandorte.
Altenburg, Gotha, Mühlhausen/Thüringen und Weimar vervollständigen das Versorgungsangebot in der Fläche und in den dichter besiedelten Räumen. Als leistungsfähige Zentren der Versorgung und des Arbeitsmarkts erfüllen diese Städte eine bedeutende Funktion zur Stärkung Thüringens und zur Verbesserung der Daseinsvorsorge.
Unter den Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums sind Gotha und Weimar unmittelbar an das Autobahnnetz (A 4) angebunden. Mit dem Ausbau von Bundesstraßen können auch aus den übrigen Orten dieser Zentralitätsstufe die Autobahnen besser erreicht werden. In mehr als der Hälfte der Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums (Gotha, Saalfeld/Rudolstadt/Bad Blankenburg und Weimar) halten Züge des Fernverkehrs.
Altenburg nimmt oberzentrale Teilfunktionen in den Bereichen Kultur und Wirtschaft/Arbeitsstätten wahr und verfügt aufgrund seiner Lage im mitteldeutschen Wirtschaftsraum mit der räumlichen Nähe zu Leipzig über die entsprechenden Potenziale. Das Mittelzentrum mit Teilfunktionen eines Oberzentrums Altenburg übernimmt eine Funktion als Impulsgeber für den Raumstrukturtyp mit besonderen Entwicklungsaufgaben „Altenburger Land“ (siehe Karte 2).
Die Stadt Gotha verfügt über zentrale Bildungseinrichtungen mit landesweitem Einzugsbereich, über bedeutende Einrichtungen auf dem Gebiet der Kunst und Kultur sowie im Bereich der öffentlichen Verwaltung und Dienstleistung. Mühlhausen weist in den Bereichen Bildung, Gesundheitswesen, Kultur, Verwaltung und Justiz Teilfunktionen eines Oberzentrums auf.
In Weimar sind Bildung, Wissenschaft und Forschung, Kultur sowie Verwaltung und öffentliche Dienstleistungen von oberzentraler Bedeutung. Der Eintrag in die UNESCO-Welterbeliste „Bauhaus und seine Stätten in Weimar, Dessau und Bernau“ ist mit drei Objekten in Weimar vertreten, während die Eintragung „Klassisches Weimar“ zwölf Objekte umfasst. Die Aufnahme Weimars in die Welterbeliste begründete die UNESCO mit der „großen kunsthistorischen Bedeutung öffentlicher und privater Gebäude und Parklandschaften aus der Blütezeit des klassischen Weimar“ und mit der „herausragenden Rolle Weimars als Geisteszentrum im späten 18. und frühen 19. Jahrhundert“ (siehe 1.2.3). Weimar nimmt die Funktion eines internationalen Kongress- und Tourismuszentrums wahr.
Das Städtedreieck Saalfeld/Rudolstadt/Bad Blankenburg weist in den Bereichen Kultur, Wirtschaft, Gesundheit und Verwaltung oberzentrale Teilfunktionen auf. Die Städte nehmen aufgrund enger funktioneller und siedlungsstruktureller Verknüpfung die Aufgaben eines Mittelzentrums mit Teilfunktionen eines Oberzentrums gemeinsam wahr.
Die Städte Saalfeld/Saale, Rudolstadt und Bad Blankenburg tragen zur Erhaltung und Schaffung gleichwertiger Lebens- und Arbeitsbedingungen in von den Oberzentren entfernter gelegenen, ländlich geprägten Räumen bei. Das Mittelzentrum mit Teilfunktionen eines Oberzentrums Saalfeld/Rudolstadt/Bad Blankenburg übernimmt ferner eine Funktion als Impulsgeber für die Raumstrukturtypen mit besonderen Entwicklungsaufgaben „Östlicher Thüringer Wald/Thüringer Schiefergebirge“ (siehe Karte 2).
2.2.8 G 1In den Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums sollen die höherwertigen Funktionen der Daseinsvorsorge mit in der Regel überregionaler Bedeutung konzentriert und zukunftsfähig weiterentwickelt werden. 2Dazu zählt insbesondere
- -
überregionale Entwicklungs-, Stabilisierungs- und Steuerungsfunktion,
- -
überregionale Einzelhandels- und Dienstleistungsfunktion,
- -
überregionale Verkehrsknotenfunktion (Fernstraßenverbindung sowie schneller SPNV bzw. SPNV),
- -
Bildungs-, Gesundheits-, Kultur- und Freizeitfunktion.
Begründung zu 2.2.8
Die Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums nehmen über die mittelzentralen Funktionen hinaus ergänzende oberzentrale Aufgaben wahr, ohne allerdings den vollständigen Funktionsumfang zu erreichen. Gleichzeitig unterscheiden sie sich als herausragende regionale Schwerpunkte hinsichtlich ihrer zentralörtlichen Funktionen deutlich von den übrigen Mittelzentren.
Als bedeutende Versorgungszentren und Wirtschaftsstandorte nehmen Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums eine überregionale Entwicklungs- und Stabilisierungsfunktion war. Insofern und als selbstständige Behördenstandorte übernehmen sie eine überregionale Steuerungsfunktion und unterscheiden sich auch darin von den übrigen Mittelzentren. Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums weisen ein Stadtzentrum mit vielfältigem Einzelhandels- und Dienstleistungsangebot auf.
Von besonderer Bedeutung für den territorialen Zusammenhalt Thüringens, den hochwertigen Leistungsaustausch zwischen den Zentren sowie für die gleichwertigen Erreichbarkeitsverhältnisse ist die teilweise Einbindung in das transeuropäische Verkehrsnetz über leistungsfähige Fernverkehrsstraßen. Das Niveau der Einbindung der Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums in das Straßennetz ist dem der Oberzentren überwiegend ähnlich und wird zudem durch geeignete Vorhaben (insbesondere Ortsumgehungen) weiter angehoben.
2.2.9 Z Mittelzentren sind die Städte Apolda, Arnstadt, Artern, Bad Langensalza, Bad Lobenstein, Bad Salzungen, Eisenberg, Greiz, Heilbad Heiligenstadt, Hildburghausen, Ilmenau, Leinefelde-Worbis, Pößneck, Schleiz, Sömmerda, Sondershausen, Sonneberg, Stadtroda und Zeulenroda-Triebes sowie funktionsteilig Hermsdorf/Bad Klosterlausnitz, Neuhaus am Rennweg/Lauscha und Schmölln/Gößnitz.
Begründung zu 2.2.9
Bei den Thüringer Mittelzentren handelt es sich um die historisch gewachsenen Impulsgeber und Ankerpunkte als polyzentrischer Ausdruck der Thüringer Kulturlandschaft (siehe 1.2). Die durch eine nahezu homogene Verteilung der Klein- und Mittelstädte geprägte polyzentrische Siedlungsstruktur ermöglicht eine ausgewogene, gleichmäßige und dichte Verteilung mittelzentraler Funktionen. Allerdings wirken sich der demografische Wandel allgemein und die räumlich sowie zeitlich differenzierte Ausformung demografischer Trends auf die Situation der Mittelzentren aus. Unter diesen Bedingungen ist es für die zukünftige Landesentwicklung entscheidend, dass die Funktionalität der Mittelzentren erhalten, und wenn nötig, weiteren gesellschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst wird. Erhalt der Funktionalität und Anpassung an Veränderungen gewährleistet die dauerhafte Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen für das gesamte Land und ermöglicht neue Spielräume für die Städte und Gemeinden. Als Folge dieser komplexen Herausforderungen sind zunehmend qualitative und organisatorisch-strukturelle Lösungsansätze gefragt. Die Bestimmung der Mittelzentren orientiert sich an wesentlichen mittelzentralen Ausstattungsmerkmalen, einem ausgeprägten Einzugsbereich, überdurchschnittlichen Entwicklungspotenzialen, einer relativ hohen eigenen Einwohnerzahl und an einer relativ hohen Wirtschaftskraft.
Die Mittelzentren in Räumen mit günstigen Entwicklungsvoraussetzungen können die Rolle eines Impulsgebers übernehmen, während den Mittelzentren in Räumen mit besonderen Entwicklungsaufgaben (siehe 1.2.1 ff.) zusätzlich eine entscheidende Stabilisierungsfunktion zur Sicherung der Daseinsvorsorge und Gewährleistung gleichwertiger Lebensverhältnisse zukommt.
Mittelzentren können in nahezu allen Teilen Thüringens aus ihrem Verflechtungsbereich (Mittelbereich, siehe 2.3) in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden (siehe 2.2.13). Damit leisten die Mittelzentren nachweislich einen entscheidenden Beitrag zur Gewährleistung gleichwertiger Lebensbedingungen in allen Teilräumen Thüringens. Die Einwohnerzahl in den Mittelbereichen beträgt in der Regel mehr als 30.000 Einwohner (siehe Tabelle 3).
Die 41. Ministerkonferenz für Raumordnung weist ihrer Entschließung „Zentrale Orte“ vom 9. März 2016 darauf hin, dass die Zentralen Orte mittlerer Stufe für die möglichst vollständige, gleichmäßige und gut erreichbare Versorgung der Bevölkerung und zur Sicherung der Chancengleichheit in allen Teilräumen des Bundesgebiets eine besondere Bedeutung haben. Demnach sind die Mittelzentren mit ihren Versorgungsbereichen eine geeignete und für die Akteure überschaubare räumliche Kulisse, um die Angebote der Daseinsvorsorge, die über die Grundversorgung hinausgehen, flächendeckend zu gewährleisten. Die Verflechtungsbereiche der Mittelzentren sind daher für flächendeckende Versorgungsfunktionen eine besonders geeignete räumliche Bezugsgröße, zum Beispiel für die ambulante ärztliche Versorgung und stationäre medizinische Einrichtungen (siehe Empfehlung III Nr. 4 der o. g. Entschließung).
2.2.10 G 1In den Mittelzentren sollen die gehobenen Funktionen der Daseinsvorsorge mit mindestens regionaler Bedeutung für den jeweiligen Funktionsraum konzentriert und zukunftsfähig weiterentwickelt werden. 2Dazu zählt insbesondere
- -
Entwicklungs- und Stabilisierungsfunktion,
- -
regionale Einzelhandels- und Dienstleistungsfunktion,
- -
überregionale Verkehrsknotenfunktion,
- -
Bildungs-, Gesundheits-, Kultur- und Freizeitfunktion,
- -
Steuerungsfunktion.
Begründung zu 2.2.10
Mittelzentren sind in der Regel gekennzeichnet durch zahlreiche und vielfältige Funktionen der Daseinsvorsorge mit regionaler Bedeutung in den Bereichen Wirtschaft und Arbeitsmarkt (Entwicklungs- und Stabilisierungsfunktion), Einzelhandel, Dienstleistungen (vielseitige Einkaufsmöglichkeiten des gehobenen Bedarfs, Filialen von Banken und Versicherungen u. ä.), Bildung, Gesundheit, Kultur, Freizeit (Schulen der Sekundarstufe II (siehe 2.5.4 LEP 2025), öffentliche Bibliothek, Berufsschulen, Veranstaltungshalle, Krankenhaus mit regionalem Versorgungsauftrag, fachärztliche Versorgung u. ä.) und Steuerung bzw. Verwaltung (Sitz oder Außenstelle von Landesbehörden und Kreisverwaltungen). Hinsichtlich der Verkehrsfunktion nehmen die Mittelzentren als regionale Zentren teilweise überregionale Bedeutung wahr (Umsteigefunktion SPNV - ÖPNV, ÖPNV-Knotenpunktfunktion u. ä.).
Die Mittelzentren sind in der Regel über leistungsfähige und gut ausgebaute Straßen in das Verkehrsnetz eingebunden. Zwei Drittel dieser Orte verfügen über mindestens einen schnellen Zugang zum Autobahnnetz. Die übrigen Mittelzentren sind über Bundesstraßen (überwiegend mit Ortsumgehungen) gut erreichbar. Unbeschadet des guten Stands wird an der weiteren qualitativen Verbesserung (insbesondere Ortsumgehungen) gearbeitet. Zwei Drittel der Mittelzentrum verfügen über einen Zugang zum schnellen SPNV. Dieses System wird in der Fläche durch vertakteten SPNV ergänzt. Damit werden fast alle Mittelzentren stündlich - im Berufs- und Schulverkehr teilweise dichter - bedient.
2.2.11 Z Grundzentren sind die Städte und Gemeinden Am Ettersberg, Amt Creuzburg, Amt Wachsenburg, An der Schmücke, Arenshausen, Auma-Weidatal, Bad Berka, Bad Frankenhausen/Kyffhäuser, Bad Liebenstein, Bad Sulza, Bad Tabarz, Bad Tennstedt, Berga-Wünschendorf, Blankenhain, Bleicherode, Breitenworbis, Breitungen/Werra, Brotterode-Trusetal, Buttstädt, Bürgel, Dermbach, Dingelstädt, Dornburg-Camburg, Drei Gleichen, Ebeleben, Eisfeld, Ellrich, Föritztal, Friedrichroda, Gebesee, Geisa, Georgenthal, Geratal, Gerstungen, Grammetal, Greußen, Großbreitenbach, Harztor, Heldburg, Heringen/Helme, Kahla, Kaltennordheim, Kölleda, Königsee, Küllstedt, Münchenbernsdorf, Nesse-Apfelstädt, Nessetal, Neustadt an der Orla, Niederorschel, Nobitz, Nottertal-Heilinger Höhen, Ohrdruf, Probstzella, Römhild, Ronneburg, Roßleben-Wiehe, Ruhla, Saalburg-Ebersdorf, Schalkau, Schimberg, Schleusegrund, Schwarzatal, Sonnenstein, Stadtilm, Steinach, Steinbach-Hallenberg, Südeichsfeld, Tambach-Dietharz/Thür. Wald, Teistungen, Themar, Treffurt, Triptis, Uder, Unstrut-Hainich, Unterwellenborn, Vacha, Waltershausen, Wasungen, Weida, Weißensee und Wutha-Farnroda sowie funktionsteilig Bad Köstritz/Crossen an der Elster, Gefell/Hirschberg/Tanna und Meuselwitz/Lucka.
Begründung zu 2.2.11
Mit dem Landesentwicklungsprogramm 2025 wurde festgelegt, dass die Bestimmung der Grundzentren nicht länger auf Ebene der Regionalplanung, sondern zukünftig auf Landesebene im Landesentwicklungsprogramm erfolgt. Die bisher in den Regionalplänen festgelegen Grundzentren haben sich als Bestandteil des Systems der Zentralen Orte in Thüringen bewährt. Die Funktionen der Daseinsvorsorge mit überörtlicher Bedeutung sind nach wie vor vorhanden. In Bezug auf den Gemeindenamen und das Gemeindegebiet erfolgt eine Anpassung an die vollzogenen Gemeindeneugliederungen.
Um zudem die Versorgungsaufgaben in der Fläche besser erfüllen zu können, wird das bestehende Netz der Zentralen Orte in Thüringen auf grundzentraler Ebene erweitert, indem die Ergebnisse der drei Thüringer Gesetze zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden der Jahre 2018 und 2019 sowie weiterer Gemeindeneugliederungen bei der Bestimmung der Grundzentren berücksichtigt werden. Hierbei wird maßgeblich Bezug genommen auf die Eckpunkte des Leitbildes und der Leitlinien für die Neugliederung der Gemeinden in Thüringen unter Berücksichtigung des Urteils des ThürVerfGH vom 9. Juni 2017 (Drucksache 6/4876), II. Leitlinien für die Neugliederung der kreisangehörigen Gemeinden (siehe auch Hintergrund zu 2.2):
Maßgeblich sind folgende Aspekte:
„II. Leitlinien für die Neugliederung der kreisangehörigen Gemeinden
1. Vorrang hat die Bildung von Einheitsgemeinden als Urtyp der umfassend leistungsfähigen, sich selbst ohne Einschaltung Dritter verwaltenden Gemeinde oder von Landgemeinden, deren jeweilige Mindesteinwohnergröße 6.000 Einwohner bezogen auf das Jahr 2035 betragen soll. [...]
5. Jede neu gegliederte Gemeinde soll so strukturiert sein, dass sie die Funktion eines Zentralen Ortes wahrnehmen kann.“
Inwiefern eine Gemeinde die Voraussetzung der Mindesteinwohnerzahl erfüllt, wird auf der Basis der 1. Gemeindebevölkerungsvorausberechnung für Thüringen bewertet. Die hinzugekommenen Grundzentren weisen die charakteristische Grundausstattung eines Grundzentrums zur Wahrnehmung der öffentlichen Daseinsvorsorge (siehe 2.2.12) auf. Von der gebotenen Mindesteinwohnerzahl wird abgewichen, wenn die charakteristische Grundausstattung vorhanden ist (siehe Begründung zu 2.2.12 LEP-Entwurf) und die Ausweisung für eine angemessene Erreichbarkeit der Grundzentren aus dem Umland nach 2.2.13 LEP-Entwurf ansonsten nicht gegeben wäre oder bereits eine Festlegung im Regionalplan erfolgt ist.
Die Festlegung der Grundzentren im Landesentwicklungsprogramm ersetzt nunmehr die Festlegungen in den Regionalplänen Mittelthüringen, Nordthüringen, Ostthüringen sowie Südwestthüringen.
2.2.12 G 1In den Grundzentren sollen die Funktionen der Daseinsvorsorge mit überörtlicher Bedeutung ergänzend zu den höherstufigen Zentralen Orten konzentriert und zukunftsfähig gestaltet werden. 2Dazu zählt insbesondere
- -
Stabilisierungs- und Ergänzungsfunktion,
- -
Einzelhandels- und Dienstleistungsfunktion,
- -
regionale Verkehrsknotenfunktion,
- -
primäre Bildungs-, Gesundheits- und Freizeitfunktion.
Begründung 2.2.12
Grundzentren nehmen ergänzend zu den höherstufigen Zentralen Orten Stabilisierungsfunktionen in der Fläche wahr. Sie übernehmen insbesondere die Grundversorgung mit Gütern und Dienstleistungen (Einzelhandel, Kommunalverwaltung u. ä.) sowie Bildung, Gesundheit und Freizeit (allgemein- und zahnmedizinische Versorgung, Apotheke, Grundschule, Sportstätten u. ä.). Grundzentren sind leistungsfähig durch klassifizierte Straßen sowie SPNV und/oder StPNV der Kreise in das Verkehrsnetz eingebunden.
Die charakteristische Grundausstattung eines Grundzentrums zur Wahrnehmung der öffentlichen Daseinsvorsorge umfasst hierbei:
- -
eine Primarschule (siehe 2.5.2 LEP 2025),
- -
allgemein- und zahnmedizinische Versorgung und
- -
Lebensmitteleinzelhandel (mit einer Verkaufsfläche von mindestens 400 m2).
Diese charakteristische Ausstattung ist in den Grundzentren weitgehend vorhanden. Die Ausstattungsquote aller Grundzentren liegt je nach Merkmal bei mindestens 95 % und erreicht bis zu 99 % (Stand 2. Quartal 2023). Bei einem tragfähigen Einzugsbereich sind Regelschulen bzw. Schulen mit vergleichbaren abschlussbezogenen Bildungsgängen auch in den Grundzentren zur Verfügung zu stellen (siehe 2.5.3 LEP 2025). Derzeit verfügen 88 % aller Grundzentren über eine Regelschule bzw. eine Schule mit vergleichbarem abschlussbezogenen Bildungsgang (Stand 2. Quartal 2023).
2.2.13 G 1Die Erreichbarkeit eines Zentralen Ortes soll eine Reisezeit von
- -
90 Minuten im öffentlichen Verkehr und 60 Minuten im motorisierten Individualverkehr für Oberzentren,
- -
45 Minuten im öffentlichen Verkehr und 30 Minuten im motorisierten Individualverkehr für Mittelzentren einschließlich der Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums und
- -
30 Minuten im öffentlichen Verkehr und 20 Minuten im motorisierten Individualverkehr für Grundzentren
nicht überschreiten. 2Dabei soll das Reisezeitverhältnis zwischen motorisiertem Individualverkehr und öffentlichem Verkehr höchstens 1 zu 1,5 betragen.
Begründung zu 2.2.13
Die angemessene Erreichbarkeit der Zentralen Orte aus dem Umland ist wesentlicher Teil der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse (siehe § 2 Abs. 3 Nr. 3 ROG). „Reisezeit“ ist jene Zeit, die für den Weg vom Wohnort zum Zentralen Ort oder zurück benötigt wird.
Die im LEP angenommenen Erreichbarkeitswerte der Zentralen Orte entsprechen den in den Richtlinien für die integrierte Netzgestaltung (RIN, Ausgabe 2008) enthaltenen Zielgrößen für die Erreichbarkeit Zentraler Orte von den Wohnstandorten. Das Reisezeitverhältnis von 1,5 entspricht nach den RIN einer guten Qualitätsstufe im Rahmen der Bewertung des Reisezeitverhältnisses vom öffentlichen Personenverkehr zum PKW-Verkehr.
Allerdings können innerhalb dieser Obergrenzen für den öffentlichen Verkehr deutlich schlechtere Reisezeitverhältnisse entstehen, insbesondere auf Verbindungen entlang gut ausgebauter Straßenverbindungen wie z. B. Autobahnen. Um im Nahbereich als konkurrenzfähige Alternative zum motorisierten Individualverkehr wahrgenommen zu werden, müssen die Reisezeiten des öffentlichen Verkehrs, insbesondere des schienengebundenen Verkehrs, attraktiv und mindestens ähnlich zu Pkw-Fahrzeiten auf parallelen Straßenverkehrsverbindungen sein. Gemäß einer Erreichbarkeitsberechnung aller Gemeinden in Thüringen zu ausgewählten Zentralen Orten (Oberzentren, Mittelzentren mit Teilfunktion eines Oberzentrums, Mittelzentren) steht für ca. 70 % der Bevölkerung eine „gute“ bzw. „genügende“ Verbindungsqualität im öffentlichen Verkehr zur Verfügung. Hingegen können etwa 30 % der Bevölkerung lediglich Verbindungen mit hohem Handlungsbedarf nutzen, bei denen das Reisezeitverhältnis bei 1,7 und darüber liegt (TLBV: Gesamtheitliche Mobilitätsangebotsanalyse aktueller Erreichbarkeitsstandards in Thüringen, 2021).
Vorgaben für die Träger der Regionalplanung
2.2.14 V In den Regionalplänen können den Zentralen Orten besondere Handlungserfordernisse als Grundsätze der Raumordnung zugewiesen werden, soweit dies erforderlich und nicht bereits fachlich geregelt ist oder geregelt werden könnte.
Begründung und Hinweise zur Umsetzung zu 2.2.14
Die Formulierung von besonderen Handlungserfordernissen ermöglicht eine zielgerichtete und auf den konkreten Teilraum bezogene raumordnerische Steuerung. Dies kann dazu beitragen, die Wirksamkeit des Zentrale-Orte-Konzepts zu erhöhen. Im Zuge der Formulierung der Handlungserfordernisse kann es insbesondere bei größeren Flächengemeinden erforderlich werden, diese Handlungserfordernisse einem Teil der administrativen Gemeinde zuzuordnen, ohne allerdings unzulässig in die gemeindliche Selbstverwaltung einzugreifen.
2.2.15 V 1In den Regionalplänen können bestimmten Gemeinden oder Gemeindeteilen vor dem Hintergrund der historisch gewachsenen, polyzentrischen Siedlungsstruktur und zur zukünftigem Profilierung die überörtlich bedeutsame Gemeindefunktion Tourismus zugewiesen werden, um damit einen spezifisch-sektoralen Beitrag zur teilräumlichen Entwicklung zu leisten. 2Die räumlichen Voraussetzungen für die Tourismusfunktion sollen erhalten oder weiter verbessert werden.
Begründung und Hinweise zur Umsetzung zu 2.2.15
Einzelnen Gemeinden oder Gemeindeteilen kann vor dem Hintergrund der polyzentrischen Siedlungsstruktur aufgrund besonderer Entwicklungspotenziale bzw. -erfordernisse und unter Berücksichtigung ihrer Lage im Raum sowie ihrer Bevölkerungsentwicklung die überörtlich bedeutsame Gemeindefunktion Tourismus zuerkannt werden (siehe § 1 Abs. 4 Nr. 3 ThürLPlG). Diese Gemeinden unterscheiden sich von den Zentralen Orten durch ihre überwiegend monofunktionale Ausrichtung. In diesen oder für diese Gemeinden oder Gemeindeteile ist die Tourismusfunktion prägend. Die überörtlich bedeutsame Tourismusfunktion entspricht der Vielfalt Thüringens und ermöglicht unter Berücksichtigung der zukünftigen Herausforderungen eine zielgerichtete Entwicklung aller Landesteile.
Die entsprechenden Festlegungen erfolgen in den Regionalplänen, sofern ein überörtliches Regelungserfordernis raumordnerisch begründet werden kann. Sofern eine mindestens überregionale Bedeutung vorliegt, erfolgt eine Bestimmung im Landesentwicklungsprogramm selbst. Für die Gemeindefunktion Tourismus gelten ergänzend die unter 4.4.6 LEP 2025 genannten Kriterien.
2.3 - Mittelbereiche und Grundversorgungsbereiche
2.3
Mittelbereiche und Grundversorgungsbereiche
Leitvorstellungen
- 1.
Eine zielgerichtete Profilierung der Mittelbereiche als Handlungsräume soll neue Chancen für eine zukunftsgerichtete Landesentwicklung schaffen, indem Potenziale erkannt und genutzt, Stärken ausgebaut und Schwächen überwunden werden sollen.
- 2.
Die Mittelzentren sollen den Kern ihres Mittelbereichs bilden. 2Durch gleichwertige Mittelbereiche soll die flächendeckende Sicherung gehobener Funktionen der Daseinsvorsorge mit mindestens regionaler Bedeutung dauerhaft gewährleistet werden.
- 3.
Öffentliche Fördermaßnahmen zur Sicherung der Daseinsvorsorge sollen an interkommunal abgestimmten Planungen in den Mittel- und Grundversorgungsbereichen ausgerichtet werden. 2Mittelbereiche sollen als regionale Verantwortungsgemeinschaften Ausgangspunkt für verstärkte interkommunale Kooperation sein.
- 4.
Die Grundversorgungsbereiche sollen den grundlegenden Bezugsrahmen zur Sicherung und Entwicklung der überörtlichen bzw. zentralörtlichen Funktionen der Daseinsvorsorge im überwiegend ländlich geprägten Freistaat Thüringen bilden. Grundversorgungsbereiche, die mehrere Gemeinden umfassen, sollen zur Stärkung des inneren Zusammenhalts beitragen.
Hintergrund zu 2.3
Innerhalb der Mittelbereiche bestehen intensive Verflechtungs- und Kooperationsbeziehungen und zugleich Kooperationsanforderungen zwischen den Gemeinden, insbesondere aber zwischen den Mittelzentren als Kern mit den ihnen zugeordneten Grundzentren. Die Mittelbereiche bilden mit ihrer Orientierung an den für Thüringen charakteristischen Mittelzentren geeignete fachübergreifende und überörtliche funktionale Einheiten und gewährleisten eine angemessene Mittelzentrenerreichbarkeit.
Die Tabelle 3 enthält die Bevölkerungszahl innerhalb des jeweiligen Mittelbereichs zum Stichtag 31. Dezember 2022 sowie die vorausberechnete Bevölkerung für das Jahr 2040 auf der Basis der 1. Gemeindebevölkerungsvorausberechnung (1. GemBv) für Thüringen.
Die Mittelbereiche bilden Thüringen als Ganzes ab. Mit ihren konkreten Stärken und Potenzialen, aber auch den sehr unterschiedlichen Entwicklungsperspektiven, stehen sie gleichzeitig in einem regionalen Wettbewerb miteinander. Der Wettbewerbsgedanke erlangt umso mehr Bedeutung, je unterschiedlicher und ausdifferenzierter die weiteren Rahmenbedingungen wie demografischer Wandel, Klimawandel und finanzielle Handlungsspielräume Wirksamkeit erlangen.
Die Mittelbereiche und die Grundversorgungsbereiche dienen als räumliches Bezugssystem für vielfältige Anwendungsfälle, insbesondere aber für die eng mit den Zentralen Orten verbundene Sicherung der Daseinsvorsorge, für die Ankerfunktion sowie als Impulsgeber für die zugeordneten Gemeinden im Sinne einer Verantwortungsgemeinschaft.
Erfordernisse der Raumordnung
2.3.1 G 1Die zeichnerisch in der Karte 4 abgebildeten Mittelbereiche sollen die räumliche Bezugsebene für die Sicherung der Daseinsvorsorge mit mindestens regionaler Bedeutung bilden. 2Insbesondere auf mittelzentrale Funktionen ausgerichtete interkommunale Kooperationen sollen sich an den Mittelbereichen orientieren.
Begründung zu 2.3.1
Bei den Mittelbereichen handelt es sich um geeignete übergeordnete Kooperationsräume im Sinne einer Verantwortungsgemeinschaft zwischen Mittelzentrum als Impulsgeber bzw. Ankerpunkt und dem funktional verflochtenen Umland. Unter Berücksichtigung des Prinzips der Einräumigkeit setzen sich die Mittelbereiche aus den gemeindescharf abgegrenzten Grundversorgungsbereichen zusammen (siehe Karte 4). Der Kooperationsrahmen zielt auf die Mittelzentren typischen Funktionsbereiche ab. Innerhalb eines Mittelbereichs können einzelne Funktionen ergänzend zu den Zentralen Orten auch von übrigen Gemeinden wahrgenommen werden (siehe 2.2.14).
Der Ansatz der weitgehenden „administrativen Einräumigkeit“ entspricht der Empfehlung III. Nr. 7 der Entschließung „Zentrale Orte“ der 41. Ministerkonferenz für Raumordnung vom 9. März 2016, wonach bei der Festlegung von Verflechtungsbereichen die Übereinstimmung von funktionalen und administrativen Abgrenzungen berücksichtigt wird.
2.3.2 G 1Bei Veränderung kommunaler Gebietsstrukturen soll den Mittelbereichen bei der Abwägung mit konkurrierenden Belangen ein besonderes Gewicht beigemessen werden. 2Eine administrative Zerschneidung dieser Räume soll vermieden werden.
Begründung zu 2.3.2
Die Mittelbereiche bilden auch für zukünftige administrative Gebietsstrukturen geeignete funktionale Einheiten, sowohl als Teil flächengrößerer administrativer Einheiten (Landkreis), als auch als Klammer für flächenkleinere Strukturen (Gemeinden).
Günstige Erreichbarkeitsvoraussetzungen, tatsächliche Interaktionen bzw. Verflechtungsbeziehungen und die für Thüringen charakteristischen Mittelzentren werden in Einklang gebracht und leisten somit einen Beitrag zu stabilen und zweckmäßigen kommunalen Strukturen. Allerdings sind auch sonstige, insbesondere örtliche und fachliche Belange für die Bildung zukunftsfähiger Gebietsstrukturen von Bedeutung.
2.3.3 G 1Die zeichnerisch in der Karte 4 abgebildeten Grundversorgungsbereiche sollen die räumliche Bezugsebene für die Sicherung der Daseinsvorsorge mit überörtlicher Bedeutung bilden. 2Insbesondere auf Daseinsgrundfunktionen ausgerichtete interkommunale Kooperationen sollen sich an den Grundversorgungsbereichen orientieren.
Begründung zu 2.3.3
Die Bestimmung der Grundversorgungsbereiche erfolgt unter Berücksichtigung des Prinzips der administrativen Einräumigkeit und beachtet die Grenzen von Gemeinden und Gebietskörperschaften (Verwaltungsgemeinschaften, erfüllende und beauftragende Gemeinden) sowie die Grenzen der Landkreise und kreisfreien Städte. Die Grundversorgungsbereiche berücksichtigen ferner die Abgrenzungen der Regionalen Planungsgemeinschaften und sind diesen eindeutig zuzuordnen. Nur in begründeten Ausnahmefällen - etwa aufgrund gewachsener funktionsteiliger grundzentraler Aufgabenwahrnehmung über Landkreisgrenzen hinweg oder im Verflechtungsbereich von kreisfreien Städten - wird von der Einräumigkeit abgewichen.
Sämtliche Gemeinden Thüringens sind einem grundzentralen Versorgungsbereich zugeordnet. Die flächendeckende Bestimmung von Grundversorgungsbereichen legt den Grundstein dafür, die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge in den unterschiedlichen Teilräumen für alle Bevölkerungsgruppen zu sichern (gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG).
Bei den Grundversorgungsbereichen handelt es sich um geeignete Kooperationsräume im Sinne einer Verantwortungsgemeinschaft zwischen Grundzentrum als Impulsgeber bzw. Ankerpunkt und dem funktional verflochtenen Umland. Der Kooperationsrahmen zielt auf die grundzentralen Funktionsbereiche ab. Diese Festlegung der Grundversorgungsbereiche stellt keine Vorgabe zur alltäglichen Wahrnehmung von Angeboten der Daseinsvorsorge dar. Grundversorgungsbereiche bieten in dieser Form den öffentlichen und privaten Anbietern in Bereichen wie Gesundheit, Pflege und Bildung die Möglichkeit, Angebote in nachvollziehbaren, einheitlichen räumlichen Strukturen zu planen und zu gestalten.
Die Grundversorgungsbereiche unterscheiden sich nicht nur hinsichtlich der Anzahl an zugeordneten Gemeinden, sondern etwa auch in Bezug auf ihre Fläche und die zu versorgende Bevölkerung. Letztere reicht vom klassischen Grundversorgungsbereich einer oder mehrerer Gemeinden im ländlich geprägten Raum bis hin zu den Oberzentren, die auch grundzentrale Versorgungsfunktionen wahrnehmen.
Die Grundzentren nehmen die Grundversorgung für sich und den ihnen zugeordneten Grundversorgungsbereich wahr. Da auch höherrangige Zentrale Orte grundzentrale Funktionen wahrnehmen, haben nicht nur die Grundzentren, sondern auch die Mittelzentren, die Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums sowie die Oberzentren einen zugeordneten Grundversorgungsbereich, ohne dass ihre mittel- bzw. oberzentralen Funktionen hierdurch beeinträchtigt sind.
Im Ergebnis von Gemeindeneugliederungen, insbesondere in den Jahren 2018 und 2019, sind vielerorts kleinere Gemeinden zu größeren Gemeinden fusioniert oder wurden in leistungsfähige Gemeinden eingegliedert. Sofern diese Gemeinde Zentraler Ort ist, führt dies mancherorts dazu, dass ein Grundversorgungsbereich deckungsgleich ist mit dem Grundzentrum. Für die Wahrnehmung der grundzentralen Funktionen der Daseinsvorsorge für den zugeordneten Versorgungsbereich ist dies jedoch unerheblich.
Die Bestimmung der Grundversorgungsbereiche für alle Zentralen Orte steht in engem Zusammenhang mit der Ausweisung der Grundzentren (siehe 2.2.11). Ausgehend von den Basisvoraussetzungen für die Grundzentren liegen den Grundversorgungsbereichen folgende Kriterien zugrunde:
- -
Prinzip der Einräumigkeit,
- -
räumliche Lagebeziehungen und damit die räumliche Versorgungswirksamkeit,
- -
Verflechtungsbeziehungen und gewachsene Strukturen, wie in den Regionalplänen 2011/2012 festgelegt.
Die Festlegung der Grundversorgungsbereiche im Landesentwicklungsprogramm ersetzt nunmehr die Festlegungen in den Regionalplänen Mittelthüringen, Nordthüringen, Ostthüringen sowie Südwestthüringen.
Vorgaben für die Träger der Regionalplanung
2.3.4 V 1Die Mittelbereiche und die Grundversorgungsbereiche können durch die Regionalplanung inhaltlich ausgeformt werden, sofern dies erforderlich ist. 2Die Konkretisierung und Ausformung kann in Form von fachübergreifenden und überörtlichen Handlungserfordernissen aufgrund teilräumlicher Analysen für einzelne Mittelbereiche oder Grundversorgungsbereiche als Grundsätze der Raumordnung erfolgen.
Begründung und Hinweise zur Umsetzung zu 2.3.4
Aus fachübergreifender und überörtlicher Perspektive können sich spezielle Handlungserfordernisse für Versorgungsbereiche ergeben. Die Grundlagen dieser Handlungserfordernisse müssen in Form von teilräumlichen Analysen bezogen auf den jeweiligen Funktionsraum und die Handlungserfordernisse dargelegt werden (Erforderlichkeit). Die Handlungserfordernisse sind dann insbesondere von den Kommunen im Rahmen ihrer Planungstätigkeit zu berücksichtigen. Handlungserfordernisse können an eine Bedingung oder einen Zeitpunkt geknüpft werden. Pauschale Handlungserfordernisse für alle oder eine große Anzahl der Funktionsräume werden in der Regel weder der Vielfalt Thüringens noch den konkreten Handlungserfordernissen gerecht. Sofern sich bei bestimmten Handlungsfeldern klar abgrenzbare Handlungs- bzw. Kooperationsräume ergeben, kann eine entsprechende Konkretisierung für diesen Zweck vorgenommen werden. Die Mittelbereiche und die Grundversorgungsbereiche können geeignete Bezugsräume für informelle Konzepte der Regionalentwicklung sein (siehe 3.1.5).
5.2 LEntwPrgV TH 2014
5.2
Energie
Leitvorstellungen
- 1.
Die Energieversorgung Thüringens soll sicher, zuverlässig, kostengünstig und umweltverträglich erfolgen. 2Sie soll auf einem ausgewogenen Energiemix erneuerbarer Energien basieren. 3Auf einen sparsamen und rationellen Umgang mit Energie sowie den Einsatz besonders effizienter Energieerzeugungs- und Energieverbrauchstechnologien soll hingewirkt werden. 4Hierbei sollen moderne und leistungsfähige Anlagen und Technologien mit hohem Wirkungsgrad zum Einsatz kommen.
- 2.
Die Energieinfrastruktur soll unter Berücksichtigung regionaler Energiepotenziale und -kreisläufe optimiert werden und hinsichtlich der Nutzung neuer zusätzlicher Energieträger wie Wasserstoff erweiterbar sein. 2Die Entwicklung dezentraler Versorgungsstrukturen als Beitrag zur stärkeren Unabhängigkeit von zentralen Versorgungsstrukturen soll unterstützt werden. 3Das Energietransportnetz soll bedarfsgerecht als Teil zukünftiger „intelligenter Netze“ entwickelt werden.
- 3.
Der Ausbau der erneuerbaren Energien (Windenergie, Solarenergie, Biomasse, Erdwärme, Wasserkraft), der Speicher und der Netze, liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. 2Die Potenziale der erneuerbaren Energien sollen unter Berücksichtigung ihrer bundesgesetzlich festgeschriebenen Bedeutung erschlossen und genutzt werden. 3Voraussetzungen für den weiteren Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energieträger sollen an geeigneten Stellen geschaffen werden. 4Dabei sollen der Ausbau von Energieerzeugungsanlagen und die Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur aufeinander abgestimmt werden.
- 4.
Das Ersetzen von Bestandsanlagen durch leistungsfähigere Anlagen am gleichen Standort (Repowering) soll gestärkt werden. 2Im Rahmen eines Repowering bestehender Anlagen sollen auch technische Innovationen zur Effizienzsteigerung und Erhöhung des Wirkungsgrades von Solarmodulen berücksichtigt werden.
- 5.
Eine klimaverträgliche Energieversorgung von Industrie- und Gewerbestandorten soll besonderes Gewicht erhalten (Dekarbonisierung).
- 6.
Mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien ist eine Diversifizierung, Regionalisierung und Dezentralisierung der Energieerzeugung verbunden, die weitere Entwicklung des ländlich geprägten Raums als Energielieferant wird unterstützt. 2Erneuerbare Energien eröffnen diesen Landesteilen zusätzliche Wertschöpfungsmöglichkeiten.
- 7.
Potenziale für Speicherlösungen sollen bedarfsgerecht genutzt werden. 2Die Netzstabilität soll durch die Integration von Speichern und entsprechenden Regelungsmöglichkeiten technologieoffen und systemübergreifend gewährleistet werden. 3Ein modernes und leistungsfähiges Stromnetz soll als entscheidende Voraussetzung für eine Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien basiert, geschaffen werden.
- 8.
Der Aufbau einer bedarfsgerechten leistungsfähigen Wasserstoffinfrastruktur sowie die Sicherstellung ausreichender Verfügbarkeit von Wasserstoff und seiner Derivate sollen unterstützt werden.
Hintergrund zu 5.2
Eine zentrale Voraussetzung für den Schutz des Klimas, die Schonung wertvoller Ressourcen und eine nachhaltige Entwicklung ist der grundlegende Wandel der Energieversorgung. Dies bedeutet, dass auf die Nutzung der Atomenergie verzichtet wird und fossile Energieträger, wie Kohle, Erdöl und auch Erdgas weitgehend durch erneuerbare Energie ersetzt werden. Des Weiteren stellen konsequentes Energiesparen sowie die Steigerung der Energieeffizienz wichtige Eckpunkte einer nachhaltigen Energiepolitik dar. Eine hohe Energieversorgungssicherheit ist zugleich die Basis für die zukünftige Entwicklung Thüringens.
Es erfolgt die Transformation des Energiesystems von einer zentralen, lastoptimierten hin zu einer dezentralen, intelligenten, last- und angebotsorientierten Energieversorgungsstruktur. Die Dezentralisierung der Energieerzeugung geht mit einer Veränderung der Struktur des Energiemarkts einher. Zahlreiche kleine Akteure und verstärkt kommunale Einrichtungen werden in den Markt eintreten. Dadurch verbleiben Arbeits- und Kapitaleinkommen in der Region, der Einfluss und die Verantwortung regionaler Akteure für die eigene Region nehmen zu. Die naturräumlichen Ressourcen werden in Thüringen auf unterschiedliche Weise zur Erzeugung erneuerbarer Energien genutzt.
Die Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit (§ 2 EEG 2023). Im EEG 2023 wird zudem das Ziel verankert, dass im Jahr 2030 mindestens 80 Prozent des verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien stammen sollen (§ 1 Abs. 2 EEG 2023), und bereits im Jahr 2035 soll die Stromversorgung fast vollständig aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. Mit dem im Juli 2022 vom Bundesgesetzgeber verabschiedeten Gesetzespaket wurden zur Erreichung des 80-Prozent-Ziels die Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen bei Wind- und Solarenergie deutlich angehoben. Gemäß dem EEG 2023 soll im Jahr 2030 die installierte Leistung von PV-Anlagen 215 GW und die von Windenergieanlagen an Land 115 GW betragen. Die jährlichen Zubauraten steigen dazu ab Mitte des Jahrzehnts auf 22 GW pro Jahr bei PV und 10 GW pro Jahr bei Wind an Land. Um in Thüringen das Ziel für den Ausbau der Solarenergie zu erreichen, müssen bis 2030 rund 4.140 MW zugebaut werden.
Das mit § 2 des EEG 2023 (s.o.) deutlich gestärkte Gewicht des Ausbaus der erneuerbaren Energien bedeutet, dass im Fall einer Abwägung den erneuerbaren Energien ein besonders hohes Gewicht zukommt. Die erneuerbaren Energien müssen daher nach § 2 Satz 2 EEG 2021 bis zum Erreichen der Treibhausgasneutralität als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Konkret sollen die erneuerbaren Energien im Rahmen von Abwägungsentscheidungen u. a. gegenüber seismologischen Stationen, Radaranlagen, Wasserschutzgebieten, dem Landschaftsbild, Denkmalschutz oder im Forst-, Immissionsschutz-, Naturschutz-, Bau- oder Straßenrecht nur in Ausnahmefällen überwunden werden. Besonders im planungsrechtlichen Außenbereich, wenn keine Ausschlussplanung erfolgt ist, muss dem Vorrang der erneuerbaren Energien bei der Schutzgüterabwägung Rechnung getragen werden. Öffentliche Interessen können in diesem Fall den erneuerbaren Energien als wesentlicher Teil des Klimaschutzgebotes nur dann entgegenstehen, wenn sie mit einem dem Artikel 20a GG vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang gesetzlich verankert bzw. gesetzlich geschützt sind oder einen gleichwertigen Rang besitzen. Im planungsrechtlichen Außenbereich mit Ausschlussplanung ist regelmäßig bereits eine Abwägung zugunsten der erneuerbaren Energien erfolgt (Bundestagsdrucksache 20/1630, S. 159).
Gemäß § 4 Abs. 1 Thüringer Klimagesetz ist es Ziel, den Energiebedarf in Thüringen ab dem Jahr 2040 bilanziell durch einen Mix aus erneuerbaren Energien aus eigenen Quellen decken zu können.
Neben der Suche nach neuen geeigneten Standorten soll der weiteren Nutzung bereits gefundener geeigneter Standorte besonderes Gewicht zugemessen werden. Hiermit wird insbesondere die Bedeutung des Repowering (Rückbau und Errichtung leistungsstärkerer Anlagen am gleichen Standort) von Windenergieanlagen unterstrichen.
Auch die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit (§ 11c EnWG).
Werden die verschiedenen Stromerzeugungstechnologien systemübergreifend und technologieoffen betrachtet, ergibt sich auch eine anteilige Grundlastfähigkeit der erneuerbaren Energien.
Die Erzeugung von Energie kann nur in Wert gesetzt werden mit Hilfe eines funktionstüchtigen Leitungsnetzes auf Übertragungs- und auf Verteilnetzebene sowohl in Thüringen, als auch in ganz Deutschland. Daher besteht die Notwendigkeit, mit der Erhöhung des Anteils an erneuerbaren Energien (auch) durch raumordnerische Instrumente dafür zu sorgen, dass die erneuerbaren Energien optimal und ohne Beeinträchtigung des Betriebs in das bestehende Netz eingespeist werden. Der prognostizierte Anstieg vor allem der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen ist an eine beschleunigte Modernisierung des Stromnetzes gebunden. Gemäß § 14d Abs. 10 EnWG liegen die Errichtung und der Betrieb von Elektrizitätsverteilernetzen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt sowie von Elektrizitätsverteilernetzen mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern sich diese im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs befinden, im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um das Netz auf die Integration erheblicher Mengen erneuerbar erzeugten Stroms vorzubereiten, damit der Ausgleich von Mengenabweichungen im Netz, die Flexibilität und die dezentrale Erzeugung erleichtert werden. Die Stromnetze müssen stärker miteinander verbunden und flexibler werden, außerdem sind der Aufbau neuer Infrastrukturen sowie die Verstärkung bestehender Infrastrukturen notwendig, was die Einführung intelligenter Netztechnologien einschließt.
Netzausbaumaßnahmen nach NABEG sind aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich (§ 1 NABEG). Welchen Bedarf es für den Ausbau des Stromnetzes gibt, wird regelmäßig durch die Übertragungsnetzbetreiber und die Bundesnetzagentur neu ermittelt. Die Ermittlung startet mit einem Szenariorahmen. Er bildet die Grundlage für den folgenden Netzentwicklungsplan. Darin listen die Übertragungsnetzbetreiber konkrete Ausbaumaßnahmen auf. Der durch die Bundesnetzagentur bestätigte Netzentwicklungsplan bildet die Basis für den Bundesbedarfsplan.
Mit dem Bundesbedarfsplangesetz wird die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf aller Vorhaben aus dem Bundesbedarfsplan gesetzlich festgestellt. Diese Vorhaben zu realisieren, ist im überragenden öffentlichen Interesse.
Der Einsatz von Wasserstoff für das zukünftige Energiesystem gewinnt auf nationaler und internationaler Ebene zunehmend an Bedeutung. Wasserstoff übernimmt eine zentrale Rolle bei der Weiterentwicklung und Vollendung der Energiewende und ist von wesentlicher Bedeutung für den Erhalt des Industriestandorts Thüringen.
Erfordernisse der Raumordnung
5.2.1 G 1Ein modernes und leistungsfähiges Strom-, Wärme-, Gas- und Wasserstoffversorgungsnetz soll als kohärente Voraussetzung für eine sichere Versorgung mit einem weiter wachsenden Anteil an erneuerbaren Energien entwickelt werden. 2Das Energietransportnetz soll so angelegt werden, dass es als Teil zukünftiger „intelligenter Netze“ wirken kann. 3Dezentralen und verbrauchernahen Erzeugungsstandorten sowie der Schaffung von Speicherkapazitäten, insbesondere im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit Erneuerbarer-Energien-Anlagen und Netzverknüpfungspunkten, soll bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen und Funktionen besonderes Gewicht beigemessen werden.
Begründung zu 5.2.1
Der Energiemarkt hat sich in den letzten Jahren stark verändert. Vor dem Hintergrund des Klimaschutzes und der damit verbundenen Reduzierung der CO2-Emissionen ist eine gezielte Planung und Investition in erneuerbare Energien von zentraler Bedeutung. Wesentliche Faktoren bei der Transformation des Energiesystems sind aufeinander abgestimmte Strom-, Wärme-, Gas- und Wasserstoffversorgungsnetze. Bedingt durch den hohen Anteil umzuwidmender Gasleitungen bedarf es künftig einer integrierten Gas- und Wasserstoffnetzentwicklungsplanung.
Die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien wird mit dem Bau und der Errichtung häufig dezentral verorteter Infrastrukturen verbunden sein. Dabei handelt es sich insbesondere um Anlagen zur Energieerzeugung sowie um Leitungsnetze zur Weiterleitung bzw. Einspeisung in überregionale Netze. So kann beispielsweise das erzeugte Biogas in das Erdgasnetz eingespeist werden. Diese Standorte und Infrastrukturen können sich auf die kommunale Planung und die Planung verschiedener Fachplanungsträger auswirken.
Der Fokus der Landesregierung liegt im kosteneffizienten Aufbau der Wasserstoff-Netzinfrastruktur mit dem Ziel des primären Einsatzes von Wasserstoff in den Industriezweigen, bei denen aus heutiger Sicht alternativ zur Wasserstoffnutzung keine sinnvolle Option zur Dekarbonisierung des Industrieprozesses besteht (u. a. Stahl-, Glas-, Keramik- und chemische Industrie). Eine dezentrale Erzeugung und Verwendung von grünem Wasserstoff, der durch regenerativen Strom durch Elektrolyse erzeugt werden soll, ergänzt die erforderlichen Importe. Grundlage einer grünen Wasserstoffwirtschaft in Thüringen ist die Bereitstellung einer ausreichenden Erzeugungsleistung von erneuerbaren Energien. Wasserstoff kann zudem als Langzeitspeichertechnologie für erneuerbaren Strom zur Absicherung der Energieversorgung beitragen. Die Fernleitungsnetzbetreiber planen ein überregionales Wasserstoffkernnetz bis zum Jahr 2032 (https://fnb-gas.de/wasserstoffnetz-wasserstoff-kernnetz/).
Dezentrale Erzeugungsstandorte machen eine effiziente und intelligente Verknüpfung erforderlich. Intelligente Netze können eine schwankende und dezentral organisierte Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sowie den Stromverbrauch ausbalancieren. Mit dem Begriff „intelligentes Stromnetz“ wird die Vernetzung der Akteure des Energiesystems von der Erzeugung über den Transport, die Speicherung und die Verteilung bis hin zum Verbrauch zusammengefasst. Es entsteht ein integriertes Energienetz mit neuen Strukturen und Funktionalitäten.
Die klimaneutrale Wärmeversorgung spielt bei der Erreichung der Klimaziele eine wesentliche Rolle. Grundsätzlich sind Wärmenetze in der Lage, eine große Bandbreite unterschiedlicher Wärmequellen einzubinden. Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien, die in ein Wärmenetz gespeist wird, von erforderlichen Nebenanlagen sowie von Wärmenetzen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit (§ 2 Abs. 3 Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze).
Zusätzliche Speicherkapazitäten sind erforderlich, um die Schwankungen im Gleichgewicht zwischen Stromerzeugung und -bedarf ausgleichen und damit eine stabile und zuverlässige Versorgung mit elektrischer Energie gewährleisten zu können. Mit einer Verbesserung der Speicherkapazitäten gewinnt die verbrauchernahe Stromproduktion an Bedeutung. Zudem machen Transportverluste die verbrauchernahe Erzeugung im Sinne einer Effizienzsteigerung erforderlich, insbesondere im Bereich der Wärmenutzung. Damit geht die Veränderung der Struktur der Kraftwerksarten und -standorte einher. Während bisher größere und zentral verortete Kraftwerke dominieren, werden zukünftig kleinere und dispers gelegene Anlagen an Bedeutung gewinnen. Eine verbrauchernahe Energieerzeugung vor Ort entlastet zudem insbesondere die regionalen Energieverteilnetze und kann somit den Neubaubedarf dämpfen.
5.2.2 G 1Beim Netzausbau von Energieleitungen soll eine Bündelung mit vorhandenen, gleichartigen Infrastrukturen, insbesondere Energie- und Verkehrstrassen, angestrebt werden, soweit sicherheitsrelevante Belange nicht entgegenstehen. 2Modernisierung, Ausbau und Erweiterung bestehender Anlagen soll gegenüber der Neuerrichtung im Freiraum der Vorzug eingeräumt werden. 3Wesentliche Beeinträchtigungen von Mensch, Natur und Umwelt sowie des Landschaftsbilds sollen vermieden werden.
Begründung zu 5.2.2
Eine besondere Bedeutung bei der Erhöhung der Erzeugungskapazitäten der erneuerbaren Energien kommt den Energienetzen zu. Die Errichtung neuer Energietrassen oder -netze führt zu einer zusätzlichen Raumbeanspruchung bisher von derartigen Infrastrukturen unbelasteten Räumen, z. B. durch Schutzbereiche, Nutzungsbeschränkungen, Zerschneidungswirkungen sowie durch Nutzungskonflikte und Belastungen. Durch Bündelung sowie parallele Trassenführung mit anderen Infrastrukturen (gleicher Wirkung) wird eine Verminderung der Beeinträchtigungen, insbesondere des Flächen- und Landschaftsverbrauchs erreicht. Gleichzeitig wird damit eine zusätzliche Beeinträchtigung von bisher unzerschnittenen, störungsarmen Räumen verhindert (siehe 6.1.4). Der Vorzug der Modernisierung und der Erweiterung bestehender Anlagen vor der Ausweisung neuer Trassen gewährleistet einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden. Dies schließt auch den Erhalt bzw. die Weiterentwicklung dezentraler Versorgungsstrukturen ein. Gerade in dünner besiedelten Teilräumen sowie vor dem Hintergrund des stärkeren Einsatzes erneuerbarer Energien bieten dezentrale Lösungen eine adäquate Energieversorgung.
Zum Schutz kritischer Infrastrukturen, also von Institutionen und Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, kann von der Bündelung abgewichen werden (siehe § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG). Das kann beispielsweise zur Minimierung der Beeinträchtigungen durch Stürme und Überschwemmungen mit ihren möglichen Folgen wie Stromausfall, Großschadensereignisse, Verkehrsbehinderungen, u. ä. der Fall sein (siehe 5.1). Als Folge der globalen Erwärmung sind häufiger wetter- bzw. klimainduzierte Extremereignisse zu erwarten.
Ebenso können technische Erfordernisse oder naturschutzfachliche Belange ein Abweichen von einer konsequenten Trassenbündelung erforderlich machen.
Auch eine übermäßige Beeinträchtigung des Landschaftsraums durch eine sogenannte „Überbündelung“ kann für eine Abweichung vom Bündelungsgebot sprechen. So kann beispielsweise eine Führung neuer Energieleitungen parallel zu mehreren vorhandenen Infrastrukturen wie Verkehrs- und Leitungstrassen zu einer Überbündelung führen.
5.2.3 G 1Die Errichtung oder Änderung von länderübergreifenden Höchstspannungsleitungen darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung einzelner Regionen bzw. Landschaftsräume führen oder Entwicklungsdefizite verstärken. 2Netzoptimierungs- und -verstärkungsmaßnahmen soll der Vorrang vor Neubaumaßnahmen eingeräumt werden. 3Nicht vermeidbare Ausbauvorhaben sollen möglichst mit vorhandenen Bandinfrastrukturen gebündelt werden.
Begründung zu 5.2.3
Für die im Bundesbedarfsplangesetz enthaltenen Vorhaben sind die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf festgestellt. Ziel des Bundesbedarfsplans ist es, das Stromnetz möglichst schnell für den Umstieg auf die erneuerbaren Energien zu rüsten. Hierbei sind sowohl technische als auch wirtschaftliche Aspekte einzubeziehen, die sich im NOVA-Prinzip (Netzoptimierung vor -verstärkung vor -ausbau) widerspiegeln.
Aus dem Bundesbedarfsplangesetz ergeben sich bei folgenden Vorhaben Betroffenheiten für den Freistaat Thüringen:
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Nr. 3: Höchstspannungsleitung Brunsbüttel - Großgartach; Gleichstrom,
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Nr. 4: Höchstspannungsleitung Wilster - Bergrheinfeld/West; Gleichstrom,
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Nr. 5: Höchstspannungsleitung Wolmirstedt - Isar; Gleichstrom,
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Nr. 5a: Höchstspannungsleitung Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin - Isar, Gleichstrom,
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Nr. 12: Höchstspannungsleitung Vieselbach - Eisenach - Mecklar; Drehstrom Nennspannung 380 kV,
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Nr. 13: Höchstspannungsleitung Pulgar - Vieselbach, Drehstrom Nennspannung 380 kV,
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Nr. 14: Höchstspannungsleitung Röhrsdorf - Weida - Remptendorf; Drehstrom Nennspannung 380 kV,
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Nr. 44: Schraplau/Obhausen - Wolkramshausen - Vieselbach, Drehstrom Nennspannung 380 kV.
Die Ermittlung der konkreten Trassenkorridore für die länderübergreifenden Höchstspannungsleitungen ist Aufgabe der Bundesfachplanung und liegt gemäß § 4 Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) im Verantwortungsbereich der Bundesnetzagentur. In deren Zuständigkeit fällt auch das Planfeststellungsverfahren. Eine Vielzahl der genannten Vorhaben befindet sich bereits im Planfeststellungsverfahren. Für die Vorhaben Nr. 13 und 14 wurden die Planfeststellungsverfahren bereits abgeschlossen.
Netzverstärkungsmaßnahmen orientieren sich im Wesentlichen an den Bestandstrassen. In Teilabschnitten kann jedoch ein Verlassen der Bestandstrasse erforderlich sein, um den raum- und umweltverträglichen Neubau einer 380-kV-Leitung zu ermöglichen. Die Mehrzahl dieser räumlichen Verschwenkungen ist kleinräumig und dient der Vergrößerung von Abständen zur Wohnbebauung sowie dem Naturschutz.
Trotz der Befürwortung der Energiewende und des raschen Ausbaus der erneuerbaren Energien darf der Stromnetzausbau nicht zu unverhältnismäßigen Belastungen einzelner Regionen und der Umwelt führen (siehe 5.2.2).
5.2.4 G 1Der Ausbau oder die Änderung der Verteilnetze soll bedarfsgerecht und raumverträglich erfolgen. 2Dabei ist der räumlichen Koordinierung des Verteilnetzausbaus sowohl mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien als auch mit den transformationsbedingt erhöhten Strombedarfen von Industrieunternehmen sowie Industrie- und Gewerbegebieten besonderes Gewicht beizumessen.
Begründung zu 5.2.4
Die energiepolitischen Ziele und die damit verbundenen Flächenausweisungen führen zu großen Herausforderungen innerhalb der Verteilnetzebene. Die Planungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien und die Planungen für die notwendige Netzinfrastruktur, also Leitungstrassen und Umspannwerke, bedürfen der Abstimmung. Hierzu gehört insbesondere, erforderliche Räume für Windenergie und andere erneuerbare Energien sowie deren Speicherung zu sichern und die räumlichen Voraussetzungen für den erforderlichen Netzausbau zu schaffen (siehe § 1 Abs. 3 Nr. 10 i. V. m. Nr. 11 ThürLPlG). Vor dem Hintergrund der zur klimaneutralen Transformation notwendigen Elektrifizierung von industriellen Prozessen muss die bedarfsgerechte Versorgung von Industriestandorten sowie Industrie- und Gewerbegebieten sichergestellt werden.
Mit der Einführung von § 14d Absatz 10 EnWG (Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung vom 19. Juli 2022, BGBl. I S. 1214) ist festgeschrieben, dass die Errichtung und der Betrieb von Elektrizitätsverteilernetzen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt sowie von Elektrizitätsverteilernetzen mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern sich diese im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs befinden, im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen.
In § 14d EnWG wurden zudem die Anforderungen an die Netzausbaupläne der Verteilnetzbetreiber (VNB) mit mehr als 100.000 Kunden erweitert und konkretisiert. Sie erstellen mit dem Netzausbauplan und dem dazugehörigen Szenariorahmen ein vergleichbares Dokument wie die Übertragungsnetzbetreiber auf Bundesebene (https://www.vnbdigital.de/). Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben der Regulierungsbehörde erstmals zum 30. April 2024 und dann alle zwei Jahre jeweils zum 30. April eines Kalenderjahres einen Plan für ihr jeweiliges Elektrizitätsverteilernetz vorzulegen. Der Netzausbauplan wird auf der Grundlage des nach § 14d Absatz 3 zu erstellenden Regionalszenarios erarbeitet, um eine integrierte und vorausschauende Netzplanung zu gewährleisten. Die Regulierungsbehörde kann Anpassungen des Netzausbauplans verlangen. Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen der Planungsregion Ost erstellten unter Einbeziehung des Übertragungsnetzbetreibers erstmals im Juni 2023 ein Regionalszenario, welches gemeinsame Grundlage der jeweiligen Netzausbaupläne der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen in der Planungsregion ist. Es besteht aus einem Entwicklungspfad, der sowohl die für das langfristige Zieljahr 2045 gesetzlich festgelegten sowie weitere klima- und energiepolitische Ziele der Bundesregierung als auch die wahrscheinlichen Entwicklungen für die nächsten fünf und zehn Jahre berücksichtigt.
5.2.5 G 1Planungen und Maßnahmen zur Errichtung von Pumpspeicherwerken sollen einen Beitrag zur Erhöhung der Speicherkapazitäten leisten. 2Dabei sollen die räumlichen Strukturen aufgegriffen sowie den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Tourismus besonders Rechnung getragen werden.
Begründung zu 5.2.5
Eine wesentliche Voraussetzung für das Gelingen der Energiewende ist der Ausbau der Energiespeicherkapazitäten. Zusätzliche Speicherkapazitäten sind notwendig, um aufgrund der zunehmenden fluktuierenden Stromeinspeisungen Schwankungen im Gleichgewicht zwischen Stromerzeugung und -bedarf auszugleichen und damit eine stabile und zuverlässige Versorgung mit elektrischer Energie gewährleisten zu können. Gemäß § 11c EnWG liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Der Ausbau der Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie erfolgt in Thüringen technologieoffen. Von besonderer raumwirksamer Relevanz sind Pumpspeicherwerke.
In Pumpspeicherwerken kann Strom in Zeiten überdurchschnittlich hoher Stromproduktion für die Pumpleistung eingesetzt und bei geringer Stromerzeugung und hoher Nachfrage flexibel wieder zur Verfügung gestellt werden. Moderne Pumpspeicherwerke können zwischen 70 und 85 % der zugeführten elektrischen Energie innerhalb kurzer Zeit wieder in das Netz einspeisen. Pumpspeicherwerke sind schwarzstartfähig, d. h., sie können auch bei einem kompletten Netzausfall angefahren werden und sie sind in der Lage, die hohen Lastschwankungen, die beim Wiederaufbau eines Stromnetzes auftreten, auszugleichen. Obwohl Pumpspeicherwerke eine umweltverträgliche Stromversorgung ermöglichen, sind mit ihrem Bau und Betrieb auch erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden. Dies bezieht sich insbesondere auf die benötigte Fläche und die Auswirkungen auf den Wasserkreislauf. Auch die Einbindung in das vorhandene Höchstspannungsnetz ist zu berücksichtigen. Pumpspeicherwerke haben in Thüringen eine lange Tradition. Der Freistaat verfügt derzeit über fünf Pumpspeicherwerke, wobei das Pumpspeicherwerk Goldisthal das modernste und leistungsstärkste Wasserkraftwerk in Deutschland ist.
Im Jahr 2011 wurde eine Potenzialstudie zu möglichen Standorten von Pumpspeicherwerken in Thüringen erarbeitet. In der Studie wurde ermittelt, wo günstige Bedingungen für den Bau von Pumpspeicherwerken existieren. Dies bezieht sich vordergründig auf die topographischen, geologischen und hydrologischen Bedingungen. Zugleich sollen möglichst wenige Konflikte mit bestehenden Nutzungen und der Umwelt auftreten. Es wurde auch geprüft, ob vorhandene Talsperren als Teil neuer Pumpspeicherwerke umgenutzt werden können. Im Ergebnis der Studie wurden zehn zusätzliche potenzielle Standorte für Pumpspeicherwerke ermittelt, unter denen die größten Anlagen im Süden des Freistaats realisiert werden können. Des Weiteren wurden drei Standorte identifiziert, bei denen bereits bestehende Talsperren einbezogen werden können. Bei Letzteren ist davon auszugehen, dass die Raumwiderstände geringer sind, da neben der bestehenden Talsperre auch weitere vorhandene Infrastrukturen genutzt werden können.
Die landesplanerischen Beurteilungen als Ergebnisse der durchgeführten Raumordnungsverfahren für die Wasserspeicherkraftwerke Schmalwasser und Leutenberg/Probstzella liegen vor.
5.2.6 Z In Thüringen sind bis zum 31. Dezember 2027 die räumlichen Rahmenbedingungen für mindestens 29.160 ha Windenergiegebiete (1,8 Prozent der Landesfläche) als Zwischenziel und bis zum 31. Dezember 2032 mindestens 35.640 ha Windenergiegebiete (2,2 Prozent der Landesfläche) als Gesamtziel zu schaffen.
Begründung zu 5.2.6
Mit dem Wind-an-Land-Gesetz und dem darin enthaltenen Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) vom 20. Juli 2022 hat der Bundesgesetzgeber erstmals ein Ziel für die auszuweisende Fläche für Windenergie an Land verankert. Ziel des WindBG ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht, durch den beschleunigten Ausbau der Windenergie an Land zu fördern (§ 1 Abs. 1 WindBG).
Konkret muss in der Summe bis 2032 ein Anteil von 2 Prozent der Bundesfläche ausgewiesen sein. Ein Verteilungsschlüssel gibt für die Länder individuelle, verbindliche Zielwerte - sog. Flächenbeitragswerte - bis Ende 2032 vor, Zwischenziele wurden bis Ende 2027 festgelegt.
Gem. § 3 Abs. 1 WindBG ist in Thüringen bis zum 31. Dezember 2027 ein Flächenbeitragswert von mindestens 1,8 % und bis zum Jahr 2032 ein Flächenbeitragswert von mindestens 2,2 % auszuweisen. Beim Flächenbeitragswert handelt es sich um den prozentualen Anteil der Landesfläche für Windenergiegebiete. Thüringen ist verpflichtet, den Flächenbeitragswert zu erfüllen.
Die Verpflichtung zur Ausweisung der genannten Flächenbeitragswerte ergibt sich für den Freistaat Thüringen aus dem WindBG und steht nicht zur Disposition. Um der Bedeutung Rechnung zu tragen und den Sachverhalt in Gänze im LEP abzubilden, hat sich der Plangeber entschlossen, auch die landesweiten Flächenbeitragswerte als Ziel der Raumordnung festzulegen.
Im Wind-an-Land-Gesetz wurden Regelungen im Falle einer Zielverfehlung getroffen. Werden die Flächenziele verfehlt, sind Windenergieanlagen im gesamten Außenbereich privilegiert. Die Anlagen sind dann grundsätzlich auch außerhalb für die Nutzung der Windenergie ausgewiesener Gebiete zulässig. Hat das Land die Ziele (siehe Ziel 5.2.7) heruntergebrochen und regionale Teilflächenziele festgesetzt, tritt die uneingeschränkte Privilegierung nur in der betroffenen Planungsregion ein.
5.2.7 Z 1In den Regionalplänen, die vor dem 31. Dezember 2027 in Kraft treten, sind mindestens nachstehende regionale Teilflächenzwischenziele durch Ausweisung von Vorranggebieten „Windenergie“ umzusetzen. 2In den Regionalplänen, die nach dem 31. Dezember 2027 und vor dem 31. Dezember 2032 in Kraft treten, sind mindestens nachstehende regionale Teilflächengesamtziele durch Ausweisung von Vorranggebieten „Windenergie“ umzusetzen. 3Von den nachstehenden regionalen Teilflächenzielen kann abgewichen werden, soweit die Erreichung der Flächenbeitragswerte gewährleistet ist und die Regionalen Planungsgemeinschaften hierzu miteinander öffentlich-rechtliche Vereinbarungen getroffen haben, in denen die Flächenkompensation untereinander verbindlich geregelt ist.
| Planungsregionen | 31.12.2027 (Zwischenziel) | 31.12.2032 (Gesamtziel) |
| Nordthüringen | 9.058 ha (2,5 %) | 11.071 ha (3,0 %) |
| Mittelthüringen | 6.575 ha (1,8 %) | 8.037 ha (2,2 %) |
| Ostthüringen | 6.632 ha (1,4 %) | 8.106 ha (1,7 %) |
| Südwestthüringen | 6.899 ha (1,7 %) | 8.432 ha (2,0 %) |
Begründung zu 5.2.7
Thüringen erfüllt die Verpflichtung der Ausweisung des prozentualen Anteils der Landesfläche nach Maßgabe der Anlage zu § 3 Abs. 1 WindBG, indem eine Ausweisung der zur Erreichung des Flächenbeitragswerts erforderlichen Flächen durch regionale Planungsträger sichergestellt wird. Mit Ziel 5.2.7 werden regionale Teilflächenziele als Ziele der Raumordnung für die Regionalpläne verbindlich vorgegeben. Die regionalen Teilflächenziele erreichen in der Summe den landesweiten Flächenbeitragswert (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WindBG). Sie gliedern sich in regionale Teilflächenzwischenziele, die bis zum 31. Dezember 2027 zu erreichen sind, und regionale Teilflächengesamtziele, die bis zum 31. Dezember 2032 zu erreichen sind.
Damit hat Thüringen das landesweite Ziel auf die Planungsregionen heruntergebrochen. Werden die regionalen Teilflächenziele verfehlt, sind Windenergieanlagen im gesamten Außenbereich des jeweiligen Plangebiets, also der Planungsregion privilegiert. Die Anlagen sind dann grundsätzlich auch außerhalb ausgewiesener Gebiete zulässig.
Das WindBG setzt in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 die Festlegung regionaler oder kommunaler Teilflächenziele voraus bzw. ermächtigt die Länder hierzu. Eine bestimmte Methodik ist weder ausdrücklich vorgegeben, noch gibt es allgemein anerkannte standardisierte Maßstäbe oder Verfahren, welche hierbei anzuwenden wären. Den Ländern kommt insoweit eine Einschätzungsprärogative zu, auf welche Weise die Verteilung der Flächenbeitragswerte auf die Planungsregionen erfolgt (vgl. Arbeitshilfe zum Vollzug des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (sog. Wind-an-Land-Gesetz) (Arbeitshilfe Wind-an-Land) vom 3. Juli 2023, Ziffer 2.1).
Diese Regionalisierung der Flächenbeitragswerte folgt der Zielstellung, die jeweiligen Potenziale so treffsicher wie möglich entsprechend der tatsächlichen räumlichen Gegebenheiten abzubilden, ohne auf dieser übergeordneten Ebene jedoch die Planungs- und Abwägungsprozesse auf der Regionalplanungsebene vorwegnehmen zu können. Insbesondere soll und muss bei der Regionalisierung der Flächenbeitragswerte keine detaillierte und parzellenscharfe Ermittlung aller für die tatsächlichen Potenziale maßgeblichen Belange erfolgen. Der landesplanerischen Betrachtungsebene entsprechend und zur Ermittlung eines sachgerechten Verteilschlüssels ausreichend ist es vielmehr, diejenigen Faktoren in den Blick zu nehmen, die sich in maßgeblicher Weise auf das Verhältnis des Potenzials der Planungsregionen zueinander auswirken. Bezüglich der Schritte zur Ermittlung des Potenzials wird auf die Herleitung der regionalen Flächenziele zur Umsetzung des Flächenbeitragswerts gemäß dem Wind-an-Land-Gesetz in Thüringen Bezug genommen (siehe Abschnitt 4.1 Energie im Umweltbericht und Anlage).
Nachfolgender Verteilungsschlüssel wurde angewandt:
| Planungsregion Nordthüringen: | 31,1 % |
| Planungsregion Mittelthüringen: | 22,5 % |
| Planungsregion Ostthüringen: | 22,7 % |
| Planungsregion Südwestthüringen: | 23,7 % |
| Thüringen: | 100 % |
Dieser Verteilungsschlüssel ist für die Regionalisierung des Flächenbeitragswerts gem. Anlage zu § 3 Abs. 1 WindBG geeignet. Sämtliche Vorranggebiete „Windenergie“ sind im Sinne von § 4 Abs. 1 WindBG auf den Flächenbeitragswert anzurechnen.
Das Thüringer Waldgesetz in der Fassung vom 21. Dezember 2020 sah vor, dass eine Änderung der Nutzungsart zur Errichtung von Windenergieanlagen nicht zulässig ist. Mit dem am 10. November 2022 veröffentlichten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Verbot der Errichtung von Windenergieanlagen im Wald in § 10 Abs. 1 Satz 2 ThürWaldG mit dem Grundgesetz unvereinbar und damit nichtig ist. Begründet hat es dies damit, dass die Regelung dem Bodenrecht im Sinne des Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18 GG zuzuordnen sei. Von der Gesetzgebungskompetenz zur bodenrechtlichen Regelung der Windenergienutzung habe der Bundesgesetzgeber durch die Privilegierung der Windenergienutzung in § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch abschließend Gebrauch gemacht. Damit fehlt dem Freistaat Thüringen die Gesetzgebungskompetenz für die angegriffene Regelung. Das pauschale Verbot der Windenergienutzung im Thüringer Waldgesetz ist also formell verfassungswidrig und somit nichtig.
Die Regelung in Satz 3 ermöglicht es den Regionalen Planungsgemeinschaften, von den regionalen Teilflächenzielen abzuweichen. Voraussetzung hierfür ist, dass die jeweiligen Regionalen Planungsgemeinschaften eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung getroffen haben, in denen die Flächenkompensation untereinander verbindlich geregelt ist und dass auf Basis dieser Vereinbarung die Erreichung der Flächenbeitragswerte für den Freistaat Thüringen gewährleistet ist. Dies wird letztlich im Rahmen der Feststellung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 WindBG durch die oberste Landesplanungsbehörde zu beurteilen sein. Die Regelung ist angelehnt an die Regelung in § 4a Abs. 3 des Sächsischen Landesplanungsgesetzes (SächsLPlG). Eine entsprechende Vereinbarung ist auch in Thüringen mit den Landesplanungsbehörden im Zuge der Aufsicht abzustimmen. Einer gesonderten Regelung hierzu im Plansatz bedarf es nicht.
5.2.8 G 1Die Errichtung großflächiger Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie soll insbesondere auf baulich vorbelasteten Flächen und auf Gebieten, die aufgrund vorhandener Infrastrukturen ein eingeschränktes Freiraumpotenzial vorweisen, erfolgen. 2Die Verfestigung einer Zersiedlung sowie zusätzliche Freirauminanspruchnahme sollen vermieden werden. 3Soweit erforderlich sollen für Freiflächen-Photovoltaikanlagen landwirtschaftlich benachteiligte Gebiete genutzt werden.
Begründung zu 5.2.8
Die Nutzung der unbegrenzt zur Verfügung stehenden und CO2-freien Sonnenenergie ermöglicht einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz. Zudem trägt sie zur regionalen Wertschöpfung bei. Bei der Sonnenenergienutzung wird zwischen photovoltaischer zur Stromerzeugung und solarthermischer zur Wärmebereitstellung unterschieden.
Angesichts des in Thüringen zunehmenden Stromverbrauchs und im Hinblick auf das verfolgte Ziel, den Energiebedarf ab dem Jahr 2040 bilanziell durch einen Mix aus erneuerbaren Energien aus eigenen Quellen decken zu können (vgl. § 4 Abs. 1 ThürKlimaG), muss die Stromeinspeisung aus Photovoltaik bis zum Jahr 2030 mindestens verdreifacht werden. Das bedeutet, dass innerhalb von sieben Jahren rund 4.140 MW zugebaut werden müssen, was einer jährlichen Zubaurate von etwa 590 MW entspricht. Da das Potenzial von Gebäude-Photovoltaik nicht ausreicht bzw. nicht ausreichend zeitnah gehoben werden kann, bedarf es auch bei vorrangigem Ausbau der Gebäude-Photovoltaik für das Erreichen der oben genannten Ausbauziele der Errichtung von Freiflächenanlagen.
Thüringen hat die Verordnungsermächtigung nach § 37c Abs. 2 EEG 2023 genutzt und bestimmte benachteiligte landwirtschaftliche Flächen für die Förderung von PV-Freiflächenanlagen zugänglich gemacht (Thüringer Verordnung über Gebote für Photovoltaik-Freiflächenanlagen in benachteiligten Gebieten [Thüringer Photovoltaik-Freiflächenverordnung -ThürPV-FfVO-] vom 4. Juli 2023). Benachteiligte Gebiete ergeben sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (ABl. (EU) L 347, S. 487 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1017 vom 15. April 2021 (ABl. L 224, S. 1) und sind in der Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli 1986 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Deutschland) aufgelistet.
Es ist absehbar, dass die Planungen für Freiflächenphotovoltaikanlagen im Freiraum zunehmen und sich dadurch der Druck auf die Fläche und die damit verbundenen Konkurrenz- und Konfliktlagen verschärfen werden. Mit der Errichtung großflächiger Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie im Freiraum ist regelmäßig eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange verbunden. Aus diesem Grund wird auf die Inanspruchnahme von baulich vorbelasteten oder infrastrukturell geprägten Gebieten orientiert (siehe Beschluss der Ministerkonferenz für Raumordnung vom 30. Juni 2023). Dazu können baulich geprägte Brach- und Konversionsflächen, ehemals bergbaulich genutzte Bereiche, Lärmschutzwände, Parkplatz- und Lagerflächen, Flächen auf, an oder in Gebäuden, geeignete Deponien (sofern die vorherige Nutzung noch fortwirkt), ebenso zählen wie durch Verkehrs- und sonstige Netzinfrastrukturen in ihrem Freiraumpotenzial eingeschränkte Gebiete.
Eine Planung zugunsten von Freiflächen-Photovoltaikanlagen ist in der Regel mit folgenden Vorranggebieten (Ziele der Raumordnung) nicht vereinbar: Großflächige Industrieanlagen, regional bedeutsame Industrie- und Gewerbeansiedlungen, Freiraumsicherung, Hochwasserrisiko, Landwirtschaftliche Bodennutzung, Rohstoffgewinnung und Waldmehrung. Von Zielen der Raumordnung kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (§ 6 Abs. 2 Satz 1 ROG).
Durch eine Bündelung von Erneuerbare-Energien-Anlagen an einem möglichst vorbelasteten Standort können Landschaftsbereiche an anderer Stelle von Energieerzeugungsanlagen freigehalten werden. Auch können mögliche Synergien hinsichtlich des Netzanschlusses genutzt werden. Zudem werden weniger Flächen für neue Leitungstrassen und sonstige bauliche Anlagen der Leitungsnetze in Anspruch genommen, was flächensparend und deshalb umweltverträglicher ist. Die Standortanforderungen tragen dem Gedanken des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Rechnung und leisten somit einen Beitrag zu einer nachhaltigen Flächeninanspruchnahme. Auch können sich aus der Mehrfachnutzung weitere Synergieeffekte wie z. B. ein Witterungsschutz auf Park- und Lagerflächen ergeben.
Die Planung und Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen unterliegt einer Vielzahl rechtlicher Regelungen. In (bau-) planungsrechtlicher Hinsicht stellen Freiflächen-Photovoltaikanlagen bislang grundsätzlich keine privilegierten Vorhaben i. S. des § 35 Abs. 1 BauGB dar. Auch eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit als sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB wird in aller Regel ausscheiden, da regelmäßig eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegen wird. Daher ist neben der Änderung des Flächennutzungsplans generell die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Den Kommunen obliegt damit im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit die Grundentscheidung über die Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen. Mit Wirkung vom 1. Januar 2023 ist das Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erneuerbare Energie im Städtebaurecht in Kraft getreten, das in § 35 Abs. 1 Nr. 8b) BauGB eine Privilegierung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen in einem 200-Meter-Streifen längs der Autobahnen und Schienenwege des übergeordneten Netzes einführt.
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG sind solche Planungen und Maßnahmen raumbedeutsam, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst wird. Ob eine Freiflächen-Photovoltaikanlage raumbedeutsam ist, bedarf einer Entscheidung im konkreten Einzelfall.
Gemäß Vorgabe 6.2.4 LEP 2025 sind in den Regionalplänen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete „Landwirtschaftliche Bodennutzung“ auszuweisen. Als Grundlage für die Vorrang- und Vorbehaltsgebiete „landwirtschaftliche Bodennutzung“ werden Böden mit einer guten Nutzungseignung sowie traditionelle strukturbestimmende Standorte von Dauerkulturen, regional bedeutsame traditionelle Anbaugebiete von regional typischen Kulturen, Futterflächen in unmittelbarer Umgebung großer Rinderanlagen, Wechselflächen für den Vermehrungsanbau, Viehbestand und landwirtschaftliche Bruttowertschöpfung als prägende Kriterien herangezogen (siehe Begründung und Hinweise zur Umsetzung zur Vorgabe 6.2.4 LEP 2025). In den Vorranggebieten „Landwirtschaftliche Bodennutzung“ sind raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen ausgeschlossen, soweit diese mit der vorrangigen landwirtschaftlichen Bodennutzung nicht vereinbar sind, in den Vorbehaltsgebieten „Landwirtschaftliche Bodennutzung“ soll der landwirtschaftlichen Bodennutzung bei der Abwägung mit konkurrierenden Funktionen oder Nutzungen ein besonders Gewicht beigemessen werden (zu den allgemeinen Vorschriften der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete siehe § 7 Abs. 3 ROG). Die Vorgaben von § 2 EEG sind in diese Abwägung einzubeziehen.
Besondere Solaranlagen, wie Agriphotovoltaikanlagen (Agri-PV), schwimmende Photovoltaikanlagen und Parkplatzphotovoltaikanlagen, haben eine dauerhafte Perspektive erhalten. Sie sind von der Innovationsausschreibungsverordnung in das EEG 2023 überführt worden. Der Betrieb von Agri-PV-Anlagen, die die Anforderungen der DIN SPEC 91434 der Kategorie I (lichte Höhe, horizontal) und II (vertikal) erfüllen, ermöglichen, dass die landwirtschaftliche Nutzfläche sowohl für die landwirtschaftliche Produktion als auch für die Erzeugung von Solarenergie zur Verfügung steht. Die technischen Ansätze zur Integration der Solarstromproduktion in die Landwirtschaft sind vielfältig. Agri-PV-Anlagen können in mehreren Metern Höhe aufgeständerte Photovoltaikanlagen aber auch Anlagen sein, die senkrecht in Form von bifazialen Modulen aufgestellt sind. Eine maschinelle landwirtschaftliche Bewirtschaftung unterhalb bzw. zwischen diesen Anlagen ist weiterhin möglich. Die Errichtung von Agri-PV-Anlagen kann im Einklang mit der Vorrangfunktion „Landwirtschaftliche Bodennutzung“ stehen, wenn die landwirtschaftliche Erzeugung die Hauptnutzung der Fläche bleibt und die Solarstromproduktion lediglich als zusätzliche Nutzung hinzukommt. § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB benennt Voraussetzungen für die Privilegierung von Agri-PV-Anlagen.
5.2.9 V 1In den Regionalplänen sind zur Umsetzung der regionalen Teilflächenziele und zur weitgehenden planerischen Steuerung der raumbedeutsamen Windenergienutzung Vorranggebiete „Windenergie“ auszuweisen, die als Windenergiegebiete im Sinne des Windenergieflächenbedarfsgesetzes die Wirkung des § 249 Abs. 2 BauGB haben. 2Außerhalb der Vorranggebiete „Windenergie“ ist kein planerischer Ausschluss einer raumbedeutsamen Windenergienutzung vorzusehen. 3Die Ausweisung der Vorranggebiete „Windenergie“ steht einer Ausweisung zusätzlicher Flächen für die Windenergie durch Gemeinden in ihrem Gemeindegebiet nach § 249 Abs. 4 BauGB nicht entgegen. 4Vorranggebiete „Landwirtschaftliche Bodennutzung“ und andere Ziele der Raumordnung, bei denen in vergleichbarer Weise eine lediglich geringfügige Beeinträchtigung durch die Windenergienutzung anzunehmen ist, stehen der Ausweisung zusätzlicher Flächen für die Windenergie durch die Gemeinden in ihrem Gemeindegebiet nicht entgegen.
Begründung und Hinweise zur Umsetzung 5.2.9
Die besonderen räumlichen Auswirkungen von Windenergieanlagen erfordern eine Ausweisung von Gebieten zur Nutzung der Windenergie in den Regionalplänen. Durch die Ausweisung als Ziel der Raumordnung werden raumbedeutsame Windenergieanlagen verbindlich auf bestimmte Gebiete gelenkt und insofern konzentriert.
§ 249 BauGB stellt das Verhältnis von Planung und Privilegierung um und vereinfacht die Planung erheblich. Die außergebietliche Wirkung der Windenergiegebiete wird nicht mehr durch den Plangeber festgesetzt, sondern ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (Bundestagsdrucks. 20/2355, S. 32 f.). Dementsprechend handelt es sich bei der außergebietlichen Ausschlusswirkung nicht um ein Ziel der Raumordnung, welches schlussabgewogen sein müsste oder eines gesamträumlichen Planungskonzepts bedürfen würde (Bundestagsdrucks. 20/2355, S. 33).
Die Festlegung regionaler Teilflächenziele weist den Regionalen Planungsgemeinschaften die Verantwortung für die Erreichung der Flächenbeitragswerte in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WindBG zu. Die ergänzende Ausweisung kommunaler Flächen für die Windenergie steht nicht im Widerspruch zu dieser, sondern trägt ergänzend zur Erreichung der Flächenbeitragswerte und zur angestrebten drastischen Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien bei (vgl. § 4 WindBG zur Anrechenbarkeit der Flächen).
Satz 4 nimmt in klarstellender Weise auf § 245e Abs. 5 BauGB in der ab 14. Januar 2024 geltenden Fassung Bezug. Eine eventuelle fortgeltende außergebietliche Ausschlusswirkung kann von der Gemeinde im Wege des Zielabweichungsverfahrens überwunden werden, wenn der Raumordnungsplan an der von der Gemeinde für Windenergie geplanten Stelle kein Gebiet für mit der Windenergie unvereinbare Nutzungen oder Funktionen festlegt. Es wird klargestellt, dass Vorranggebiete „Landwirtschaftliche Bodennutzung“ und damit erst recht Vorbehaltsgebiete „Landwirtschaftliche Bodennutzung“ wegen ihrer regelmäßig geringfügigen Betroffenheit nicht als mit der Windenergienutzung unvereinbar anzusehen sind (vgl. auch Thüringer Oberverwaltungsgericht vom 30. Juni 2006, Az. 1 KO 564/01). Eine Unvereinbarkeit kann bei Vorranggebieten „Rohstoffgewinnung“ bzw. „vorsorgende Rohstoffsicherung“, Vorranggebieten „Freiraumsicherung“ oder vergleichbaren Festlegungen gegeben sein. Dabei bedarf es stets einer Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls.
Mittels Vorranggebieten „Windenergie“ werden Gebiete festgelegt, in denen Windenergienutzung ermöglicht werden soll und andere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, Nutzungen und Funktionen ausgeschlossen werden, soweit diese mit der vorrangigen Funktion der Windenergienutzung nicht vereinbar sind. In der Abwägung ist dabei auch zu berücksichtigen, dass diese Gebiete tatsächlich für die vorrangig vorgesehene Windenergienutzung geeignet sind.
5.2.10 V 1In den Regionalplänen ist vorzusehen, dass die Rotorblätter von Windenergieanlagen außerhalb der Vorranggebiete „Windenergie“ liegen dürfen („Rotor-Out-Flächen“). 2Eine Bestimmung in den Regionalplänen, wonach die Rotorblätter von Windenergieanlagen innerhalb der Vorranggebiete „Windenergie“ liegen müssen, ist unzulässig. 3Höhenbeschränkungen für die Windenergienutzung sind nicht vorzunehmen.
Begründung und Hinweise zur Umsetzung 5.2.10
Die Vorgabe definiert die Vorranggebiete „Windenergie“ als Rotor-Out-Flächen. Diese festlegende Definition ist für den Umfang der Anrechenbarkeit von Flächen auf die Flächenbeitragswerte entscheidend. Nach § 4 Absatz 3 WindBG sind Flächen grundsätzlich nur in vollem Umfang anzurechnen, wenn es sich nicht um Rotor-In-Flächen (Rotor-innerhalb-Flächen) handelt. Eine Umrechnung der Rotor-außerhalb-Anteile ist damit nicht erforderlich.
Zukünftige Planungen werden auf die Flächenziele nur angerechnet, wenn sie keine Bauhöhenbeschränkungen enthalten. Bauhöhenbeschränkungen können eine mögliche Wirtschaftlichkeit von Projekten erheblich einschränken. Zudem ist die Verfügbarkeit von Anlagen mit Bauhöhen unterhalb von 200 Metern kaum noch gegeben. Beide Regelungen im WindBG zielen auf eine möglichst hohe Nutzbarkeit von Flächen ab.
5.2.11 V 1In Regionalplänen, die vor dem 31. Dezember 2027 in Kraft treten, können bereits die zur Erfüllung der vorstehenden regionalen Teilflächengesamtziele erforderlichen Flächen ausgewiesen werden. 2Flächen, die über die regionalen Teilflächenzwischenziele hinausgehen, können dabei als bedingte Vorranggebiete „Windenergie“ ausgewiesen werden, soweit sie zum Zeitpunkt der Planaufstellung aus rechtlichen Gründen nicht für die Windenergienutzung zur Verfügung stehen.
Begründung und Hinweise zur Umsetzung 5.2.11
Das Erreichen der regionalen Teilflächenziele stellt die Regionalen Planungsgemeinschaften vor große Herausforderungen. Ungeachtet dessen kann das Erreichen der regionalen Teilflächengesamtziele bereits mit den vor dem 31. Dezember 2027 in Kraft tretenden Regionalplänen ein Beitrag zur effizienten Planaufstellung sein. Die Regionalen Planungsgemeinschaften kommen ihrer diesbezüglichen Verantwortung nach, indem sie über die Erfüllung der Zwischenziele hinaus, Gebiete identifizieren, die geeignet erscheinen, aber aus aktuellen rechtlichen Gründen nicht verwirklicht werden können. Diese Gebiete werden mittels bedingter Festlegungen für die Windenergienutzung gesichert. Bedingte Vorranggebiete „Windenergie“ hätten den Vorteil, dass diese Gebiete wirksam werden, ohne dass ein erneutes Verfahren geführt werden muss. Vorteil dieser Vorgehensweise ist auch, dass bedingt geeignete Flächen bereits für die perspektivische Nutzung als Vorranggebiete „Windenergie“ gesichert werden und so nicht zwischenzeitlich anderen Nutzungen zugeführt werden können.
Bedingte Vorranggebiete „Windenergie“ stehen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürLPlG bis zum Eintritt bestimmter Umstände nicht für die Windenergienutzung zur Verfügung, da sie sich in Gebieten befinden, die zum Zeitpunkt der Planaufstellung aus rechtlichen Gründen nicht für die Windenergienutzung zur Verfügung stehen.
5.2.12 V Bei der Ausweisung der Vorranggebiete „Windenergie“ im Wald ist der Nutzung von Waldgebieten, die aufgrund von Extremwetterereignissen und Folgeschäden bereits flächige Schäden aufweisen, ein besonderes Gewicht beizumessen.
Begründung und Hinweise zur Umsetzung 5.2.12
Die extremen Wetterereignisse der letzten Jahre (Stürme, extreme Trockenheit sowie Sekundärschädlinge) haben landesweit zu Waldschäden bei allen Baumarten geführt. Borkenkäferbefall bei allen Nadelholzarten, Schäden bei der Kiefer, Trockenschäden/Pilzbefall bei der Buche, Eschentriebsterben und Kahlfraß durch Schadinsekten bei der Eiche, führten in allen Regionen zu massiven Ausfall- bzw. Absterbe-Erscheinungen. Die Nutzung von unbestockten Kalamitätsflächen bei der Ausweisung von Vorranggebieten „Windenergie“ im Wald hätte den Vorteil, dass für die Errichtung von Windenergieanlagen keine Waldbestockung entfernt werden müsste. Gleichzeitig könnte durch die Nutzung von Kalamitätsflächen vermieden werden, dass für die Errichtung von Windenergieanalgen andernorts vitale und ungeschädigte Waldbestände in der Nutzungsart geändert werden müssen.
Gleichwohl besteht für geschädigte, unbestockte Waldflächen oder stark verlichtete Waldbestände (mit weniger als 40 % des standörtlich möglichen Holzvorrats bestockte Waldflächen) nach § 23 Abs. 1 Thüringer Waldgesetz eine Verpflichtung zur Wiederbewaldung mit standortgerechten Baumarten innerhalb von sechs Jahren. Ungeachtet der Art einer Wiederbewaldung von Schadflächen, führen für die Errichtung von Windenergieanlagen unausweichliche Nutzungsartenänderungen zu Eingriffen in den Wald und erfordern deshalb eine einzelfallweise Bewertung damit verbundener Auswirkungen gemäß § 10 Abs. 2 ThürWaldG. Die im halbjährlichen Turnus aktualisierten Ergebnisse der Sentinel2-Auswertungen zu den Schadflächenkulissen im Wald, die im FoA-GIS eingestellt werden, sind standardmäßig über Thüringen Viewer (siehe: Auswahlmöglichkeiten bei „Themen“/„Kartenebenen“/„Fachdaten“/ „Forst“/„Waldschadflächen“; https://thueringenviewer.thueringen.de) auch öffentlich in hoher Auflösung zugänglich. Diese Schadflächenkulisse befindet sich korrespondierend zum nach wie vor dramatischen Extremwetter-/Kalamitätsgeschehen im Fluss. In Kombination mit den Erläuterungen („Beschreibung zur Satellitenbildauswertung“) bestehen damit für die Regionalen Planungsgemeinschaften zugängliche Informationsquellen zur Schadflächenentwicklung im Wald.
5.2.13 V Bei der Ausweisung der Vorranggebiete „Windenergie“ ist der Windenergienutzung an Standorten, an denen bereits Windenergienutzung erfolgt (Repowering), der räumlichen Nähe zu Verbrauchsschwerpunkten wie Industrie- und Gewerbestandorten sowie potenzieller industrieller Wasserstoffbedarfe ein besonderes Gewicht beizumessen.
Begründung und Hinweise zur Umsetzung 5.2.13
Neben der Suche nach neuen Standorten ist die Sicherung bestehender Standorte von großer Bedeutung. So birgt der Rückbau vorhandener Windenergieanlagen in Verbindung mit der Errichtung effizienterer und leistungsstärkerer Windenergieanlagen an diesen Standorten (Repowering) erhebliches Energiepotenzial. Zudem begegnet die Windenergienutzung an derartigen Standorten einer höheren Akzeptanz (Positionspapier „Auswirkungen von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und Siedlungen - Auswertung im Rahmen der UBA-Studie „Flächenanalyse Windenergie an Land“ vom März 2019, S. 5). Es soll vermieden werden, dass akzeptierte Flächen nach dem Rückbau von Windenergieanlagen für die Windenergienutzung verlorengehen. Dem Repowering von Windenergieanlagen ist daher ein besonderes Gewicht bei der Ausweisung der Vorranggebiete „Windenergie“ beizumessen.
Repoweringstandorte sind zudem durch eine vorhandene infrastrukturelle Erschließung und umfassende Kenntnisse im Bereich Natur- und Umwelt gekennzeichnet.
Dieses besondere Gewicht kann insbesondere auch darin bestehen, dass der Regionalplangeber zur Ermöglichung von Repowering seine Kriterien bzw. Direktiven entsprechend anpasst (also bspw. geringere Siedlungsabstände vorsieht, die Anforderungen an die Mindestgröße von Vorranggebieten senkt o. ä.).
Die Nähe zu Windenergieanlagen wird absehbar zu einem wirtschaftsrelevanten Standortfaktor. Korridore kommen als Lebensader der Bedeutung von Autobahntrassen und Bahnstrecken gleich oder umgekehrt: Stromferne Räume und Standorte laufen Gefahr, zu strukturbenachteiligten Gebieten der Zukunft zu werden.
Alle Teilräume Thüringens verfügen über Standorte energieintensiver Unternehmen mit hoher wirtschafts- und arbeitsmarktpolitischer Bedeutung. In Abhängigkeit der unterschiedlichen Transformationspfade der Unternehmen in den nächsten Jahren werden zusätzliche Bedarfe beim Zugang zu Strom- und/oder Wasserstoffinfrastrukturen bestehen.
Gemessen an der regionalen Unternehmensdichte kristallisieren sich als besondere Verbrauchsschwerpunkte beispielsweise
- -
die Landkreise Sonneberg, Saalfeld-Rudolstadt und der südliche Ilm-Kreis v. a. hinsichtlich der Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren, der Glas- und Keramikherstellung sowie der Branche der Metallerzeugung und Metallbearbeitung,
- -
die Region um die Landkreisgrenzen Greiz, Saale-Orla-Kreis und der kreisfreien Stadt Gera v. a. hinsichtlich der Herstellung von Papier, Pappe sowie Holz- und Zellstoff und der Herstellung von chemischen Erzeugnissen sowie
- -
die kreisfreie Stadt Erfurt und deren unmittelbares Umland (z. B. Industriegebiet Erfurter Kreuz)
heraus. Gemessen an den höchsten Anteilen am Energieverbrauch stellen beim Thüringer Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe die Landkreise Saale-Orla-Kreis, Eichsfeld und Saalfeld-Rudolstadt regionale Verbrauchsschwerpunkte dar. Die bedarfsgerechte Bereitstellung sichert die Wettbewerbsfähigkeit der Thüringer Unternehmen mit dem Ziel wettbewerbsfähige Arbeitsplätze zu erhalten.
§ 249 Abs. 3 BauGB entbindet Repoweringvorhaben im Sinne des § 16b BImSchG auch nach Erreichen der regionalen Teilflächenziele von der Rechtsfolge des § 249 Abs. 2 BauGB. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2030. Zudem sind bereits übergangsweise Repoweringvorhaben im Sinne des § 16b BImSchG von der fortgeltenden Ausschlusswirkung ausgenommen (§ 245e Abs. 3 BauGB) und können sich dementsprechend erst recht über planerische Höhenbeschränkungen hinwegsetzen. Es ist davon auszugehen, dass Repoweringvorhaben unter den Voraussetzungen des § 16b BImSchG sich daher entsprechend der bundesgesetzgeberischen Intention sehr weitreichend durchsetzen können. Dem Zweck der vorgenannten gesetzgeberischen Begünstigungen des Repowering im Sinne des § 16b BImSchG entsprechend, gilt es dem Repoweringinteresse in den betreffenden Gebieten ein besonderes Gewicht beizumessen. Der Plangeber kann dabei auch über die Voraussetzungen des § 16b Abs. 2 Satz 2 BImSchG ein Repoweringinteresse annehmen.
5.2.14 V Bei der Ausweisung der Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete „großflächige Solaranlagen“ sollen vorbelastete Flächen oder Gebiete, die aufgrund vorhandener Infrastrukturen ein eingeschränktes Freiraumpotenzial vorweisen, genutzt werden.
Begründung und Hinweise zur Umsetzung 5.2.14
Hinsichtlich der Nutzung der Solarenergie ist zwischen Solaranlagen, die überwiegend auf Dächern montiert werden, und großflächigen Solaranlagen (Solarparks), also Freiflächen-Photovoltaikanlagen, zu unterscheiden. Nur letztgenannte können raumbedeutsam sein, wenn sie, insbesondere wegen der in Anspruch genommenen Fläche, raumrelevante Wirkungen aufweisen und ihnen überörtliche Bedeutung zukommt. Für derartige Anlagen besteht ein raumordnungsrechtliches Steuerungsbedürfnis.
Ausgehend von dem angestrebten Ausbau der Nutzung der Sonnenenergie und der Zuordnung großflächiger Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie zu vorbelasteten und infrastrukturell vorgeprägten bzw. beeinflussten Gebieten kann eine Angebotsplanung auf der Ebene der Regionalplanung zur Steuerung der raumbedeutsamen, also großflächigen Solaranlagen, beitragen. Mit der Auswahl geeigneter Standorte werden negative Umweltauswirkungen vermieden. Mit den Vorranggebieten „großflächige Solaranlagen“ ist keine Ausschlusswirkung an anderer Stelle im Planungsraum verbunden.
Als Kriterien für die Auswahl geeigneter Standorte im Freiraum können gelten:
- -
möglichst hohe Globalstrahlung, günstiger Einstrahlwinkel, Vermeidung von Verschattung, keine Nebellagen, günstige Bodenbeschaffenheit,
- -
gute Infrastrukturanbindung, Nähe zum Einspeisepunkt des Energieversorgungsunternehmens, Netzauslastung,
- -
Vorbelastungen mit großflächigen technischen Einrichtungen im räumlichen Zusammenhang, Pufferzonen und Restflächen entlang oder in unmittelbarer Nähe von Verkehrs- oder sonstiger technischer Infrastrukturen, Abfalldeponien und Halden, Konversions- und Brachflächen mit hohem Versiegelungsgrad,
- -
bisher nicht genutzte aber bereits planungsrechtlich gesicherte Gewerbegebiete.
Gebiete mit besonderer ökologischer und ästhetischer Bedeutung, wie naturschutzfachlich hochwertige Konversionsflächen, Standorte mit großer Fernwirkung bzw. besonderer Sichtbeziehung oder Bedeutung für die Erholung (u. a. landschaftsprägende Höhenrücken, Kuppen und Hanglagen) sowie die Kulturerbestandorte (siehe 1.2.3), sind aufgrund ihres hohen Konfliktpotenzials für die Errichtung großflächiger Solaranlagen in der Regel nicht geeignet.
Der Photovoltaik wird im Zusammenhang mit der Umstellung auf Elektromobilität erhebliche Bedeutung zugemessen.
Tab. 2: Einzelindikatoren bezogen auf die Raumstrukturtypen
| Raumstrukturtyp | Demografie | Wirtschaft und Beschäftigung | Erreichbarkeit | ||||
| Bevölkerungsentwicklung | Altenquotient | Entwicklung der | Anzahl der Arbeitslosen | gewichteter | |||
| Innerthüringer Zentralraum | -5,2 | 40,2 | 8,4 | 42,1 | 80,8 | ||
| Mittleres Thüringer Becken | -11,0 | 42,8 | 0,6 | 49,8 | 110,9 | ||
| Nördliches Thüringen | -13,1 | 44,4 | -0,1 | 46,0 | 95,3 | ||
| Östliches Thüringen | -13,8 | 52,5 | 2,6 | 49,6 | 85,0 | ||
| Westliches Thüringen | -13,1 | 45,8 | 0,4 | 49,8 | 98,5 | ||
| Südliches Thüringen | -13,2 | 46,2 | -8,9 | 37,5 | 85,2 | ||
| Südwestliches Thüringen | -17,0 | 49,1 | -1,2 | 38,4 | 55,7 | ||
| Östlicher Thüringer Wald/Thüringer Schiefergebirge | -16,9 | 51,5 | -5,0 | 48,1 | 153,0 | ||
| Altenburger Land | -17,2 | 57,8 | 0,2 | 65,5 | 116,0 | ||
| Raum um den Kyffhäuser | -17,4 | 48,9 | -5,8 | 62,3 | 119,6 | ||
Tab. 3: Bevölkerung Mittelbereiche
| Mittelbereich | Bevölkerung | Bevölkerung 2040 nach Bevölkerungsvorausberechnung |
| Erfurt | 229.261 | 229.303 |
| Suhl/Zella-Mehlis/Oberhof/Schleusingen/Schmalkalden/Meiningen | 171.568 | 142.478 |
| Jena | 142.533 | 140.478 |
| Gotha | 121.774 | 108.601 |
| Gera | 112.769 | 100.208 |
| Weimar | 109.202 | 102.967 |
| Saalfeld/Rudolstadt/Bad Blankenburg | 101.494 | 83.962 |
| Eisenach | 92.298 | 81.883 |
| Nordhausen | 82.444 | 70.327 |
| Bad Salzungen | 67.241 | 57.115 |
| Altenburg | 66.864 | 55.352 |
| Mühlhausen/Thüringen | 62.810 | 54.138 |
| Sömmerda | 61.290 | 54.343 |
| Leinefelde-Worbis | 59.801 | 51.819 |
| Ilmenau | 58.248 | 50.942 |
| Greiz | 52.370 | 41.985 |
| Hildburghausen | 51.306 | 44.413 |
| Arnstadt | 48.528 | 44.522 |
| Heilbad Heiligenstadt | 45.706 | 41.264 |
| Bad Langensalza | 41.261 | 36.881 |
| Sonneberg | 40.808 | 35.587 |
| Apolda | 39.597 | 35.587 |
| Pößneck | 39.086 | 32.925 |
| Artern | 37.316 | 30.975 |
| Sondershausen | 36.374 | 29.884 |
| Eisenberg | 24.491 | 22.290 |
| Schmölln/Gößnitz | 21.923 | 19.580 |
| Schleiz | 20.848 | 18.193 |
| Zeulenroda-Triebes | 20.530 | 16.856 |
| Hermsdorf/Bad Klosterlausnitz | 19.686 | 17.834 |
| Bad Lobenstein | 19.244 | 15.919 |
| Neuhaus a. Rwg./Lauscha | 16.114 | 13.946 |
| Stadtroda | 12.061 | 10.729 |
Gebietsstand 31.12.2022
Tab. 3a: Bevölkerung Grundversorgungsbereiche
| Grundversorgungsbereich | Bev. Stand | Bev. 2040 |
| Erfurt | 214.969 | 216.605 |
| Jena | 111.191 | 112.589 |
| Gera | 93.634 | 83.395 |
| Saalfeld/Rudolstadt/Bad Blankenburg | 70.861 | 59.158 |
| Weimar | 70.682 | 67.599 |
| Suhl/Zella-Mehlis/Schleusingen/Oberhof | 61.735 | 48.263 |
| Gotha | 51.592 | 47.247 |
| Eisenach | 48.463 | 44.208 |
| Mühlhausen/Thüringen | 46.513 | 40.586 |
| Meiningen | 44.524 | 38.818 |
| Nordhausen | 44.389 | 38.515 |
| Altenburg | 44.130 | 36.488 |
| Ilmenau | 43.503 | 39.059 |
| Sömmerda | 35.257 | 31.244 |
| Bad Salzungen | 34.226 | 28.860 |
| Apolda | 32.642 | 29.456 |
| Arnstadt | 32.216 | 29.752 |
| Schmalkalden | 25.963 | 22.623 |
| Greiz | 25.956 | 20.745 |
| Bad Langensalza | 24.580 | 21.730 |
| Heilbad Heiligenstadt | 23.926 | 21.669 |
| Pößneck | 23.811 | 20.291 |
| Sonneberg | 23.507 | 21.067 |
| Schmölln/Gößnitz | 21.923 | 19.580 |
| Sondershausen | 21.317 | 17.394 |
| Leinefelde-Worbis | 20.119 | 17.508 |
| Hermsdorf/Bad Klosterlausnitz | 19.686 | 17.834 |
| Kahla | 17.560 | 15.635 |
| Waltershausen | 17.323 | 15.030 |
| Zeulenroda-Triebes | 17.177 | 14.136 |
| Bleicherode | 16.534 | 13.406 |
| Gerstungen | 15.299 | 13.089 |
| Berga-Wünschendorf | 15.191 | 12.203 |
| Hildburghausen | 14.409 | 13.032 |
| Bad Frankenhausen/Kyffhäuser | 13.882 | 11.934 |
| Meuselwitz/Lucka | 13.647 | 11.359 |
| Bad Berka | 13.562 | 12.380 |
| Schleiz | 12.844 | 11.267 |
| Bad Lobenstein | 12.592 | 10.304 |
| Neuhaus a. Rwg./Lauscha | 12.473 | 10.833 |
| Eisenberg | 12.452 | 11.779 |
| Dingelstädt | 12.351 | 10.795 |
| Stadtroda | 12.061 | 10.729 |
| Crossen/Bad Köstritz | 12.039 | 10.511 |
| Weida | 11.223 | 9.037 |
| Ohrdruf | 10.788 | 9.604 |
| Eisfeld | 10.674 | 9.314 |
| Kölleda | 10.567 | 9.447 |
| Bad Sulza | 10.217 | 9.224 |
| Dornburg-Camburg | 10.175 | 8.936 |
| Bad Tennstedt | 10.170 | 9.213 |
| Dermbach | 9.812 | 7.793 |
| Münchenbernsdorf | 9.638 | 8.443 |
| Ronneburg | 9.497 | 8.370 |
| Steinbach-Hallenberg | 9.408 | 7.732 |
| Neustadt a. d. Orla | 9.399 | 7.484 |
| Artern | 9.235 | 7.579 |
| Amt Creuzburg | 9.233 | 7.998 |
| Nobitz | 9.087 | 7.505 |
| Nessetal | 9.043 | 7.686 |
| Schalkau | 8.883 | 7.253 |
| Greußen | 8.872 | 7.308 |
| Weißensee | 8.815 | 7.561 |
| Geratal | 8.789 | 7.224 |
| Drei Gleichen | 8.713 | 7.519 |
| Georgenthal | 8.668 | 7.778 |
| Am Ettersberg | 8.598 | 7.672 |
| Südeichsfeld | 8.473 | 7.335 |
| Unterwellenborn | 8.426 | 7.084 |
| Föritztal | 8.418 | 7.268 |
| Gebesee | 8.356 | 7.502 |
| Schwarzatal | 8.332 | 6.690 |
| Vacha | 8.330 | 7.105 |
| Stadtilm | 8.311 | 7.435 |
| Wasungen | 8.297 | 6.642 |
| Sonnenstein | 8.026 | 6.638 |
| Hirschberg/Tanna/Gefell | 8.004 | 6.926 |
| Amt Wachsenburg | 8.001 | 7.335 |
| Kaltennordheim | 7.979 | 6.819 |
| Breitungen/Werra | 7.852 | 6.703 |
| Nottertal-Heilinger Höhen | 7.824 | 6.217 |
| Bad Liebenstein | 7.735 | 6.607 |
| Königsee | 7.662 | 5.951 |
| Heldburg | 7.577 | 6.375 |
| Ellrich | 7.531 | 6.257 |
| Harztor | 7.474 | 6.628 |
| Themar | 7.263 | 5.955 |
| Roßleben-Wiehe | 7.219 | 5.678 |
| Geisa | 7.138 | 6.750 |
| Friedrichroda | 7.127 | 5.964 |
| Breitenworbis | 7.122 | 5.916 |
| Ruhla | 7.033 | 5.762 |
| An der Schmücke | 6.980 | 5.784 |
| Teistungen | 6.685 | 6.157 |
| Römhild | 6.661 | 5.998 |
| Saalburg-Ebersdorf | 6.652 | 5.615 |
| Buttstädt | 6.651 | 6.091 |
| Blankenhain | 6.616 | 6.189 |
| Heringen/Helme | 6.516 | 5.521 |
| Unstrut-Hainich | 6.511 | 5.938 |
| Grammetal | 6.482 | 6.034 |
| Wutha-Farnroda | 6.436 | 5.883 |
| Uder | 6.421 | 5.695 |
| Probstzella | 6.213 | 5.077 |
| Ebeleben | 6.185 | 5.183 |
| Großbreitenbach | 5.956 | 4.659 |
| Nesse-Apfelstädt | 5.936 | 5.195 |
| Triptis | 5.876 | 5.150 |
| Treffurt | 5.834 | 4.942 |
| Brotterode-Trusetal | 5.810 | 4.877 |
| Arenshausen | 5.615 | 5.327 |
| Niederorschel | 5.498 | 4.805 |
| Schimberg | 4.975 | 4.324 |
| Küllstedt | 4.769 | 4.249 |
| Schleusegrund | 4.722 | 3.740 |
| Tambach-Dietharz/Thür. Wald | 4.318 | 3.834 |
| Bad Tabarz | 4.202 | 3.938 |
| Steinach | 3.641 | 3.113 |
| Bürgel | 3.607 | 3.317 |
| Auma-Weidatal | 3.353 | 2.721 |
Gebietsstand 31.12.2022
| Abkürzungen: | Bev. = Bevölkerung |
|
| BV = Bevölkerungsvorausberechnung |
1. - Raumstruktur zukunftsfähig gestalten
1.
Raumstruktur zukunftsfähig gestalten
- 1.1
Handlungsbezogene Raumkategorien
Leitvorstellungen
- 1.
Raumstrukturtypen sollen im Zusammenwirken mit Zentralen Orten und Entwicklungskorridoren zur räumlich ausgewogenen Ordnung und Entwicklung des Landes sowie zur Wahrung und Verbesserung der Funktionsfähigkeit der unterschiedlich strukturierten Teilräume beitragen.
- 2.
Räume, die aufgrund ungünstiger Voraussetzungen ihre Entwicklungspotenziale bisher nur unzureichend nutzen konnten, sollen insbesondere bei Planungen und Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur, der Wirtschaftsstruktur und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bevorzugt berücksichtigt werden.
- 3.
Durch angepasste Strategien und Konzepte soll die endogene Regionalentwicklung gefördert, eigenständige Entwicklungsperspektiven sollen genutzt werden.
Hintergrund zu 1.1
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 ROG sind im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. Dabei soll die nachhaltige Daseinsvorsorge gesichert, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation unterstützt, Entwicklungspotenziale genutzt und Ressourcen nachhaltig geschützt werden. Diese Aufgaben sollen gleichermaßen in Ballungsräumen wie in ländlich geprägten Räumen, in strukturschwachen wie in strukturstarken Landesteilen erfüllt werden. Demografischen, wirtschaftlichen, sozialen sowie anderen strukturverändernden Herausforderungen soll Rechnung getragen werden, auch im Hinblick auf den Rückgang und den Zuwachs von Bevölkerung und Arbeitsplätzen sowie im Hinblick auf die noch fortwirkenden Folgen der deutschen Teilung; regionale Entwicklungskonzepte und Bedarfsprognosen der Landes- und Regionalplanung sollen dabei einbezogen werden. Auf einen Ausgleich räumlicher und struktureller Ungleichgewichte zwischen den Regionen soll hingewirkt, Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung sollen langfristig offengehalten werden.
Vor diesem Hintergrund bilden Zentrale Orte (siehe 2.2), Raumstrukturtypen (siehe 1.1.1) und Entwicklungskorridore (siehe 4.2) geeignete räumliche und methodische Anknüpfungspunkte für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen. Insbesondere die Raumstrukturtypen ermöglichen eine auf die besonderen Potenziale und Hemmnisse der jeweiligen Teilräume ausgerichtete Vorgehensweise und Anwendung ähnlicher methodischer Instrumente auch über den Bereich der Raumordnung und Landesplanung hinaus.
Die Anforderung, ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben (siehe § 3 Abs. 2 Nr. 1 ROG), erfordert ein besonderes Augenmerk auf diejenigen Landesteile, die aufgrund ungünstiger Voraussetzungen bzw. vorhandener Entwicklungshemmnisse hinter den allgemeinen Entwicklungen zurückzubleiben drohen.
Erfordernisse der Raumordnung
1.1.1 G 1In den zeichnerisch in der Karte 2 bestimmten Raumstrukturgruppen und Raumstrukturtypen soll den jeweiligen besonderen Handlungserfordernissen bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ein besonderes Gewicht beigemessen werden. 2Raumwirksame struktur- und regionalpolitische Entscheidungen und Investitionen sollen sich an den Raumstrukturtypen mit ihren jeweiligen Potenzialen und Hemmnissen orientieren.
Begründung zu 1.1.1
Die Raumstruktur in Thüringen hat sich in Abhängigkeit von der vorhandenen Landschafts- und Siedlungsstruktur sowie hinsichtlich der seit 1990 eingetretenen Entwicklungsvoraussetzungen heterogen entwickelt. Dabei ist die Raumstruktur vielfältiger als es die ehemalige Unterteilung in Verdichtungsräume und Ländlicher Raum zum Ausdruck gebracht hat. Insofern ersetzten die drei Raumstrukturgruppen und zehn Raumstrukturtypen, in die Thüringen untergliedert werden kann, die vor Inkrafttreten des Landesentwicklungsprogramms Thüringen 2025 geltenden Raumkategorien.
Die Entwicklung der Raumstrukturgruppen und -typen erfolgte auf der Basis von Indikatoren, die einerseits Aspekte der Regionalentwicklung des zurückliegenden Planungszeitraums, andererseits aber auch Rahmenbedingungen für den kommenden Planungshorizont berücksichtigen.
Demografische Aspekte wurden anhand der vorausberechneten Bevölkerungsentwicklung 2022 bis 2040 und des Altenquotienten bezogen auf die Gemeinden in die Betrachtung einbezogen. Dies erfolgte vor dem Hintergrund, dass diese Indikatoren Rückschlüsse zu Entwicklungen aber auch zum demografischen Status quo, z. B. hinsichtlich der altersstrukturellen Situation in den Gemeinden, erlauben. Die Ergebnisse der 1. Gemeindebevölkerungsvorausberechnung wurden an die Entwicklungen der letzten Jahre angepasst. Die wirtschaftliche Situation wurde über Indikatoren zur Beschäftigungslage erfasst. Dazu wurde einerseits die jahresdurchschnittliche Anzahl der Arbeitslosen 2022 bezogen auf die relevante Altersgruppe der 15 bis unter 65-jährigen, andererseits die Entwicklung der sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätze 2014 bis 2022 als Ausdruck der wirtschaftlichen Situation der Bevölkerung und der Entwicklung wirtschaftlicher Standorte ausgewertet.
Die Möglichkeit der Inanspruchnahme höherwertiger zentralörtlicher Güter als bedeutsames Standortmerkmal für die Wirtschaft und die Bevölkerung gewinnt vor dem Hintergrund der Tatsache, dass infrastrukturelle Angebote nicht überall verfügbar sind und sein werden, zunehmend an Bedeutung. Für diesen Aspekt wurde die Erreichbarkeit des nächstgelegenen Oberzentrums mittels motorisierten Individualverkehrs (MIV) und öffentlichem Personennahverkehr (ÖV) im Verhältnis des Modal Split in Thüringen zum Ansatz gebracht. Der ÖV-Anteil liegt in Thüringen bezogen auf die Wege bei 8 % (Quelle: infas, Mobilität in Deutschland - Regionalbericht Freistaat Thüringen, Januar 2020). Die Analyse der Erreichbarkeit mittels MIV erfolgte anhand der Berechnung der schnellsten Verbindung von ca. 1.300 repräsentativen Orten zu den Oberzentren. Für den ÖV wurde die Fahrzeit und die Verbindungsqualität (z. B. inkl. Wartezeiten) für ca. 850 repräsentative Haltestellen ermittelt und die Ergebnisse im Verhältnis des Modal Splits zu einem Fahrzeitindex zusammengeführt. Dabei wurden auch die Oberzentren in den Nachbarländern berücksichtigt, da sich das tatsächliche Mobilitätsverhalten nur im Ausnahmefall an administrativen Grenzen orientiert.
Methodisch wurde ein Indikatorenset aus Demografie, Wirtschaft und Erreichbarkeit aufbereitet, regionale Differenzierungen erarbeitet und die daraus gewonnenen Erkenntnisse als räumliche Einheiten abgebildet. Diese Indikatoren kamen bereits bei der Abgrenzung der Raumkategorien für das Landesentwicklungsprogramm 2025 zur Anwendung und beschreiben ausschließlich die Situation auf der Grundlage des Vergleichs Thüringer Daten. Dabei zeigt sich, dass sich die Ergebnisse im Vergleich zwischen den Raumstrukturgruppen und -typen des LEP 2025 seit Inkrafttreten 2014 bei der Anzahl der Arbeitslosen in Bezug zur erwerbsfähigen Bevölkerung und der Bevölkerungsentwicklung verringerten. Die Werte für den Altenquotienten und bei der Entwicklung der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort weisen eine etwas größere Spreizung der Werte als im vorherigen Betrachtungszeitraum auf. Für die Erreichbarkeit der Oberzentren kann aufgrund der geänderten Grundlagen und Methodik dazu keine Einschätzung getroffen werden.
Die Raumstrukturgruppen und insbesondere die Raumstrukturtypen ermöglichen eine an den besonderen (typischen) Merkmalen orientierte Entwicklung mit besonderem Augenmerk auf die jeweiligen Potenziale und Hemmnisse.
Für die Abgrenzung der Raumstrukturgruppen und -typen wurden die Mittelbereiche als kleinste räumliche Einheit verwendet. Dies erfolgte vor dem Hintergrund, dass anhand der Orientierung an administrativen Grenzen eine eindeutige Zuordnung zu den konkreten Räumen erfolgen konnte und so die Anwendung dieses Instruments erleichtert wird. Die Mittelbereiche stellen zudem im Unterschied zu den größenmäßig sehr heterogenen Gemeinden besser vergleichbare und aufgrund ihrer internen Verflechtungsbeziehungen gut geeignete räumliche Einheiten dar.
Die Raumstrukturgruppen und Raumstrukturtypen ersetzen seit 2014 frühere Einteilungen in Verdichtungsräume und Ländlicher Raum, einschließlich der Stadt- und Umlandräume, und insoweit auch den Beschluss des Hauptausschusses der Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) vom 7. September 1993 sowie die Angleichung der Abgrenzungen vom 31. Dezember 1999.
1.1.2 G 1In den Räumen mit günstigen Entwicklungsvoraussetzungen soll der Verbesserung der Standortvoraussetzungen für eine dynamische Wirtschafts- und Arbeitsplatzentwicklung bei konkurrierenden Raumfunktionen oder -nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden. 2Hierzu soll die Anbindung an die nationalen und internationalen Waren- und Verkehrsströme gesichert und zukunftsfähig ausgebaut werden. 3Flächen für Gewerbe und Industrie sollen in ausreichendem Umfang ermöglicht werden. 4Räume mit günstigen Entwicklungsvoraussetzungen sind der „Innerthüringer Zentralraum“, der Raum „Mittleres Thüringer Becken“ sowie der Raum „Nördliches Thüringen“.
Begründung zu 1.1.2
Die Raumstrukturgruppe „Räume mit günstigen Entwicklungsvoraussetzungen“ ist gekennzeichnet durch demografische und wirtschaftliche Stabilität in zentraler Lage in Thüringen bzw. der Nähe zu leistungsfähigen Oberzentren in benachbarten Ländern. Die Räume übernehmen neben wichtigen endogenen Entwicklungs- und Stabilisierungssaufgaben auch Entwicklungsfunktionen für das ganze Land. Insbesondere dem „Innerthüringer Zentralraum“ wurden nach Fertigstellung der ICE-Hochgeschwindigkeitsverbindung zwischen München und Berlin mit Inwertsetzung des Bahnknotens Erfurt in Verbindung mit dem Autobahnkreuz Erfurt erhebliche Standortvorteile zuteil, die sich bereits anhand von Investitionen z. B. am Erfurter Kreuz auswirken. In Richtung Süden wurden durch den Bahnknoten Reisezeitgewinne von zwei Stunden und mehr realisiert. Thüringen verfügt mit der Inbetriebnahme der Hochgeschwindigkeitsfernverkehrsstrecken und des ICE-Knotens in Erfurt über eines der modernsten Verkehrssysteme in Deutschland (siehe 4.1 und 4.5.4). Die Oberzentren Erfurt und Jena verfügen über Einrichtungen der Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung, deren landesweite Bedeutung zum Teil über die Grenzen Thüringens hinausreicht. Dies gilt gleichermaßen für die Kulturfunktion des Mittelzentrums mit Teilfunktionen eines Oberzentrums Weimar sowie den Wissenschaftsstandort Mittelzentrum Ilmenau.
Die aus der Lage zum „Innerthüringer Zentralraum“ bedingten Potenziale bieten für den Raum „Mittleres Thüringer Becken“ gute Voraussetzungen für eine stabile demografische Entwicklung und die Stärkung seiner wirtschaftlichen Voraussetzungen, auch um positive Ausstrahlungseffekte in den nördlich anschließenden „Raum um den Kyffhäuser“ zu erzeugen. Der Raum „Nördliches Thüringen“ verfügt mit dem Oberzentrum Nordhausen ergänzt um die lagebedingten Potenziale insbesondere in Bezug auf das Oberzentrum Göttingen über sehr gute Voraussetzungen, die stabile demografische und wirtschaftliche Entwicklung zu festigen und bestehende Defizite im Bereich Leinefelde-Worbis/Bleicherode/Nordhausen zu überwinden. Unterstützt wird dies durch die interkommunale Kooperation zwischen den Städten Dingelstädt, Heilbad Heiligenstadt und Leinefelde-Worbis. Die Potenziale sollen, insbesondere ausgehend von dem „Innerthüringer Zentralraum“, für landesweite Entwicklungsimpulse genutzt werden.
1.1.3 G 1In den Räumen mit ausgeglichenen Entwicklungspotenzialen sollen die Entwicklungsvoraussetzungen genutzt und Entwicklungshemmnisse überwunden werden. 2Räume mit ausgeglichenen Entwicklungspotenzialen sind der Raum „Östliches Thüringen“, der Raum „Westliches Thüringen“, der Raum „Südliches Thüringen“ sowie der Raum „Südwestliches Thüringen“.
Begründung zu 1.1.3
Die Raumstrukturgruppe „Räume mit ausgeglichenen Entwicklungsvoraussetzungen“ ist durch ein Nebeneinander von Potenzialen und Hemmnissen gekennzeichnet. Der Raum „Östliches Thüringen“ weist eine überdurchschnittliche Entwicklung der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten demgegenüber aber einen hohen Altenquotienten auf. Stärker noch als andere Thüringer Regionen wird der Raum „Westliches Thüringen“ durch ein enges räumliches Nebeneinander von positiver und nachteiliger Entwicklung nach den verschiedenen Indikatoren geprägt (z. B. südlicher Wartburgkreis). Im Raum „Südliches Thüringen“ wird die geringste Arbeitslosigkeit aber auch eine unterdurchschnittliche Entwicklung der Beschäftigtenzahl verzeichnet. Der Raum „Südwestliches Thüringen“ weist eine unterdurchschnittliche Ausprägung der demografischen Indikatoren auf. Die jeweiligen Potenziale bieten ausreichend Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Regionalentwicklung, wenn es gelingt, die Hemmnisse gezielt zu überwinden bzw. ihnen angemessen zu begegnen. Das Oberzentrum Eisenach und das funktionsteilige Oberzentrum Südthüringen ermöglicht jeweils die Entwicklung leistungsfähiger oberzentraler Bereiche und die Initiierung neuer Entwicklungsimpulse für den Südthüringer bzw. Westthüringer Raum. Dies gilt innerhalb des Raums „Südwestliches Thüringen“, insbesondere auch durch die interkommunale Kooperation zwischen den Städten des funktionsteiligen Oberzentrums Südthüringen. Das funktionsteilige Oberzentrum Südthüringen stellt zudem ein Gegengewicht zu den fränkischen Oberzentren dar.
1.1.4 G 1Bei überregional bedeutsamen Standortentscheidungen und Infrastrukturvorhaben soll den Räumen mit besonderen Entwicklungsaufgaben zur wirtschaftlichen und demografischen Stabilisierung besonderes Gewicht beigemessen werden. 2Raumbedeutsame Bewältigungs- und Anpassungsmaßnahmen sollen auf die jeweilige Betroffenheit ausgerichtet und durch geeignete Fördermaßnahmen unterstützt werden. 3Räume mit besonderen Entwicklungsaufgaben sind der Raum „Östlicher Thüringer Wald/Thüringer Schiefergebirge“, der Raum „Altenburger Land“ sowie der „Raum um den Kyffhäuser“.
Begründung zu 1.1.4
Die Raumstrukturgruppe „Räume mit besonderen Entwicklungsaufgaben“ ist gekennzeichnet durch besonderen wirtschaftlichen Handlungsbedarf, demografisch bedingte Anpassungsbedarfe und/oder oberzentrenferne Lage. Beim „Raum um den Kyffhäuser“ handelt es sich um einen Raum mit besonderen wirtschaftlichen Handlungs- und demografisch bedingten Anpassungsbedarfen in zum Teil oberzentrenferner Lage. Das „Altenburger Land“ stellt einen Raum mit besonderen demografisch bedingten Anpassungs- sowie wirtschaftlichen Handlungsbedarfen in zentraler Lage in der Europäischen Metropolregion Mitteldeutschland (siehe 3.2) dar, der als ehemaliges Braunkohlerevier vom Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) erfasst wird. Der „Östliche Thüringer Wald/Thüringer Schiefergebirge“ bildet einen Raum mit besonderen demografischen und wirtschaftlichen Handlungsbedarfen in oberzentrenferner Lage.
Einzelne positive Strukturmerkmale, wie z. B. die unterdurchschnittliche Anzahl der Erwerbslosen im Raum „Östlicher Thüringer Wald/Thüringer Schiefergebirge“ oder die Stabilisierung der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort im „Altenburger Land“ können bei der Konzipierung von regionalen Entwicklungsstrategien Ansatzpunkte darstellen.
Vorgabe für die Träger der Regionalplanung
1.1.5 V In den Regionalplänen sollen den Raumstrukturtypen besondere Handlungserfordernisse zugewiesen oder besondere Nutzungsanforderungen als Grundsätze der Raumordnung formuliert werden, soweit dies erforderlich und raumordnerisch begründbar ist.
Begründung und Hinweise zur Umsetzung zu 1.1.5
Die entwicklungs- bzw. handlungsbezogenen Raumstrukturtypen zeigen die besonderen Potenziale oder Hemmnisse der jeweiligen Teilräume auf. Mit den Instrumenten der Regionalplanung kann eine auf den Einzelfall bezogene Konkretisierung dieses territorialen Rahmens erfolgen, insbesondere in Form von Grundsätzen der Raumordnung, aber auch durch Leitvorstellungen oder informelle Prozesse. Die Grundsätze müssen den Anforderungen gemäß § 3 Nr. 3 ROG genügen und aus fachübergreifender und überörtlicher Perspektive erforderlich sein. Die Konkretisierung kann eine auf das jeweilige Handlungserfordernis zurückgehende räumliche Untergliederung der Raumstrukturtypen im Sinne einer variablen Geometrie bedeuten. Dies schließt eine pauschale Untergliederung oder die Bildung abweichender Raumstrukturtypen allerdings nicht mit ein.
1.1.6 V Die besonderen Handlungserfordernisse der Raumstrukturgruppen und Raumstrukturtypen mit ihren jeweiligen Potenzialen und Hemmnissen sollen in den Regionalplänen berücksichtigt werden.
Begründung und Hinweise zur Umsetzung zu 1.1.6
Die besonderen Potenziale oder Hemmnisse der jeweiligen Teilräume können unterschiedliche Handlungsweisen und Regelungen zum Beispiel hinsichtlich der Siedlungsentwicklung, der Flächenvorsorge Industrie und Gewerbe bzw. Verkehrsinfrastruktur erfordern. Dementsprechend sollen die differenzierten räumlichen Voraussetzungen bei der Regionalplanung berücksichtigt werden.
Karte 2 LEntwPrgV TH 2014
Karte 2
Karte 3 LEntwPrgV TH 2014
Karte 3
(Verbindlichkeit aufgehoben)*
Karte 4 LEntwPrgV TH 2014
Karte 4
Anlage 2NutzungshinweiseDas Landesentwicklungsprogramm (LEP) besteht aus Text und Karte. Der Textteil ist in Kapitel und Abschnitte gegliedert. Die Kapitel und Abschnitte sind jeweils durch drei Strukturelemente gekennzeichnet:1. Leitvorstellungen der Landesentwicklung2. Erfordernisse der Raumordnung3. Vorgaben für die Träger der RegionalplanungBei den Leitvorstellungen der Landesentwicklung handelt es sich um programmatisch-strategische Aussagen ohne rechtliche Bindungswirkung im Sinne von § 3 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1352), die somit nicht die Steuerungs- und Bindungswirkung von Erfordernissen der Raumordnung entfalten, gleichwohl normvorbereitend wirken und somit als Orientierungsrahmen für das Handeln der Landesregierung gelten.Bei den Erfordernissen der Raumordnung handelt es sich um den zentralen steuerungswirksamen Teil des LEP mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 ROG. Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche gekennzeichnet und sprachlich entsprechend ihrer Bindungswirkung ausgestaltet. Die Erfordernisse der Raumordnung sind begründet. Bei Begründungen handelt es sich nicht um Regelungen im Sinne des ROG.Bei den Vorgaben für die Träger der Regionalplanung handelt es sich nicht um Erfordernisse der Raumordnung im Sinne § 3 Abs. 1 ROG, denn eine Planvorgabe, dass andere planen sollen, wäre selber keine Planung, die als Gewichtungsvorgabe gewertet werden kann. Es handelt sich vielmehr um Vorgaben für Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die durch die Regionalpläne festzulegen sind (siehe § 4 Abs. 2 Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG) vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450)).Die formelle Regionalplanung ist auf erforderliche Regelungen zu beschränken. Dies betrifft auch Übernahmen und Wiederholungen aus Fachplanungen und Fachgesetzen, soweit sie zum Verständnis oder für die raumordnerische Beurteilung von Planungen und Maßnahmen nicht notwendig oder nicht zweckmäßig sind. Regionalplanung ist eine raumbezogene Planung. Sie regelt, wie bestimmte Räume bzw. Gebiete zu nutzen sind. Sie muss die verfassungsrechtlich gebotene Abgrenzung zur Bauleitplanung als örtliche Planung beachten und ist daher auf überörtlich bedeutsame Regelungen zu Nutzungen und Funktionen des Raums zu beschränken. Regionalplanung muss ebenfalls die Abgrenzung zur Fachplanung beachten. Sie ist daher auf fachübergreifende Regelungen zu Nutzungen und Funktionen des Raums zu beschränken. Verhaltensanforderungen können nicht Gegenstand einer räumlichen Planung sein. Sie können allenfalls in die Begründung als Hinweis aufgenommen werden, wie - zulässige - Festlegungen umgesetzt werden können.Die Vorgaben bzw. Arbeitsaufgaben für die Regionalplanung sind hinsichtlich der zu verwendenden Instrumente (wie z. B. Zentrale Orte oder Vorrang- und Vorbehaltsgebiete) abschließend formuliert. Abweichungen von den Vorgaben bedürfen des Einvernehmens mit der obersten Landesplanungsbehörde vor deren Anwendung. Gemäß § 4 Abs. 2 ThürLPlG bestimmt das Landesentwicklungsprogramm, für welche Funktionen und Nutzungen in den Regionalplänen Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete festgelegt werden können oder müssen.Die Umsetzung der im vorliegenden Landesentwicklungsprogramm enthaltenen Leitvorstellungen, Erfordernisse der Raumordnung und Vorgaben für die Träger der Regionalplanung steht generell unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit und richtet sich somit nach den jeweiligen Haushaltsplänen sowie den Vorgaben der Finanzplanung.
Umweltbericht zur Ersten Änderung des Landesentwicklungsprogramms Thüringen 2025 LEntwPrgV TH 2014
Umweltbericht zur Ersten Änderung des Landesentwicklungsprogramms Thüringen 2025
1. LEntwPrgV TH 2014
1.
Grundlagen
- 1.1
Rechtlicher Hintergrund und Inhalte
Die Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (Plan-UP-Richtlinie) brachte förmliche Umweltprüfanforderungen auch für Raumordnungspläne.
Das ROG setzt die europarechtlichen Anforderungen in nationales Recht um und regelt die Umweltprüfung auf Basis der geänderten Gesetzgebungskompetenz (Föderalismusreform) einheitlich für die Raumordnungsplanung von Bund und Ländern.
Die Art und Weise, wie die Umweltprüfanforderungen im Rahmen des Verfahrens der Raumordnungsplanung anzuwenden sind, ist in den §§ 7 Abs. 2 Satz 2 und 8 bis 11 ROG geregelt. Im Thüringer Landesplanungsgesetz wird daher auf eine eigene Regelung verzichtet.
Die Umweltprüfung ist integrativer Bestandteil bei öffentlichen Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen. Durch die frühzeitige Berücksichtigung von Umweltbelangen soll ein hohes Umweltschutzniveau sichergestellt werden. Die Umweltprüfung hat die frühzeitige, systematische und transparente Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Plans oder Programms einschließlich der planerischen Alternativen sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit und der für Umwelt- und Gesundheitsbelange zuständigen Behörden zum Inhalt. Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind nach § 7 Abs. 2 ROG bei der Abwägung zu berücksichtigen. Der Gesetzestext geht in § 8 Abs. 1 Satz 1 ROG von der Prämisse aus, dass für Raumordnungspläne generell eine Umweltprüfung vorzunehmen ist. Eine Ausnahme kommt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 ROG lediglich bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen in Betracht. Die Teilfortschreibung des LEP ist keine geringfügige Änderung, weshalb eine Umweltprüfung durchzuführen ist. Gegenstand der Umweltprüfung sind die von der Teilfortschreibung betroffenen LEP-Abschnitte.
- 1.2
Kurzdarstellung des Landesentwicklungsprogramms
Die vorliegende Teilfortschreibung des LEP enthält Festlegungen zur angestrebten Raumstruktur Thüringens und den Handlungsbezogenen Raumkategorien (Kap. 1.1), Zentralen Orten (Kap 2.2), Mittelbereichen und Grundversorgungsbereichen (Kap 2.3) sowie Energie (Kap. 5.2). Zusätzlich werden neben den Festlegungen auch Leitvorstellungen und Vorgaben für die Regionalplanung formuliert. Räumlicher Maßstab ist das Gesamtgebiet des Freistaats Thüringen. Der Planungshorizont reicht bis zum Jahr 2040.
Das LEP besteht aus einem Textteil und Karten. Der Textteil wiederum ist in Kapitel und Abschnitte gegliedert. Der Umweltbericht ist ein eigenständiges Kapitel bei der Fortschreibung des LEP, weshalb an dieser Stelle auf die Präambel sowie die Nutzungshinweise weiter oben verwiesen wird. Eine Kurzdarstellung der wesentlichen für den Umweltbericht relevanten Inhalte erfolgt im Zusammenhang mit den Erläuterungen zu möglichen Umweltauswirkungen einzelner Festlegungen.
Als fachübergreifendes und überörtliches Planwerk für den Gesamtraum des Freistaats hat das LEP die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume i. S. d. Gegenstromprinzips zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 2 ThürLPlG i. V. m. § 1 Abs. 3 ROG) und ist auf diese Weise vielfältig mit anderen Programmen und Plänen verbunden. Das ist insofern von Relevanz, da die Beziehungen zu anderen Programmen und Plänen Grundlage einer möglichen Abschichtung von Prüfinhalten sind. Auf Maßstabsebene der Landesplanung lassen sich viele Umweltauswirkungen nur sehr allgemein beschreiben und bewerten, weshalb über anderweitige Planungsmöglichkeiten bzw. konkrete Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltbelastungen oftmals erst auf den unteren Planungsebenen bzw. durch Fachplanungen entschieden werden kann. Es gilt daher der Grundsatz, dass im Rahmen mehrstufiger Planungs- und Zulassungsverfahren jeder Plan auf seiner Stufe nur insoweit einer Umweltprüfung zu unterziehen ist, wie dies nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans angemessen verlangt werden kann.
- 1.3
Untersuchungsrahmen
Vor der eigentlichen Umweltprüfung muss deren Untersuchungsrahmen, einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts, festgelegt werden (Scoping). Dies geschieht durch die oberste Landesplanungsbehörde unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen der Teilfortschreibung des LEP berührt werden kann. Den zuständigen Behörden und einigen weiteren Trägern öffentlicher Belange wurde Gelegenheit gegeben, zu der beabsichtigten Festlegung des Untersuchungsrahmens Stellung zu nehmen. Dafür wurden die entsprechenden Stellen unterrichtet und zur Äußerung im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufgefordert.
Der Gesetzgeber hat die förmliche Umweltprüfung auf alle abwägungserheblichen Umweltbelange ausgedehnt, was es schwierig macht zu bestimmen, welche Umweltauswirkungen zu erfassen sind und in welchem Umfang und Detaillierungsgrad dies zu erfolgen hat. Da hierfür kein genereller Maßstab vorgegeben wird, wurde für die Festlegung des Untersuchungsrahmens vor allem auf die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen abgestellt. Bezugsrahmen bei der Festlegung sind die planrelevanten Umweltschutzziele und der aktuelle Umweltzustand. Die Erheblichkeit wird vom Grad und der Schwere möglicher Beeinträchtigungen des Umweltschutzguts bestimmt und ist insbesondere dann gegeben, wenn ein UVP-pflichtiges Vorhaben im Sinne der Projekt-UVP-Richtlinie bzw. im Sinne der Anlage 1 zum UVPG voraussichtlich spürbare Umweltauswirkungen haben wird. Für die Umweltprüfung zur Teilfortschreibung des LEP bedeutet das konkret, dass für wesentliche einzelne Planinhalte kein Prüferfordernis vorliegt. So fehlt den im programmatischen Teil ausformulierten Leitvorstellungen die nötige Bindungswirkung. Im Umweltbericht wird daher vorrangig auf die geprüften normativen Programmbestandteile (Festlegungen) eingegangen. Geprüft werden Festlegungen insbesondere dann, wenn diese (zumindest mittelbar) einen Rahmen für UVP-pflichtige Vorhaben setzen können oder erhebliche Auswirkungen auf FFH- und Vogelschutzgebiete bzw. nationale Schutzgebiete als möglich erscheinen. Ein Rahmen wird immer dann gesetzt, wenn Festlegungen Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen haben. Dies umfasst auch
- -
Festlegungen mit einer erkennbaren Umweltrelevanz, die eine spezifische Nutzung vorschreiben oder verbieten (Ziele der Raumordnung),
- -
Festlegungen mit einer erkennbaren Umweltrelevanz, die bei der späteren Zulassung von Vorhaben lediglich zu berücksichtigen sind, z. B. im Rahmen von Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen (Grundsätze der Raumordnung).
Prüfgegenstand und Prüftiefe
Prüfgegenstand sind jene Abschnitte, die von der Teilfortschreibung betroffen sind und somit sämtliche Programminhalte, von denen erhebliche Umweltauswirkungen auf die in dem Abschnitt zur Methodik aufgeführten Schutzgüter ausgehen können. Daher ist ein zweistufiges Verfahren zweckmäßig. In einem ersten Schritt werden während des gesamten Planungsprozesses mögliche Umweltauswirkungen anhand der Betrachtung einzelner Festlegungen des LEP ermittelt, bewertet und beschrieben. Darüber hinaus wird eine gesonderte Natura 2000-Verträglichkeitseinschätzung vorgenommen. In einem zweiten Schritt werden die Ergebnisse der Einzelbetrachtungen zusammengeführt und das Gesamtprogramm in seiner Wirkung bewertet. Die für den LEP relevanten Umweltbelange werden in die Gesamtabwägung eingebracht und mit dem ihnen in der konkreten Planungssituation zukommenden Gewicht berücksichtigt. Der Umweltbericht dokumentiert zusammenfassend das Prüfungsergebnis für die in die Teilfortschreibung des LEP übernommenen Planinhalte.
Im Rahmen der Umweltprüfung ist eine materielle Abschichtung vorgesehen. Vor dem Hintergrund eines gestuften Systems der räumlichen Planung wird dabei dem unterschiedlichen Konkretisierungsgrad der Planung auf der jeweiligen Ebene Rechnung getragen. Es ist insbesondere die Verlagerung von Prüfinhalten auf die nachfolgende Planungsebene (Regionalplanung) möglich. Eine Verlagerung des Untersuchungsschwerpunkts ist immer dann sinnvoll, wenn der Regionalplanung ein umfangreicher Abwägungs- und Gestaltungsspielraum belassen wird.
Prüfung einzelner Festlegungen
Festlegungen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen mit ihnen verbunden sind, werden nicht gesondert geprüft (Tab. 1). Für diese Festlegungen gilt insbesondere,
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es liegt keine bzw. nur eine mittelbar erkennbare Umweltrelevanz vor und
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durch deren Anwendung ist keine Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten zu erwarten.
Tab. 1: Festlegungen ohne Prüferfordernis
| Kapitel | Festlegungen | Inhalte und Bewertung | |
| 1 | Raumstrukturen zukunftsfähig gestalten | ||
| 1.1 | Grundsätze und Vorgaben zu: | Durch die Festlegungen zu Raumstrukturtypen wird eine großräumliche Gliederung Thüringens hinsichtlich zukünftiger wirtschaftlicher und demografischer Entwicklungen vorgegeben, die als Grundlage für allgemeine Entwicklungsaufgaben dienen soll. | |
| Handlungsbezogene Raumkategorien 1.1.1 (G); 1.1.2 (G); 1.1.3 (G); 1.1.4 (G); 1.1.5 (V); 1.1.6 (V) | |||
| 2 | Gleichwertige Lebensverhältnisse herstellen - Daseinsvorsorge sichern | ||
| 2.3 | Grundsätze und Vorgaben zu: | Die Festlegungen zu den Mittelbereichen und Grundversorgungsbereichen zielen auf zukunftsfähige funktionale Einheiten als räumliche Bezugsebene für die Sicherung der Daseinsvorsorge. | |
| Mittelbereiche und Grundversorgungsbereiche 2.3.1 (G); 2.3.2 (G); 2.3.3 (G); 2.3.4 (V) | |||
Festlegungen, für die erhebliche Umweltauswirkungen nicht ausgeschlossen werden können, werden noch einmal hinsichtlich der Prüftiefe differenziert. Die Prüftiefe entspricht dabei dem, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des LEP angemessener Weise verlangt werden kann. Die Prüftiefe ist insbesondere von der Art der Umweltauswirkungen und der Art und Maßstäblichkeit der einzelnen Festlegungen abhängig. Einzelne Festlegungen mit erkennbarer Umweltrelevanz sind umso tiefer zu prüfen,
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je nachteiliger die Umweltauswirkungen sein können,
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je höher die Verbindlichkeit und der Konkretisierungsgrad in räumlicher und sachlicher Hinsicht sind.
Einzelne Festlegungen der Teilfortschreibung des LEP können räumlich konkret verortet oder allgemeiner Natur ohne räumliche Konkretisierung sein, aber auch unterschiedliche Bindungswirkungen entfalten. Aufgrund dieses differenzierten Spektrums an Festlegungen kommt eine Prüfung mit abgestufter Prüfintensität zur Anwendung:
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Allgemein zu prüfende Festlegungen (geringere Prüfintensität),
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vertieft zu prüfende Festlegungen (höhere Prüfintensität).
Für allgemeine, strategische oder räumlich nicht hinreichend konkrete Festlegungen, die zumindest eine mittelbare Relevanz hinsichtlich voraussichtlich erheblicher Umweltauswirkungen aufweisen (Tab. 2), werden die möglichen Umweltauswirkungen mit geringerer Prüfintensität geprüft und im Umweltbericht verbal beschreibend bewertet. Dabei werden entsprechend der Kapitel des LEP inhaltlich zusammengehörige Festlegungen gebündelt bearbeitet. Die beschreibende Bewertung erfolgt auf Grundlage der wesentlichen Wirkfaktoren landesplanerischer Festlegungen und orientiert sich an den relevanten Umweltzielen. Auf einen umfangreichen Abwägungs- und Gestaltungsspielraum für die nachfolgende Planungsebene wird in dem jeweils konkreten Fall hingewiesen (Abschichtung von Prüfinhalten).
Tab. 2: Allgemein zu prüfende Festlegungen (geringere Prüfintensität)
| Kapitel | Kapitelname/Zusammengehörende | Inhaltlich zusammengehörende Festlegungen | |
| 2 | Gleichwertige Lebensverhältnisse herstellen - Daseinsvorsorge sichern | ||
| 2.2 | Zentrale-Orte-System | 2.2.1 (G); 2.2.2 (G); 2.2.3 (G); 2.2.4 (G); 2.2.5 (Z); 2.2.6 (G); 2.2.7 (Z); 2.2.8 (G); 2.2.9 (Z); 2.2.10 (G); 2.2.11 (Z); 2.2.12 (G); 2.2.13 (G); 2.2.14 (V); 2.2.15 (V); | |
| 5 | Klimawandel mindern und Energieversorgung nachhaltig gestalten | ||
| 5.2 | Energie | 5.2.1 (G); 5.2.2 (G); 5.2.3 (G); 5.2.4 (G); 5.2.5 (G); 5.2.6 (Z); 5.2.7 (Z); 5.2.8 (G); 5.2.9 (V); 5.2.10 (V); 5.2.11 (V); 5.2.12 (V); 5.2.13 (V); 5.2.14 (V) | |
Textlich und kartografisch hinreichend konkrete Festlegungen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche und insbesondere nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen können, sind grundsätzlich vertiefend zu prüfen (höhere Prüfintensität). In der Regel ist jedoch auf der abstrakten Ebene der Landesplanung auch für räumlich konkretere Festlegungen keine abschließende Prognose der Umweltauswirkungen möglich. Der Abstraktionsgrad und die Maßstabsebene können dahingehend berücksichtigt werden, dass lediglich das Konfliktpotenzial abgeschätzt wird (siehe Methodik). Für jede einzelne Festlegung sind schutzgutbezogen anhand von Steckbriefen ausführlich mögliche Umweltauswirkungen zu beschreiben und zu bewerten. Die Einschätzung eines „hohen Konfliktpotenzials“ bedeutet, dass sich der Plangeber nachfolgender Planungsebenen intensiv mit möglichen Umweltauswirkungen auseinander zu setzen hat, da ein Konflikt auftreten könnte (Abschichtung von Prüfinhalten).
Die Festlegungen zur Teilfortschreibung des LEP sind räumlich und sachlich nicht so konkret formuliert, dass eine über die allgemeine Prüfung der Umweltbelange hinausgehende Betrachtung erforderlich ist. Es werden daher keine Festlegungen als vertiefend zu prüfen eingestuft.
Gesonderte Prüfung zur Natura 2000-Verträglichkeit
Räumlich konkrete Einzelfestlegungen der Teilfortschreibung des LEP können erheblich negative Auswirkungen auf die Natura 2000-Gebietskulisse in Thüringen haben. Da bei der Teilfortschreibung des LEP keine räumlich konkreten Festlegungen getroffen werden, wird an dieser Stelle auf eine Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung verzichtet. Der Umweltbericht enthält eine zusammenfassende Darstellung zur Natura 2000-Verträglichkeit.
Prüfung der Gesamtprogrammauswirkungen
Für die Prüfung der Gesamtprogrammauswirkungen wird das gesamte LEP unter Berücksichtigung kumulativer und sonstiger Wechselwirkungen möglicher negativer und positiver Umweltauswirkungen betrachtet. Im Umweltbericht erfolgt eine entsprechende zusammenfassende Darstellung.
Methodik
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Menschen, einschließlich menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
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Boden, Fläche, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
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Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
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die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
Von zentraler Bedeutung für die Prüfmethodik sind die umweltrelevanten Wirkfaktoren landesplanerischer Festlegungen. Umweltrelevante Wirkfaktoren sind hier als den Umweltschutzzielen zuwiderlaufende (oder sie unterstützende) Prozesse zu verstehen. Im Fokus der Umweltprüfung stehen insbesondere Prozesse, die eine Verschlechterung des Umweltzustands zur Folge haben können. Derartige von den Festlegungen ausgehende Belastungen und die davon betroffenen Schutzgüter lassen sich wie folgt kategorisieren:
Tab. 3: Umweltrelevante Wirkfaktoren
| Schutzgüter | Umweltrelevante Wirkfaktoren | Beispiele |
| Menschen und menschliche Gesundheit | Lärm-, Licht-, Schadstoff- und Geruchsimmissionen | Immissionen auf benachbarte Wohngebiete (z. B. bei Neuerschließung einer Industriegroßfläche) |
| Flächeninanspruchnahme: Hochwasserschutz | Betroffenheit von Risikobereichen Hochwassergefahr | |
| Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt | Flächeninanspruchnahme/Lebensraumentzug | Betroffenheit von fachrechtlich geschützten Räumen bzw. Flächen mit landesweiter Bedeutung für den Arten- und Ökosystemschutz |
| Lärm- und Schadstoffimmissionen | Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten, insbesondere durch negative Auswirkungen auf deren Funktionsfähigkeit | |
| Lebensraumentzug/Veränderung des Wasserhaushalts | Beeinträchtigung des Biotopverbunds durch kleinräumige Betroffenheit wertvoller Biotope | |
| Boden/Fläche | Flächeninanspruchnahme | Zunahme der versiegelten Fläche und Verlust natürlicher Bodenfunktionen |
| Wasser | Veränderung des Wasserhaushalts | Erhebliche Auswirkungen auf den Wasserhaushalt wegen großflächiger Versiegelung |
| Schadstoffimmissionen | Beeinträchtigung des natürlichen Gewässerzustands | |
| Flächeninanspruchnahme | Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete sowie sonstige Einzugsgebiete von öffentlichen Trinkwassergewinnungsanlagen könnten betroffen sein | |
| Luft und Klima | Schadstoffimmissionen | Zunahme von CO2-Emissionen ist nicht auszuschließen |
| Landschaft | Flächeninanspruchnahme | Betroffenheit von Räumen mit besonderem Erholungswert |
| Zerschneidung | Betroffenheit unzerschnittener Räume mit mehr als 100 km2 | |
| Kultur und sonstige Sachgüter | Visuelle Beeinträchtigungen | Beeinträchtigung historisch geprägter Kulturlandschaften |
Die umweltrelevanten Wirkfaktoren sind Grundlage sowohl für die allgemein als auch für die vertieft vorzunehmende Prüfung einzelner Festlegungen und vereinfachen die Prognose möglicher Umweltauswirkungen. Das vorhandene Konfliktpotenzial bezüglich des Eintretens von voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen kann abgeschätzt werden. Folgende Unterscheidung hinsichtlich der Bedeutung des möglichen Konfliktfalls für das jeweilige Schutzgut bietet sich dabei an:
- a.
Kein bis geringes Konfliktpotenzial:
Für eine konkrete Festlegung sind keine bzw. geringe Beeinträchtigungen des Schutzguts zu erwarten.
- b.
Mittleres Konfliktpotenzial
Für eine konkrete Festlegung sind kleinräumige Betroffenheit bzw. geringwertige Beeinträchtigungen eines Schutzguts nicht auszuschließen.
Kriterien
- -
konkrete Festlegung stellt eine Erweiterung schon bestehender Maßnahmen dar
- -
Bewertung von Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Umweltauswirkungen
- -
Bewertung von Umfang und räumlicher Ausdehnung der Umweltauswirkung
- c.
Hohes Konfliktpotenzial:
Für eine konkrete Festlegung sind großräumige Betroffenheit bzw. erhebliche Beeinträchtigungen eines Schutzguts nicht auszuschließen.
Kriterien
- -
konkrete Festlegung stellt eine Neuerschließung dar
- -
Bewertung von Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Umweltauswirkungen
- -
Bewertung von Umfang und räumlicher Ausdehnung der Umweltauswirkung
2. - Ziele des Umweltschutzes
2.
Ziele des Umweltschutzes
Ausgangspunkt der Umweltprüfung und damit auch zentraler Beurteilungsrahmen des Umweltberichts sind die Umweltschutzziele. Darunter sind sämtliche Zielvorgaben zu verstehen, die auf eine Sicherung oder Verbesserung des Zustands der Umwelt gerichtet sind und
- -
die von den dafür zuständigen staatlichen Stellen (EU, Bund, Land, Kommune) durch Rechtsnormen oder
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durch andere Arten von Entscheidungen festgelegt werden oder
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in anderen Plänen und Programmen enthalten sind.
Für die Umweltprüfung und den Umweltbericht sind jedoch nicht alle existierenden Zielvorgaben einschlägig. Relevant für die Teilfortschreibung des LEP sind Umweltschutzziele, wenn sie sachlich zu dessen Regelungsgehalt passen und gleichzeitig einen dem LEP entsprechenden räumlichen Bezug und Abstraktionsgrad besitzen. Daher wird eine schutzgutbezogene Auswahl von relevanten Umweltschutzzielen vorgenommen. Außerdem erfolgt eine Konzentration auf zentrale oder übergeordnete Ziele. Die Vielzahl der Unterziele bzw. Teilziele wird dabei weitestgehend unter einer übergeordneten Zielsetzung zusammengefasst. Den Zielen werden zudem geeignete Wirkfaktoren zugeordnet.
- 2.1
Relevante Umweltschutzziele nach Schutzgütern
Alle relevanten Umweltschutzziele werden schutzgutbezogen in Tab. 4 dargestellt. Zusätzlich sind auch wichtige Rechtsquellen aufgeführt. In den nachfolgenden Abschnitten werden die Ziele im Detail erläutert.
Tab. 4: Übersicht Relevante Umweltschutzziele
| Schutzgüter | Relevante Ziele des Umweltschutzes | Umweltrelevante Wirkfaktoren |
| Menschen und menschliche Gesundheit | Schutz vor Lärm
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| Schutz vor Luftverunreinigung
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| Schutz vor Entstehung von Hochwasserschäden
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| Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt | Schutz, Pflege und Entwicklung bedeutsamer Lebensräume
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| Schaffung eines ökologischen Verbundsystems
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| Boden/Fläche | Sparsamer Umgang mit Grund und Boden
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| Wasser | Nachhaltige Bewirtschaftung von Gewässern
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| Erhalt von natürlichen und naturnahen Gewässern und Rückführung nicht naturnah ausgebauter Gewässer
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| Luft und Klima | Reduktion von Treibhausgas-Emissionen
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| Landschaft | Dauerhafte Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft
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| Bewahrung weitgehend unzerschnittener Landschaftsräume und Erhalt bzw. Schaffung von Freiräumen
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| Kultur- und sonstige Sachgüter | Erhalt historisch geprägter Kulturlandschaften mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern
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Menschen und menschliche Gesundheit
Nach dem Leitbild der Ersten Europäischen Konferenz „Umwelt und Gesundheit“ aus dem Jahr 1989 hat jeder Mensch Anspruch auf eine Umwelt, die ein höchstmögliches Maß an Gesundheit und Wohlbefinden ermöglicht. Dementsprechend ist auch ein großer Teil der Umweltziele auf die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen ausgerichtet. Mittelbare Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben zudem Zielvorgaben, die die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen schützen sollen. Dies betrifft z. B. die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima und Luft sowie Landschaft. Die wesentliche allgemeine Zielformulierung ist in § 1 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 3 BImSchG normiert: Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter sind vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen, d. h. Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen, ist vorzubeugen. Die Vermeidung von schädlichen Umweltauswirkungen ist nach § 50 BImSchG bei raumbedeutsamen Planungen zu berücksichtigen.
Da die Umweltziele für die einzelnen Schutzgüter jeweils separat betrachtet werden, stehen in Bezug auf Menschen und menschliche Gesundheit folgende Zielvorgaben für das LEP im Vordergrund:
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Schutz vor schädlichen Auswirkungen von Lärm
Für die Durchführung konkreter Maßnahmen wird durch Grenz- und Zielwerte der nach § 48 BImSchG erlassenen Verwaltungsvorschriften zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) und die Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) ein hohes Schutzniveau sichergestellt. Ziel der Landesplanung sollte es in diesem Zusammenhang sein, Beeinträchtigungen durch raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen mit Lärmimmissionen auf benachbarte Wohnsiedlungsbereiche zu minimieren.
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Schutz vor schädlichen Auswirkungen von Luftverunreinigungen
Die grundsätzliche Zielrichtung von § 1 BImSchG wird auch im Fall von Luftverunreinigungen durch weitere Rechtsnormen konkret festgelegt. Neben den Grenzwerten hinsichtlich der Luftschadstoffe in der Bundes-Immissionsschutzverordnung gelten weiterhin die Grenz- und Zielwerte der nach § 48 BImSchG erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Reinhaltung der Luft (TA Luft). Analog zum Lärmschutz sollte es Ziel der Landesplanung sein, Beeinträchtigungen durch raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen mit Luftschadstoff- bzw. Geruchsimmissionen auf benachbarte Wohnsiedlungsbereiche zu minimieren.
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Schutz vor Entstehung von Hochwasserschäden
Hochwasserschutz kann in zwei Komponenten unterteilt werden. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 WHG sind oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass soweit wie möglich Hochwasser zurückgehalten, der schadlose Wasserabfluss gewährleistet und der Entstehung von Hochwasserschäden vorgebeugt wird. Neben der vorbeugenden Bewirtschaftung ist als zweite Komponente das Vorhandensein von Überschwemmungsgebieten von Bedeutung (§ 76 WHG). Die Landesplanung leistet ihren Beitrag dazu, insbesondere durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG).
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Unter dem Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt sind einzelne Exemplare von Arten, unabhängig davon, ob ein besonderer Schutzstatus vorliegt, sowie die Vielfalt an Lebensräumen, Lebensgemeinschaften, Populationen und Arten zu verstehen. Als allgemeine Zielvorgabe formuliert das Bundesnaturschutzgesetz in § 1 Abs. 1 Natur und Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage für den Menschen so zu schützen, dass die Tier- und Pflanzenwelt, einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume, dauerhaft gesichert sind. Im Rahmen der Fortschreibung des LEP sind insbesondere zwei Zielvorgaben zu beachten:
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Schutz, Pflege und Entwicklung bedeutsamer Lebensräume
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG sind zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad, Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten. Bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben (Gebietsschutz). Deutschland ist darüber hinaus von der Europäischen Union aufgefordert, einen Beitrag zum Schutzgebietssystem Natura 2000 zu leisten. Die Landesplanung muss in diesem Zusammenhang bedeutsame Flächen beachten, ggf. vorhalten und negative Auswirkungen auf deren Funktionsfähigkeit minimieren.
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Schaffung eines ökologischen Verbundsystems
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG ist ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen. In diesen Räumen soll eine weitgehend ungestörte Entwicklung von Flora und Fauna erfolgen, um die immer stärkere Isolation von Ökosystemen und Biotopen zu verhindern. Darüber hinaus ist den Erfordernissen des Biotopverbunds Rechnung zu tragen. Dieser dient der dauerhaften Sicherung der Populationen wildlebender Tiere und Pflanzen und vor allem der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen (§ 21 Abs. 1 BNatSchG). Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Weiterhin sind nach § 1a Abs. 4 ThürNatG oberirdische Gewässer einschließlich der Gewässerrandstreifen und Uferzonen als Lebensräume zu erhalten und so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion dauerhaft erfüllen können. Im Rahmen der Landesplanung sind daher insbesondere Landschaftselemente mit Vernetzungsfunktion für den Biotopverbund zu beachten und in ihrer Bedeutung entsprechend gegenüber anderen Raumnutzungen zu gewichten.
Boden/Fläche
Böden erfüllen natürliche Funktionen als Lebensraum und Lebensgrundlage für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, als Bestandteil des Naturhaushalts sowie als Filter zum Schutz des Grundwassers. Neben diesen natürlichen Funktionen haben Böden aber auch Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte und Nutzungsfunktionen. Umweltziele, die sich auf das Schutzgut Boden beziehen, zielen in der Regel auf den Schutz der natürlichen Funktionen. So ist nach § 1 Abs. 3 Nr. 7 ThürNatG zur Erhaltung des Bodens ein Verlust oder eine Verminderung seiner natürlichen Fruchtbarkeit und Ertragsfähigkeit sowie seiner Schutzfunktion gegen Verunreinigungen des Grundwassers zu vermeiden. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden. Neben den reinen Schutzzielen sollen jedoch auch Altlasten saniert werden. Das LEP hat mit seiner räumlichen Lenkungswirkung auf vielfältige Weise Einfluss auf das Schutzgut Boden und somit auch auf den Flächenverbrauch. Daher ist bei dessen Erarbeitung insbesondere folgendes Umweltschutzziel relevant:
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Sparsamer Umgang mit Grund und Boden
Nach den Grundsätzen der Raumordnung sind Naturgüter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen. Sparsamer Umgang mit Grund und Boden sollte in erster Linie zur Minimierung der Flächeninanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrszwecke und insbesondere zur Minimierung von Bodenversiegelung beitragen. Dies gilt verstärkt für Böden, die zur Erfüllung der Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BBodSchG in besonderem Maße geeignet sind.
Wasser
Die Umweltziele mit Bezug auf das Schutzgut Wasser sind insbesondere durch die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) sowie weitere EG-Richtlinien und deren Umsetzung umschrieben. Angestrebt werden der Schutz und die Verbesserung des Zustands aquatischer Ökosysteme, der Wasserqualität und des Grundwasserdargebots. Oberirdische Gewässer sind dabei so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden wird und ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird. Für künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer ist ein gutes ökologisches Potenzial anzustreben. Für das Grundwasser soll ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung gewährleistet sein. Weiterhin ist es Ziel, die Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen aufgrund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umzukehren. Diese allgemeinen Zielvorgaben lassen sich für die Landesplanung folgendermaßen verdichten:
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Nachhaltige Bewirtschaftung von Gewässern
Nach § 6 Abs. 1 WHG sind Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften. Beeinträchtigungen, auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete, sind zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen. Für die öffentliche Wasserversorgung sind bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten zu erhalten oder zu schaffen. Soweit hierfür Wasserschutzgebiete festgelegt sind, sind diese im Rahmen der LEP-Teilfortschreibung zu beachten. Die Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten macht darüber hinaus auch die Einbeziehung von entsprechenden Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen erforderlich.
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Erhalt von natürlichen und naturnahen Gewässern und Rückführung nicht naturnah ausgebauter Gewässer
Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden.
Luft und Klima
Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Gasgemisches Luft sowie der Lufttemperatur, der Luftfeuchtigkeit oder der Intensität und Dauer von Niederschlägen können sich direkt auf Menschen, Tiere und Pflanzen auswirken. Umweltziele, die sich auf das Thema Luftverunreinigung beziehen, sind dem Schutzgut Menschen und menschliche Gesundheit zugeordnet. Im Weiteren werden daher vor allem die Zielvorgaben zum Klima betrachtet. Der Klimaschutz konzentriert sich insbesondere auf die anthropogen verursachten Wirkungen des Treibhauseffekts. Ausgehend vom Kyoto-Protokoll befassen sich zahlreiche Richtlinien, Gesetze, Strategien und Programme auf allen räumlichen Ebenen mit der Umsetzung des Ziels der Reduzierung der den Treibhauseffekt verursachenden Emissionen. Thüringen verabschiedete 2018 als erstes Bundesland ein Gesetz zum Klimaschutz und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels, in dem verbindliche Schutzziele festgelegt wurden. So soll ausgehend vom Jahr 1990
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bis zum Jahr 2030 eine Reduktion der Treibhausgase um 60 bis 70 %,
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bis zum Jahr 2040 um 70 bis 80 % und
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bis zum Jahr 2050 um 80 bis 95 %
bezogen auf die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in Thüringen erfolgen.
Auf Ebene der Landesplanung lassen sich die Vorgaben zum Klimaschutz zu einem Ziel zusammenfassen:
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Reduktion von Treibhausgas-Emissionen
Den Grundsätzen der Raumordnung entsprechend ist den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes Rechnung zu tragen sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Dabei sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt und die Entwicklung natürlicher Senken für klimaschädliche Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe zu schaffen.
Landschaft
Die wesentlichen, auf Landschaft bezogenen Umweltziele sind im Bundesnaturschutzgesetz zusammengefasst und beziehen sich sowohl auf Schutz, Pflege und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit, als auch den Erholungswert von Natur und Landschaft. Darüber hinaus sollen großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume vor weiterer Zerschneidung bewahrt und der Erhalt bzw. die Schaffung von Freiräumen sichergestellt werden. Beide Umweltschutzziele sind damit im Rahmen der Landesplanung von Relevanz:
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Dauerhafte Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft
Nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG sind Naturlandschaften vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren. In den Grundsätzen der Raumordnung wird konkretisierend gefordert, dass die unterschiedlichen Landschaftstypen und Nutzungen der Teilräume mit den Zielen eines harmonischen Nebeneinanders, der Überwindung von Strukturproblemen und zur Schaffung neuer wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu gestalten und weiterzuentwickeln sind. Es sind auch die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten.
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Bewahrung weitgehend unzerschnittener Landschaftsräume und Erhalt bzw. Schaffung von Freiräumen
Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen soll so weit wie möglich vermieden werden. Nach § 1 Abs. 5 BNatSchG soll die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich Vorrang haben vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten wird. Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, neu zu schaffen.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Der Schutzgutbegriff „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ ist zunächst sehr breit angelegt und bezeichnet zum einen Objekte von kultureller Bedeutung und zum anderen alle körperlichen Gegenstände. Daraus ergibt sich eine große Vielzahl und Verschiedenartigkeit an Sachgütern, die im Grunde alle materiellen Güter umfassen können. Für den Reglungsbereich des LEP lässt sich eine Einschränkung auf Denkmäler, einschließlich der Kultur-, Bau und Bodendenkmäler, sowie historische Kulturlandschaften vornehmen:
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Erhalt historisch geprägter Kulturlandschaften mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern
Historisch gewachsene Kulturlandschaften sind mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren. Nach § 1 ThürDSchG sind Kulturdenkmale als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und erdgeschichtlicher Entwicklung zu schützen und zu erhalten. Es ist darauf hinzuwirken, dass sie in die städtebauliche und dörfliche Entwicklung sowie in die Raumordnung und Landschaftspflege einbezogen werden. Insbesondere durch Vermeidung visueller Beeinträchtigung können historisch geprägte Kulturlandschaften geschützt werden.
- 2.2
Berücksichtigung von Umweltschutzzielen bei der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms
Die Umweltschutzziele spielen bei der Teilfortschreibung des LEP eine zentrale Rolle: Zum einen sind sie Beurteilungsrahmen für die Prognose möglicher Umweltauswirkungen und wurden damit als Bestandteil der planrelevanten Umweltbelange im Rahmen der Abwägung berücksichtigt. Zum anderen werden einzelne Umweltschutzziele im LEP verbindlich umgesetzt und entfalten so eine direkte Wirkung auf nachfolgende Planungsebenen (Tab. 5).
Tab. 5: Übersicht Festlegungen mit direktem Umweltschutzbezug
| Schutzgüter | Relevante Ziele des Umweltschutzes | Festlegungen mit Bezug zu Umweltschutzzielen |
| Boden | Sparsamer Umgang mit Grund und Boden | 5.2.2 (G): Netzausbau von Energieleitungen |
| 5.2.6 (Z) und 5.2.7 (Z): Bereitstellung von 2,2 % der Landesfläche für Windenergie | ||
| 5.2.8 (G): Großflächige Anlagen zur Nutzung der Solarenergie | ||
| Luft und Klima | Reduktion von Treibhausgas-Emissionen | 5.2.5 (G), 5.2.6 (Z), 5.2.7 (Z), 5.2.8 (G): Erneuerbare Energien |
| Landschaft | Bewahrung weitgehend unzerschnittener Landschaftsräume und Erhalt bzw. Schaffung von Freiräumen | 5.2.2 (G): Energienetzausbau - Bündelung mit vorhandenen Infrastrukturen |
| 5.2.6 (Z) und 5.2.7 (Z): Bereitstellung von 2,2 % der Landesfläche für Windenergie | ||
| 5.2.8 (G): Vermeidung von Freirauminanspruchnahme durch großflächige Solaranlagen |
3. - Aktueller Umweltzustand im Gesamtraum
3.
Aktueller Umweltzustand im Gesamtraum
Grundlage der Umweltprüfung sind neben den Umweltschutzzielen als zentraler Beurteilungsrahmen Aspekte der aktuellen Umweltsituation im Plangebiet. Mit den Umweltschutzzielen wird eine Verbesserung zumindest jedoch die Vermeidung einer Verschlechterung des Umweltzustands angestrebt. Nachfolgend wird daher eine textliche Charakterisierung des derzeitigen Umweltzustands gegliedert nach Schutzgütern vorgenommen. Diese Darstellung wird auf planrelevante Aspekte begrenzt und erfolgt sowohl allgemein statistisch als auch flächenbezogen zur räumlichen Differenzierung des Umweltzustands im Plangebiet. Es wurden ausschließlich bereits vorliegende Unterlagen bzw. Daten der beteiligten Fachbehörden verwendet.
- 3.1
Umweltzustand im Gesamtraum nach Schutzgütern
Menschen und menschliche Gesundheit
Die Belastung durch Luftverunreinigungen hat sich in den letzten Jahren und Jahrzehnten geändert. In den 1970er und 1980er Jahren dominierten die smogrelevanten Schwefeldioxid- und Staubbelastungen. Durch den Rückgang der industriellen Emissionen und Emissionen aus der Energieerzeugung (z. B. Verringerung des Hausbrandes, neue Kraftwerkstechnologien usw.) nahm die Luftschadstoffbelastung ab. Untersuchungsergebnisse des Thüringer Immissionsmessnetzes zeigen, dass der zunehmende Straßenverkehr sich inzwischen, besonders in dicht besiedelten Gebieten, zum Hauptschadstoffemittenten entwickelt hat. Dies hat zur Folge, dass insbesondere in den Innenstädten und Verkehrsknotenpunkten mitunter höhere Schadstoffbelastungen erreicht werden. Für die Gebiete, in denen die Grenzwerte für Luftschadstoffe überschritten bzw. die Gefahr einer Überschreitung droht, müssen Luftreinhaltepläne erstellt werden. In Thüringen wurden für die Städte Erfurt, Weimar, Jena, Gera, Suhl und Mühlhausen aufgrund von Grenzwertüberschreitungen bei Stickstoffoxid und/oder Feinstaub (PM10) zu Beginn der 2000er Luftreinhaltepläne aufgestellt. Im Gesamtraum ergab sich für 2022 folgende Situation:
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Die Konzentrationen von Schwefeldioxid und Kohlenmonoxid liegen weit unter den geltenden Grenzwerten.
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Der Grenzwert von Stickstoffdioxid wurde im Jahr 2022 an keinem Tag überschritten. Die durchschnittlichen Jahresmittelwerte lagen zumeist deutlich unter dem Grenzwert von 40 µg/m3. Überwiegend ist eine Abnahme der NO2-Konzentrationen zu beobachten.
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Bei Feinstaub wurden die Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit an allen Luftmessstationen eingehalten. An vereinzelten Messstationen wurde der Tagesmittelwert vom 50 µg/m3 an wenigen Tagen überschritten, der Grenzwert von 35 Tagen wurde jedoch nie erreicht.
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Bei Ozon kam es aufgrund der hohen Lufttemperaturen und Sonnenscheindauer zur Überschreitung des langfristigen Zielwertes zum Schutz der menschlichen Gesundheit. Der Kennwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit (maximalen 8-Stundenmittelwertes von 120 µg/m3), mit einem Zielwert von 25 Tagen im Jahr wurde 2022 an keiner Station überschritten. Lediglich das langfristige Ziel, den Grenzwert von 120 µg/m3 täglich einzuhalten, wurde an den meisten Messstationen verfehlt.
Bezüglich der empfundenen immissionsrelevanten Beeinträchtigungen bildet Lärm in Thüringen den wesentlichsten und kontinuierlichsten Belastungsfaktor. Entsprechend der Gesamtbelastung stellt der Verkehrslärm die dominierende Geräuschquelle dar. Die Betroffenheit durch Straßenverkehrslärm ist dabei erheblich größer als durch den Schienenverkehrslärm, wobei auf der Schiene hohe Maximalbelastungen auftreten können (75 dB[A]). Insgesamt zeigt sich, dass besonders die vom Verkehr ausgehenden Lärmemissionen zu teilräumlich erheblichen Umweltbelastungen in größeren Siedlungsbereichen und an stark frequentierten Verkehrstrassen führen. Die 2017 in Thüringen durchgeführte und 2022 aktualisierte Lärmkartierung zeigt die Lärmsituation an Hauptverkehrsstraßen mit mehr als drei Millionen Kfz pro Jahr. Derzeit liegt für die Kartierung von 2022 bis auf eine kartografische Darstellung noch keine weitere Auswertung vor, weshalb sich die folgenden Ausführungen auf die Erhebung von 2017 beziehen. Insgesamt waren 2017 ca. 96.600 Einwohner von einem Geräuschpegel von mehr als 55 dB(A) in der Nacht betroffen. Ungefähr 154.500 Einwohner werden von einem Geräuschpegel von mehr als 55 dB(A) am Tag belastet. Die aus der Kartierung resultierenden Ergebnisse dienten als Grundlage für die Aufstellung von Lärmaktionsplänen. Gemeinden, welche vom Straßenverkehrslärm gemäß Umgebungslärm-Richtlinie betroffen sind, sind verpflichtet zu prüfen, ob ein Lärmaktionsplan aufzustellen ist. In Thüringen betraf dies im Jahr 2017 275 Gemeinden.
Bisher wurden ca. 100 Rechtsverordnungen nach § 76 Abs. 2 WHG zur Feststellung von Überschwemmungsgebieten für ca. 900 Gewässerkilometer erlassen. Daneben bleiben die nach dem Wassergesetz der DDR mit Beschlüssen festgelegten Hochwassergebiete gültig und sind den durch Rechtsverordnung festgestellten Überschwemmungsgebieten gleichgestellt. Neben den Überschwemmungsgebieten leisten auch die Thüringer Talsperren einen wichtigen Beitrag zum Hochwasserschutz. Von den ca. 690 Mio. m3 Gesamtstauraum stehen für den Hochwasserschutz in der Regel ca. 175 Mio. m3 zur Verfügung.
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Das wichtigste Gutachten zur Beurteilung von gefährdeten Arten und Biotopen und ein wichtiges Maß für die Veränderung der biologischen Vielfalt sind die Roten Listen Thüringens. Die letzte Aktualisierung erfolgte im Jahr 2021. Insgesamt 16.023 Arten (Wirbeltiere, Wirbellose, Pflanzen und Pilze), 750 Pflanzengesellschaften und Biotoptypen wurden hinsichtlich ihrer Gefährdung überprüft. Im Vergleich mit den Nachbarländern weist Thüringen besonders viele Arten auf. Die Artenvielfalt ist jedoch nicht gleichmäßig verteilt, es gibt vielmehr Naturräume und Landschaftsausschnitte, die sich durch eine besonders hohe Vielfalt auszeichnen. Fast ganz Thüringen wäre ohne Zutun des Menschen mit Wald als natürliche Vegetation bedeckt. Die Rodungstätigkeiten des Menschen haben eine Kulturlandschaft entstehen lassen, die vielen Arten erst einen Lebensraum geschaffen hat. In diesen so geschaffenen Lebensräumen haben heute knapp zwei Drittel der Arten in Thüringen ihren Verbreitungsschwerpunkt. Ein großer Teil der Biodiversität Thüringens ist daher durch Bewirtschaftung bedingt und kann auch nur durch angepasste Bewirtschaftung erhalten werden. Als in Thüringen gefährdet oder bereits ausgestorben wurden 3.013 Tierarten (46 %), 1.905 Pflanzenarten (47 %), 1.315 Pilzarten (26 %), 322 Pflanzengesellschaften (43 %) und 80 Biotoptypen (40 %) in die Rote Liste aufgenommen. Besonders schutzbedürftig sind Arten, für die Thüringen eine besondere, überregionale Verantwortung aufweist:
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4 Endemiten (Arten, die weltweit nur in Thüringen und angrenzenden Bereichen vorkommen),
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20 Arten mit sehr kleinem mitteleuropäischen Areal,
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18 Arten mit hochgradig isolierten Vorkommen und
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1 Art mit weltweiter Gefährdung (nach IUCN Rote Liste gefährdeter Arten).
Thüringen besitzt zudem große zusammenhängende Gebiete, die einen wesentlichen Beitrag zur Erhaltung und Entwicklung der biologischen Vielfalt ganz Deutschlands liefern. Sie zeichnen sich durch Großflächigkeit, geringere menschliche Beeinträchtigungen (große Naturnähe), repräsentative Biotope, die aus Bundessicht vor allem in Thüringen besonders ausgeprägt sind, und eine besonders hohe Vielfalt an Arten und Lebensräumen aus und enthalten oft einen besonders hohen Anteil von naturschutzrechtlich geschützter Fläche.
Zur Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft sind schutzwürdige und schutzbedürftige Teile oder Bestandteile der Landschaft durch Rechtsverordnung unter Schutz gestellt, werden gepflegt und vor Beeinträchtigungen bewahrt. Dies geschieht u. a. durch die Ausweisung von Naturschutzgebieten (NSG). Unter Berücksichtigung der Kern- und Pflegezonen der beiden Biosphärenreservate ergibt sich für Thüringen eine NSG-Fläche von 45.043 ha in 253 Gebieten (2,8 % der Landesfläche, Stand September 2022). Von besonderer Bedeutung sind jedoch die unter der Dachmarke „Nationale Naturlandschaften“ zusammengefassten Großschutzgebiete, die ca. ¼ der Landesfläche betreffen. Hierzu zählen der Nationalpark „Hainich“, die beiden Biosphärenreservate „Rhön“ und „Thüringer Wald“ sowie die fünf Naturparke. Einige der durch nationale Schutzkategorien unter Schutz gestellten Gebiete sind auch als Bestandteil der Natura 2000-Gebietskulisse gemeldet. Im Ergebnis der verschiedenen Gebietsmeldungen hat Thüringen 212 FFH-Gebiete, 35 punkthafte FFH-Objekte (mit geringer Flächenausdehnung) und 44 Europäische Vogelschutzgebiete an die EU gemeldet. Die Gesamtfläche dieser Natura 2000-Gebiete in Thüringen umfasst unter Berücksichtigung der Überschneidung von FFH-Gebieten und Europäischen Vogelschutzgebieten insgesamt 271.988 ha, das entspricht ca. 17 % der Landesfläche.
Boden/Fläche
Die Landesfläche von Thüringen umfasst ca. 16.202 km2, über die Hälfte der Bodenfläche des Freistaats Thüringen (54 %) wird landwirtschaftlich genutzt, knapp ein Drittel (33 %) ist mit Wald bedeckt und nahezu ein Zehntel (12 %) beanspruchen Siedlungs- und Verkehrsflächen. Die restlichen Flächen setzen sich aus Wasserflächen, Abbauland, Öd- und Unland, Übungsgelände u. ä. zusammen. Der hohe Flächenanteil für die landwirtschaftliche Nutzung beruht auf den sehr fruchtbaren Böden, insbesondere im Thüringer Becken und dem Acker- bzw. Lösshügelland. Böden mit geringer bis mittlerer Ertragsfähigkeit sind in den Thüringer Mittelgebirgen sowie deren Vorland anzutreffen. Die größten Landwirtschaftsflächen befinden sich im Kyffhäuserkreis, gefolgt vom Unstrut-Hainich-Kreis sowie dem Wartburgkreis und Landkreis Sömmerda. Insgesamt drei Zehntel der Landwirtschaftsflächen des Freistaats liegen in diesen vier Landkreisen.
Neben Stoffeinträgen aus Industrie und Landwirtschaft, Versiegelung und Verdichtung sind die Böden im Freistaat besonders durch Wasser- und Winderosion gefährdet. Besonders Ackerflächen, welche nicht das ganze Jahr hindurch mit Vegetation bedeckt sind, sind besonders gefährdet. Steile Hanglagen mit fehlenden Strukturelementen wie Hecken und Böschungen können verstärkend wirken. So weisen ca. 60 % der Ackerflächen in Thüringen ein hohes Gefährdungspotenzial für Wassererosion auf.
Neben der zum Teil intensiven agrarischen Nutzung wird das Schutzgut Boden/Fläche insbesondere durch Flächenneuinanspruchnahme negativ beeinflusst. Angaben zum Ausmaß und zur zeitlichen Veränderung versiegelter Flächen werden mit Hilfe der sog. Siedlungs- und Verkehrsfläche (SuV) geschätzt. Im Freistaat Thüringen wurde für 2015 eine SuV von 158.817 ha ausgewiesen. In den Jahren 2014 bis 2016 erfolgte die sukzessive Umstellung der Flächennutzungsstatistik auf einen neuen Nutzungsartenkatalog. In den Folgejahren 2017 und 2018 erfolgte ferner die Umstellung der Erhebung der tatsächlichen Flächennutzung von einer anlassbezogenen auf eine regelmäßige flächendeckende Aktualisierung. Für das Jahr 2019 ergibt sich somit eine tägliche Zunahme der SuV von 1,9 ha, im Jahr 2020 von 0,8 ha, im Jahr 2021 von 0,9 ha und im Jahr 2022 von 0,4 ha. Die Flächenneuinanspruchnahme ist insbesondere auf die größeren Städte sowie die Städteketten des Freistaats konzentriert. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Siedlungs- und Verkehrsfläche nicht mit der tatsächlich versiegelten Fläche gleichzusetzen ist. So zählen dazu u. a. Straßengräben, straßenbegleitende Grünstreifen, Vorgärten und Grünanlagen. Nach der letzten Erhebung der AG Umweltökonomische Gesamtrechnung der Länder beläuft sich die versiegelte Fläche in Thüringen auf 78.700 ha im Jahr 2019, was einem Versiegelungsanteil an der Siedlungs- und Verkehrsfläche von 41,3 % entspricht.
Wasser
Der Freistaat Thüringen hat Anteil an den Flussgebietseinheiten Elbe, Weser und Rhein. Die Beurteilung der Oberflächengewässer erfolgt nach bundeseinheitlich geltenden Bewertungsverfahren. Gemäß Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) werden alle Gewässer mit einem Einzugsgebiet größer 10 km2 und alle stehenden Gewässer mit einer Wasserfläche größer 50 ha einbezogen. Zur Bewertung der Oberflächengewässer werden der chemische und der ökologische Zustand ermittelt. Zu Beginn des dritten Bewirtschaftungszyklus 2021 befinden sich 17 der 138 Oberflächenwasserkörper in einem guten ökologischen Zustand bzw. besitzen ein gutes ökologisches Potenzial. Dazu zählen beispielsweise die Obere Schwarza-Goldisthal, die Wilde Gera, die Wohlrose und die Obere Zorge. Somit sind bei insgesamt 11,8 % der Fließgewässer (bezogen auf die Gewässerlänge) die entsprechenden Bewirtschaftungsziele erreicht. Alle anderen Wasserkörper weisen leichte bis erhebliche Abweichungen vom anzustrebenden guten ökologischen Zustand bzw. guten ökologischen Potenzial auf. Ursache hierfür sind die nach wie vor hohen Defizite im Bereich der Gewässerstruktur und bei der Wiederherstellung der Durchgängigkeit sowie stoffliche Belastungen. Trotz alledem ist im Vergleich zu 2009 ein Anstieg an guten und mäßigen Oberflächenwasserkörpern (OWK) zu verzeichnen. Beim chemischen Zustand der OWK ist aufgrund der Belastung mit „ubiquitären Stoffen“ wie bereits 2009 und 2015 eine flächenendeckende Verfehlung festzustellen. Werden die ubiquitären Stoffe aus der Bewertung ausgeklammert erreichen 2021 84,3 % der OWK einen guten chemischen Zustand. Dies sind jedoch 4,3 % weniger als zu Beginn des ersten Bewirtschaftungszyklus 2009. Ursache hierfür sind die in den vergangenen Jahren verschärften Umweltqualitätsnormen für einzelne Stoffe. Die Bewertung des Grundwassers wird analog dem Oberflächenwasser in Wasserkörpern vorgenommen. In der Zuständigkeit Thüringens liegen 64 Grundwasserkörper (GWK). Für weitere 23 GWK sind benachbarte Bundesländer zuständig. Aktuell befinden sich alle GWK in einem guten mengenmäßigen Zustand, jedoch nur 41 GWK in einem guten chemischen Zustand. Ursache hierfür sind zum einen zu hohe Nitrateinträge aus der Landwirtschaft sowie Überschreitungen bei einer Reihe von typischen Stoffen, aus ehemaligen oder noch bestehenden Bergbauaktivitäten.
In Thüringen gibt es 214 Stauanlagen mit mehr als 5 m Dammhöhe oder mehr als 100.000 m3 Inhalt. Damit gehört Thüringen zu den Ländern mit den meisten Stauanlagen. Mit den Talsperren Bleiloch und Hohenwarthe besitzt Thüringen die im Hinblick auf den Stauraum größte und viertgrößte, mit der Talsperre Leibis, die zweithöchste Talsperre Deutschlands.
Im Freistaat Thüringen werden mehr als zwei Drittel des Trinkwasserbedarfs aus Grundwasser gedeckt. Das restliche Drittel wird überwiegend aus Trinkwasser-Talsperren gewonnen. Es gibt 533 festgesetzte Wasser- und Heilquellenschutzgebiete zum Schutz von rund 2.400 Trinkwasserfassungen und Heilquellen. Die für den Trinkwasserschutz beanspruchte Schutzgebietsfläche beträgt insgesamt ca. 14 % der Landesfläche (Fläche der Schutzzone I mit Betretungsverbot ca. 0,08 %, Fläche der Schutzzone II mit Bauverbot ca. 2,2 %, Fläche der weiteren Schutzzone III mit Nutzungsbeschränkungen ca. 11,5 %). Die Trinkwassertalsperre Leibis/Lichte dient zur Versorgung von bis zu 350.000 Menschen in Ostthüringen. Der Anschlussgrad an dem Stand der Technik entsprechenden Kläranlagen liegt in Thüringen derzeit bei 80 %. Die meisten noch fehlenden Haushalte liegen in den ländlichen Gemeinden. In Großstädten liegt der Anteil deutlich über 90 %.
Luft und Klima
Prägend für das Klima in Thüringen sind vor allem die Mittelgebirge Thüringer Wald und Schiefergebirge, Rhön und Harz, aber auch die kleineren Höhenzüge, wie der Hainich und im Norden und Nordosten Hainleite, Kyffhäuser, Finne, Schrecke und Schmücke. Alle Erhebungen führen in Luv und Lee zu typischen klimatologischen Erscheinungsbildern bei den meteorologischen Größen Lufttemperatur, Windrichtung und -geschwindigkeit, Niederschlag und Sonnenscheindauer (Globalstrahlung). Die Lage der Gebirge in Thüringen mit dem dominierenden Thüringer Wald von Nordwest nach Südost unterscheidet das Thüringer Klima zum Beispiel sehr von dem Sachsens, das überwiegend vom Südwest nach Nordost verlaufenden Erzgebirge geprägt wird. Das Thüringer Becken gehört aufgrund seiner Lage im Lee, also im Regenschatten von Thüringer Wald und Harz, zu den trockensten Gebieten Deutschlands. Zwischen diesem Bereich und den Höhenlagen besteht ein Unterschied von ca. 700 l/m2 Niederschlag im Jahr. In Thüringen existiert ein bis in den Raum Halle/Leipzig reichendes Regionalwindsystem, das bei Hochdruckwetterlagen auftritt und dabei durch lokale Kaltluftflüsse beeinflusst wird. Hinzu kommt, dass Thüringen in einem Gebiet liegt, wo sich atlantische, also feuchte und kontinentale sowie trockene Einflüsse etwa die Waage halten.
Die globalen Auswirkungen des Klimawandels sind auch in Thüringen deutlich spürbar. So
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war 2020 in Thüringen das zweitwärmste Jahr seit 1881,
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gab es die fünf wärmsten Jahre seit 1881 in den letzten sieben Jahren,
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war 2020 das fünftsonnenscheinreichste Jahr seit 1951,
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war 2020 das dritte zu trockene Jahr in Folge und
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waren acht der letzten zehn Jahre zu trocken.
Entwicklung heißer Tage
Die Zahl der heißen Tage, bei denen 2 Meter über dem Erdboden eine Temperatur von 30 °C überschritten wird, lag in Thüringen im Hitzejahr 2018 im Mittel bei 18,8 Tagen. Die heißesten Regionen mit mehr als 50 Hitzetagen waren die Städte Erfurt, Jena und Gera, aber auch die Region vom Thüringer Becken bis zum östlichen Kyffhäuser sowie das Saaletal verzeichneten mehr als 30 Hitzetage mehr als in der Vergleichsperiode 1961-1990. Eine signifikante Zunahme an Hitzetagen gab es auch im Thüringer Wald, dem Thüringer Schiefergebirge sowie in der Rhön. In der Periode 2021 - 2050 rechnet das TLUBN mit einer weiteren Zunahme an Hitzetagen von mehr als 33 % im Vergleich zur Periode von 1989 - 2018.
Niederschlag
Im Vergleich zur Referenzperiode von 1961 - 1990 ist besonders der Rückgang der Niederschlagsmengen im meteorologischen Frühjahr deutlich. Die mit Ausnahme des Jahres 2013 trockenen Frühjahre der vergangenen Jahre zeigen einen Rückgang der langjährigen Niederschlagsmengen um 7,2 %. Mit einem Flächenmittel von nur 510 mm Niederschlag war 2018 gar um 27 % zu trocken. In Nordthüringen fiel im Jahr 2018 sogar weniger als 30 % der in diesem Raum sonst üblichen Regenmenge, womit Nordthüringen die trockenste Region in ganz Thüringen ist. In den restlichen Landesteilen fielen zwischen 40 % und 70 % der sonst üblichen Regenmengen. Aufgrund der hohen Temperaturen verbunden mit wenig Niederschlag führten fast 50 % der Thüringer Grundwasserspiegel extremes Niedrigwasser.
Nach aktuellen Prognosen kommt es in Thüringen in naher Zukunft (2021 - 2050) voraussichtlich zu einem Anstieg der mittleren Jahreslufttemperatur zwischen 0,9 bis 2,4 Kelvin im Vergleich zur Referenzperiode von 1961 - 1990. Im Gegenzug kommt es bei den Eistagen zu einer Abnahme, im Thüringer Wald um bis zu 40 %.
Um den klimatischen Veränderungen mit ihren weitreichenden Folgen zu begegnen, hat Thüringen im Jahr 2018 als erstes der neuen Bundesländer ein Klimaschutzgesetz verabschiedet. Damit wird erstmals ein konkreter Rahmen für die verbindliche Minderung von Treibhausgasemissionen gesetzt. Ziel ist es, den Ausstoß von Treibhausgasen bis zum Jahr 2050 schrittweise um bis zu 95 % zu reduzieren. Aus dem im Jahre 2015 veröffentlichen Endbericht „Thüringer Emissionskataster und Treibhausgasbilanz“ geht hervor, dass trotz eines gestiegenen Energieverbrauchs der Ausstoß an anthropogenen Treibhausgasen von 2000 bis 2012 um insgesamt 21 % reduziert werden konnte. Im Jahr 2019 sank der energiebedingte CO2-Austoß in Thüringen um 997 Tsd. Tonnen auf 14,3 Mio. Tonnen. Der Energiebedarf des Sektors Haushalte, Handel, Gewerbe, Dienstleistung sowie übrige Verbrauche verursachte davon einen Anteil von 42,1 %. Was gegenüber dem Vorjahr eine Einsparung von 7,2 % ergibt. Durch einen verringerten Energieverbrauch der Thüringer Industriebetriebe sanken die CO2-Emissionen im Verbrauchersektor um 10,9 %. Im Bereich Verkehr erhöhte sich der CO2-Ausstoß geringfügig um 0,7 %. Im Vergleich zum Jahr 1990 verringerten sich die energiebedingten CO2-Emissionen insgesamt um mehr als die Hälfte. Einsparungen gelangen insbesondere bei Industriebetrieben sowie im Bereich Haushalt, Handel und Gewerbe wohingegen der CO2-Ausstoß im Sektor Verkehr um 13,4 % anstieg.
Insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien kann zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen beitragen. Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung ist das Ziel formuliert, den Ausbau der Erneuerbaren Energien drastisch zu beschleunigen. Mit dem Wind-an-Land-Gesetz sollen künftig 2 % der Landesfläche bis 2032 allein für Windenergie zur Verfügung gestellt werden. Für Thüringen bedeutet dies, einen Flächenbeitragswert von 1,8 % der Landesfläche bis 2027 und von 2,2 % der Landesfläche bis 2032 zur Verfügung zu stellen. In den ersten fünf Monaten des Jahres 2022 speisten die rund 886 Windenergieanlagen in Thüringen 1.712 GWh Strom in das Versorgungsnetz ein. Dies entspricht einem Anteil an der gesamten Einspeisung von 35,8 %. Die Stromproduktion aus Photovoltaikanlagen ist im ersten Halbjahr 2022 um 24,2 % im Vergleich zum Vorjahr gestiegen. Der aus Biomasse eingespeiste Stromanteil lag bei 18,7 %. Insgesamt betrug der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten und eingespeisten Stroms 65,8 % an der Gesamtstromeinspeisung in Thüringen.
Landschaft
Touristisch genutzte Landschaften zeichnen sich in der Regel durch eine besondere und erhaltenswerte Vielfalt, Eigenart, Schönheit und einen hohen Erholungswert aus. Der Thüringer Wald ist dabei das größte zusammenhängende, touristisch genutzte Gebiet. Mit seinen zahlreichen traditionellen Kur- und Erholungsorten weist er die höchste Zahl an Übernachtungen sowie einen hohen Waldflächenanteil auf. Mit dem Rennsteig als Höhenwanderweg besitzt dieser Raum ein besonderes Wiedererkennungsmerkmal. Ergänzt wird dieser Raum insbesondere durch die Gebiete um Steinach, Masserberg/Schmiedefeld und den Inselsberg als Schwerpunktraum für den Wintertourismus. Auch das Thüringer Schiefergebirge mit den Saaletalsperren (Hohenwarte und Bleiloch) als das größte nutzbare Gebiet für wassersportliche Betätigungen in Thüringen ist von landesweiter touristischer Bedeutung. Hier sind ebenfalls bereits zahlreiche touristisch nutzbare Infrastrukturen vorhanden. Weitere Räume mit besonderer Bedeutung für Tourismus und Erholung liegen in der Rhön, im Vogtland, im Eichsfeld, im Hainich, im Kyffhäuser, in der Saale-Unstrut-Region sowie im Harz, einschließlich Harzvorland, und verfügen aufgrund ihrer landschaftlichen Gegebenheiten über ein breites Spektrum an naturräumlicher Ausstattung und touristischen Potenzialen.
Das ungestörte Landschaftsbild ist besonders durch Landschaftszerschneidung gefährdet. Mit Landschaftszerschneidung wird die räumliche Trennung von Landschaftselementen oder gewachsenen ökologischen Zusammenhängen in der Fläche bezeichnet. Dabei werden zusammenhängende, größere und ungestörte Lebensräume durch Siedlungen, Straßen und Eisenbahnlinien zerschnitten. Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) weist die großen unzerschnittenen verkehrsarmen Räume (UZVR) über 100 km2 in Deutschland als schützenswerte Gebiete aus. Thüringen hat Anteil an 32 UZVR mit einer Größe über 100 km2, was einem Anteil von 33,2 % an der Landesfläche entspricht.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Der Freistaat Thüringen verfügt über eine Reihe wertvoller und herausragender Kulturgüter, die in ihrer Gesamtheit einen außergewöhnlichen Kulturraum von nationaler Bedeutung und internationaler Ausstrahlung bilden. Das Unverwechselbare und Einzigartige der Thüringer Kulturlandschaft liegt in der Dichte des historisch gewachsenen kulturellen Reichtums mit einer Vielzahl von Burgen, Schlössern, Park- und Klosteranlagen, historischen Stadtkernen und eindrucksvollen Kirchen, aber auch urzeitlichen Funden, welche die frühesten menschlichen Siedlungen in Europa vermuten lassen. Das gewachsene kulturelle Selbstverständnis in Thüringen wurzelt in der Kleinstaaterei, die zwar nicht für die Entwicklung des Staatswesens aber für die kulturelle Entwicklung des Freistaats zuträglich war. Eine große Zahl klein- und kleinststaatlicher Residenzen hinterließ eine Fülle fürstlicher Wohn-, Repräsentations- und Verwaltungsbauten, historischer Gärten und Parkanlagen. Sie bilden heute, ergänzt durch bedeutende Sakralbauten, bauliche Denkmale bürgerlicher und ländlicher Wohnkultur und Industriedenkmale vornehmlich des 19. und 20. Jahrhunderts, eine reiche und charaktervolle Denkmallandschaft.
Insgesamt gibt es in Thüringen ca. 30.000 Bau- und Kunstdenkmale sowie ca. 57.000 Bodendenkmale. Thüringen investiert jährlich ca. 16 Mio. Euro in den Denkmalschutz. Eine Vielzahl von kulturhistorisch bedeutsamen Burgen, Schlössern und Gärten und Klöstern wird durch die Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten betreut. Das Sonderinvestitionsprogramm I mit einem Volumen von 200 Mio. Euro wird zu gleichen Teilen vom Bund und vom Land finanziert, woraus bis 2027 ca. 14 Objekte saniert und einer besseren Nutzbarkeit zugeführt werden sollen.
Vier Thüringer Kulturstätten sind in der Liste der UNESCO-Welterbestätten zu finden:
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Klassisches Weimar: Goethes Wohnhaus, Schillers Wohnhaus, die Herderstätten (Stadtkirche, Herderhaus und Altes Gymnasium), das Stadtschloss, das Wittumspalais, die Herzogin Anna Amalia Bibliothek, der Park an der Ilm (Römisches Haus, Goethes Garten und Gartenhaus), der Schlosspark Belvedere mit Schloss und Orangerie, Schloss und Schlosspark Ettersburg, Schloss und Schlosspark Tiefurt und die Fürstengruft mit dem Historischen Friedhof.
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Bauhausbauten Dessau und Weimar: Gebäudeensemble der ehemaligen Großherzoglich-Sächsischen Kunstschule (heute Hauptgebäude der Bauhaus-Universität) und der ehemaligen Großherzoglich-Sächsischen Kunstgewerbeschule (heute Van-de-Velde-Bau) sowie das „Haus am Horn“.
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Jüdisch-mittelalterliches Erbe in Erfurt: die älteste erhaltene Synagoge Europas, das Steinerne Haus sowie die Mikwe
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Wartburg.
Neben der großen Anzahl an Baudenkmalen, den sakralen Bauten sowie den UNESCO Welterbestätten besitzt Thüringen in Bilzingsleben und in Weimar-Ehringsdorf auch bedeutende archäologische Fundstätten mit einem Alter von bis zu 400.000 Jahren. Eine weitere bedeutsame Ausgrabungsstätte findet sich mit dem Bromacker bei Tambach-Dietharz, Die hier erstklassig erhaltenen Funde von Wirbelfossilien stammen aus dem frühen Perm vor etwa 290 Millionen Jahren. Die drei Fundstellen haben eine besondere Stellung innerhalb der europäischen Forschung zur Entwicklung des Menschen und seiner Umwelt.
Aber auch die jüngere deutsche Geschichte hat Spuren in Thüringen hinterlassen. Die Auseinandersetzung mit NS-Herrschaft und SED-System ist Aufgabe der Gedenkstättenarbeit in Thüringen, mit u. a. folgenden Gedenkstätten:
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Gedenkstätte Buchenwald, Weimar;
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KZ-Gedenkstätte Mittelbau-Dora, Nordhausen;
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Gedenkstätte Point Alpha, Geisa.
- 3.2
Vorbelastungen im Gesamtraum
In Thüringen gibt es eine lange Tradition gewerblicher und industrieller Produktion. Charakteristisch sind die oft kleineren und mittleren Standorte der Glas- und Porzellanherstellung, der Metallverarbeitung sowie des holzverarbeitenden Gewerbes. Bei diesen, aber auch bei größeren Betriebseinheiten der Industrie kam es zu erheblichen Einträgen von Schadstoffen in den Boden und das Grundwasser. Die systematische und flächendeckende Erfassung solcher Altlastenverdachtsflächen (ALVF) ist in Thüringen seit Mitte der 90er Jahre weitgehend abgeschlossen. Die Flächen, wozu die Grundstücke stillgelegter Betriebe und Abfalldeponien zählen, sind im Thüringer Altlastinformationssystem hinterlegt. Seitdem verringerte sich die Anzahl an ALVF durch umfangreiche Prüfungen der Altlastenrelevanz bzw. durch erfolgreich abgeschlossene Sanierungen erheblich. Gab es 2003 noch ca. 17.000 Altlastenverdachtsflächen reduzierte sich deren Zahl im Jahr 2021 auf ca. 11.600 Flächen.
Derzeit werden in Thüringen an fünf Standorten bergmännische Gruben zu Gewinnung von Kali- und Steinsalz, Dolomit, Anhydrit und Flußspat betrieben. Von beträchtlicher Relevanz für Thüringen sind jedoch die Folgen der Braunkohlengewinnung und -verarbeitung im östlichsten Teil des Freistaats sowie des Kali- und Steinsalzabbaus im Südharz- und im Werrarevier. Auch die Hinterlassenschaften des Uranerzbergbaus, insbesondere im Raum Ronneburg, stellen eine Vorbelastung für den Gesamtraum dar. Die bergbaulichen Aktivitäten reichen über 1.000 Jahre zurück. Insgesamt sind in Thüringen etwa 3.000 Altbergbauobjekte und unterirdische Hohlräume zu lokalisieren, welche sich manchmal als Mulde im Gelände oder erst bei Tagesbruch zeigen. Überwacht wird der Altbergbau durch das Landesbergamt.
4. - Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
4.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
- 4.1
Umweltauswirkungen einzelner Festlegungen
Die prognostische Prüfung der von der Teilfortschreibung betroffenen Festlegungen auf mögliche Umweltauswirkungen findet während des gesamten Planungsprozesses statt, die planrelevanten Umweltbelange werden bei der Abwägung berücksichtigt. In den nachfolgenden Abschnitten werden die wesentlichen Aspekte in diesem Zusammenhang dokumentiert. Einzelne Festlegungen werden dabei entsprechend der von der Teilfortschreibung betroffenen Abschnitte zusammengefasst betrachtet. Dafür erfolgt eine kurze Einordnung zum verfolgten Zweck und den wichtigsten Regelungsinhalten. Daran anschließend werden mögliche Umweltauswirkungen beschrieben und bzgl. ihrer Erheblichkeit auf Ebene der Landesplanung bewertet. Der Verzicht auf eine bestimmte Festlegung ist regelmäßig eine Alternative, die während der Planaufstellung in Betracht gezogen wurde. Auf eine gesonderte Erwähnung dieser Alternative wird in den nachfolgenden Ausführungen daher verzichtet.
Zentrale-Orte-System
Das Zentrale-Orte-System ist ein flächendeckendes, hierarchisch gegliedertes System von Orten, die entsprechend ihrer Funktion und Einstufung Aufgaben für einen bestimmten Versorgungsbereich übernehmen. Es spiegelt die typische klein- und mittelstädtische sowie polyzentrische Siedlungsstruktur Thüringens wider. Als Steuerungsansatz einer geordneten räumlichen Entwicklung wird damit ein Orientierungsrahmen für Standortentscheidungen mit gemeindeübergreifender Bedeutung geschaffen. Ziel ist die Konzentration von wirtschaftlicher Aktivität, Siedlungsentwicklung und öffentlichen Leistungen der Daseinsvorsorge in dafür geeigneten Räumen. Die Ausrichtung der Zentralen Orte erfolgte gemäß dem Leitbild des Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden.
Das LEP gibt die zentralörtliche Gliederung (2.2.1 G; 2.2.2 G; 2.2.4 G) vor und bestimmt die Zentralen Orte und deren Einstufung abschließend (2.2.5 Z; 2.2.7 Z; 2.2.9 Z; 2.2.11 Z). Jeder Zentralitätsstufe werden auch grundlegende Funktionen (2.2.6 G; 2.2.8 G; 2.2.10 G; 2.2.12 G) zugewiesen. Untersetzt werden diese Funktionszuweisungen durch Festlegungen aus dem LEP bezüglich bestimmter Schultypen (2.5.2 Z; 2.5.3 Z; 2.5.4 Z), Sportanlagen (2.5.6 G), Kultureinrichtungen (2.5.7 G), großflächigen Freizeiteinrichtungen (4.4.4 G) sowie der medizinisch stationären (2.5.8 G) und ambulanten Versorgung (2.5.9 G). Es wird zudem festgelegt, was eine angemessene Erreichbarkeit ist (2.2.3 G; 2.2.13 G). Die Träger der Regionalplanung werden aufgefordert, bei Bedarf Zentralen Orten besondere Handlungserfordernisse zuzuweisen (2.2.14 V) und die überörtlich bedeutsame Gemeindefunktion Tourismus festzulegen (2.2.15 V).
Mögliche Umweltauswirkungen können sich durch Entwicklungen ergeben, die mit der Ausweisung von Zentralen Orten und der Zuweisung bestimmter Handlungserfordernisse oder Funktionen verbunden sind. Im Vergleich zum LEP 2025 aus dem Jahr 2014 wurden drei zusätzliche Oberzentren sowie zehn zusätzliche Grundzentren ausgewiesen. Die Konzentration von Funktionen an bestimmten Standorten kann im Falle eines Ausbaus zu baulichen Aktivitäten führen und entsprechende Umweltauswirkungen auf alle Schutzgüter nach sich ziehen. Mit dem System der Zentralen Orte wird jedoch keine neue Raumstruktur geschaffen, sondern im Großen und Ganzen das aktuelle Siedlungssystem abgebildet. Hauptzielrichtung ist daher der Erhalt von Funktionen in Zentralen Orten, weniger deren Verlagerungen bzw. Neuansiedlungen. Aus diesem Grund ist auch keine spürbare Veränderung bzw. Zunahme der Belastung auf den Verkehrsverbindungen zwischen den Zentralen Orten zu erwarten. Allerdings lassen sich Maßnahmen zur besseren Erreichbarkeit (z. B. Ortsumgehungen oder Ausbaumaßnahmen) unter Umständen mit dem Status als Zentraler Ort begründen. Somit könnte ein zumindest mittelbarer Zusammenhang mit den daraus resultierenden Bautätigkeiten angenommen werden. Bei Bündelung von Funktionen an zentralen, gut erreichbaren Standorten bietet sich jedoch die Chance, ein hohes Niveau der Versorgung mit ÖPNV aufrecht zu erhalten und dessen Auslastung zu stabilisieren. Insgesamt ermöglicht die konsequente Bündelung von Funktionen eine sparsame und effiziente Flächennutzung. Als Tendenz kann von einer Schonung großflächig vorhandener ökologisch bedeutsamer Räume und deren Funktionen bzw. Nutzungen ausgegangen werden.
Umweltauswirkungen können sich in Schleusingen und Oberhof als Teil des neuen Oberzentrums Südthüringen ergeben. Mit seiner überörtlichen Bedeutung als sportliches und touristisches Zentrum ergänzt Oberhof das Oberzentrum Südthüringen. Durch weitere Maßnahmen zur Erhaltung, Verbesserung und Komplettierung der Sportanlagen und dem Ausbau touristischer Infrastruktur können im Einzelfall Schutzgüter betroffen sein. Der Einsatz energieintensiver Techniken zur Aufrechterhaltung des Wintersportbetriebs bei weniger geeigneten Witterungsbedingungen kann negative Umweltwirkungen auf die Schutzgüter Klima und Wasser nach sich ziehen. Insbesondere durch die Lage Oberhofs im Naturpark Thüringer Wald und in räumlicher Nähe zum Biosphärenreservat Thüringer Wald kann es zu Beeinträchtigungen des Schutzguts Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt durch Flächeninanspruchnahme kommen.
Mit den getroffenen Festlegungen zum Zentrale-Orte-System werden hauptsächlich allgemeine Vorgaben zur künftigen räumlich-organisatorischen Ausgestaltung der Daseinsvorsorge getroffen. Art und Umfang der möglichen Umweltauswirkungen lassen sich auf Ebene der Landesplanung nicht näher beurteilen. Es wird durch die Festlegungen im LEP kein Rahmen für konkrete UVP-pflichtige Projekte gesetzt. Insgesamt wird ein großer Ausformungsspielraum für die konkrete Umsetzung bei den nachgeordneten Planungsebenen - insbesondere der Genehmigungsebene und Fachplanungen - belassen. Anderweitige Planungsmöglichkeiten, die in diesem Zusammenhang zu günstigeren Umweltauswirkungen führen, sind nicht erkennbar.
Tab. 6: Umweltrelevante Wirkfaktoren Zentrale-Orte-System
| Auswahl von Wirkfaktoren | Vorrangig betroffene Schutzgüter | ||||||||||||
| Mensch | Biodiv./ | Wasser | Klima/ | Boden/ | Landschaft | Kultur- und | |||||||
| Lärm-, Schadstoff- und Geruchsimmissionen |
|
|
| - |
|
|
| ||||||
| Flächeninanspruchnahme/Lebensraumentzug |
| -/+ |
|
| ++/- | + |
| ||||||
| Veränderung des Wasserhaushalts |
|
| - |
|
|
|
| ||||||
| Zerschneidung |
|
|
|
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| + |
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| Visuelle Beeinträchtigungen |
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Betroffenheit hinsichtlich belastender Umweltauswirkungen i. d. R. anzunehmen (hohes Konfliktpotenzial)
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Betroffenheit hinsichtlich belastender Umweltauswirkungen im Einzelfall möglich (mittleres Konfliktpotenzial)
| leeres Feld | keine Betroffenheit erkennbar (kein bis geringes Konfliktpotenzial) |
| + | Betroffenheit hinsichtlich positiver Umweltauswirkungen im Einzelfall möglich |
| ++ | Betroffenheit hinsichtlich positiver Umweltauswirkungen i. d. R. anzunehmen |
Energie
Um dem Klimawandel und dessen negativen Folgen für Mensch und Natur entgegenzuwirken, hat die Bundesregierung im Koalitionsvertrag dem Ausbau der erneuerbaren Energien einen großen Stellenwert zukommen lassen. So sollen bis zum Jahr 2032 80 % des Bruttostrombedarfes aus erneuerbaren Energien stammen. Dafür ist ein Mix aus Wind- und Solarenergie vorgesehen. Um den Beitragswert zu erfüllen, sollen u.a. 2,2 % der Landesfläche bis Ende 2032 für die Errichtung von Windenergieanlagen ausgewiesen werden. Für die Regionalen Planungsgemeinschaften ist damit eine Flächenvorgabe verbunden. Für einen schonenden Umgang mit den Ressourcen sind Standorte, die bereits für Windenergie genutzt werden oder bereits vorbelastete Flächen wie Deponien bzw. geschädigte und unbestockte Waldflächen als Standorte zu bevorzugen. Für die sichere und störungsfreie Energieverteilung soll beim Netzausbau eine Bündelung mit vorhandener gleichartiger Infrastruktur erfolgen. Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wurde zudem der Grundsatz verankert, dass die Errichtung und der Betrieb erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient (§ 2 EEG 2023). Bis zu einer nahezu treibhausgasneutralen Stromerzeugung im Bundesgebiet ist der Ausbau der erneuerbaren Energien daher als vorrangiger Belang in die jeweils vorzunehmende Abwägung der Schutzgüter einzustellen.
Bei der Teilfortschreibung des LEP wird die Bedeutung von Sicherung und Ausbau endogener, erneuerbarer Energiepotenziale durch Nennung konkreter Flächenziele für die einzelnen Planungsregionen festgestellt und mit der Notwendigkeit des Ausbaus entsprechender Versorgungsnetze verbunden (5.2.1 G; 5.2.4 G; 5.2.6 Z; 5.2.7 Z). Bei der Netzausbauplanung wird eine Bündelung mit vorhandenen Infrastrukturen, insbesondere Energie- und Verkehrstrassen, angestrebt (5.2.2 G). Weiterhin sind Modernisierung, Ausbau und Erweiterung von Stromtrassen gegenüber Neueinrichtungen im Freiraum zu bevorzugen (5.2.3 G). Ein besonderes Gewicht sollen dabei dezentrale sowie verbrauchernahe Erzeugungsstandorte erhalten (5.2.1 G, Satz 3). Maßnahmen und Planungen zur Errichtung von Pumpspeicherwerken sollen einen Beitrag zur Erhöhung der Energiespeicherkapazitäten leisten (5.2.5 G). Für den Ausbau der Windenergie werden zudem konkrete regionale Teilflächenziele festgelegt (5.2.6 Z; 5.2.7 Z) und die Regionalplanung mit der Schaffung der räumlichen Rahmenbedingungen u. a. durch die Planung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten „großflächige Solaranlagen“, von Vorranggebieten „Windenergie“ und bedingten Vorranggebieten „Windenergie“ beauftragt (5.2.9 V; 5.2.10 V; 5.2.11 V; 5.2.12 V; 5.2.13 V; 5.2.14 V). Für großflächige Solaranlagen ist eine Einschränkung auf Flächen mit Vorbelastung bzw. mit eingeschränktem Freiraumpotenzial vorgesehen (5.2.8 G).
Die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien ist mit positiven Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Luft und Klima verbunden. Diese Wirkung verstärkt sich, wenn die klimaneutrale Energieerzeugung zusammen mit effektiven Energiespeichern, dem Einsatz von intelligenten Energienetzen und Energieeinsparung eine wirtschaftliche Alternative zur klimaschädlichen Energiezeugung (z. B. Braunkohleverstromung) bietet und diese auch ersetzen kann. Raumwirksam sind vor allem Windenergieanlagen, großflächige Solaranlagen und der Netzausbau von Energieleitungen. Mögliche negative Umweltauswirkungen differieren hierbei. Der Ausbau erneuerbarer Energien ist durch die nachfolgenden Planungsebenen, insbesondere durch die Ausweisung von Vorranggebieten „großflächige Solaranlagen“ sowie Vorranggebieten „Windenergie“, direkt steuerbar. Gemeinden sind fortan befähigt, in ihrem Gemeindegebiet Windenergiegebiete auszuweisen. Vorranggebiete Landwirtschaftliche Bodennutzung und andere Ziele der Raumordnung stehen nicht entgegen.
Die Regionalisierung der Flächenbeitragswerte folgt der Zielstellung, die jeweiligen Potenziale so treffsicher wie möglich entsprechend der tatsächlichen räumlichen Gegebenheiten abzubilden (sog. potenzialbasierte Vorgehensweise), ohne auf dieser übergeordneten Ebene jedoch die Planungs- und Abwägungsprozesse auf der Regionalplanungsebene vorwegnehmen zu können. Es wurden Flächen mit hohem Raumwiderstand, die bei Herleitung der regionalen Teilflächenziele zunächst außer Betracht bleiben, ermittelt. Aus naturschutzrechtlicher und -fachlicher Sicht sind dies insbesondere: Natura-2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalpark, Dichtezentren für kollisionsgefährdete Vogelarten, Wiesenbrütergebiete, Biosphärenreservate und das Nationale Naturmonument „Grünes Band Thüringen“.
Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen ist möglicherweise mit negativen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Mensch, Fläche, Landschaft sowie Kultur- und Sachgüter verbunden. Die Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen dient daher dazu, negative Auswirkungen frühzeitig zu erkennen und Lösungswege zu eröffnen. Um die Klima- und Biodiversitätskrise gemeinsam zu bewältigen, sollen vermeidbare Beeinträchtigungen nach Möglichkeit frühzeitig ausgeschlossen werden. Insofern ist es zielführend, wenn wie oben beschrieben insbesondere Flächen in Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Biosphärenreservaten oder in Dichtezentren von kollisionsgefährdeten Vogelarten bei der Planung von Windenergiegebieten zunächst ausgespart bleiben.
Es sind insbesondere artenspezifische Gefährdungen der Avifauna zu befürchten. Mit der „Herleitung der Dichtezentren für kollisionsgefährdete Vogelarten in Thüringen - Ein Lösungsansatz für den artenschutzrechtlichen Konflikt bei der Ausweisung von Windenergiegebieten nach § 2 Nr. 1 WindBG“ soll im Rahmen einer raumbezogenen Steuerungsmethodik geholfen werden, Vorranggebiete Windenergie auf verträgliche Standorte zu lenken und artenschutzrechtliche Konflikte frühzeitig zu entschärfen. Das Konzept der Dichtezentren geht davon aus, dass die Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustandes einer Art möglich ist, wenn der Schutz der (Quell-) Populationen gewährleistet ist. Dadurch sollen grundsätzlich Individuenverluste ausgeglichen werden, die außerhalb der Dichtezentren eintreten. Das Gefährdungspotential durch die Realisierung eines Vorhabens ist in den Dichtezentren besonders hoch. Planungen von Windenergieanlagen in Dichtezentren sollten im Sinne einer vorsorglichen Betrachtung daher ausgeschlossen werden. Wird dies bei der Ausweisung von Vorranggebieten Windenergie beachtet, entfällt die Prüfung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG.“
Der Wald als empfindliches Ökosystem ist durch die Trockenheit der vergangenen Jahre in Verbindung mit Schädlingsbefall durch den Borkenkäfer stark geschädigt wurden. Bei der Errichtung von Windenergieanlagen im Wald kann es zu Rodungen der vorhandenen Vegetation für die erforderlichen Flächen sowie für den Bau von Zuwegungen kommen. Bei der Nutzung der Waldgebiete für Windenergie soll den Schadflächen besonders Gewicht beigemessen werden, um den gesunden Waldbestand nicht weiter zu belasten. Licht- und Lärmimmissionen in der Nähe von Wohnbebauung können zu Einschränkungen bzgl. der menschlichen Gesundheit führen. Durch das formulierte Flächenziel und dem damit verbundenen Zuwachs von Windenergieanlagen wird es zu einer stärkeren Beanspruchung und zunehmenden Versiegelung von Flächen und der Veränderung des Landschaftsbildes kommen. Durch das Repowering von Anlagen und die Ausweisung von Vorranggebieten in räumlicher Nähe zu Verbraucherschwerpunkten können Umwelteingriffe minimiert und in bereits vorbelasteten Gebieten erfolgen. Die zunehmende Höhe moderner Anlagen von über 200 m kann bei entsprechender Umgebungskorrelation zu visuellen Beeinträchtigungen führen und das Erscheinungsbild von Landschaften und Kulturgütern mit Umgebungsschutz negativ beeinflussen. Den möglichen Umweltkonflikten bezüglich der Schutzgüter Landschaft und Kultur- und Sachgütern wird teilweise dahingehend begegnet, dass der Ausbau an geeigneten Standorten konzentriert erfolgen soll.
Großflächige Solaranlagen wirken vor allem durch Flächeninanspruchnahme und visuelle Beeinträchtigungen an exponierten Lagen. Möglichen Umweltkonfliktpotenzialen wird auf Ebene der Landesplanung dahingehend begegnet, dass die Errichtung großflächiger Solaranlagen insbesondere auf baulich vorbelasteten Flächen und in Gebieten mit eingeschränktem Freiraumpotenzial erfolgen soll. Die Methode der Agri-Photovoltaik erfolgt flächensparend, da die Anlagen in mehreren Metern Höhe aufgeständert werden und die Nutzung der Böden nicht negativ beeinflussen. Gleichwohl kann es durch die langfristige Beschattung des Bodens zu einem Energieentzug für die Bodenlebewesen kommen, was sich wiederum auf die Biomasseproduktion und die Humusbildung auswirken und somit zu veränderten Bodeneigenschaften führen kann.
Die Errichtung von Energieleitungen kann neben visuellen Beeinträchtigungen auch zur Zerschneidung von Landschaften führen. Der Landschaftszerschneidung soll jedoch durch Bündelung von Neubauvorhaben mit schon bestehenden Infrastrukturen, insbesondere Energie- und Verkehrstrassen, entgegengewirkt werden. Bei den durch Thüringen verlaufenden Vorhaben nach Bundesbedarfsplangesetz ist überwiegend eine Umbeseilung bzw. ein Neubau in der Trasse angestrebt, wodurch negative Umweltauswirkungen gegenüber einem Neubau reduziert werden. Bei den Erdkabelvorhaben ist insbesondere das Schutzgut Boden betroffen. Durch umfangreiche Bodenschutzmaßnahmen sollen die baubedingten Auswirkungen so gering wie möglich gehalten und die natürlichen Bodenfunktionen weitestgehend gesichert werden.
Pumpspeicherwerke sind in der Bauphase mit erheblichen Umweltauswirkungen, insbesondere auf die Schutzgüter Landschaft, Wasser, Boden/Fläche sowie Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, verbunden. Neben der Flächeninanspruchnahme und dem Eingriff in den Wasserkreislauf ist in diesem Zusammenhang auch die Einbindung in das Höchstspannungsnetz mit großen Herausforderungen verbunden. Aufgrund der langen Betriebsdauer der Anlagen können sich langfristig positive Umweltauswirkungen auf das Schutzgut biologische Vielfalt bzw. die aquatische Flora und Fauna, durch die möglichst naturnahe Wiederherstellung von Biotopen, einstellen. Zudem können die Staubecken zum Hochwasserschutz und zur ökologischen Mindestwasserführung beitragen.
Bei der Teilfortschreibung des LEP werden der nachfolgenden Planungsebene konsequent sehr weite Spielräume für die Gestaltung der Energiewende eingeräumt. Neben allgemeinen Vorgaben werden konkrete Flächenziele für den Ausbau der Windenergie je Planungsregion festgelegt. Die räumliche Konkretisierung erfolgt jedoch erst auf Ebene der Regionalplanung. Es wird durch die Festlegungen der Teilfortschreibungen des LEP daher kein Rahmen für konkrete UVP-pflichtige Projekte gesetzt. Insgesamt verbleibt ein großer Ausformungsspielraum für konkrete Einzelprojekte bei den nachgeordneten Planungsebenen.
Tab. 7: Umweltrelevante Wirkfaktoren Energie
| Auswahl von Wirkfaktoren | Vorrangig betroffene Schutzgüter | ||||||||||||
| Mensch | Biodiv./ | Wasser | Klima/Luft | Boden/Fläche | Landschaft | Kultur- und | |||||||
| Lärm-, Schadstoff- und Geruchsimmissionen | - |
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| Flächeninanspruchnahme/Lebensraumentzug |
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| Veränderung des Wasserhaushalts |
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| Zerschneidung |
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| Visuelle Beeinträchtigungen | -- |
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Betroffenheit hinsichtlich belastender Umweltauswirkungen i. d. R. anzunehmen (hohes Konfliktpotenzial)
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Betroffenheit hinsichtlich belastender Umweltauswirkungen im Einzelfall möglich (mittleres Konfliktpotenzial)
| leeres Feld | keine Betroffenheit erkennbar (kein bis geringes Konfliktpotenzial) |
| + | Betroffenheit hinsichtlich positiver Umweltauswirkungen im Einzelfall möglich |
| ++ | Betroffenheit hinsichtlich positiver Umweltauswirkungen i. d. R. anzunehmen |
- 4.2
Natura 2000-Verträglichkeit
Eine Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung ist nach § 7 Abs. 6 ROG i. V. m. § 34 Abs. 1 BNatSchG durchzuführen, wenn die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck maßgeblicher Bestandteile von Natura 2000-Gebieten erheblich beeinträchtigt werden können. Die Festlegungen der Teilfortschreibung des LEP besitzen ein hohes Abstraktionsniveau, weshalb auf dessen Maßstabsebene keine konkreten Auswirkungen auf das Schutzgebietssystem Natura 2000 im Sinne der Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung beurteilt werden können. Auf den nachgeordneten Planungsebenen bedarf es jedoch im konkreten Planungsfall entsprechender Verträglichkeitsprüfungen nach § 34 BNatSchG.
Die konkrete Betroffenheit einzelner Natura 2000-Gebiete kann auf Maßstabsebene des LEP nicht beurteilt werden. Bei Herleitung der regionalen Teilflächenziele soll jedoch die Flächenkulisse der Natura 2000-Gebiete zunächst im Sinne einer planerischen Steuerung ausgespart bleiben.
- 4.3
Umweltauswirkung der Umsetzung des Gesamtprogramms
Die Festlegungen auf Maßstabsebene des LEP sind aufgrund ihres Rahmencharakters in der Regel allgemein bzw. strategisch formuliert und räumlich nicht hinreichend konkret verortet. Daher ist eine konkrete summarische Beurteilung der zu erwartenden Umweltauswirkungen des LEP, also eine detaillierte Quantifizierung der Folgen für die Umwelt und die vollständige Beschreibung der Wechselwirkungen, nicht möglich. Detaillierte Beurteilungen können erst im Zuge konkretisierender Planungen auf nachgeordneten Ebenen, wie der Regionalplanung oder der Bauleitplanung, vorgenommen werden (Abschichtung).
Aufgrund von Vorbelastungen und schon bestehender raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen ist insbesondere der Raum nördlich der Städtekette Eisenach, Gotha, Erfurt, Jena, Gera von einem Risiko für kumulative Effekte betroffen. Ein konkreter räumlich kumulativer Effekt durch das Zusammenwirken mehrerer Festlegungen mit erheblich negativen Umweltauswirkungen ist jedoch nicht erkennbar. Darüber hinaus werden für die konkrete planerische Ausgestaltung weite Spielräume belassen, so dass zur Vermeidung kumulativ auftretender negativer Umweltauswirkungen den nachfolgenden Planungsebenen ausreichend Möglichkeiten verbleiben.
Durch die Umsetzung der Festlegungen der Fortschreibung sind überwiegend positive Umweltauswirkungen zu erwarten. Durch die Festlegungen zur Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien wird ein wichtiger Beitrag zum Klimaschutz geleistet. Die planerische Steuerung des Ausbaus der Windenergie trägt wiederum dazu bei, negative Auswirkungen auf andere Schutzgüter zumindest zu begrenzen. Gleichwohl ist es wahrscheinlich, dass aufgrund der deutlichen Zuwachsrate bei den erneuerbaren Energien bisher unbeanspruchte Gebiete in die Flächenkulisse aufgenommen werden müssen. Die möglichen Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter und Möglichkeiten zur Vermeidung von Beeinträchtigungen sind auf Maßstabsebene der Landesplanung nicht in der erforderlichen Tiefe vollständig absehbar und sind auf den nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsebenen weiter zu ermitteln.
Grundsätzlich bleibt bei Nichtdurchführung der Teilfortschreibung das Landesentwicklungsprogramm 2025 weiterhin gültig. Die darin getroffenen Festlegungen berücksichtigen jedoch nicht im ausreichenden Maße die Folgen der Gemeindeneugliederung sowie die dynamischen Entwicklungen im Bereich Energie. Die Nichtdurchführung der Teilfortschreibung des LEP wäre daher voraussichtlich mit einer schwieriger umsetzbaren Steuerung und Durchsetzung der Flächenziele für Windenergie verbunden, da die landesplanerischen Vorgaben für eine gerechte Verteilung der Flächenziele auf die verschiedenen Räume Thüringens fehlen würden.
5. - Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
5.
Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Während des gesamten Planungsprozesses waren alle relevanten Fachressorts beteiligt. Bei umweltschutzrelevanten Fachbeiträgen wird eine fachgerechte Einschätzung der Umweltauswirkungen vorgenommen, welche dann für weitere planerische Entscheidungen die Grundlage bildet. Die zuständigen Fachressorts haben direkten Zugriff auf Informationen aus ihrem Verantwortungsbereich und können diese auch entsprechend bewerten. Viele Umweltaspekte werden auf Maßstabsebene des LEP (landesweit) ausreichend gut durch verschiedene Monitoring-Projekte im Umweltbereich abgebildet. Problematisch sind in diesem Zusammenhang unterschiedliche Betrachtungszeiträume und die Aktualität von Daten. Manche Informationen werden auch nicht regelmäßig erhoben. Im Sinne einer verbesserten Transparenz wäre es wünschenswert, dass alle für das LEP umweltschutzrelevanten Daten und Angaben Bestandteil des Umweltberichts des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz werden und ein Landschaftsprogramm aufgestellt wird.
AnhangMeldung Thüringens zum Bundesverkehrswegeplan (BVWP) 2015Teil Schiene lfd. Nr. Projektbezeichnung Beschreibung der Maßnahme 1 Ausbaustrecke Erfurt - Eisenach Ausbau und Geschwindigkeitsanhebung der Strecke Eisenach - Erfurt von 160 km/h auf max 200 km/h 2 Ausbaustrecke Paderborn - Erfurt - Chemnitz (Mitte-Deutschland-Verbindung); Herstellung der durchgehenden Zweigleisigkeit in den Abschnitten: Papiermühle - Hermsdorf, Töppeln - Gera Abschnitt Weimar - Gera - Gößnitz/Lehndorf Herstellung der durchgehenden Elektrifizierung zwischen Weimar - Jena - Gera - Gößnitz/Lehndorf 3 Ausbaustrecke Erfurt - Großheringen - (Leipzig/Halle) Ausbau und Geschwindigkeitsanhebung von 120 km/h auf 160 km/h für konventionelle Fahrzeuge 4 Elektrifizierung der Strecke Gotha - Leinefelde Schließung der Elektrifizierungslücke Gotha - Mühlhausen - Leinefelde, einschließlich der Gothaer Kurve 5 Lückenschlussmaßnahme Südthüringen - Coburg Herstellung eines Lückenschlusses Südwestthüringen - Coburg durch Wiederaufbau der Werrabahn oder alternativer Streckenführung Teil BundesfernstraßenBundesautobahnen lfd. Nr. Straße Bezeichnung BVWP 2015 Bautyp 2015 Länge 2015 [km] 1 A 4 Bad Hersfeld - Eisenach von Landesgrenze Betriebs-km 322,293 östlich der AS Wildeck - Obersuhl bis Landesgrenze Betriebs-km 329,484 westlich der AS Wommen (Thüringer Zipfel) 46 KB 7,19 Bundesstraßen lfd. Nr. Straße Bezeichnung BVWP 2015 Bautyp 2015 Länge 2015 [km] 1 B 4 OU Ilfeld 02KK 4,3 2 B 4 OU Niedersachswerfen 02KK 3,7 3 B 4 OU Nordhausen 02KK 5,6 4 B 4 Sundhäuser Berg 24KK 3,7 5 B 4 OU Oberspier 02KK 8,4 6 B 4 OU Greußen 02KK 5,5 7 B 4 OU Straußfurt 02KK 6,1 8 B 4 OU Gebesee 02KK 3,1 9 B 4n OU Neuhaus a. R. 02KK 6,3 10 B 7 OU Weimar-Ost (2 Varianten) 02KK 5,0/5,8 11 B 7 Nohra - Weimar 24KK 4,5 12 B 7 Mönchenholzhausen - Nohra 24KK 6,3 13 B 7 Altenburg-Landesgrenze TH/SN 02KK 0,7 14 B 7 OU Tüttleben 02KK 3,2 15 B 7 OU Gotha - Siebleben 02KK 2,8 16 B 7/B 180 OU Rositz - Altenburg 02KK 8,2 17 B 7/B 180 OU Meuselwitz 02KK 6,6 18 B 19 Wilhelmsthal - Eisenach 02KK 7,6 19 B 19 OU Etterwinden 02KK 3,0 20 B 19 OU Witzelroda 02KK 2,3 21 B 19 Fambach - Barchfeld 24KK 13,4 22 B 19 OU Wasungen 02KK 4,75 23 B 19 B 87n - OU Meiningen 24KK 2,4 24 B 19 OU Meiningen, 2. BA 02KK 4,5 25 B 62 OU Dorndorf/Merkers 02KK 6,4 26 B 62 OU Zella-Mehlis 02KK 5,1 27 B 84 OU Stockhausen 02KK 3,6 28 B 84 OU Bad Langensalza, 3. BA 02KK 4,9 29 B 84 OU Behringen - Reichenbach 02KK 8,8 30 B 84 OU Marksuhl 02KK 3,1 31 B 84 OU Dönges 02KK 1,8 32 B 84 OU Vacha 02KK 2,05 33 B 85 OU Sömmerda 02KK 2,0 34 B 85 OU Buttelstedt 02KK 4,3 35 B 85 OU Bad Berka (2 Varianten) 02KK 3,3/7,0 36 B 85 OU Teichel 02KK 1,5 37 B 85 OU Pflanzwirbach 02KK 1,4 38 B 85 Saalfeld - Schwarza 24KK 2,9 39 B 85 OU Probstzella 02KK 3,5 40 B 86 OU Bad Frankenhausen 02KK 6,7 41 B 86 OU Oldisleben 02KK 4,9 42 B 86 OU Weißensee 02KK 3,1 43 B 87n OU Melkers/Walldorf 02KK 5,2 44 B 87n OU Herpf - Stepfershausen 02KK 4,1 45 B 87n OU Oberkatz 02KK 2,0 46 B 87n OU Kaltennordheim 02KK 4,2 47 B 87n OU Diedorf 02KK 2,4 48 B 88 OU Großeutersdorf 02KK 2,3 49 B 88 OU Zeutsch 02KK 1,4 50 B 88 OU Uhlstädt 02KK 2,3 51 B 88 Ostanbindung Rudolstadt 02KK 4,5 52 B 88 OU Schwarza Süd 02KK 2,9 53 B 88 Gehren - Pennewitz 02KK 4,4 54 B 88 OU Wutha - Farnroda 02KK 4,7 55 B 88 Spange Nauendorf 02KK 3,7 56 B 88 OU Crawinkel 02KK 3,5 57 B 88 OU Gräfenroda/Frankenhain 02KK 5,5 58 B 88 OU Camburg 02KK 2,1 59 B 88 OU Dorndorf/Steudnitz, 1. BA 02KK 1,1 60 B 88 OU Dorndorf/Steudnitz, 2. BA 02KK 3,3 61 B 89 OU Harras 02KK 3,75 62 B 89 OU Hildburghausen 02KK 4,4 63 B 89 OU Schalkau 02KK 5,7 64 B 90 A 9 - Gefell 02KK 6,6 65 B 92 OU Wolfsgefährt 02KK 2,6 66 B 93 Altenburg - OU Gößnitz 02KK 6,6 67 B 94 OU Zeulenroda 02KK 8,0 68 B 94 OU Schleiz 02KK 6,0 69 B 175 OU Burkersdorf 02KK 2,0 70 B 175 OU Friesnitz 02KK 1,55 71 B 175 OU Großebersdorf 02KK 2,6 72 B 176 OU Gräfentonna 02KK 5,8 73 B 176 OU Kölleda 02KK 2,3 74 B 243 OU Mackenrode 02KK 1,7 75 B 243 OU Holbach 02KK 3,8 76 B 243 OU Günzerode 02KK 6,0 77 B 247 Gotha - A 4 24KK 2,1 78 B 247 A 4 - OU Schwabhausen 04KK 3,8 79 B 247 OU Schwabhausen - Spange Nauendorf 24KK 3,4 80 B 247 OU Kallmerode 02KK 5,5 81 B 247 Ammern - Höngeda 02KK 9,8 82 B 247 OU Höngeda 04KK 4,7 83 B 247 OU Großengottern 04KK 7,3 84 B 247 B 247 OU Ferna - Teistungen 02KK 7,6 85 B 249 OU Grabe - Körner 02KK 8,0 86 B 249 OU Mühlhausen (L1016 - B 249) 02KK 6,2 87 B 281 OU Saalfeld (2 Varianten) 02KK 4,1 und 9,0 88 B 281 OU Lichte/Schmiedefeld/Reichmannsdorf 02KK 12,2 89 B 281 OU Pößneck 02KK 7,9 90 B 281 Rockendorf - Krölpa 02KK 6,0 91 B 281 OU Großstöbnitz 02KK 2,9 Landesstraßen (künftig möglicherweise Bundesstraße) lfd. Nr. Straße Bezeichnung BVWP 2015 Bautyp 2015 Länge 2015 [km] 1 L 1150 OU Sonneberg-Köppelsdorf (B 4n) 02KK 2,2 2 L 2171 OU Altenburg-West (B 180) 02KK 3,9 02/04 = Anzahl der Fahrstreifen (1. Ziffer: Bestand, 2. Ziffer: künftig) KK = Standstreifen (1. Buchstabe: Bestand, 2. Buchstabe: künftig; K = kein)
AnhangLandesentwicklungsmonitoring Monitoringthemen Indikatoren Raumstrukturtypen Entwicklung der Thüringer Raumstrukturtypen anhand der Regionsfaktoren - Bevölkerungsentwicklung, Altersgruppe und Geschlechter - Bevölkerungswanderung - Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte - Arbeitslosenquote - Betriebe nach Beschäftigungsgrößenklassen - Gewerbe An- und Abmeldungen nach Wirtschaftsabschnitten - Erreichbarkeitskriterien Zentrale Orte Gleichwertige Lebensverhältnisse - Daseinsvorsorge Bedarfsgerechte Infrastruktur - Ver- und Entsorgung - Bevölkerungsentwicklung, Altersgruppe und Geschlechter auf Kreisebene - Ergebnisse der Sozialplanung - Abwasserentsorgung - Trinkwasserversorgung - Abfallentsorgung - Gasversorgung - Fernwärme Zentrale-Orte-System Ausweisung der funktionsteiligen Zentralen Orte - Konzentration von Funktionen der Daseinsvorsorge - Erreichbarkeitskriterien - Bevölkerungsentwicklung Bezogen auf die mittelzentralen Funktionsräume - Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte - Betriebe nach Beschäftigungsgrößenklassen Mittelzentrale Funktionsräume - Pendlerbeziehungen - Ergebnisse der Gemeindeneugliederungen Siedlungsentwicklung Entwicklung der Siedlungs- und Verkehrsfläche - Verkehrs- und Siedlungsfläche Flächenrecycling - Nachnutzung von Brach- und Konversionsflächen - Art der Nachnutzung von Brach- und Konversionsflächen Regionale Kooperationen Kooperationserfolg und Nutzung der Instrumente der Regionalentwicklung (Landes- und EU-Förderung) Differenzierung nach „freiwilligen“ Kooperation und Kooperationen im Rahmen von regionalen und europäischen Förderprogrammen: - Anzahl der laufenden Kooperationen nach Themenbereichen- Erreichung der Kooperationsergebnisse- Zielabweichende Kooperationsergebnisse- Planung für weiterführende Kooperationen Entwicklungskorridore Wirtschaftliche Entwicklung - Gewerbe An- und Abmeldungen nach Wirtschaftsabschnitten- Betriebe nach Beschäftigungsgrößenklassen- Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte Energie Erneuerbare Energien - Anteil erneuerbarer Energien an Produktion und Endenergieverbrauch- Windenergie (Fläche, Belegungsgrad, Leistung, Repowering von Windenergieanlagen)- Sonnenenergie (Freifläche, Gebäude)- Speicherkapazitäten Freiraum Unzerschnittene verkehrsarme Räume - Zerschneidungseffekte in Bezug auf Verkehrsmenge Rohstoffe Rohstoffgewinnung - Gegenwärtiger Flächenanteil nach Rohstoff- Geplante Flächeninanspruchnahme/ -sicherung nach Rohstoff- Flächennachnutzung / Rekultivierung
AnhangBeteiligte Stellen im Scopingverfahren Nr. Beteiligte Stelle Anschrift PLZ Ort 1. Thüringer Staatskanzlei Regierungsstr. 73 99084 Erfurt 2. Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit Werner-Seelenbinder-Str. 6 99096 Erfurt 3. Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Werner-Seelenbinder-Str. 7 99096 Erfurt 4. Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz Beethovenstr. 3 99096 Erfurt 5. Thüringer Justizministerium Werner-Seelenbinder-Str. 5 99096 Erfurt 6. Thüringer Finanzministerium Ludwig-Erhard-Ring 7 99099 Erfurt 7. Thüringer Innenministerium Steigerstr. 24 99096 Erfurt 8. Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie Max-Reger-Str. 4 - 8 99096 Erfurt 9. Arbeitsgruppe Artenschutz Thüringen e. V. (AAT) Thymianweg 25 07745 Jena 10. Arbeitskreis Heimische Orchideen Thüringen e. V. (AHO) Hohe Straße 204 07407 Uhlstädt 11. Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Landesverband Thüringen e. V. Trommsdorfstr. 5 99084 Erfurt 12. Grüne Liga e. V. Landesvertretung Thüringen Goetheplatz 9 b 99423 Weimar 13. Kulturbund e. V. Landesverband Thüringen Bahnhofstr. 27 99084 Erfurt 14. Landesjagdverband Thüringen e. V. (LJV) Frans-Hals-Str. 6 c 99099 Erfurt 15. Naturschutzbund Deutschland (NABU) Landesverband Thüringen e. V. Leutra 15 07751 Jena 16. Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (SDW) Landesverband Thüringen e. V. Lindenhof 3 99998 Weinbergen/ OT Seebach 17. Thüringer Landesangelfischereiverband e. V. (TLAV) Moritzstr. 14 99084 Erfurt 18. Verband für Angeln und Naturschutz Thüringen e. V. (VANT) Lauwetter 25 98527 Suhl Abkürzungsverzeichnis 02/04 Anzahl der Fahrstreifen (1. Ziffer: Bestand, 2. Ziffer: künftig) A Bundesautobahn AS Anschlussstelle ATKIS® Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem B Bundesstraße BA Bauabschnitt BauGB Baugesetzbuch BauNVO Baunutzungsverordnung BBSR Bundesamt für Bau-, Stadt- und Raumforschung BfN Bundesamt für Naturschutz BGR Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe BIP Bruttoinlandsprodukt BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz BR Biosphärenreservat BVerwG Bundesverwaltungsgericht CO2 Kohlendioxid DAS Deutsche Anpassungsstrategie an den Klimawandel dena Deutsche Energie-Agentur GmbH DLM Digitales Landschaftsmodell EEG Erneuerbare-Energien-Gesetz EFRE Europäischer Fonds für regionale Entwicklung EnLAG Energieleitungsausbaugesetz EU Europäische Union EUREK Europäisches Raumentwicklungskonzept FFH Flora-Fauna-Habitat FGSV Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen G Grundsatz der Raumordnung GG Grundgesetz HWRM-RL Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie IBA Internationale Bauausstellung ILE Integrierte Ländliche Entwicklung ILEK Integriertes Ländliches Entwicklungskonzept INTERREG Strukturprogramm der Europäischen Union im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ ITF Integraler Taktfahrplan IUCN Internationale Naturschutzunion KBV Koordinierte Bevölkerungsvorausberechnung KK Standstreifen (1. Buchstabe: Bestand, 2. Buchstabe: künftig; K = kein) L Landesstraße LEP Landesentwicklungsprogramm LTE Long Term Evolution (Mobilfunkstandard) MIV Motorisierter Individualverkehr MKRO Ministerkonferenz für Raumordnung MMK Mittelmaßstäbige Landwirtschaftliche Standortkartierung OLG Oberlandesgericht ÖPNV Öffentlicher Personennahverkehr OT Ortsteil OU Ortsumgehung OVG Oberverwaltungsgericht PV Photovoltaik RAMSAR Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung REA-Gips Gips aus Rauchgasentschwefelungsanlagen REK Regionales Entwicklungskonzept RIN Richtlinie für die Integrierte Netzgestaltung ROG Raumordnungsgesetz SAQ Stufen der Angebotsqualität SGB Sozialgesetzbuch SGV Schienengüterverkehr SPFV Schienenpersonenfernverkehr SPNV Schienenpersonennahverkehr StPNV Straßenpersonennahverkehr TA Luft Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TEAU Territoriale Agenda der Europäischen Union TEN-V Transeuropäische Verkehrsnetze ThürKO Thüringer Kommunalordnung ThürLPlG Thüringer Landesplanungsgesetz TLS Thüringer Landesamt für Statistik TLUG Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie TMBLV Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr TMLFUN Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz TMSFG Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit TMWAT Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie UMK Umweltministerkonferenz UNESCO United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization (Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur) UZVR unzerschnittene verkehrsarme Räume V Vorgaben für Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die in den Regionalplänen festzulegen sind VDE Verkehrsprojekte Deutsche Einheit WHG Wasserhaushaltsgesetz WRRL Europäische Wasserrahmenrichtlinie Z Ziel der Raumordnung
AnlageLandesentwicklungsprogramm Thüringen 2025 Thüringen im Wandel Herausforderungen annehmen - Vielfalt bewahren - Veränderungen gestalten
I. - Inhaltsverzeichnis
I.
Inhaltsverzeichnis
| I. |
Inhaltsverzeichnis | ||
| II. |
Kartenverzeichnis | ||
| III. |
Tabellenverzeichnis | ||
| IV. |
Präambel | ||
| V. |
Nutzungshinweise | ||
| VI. |
Umweltbericht | ||
| VII. |
Monitoring | ||
| VIII. | Rahmenbedingungen | ||
| 1. |
Raumstruktur zukunftsfähig gestalten | ||
|
| 1.1 | Handlungsbezogene Raumkategorien | |
|
| 1.2 | Kulturlandschaft Thüringen | |
| 2. |
Gleichwertige Lebensverhältnisse gewährleisten | ||
|
| 2.1 | Daseinsvorsorge sichern | |
|
| 2.2 | Zentrale Orte und überörtlich bedeutsame Gemeindefunktionen | |
|
| 2.3 | Mittelzentrale Funktionsräume | |
|
| 2.4 | Siedlungsentwicklung | |
|
| 2.5 | Wohnen und wohnortnahe Infrastruktur | |
|
| 2.6 | Einzelhandelsgroßprojekte | |
| 3. |
Regionale Kooperation stärken | ||
|
| 3.1 | Regional Governance und interkommunale Kooperation | |
|
| 3.2 | Europäische Metropolregionen | |
|
| 3.3 | Europäische Zusammenarbeit | |
| 4. |
Wirtschaft entwickeln und Infrastruktur anpassen | ||
|
| 4.1 | Wirtschaft | |
|
| 4.2 | Entwicklungskorridore | |
|
| 4.3 | Industriegroßflächen | |
|
| 4.4 | Tourismus und Erholung | |
|
| 4.5 | Verkehrsinfrastruktur | |
|
| 4.6 | Technische Infrastruktur | |
| 5. |
Klimawandel mindern und Energieversorgung nachhaltig gestalten | ||
|
| 5.1 | Klimaschutz und Klimawandel | |
|
| 5.2 | Energie | |
| 6. |
Ressourcen bewahren - Freiraum entwickeln | ||
|
| 6.1 | Freiraum und Umwelt | |
|
| 6.2 | Land- und Forstwirtschaft | |
|
| 6.3 | Rohstoffe | |
|
| 6.4 | Flusslandschaften und Hochwasserrisiko | |
| 7. |
Umweltbericht | ||
|
| 7.1 | Grundlagen | |
|
|
| 7.1.1 | Rechtlicher Hintergrund und Inhalte |
|
|
| 7.1.2 | Kurzdarstellung des Landesentwicklungsprogramms 2025 |
|
|
| 7.1.3 | Untersuchungsrahmen |
|
| 7.2 | Ziele des Umweltschutzes | |
|
|
| 7.2.1 | Relevante Umweltschutzziele nach Schutzgütern |
|
|
| 7.2.2 | Berücksichtigung von Umweltschutzzielen bei der Aufstellung des Landesentwicklungsprogramms 2025 |
|
| 7.3 | Aktueller Umweltzustand im Gesamtraum | |
|
|
| 7.3.1 | Umweltzustand im Gesamtraum nach Schutzgütern |
|
|
| 7.3.2 | Vorbelastungen im Gesamtraum |
|
| 7.4 | Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen | |
|
|
| 7.4.1 | Umweltauswirkungen einzelner Festlegungen |
|
|
| 7.4.2 | Natura 2000-Verträglichkeit |
|
|
| 7.4.3 | Umweltauswirkung der Umsetzung des Gesamtprogramms |
|
| 7.5 | Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben | |
|
| 7.6 | Überwachungsmaßnahmen | |
|
| 7.7 | Allgemeinverständliche, nichttechnische Zusammenfassung | |
| Anhang | Meldung Thüringens zum Bundesverkehrswegeplan (BVWP) 2015 | ||
| Anhang | Landesentwicklungsmonitoring | ||
| Anhang | Beteiligte Stellen im Scopingverfahren | ||
| Abkürzungsverzeichnis | |||
1.2 - Kulturlandschaft Thüringen
1.2
Kulturlandschaft Thüringen
Leitvorstellungen
- 1.
Die Thüringer Kulturlandschaft soll als soziale, kulturelle und wirtschaftliche Ressource die Basis für endogene und wertorientierte Entwicklungsprozesse darstellen und identitätsstiftend wirken.
- 2.
Die Gestaltung der Thüringer Kulturlandschaft soll Brücken zwischen Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft schaffen, gesellschaftliche und kulturelle Vielfalt ermöglichen, bisherige Gegensätze, wie z.B. Stadt-Umland oder Siedlung-Freiraum, durch die räumliche Integration überwinden und den Rahmen für eine abgestimmte und auf die besonderen Thüringer Stärken bezogene Regionalentwicklung und Strukturpolitik bilden.
- 3.
Die besondere landschaftliche Vielfalt und die ausgeprägte polyzentrische Siedlungsstruktur Thüringens sollen als Potenziale zur Ausprägung eines eigenständigen Profils in den einzelnen Teilräumen genutzt werden.
Hintergrund
Thüringen wird geprägt durch eine reichhaltige und vielfältige Kulturlandschaft. Die Vielfalt der Gegebenheiten und die Gegensätze, z.B. von städtisch und ländlich geprägten Räumen, von stark infrastrukturell überformten und unzerschnittenen, verkehrsarmen Räumen oder von historischen Orten und modernen Industriestandorten, sind ebenso charakteristisch für den Freistaat Thüringen, wie die Kleinteiligkeit und die siedlungsstrukturelle Ausgewogenheit (siehe § 1 Abs. 3 Nr. 2 ThürLPlG). Ausgehend von der historischen staatlichen Entwicklung Thüringens hat sich eine ausgewogene und relativ gleichmäßig verteilte Struktur mittlerer Städte als prägendes Merkmal der Kulturlandschaft erhalten (siehe 2.2).
Thüringen verfügt über eine Reihe wertvoller und herausragender Kulturgüter, die in ihrer Gesamtheit einen außergewöhnlichen Kulturraum von nationaler Bedeutung und internationaler Ausstrahlung bilden. Das Unverwechselbare und Einzigartige der Thüringer Kulturlandschaft liegt in der Dichte des historisch gewachsenen kulturellen Reichtums mit einer Vielzahl von Burgen, Schlössern, Park- und Klosteranlagen, historischen Stadtkernen und eindrucksvollen Kirchen, aber auch urzeitlichen Funden, welche die frühesten menschlichen Siedlungen in Europa vermuten lassen (siehe 7.3.1).
Bei Kulturlandschaften im Sinne des LEP 2025 handelt es sich nicht nur um spezifische Räume mit besonders wertgeschätzten Spuren der Vergangenheit (siehe § 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG). Demzufolge geht es nicht allein um den Schutz der Kulturlandschaft zur Bewahrung des Idealbilds einer „intakten“ Kulturlandschaft. Ebenso wenig geht es um bloßen Freiraumschutz oder um eine Beschreibung des land- und forstwirtschaftlich genutzten Raums. Kulturlandschaft ist stattdessen auf gesellschaftliche und kulturelle Zusammenhänge ausgerichtet, die besondere Spuren im Raum- und Siedlungsgefüge hinterlassen haben.
Die besondere kulturlandschaftliche Vielfalt macht deutlich, dass jeder Teil Thüringens individuelle Potenziale besitzt, die gezielt und gemeinschaftlich genutzt werden sollen. Dort, wo diese Potenziale von Hemmnissen verdeckt werden, sind besondere Anstrengungen zu unternehmen, um diese freizulegen und in Wert zu setzen. Damit wird eine Ergänzung bisheriger Instrumente und Vorgehensweisen, beispielsweise durch kooperative Elemente und insbesondere durch eine an den konkreten Herausforderungen der unterschiedlichen Teilräume orientierten Maßnahmen, ermöglicht.
Erfordernisse der Raumordnung
- 1.2.1
G 1Die Thüringer Kulturlandschaft soll in ihrer Vielfalt und Maßstäblichkeit von Siedlung und Freiraum erhalten und zur Stärkung der regionalen Identität und Wirtschaftskraft weiterentwickelt werden. 2Beeinträchtigungen der historisch gewachsenen polyzentrischen Siedlungsstruktur mit ihren Städten und Dörfern sowie deren unverwechselbaren Kulturdenkmalen als wichtige Elemente der Kulturlandschaft sollen vermieden werden.
Begründung zu 1.2.1
Kulturlandschaften stellen Brücken zwischen Vergangenheit als Zeitzeuge, Gegenwart und Zukunft her. Alle durch menschliches Handeln veränderten Landschaften können als Kulturlandschaften aufgefasst werden, nicht nur die ackerbäuerlich-traditionellen oder historischen Landschaften. Die einzelnen Kulturlandschaften haben aufgrund ihrer Vielfalt und Unverwechselbarkeit einen hohen Funktionswert zur Aufrechterhaltung sowie Bildung regionaler Identität. Kulturlandschaften müssen daher im Spannungsfeld gesellschaftlicher Vorstellungen als komplexes Gebilde verstanden werden.
Kulturlandschaften erschließen sich über Wahrnehmungs- und Identifikationsprozesse der in ihnen lebenden Bevölkerung. Sie vermitteln Vertrautheit und führen zu einer regionalen Verankerung. Der Wohn- und Erholungswert, das Vorhandensein prägender Landschaftselemente sowie gesellschaftliche Netzwerke und Aktivitäten zeugen von ihrer sozialen und kulturellen Bedeutung. Positive Kulturlandschaftsbilder können als sog. weiche Standortfaktoren die Attraktivität einer Region für Unternehmen stärken. Die Etablierung von Regionalverbünden, touristischen Netzwerken, Regionalmarken und die Vermarktung regionaler Produkte sowie regionale handwerkliche und gewerbliche Traditionen verbessern die Möglichkeiten endogener Wertschöpfung und führen zugleich zu Wettbewerbsvorteilen.
In Thüringen befindet sich bedingt durch eine lange historische Entwicklung ein Netz von Städten, wie es in dieser gleichmäßigen Verteilung in keinem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland zu finden ist. Mit Ausnahme der Landeshauptstadt Erfurt sowie der Oberzentren Jena und Gera ist Thüringen ein auffällig homogen besiedeltes Land der Klein- und Mittelstädte. Charakteristisch für Thüringen sind somit seine Vielzahl von kleinen und mittleren Städten sowie sein Städtenetz mit einer Vielzahl von Möglichkeiten, die sowohl für sich selbst funktionsfähig bleiben müssen, als auch gewinnbringend miteinander verbunden werden können. Die Zersplitterung des Landes in eine große Zahl von kleinen Fürstentümern und einer daraus resultierenden Dezentralisierung führte zu einer Aufwertung zahlreicher Städte in Thüringen, die auch heute noch festzustellen ist. Insofern handelt es sich bei den zahlreichen Städten und Dörfern Thüringens um charakteristische Bestandteile der Thüringer Kulturlandschaft (siehe § 1 Abs. 3 Nr. 2 ThürLPlG).
Diese besondere historische Entwicklung Thüringens bildet die Grundlage und das besondere Potenzial für die zukünftige Landesentwicklung. Flexible Standards, angepasste Lösungen, Selbstverantwortung, aber auch Vernetzung und Kooperation tragen dazu bei, diese besondere Struktur zukunftsfähig zu gestalten und Beeinträchtigungen, die die Substanz der Thüringer Kulturlandschaft gefährden könnten, zu vermeiden.
- 1.2.2
G 1Vorhandene Stärken und Potenziale der unterschiedlich geprägten Teilräume sollen genutzt und ausgebaut, Schwächen und Hemmnisse überwunden und beseitigt werden. 2Die Bewahrung der vielfältigen kulturlandschaftlichen Besonderheiten sowie deren qualitative Weiterentwicklung soll auf handlungsbezogenen Strategien basieren.
Begründung zu 1.2.2
Ein besonderes Merkmal Thüringens ist die kulturlandschaftliche Vielfalt. Diese Vielfalt ist somit ein zentraler Teil der Identität Thüringens und insofern Basis für die zukünftige Landesentwicklung. Es gilt, die individuellen endogenen Potenziale für Entwicklungsstrategien aufzugreifen. Als Maßstab für die teilräumliche Betrachtung können die mittelzentralen Funktionsräume (siehe 2.3.1 und Karte 4) herangezogen werden.
Die Gestaltung und landschaftliche Einbindung der Transformation der Kulturlandschaften stellen aktuelle Herausforderungen als Chance dar. Kulturlandschaften werden zunehmend nicht nur als Schutzgut, sondern als regionales Entwicklungspotenzial aufgefasst. Kulturlandschaften können somit als Handlungsräume einer kooperativen Regionalentwicklung betrachtet werden.
Kulturlandschaften überwinden durch ihre räumliche Integrationsfähigkeit Gegensätze zwischen Stadt und Land, Siedlung und Freiraum sowie Bewahrung und Entwicklung. Gegenwärtige und zukünftige Herausforderungen für Thüringen sind beispielsweise der Umgang mit den ehemals militärisch, bergbaulich oder industriell genutzten Landschaften, die in Thüringen in besonderem Maße entstandenen und entstehenden Verkehrslandschaften, der Wandel der Energieerzeugung, der demografische Wandel, der Klimawandel und veränderte finanzielle Möglichkeiten der öffentlichen Hand. Insgesamt führen diese Transformationsprozesse zur Weiterentwicklung der Kulturlandschaft.
Durch den mit der Wiedervereinigung ausgelösten Strukturwandel sind zahlreiche Landschaften seit den 1990er Jahren durch einen erheblichen Flächennutzungswandel geprägt, der im Vergleich zu vergangenen Zeiten im Zeitraffer abgelaufen ist. Angesichts der Abnahme der Vorräte nicht erneuerbarer fossiler Energieträger und als Reaktion auf den Klimawandel erfolgt seit einigen Jahren ein Wandel des Energiesystems hin zur Nutzung erneuerbarer Energien. Diese Transformation wird auch in der Kulturlandschaft sichtbar. Windenergieanlagen, die zunehmende Installation von großflächigen Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie, der Anbau von Energiepflanzen sowie die notwendigen Verteilungs- und Speicherungsinfrastrukturen verändern das Bild der Kulturlandschaft zunehmend.
Rahmenbedingungen wie demografischer Wandel und Klimawandel können dazu führen, dass Disparitäten zunehmen und regionale Betroffenheiten stark voneinander abweichen (siehe 1.1.2). Damit gewinnen angepasste und regionalisierte bzw. dezentrale Ansätze zunehmend an Bedeutung (siehe 3.1). Die demografischen Veränderungen in Thüringen vollziehen sich im Kontext der gesamtdeutschen Entwicklung. In den letzten Jahren zeichnete sich diese im Wesentlichen durch zurückgehende Geburtenzahlen, Veränderungen der Altersstruktur und Wanderungsbewegungen von Ost nach West aus. Die Entwicklung in Thüringen unterscheidet sich dabei nicht von den übrigen neuen Ländern. Für die Kulturlandschaftsentwicklung könnte damit auch ein Verlust von Landschaftsnutzern und regionalspezifischem Wissen einhergehen.
Veränderte Rahmenbedingungen erfordern Anpassungsstrategien, beispielsweise für die infrastrukturellen Ausstattungen vor Ort. Dazu können sowohl neue, technologisch-innovative Lösungen zählen (siehe 4.6), z.B. im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie oder von Ver- und Entsorgungssystemen, als auch die Besinnung auf traditionelle Handlungs- und Wirtschaftsweisen.
- 1.2.3
Z Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sind in der Umgebung der im Folgenden (in alphabetischer Reihenfolge) bestimmten, zeichnerisch in der Karte 5 dargestellten Kulturerbestandorte von internationaler, nationaler und thüringenweiter Bedeutung mit sehr weitreichender Raumwirkung ausgeschlossen, soweit diese mit deren Schutz und wirksamen Erhaltung in Bestand und Wertigkeit nicht vereinbar sind.
| 1. | Altenburg | Schloss, Stadtkirche und Roten Spitzen |
| 2. | Amt Wachsenburg, | „Drei Gleichen“ mit Wachsenburg, Mühlburg und Burg Gleichen |
| 3. | Arnstadt | Liebfrauenkirche und Oberkirche |
| 4. | Bornhagen | Burg Hanstein |
| 5. | Bad Langensalza | historische Stadtanlage |
| 6. | Bad Liebenstein | Schloss und Park Altenstein |
| 7. | Bürgel | Klosterkirche Thalbürgel |
| 8. | Burgk | Schloss mit Park |
| 9. | Creuzburg | Burg |
| 10. | Dornburg-Camburg | Dornburger Schlösser und Gärten |
| 11. | Eisenberg | Schloss Christiansburg mit Park |
| 12. | Eisenach | Wartburg |
| 13. | Erfurt | Dom und Severikirche |
| 14. | Ettersburg | Schloss Ettersburg mit Park |
| 15. | Gotha | Schloss Friedenstein |
| 16. | Greiz | Oberes Schloss, Unteres Schloss mit Stadtkirche, Sommerpalais und Park |
| 17. | Großlohra | Burg Lohra |
| 18. | Bad Colberg-Heldburg | Veste Heldburg |
| 19. | Heringen | Schloss Heringen |
| 20. | Kühndorf | Johanniterkomturei |
| 21. | Gerstungen | Brandenburg (Lauchröden) |
| 22. | Meiningen | Schloss Landsberg |
| 23. | Mühlhausen/Thüringen | historische Stadtanlage |
| 24. | Nordhausen | Dom |
| 25. | Ranis | Burg |
| 26. | Rudolstadt | Schloss Heidecksburg mit Park |
| 27. | Schleiz | Bergkirche |
| 28. | Schwarzburg | Schloss Schwarzburg |
| 29. | Seitenroda | Leuchtenburg |
| 30. | Sondershausen | Schloss und Park |
| 31. | Steinthaleben | Kyffhäuser-Burganlage und Denkmal |
| 32. | Uhlstädt-Kirchhasel |
Schloss und Park Kochberg |
| 33. | Weida | Osterburg |
| 34. | Weimar | Gedenkstätte Buchenwald |
| 35. | Weimar | Weimar, Altstadt und Welterbestätten (Klassisches Weimar, Bauhausstätten Weimar) |
| 36. | Weißensee | Runneburg und Altstadt |
Begründung zu 1.2.3
Thüringen ist reich an Standorten des nationalen und thüringischen Kulturerbes. Für die Bestimmung der Kulturerbestandorte von internationaler, nationaler und landesweiter Bedeutung mit besonders weitreichender Raumwirkung sind nachfolgende Kriterien maßgebend:
- 1.
Herausragend, repräsentativ (für Thüringen) sowie national und international bedeutsam
- -
als Zeugnis der kulturellen, politischen, geschichtlichen, technischen, städte- und siedlungsbaulichen Entwicklung oder wissenschaftlicher Leistung,
- -
in besonderem Maße die Thüringer Kulturlandschaft in ihrem Gesamtbild, ihrer Spezifik aber auch ihrer Vielfalt prägend und diese repräsentierend,
- -
maßgeblich zur Entwicklung und Darstellung der Thüringer Kulturlandschaft beitragend.
- 2.
Sehr weitreichende Raumwirkung
- -
mit sehr weitreichenden räumlichen Beziehungen, weithin sichtbar, das Landschaftsbild prägend, in besonders exponierter Lage im Vergleich zum umgebenden Landschaftsraum (Höhenburg o. ä.),
- -
in einer besonderen landschaftsräumlichen Ausdehnung und Wirkung,
- -
nicht in größere Siedlungsbereiche integriert und/oder
- -
deutlich über den vorhandenen Siedlungsbereich hinaus wirksam.
Bei den Kulturerbestandorten mit einer sehr weitreichenden Raumwirkung ergibt sich ein fachübergreifender Schutzanspruch über das Denkmalschutzrecht und die Landschaftsplanung hinaus. Dieser Schutzanspruch ersetzt weder das Denkmalschutzrecht noch gibt die Auflistung eine Priorisierung wieder. Für örtlich oder kleinräumig wirksame Kulturerbestandorte ist dieser in besonderem Maße weiträumige Schutzanspruch nicht gegeben. Der Schutz und die wirksame Erhaltung in Bestand und Wertigkeit der Bauhausstätten in Weimar, des Ensembles Klassisches Weimar sowie der Wartburg bei Eisenach als UNESCO-Weltkulturerbestätten sind davon unberührt.
Ein besonderer Umgebungsschutz trägt zu einer nachhaltigen Sicherung der genannten Standorte für die Identität Thüringens und als Wirtschaftsfaktor wichtiger Werte bei. Die Kulturerbestandorte mit sehr weitreichender Raumwirkung werden abschließend im LEP bestimmt.
Das Ziel Schutz und wirksamer Erhalt in Bestand und Wertigkeit der Kulturerbestandorte orientiert sich an der entsprechenden Empfehlung der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur vom 16. November 1972. Sowohl der bauliche Erhalt des Kulturerbes als Denkmal, als auch die Wertigkeit und Wirkung des Kulturerbestandorts in seiner Umgebung stehen hier im Vordergrund.
Vorgabe für die Träger der Regionalplanung
- 1.2.4
V 1In den Regionalplänen ist der Umgebungsschutz der im Landesentwicklungsprogramm abschließend bestimmten Kulturerbestandorte von internationaler, nationaler und thüringenweiter Bedeutung mit sehr weitreichender Raumwirkung zu beachten. 2Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die mit dem Schutz und dem Erhalt der Kulturerbestandorte nicht vereinbar sind, sind unzulässig. 3Es sind Planungsbeschränkungen in der Umgebung als Ziele der Raumordnung vorzusehen, soweit dies zum Schutz der fachübergreifenden und überörtlichen Belange der Kulturerbestandorte erforderlich ist.
Begründung und Hinweise zur Umsetzung zu 1.2.4
Der verbindliche Umgebungsschutz der Kulturerbestandorte gilt insbesondere für die Regionalplanung, die verschiedenen Fachplanungsträger sowie die kommunale Planung. Der besondere Umgebungsschutz bewirkt einen Ausschluss von Planungen, Vorhaben und sonstigen Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst wird, die die Kulturerbestandorte in ihrer Bedeutung beeinträchtigen. Dies kann für Planungen der Regionalen Planungsgemeinschaften, wie z.B. Vorranggebiete „Windenergie“ und „großflächige Solaranlagen“ oder raumbedeutsame Verkehrsmaßnahmen, aber gleichermaßen auch für kommunale Planungen und Maßnahmen oder für Planungen und Maßnahmen gelten, die einer fachplanerischen Genehmigung unterliegen. Infrastrukturelle Vorhaben stehen nicht im Gegensatz zur, sondern sind Teil der Weiterentwicklung der Thüringer Kulturlandschaft. Insofern sind ihre Integration und der Ausgleich zwischen den Funktionen und Nutzungen von Bedeutung. Hinsichtlich einer zu erwartenden rasanten und die Kulturlandschaft prägenden Entwicklung der erneuerbaren Energien (siehe 5.2) wird ein besonderer Ordnungsbedarf festgestellt.
Planungsbeschränkungen in der Umgebung können in Form von Plansätzen aber auch durch gebietskonkrete Festlegungen erfolgen, beispielsweise in Form eines Umgebungsschutzbereichs oder eines „Kulturerbeerhaltungsbereichs“. Diese Festlegungen können auch Aussagen zum Schutzzweck einschließen, da unterschiedliche Kulturerbestandorte unterschiedliche Schutzansprüche beinhalten können.
Da die Planung der Kulturerbestandorte abschließend im LEP vorgenommen worden ist, ist eine Ergänzung der landesweit bedeutsamen Standorte bzw. Erweiterung um regional bedeutsame Standorte nicht möglich.
2. - Gleichwertige Lebensverhältnisse gewährleisten
2.
Gleichwertige Lebensverhältnisse gewährleisten
2.1 - Daseinsvorsorge sichern
2.1
Daseinsvorsorge sichern
Leitvorstellungen
- 1.
In allen Landesteilen sollen unter Berücksichtigung der vielfältigen und spezifischen Potenziale gleichwertige Lebensverhältnisse gesichert und wenn nötig hergestellt werden.
- 2.
1Eine bedarfsgerechte öffentliche Infrastrukturversorgung soll in allen Teilen Thüringens als Ausdruck des Prinzips der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse sichergestellt, fortentwickelt und die notwendigen Anpassungen eingeleitet werden. 2Bei der infrastrukturellen Leistungserbringung sollen verstärkt neue und flexible Finanzierungs- und organisatorische Modelle sowie Standards berücksichtigt werden.
- 3.
1Die dauerhafte Sicherung der Daseinsvorsorge soll sich am Prinzip der dezentralen Konzentration orientieren. 2Dies soll durch die gemeinsame Wahrnehmung der Verantwortung aller beteiligten Verwaltungs- und Planungsebenen im Sinne der Subsidiarität sowie durch bürgerschaftliches Engagement, ehrenamtlicher, der Gesellschaft dienender Tätigkeiten und gemeinnütziger Organisationen und Verbände erfolgen, insbesondere der Landkreise und Verbände als kommunale Zusammenschlüsse mit ihren Funktionen und Aufgaben. 3Die administrative Organisation der Daseinsvorsorge soll leistungsfähig, effizient und bürgernah erfolgen.
- 4.
1Die ländlich geprägten Räume sollen als eigenständige Lebens- und Wirtschaftsräume gesichert und hinsichtlich ihrer endogenen Potenziale gestärkt werden. 2Ihre Attraktivität als Natur-, Kultur- und Erholungsraum soll erhalten und qualitativ entwickelt werden. 3Städte und Dörfer in den ländlich geprägten Räumen sollen als attraktive Wohn- und Arbeitsorte erhalten bleiben.
Hintergrund
Die Leitvorstellung der Gleichwertigkeit der Lebensbedingungen (Art. 72 Abs. 2 GG, § 1 Abs. 2 ROG) gerät mit dem sich verschärfenden demografischen und ökonomischen Wandel immer stärker unter Druck, was sich in vielen Räumen insbesondere auf die Tragfähigkeit der Strukturen der Daseinsvorsorge (siehe 2.1.1) sowie die Stabilität der wirtschaftlichen Entwicklung auswirkt. Die Leitvorstellung zielt auf die gleichmäßige Entwicklung der Teilräume, vor allem bezogen auf die Sicherung der Daseinsvorsorge aber auch auf die überall vorhandenen, aber teilweise unterschiedlich ausgeprägten und wahrgenommenen Potenziale und Talente aller Landesteile. Mit gleichwertigen Lebensverhältnissen ist keineswegs die Herstellung gleicher Verhältnisse und Situationen in allen Teilen Thüringens gemeint. Dies war in der Vergangenheit vor dem Hintergrund der Vielfältigkeit Thüringens nie der Fall und soll auch zukünftig nicht zu einer Gleichmacherei führen. Gleichwertige Lebensverhältnisse sind als Richtungsvorgabe zu verstehen, nicht als unmittelbar realisierbares Ziel (siehe Raumordnungsbericht 2011, Seite 51).
Die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse schließt die spezifischen Bedürfnisse von Frauen und Männern, älteren Menschen, Menschen mit Handicaps sowie Kindern und Jugendlichen mit ein.
Vor dem Hintergrund der Konsequenzen des demografischen Wandels, der Konsolidierung der öffentlichen Haushalte auf niedrigerem Niveau und zunehmender gesellschaftlicher Diskussionen zu Wachstum, Wohlstand und Lebensqualität werden künftig vermehrt flexible Standards hinsichtlich Organisation und Finanzierung der Daseinsvorsorge erforderlich.
Mit diesem Anspruch eng verbunden ist die gemeinsame Wahrnehmung der Verantwortung aller Beteiligten zur Erreichung dieser Leitvorstellung. Dabei ist die Entscheidungsfähigkeit vor Ort oft höher einzuschätzen und erfolgversprechender, als der langwierige Prozess staatlichen Verwaltungshandelns. Insofern ist es erforderlich, dass sich Behörden und Verwaltungen aller Ebenen und Akteure vor Ort in ihrem Handeln ergänzen. Die Orientierung am Prinzip der dezentralen Konzentration zielt auf die Bedeutung der Zentralen Orte für die Sicherung der Daseinsvorsorge (siehe 2.2). Gleichwertig hat insofern keine über die Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) hinausgehende gleiche Sicherung der Daseinsvorsorge in allen Gemeinden zur Folge, sondern bezieht sich auf dezentral verteilte Zentrale Orte als geeignete und leistungsfähige Ankerpunkte.
Daseinsvorsorge ist umfassend bei der Feststellung der Bedürfnisse und hinsichtlich der Auswirkungen zu verstehen und gilt demzufolge nicht nur für die staatlichen Akteure. Bürgerschaftliches Engagement und die strukturellen Belange ehrenamtlicher, der Gesellschaft dienender Tätigkeiten sind ebenfalls Ausgangspunkt und Baustein von Planungen und Maßnahmen, insbesondere da der Staat gerade auch auf das kulturelle Engagement der Bürger setzt und das gesellschaftliche Potenzial unter dem Subsidiaritätsgedanken auch Vorrang besitzt.
Dieses Engagement zeigt sich beispielsweise in den unterschiedlichsten Vereinen vor Ort oder den Kirchen. Die Schaffung einer kulturellen Identität wird insbesondere in einem lebendigen Prozess von der Gesellschaft verantwortet.
Die ländlich geprägten Räume in Thüringen sind charakterisiert durch ihre Vielfalt an kleinteiligen Siedlungsstrukturen, attraktiven Klein- und Mittelstädten, regionalen Besonderheiten, natürlichen und schutzwürdigen Lebensräumen, abwechslungsreichen Kulturlandschaften, kulturellen Highlights, Freizeitangeboten, Unternehmensstrukturen im wirtschaftlichen Bereich, wohnortnahen Erwerbsmöglichkeiten, hohem bürgerschaftlichen Engagement in Vereinen, im sozialen Bereich und anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten. Diese Vielfalt ist eine Chance und ein Potenzial, das es in der künftigen Entwicklung des ländlich geprägten Raums zu bewahren sowie durch kreative Lösungsansätze zu gestalten und zu nutzen gilt. Es ist erforderlich, die ländlich geprägten Räume in die Lage zu versetzen, den aktuellen und künftigen Herausforderungen gerecht werden zu können. Dies erfordert aufgrund der thematischen Breite eine in der Zukunft noch stärker koordinierte und integrierte Politik. Dabei kommt der Vernetzung der einzelnen Politikbereiche eine besondere Bedeutung zu.
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG soll die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener Weise gewährleistet werden. Dies gilt auch in dünn besiedelten Regionen. Als Indikatoren für Gleichwertigkeit, um geschlechtsspezifische Benachteiligungen von Frauen oder Männern abzubauen, gelten dabei u.a. die Erreichbarkeit des Angebots sowie der Zugang, insbesondere die Selbstbestimmtheit im Zugang zu den unterschiedlichen Diensten.
Zahlreiche Funktionen und Aufgaben der Daseinsvorsorge werden von Kommunen und Landkreisen sowie von kommunalen Zweckverbänden etc. wahrgenommen. Die Regelungen dazu sind in der Thüringer Kommunalordnung enthalten. Insofern übernehmen kommunale Zusammenschlüsse wichtige Funktionen der regionalen Entwicklung.
Erfordernisse der Raumordnung
- 2.1.1
G 1Die Gewährleistung gleichwertiger Lebensverhältnisse sowie die Sicherung der Daseinsvorsorge in sämtlichen Landesteilen soll bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen berücksichtigt werden. 2Der dauerhafte territoriale Zusammenhalt Thüringens darf weder durch raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen noch durch Unterlassen erforderlicher Planungen und Maßnahmen nachhaltig beeinträchtigt werden.
Begründung zu 2.1.1
Gleichwertige Lebensverhältnisse bedeutet in allen Teilen Thüringens gleichwertige, nicht aber identische Lebensverhältnisse an jedem Ort herzustellen (siehe 2.1). „Leitvorstellung [...] ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die [...] zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung und gleichwertigen Lebensverhältnissen in allen Teilräumen führt.“ (§ 1 Abs. 2 ROG).
Daseinsvorsorge bezeichnet Leistungen, an deren Angebot im Sinne einer flächendeckenden Versorgung mit bestimmten, als lebensnotwendig eingestuften Gütern und Dienstleistungen ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Die Versorgung mit Energie, Wasser, Telekommunikation, öffentlichem Nahverkehr, Postdienstleistungen, Abfall- und Abwasserentsorgung, Rettungsdienste, Brand- und Katastrophenschutz sowie Polizei wird ebenso zur Daseinsvorsorge gerechnet, wie die Grundversorgung mit sozialen Dienstleistungen, Kulturangebote, ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Pflegedienste, Sportangebote, Kinderbetreuung und Schulbildung. Ein Großteil der Aufgaben der Daseinsvorsorge obliegt in weiten und vielfältigen Bereichen den Kommunen und gehört zu den Grundaufgaben der kommunalen Selbstverwaltung (siehe § 2 Abs. 2 ThürKO). Konkret werden damit insbesondere die Gewährleistung des Zugangs zu Leistungen und Einrichtungen der Daseinsvorsorge und zu Erwerbsmöglichkeiten sowie die Gewährleistung bestimmter Standards an Infrastrukturausstattung und Umweltqualitäten beschrieben. Darüber hinaus geht es aber auch um die Inwertsetzung der individuellen Potenziale der verschiedenen Landesteile.
Daseinsvorsorge schafft die existenziell wichtige Grundvoraussetzung für viele Lebensbereiche der Bevölkerung und die ökonomische Leistungs- und Entwicklungsfähigkeit einer Region. Veränderte Rahmenbedingungen, wie oben beschrieben, stellen die flächendeckende Gewährleistung der Daseinsvorsorge vor große Herausforderungen.
Der demografische Wandel sowie die unterschiedlichen Voraussetzungen und Erfolge in der Bewältigung des globalen wirtschaftlichen Strukturwandels können zunehmend räumliche Disparitäten (siehe 1.1) in der Entwicklung der Teilräume Deutschlands und Thüringens verschärfen. Der demografische Wandel gefährdet vor allem in stark schrumpfenden und dünn besiedelten Räumen die Tragfähigkeit bzw. die finanzierbare Aufrechterhaltung von Angeboten der Daseinsvorsorge.
Maßnahmen und Projekte der Raumordnung, wie z.B. die Modellvorhaben der Raumordnung (MORO), der Regionalentwicklung sowie der ländlichen Entwicklung, tragen zur konkreten Ausformung und Umsetzung im Sinne von Anpassungsstrategien bei.
Thüringen ist in seiner Gesamtheit durch regionale Vielfalt, polyzentrische Siedlungsstruktur und ein prägendes Nebeneinander städtisch und ländlich geprägter Räume charakterisiert. Dieser Zusammenhalt droht durch Bevölkerungssegregation sowie durch räumlich selektives Wirtschaftswachstum verloren zu gehen. Die Zunahme von räumlichen Disparitäten kann das Gleichgewicht der Thüringer Kulturlandschaft gefährden.
Der territoriale Zusammenhalt Thüringens als Ausdruck der Sicherung bzw. Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Landesteilen erfordert gemeinsames Handeln aller Beteiligten. Insofern ist eine stetige Prüfung erforderlich, ob verschiedene Planungen, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel, den Zusammenhalt Thüringens im Sinne einer Verantwortungsgemeinschaft unterstützen bzw. nicht beeinträchtigen.
Die Raumordnung ist in besonderem Maße in der Pflicht, vorsorgend erforderliche Planungen und Maßnahmen für einen mittel- bis langfristigen Zeitraum zu erkennen und auf ihre Umsetzung hinzuwirken. Daher ist der territoriale Zusammenhalt Thüringens als Daueraufgabe zu betrachten. Die Verwirklichung der Erfordernisse der Raumordnung erfolgt überwiegend nicht durch die Raumordnung selbst.
- 2.1.2
G Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, insbesondere bei der Sicherung und Weiterentwicklung sozialer und technischer Infrastrukturen, sollen die Folgen des demografischen Wandels besonders berücksichtigt werden.
Begründung zu 2.1.2
Thüringen ist, wie auch die übrigen neuen Länder, weite Teile der alten Länder sowie fast alle Staaten Mittel- und Osteuropas vom demografischen Wandel besonders betroffen. Die Auswirkungen des demografischen Wandels allgemein und die räumlich sowie zeitlich differenzierte Ausformung demografischer Trends werden die künftigen Arbeits- und Lebensbedingungen im Freistaat Thüringen maßgeblich beeinflussen und eine zentrale Herausforderung für die Landesentwicklung sein (siehe Karte 1). Die Folgen dieses Wandels für die Sicherung der Daseinsvorsorge sind für alle Bürger wahrnehmbar und bereits seit längerem nicht mehr nur an Wohnungsleerständen abzulesen. Schülermangel in Bildungseinrichtungen und sonstige Infrastrukturunterauslastungen in unseren Städten und Gemeinden beispielsweise sind auf Grundlage sicherer Vorausberechnungen mittel- bis langfristig als gegeben zu akzeptieren. Die Diskussionen über veränderte kommunale Strukturen sind ebenfalls maßgeblich auf den demografischen Wandel zurückzuführen.
Dabei hat sich der demografische Wandel nicht in allen Teilen Thüringens gleichermaßen vollzogen. Wachstum und Schrumpfung liegen räumlich dicht beieinander. Der demografische Wandel darf nicht zum Substanzverzehr und ruinösem Wettbewerb der Kommunen und Teilräume untereinander führen. Das bisherige Gleichgewicht zwischen Stadt und Land, insbesondere zwischen Klein- und Mittelstädten und ländlich geprägten Gemeinden ist charakteristisches Merkmal der Thüringer Kulturlandschaft. Ein Ungleichgewicht würde insofern auch diese Kulturlandschaft gefährden. Blickt man in die nahe Zukunft, so muss insgesamt in den nächsten 10 bis 15 Jahren weiterhin mit einer differenzierten Bevölkerungsentwicklung, weiteren Bevölkerungsverlusten und einer hohen Zunahme des Anteils der Senioren gerechnet werden. In Bezug auf die Zunahme des Anteils an Senioren bedeutet dies in der Tendenz u. a. wachsender Bedarf an ärztlichen, gesundheitsfürsorgerischen und pflegerischen Angeboten sowie an persönlichen Unterstützungsdienstleistungen sowie an Fachkräften in diesen Berufen, rückläufige Individualmobilität und wachsender Bedarf an seniorengerechten, barrierefreien Angeboten des ÖPNV bzw. alternativer Mobilitätskonzepte, steigendes subjektives Sicherheitsbedürfnis, Zunahme von Ein-Personen-Haushalten mit entsprechendem Bedarf an kleinen und kostengünstigen Wohnungen, steigender Immobilienleerstand, Gefährdung von und durch Verfallserscheinungen der Bausubstanz sowie starke Wertverluste und daraus resultiert eine regionalökonomische Abschwächung mit rückläufigen Einzelhandelsumsätzen und rückläufigen privaten und gewerblichen Investitionen. In Bezug auf den Gender-Mainstreaming-Gedanke bedeutet das, dass die Auswirkungen der räumlichen Planung analysiert werden, um geschlechtsspezifische Ungleichgewichte abzubauen.
Die Kenntnis der ablaufenden Prozesse des demografischen Wandels ist notwendig für die Ableitung von tragfähigen differenzierten Handlungsstrategien für die Sicherung der Daseinsvorsorge in allen Teilräumen des Freistaats. Dazu gehört neben der ausführlichen Analyse der Bevölkerungsentwicklung der letzten Jahre auch die Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der mit Kabinettbeschluss als Planungsgrundlage festgelegten Variante der koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung. Insofern ist eine Prüfung auf Demografiefestigkeit bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen erforderlich.
- 2.1.3
G Bei der Sicherung der Funktionsfähigkeit der ländlich geprägten Landesteile soll den individuellen Potenzialen und Hemmnissen der jeweiligen Teilräume bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden.
Begründung zu 2.1.3
Thüringen ist überwiegend ländlich geprägt. Insofern ist die Entwicklung der ländlich geprägten Räume von großer Bedeutung für die gesamte Landesentwicklung. Die ländlich geprägten Räume Thüringens haben in der Vergangenheit starke Veränderungen erfahren. Wie alle neuen Länder hatte auch Thüringen nach dem Jahr 1990 einen starken Bevölkerungsrückgang, verursacht durch sinkende Geburtenraten und hohe Wanderungsverluste, zu verbuchen. Es bestanden unklare Besitzverhältnisse an Grund und Boden, Siedlungs- und Infrastrukturen mussten modernisiert und ausgebaut werden. In der Land- und Forstwirtschaft, dem Handwerk und den in den ländlich geprägten Räumen ansässigen Industriebetrieben haben starke Umstrukturierungen, oftmals verbunden mit Arbeitsplatzabbau, stattgefunden. Es wurden große Anstrengungen zur Entwicklung unternommen, viele Verbesserungen konnten erreicht und erfolgreiche Entwicklungen auf den Weg gebracht werden. Mit erheblichen Investitionen wurden bauliche Missstände bzw. Mängel in den Städten und Dörfern behoben, Ortskerne saniert sowie die Infrastruktur ausgebaut und erneuert.
Dennoch stehen die ländlich geprägten Räume Thüringens weiter in einem Prozess der Veränderungen. Der demografische Wandel sowie die damit verbundenen Auswirkungen auf die Auslastung und die Vorhaltungskosten von Infrastrukturen, die wirtschaftliche Lage und die Arbeitskräfteverfügbarkeit oder der Umgang mit den natürlichen Ressourcen machen deutlich, dass sich die ländlich geprägten Räume Thüringens auch zukünftig verschiedensten Herausforderungen stellen müssen, wobei sich die demografische Entwicklung der ländlich geprägten Räume uneinheitlich vollzieht. Aus dieser Unterschiedlichkeit demografischer Strukturen und Trends aber auch aufgrund verschiedenster endogener Standortvoraussetzungen resultieren in den ländlich geprägten Räumen sehr differenzierte ökonomische und soziale Herausforderungen, auf die es sich aktiv einzustellen gilt (siehe Karte 2).
2.2 - Zentrale Orte und überörtlich bedeutsame Gemeindefunktionen
2.2
Zentrale Orte und überörtlich bedeutsame Gemeindefunktionen
Leitvorstellung
- 1.
Die Zentralen Orte sollen das Rückgrat der Landesentwicklung zur Stabilisierung (Ankerpunkt) oder Entwicklung (Impulsgeber) aller Landesteile bilden sowie als Standortsystem der öffentlichen Daseinsvorsorge dienen.
- 2.
1Das Modell der dezentralen Konzentration soll das Grundgerüst für die überörtlich raumwirksamen Entwicklungen und Entscheidungen bilden. 2Entwicklungsimpulse sollen künftig noch stärker als bisher in den Zentralen Orten konzentriert werden, um die wichtigsten Funktionen der Wirtschaft, der Infrastruktur und der Versorgung zu bündeln und Synergien zu nutzen.
- 3.
Die Städte und Gemeinden Thüringens, die eine überörtlich bedeutsame Gemeindefunktion aufweisen, sollen aufgrund ihrer besonderen Potenziale einen zielgerichteten und aufgabenbezogenen, sektoralen Beitrag zur Entwicklung des Landes und der Regionen leisten.
Hintergrund
In Thüringen befindet sich aufgrund seiner langen historischen Entwicklung ein Netz von Städten, wie es in dieser gleichmäßigen Verteilung in keinem anderen Land der Bundesrepublik zu finden ist. Mit Ausnahme der Oberzentren Erfurt, Jena und Gera ist Thüringen ein auffällig homogen besiedeltes Land der Klein- und Mittelstädte. Die Zersplitterung des Landes in eine große Zahl von kleinen Herzog- und Fürstentümern und einer daraus resultierenden Dezentralisierung führte zu einer Aufwertung zahlreicher Städte, die auch heute noch festzustellen ist. Über 30 ehemalige Residenzstädte aus über 400 Jahren Geschichte sowie die ehemaligen Freien Reichsstädte tragen dazu bei, dass Thüringen auch als „Land der Residenzen“ gilt. Beispiele dafür sind u. a. Weimar (Sachsen-Weimar-Eisenach), Gotha (Sachsen-Coburg und Gotha), Meiningen (Sachsen-Meiningen), Altenburg (Sachsen-Altenburg), Sondershausen (Schwarzburg-Sondershausen), Rudolstadt (Schwarzburg-Rudolstadt), Gera (Reuß - jüngere Linie), Greiz (Reuß - ältere Linie) alle bis 1918, Schleiz (Reuß-Schleiz bis 1848), Hildburghausen (Sachsen-Hildburghausen bis 1826), Eisenach (Sachsen-Eisenach bis 1741) und Eisenberg (Sachsen-Eisenberg bis 1707) sowie Nordhausen und Mühlhausen als Freie Reichsstädte (bis 1803). Mehr als ein Drittel der Hauptstädte des Jahres 1918 im heutigen Deutschland liegen in Thüringen. Diese Städte verfügen seit jeher über ein umfangreiches Funktionsspektrum mit einem ausgeprägten Einzugsbereich. Daraus ergeben sich noch heute und auch in Zukunft zahlreiche funktionelle Besonderheiten einzelner Städte in Thüringen.
Diese o. g. polyzentrische Siedlungsstruktur ermöglicht eine ausgewogene, gleichmäßige und dichte Verteilung mittelzentraler Funktionen (siehe 2.2.9). Verschiedene Städte nehmen einzelne oberzentrale Funktionen wahr, die sich oft nur aus der besonderen historischen Entwicklung erklären lassen (siehe 2.2.7).
Seit Inkrafttreten des Landesentwicklungsplans 2004 verlief die Bevölkerungsentwicklung in den Zentralen Orten im Unterschied zu der Entwicklung bis zum Jahr 2000 trotz weiterer Verluste häufig günstiger als in den nichtzentralen Orten. Durch die Realisierung von weiteren wichtigen Neu- und Ausbaumaßnahmen im Verkehrsnetz hat sich zugleich die Erreichbarkeit der Zentralen Orte in den letzten acht Jahren weiter verbessert, was als wichtiger Beitrag für die Sicherung der Daseinsvorsorge in allen Landesteilen zu bewerten ist.
Auch zukünftig ist gemäß der 12. koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung bis 2030 davon auszugehen, dass sich dieser Trend fortsetzen wird. Dies beinhaltet zugleich eine Erhöhung der Bedeutung der Zentralen Orte für die Versorgung des jeweiligen Umlands. Parallel dazu wird sich bei den höherstufigen Zentralen Orten der bereits erkennbare Trend zum Zuwachs in den Innenstädten zu Lasten der Wohngebiete in den Außenbezirken fortsetzen.
Unter den Bedingungen des demografischen Wandels mit der räumlich sowie zeitlich differenzierten Ausformung demografischer Trends ist es für die zukünftige Landesentwicklung entscheidend, dass die Funktionalität der Zentralen Orte erhalten und wenn nötig, weiteren gesellschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst wird. Erhalt der Funktionalität und Anpassung an Veränderungen gewährleistet die dauerhafte Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen für das gesamte Land und ermöglicht neue Spielräume für die Städte und Gemeinden. Als Folge dieser komplexen Herausforderungen sind zunehmend qualitative Lösungsansätze gefragt.
Die Zentralen Orte sind das strategische Herzstück der räumlichen Landesentwicklung. Sie stellen durch ihre Funktionsvielfalt die Kristallisationspunkte im Zentrum-Umland-Gefüge dar. Sie sind Knotenpunkte im Verkehrsnetz, Schwerpunkte des Wohnens und Arbeitens und bieten die nötigen Einrichtungen und Dienste, um nicht nur sich selbst, sondern auch ein Umland angemessen zu versorgen. Die Zentralen Orte sind so verteilt, dass eine angemessene Erreichbarkeit aus allen Teilen des Landes gewährleistet werden kann.
Neben den Zentralen Orten mit einem vielfältigen Funktionsumfang nehmen einzelne Gemeinden in Thüringen, häufig aufgrund historisch gewachsener Prozesse aber auch aufgrund zukünftiger Potenziale, in bestimmten Bereichen eine besondere überörtliche Bedeutung wahr (siehe 2.2.14). Gemeindefunktionen entsprechen der realen Vielfalt der Thüringer Städte und Gemeinden und tragen dazu bei, besondere Stärken und Eignungen in Wert zu setzen.
Erfordernisse der Raumordnung
- 2.2.1
G 1Die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte als Impulsgeber oder Ankerpunkt soll gesichert werden. 2Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen, sollen vermieden werden.
- 2.2.2
G 1Die zentralörtliche Gliederung mit Ober-, Mittel- und Grundzentren sowie die sie ergänzenden Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums soll zur Festigung und Entwicklung der für Thüringen typischen polyzentrischen Siedlungsstruktur beitragen. 2Planungen und Maßnahmen, die dieser Struktur entgegenwirken, sollen vermieden werden.
Begründung zu 2.2.1 und 2.2.2
Zentrale Orte sind Gemeinden, die aufgrund ihrer Einwohnerzahl, ihrer Lage im Raum, ihrer Funktion und ihrer zentralörtlichen Ausstattung Schwerpunkte des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens im Freistaat Thüringen bilden. Sie übernehmen entsprechend ihrer Funktion und Einstufung im zentralörtlichen System Aufgaben für ihr aus mehreren Ortsteilen bestehendes Gemeindegebiet und/oder für die Gemeinden ihres jeweiligen Versorgungsbereichs. Als Zentraler Ort werden Gemeinden gemäß § 6 Abs. 1 ThürKO ausgewiesen.
Das hierarchisch gegliederte System der Zentralen Orte bietet somit neben der flächendeckenden Grundversorgung eine jeweils auf die höherstufigen Zentralen Orte (Ober- und Mittelzentren, einschließlich Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums) bezogene teilräumliche Versorgung mit Gütern des gehobenen und des spezialisierten höheren bzw. hochwertigen Bedarfs. Das Zentrale-Orte-System wirkt damit auf den räumlichen Selektions- und Verteilungsprozess ein, indem die Konzentration gehobener und höherrangiger Dienstleistungen in den Zentralen Orten gefördert und gleichzeitig eine flächenhafte Grundversorgung mit niederrangigen und alltäglichen Dienstleistungen und Gütern abgesichert wird (siehe § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG).
Das Zentrale-Orte-System spiegelt die typische klein- und mittelstädtische polyzentrische Siedlungsstruktur Thüringens wieder. Diese ist einerseits als Ausprägung der besonderen Thüringer Kulturlandschaft, als Identität Thüringens, als räumliche Struktur der Heimat und andererseits als Ankerpunkt und Impulsgeber für alle Landesteile gerade im Rahmen einer Gesamtstrategie, wie sie mit dem LEP 2025 zum Ausdruck gebracht wird, erhaltenswert und als solche weiterzuentwickeln (siehe § 1 Abs. 3 ThürLPlG).
Durch das System Zentraler Orte wird die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit privaten Dienstleistungen und Arbeitsplätzen sowie einem komplexen Bündel öffentlicher Leistungen der Daseinsvorsorge, wie Bildungs-, Gesundheits-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen, ÖPNV, Ver- und Entsorgungsinfrastrukturen, zu angemessenen Erreichbarkeitsbedingungen gewährleistet. Zentrale Orte übernehmen unter Beachtung ihrer Lagegunst, ihrer Standortvorteile sowie der siedlungsstrukturellen Gegebenheiten Aufgaben als Versorgungs- und Arbeitsplatzzentren, als Wohnstandorte, als Standorte für Bildung und Kultur sowie als Ziel- und Verknüpfungspunkte des Verkehrs. In den strukturschwachen Teilräumen werden sehr viel mehr Fragen der Sicherung der Daseinsvorsorge im Vordergrund stehen, während es in den Wachstumsräumen eher darauf ankommt, die Wachstumseffekte wirksam und raumverträglich zu gestalten (siehe 1.1 und Karte 2). Um die regionalen Anpassungsprozesse bei der öffentlichen und privaten Infrastrukturversorgung bewältigen zu können, hat sich das mehrstufige System der Zentralen Orte auf der Grundlage der besonderen historischen Entwicklung Thüringens bewährt.
Der demografische Wandel sowie die geringer werdenden finanziellen Spielräume zwingen dazu, das Zentrale-Orte-System zukünftig wirksamer einzusetzen. Dies bedeutet vor allem eine zukunftsfähige Gestaltung von Struktur und Funktionen. Insofern ist es zweckmäßig, die Zentrale-Orte-Struktur Thüringens insgesamt nach einer Übergangs- und Qualifizierungsphase (siehe 2.2.10 und 2.2.12) zu überprüfen. Der demografische Wandel stellt für die zentralörtliche Versorgung eine besondere Herausforderung dar. Bevölkerungsrückgang und Veränderung der Altersstruktur wirken sich auf die Tragfähigkeit von Einrichtungen und die Organisation von Diensten aus. Deshalb ist es wichtig, die Leistungsfähigkeit Zentraler Orte im Fall des Rückbaus oder der qualitativen Weiterentwicklung von Angeboten zu sichern bzw. zu stärken (siehe 2.1.2).
- 2.2.3
G 1Zentralörtliche Funktionen sollen innerhalb der als Zentraler Ort bestimmten Gemeinde räumlich so angeordnet werden, dass sie aus ihrem Verflechtungsbereich gut erreichbar sind. 2Eine Funktionsbündelung soll erhalten bzw. angestrebt werden.
Begründung zu 2.2.3
Die zentralörtliche Bedeutung einer Gemeinde ergibt sich einerseits aus der Zahl und Vielfältigkeit der angebotenen Einrichtungen bzw. Dienste und andererseits aus der Ausprägung des Bedeutungsüberschusses in Form eines Verflechtungsbereichs über das eigene Gemeindegebiet hinaus. Unter Verflechtungsbereich wird das mit dem Zentralen Ort funktional verflochtene Umland verstanden. Zentrale Orte verfügen insofern über ein Bündel an einzelnen Funktionen. Mit zunehmender territorialer Ausdehnung großer Flächengemeinden kann das dem Zentrale-Orte-Konzept innewohnende Konzentrations- und Bündelungsprinzip an Bedeutung verlieren. Angesichts des Rückzugs öffentlicher und privater Anbieter als Folge des demografischen und gesellschaftlichen Wandels ist die Bündelung von Kräften im Bereich der Daseinsvorsorge häufig dennoch sinnvoll und notwendig. Damit wird es im Sinne einer nachhaltigen überörtlichen Raumentwicklung erforderlich, die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen (siehe § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG) bzw. bestimmte innergemeindliche Standortcluster, die typischerweise innerstädtische Funktionen erfüllen oder aufgrund ihrer Potenziale erfüllen können, in Ihrer Bedeutung zu stärken, um Synergien zu nutzen, Tragfähigkeiten zu erhöhen und zusätzliche Wege zu vermeiden.
Die Standortanforderungen für eine bestmögliche Erreichbarkeit verschiedener Einrichtungen und Dienste für die Bevölkerung der eigenen Gemeinde sowie des Umlands können aber voneinander abweichen, so dass Standortcluster nicht zwingend geboten sind.
- 2.2.4
G Zentralörtliche Funktionen können funktionsteilig von mehreren Gemeinden auf der Grundlage eines raumordnerischen Vertrags bzw. durch Zusammenschluss zu Planungsverbänden zur gemeinsamen Flächennutzungsplanung für einen gemeinsamen Versorgungsbereich wahrgenommen werden (funktionsteilige Zentrale Orte).
Begründung zu 2.2.4
Angesichts des Rückzugs privater Anbieter als Folge des demografischen Wandels sowie steigender Anforderungen an die Wettbewerbsfähigkeit als Folge der Globalisierung ist die Zusammenarbeit und kooperative Verantwortungswahrnehmung betroffener Zentraler Orte im Bereich der Daseinsvorsorge sinnvoll und notwendig. Die Stärkung der zentralörtlichen Funktion kann deshalb zunehmend nur durch Bündelung der Kräfte und Ressourcen, durch weitgehende kooperative Leistungserbringung oder durch Zusammenarbeit in Netzwerken erzielt werden. Durch Arbeitsteilung können Angebote der Daseinsvorsorge sowohl kostensparend und bedarfsgerecht, als auch langfristig und sozialverträglich gewährleistet werden.
Aufgrund tatsächlich vorhandener Funktionscluster oder zukünftiger Erfordernisse können somit zentralörtliche Funktionen von zwei oder mehr Gemeinden funktionsteilig wahrgenommen werden. Ein funktionsteiliger Zentraler Ort setzt sich dementsprechend aus mindestens zwei selbständigen Gemeinden zusammen. Erst die gemeinsame Funktionsausübung führt in diesen Fällen zu dem für einen Zentralen Ort charakteristischen Funktionsspektrum, wobei sich die einzelnen Gemeinden mit ihren Funktionen komplementär ergänzen und nicht in Konkurrenz zu einander stehen.
Als funktionsteilige Zentrale Orte gelten insbesondere solche Gemeinden, die in einem engen siedlungsstrukturellen Zusammenhang stehen und funktionale Mittelpunkte eines gemeinsamen Versorgungsbereiches, auch grenzüberschreitend, sind. Vor allem die jeweiligen Versorgungseinrichtungen aus dem gemeinsamen Versorgungsbereich müssen gut erreichbar sein. Der Zusammenschluss zu Planungsverbänden zur gemeinsamen Flächennutzungsplanung ist in den §§ 204, 205 BauGB geregelt.
Die tatsächliche Wahrnehmung der Funktionsteilung wird im Rahmen des Monitoring (siehe Anhang Landesentwicklungsmonitoring) geprüft. Es soll also überprüft werden, ob und inwieweit die in Rede stehenden Städte tatsächlich hinsichtlich einzelner zentralörtlicher Funktionen kooperieren und welche Verbindlichkeit diese Kooperation erlangt hat (siehe 2.2.11).
- 2.2.5
Z Oberzentren sind die Städte Erfurt, Gera und Jena.
- 2.2.6
G 1In den Oberzentren sollen die hochwertigen Funktionen der Daseinsvorsorge mit landesweiter Bedeutung konzentriert und zukunftsfähig weiterentwickelt werden. 2Dazu zählt insbesondere
- -
Innovations- und Wettbewerbsfunktion,
- -
private und öffentliche Steuerungs- und Dienstleistungsfunktion,
- -
zentrale Einzelhandelsfunktion,
- -
großräumige Verkehrsknotenfunktion (Bundesautobahn sowie Fernverkehr bzw. schneller SPNV),
- -
zentrale Bildungs- und Wissensfunktion,
- -
zentrale Gesundheits-, Kultur-, Freizeitfunktion.
Begründung zu 2.2.5 und 2.2.6
Oberzentren versorgen als Schwerpunkte von großräumiger Bedeutung die Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des hochwertigen Bedarfes. Sie verfügen als Großstadt in der Regel über 100.000 Einwohner. Unter hochwertigem Bedarf werden vor allem Güter und Dienstleistungen verstanden, die längerfristig nachgefragt werden und eine großen Einzugsbereich vorweisen. Die Entwicklungsaufgaben der Thüringer Oberzentren zielen insbesondere auf die Sicherung bzw. Stärkung der Arbeitsplatzzentralität sowie auf die Bereitstellung von spezialisierten und hochwertigen Steuerungs- und Dienstleistungsangeboten. Zur Bildungs- und Wissensfunktion zählen die Hochschulen in Erfurt, Jena und Gera, zur privaten- und öffentlichen Steuerungsfunktion zählen beispielsweise der Sitz der Landesregierung und bedeutender Behörden sowie von großen Unternehmen. Unter Gesundheits-, Kultur- und Freizeitfunktion werden zum Beispiel überregionale Krankenhäuser und Kultureinrichtungen mit ständigem Ensemble verstanden. Die Einzelhandelsstruktur wird durch eine leistungsfähige und attraktive Innenstadt mit vielfältigen Einkaufsmöglichkeiten mit Warenhäusern sowie größeren Stadtteilzentren geprägt. Insofern ist die zentrale Einzelhandelsfunktion Teil des Funktionsspektrums. Die hochwertigen Funktionen schließen in Bezug auf Erfurt und Jena auch Spitzensportanlagen (Bundesstützpunkte, Bundesleistungszentren und Olympiastützpunkte) mit ein.
Erfurt ist der bedeutendste Bevölkerungs-, Wirtschafts-, Verwaltungs- und Arbeitsmarktschwerpunkt in Thüringen. Die zentrale Lage der Stadt innerhalb der Städtereihe, ihre Verkehrsknotenfunktion, die hohe Versorgungs- und Wirtschaftskraft sowie ihre Funktion als Landeshauptstadt bestimmen ihre Bedeutung für den gesamten thüringischen Raum. Mit der Inbetriebnahme der VDE 8.1/8.2 (Hochgeschwindigkeitsverbindungen Berlin - Erfurt - München) ab Ende 2017 und der Fertigstellung der A 71 wird die Verkehrsknotenpunktfunktion von Erfurt weiter gestärkt. Gera hat eine überregionale Bedeutung als Industriestandort, insbesondere in Verbindung mit der Revitalisierung der Wismutregion. Die Bundesgartenschau 2007 hat einen wesentlichen Impuls für die Entwicklung der Region gegeben. Jena hat eine besondere Bedeutung als Wissenschaftsstandort, Standort moderner Forschungseinrichtungen und innovativ orientierter Wirtschaftsunternehmen sowie als Technologiezentrum.
Die Einbindung der Oberzentren über Zugangsstellen des Eisenbahnfernverkehrs, internationale Verkehrsflughäfen bzw. -landeplätze und Autobahnanschlussstellen, insbesondere in das transeuropäische Verkehrsnetz ist weitgehend erreicht. Auch nach Inbetriebnahme der VDE 8.1/8.2 bleibt eine schnelle Eisenbahnfernverkehrsanbindung Teil des oberzentralen Funktionsanspruchs der Stadt Jena. SPFV-Leistungen werden durch eigenwirtschaftlich agierende Unternehmen nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten erbracht. Die Zentren des Landes werden mit einem schnellen SPNV untereinander sowie grenzüberschreitend verbunden und sichern u. a. im Knoten Erfurt den Zugang zum Hochgeschwindigkeitsfernverkehr (siehe 4.5.3 und 4.5.4). Die Hauptbahnhöfe in Erfurt und Gera sowie der Bahnhof Jena-Paradies wurden in den vergangenen Jahren erneuert. Zugleich wurde die Verknüpfung mit anderen Verkehrsmitteln an diesen Knoten verbessert. Die Einbindung der Oberzentren Erfurt, Gera und Jena in das Straßennetz ist seit 2004 deutlich verbessert worden. Die Landeshauptstadt hat einen kompletten Stadtring (A 4, A 71, B 7) erhalten. In Gera ist im Zusammenhang mit dem sechsstreifigen Ausbau der A 4 eine Stadttangente mit neuer Führung von B 2 und B 92 sowie L 1079 entstanden. Für Jena haben sich die Verkehrsbedingungen im Stadtverkehr durch neue Zubringer (L 2308, L 1077) verbessert. Der sechsstreifige Ausbau der A 4 im Bereich AS Jena-Zentrum bis Saalebrücke ist abgeschlossen, der Neubauabschnitt AS Magdala bis AS Jena-Göschwitz wird voraussichtlich 2014 fertig gestellt.
Ein für die Mitte-Deutschland-Verbindung (MDV) und Ostthüringen bedeutsames Vorhaben ist die Planung zu einem integrierten Verkehrsangebot im Nah- und Fernverkehr. So ist beabsichtigt, dass die Städte Jena, Weimar und Gera durch umsteigefreie Fernverkehrszüge ab Ende 2016 in bzw. aus Richtung Rhein - Ruhr - Kassel über Erfurt - Weimar - Jena nach Gera erschlossen werden. In diesem Zusammenhang wichtige infrastrukturelle Maßnahmen sind der zweigleisige Ausbau bis Ende 2016 und die Elektrifizierung der MDV. Entsprechende Vorhaben wurden für die Fortschreibung des Bundesverkehrswegeplans angemeldet (siehe 4.5.5).
Die Luftverkehrsinfrastruktur in den Oberzentren entspricht den Erfordernissen. Im Einzelnen ist bezüglich der Oberzentren festzuhalten, dass die Landeshauptstadt Erfurt mit dem Verkehrsflughafen Erfurt-Weimar über einen leistungsfähigen Flughafen verfügt, der zu den internationalen Verkehrsflughäfen der Bundesrepublik Deutschland zählt. Die Oberzentren Gera und Jena verfügen über Verkehrslandeplätze, die den lokalen Anforderungen gerecht werden.
- 2.2.7
Z Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums sind die Städte Altenburg, Eisenach, Gotha, Mühlhausen/Thüringen, Nordhausen und Weimar sowie funktionsteilig Saalfeld/Rudolstadt/Bad Blankenburg und Suhl/Zella-Mehlis.
- 2.2.8
G 1In den Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums sollen die höherwertigen Funktionen der Daseinsvorsorge mit in der Regel überregionaler Bedeutung konzentriert und zukunftsfähig weiterentwickelt werden. 2Dazu zählt insbesondere
- -
überregionale Entwicklungs-, Stabilisierungs- und Steuerungsfunktion,
- -
überregionale Einzelhandels- und Dienstleistungsfunktion,
- -
überregionale Verkehrsknotenfunktion (Fernstraßenverbindung sowie schneller SPNV bzw. SPNV),
- -
Bildungs-, Gesundheits-, Kultur- und Freizeitfunktion.
Begründung zu 2.2.7 und 2.2.8
Neben den Oberzentren sind die Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums wichtige Standorte für Wirtschaft, Handel und Dienstleistungen/Verwaltung, Verkehr, Kultur, teilweise auch für Wissenschaft. Die Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums nehmen über die mittelzentralen Funktionen hinaus ergänzende oberzentrale Aufgaben wahr, ohne allerdings den vollständigen Funktionsumfang und die Einwohnerzahl eines Oberzentrums zu erreichen. Sie unterscheiden sich als herausragende regionale Schwerpunkte hinsichtlich ihrer zentralörtlichen Funktionen und Einwohnerzahl deutlich von den übrigen Mittelzentren. Als leistungsfähige Zentren der Versorgung und des Arbeitsmarkts erfüllen diese Städte eine bedeutende Funktion zur Stärkung Thüringens und zur Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung. Eisenach, Nordhausen, Saalfeld/Rudolstadt/Bad Blankenburg und Suhl/Zella-Mehlis tragen zur Erhaltung und Schaffung gleichwertiger Lebens- und Arbeitsbedingungen in von den Oberzentren entfernter gelegenen, ländlich geprägten Räumen bei (überregionale Entwicklungs- und Stabilisierungsfunktion). Insofern übernehmen die Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums eine überregionale Steuerungsfunktion und unterscheiden sich auch darin von den übrigen Mittelzentren. Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums weisen ein Stadtzentrum mit vielfältigem Einzelhandels- und Dienstleistungsangebot auf. Sie sind als kreisfreie oder große kreisangehörige Städte in Bezug auf ihre Steuerungsfunktion selbständige Behördenstandorte. Die Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums sollen zeitgleich mit den Mittelzentren und den Grundzentren überprüft werden (siehe 2.2.2, 2.2.10 und 2.2.12), insbesondere hinsichtlich der oberzentralen Teilfunktionen.
Von besonderer Bedeutung für den territorialen Zusammenhalt Thüringens, den hochwertigen Leistungsaustausch zwischen den Zentren sowie für die gleichwertigen Erreichbarkeitsverhältnisse ist die teilweise Einbindung in das transeuropäische Verkehrsnetz über leistungsfähige Fernverkehrsstraßen. Das Niveau der Einbindung der Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums in das Straßennetz ist dem der Oberzentren überwiegend ähnlich und wird zudem durch geeignete Vorhaben (insbesondere Ortsumgehungen) weiter angehoben.
Die Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums sind in der Mehrzahl (Eisenach, Gotha und Weimar an A 4, Nordhausen an A 38, Suhl/Zella-Mehlis an A 71 und A 73) unmittelbar ans Autobahnnetz angebunden. Mit dem Ausbau von Bundesstraßen können auch aus den übrigen Orten dieser Zentralitätsstufe die Autobahnen besser erreicht werden (Altenburg über B 7, B 93, Mühlhausen/Thüringen über B 247, Saalfeld/Rudolstadt/Bad Blankenburg über B 90n). In der Hälfte der Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums (Eisenach, Gotha, Saalfeld/Rudolstadt/Bad Blankenburg und Weimar) halten Züge des Fernverkehrs. Die Stadt Altenburg ist durch die S-Bahn-Linie Leipzig - Altenburg - Zwickau an das Oberzentrum Leipzig sowie durch die Expresszug-Linie Erfurt - Gera - Altenburg an ein gut ausgebautes SPNV-Netz angeschlossen. In Gotha und Nordhausen konnte durch den Ausbau des Straßenbahnnetzes zudem die städtische Verkehrsinfrastruktur verbessert werden.
Die Städte Altenburg und Eisenach nehmen oberzentrale Teilfunktionen in den Bereichen Kultur und Wirtschaft/Arbeitsstätten wahr. Eisenach kann bereits gegenwärtig eine besondere Wirtschaftskraft und einen spezialisierten Arbeitsmarkt mit regionalen und nationalen Verflechtungen vorweisen. Altenburg verfügt aufgrund seiner Lage im mitteldeutschen Wirtschaftsraum mit der räumlichen Nähe zu Leipzig über die entsprechenden Potenziale. Die Stadt Gotha verfügt über zentrale Bildungseinrichtungen mit landesweitem Einzugsbereich, über bedeutende Einrichtungen auf dem Gebiet der Kunst und Kultur sowie im Bereich der öffentlichen Verwaltung und Dienstleistung. Mühlhausen weist in den Bereichen Bildung, Gesundheitswesen, Kultur, Verwaltung und Justiz Teilfunktionen eines Oberzentrums auf.
In Weimar sind Bildung, Wissenschaft und Forschung, Kultur sowie Verwaltung und öffentliche Dienstleistungen von oberzentraler Bedeutung. Der Eintrag in die UNESCO-Welterbeliste „Bauhaus und seine Stätten in Weimar und Dessau“ ist mit drei Objekten in Weimar vertreten, während die Eintragung „Klassisches Weimar“ 13 Objekte umfasst. Die Aufnahme Weimars in die Welterbeliste begründete die UNESCO mit der „großen kunsthistorischen Bedeutung öffentlicher und privater Gebäude und Parklandschaften aus der Blütezeit des klassischen Weimar“ und mit der „herausragenden Rolle Weimars als Geisteszentrum im späten 18. und frühen 19. Jahrhundert“ (siehe 1.2.3). Weimar nimmt die Funktion eines internationalen Kongress- und Tourismuszentrums wahr.
Nordhausen besitzt bereits in den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Forschung, Gesundheit, Versorgung und Dienstleistung sowie Kultur oberzentrale Teilfunktionen. Die besondere Bedeutung von Nordhausen für Nordthüringen drückt sich beispielsweise im hohen Einpendlerüberschuss aus. Aufgrund der Lage, insbesondere der großen Entfernung zu benachbarten Oberzentren, kommt der Sicherung oberzentraler Teilfunktionen neben der Stärkung als Innovations- und Wirtschaftsstandort besondere Bedeutung zu.
Das Städtedreieck Saalfeld/Rudolstadt/Bad Blankenburg weist in den Bereichen Kultur, Wirtschaft, Gesundheit und Verwaltung oberzentrale Teilfunktionen auf. Die Städte nehmen aufgrund enger funktioneller und siedlungsstruktureller Verknüpfung die Aufgaben eines Mittelzentrums mit Teilfunktionen eines Oberzentrums gemeinsam wahr.
Suhl/Zella-Mehlis besitzt als Wirtschafts- und Versorgungszentrum eine dominierende Stellung in Südthüringen. Aufgrund der Lage dieses funktionsteiligen Zentralen Orts, insbesondere der großen Entfernung zu benachbarten Oberzentren, kommt der Sicherung oberzentraler Teilfunktionen neben der Stärkung als Innovations- und Wirtschaftsstandort besondere Bedeutung zu.
- 2.2.9
Z 1Mittelzentren sind die Städte Apolda, Arnstadt, Artern/Unstrut, Bad Langensalza, Bad Lobenstein, Bad Salzungen, Eisenberg, Greiz, Heilbad Heiligenstadt, Hildburghausen, Ilmenau, Leinefelde-Worbis, Meiningen, Pößneck, Schleiz, Schmalkalden, Sömmerda, Sondershausen, Sonneberg, Stadtroda, und Zeulenroda-Triebes sowie funktionsteilig Hermsdorf/Bad Klosterlausnitz, Neuhaus am Rennweg/Lauscha und Schmölln/Gößnitz.
- 2.2.10
G 1In den Mittelzentren sollen die gehobenen Funktionen der Daseinsvorsorge mit mindestens regionaler Bedeutung für den jeweiligen Funktionsraum konzentriert und zukunftsfähig weiterentwickelt werden. 2Dazu zählt insbesondere
- -
Entwicklungs- und Stabilisierungsfunktion,
- -
regionale Einzelhandels- und Dienstleistungsfunktion,
- -
überregionale Verkehrsknotenfunktion,
- -
Bildungs-, Gesundheits-, Kultur- und Freizeitfunktion,
- -
Steuerungsfunktion.
Begründung zu 2.2.9 und 2.2.10
Bei den Thüringer Mittelzentren handelt es sich um die historisch gewachsenen Impulsgeber und Ankerpunkte als polyzentrischer Ausdruck der Thüringer Kulturlandschaft (siehe 1.2). Die durch eine nahezu homogene Verteilung der Klein- und Mittelstädte geprägte polyzentrische Siedlungsstruktur ermöglicht eine ausgewogene, gleichmäßige und dichte Verteilung mittelzentraler Funktionen. Allerdings wirken sich der demografische Wandel allgemein und die räumlich sowie zeitlich differenzierte Ausformung demografischer Trends auf die Situation der Mittelzentren aus. Unter diesen Bedingungen ist es für die zukünftige Landesentwicklung entscheidend, dass die Funktionalität der Mittelzentren erhalten und wenn nötig, weiteren gesellschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst wird. Erhalt der Funktionalität und Anpassung an Veränderungen gewährleistet die dauerhafte Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen für das gesamte Land und ermöglicht neue Spielräume für die Städte und Gemeinden. Als Folge dieser komplexen Herausforderungen sind zunehmend qualitative und organisatorisch-strukturelle Lösungsansätze gefragt.
Die Mittelzentren sollen zeitgleich mit den Grundzentren überprüft werden (siehe 2.2.2 und 2.2.12). Neben der Funktionserfüllung werden dabei die Erreichbarkeit (Lage im Raum), der Einzugsbereich, weitere Kriterien in den Bereichen demografische Entwicklung und Arbeitsplatzzentralität sowie die raumstrukturelle Situation an der Landesgrenze überprüft. Die Bestimmung der Mittelzentren hat sich bisher an wesentlichen mittelzentralen Ausstattungsmerkmalen, einem ausgeprägten Einzugsbereich, überdurchschnittlichen Entwicklungspotenzialen, einer relativ hohen eigenen Einwohnerzahl und an einer relativ hohen Wirtschaftskraft orientiert.
Die Mittelzentren sind in der Regel gekennzeichnet durch zahlreiche und vielfältige Funktionen der Daseinsvorsorge mit regionaler Bedeutung in den Bereichen Wirtschaft und Arbeitsmarkt (Entwicklungs- und Stabilisierungsfunktion), Einzelhandel, Dienstleistungen (vielseitige Einkaufsmöglichkeiten des gehobenen Bedarfs, Filialen von Banken und Versicherungseinrichtungen u. ä.), Bildung, Gesundheit, Kultur, Freizeit (Schulen der Sekundarstufe II, öffentliche Bibliothek, Berufsschulen, Veranstaltungshalle, Krankenhaus mit regionalem Versorgungsauftrag, Fachärzte u. ä.) Steuerung bzw. Verwaltung (Sitz oder Außenstelle von Landesbehörden und Kreisverwaltungen). Hinsichtlich der Verkehrsfunktion nehmen die Mittelzentren als regionale Zentren teilweise überregionale Bedeutung wahr (Umsteigefunktion SPNV - ÖPNV, ÖPNV-Knotenpunktfunktion u. ä.). Die Einwohnerzahl in den mittelzentralen Funktionsräumen beträgt in der Regel mehr als 30.000 Einwohner. In den mittelzentralen Funktionsräumen von Hermsdorf/Bad Klosterlausnitz, Artern/Unstrut, Neuhaus a. Rwg./Lauscha, Zeulenroda-Triebes, Schmölln/Gößnitz, Bad Lobenstein und Schleiz sind weniger als 30.000 aber mehr als 20.000 Einwohner vorhanden. Weniger als 20.000 Einwohner leben mit Stand vom 31. Dezember 2012 in den mittelzentralen Funktionsräumen Eisenberg und Stadtroda (siehe Tab. 3).
Die Mittelzentren in Räumen mit günstigen Entwicklungsvoraussetzungen können die Rolle eines Impulsgebers übernehmen, während den Mittelzentren in Räumen mit besonderen Entwicklungsaufgaben (siehe 1.2.1 ff.) zusätzlich eine entscheidende Stabilisierungsfunktion zur Sicherung der Daseinsvorsorge und Gewährleistung gleichwertiger Lebensverhältnisse zukommt.
Die Mittelzentren sind in der Regel über leistungsfähige und gut ausgebaute Straßen in das Verkehrsnetz eingebunden. Drei Viertel dieser Orte verfügen über mindestens einen schnellen Zugang zum Autobahnnetz. Die übrigen Mittelzentren sind über Bundesstraßen (überwiegend mit Ortsumgehungen) gut erreichbar. Unbeschadet des guten Stands wird an der weiteren qualitativen Verbesserung (insbesondere Ortsumgehungen) gearbeitet. Jedes zweite Mittelzentrum verfügt über einen Zugang zum schnellen SPNV. Dieses System wird in der Fläche durch vertakteten SPNV ergänzt. Damit werden fast alle Mittelzentren stündlich - im Berufs- und Schülerverkehr teilweise dichter - bedient.
Aus einer Erreichbarkeitsanalyse geht hervor, dass die Mittelzentren in nahezu allen Teilen Thüringens aus ihrem Funktionsraum in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden können (siehe 2.2.13). Damit leisten die Mittelzentren nachweislich einen entscheidenden Beitrag zur Gewährleistung gleichwertiger Lebensbedingungen in allen Teilräumen Thüringens.
- 2.2.11
1Die Bestimmung der Grundzentren erfolgt gesondert durch eine nachfolgende Änderung des Landesentwicklungsprogramms. 2Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Grundzentren in den Regionalplänen fort. 3Grundzentren sind die Städte und Gemeinden Arenshausen, Auma-Weidatal, Bad Berka, Bad Colberg-Heldburg, Bad Frankenhausen, Bad Köstritz/Crossen an der Elster (funktionsteilig), Bad Liebenstein, Bad Sulza, Bad Tennstedt, Berga/Elster, Blankenhain, Bleicherode, Breitenworbis, Breitungen, Brotterode-Trusetal, Buttstädt, Bürgel, Dermbach, Dingelstädt, Dornburg-Camburg, Ebeleben, Eisfeld, Ellrich, Friedrichroda, Gebesee, Gefell/Hirschberg/Tanna (funktionsteilig), Geisa, Gerstungen, Gräfenroda, Greußen, Großbreitenbach, Großengottern, Heldrungen/Oldisleben (funktionsteilig), Heringen/Helme, Kahla, Kaltennordheim, Kölleda, Königsee-Rottenbach, Küllstedt, Meuselwitz/Lucka (funktionsteilig), Mihla, Münchenbernsdorf, Nesse-Apfelstädt, Neustadt an der Orla, Niederorschel, Oberweißbach/Thür. Wald, Ohrdruf, Probstzella, Römhild, Ronneburg, Roßleben/Wiehe (funktionsteilig), Ruhla, Saalburg-Ebersdorf, Schalkau, Schimberg, Schleusegrund, Schleusingen, Schlotheim, Sonnenstein, Stadtilm, Steinach, Steinbach-Hallenberg, Südeichsfeld, Tabarz, Tambach-Dietharz, Teistungen, Themar, Treffurt, Triptis, Uder, Vacha, Waltershausen, Wasungen, Weida, Weißensee und Wutha-Farnroda.
- 2.2.12
G 1In den Grundzentren sollen die Funktionen der Daseinsvorsorge mit überörtlicher Bedeutung ergänzend zu den höherstufigen Zentralen Orten konzentriert und zukunftsfähig gestaltet werden. 2Dazu zählt insbesondere
- -
Stabilisierungs- und Ergänzungsfunktion,
- -
Einzelhandels- und Dienstleistungsfunktion,
- -
regionale Verkehrsknotenfunktion,
- -
primäre Bildungs-, Gesundheits- und Freizeitfunktion.
Begründung zu 2.2.11 und 2.2.12
Grundzentren nehmen ergänzend zu den höherstufigen Zentralen Orten Stabilisierungsfunktionen in der Fläche wahr. Sie übernehmen insbesondere die Grundversorgung mit Gütern und Dienstleistungen (Einzelhandel, Kommunalverwaltung u. ä.) sowie Bildung, Gesundheit und Freizeit (Allgemeinärzte, Apotheke, Grundschule, Sportstätten u. ä.). Grundzentren sind leistungsfähig durch Landesstraßen sowie SPNV und/oder StPNV der Kreise in das Verkehrsnetz eingebunden.
Insbesondere durch die nahezu gleichmäßig verteilten höherstufigen Zentralen Orte wird bereits ein Großteil der grundzentralen Versorgung abgedeckt. Insbesondere dort, wo die Erreichbarkeitsbedingungen die in 2.2.13 vorgegebenen Erreichbarkeitszeiten überschreiten, ist eine Ergänzung dieses Netzes durch Grundzentren zur Sicherung der Daseinsvorsorge notwendig. Diese Herangehensweise wird auch dem Bevölkerungsrückgang gerecht, der eine Straffung des Zentrale-Orte-Netzes erforderlich macht, um die Tragfähigkeit der vorzuhaltenden Infrastrukturen und Dienstleistungen sicherzustellen. Damit wird auch der Forderung des § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG Rechnung getragen, wonach die Erreichbarkeits- und Tragfähigkeitskriterien des Zentrale-Orte-Konzepts flexibel an den regionalen Erfordernissen ausgerichtet werden sollen.
Die konkrete Bestimmung von Grundzentren entfällt zunächst zugunsten einer verlängerten Geltungsdauer der in den Jahren 2011 und 2012 in Kraft getretenen Regionalpläne. Bis zum Abschluss einer Teilfortschreibung bzw. Teiländerung des LEP 2025 - spätester Beginn drei Jahre nach Inkrafttreten des LEP 2025 - gelten somit die bisherigen Grundzentren fort.
Die Bestimmung der Grundzentren erfolgt zukünftig im LEP und nicht in den Regionalplänen, spätestens zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der aktuellen Regionalpläne. Dies ermöglicht eine einheitliche Vorgehensweise bei der Bestimmung der Grundzentren und führt zu einer Aufwertung der Grundzentren als Teil des zentralörtlichen Systems.
Die Grundzentren mit Gebietsstand November 2013 entsprechen den Regionalplänen Nordthüringen (in Kraft getreten am 29. Oktober 2012), Mittelthüringen (in Kraft getreten am 1. August 2011), Südwestthüringen (in Kraft getreten am 9. Mai 2011) sowie Ostthüringen (in Kraft getreten am 18. Juni 2012).
Die Kriterien für die Bestimmung der Grundzentren lauten:
- 1.
Funktionserfüllung,
- 2.
Erreichbarkeit (Lage im Raum),
- 3.
Einwohnerzahl (mit Demografiefaktor),
- 4.
Weitere Kriterien in den Bereichen demografische Entwicklung und Arbeitsplatzzentralität.
Die Anwendung der Kriterien erfolgt unter Berücksichtigung substanzieller interkommunaler Zusammenarbeit (d.h. gemeinsamer Flächennutzungsplan und/oder über einen raumordnerischen Vertrag verbindlich abgesicherte Kooperation in den die Grundzentren prägenden überörtlichen Funktionen).
Grundzentren nehmen die im Grundsatz genannten Funktionen wahr und sind
- -
entweder zur Sicherung gleichwertiger Erreichbarkeitsbedingungen (Lage im Raum) als Ergänzung zu den Mittel- und Oberzentren erforderlich
- -
oder sie weisen als Gemeinde, Landgemeinde oder im Rahmen substanzieller interkommunaler Kooperation (s. o.) im Verflechtungsbereich grundsätzlich 5.000 Einwohner oder darüber unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung
- -
und in den Bereichen Demografie sowie Arbeitsplatzzentralität (z.B. Einpendlerintensität) besonders günstige Voraussetzungen auf oder sind hinsichtlich besonderer raumstruktureller Strukturen entlang der Landesgrenze erforderlich.
Eine Abweichung ist in begründeten Einzelfällen möglich, wenn eine überdurchschnittliche Wirtschaftskraft vorhanden oder eine interkommunale Kooperationen aus besonderen regionalen bzw. topografischen Gründen nicht sachgerecht ist.
Innovative, tragfähige und nachhaltige Angebotsstrukturen können nur entwickelt werden, wenn eine ständige Überprüfung und Weiterentwicklung der Angebote der Daseinsvorsorge erfolgt. Fixe Ausstattungskataloge können für diesen Prozess hinderlich wirken. Notwendig sind hingegen die flexible Handhabung sowie die Anpassung des Zentrale-Orte-Systems und Differenzierungen bezogen auf die jeweiligen teilräumlichen Strukturen.
- 2.2.13
G Die Erreichbarkeit eines Zentralen Ortes soll eine Wegezeit von
- -
90 Minuten im öffentlichen Verkehr und 60 Minuten im motorisierten Individualverkehr für Oberzentren,
- -
45 Minuten im öffentlichen Verkehr und 30 Minuten im motorisierten Individualverkehr für Mittelzentren einschließlich der Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums und
- -
30 Minuten im öffentlichen Verkehr und 20 Minuten im motorisierten Individualverkehr für Grundzentren
nicht überschreiten.
Begründung zu 2.2.13
Die angemessene Erreichbarkeit der Zentralen Orte aus dem Umland ist wesentlicher Teil der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse (siehe § 2 Abs. 3 Nr. 3 ROG). Die angegebenen Orientierungswerte entsprechen sowohl überwiegend den MKRO-Empfehlungen (MKRO-Entschließung „Zentrale Orte und ihre Verflechtungsbereiche“ vom 8. Februar 1968, MKRO Entschließung „Zentralörtliche Verflechtungsbereiche mittlerer Stufe der Bundesrepublik Deutschland“ vom 15. Juni 1972, MKRO-Entschließung „Oberzentren“ vom 16. Juni 1983) als auch der Richtlinien für die Integrierte Netzgestaltung (RIN Ausgabe 2008, Seite 11, Tab. 1). „Wegezeit“ ist jene Zeit, die für den Weg vom Wohnort zum Zentralen Ort oder zurück benötigt wird. Der im LEP angenommene Orientierungswert für die ÖPNV-Erreichbarkeit der Mittelzentren unterschreitet den entsprechenden MKRO-Wert. Die weiteren Orientierungswerte werden in Thüringen nahezu vollständig eingehalten. Jeder höherstufige Zentrale Ort übernimmt dabei auch die Funktionen der niedrigeren zentralörtlichen Funktionsstufe. Insofern übernehmen beispielsweise auch alle Ober- und Mittelzentren grundzentrale Aufgaben.
Als Folge des demografischen Wandels muss auch das Verkehrsangebot und das Angebot an Verkehrsinfrastrukturen einer Prüfung unterzogen werden. Anpassungsmaßnahmen im ÖPNV-Netz sowie hinsichtlich der Aufrechterhaltung von Schienen- und Straßeninfrastrukturen werden erforderlich, allerdings im Rahmen der Einhaltung der Orientierungswerte.
- 2.2.14
G 1Vor dem Hintergrund der historisch gewachsenen, polyzentrischen Siedlungsstruktur und zukünftiger Profilierung sollen Gemeinden mit einer überörtlich bedeutsamen Gemeindefunktion die Zentralen Orte aufgaben- und handlungsbezogen ergänzen und einen spezifisch-sektoralen Beitrag zur teilräumlichen Entwicklung leisten. 2Die räumlichen Voraussetzungen für diese Gemeindefunktion sollen erhalten oder weiter verbessert werden.
Begründung zu 2.2.14
Einzelnen Gemeinden kann vor dem Hintergrund der polyzentrischen Siedlungsstruktur aufgrund besonderer Entwicklungspotenziale bzw. -erfordernisse und unter Berücksichtigung ihrer Lage im Raum sowie ihrer Bevölkerungsentwicklung eine überörtlich bedeutsame Gemeindefunktion zuerkannt werden (siehe § 1 Abs. 3 Nr. 3 ThürLPlG). Diese Gemeinden unterscheiden sich von den Zentralen Orten durch ihre überwiegend monofunktionale Ausrichtung.
Überörtlich bedeutsame Gemeindefunktionen sind Funktionen, die den wirtschaftlichen, infrastrukturellen und sozialen Charakter einer nichtzentralörtlichen Gemeinde dominieren und in ihrer raumstrukturellen Wirkung deutlich über die eigene Gemeinde hinaus wirksam werden. Als Funktionsbereiche kommen beispielsweise die Funktionen Wohnen, Bildung, Kultur, Gewerbe/Industrie, erneuerbare Energie, Landwirtschaft, Tourismus (siehe 4.4) und Verkehr in Betracht. Die entsprechenden Festlegungen erfolgen in den Regionalplänen, sofern ein überörtliches Regelungserfordernis raumordnerisch begründet werden kann. Sofern eine mindestens überregionale Bedeutung vorliegt, erfolgt eine Bestimmung im LEP selbst. Die Funktionen werden Gemeinden gemäß § 6 Abs. 1 ThürKO zugewiesen.
Die überörtlich bedeutsamen Gemeindefunktionen entsprechen der Vielfalt Thüringens und ermöglichen unter Berücksichtigung der zukünftigen Herausforderungen eine zielgerichtete Entwicklung aller Landesteile.
Vorgaben für die Träger der Regionalplanung
- 2.2.15
V In den Regionalplänen können den Zentralen Orten besondere Handlungserfordernisse als Grundsätze der Raumordnung zugewiesen werden, soweit dies erforderlich und nicht bereits fachlich geregelt ist oder geregelt werden könnte.
- 2.2.16
V 1In den Regionalplänen können bestimmten Gemeinden überörtlich bedeutsame Gemeindefunktionen als Ziele der Raumordnung zugewiesen werden, soweit dies die Funktion der Gemeinde prägt oder aufgrund vorhandener Potenziale oder absehbarer Entwicklungen prägen kann und dies für eine geordnete regionale Entwicklung erforderlich ist. 2Die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte soll nicht beeinträchtigt werden.
Begründung und Hinweise zur Umsetzung zu 2.2.15 und 2.2.16
Die Formulierung von besonderen Handlungserfordernissen ermöglicht eine zielgerichtete und auf den konkreten Teilraum bezogene raumordnerische Steuerung. Dies kann dazu beitragen, die Wirksamkeit des Zentrale-Orte-Konzepts zu erhöhen. Im Zuge der Formulierung der Handlungserfordernisse kann es insbesondere bei größeren Flächengemeinden erforderlich werden, diese Handlungserfordernisse einem Teil der administrativen Gemeinde zuzuordnen, ohne allerdings unzulässig in die gemeindliche Selbstverwaltung einzugreifen.
Bestimmten Ortsteilen innerhalb eines Zentralen Orts oder innerhalb von Gemeinden mit einer überörtlich bedeutsamen Gemeindefunktion können bestimmte überörtlich bedeutsame Funktionen im Einzelfall als Grundsatz der Raumordnung zugewiesen werden, sofern eine überörtliche Bedeutung raumordnerisch begründet ist, beispielsweise um Funktionen räumlich zu bündeln oder eine bestmögliche Erreichbarkeit aus dem Umland zu gewährleisten. Eine pauschale und theoretische Bestimmung ist nicht zulässig. Mit der Vorgabe als Grundsatz der Raumordnung verbleibt der Gemeinde ein Abwägungs- und Ermessenspielraum. Zudem ist der regionalplanerische, also der überörtliche und fachübergreifende Regelungsbedarf, deutlich zu machen. Rein fachliche oder kommunale Angelegenheiten zählen weder hinsichtlich der Handlungserfordernisse noch überörtlich bedeutsamer Funktionen zum Regelungsbereich der Regionalplanung. Nicht jedes überörtliche Interesse rechtfertigt bereits eine gebiets- oder bereichsscharfe Festlegung. Vielmehr müssen besonders wichtige Belange des Landes oder der Region sich in der Abwägung mit den gemeindlichen Belangen durchsetzen können. Für gebiets- oder bereichsscharfe Festlegungen von Orten innerhalb des Gemeindegebiets ist ein rechtfertigendes öffentliches Interesse im Regelfall nicht gegeben. Vielmehr obliegt es grundsätzlich der jeweiligen Gemeinde zu entscheiden, wo im Gemeindegebiet zentralörtliche Aufgaben wahrgenommen werden sollen.
Mit der Ausweisung von Gemeinden mit überörtlich bedeutsamen Gemeindefunktionen sollen herausgehobene Funktionen in einem regionsweiten Kontext bewertet und eine weitere funktionale Arbeitsteilung im Raum planerisch unterstützt werden (siehe 2.2.14). Somit besteht ein Instrument für die Regionalplanung, um vorsorglich und dennoch flexibel auf die Ausdifferenzierung des Raums reagieren zu können und einzelne, besondere Eignungen von Gemeinden mit Funktionen zu sichern und zu entwickeln. Monofunktionale Festlegungen können der besonderen Spezifik einzelner Städte und Gemeinden als Teil der vielfältigen Thüringer Kulturlandschaft (siehe 1.2) entsprechen und tragen insofern auch zu deren Stabilisierung bzw. Weiterentwicklung bei.
Die Ausweisung von Gemeinden mit überörtlich bedeutsamen Gemeindefunktionen erfolgt ergänzend zum Netz der Zentralen Orte und ist auf der Ebene des Regionalplans an nachfolgenden Kriterien auszurichten:
- -
Überörtliche Bedeutung,
- -
räumlicher Schwerpunkt in der die Gemeindefunktion betreffenden Funktion,
- -
prognostizierte positive Entwicklung in der die Gemeindefunktion betreffenden Funktion,
- -
besondere natürliche und funktionelle Gegebenheiten und Entwicklungsmöglichkeiten (z.B. Lage im Schwerpunktraum oder Vorbehaltsgebiet ähnlicher Zweckbestimmung),
- -
gute verkehrliche Erreichbarkeit,
- -
Vergleichsweise günstige Bevölkerungsentwicklung und Bevölkerungsprognosen.
Für die Gemeindefunktion Tourismus gelten ergänzend die unter 4.4.6 genannten Kriterien.
2.3 - Mittelzentrale Funktionsräume
2.3
Mittelzentrale Funktionsräume
Leitvorstellungen
- 1.
Eine zielgerichtete Profilierung der mittelzentralen Funktionsräume als Handlungsräume soll neue Chancen für eine zukunftsgerichtete Landesentwicklung schaffen, indem Potenziale erkannt und genutzt, Stärken ausgebaut und Schwächen überwunden werden sollen.
- 2.
1Die Mittelzentren sollen den Kern ihres mittelzentralen Funktionsraums bilden. 2Durch gleichwertige mittelzentrale Funktionsräume soll die flächendeckende Sicherung der Daseinsvorsorge dauerhaft gewährleistet werden.
- 3.
1Öffentliche Fördermaßnahmen zur Sicherung der Daseinsvorsorge sollen an interkommunal abgestimmten Planungen in den mittelzentralen Funktionsräumen ausgerichtet werden. 2Mittelzentrale Funktionsräume sollen als regionale Verantwortungsgemeinschaften Ausgangspunkt für verstärkte interkommunale Kooperation sein.
Hintergrund
Innerhalb der mittelzentralen Funktionsräume bestehen intensive Verflechtungs- und Kooperationsbeziehungen bzw. Kooperationsanforderungen zwischen den Gemeinden, insbesondere aber zwischen den Mittelzentren als Kern mit den Grundzentren und den Gemeinden mit einer überörtlich bedeutsamen Gemeindefunktion.
Die mittelzentralen Funktionsräume bilden mit ihrer Orientierung an den für Thüringen charakteristischen Mittelzentren geeignete fachübergreifende und überörtliche funktionale Einheiten und gewährleisten eine angemessene Mittelzentrenerreichbarkeit. Die Ermittlung und räumliche Bestimmung erfolgte durch Verschneidung der erreichbarkeitsnächsten Gemeinden mit Pendlerdominanzbereichen bezogen auf die Mittelzentren gemäß Ziel 2.2.7 und 2.2.9 bzw. die Oberzentren gemäß Ziel 2.2.5. Die Funktionsräume ergeben sich aus der räumlichen Verteilung des Angebots an und der Nachfrage nach mittelzentralen Funktionen. Als Indikator für das Angebot wurden Einzugsgebiete herangezogen, welche sich durch das Minimum an Zeitaufwand zur Erreichung eines entsprechenden Zentralen Orts unter Nutzung des motorisierten Individualverkehrs (MIW) definieren. Die Inanspruchnahme (Nachfrage) mittelzentraler Funktionen wurde anhand der Arbeitsplatzzentralität bezogen auf das Auspendlermaximum (Zeitraum 2008 bis 2012) bestimmt. Sofern beide Indikatoren übereinstimmen wird von einem hohen funktionalen Zusammenhang ausgegangen. Stimmen beide Indikatoren nicht überein, d. h. entspricht die Pendlerausrichtung nicht dem Erreichbarkeitsminimum, erfolgt im Sinne der variablen Geometrie keine Zuordnung zu einem mittelzentralen Funktionsraum (siehe Karte 4). Die Tab. 3 enthält die Bevölkerungszahl innerhalb des jeweiligen mittelzentralen Funktionsraums. Sofern keine eindeutige Zuordnung zu einem mittelzentralen Funktionsraum erfolgt ist („bilaterale Ausrichtung“), ist die Bevölkerungszahl jeweils zur Hälfte den mittelzentralen Funktionsräumen zugeordnet.
Dies gilt auch für sonstige auf mittelzentrale Funktionen ausgerichtete Themen und Handlungsfelder, die auf den konkreten Potenzialen der jeweiligen Teilräume aufbauen sowie für zahlreiche Programme und Prozesse der Regionalentwicklung. Die mittelzentralen Funktionsräume in Thüringen ergänzen sich und bilden damit Thüringen als Ganzes ab, sie stehen aber gleichzeitig in gegenseitigem Wettbewerb untereinander. Der Wettbewerbsgedanke erlangt umso mehr Bedeutung, je unterschiedlicher und ausdifferenzierter die Rahmenbedingungen demografischer Wandel, Klimawandel und finanzielle Handlungsspielräume Wirksamkeit erlangen.
Die mittelzentralen Funktionsräume bilden somit das Grundraster als räumliches Bezugssystem für vielfältige Anwendungsfälle, insbesondere aber für die eng mit den Mittelzentren verbundene Sicherung der Daseinsvorsorge, für die Ankerfunktion sowie als Impulsgeber für die die Mittelzentren umgebenden Gemeinden im Sinne einer Verantwortungsgemeinschaft.
| |
| Mittelzentraler Funktionsraum | Bevölkerung Stand 31.12.2012 (Basis Zensus) |
| Erfurt | 239.081 |
| Gera | 135.165 |
| Jena | 134.895 |
| Gotha | 113.882 |
| Weimar | 100.495 |
| Saalfeld/Rudolstadt/Bad Blankenburg |
98.064 |
| Eisenach | 91.295 |
| Nordhausen | 82.827 |
| Bad Salzungen | 73.568 |
| Mühlhausen/Thüringen | 72.935 |
| Altenburg | 71.421 |
| Suhl/Zella/Mehlis | 69.156 |
| Leinefelde-Worbis | 59.155 |
| Meiningen | 58.624 |
| Ilmenau | 56.710 |
| Sömmerda | 56.308 |
| Arnstadt | 56.096 |
| Hildburghausen | 52.746 |
| Schmalkalden | 50.466 |
| Sonneberg | 44.717 |
| Heilbad Heiligenstadt | 43.103 |
| Apolda | 41.645 |
| Sondershausen | 40.366 |
| Bad Langensalza | 39.559 |
| Pößneck | 35.920 |
| Greiz | 33.429 |
| Hermsdorf/Bad Klosterlausnitz | 29.123 |
| Artern/Unstrut | 29.951 |
| Neuhaus a. Rwg./Lauscha | 27.251 |
| Zeulenroda-Triebes | 26.060 |
| Schmölln/Gößnitz | 25.516 |
| Bad Lobenstein | 24.314 |
| Schleiz | 21.556 |
| Eisenberg | 19.330 |
| Stadtroda | 15.746 |
|
| Gemeindegliederung Stand 31.12.2012 |
Erfordernisse der Raumordnung
- 2.3.1
G 1Die zeichnerisch in der Karte 4 abgebildeten mittelzentralen Funktionsräume sollen die räumliche Bezugsebene für die Sicherung der Daseinsvorsorge bilden. 2Insbesondere auf mittelzentrale Funktionen ausgerichtete interkommunale Kooperationen sollen sich an den mittelzentralen Funktionsräumen orientieren.
Begründung zu 2.3.1
Bei den mittelzentralen Funktionsräumen handelt es sich um aus Sicht der Raumordnung und Landesplanung geeignete Kooperationsräume im Sinne einer Verantwortungsgemeinschaft zwischen Mittelzentrum als Impulsgeber bzw. Ankerpunkt und dem funktional verflochtenen Umland. Es handelt sich nicht um gemeindescharfe Abgrenzungen, sondern um einen Kooperationsrahmen, der im Sinne einer variablen Geometrie für vielfältige Handlungs- und Themenbereiche angewendet werden soll. Der Aspekt der variablen Geometrie (flexible räumliche Zuschnitte entsprechend den jeweiligen Kooperationsthemen) wird durch die dargestellte „bilaterale Ausrichtung“ (siehe Karte 4 „Mittelzentrale Funktionsräume“) in den Grenzbereichen deutlich. Der Kooperationsrahmen zielt auf die für Zentrale Orte typischen Funktionsbereiche ab. Innerhalb eines mittelzentralen Funktionsraums können einzelne Funktionen ergänzend zu den Zentralen Orten auch von übrigen Gemeinden wahrgenommen werden (siehe 2.2.14).
- 2.3.2
G 1Bei Veränderung kommunaler Gebietsstrukturen soll den mittelzentralen Funktionsräumen bei der Abwägung mit konkurrierenden Belangen ein besonderes Gewicht beigemessen werden. 2Eine administrative Zerschneidung dieser Funktionsräume soll vermieden werden.
Begründung zu 2.3.2
Die mittelzentralen Funktionsräume bilden auch für zukünftige administrative Gebietsstrukturen geeignete funktionale Einheiten, sowohl als Teil flächengrößerer administrativer Einheiten (Landkreis), als auch als Klammer für flächenkleinere Strukturen (Gemeinden). Günstige Erreichbarkeitsvoraussetzungen, tatsächliche Interaktionen bzw. Verflechtungsbeziehungen und die für Thüringen charakteristischen Mittelzentren werden in Einklang gebracht und leisten somit einen Beitrag zu stabilen und zweckmäßigen kommunalen Strukturen.
Allerdings sind auch sonstige, insbesondere örtliche und fachliche Belange für die Bildung zukunftsfähiger Gebietsstrukturen von Bedeutung. Bei den mittelzentralen Funktionsräumen handelt es sich nicht zwingend um die Abgrenzung zukünftiger Gemeinden.
Vorgaben für die Träger der Regionalplanung
- 2.3.3
V 1Die mittelzentralen Funktionsräume können durch die Regionalplanung konkretisiert und inhaltlich ausgeformt werden, sofern dies erforderlich ist. 2Die Konkretisierung und Ausformung kann in Form von fachübergreifenden und überörtlichen Handlungserfordernissen aufgrund teilräumlicher Analysen für einzelne mittelzentrale Funktionsräume als Grundsätze der Raumordnung erfolgen.
Begründung und Hinweise zur Umsetzung zu 2.3.3
Aus fachübergreifender und überörtlicher Perspektive können sich spezielle Handlungserfordernisse für die Funktionsräume ergeben. Die Grundlagen dieser Handlungserfordernisse müssen in Form von teilräumlichen Analysen bezogen auf den jeweiligen Funktionsraum und die Handlungserfordernisse dargelegt werden (Erforderlichkeit). Die Handlungserfordernisse sind dann insbesondere von den Kommunen im Rahmen ihrer Planungstätigkeit zu berücksichtigen. Handlungserfordernisse können an eine Bedingung oder einen Zeitpunkt geknüpft werden. Pauschale Handlungserfordernisse für alle oder eine große Anzahl der Funktionsräume werden in der Regel weder der Vielfalt Thüringens noch den konkreten Handlungserfordernissen gerecht. Sofern sich bei bestimmten Handlungsfeldern klar abgrenzbare Handlungs- bzw. Kooperationsräume ergeben, kann eine entsprechende Konkretisierung für diesen Zweck vorgenommen werden. Die mittelzentralen Funktionsräume können geeignete Bezugsräume für informelle Konzepte der Regionalentwicklung sein (siehe 3.1.5).
2.4 - Siedlungsentwicklung
2.4
Siedlungsentwicklung
Leitvorstellungen
- 1.
1Die gewachsene, polyzentrische Siedlungsstruktur Thüringens soll unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen sowie demografischen Veränderungen weiterentwickelt werden. 2Die Siedlungsentwicklung folgt dabei den ökonomischen, ökologischen sowie sozialen Erfordernissen, die sich zukünftig durch die veränderten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen ergeben.
- 2.
1Die kleinteilige Siedlungsstruktur soll als prägender Bestandteil Thüringens, deren Wahrung durch die Maßstäblichkeit von Siedlung und Freiraum bestimmt wird, erhalten bleiben. 2Eine auf den jeweiligen Landschaftsraum, Siedlungstyp und in ihren spezifischen Baustrukturen abgestimmte Bauweise soll maßgeblich zur Entwicklung und zum Erhalt der abwechslungsreichen Landschaft Thüringens beitragen.
- 3.
Die Flächenneuinanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrszwecke soll weiterhin kontinuierlich reduziert werden mit dem Ziel, bis 2025 die Neuinanspruchnahme durch aktives Flächenrecycling (in der Summe) auszugleichen.
- 4.
Bei der Siedlungsentwicklung sowie Siedlungserneuerung im Bestand soll das bisherige Prinzip der Funktionstrennung überwunden und eine funktionelle Zuordnung der Nutzungen Wohnen, Arbeiten, Versorgung und Erholung angestrebt werden.
- 5.
Die Siedlungsentwicklung soll den Anforderungen, die sich aus dem Klimawandel ergeben, angepasst werden, innerstädtische Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien im Gebäudebereich ermöglichen und durch Energieeffizienzmaßnahmen dem Klimawandel entgegenwirken.
Hintergrund
Thüringen verfügt über eine im Bundesvergleich einzigartige historisch gewachsene, polyzentrische Siedlungsstruktur mit einer großen gesellschaftlich-kulturlandschaftlichen Integrationskraft und besonderen Entwicklungschancen (siehe § 1 Abs. 3 Nr. 3 ThürLPlG und Abschnitt 1.2). Die Auswirkungen der demografischen Veränderungen auf die polyzentrische Thüringer Siedlungsstruktur sind sehr vielschichtig und räumlich unterschiedlich stark ausgeprägt (siehe 2.2). Dies ist zurückzuführen auf die räumliche Verteilung von Landesteilen mit anhaltend rückläufiger, sich stabilisierender oder zunehmender Bevölkerungsentwicklung. Die teilweise unmittelbar benachbarten positiven und negativen Trends der Bevölkerungsentwicklung erfordern individuelle, angepasste Entwicklungsstrategien. Die räumlich angepassten Entwicklungsstrategien stellen einen Mix aus Ansätzen zur Minimierung der negativen Folgen und Ansätzen zur nachhaltigen Steuerung zusätzlicher Flächenangebote dar.
Die langfristige Siedlungsentwicklung folgt dem Prinzip der Nachhaltigkeit und verbindet ökonomisches, ökologisches und soziales Handeln. Die wichtigsten Leitmaßstäbe bilden dabei die Reduktion der Flächenneuinanspruchnahme, die Vermeidung der Zersiedlung bzw. Zerschneidung von Landschaftsräumen durch großmaßstäbliche Siedlungs- und Infrastrukturentwicklungen sowie die Renaissance der Nutzungsmischung, sofern sich aus dem Immissionsschutzrecht (siehe § 50 BImSchG) keine Trennung gegenseitig beeinträchtigender Nutzungen ergibt. Auf dem Weg zu einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung kommt der Steuerung von Entwicklungsprozessen im Stadt-Umland (siehe 2.3) und der konsequenten Fortsetzung des Stadtumbaus eine zentrale Bedeutung zu.
Teilweise gegenläufige Entwicklungstrends stellen die Siedlungsentwicklung vor besondere Herausforderungen. In Teilregionen mit rückläufiger Bevölkerungsentwicklung wird die Anzahl an mindergenutzten und brachgefallenen Grundstücken voraussichtlich kontinuierlich zunehmen. Dieser Prozess wird mancherorts nicht umkehrbar sein. In den Teilräumen mit stabiler und leicht zunehmender Bevölkerungsentwicklung wird voraussichtlich ein Bedarf an Siedlungs- und Verkehrsflächen im Stadt- und Umlandbereich bestehen bleiben.
Unabhängig von einer rückläufigen oder zunehmenden Entwicklungstendenz können Maßstäblichkeit im Rahmen der Siedlungsentwicklung sowie eine „angepasste Bauweise“ nur durch integrierte Ansätze, insbesondere durch integrierte Stadt- und Verkehrsentwicklungskonzepte und -pläne sowie durch die Festlegung von Qualitätsstandards für eine „Thüringer Baukultur“, erhalten bzw. erzeugt werden.
Aktives Flächenrecycling und -management bildet die zentrale Handlungsmaxime, um langfristig zu einer Flächenkreislaufwirtschaft („Null-Mengenziel“; Ziel nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 ROG) zu gelangen. Bis 2025 wird zunächst angestrebt die Flächenneuinanspruchnahme in der Summe durch Flächenrecycling auszugleichen. Der nachhaltige Umgang mit der Ressource Boden ist wirtschaftlich, ökologisch und sozial. Der Verlust von Böden durch Überbauung geht zu Lasten der Landwirtschaft oder reduziert naturschutzfachlich wertvolle Flächen und somit die Artenvielfalt (siehe Thüringer Nachhaltigkeitsstrategie 2011). Drei Handlungsansätze bilden dabei die Grundlage einer aktiven Steuerung der Flächeninanspruchnahme:
- 1.
konsequente Umsetzung des Handlungsprinzips „Innen- vor Außenentwicklung“
- 2.
konsequente Brachflächenentwicklung - Thüringer Flächenkooperation, GENIAL zentral, u. ä.
- 3.
Strategische Steuerung der Flächenentwicklung - von der Eigenentwicklung zur interkommunal abgestimmten Flächenentwicklung.
Der Siedlungs- und Verkehrsflächenzuwachs hat sich bundesweit in den letzten Jahren weiter abgeschwächt. Während der tägliche Zuwachs im Zeitraum von 1997 bis 2000 noch 129 ha betragen hat, lag der Wert im jüngsten Erfassungszeitraum 2007 bis 2010 bei 87 ha bundesweit (siehe Raumordnungsbericht 2011, Seite 147). Trotz Bevölkerungsrückgang ist die Siedlungs- und Verkehrsfläche in Thüringen im Zeitraum 1992 bis 2012 um über 28.000 ha angestiegen (TLS, Stand 31. Dezember 2012). Neben der auch vom Freistaat Thüringen unterstützten Zielstellung der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, die Inanspruchnahme neuer Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke bis zum Jahr 2020 auf 30 ha pro Tag zu begrenzen, wird auch in Thüringen ein teilräumlich unterschiedlicher Bedarf an zusätzlichen Siedlungs- und Verkehrsflächen gesehen, um die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten (siehe u. a. 4.3.1) und nachfragegerechten Wohnverhältnissen Rechnung zu tragen. In Thüringen werden derzeit etwa täglich 5,4 ha Fläche neu für Siedlungs- und Verkehrszwecke umgewidmet (Stand 31. Dezember 2012). Damit weist Thüringen im Ländervergleich den niedrigsten Wert aller Flächenländer auf.
Der Klimawandel mit erhöhten Temperaturen und stärkeren Wetterextremen (siehe 5.1.3) macht eine Anpassung der zukünftigen Siedlungsentwicklung erforderlich. Gerade Planungen und Maßnahmen im Bestand, wie z.B. Photovoltaik und Solaranlagen im Gebäudebereich, aber auch Geothermie, Kleinwindenergieanlagen etc. bieten in der Summe erhebliche Potenziale, zumal ein Großteil des Energieverbrauchs auf die Städte entfällt.
Erfordernisse der Raumordnung
- 2.4.1
G 1Die Siedlungsentwicklung in Thüringen soll sich am Prinzip „Innen- vor Außenentwicklung“ orientieren. 2Dabei soll der Schaffung verkehrsminimierender Siedlungsstrukturen, der Ausrichtung auf die Zentralen Orte und der Orientierung an zukunftsfähigen Verkehrsinfrastrukturen ein besonderes Gewicht beigemessen werden.
Begründung zu 2.4.1
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG soll die Siedlungstätigkeit räumlich konzentriert und vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte ausgerichtet werden. Es sollen die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche geschaffen werden (siehe § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG).
Die Stärkung der Innenentwicklung hat gegenüber der Ausweisung neuer Siedlungsgebiete auf der „grünen Wiese“ viele positive Effekte (siehe Aktionsplan Nachhaltige Flächenpolitik Thüringen):
- -
Niedrigere Kosten für die öffentliche Hand und den Bürger, weil bestehende Infrastruktureinrichtungen effizienter genutzt und neue Infrastrukturkosten reduziert werden,
- -
Werterhalt von Immobilien, weil das Marktgleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage erhalten bleibt,
- -
mehr Lebensqualität und geringere Verkehrsbelastung durch kürzere Wege,
- -
Erhalt und Stärkung lebendiger Ortsmitten durch Reaktivierung innerstädtischer Brachflächen und Rück- oder Umbau dauerhaft leer stehender Immobilien,
- -
Erhalt von Natur und Landschaft sowie Naherholungsräumen, weil sich die Entwicklung auf die Potenziale innerhalb der Siedlungsbereiche konzentriert,
- -
Erhalt der endlichen Ressource Boden für nachfolgende Generationen, als Anbaufläche für Nahrungsmittel und als Filter und Puffer für gesundes Trinkwasser,
- -
hohe Wohnqualität durch Stärkung bestehender Nachbarschaftsbeziehungen und Bewohnergemeinschaften,
- -
Beitrag zum Klimaschutz durch kurze Wege und damit weniger Verkehr und geringerer Energieverbrauch, aber auch durch Freihalten klimasensibler Flächen (z.B. als Überschwemmungsgebiete, Kaltluftschneisen etc.),
- -
Bestandsentwicklung bietet die Chance, Lebensqualität für eine insgesamt schrumpfende Bevölkerung zu erhalten und damit die Herausforderungen des demografischen Wandels zu gestalten.
Die Konzentration der Siedlungsentwicklung in den Zentralen Orten sowie in bestehenden Siedlungen mit ausreichender sozialer Infrastruktur verbunden mit einer Orientierung an den Einzugsbereichen des Öffentlichen Personennahverkehrs fördert bzw. stützt diesen und trägt zum Erhalt gewachsener Kulturräume bei. Entsprechende Entwicklungsmaßnahmen bzw. Einzelvorhaben werden im Rahmen der Fördermittelvergabe vorrangig berücksichtigt. Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und zukünftig geringer werdender finanzieller Spielräume gewinnt eine Orientierung an denjenigen Verkehrsinfrastrukturen an Bedeutung, die auch langfristig gesichert werden können bzw. die innovative und angepasste Lösungen bieten.
- 2.4.2
G 1Die Flächeninanspruchnahme für Siedlungszwecke soll sich am gemeindebezogenen Bedarf orientieren und dem Prinzip „Nachnutzung vor Flächenneuinanspruchnahme“ folgen. 2Der Nachnutzung geeigneter Brach- und Konversionsflächen wird dabei ein besonderes Gewicht beigemessen.
Begründung zu 2.4.2
Für eine eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung ist es jeder Gemeinde im Rahmen ihrer Eigenentwicklung möglich, die gewachsenen Strukturen zu erhalten und angemessen weiterzuentwickeln. Die demografische Entwicklung der ortsansässigen Bevölkerung, aber auch die konkreten baulichen Möglichkeiten für eine flächensparende Entwicklung im Einklang mit ihrem Umland, wirken sich besonders bei geplanten Flächenausweisungen aus. Diese resultieren u. a. aus der natürlichen Bevölkerungsentwicklung, aus den Ansprüchen der örtlichen Bevölkerung an zeitgemäße Wohnverhältnisse oder der ortsansässigen Gewerbebetriebe und Dienstleistungseinrichtungen sowie besonderen örtlichen Voraussetzungen und Potenzialen. Der Bedarf einer Gemeinde an Siedlungsflächen ergibt sich folglich aus deren Entwicklungsabsichten unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen raumordnerischen Funktion.
Unter dem gemeindebezogenen Bedarf sind auch die zur Erfüllung bzw. Sicherung der durch die Landes- und Regionalplanung zugewiesenen Funktionen (Zentraler Ort, überörtlich bedeutsame Gemeindefunktionen) erforderlichen Flächenbedarfe der Gemeinde subsumiert (siehe 2.2). Insofern ist der Siedlungsflächenbedarf zunächst unabhängig von der Frage zu beurteilen, ob für die Deckung des Bedarfs neue Flächen in Anspruch genommen werden müssen oder nicht.
Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke soll allerdings vermindert werden, insbesondere durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen (siehe § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG).
Durch eine Nachnutzung häufig vorhandener brachliegender oder untergenutzter Flächen kann die Flächeninanspruchnahme in Richtung „Netto-Null“ reduziert werden. Brachflächen bieten zahlreiche Potenziale für die Siedlungsentwicklung. Standorte, die aufgrund ihrer integrierten Lage, ihrer funktionellen Zuordnung zu Siedlungsbereichen oder ihrer Infrastrukturausstattung wirtschaftlich nachnutzbar sind, bilden eine Baulandreserve für Wohnzwecke, gewerblich-industrielle und touristische Nutzungen oder können zur Aufwertung des Wohnumfeldes dienen. Sofern eine sinnvolle bauliche Nachnutzung nicht möglich ist, bieten sich Brachflächen, insbesondere ehemalige militärische Liegenschaften im Freiraum, aber auch umweltrelevante Flächen von Bergbaubetrieben oder Hinterlassenschaften von Landwirtschaftsbetrieben, neben einer Renaturierung auch für eine ökologische Aufwertung bzw. natur- und landschaftsbezogene Nutzungen unter besonderer Berücksichtigung der Schaffung von Freiraumverbundsystemen, der ökologischen Verbesserung der Gewässer und der darin lebenden aquatischen Lebensgemeinschaften und der Waldmehrung an.
Ausgehend von den heutigen Rahmenbedingungen werden die Zentralen Orte bei der Bereitstellung von zentralörtlichen Einrichtungen und Leistungen (entsprechend ihrer Einstufung) künftig verstärkt auf deren Tragfähigkeit (Einzugsbereich, Bevölkerung) und Wirtschaftlichkeit (Kosten, Einnahmen, Zuweisungen) achten. Um langfristig die Qualität der verschiedenen grundzentralen wie auch höheren und spezialisierten zentralörtlichen Versorgungseinrichtungen und -leistungen zu sichern, bietet die Betrachtung und Abstimmung der Siedlungsentwicklung im stadt-regionalen Kontext zahlreiche Chancen (siehe 2.3). Das Handlungsspektrum reicht dabei von der gemeinsamen Ermittlung der verschiedenen Bedarfe einschließlich dem Abgleich mit den vorhandenen Angeboten, bis hin zur Ermittlung von Leistungen deren Kosten gemeinsam getragen oder Funktionen, die bei vorhandener und ausreichender Ausstattung ans Umland abgegeben werden können (z.B. Sport- und Freizeiteinrichtungen).
Insbesondere in Räumen mit besonderem Entwicklungsbedarf ist es im Rahmen der gemeindlichen Entwicklung erforderlich, diese hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeit zu prüfen (siehe 1.1). Ähnlich der Vorgehensweise in den mittelzentralen Funktionsräumen (siehe 2.3) ist eine konsequente übergemeindliche bzw. interkommunale Abstimmung und vorzugsweise Entwicklung vorteilhaft. Die Abstimmungsprozesse werden seitens des Landes unterstützt, identifizierte gemeinsame Entwicklungsmaßnahmen bzw. Einzelvorhaben im Rahmen der Fördermittelvergabe vorrangig berücksichtigt.
Vorgaben für die Träger der Regionalplanung
- 2.4.3
V In den Regionalplänen können regional bedeutsame Konversions- und Brachflächen bestimmt und Entwicklungsoptionen für deren Nachnutzung als Grundsätze der Raumordnung aufgestellt werden, sofern dies überörtlich begründet werden kann.
Begründung und Hinweise zur Umsetzung zu 2.4.3
Konversions- und Brachflächen sind für die nachhaltige Entwicklung von besonderer wirtschaftlicher, ökologischer oder städtebaulicher Relevanz. Sie werden häufig nicht entsprechend ihrer bisherigen oder ehemaligen Nutzung nachgenutzt oder wieder genutzt. Mit den Festlegungen im Regionalplan wird eine geordnete räumliche Entwicklung ermöglicht, entweder als eine Orientierung für potenzielle Investoren, die kommunale Bauleitplanung, die Rückgewinnung land- bzw. forstwirtschaftlicher Nutzfläche oder für eine freiräumliche Aufwertung (siehe 6.1.6). Regionalplanerische Festlegungen sind nur zulässig, soweit diese über den gemeindebezogenen Bedarf (siehe 2.4.2) hinausgehen bzw. erforderlich, wenn Nutzungen vorgesehen werden, die ansonsten nicht im Einklang mit den Erfordernissen der Raumordnung stehen würden. Konversions- und Brachflächen sind nach Aufgabe der Nutzung erst einmal normale Flächen, über deren Nutzung genauso zu entscheiden ist, wie bei jeder anderen Fläche. Für Konversions- oder Brachflächen im Freiraum gilt zudem, dass eine Nutzung nicht deswegen in den Außenbereich gehört, weil dort Konversions- oder Brachflächen vorhanden sind.
Die Bestimmung der regional bedeutsamen Konversions- und Brachflächen kann in den Regionalplänen textlich und/oder zeichnerisch erfolgen. Die konkreten Kriterien für die regionale Bedeutung sind vom Einzelfall und vom regionalen Kontext abhängig. Eine regionale Bedeutung liegt immer dann vor, wenn einerseits solitär gelegene (größere) Standorte und Flächen oder andererseits kumuliert vorkommende (kleinere) Standorte aufgrund ihrer Problemsituation oder ihres Nachnutzungspotenzials den sie umgebenden Teilraum prägen und maßgeblich beeinflussen oder aufgrund ihrer potenziellen Nachnutzung zukünftig maßgeblich prägen oder beeinflussen werden.
2.5 - Wohnen und wohnortnahe Infrastruktur
2.5
Wohnen und wohnortnahe Infrastruktur
Leitvorstellungen
- 1.
Bei der Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum sollen die Aspekte des demografischen Wandels, des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen maßgeblich einbezogen werden.
- 2.
1In Thüringen soll den verschiedenen Möglichkeiten des Zusammenlebens durch ein angemessenes Angebot vielfältiger und barrierearmer bzw. barrierefreier Wohnformen in gemischten Quartieren Rechnung getragen werden. 2Diese den sich ändernden gesellschaftlichen Rahmenbedingungen angepassten Wohnangebote setzen auch eine den Bedürfnissen angepasste soziale Infrastruktur, wie z.B. Versorgungs-, Bildungs-, Gesundheits-, Kultur-, Sport- und Freizeitangebote voraus.
- 3.
1Die Optimierung des Wohnraumangebots soll unter Berücksichtigung des stadtentwicklungspolitischen Ziels des urbanen, flächensparenden Bauens und Wohnens angestrebt werden. 2Dazu soll insbesondere die Förderung in den Bereichen Mietwohnraum, selbst genutztes Eigentum und Wohnraummodernisierung sichergestellt werden.
- 4.
Die Sozialplanung soll einen Beitrag zur langfristigen Entwicklung bedarfsgerechter, wohnortnaher und wirtschaftlich tragfähiger sozialer Infrastrukturen leisten.
- 5.
1Überörtlich bedeutsame soziale Infrastrukturen sollen vorrangig in Zentralen Orten gesichert werden, wobei auch Demografieaspekten Rechnung getragen werden soll. 2In die dazu notwendigen Überlegungen sollen auch familienfreundliche, generationsübergreifende, sozialverträgliche und finanzierbare Standards der Daseinsvorsorge einbezogen werden.
- 6.
1Soziale Infrastruktur soll auch für Menschen mit Behinderung und Mobilitätseinschränkungen wohnortnah im Sinne der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse und der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention vorgehalten werden. 2Die Kinder- und Familienfreundlichkeit in den Regionen soll weiterentwickelt und gesichert werden.
- 7.
1Alternative Angebotsformen zur Sicherung der Daseinsvorsorge mit sozialen Infrastrukturen sowie neue organisatorische Zuschnitte und Modelle sollen erprobt und aufgabenbezogen eingeführt werden. 2Um ein breites qualitativ hochwertiges Infrastrukturangebot in den ländlich geprägten Räumen Thüringens bereitstellen zu können, soll ein Mix aus dezentralen Angeboten, Konzentration von Infrastrukturen und entsprechenden Mobilitätsangeboten erreicht werden.
- 8.
Vor dem Hintergrund des erwarteten Schülerrückgangs als Folge des demografischen Wandels und den Anforderungen für qualitative Verbesserungen gilt es, das Bildungsangebot flexibler zu gestalten und verstärkt neue Möglichkeiten einzubeziehen.
- 9.
1Thüringen soll als Wissenschafts- und Forschungsstandort weiter gestärkt und fortentwickelt, die Thüringer Hochschulen sollen als Zentren des Wissenschaftssystems weiter ausgebaut werden. 2Mit leistungsfähigen und am Bedarf orientierten Bildungs- und Forschungskapazitäten, insbesondere in den technischen Studiengängen, soll ein wichtiger Beitrag zur Standortentwicklung des Freistaats Thüringen geleistet werden.
- 10.
1Die flächendeckende und damit wohnortnahe medizinische Versorgung, Betreuung und Pflege soll sichergestellt werden. 2Dem sich abzeichnenden strukturellen und lokalen Ärztemangel soll unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Altersstruktur der Ärzte sowie der Versorgungsbereiche durch geeignete Maßnahmen und Anreize der beteiligten Akteure entgegengewirkt werden.
- 11.
1Der Standortfaktor Sport soll als Bestandteil der kommunalen Daseinsfürsorge gestärkt werden. 2Dies beinhaltet die Erhaltung des Breitensports für die Sport treibende Bevölkerung bei gleichzeitiger Verbesserung der Bedingungen für den Leistungssport. 3Dazu sollen bei Sanierung und Neubau von Sportstätten die veränderten Bedarfe (z.B. Seniorensport, Rehabilitationssport, Prävention) sowie die unterschiedlichen regionalen Herausforderungen berücksichtigt werden.
- 12.
1Eine attraktive Kulturlandschaft und die Vielfalt qualifizierter kultureller Angebote sollen als eine wichtige Voraussetzungen für eine Abmilderung der Folgen des demografischen Wandels, für eine wechselseitige Offenheit für andere Kulturen und für die Reflexion über kulturelle Identitäten erhalten werden. 2Wirtschafts- und strukturpolitische Synergieeffekte, die sich durch einen verstärkten Austausch zwischen verschiedenen Kultureinrichtungen ergeben, gilt es künftig stärker zu nutzen.
Hintergrund
Thüringen wird laut Prognosen im Jahr 2025 zu den Ländern mit der ältesten Bevölkerung gehören. Eine Kombination von Abwanderung von Menschen im erwerbsfähigen Alter, weniger junger Frauen im gebärfähigen Alter und steigender Lebenserwartung führt zur Veränderung der Altersstruktur. Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels wird auch das Anforderungsprofil an das Wohnen im Alter zukünftig tiefgreifende Veränderungen erfahren.
Die älteren Nachfrager werden ein verändertes Profil entwickeln. Dies bedeutet etwa den Wunsch, im angestammten Quartier zu verbleiben, verstärkt einzubeziehen. Gleichzeitig ist mit einer zunehmenden Mobilität älterer Menschen zu rechnen, die mit einem Umzug Verbesserungen bezüglich des Freizeitwerts und der Versorgungsinfrastruktur im Wohnumfeld sowie einer altengerechten Wohnungsausstattung realisieren wollen.
Bauliche und soziale Faktoren können dazu beitragen, diese Selbstständigkeit und Unabhängigkeit so lange wie möglich zu erhalten. Die derzeitige Wohnungssituation der schon jetzt älteren, aber auch der in absehbarer Zeit zu diesem Personenkreis zählenden Einwohner Thüringens, verlangt auch deshalb zumindest geänderte, wenn nicht völlig neue Denkstrukturen und daraus resultierende bedarfsgerechte Planungen und Maßnahmen. Dabei gilt es auch, von dem immer wieder zu hörenden Argument, die Wohnflächen seien ausreichend, Abschied zu nehmen. Denn damit wird nur beschrieben, dass die Gesamtwohnfläche in Thüringen ausreichend ist. Nicht berücksichtigt wird dabei indes, dass neben der Zunahme jüngerer Singlehaushalte aufgrund der steigenden Lebenserwartung auch die Zahl der älteren Singlehaushalte stark zunehmen wird. Waren Wohnungen dieses Personenkreises bisher oft überdimensioniert und in ihrem Zuschnitt wenig zweckmäßig gestaltet, gilt es insoweit künftig mehr denn je, auch die Grundrisse ihrer Wohnungen bedarfsgerecht anzupassen. Hinzu kommt der gerade für diesen Personenkreis zunehmend wichtiger werdende Aspekt der Barrierefreiheit. Dies wird etwa einen zunehmenden Bedarf an technischem Komfort (etwa in Form eines Einbaus von Aufzugsanlagen) und die verstärkte Nachfrage nach Erdgeschosswohnungen zur Folge haben. Gleichzeitig wird die Forcierung energieeffizienten Bauens und Sanierens auch vor dem Hintergrund steigender Energiepreise und gesteigerter Anforderungen im Bereich des Klimaschutzes nicht nur bei den älteren Bevölkerungsgruppen zunehmend an Bedeutung gewinnen. Dem gilt es, im Rahmen energetischer Gebäudesanierungsmaßnahmen Rechnung zu tragen. Daraus folgt allerdings gleichzeitig, dass die künftige Wohnraumförderung verstärkt auf die dargestellte Sanierung bestehenden Wohnraums als auf den Wohnungsneubau auszurichten ist.
Die im Zuge der Föderalismusreform an die Länder übergegangene alleinige Verantwortung für den sozialen Wohnungsbau hat hier neue Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet, welche sich auch im Wohnraumfördergesetz des Freistaats Thüringen (ThürWoFG) vom 31. Januar 2013 niederschlagen. Dieses Gesetz schafft eine auf die Gegebenheiten Thüringens angepasste Grundlage, auch diejenigen, die sich auf dem freien Wohnungsmarkt nicht ausreichend mit Wohnraum versorgen können, zu unterstützen, ohne dabei die Herausforderungen in den zunehmend an Bedeutung gewinnenden Bereichen Demografie, Klimaschutz oder energetische Sanierung zu vernachlässigen.
Die Attraktivität Thüringens und seiner Teilräume als Wohn- und Arbeitsstandort hängt neben harten Standortfaktoren wie der Verkehrsanbindung in besonderem Maße auch von den sog. weichen Standortfaktoren ab. Zu diesen weichen Standortfaktoren zählt beispielsweise die soziale Infrastruktur. Soziale Infrastruktur umfasst die für die Ausübung der Daseinsgrundfunktionen notwendigen Einrichtungen, die neben der wirtschaftlichen auch die soziale Entwicklung des Raums ermöglichen. Dazu zählen u. a. Erziehungs- und Bildungseinrichtungen, Einrichtungen der Jugendhilfe, solche der Sozial- und Gesundheitsfürsorge und kulturelle Einrichtungen. Inwieweit die derzeitige soziale Infrastruktur künftig auch ob des demografischen Wandels beibehalten werden kann, wird von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst. Grundsätzlich soll die soziale Infrastruktur vorrangig in Zentralen Orten gebündelt werden (siehe § 2 Abs. 2 Nr. 4 ROG).
Für die Planung der sozialen Infrastruktur unter dem Leitbild der Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Teilräumen Thüringens und deren (sozial-)räumlicher Verteilung ist es notwendig, Administrationsräume unter Berücksichtigung sozialphysischer Rahmenbedingungen und der spezifischen Lebenslagen der Bevölkerung zu definieren.
Der Sozialplanung liegt ein ganzheitlicher Ansatz zu Grunde, in dem die einzelnen Leistungen der sozialen Infrastruktur nicht grundsätzlich voneinander getrennt werden, in dem der fachliche Blick nicht auf individuelle Lösungen einzelner Bevölkerungsgruppen ausgerichtet ist, sondern auf das Gesamtprofil der Bedarfslagen im Sozialraum ausgeweitet wird. Träger der Sozialplanung sind das Land sowie die Landkreise und kreisfreien Städte.
Eine besondere Herausforderung für die Sozialplanung ist der demografische Wandel. Er verändert die Rahmenbedingung für die Versorgung mit sozialer Infrastruktur. Die veränderte Zusammensetzung der Bevölkerung bedeutet für die Infrastrukturplanung vor allem Folgendes: Einerseits kommt es zu Modifikationen bezüglich der Nachfrage seitens der jüngeren Bevölkerung (bspw. Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung ab dem vollendeten ersten Lebensjahr) und gleichzeitig nimmt die Nachfrage nach Dienstleistungen zu, die von älteren Menschen in Anspruch genommen werden, etwa in der Pflege. Dementsprechend ist mit der Alterung der Bevölkerung kein pauschaler Rückgang, sondern häufig eine Verschiebung der Nachfrageentwicklung zwischen verschiedenen Einrichtungen und Infrastrukturarten verbunden. Besonders charakteristisch ist der demografische Wandel in vielen ländlich geprägten Räumen. Dort ist die Infrastrukturdichte ohnehin meist gering, und es spielen Fragen nach der räumlichen Verteilung von Standorten, deren Erreichbarkeit und Wirtschaftlichkeit eine besondere Rolle. Es sind also vorwiegend die dünner besiedelten Regionen, in denen sich die Nachfrage am meisten ändert und in denen vorhandene soziale Infrastruktur ein entscheidender Faktor für den Erhalt der regionalen Attraktivität ist. Angesichts der regional und sektoral unterschiedlichen Entwicklungen bedarf es neuer und flexibler Strategien und Lösungsansätze (siehe Thüringer Nachhaltigkeitsstrategie 2011).
Für die Planung der Daseinsvorsorge in der Zukunft ist weiterhin der Aspekt der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (Convention on the Rights of Persons with Disabilities, 2006) ein ausschlaggebendes gestalterisches Moment. Das im März 2009 von der Bundesregierung ratifizierte „Übereinkommen über die Rechte der Menschen mit Behinderungen“ der Vereinten Nationen ist der unumkehrbare Weg in eine inklusive Zukunft in allen Bereichen der sozialen Infrastruktur: Bei den Bildungs-, Kultur und Freizeiteinrichtungen, den sozialen Dienstleistungs- und Unterstützungssystemen etc. Die UN-Behindertenrechtskonvention fordert keine besonderen Rechte für Menschen mit Behinderungen, sondern ihre gleichberechtigte Zugehörigkeit in der Gesellschaft von Anfang an. In Thüringen wurde von der Landesregierung am 24. April 2012 ein Maßnahmenplan zur Umsetzung der Konvention beschlossen. Diesem Perspektivenwechsel ist auch die Daseinsvorsorge, Politikgestaltung und Planung auf allen Ebenen verpflichtet. Die Auftragslage zur Inklusion in allen Lebenslagen ist gewaltig. Ein inklusives Gemeinwesen ist ein zivilgesellschaftliches Projekt mit offenem Ausgang, das ohne (Sozial)Planung nicht zu bewältigen sein wird.
Standort- und Erreichbarkeitsfragen müssen gemeinsam mit weiteren, zunächst „raumneutralen“ Inhalten betrachtet werden: So wird z.B. die Zusammenlegung von Schulformen (Thema: Gemeinschaftsschule) vor allem aus pädagogischen und bildungspolitischen Gründen diskutiert. Im Gesundheits- und Pflegebereich wiederum sind Standort- und Erreichbarkeitsfragen maßgeblich durch die Leistungsfähigkeit und die rechtlichen Rahmenbedingungen der Sozialversicherungen bestimmt.
Unmittelbare Auswirkungen hat der demografische Wandel auch auf die Nachfrage nach medizinischen Leistungen und damit mittelbar auf die Anzahl der für die medizinische Versorgung der Bevölkerung benötigten Ärzte. Die Zahl der mehrfach erkrankten alten Menschen, die behandelt, gepflegt und betreut werden müssen, wird sich zukünftig weiter erhöhen. Spezifisch qualifizierte Ärzte sowie entsprechend geschultes medizinisches Fachpersonal insbesondere im pflegerischen Bereich, werden zunehmend benötigt, trotz insgesamt abnehmender Bevölkerungszahl. Um das bestehende Versorgungsniveau zu erhalten, werden in einigen Fachrichtungen sogar mehr Ärzte benötigt als derzeit praktizieren. Aufgrund der bestehenden Altersstruktur vieler Praxisinhaber ist allerdings davon auszugehen, dass die Zahl der Ärzte gerade in den benötigten Fachdisziplinen weiter abnimmt. Zudem wird in den kommenden Jahren altersbedingt eine Vielzahl weiterer Hausärzte aus dem Dienst ausscheiden. Vor allem außerhalb der höherstufigen Zentralen Orte (siehe 2.2.5, 2.2.7 und 2.2.9) könnte die medizinische Versorgung in vielen Regionen bald Lücken bekommen. Große Entfernungen zum nächsten Arzt können für weite Teile Thüringens zu einem wachsenden Problem werden. Die Gewährleistung der Daseinsvorsorge ist daher eine Aufgabe, die weit über die „technische“ Standortplanung von Infrastruktureinrichtungen hinausgeht.
Thüringen verfügt über eine weitgehend aufeinander abgestimmte und ausdifferenzierte Hochschullandschaft, die auch unter den geänderten Rahmenbedingungen (siehe 2.5.5) erhalten werden soll. Als Kooperationspartner der Wirtschaft, der Kommunen und von außeruniversitären Instituten sind Hochschulen und Forschungseinrichtungen Impulsgeber für die Entwicklung und das Wachstum einer Region. Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen sind wichtiger Bildungspartner für die Qualifizierung akademischer Fachkräfte und gleichzeitig attraktive Arbeitgeber mit Ausstrahlung auf die Region. Sie verfügen über eine starke Integrationskraft, die geeignet ist, insbesondere junge Menschen als Fachkräfte für die regionale Wirtschaft zu gewinnen und zu binden.
Der Sport beinhaltet ein beträchtliches gesellschaftliches Potenzial. Er umfasst eine breite bürgerschaftliche Kraft, trägt zur Gesundheitsförderung, sozialen Integration, zu Bildung und Qualifikation bei, setzt Impulse im Beschäftigungsbereich und hat erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Spiel- und Bewegungsräume, insbesondere im Wohnumfeld, die für vielfältige Sport- und Freizeitaktivitäten genutzt werden können, sowie Sportstätten für den Schul-, Breiten- und Leistungssport sind unabdingbare Grundvoraussetzungen für das Sporttreiben der Bürger. Darüber hinaus haben sie einen hohen Anteil an der Attraktivität und Lebensqualität der Städte und Gemeinden.
Der Freistaat Thüringen bekennt sich zu seiner Verantwortung für Erhalt und Fortentwicklung der Kulturlandschaft (siehe 1.2). Regionale Vielfalt und hohe Qualität sollen als deren bestimmende Merkmale sowohl in den städtischen wie auch den ländlich geprägten Räumen auch weiterhin eine tragende Säule eines weltoffenen und attraktiven kulturellen Lebens sein.
Erfordernisse der Raumordnung
- 2.5.1
G 1In allen Landesteilen soll eine ausreichende und angemessene Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum gesichert werden. 2Der Wohnraum soll insbesondere für die Bedürfnisse einer weniger mobilen, älteren und vielfältigeren Gesellschaft mit einer sinkenden Anzahl von Haushalten weiterentwickelt werden. 3Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die die Wohnraumversorgung beeinträchtigen, sollen vermieden werden.
Begründung zu 2.5.1
Die historisch gewachsene, für Thüringen typische kleinteilige und polyzentrische Siedlungsstruktur hat dazu geführt, dass alle Teilräume Thüringens als Wohnstandorte genutzt werden. Insbesondere der demografische und gesellschaftliche Wandel erfordert für die Sicherung der Wohnfunktionen Anpassungsmaßnahmen. Klimaschutz, steigende Energiepreise und die Endlichkeit fossiler Brennstoffe fordern beispielsweise zu Energiesparkonzepten heraus, die sich auch in moderner Gebäudeisolierung niederschlagen.
Die Folgen des demografischen Wandels hinsichtlich der Veränderungen der Wohnstrukturen zeichnen sich bereits ab. Die in der Vergangenheit anzutreffende (Groß-)Familie spaltet sich zunehmend in Klein- und Kleinsthaushalte auf. Die Lebenserwartung der Menschen steigt. Ältere Menschen möchten zumeist möglichst lang und selbstbestimmt in ihrem gewohnten Umfeld verbleiben. Gleichzeitig sinkt die Zahl der Haushalte mit Kindern auf einen vergleichsweise niedrigen Stand, traditionelle Familienhaushalte werden durch vielfältigste Formen des Zusammenlebens von Menschen ergänzt. Die Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt der letzten Jahrzehnte verringert darüber hinaus die für das Wohnen zur Verfügung stehenden Ressourcen, insbesondere vieler älterer Haushalte. Der Wohnungsmarkt muss diesen Veränderungen Rechnung tragen, indem er etwa Wohnungsgrößen und -zuschnitte verändert und Wohnungen flexibel und altersgerecht gestaltet. Dabei soll auch die soziale und demografische Vielfalt in den Wohnquartieren angestrebt werden. In Landesteilen mit einer langfristig sinkenden Anzahl der Haushalte wird eine weitere Reduzierung des Wohnungsbestands zur Marktstabilisierung erforderlich sein. Dabei werden auch bisherige und zukünftige Wohnstrukturen und Aspekte des Städtebaus berücksichtigt.
- 2.5.2
Z 1Grundschulen oder Gemeinschaftsschulen ab Klassenstufe 1 sind in allen Zentralen Orten zur Verfügung zu stellen. 2Diese Bildungsfunktion darf durch Erhalt, Ansiedlung, Erweiterung und wesentliche Änderung von Schulstandorten der Primarstufe außerhalb der Grundzentren nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
- 2.5.3
Z Regelschulen bzw. Schulen mit vergleichbaren abschlussbezogenen Bildungsgängen sind in Zentralen Orten höherer Stufe und bei einem tragfähigen Einzugsbereich in den Grundzentren zur Verfügung zu stellen.
- 2.5.4
Z 1Zur Hochschulreife führende Schulen oder zur Hochschulreife führende Bildungsgänge in Gemeinschafts- und Gesamtschulen sind in Oberzentren, Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums und Mittelzentren zur Verfügung zu stellen. 2Diese Bildungsfunktion darf durch Erhalt, Ansiedlung, Erweiterung und wesentliche Änderung von Schulstandorten der Sekundarstufe außerhalb der Mittel- und Oberzentren nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 3Sofern eine Standortsicherung in Mittelzentren nicht möglich ist, ist eine funktionsgerechte Lösung durch interkommunale Zusammenarbeit erforderlich.
Begründung zu 2.5.2 bis 2.5.4
Die rückläufigen Schülerzahlen der vergangenen Jahre hatten zahlreiche Schließungen von Schulstandorten zur Folge. Grund- und Regelschulen verfügen jedoch gerade im ländlich geprägten Raum oft über ein anderweitig nicht auszugleichendes Bildungs- und Kulturpotenzial. Sie sichern nicht nur das Schulangebot, sondern sie sind Ort des kulturellen Lebens und tragen damit zum Erhalt von Weiterbildungs-, Sport- und Freizeitangebot einer Gemeinde bei. Flexibler und generationsübergreifend ausgebaute Angebote und Liegenschaften bzw. deren Mitnutzung tragen zur Auslastung und zum Erhalt der Einrichtung bei bzw. ermöglichen eine Anpassung an die Erfordernisse des demografischen Wandels, den arbeitsmarktpolitischen Bedarf und das Erwerbsleben.
Die Schülerzahlen in den Zentralen Orten höherer Stufe und deren Verflechtungsbereichen werden auch unter den Bedingungen des demographischen Wandels leistungsfähige Regelschulen bzw. Schulen mit vergleichbaren abschlussbezogenen Bildungsgängen ermöglichen. Bei den Grundzentren ist die Sicherung der Regelschule von einem dauerhaft tragfähigen Einzugsbereich abhängig.
Mit der Zuordnung der Grundschulen oder Regelschulen bzw. Schulen mit vergleichbaren abschlussbezogenen Bildungsgängen zu den Zentralen Orten ist kein Ausschluss weiterer Bildungseinrichtungen der entsprechenden Bildungsstufe an anderer Stelle im Planungsraum verbunden. Allerdings genießen die Schulstandorte in den Zentralen Orten Vorrang. Erforderlich sind regional abgestimmte Kapazitätsplanungen und Entwicklungsstrategien unter Berücksichtigung der zumutbaren Erreichbarkeit der Grundschulen von den Wohnorten der Schüler.
Zur Hochschulreife führende Schulen und Bildungsgänge stellen ein Kernelement des mittelzentralen Funktionsspektrums dar. Genau wie die Grundschulen in den Grundzentren bieten die zur Hochschulreife führenden Schulen und Bildungsgänge ein erhebliches Bildungs- und Kulturpotenzial auch über die eigentliche schulische Funktion hinaus. Sie stärken die Mittelzentren in ihrer Stabilisierungs- und Entwicklungsfunktion elementar (siehe 2.2.9). Insbesondere der demografische Wandel kann aber dazu führen, dass die derzeitigen Strukturen nicht in allen Teilen Thüringens aufrechterhalten werden können. Neue Organisationsformen, insbesondere hinsichtlich interkommunaler Zusammenarbeit, können aber zu einer nachhaltigen Sicherung der Bildungsfunktion und damit zur Stärkung der Mittelzentren beitragen.
- 2.5.5
G 1Universitäten, Fachhochschulen sowie die Staatliche Studienakademie sollen unter Berücksichtigung gewachsener Infrastrukturen gesichert werden. 2Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die die vorhandenen Wissenschafts- und Forschungsstandorte beeinträchtigen, sollen vermieden werden.
Begründung zu 2.5.5
Thüringen verfügt mit seinen vier Universitäten (Erfurt, Ilmenau, Jena, Weimar), der Musikhochschule (Weimar) und den vier Fachhochschulen (Erfurt, Jena, Nordhausen, Schmalkalden) über eine weitgehend aufeinander abgestimmte und ausdifferenzierte Hochschullandschaft. Ergänzt wird diese durch Hochschulen in freier Trägerschaft (Erfurt, Gera) sowie die Staatliche Studienakademie Thüringen (mit ihren Berufsakademien in Eisenach und Gera).
Aus strukturpolitischen Überlegungen und im Sinne einer räumlich ausgewogenen Entwicklung aller Landesteile sollen Einrichtungen des tertiären Bildungsbereichs in allen Teilräumen Thüringens zur Verfügung gestellt und eine angemessene Versorgung mit Ausbildungs- und Weiterbildungsangeboten sichergestellt werden. Dabei sollen gewachsene Infrastrukturen berücksichtigt und mittelfristig an den derzeitigen Hochschulstandorten erhalten werden. In den Oberzentren Erfurt und Jena ist eine Konzentration von Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen zu verzeichnen. Die Hochschulstandorte Weimar, Ilmenau, Nordhausen und Schmalkalden tragen zu einer Stabilisierung, Stärkung und positiven Entwicklung der Mittelzentren bei.
Sowohl in den Ober- als auch Mittelzentren erfolgt durch Studierende sowie Personal der Hochschulen eine verstärkte Infrastrukturnachfrage, was sich auf Wohnraum- sowie Mobilitätsangebote auswirkt und Anforderungen an die Erreichbarkeit mit dem ÖPNV und finanzierbaren (studentischen) Wohnraum richtet.
- 2.5.6
G 1In allen Landesteilen sollen Sportanlagen und -einrichtungen in zumutbarer Entfernung für alle sozialen Gruppen und Altersgruppen bedarfsgerecht zur Verfügung stehen. 2Standorte für Sportanlagen und -einrichtungen mit überörtlicher Bedeutung sollen sich am System der Zentralen Orte orientieren. 3Sportanlagen und -einrichtungen sollen bedarfsgerecht in das Verkehrsnetz, insbesondere in den ÖPNV, eingebunden werden.
Begründung zu 2.5.6
Öffentliche Sport- und Spielanlagen im Sinne des Thüringer Sportfördergesetzes sind auf Grund der erzieherischen, gesundheitlichen und sozialen Wirkungen des Sports wichtige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge der Bevölkerung in den Städten und Gemeinden und sollen in qualitativ angemessener und quantitativ ausreichender Anzahl vorhanden sein. Sie steigern den Wohn- und Freizeitwert und sollen den Erfordernissen des Breiten-, Schul- und Leistungssports unter Berücksichtigung kultureller und touristischer Aspekte Rechnung tragen.
Unterschiedliche Sportformen und Zentralitätsstufen der Orte stellen unterschiedliche Ansprüche an die Bereitstellung von Sportanlagen und -einrichtungen (Größe, Ausstattung und Einzugsbereich). Insbesondere Sportanlagen und -einrichtungen mit hohem Nutzer bzw. Zuschauerpotenzial erfordern zudem eine günstige Verkehrsanbindung. Unter den Aspekten des sparsamen Umgangs mit Flächen sowie der Reduzierung des CO2-Ausstoßes ist insbesondere eine leistungsfähige Einbindung in das Netz des ÖPNV erforderlich.
Die bevorzugte Orientierung auf Zentrale Orte gilt nicht für standortgebundene Sportanlagen und -einrichtungen.
- 2.5.7
G 1Das Netz vielfältiger Kultureinrichtungen soll bedarfsgerecht erhalten und weiterentwickelt werden. 2Die Entwicklung von Kultureinrichtungen und -angeboten mit mindestens regionaler Bedeutung soll sich in der Regel am Standortsystem der Zentralen Orte orientieren. 3Das Kulturangebot soll angemessen erreichbar sein.
Begründung zu 2.5.7
Eine breite kulturelle Infrastruktur bildet einen wichtigen Standortfaktor. Gerade in ländlich geprägten Räumen sind Kulturangebote eine wesentliche Säule zur Sicherung einer guten Lebensqualität. Neben den historischen Stätten des kulturellen Welterbes und der dichten Landschaft der Residenzen sichern auch in kleineren Orten Vereine, Kirchen und Initiativen mit speziellen Angeboten ein breit gefächertes kulturelles Leben.
Durch ein Zusammenwirken verschiedener Kommunen, ggf. unter Einbeziehung der Landkreise, kann eine spartenübergreifende, angemessene kulturelle Daseinsvorsorge bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung einer hohen Qualität der Angebote gewährleistet werden. Von Bedeutung sind auch die Möglichkeiten von Kooperationen der vor Ort Handelnden mit großen Kultureinrichtungen und Modelle solcher Zusammenarbeit. Dazu können z.B. überörtliche Kulturentwicklungskonzeptionen (siehe Kulturkonzept des Freistaats Thüringen) erarbeitet werden. Eine geeignete räumliche Bezugsebene könnten die mittelzentralen Funktionsräume (siehe. 2.3.1) bilden, in denen sich öffentliche und private Akteure zu regionalen Verantwortungsgemeinschaften zusammenfinden.
Um mit den vorhandenen Ressourcen und Potenzialen ein breites Kulturangebot bereitstellen zu können, erscheint es sinnvoll, insbesondere aufwändige oder spezialisierte Kulturangebote räumlich zu konzentrieren. So kann bei der Standortwahl, sofern für die Schaffung neuer Kultureinrichtungen und -angebote nicht andere, fachlich begründete Kriterien räumliche Präferenzen begründen, eine Orientierung auf das System der Zentralen Orte eine gute Erreichbarkeit sichern und die Nutzung von Synergieeffekten ermöglichen.
- 2.5.8
G1In allen Landesteilen soll, orientiert am System der Zentralen Orte, eine gleichwertige, medizinisch leistungsfähige stationäre Versorgung der Bevölkerung aufgrund des bestehenden Netzes an Krankenhäusern sichergestellt werden. 2Sofern eine Standortsicherung in Mittelzentren nicht möglich ist, soll eine funktionsgerechte Lösung durch interkommunale Kooperation geschaffen werden.
Begründung zu 2.5.8
In Oberzentren und Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums sowie ergänzend in Mittelzentren befinden sich überregional versorgende Krankenhäuser bzw. Krankenhäuser mit breitem Fächerspektrum oder Fachkliniken. Die Mittelzentren bieten sich als Standorte für Krankenhäuser an, die vorrangig Aufgaben einer wohnortnahen, regionalen Versorgung erfüllen, um zumutbare Erreichbarkeiten, insbesondere mit dem ÖPNV, zu ermöglichen.
Regionalstrukturelle Aspekte, z.B. nicht ausreichende Einwohnerzahlen im Einzugsgebiet oder Überschneidungen der Einzugsbereiche benachbarter Krankenhäuser sowie andere krankenhausplanerische Gesichtspunkte können jedoch dazu führen, dass nicht mehr alle Standorte mit allen dort bislang vorgehaltenen Angeboten aufrechterhalten werden können. So können beispielsweise neue Organisationsformen, insbesondere hinsichtlich interkommunaler Zusammenarbeit, zu einer nachhaltigen Sicherung der Gesundheitsfunktion und damit zur Stärkung der Mittelzentren beitragen. Dabei gelten die Kriterien der Krankenhausplanung.
- 2.5.9
G Die Standortvorteile der Zentralen Orte sollen für die Sicherung einer ausreichenden, wohnortnahen ambulanten ärztlichen Versorgung in allen Landesteilen nutzbar gemacht werden.
Begründung zu 2.5.9
Voraussetzung für die Sicherstellung der ambulanten Versorgung ist ein ausreichend dichtes Netz von Ärzten, Fachärzten und Zahnärzten. Die Zentralen Orte (siehe 2.2) bieten als Impulsgeber oder Ankerpunkt Standortvorteile durch die Bündelung von Versorgungsfunktionen sowie durch eine gute Erreichbarkeit, insbesondere im ÖPNV. Die Sicherstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse erfordert in allen Landesteilen vergleichbare Maßstäbe an eine allgemeinärztliche Versorgung, insbesondere unter dem Aspekt der demografischen Entwicklung.
Die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen gewährleistet die freie Arztwahl und die wohnortnahe ambulante medizinische Versorgung. Die demografische Entwicklung in Thüringen und damit der Anspruch, immer mehr ältere Menschen medizinisch zu betreuen, stellt eine Herausforderung dar. Die Frage der Regel-, Unter- oder Überversorgung mit ambulant tätigen Ärzten wird über eine flexible und kleinräumige Bedarfsplanung und verstärkte regionale Bindung von jungen Ärzten beantwortet. Jeder Einwohner soll eine „ausreichende und zweckmäßige“ Versorgung mit ambulanten Leistungen erhalten, wie es in § 72 SGB V geregelt ist. Die Bedarfsplanungsrichtlinie gibt vor, wie viele Bürgerinnen und Bürger von einem Arzt der jeweiligen Fachgruppe medizinisch betreut werden sollen. Betrachtet werden dabei die Planungsbereiche.
Der Bedarfsplan für den Zulassungsbezirk des Freistaats Thüringen wurde von der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen nach Maßgabe der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinie) in der Neufassung durch Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 20. Dezember 2012 aufgestellt. Die Bedarfsplan-Richtlinie ist zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Die regionalen Grundlagen der Bedarfsplanung ergeben sich aus den Vorgaben der Bedarfsplanungs-Richtlinie und den darin enthaltenen räumlichen Zuordnungen der Planungsbereiche des Bundesinstituts für Bau-, Städte- und Raumforschung (BBSR). Die Bedarfsplanungs-Richtlinie weist demnach vier verschiedene Planungsregionen für die hausärztliche, allgemeine fachärztliche Versorgung, spezialisierte fachärztliche Versorgung und gesonderte fachärztliche Versorgung aus. Für die hausärztliche Versorgung entsprechen die Planungsbereiche sog. Mittelbereichen nach den Vorgaben des BBSR. Für die allgemeine fachärztliche Versorgung entsprechen die Planungsbereiche den Landkreisen und kreisfreien Städten. Für die spezialisierte fachärztliche Versorgung entsprechen die Planungsbereiche den vier Planungsregionen in Thüringen. Für die gesonderte fachärztliche Versorgung entspricht der Planungsbereich den Landesgrenzen des Freistaats Thüringen. Die sog. Mittelbereiche der Bedarfsplan-Richtlinie entsprechen nicht den mittelzentralen Funktionsräumen im vorliegenden LEP 2025 (siehe Karte 4).
Darüber hinaus wurden in Thüringen bislang nachfolgend aufgelistete Maßnahmen ergriffen, um einem drohenden Engpass im Bereich der allgemeinmedizinischen Versorgung entgegen zu wirken:
- -
Einrichtung eines Lehrstuhls für Allgemeinmedizin an der Friedrich-Schiller-Universität Jena (2008),
- -
Anwerben von Medizinern in Österreich aufgrund des dortigen Ärzteüberschusses,
- -
Förderpakete der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen (z.B. Investitionspauschalen bei Praxisneugründungen),
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Gründung der „Stiftung zur Förderung der ambulanten ärztlichen Versorgung im Freistaat Thüringen“ am 22. Juli 2009 durch das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit und die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen.
Die „Stiftung zur Förderung der ambulanten ärztlichen Versorgung im Freistaat Thüringen“ verfolgt den Zweck, die ambulante ärztliche Versorgung bedarfsgerecht zu unterstützen. Der Stiftungszweck soll durch verschiedene Maßnahmen untersetzt werden:
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Schaffung eines Thüringen Stipendiums zur Bindung junger Ärzte im Freistaat,
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bedarfsbezogene Förderung ambulanter ärztlicher und psychotherapeutischer Weiterbildung,
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Betrieb von Eigeneinrichtungen,
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Unterstützung kommunaler Angebote zur Niederlassung in ländlichen Gemeinden,
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Unterstützung von Famulaturen in niedergelassenen Arztpraxen,
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Unterstützung von Ärzten im Praktischen Jahr,
- -
Unterstützung der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen bei der Erfüllung des Sicherstellungsauftrags gemäß § 75 SGB V.
2.6 - Einzelhandelsgroßprojekte
2.6
Einzelhandelsgroßprojekte
Leitvorstellung
- 1.
Die Entwicklung von Einzelhandelsgroßprojekten in Thüringen soll sich an der polyzentrischen Siedlungsstruktur des Landes orientieren, die gewachsenen Versorgungsstrukturen, insbesondere in den Innenstädten, nachhaltig stärken und zu einer insgesamt ausgewogenen und wettbewerbsgerechten Handelsstruktur beitragen.
- 2.
1Für alle Bevölkerungsgruppen soll die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung angemessen gewährleistet werden. 2Bei der Standortwahl von Einzelhandelsgroßprojekten soll daher eine den Mobilitätsmöglichkeiten und Versorgungsanforderungen aller Bevölkerungsgruppen angepasste verkehrliche Erschließung, insbesondere mit dem ÖPNV, erreicht werden.
Hintergrund
Die Entwicklung des Einzelhandels während der letzten Jahre ist durch einen tiefgreifenden Strukturwandel gekennzeichnet, der durch veränderte Angebotsformen und ein sich wandelndes Nachfrageverhalten bedingt ist. Prägend sind neue Betriebsformen der Einzelhandelsgroßprojekte und ein überdurchschnittlicher Zuwachs an Verkaufsflächen, insbesondere außerhalb der Innenstädte. Als Einzelhandelsgroßprojekte werden Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher i. S. d. § 11 BauNVO, einschließlich Agglomerationen, verstanden. Der durch betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen, Kundenwünsche und erhöhte Mobilität bedingte Strukturwandel hin zu großflächigen Standorten führte zu einer Ausdünnung des Standortnetzes, insbesondere in dünn besiedelten und peripher gelegenen Landesteilen und einer Standortverlagerung des Einzelhandels an die Stadtränder. In der Folge nehmen der motorisierte Einkaufsverkehr, der Landschaftsverbrauch und die Aufwendungen für Infrastruktur zu. Diese Entwicklung erschwert auch die angemessene Gewährleistung einer Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilräumen, wie sie durch § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG gefordert wird. Der demografische Wandel führt zudem zu einem härter werdenden Wettbewerb zwischen den Kommunen aber auch zwischen den Einzelhandelsstandorten innerhalb der Kommune.
Aus diesen Gründen sind eine räumliche Steuerung der Einzelhandelsgroßprojekte für die Sicherung der polyzentrischen Siedlungsstruktur als Teil der Kulturlandschaft Thüringen (siehe 1.2) sowie die Stärkung der Zentralen Orte (siehe 2.2) von großer Bedeutung.
Erfordernisse der Raumordnung
- 2.6.1
Z 1Die Ansiedlung, Erweiterung und wesentliche Änderung von Einzelhandelsgroßprojekten ist nur in Zentralen Orten höherer Stufe zulässig (Konzentrationsgebot). 2Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsgroßprojekte
- -
in Grundzentren, wenn sie zur Sicherung der Grundversorgung dienen und
- -
in nichtzentralen Orten, wenn sie der Grundversorgung dienen, die Funktionsfähigkeit der umliegenden Zentralen Orte nicht beeinträchtigen und der Einzugsbereich nicht wesentlich über das Gemeindegebiet hinausgeht.
- 2.6.2
G 1Die Ansiedlung, Erweiterung und wesentliche Änderung von Einzelhandelsgroßprojekten soll sich in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen (Kongruenzgebot). 2Als räumlicher Maßstab gelten insbesondere die mittelzentralen Funktionsräume.
- 2.6.3
G Die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Versorgungsbereich und die Funktionsfähigkeit anderer Orte sollen durch eine Ansiedlung, Erweiterung und wesentliche Änderung von Einzelhandelsgroßprojekten nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Beeinträchtigungsverbot).
- 2.6.4
G Ansiedlung, Erweiterung und wesentliche Änderung von Einzelhandelsgroßprojekten mit überwiegend zentrenrelevantem Sortiment sollen in städtebaulich integrierter Lage und mit einer den örtlichen Gegebenheiten angemessenen Anbindung an den ÖPNV erfolgen (Integrationsgebot).
Begründung zu 2.6.1 bis 2.6.4
Die Entwicklung von Städten und Gemeinden und damit auch der Landesteile ist eng verknüpft mit der Situation des Handels. Auch wenn Städte nicht nur Handelszentren, sondern zugleich Dienstleistungs-, Kultur- und Freizeitstätten sind, so wächst die Anziehungskraft der Stadt mit ihrer Attraktivität als Einkaufsstandort, was wiederum ihre Attraktivität in anderen Bereichen wechselseitig zu verstärken hilft.
Der demografische Wandel stellt den Einzelhandel vor Herausforderungen. Der strukturelle Wandel im Einzelhandel, insbesondere die Verschiebung zwischen einzelnen Betriebsformen, die sinkende Zahl von kleinen Einzelhandelsgeschäften und das Entstehen neuer Betriebsformen, verändert das Erscheinungsbild und die Versorgungsstrukturen von Städten und Stadtteilen und beeinflusst durch Kaufkraftverschiebungen ganze Regionen. Die gewachsenen Strukturen werden ebenso beeinträchtigt wie eine flächendeckende Grundversorgung der Bevölkerung. Unter Grundversorgung wird dabei die verbrauchernahe Deckung des überwiegend kurzfristigen Bedarfs an Nahrungs- und Genussmitteln, Drogerieerzeugnissen u. ä. verstanden.
Im Interesse der Wahrung der historisch gewachsenen europäischen Stadt und eines ausgewogenen, gegliederten Siedlungssystems ist eine Steuerung der großen Einzelhandelsansiedlung daher zwingend erforderlich, um nachteiligen raumordnerischen Auswirkungen zu begegnen.
Während die räumliche Steuerung des Einzelhandels grundsätzlich durch die Bauleitplanung erfolgt, werden die Einzelhandelsgroßprojekte aufgrund ihrer überörtlichen Auswirkungen zusätzlich durch die Raumordnung gesteuert. Ansatzpunkt der raumordnerischen Steuerung des großflächigen Einzelhandels in der Raumordnung ist das System der Zentralen Orte (siehe 2.2). Die Ansiedlung, Erweiterung und wesentliche Änderung des großflächigen Einzelhandels in den Zentralen Orten richtet sich dabei an den raumordnerischen Prinzipien Konzentrationsgebot, Kongruenzgebot (siehe Karte 4), Beeinträchtigungsverbot und Integrationsgebot aus. Erweiterungen und wesentliche Änderungen, die sich nicht auf Erfordernisse der Raumordnung auswirken oder den raumordnerischen Anliegen besser als der bisherige Bestand Rechnung tragen, sind hiervon nicht berührt. Landesplanung trägt insofern als Mittel der Strukturpolitik zu einer nachhaltigen räumlichen Steuerung bzw. einer Unterstützung und Stärkung der Innenstädte bzw. der Zentralen Orte als Wachstumsmotor einer gesamten Region mittelbar auch der größeren Umgebung bei. Städte sind die treibende Kraft der Regionalentwicklung, die auf einem ausgewogenen Verhältnis zwischen sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Aspekten als Voraussetzung für eine nachhaltige Entwicklung aufbaut. Auch hilft eine Unterstützung der Innenstädte und der Zentralen Orte, eine weitere Zersiedelung zu verhindern, welche nicht nur unwirtschaftlich, sondern auch nachteilig für die Umwelt wäre. Umweltfreundlich ist hingegen die Unterstützung der Städte als „Orte der kurzen Wege“, was sich verkehrs-, schadstoff- und landschaftsverbrauchsminimierend auswirkt. Mit dem integrierenden Ansatz der Landesplanung kann somit über die Unterstützung der Stadtentwicklung eine nachhaltige Entwicklung erreicht werden, um damit auch den zukünftigen Anforderungen, welche z.B. aus dem Klimawandel resultieren, nachzukommen.
Die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte, der Innenstädte sowie weiterer Orte mit vorhandenen Handelsstrukturen bedarf umso mehr einer räumlichen Steuerung bzw. Sicherung, als dass der anhaltende Bevölkerungsrückgang in Thüringen die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen immer schwieriger werden lässt.
Die Konzentration von Einzelhandelsgroßprojekten (Konzentrationsgebot) auf die Zentralen Orte höherer Stufe ist erforderlich, da diese Zentren durch ihr umfassendes Warenangebot sowie ihre regionale Bedeutung ausgeglichene Versorgungsstrukturen und damit die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungssystems sichern. Die Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten in Grundzentren dient insbesondere der Sicherung der Grundversorgung in ländlich geprägten Räumen als wichtigem Bestandteil der gesellschaftlichen Teilhabe und somit zusätzlich der Gewährleistung gleichwertiger Lebensverhältnisse. Um die Grundversorgung, insbesondere an Nahrungs- und Genussmitteln möglichst wohnungsnah und barrierefrei zu ermöglichen, kann zudem in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion eine Ansiedlung und Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten erforderlich sein. Im Lebensmitteleinzelhandel in Form der Vollsortimenter kann angesichts der heute üblichen Angebotstrukturen regelmäßig die Regelvermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 BauNVO überschritten werden, ohne dass dies zu den nach § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zu missbilligenden Folgen führt. Entsprechende Betriebe sind daher bauplanungsrechtlich nicht als Einzelhandelsgroßprojekte zu behandeln und damit vermutlich auch raumordnungsrechtlich außerhalb Zentraler Orte zulässig.
Zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf die Versorgungsstrukturen benachbarter Zentraler Orte sind interkommunal abgestimmte Einzelhandelskonzepte sinnvoll, insbesondere bei Betrieben mit einem dauerhaft breiten Sortimentsangebot (Lebensmittelvollsortimenter mit den nahversorgungsrelevanten Sortimenten wie Lebensmittel, Getränke, Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren).
Einzelhandelsgroßprojekte sollen in Bezug auf den Umfang ihrer Verkaufsfläche und ihres Warensortiments so konzipiert werden, dass sie der Versorgungsfunktion und dem Einzugsbereich der jeweiligen Zentralitätsstufe des Zentralen Orts entsprechen (Kongruenzgebot). Das heißt, sie dürfen ausgeglichene Versorgungsstrukturen bzw. deren Verwirklichung nicht beeinträchtigen. Für die Beurteilung der Auswirkungen eines Einzelhandelsgroßprojekts hinsichtlich des Kongruenzgebots und des Beeinträchtigungsverbots sind u. a. die Verkaufsflächengröße, das angebotene Warensortiment, die Bevölkerungszahl und die (sortimentsspezifische) Kaufkraft im Verflechtungsbereich (siehe Karte 4) wesentliche Kenngrößen.
Eine verbindliche Vorgabe einer Liste mit zentrenrelevanten Sortimenten erfolgt nicht, da auf Ebene der Landes- und auch der Regionalplanung u. a. eine Berücksichtigung ortsspezifischer Besonderheiten sowie eine zeitnahe und flexible Anpassung an geänderte Rahmenbedingungen nicht gewährleistet werden kann. Sortimentslisten für grundversorgungs- und zentrenrelevante Warensortimente können jedoch ein wichtiger Bestandteil der Erstellung von kommunalen oder auch regionalen Einzelhandelskonzeptionen sein (siehe 3.1.5).
Als städtebaulich integriert im Sinne des Integrationsgebots gelten Standorte von Einzelhandelsgroßprojekten insbesondere dann, wenn sie in einem baulich verdichteten Siedlungszusammenhang stehen bzw. räumlich und funktional dem jeweiligen Siedlungsschwerpunkt (Stadtzentrum, Nebenzentrum, Ortszentrum) zugeordnet sind, Teil eines planerischen Gesamtkonzepts sind (u. a. Berücksichtigung von Städtebau, Verkehr, vorhandener Einzelhandelsstruktur) sowie den Gegebenheiten angepasst in den öffentlichen Personennahverkehr und das Fuß-(und Rad)-wegenetz eingebunden sind. Als planerisches Gesamtkonzept wird dabei u. a. die Bestimmung zentraler Versorgungsbereiche verstanden.
Die Festlegungen im LEP 2025 spielen nur in diesem strukturpolitischem Kontext und damit letztlich unter raumordnerischen und mittelbar städtebaulichen Gesichtspunkten eine Rolle. Es wird hingegen kein Schutz von bestehenden oder beabsichtigten Läden, Sortimenten oder Produkten in den Zentren oder Innenstädten bezweckt, die planerischen Festlegungen sind insoweit wettbewerbsneutral. Die Festlegungen der Plansätze 2.6.1 - 2.6.4 greifen zudem nicht in den vorhandenen Bestand der Einzelhandelsgroßprojekte ein, auch dann nicht, wenn diese in Orten gelegen sind, die (künftig) keine zentralörtliche Funktion erfüllen (Bestandsschutz). Insgesamt dienen die Regelungen zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels also dem Schutz der Stadtzentren und der zentralen Einzelhandelsschwerpunkte im Hinblick auf die auch von der EU anerkannten Zielstellungen einer verbrauchernahen Versorgung, der Vermeidung von Verkehr, der schonenden Nutzung von Flächen, dem Schutz vor Zersiedelung, dem Umwelt- und Klimaschutz sowie der nachhaltigen Entwicklung.
- 2.6.5
Z 1Einzelhandelsagglomerationen liegen vor bei einer räumlichen und funktionalen Konzentration von Einzelhandelsbetrieben, auch wenn diese einzeln nicht als großflächige Einzelhandelsbetriebe einzustufen sind. 2Sie sind wie großflächige Einzelhandelsbetriebe zu behandeln, sofern von einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb vergleichbare negative raumordnerische Wirkungen zu erwarten sind.
Begründung zu 2.6.5
Seit einigen Jahren zeichnet sich verstärkt der Trend ab, dass Einzelhandelsbetriebe, die jeweils für sich betrachtet unter der Schwelle der Großflächigkeit des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO bleiben, sich gezielt in enger Nachbarschaft zueinander ansiedeln.
Unter Einzelhandelsagglomeration sind insofern Ansammlungen mehrerer Einzelhandelsbetriebe in enger Nachbarschaft zueinander zu verstehen, die jeweils für sich betrachtet meist unter der Schwelle der Großflächigkeit im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO bleiben und in ihrer Gesamtheit auf die Kunden häufig wie Einkaufszentren oder Einzelhandelsgroßprojekte wirken.
(Fachmarkt-)Agglomerationen können in faktischen oder in solchen Misch- und Gewerbegebieten entstehen, die in älteren Bebauungsplänen festgesetzt sind. In Abhängigkeit von ihrer Größe, dem angebotenen Warensortiment und der Standortsituation kann dies dazu führen, dass sich der Einzelhandel sowohl aus den wohnstandortnahen als auch aus den mit dem ÖPNV gut erreichbaren Zentrumslagen zurückzieht, wodurch sich die Versorgung in dünner besiedelten Landesteilen sowie generell die Versorgungssituation von nicht motorisierten Haushalten, insbesondere auch die Versorgungssituation älterer Menschen, verschlechtert. Der motorisierte Individualverkehr nimmt zu und führt zu erhöhten Umweltbelastungen, die gewachsenen Zentren werden ausgehöhlt, ihre Vielfalt und Funktionsfähigkeit beeinträchtigt und die urbane Lebensqualität und insbesondere das historische Erbe der europäischen Stadt als Teil der Thüringer Kulturlandschaft wird bedroht. Durch die Ansiedlung in Gewerbegebieten gehen Gewerbeflächen verloren. Die Erschließung von neuen Gewerbeflächen führt zu einer zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für Siedlung und Verkehr und zu erhöhten Infrastrukturkosten.
Die Ansammlungen entfalten damit faktisch außerhalb der Stadt- und Ortszentren raumbedeutsame Auswirkungen auf die bestehenden Versorgungsstrukturen und die innerörtliche Einzelhandelssituation sowohl der Standortgemeinde als auch der Nachbargemeinden, insbesondere benachbarter Zentraler Orte, selbst wenn keine Großflächigkeit der einzelnen Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO gegeben ist. Sie wären somit auch nicht mit § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG vereinbar, dem gemäß die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche geschaffen werden sollen. Einzelhandelsagglomerationen sind wegen ihrer raumordnerischen Auswirkungen wie großflächige Einzelhandelsbetriebe zu behandeln (siehe 2.6.1 ff.).
- 2.6.6
Z 1Hersteller-Direktverkaufszentren als eine Sonderform des großflächigen Einzelhandels sind in Thüringen nur in städtebaulich integrierter Lage in Oberzentren zulässig. 2Abweichend davon ist im Entwicklungskorridor entlang der A 4 vom Raum um das Hermsdorfer Kreuz bis zur Landesgrenze Sachsen ein Hersteller-Direktverkaufszentrum zulässig, sofern das Vorhaben im Einklang mit der zentralen Einzelhandelsfunktion der Oberzentren steht.
Begründung zu 2.6.6
Bei Hersteller-Direktverkaufszentren (engl. Factory Outlet Center) handelt es sich um eine Zusammenfassung einer Mehrzahl von Ladengeschäften zu einer großflächigen Einkaufseinrichtung im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO, in denen Hersteller als Ladenbetreiber losgelöst von der Produktionsstätte ihre Waren direkt an den Endverbraucher verkaufen. Hersteller-Direktverkaufszentren unterscheiden sich von sonstigen Einzelhandelsgroßprojekten bzgl. einer raumordnerischen Beurteilung in wesentlichen Punkten:
- -
Das Sortiment weist eine geringe Breite und Tiefe auf, ist jedoch als innenstadtrelevant einzustufen. Hauptsächlich werden Marken des Premiumsegments aus dem Bereich „Bekleidung und Schuhe“ und dabei auch nur Teile des jeweiligen Gesamtangebots der Marken (z.B. nicht alle Kleidergrößen) angeboten.
- -
Es werden vorrangig Überschusswaren, Retouren, Waren zu Markttestzwecken, Auslaufmodelle, Waren aus Konkursen und Waren mit kleinen Schönheitsfehlern bzw. Produkte in 1b-Qualität zu deutlich reduzierten Preisen abgesetzt.
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Klassische Bestandteile eines Einkaufscenters wie ergänzende Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen fehlen.
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Mit günstigen Premiumangeboten werden vorranging Kundengruppen angesprochen, die sowohl preis- als auch qualitätssensibel sind. Diese spezielle Zielgruppe nimmt bei guter Erreichbarkeit im motorisierten Individualverkehr weite Anfahrtswege in Kauf.
Deutschland ist zu großen Teilen bereits erschlossen und es gibt nur noch wenige Entwicklungsstandorte für Hersteller-Direktverkaufszentren. Ein möglicher Entwicklungsstandort ist Mitteldeutschland im Bereich der A 4 und A 9.
Hersteller-Direktverkaufszentren sind auf eine hohe Kundenfrequenz sowie auf eine leistungsfähige Verkehrsanbindung angewiesen. Man kann von einem Einzugsgebiet von 90 Autofahrminuten ausgehen. Daher werden Standorte entlang von Autobahnen mit einer guten Erreichbarkeit zu mehreren Großstädten bevorzugt.
Vor dem Hintergrund der besonderen Charakteristik, den Standortanforderungen und der Zielstellung, die gewachsene Siedlungsstruktur und das funktionierende Zentrensystem in Thüringen zu erhalten und zu stützen (siehe 2.2), kommen in Thüringen nur die Oberzentren sowie der Raum um das Hermsdorfer Kreuz bis zur Landesgrenze Sachsen in Frage. Im Raum um das Hermsdorfer Kreuz bis zur Landesgrenze Sachsen ist eine im Sinne der Standortansprüche optimale verkehrliche Erreichbarkeit (Schnittpunkt zweier Straßenverbindungen im TEN-V-Netz; 4.5.2 Mitte-Deutschland-Verbindung) bei gleichzeitiger relativer Nähe zu den Ballungszentren und relativer Distanz zu vorhandenen oder geplanten Hersteller-Direktverkaufszentren gegeben. Der Raum befindet sich zudem im Entwicklungskorridor entlang der A 4 und A 9 (siehe 4.2.1). Die Ausnahmeregelung sichert die Wettbewerbsfähigkeit des Ostthüringer Raums als Einzelhandelsstandort unter Nutzung bzw. Inwertsetzung der hochwertigen Verkehrsinfrastruktur.
Ein Hersteller-Direktverkaufszentrum steht in der Regel nicht im Einklang mit der zentralen Einzelhandelsfunktion der Oberzentren (siehe 2.2.6), wenn die Funktionsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche in beachtlichem Maße beeinträchtigt und damit nachhaltig gestört wird. Von einer solchen Funktionsstörung kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn die Thüringer Oberzentren (siehe 2.2.5) ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substanzieller Weise wahrnehmen können. Für die Beurteilung ökonomischer Folgewirkungen sind die zu erwartenden Kaufkraftabflüsse (Umsatzverteilungen) relevant und können als Maßstab zur Feststellung schädlicher Auswirkungen herangezogen werden. Die Relation zwischen der Größe der Verkaufsfläche des Vorhabens und der Größe der Verkaufsfläche derselben Branche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich ist eines von mehreren tauglichen Hilfsmitteln zur Quantifizierung eines erwarteten Kaufkraftabflusses. Die Raumverträglichkeit einschließlich genauer Vorgaben zur raumverträglichen Ausgestaltung eines Hersteller-Direktverkaufszentrums ist in einem Raumordnungsverfahren zu klären.
3. - Regionale Kooperation stärken
3.
Regionale Kooperation stärken
3.1 - Regional Governance und interkommunale Kooperation
3.1
Regional Governance und interkommunale Kooperation
Leitvorstellungen
- 1.
1Zur Stärkung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Freistaats Thüringen und seiner Teilräume soll eine netzwerkartige, über die kommunal-administrativen Institutionen hinausreichende Zusammenarbeit regionaler, politischer, wirtschaftlicher, gemeinnütziger und öffentlicher Akteure (Regional Governance) weiter intensiviert werden. 2Dabei soll insbesondere die Mobilisierung regionaler Eigenverantwortung und Selbsthilfe sowie die Gestaltung einer nachhaltigen Regionalentwicklung vorangetrieben werden.
- 2.
Re-Regionalisierungsprozesse sollen unter Berücksichtigung der regionalen Eigenheiten die regionale Wirtschaftsentwicklung verbessern, Innovations- und Entwicklungsprozesse anstoßen sowie zur Lösung regionaler Problemlagen beitragen.
- 3.
1Interkommunale Zusammenarbeit soll zur Nutzung von Synergien, Erhöhung von Tragfähigkeiten und Minimierung von Beeinträchtigungen ausgebaut werden. 2Als räumlicher Maßstab für überörtliche Handlungsfelder gelten insbesondere die mittelzentralen Funktionsräume.
- 4.
Die Internationale Bauausstellung (IBA) Thüringen soll als ein operationelles Instrument durch geeignete Projekte dazu beitragen, die Erfordernisse der Raumordnung Thüringens modellhaft und innovativ umzusetzen.
- 5.
Stadt-Umland-Partnerschaften sollen zu Verantwortungsgemeinschaften weiterentwickelt werden, um ihre zentralen Funktionen als Standorte im nationalen Wettbewerb sowie als regionaler Impulsgeber verstärkt erfüllen zu können.
- 6.
Die gezielte und gebündelte Inanspruchnahme von Instrumenten und Fördermöglichkeiten zum Zweck der Regionalentwicklung für die Entwicklung und Umsetzung interkommunal abgestimmter Planungs- und Handlungskonzepte zur nachhaltigen und den regionalen Bedürfnissen angepassten Entwicklung wird durch den Freistaat Thüringen unterstützt.
Hintergrund
Die regionale Ebene erfährt als Handlungsebene im Rahmen des demografischen Wandels sowie des europäischen und globalen Wettbewerbs eine immer größer werdende Bedeutung. Um auf die Herausforderungen des demografischen Wandels, für die Funktionsfähigkeit der Städte und Gemeinden sowie eines sich verstärkenden Wettbewerbs der Regionen schneller und flexibler reagieren zu können, besteht der Bedarf nach angepassten Governance-Prozessen, welche die kommunale Verantwortung wieder stärken. Im Rahmen dieser Re-Regionalisierung übernehmen vorhandene Netzwerke öffentlicher und privater Akteure eine wichtige Rolle, um im Zuge kooperativer Entscheidungsfindungsprozesse die regionale Entwicklung zu gestalten. Damit wird die räumliche Vielfalt und Polyzentralität als besonderes Merkmal Thüringens pro-aktiv für regional angepasste Handlungsansätze genutzt.
Nur mit starken Städten und Gemeinden, die gezielt vorhandene Potenziale nutzen, sind die künftigen Herausforderungen vielfältiger Transformationsprozesse zu meistern. Die eng begrenzten finanziellen Handlungsspielräume öffentlicher Haushalte, der zunehmende Standortwettbewerb sowie die veränderten Anforderungen an die Infrastruktur aufgrund des demografischen Wandels sind nur einige Bedingungen, welchen die Thüringer Städte und Gemeinden zukünftig begegnen müssen. Die kommunalen Aufgaben können vor dem Hintergrund der genannten Herausforderungen jedoch häufig nicht (mehr) durch einzelne Kommunen erfüllt werden. Das ROG fordert daher in § 2 Abs. 2 Nr. 2 dafür Sorge zu tragen, dass Städte und ländlich geprägte Räume auch künftig ihre vielfältigen Aufgaben für die Gesellschaft erfüllen können. Ein wirksames Mittel dazu ist, auf Kooperationen innerhalb von Teilräumen und von Teilräumen miteinander hinzuwirken, die in vielfältigen Formen, wie z.B. auch als Stadt-Land-Partnerschaften, möglich sind, (siehe 2.3.1). Interkommunal erarbeitete, auf Kompetenzbündlung und Synergiengewinnung ausgerichtete Strategien, Planungen und Projekte zur Regionalentwicklung tragen dazu bei, Gestaltungsmöglichkeiten langfristig offenzuhalten bzw. wiederzuerlangen.
Interkommunale Zusammenarbeit auf der Basis der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz ist ein Instrument der Zukunftssicherung, welches bereits von Städten und Gemeinden in unterschiedlichen Bereichen erfolgreich praktiziert wird. Durch das Bündeln von regionalen Potenzialen, der Vermeidung konkurrierender Entwicklungen, der gemeinsamen Profilierung und Positionierung sowie der Entwicklung von kooperativen Organisations- und Trägermodellen können kommunale Aufgaben der Daseinsvorsorge sowie eine zukunftsfähige Regionalentwicklung weiter wahrgenommen werden. Aufgrund der Grenzlage einiger Thüringer Regionen kann eine sinnvolle und Mehrwert schaffende interkommunale Kooperation in zu prüfenden Fällen auch länderübergreifend vollzogen werden.
Die Durchführung von Kooperationsprozessen wird durch eine Vielzahl von Instrumenten und Fördermöglichkeiten unterstützt. Diese haben sich als grundsätzlich zielführend erwiesen und sollen demzufolge fortgesetzt werden.
Der Handlungsraum der IBA Thüringen benennt auch den zentralen politischen Rahmen - den Freistaat Thüringen. Diese Adressierung erleichtert die Diskussion von Normen und Standards des Freistaats und ermöglicht die Integration der IBA-Erkenntnisse in die längerfristig orientierten Planungsinstrumente. So können mit dem Prozess der IBA die Umsetzung des LEP 2025 und der daraus zu entwickelnden Regionalpläne aktiv begleitet werden.
Erfordernisse der Raumordnung
- 3.1.1
G 1Bei überörtlich wirksamen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen soll Entwicklungszielstellungen, die auf einer interkommunalen Zusammenarbeit basieren, bevorzugt Rechnung getragen werden. 2Als räumlicher Maßstab gelten insbesondere die mittelzentralen Funktionsräume.
Begründung zu 3.1.1
Viele Kommunen in Thüringen sehen sich aufgrund des demografischen und wirtschaftlichen Wandels Schrumpfungsprozessen ausgesetzt, welche kommunalpolitisches Handeln zwingend erfordern. Vor diesem Hintergrund gewinnt die interkommunale Zusammenarbeit immer mehr an Bedeutung, um den strukturellen Herausforderungen zu begegnen und die Handlungsmöglichkeit zu bewahren. Auf der Grundlage gemeinsamer Willensbildung und Konsens der beteiligten Akteure können Zukunftsideen und Leitbilder entwickelt, über die Mobilisierung der endogenen Potenziale hinaus detailliert abgestimmte Lösungsansätze erarbeitet und konkrete Maßnahmen und Projekte verwirklicht werden. Im Rahmen einer solchen strategischen interkommunalen Kooperation können die Lebensbedingungen in den Städten und Gemeinden gesichert, wirtschaftliche Rahmenbedingungen verbessert, Synergieeffekte und Einsparpotenziale beim Einsatz öffentlicher Mittel erschlossen, das regionale Image verbessert und die strategische Ausrichtung der kommunalen und regionalen Politik für eine nachhaltige Entwicklung erleichtert werden.
Bei knapper werdenden öffentlichen Finanzmitteln wird sich die Förderpolitik des Freistaats Thüringen zukünftig verstärkt an nachhaltigen Konzepten und Projekten zur Regionalentwicklung orientieren, die in interkommunaler Zusammenarbeit (u. a. REK, Städtekooperation, ILEK, Regionalmanagement) erstellt wurden.
Da es sich bei den Mittelzentren um prägende Elemente der Thüringer Kulturlandschaft handelt (siehe 2.2.9), sind auf den mittelzentralen Funktionsbereich (siehe 2.3 und Karte 4) ausgerichtete und unter Beteiligung der Mittelzentren erarbeitete Konzepte von besonderer Bedeutung für die Landesentwicklung insgesamt und damit auch für die Gestaltung und Weiterentwicklung Thüringens.
- 3.1.2
G Das Prinzip einer integrierten ländlichen Entwicklung soll bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in ländlich geprägten Landesteilen berücksichtigt werden.
Begründung zu 3.1.2
Die ländlich geprägten Räume in Thüringen sind wichtige Lebens-, Wirtschafts-, Natur- und Kulturräume und leisten einen bedeutenden Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung und Attraktivität des Freistaats. Auch in diesen Räumen drohen, insbesondere durch die demografische und wirtschaftliche Entwicklung, die Einnahmen der Kommunen zu sinken, während die finanziellen Belastungen immer mehr steigen. Nur durch die Aktivierung und Ausschöpfung aller vorhandenen Potenziale, durch kooperatives Handeln öffentlicher und privater Akteure, durch Nutzung von Synergieeffekten sowie durch Stärkung gemeinschaftlichen Denkens kann den zukünftigen Herausforderungen begegnet werden.
Das Prinzip der Integrierten Ländlichen Entwicklung (ILE) mit seinen Instrumenten Flurneuordnung, ländliche Infrastruktur, Dorferneuerung und Dorfentwicklung fördert flexible, zukunftsfähige Strategien, die dem ländlich geprägten Raum die Chance einer eigenständigen Entwicklung geben und die Kommunen sowie die privaten Akteure in die regionale Entwicklung einbinden. Integrierte ländliche Entwicklungskonzepte (ILEK) oder vergleichbare aktuelle Instrumente und Fördermöglichkeiten der Regionalentwicklung initiieren, organisieren und begleiten regionale Entwicklungsprozesse. Die Flurneuordnung leistet mit ihren Möglichkeiten der Bodenordnung einen bedeutsamen Beitrag zur Lösung von Landnutzungskonflikten und Verbesserung der ländlichen Infrastruktur. Ländliche Infrastrukturmaßnahmen, wie der ländliche Wegebau, tragen zu positiven Entwicklungen der Agrarstruktur und zur nachhaltigen Stärkung der Wirtschaft bei. Die Dorferneuerung ist eines der umfangreichsten und nachhaltigsten Investitionsprogramme in den ländlich geprägten Räumen. Darüber hinaus gibt es das Bundesförderungsprogramm „Kleinere Städte und Gemeinden - überörtliche Zusammenarbeit und Netzwerke“ und das Landesprogramm „Anpassung an die besonders schwierigen Prozesse des demografischen Wandels im ländlichen Raum“, welche Klein- und Mittelstädte sowie Dörfer in ländlich geprägten Räumen bei Ihren Bemühungen zur Gestaltung des demografischen Wandels aktiv unterstützen. Insofern hat sich der integrierte Ansatz für die Stabilisierung und Entwicklung der ländlich geprägten Räume als erfolgreich erwiesen, so dass dessen Anwendung auch zukünftig zweckmäßig ist.
- 3.1.3
G Den im Rahmen von Wachstumsinitiativen entwickelten Planungen, Maßnahmen und Projekten sollen zum Ausgleich räumlicher und struktureller Ungleichgewichte innerhalb Thüringens sowie zur Verbesserung der Entwicklungsvoraussetzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden.
Begründung zu 3.1.3
Räume mit besonderen Entwicklungsaufgaben (siehe 1.1.4) sowie die besonders ungünstige demografische und wirtschaftliche Entwicklung einiger Thüringer Teilräume haben zur Entwicklung individuell abgestimmter regionaler Initiativen in Thüringen geführt.
In Vertiefung der Projekte des Modellvorhabens „Demografischer Wandel - Zukunftsgestaltung der Daseinsvorsorge in ländlichen Regionen Modellregion Südharz - Kyffhäuser“ sowie einer Beschleunigung bereits begonnener Vorhaben initiierte der Kyffhäuserkreis im Jahr 2008 die „Wachstumsinitiative Kyffhäuser“. Zudem wurden weitere Projekte eingebracht, die aus Sicht des Landkreises von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung sind.
Aufbauend auf den Erfahrungen der Umsetzung der „Wachstumsinitiative Kyffhäuser“ wurde für den Landkreis Altenburger Land ebenfalls eine Wachstumsinitiative ins Leben gerufen. Hierzu hat das Kabinett am 30. März 2010 einen entsprechenden Beschluss gefasst. Hauptziel beider Initiativen ist die zügige Umsetzung von Projekten und Maßnahmen, von denen strukturwirksame Effekte zu erwarten sind.
Im Rahmen der Initiativen im Kyffhäuserkreis wurde bisher die Umsetzung von zahlreichen Projekten auf den Weg gebracht, welche bereits positive strukturelle Wirkung haben. Diesem Vorbild folgen auch Projekte im Altenburger Land. Dem Ziel, diese Räume zu stärken, misst der Freistaat Thüringen auch zukünftig eine hohe Priorität bei.
- 3.1.4
G Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen im Rahmen von Stadtumlandpartnerschaften der Zentralen Orte sollen interkommunal abgestimmt sein, so dass Kooperationsvorteile zu Gunsten der überörtlichen Gesamtentwicklung geschaffen und Konkurrenzsituationen zu Lasten der überörtlichen Gesamtentwicklung vermieden werden.
Begründung zu 3.1.4
Vor dem Hintergrund der zukünftigen Herausforderungen und der Leitvorstellung, das besondere Gleichgewicht zwischen den Landesteilen zu erhalten und zukunftsfähig weiterzuentwickeln (siehe 1.2), sind gemeinsame und abgestimmte Vorgehensweisen zwingend notwendig. Partnerschaften zwischen Kernstadt und Umlandkommunen können die gemeinsame Leistungsfähigkeit erhöhen, Synergien nutzen und Effizienzgewinne erzielen, so dass Kernstadt und Umland profitieren. Konkurrenz zwischen Kernstädten und ihrem Umland könnte dagegen zu einem ruinösen Wettbewerb führen, weite Landesteile schwächen und eine positive Gesamtentwicklung Thüringens beeinträchtigen.
Ohne eine partnerschaftliche Zusammenarbeit der benachbarten Kommunen ist keine dauerhafte Problemlösung und zukunftsfähige Regionalentwicklung möglich. Dies erfordert insbesondere bei der Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung eine enge Abstimmung zwischen den Gebietskörperschaften, um diese Teilräume als Impulsgeber für die wirtschaftliche, kulturelle und soziale Entwicklung in Thüringen zu stärken. Eine Schwerpunktsetzung und Vernetzung wird vor allem in den Bereichen Einzelhandel, Verkehrs-, Freiraum- und Siedlungsentwicklung, insbesondere Gewerbeflächenentwicklung, erforderlich sein.
Die nötige Abstimmung kann im Rahmen von Entwicklungskonzepten gem. § 13 Abs. 2 ROG, gemeinsamen Flächennutzungsplänen gem. §§ 204 Abs. 1 und 205 Abs. 1 BauGB oder abgestimmten Fachplanungen (z.B. Einzelhandels-, ÖPNV- oder Freiraumkonzepte) erfolgen.
Vorgaben für die Träger der Regionalplanung
- 3.1.5
V Die Regionalen Planungsgemeinschaften sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten Regionale Entwicklungsprogramme aufstellen oder maßgeblich mitgestalten, Initiativen der interkommunalen Zusammenarbeit, auch grenzübergreifend, unterstützen sowie Entwicklungsprozesse in enger Zusammenarbeit mit den regionalen Akteuren initiieren.
Begründung und Hinweise zur Umsetzung zu 3.1.5
Die Regionalen Planungsgemeinschaften sind aufgrund ihrer Zusammensetzung, ihres überörtlichen Koordinierungsauftrags und ihrer Regionalkenntnis in besonderer Weise geeignet und gefordert, für eine kooperative Regionalentwicklung einzutreten. Das ROG fordert daher in § 13 Abs. 1 u. a. die Träger der Regionalplanung auf, auf die Verwirklichung von Raumordnungsplänen oder von sonstigen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen hinzuwirken. Sie sind damit aufgerufen, die auf die Regionalentwicklung gerichtete Abstimmung zwischen Kommunen oder in Teilräumen, aber auch Kooperationen mit öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts durch die Erarbeitung informeller Planwerke und die Beteiligung an regionalen Management- und Marketingprozessen zu unterstützen.
In den Regionalplänen können die Erfordernisse der Raumordnung im LEP 2025 auf der Basis Regionaler Entwicklungsprogramme ausgeformt werden, sofern dies erforderlich und raumordnerisch begründbar ist. Unter Regionalen Entwicklungsprogrammen werden informelle Entwicklungskonzepte verstanden, die von den Regionalen Planungsgemeinschaften aufgestellt oder maßgeblich mitgestaltet werden. Charakteristisch für derartige Regionale Entwicklungsprogramme ist ein konkreter, häufig die gesamte Planungsregion betreffender Handlungsbedarf. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen können für die Integration in die Regionalpläne geeignet sein.
Derartige Programme können für das gesamte Plangebiet oder für einzelne Funktionsräume beispielsweise für die Handlungsfelder Einzelhandel, Energie, Kulturstandorte und Verkehr aufgestellt werden und somit als Koordinierungsinstrument dienen. Die in den Nutzungshinweisen formulierten Rahmenbedingungen sind davon nicht berührt. Als Folge des demografischen Wandels und unterschiedlicher Entwicklungsperspektiven einzelner Städte und Gemeinden können Neustrukturierungen in der Einzelhandelslandschaft erforderlich werden, die eine regionale Betrachtungsweise erfordern. Steigende Energiepreise und die notwendigen Anpassungs- sowie Schutzmaßnahmen an den Klimawandel erfordern eine nachhaltige ökonomische, soziale und ökologische Produktion von erneuerbaren Energien, möglichst in der Nähe des Verbrauchers. Über regionale Energiekonzepte können der Energieverbrauch sowie -einsparpotenziale, aber auch Erzeugungspotenziale ermittelt und festgelegt werden. Regionale Energiekonzepte oder Konzeptinitiativen, die erneuerbare Energien einbeziehen, spielen für lokale und regionale Akteure eine zunehmend wichtige Rolle und dienen auch der Wertschöpfung innerhalb der Planungsregion. Der Erhalt und die Weiterentwicklung Thüringens und seiner kulturellen und strukturellen Vielfalt erfordern eine koordinierende, kooperative Kulturentwicklung zwischen Land, kommunalen Gebietskörperschaften und freien Trägern. Das Straßennetz wird in den kommenden Jahren unter Berücksichtigung der Erreichbarkeit aller Teilräume des Landes systematisch neu geordnet. Die Neuordnung der Straßen ist eine Chance zum Rückbau und zur nachhaltigen Reduzierung dauernder Lasten. Für eine komplexe Gestaltung der Verkehrsnetze könnten z.B. integrierte regionale und verkehrliche Entwicklungskonzepte mit weitgehender Akzeptanz in den Kreisen, Städten und Gemeinden erarbeitet werden. Auch der ÖPNV ist von den Folgen des demografischen Wandels betroffen. Nicht nur zurückgehende Einwohnerzahlen und Veränderungen in der Altersstruktur, sondern auch Standortveränderungen privater und öffentlicher Einrichtungen führen zu neuen, überörtlichen Planungsbedarfen und erfordern eine kreisübergreifende Zusammenarbeit.
II. - Kartenverzeichnis
II.
Kartenverzeichnis
| Karte 1 | Entwicklung der Bevölkerung der Thüringer Gemeinden von 2004 bis 2012 |
| Karte 2 | Raumstrukturgruppen und -typen |
| Karte 3 | Zentrale Orte und Infrastrukturen |
| Karte 4 | Mittelzentrale Funktionsräume |
| Karte 5 | Tourismus und Radwege |
| Karte 6 | Änderung der Jahresmitteltemperatur in Thüringen |
| Karte 7 | Änderung der Jahresniederschlagsmenge in Thüringen |
| Karte 8 | Änderung der jährlichen Anzahl von Sonnenstunden in Thüringen |
| Karte 9 | Änderung der mittleren Jahreswindgeschwindigkeit in Thüringen |
| Karte 10 | Nationale Naturlandschaften und unzerschnittene verkehrsarme Räume |
| Karte 11 | Potenzial oberflächennaher Rohstoffe in Thüringen |
3.2 - Europäische Metropolregionen
3.2
Europäische Metropolregionen
Leitvorstellungen
- 1.
Die Metropolregion Mitteldeutschland soll als Motor der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung die Leistungs- und Konkurrenzfähigkeit der beteiligten Länder Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt im europäischen und globalen Wettbewerb stärken.
- 2.
1Die Metropolregion Mitteldeutschland soll als flexible Plattform über administrative Grenzen hinweg unterschiedliche Interessenlagen bündeln und dadurch einen Mehrwert für die beteiligten Akteure schaffen. 2Als „Netzwerk der Netzwerke“ sollen Kräfte, Identitäten, Potenziale und Interessen in der Region Mitteldeutschland vereint werden.
- 3.
Der Raum Sonneberg soll die von der Metropolregion Nürnberg ausgehenden Entwicklungsimpulse als Gateway für die südlichen Landesteile nutzen.
- 4.
1Durch eine aktive Integration in die Metropolregionen Mitteldeutschland und Nürnberg soll die Wettbewerbsposition Thüringer Städte und Regionen in Europa verbessert werden. 2Die sich aus der Zugehörigkeit Thüringens zu den Metropolregionen ergebenden Entwicklungsmöglichkeiten sollen nutzbar gemacht werden.
Hintergrund
Deutschland hat ein historisch gewachsenes polyzentrisches Städtesystem mit einer ganzen Reihe großstädtischer Ballungsräume von überregionaler bzw. internationaler Bedeutung. Die Entwicklung in den letzten Jahren hat dazu geführt, dass der Stellenwert der Agglomerationen zugenommen hat. Im Kontext von Globalisierung und europäischer Integration ist die Wettbewerbsfähigkeit der Regionen zunehmend in den Vordergrund gerückt. Die Förderung von wirtschaftlichem Wachstum und Innovationen entwickelt sich mehr und mehr zu einer Kernaufgabe der Raumentwicklungspolitik. Eine besondere Bedeutung wird dabei den Europäischen Metropolregionen als Motoren der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung mit internationaler Bedeutung und Erreichbarkeit eingeräumt.
Metropolregionen sind gekennzeichnet durch einen oder mehrere städtische Kerne, damit in Beziehung stehende engere und weitere metropolitane Verflechtungsbereiche und erfüllen in unterschiedlicher Ausprägung und Intensität metropolitane Funktionen in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Verkehr und Kultur. Einen wichtigen Beitrag hierzu leistet die Metropolregion Mitteldeutschland. Bindende Klammer und Gemeinsamkeit aller Partner der Metropolregion Mitteldeutschland ist ihre Innovationskraft in Zeiten des Wandels. Die Region hat den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Umbruch als große Chance verstanden. In Kooperation mit interessierten Akteuren aus der Verwaltung, der Wirtschaft, Kultur und Wissenschaft werden auf verschiedenen Handlungsfeldern konkrete Projekte der Zusammenarbeit entwickelt, um die Metropolregion als Ganzes zu stärken.
Mit Beginn des Jahres 2013 haben sich die Städte Erfurt und Weimar aus der Metropolregion Mitteldeutschland zurückgezogen. Daneben erfolgte der Austritt von Dresden und Magdeburg aus der Metropolregion. Daraufhin erfolgte unter den verbliebenen Mitgliedsstädten eine Verständigung zur weiteren Zusammenarbeit als Metropolregion Mitteldeutschland und eine Ausdehnung in die Fläche. Die Metropolregion besteht derzeit aus den Städten Chemnitz, Dessau-Roßlau, Gera, Halle (Saale), Jena, Leipzig und Zwickau. Diese bilden den Kernbereich der Metropolregion, zu dem die innen liegenden und angeschnittenen Landkreise gehören sollen. Diese Landkreise sollen ebenso wie die Mittelzentren in diesem Kernbereich aktiv für eine Mitarbeit gewonnen werden. Gebietskörperschaften außerhalb können auf Antrag der Metropolregion beitreten.
Die Städte Jena und Gera streben die Intensivierung der Zusammenarbeit an, um künftig noch stärker die Funktion von Wachstumsmotoren in Thüringen und Mitteldeutschland wahrnehmen zu können.
Die Metropolregion Nürnberg nimmt einen Spitzenplatz innerhalb der Metropolregionen in Deutschland ein. Sie hat eine größere Wirtschaftsleistung als Ungarn oder die baltischen Staaten und Bulgarien zusammen. Nach München und Frankfurt/Rhein-Main gilt die Metropolregion Nürnberg als drittstärkster Wachstumsmotor der deutschen Metropolregionen.
Die Stadt und der Landkreis Sonneberg sind Teil des metropolitanen Wirtschaftsraums. Seit 2013 ist die Stadt Sonneberg Mitglied der europäischen Metropolregion Nürnberg. Die Mitarbeit ist eine sinnvolle Folge der bestehenden siedlungs- und wirtschaftsgeografischen Verflechtung. Mit der vorhandenen Verkehrsinfrastruktur bestehen für die Gatewayfunktion ideale Voraussetzungen. Die Stadt Sonneberg ist zum Beispiel über die Bahnlinie Nürnberg-Sonneberg (als Thüringer Stadt sogar über das Bayernticket) direkt aus dem metropolitanen Kerngebiet der Metropolregion Nürnberg erreichbar. Die Anschlussstelle Neustadt/Rödental der Autobahn A 73 ermöglicht es, dieses Gebiet in weniger als 45 Minuten mit dem PKW zu erreichen. Diese verkehrsinfrastrukturelle Lagegunst ermöglicht intensive Austauschbeziehungen der Wirtschaft, Synergieeffekte für den Tourismus und die gute Erreichbarkeit von Standorten der Bildung, der Kultur und der medizinischen Versorgung.
Insbesondere im Bereich Tourismus und Marketing ist eine positive Ausstrahlung auf den Thüringer Wald zu erwarten. So könnten zum Beispiel die vorhandenen Tourismusgebiete der Metropolregion durch das Gebiet „Südlicher Thüringer Wald“ ergänzt und damit die jetzt schon bedeutsame Zielgruppe bayerischer Gäste noch intensiver beworben werden. Im Bereich der Wirtschaft kann die Impuls- und Ankerfunktion des Sonneberg/Coburger Raums für Teile von Süd- und Ostthüringen weiter ausgebaut werden.
Erfordernisse der Raumordnung
- 3.2.1
G 1Der Stärkung und Weiterentwicklung der Metropolfunktionen in den Thüringer Mitgliedsstädten soll bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden. 2Dazu zählen nachfolgende Planungen und Maßnahmen:
- -
Verbesserung der Erreichbarkeit der Metropolregion Mitteldeutschland über die transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN-V), einschließlich des Ausbaus der Mitte-Deutschland-Schienenverbindung.
- -
Schaffung von qualitativ guten Verbindungen zum Skandinavischen Raum sowie nach Ost-, Südost- und Südeuropa.
- -
Nutzung der mit der vollständigen Inbetriebnahme der VDE 8.1/8.2 (Hochgeschwindigkeitsverbindungen Berlin-Erfurt-München) ab Ende 2017 (ICE-Knoten Erfurt) und der Fertigstellung des Thüringer Autobahnnetzes verbundenen Entwicklungspotenziale für den Freistaat Thüringen, insbesondere für den Thüringer Zentralraum, den „Raum um die A9/Thüringer Vogtland“ und den Raum „südliches Thüringen“.
- -
Die Metropolregion Mitteldeutschland soll zu einem attraktiven Kultur- und Lebensraum im internationalen Wettbewerb entwickelt werden. Das beinhaltet auch die Schaffung von infrastrukturellen Voraussetzungen für ein Angebotsprofil im Städtetourismus, insbesondere im Bereich eines hochwertigen Tagungs- und Kongresstourismus.
- 3.2.2
G 1Der Zusammenhalt der Metropolregion Mitteldeutschland soll durch Vernetzung mit den übrigen Städten und Stadtregionen der Metropolregion verbessert werden. 2Dazu zählen insbesondere nachfolgende Planungen und Maßnahmen:
- -
Verbesserung des Leistungsaustausches innerhalb Mitteldeutschlands durch leistungsfähige Verkehrsverbindungen (Länder übergreifende SPNV-Angebote, Schaffung eines einheitlichen Tarif- und Taktsystems von Bus und Bahn, Einführung des integralen Taktfahrplans innerhalb der Metropolregion Mitteldeutschland).
- -
Intensivierung der Zusammenarbeit Thüringer Landkreise und Städte, insbesondere der Impulsregion Erfurt-Weimar-Jena und ihren kommunalen Netzwerken in den Handlungsfeldern Wirtschaft, Wissenschaft, Verkehr, Bildung, Kultur und Marketing mit der Metropolregion Mitteldeutschland.
- -
Bündelung der Ressourcen und Potenziale der Metropolregion Mitteldeutschland im Sinne der Entwicklung zu einer „Wissensregion der Zukunft“ und Weiterentwicklung durch zielgerichtete Kooperationen und Transferbeziehungen untereinander in den mitteldeutschen Raum und darüber hinaus.
Begründung zu 3.2.1 und 3.2.2
Die Einbindung der Thüringer Städte und Regionen in die Metropolregion Mitteldeutschland und damit in das Netz der europäischen Metropolregionen bietet Entwicklungschancen im internationalen, europäischen und nationalen Standortwettbewerb für ganz Thüringen. Zur optimalen Nutzung dieser Potenziale zählt der Ausbau der Verbindungen mit den anderen Teilräumen Thüringens, beispielsweise mit dem sog. Thüringer Technologiedreieck (Raum zwischen den Städten Erfurt, Jena, Ilmenau). Über die Kooperation mit den Städten im mitteldeutschen Raum hinaus ist die Ausgestaltung der Metropolregion als Ost-West-Gateway innerhalb der EU-Erweiterung möglich. Darüber hinaus gilt es weiterhin die Verflechtungen zu den benachbarten Metropolregionen (u. a. Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg, Metropolregion Nürnberg) zu stärken sowie die Integration in die nationalen und transeuropäischen Netze zu unterstützen.
Die Metropolregion Mitteldeutschland selbst versteht sich bereits heute als Impulsgeber für Innovation und nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung der gesamten mitteldeutschen Region. Um diesem Anspruch auch künftig gerecht werden zu können, ist es erforderlich, die gesamte Region als Wirtschafts- und Wissenschaftsstandort sowie als Kulturlandschaft nachhaltig zu stärken. Die Bündelung sowie der effektive Einsatz der Ressourcen aus Wirtschaft, Politik und Verwaltung auf möglichst allen Ebenen sind somit erforderlich, damit
- -
die Beziehungen zwischen den Städten der Metropolregion und ihrem jeweiligen Umland intensiviert,
- -
die Wettbewerbsfähigkeit von Wirtschaft und Standort ausgebaut,
- -
die nationale und internationale Wahrnehmung der Region Mitteldeutschland als dynamischer Wirtschaftsraum und Kulturlandschaft von europäischer Bedeutung gesteigert sowie
- -
die beruflichen Perspektiven für die Bewohner der Metropolregion verbessert werden können.
Eine wesentliche Voraussetzung zur Erlangung dieser Ziele ist u. a. aufgrund des polyzentrischen Charakters sowie der großen räumlichen Ausdehnung der Metropolregion Mitteldeutschland die Verbesserung der infrastrukturellen Grundlagen für Interaktionen bzw. den Austausch von Ideen, Dienstleistungen und Gütern. Dafür ist es erforderlich, die Verkehrsinfrastruktur innerhalb der Metropolregion und die optimale Anbindung und Vernetzung mit den europäischen Verkehrsnetzen zu verbessern. Neben der Realisierung des Verkehrsprojekts VDE 8 und dem leistungsfähigen Ausbau der Mitte-Deutschland-Schienenverbindung, insbesondere zwischen Erfurt und Gera sowie Gößnitz, der Fertigstellung der A 71 und A 72 sowie der Anbindung der Stadt Altenburg über die B 7n bedeutet dies auch die Schaffung eines einheitlichen Tarif- und Taktsystems von Bus und Bahn sowie die Einführung des integralen Taktfahrplans innerhalb der Metropolregion Mitteldeutschland. Insbesondere die letztgenannten Vorhaben sind auch mit der Hoffnung auf eine unterstützende Wirkung für die Identifikation der Menschen mit der Metropolregion verbunden.
Die besonderen Kompetenzen in den Bereichen Technologie, Wissenschaft und Forschung sowie die branchenspezifischen Stärken der Städte Jena und Gera gemeinsam mit Erfurt und Weimar werden durch Clusterinitiativen und Kompetenznetze gestärkt. Nahezu alle Thüringer Clusterinitiativen bzw. Kompetenznetzwerke haben ihren Sitz in diesen Städten. Die Städte Jena und Gera sind gemeinsam mit Erfurt und Weimar nach einer Auswertung des von der Metropolregion Mitteldeutschland erstellten Wissenschaftsatlas in ihrer Gesamtheit auch hinsichtlich der Ausstattung mit Einrichtungen aus Wissenschaft und Forschung mit Leipzig/Halle und Dresden durchaus vergleichbar. So gibt es an allen drei Standorten je neun Universitäten bzw. Hoch- und Fachhochschulen (siehe 2.5.5). Als Standort von Instituten und Forschungszentren liegen die Städte Erfurt, Weimar, Jena und Gera gemeinsam hinter Leipzig/Halle auf Rang 2 vor Dresden. Allerdings ist in Leipzig/Halle und Dresden der Anteil an Einrichtungen großer Forschungsgemeinschaften (Fraunhofer, Helmholtz, Max-Planck, Leibniz) deutlich höher als in den Thüringer Städten. Der Universitätsverbund Halle-Jena-Leipzig ist Ausdruck der institutionalisierten, länderübergreifenden Kooperation im Bereich universitärer Lehre und Forschung. Eine Intensivierung der Zusammenarbeit Thüringer Landkreise und weiterer Städte neben Jena und Gera, insbesondere der Städte Erfurt und Weimar, mit der Metropolregion Mitteldeutschland sollte von den kommunalen Gebietskörperschaften zur Nutzung von Synergieeffekten angestrebt werden.
Die Metropolregion Mitteldeutschland ist auch ein Ausdruck der länderübergreifenden Zusammenarbeit und untersetzt die Initiative Mitteldeutschland der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen durch eine von Kommunen und Wirtschaft getragene Initiative.
Die Metropolregion Mitteldeutschland zeichnet sich durch eine einzigartige Vielfalt und Dichte ihrer kulturellen Landschaft aus. Das kulturelle Erbe von internationaler Bedeutung, die einzigartige Kulturlandschaft und die große Vielfalt kultureller Angebote sind als Standortfaktoren für Bewohner und auch Besucher auf nationaler und internationaler Ebene geeignet. Die Kreativwirtschaft als wichtige Wachstumsbranche hat in den Hochschul- und Kultureinrichtungen eine solide und zukunftsträchtige Grundlage. Die Vernetzung und Initiierung von Kulturpartnerschaften mit Institutionen, Vereinen, und Wirtschaftsunternehmen, kulturelle und touristische Höhepunkte, die nationale und internationale Aufmerksamkeit generieren sowie der Ausbau des Städte-, Bildungs-, Tagungs- und Kongresstourismus tragen erheblich zur kulturellen Bedeutung bei.
In Richtung Nürnberg/München kann durch die ICE-Neubaustrecke über Anbindung einzelner ICE-Züge an Coburg (mit entsprechenden Zu- und Abwegen auf der Straße) ein Fahrzeitgewinn von ca. 1 h an die Landkreise in Südthüringen weitergegeben werden. Der Haltepunkt Coburg wird als neuer direkt angefahrener Haltepunkt auf der Relation Nord-Süd zu einer verbesserten Erreichbarkeit Südthüringens beitragen sowie als Verknüpfungspunkt zwischen Bahn und MIV intermodale Reiseketten ermöglichen.
3.3 - Europäische Zusammenarbeit
3.3
Europäische Zusammenarbeit
Leitvorstellungen
- 1.
1Im Rahmen der Förderung der europäischen Integration soll die territoriale Zusammenarbeit durch die aktive Beteiligung Thüringer Städte, Gemeinden und ihrer Zusammenschlüsse weiter intensiv mitgestaltet und ausgebaut werden. 2Hierzu sollen Projekte insbesondere im Rahmen der transnationalen aber auch grenzüberschreitenden und interregionalen Zusammenarbeit umgesetzt werden.
- 2.
Thüringen wird sich auch künftig auf Grundlage des Subsidiaritätsprinzips und in mitgliedstaatlicher Zusammenarbeit aktiv an der europäischen Raumentwicklung beteiligen und auf die Verknüpfung der europäischen Fachpolitiken mit der europäischen Raumentwicklungspolitik hinwirken.
- 3.
1Eine aktive, zielgerichtete und auf Nachhaltigkeit orientierte Einbindung Thüringens in europäische Kooperationsprozesse soll dazu beitragen, den Interessen Thüringens auf EU-Ebene mehr Nachdruck zu verleihen. 2Dabei ist die transnationale Kooperation mit Blick auf größere geo- und raumpolitische Kontexte immanent.
- 4.
1Die transnationale Erreichbarkeit Thüringens soll durch die Fertigstellung der transeuropäischen Verkehrsnetze weiter verbessert werden. 2Für eine nachhaltige Funktionsfähigkeit ist der Ausbau bzw. der Lückenschluss auch außerhalb Thüringens notwendig.
- 5.
1Die Wettbewerbsfähigkeit des Freistaats Thüringens soll durch die Weiterentwicklung und Festigung der europäischen Entwicklungskorridore verbessert werden. 2Ein aktives Engagement der Teilräume Thüringens ist dabei unerlässlich.
Hintergrund
In zentraler Lage Europas strebt Thüringen eine ausgewogene und nachhaltige räumliche Entwicklung an und orientiert sich dabei an den Leitprinzipien und politischen Optionen des Europäischen Raumentwicklungskonzepts (EUREK) und der Territorialen Agenda sowie der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Gemäß § 2 Nr. 8 ROG sollen die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum sowie für den Ausbau und die Gestaltung der Transeuropäischen Netze gewährleistet werden (siehe auch § 1 Abs. 3 Nr. 16 ThürLPlG).
Die Europäische territoriale Zusammenarbeit leistet einen wirksamen Beitrag zur Umsetzung der Ziele der europäischen Kohäsionspolitik und hat mit ihren Programmen und Projekten bisher einen hohen europäischen Mehrwert unter Beweis gestellt. Gerade die Zusammenarbeit in Projekten und Strukturen über Staatsgrenzen hinweg trägt wirksam zur europäischen Integration bei. Die Programme der transnationalen Zusammenarbeit dienen insbesondere einer integrierten Raumentwicklung mit den Prioritäten Innovation, Umwelt, Erreichbarkeit und Wettbewerbsfähigkeit. Die Europäische territoriale Zusammenarbeit ist somit unverzichtbarer Bestandteil der europäischen Politik zur Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und sollte auf hohem Niveau fortgesetzt werden. Der Freistaat Thüringen trägt dem Erfordernis der Unterstützung der Zusammenarbeit der Staaten sowie der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Städte und Regionen durch seine aktive Mitarbeit und internationale Kooperation in den verschiedenen Programmen der Europäischen territorialen Zusammenarbeit Rechnung.
Zur zukünftigen Gestaltung und Umsetzung europäischer Politikansätze ist für Thüringen aber auch weiterhin eine ausreichende Finanzausstattung aus europäischen Förderansätzen erforderlich. Mit den Operationellen Programmen EFRE und ESF, den transnationalen Förderprogrammen INTERREG IV B (Central Europe) standen in Thüringen im Rahmen der europäischen Strukturfondsperiode bis 2013 vielfältige Fördermöglichkeiten zur Verfügung. Diese gilt es auch in der nächsten Förderperiode zu erhalten, zu stärken und zu nutzen. Im Einklang mit den Zielen der Europa 2020-Strategie sollen sich die Förderansätze insbesondere auf die inhaltlichen Schwerpunkte „Innovation“, „Wachstum“, „Wettbewerbsfähigkeit“, „Arbeitsmarkt“ und „Ausbau der spezifischen regionalen Potenziale“ konzentrieren.
Neben der Europäischen territorialen Zusammenarbeit ist die zukunftsorientierte Entwicklung der europäischen Verkehrskorridore auf Schiene und Straße für Thüringen von zentraler Bedeutung (siehe 4.5.2). Die Verbesserung der Intermodalität, die Schaffung höherer Verkehrssicherheit sowie verbesserte Verkehrsanbindungen sind für die Erreichbarkeit und die Wettbewerbsfähigkeit Thüringens in Europa bedeutsam. Es ist daher notwendig, die vorhandenen transeuropäischen Verkehrskorridore (TEN-V-Netz) zur Entwicklung und Stärkung der beiden durch Thüringen verlaufenden europäischen Entwicklungskorridore Via Regia (West-Ost-Korridor) und den Ostsee-Adria-Entwicklungskorridor (Nord-Süd-Korridor) zu nutzen. Von großer Wichtigkeit sind dabei Knotenpunkte, Verbindungen von höchster strategischer und wirtschaftlicher Bedeutung, die intelligente Verknüpfung verschiedener Verkehrsträger sowie die Beseitigung von grenzübergreifenden Engpässen bei transnationalen Verkehrs-, Kommunikations- und Energienetzen. In Thüringen finden die europäischen Entwicklungskorridore ihre Entsprechung in den weiter ausdifferenzierten Entwicklungskorridoren auf Ebene der Landesplanung (siehe 4.2).
Erfordernis der Raumordnung
- 3.3.1
G 1Die europaweiten Vernetzungen und Kooperationen der Teilräume des Freistaats sollen weiter ausgebaut und für die Regionalentwicklung nutzbar gemacht werden. 2Bei der europaweiten Vernetzung und Kooperation sollen insbesondere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und zur Verbesserung der Infrastruktur berücksichtigt werden.
Begründung zu 3.3.1
Die europäische Zusammenarbeit hat in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen und ist in einem größer werdenden Europa nicht mehr wegzudenken. Im Rahmen dieser europäischen Zusammenarbeit wird die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum unterstützt.
Durch die EU-Struktur- und Kohäsionspolitik sollen die Ziele Konvergenz, Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung sowie Europäische territoriale Zusammenarbeit gefördert werden. Grundlage der Europäischen Raumordnung ist das EUREK sowie die Territoriale Agenda der EU. Bei der politischen Begleitung der Entwicklungsprozesse im Freistaat Thüringen seit 1991 spielen die Europäischen Strukturfonds eine wesentliche Rolle. Mit Hilfe der Europäischen Strukturfonds konnten wichtige Projekte der Landesentwicklung beschleunigt werden. Zur Gestaltung und Umsetzung europäischer Politikansätze ist für Thüringen auch weiterhin eine ausreichende Finanzausstattung aus europäischen Förderansätzen erforderlich.
Im Rahmen der Strukturförderung des Zieles „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ mit den Ausrichtungen grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit waren Thüringer Akteure auf vielfältige Weise in europäische Aktivitäten und Projekte eingebunden. Die EU-Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit begünstigte in Thüringen den Landkreis Greiz und den Saale-Orla-Kreis. Beide Kreise sind Mitglieder der Euroregion Egrensis und gehören im Rahmen des Programms zur Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit 2007 - 2013 zwischen dem Freistaat Sachsen und der Tschechischen Republik zum Fördergebiet. Die transnationale Zusammenarbeit fördert und unterstützt Projekte, welche die Realisierung der Leitbilder der europäischen Raumordnung verfolgen und zur Verbesserung der wirtschaftlichen Chancen und Wettbewerbsfähigkeit von Regionen, Städten und Gemeinden beitragen. An den Aufrufen der Förderperiode 2007 - 2013 haben sich eine Vielzahl von Thüringer Antragstellern beteiligt und wichtige zukunftsorientierte fachpolitische Herausforderungen (z.B. Klimawandel, Demografie, soziale Kohäsion, Wettbewerbsfähigkeit, Innovation, Umwelt- und Ressourcenschutz) über Staaten- und Sprachgrenzen hinweg in einen größeren geo- und raumpolitischen Kontext gestellt und zugleich durch Integration relevanter Stakeholder und Akteure über mehrere Verwaltungsebenen (EU-National-Regional-Lokal) hinweg neue Lösungsansätze für die Praxis erprobt.
Diese Kooperationsmöglichkeiten gilt es auch in den kommenden Förderperioden zu erhalten, zu stärken und zu nutzen. Ziel der beteiligten Gebietskörperschaften muss es sein, internationale Netzwerke zu entwickeln, deren Stärken in koordinierter Weise weiterzuentwickeln und für die regionale Entwicklung Thüringens zu nutzen.
4. - Wirtschaft entwickeln und Infrastruktur anpassen
4.
Wirtschaft entwickeln und Infrastruktur anpassen
4.1 LEntwPrgV TH 2014
4.1
Wirtschaft
Leitvorstellungen
- 1.
1Durch die gezielte Weiterentwicklung der Landesteile sollen neue Chancen der wirtschaftlichen Entwicklung unter Ausnutzung der besonderen Potenziale der zentralen Lage sowie des leistungsfähigen Verkehrssystems als verbindendes Element erschlossen werden. 2Dabei gilt es, die polyzentrische Siedlungsstruktur sowie die Vielfalt der unterschiedlich geprägten Teilräume zu berücksichtigen.
- 2.
Die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Thüringen soll unter Bereitstellung guter Investitionsbedingungen gestärkt werden, damit die Thüringer Wirtschaft attraktive Arbeitsplätze und Aus- sowie Weiterbildungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt.
- 3.
1Investitionen vor allem wachstumsstarker, innovativer und technologieorientierter Industrieunternehmen sollen gefördert werden. 2Die Leistungskraft kleiner und mittlere Unternehmen soll als Treiber der wirtschaftlichen Entwicklung in Thüringen gestärkt und die Wettbewerbsfähigkeit im europäischen und globalen Wettbewerb gefördert werden. 3Unternehmenskooperationen und -cluster, die sich insbesondere in Räumen mit günstigen Entwicklungsvoraussetzungen sowie in Entwicklungskorridoren herausbilden, sollen unterstützt werden. 4Die Standortsicherung der Betriebe des Handwerks soll gewährleistet werden.
- 4.
1Regionale Wachstums- und Innovationspotenziale sollen in allen Teilräumen gestärkt werden. 2Eine ausgewogene Regionalpolitik soll einen Beitrag dafür leisten, dass Wachstumschancen nicht nur in den strukturstärkeren Landesteilen genutzt werden, sondern auch in Räumen, in denen die Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Landesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist.
- 5.
1Besondere Wachstumschancen, insbesondere im Bereich innovativer Umwelt- und Energietechnologien, sollen für die Thüringer Industrie genutzt werden. 2Die Wettbewerbsfähigkeit von Industrie und Handwerk soll durch den Einsatz grüner Technologien und ein hohes Maß an Energie- und Ressourceneffizienz gestärkt werden.
- 6.
Die mit der Fertigstellung des Autobahn- und des Hochgeschwindigkeitsschienennetzes verbundenen neuen Entwicklungs- und Wachstumschancen sollen zur positiven Landesentwicklung genutzt werden.
- 7.
1Raumwirksame struktur- und regionalpolitische Entscheidungen und Investitionen sollen sich an der Raumstruktur des Landes, insbesondere am Netz der Zentralen Orte und den wirtschaftlichen Entwicklungsmöglichkeiten, vor allem in den Entwicklungskorridoren orientieren. 2Die Vorgaben und Ausweisungen der Landesplanung sollen durch die Fachplanungen berücksichtigt werden und einen Orientierungsrahmen für Förderaktivitäten bilden.
Hintergrund
Mit dem LEP wird der weitere Aufbau- und Umstrukturierungsprozess der Thüringer Wirtschaft mit dem Ziel unterstützt, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und das Angebot attraktiver Arbeitsplätze zu erhöhen (siehe § 1 Abs. 3 Nr. 4 ThürLPlG).
Mit der vollständigen Inbetriebnahme der VDE 8.1/8.2 (Hochgeschwindigkeitsverbindungen Berlin-Erfurt-München) ab 2017 und der Fertigstellung des Thüringer Autobahnnetzes (Gesamtfertigstellung voraussichtlich 2014) rückt Thüringen auch verkehrlich, also nicht nur geografisch, in die Mitte Deutschlands. Ende 2017 kann Erfurt aus weiten Teilen Deutschlands innerhalb von 3 - 4 Stunden mit dem Schienenpersonenfernverkehr erreicht werden. Die Städte bzw. Stadtkerne Hannover, Berlin, Frankfurt am Main, Dresden und München sind sogar innerhalb von max. 2,5 Stunden erreichbar. Aus dieser neuen verkehrsstrategischen Lage erwachsen herausragende Perspektiven für die Landesentwicklung Thüringens. Der geplante infrastrukturelle Ausbau Erfurts zu einem zentralen Verkehrsknotenpunkt bietet weitreichende und nachhaltige Entwicklungspotenziale nicht nur für die Stadt Erfurt, sondern auch für weite Teile des Landes. Im Rahmen des Bahngipfels 2012 wurde von der Deutschen Bahn AG, dem Freistaat Thüringen sowie der Landeshauptstadt Erfurt ein entsprechender „Letter of Intent“ verabschiedet.
Wesentliche Chancen der Infrastrukturerweiterungen für die Landesentwicklung bestehen in der Verbesserung der wirtschaftlichen Austauschbeziehungen Thüringens zu Wirtschaftsregionen benachbarter Länder, der Verbesserung des Leistungsaustauschs zwischen den Städten und Landkreisen sowie der Verbesserung der Vernetzungsmöglichkeiten der Thüringer Wissenschafts- und Forschungslandschaft. Insbesondere wissensintensive Industrie- und Dienstleistungszweige und klassische Dienstleistungen, wie die Tourismuswirtschaft in Thüringen, werden von den verbesserten Erreichbarkeiten profitieren. Risiken der Infrastrukturerweiterungen für die Landesentwicklung bestehen in den negativen Folgen des demografischen Wandels und des prognostizierbaren Bevölkerungsrückgangs. Das größte Risiko besteht jedoch darin, dass die Chancen der zukünftigen verbesserten Erreichbarkeiten zu spät oder nicht in dem möglichen Umfang genutzt werden und damit die Gefahr negativer Pendlersalden oder der Zunahme von Transitverkehren besteht.
Räumlich differenzierte Entwicklung der Wirtschaft, des Arbeitsmarkts sowie abnehmende Finanzkraft öffentlicher Haushalte und insbesondere der demografische Wandel mit dem Aspekt der Generationengerechtigkeit, aber auch Folgen des Klimawandels erfordern mehr als eine auf das Wachstum des Bruttoinlandsproduktes (BIP) ausgerichtete Wirtschaftspolitik. Die Orientierung am BIP bildet insofern die qualitativen Entwicklungsperspektiven Thüringens im Sinne einer nachhaltigen Raumentwicklung nicht hinreichend ab. Vor diesem Hintergrund wird eine auf Wachstum und Beschäftigung ausgerichtete Wirtschaftspolitik durch qualitative Aspekte der Thüringer Kulturlandschaft ergänzt. Wirtschaftliche Effizienz, gerechte Lebenschancen und die Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen werden vor dem Hintergrund einer zukunftsfähigen Gestaltung Thüringens miteinander in Einklang gebracht.
Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung und der differenzierten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führen werteorientierte und qualitative Entwicklungsansätze zu einem Interessensausgleich vor allem zwischen den strukturstarken, wachstumsintensiven und den strukturschwächeren Landesteilen (siehe 1.1). Wenn im Freistaat in ausreichender Anzahl interessante Beschäftigungsmöglichkeiten angeboten werden können, wird das Land im Standortwettbewerb bestehen, die Abwanderung qualifizierter Fachkräfte verhindern und soziales Gleichgewicht sichern können. Dazu trägt die stärkere Nutzung des Potenzials der weiblichen und älteren Fachkräfte bei. Das gelingt jedoch nur, wenn die Frage der Vereinbarkeit von Familie und Beruf von Müttern und Frauen zunehmend berücksichtigt wird. Der Freistaat hat in den vergangenen Jahren mit einem gut entwickelten Betreuungsangebot für Kinder die entscheidenden Weichen für die Zukunft gestellt.
Mit wachsendem wirtschaftlichen Erfolg und zunehmender Betriebsgröße werden von den vorwiegend mittelständisch strukturierten Thüringer Industrieunternehmen vermehrt Wachstumsimpulse auch auf andere wertschöpfungsintensive Wirtschaftszweige, vor allem das produktionsnahe Dienstleistungsgewerbe, ausgehen. Eine räumliche Verdichtung dieser Industriebranchen und -cluster unterstützt dabei deren wirtschaftlichen Erfolg. Grüne Technologien gehören zu den zentralen Zukunftsmärkten mit hohem Wachstumspotenzial. Die Thüringer Industrie verfügt hier über eine vielversprechende Basis. Das stabile wirtschaftliche Wachstum beruht im Wesentlichen auf der Leistungskraft der heimischen Wirtschaft. Die heimische Wirtschaft ist im Gegenzug stark an ihren Standort gebunden. Investitionen in Gebäude, Technik und Infrastrukturen sind eng mit dem Standort verknüpft. Die Handwerksbetriebe und ihre Mitarbeiter sind Teil der öffentlichen Gemeinschaft und zumeist regional tief verwurzelt.
Die die Wirtschaftsentwicklung stimulierenden industriellen Aktivitäten finden vor allem in den strukturstarken Regionen (siehe 1.1.2) statt, also dort, wo Unternehmen qualifizierte Arbeitskräfte gewinnen, eine gut ausgebaute Infrastruktur nutzen sowie von Agglomerationsvorteilen und dem Technologietransfer leistungsfähiger Forschungseinrichtungen profitieren können (siehe § 1 Abs. 3 Nr. 5 ThürLPlG). Öffentliche wirtschaftsnahe Infrastrukturinvestitionen werden sich in diesen Zentren und Korridoren der wirtschaftlichen Entwicklung konzentrieren, weil ihre Nutzung zumeist nur in den strukturstarken Regionen sichergestellt werden kann. Das betrifft die Einrichtung wirtschaftsnaher Forschungseinrichtungen ebenso wie die Förderung zusätzlicher Gewerbegebiete zur Ansiedlung neuer Investoren (siehe 4.2).
Zwischen wirtschaftlicher Entwicklung, zentralörtlicher Bedeutung und verkehrlicher Erschließung besteht ein enger Zusammenhang: Zentrale Orte sind Ziel- und Verknüpfungspunkte des Verkehrs. Der Leistungsaustausch zwischen den Zentren ist Grundvoraussetzung für die Vernetzung der Klein- und Mittelstädte als prägendes Merkmal der Kulturlandschaft Thüringens (siehe 2.2). Die zunehmende Spezialisierung und damit differenzierte Entwicklung der höherstufigen Zentralen Orte erfordert den leistungsfähigen Austausch zwischen diesen funktionsteilig ausdifferenzierten Städten. So können beispielsweise die auf verschiedene Zentren verteilten oberzentralen Funktionen erst durch die gute Verkehrsverbindung zwischen den Zentren in ihrer räumlichen Bedeutung wirksam werden. Das über die Verkehrsverbindungen zwischen den Zentren in Wert gesetzte Städtenetzwerk ermöglicht somit die räumlich ausgewogene Entwicklung als Besonderheit Thüringens im Gegensatz zu stärker monozentrisch ausgerichteten oder hierarchisch gegliederten Raumstrukturen.
Eine gleichwertige Entwicklung aller Landesteile erfordert, den Räumen mit besonderen Entwicklungsaufgaben besonderes Augenmerk zu schenken, um vorhandene Defizite zu beseitigen bzw. eine Angleichung an die übrigen Landesteile zu erreichen (siehe 1.1.4). Regionales Wirtschaften beschreibt vorrangig Wertschöpfungsketten und Austauschbeziehungen, deren Ressourcen und Akteure weitestgehend einer Region zugeordnet werden können. Die für die Wirtschaftsförderung zur Verfügung stehenden Mittel müssen so eingesetzt werden, dass ein möglichst hoher Konvergenzerfolg erzielt werden kann. Vieles spricht dafür, die Wirtschaftsförderung auf technologieintensive, wachstumsstarke Wirtschaftszweige zu konzentrieren. Auch der Einsatz der Mittel der wirtschaftsnahen Infrastrukturförderung hat sich an Markterfordernissen zu orientieren und sollte nur dort erfolgen, wo eine hinreichende Nutzung der geförderten Infrastruktur auch gesichert erscheint. Die Förderung wirtschaftsnaher Infrastruktur kann somit mit den Zielen der Regionalpolitik nicht immer im Einklang stehen.
4.2 - Entwicklungskorridore
4.2
Entwicklungskorridore
Leitvorstellungen
- 1.
Die Entwicklungskorridore sollen als Räume mit besonderer Standortgunst ergänzend zu den Zentralen Orten zur positiven Wirtschaftsentwicklung des Landes beitragen.
- 2.
Als unabdingbare Entwicklungsvoraussetzung der Entwicklungskorridore sollen die Verkehrs- und Kommunikationsinfrastrukturen gesichert bzw. weiterentwickelt werden.
- 3.
1Die Standortgunst der Entwicklungskorridore, die sich insbesondere aus der Wirkung der vorhandenen und im weiteren Ausbau befindlichen hochwertigen Straßen- und Schieneninfrastrukturen ergibt, soll zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit genutzt werden. 2Zur Unterstützung von Existenzgründungen wie auch von Ansiedlungen sollen attraktive und qualitativ hochwertige Industrie- und Gewerbeflächen zur Verfügung stehen.
Hintergrund
Der Raum soll im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen entwickelt werden. Regionale Wachstums- und Innovationspotenziale sollen in den Teilräumen gestärkt werden (siehe § 2 Abs. 2 Nr. 4 ROG).
Dies bedeutet, insbesondere auch unter Beachtung enger werdender finanzieller Handlungsspielräume, die für die Ansiedelung neuer bzw. Erweiterung vorhandener Unternehmen am besten geeigneten Räume zu identifizieren und deren langfristige Entwicklungsmöglichkeiten offen zu halten. Im Standortwettbewerb auf nationaler, europäischer sowie globaler Ebene nimmt Thüringen damit seine Chancen als attraktiver Wirtschaftsstandort wahr. Die identifizierten Entwicklungskorridore greifen die bisherigen landesbedeutsamen Entwicklungsachsen unter Berücksichtigung aktueller Rahmenbedingungen sowie Entwicklungsanforderungen auf und konkretisieren diese. Aus raumordnerischer Sicht ist dieses Entwicklungs- und Ordnungsinstrument für eine an Nachhaltigkeitsgesichtspunkten ausgerichtete raumstrukturelle Entwicklung von Bedeutung.
Ein wichtiges Kriterium für die Bestimmung der Entwicklungskorridore ist die Verfügbarkeit leistungsfähiger Verkehrsinfrastrukturen (siehe 4.5). Auch wenn der Fokus hier insbesondere auf dem Netz der Autobahnen liegt, wird die Möglichkeit eines direkten Bahnanschlusses der Industrie- und Gewerbegrundstücke inzwischen zunehmend wichtiger. Hierfür verantwortlich sind neben wirtschaftlichen Aspekten (steigende Treibstoffkosten, Ausweitung der Mautpflicht, steigendes Aufkommen bahnaffiner Güter in Thüringen) insbesondere auch ökologische Aspekte (CO2-Einsparung, Schienentransport als Marketingargument). Neben dem Netz der Autobahnen wurde daher auch die Verfügbarkeit leistungsfähiger Schienenwege als Kriterium zur Bestimmung der Entwicklungskorridore herangezogen.
Unter dem Eindruck des demografischen Wandels nimmt zudem die Verfügbarkeit von Fachkräften in ihrem Stellenwert als Standortkriterium zu. In den von Abwanderung und Bevölkerungsrückgang (besonders) betroffenen Räumen wird aus Investorensicht eine zumindest potenziell schwierigere Versorgung mit Fachkräften prognostiziert, was die Vermarktungsfähigkeit von Flächen in bestimmten Räumen erschwert. Darüber hinaus gewinnt die Nähe zu leistungsfähigen Versorgungsinfrastrukturen, z.B. zum Hochspannungsnetz zunehmend an Gewicht.
Erfordernisse der Raumordnung
- 4.2.1
G 1In den landesbedeutsamen Entwicklungskorridoren soll der Stärkung der Standortgunst Thüringens und seiner Teilräume im Hinblick auf den erreichten Infrastrukturausbau und die Siedlungsentwicklung, insbesondere der Zentralen Orte, bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden. 2Landesbedeutsame Entwicklungskorridore sind:
- -
A 4: Landesgrenze Hessen - Eisenach - Gotha - Erfurt - Weimar - Jena - Gera - Landesgrenze Sachsen
- -
A 9: Landesgrenze Sachsen-Anhalt - Eisenberg - Hermsdorf - Schleiz - Landesgrenze Bayern
- -
A 38: Landesgrenze Niedersachsen - Heilbad Heiligenstadt - Leinefelde-Worbis - Nordhausen - Landesgrenze Sachsen-Anhalt
- -
A 71: Landesgrenze Sachsen-Anhalt - Artern/Unstrut - Sömmerda - Erfurt - Arnstadt - Ilmenau - Meiningen - Landesgrenze Bayern
- -
A 73: Suhl - Schleusingen - Eisfeld - Landesgrenze Bayern
- -
B 90n/B 281: A 71 - Rudolstadt - Saalfeld/Saale - Pößneck - Triptis - A 9
- -
B 93: Landesgrenze Sachsen - Altenburg - Landesgrenze Sachsen
- -
B 247/B 176/B 4: A 38 - Leinefelde-Worbis - Mühlhausen/Thüringen - Bad Langensalza - B 4- A 71
- 4.2.2
G Die Stärkung der Entwicklungskorridore soll im Einklang mit der Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte, insbesondere der Mittel- und Oberzentren stehen.
Begründung zu 4.2.1 und 4.2.2
Entwicklungskorridore besitzen durch gute Erschließung und Versorgung in den von ihnen berührten Räumen Standort- bzw. Lagevorteile, die strukturelle Entwicklungsimpulse hervorrufen können. Die sich an der Verkehrsinfrastruktur orientierenden Entwicklungskorridore stellen aufgrund ihrer Bündelungsfunktion ein geeignetes Entwicklungs- und Ordnungsinstrument für eine an Nachhaltigkeitsgesichtspunkten ausgerichtete raumstrukturelle Entwicklung Thüringens und seiner Teilräume dar. Durch die Standortvorteile, insbesondere für die Ansiedlung verkehrsaffiner Branchen, wird die Wettbewerbsfähigkeit Thüringens gestärkt.
Die Bestimmung der Entwicklungskorridore erfolgte vorrangig anhand des Verlaufs gebündelter hochwertiger Bandinfrastrukturen (hochwertige Straßen- und Schienenverbindungen als Bestandteil transeuropäischer Netze und Versorgungsinfrastrukturen wie z.B. Hochspannungsnetze), vorhandener Ansiedlungsschwerpunkte in Verbindung mit einem engeren (5 km) bzw. weiteren (10 km) Suchraum um die jeweilige Autobahnanschlussstellen. Die Entwicklungskorridore weisen in der Regel eine dichte Folge von Siedlungs- und Bevölkerungskonzentrationen, verbunden mit einer stabilen oder positiven Bevölkerungsentwicklung auf und integrieren die Industriegroßflächen (siehe 4.3.1).
Der Entwicklungskorridor entlang der A 4 zeichnet sich bereits seit Jahren durch eine hohe Dynamik bei Unternehmensansiedlungen aus. Er weist u. a. mit der leistungsfähigen Verkehrsverbindung A 4 sowie der Mitte-Deutschland-Verbindung, dem weitgehend parallel verlaufenden Hochspannungs- sowie Gasversorgungsnetz, bereits vorhandenen bzw. in Entwicklung befindlichen Gewerbe- und Industrie(groß)flächen und dem in der Thüringer Städtekette vorhandenen weitgehend stabilen Bevölkerungspotenzial (Eisenach bis Jena) bedeutende Faktoren für eine auch künftig hohe Attraktivität für Investoren auf. Für die wirtschaftliche Bedeutung spricht auch die im Thüringenvergleich hohe Erwerbstätigendichte. Der Entwicklungskorridor entlang der A 9 bietet durch die leistungsfähige Straßeninfrastruktur besondere Standortvorteile und ist insbesondere im Bereich um das Hermsdorfer Kreuz bereits gegenwärtig durch zahlreiche Industrie- und Gewerbeflächen geprägt.
Der Entwicklungskorridor entlang der A 38 ist mit Ausnahme des Bereichs um Bleicherode ein demografisch weitgehend stabiler Raum (siehe 1.1 und Karte 2), der aufgrund seiner hochwertigen Verkehrsinfrastruktur (A 38, Schienenverbindung Kassel/Göttingen - Leinefelde-Worbis - Nordhausen - Halle), der relativ dichten Folge höherstufiger Zentraler Orte sowie bereits vorhandenen bzw. in Entwicklung befindlichen Gewerbe- und Industrie(groß)flächen über gute Entwicklungschancen verfügt.
Der Entwicklungskorridor entlang der A 71 weist insbesondere im Abschnitt Sömmerda - Erfurt - Arnstadt - Ilmenau eine hohe Entwicklungsdynamik auf. Neben der hochwertigen Verkehrsinfrastruktur, bereits vorhandenen bzw. in Entwicklung befindlichen Gewerbe- und Industrie(groß)flächen, der relativ dichten Folge höherstufiger Zentraler Orte und der insbesondere nördlich des Thüringer Waldes guten topografischen Eignung basiert die Ausweisung dieses Korridors im südlichen Teil auf der im landesweiten Vergleich bereits hohen Erwerbstätigendichte. Die Standortgunst des Entwicklungskorridors wird mit der Realisierung der durchgehenden Befahrbarkeit der A 71 zwischen der A 38 (Autobahndreieck Südharz) und der A 4 sowie der Fertigstellung der VDE 8.1/8.2 (Berlin - Halle - Nürnberg) der 380 kV-Leitung zwischen Vieselbach und Redwitz weiter zunehmen. Im Bereich des Naturparks Thüringer Wald wird der Entwicklungskorridor in seiner räumlichen Ausprägung durch vorhandene naturschutzfachliche, topografische aber auch touristische Anforderungen bzw. Gegebenheiten unterbrochen.
Der Entwicklungskorridor entlang der A 73 ergänzt das System der Korridore in Richtung des Oberzentrums Coburg mit Anbindung des Raums Sonneberg. Die Entwicklungskorridore entlang der B 90neu/B 281, der B 93 sowie der B 247 zeichnen sich durch eine Bündelung von höherwertigen Verkehrsinfrastrukturen, weitere Verbesserungen der verkehrsinfrastrukturellen Voraussetzungen (siehe Abschnitt 4.5), durch Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums, sowie vorhandene Industriegroßflächen und Ansiedlungsschwerpunkte aus.
Die Ausweisung der Entwicklungskorridore unterstützt die Weiterentwicklung und Festigung der europäischen Entwicklungskorridore Via Regia und Ostsee-Adria-Entwicklungskorridor (siehe 3.3). Die Entwicklungskorridore sind in der Karte 3 abzüglich der Nationalen Naturlandschaften und der unzerschnittenen, verkehrsarmen Räume dargestellt (siehe 6.1.6 und Karte 10).
Vorgaben für die Träger der Regionalplanung
- 4.2.3
V 1In den Regionalplänen sollen die Entwicklungskorridore zur Sicherung der Standortgunst von Entwicklungshemmnissen freigehalten werden. 2Vorranggebiete, die die Standortgunst der Entwicklungskorridore beinträchtigen, sollen im Bereich der Entwicklungskorridore vermieden werden.
Begründung und Hinweise zur Umsetzung zu 4.2.3
Zur Inwertsetzung der Entwicklungskorridore sind die räumlichen Entwicklungsmöglichkeiten im funktionalem Zusammenhang mit den leistungsfähigen Verkehrsinfrastrukturen unabhängig von den bereits raum- und/oder bauleitplanerisch gesicherten Flächen für Vorhaben im Bereich Gewerbe/Industrie, Infrastruktur/Energie, Wohnen sowie Freizeit auch tatsächlich freizuhalten. Eine unverhältnismäßige Festsetzung von Vorranggebieten, die die Standortgunst beeinträchtigen, würde den Entwicklungspotenzialen entgegenstehen. Dies gilt insbesondere für Vorranggebiete, die dem Schutz oder der Nutzung des Freiraums dienen, wie z.B. Vorranggebiete „landwirtschaftliche Bodennutzung“ sowie Vorranggebiete „Freiraumsicherung“. Insofern erhält die Standortgunst der Räume in den Entwicklungskorridoren ein höheres Gewicht innerhalb der Planungsprozesse auf regionaler Ebene.
Der Entwicklungskorridor entlang der A 4 vom Raum um das Hermsdorfer Kreuz bis zur Landesgrenze Sachsen ist für die Ansiedlung eines Herstellerdirektverkaufszentrums geeignet (siehe 2.6.6). Insofern sollen Planungen und Maßnahmen, die eine entsprechende Ansiedlung ausschließen, vermieden werden.
4.3 - Industriegroßflächen
4.3
Industriegroßflächen
Leitvorstellungen
- 1.
1Attraktive Gewerbe- und Industrieflächen sind die Voraussetzung für eine erfolgreiche Ansiedlungspolitik. 2Angesichts einer steigenden Nachfrage nach größeren zusammenhängenden Industrieflächen sollen die Anstrengungen zur Entwicklung von Industrieflächen fortgesetzt und weiterentwickelt werden.
- 2.
Durch die Großflächeninitiative soll ein strategischer Flächenpool für neue Unternehmensansiedlungen systematisch aufgebaut und gezielt vorangetrieben werden.
Hintergrund
Für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes wird in den kommenden Jahren die ausreichende Bereitstellung von Industriegroßflächen von strategischer Bedeutung sein. Gerade vor dem Hintergrund sinkender Mittelzuflüsse aus dem Solidarpakt und von der Europäischen Kommission ab 2013 wird es aber künftig zunehmend schwieriger, entsprechende Entwicklungsprojekte zu finanzieren. Es ist deshalb wichtig, eine mittel- bis langfristig angelegte Strategie der Gewerbe- und Industrieflächenvorsorge mit einer Erschließung neuer und einer Weiterentwicklung bestehender Standorte umzusetzen.
Mit der Thüringer Großflächeninitiative soll die Bereitstellung von großen zusammenhängenden Industrieflächen sichergestellt werden, um auf künftige Nachfragen von Investoren nach solchen Flächen zeitnah reagieren zu können. Die Thüringer Großflächeninitiative trägt damit wesentlich zur Stärkung der Attraktivität des Freistaats Thüringen im globalen Standortwettbewerb bei, um so auch weiterhin international und interregional konkurrenzfähig zu sein. Im Rahmen der Thüringer Großflächeninitiative werden ausgewählte Standorte als Industriegroßflächen entwickelt.
Erfordernis der Raumordnung
- 4.3.1
Z 1Die im Folgenden (in alphabetischer Reihenfolge) bestimmten, zeichnerisch in der Karte 3 dargestellten Industriegroßflächen sind für die Flächenvorsorge für Ansiedlungen mit hoher strukturpolitischer und überregionaler Bedeutung verbindlich festgelegt:
- 1.
Altenburg/Windischleuba
- 2.
Andislebener Kreuz
- 3.
Artern/Unstrut
- 4.
Bad Langensalza
- 5.
Eisenach-Kindel
- 6.
Eisfeld-Süd
- 7.
Erfurter Kreuz
- 8.
Gera Vogelherd/Cretzschwitz
- 9.
Grabfeld/Thüringer Tor
- 10.
Hermsdorf Ost III
- 11.
Hermsdorfer Kreuz/Schleifreisen
- 12.
Hildburghausen Nord-Ost
- 13.
Hörsel (Waltershausen/Hörselgau)
- 14.
Hörselgau/Marktal
- 15.
Industriegroßstandort Ostthüringen (Gera/Ronneburg)
- 16.
Leinefelde-Worbis
- 17.
Merkers
- 18.
Nordhausen „Goldene Aue“
- 19.
Ohrdruf/Gräfenhain
- 20.
Sömmerda/Kölleda
- 21.
Sömmerda/Rohrborn
- 22.
Sonneberg/Rohhof
- 23.
Triptis-Nord II
2Andere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sind ausgeschlossen, soweit diese mit der vorrangigen Funktion nicht vereinbar sind.
Begründung zu 4.3.1
Mit den Industriegroßflächen kann Thüringen ein international konkurrenzfähiges Standortangebot unterbreiten. Die Zahl der Nachfragen nach großen zusammenhängenden Flächen ist seit dem Jahr 2000 kontinuierlich gestiegen, was auch die erfolgreiche Vermarktung des Standortes „Erfurter Kreuz“ belegt.
Mit der raumordnerischen Standortsicherung für Industriegroßflächen und der Entwicklung dieser Standorte soll das bestehende Defizit behoben und ein nachfrageadäquates Angebot geschaffen werden. Alle Standorte werden neben strukturpolitischen Erfordernissen insbesondere durch ihre räumliche Lagegunst und infrastrukturelle Anbindung den wesentlichen Anforderungen von Unternehmen für eine Ansiedlung in hoher Qualität gerecht.
Die ausgewählten Standorträume zeichnen sich bei überwiegend besonderer Eignung und geringem Konfliktpotenzial konkret durch folgende Eigenschaften aus:
- -
Zusammenhängende, ebene, als Industriegebiet nutzbare Fläche,
- -
Verfügbarkeit an zusammenhängenden Flächen von mindestens 20 ha,
- -
verkehrsgünstige Lage zu Autobahnen, zu Flugplätzen und zum Schienennetz,
- -
vorhandener oder möglicher Bahnanschluss zum Schienengüterverkehr,
- -
gute Arbeitskräfteverfügbarkeit im Teilraum,
- -
räumliche Nähe zu Zentren mit oberzentralen Funktionen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen,
- -
mögliche technische Ver- und Entsorgung,
- -
überzeugende „weiche“ Standortfaktoren.
Sämtliche im Landesentwicklungsplan 2004 und in den zum Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses zur Großflächeninitiative (Juni 2010) jeweils aktuellen Regionalplanentwürfen enthaltenen Industriegroßflächen und regional bedeutsamen Industrie- und Gewerbegebiete sind durch eine Arbeitsgruppe „Großflächeninitiative“ aus Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie, Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr, Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz, Thüringer Finanzministerium, Thüringer Staatskanzlei und Landesentwicklungsgesellschaft Thüringen mbH hinsichtlich Kriterienerfüllung und Machbarkeit überprüft worden. Im Ergebnis und vor dem Hintergrund der Haushaltssituation ist kurz- bis mittelfristig eine Umsetzung und Finanzierung der prioritären Standorte im Rahmen der Großflächeninitiative des Landes vorgesehen (Stand 2012: Artern/Unstrut, Hermsdorf Ost III, Hörsel, Gera Vogelherd/Cretzschwitz, Sömmerda/Kölleda). Die übrigen Standorte dienen der mittel- bis langfristigen Sicherung geeigneter Standorte. Bei den Industriegroßflächen „Erfurter Kreuz“ in Arnstadt bzw. Amt Wachsenburg, „Goldene Aue“ in Nordhausen und „Thüringer Tor“ in der Gemeinde Grabfeld handelt es sich um laufende Entwicklungsprojekte. Die laufenden Entwicklungsmaßnahmen mit einer zusätzlich zu erwartenden Nettofläche von etwa 350 ha reichen nicht aus, um strategisch den Industriegroßflächenbedarf bis 2025 abzudecken. Deshalb werden im Rahmen der Großflächeninitiative zunächst prioritäre Standorte mit einer Nettofläche von insgesamt etwa 240 ha entwickelt. Eine anteilige Nutzung der Industriegroßfläche Hermsdorf Ost III als Standort für ein Herstellerdirektverkaufszentrum (siehe 2.6.6) steht nicht im Widerspruch zur vorrangigen Funktion einer industriell-gewerblichen Nutzung. Die in den Regionalplänen (Stand Dezember 2012) bestimmten regional bedeutsamen Industriegebiete Barchfeld, Heilbad Heiligenstadt, Mühlhausen/Thüringen, Roßleben, Unterwellenborn/Kamsdorf/Könitz wurden nach Prüfung nicht in den LEP 2025 übernommen, da diese nicht den o. g. Kriterien entsprechen, insbesondere der (zweckbindungsfreien) Verfügbarkeit einer zusammenhängenden Fläche von mindestens 20 ha.
Die funktionale Ausrichtung der Industriegroßflächen auf Ansiedlungen mit hoher strukturpolitischer und landesweiter Bedeutung sichert diese Standorte für Ansiedlungen mit außerordentlichem Flächenbedarf, mit einer hohen Zahl an neuen Arbeitsplätzen oder mit erheblichen finanziellen Investitionsaufwendungen. Sie verhindert eine kleingliedrige Teilung und ineffiziente Nutzung der Fläche. Die Ausrichtung gilt nur für die Leitansiedlungen am jeweiligen Standort. Folgeansiedlungen bleiben davon unberührt.
Zur Entwicklung, Weiterentwicklung und vollständigen Auslastung dieser vorhandenen bzw. geplanten Industriegroßflächen ist es erforderlich, die infrastrukturellen Voraussetzungen im Landes- und Bundesstraßennetz zur zeit- und wegoptimalen Anbindung an das TEN-V-Netz (Autobahnnetz) vorrangig zu verbessern (siehe 4.5.2). Hierzu gehört der Neubau von Ortsumgehungen ebenso wie der leistungsfähige Ausbau der Straßen.
Von grundlegender Bedeutung für die erfolgreiche Umsetzung der Industriegroßflächeninitiative ist die Realisierung der Neubauvorhaben B7n Altenburg - Frohburg, L 1172 Ortsumgehung Ringleben-Schönfeld, L 1027 Ortsumgehung Wahlwinkel, L 1081 Ortsumgehung Korbußen und L 2668 Ortsumgehung Queienfeld sowie der Ausbau der L 1044 Arnstadt/Erfurter Kreuz, B 2 Gera - Landesgrenze Sachsen-Anhalt, B 62n Bad Salzungen - Vacha/A 4 (Bad Hersfeld), B 89 Hildburghausen - Eisfeld/A73, B 247 Ohrdruf - Schwabhausen/A 4 und L 1054 Sömmerda - Schloßvippach/A 71 (siehe 4.5).
Die Industriegroßflächen wurden im Rahmen der Aufstellung des LEP 2004 sowie der Regionalpläne hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen auf Natur und Umwelt mit dem Ziel geprüft, ein mögliches Umweltkonfliktpotenzial zu minimieren.
Vorgaben für die Träger der Regionalplanung
- 4.3.2
V 1In den Regionalplänen sind die Industriegroßflächen durch Vorranggebiete „großflächige Industrieansiedlungen“ auszuformen. 2Die Vorranggebiete „großflächige Industrieansiedlungen“ sollen eine industrielle Nutzung auf einer zusammenhängenden und ebenen Fläche, die für Flächenbedarfe einzelner Unternehmen von mindestens 20 ha geeignet ist, ermöglichen.
- 4.3.3
V 1In den Regionalplänen können ergänzend Vorranggebiete „regional bedeutsame Industrie- und Gewerbeansiedlungen“ ausgewiesen werden, sofern dies erforderlich und begründbar ist. 2Die Vorranggebiete „regional bedeutsame Industrie- und Gewerbeansiedlungen“ sollen eine industrielle und gewerbliche Nutzung auf einer zusammenhängenden und ebenen Fläche, die für Flächenbedarfe einzelner Unternehmen von mindestens 20 ha geeignet ist, ermöglichen.
Begründung und Hinweise zur Umsetzung zu 4.3.2 und 4.3.3
Im LEP 2025 erfolgt maßstabsbedingt eine Festlegung der Industriegroßflächen. Zur Verwirklichung der tatsächlichen Flächensicherung gegenüber entgegenstehenden Nutzungsansprüchen, ist eine gebietsscharfe Ausformung auf der Ebene der Regionalplanung erforderlich.
Bei der Prüfung aller bisher im Landesentwicklungsplan 2004 und den Regionalplänen enthaltenen Industriegroßflächen im Rahmen der Großflächeninitiative der Landesregierung sind die Entwicklungszielstellungen der bisherigen Regionalpläne berücksichtigt worden.
Aufgrund neuer Erkenntnisse, geänderter Rahmenbedingungen oder besonderer Anforderungen kann eine Flächensicherung über die Standorträume im LEP 2025 hinaus durch die Regionalen Planungsgemeinschaften erforderlich werden. Der ergänzende Charakter soll hinsichtlich Anzahl und Umfang deutlich werden. Die neuen Erkenntnisse, geänderten Rahmenbedingungen oder besonderen Anforderungen sind darzustellen. Die Vorranggebiete „großflächige Industrieansiedlungen“ unterscheiden sich von den ggf. zu ergänzenden Vorranggebieten „regional bedeutsame Industrie- und Gewerbeansiedlungen“ hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (siehe § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB).
Bei den Vorranggebieten „großflächige Industrieansiedlungen“ handelt es sich schwerpunktmäßig um Industriegebiete, bei den Vorranggebieten „regional bedeutsame Industrie- und Gewerbeansiedlungen“ um Industrie- und/oder Gewerbegebiete im Sinne von §§ 8 f. BauNVO.
4.4 - Tourismus und Erholung
4.4
Tourismus und Erholung
Leitvorstellungen
- 1.
Tourismus und Erholung sollen in den Teilräumen gestärkt werden, die über die naturräumlichen und raumstrukturellen Voraussetzungen verfügen, um den Tourismus als Wirtschaftsfaktor nachhaltig zu entwickeln.
- 2.
1Für bestehende sowie neu zu errichtende Infrastrukturen im Bereich des Tourismus und der Erholung soll eine barrierefreie Ausgestaltung angestrebt werden. 2In diesem Sinne sollen sich auch Dienstleistungen im Bereich Tourismus und Erholung an einer barrierefreien Ausgestaltung orientieren.
- 3.
1Bei der weiteren touristischen Entwicklung Thüringens sollen die drei Schwerpunkte „Kultur und Städte“, „Natur und Aktiv“ sowie „Wellness und Gesundheit“ im Vordergrund stehen. 2Insbesondere die Themenvielfalt im Schwerpunkt „Kultur- und Städte“ soll, auch durch die Verknüpfung mit Naturerlebnissen, für eine weitere Profilierung Thüringens genutzt werden.
- 4.
Eine langfristig ökonomisch effektive und ökologisch vertretbare Gestaltung des Tourismus, insbesondere des Wintersporttourismus, soll durch Anpassungsmaßnahmen an die klimatischen Veränderungen erreicht werden.
- 5.
1Die vorhandene regional und überregional bedeutsame touristische Wegeinfrastruktur soll gesichert und weiterentwickelt werden. 2Der Verknüpfung mit der Wegeinfrastruktur benachbarter Länder sowie der Anbindung an den ÖPNV kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu.
Hintergrund
Die Tourismusbranche hat in den nächsten Jahren weltweit weiterhin große Wachstumsaussichten. In Thüringen trägt der Tourismus wesentlich zur Schaffung von Arbeitsplätzen wie zum Bruttoinlandsprodukt bei. Jedoch wird die Tourismusentwicklung in Deutschland wie auch in Thüringen von veränderten Rahmenbedingungen entscheidend geprägt. Thüringen konkurriert schon lange nicht mehr nur mit den anderen Destinationen Deutschlands, sondern letztlich mit allen Reisezielen weltweit. Vor diesem Hintergrund muss der eingeschlagene Weg des Qualitätstourismus in Thüringen konsequent fortgesetzt werden. Eine der entscheidenden Herausforderungen für die Zukunft des Tourismus stellt dabei der demografische Wandel dar. So sind nicht nur Auswirkungen auf das künftige Kundenpotenzial zu erwarten, sondern auch auf die erforderliche touristische Infrastruktur.
Angesichts der Notwendigkeit des Umwelt- und Ressourcenschutzes auf der einen Seite sowie der gesellschaftlichen Verpflichtung zur Gewährleistung eines Tourismus für alle Menschen unabhängig von körperlichen Einschränkungen auf der anderen Seite bilden „Nachhaltigkeit“ und „Tourismus für Alle“ wichtige Grundprinzipien der Landestourismuskonzeption Thüringen 2015. Eine besondere Stärke des Tourismusangebots in Thüringen ist, dass Kultur, Natur sowie Wellness und Gesundheit räumlich in unmittelbarer Nachbarschaft zueinander erlebbar sind. Die drei Schwerpunkte „Kultur und Städte“, „Natur und Aktiv“ sowie „Wellness und Gesundheit“ werden daher auf der Produkt- und Marketingebene zukünftig verstärkt miteinander verbunden werden (siehe Landestourismuskonzeption 2015). Die dafür erforderlichen infrastrukturellen Voraussetzungen müssen gesichert, erhalten und weiterentwickelt werden.
Thüringen verfügt aufgrund seiner historischen Entwicklung über ein konzentriertes, dichtes Netz an kulturhistorisch wertvollen Städten; das sind neben der Landeshauptstadt Erfurt insbesondere ehemalige Residenzstädte und ehemalige freie Reichsstädte (siehe 2.2). Diese Städte stellten und stellen die gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Zentren in Thüringen in der Vergangenheit und der Gegenwart dar. Sie sind architektonische Zeitzeugen und ihre bedeutsame Vergangenheit wird sichtbar in einem geschichtsträchtigen Stadtbild sowie einer architektonisch wertvollen, geschützten Bausubstanz mit einer Vielfalt an Burgen und Schlössern, Kirchen, Museen, Denkmälern, aber auch als Stätten kulturellen Erbes und dem Wirkungskreis herausragender Persönlichkeiten auf den Gebieten der Kunst, Kultur, Politik, Wissenschaft usw. (siehe 1.2.3). Mit diesem Städtenetz verfügt Thüringen über eine gute Ausgangssituation sowie zahlreiche Ansätze (z.B. Kulturperlen, Erinnerungskultur), um den Wachstumsmarkt Kultur- und Städtetourismus, dem wichtigsten Tourismussegment in Thüringen, zielgerichtet weiter zu bedienen. Dazu gilt es z.B. im Raum Erfurt-Weimar-Jena sowie Gotha und Eisenach die infrastrukturellen Voraussetzungen, wie die Anbindung an den ICE-Knoten Erfurt, für den Städtetourismus weiterzuentwickeln (siehe u. a. 3.2.1, 4.5.3 und 4.5.4).
Im Schwerpunkt „Natur und Aktiv“ sind insbesondere Wandern und Radfahren als Topthemen für Thüringen bestimmend (siehe Landestourismuskonzeption 2015). Weitere wesentliche Bereiche sind der Wintersport, das Naturerlebnis sowie der Wassertourismus. Die dafür erforderliche Wegeinfrastruktur ist nach vielen Investitionen aus verschiedensten Förderinstrumenten mittlerweile umfangreich ausgebaut (s. u.).
Das Thema „Wellness und Gesundheit“ ist ein weiteres Schwerpunktthema in der Vermarktung Thüringens als Reiseland. Der Freistaat Thüringen verfügt über zahlreiche staatlich anerkannte Kurorte, die mit ihren Sole- und Thermalquellen, Moorvorkommen oder dem Heilklima hervorragende natürliche Bedingungen aufweisen. Die vorhandene Infrastruktur (siehe 4.4.3) bildet gute Voraussetzungen, um das Thema Wellness und Gesundheit gemäß den Forderungen aus der Landestourismuskonzeption weiter zu entwickeln und zu profilieren.
Für den Tourismus allgemein, aber insbesondere im Bereich Natur und Aktiv, spielen die klimatischen Verhältnisse eine wesentliche Rolle. Es ist zu erwarten, dass sich die Tourismusströme, bedingt durch den globalen Klimawandel, vor allem mit Blick auf den Thüringer Wintertourismus verändern. Insbesondere in den mittleren Lagen der Mittelgebirge kann man bereits heute von einem Rückgang der Schneesicherheit ausgehen (siehe 5.1.3). Der Wintertourismus wird sich noch mehr als bisher auf die höheren Lagen im Thüringer Wald konzentrieren (siehe Studie Wintersporttourismus, 2008). Aufgrund der abnehmenden Schneesicherheit kommt somit der Ausrichtung der Wintersportgebiete auf eine ganzjährige und nachhaltig mögliche Nutzung besondere Bedeutung zu. Der Stellenwert schneeunabhängiger Outdoorangebote wird deutlich zunehmen. Gleichzeitig gilt es Wege zu finden, wie der für die Weiterentwicklung des Wintertourismus wohl erforderliche Einsatz von Beschneiungs- sowie anderer Einrichtungen und Anlagen bei gleichzeitiger Umrüstung vorhandener Anlagen möglichst klimaschonend gestaltet werden kann.
Die Wegeinfrastruktur ist für den Ganzjahrestourismus und die weitere Entwicklung der Tourismuswirtschaft von besonderer Bedeutung. Um der steigenden Erwartungshaltung potenzieller Besucher/Nutzer gerecht zu werden, ist die Sicherung eines qualitativ gut ausgebauten Wander-/Rad- und Reitwegenetzes mit zeitgemäßen, überzeugenden Angeboten von bedeutenden Wegen, wie z.B. dem Höhenwanderweg Rennsteig oder dem länderübergreifenden Lutherweg, erforderlich. Der Fokus sollte zukünftig auf der weiteren Qualitätsverbesserung der Wegeinfrastruktur liegen. Mit dem Radverkehrskonzept für den Freistaat Thüringen (siehe 4.5.15 und 4.5.20) sowie dem landesweiten Projekt „Forsten und Tourismus“ liegen hierfür gute Voraussetzungen vor. Zertifizierte Wege (Qualitätswege) können die Einhaltung von Qualitätsstandards belegen. Die Kapazitäten für ihre Erhaltung, Wartung und Qualitätssicherung müssen jedoch auch unter den Rahmenbedingungen des demografischen Wandels sowie der enger werdenden finanziellen Handlungsspielräume abgesichert werden, um die wachsenden Wertschöpfungspotenziale auch künftig nutzen zu können.
Erfordernisse der Raumordnung
- 4.4.1
G 1In den in der Karte 5 dargestellten Schwerpunkträumen Tourismus soll der Tourismus- und Erholungsnutzung bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden. 2Raumbedeutsame Tourismusplanungen und -maßnahmen sollen bevorzugt in diesen Räumen umgesetzt und in den Gemeinden mit einer überörtlich bedeutsamen Tourismusfunktion sowie Zentralen Orten konzentriert werden. Nachfolgende Räume werden als Schwerpunkträume Tourismus definiert:
- -
Eichsfeld
- -
Hainich
- -
Harz
- -
Kyffhäuser
- -
Rhön
- -
Thüringer Wald mit Rennsteig
- -
Thüringer Schiefergebirge/Saaleregion
- -
Vogtland
Begründung zu 4.4.1
Durch die Ausweisung von Schwerpunkträumen Tourismus wird neben der landesweiten Bedeutung des Freistaats Thüringen als Wirtschaftsstandort auch seine Bedeutung als traditioneller, moderner Tourismusstandort mit einem Bekanntheitsgrad über die Landesgrenzen hinaus hervorgehoben und dargestellt. Die Ausweisung der Schwerpunkträume Tourismus folgt den Tourismusdestinationen entsprechend der Landestourismuskonzeption 2004 in Verbindung mit den Naturparken, die nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung in § 27 BNatSchG für die Erholung besonders geeignet sind, sowie den touristisch bedeutenden Gemeinden (z.B. Kur- und Erholungsorte). Die Schwerpunkträume sind besonders für eine langfristige, Erfolg versprechende, nachhaltige Entwicklung als Urlaubsregion und damit für eine Etablierung des Tourismus als Wirtschaftsfaktor geeignet und bilden die Grundlage für die Ausweisung von Vorbehaltsgebieten Tourismus und Erholung (4.4.5).
Eine weitere positive und nachhaltige Entwicklung des Tourismus setzt voraus, dass die Attraktivität der Schwerpunkträume Tourismus nicht durch Lärmbelästigungen, Wasserverschmutzungen, Luftverunreinigungen oder Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds in Mitleidenschaft gezogen wird. Der Erhalt der natürlichen und landschaftlichen Voraussetzungen für Tourismus und Erholung muss deshalb bei raumbedeutsamen Maßnahmen in touristisch genutzten Gebieten in besonderem Maße Berücksichtigung finden.
Dies gilt insbesondere für den Rennsteig, welcher Thüringer Wald, Thüringer Schiefergebirge und Frankenwald verbindet. Der Rennsteig ist Deutschlands bekanntester Wanderweg und zugleich auch Europas längster durchgängiger Höhenwanderweg. Er stellt ein wichtiges Alleinstellungsmerkmal gegenüber anderen Mittelgebirgslandschaften dar. Der Rennsteig beginnt im Eisenacher Stadtteil Hörschel am Ufer der Werra und endet in Blankenstein. Ausgehend von der historisch-kulturellen Bedeutung hat sich der Rennsteig zu einem wichtigen Faktor gerade für die touristische Entwicklung der von ihm berührten Städte und Gemeinden entwickelt. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die die Tourismus- und Freizeitfunktion der am Rennsteig gelegenen Kommunen wesentlich beeinträchtigen, gilt es daher möglichst zu vermeiden.
Der Thüringer Wald ist zusammen mit dem Thüringer Schiefergebirge das größte zusammenhängende, touristisch genutzte Gebiet in Thüringen. Mit seinen zahlreichen traditionellen Kur- und Erholungsorten weist er die höchste Zahl an Übernachtungen, eine hohe Zahl von Beschäftigten in den unmittelbar und mittelbar dem Tourismus zugeordneten Bereichen sowie eine hohe Attraktivität der Natur- und Kulturlandschaften (u. a. Biosphärenreservat Vessertal - Thüringer Wald) mit einem zumeist hohen Waldflächenanteil auf. Die vorhandene touristische Infrastruktur im Thüringer Wald bietet gute Voraussetzungen und Bedingungen, um sie durch weitere marktgerechte und zielgruppenorientierte Angebote zu ergänzen. Mit dem Rennsteig und dem Sport- und Tourismuszentrum Oberhof (4.4.2) hat dieser Raum bereits einen beachtlichen internationalen Bekanntheitsgrad erreicht. Insbesondere die Gebiete um Steinach, Masserberg/Schmiedefeld und den Inselberg ergänzen das Sport- und Tourismuszentrum Oberhof für den Wintertourismus (siehe Studie Wintersporttourismus, 2008).
Das Thüringer Schiefergebirge, einschließlich Saaletalsperren (Hohenwarte und Bleiloch) als das größte nutzbare Gebiet für wassersportliche Betätigungen in Thüringen, ist von landesweiter touristischer Bedeutung. Auch hier ist bereits eine gute, aber noch ausbaufähige touristische Infrastruktur vorhanden. Es bedarf allerdings einer zunehmend attraktiveren Gestaltung touristischer Anziehungspunkte und der Bereitstellung vermarktungsfähiger und ergänzender touristischer Infrastrukturen. Hauptschwerpunkt der Entwicklung bildet unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit die wassersportliche Nutzung der Saale sowie der Talsperren, aber auch weitere Formen des sanften naturnahen Tourismus, wie Wandern und Radwandern.
Die Schwerpunkträume Tourismus Eichsfeld, Harz, einschließlich Harzvorland und Südharz, Kyffhäuser, Rhön und Vogtland bedürfen einer ganzheitlichen länderübergreifenden Entwicklung. Sie verfügen aufgrund ihrer landschaftlichen Gegebenheiten über ein breites Spektrum an naturräumlicher Ausstattung und touristischen Potenzialen und bereichern die Vielfalt der Tourismusangebote des Freistaats. Sie bieten damit gute Voraussetzungen für eine gezielte Weiterentwicklung des touristischen Angebots. Ein Gemeinsamkeit stiftendes Projekt der länderübergreifenden Entwicklung ist dabei die touristische Nutzung des „Grünen Bands“ entlang der ehemaligen innerdeutschen Grenze unter Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes (siehe. 6.1.3). Die Mittelgebirgslandschaft Rhön mit ihrem besonderen Status als Biosphärenreservat und einem hohen Anteil an FFH-Gebieten ermöglicht zudem eine besondere Form der touristischen Nutzung. Die Potenziale liegen insbesondere in einem naturnahen, umweltschonenden, sanften Tourismus und bedürfen einer besonderen Unterstützung. Im Vogtland gilt es zudem insbesondere die Talsperren um Zeulenroda-Triebes in Wert zu setzen sowie die historischen und funktionalen Verbindungen der Stadt Gera zum Vogtland zu nutzen.
Der Hainich mit seinem Umfeld, das größte zusammenhängende Laubwaldgebiet Deutschlands, und Teile des Werraberglandes bieten ein für Thüringen enormes und einzigartiges touristisches Entwicklungspotenzial. Dies zeigt sich auch in der Anerkennung des Nationalparks Hainich durch die UNESCO als Weltnaturerbe. Die räumliche Nähe des Hainich zum Weltkulturerbe Wartburg kann touristisch als Welterberegion weitere Bedeutsamkeit erlangen. Soweit dies mit dem Schutzzweck des Nationalparks Hainich vereinbar ist, sollen neben dem Natur- und Landschaftsschutz die umweltschonende Entwicklung des Tourismus und, insbesondere im Werrabergland, Formen des sanften Tourismus, wie Wander-, Radwander- und Wassertourismus, entsprechend vorliegender Konzeptionen entwickelt und unterstützt werden.
Gemeinden mit einer überörtlich bedeutsamen Tourismusfunktion (siehe 2.2.14) sowie die Zentralen Orte (siehe 2.2) ermöglichen eine leistungsfähige Integration der Tourismusfunktion in die gemeindliche Entwicklung und bieten Anknüpfungspunkte für Synergien, z.B. durch Anbindung an den ÖPNV (siehe 4.5.13).
- 4.4.2
Z 1Die Stadt Oberhof ist als sportliches und touristisches Zentrum im Thüringer Wald für die überregional bedeutsame Tourismus- und Sportentwicklung verbindlich festgelegt. 2Andere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sind ausgeschlossen, soweit diese mit der vorrangigen Funktion nicht vereinbar sind.
Begründung zu 4.4.2
Die Stadt Oberhof hat eine überregionale Bedeutung als Sport- und Tourismuszentrum. Begründet wird dies durch ihre Infrastrukturausstattung für den Leistungs- und Spitzensport, ihre touristischen Infrastruktureinrichtungen in Verbindung mit der Lage am Rennsteig (Skisporthalle, Schanzenanlage am Rennsteig/Kanzlersgrund, Biathlonstadion, Rennschlitten- und Bobbahn, Bundesleistungszentrum im Olympiastützpunkt Thüringen, Sportgymnasium u. ä.) sowie ihre Funktion als Veranstaltungsschwerpunkt (Welt- und Europameisterschaften, Weltcups, Rennsteiglauf u. ä.). Die landesplanerische Ausweisung als Zentrum für die überregional bedeutsame Tourismus- und Sportentwicklung trägt zur Sicherung dieses Standorts mit seinen überregionalen Funktionen bei.
Zur Umsetzung der Erfordernisse der Raumordnung tragen Planungen und Maßnahmen in folgenden Bereichen bei:
- -
Erhaltung, Verbesserung und Komplettierung der Sportanlagen, insbesondere zur Anpassung der Sportanlagen an internationale Standards,
- -
touristische Infrastruktur, insbesondere Schaffung des erforderlichen Angebots an qualitativ hochwertigen Gastronomieeinrichtungen und Übernachtungskapazitäten,
- -
Aufwertung des Stadtbilds.
- 4.4.3
G 1Die staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorte sollen hinreichend in die regional und überregional bedeutsame touristische Infrastruktur eingebunden werden sowie zur Stärkung des Tourismus in den umliegenden Räumen beitragen. 2Sie sollen in ihren Funktionen durch raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.
Begründung zu 4.4.3
Zur Unterstützung der Erfüllung der Aufgaben der Kurorte hinsichtlich der Prävention sowie Erhaltung und Wiedererlangung der Gesundheit sind u. a. der konsequente Qualitätsausbau der Gesundheitseinrichtungen, die sich für die Durchführung von artspezifischen medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen eignen, der Schutz von Natur und Umwelt, insbesondere des natürlichen Heilmittels, aber auch der Erhalt und die Weiterentwicklung der für Kur und Erholung geeigneten Einrichtungen, Anlagen und Infrastrukturen (z.B. Rad- und Wanderwege) von besonderer Bedeutung.
Insbesondere in den Kurorten tragen neben der traditionellen Kur auch die Entwicklungschancen im Bereich des Gesundheits-, Wellness- und Erholungstourismus zur Unterstützung und Stärkung der gesamten Tourismuswirtschaft bei.
Die Prädikatisierung von Kur- und Erholungsorten setzt die Erfüllung von bestimmten Anerkennungsvoraussetzungen voraus (siehe § 3 ThürKOG). Bestimmte Planungen und Maßnahmen, wie z.B. Straßenbau, Rohstoffabbau, Vorhaben mit einhergehender Geruchs-, Staub- und Lärmbelästigung, können daher die Kur- sowie Erholungsfunktion erheblich beeinträchtigen. Vorgesehene Maßnahmen anderer Fachbereiche bedürfen daher der Abstimmung mit den Vorstellungen zur Entwicklung im Kur- oder Erholungswesen, um u. a. die infrastrukturellen, städtebaulichen, klimatischen und landschaftlichen Voraussetzungen für das Kur- und Erholungswesen zu sichern oder zu schaffen.
- 4.4.4
G Eine Ansiedlung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von großflächigen Freizeiteinrichtungen soll in Zentralen Orten bzw. in Gemeinden mit einer überörtlich bedeutsamen Tourismusfunktion erfolgen.
Begründung zu 4.4.4
Großflächige Freizeiteinrichtungen (z.B. Feriendörfer, Hotelkomplexe und sonstige große Einrichtungen für die Fremdenbeherbergung sowie große Freizeitanlagen) haben wegen der zumeist hohen Besucherzahlen und/oder einer hohen Beherbergungskapazität sowie ihres häufig großen Flächenanspruchs überörtliche Bedeutung. Insbesondere besucherintensive großflächige Einrichtungen sollen eine gute Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz besitzen. Die häufig große Flächeninanspruchnahme hat vielfältige gemeindeübergreifende Auswirkungen zur Folge. Großflächige Freizeiteinrichtungen sollen daher den Zentralen Orten bzw. Gemeinden mit einer überörtlich bedeutsamen Tourismusfunktion (2.2.14, 2.2.16) zugeordnet werden. Die Zentralen Orte sowie die Gemeinden mit einer überörtlich bedeutsamen Gemeindefunktion Tourismus bieten für diese Anlagen die notwendigen infrastrukturellen Rahmenbedingungen. Gleichzeitig können so durch Synergieeffekte vorhandene Tourismus- und Erholungseinrichtung sowie die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte oder Gemeinden mit einer überörtlich bedeutsamen Gemeindefunktion Tourismus durch großflächige Freizeiteinrichtungen gestärkt werden. Aufgrund unterschiedlicher Anforderungen an bzw. Auswirkungen von großflächigen Freizeiteinrichtungen (z.B. Standortgebundenheit, Lärm-/Staubimmission) ist eine ausschließliche Zuordnung zu Zentralen Orten bzw. Gemeinden mit einer überörtlich bedeutsamen Tourismusfunktion nicht möglich.
Vorgaben für die Träger der Regionalplanung
- 4.4.5
V In den Regionalplänen sind insbesondere in den Schwerpunkträumen Tourismus Vorbehaltsgebiete „Tourismus und Erholung“ auszuweisen, sofern der Tourismus in diesen Gebieten eine regionale Bedeutung als Wirtschaftsfaktor einnimmt oder im Planungszeitraum einnehmen kann.
- 4.4.6
V In den Regionalplänen können den Vorbehaltsgebieten „Tourismus und Erholung“ besondere Handlungserfordernisse zugewiesen oder besondere Nutzungsanforderungen als Grundsätze der Raumordnung formuliert werden, soweit dies erforderlich und raumordnerisch begründbar ist.
Begründung und Hinweise zur Umsetzung 4.4.5 und 4.4.6
Vorbehaltsgebiete „Tourismus und Erholung“ zeichnen sich besonders durch ihre natürliche Attraktivität, Landschaftsstruktur und Benutzbarkeit der Landschaft (Erschließung, Infrastruktur u. a.) sowie ihre kulturhistorischen Gegebenheiten aus. Sie dienen aufgrund ihrer natürlichen Attraktivität und ihrer Infrastrukturausstattung der Freizeit- und Erholungsfunktion und sind die eigentlichen Reiseziele in den Planungsregionen. Hier hat bereits heute der Tourismus, vor allem durch die Tages- und Kurzzeitbesucher, eine regionale Bedeutung als Wirtschaftsfaktor erreicht bzw. ist begründbar davon auszugehen, dass er diese Position erreichen kann. Neben einer natur- und landschaftsgebundenen Erholungsfunktion, sollen diese Gebiete auch auf eine abwechslungsreiche touristische Infrastruktur sowie Freizeitgestaltung ausgerichtet sein, sofern dies raum- und umweltverträglich ist.
Hinsichtlich der Ausweisung von Vorbehaltsgebieten Tourismus und Erholung und der Bestimmung von Gemeinden mit einer überörtlich bedeutsamen Tourismusfunktion (siehe 2.2.16) gelten folgende Kriterien allgemein:
- -
Nachweisbare bzw. potenzielle touristische Bedeutung gemessen an der Zahl der Beherbergungsbetriebe, der Gästeankünfte, der Betten sowie der Aufenthaltsdauer,
- -
Vorhandensein eines herausragenden Kulturangebots (landesweite mindestens jedoch regionsweite Bedeutung),
- -
überregional bedeutsame Freizeiteinrichtungen mit hoher touristischer Anziehungskraft,
- -
starke Ausrichtung und Entwicklung an den in der Landestourismuskonzeption Thüringen 2015 vorgegebenen Themen Kultur und Städte, Natur und Aktiv, Wellness und Gesundheit,
- -
Kooperationen im Tourismus mit anderen Orten/touristischen Partnern im Vorbehaltsgebiet und darüber hinaus.
Weitere Kriterien für Vorbehaltsgebiete Tourismus und Erholung:
- -
Einbindung der Schwerpunkträume Tourismus (siehe 4.4.1),
- -
definiertes Reisegebiet,
- -
Vorhandensein einer Kumulation prädikatisierter Kurorte/Erholungsorte,
- -
Vorhandensein einer vielfältigen Naturlandschaft.
In der Landestourismuskonzeption Thüringen 2015 sind Schwerpunktthemen als tragendes Element für die touristische Entwicklung Thüringens definiert (siehe Leitvorstellungen). Ihre weitere Ausgestaltung kann die Zuweisung besonderer Handlungserfordernisse oder besonderer Nutzungsanforderungen an die Vorbehaltsgebiete „Tourismus und Erholung“ in den Regionalplänen erforderlich machen.
Die Ausweisung von Gemeinden mit einer überörtlich bedeutsamen Tourismusfunktion erfolgt ergänzend zu den unter 2.2.16 genannten allgemeinen Kriterien gemäß den oben sowie nachfolgend aufgeführten Kriterien:
- -
Vorhandensein einer geeigneten touristischen Infrastruktur (u. a. Einbindung in regionales Wander-/Radwegenetz, Vielfalt der gastronomischen Versorgung),
- -
Vorhandensein einer zertifizierten Touristinformation gemäß DTV/ I Marke,
- -
Grad der Klassifizierung der touristischen Einrichtungen (DTV, DEHOGA Klassifizierung, Servicequalität o. ä.)
- -
Grad des barrierefreien Ausbaus touristischer Einrichtungen bzw. serviceorientierter Einrichtungen für die Gäste (DEHOGA-Checkliste),
- -
Mitgliedschaft in Tourismusverbänden,
- -
Vorhandensein eines touristischen Marketingkonzepts/touristischen Entwicklungskonzepts,
- -
Kooperation mit der Thüringer Tourismus GmbH zur Familienmarke,
- -
gute Verkehrsanbindung.
Eine Ausweisung kann erfolgen, wenn die vorgenannten Kriterien überwiegend erfüllt sind. Dabei sollen jedoch Gästeankünfte und Aufenthaltsdauer als wichtigste Kriterien herangezogen werden. Eine Zuweisung der überörtlich bedeutsamen Gemeindefunktion Tourismus an Zentrale Orte ist nicht erforderlich (siehe. 2.2.14).
4.5 - Verkehrsinfrastruktur
4.5
Verkehrsinfrastruktur
Leitvorstellungen
- 1.
Ein leistungsfähiges, hierarchisch gegliedertes Netz von Verkehrswegen sowie darauf aufbauende Mobilitätsangebote für Bevölkerung und Wirtschaft sollen zur Inwertsetzung Thüringens und zur europäischen Integration unter vorrangiger Nutzung vorhandener Infrastrukturen gesichert und bedarfsgerecht entwickelt werden.
- 2.
1Die nachhaltige Entwicklung der Verkehrsinfrastrukturen soll unter Einbeziehung aller Verkehrsträger und Verkehrsarten sowie deren Vernetzung (integrierte Verkehrsentwicklung), durch verkehrssparende Siedlungsstrukturen, ressourcenschonende Bündelung von Infrastrukturen, Verkehrsverlagerung auf umweltfreundliche Verkehrsträger sowie durch Steigerung der Attraktivität umweltfreundlicher Verkehrsangebote erreicht werden. 2Bei der weiteren integrierten Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur sollen die Potenziale und Erfordernisse der Elektromobilität besonders berücksichtigt werden. 3Es sollen Strategien für eine postfossile Mobilität entwickelt werden.
- 3.
1Alle Landesteile sollen durch eine intelligente Verknüpfung mit dem schnellen Schienenpersonennahverkehr in Form von Express-Linien mit attraktiven Taktfahrplänen an den künftigen ICE-Knoten Erfurt angebunden werden und somit vom Hochgeschwindigkeitsschienennetz profitieren. 2Streckennetz, Verkehrsstationen und Umschlageinrichtungen der Eisenbahn sollen so gestaltet werden, dass sie den zukünftigen Anforderungen des Schienenpersonen- und Güterverkehrs gerecht werden.
- 4.
Zur langfristigen Bewältigung des Straßenverkehrs soll das Bundes- und Landesstraßennetz in Thüringen unter Berücksichtigung des demografischen Wandels in einem den Verkehrsanforderungen genügenden Zustand bereitgestellt werden.
- 5.
1Die Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmitteln und die Sicherung der Erreichbarkeit soll durch vielfältige, in ihrer Funktion und der Nachfrage angepasste Linienverkehrsangebote und Strukturen auf der Grundlage der historisch gewachsenen polyzentrischen Siedlungsstruktur bedarfsgerecht weiterentwickelt werden. 2Bei der Abstimmung von Straßen- und schienengebundenem ÖPNV soll unwirtschaftlicher Parallelverkehr vermieden werden. 3Flexible und alternative Bedienformen sollen zur Sicherung der Erreichbarkeiten beitragen. 4Dabei sollen die besonderen Belange von Familien und Kindern sowie einer älter werdenden Bevölkerung berücksichtigt werden.
- 6.
Die Luftverkehrsinfrastruktur Thüringens soll bedarfsgerecht erhalten und die Erreichbarkeit von Zugangspunkten zum internationalen Luftverkehr weiter verbessert werden.
Hintergrund
Die Fortschritte im Ausbau der Thüringer Verkehrsinfrastruktur seit dem Beitritt der neuen Länder zur Bundesrepublik Deutschland sind beträchtlich. Die durch die deutsche Teilung verursachten Nachteile sind weitgehend beseitigt. Der Neubau von Schieneninfrastruktur im Freistaat Thüringen ist nach vollständiger Inbetriebnahme der Hochgeschwindigkeitsstrecke Leipzig/Halle - Erfurt - Nürnberg Ende 2015/2017 als weitestgehend abgeschlossen zu betrachten. Eine der wichtigsten europäischen Schienenverbindungen, die Strecke Paris - Frankfurt am Main - Berlin - Warschau - Moskau verläuft quer durch Thüringen. Das Eisenbahnnetz Thüringens umfasst zum 31. Dezember 2013 1.506 km, davon sind 435 Kilometer mehrgleisige bzw. 412 Kilometer elektrifizierte Strecke. Thüringen wird mit der Fertigstellung der A 71 über ein Autobahnnetz von 525 km verfügen. Im Jahr 1990 waren es 250 km. Darüber hinaus verfügte der Freistaat Thüringen zum 1. Januar 2014 über ein Straßennetz von 9.150 km Bundes-, Landes- und Kreisstraßen (davon 1.613 km Bundesstraßen, 4.303 km Landesstraßen, 3.234 km Kreisstraßen). Mit Fertigstellung des Autobahnnetzes wird sich die Verkehrsbedeutung vieler Straßen aufgrund geänderter Verkehrsbeziehungen und eines veränderten Verkehrsaufkommens, insbesondere in dünn besiedelten Räumen, wandeln. Vor diesem Hintergrund muss das Bundes- und Landesstraßennetz schrittweise entsprechend der Verkehrsbedeutung neu geordnet und z. T. im Umfang reduziert werden.
Der Eisenbahnknoten Erfurt fungiert inzwischen als Drehscheibe und bietet mit der Realisierung der verschiedenen Projekte gute Voraussetzungen für den Personen- sowie den Güterverkehr. Er hat nicht nur für die Landeshauptstadt, sondern für ganz Thüringen zentrale Bedeutung und soll aus allen Regionen des Landes gut erreichbar sein. Dazu ist es erforderlich, die Verfügbarkeit des Netzes auf ständig steigendem Niveau zu sichern, um attraktive Reisezeiten anbieten zu können.
Die bedarfsgerechte verkehrliche Erschließung innerhalb Thüringens und die Vernetzung der Zentralen Orte untereinander mit Zentren außerhalb des Landes sind eine Voraussetzung für die Sicherung der Mobilität der Bevölkerung und der Standortanforderungen der Wirtschaft. Die Verkehrs- und Mobilitätsentwicklung steht in enger Wechselbeziehung zu den Raum- und Standortstrukturen Thüringens (siehe 1.1 und 4.2). Leistungsfähige Verkehrsinfrastrukturen und angemessene Erreichbarkeiten sind wesentliche Voraussetzungen für eine zukunftsfähige Landesentwicklung (siehe § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG).
Vor diesem Hintergrund muss die Effizienz und Leistungsfähigkeit des gesamten Verkehrssystems in Thüringen durch eine integrierte und nachhaltige Verkehrspolitik gesteigert werden (siehe § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG). Der Ausbau der Elektromobilität ist erforderlich, da ansonsten die CO2-Minderungsziele, zu denen sich die EU, die Bundesrepublik und Thüringen verpflichtet haben, im Kfz-Verkehr nicht erreicht werden können und damit das Klimaschutzziel verfehlt würde (siehe 5.1). Durch die weitere Elektrifizierung von Bahnstrecken kann ein Beitrag zur Erreichung der CO2-Minderungsziele geleistet werden. Durch Elektromobilität wird zudem die Emission von Luftschadstoffen sowie Lärm reduziert, fossile Treibstoffe werden eingespart. Darüber hinaus bieten elektrisch betriebene Fahrzeugsysteme die Möglichkeit, neue, attraktive Mobilitätsangebote zu entwickeln. In den nächsten Jahren müssen die dafür erforderlichen infrastrukturellen Voraussetzungen, wie z.B. Ladestationen geschaffen werden.
Insbesondere durch den demografischen Wandel, aber auch durch sonstige räumliche und gesellschaftliche Transformationsprozesse sowie veränderte individuelle Präferenzen hinsichtlich der Nachfrage nach Angeboten der Daseinsvorsorge kommt es zu geändertem Verkehrsverhalten und steigender Verkehrsleistung. Auf das Verkehrsaufkommen wirken die Entwicklungen zum Teil gegenläufig: Während der absolute Bevölkerungsrückgang das Verkehrswachstum bremst, wirkt sich die veränderte Bevölkerungsstruktur eher stabilisierend aus. Senioren sind zu einem großen Teil sehr mobil und nutzen die zur Verfügung stehende Zeit in unterschiedlichen Zusammenhängen als Verkehrsteilnehmer. Das erfordert neben der technischen Verbesserung der Verkehrssysteme, den Erhalt, die Modernisierung, den weiteren Ausbau und die Anpassung der Verkehrsinfrastruktur an die Folgen des demografischen Wandels. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nicht sinnvoll ist, Straßen oder Schienen dauerhaft zu erhalten, die ihre Funktion verloren haben und nicht mehr gebraucht werden.
Der Ausbau der Luftverkehrsinfrastruktur im Freistaat Thüringen wurde mit hohem finanziellem Aufwand gefördert und ist als weitestgehend abgeschlossen zu betrachten. Thüringen verfügt über eine moderne, internationalen Anforderungen genügende Luftverkehrsinfrastruktur für den gewerblichen Passagier- und Frachtverkehr. Der internationale Verkehrsflughafen Erfurt-Weimar ist zentrales Element dieser Luftverkehrsinfrastruktur. Seine Erreichbarkeit wird sich mit der Fertigstellung der A 71 ebenso verbessern wie durch die Fertigstellung der Verkehrsprojekte 8.1 und 8.2. Insbesondere diese haben auch zur Folge, dass von Erfurt aus die Flughäfen Berlin, Frankfurt am Main, München, Nürnberg und Leipzig-Halle zum Teil deutlich schneller als heute erreicht werden können.
Erfordernisse der Raumordnung
- 4.5.1
G 1Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen soll der Verkehrsvermeidung, Verkehrsminimierung sowie der Verkehrsverlagerung auf umweltverträgliche Verkehrsträger ein besonderes Gewicht beigemessen werden. 2Die Flächeninanspruchnahme sowie die Umweltbeeinträchtigungen sollen möglichst gering gehalten und die Zerschneidung großer zusammenhängender Freiräume vermieden werden.
Begründung zu 4.5.1
Im Rahmen von Planungsprozessen wächst die Bedeutung von Verkehrsvermeidung bzw. -reduzierungen und umweltverträglichen Verkehrslösungen bei Standortentscheidungen bzw. -planungen, insbesondere um die negativen Wirkungen der auf kurzfristige ökonomische Interessen von Unternehmen gerichteten Standortwahl in nachhaltige Ziele einzubinden.
Klimapolitik kann Maßnahmen und Instrumente im Verkehrssektor anstoßen. Instrumente im Verkehrsbereich, die auf Verkehrsvermeidung- bzw. -verlagerung und Effizienzsteigerung setzen, sind auch dazu geeignet, Treibhausgasemissionen aus dem Verkehr zu verringern. Dabei zielen die Instrumente zum einen auf das individuelle Handeln der Menschen und zum anderen auf die Art der genutzten Technologien.
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG soll die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Verkehrszwecke vermindert werden, insbesondere durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen. Für Kompensationsmaßnahmen kann die Nutzung von Flächen aus den landesweiten Flächenpools und aus bauleitplanerischen Ökokonten sowie die Aufwertung bestehender Flächen und die Renaturierung von Brachflächen in Betracht kommen (siehe 6.1.2).
- 4.5.2
G Das hierarchisch gegliederte Verkehrsnetz soll den Leistungsaustausch zwischen den Zentralen Orten und Teilräumen Thüringens untereinander und mit den Nachbarländern sowie die Einbindung in das nationale und transeuropäische Verkehrsnetz gewährleisten.
Begründung zu 4.5.2
Zur Inwertsetzung der Zentralen Orte in Thüringen ist eine leistungsfähige Vernetzung untereinander und mit den Zentren in den Nachbarländern erforderlich. Nur durch diesen Leistungsaustausch kommen das für die Thüringer Kulturlandschaft charakteristische Netz der Klein- und Mittelstädte sowie die Lagegunst Thüringens insgesamt zur Geltung.
Von besonderer Bedeutung ist die Einbindung Thüringens in das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V). Es umfasst schnelle Verbindungen für den grenzüberschreitenden innereuropäischen Verkehr und dient insbesondere der Verbindung der Metropolregionen. Zum TEN-V gehören in Thüringen die Schienenverbindungen Berlin - Halle/Leipzig - Erfurt - Nürnberg - München - Verona - Palermo, Dresden - Erfurt - Eisenach - Frankfurt am Main, Erfurt - Jena - Gera - Dresden, Halle/Leipzig - Jena - Nürnberg (Saalbahn), Leipzig - Apolda - Erfurt, Leipzig - Altenburg - Hof - Regensburg und Halle - Nordhausen - Kassel sowie die Autobahnen A 4, A 9, A 38 und A 71. Eine Erweiterung der in Nord-Süd-Richtung durch Thüringen verlaufenden TEN-1-Strecke Berlin - Halle/Leipzig - Erfurt - Nürnberg - München - Verona - Palermo als eine der wichtigsten europäischen Schienenverbindungen in Richtung Hamburg/Rostock/Stralsund - Skandinavien würde zur weiteren Stärkung des Standorts Thüringen beitragen.
Das Bundesstraßennetz gewährleistet die Einbindung Thüringens in das nationale Verkehrsnetz, die Anbindung der Zentralen Orte höherer Stufe an das TEN-V Netz sowie die Verbindung der Zentralen Orte höherer Stufe untereinander. Über das Landesstraßennetz werden die Grundzentren mit den Zentralen Orten höherer Stufe sowie untereinander verbunden. Darüber hinaus wird über dieses Netz die Verbindung zum höherwertigen Straßennetz gewährleistet.
In Karte 3 ist das Straßennetz auf Bundes- und Landesebene sowie das Schienennetz der Fern- und Nahverkehrsverbindungen mit Stand vom 1. Januar 2015 enthalten. Dies berücksichtigt alle bis zum 1. Januar 2015 in Bau befindlichen bzw. fertigzustellenden Maßnahmen.
- 4.5.3
G 1Der Schienenpersonenfernverkehr soll zur Sicherung der überregionalen Erreichbarkeit des Freistaats Thüringen erhalten und bedarfsgerecht weiterentwickelt werden. 2Dazu sollen optimierte Anschlüsse von bestehenden und neu zu schaffenden Linien des schnellen Schienenpersonennahverkehrs an die Taktknoten (Erfurt) bzw. Systemhalte (Eisenach, Gotha) des Fernverkehrs des Landes und Taktknoten der Nachbarländer (Halle, Leipzig, Bamberg, Nürnberg, Würzburg, Kassel, Göttingen) geschaffen werden.
Begründung zu 4.5.3
In Thüringen werden SPFV-Leistungen durch eigenwirtschaftlich agierende Unternehmen nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten erbracht. Der Gewährleistungsauftrag liegt gemäß Art. 87e Abs. 3 GG beim Bund. Ungeachtet dessen wird angestrebt, dass heutige Angebot im SPFV in Thüringen im Wesentlichen zu erhalten. Hierbei sind insbesondere zusätzliche durchgehende ICE-Verbindungen in die Bundeshauptstadt Berlin sowie die benachbarten Metropolregionen von Bedeutung. Aus Sicht der Landesregierung sind unterhalb des ICE-Hochgeschwindigkeitsverkehrs weitere Fernverkehrsverbindungen erforderlich, insbesondere auf den Achsen Rhein/Ruhr - Nordhessen - Thüringen - Westsachsen (Mitte-Deutschland-Verbindung) sowie der Saalbahn. Der Schienenpersonennahverkehr in Thüringen wird an den neuen ICE-Knoten angepasst und in der Folge davon erheblich profitieren.
- 4.5.4
G Die mit der Fertigstellung der Verkehrsprojekte 8.1 und 8.2 durch den ICE-Knoten Erfurt erzielbaren Erreichbarkeitsverbesserungen sollen für weite Teile des Landes nutzbar gemacht werden.
Begründung zu 4.5.4
Nach Inbetriebnahme der Neubaustrecke Leipzig/Halle - Erfurt - Ebensfeld für den Hochgeschwindigkeitsverkehr werden die Nord-Süd-Linie Hamburg - Berlin - Leipzig/Halle - Erfurt - Nürnberg - München sowie die Linie Frankfurt am Main - Erfurt - Leipzig - Dresden über diese Neubaustrecke verkehren und stündlich in Erfurt verknüpft. Erfurt wird damit zu einem stündlichen ICE-Taktknoten. Zur Gewährleistung der ab 2017 prognostizierten Verbesserungen der Erreichbarkeit von Erfurt sowie großer Teile Thüringens und Nutzbarmachung der sich daraus ergebenden Chancen für die wirtschaftliche Entwicklung sind sowohl auf infrastruktureller als auch betrieblicher Seite wichtige Voraussetzungen zu realisieren (siehe 4.1 sowie 4.5.5). Voraussetzungen sind Schienenbauprojekte zur Verbesserung des Angebots im SPNV, wie z.B. Lückenschlüsse bei der Elektrifizierung oder Kapazitätserweiterungen durch zweigleisigen Streckenausbau, wie auch die Fertigstellung verkehrlich relevanter Maßnahmen im Einzugsbereich Thüringens sowie zur Gewährleistung eines effizienten intermodalen Verkehrs die dafür erforderlichen Voraussetzungen, z.B. ausreichende Park & Ride-Angebote für Berufspendler an den Bahnhöfen der Mittel- und Oberzentren.
Eine wichtige Voraussetzung ist zudem die Erweiterung eines integralen Taktfahrplans in ganz Thüringen für den Schienenpersonenverkehr (Anpassung der Fahrpläne des Regionalverkehrs an die ICE-Abfahrtszeiten im Knoten Erfurt) sowie die Inbetriebnahme neuer oder zusätzlicher Expresszugleistungen im regionalen wie auch die Landesgrenze überschreitenden SPNV.
Die Realisierung dieser Maßnahmen führt zu deutlichen Erreichbarkeitsvorteilen insbesondere in den kreisfreien Städten und Landkreisen Erfurt, Weimar, Weimarer Land, Ilm-Kreis, Gotha, Unstrut-Hainich-Kreis, Sömmerda, Kyffhäuserkreis, Nordhausen, Schmalkalden-Meiningen, Sonneberg, Hildburghausen, Jena, Eisenach, Gera und Suhl (siehe Prognos/progtrans - Studie zur „Bedeutung der künftigen Verkehrsinfrastruktur für die Landesentwicklung Thüringens“, 2012).
- 4.5.5
G Im Schienennetz soll die Verbindungsqualität nachfolgender Verbindungen bevorzugt erhöht werden:
- -
Erfurt - Chemnitz
- -
Erfurt - Nordhausen
- -
Gotha - Leinefelde
- -
Gera - (Zeitz - Leipzig)
- -
Eisenach - (Coburg)
- -
Erfurt - Weimar - (Leipzig)
Begründung zu 4.5.5
Die Erreichbarkeit der Thüringer Oberzentren zu den Kernen der Metropolregion Mitteldeutschland sowie zu benachbarten Metropolregionen, zwischen nächstgelegenen Oberzentren sowie insgesamt die Sicherung der Einbindung der Zentralen Orte höherer Stufe sowie deren Anbindung an den ICE-Knoten in Erfurt, an Göttingen, Halle, Kassel, Leipzig, Nürnberg erfordert auch in den nächsten Jahren noch umfangreiche bauliche aber auch organisatorische Maßnahmen. Neben der Verfügbarkeit direkt gerichteter Infrastruktur spielen zusätzlich auch Probleme bei der Fahrplanabstimmung, notwendige Umsteigevorgänge und teilweise auch (noch immer teilungsbedingte) Infrastrukturmängel eine Rolle.
Die Strecke des TEN-V-Netzes Kassel - Eisenach - Erfurt - Jena - Gera - Chemnitz (Mitte-Deutschland-Verbindung) bildet aktuell und vor allem nach 2015/2017 die Grundlage des Verkehrsangebots. Aufgrund des bereits heute stark gestiegenen Personenbeförderungsaufkommens ist im Streckenabschnitt Weimar - Gera - Gößnitz die Elektrifizierung sowie zwischen Weimar und Gera der zweigleisige Ausbau Voraussetzung, damit die Erreichbarkeitsvorteile vom ICE-Knoten Erfurt über den SPNV im Zusammenwirken mit anderen Verkehrsträgern möglichst weit in die Teilräume Thüringens weitergegeben werden können.
Weitere Verbesserungen der Verbindungsqualität sind für die Verbindungen Erfurt - Nordhausen (Streckenausbau), Erfurt - Göttingen (Lückenschluss der Elektrifizierung im Abschnitt Gotha - Leinefelde), Gera - Leipzig (Ertüchtigung des Abschnitts Gera - Zeitz - Leipzig) sowie die Verbindung Eisenach - Coburg (Lückenschluss Werrabahn Eisfeld - Coburg zur Anbindung an den ICE-Halt Coburg) erforderlich. Zur Erhaltung bzw. Sicherung der Verbindungsqualität sind zudem auf der Verbindung Erfurt - Weimar - Naumburg - Leipzig Maßnahmen erforderlich, wobei ein Großteil außerhalb Thüringens anfällt. Die in diesem Zusammenhang aus Thüringer Sicht erforderlichen Maßnahmen wurden zur Aufnahme in den Bundesverkehrswegeplan angemeldet und sind dem Anhang Meldung Thüringens zum Bundesverkehrswegeplan (BVWP) 2015 zu entnehmen. Darüber hinaus werden gemäß Nahverkehrsplan zur Verbesserung der Verbindungsqualität weitere Strecken ertüchtigt, u. a. Gera - Zeulenroda - Hof, Sangerhausen - Artern/Unstrut - Sömmerda - Erfurt, Eisenach - Meiningen - Sonneberg. Die Elektrifizierung weiterer Streckenabschnitte ist zudem ein wichtiger Baustein zur Steigerung der Elektromobilität sowie zum Umwelt- und Klimaschutz.
- 4.5.6
G 1Den Standortvoraussetzungen für die verladende Wirtschaft soll durch raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zur Ertüchtigung des Schienengüterverkehrs, insbesondere zur Kapazitätssteigerung sowie zum Erhalt und Ausbau erforderlicher Ladestellen, Güterverkehrsbahnhöfe und Anschlussbahnen, Rechnung getragen werden. 2Streckenstilllegungen sollen insbesondere auf den Strecken mit regelmäßiger Schienengüterverkehrsnachfrage, anliegenden größeren Industrie- und Gewerbebetrieben bzw. entsprechenden Potenzialen vermieden werden.
Begründung zu 4.5.6
Es ist davon auszugehen, dass der Bereich des Güter- und Transitverkehrs ein erheblicher Wachstumsfaktor bleiben wird und auch in Thüringen mit einem weiteren Anstieg des Durchgangsverkehrs gerechnet werden muss. Zielstellung ist deshalb, die Voraussetzungen zu schaffen, damit Güterverkehrsleistungen als Alternative zum Straßengüterverkehr auf die Schiene verlagert werden können.
Im Ergebnis der Herstellung der Zweigleisigkeit und der Elektrifizierung im Rahmen der Verkehrsprojekte Deutsche Einheit (VDE) und dem Lückenschlussprogramm des Bundes verfügt Thüringen auch über leistungsfähige Eisenbahnstrecken für den Güterverkehr. Das sind insbesondere die Ost-West-Achsen Halle - Nordhausen - Kassel und Leipzig/Halle - Erfurt - Bebra. In der Nord-Süd-Relation sind es die Saalbahn und die Strecke Leipzig - Altenburg - Hof. Mit Inbetriebnahme der Neubaustrecke Leipzig/Halle - Erfurt - Nürnberg entsteht eine weitere Nord-Süd-Magistrale für den schnellen Güterverkehr.
Der Ausbau des Schienennetzes erfolgt in unternehmerischer Verantwortung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen und muss auch den Bedürfnissen des Schienengüterverkehrs Rechnung tragen. Kapazitätssteigernde Maßnahmen (Kreuzungsstellen, Überholungsgleise und geeignete Ausweichstrecken) sowie der Erhalt und Ausbau der zur Verladung erforderlichen Ladestellen, Güterverkehrsbahnhöfe und Anschlussbahnen tragen zur Verbesserung der Standortbedingungen bei. Streckenstilllegungen sind hingegen kontraproduktiv für die Erschließung von Transportpotenzialen im Schienengüterverkehr als Beitrag zur Entlastung der Straßenverkehrsinfrastruktur und Teil einer aktiven Klimaschutzpolitik. Streckenstilllegungen kann daher im Sinne einer möglichst flächendeckenden Vorhaltung der Schieneninfrastruktur nur unter engen Voraussetzungen zugestimmt werden.
- 4.5.7
G 1Die Erhaltung der vorhandenen Straßeninfrastruktur soll Schwerpunkt zukünftiger Planungen und Maßnahmen im Straßennetz sein. 2Neu- und Ausbaumaßnahmen sollen vorrangig zur Verbesserung der Verbindungsqualität im Straßennetz und Entlastung der Ortsdurchfahrten vom Durchgangsverkehr erfolgen. 3Das Netz der Bundesautobahnen soll von allen Zentralen Orten in 30 Minuten erreichbar sein.
- 4.5.8
G Im Straßennetz soll insbesondere die Verbindungsqualität nachfolgender Verbindungen durch Neu- und Ausbaumaßnahmen verbessert werden:
- -
(A 9 - Zeitz) - Altenburg - (A 72 - Leipzig)
- -
(Bad Hersfeld) - A 4 - Bad Salzungen
- -
(Coburg) - Sonneberg - Neuhaus a. Rwg. - Städtedreieck Saalfeld/Rudolstadt/Bad Blankenburg
- -
A 4 - Eisenach - Meiningen - A 71
- -
Erfurt - Mühlhausen/Thüringen - Leinefelde-Worbis - (Göttingen)
- -
Erfurt - Nordhausen - (Halberstadt)
- -
Erfurt - Weimar - Jena
- -
Sondershausen - A 71 - Artern/Unstrut
- -
Gera - Altenburg
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Gera - Greiz - (Plauen)
- -
Gotha - Erfurt
- -
Gotha - A 4 - A 71 - Ilmenau
- -
Altenburg - Gößnitz - A 4 - (Zwickau)
- -
Meiningen - (Fulda)
- -
Meiningen - Hildburghausen - A 73 - Eisfeld
- -
Nordhausen - (Herzberg - A 7 - Hannover)
- -
Städtedreieck Saalfeld/Rudolstadt/Bad Blankenburg - A 4- Jena
- -
Städtedreieck Saalfeld/Rudolstadt/Bad Blankenburg - A 9 - (Plauen und Hof)
- -
Städtedreieck Saalfeld/Rudolstadt/Bad Blankenburg - A 71 - A4 - Erfurt
- -
Städtedreieck Saalfeld/Rudolstadt/Bad Blankenburg - Pößneck - A 9
- -
Städtedreieck Saalfeld/Rudolstadt/Bad Blankenburg - Weimar
Begründung zu 4.5.7 und 4.5.8
Seit 1990 wurde das Netz der Bundes- und Landesstraßen im Zusammenhang mit dem Autobahnneu- und Autobahnausbau ausgebaut und strukturell angepasst. Dieses umfangreiche Netz gilt es zukünftig bedarfsgerecht zu erhalten. Insbesondere die weitere Verbesserung der Verbindungsqualität zwischen den Zentralen Orten, die Einbindung in das transeuropäische Straßennetz, die Erhöhung der Verkehrssicherheit, die Entlastung der Bevölkerung von Lärm-, Staub- und Schadstoffemissionen sowie die Wahrung von Entwicklungsmöglichkeiten (siehe 1.1.2 - 1.1.4, 2.2.8, 3.2.2 und 4.3.1) erfordern auch weiterhin den Bau von Ortsumgehungen im Bundesstraßennetz und im Bereich wichtiger Landesstraßenverbindungen. Grundlage für die Umsetzung von Neu- und Ausbaumaßnahmen im Bundesfernstraßennetz sind der gültige Bundesverkehrswegeplan 2003 und der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen 2004, welcher Anlage des Fernstraßenausbaugesetzes ist. Eine Anzahl von Maßnahmen, für die der Verkehrsbedarf durch Fernstraßenausbaugesetz bestätigt wurde, konnte noch nicht umgesetzt werden. Der Freistaat Thüringen hat daher die noch nicht realisierten Vorhaben aus dem BVWP 2003/Bedarfsplan 2004 für die Fortschreibung des BVWP 2015 angemeldet (siehe Anhang).
Der Schwerpunkt der Maßnahmen liegt auf dem Bau von Ortsumgehungen an Bundesstraßen. Zudem soll für zwei Landesstraßen-Vorhaben die Relevanz als Bundesstraße geprüft werden. Nicht angemeldet werden die sog. Bezugsfallmaßnahmen 2015. Die Maßnahmen des Bezugsfalls 2015 werden ohne Bewertung in den BVWP 2015 aufgenommen. Das sind in Thüringen neben den im Bau befindlichen Vorhaben die Vorhaben A 4- Autobahnkreuz Hermsdorf, B 62 - Ortsumgehung Bad Salzungen 4. Bauabschnitt (Hämbacher Kreuz), B 62 - Ortsumgehung Bad Salzungen 5. Bauabschnitt (Werraquerung), B 88 - Ortsumgehung Rothenstein sowie B 90n - Ortsumgehung Griesheim, einschließlich Anbindung an die A 71. Neu- und Ausbaumaßnahmen im Landesstraßennetz werden im Landesstraßenbedarfsplan festgelegt, der in Ergänzung und in Abstimmung mit dem BVWP 2015 erarbeitet wird.
- 4.5.9
G Pendlerparkplätze sollen insbesondere an Autobahnanschlussstellen bedarfsgerecht geschaffen werden.
Begründung zu 4.5.9
Die Zahl der Berufspendler in Thüringen steigt seit Jahren kontinuierlich. Der Pkw ist das dominierende Verkehrsmittel. Als Folge dieser Entwicklung ist die Nutzung öffentlicher und nicht öffentlicher (wilder) Parkplätze in Autobahnnähe zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, die für Zu- und Abgang bei gemeinschaftlichen Fahrten von Berufspendlern genutzt werden, häufig anzutreffen. Bei einem weiteren Anstieg der Kraftstoffpreise ist davon auszugehen, dass diese Entwicklung weiter an Dynamik gewinnt.
Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit sowie zur Entlastung der Verkehrsinfrastruktur sollen daher auf der Grundlage des Thüringer Pendlerparkplatzkonzepts (Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr 2011) entsprechende infrastrukturelle Voraussetzungen geschaffen werden. Neben den verkehrlichen Aspekten spricht auch der Beitrag zum Klimaschutz für die Errichtung entsprechender Infrastrukturangebote (Einsparung von CO2 durch die Forcierung von Fahrgemeinschaften).
- 4.5.10
Z 1Der internationale Verkehrsflughafen Erfurt-Weimar ist für die Einbindung Thüringens in das nationale und internationale Luftverkehrsnetz verbindlich bestimmt. 2Andere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sind ausgeschlossen, soweit diese mit der vorrangigen Funktion nicht vereinbar sind.
Begründung 4.5.10
Der einzige internationale Verkehrsflughafen in Thüringen übernimmt eine wichtige Gatewayfunktion für Thüringen und ist Teil der herausragenden Verkehrsinfrastruktur des innerthüringer Zentralraums (siehe 1.1.2).
Der Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Erfurt-Weimar darf anderen Nutzungen nur unter der Voraussetzung geöffnet werden, dass keine betriebsbedingten Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch den Luftverkehr verursacht werden. Zudem müssen auch die Möglichkeiten zur Anpassung des Flughafens Erfurt-Weimar für den Fall steigender betrieblicher, verkehrlicher oder rechtlicher Anforderungen gewahrt bleiben. Dies betrifft insbesondere die Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergie und die Ausweisung von Vogelschutzgebieten. Windenergieanlagen stellen aufgrund ihrer Bauhöhe ein Risiko für tieffliegende Luftfahrzeuge dar.
Gemäß § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) dürfen Bauwerke auch außerhalb der Bauschutzbereiche mit einer Bauhöhe von mehr als 100 m über Grund (in Sonderfällen auch mit niedrigeren Bauhöhen) nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigt werden.
- 4.5.11
G Die vorhandenen Verkehrslandeplätze bzw. Luftverkehrsstandorte und Anlagenschutzbereiche sollen durch raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen in ihrem Bestand bzw. ihren Entwicklungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt werden.
Begründung 4.5.11
In Thüringen ergänzen acht Verkehrslandeplätze mit Bauschutzbereich das Angebot des Verkehrsflughafens Erfurt-Weimar. Sie stehen für den Geschäftsreiseverkehr, Werksflugverkehr, Privatflugverkehr und den Luftsport zur Verfügung. Am Verkehrslandeplatz Leipzig-Altenburg liegen darüber hinaus die Voraussetzungen für internationalen gewerblichen Luftverkehr vor. Die Verkehrslandeplätze dienen der schnellen Erreichbarkeit, insbesondere der Wirtschaftsunternehmen, und damit der Entwicklung der jeweiligen Region. Darüber hinaus können sie ebenso wie der Verkehrsflughafen Erfurt-Weimar auch Standortfaktor für die touristische Entwicklung sein (siehe 4.5.19).
Zur Sicherung ihrer Funktion dürfen raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen im Umfeld der Luftverkehrsstandorte keine betriebsbedingten Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch den Luftverkehr verursachen. Gemäß § 14 LuftVG dürfen Bauwerke auch außerhalb der Bauschutzbereiche mit einer Bauhöhe von mehr als 100 m über Grund (in Sonderfällen auch mit niedrigeren Bauhöhen) nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigt werden. Darüber hinaus sind gemäß § 18a LuftVG Anlagenschutzbereiche zu beachten, bei denen durch Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen gestört werden könnten, und somit negative Auswirkungen auf die Sicherheit des Luftverkehrs sowie auf die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch den Luftverkehr eintreten könnten.
Durch die Berücksichtigung dieser Anforderungen können Interessenskollisionen mit raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sowie negative Auswirkungen auf die Sicherheit des Luftverkehrs und auf die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch den Luftverkehr in einem frühen Planungsstadium vermieden werden. Die in 4.3.1 erfolgte Ausweisung einer Industriegroßfläche Bad Langensalza schließt den Betrieb des Sonderlandeplatzes Bad Langensalza nicht grundsätzlich aus.
- 4.5.12
G 1Thüringen soll als Logistikstandort gesichert und weiterentwickelt werden. 2Dazu sollen die Einbindung in das nationale und europäische Verkehrsnetz weiter verbessert sowie insbesondere die Standortgunst der Entwicklungskorridore genutzt werden.
Begründung zu 4.5.12
Thüringen ist mit vier Autobahnen - A 4, A 9, A 38 und A 71 - in das Transeuropäische Verkehrsnetz integriert (4.4.2). Die Kreuzung der West-Ost-Achse A 4 (Frankfurt am Main - Dresden) und der Nord-Süd-Magistrale A 9 (Berlin - München), Erfurter Kreuz (A 4/A 71) sowie die neu gebauten Autobahnen A 71, A 73, A 38 aber auch die künftige Strecke Berlin - Leipzig/Halle - Erfurt - Nürnberg im Hochgeschwindigkeitsbahnnetz sowie die weitere Schieneninfrastruktur machen Thüringen zur zentralen Verkehrsdrehscheibe an der Schnittstelle zwischen etablierten Märkten und der aufstrebenden Wirtschaftslandschaft Osteuropas. Die gut ausgebaute, moderne Verkehrsinfrastruktur, die zentrale Lage in Deutschland und Europa sowie die Nähe zu den osteuropäischen Märkten haben Thüringen bereits heute zu einem wichtigen Logistikstandort gemacht. Das Potenzial für eine weitere Entwicklung Thüringens als Logistikstandort ist gegeben. Neben der Bereitstellung von Flächen (siehe 4.3) sind der Erhalt bzw. die Schaffung leistungsfähiger Anbindungen der Logistikstandorte an das Schienen-, Straßen- und Luftverkehrsnetz erforderlich.
- 4.5.13
G 1Die ÖPNV-Angebote sollen effektiv und bedarfsgerecht gestaltet werden. 2Raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zur Sicherung der Daseinsvorsorge in nachfrageschwachen Räumen, insbesondere neue und flexible Angebotsformen sowie neue organisatorische Lösungen, soll bei der Nahverkehrsplanung besonderes Gewicht beigemessen werden.
- 4.5.14
G 1Das ÖPNV-Netz soll auf die Mittel- und Oberzentren ausgerichtet, Grundzentren und Gemeinden mit einer überörtlich bedeutsamen Gemeindefunktion sollen funktionsgerecht eingebunden werden. 2Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zum öffentlichen Nahverkehr sollen eine günstige Anbindung zu den anderen Verkehrsträgern, insbesondere dem Rad- und Fußverkehr, an den jeweiligen Zugangsstellen einschließen. 3Die Zugangsstellen sollen den Bedürfnissen mobilitätseingeschränkter Personen Rechnung tragen und städtebaulich integriert werden.
Begründung zu 4.5.13 und 4.5.14
ÖPNV ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Er soll eine landesweite Versorgung der Bevölkerung sicherstellen und dazu als leistungsfähiges, attraktives, nutzer- und umweltfreundliches Beförderungsangebot entsprechend dem Bedarf eingerichtet werden. Zuständig für Planung, Organisation und Finanzierung des ÖPNV sind die jeweiligen Aufgabenträger: Das Land für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) und die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie derzeit die Stadt Nordhausen als Große kreisangehörige Stadt für den Straßenpersonennahverkehr (StPNV). Grundlage bilden die Nahverkehrspläne, die der demografischen Entwicklung, dem Mobilitätsverhalten der Bevölkerung sowie der Entwicklung der Nachfragestruktur Rechnung zu tragen haben.
Der SPNV bildet das Rückgrat des ÖPNV, wobei der Integrale Taktfahrplan (ITF) die Grundlage für die Angebotsgestaltung bildet. Neben der bedarfsorientierten Gestaltung der Fahrpläne ist die optimale Verknüpfung der Linien untereinander mit den verschiedenen Verkehrsträgern in den definierten Knotenpunkten von Bedeutung.
Bei den Ober- und Mittelzentren handelt es sich um die Impulsgeber und Ankerpunkte für die Landesentwicklung (siehe 2.2). Sie sind u. a. als Behörden- und Bildungsstandorte sowie als Standorte vielfältiger Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen Quell- und Zielpunkte des öffentlichen Verkehrs und auch künftig Ausgangs- und Zielpunkte liniengebundener ÖPNV-Angebote (siehe 2.2.13). Hier konzentrieren sich nachfragestarke, meist längere Distanzen betreffende Relationen mindestens in den Hauptverkehrszeiten. Insofern entspricht die Ausrichtung des ÖPNV auf diese Städte den hauptsächlichen Mobilitäts- und Erreichbarkeitsbedürfnissen der Thüringer Bevölkerung zur Sicherung der Daseinsvorsorge. Regionale Pendlerverflechtungen vor allem im Einzugsbereich von Ober- und Mittelzentren sind wichtige Anhaltspunkte für die Gestaltung des ÖPNV (siehe Karte 3). Unter funktionsgerechter Einbindung der Grundzentren wird insbesondere die Sicherung einer bedarfsgerechten Verbindung der Mittelzentren mit den Grundzentren innerhalb des mittelzentralen Versorgungs- bzw. Funktionsbereichs verstanden.
Neben der Ausrichtung der StPNV-Angebote unter Berücksichtigung der Nachfrage und der Schülerverkehrsströme auf die Zentralen Orte, hinsichtlich der Nutzung von Kulturangeboten sowie der Berücksichtigung der Anforderungen von Familien, Kindern und einer älter werdenden Bevölkerung, soll auch eine Ausrichtung auf SPNV-Knoten erfolgen, die nicht mit den Zentralen Orten identisch sind.
Zur Vernetzung der öffentlichen Verkehrsträger untereinander und mit dem Individualverkehr kommt dem Ausbau der Schnittstellen besondere Bedeutung zu. Dazu ist eine Abstimmung der verschiedenen Handlungsebenen (Aufgabenträger SPNV, Aufgabenträger StPNV, Verkehrsunternehmen) unter Beachtung der Hierarchie der Verkehrsträger erforderlich, d. h. der SPNV muss sich am Fernverkehr und der StPNV am SPNV orientieren, so dass ein durchgängiges Verkehrsträger übergreifendes Angebot hergestellt und vorgehalten wird. Dabei ist der Fortbestand noch vorhandener konkurrierender Verkehrsangebote vor allem unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit nicht optimal und daher kontinuierlich abzubauen.
Vor allem in den dünn besiedelten, ländlich geprägten Räumen sind u. a. aufgrund unterschiedlicher Gegebenheiten infolge des demografischen Wandels angepasste und flexible Lösungen erforderlich, die die Alltagsmobilität mit öffentlichem Verkehr sichern und die auf die Bedeutung des Schülerverkehrs für die Grundauslastung reagieren. Im Blickpunkt stehen deshalb flexible, stärker an die individuelle Nachfrage angepasste Angebotsformen. Der demografische Wandel verändert nicht nur das Verkehrsaufkommen, sondern auch das Verkehrsverhalten. Demnach werden immer mehr ältere Menschen auch über das Renteneintrittsalter hinaus Auto fahren, den ÖPNV also weniger nutzen. Die Nachfrage nach StPNV-Leistungen wird also weiter sinken, während die Nachfrage nach dem SPNV trotz des Bevölkerungsrückgangs relativ stabil bleiben wird. In dünn besiedelten Gebieten können alternative Angebotsformen, wie Rufbus, Linien-Taxi, Anrufsammeltaxi oder Bürgerbus für die zukünftige Sicherung von Mobilität und Erreichbarkeit mehr Bedeutung erlangen. Die Einführung neuer und flexibler Angebotsformen sowie neuer organisatorischer Lösungen tragen zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit bzw. Kostenoptimierung und/oder Verbesserung des Mobilitätsangebots bei. Dabei sollen auch neue Modelle für eine differenzierte Bedienung im ÖPNV einbezogen werden.
Auch im ÖPNV müssen Kooperationen noch mehr als bisher an Bedeutung gewinnen. Durch Kooperationen können die Stärken der Unternehmen und Aufgabenträger ausgebaut und zusammengeführt werden, um künftig ein noch attraktiveres, effizientes und verkehrsträgerübergreifendes ÖPNV-Angebot zu gestalten. Es ist daher wichtig, dass Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen im Bereich der Tarif- und Angebotsgestaltung enger zusammenarbeiten und in Regionen mit entsprechendem Verkehrsbedarf gemeinsame Tarife entwickeln.
Die Verknüpfung des ÖPNV mit dem Radverkehr (4.5.15) erweitert den Aktionsradius der Radnutzer. Radnutzer legen im Alltagsverkehr in der Regel pro Strecke zwischen 1 und 5 km bzw. bis zu 10 km zurück. Für sie bietet die Nutzung des ÖPNV mehr Möglichkeiten. Attraktive Bedingungen für Radfahrer im Vor- und Nachlauf zum ÖPNV erhöhen das Potenzial an ÖPNV-Nutzern.
- 4.5.15
G 1Das landes- und regionalbedeutsame Radverkehrsnetz soll dem Radtourismus dienen und möglichst auch den Alltagsradverkehr aufnehmen sowie vorhandene Straßen und Wege nutzen, um die Flächeninanspruchnahme zu minimieren. 2Straßenbegleitende Radwege sollen das vorhandene Radverkehrsnetz ergänzen und auch als Lückenschluss für das radtouristische Landesnetz genutzt werden. 3Der Sicherung und Entwicklung des zeichnerisch in der Karte 5 dargestellten Radfern- sowie Radhauptnetzes soll bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden.
Begründung zu 4.5.15
Dem Fahrrad kommt als Verkehrsmittel sowohl im Alltagsverkehr als auch bei der touristischen Nutzung eine zunehmende Bedeutung zu. Der Radverkehr weist vielfältige Vorteile auf. z.B. ermöglicht dieser eine kostengünstige und gesundheitsfördernde Mobilität für den Einzelnen. Das Fahrrad ist ein umweltfreundliches, flächeneffizientes und nur geringe Kosten verursachendes Verkehrsmittel in den Kommunen und leistet einen Beitrag zum Klimaschutz durch die Vermeidung der Belastungswirkungen des motorisierten Verkehrs. Ebenso ergeben sich positive Auswirkungen für die Mobilität in ländlich geprägten Räumen.
Der Freistaat Thüringen verfolgt seit 1991 in Zusammenarbeit mit den Kommunen ein Freizeitradwegekonzept (Radfernwege) und seit 1999 ein Konzept für Radwege an Bundes- und Landesstraßen. Das von der Landesregierung 2008 beschlossene Radverkehrskonzept für den Freistaat Thüringen aktualisiert und erweitert diese Konzepte, führt sie zusammen und setzt zugleich die Vorgaben der Landesplanung um. Das Radverkehrskonzept mit dem fortlaufend aktualisierten und präzisierten Zielkonzept für das radtouristische Landesnetz bildet weiterhin den Handlungsrahmen für den Freistaat Thüringen. Das radtouristische Landesnetz (in seiner jeweils aktuellen Fassung) besteht aus den Ebenen Radfernnetz und Radhauptnetz (Karte 5). Das Radfernnetz ist vorrangig für Radfernwanderer konzipiert und dient dem Radtourismus. Die zwei durch Thüringen führenden Deutschland-Radrouten verlaufen überwiegend auf Radwegen des Radfernnetzes. Das Radhauptnetz verdichtet das Radfernnetz und dient in Verbindung mit dem landes- und regionalbedeutsamen Radverkehrsnetz auch dem Alltagsradverkehr. Das radtouristische Landesnetz bindet alle Ober- und Mittelzentren, zahlreiche Grundzentren sowie Gemeinden mit einer überörtlich bedeutsamen Tourismusfunktion ein. Durch die Einbindung in das Landesnetz werden die Schwerpunkträume Tourismus ebenso wie die wichtigsten Sehenswürdigkeiten und Naturräume Thüringens erschlossen und vernetzt.
Mit dem Zielkonzept für das radtouristische Landesnetz wird ein Rahmen für die mit den Kommunen umzusetzende Entwicklung des radtouristischen Landesnetzes abgesteckt, der über die landesbedeutsamen Radwege hinausgeht. Die Umsetzung konkreter, vorgegebener Streckenverläufe erfolgt unter Beachtung der im Einzelfall zu berücksichtigenden Belange, z.B. hinsichtlich des Natur- und Landschaftsschutzes aber auch des sparsamen Umgangs mit der Ressource Boden.
Um die für den Verkehr vorgesehenen Flächen effektiv zu nutzen, soll daher bei der Planung von Radwegen geprüft werden, ob der Radverkehr verträglich mit anderen Nutzungsarten gemeinsam geführt werden kann, z.B. auf ländlichen Wegen, Straßen mit geringem Verkehr. Wird ein Neubau eines Radwegs in Betracht gezogen, so ist eine effektive Verknüpfung mit dem vorhandenen Radnetz zweckmäßig. Die Einbeziehung von straßenbegleitenden Radwegen für den touristischen Radverkehr trägt zur sparsamen Flächennutzung und Minimierung der Zerschneidung von Naturräumen bei.
Bestimmte Streckenverläufe (Korridore) des radtouristischen Landesnetzes müssen schrittweise noch weiter konkretisiert werden. Darüber hinaus sind auch künftig Routenänderungen oder sinnvolle Ergänzungen der konkreten Streckenverläufe möglich. Eine Konkretisierung in diesem Sinne kann z.B. die raumordnerische Sicherung freigestellter Trassen des Schienenverkehrs zur radtouristischen Nutzung beinhalten (4.5.20).
Das radtouristische Landesnetz wird so zu einem qualitativ hochwertigen, landesweiten und länderübergreifenden Radwegenetz verknüpft. Dazu ist es erforderlich, dass die im Radverkehrskonzept festgelegten Qualitätsstandards für das Radfernnetz erreicht und langfristig gewährleistet werden. Dies wird auch für das Radhauptnetz angestrebt. Die Einhaltung der Standards für das radtouristische Landesnetz ist Voraussetzung für die Ausreichung von Fördermitteln. Künftig wird die Förderung touristischer Radwege an deren Bedeutung für das radtouristische Landesnetz ausgerichtet.
Vorgaben für die Träger der Regionalplanung
- 4.5.16
V 1In den Regionalplänen können regional bedeutsame Verbindungen im öffentlichen Verkehr zwischen benachbarten Zentralen Orten, zur Anbindung von Gemeinden mit überörtlich bedeutsamen Gemeindefunktionen an Zentrale Orte sowie an das Schienennetz als Grundsatz der Raumordnung bestimmt werden, sofern dies erforderlich ist.
Begründung und Hinweise zur Umsetzung zu 4.5.16
Die Zentralen Orte sowie die Gemeinden mit überörtlich bedeutsamen Gemeindefunktionen (siehe 2.2.14) übernehmen wichtige Funktionen im Netz der Thüringer Städte und Gemeinden sowie für die endogene Entwicklung der jeweiligen Teilräume. Verschiedene Zentrale Orte sowie ggf. auch Gemeinden mit überörtlich bedeutsamen Gemeindefunktionen sind jedoch nicht in das Schienennetz eingebunden. Insofern kann eine Einbindung dieser Gemeinden in das ÖPNV-Netz (4.5.14) der Landkreise und kreisfreien Städte erforderlich sein. Die im Regionalplan als Grundsatz bestimmten regional bedeutsamen Verbindungen im öffentlichen Verkehr sollen insbesondere im Zuge der Nahverkehrsplanung berücksichtigt werden.
- 4.5.17
V 1In den Regionalplänen können vorhandene Schienentrassen als Ziele oder Grundsätze der Raumordnung für eine perspektivische Wiederinbetriebnahme gesichert werden (Trassensicherung). 2Für Schienen- und Straßenbauvorhaben können in den Regionalplänen erforderliche Korridore durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung freigehalten werden (Trassenfreihaltung).
Begründung und Hinweise zur Umsetzung zu 4.5.17
Aufgrund des demografischen Wandels sowie des geänderten Verkehrsverhaltens im Zusammenhang mit der Finanzierung der Infrastruktur und der Verkehrsangebote ist es in den letzten Jahren zu SPNV-Abbestellungen und daraus resultierend teilweise zu Streckenstilllegungen im regionalen Schienennetz gekommen. Schienenpersonennahverkehr ist in der Regel mit erheblichem materiellem und finanziellem Aufwand für die öffentliche Hand verbunden.
Bei Streckenstilllegungen stellt sich die Frage der sinnvollen Nachnutzung. Sofern eine realistische Perspektive für eine zukünftige Wiederinbetriebnahme des Eisenbahnverkehrs begründet werden kann, z.B. durch raumstrukturelle Erfordernisse in Verbindung mit Fahrgastpotenzialen, können Eisenbahntrassen als Ziel (entgegenstehende Nutzung ausgeschlossen) oder Grundsatz (Gewichtungsvorgabe bei Abwägungsprozessen) gesichert werden. Der regionalplanerische Regelungsbereich erstreckt sich bei der Trassensicherung allein auf den Korridor der Infrastrukturtrasse, nicht auf die ggf. noch vorhandene Infrastruktur.
Das Instrument der Trassenfreihaltung ist anzuwenden, wenn für ein geplantes Vorhaben der Schienen- bzw. Straßenverkehrsinfrastruktur Gebiete für eine spätere Nutzung als Verkehrstrasse freigehalten werden sollen. In der Regel handelt es sich hierbei um Ortsumfahrungen oder Anschlussgleise für Industrie- und Gewerbegebiete. Dabei können durch die Regionalplanung bereits begonnene raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen räumlich gesichert, aber auch eigene planerische Vorstellungen für die Zukunft abgebildet werden. Das Instrument der Trassenfreihaltung entscheidet nicht über die Maßnahme selbst oder deren Verlauf, sondern ermöglicht eine unter raumordnerischen Gesichtspunkten optimierte räumliche Vorsorge und schützt vor entgegenstehenden Nutzungen.
Sofern eine räumlich konkrete Trassenfreihaltung nicht zweckmäßig ist, z.B. aufgrund komplexer Nutzungskonflikte oder zahlreicher möglicher Trassenvarianten, können Ausnahmen bzw. Abweichungen von Vorranggebieten zu Gunsten späterer Verkehrsmaßnahmen textlich festgelegt werden.
- 4.5.18
V In den Regionalplänen können Standortbereiche für Güterverladestellen als Grundsatz der Raumordnung festgelegt werden, sofern eine regionale Bedeutung raumordnerisch begründet und ein schienentransportaffines Güterverkehrspotenzial nachgewiesen oder zu erwarten ist.
Begründung und Hinweise zur Umsetzung zu 4.5.18
Der Erhalt oder auch die Einrichtung neuer Güterverladestellen trägt dazu bei, die Zukunftsfähigkeit aller Landesteile zu sichern und eine Verkehrsverlagerung von der Straße auf die Schiene zu ermöglichen. Insofern kann auch ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden (siehe 5.1).
Für die Standortsicherung vorhandener (häufig innerstädtischer) Bereiche ist der funktionale Zusammenhang darzustellen und ein vorhandenes oder prognostiziertes Güteraufkommen nachzuweisen. Das Güteraufkommen muss sowohl hinsichtlich der Menge als auch der Güterarten für den Transport auf der Schiene und für den entsprechenden Umschlag geeignet sein. Eine Bestimmung von Standortbereichen für Güterverladestellen ohne nachgewiesenes Güterverkehrspotenzial ist nicht möglich.
- 4.5.19
V In den Regionalplänen können regional bedeutsame Luftverkehrsstandorte als Grundsatz der Raumordnung ausgewiesen werden, sofern eine regionale Bedeutung raumordnerisch begründet ist.
Begründung und Hinweise zur Umsetzung zu 4.5.19
Neben dem Internationalen Verkehrsflughafen Erfurt-Weimar existieren Verkehrs- und Sonderlandeplätze in Thüringen. Diese dienen der schnellen Erreichbarkeit, insbesondere der regionalen Wirtschaft, und damit der Entwicklung der jeweiligen Region und ihrer Zentralen Orte. Sofern Verkehrs- und Sonderlandeplätze diese Funktionen übernehmen, ist eine im Einzelfall begründete Ausweisung im Sinne einer Schwerpunktbildung angezeigt. Eine pauschale Ausweisung aller Luftverkehrsstandorte ist nicht erforderlich. Sonstige Standorte, wie z.B. Aufstiegsorte für Ballone, Gelände für den Modellflug, übernehmen keine fachübergreifenden und regional bedeutsamen Funktionen.
- 4.5.20
V 1In den Regionalplänen können regional bedeutsame Radwege als Ziel oder Grundsatz der Raumordnung festgelegt werden, sofern eine regionale Bedeutung vorliegt. 2Auf der Basis eigener Untersuchungen können Entwicklungsprioritäten als Grundsätze der Raumordnung aufgestellt werden.
Begründung und Hinweise zur Umsetzung 4.5.20
Die Verdichtung des Radwegenetzes unter Nutzung vorhandener Straßen und Wege dient der Erhaltung der Mobilität der Bevölkerung und fördert den Alltags- und Freizeitradverkehr. Das Fahrrad ist als Verkehrsmittel im Alltag für kurze Entfernungen eine sinnvolle Alternative zum motorisierten Individualverkehr. Es wird in erster Linie in der Freizeit, für den Einkauf, aber auch den Weg zur Arbeit bzw. zur Ausbildung genutzt. Die Mitnutzung von Straßen und (land-/forstwirtschaftlichen) Wegen ist zudem flächen- und kostensparend.
Freigestellte Trassen des Schienenverkehrs stellen Strukturelemente dar, die sich zur radtouristischen Nutzung eignen und damit zu einer Aufwertung der touristischen Freiraumfunktion beitragen können. Die Entwicklung von konkreten Streckenverläufen des radtouristischen Landesnetzes (in Karte 5 als Korridor dargestellt) sowie der Ausbau regionaler Radwegenetze und -routen und deren Verknüpfung mit dem Landesnetz und dem ÖPNV kann durch regional abgestimmte Konzepte unterstützt werden. Die Verknüpfung von ÖPNV und Radverkehr dient dazu, die Mobilität mit umweltfreundlichen Verkehrsmitteln zu fördern. Dabei gilt es, die Qualitätsansprüche der künftigen Nutzer zu berücksichtigen und die Voraussetzungen für die Verknüpfung mit dem ÖPNV weiter zu verbessern. So sollen u. a. die Verknüpfungspunkte mit dem ÖPNV, insbesondere mit dem SPNV, über ausreichende Bike+Ride-Abstellplätze verfügen.
4.6 - Technische Infrastruktur
4.6
Technische Infrastruktur
Leitvorstellungen
- 1.
Zur Schaffung gleichwertiger Lebens- und Arbeitsbedingungen und zur Sicherung der Daseinsvorsorge in allen Teilen Thüringens ist eine nachhaltige und bedarfsgerechte Sanierung, Erweiterung und Modernisierung der Infrastruktur notwendig.
- 2.
1Differenzierte, den spezifischen Bedingungen angepasste Lösungen sollen in stärkerem Maße ermöglicht bzw. unterstützt werden. 2Organisations- und Finanzstrukturen sollen diesen Anforderungen gerecht werden. 3Die Versorgungssicherheit in allen Landesteilen soll vor dem Hintergrund des demografischen Wandels zunehmend auch durch dezentrale Infrastrukturen im Rahmen von Re-Regionalisierungsprozessen gewährleistet werden.
- 3.
1Bei der Planung und Unterhaltung der Ver- und Entsorgungsinfrastruktur sollen Kommunen die Vorteile interkommunaler Kooperationen verstärkt nutzen. 2In die Entwicklung innovativer und kostengünstiger Lösungen zur Sicherung der Daseinsvorsorge sollen private Akteure einbezogen werden.
- 4.
Abfallvermeidung sowie ein effizientes Stoffstrommanagement sollen zur Schonung der natürlichen Ressourcen und zur Reduzierung schädlicher Emissionen und des Energie- und Landschaftsverbrauchs beitragen.
- 5.
Die stabile Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser sowie eine angemessene und bezahlbare Abwasserreinigung sollen in allen Landesteilen gesichert werden.
- 6.
In allen Landesteilen soll eine möglichst flächendeckend bedarfsgerechte Erschließung mit schnellen Internet-Zugängen (Hochgeschwindigkeitsnetze) unter Ausnutzung aller geeigneter Technologien erfolgen.
Hintergrund
Demografischer Wandel, technische Neuerungen und enger werdende finanzielle Handlungsspielräume der öffentlichen Hand erfordern auch hinsichtlich der technischen Infrastruktur als Gegenstand überörtlicher Raumordnungspolitik einen Paradigmenwechsel vom „gesteuerten Wachstum“ zum „gestalteten Umbau“. Das erfordert Entwicklungstrends zu erkennen und notwendige Strukturanpassungen realistisch einzuschätzen. Zielstellung aller daraus folgenden Bemühungen muss es sein, die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten. Als eine besondere Herausforderung stellt sich dieser in § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG formulierte Anspruch in dünn besiedelten Regionen dar.
Ein solcher Trend bzw. eine erforderliche Anpassungsstrategie ist z.B. eine Anpassung nach unten. So kann es für die weitere Vorhaltung von Infrastruktureinrichtungen der Daseinsvorsorge und deren langfristiger wirtschaftlicher Tragfähigkeit erforderlich sein, Mindeststandards abzusenken, (ortsfeste) Versorgungseinrichtungen aufzugeben und ggf. durch neue Organisations- und Bedienformen zu ersetzen. Im Ergebnis sollen dezentrale wohnortnahe Versorgungsstrukturen aufrechterhalten oder geschaffen werden. Es müssen jedoch nicht überall die gleichen Versorgungsstandards und Leistungsangebote gelten. Es muss darum gehen, ein angepasstes und zumutbares Niveau der Daseinsvorsorge zu gestalten, das den jeweiligen Nachfrage- und Auslastungsverhältnissen entspricht und die Kosten berücksichtigt, denn wenn die Zahl der Nutzer sinkt, werden die Kosten pro Kopf vielerorts steigen. Die Form der Siedlungsentwicklung und organisatorische Maßnahmen können maßgeblich zu langfristig kostengünstigen Lösungen beitragen. Die Ausrichtung auf Schrumpfungsbedingungen erfordert aber auch, bestimmte Infrastrukturen und Dienstleistungen auf wenige räumliche Schwerpunkte zu konzentrieren. Das Grundgerüst dafür bietet das System der Zentralen Orte (siehe 2.2).
Den Möglichkeiten zum Rückbau sind jedoch Grenzen gesetzt, da für den Raum eine Kernausstattung an Daseinsvorsorgeseinrichtungen für die Bevölkerung unverzichtbar ist. Deshalb kann es zukünftig für die Daseinsvorsorge nicht nur um Anpassung durch Schließung und Rückbau gehen. Durch die Fachplanungen sind zugleich auch innovativ neue Wege und Konzepte zu verfolgen, mit denen eine ausreichende und angemessene Versorgung zu tragbaren Kosten erfolgen kann. Letztendlich geht es nicht um einen Rückzug aus der Fläche, sondern um die Bereitstellung funktionsgerechter, finanzierbarer und anpassungsfähiger Infrastrukturangebote zur Gewährleistung der Daseinsvorsorge in allen Landesteilen.
Der Klimawandel wird auf die Trinkwasserversorgung in Thüringen stärkere Auswirkungen haben als im deutschen Durchschnitt. In ohnehin niederschlagsarmen Regionen wird das Trinkwasserdargebot weiter sinken, in niederschlagsreichen Regionen weisen die anstehenden geologischen Formationen eine geringe Speicherkapazität auf. Alle Formen interkommunalen Zusammenwirkens können dazu beitragen, dass wasserwirtschaftlich sinnvolle, überregionale Verbundlösungen entstehen, deren Dargebote sowohl ortsnah als auch ortsfern sein können. Insofern ist die Sicherung lokaler Wasserressourcen gleichzeitig Teil eines überregionalen Versorgungsnetzwerks.
Anders als bei den herkömmlichen Infrastrukturangeboten geht es bei der Sicherstellung der Verfügbarkeit schneller Daten- und Kommunikationsdienstleistungen nicht um den Rückbau von Infrastrukturen infolge des, sondern um den flächendeckend bedarfsgerechten Ausbau trotz des demografischen Wandels. Informations- und Kommunikationstechnologien können dazu beitragen, bestimmte Nachteile als Folgen des demografischen Wandels auszugleichen. Die flächendeckende Verfügbarkeit schneller Datennetze gilt als Grundvoraussetzung für die Teilhabe von Wirtschaft und Bevölkerung an der Wissens- und Informationsgesellschaft aber auch als Voraussetzung für die Anpassung anderer Infrastrukturleistungen an geänderte Rahmenbedingungen (e-Government etc.). In Thüringen liegt der Versorgungsstand für Haushalte mit mindestens 2 MBit/s bei 91 % (Quelle: Breitbandkompentenzzentrum Thüringen, Stand: Mai 2013). Der Ausbau der Breitbandversorgung zur Erlangung einer flächendeckenden Versorgung erfolgt durch privatwirtschaftliche Investitionen von Infrastruktur- und Telekommunikationsanbietern. In manchen Regionen Thüringens hat sich ein Ausbau der entsprechenden Infrastruktur allein unter ökonomischen Gesichtspunkten bisher nicht realisieren lassen. Die flächendeckende Versorgung mit Informations- und Kommunikationsinfrastruktur ist voraussichtlich nur durch einen Technologiemix, der Nutzung von Synergieeffekten und Fördermöglichkeiten sowie einem breiten Akteursbündnis zu erreichen.
- 4.6.1
G Der Gewährleistung der Abfallentsorgung auf der Grundlage vorhandener Entsorgungskapazitäten und einer nachhaltigen Verwertung soll bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen Rechnung getragen werden.
Begründung zu 4.6.1
Aufgrund weitgehender Abfallvermeidung, zunehmender stofflicher und energetischer Verwertung von Abfällen sowie als Folge des demografischen Wandels ist die Entsorgungssicherheit in Thüringen grundsätzlich nicht gefährdet. Vielmehr sind geeignete Standorte und Infrastrukturen vorhanden, die auch in Zukunft die Aufgaben der Abfallentsorgung wahrnehmen können. Mittelfristig könnte allerdings ein regional unterschiedlich ausgeprägter Bedarf an zusätzlichem Deponievolumen entstehen, wenn durch Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen (insbesondere der zulässigen Schadstoffgehalte) zukünftig erhöhte Anforderungen an die Verwertung von mineralischen Abfällen gestellt werden. Durch die Weiternutzung vorhandener und ausgewiesener Deponieflächen wird eine zusätzliche Flächeninanspruchnahme nicht erforderlich.
- 4.6.2
G 1Die Sicherung der Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung soll entsprechend den regionalen Anforderungen entweder durch eine Erhöhung des Anschlussgrads an zentrale Infrastrukturnetze oder durch gezielte raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Re-Regionalisierung mit dezentralen und kleinteiligen Lösungen ermöglicht werden. 2Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die eine dezentrale und kleinteilige Lösung beeinträchtigen, sollen vermieden werden.
Begründung zu 4.6.2
Die Trinkwasserversorgung gehört unverzichtbar zur Infrastruktur einer modernen Industriegesellschaft. Zur Bereitstellung qualitativ hochwertigen Trinkwassers nach den seit 2011 geltenden Qualitätsanforderungen bedarf es leistungsfähiger Anlagen der Trinkwasserversorgung. Wichtige Messgröße für versorgungsrelevante und entsorgungsrelevante Infrastrukturplanungen ist die demografische Entwicklung, die insbesondere in ländlich geprägten Räumen zu einem weiteren Rückgang der Bevölkerungsdichte führen wird. So führt in einer Schrumpfungsregion z.B. ein sinkender Wasserverbrauch bei unveränderter Fixkostenbelastung der nicht ausgelasteten Infrastruktur zu steigenden Stückkosten. Damit werden für die technischen Infrastruktursysteme individuelle technische Lösungen erforderlich.
Der Bevölkerungsrückgang wird in vielen Versorgungsgebieten den wirtschaftlichen Betrieb der Versorgungsinfrastruktur beeinflussen; die Entgelthöhe wird entscheidend von der Anzahl der angeschlossenen Nutzer geprägt. Dies gilt unabhängig davon, wie sich die Entgeltstruktur zwischen Grundgebühr/-preis und Mengengebühr/-preis verändert.
Nach der Wiedervereinigung hat Thüringen die größten Defizite der fünf neuen Länder im Bereich Abwasser vorgefunden. Der Anschlussgrad an kommunale Kläranlagen entsprach 1990 etwa 43 %, die jedoch in der Regel nicht dem gesetzlich geforderten Stand der Technik entsprachen. Durch konsequente und zielgerichtete Umsetzung der bundesrechtlichen Vorschriften sowie u. a. der EG-Kommunalabwasserrichtlinie konnten dem Stand der Technik entsprechende Kläranlagen errichtet werden. Darüber hinaus wurde der Anschlussgrad kontinuierlich erhöht und beträgt heute für Gesamtthüringen etwa 73 %. In den Großstädten liegt der Anschlussgrad deutlich über 90 %.
Künftiges Handlungspotenzial stellt die ordnungsgemäße Reinigung der Abwässer vor allem im ländlich geprägten Raum dar. Dabei spielen der Bevölkerungsrückgang und der geringere Wasserverbrauch eine Rolle bei einer kosteneffizienten Abwasserreinigung. Hier können sowohl dezentrale Abwasserbehandlungsanlagen als auch Anschlüsse an bestehende, nach dem Stand der Technik errichtete Anlagen sinnvolle Lösungen bieten. Durch die Neuregelungen im Abwasserrecht können die Aufgabenträger (Kommunen oder die hierzu gegründeten Abwasserzweckverbände) auch Gebiete bestimmen, in denen kein Anschluss an eine kommunale Kläranlage erfolgen wird. In diesen, vor allem dünn besiedelten Gebieten kann die Abwasserreinigung durch nach dem Stand der Technik errichtete bzw. sanierte Kleinkläranlagen erfolgen. In den Gebieten, in denen heute bereits kommunale Kläranlagen vorhanden sind, kann es unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit ein vorrangiges Ziel sein, die Auslastung vorhandener Abwassersysteme durch Neuanschlüsse zu erhöhen bzw. zu erhalten, um den zukünftigen Bevölkerungsrückgang zu kompensieren.
Die Abwasserbeseitigung gehört zu der in unserer Gesellschaft erforderlichen technischen Infrastruktur. Sie leistet damit einen entscheidenden Beitrag zum Erhalt der menschlichen Gesundheit. Darüber hinaus wird durch den weiteren Ausbau der Abwasserreinigung in Thüringen ein maßgeblicher Beitrag bzw. die Grundvoraussetzung für die Zielerreichung nach Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) gelegt. Damit einher geht die Reduzierung des Nährstoffeintrags in die Küstengewässer, was im engen Zusammenhang mit den Anforderungen der EG-Meeresstrategierahmenrichtlinie steht. Darüber hinaus können die Sonderbauwerke in der Abwasserentsorgung, z.B. Regenrückhaltebecken, Regenüberlaufbecken, ihren Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leisten.
Gegebenenfalls sind sie, wie auch die Transportsysteme, bei Neubau entsprechend den demografischen Entwicklungen anzupassen.
Auch die Abwasserbehandlung und -ableitung ist an die Verknappung der Wasserressourcen einerseits und an die Zunahme der Niederschlagsintensität andererseits anzupassen. Die Regenwasserbewirtschaftung kann zu einem Schlüsselfaktor der Anpassung an den Klimawandel in diesem Bereich werden.
Insgesamt kann die Anpassung an die Erfordernisse des demografischen Wandels auch dazu führen, dass die Sicherung einer bezahlbaren Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung auch Stilllegung, Abkoppelung und Rückbau von zentralen Infrastrukturnetzen etc. erforderlich machen.
- 4.6.3
G Um regionale Wasserknappheiten zu vermeiden, soll dem Schutz und der verstärkten Sicherung von lokalen Wasserressourcen einerseits sowie dem Ausbau überregionaler Versorgungssysteme andererseits im Interesse einer regionalen sicheren öffentlichen Wasserversorgung bei der Abwägung mit konkurrierenden Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden.
Begründung zu 4.6.3
Der Klimawandel wird auf alle Bereiche der Wasserwirtschaft Einfluss nehmen (siehe 5.1). Neben der Erhöhung der Jahresmitteltemperatur ist mit einer Zunahme der Niederschläge im Winterhalbjahr bei gleichzeitiger Abnahme im Sommerhalbjahr zu rechnen. Die Ausprägung der Extreme wird zunehmen, d. h. Niederschläge mit stärkerer Intensität werden länger anhaltenden und wärmeren Trockenperioden gegenüberstehen. Letzteres wird zu einer Änderung der mittleren Wassertemperaturen und damit der Gewässerbeschaffenheit und der Gewässerökologie führen, was wiederum Auswirkungen auf die Nutzung der Gewässer haben wird. Häufigere Hitze- und Dürreperioden im Sommer haben nicht nur ein geringeres Wasserdargebot, sondern auch einen höheren Wasserbedarf zur Folge. Dieser erhöhte Bedarf kann durch zusätzliche Wasserspeicherung ausgeglichen werden.
Der Klimawandel wird auf die Trinkwasserversorgung in Thüringen stärkere Auswirkungen haben als im deutschen Durchschnitt, da die Nutzungsintensität des Wassers überdurchschnittlich ist und die Veränderungen der regionalen Wasserdargebote so erfolgen, dass in ohnehin niederschlagsarmen Regionen noch weniger Wasser zur Verfügung stehen wird. In niederschlagsreichen Regionen hingegen weisen die anstehenden geologischen Formationen eine geringe Speicherkapazität auf. Die Versorgung Thüringens ausschließlich aus örtlichen Dargeboten ist schon heute nicht mehr in allen Versorgungsgebieten möglich. Unter den Bedingungen des Klimawandels und mit Blick auf die allseits geforderte Nachhaltigkeit der Wirtschaft werden kleinräumige Versorgungseinheiten der Vergangenheit angehören. Der durch die Veränderung der Dargebote entstehende höhere Versorgungsaufwand und die Bevölkerungsentwicklung (weniger Abnehmer) werden aber auch dazu führen, dass die Aufrechterhaltung des hohen Anschlussgrades an die öffentliche Wasserversorgung (derzeit 99,8 %) nicht mehr flächendeckend möglich ist.
Die Entwicklungen im Ökosystem, wie Klima, Niederschlag oder Grundwasserneubildung und die Entwicklungen in der Gesellschaft, z.B. Demografie, Wirtschaft und Verbrauchsgewohnheiten, sind zur Prognose der künftigen Trinkwasserbilanz in Bezug zu vorhandenen und/oder erforderlichen technischen Kapazitäten der Wasserversorgung zu stellen. Auch bei den zu erwartenden veränderten Niederschlagsverhältnissen als Auswirkungen des Klimawandels wird in Thüringen die Menge des zur Verfügung stehenden Wassers weiterhin ausreichend sein.
Dort, wo bei längerer Trockenheit Quellen nicht mehr ergiebig genug sein sollten, bieten sich technologische Alternativen an. Bei der Betrachtung des Klimawandels in der öffentlichen Trinkwasserversorgung wird daher zukünftig auch weiter auf überregionale Versorgungssysteme gesetzt. Alle Formen der interkommunalen Zusammenarbeit können dazu beitragen, dass wasserwirtschaftlich sinnvolle, überregionale Verbundlösungen entstehen, deren Dargebote sowohl ortsnah als auch ortsfern sein können. Insofern ist die Sicherung lokaler Wasserressourcen ein Teil des Versorgungsnetzwerks.
- 4.6.4
G 1In allen Teilen Thüringens sollen moderne Informations- und Kommunikationsinfrastrukturen die Voraussetzung für gleichwertige Lebensverhältnisse und eine wettbewerbsfähige Wirtschaftsentwicklung gewährleisten. 2Der flächendeckende technologieoffene Ausbau der Mobilfunknetze sowie die Schaffung der Zugangsvoraussetzungen zum Breitbandnetz dürfen durch raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.
Begründung zu 4.6.4
Der Zugang zu Informations- und Kommunikationsinfrastrukturen sichert als Bestandteil der Daseinsvorsorge gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Landesteilen. Neben modernen technologisch geprägten Infrastrukturen und Diensten zählen dazu auch bespielweise stationäre und zumindest periodisch vor Ort vorhandene Infrastrukturen und Angebote des Post- und Finanzwesens. Die Versorgung mit (stationären) Postdienstleistungen gilt es in zumutbarer Entfernung zu gewährleisten. Neben den Zentralen Orten sind dafür insbesondere Gemeinden mit einer überörtlich bedeutsamen Funktion gemäß LEP oder Regionalpläne geeignet (siehe 2.2).
Grundsätzlich darf sich der Infrastrukturausbau als Voraussetzung für neue Dienste nicht nur auf die Zentren beschränken, er muss vielmehr auch die Fläche mit geringerer Anschlussdichte angemessen berücksichtigen. Dem Zugang zum Breitband wird mittlerweile als Standortfaktor eine vergleichbar hohe Bedeutung beigemessen, wie dem Zugang zu Strom und Wasser. Neue Kommunikationstechnologien können einen wichtigen Beitrag leisten, um regionale Benachteiligungen abzubauen, indem in Zukunft stoffliche Mobilität durch immaterielle Internetkommunikation ersetzt werden - etwa im Zugang zu öffentlichen Diensten. Die Sicherung und der Ausbau einer flächendeckend bedarfsgerechten Versorgung, auch unter den veränderten Bedingungen liberalisierter Märkte, sind unerlässlich.
Großes Potenzial für den Breitbandausbau hat u. a. die Nutzung von vorhandenen Infrastrukturen, wie etwa trassenbegleitende Kanäle der Deutschen Bahn, Kabeltrassen entlang der Autobahnen oder Kabelnetze von Energieversorgern. Insgesamt kann so vor allem auch für ländlich geprägte Räume eine deutliche Verbesserung der Breitbandversorgung ermöglicht werden.
5. - Klimawandel mindern und Energieversorgung nachhaltig gestalten
5.
Klimawandel mindern und Energieversorgung nachhaltig gestalten
III. - Tabellenverzeichnis
III.
Tabellenverzeichnis
| Tab. 1 | Voraussichtliche Bevölkerungsentwicklung 2010 bis 2025 nach Kreisen und Planungsregionen in Thüringen |
| Tab. 2 | Einzelindikatoren bezogen auf die Raumstrukturtypen |
| Tab. 3 | Bevölkerungszahl der mittelzentralen Funktionsräume |
| Tab. 4 | Erneuerbare Stromproduktion nach Planungsregionen |
| Tab. 5 | Erneuerbare Wärmebereitstellung nach Planungsregionen |
| Tab. 6 | Erneuerbare Stromproduktion (Endenergie) für Thüringen |
| Tab. 7 | Erneuerbare Wärmebereitstellung (Endenergie) für Thüringen |
| Tab. 8 | Energiebedarfsprognose (Endenergie) für Thüringen |
| Tab. 9 | Übersicht Inhalte des Umweltberichts |
| Tab. 10 | Festlegungen ohne Prüferfordernis |
| Tab. 11 | Allgemein zu prüfende Festlegungen (geringere Prüfintensität) |
| Tab. 12 | Umweltrelevante Wirkfaktoren |
| Tab. 13 | Übersicht Relevante Umweltschutzziele |
| Tab. 14 | Übersicht Festlegungen mit direktem Umweltschutzbezug |
| Tab. 15 | Altlastenbestand in Thüringen 2010 |
| Tab. 16 | Umweltrelevante Wirkfaktoren Kulturerbestandorte |
| Tab. 17 | Umweltrelevante Wirkfaktoren Zentrale-Orte-System |
| Tab. 18 | Umweltrelevante Wirkfaktoren Einzelhandelsgroßprojekte |
| Tab. 19 | Umweltrelevante Wirkfaktoren Entwicklungskorridore |
| Tab. 20 | Umweltrelevante Wirkfaktoren Industriegroßflächen |
| Tab. 21 | Umweltrelevante Wirkfaktoren Tourismus und Erholung |
| Tab. 22 | Umweltrelevante Wirkfaktoren Verkehrsinfrastruktur |
| Tab. 23 | Umweltrelevante Wirkfaktoren Technische Infrastruktur |
| Tab. 24 | Umweltrelevante Wirkfaktoren Klimawandel |
| Tab. 25 | Umweltrelevante Wirkfaktoren Energie |
| Tab. 26 | Umweltrelevante Wirkfaktoren Freiraum und Umwelt |
| Tab. 27 | Umweltrelevante Wirkfaktoren Land- und Forstwirtschaft |
| Tab. 28 | Umweltrelevante Wirkfaktoren Rohstoffsicherung |
| Tab. 29 | Umweltrelevante Wirkfaktoren Flusslandschaften und Hochwasserrisiko |
| Tab. 30 | Indikatoren zur Überwachung der Umweltauswirkungen des Landesentwicklungsprogramms 2025 |
5.1 - Klimaschutz und Klimawandel
5.1
Klimaschutz und Klimawandel
Leitvorstellungen
- 1.
1Der Klimawandel soll durch Maßnahmen und Planungen zur Reduzierung des Ausstoßes von Treibhausgasen gemindert werden. 2Thüringen bekennt sich zur Begrenzung des globalen Anstiegs der Durchschnittstemperatur auf maximal 2° C gegenüber dem vorindustriellen Niveau.
- 2.
1Durch Klimaanpassungsmaßnahmen sollen die unvermeidbaren Folgen der vom Menschen verursachten Klimaveränderungen bewältigt und damit zukünftige Gefährdungen vermieden oder gemildert werden. 2Die Risiken negativer Auswirkungen des Klimawandels sollen minimiert und positive Potenziale genutzt werden. 3Zur Vorsorge sollen in allen betroffenen Bereichen empfindliche Strukturen geschützt und ihre Robustheit gestärkt werden.
- 3.
1Das Erreichen der Klimaschutzziele sowie eine sichere und nachhaltige Energieversorgung erfordern einen Umbau des bisherigen Energiesystems. 2Der Energiebedarf muss zunehmend mit erneuerbaren Energien - also mit Energie aus Biomasse, Erdwärme, Solarenergie, Wasserkraft und Windenergie - gedeckt werden.
Hintergrund
Seit Beginn der Industrialisierung beeinflusst der Mensch massiv die Zusammensetzung der Atmosphäre. In den letzten Jahren stellten Wissenschaftler eine analog zur industriellen Entwicklung verlaufende Beschleunigung der Zunahme der CO2-Konzentration fest. CO2, das u. a. bei der Verbrennung fossiler Energieträger wie Kohle, Erdöl und Erdgas entsteht, zählt wie z.B. Methan und Lachgas zu den Treibhausgasen, die bei zunehmender Konzentration in der Erdatmosphäre direkte Ursache der globalen Erwärmung sind. Der mittlere Temperaturanstieg in den vergangenen 100 Jahren, die Zunahme von Wetterextremen mit der Folge schwerwiegender Auswirkungen auf ökologische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Systeme sind schon jetzt Realität. Nicht nur mit steigenden globalen Durchschnittstemperaturen ist zu rechnen, sondern auch beim Verlauf klimatisch wirksamer Meeres- und Luftströmungen sowie der Intensität und Verteilung der Niederschläge werden Veränderungen prognostiziert. Klimamodelle lassen regional vermehrt Hitzewellen und Trockenperioden, aber auch Stürme und Starkregenereignisse erwarten.
Die internationale Staatengemeinschaft hat sich darauf verständigt, zur vorbeugenden Abwehr unkalkulierbarer Risiken die globale Erwärmung auf 2 °C zu begrenzen. Mit dem zum erheblichen Teil vom Menschen verursachten Klimawandel ändern sich auch die Lebensbedingungen des Einzelnen vor Ort. Auch in Thüringen, das eingebettet in die gemäßigte Klimazone Mitteleuropas im Übergangsbereich zwischen nordwestlich maritimem und südöstlich kontinentalem Wettereinfluss liegt, hat sich die Jahresmitteltemperatur im vergangenen Jahrhundert um nahezu 1 °C erhöht. Dabei zeigen diese, wie auch die modellierte zukünftige Entwicklung bei der Temperatur und der Verteilung der Niederschläge große regionale und saisonale Unterschiede. Während die Erwärmung grundsätzlich in allen Jahreszeiten außer dem Herbst stattgefunden hat, ist der Anstieg der Jahresmitteltemperatur im Mittelgebirge des Thüringer Waldes geringer ausgefallen als im Thüringer Becken. Die Niederschlagszunahmen konzentrierten sich vor allem auf Westthüringen und den Thüringer Wald, daneben wurde es in Teilen Ostthüringens und im Thüringer Becken trockener. Die Niederschlagszunahmen fielen vor allem in die Herbst- und Wintermonate, während die Niederschläge in der Vegetationsperiode von April bis Juni abnahmen. Diese Trends scheinen sich - bei aller zu beachtenden Variabilität des Wetters und den damit einhergehenden Unsicherheiten - fortzusetzen. Für die kommenden Jahrzehnte ist in Thüringen mit einer weiteren durchschnittlichen Erwärmung, einschließlich längerer Trockenzeiten im Sommer, zu rechnen. Die Winterniederschläge werden um ein Viertel zunehmen, jedoch immer seltener in Form von Schnee. Niederschläge im Sommer und Herbst werden mit einem Gradienten von Südwest nach Nordost geringer ausfallen, sie werden auch im Winter seltener, bei jedoch zunehmender Intensität. Die mittlere Sonnenscheindauer wird um ca. 1 Stunde pro Jahr ansteigen und die Vegetationsperiode wird sich um bis zu drei Wochen verlängern. Extremwetterereignisse, wie Stürme und starke Regenfälle, Hitzewellen und Dürreperioden, können häufiger und intensiver auftreten.
Gerade diese Extremereignisse sind eine besondere Herausforderung für die Gesundheit, Wirtschaft, Infrastruktur und Ökologie. Es steht zu befürchten, dass die Anpassungsfähigkeit verschiedener natürlicher und gesellschaftlicher Systeme dem Tempo der Klimaveränderungen nicht gerecht wird. Es gilt daher, sowohl den anthropogenen Anteil an der Emission von Treibhausgasen zu senken und damit einen Beitrag zur Verlangsamung der globalen Erwärmung zu leisten, als auch die Empfindlichkeiten der o. g. Systeme durch geeignete Anpassungsmaßnahmen aktiv herabzusetzen.
Klimaanpassung ist ein andauernder, sich ständig rückkoppelnder Prozess. Er dient dazu, dass Entscheidungsträger bei Planungsprozessen künftige Entwicklungsbereiche und deren Unsicherheiten kennen lernen, um Chancen und Risiken von zukünftigen Maßnahmen abwägen zu können. Maßnahmen, die eine flexible Nachsteuerung und Feinjustierung ermöglichen, haben gegenüber starren Alternativen eindeutige Vorteile. Die Klimaanpassung umfasst dabei die Umsetzung nationaler und regionaler Strategien und Maßnahmen sowohl durch die Politik als auch durch privates Engagement. Sie kann präventiv oder reaktiv erfolgen und betrifft dabei natürliche und soziale Bereiche. Die Akzeptanz der Anpassung ist dabei sehr eng mit den Klimaschutzprogrammen auf den unterschiedlichen Ebenen verzahnt. Ohne bei den Bemühungen um einen wirksamen Klimaschutz nachzulassen, ist es notwendig, sich gleichzeitig an die jetzt bereits unvermeidbaren Folgen des Klimawandels anzupassen, um sich frühzeitig auf den Ernstfall von morgen besser einstellen zu können (siehe Integriertes Maßnahmenprogramm zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels im Freistaat Thüringen - IMPAKT).
Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel haben große Bedeutung für soziokulturelle, ökonomische und ökologische Belange der Gesellschaft und sind unverzichtbarer Bestandteil einer nachhaltigen Landesentwicklung. Raumordnung und Landesplanung sind dabei in der Lage, Vermeidungs- und Anpassungsstrategien vorausschauend zu verknüpfen, und auf der Basis von Anfälligkeitsprüfungen räumlicher Strukturen gegenüber dem Klimawandel geeignete Maßnahmen zur Risikovorsorge und Chancennutzung planvoll umzusetzen.
Mit dem Klimawandel können sich die natürlichen Lebensbedingungen ändern, Landschaftsbilder sich stärker als bisher Konflikten bei der Landnutzung ausgesetzt sehen und natürliche Ressourcen in Quantität und Qualität beeinträchtigt oder sogar gefährdet werden. Klimaschutz- und Energiepolitik können in ihren Nutzungsansprüchen an den Raum weit mehr als bisher mit anderen Anforderungen konkurrieren. Der räumlichen Planung kommt dabei die wichtige Aufgabe zu, verschiedene Ansprüche an den Raum auf Grund der Komplexität der zu erwartenden Veränderungen durch strategisch integrative Planungsansätze miteinander zu vereinbaren. Der Klimawandel stellt neue, zum Teil auch verschärfte Anforderungen an die räumliche Planung, da u. a. die in langen Zeiträumen gewachsenen Funktionen und Nutzungen hinsichtlich ihrer Relevanz bei klimatischen Veränderungen geprüft und ggf. angepasst werden müssen. Entscheidungen zur Raumnutzung sollen dazu beitragen, den Erfordernissen des Klimawandels Rechnung zu tragen (siehe § 2 Abs. 2 ROG und § 1 Abs. 3 Nr. 12 ThürLPlG).
Erfordernisse der Raumordnung
- 5.1.1
G Klimaschutz- und Klimafolgenanpassungsmaßnahmen sollen bei raumbedeutsamen Planungen, insbesondere in den Handlungsfeldern Gesundheit und Bevölkerungsschutz, Wasserwirtschaft, Wasserhaushalt, Naturschutz, Boden und Landnutzung, Land- und Forstwirtschaft, Siedlungsentwicklung, Verkehr, Tourismus und Energiewirtschaft, berücksichtigt werden (Climate Proofing).
- 5.1.2
G Vor dem Hintergrund der Klimaanpassung soll bei allen Planungen den Prinzipien Exposition (Tatsache, einer Gefahr ausgesetzt zu sein), Stärke (Schaffung „robuster“ Strukturen mit hoher Widerstandsfähigkeit gegenüber äußeren Einwirkungen) und Redundanz (Ausstattung mit funktional vergleichbaren Elementen, die im Falle von Störungen diese Funktionen untereinander ausgleichen können) ein besonderes Gewicht beigemessen werden.
Begründung zu 5.1.1 und 5.1.2
Der Klimawandel stellt neue Herausforderungen an die Planung. Dabei ist es erforderlich, Maßnahmen zum Schutz des globalen Klimas (Mitigation) umzusetzen und gleichzeitig Strategien zur Anpassung an die nicht mehr vermeidbaren Folgen des Klimawandels (Adaptation) zu entwickeln.
Climate Proofing verfolgt dabei die Zielsetzung, Pläne und Programme im Sinne einer nachhaltigen Raumentwicklung so an den Anforderungen des Klimawandels auszurichten, dass sie sich als robust oder anpassungsfähig erweisen. Beim Climate Proofing wird untersucht, wie sich die durch den Klimawandel veränderten Umweltbedingungen auf die Planung auswirken. Entsprechend der Deutschen Anpassungsstrategie (DAS) ist es vorteilhaft, in der Entscheidungsfindung sog. Maßnahmen ohne Reue (no regret) zu bevorzugen, d. h. dass ein Nutzen auch ohne die erwartete, aber häufig mit großen Unsicherheiten hinsichtlich des Eintrittszeitpunkts oder der Eintrittsintensität verbundenen Klimaänderungsauswirkung vorhanden ist. Im Rahmen des Climate Proofing haben sich die drei Grundprinzipien Exposition, Stärke und Redundanz als besonders geeignet erwiesen. Diese Grundprinzipien können auf infrastrukturelle, bauliche oder sonstige anlagenbezogene Vorhaben übertragen und angewendet werden.
- 5.1.3
G1In den nachfolgend aufgeführten Thüringer Klimabereichen soll bei raumbedeutsamen Nutzungen sowie bei Bewältigungs- und Anpassungsmaßnahmen der jeweiligen Betroffenheit hinsichtlich des Klimawandels ein besonderes Gewicht beigemessen werden.
2Harz, Nordthüringer Buntsandsteinland, Werrabergland, Rhön
- -
2011 - 2040 erfolgt ein Rückgang der Jahresniederschlagssummen, vor allem in den Bereichen Nordthüringen und der Rhön; westlich von Eisenach kaum Veränderungen.
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Im Frühling leichter Rückgang, im Winter ansteigende Niederschläge, im Sommer Stagnation, im Herbst leichte Abnahme.
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Allgemein wird eine Verringerung der durchschnittlichen jährlichen Schneemenge von 10 - 50 cm erwartet, lokal sind aufgrund zunehmender Winterniederschläge auch Zunahmen möglich. Dies gilt vordergründig für höher gelegene Regionen mit für Schnee noch ausreichend niedriger Temperatur.
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Die Sonnenscheindauer bleibt unverändert.
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Aktuell, wie auch zukünftig, werden Lee-Erscheinungen bei Westlagen im Bereich östlich des Ohmgebirges und im Thüringer Eichsfeld hervorgerufen durch das Nordhessische Bergland auftreten.
3Thüringer Becken, Ilm-Saale-Ohrdrufer Platte, Altenburger Lössgebiet
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Aktuell wie auch zukünftig Gebiet mit den geringsten Jahresniederschlagsmengen, insbesondere zentrales und nördliches Thüringer Becken; dadurch geringe Wasserverfügbarkeit.
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Zukünftig gesteigerte Dürregefahr im Sommer wird durch aktuell wie auch zukünftig höchste Jahresmitteltemperatur in Thüringen sowie durch zukünftig weitere Temperaturzunahme und damit verbundene höhere Verdunstung verursacht.
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Klimatische Wasserbilanz (Differenz zwischen Niederschlag und potenzieller Verdunstung) im zentralen und nördlichen Thüringer Becken bereits gegenwärtig nahe 0 mm, in Zukunft (2011 - 2040) weiterer Rückgang, der sich nach Osten hin verstärkt, dann negative Klimatische Wasserbilanz im zentralen und nördlichen Thüringer Becken.
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Kurzfristig sind im Sommer keine Niederschlagsänderungen zu erwarten.
4Thüringer Wald und Schiefergebirge
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Aktuell wie auch zukünftig niederschlagsbegünstigt (höchste Niederschlagsmengen in Thüringen); besonders der Südwesthang und Kammlagen des Thüringer Waldes.
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2011 - 2040 geringere Niederschläge im östlichen Thüringer Schiefergebirge sowie im Thüringer Vogtland; dort sind auch stärkere Abnahmen zu erwarten.
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Allgemein wird zukünftig eine Verringerung der durchschnittlichen jährlichen Schneemenge von 25 - 75 cm erwartet, lokal sind aufgrund zunehmender Winterniederschläge auch Zunahmen möglich. Dies gilt vordergründig für höher gelegene Regionen mit für Schnee noch ausreichend niedriger Temperatur.
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Aktuell wie auch zukünftig erfolgt eine Niederschlagsverstärkung durch Staueffekte bei insbesondere senkrechter Anströmung des Thüringer Waldes/Schiefergebirges (vor allem bei südwestlicher Anströmung, aber auch bei Windrichtung Nordost) und durch Relief begünstigte konvektive Niederschläge.
5Südthüringer Trias-Hügelland
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Aktuell vergleichsweise höhere Jahresniederschlagsmengen mit leichten Abnahmen.
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Aktuell wie auch zukünftig Staugebiet für Luftmassen aus dem südwestdeutschen Raum und Niederschläge am Thüringer Wald bei Südwestlagen.
Begründung zu 5.1.3
Der Klimawandel hat Auswirkungen auf viele Bereiche der natürlichen und gesellschaftlichen Umwelt der Menschen. Bei Planungen ist deshalb ein integrativer Ansatz notwendig, um die Auswirkungen auf die einzelnen betroffenen Bereiche kumulativ bewerten und Maßnahmen koordinieren zu können. Dieser Ansatz wurde auch im Integrierten Maßnahmenprogramm zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels im Freistaat Thüringen - IMPAKT - verfolgt. Die Auswirkungen des Klimawandels machen sich regional und in Abhängigkeit von der räumlichen Nutzung verschieden stark bemerkbar. Es gilt, die besonders empfindlichen Raumstrukturen zu erkennen und deren Robustheit zu stärken.
Die Entwicklung von IMPAKT beruht im Wesentlichen auf zwei Teilschritten. Im ersten Teilschritt „Regionaler Klimawandel in Thüringen und seine Auswirkungen auf die klimasensitiven Handlungsfelder des Freistaats“ wurden zunächst grundlegende Entwicklungen des Klimawandels räumlich hoch aufgelöst analysiert sowie der fachlich korrekte Umgang mit den zugrunde gelegten Modellergebnissen abgesichert. Bei den zugrunde gelegten Klimaprojektionsdaten ist zu beachten, dass Modelle immer nur Annährungen an die Wirklichkeit unter bestimmten Annahmen sind. Anhand der Hauptklimaparameter Temperatur, Niederschlag und Wind konnten die regionalen Auswirkungen des (globalen) Klimawandels in Thüringen erfasst werden (siehe Karte 6 bis 9).
Die den gesamten Freistaat Thüringen bzw. handlungsfeldspezifische Teilräume betreffenden Analyseergebnisse bildeten gemeinsam mit dem allgemeinen Stand der Wissenschaft zur Klimafolgenanpassung sowie der Sichtweise und den Erfahrungen der Handlungsfelder in Thüringen die Grundlage für den zweiten Teilschritt: Die Entwicklung von Vorschlägen zu Klimaanpassungsmaßnahmen auf ministerieller Ebene. Weiterhin wurden auch Indikatoren identifiziert, auf deren Basis ein dauerhaftes Klimafolgenanpassungsmonitoring im Freistaat etabliert werden kann.
Die in den Karten 6 bis 9 dargestellten Werte basieren auf dem regionalen Klimaprojektionsmodell CLM (Climate Limited-area Modell) Lauf 1 Szenario A1B, angetrieben durch das Globalmodell ECHAM5 (Akronym aus „ECMWF“ - European Center for Medium-Range Weather Forecasts - und „Hamburg“), das mit Hilfe des Modells FITNAH (Flow over Irregular Terrain with Natural and Anthropogenic Heat Sources) auf 1 ×1 km regionalisiert wurde. Für die Regionalisierung wurden die Topografie und Landnutzung Thüringens berücksichtigt. Dies ist auch der Grund für die in den Karten zum Teil sehr kleinräumigen Strukturen. Dabei ist zu beachten, dass nicht jedes Pixel und alle Muster interpretiert werden, sondern dass versucht wird, möglichst repräsentative Flächen von mehreren nebeneinander liegenden Pixeln zu analysieren.
Zur Identifikation von Klimaänderungssignalen wird die Klimanormalperiode von 1961-1990 mit dem Zeitraum 2011-2040 verglichen. Bei den Abbildungen handelt es sich ausschließlich um Differenzwerte, die den Trend der Änderung verdeutlichen sollen. Da es sich bei den dargestellten Daten um Klimaprojektionen - also simulierte Klimadaten - handelt, wird bewusst auf die Darstellung von Absolutwerten verzichtet. Das dargestellte Klimaänderungssignal der entsprechenden meteorologischen Größe ist verhältnismäßig robust. Da es sich um eine Projektion handelt, sind die Absolutwerte aber stets mit der Erkenntnis zu betrachten, dass es zu Differenzen bezüglich der zukünftig real eintretenden Werte kommen kann. Die regionalen Klimamodelle werden stetig weiterentwickelt und so wird es in Zukunft neue Modellergebnisse geben.
Zu Karte 6 „Jahresmitteltemperaturänderung“: Die zu erwartende Änderung der Jahresmitteltemperatur zwischen beiden Zeiträumen beträgt für Thüringen ca. 1 °C. Die räumlichen Unterschiede sind gering und nahezu vernachlässigbar. Die Erhöhung wird wahrscheinlich im Thüringer Becken etwas stärker ausgeprägt sein als im Rest Thüringens, für den Thüringer Wald ist die geringste Temperatursteigerung zu erwarten. Für den genauen Temperaturanstieg spielt die Landnutzung eine besondere Rolle, da bebaute Flächen eine stärkere Erwärmung und bewaldete Flächen, weil stärker beschattet, eine geringere Erwärmung zu erwarten haben.
Zu Karte 7 „Jahresniederschlagsänderung“: Allgemein gibt es beim Niederschlag in Thüringen regional Unterschiede bis zu 1000 mm. Im Bezug zu beiden Vergleichszeiträumen wird von einer leichten Jahresniederschlagsabnahme ausgegangen, die von West nach Ost und Süd nach Nord zunimmt. Das zu erwartende Niederschlagsdefizit gestaltet sich jedoch mit bis zu 8 % weniger Niederschlag im Jahr moderat. Im Mittel bedeutet das einen um bis zu 60 mm geringeren Jahresniederschlag. Dieses Defizit macht sich aufgrund geringerer Niederschlagsmengen im Osten, in der Mitte und im Nordosten Thüringens stärker bemerkbar.
Zu Karte 8 „Änderung der jährlichen Sonnenstunden“: Für die Ermittlung der Sonnenscheindauer konnte aufgrund der komplexen Bewölkungsmodellierung keine Regionalisierung vorgenommen werden. Die Auflösung beträgt deswegen lediglich 18 × 18 km. Es sind in Zukunft nur leichte Zunahmen der Sonnenscheindauer in Thüringen zu erwarten. Die stärkste prozentuale Zunahme (2 %) der Sonnenscheindauer liegt im Bereich Suhl/Zella-Mehlis. Das ist u. a. darauf zurückzuführen, dass im Bereich des Thüringer Waldes um Suhl in der Klimanormalperiode 1961-1990 eine Region mit geringer jährlicher Sonnenscheindauer war.
Zu Karte 9 „Änderungen der Jahresmittelwindgeschwindigkeit“: Die mittlere Windgeschwindigkeit im Regionalmodell CLM bezieht sich auf eine Messhöhe von 10 m über Grund. Die in FITNAH zur Regionalisierung verwendeten Landnutzungsdaten in Thüringen erhalten dadurch eine wichtige Bedeutung, da die Windgeschwindigkeit in einem Wald oder einem dicht bebauten innerstädtischen Bereich in 10 m Höhe sehr viel geringer ist als auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche. Die Änderungen sind daher in Gebieten mit freien Flächen gravierender als z.B. im Thüringer Wald. Dennoch wird erkennbar, dass mit einem leichten Rückgang der durchschnittlichen Windgeschwindigkeit von maximal 0,5 m/s zu rechnen ist.
- 5.1.4
G Der Möglichkeit einer effizienten Gefahrenabwehr mit präventiven Maßnahmen soll vor dem Erfahrungshintergrund von Großschadensereignissen der vergangenen Jahre, von sich abzeichnenden Folgen der Klimaänderungen und den damit einhergehenden extremen Unwetterereignissen bei allen raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden.
Begründung zu 5.1.4
Als Folge der globalen Erwärmung sind häufiger wetter- bzw. klimainduzierte Extremereignisse zu erwarten. Das betrifft sowohl Trocken- und Hitzeperioden als auch Stürme und Überschwemmungen mit ihren möglichen Folgen, wie Wasserverknappung, Stromausfall, Großschadensereignisse, Verkehrsbehinderungen, medizinischer Notfallbedarf u. ä.. Für das mögliche Eintreten solcher Ereignisse muss der Bevölkerungs- und Katastrophenschutz ausreichend vorbereitet sein. Zum einen können hierfür vor allem die Erkenntnisse der Handlungsfelder Wasserwirtschaft, Bauwesen, Verkehrswesen, Katastrophenschutz aus dem „Integrierten Maßnahmenprogramm zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels im Freistaat Thüringen - IMPAKT-“ herangezogen werden. Die Ergebnisse des Projekts „Bestimmung des konvektiven Unwetterpotentials über Thüringen“ (voraussichtlicher Abschluss 2014) sollen außerdem eine räumliche Abschätzung von Gefahrenpotenzialen durch Blitzschlag und Starkregen für die Regionalplanung ermöglichen. Neben entsprechenden Warnsystemen kommt auch der Leistungsfähigkeit der jeweiligen Infrastruktur entscheidende Bedeutung zu.
Durch die Zunahme von Extremwetterereignissen, wie z.B. das Elbehochwasser im August 2002 oder die Hochwasser im Januar 2003, im Juli 2007, im Januar 2011 und Mai bis Juli 2013 im Freistaat Thüringen, hat sich in jüngster Zeit der Katastrophenschutz mit dem Thema Klimawandel stärker auseinandergesetzt. Im Blickfeld steht vor allem die erwartete Zunahme von Wetterextremen mit katastrophalen Schäden, wie sie durch Starkniederschläge oder Sturmereignisse hervorgerufen werden können. Als Hauptgefahren für Thüringen wurden Sturm/Orkan/Tornado, lang anhaltender Schneefall/Schneeverwehungen, Flächenbrände (Wald- oder Moorbrand), Hochwasser durch Staudammbrüche, Hochwasser in Bächen/Flüssen und Stromtälern, Tierseuchen, Massenunfall mit Verletzten auf der Straße/Schiene einschließlich Übergängen und Tunneln identifiziert.
Vorgaben für die Träger der Regionalplanung
- 5.1.5
V Zum Erhalt oder zur Schaffung von klimaökologischen Puffer- und Ausgleichszonen können in den Regionalplänen Vorranggebiete „Siedlungsklima“ ausgewiesen werden, soweit dies zum Schutz überörtlicher Funktionen erforderlich ist.
Begründung und Hinweise zur Umsetzung zu 5.1.5
Beim Siedlungsklima handelt es sich häufig um einen von Menschen durch Bebauung, Emissionen, Versiegelung von Boden, Gewässern und Vegetation beeinflussten Klimabereich. Das Siedlungsklima ist gekennzeichnet durch höhere Lufttemperatur, höhere Wärmespeicherung, niedrigere Windgeschwindigkeit, mehr Niederschlag, kürzere Frostdauer. Einflussfaktoren sind z.B. atmosphärische Gegenstrahlung, Oberflächenversiegelung, Baukörperstruktur sowie Grün- und Wasserflächenanteil an der Gesamtfläche.
Vorranggebiete „Siedlungsklima“ dienen der Sicherung klimatischer Ausgleichs- und Regenerationsflächen (Grünzüge, Freiraumentwicklung), der Verbesserung und Sicherung der Frischluftzufuhr (Frischluftkorridore/-schneisen, Kalt- und Frischluftentstehungsgebiete) sowie der Sicherung bzw. Schaffung einer räumlichen Vernetzung innerstädtischer Grünflächen, Grünzüge und Wasserflächen mit Freiraumbereichen, sofern ansonsten die Gefahr klimatischer Belastungen besteht, die sich wiederum auf die überörtliche Funktion auswirken.
Mit entsprechender Ausweisung ist nicht zwingend ein Bauverbot verbunden, vielmehr wären z.B. locker bebaute Wohngebiete, Freizeitnutzungen mit hohem Freiflächen- bzw. Grünanteil und Gewerbegebiete mit intensiver Gebäudebegrünung denkbar.
5.2 LEntwPrgV TH 2014
5.2
Energie
Leitvorstellungen
- 1.
1Die Energieversorgung Thüringens soll sicher, kostengünstig und umweltverträglich erfolgen. 2Sie soll auf einem ausgewogenen Energiemix mit einem Vorrang für erneuerbare Energien basieren. 3Auf einen sparsamen und rationellen Umgang mit Energie sowie den Einsatz besonders effizienter Energieerzeugungs- und Energieverbrauchstechnologien soll hingewirkt werden. 4Hierbei sollen moderne und leistungsfähige Anlagen und Technologien mit hohem Wirkungsgrad zum Einsatz kommen.
- 2.
1Die Energieinfrastruktur soll unter Berücksichtigung regionaler Energiepotenziale und -kreisläufe optimiert werden. 2Die Entwicklung dezentraler Versorgungsstrukturen als Beitrag zur stärkeren Unabhängigkeit von zentralen Versorgungsstrukturen soll unterstützt werden. 3Das Energietransportnetz soll bedarfsgerecht als Teil zukünftiger „intelligenter Netze“ entwickelt werden.
- 3.
1Die Potenziale der erneuerbaren Energien (Windenergie, Solarenergie, Biomasse, Erdwärme, Wasserkraft) sollen verstärkt und vorrangig erschlossen und genutzt werden. 2Voraussetzungen für den weiteren Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energieträger sollen an geeigneten Stellen geschaffen werden.
- 4.
1Mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien ist eine Diversifizierung und Regionalisierung der Energieerzeugung verbunden, die weitere Entwicklung des dünnbesiedelten, ländlich geprägten Raums als Energielieferant wird unterstützt. 2Erneuerbare Energien eröffnen diesen Landesteilen zusätzliche Wertschöpfungsmöglichkeiten.
- 5.
1Die Grundlastsicherung der Stromerzeugung soll durch Integration von Speicherregelungsmöglichkeiten technologieoffen und systemübergreifend gewährleistet werden. 2Ein modernes und leistungsfähiges Stromnetz soll als entscheidende Voraussetzung für eine Stromversorgung mit weiter wachsendem Anteil erneuerbarer Energien geschaffen werden.
Hintergrund
Eine zentrale Voraussetzung für den Schutz des Klimas, die Schonung wertvoller Ressourcen und eine nachhaltige Entwicklung ist der grundlegende Wandel der Energieversorgung. Dies bedeutet, dass auf die Nutzung der Atomenergie verzichtet wird und fossile Energieträger, wie Kohle, Erdöl und auch Erdgas, immer stärker durch erneuerbare Energie ersetzt werden. Des Weiteren stellen konsequentes Energiesparen sowie die Steigerung der Energieeffizienz wichtige Eckpunkte einer nachhaltigen Energiepolitik dar. Eine hohe Energieversorgungssicherheit ist zugleich die Basis für die zukünftige Entwicklung Thüringens.
Die Realisierung des Energiekonzepts 2050 des Bundes erfordert die Transformation des Energiesystems von einer zentralen, lastoptimierten hin zu einer dezentralen, intelligenten, last- und angebotsorientierten Energieversorgungsstruktur. Die Dezentralisierung der Energieerzeugung geht mit einer Veränderung der Struktur des Energiemarkts einher. Zahlreiche kleine Akteure und verstärkt kommunale Einrichtungen werden in den Markt eintreten. Dadurch verbleiben Arbeits- und Kapitaleinkommen in der Region, der Einfluss und die Verantwortung regionaler Akteure für die eigene Region nehmen zu. Die naturräumlichen Ressourcen werden in Thüringen auf unterschiedliche Weise zur Erzeugung erneuerbarer Energien genutzt.
Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) wandeln Solarstrahlung direkt in elektrische Energie um. Sonnenkollektoren wandeln das Sonnenlicht in Wärme um. Sie werden zur Trinkwarmwasseraufbereitung sowie zur Heizungsunterstützung genutzt. Der Energieertrag schwankt mit den Witterungsbedingungen sowie mit der Tages- und Jahreszeit. Die Stromerzeugung mittels Windenergieanlagen erfolgt effektiv an windhöffigen Standorten. Die Umwandlung in elektrische Energie vollzieht sich diskontinuierlich und nicht bedarfsgerecht.
Laufwasserkraftwerke wandeln die kinetische und potenzielle Energie der Wasserströmung in elektrische Energie um. Allerdings unterliegt der Abfluss in kleineren Fließgewässern jahreszeitlichen Schwankungen. Somit kann auch die Stromerzeugung Schwankungen unterliegen. Darüber hinaus stellen gewässerökologische Gesichtspunkte begrenzende Faktoren bei der Wasserkraftnutzung dar. Die Stromerzeugung durch Pumpspeicherwerke ist weniger von äußeren Faktoren abhängig. Diese eignen sich insbesondere als Energiespeicher und tragen zur Regelung des Stromnetzes bei.
| ||||||
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| Sonne (PV) | Wind | Wasser* | Biomasse** | Tiefengeothermie | Summe*** |
| Mittelthüringen | 47 | 303 | 15 | 191 | 0 | 556 |
| Nordthüringen | 40 | 417 | 4 | 300 | 0 | 761 |
| Ostthüringen | 47 | 235 | 273 | 722 | 0 | 1.277 |
| Südwestthüringen | 40 | 78 | 32 | 150 | 0 | 300 |
| Thüringen | 175 | 1.033 | 324 | 1.363 | 0 | 2.896 |
Quelle: TMWAT, TLS, FH Nordhausen, EKP Energie-Klima-Plan GmbH
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|
| Sonne (Kol- | Erdwärme/- | Abwasser- | Biomasse** | Tiefengeo- | Summe |
| Mittelthüringen | 21 | 52 | 0 | 1.251 | 0 | 1.299 |
| Nordthüringen | 17 | 30 | 0 | 1.043 | 0 | 1.082 |
| Ostthüringen | 36 | 54 | 0 | 3.336 | 0 | 3.464 |
| Südwestthüringen | 28 | 28 | 0 | 1.320 | 0 | 1.371 |
| Thüringen | 102 | 164 | 0 | 6.950 | 0 | 7.216 |
Quelle: TMWAT, TLS, FH Nordhausen, EKP Energie-Klima-Plan GmbH
Erdwärme steht als grundlastfähige erneuerbare Energieform neben der Biomasse unabhängig von Tageszeit und Wetter- oder Klimaeinflüssen zur Verfügung. Es wird zwischen oberflächennaher Geothermie und Tiefengeothermie unterschieden. Die Nutzung der Geothermie befindet sich derzeit in Thüringen auf einem niedrigen Niveau, wobei ausschließlich oberflächennahe Wärmeanlagen angewendet werden. Bei der oberflächennahen Geothermie wird die Erdwärme dem oberflächennahen Bereich der Erde (meist bis zu 150 m, maximal 400 m) entzogen. Die hier herrschenden Temperaturen von 8 bis 12 °C lassen sich auf verschiedene Art nutzen und dienen sowohl zur Bereitstellung von Raumheizung und Warmwasser als auch von Klimakälte. Die Energienutzung aus dem flachen Untergrund erfolgt z.B. mittels Erdwärmekollektoren oder Erdwärmesonden. In Thüringen kommt nach den bestehenden geologischen und geophysikalischen Verhältnissen auch eine Nutzung von Tiefengeothermie in Betracht. Entsprechende Potenziale und Standorte wurden in der Studie der ThEGA „Wirtschaftliche Nutzungsoptionen der Tiefengeothermie in Thüringen“ von 2011 dokumentiert.
Unter dem Oberbegriff Biomasse versteht man nach der Biomasseverordnung Energieträger aus der Phyto- und Zoomasse sowie deren Folge- und Nebenprodukte. Hieraus lassen sich dann feste, flüssige und gasförmige Energieträger gewinnen. Biomasse hat das breiteste Einsatzspektrum der erneuerbaren Energien und kann für die Stromerzeugung, die Wärmeversorgung und als Kraftstoff genutzt werden. Das Thüringer Bioenergieprogramm enthält wesentliche Eckpunkte für die Entwicklung dieses Energieträgers. Mit einem Anteil von 85 % unter den eingesetzten erneuerbaren Energieträgern kommt der Biomasse eine besondere Bedeutung in Thüringen zu. In Thüringen besteht unter Berücksichtigung der für die Nahrungs- und Futtermittelproduktion benötigten Flächen für den Anbau von Biomasse für die energetische Verwertung ein Potenzial von etwa 20 % der Ackerfläche und 10 % der Grünlandfläche. Erhebliche Biomassepotenziale weisen weiterhin landwirtschaftliche Reststoffe, wie Wirtschaftsdünger und Stroh, auf.
Werden die verschiedenen Stromerzeugungstechnologien systemübergreifend und technologieoffen betrachtet, ergibt sich auch eine anteilige Grundlastfähigkeit der erneuerbaren Energien.
Die Erzeugung von Energie kann nur in Wert gesetzt werden mit Hilfe eines funktionstüchtigen Leitungsnetzes auf Übertragungs- und auf Verteilnetzebene sowohl in Thüringen, als auch in ganz Deutschland. Daher besteht die Notwendigkeit, mit der Erhöhung des Anteils an erneuerbaren Energien (auch) durch raumordnerische Instrumente dafür zu sorgen, dass die erneuerbaren Energien optimal und ohne Beeinträchtigung des Betriebs in das bestehende Netz eingespeist werden. Der prognostizierte Anstieg vor allem der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen ist an eine beschleunigte Modernisierung des Stromnetzes gebunden. Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um das Netz auf die Integration erheblicher Mengen erneuerbar erzeugten Stroms vorzubereiten, damit der Ausgleich von Mengenabweichungen im Netz, die Flexibilität und die dezentrale Erzeugung erleichtert werden. Die Stromnetze müssen stärker miteinander verbunden und flexibler werden, außerdem sind der Aufbau neuer Infrastrukturen sowie die Verstärkung bestehender Infrastrukturen notwendig, was die Einführung intelligenter Netztechnologien einschließt.
Das Energiewirtschaftsgesetz sieht die Erstellung des Netzentwicklungsplans (NEP) vor. Der NEP beschreibt alle Netzausbaumaßnahmen, die im deutschen Höchstspannungsnetz für notwendig erachtet werden, um den Anforderungen der zunehmenden Integration erneuerbarer Energien bei gleichbleibend hoher Systemsicherheit und -stabilität gerecht zu werden. Am Anfang des jährlich wiederkehrenden NEP-Prozesses steht der jeweils aktuelle Szenariorahmen. Er dokumentiert die zu erwartende Entwicklung von Energieerzeugung und Verbrauch in den nächsten 10 bzw. 20 Jahren. Die in den Szenariorahmen einfließenden Daten bilden die Grundlage für die Netzberechnungen. Sowohl zum Szenariorahmen als auch zu den Entwürfen des NEP wird die Öffentlichkeit beteiligt. Die hierbei eingegangenen Stellungnahmen werden durch die Bundesnetzagentur geprüft und fließen in den NEP ein. Zeitgleich wird seitens der Bundesnetzagentur eine strategische Umweltprüfung durchgeführt, deren Ergebnisse im Umweltbericht dokumentiert und veröffentlicht werden.
Mit den Beschlüssen zur Umsetzung der Energiewende wurden durch die §§ 12a ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ein neues Verfahren zur Netzausbaubedarfsplanung eingeführt und durch Verabschiedung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz (NABEG) die Grundlagen für die beschleunigten Planungs- und Genehmigungsverfahren gelegt. Das am 27. Juli 2013 in Kraft getretene Gesetz über den Bundesbedarfsplan bildet den Abschluss der ersten Bedarfsermittlung (siehe 5.2.4). Nach § 12e Abs. 1 Satz 2 EnWG ist der Bundesbedarfsplan mindestens alle drei Jahre dem Bundesgesetzgeber vorzulegen. Mit dem Bundesbedarfsplangesetz soll eine Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren für Netzausbauvorhaben auf Höchstspannungsübertragungsnetzebene herbeigeführt werden.
Erfordernisse der Raumordnung
- 5.2.1
G 1Ein modernes und leistungsfähiges Strom-, Wärme-, und Gasversorgungsnetz soll als entscheidende Voraussetzung für eine sichere Versorgung mit einem weiter wachsenden Anteil an erneuerbaren Energien entwickelt werden. 2Das Energietransportnetz soll so angelegt werden, dass es als Teil zukünftiger „intelligenter Netze“ wirken kann. 3Dezentralen und verbrauchernahen Erzeugungsstandorten sowie der Schaffung von Speicherkapazitäten soll bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden.
Begründung zu 5.2.1
Der Energiemarkt hat sich in den letzten Jahren stark verändert. Vor dem Hintergrund des Klimaschutzes und der damit verbundenen Reduzierung der CO2-Emissionen ist eine gezielte Planung und Investition in erneuerbare Energien von zentraler Bedeutung. Wesentliche Faktoren bei der Transformation des Energiesystems sind die Strom-, Wärme- und Gasversorgungsnetze.
Die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien wird mit dem Bau und der Errichtung häufig dezentral verorteter Infrastrukturen verbunden sein. Dabei handelt es sich insbesondere um Anlagen zur Energieerzeugung sowie um Leitungsnetze zur Weiterleitung bzw. Einspeisung in überregionale Netze. So kann beispielsweise das erzeugte Biogas in das Erdgasnetz eingespeist werden. Diese Standorte und Infrastrukturen können sich auf die kommunale Planung und die Planung verschiedener Fachplanungsträger auswirken.
Dezentrale Erzeugungsstandorte machen eine effiziente und intelligente Verknüpfung erforderlich. Intelligente Netze können eine schwankende und dezentral organisierte Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sowie den Stromverbrauch ausbalancieren. Mit dem Begriff „intelligentes Stromnetz“ wird die Vernetzung der Akteure des Energiesystems von der Erzeugung über den Transport, die Speicherung und die Verteilung bis hin zum Verbrauch zusammengefasst. Es entsteht ein integriertes Energienetz mit neuen Strukturen und Funktionalitäten.
Zusätzliche Speicherkapazitäten sind notwendig, um die Schwankungen im Gleichgewicht zwischen Stromerzeugung und -bedarf ausgleichen und damit eine stabile und zuverlässige Versorgung mit elektrischer Energie gewährleisten zu können. Mit einer Verbesserung der Speicherkapazitäten gewinnt die verbrauchernahe Stromproduktion an Bedeutung. Zudem machen Transportverluste die verbrauchernahe Erzeugung im Sinne einer Effizienzsteigerung erforderlich, insbesondere im Bereich der Wärmenutzung. Damit geht die Veränderung der Struktur der Kraftwerksarten und -standorte einher. Während bisher größere und zentral verortete Kraftwerke dominieren, werden zukünftig kleinere und dispers gelegene Anlagen an Bedeutung gewinnen. Eine verbrauchernahe Energieerzeugung vor Ort entlastet zudem insbesondere die regionalen Energieleitungsnetze und kann somit den Neubaubedarf dämpfen.
- 5.2.2
G 1Beim Netzausbau von Energieleitungen soll eine Bündelung mit vorhandenen, gleichartigen Infrastrukturen, insbesondere Energie- und Verkehrstrassen, angestrebt werden, soweit sicherheitsrelevante Belange nicht entgegenstehen. 2Modernisierung, Ausbau und Erweiterung bestehender Anlagen soll gegenüber Neuerrichtung im Freiraum der Vorzug eingeräumt werden. 3Wesentliche Beeinträchtigungen von Mensch, Natur und Umwelt sowie des Landschaftsbilds sollen vermieden werden.
Begründung zu 5.2.2
Eine besondere Bedeutung bei der Erhöhung der Erzeugungskapazitäten der erneuerbaren Energien kommt den Energienetzen zu. Die Errichtung neuer Energietrassen oder -netze führt zu einer zusätzlichen Raumbeanspruchung, z.B. durch Schutzbereiche, Nutzungsbeschränkungen, Zerschneidungswirkungen sowie durch Nutzungskonflikte und Belastungen. Durch Bündelung sowie parallele Trassenführung mit anderen Infrastrukturen (gleicher Wirkung) wird eine Verminderung der Beeinträchtigungen, insbesondere des Flächen- und Landschaftsverbrauchs erreicht. Gleichzeitig wird damit eine zusätzliche Zerschneidung von unzerschnittenen, störungsarmen Räumen verhindert (siehe 6.1.4). Der Vorzug der Modernisierung und der Erweiterung bestehender Anlagen vor der Ausweisung neuer Trassen gewährleistet einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden. Dies schließt auch den Erhalt bzw. die Weiterentwicklung dezentraler Versorgungsstrukturen ein. Gerade in dünner besiedelten Teilräumen sowie vor dem Hintergrund des stärkeren Einsatzes erneuerbarer Energien bieten dezentrale Lösungen eine adäquate Energieversorgung.
Ein modernes, leistungsfähiges Stromnetz ist eine wichtige Voraussetzung für eine Stromversorgung, die auf einem wachsenden Anteil erneuerbarer Energien beruht. Die Zunahme der Stromerzeugung auf See und in den Küstenregionen sowie viele dezentrale Erzeugungsanlagen, wie Biomasse, Windenergie und Photovoltaik, erfordern einen Ausbau der Netzinfrastruktur.
Zum Schutz kritischer Infrastrukturen, also von Institutionen und Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, kann von der Bündelung abgewichen werden (siehe § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG). Als Folge der globalen Erwärmung sind häufiger wetter- bzw. klimainduzierte Extremereignisse zu erwarten. Das betrifft beispielsweise Stürme und Überschwemmungen mit ihren möglichen Folgen wie Stromausfall, Großschadensereignisse, Verkehrsbehinderungen, u. ä. (siehe 5.1). Eine Führung parallel zu vorhandenen Infrastrukturen kann zu einer übermäßigen Beeinträchtigung des Landschaftsraums („Überbündelung“) führen.
- 5.2.3
G In dem Trassenkorridor Höchstspannungsnetz Vieselbach - Altenfeld und Altenfeld - Landesgrenze Bayern (Redwitz) soll der vordringliche Ausbaubedarf des Höchstspannungsnetzes bei konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen berücksichtigt werden.
Begründung zu 5.2.3
Das Gesetz zum Ausbau der Höchstspannungsnetze mit seinem Kernstück, dem Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG), hat zum Ziel, den Bau von Höchstspannungsleitungen zu beschleunigen. Die beiden Abschnitte Vieselbach - Altenfeld und Altenfeld - Landesgrenze Bayern sind Teile einer dieser genannten Leitungen („Neubau der Höchstspannungsleitung Lauchstädt - Redwitz“). Für die im Bedarfsplan aufgenommenen Vorhaben stehen nach § 1 Abs. 2 EnLAG die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf fest. Außerdem zählt der Abschnitt Altenfeld - Redwitz zu einem der vier Pilotvorhaben, auf dem der Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz getestet werden kann (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 EnLAG). Nach § 2 Abs. 2 EnLAG betrifft dies insbesondere die Querung des Rennsteigs. Für den Abschnitt Vieselbach - Altenfeld liegt der Planfeststellungsbeschluss vor. Der Abschnitt befindet sich in Bau.
Das Raumordnungsverfahren für die geplante 380-kV-Leitung zwischen dem Umspannwerk Altenfeld und der Landesgrenze zu Bayern ist mit der landesplanerischen Beurteilung vom 30. März 2011 abgeschlossen. Nach der Untersuchung der beiden Varianten Goldisthal und Schleusingen wurde festgestellt, dass die Variante Goldisthal bei östlicher Umgehung des Bleßbergs und Anschluss an das Netzgebiet im Bereich Roth/Weißenbrunn unter Beachtung von zahlreichen Maßgaben am besten mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar ist. Wesentlich für die Abwägung im Raumordnungsverfahren waren die fachlich relevanten Belange Bevölkerung und Siedlung, Tourismus und Erholung, Arten und Lebensräume sowie Landschaftsbild und Forstwirtschaft. Das Planfeststellungsverfahren wurde am 19. September 2013 eröffnet.
Der Trassenkorridor in Richtung Redwitz schließt zukünftig erforderlich werdende Netzverstärkungen oder Leitungsbaumaßnahmen von Thüringen nach Bayern mit ein, beispielsweise in Gestalt einer Erhöhung der Leitungskapazität zu einem späteren Zeitpunkt (siehe 5.2.4).
- 5.2.4
G 1Die Errichtung oder Änderung von länderübergreifenden Höchstspannungsleitungen darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung einzelner Regionen bzw. Landschaftsräume führen oder Entwicklungsdefizite verstärken. 2Der Thüringer Wald soll als überregional bedeutsame touristische Destination bei der weiteren Netzausbauplanung umgangen werden. 3Netzoptimierungs- und -verstärkungsmaßnahmen soll der Vorrang vor Neubaumaßnahmen eingeräumt werden.
4Nicht vermeidbare Ausbauvorhaben sollen möglichst mit vorhandenen Bandinfrastrukturen gebündelt werden.
Begründung zu 5.2.4
Für die im Bundesbedarfsplangesetz enthaltenen Vorhaben sind die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf festgestellt. Ziel des Bundesbedarfsplans ist es, das Stromnetz möglichst schnell für den Umstieg auf die erneuerbaren Energien zu rüsten und dabei die erforderlichen Entscheidungen gemeinsam mit der ganzen Gesellschaft zu treffen. Hierbei sind sowohl technische als auch wirtschaftliche Aspekte einzubeziehen, die sich im NOVA-Prinzip (Netzoptimierung vor -verstärkung vor -ausbau) widerspiegeln. Die umfassende und breite Beteiligung der Öffentlichkeit spielt ebenfalls eine zentrale Rolle.
Aus dem Bundesbedarfsplan ergeben sich bei folgenden Vorhaben möglicherweise Betroffenheiten für den Freistaat Thüringen:
- -
Nr. 4: Höchstspannungsleitung Wilster - Grafenrheinfeld; Gleichstrom,
- -
Nr. 5: Höchstspannungsleitung Lauchstädt - Meitingen; Gleichstrom,
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Nr. 12: Höchstspannungsleitung Vieselbach - Eisenach - Mecklar; Drehstrom Nennspannung 380-kV,
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Nr. 13: Höchstspannungsleitung Pulgar - Vieselbach, Drehstrom Nennspannung 380-kV
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Nr. 14: Höchstspannungsleitung Röhrsdorf - Remptendorf; Drehstrom Nennspannung 380-kV,
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Nr. 17: Höchstspannungsleitung Mecklar und Grafenrheinfeld; Drehstrom Nennspannung 380-kV.
Die Ermittlung der konkreten Trassenkorridore für die länderübergreifenden Höchstspannungsleitungen ist Aufgabe der Bundesfachplanung und liegt gemäß § 4 Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) im Verantwortungsbereich der Bundesnetzagentur. Trotz der Befürwortung der Energiewende und des raschen Ausbaus der erneuerbaren Energien darf der Prozess nicht zu unverhältnismäßigen Belastungen einzelner Regionen und der Umwelt führen (siehe 5.2.2). Thüringen hat mit der „Thüringer Strombrücke“ über den Rennsteig durch den Thüringer Wald bereits einen maßgeblichen Beitrag zum Gelingen der Energiewende und der damit verbundenen Notwendigkeit zur Anpassung der Stromnetze geleistet (siehe 5.2.3).
- 5.2.5
G 1Planungen und Maßnahmen zur Errichtung von Pumpspeicherwerken sollen einen Beitrag zur Erhöhung der Speicherkapazitäten leisten. 2Dabei sollen die räumlichen Strukturen aufgegriffen sowie den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Tourismus besonders Rechnung getragen werden.
Begründung zu 5.2.5
Eine wesentliche Voraussetzung für das Gelingen der Energiewende ist der Ausbau der Energiespeicherkapazitäten. Zusätzliche Speicherkapazitäten sind notwendig, um aufgrund der zunehmenden fluktuierenden Stromeinspeisungen Schwankungen im Gleichgewicht zwischen Stromerzeugung und -bedarf auszugleichen und damit eine stabile und zuverlässige Versorgung mit elektrischer Energie gewährleisten zu können. Von den derzeit verfügbaren Speichertechnologien stellt die hydraulische Pumpspeicherung die einzige erprobte Technologie zur großtechnischen Stromspeicherung mit hoher Effizienz dar.
In Pumpspeicherwerken kann Strom in Zeiten überdurchschnittlich hoher Stromproduktion für die Pumpleistung eingesetzt und bei geringer Stromerzeugung und hoher Nachfrage flexibel wieder zur Verfügung gestellt werden. Moderne Pumpspeicherwerke können zwischen 70 und 85 % der zugeführten elektrischen Energie innerhalb kurzer Zeit wieder in das Netz einspeisen. Pumpspeicherwerke sind schwarzstartfähig, d. h., sie können auch bei einem kompletten Netzausfall angefahren werden und sie sind in der Lage, die hohen Lastschwankungen, die beim Wiederaufbau eines Stromnetzes auftreten, auszugleichen. Obwohl Pumpspeicherwerke eine umweltverträgliche Stromversorgung ermöglichen, sind mit ihrem Bau und Betrieb auch erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden. Dies bezieht sich insbesondere auf die benötigte Fläche und die Auswirkungen auf den Wasserkreislauf. Auch die Einbindung in das vorhandene Höchstspannungsnetz ist zu berücksichtigen. Pumpspeicherwerke haben in Thüringen eine lange Tradition. Der Freistaat verfügt derzeit über fünf Pumpspeicherwerke, wobei das Pumpspeicherwerk Goldisthal das modernste und leistungsstärkste Wasserkraftwerk in Deutschland ist.
Im Jahr 2011 wurde eine Potenzialstudie zu möglichen Standorten von Pumpspeicherwerken in Thüringen erarbeitet. In der Studie wurde ermittelt, wo günstige Bedingungen für den Bau von Pumpspeicherwerken existieren. Dies bezieht sich vordergründig auf die topographischen, geologischen und hydrologischen Bedingungen. Zugleich sollen möglichst wenige Konflikte mit bestehenden Nutzungen und der Umwelt auftreten. Es wurde auch geprüft, ob vorhandene Talsperren als Teil neuer Pumpspeicherwerke umgenutzt werden können. Im Ergebnis der Studie wurden zehn zusätzliche potenzielle Standorte für Pumpspeicherwerke ermittelt, unter denen die größten Anlagen im Süden des Freistaats realisiert werden können. Des Weiteren wurden drei Standorte identifiziert, bei denen bereits bestehende Talsperren einbezogen werden können. Bei letzteren ist davon auszugehen, dass die Raumwiderstände geringer sind, da neben der bestehenden Talsperre auch weitere vorhandene Infrastrukturen genutzt werden können.
- 5.2.6
G Raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zur Sicherung und zum Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energiepotenziale soll bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden.
Begründung zu 5.2.6
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 ROG sollen die räumlichen Voraussetzungen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung geschaffen werden. Hierzu gehört insbesondere, erforderliche Räume für Windenergie und andere erneuerbare Energien zu sichern und die räumlichen Voraussetzungen für den notwendigen Netzausbau zu schaffen (siehe § 1 Abs. 3 Nr. 10 i. V. m. Nr. 11 ThürLPlG).
- 5.2.7
Z 1In Thüringen ist bis zum Jahr 2020 der Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch auf 30 % und am Nettostromverbrauch auf 45 % zu steigern. 2Die Ausbauplanung und -realisierung ist durch die Landesregierung kontinuierlich zu evaluieren. 3Im Lichte der Evaluierung sind die Ausbauziele anzupassen.
- 5.2.8
G 1In Thüringen sollen die räumlichen Rahmenbedingungen für eine Stromproduktion von mindestens 5.900 GWh/a aus erneuerbaren Energien im Jahr 2020 geschaffen werden. 2Die Planungsregionen sollen dazu nachstehenden Beitrag leisten:
-
Mittelthüringen
1.600 GWh/a
-
Nordthüringen
1.800 GWh/a
-
Ostthüringen
1.600 GWh/a
-
Südwestthüringen
900 GWh/a
Begründung zu 5.2.7 und 5.2.8
Zehn Jahre nach der Verabschiedung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) im Jahr 2000 stellten die erneuerbaren Energien einen Anteil von ca. 19 % des gesamten Endenergieverbrauchs in Thüringen bereit. Ihr Anteil hat sich damit gegenüber 3,8 % im Jahr 2000 verfünffacht. Bezogen auf den Anteil der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch liegt Thüringen heute bereits deutlich über dem Bundesdurchschnitt. Je nach naturräumlichen Verhältnissen und Siedlungs- und Agrarstruktur bietet jede Planungsregion ihre eigenen, unterschiedlichen Potenziale und Chancen, die erschlossen und ausgebaut werden sollen.
Die Landesregierung hat sich das Ziel gesetzt, das Tempo für den Umstieg auf erneuerbare Energien zu erhöhen. Dazu wurde festgelegt, im Jahr 2020 einen Anteil der erneuerbaren Energien am Nettostromverbrauch von 45 % und am Endenergieverbrauch von 30 % zu realisieren.
Die Ausbauplanung und -realisierung wird durch die Landesregierung kontinuierlich evaluiert. Sollte eine Überprüfung des tatsächlich erreichten Anteils der erneuerbaren Energien im Rahmen der Evaluierung (siehe Anhang Landesentwicklungsmonitoring) ergeben, dass die bisherigen Ausbauvorgaben zu niedrig sind, können die Zubauzielstellungen geändert und angepasst werden. Es ist zudem auf Grundlage des Thüringer Bestands- und Potenzialatlas für erneuerbare Energien und der Monitoringergebnisse beabsichtigt, Zwischenzielstellungen aufzunehmen.
Der o. g. Potenzialatlas legt seinen Berechnungen drei Szenarien zugrunde. Für das LEP wird auf die Zahlen des Referenzszenarios zurückgegriffen. Es berechnet im Wesentlichen die Fortentwicklung des Ausbaus der erneuerbaren Energie unter den derzeit bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen.
Für die Ermittlung des jeweiligen jährlichen Strombedarfs legt das Referenzszenario folgende Eingangswerte zugrunde:
- -
Bevölkerungsentwicklung nach den Prognosen der 12. koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung,
- -
Zunahme der mittleren Temperaturen bis 2050 um 1,0 bis 1,5 °C,
- -
keine signifikante Veränderung des Wohnbauflächenanteils aufgrund demographischer Entwicklung,
- -
Belegungsgrad der Gewerbe- und Industrieflächen von derzeit ca. 80 % auf 100 % bis 2050 (lineare Zunahme),
- -
Entwicklung der durchschnittlichen Wohnfläche je Einwohner: Extrapolation der prognostizierten Entwicklung,
- -
Gebäudesanierungsrate 1 %,
- -
Energiestandard Sanierung und Neubau entsprechend den in WSVO und EnEV vorgegebenen Werten und deren Extrapolation als Funktion der Zeit
Für die Ermittlung des Ausbaupotenzials der einzelnen erneuerbaren Energieträger geht die Studie von folgenden Festlegungen aus:
- -
Bei Photovoltaik: Ausbau nur auf Dächern und an Fassaden von Gebäuden, auf Brachflächen, Deponien, nicht auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen,
- -
bei Windenergie: Bau von Anlagen nur in Vorranggebieten Windenergie und Repowering,
- -
bei Biomasse: 20 % Anteil der Ackerflächen für Energiepflanzen, kein zusätzlich aktivierbares Holzpotenzial für eine energetische Nutzung, 10 % der Grünlandgesamtfläche energetisch nutzbarer Anteil, energetisch nutzbare Anteile am nutzbaren Gesamtaufkommen: 40 % bei Stroh, 65 % bei Wirtschaftsdünger.
Das Referenzszenario kommt für 2020 zu einem Anteil von 45 % erneuerbare Energie am Nettostromverbrauch bei einem angenommenen Gesamtstrombedarf von ca. 13.200 GWh/a.
Von den verschiedenen Optionen der erneuerbaren Energieerzeugung nimmt im Strombereich besonders die Windenergie zu. Eine ebenfalls erhebliche Steigerung erfährt die photovoltaische Stromproduktion. Im Wärmebereich wird die Wärmebereitstellung über Erdwärmesonden besonders deutlich ansteigen.
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| Sonne (PV) | Wind | Wasser* | Biomasse** | Tiefengeo- | Summe |
| 2010 | 175 | 1.003 | 324 | 1.363 | 0 | 2.896 |
| 2020 | 923 | 2.908 | 200 | 1.864 | 41 | 5.936 |
Quelle: TMWAT, TLS, FH Nordhausen, EKP Energie-Klima-Plan GmbH
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| Sonne (Kol- | Erdwärme | Wasser | Biomasse | Tiefengeo- | Summe |
| 2010 | 102 | 164 | 0 | 6.950* | 0 | 7.216 |
| 2020 | 324 | 656 | 0 | 8.000 | 26 | 9.006 |
Quelle: TMWAT, TLS, FH Nordhausen, EKP Energie-Klima-Plan GmbH
Die Berechnungen und Prognosen des Potenzialatlas basieren auch auf Daten der Landkreise, deshalb ist eine Vorgabe des Nettostromverbrauchs für die Planungsregionen für das Jahr 2020 möglich.
Der zukünftige Endenergiebedarf in Thüringen wird zurückgehen, wenn die Ziele der Energieeffizienzmaßnahmen und Energieeinsparungen eingehalten und umgesetzt werden und sich der demografische Wandel so vollzieht, wie die Prognosen es aufzeigen.
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| Raumwärme | Warmwasser/ | Strom | Treibstoffe | Summe | |||||
| 2010 | 19.466 | 12.591 | 12.484 | 16.229 | 60.840 | |||||
| 2020 | 15.993 | 12.607 | 13.174 | 14.199 | 55.973 | |||||
Quelle: TMWAT, TLS, FH Nordhausen, EKP Energie-Klima-Plan GmbH
Die Abnahme des Raumwärmebedarfs ist aufgrund der Gebäudesanierungsmaßnahmen und der Absenkung der Heizwärmestandards sowohl absolut als auch pro Einwohner erheblich. Warmwasser- und Prozesswärmebedarf bleiben dagegen in ihrer Summe stabil. Das Gleiche gilt auch für den Strombedarf. Im Bereich Wohnen kommt zusätzlicher Klimatisierungsbedarf aufgrund steigender Temperaturen und veränderten Siedlungsklimas aufgrund des Klimawandels hinzu, im Bereich Mobilität ist eine deutliche Abnahme des Treibstoffbedarfs aufgrund effizienterer Motoren und der allmählichen Einführung der Elektromobilität zu erwarten.
- 5.2.9
G 1Die Errichtung großflächiger Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie soll auf baulich vorbelasteten Flächen erfolgen oder auf Gebieten, die aufgrund vorhandener Infrastrukturen ein eingeschränktes Freiraumpotenzial vorweisen. 2Die Verfestigung einer Zersiedlung sowie zusätzliche Freirauminanspruchnahme sollen vermieden werden.
Begründung zu 5.2.9
Die Nutzung der unbegrenzt zur Verfügung stehenden und CO2-freien Sonnenenergie ermöglicht einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz. Zudem trägt sie zur regionalen Wertschöpfung bei. Bei der Sonnenenergienutzung wird zwischen photovoltaischer zur Stromerzeugung und solarthermischer zur Wärmebereitstellung unterschieden. In Thüringen beträgt die typische mittlere jährliche Globalstrahlungssumme etwa 1.100 kWh/m2(horizontale Fläche). Da der Energieertrag mit den Witterungsbedingungen und dem Sonnenstand, mit der Tages- und Jahreszeit variiert, ist die Photovoltaik also keine konstante und somit keine bedarfsgerechte Form der Energieerzeugung.
Mit der Errichtung großflächiger Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie im Freiraum ist regelmäßig eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange verbunden. Aus diesem Grund wird auf die Inanspruchnahme von baulich vorbelasteten oder infrastrukturell geprägten Gebieten orientiert. Dazu können baulich geprägte Brach- und Konversionsflächen, ehemals bergbaulich genutzte Bereiche und geeignete Deponien (sofern die vorherige Nutzung noch fortwirkt) ebenso zählen, wie durch Verkehrs- und sonstige Netzinfrastrukturen in ihrem Freiraumpotenzial eingeschränkte Gebiete. Land- und forstwirtschaftlich genutzte oder naturnahe Flächen zählen nicht dazu. Die Standortanforderungen tragen dem Gedanken des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Rechnung und leisten somit einen Beitrag zu einer nachhaltigen Flächeninanspruchnahme.
Zur Prüfung der Eignung von vorbelasteten Flächen als Energiestandorte kann der Leitfaden „Alte Flächen - Neue Energien“ mit Abfrage- und Entscheidungsraster dienen (www.thueringen.de/de/landentwicklung/aufgaben/flaechen-haushaltspolitik). Bevorzugte Nachnutzung aufgegebener Bausubstanz im Außenbereich ist die Renaturierung. Sofern die oft kleinteiligen Flächen regelmäßig zur Energieerzeugung genutzt würden, bestünde die Gefahr, die Zersiedlung zu verfestigen.
- 5.2.10
G In Thüringen soll der Ausbau der Windenergienutzung den landschaftsgebundenen, naturräumlichen und siedlungsstrukturellen Gegebenheiten Rechnung tragen.
Begründung zu 5.2.10
Die Windenergienutzung an Land (onshore) leistet einen erheblichen Beitrag an der erneuerbaren Stromerzeugung in Deutschland. In Thüringen waren 681 raumbedeutsame Windenergieanlagen mit einer installierten Gesamt-Nennleistung von etwa 1 GW vorhanden (Stand 31. Dezember 2013). Standorte sowie Betrieb von Windenergieanlagen können Beeinträchtigungen von Mensch, Natur und Umwelt auslösen. Dazu kann auch die Befeuerung der Anlagen zählen. Diese Aspekte sollen insofern beim Ausbau der Windenergienutzung und der Standortwahl einbezogen werden. Den möglichen Konflikten wird teilweise dahingehend begegnet, dass der Ausbau an geeigneten Standorten konzentriert erfolgen soll (siehe 5.2.13).
Vorgaben für die Träger der Regionalplanung
- 5.2.11
V In den Regionalplänen sollen die landesweiten und regionsbezogenen Zielvorgaben für den Ausbau der erneuerbaren Energien entsprechend der endogenen Potenziale, den jeweiligen Steuerungsmöglichkeiten und -erfordernissen sowohl räumlich als auch sektoral konkretisiert werden.
Begründung und Hinweise zur Umsetzung 5.2.11
Die Steuerungsmöglichkeiten mittels Regionalplan sind unterschiedlich. Eine normative Steuerung ist nur für die Nutzung der Wind- und Solarenergie möglich, sodass eine regionalplanerische Einflussnahme auf die übrigen erneuerbarer Energien insbesondere über informelle Konzepte (siehe 3.1.5), also beispielsweise Energie- und Klimakonzepte, erfolgen muss. Möglich wären auch Vereinbarungen im Sinne raumordnerischer Verträge zwischen den Trägern der Regionalplanung und Energieversorgern und/oder Flächennutzern. Für den Energieträger Biomasse ist weniger die unmittelbare Flächeninanspruchnahme für die entsprechenden Kraftwerke, sondern vielmehr die für die nachwachsenden Rohstoffe in Land- und Forstwirtschaft genutzte Fläche relevant (siehe 6.2.2).
Die naturräumlichen Voraussetzungen für die Nutzung erneuerbarer Energien sind in den Planungsregionen unterschiedlich (siehe Tab. 4 und 5). Bei der Konkretisierung der LEP-Mengenvorgaben sollen genau diese endogenen Voraussetzungen Maßstab für die räumliche und sektorale Konkretisierung sein (siehe § 1 Abs. 3 Nr. 10 ThürLPlG).
- 5.2.12
V Bei der Ausweisung der Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete „großflächige Solaranlagen“ zur Umsetzung der regionalisierten energiepolitischen Zielstellungen in den Regionalplänen sollen vorbelastete Flächen oder Gebiete, die aufgrund vorhandener Infrastrukturen ein eingeschränktes Freiraumpotenzial vorweisen, genutzt werden.
Begründung und Hinweise zur Umsetzung 5.2.12
Hinsichtlich der Nutzung der Solarenergie ist zwischen Solaranlagen, die überwiegend auf Dächern montiert werden, und großflächigen Solaranlagen (Solarparks) zu unterscheiden. Nur letztgenannte können raumbedeutsam sein, wenn sie, insbesondere wegen der in Anspruch genommenen Fläche, raumrelevante Wirkungen aufweisen und ihnen überörtliche Bedeutung zukommt. Für derartige Anlagen besteht ein raumordnungsrechtliches Steuerungsbedürfnis.
Ausgehend von dem angestrebten Ausbau der Nutzung der Sonnenenergie und der Zuordnung großflächiger Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie zu vorbelasteten und infrastrukturell vorgeprägten bzw. beeinflussten Gebieten kann eine Angebotsplanung auf der Ebene der Regionalplanung zur Steuerung der raumbedeutsamen, also großflächigen Solaranlagen, beitragen. Mit der Auswahl geeigneter Standorte werden negative Umweltauswirkungen vermieden. Mit den Vorranggebieten „großflächige Solaranlagen“ ist keine Ausschlusswirkung an anderer Stelle im Planungsraum verbunden.
Als Kriterien für die Auswahl geeigneter Standorte im Freiraum können gelten:
- -
Möglichst hohe Globalstrahlung, günstiger Einstrahlwinkel, Vermeidung von Verschattung, keine Nebellagen, günstige Bodenbeschaffenheit,
- -
gute Infrastrukturanbindung, Nähe zum Einspeisepunkt des Energieversorgungsunternehmens, Netzauslastung,
- -
Vorbelastungen mit großflächigen technischen Einrichtungen im räumlichen Zusammenhang, Pufferzonen und Restflächen entlang oder in unmittelbarer Nähe von Verkehrs- oder sonstiger technischer Infrastrukturen, Abfalldeponien und Halden, Konversions- und Brachflächen mit hohem Versiegelungsgrad, bisher nicht genutzte aber bereits planungsrechtlich gesicherte Gewerbegebiete.
Gebiete mit besonderer ökologischer und ästhetischer Bedeutung, wie naturschutzfachlich hochwertige Konversionsflächen, Standorte mit großer Fernwirkung bzw. besonderer Sichtbeziehung oder Bedeutung für die Erholung (u. a. landschaftsprägende Höhenrücken, Kuppen und Hanglagen) sowie die Kulturerbestandorte (siehe 1.2.3), sind aufgrund ihres hohen Konfliktpotenzials für die Errichtung großflächiger Solaranlagen in der Regel nicht geeignet.
Der Photovoltaik wird im Zusammenhang mit der Umstellung auf Elektromobilität erhebliche Bedeutung zugemessen.
- 5.2.13
V 1In den Regionalplänen sind zur Konzentration der raumbedeutsamen Windenergienutzung und zur Umsetzung der regionalisierten energiepolitischen Zielsetzungen Vorranggebiete „Windenergie“ auszuweisen, die zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben. 2Dabei ist für die Windenergienutzung eine Höhenbeschränkung als Ziel der Raumordnung zulässig, soweit dies zum Schutz der Belange der Raumordnung erforderlich ist.
Begründung und Hinweise zur Umsetzung 5.2.13
Die besonderen räumlichen Auswirkungen von Windenergieanlagen erfordern eine Ausweisung von Gebieten zur Nutzung der Windenergie in den Regionalplänen. Dazu wird das Instrument der Vorranggebiete, die zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben, gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 ROG angewendet. Durch die Ausweisung als Ziel der Raumordnung werden raumbedeutsame Windenergieanlagen verbindlich auf bestimmte Gebiete gelenkt.
Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sind zur wirksamen raumordnerischen Steuerung von Windenergieanlagen für die Regionalplanung und damit für die Änderung der Regionalpläne mehrere Kriterien zu beachten. Diese sind
- -
ein schlüssiges Plankonzept,
- -
eine Planung, die sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben innerhalb der Vorranggebiete gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen und
- -
in substanzieller Weise der Windenergienutzung im Plangebiet Raum verschaffen.
Ausweisungskriterien und Methodik müssen die Rechtsprechung berücksichtigen. Die Regionalplanung muss ein planerisch ausgewogenes Verhältnis der Flächen festlegen, in denen sich eine Windenergienutzung durchsetzt und Flächen, in denen eine Windenergienutzung ausgeschlossen ist.
Mittels Vorranggebieten werden Gebiete festgelegt, in denen Windenergienutzung ermöglicht werden soll und andere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, Nutzungen und Funktionen ausgeschlossen werden, soweit diese mit der vorrangigen Funktion der Windenergienutzung nicht vereinbar sind. In der Abwägung ist dabei auch zu berücksichtigen, dass diese Gebiete tatsächlich für die vorrangig vorgesehene Windenergienutzung geeignet sind, d. h. dass das festgelegte Gebiet windhöffig genug ist, bzw. ein ausreichender Windenergieertrag für die wirtschaftliche Betreibung der Windenergieanlagen gewährleistet ist.
Mit der Ausweisung von Vorranggebieten, die zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben, wird die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen an anderer Stelle ausgeschlossen. Öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen einem Vorhaben auch dann entgegen, soweit hierfür als Ziel in den Regionalplänen eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Die Ausschlusswirkung ist vom Gesetzgeber als Regelvermutung ausgestaltet worden. Außerhalb der festgelegten Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten stehen der Ausweisung von Flächen für Windenergieanlagen Ziele der Raumordnung entgegen (§ 1 Abs. 4 BauGB).
Die dargelegte Art der Ausweisung ermöglicht es den Regionalen Planungsgemeinschaften, die Windenergienutzung zu konzentrieren und zu steuern und ihrer Entwicklung als Form der alternativen Energiegewinnung substanziell Raum zu verschaffen. Gleichzeitig wird den privaten Interessen der Grundeigentümer und Investoren angemessen Rechnung getragen. Die Gebietsfestlegung in der Regionalplanung ist nicht parzellenscharf. Insofern weist die Gebietsabgrenzung eine maßstabsbedingte Unschärfe auf.
Von der Steuerungswirkung erfasst werden nur raumbedeutsame Windenergieanlagen. Raumbedeutsam ist ein Vorhaben dann, wenn dadurch die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst wird (siehe § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG). Anhaltspunkte für eine „Raumbedeutsamkeit“ sind u. a.:
- -
Höhe und Rotordurchmesser der Anlage (ab einer Höhe von 100 m besteht ein starkes Indiz für die Raumbedeutsamkeit der Anlage, ohne dass deshalb kleinere Anlagen unter Umständen nicht auch raumbedeutsam sein können),
- -
Standort (z.B. Hochplateau, Bergrücken, weithin sichtbare Bergkuppe),
- -
Auswirkungen auf bestimmte Erfordernisse der Raumordnung wie Kulturerbe, Freiraumschutz, Tourismus und Erholung,
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Vorbelastung des Standorts,
- -
Summierung der bereits vorhandenen oder genehmigten Anlagen.
Die räumliche Ansammlung von mehreren raumbedeutsamen Windenergieanlagen ist regelmäßig als raumbedeutsam einzustufen, weil solche Standorte schon wegen der technisch notwendigen Abstände zwischen den einzelnen Anlagen regelmäßig erhebliche Fläche in Anspruch nehmen und das Landschaftsbild deutlich beeinflussen. Insgesamt ergibt sich mit dem verstärkten Ausbau von Windenergieanlagen ein raumordnerischer Regelungsbedarf. Nicht raumbedeutsame Anlagen unterliegen nicht dem Planungsvorbehalt der Regionalpläne. Sie sind als privilegierte Anlagen nach wie vor unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zulässig.
Durch die zunehmende Höhe der Windenergieanlagen kann es zum Schutz von Belangen der Raumordnung erforderlich sein, die Höhe der Windenergieanlagen im Regionalplan zu begrenzen. Betroffene Belange können insbesondere der Schutz vor Beeinträchtigung eines schützenswerten Landschaftsbilds, die Vermeidung optischer Beeinträchtigungen in einem großen Umkreis um eine dominierende landschaftsprägende Gesamtanlage bzw. eines Kulturdenkmals und erhebliche Fernwirkung oder die Erfordernisse der Luftfahrt sein. Sofern im Regionalplan keine Höhenbegrenzung vorgenommen wird, bleibt es der nachfolgenden Planungsebene in der Regel unbenommen, eigene Höhenbegrenzungen als Ergebnis einer sachgerechten Abwägung im Einzelfall vorzunehmen.
Es besteht die Verpflichtung, veränderte Rechtslagen, aktuelle Rechtsprechungen sowie die allgemeine Rechtsentwicklung zu berücksichtigen.
- 5.2.14
V 1In den Regionalplänen sollen zur stärkeren Konzentration der raumbedeutsamen Windenergieanlagen und zur Effektivitätssteigerung Vorranggebiete „Repowering Windenergie“ als nicht substanzieller Teil des Gesamtkonzepts für die Nutzung der Windenergie bestimmt werden. 2Diese Gebiete sollen nur für Repoweringprozesse zur Verfügung stehen. 3Insofern können die Vorranggebiete „Repowering Windenergie“ nur bei vorherigem bzw. gleichzeitigem Abbau von Anlagen an anderer Stelle in Anspruch genommen werden. 4Die durchschnittliche installierte Leistung pro Windenergieanlage in Thüringen zum Zeitpunkt der Planung soll innerhalb der Vorranggebiete „Repowering Windenergie“ deutlich überschritten werden.
Begründung und Hinweise zur Umsetzung 5.2.14
Die Windenergienutzung ist in Deutschland im Verhältnis zu anderen Formen erneuerbarer Energien besonders weit entwickelt. Dabei stellt sich verstärkt die Frage, wie mit Altanlagen umgegangen werden soll. Ein spezifischer Aspekt des Ausbaus bestehender Anlagen und der Standortkonzentration im Bereich der Windenergieanlagen wird mit dem Begriff des „Repowering“ umschrieben. Dabei geht es darum, alte Windenergieanlagen am gleichen Standort durch neue und wesentlich leistungsstärkere Anlagen zu ersetzen, Standorte von Windenergieanlagen außerhalb der Vorranggebiete Windenergie in die Vorranggebiete zu verlagern sowie effektive und leistungsfähige Anlagen zu ermöglichen. Moderne Windenergieanlagen nutzen die Windenergie besser aus, lassen sich besser in das Stromnetz integrieren und können konstanter Energie produzieren. Die Vorteile des Repowerings liegen neben der genannten deutlichen Steigerung der Leistungsfähigkeit der jeweiligen Windenergieanlage in der Reduzierung von Beeinträchtigungen durch zunehmende Standortkonzentration und damit in der Ordnung der Windenergiestandorte in der Region.
Die stärkere Konzentration der raumbedeutsamen Windenergieanlagen in den dafür vorgesehenen Vorranggebieten „Windenergie“ in Verbindung mit einem Abbau der repoweringfähigen Altanlagen außerhalb dieser Gebiete leistet zudem einen Beitrag zur „aktiven“ Kulturlandschaftsgestaltung.
Die Vorranggebiete „Repowering Windenergie“ stehen nur für das Repowering bei vorherigem bzw. gleichzeitigem Abbau von Anlagen außerhalb der Vorranggebiete und hinsichtlich einer deutlichen Leistungssteigerung der jeweiligen einzelnen Anlagen zur Verfügung. Sie sind nicht Bestandteil des zur Sicherstellung einer substanziellen Windenergienutzung erforderlichen Gesamtkonzepts, denn mit der Ausweisung von Vorranggebieten „Repowering Windenergie“ ist eine Inwertsetzung wegen der Abhängigkeit von erfolgreichen Steuerungs- und Vollzugsprozessen nicht sicher gewährleistet. Folglich können diese Gebiete nicht in die Bilanz der Positiv- und Negativflächen einbezogen werden. Dieses Privileg genießen nur die Vorranggebiete „Windenergie“ (siehe 5.2.13).
Im Rahmen aktiver Regionalmanagementprozesse können die Vorranggebiete „Repowering Windenergie“ durch Akteure vor Ort, insbesondere die Regionalen Planungsgemeinschaften, für die Verlagerung von Windenergieanlagen an verträgliche Standorte genutzt werden. Für diese zusätzlichen Vorranggebiete „Repowering Windenergie“, die nur für die beschriebenen Repowering-Maßnahmen genutzt werden sollen, ist es möglich, dass der Abbau von Altanlagen in einem raumordnerischen Vertrag zwischen dem Träger der Regionalplanung, den Standortgemeinden, den Grundeigentümern und den Rechteinhabern der Altanlagen näher festgelegt wird. 26 % der raumbedeutsamen Windenergieanlagen (180 Anlagen) stehen außerhalb der Vorranggebiete „Windenergie“ (Stand 31. Dezember 2013). Damit besteht ein erhebliches Potenzial für eine aktive Verlagerung dieser Standorte.
Eine Mindestvorgabe für die installierte Leistung sorgt für die Errichtung der jeweils modernsten Anlagen und somit größtmögliche Effektivitätssteigerung. Die Vorgabe im Sinne einer gut wahrnehmbaren und eindeutigen Leistungshöhe im Verhältnis zur Durchschnittsleistung der Windenergieanlagen in Thüringen gewährleistet neben der erheblichen Leistungssteigerung selbst immer einen dynamischen Bezug zur tatsächlichen Situation der Windenergienutzung zum Zeitpunkt der Planung. Die durchschnittliche installierte Leistung wird im Rahmen des jährlichen Monitorings ermittelt.
Das Repowering bezweckt keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit, sondern dient dem Umweltschutz und der Raumordnung. Umweltschutz und Raumordnung sind beide als zwingende Gründe des Allgemeinwohls vom Europäischen Gerichtshof anerkannt.
6. - Ressourcen bewahren - Freiraum entwickeln
6.
Ressourcen bewahren - Freiraum entwickeln
6.1 - Freiraum und Umwelt
6.1
Freiraum und Umwelt
Leitvorstellungen
- 1.
Der Freiraum soll als Lebensgrundlage und als Ressourcenpotenzial für die nachfolgenden Generationen erhalten, der Schutz von Natur und Landschaft soll verstärkt und erweitert werden (Naturerbe).
- 2.
1Die Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Pflanzen- und Tierwelt sollen in ihrer Funktions- und Regenerationsfähigkeit sowie in ihrem Zusammenwirken gesichert und entwickelt werden. 2Den Anforderungen des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel soll Rechnung getragen werden.
- 3.
1Der Verbrauch nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen soll auf den unvermeidbaren Bedarf reduziert werden. 2Erneuerbare Naturgüter sollen nur im Rahmen ihrer Regenerationsfähigkeit genutzt werden.
- 4.
Der Boden soll in seinen natürlichen Funktionen, in seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie in seiner Nutzungsfunktion gesichert und erhalten werden.
Hintergrund
Die Bewahrung und Entwicklung des Freiraums als Lebensgrundlage und Ressourcenpotenzial zählt zu den zentralen Handlungsbereichen der Landesplanung. Unter Freiraum wird der Raum außerhalb des Siedlungsraums verstanden. In Thüringen besteht die Chance, die vorhandene großräumige und übergreifende Freiraumstruktur zu erhalten und zu entwickeln. Es ist erforderlich, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts insgesamt und die Regenerations- und Nutzungsfähigkeit der Naturgüter für spätere Generationen zu sichern, zu erhalten und zu verbessern. Das betrifft insbesondere das Beziehungsgefüge von Boden, Wasser, Klima/Luft sowie der Pflanzen- und Tierwelt untereinander. Voraussetzung hierfür ist insbesondere auch ein sparsamer und schonender Umgang mit den Naturgütern (siehe § 1 Abs. 3 Nr. 8 ThürLPlG). Die Inanspruchnahme bzw. Nutzung von Flächen kann nur in Abstimmung mit den spezifischen Empfindlichkeiten sowie mit dem Leistungsvermögen des Naturhaushalts erfolgen.
Es gilt, den Boden in seinen ökologischen Funktionen als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen als Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, in seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie als Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung zu erhalten (siehe § 2 Abs. 2 BBodSchG). Dem Ziel der Verminderung der Flächeninanspruchnahme als eines der tragenden Elemente einer nachhaltigen Raumentwicklung ist deshalb noch größeres Gewicht beizumessen (siehe 2.4). Für Thüringen ist und bleibt es wichtig, die vorhandenen Naturgüter sinnvoll zu nutzen und zugleich zu bewahren. Landwirtschaftliche Böden sind fruchtbare und elementare Grundlage für die Nahrungsversorgung der Bevölkerung. Sie sind ein Natur-, Wirtschafts- und Kulturgut und stellen ein Vermögen von einzigartigem gesamtgesellschaftlichem Wert dar.
Etwa ein Drittel der Landesfläche Thüringens wird als Nationale Naturlandschaften erhalten und entwickelt. Nationalparke schützen Naturlandschaften, indem sie die Natur bewahren und Rückzugsgebiet für wildlebende Pflanzen und Tiere schaffen. Biosphärenreservate sind Modellregionen, in denen das Zusammenleben von Mensch und Natur beispielhaft entwickelt und erprobt wird. Naturparke bewahren und entwickeln Landschaft und Natur und unterstützen einen naturverträglichen Tourismus (siehe § 24 ff BNatschG). Mit den Naturparken Südharz, Thüringer Wald, Kyffhäuser, Thüringer Schiefergebirge/Obere Saale, Eichsfeld-Hainich-Werratel, den Biosphärenreservaten Vessertal-Thüringer Wald und Rhön sowie dem Nationalpark Hainich kann Thüringen inzwischen acht Nationale Naturlandschaften vorweisen (siehe Karte 10 u. a.).
Naturnahe Landschaftsräume haben einen besonderen Stellenwert bei der Minderung der Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre sowie der Bewältigung der Folgen des Klimawandels. Deshalb sind Erhalt, Schutz und Vernetzung von naturnahen Landschaftsräumen von besonderer Bedeutung. Boden und Vegetation speichern bedeutende Mengen an Kohlenstoff. Der Erhalt und ein weitgehender Schutz verhindern damit eine weitere Freisetzung von CO2 und Methan in die Atmosphäre und garantieren eine dauerhafte Kohlenstoffspeicherung. Darüber hinaus dienen sie der physischen und psychischen Erholung der Menschen. Eine weitgehende Vernetzung ansonsten isolierter naturnaher Landschaftsräume erhöht die Chancen für Fauna und Flora, sich durch das Angebot von Ausweichgebieten an Klimaveränderungen anzupassen. Dies trägt zum Erhalt der biologischen Artenvielfalt bei.
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG soll Raum in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen entwickelt, gesichert oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederhergestellt werden.
Erfordernisse der Raumordnung
- 6.1.1
G 1In den zeichnerisch in der Karte 10 dargestellten Freiraumbereichen Landwirtschaft und den Freiraumverbundsystemen Wald- und Auenlebensräume soll der Freiraumsicherung bzw. der Entwicklung von zusammenhängenden Freiraumbereichen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden. 2Die Durchgängigkeit der Wald- und Auenfreiraumverbundsysteme soll verbessert werden.
Begründung zu 6.1.1
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG ist der Freiraum durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden; die Flächeninanspruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen.
Der Freiraumbereich im LEP 2025 setzt sich aus den Waldgebieten, den überörtlich bedeutsamen, fachrechtlich geschützten Gebieten, insbesondere den Nationalen Naturlandschaften, den Natura-2000-Gebieten sowie den für die landwirtschaftliche Bodennutzung besonders geeigneten Gebieten zusammen und bildet somit einen landesweit zusammenhängenden Freiraumverbund als Gegenstück zu den Siedlungs-, Verkehrs- und sonstigen Infrastrukturbereichen. Die Wald- und Auenfreiraumverbundsysteme sind Teil dieses Freiraumbereichs. Der Freiraumbereich bildet zudem den Rahmen für die Ausformung in den Regionalplänen (siehe 6.1.5).
Das Freiraumverbundsystem ist nicht identisch mit dem Biotopverbundsystem nach § 21 BNatSchG, es integriert aber zahlreiche Aspekte, wie ökologische Wechselbeziehungen und Vernetzungsfunktionen. Dieses Freiraumverbundsystem, insbesondere die darin enthaltenen Wald- und Auenlebensräume, sollte das Rückgrat für eine konkrete Biotopvernetzung im Sinne eines fachplanerischen Biotopverbundsystems bilden, beispielsweise für zukünftige Landschaftsplanungen.
Der Aufbau von Verbundsystemen (siehe §§ 20 f. BNatSchG), die Berücksichtigung von Verbundachsen und Entwicklungsflächen sowie die Sicherung extensiver Nutzungsformen innerhalb des Freiraumverbundsystems sollen dem erwarteten Verlust der biologischen Vielfalt entgegenwirken. Auf diese Weise wird die Durchlässigkeit von Gebieten für gefährdete Arten gewährleistet und die Vernetzung verschiedener Lebensräume oder Habitate sichergestellt.
Grundlage für das Waldfreiraumverbundsystem ist eine Herleitung von Verbindungsflächen für Wallebensräume aus dem „Hauptnetz“ des „Wildkatzenwegeplans“ des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) und einem im Auftrag des Bundesamts für Naturschutz (BfN) im Rahmen eines Forschungsprojekts „Lebensraumkorridore“ von der Universität Kassel erstellten Konzept für Verbindungskorridore von großen Waldgebieten ab 100 km2 Größe aus der Sicht von großen waldbewohnenden Säugetieren, die im „Wiedervernetzungsprogramm“ des Bundes Eingang gefunden haben. Beide Konzepte stützen sich zudem auch gegenseitig. Da die o.g. Verbindungsflächen und Lebensraumkorridore im Kern „logische“ Ausbreitungsachsen darstellen, ist das Freiraumverbundsystem zusätzlich angemessen flächenhaft erweitert worden. Innerhalb des Freiraumverbundsystems ist der „Wildkatzenweg“ durchgängig entweder (durch Wald) gewahrt oder durch entsprechende Maßnahmen herstellbar. Maßnahmen können die Anlage von Wald oder Hecken, der Abbau von Hindernissen und die Schaffung von geeigneten Querungshilfen bezogen auf die Leitarten, wie Wildkatze, Luchs und Rothirsch, sein. Die Plausibilität wurde im Rahmen der von der TLUG beauftragten „Konzeption vordringliche Maßnahmen zur Beseitigung von Zerschneidungswirkungen von Verkehrswegen und Bauwerken im Biotopverbund (Entschneidung)“ mit geprüft.
Klimatische Veränderungen und die Zunahme von Extremereignissen haben direkten und indirekten Einfluss (über Nahrungsgrundlagen, Bodeneigenschaften, Habitateigenschaften) auf den Jahresrhythmus, die Konkurrenzfähigkeit (inter- und intraspezifische Konkurrenzverhältnisse), die Verbreitung, die Nahrungsketten und den Reproduktionserfolg von Arten. Dieses wiederum kann zu Arealverschiebungen von Arten- und Ökosystemen, Änderungen in der Zusammensetzung von Lebensgemeinschaften, Auflösung und Neubildung von Symbiosen, zur Abwanderung heimischer Arten oder Ausbreitung neuer gebietsfremder Pflanzen- und Tierarten führen.
Als das Haupthandlungsfeld für das Auenfreiraumverbundsystem haben sich in Thüringen die anthropogen stark überformten Fließgewässerabschnitte mit erheblichen Defiziten der Struktur von Sohle, Ufer und Auen gezeigt. Die Veränderungen der Struktur verhindern bei den meisten Fließgewässern auch hinsichtlich der übrigen biologischen Qualitätskomponenten das Erreichen des guten ökologischen Zustands. Hinzu kommt die fehlende Durchgängigkeit für wandernde Fließgewässerorganismen, insbesondere Fische. Diese Defizite, die ca. 90 % der Thüringer Gewässer betreffen, wirken sich neben den genannten Mängeln an den Gewässern selbst auch landesweit negativ auf die biologische Vielfalt und den Biotopverbund aus.
Die gemäß WRRL (siehe 6.4) gesetzlich erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstruktur und der Durchgängigkeit beinhalten vielfältige positive Synergieeffekte mit raumbedeutsamen Ausprägungen. Zu nennen sind hier vor allem die positiven Auswirkungen in Bezug auf die Förderung des Biotopverbunds und die Erhaltung der biologischen Vielfalt (Thüringer Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt) sowie die Verbesserung der Retention und des damit verbundenen positiven Effekts für den nachhaltigen Hochwasserschutz. Des Weiteren haben strukturreiche und durchgängige Gewässer einen positiven Einfluss auf mögliche Klimaveränderungen. Gerade Gewässer in Innenstadtbereichen sind maßgeblich prägender Bestandteil des Mikroklimas als Kaltluftentstehungsgebiete (siehe 5.1.5). Darüber hinaus führen ökologisch intakte Gewässer zu einer besseren Erlebbarkeit durch die Bevölkerung, dienen der Naherholung, erhöhen die Lebensqualität und können die touristische Entwicklung fördern. Die Maßnahmen dienen der Qualitätsverbesserung des Wassers, damit der allgemeinen Daseinsvorsorge für die perspektivische Nutzung des Lebensmittels Nr. 1 - dem Wasser - und unterstützen grundsätzlich die Nachhaltigkeitsbestrebungen der Thüringer Landesregierung.
Die Land- und Forstwirtschaft einschließlich der Fischerei als Teil des übergreifenden Freiraumbereichs erbringt derzeit etwa einen Anteil von 1,4 % an der Bruttowertschöpfung Thüringens. Die volkswirtschaftliche Bedeutung dieses Bereichs ist aber größer, da Leistungen wie Landschaftspflege, Umweltschutz und Nahrungssicherheit nur teilweise in die Bruttowertschöpfung eingehen. Darüber hinaus tragen die landwirtschaftlichen Betriebe als Teil des Wirtschaftssystems auch außerhalb der unmittelbaren landwirtschaftlichen Produktion zum Erhalt und zur Sicherung von Arbeitsplätzen, zur Einkommensverbesserung und zur wirtschaftlichen Stabilisierung im ländlich geprägten Raum bei.
Die Landwirtschaftsbereiche innerhalb des Freiraumbereichs sind im Landesmaßstab gekennzeichnet einerseits durch Gunstlagen für Ackerbau und Spezialkulturen sowie durch einen überdurchschnittlichen Anteil der Landwirtschaft am gesamtwirtschaftlichen Ergebnis und eine im Landesmaßstab überdurchschnittliche Bedeutung der standortgebundenen landwirtschaftlichen Nutztierhaltung. In diesen Räumen sind Bewahrung und Mehrung der Bodenfruchtbarkeit vordringlich (siehe 6.2.2).
- 6.1.2
G 1Für raumbedeutsame naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie forstrechtliche Ausgleichsaufforstungen sollen bevorzugt Flächen aus den landesweiten Flächenpools, aus bauleitplanerischen Ökokonten sowie Maßnahmen aus den Plänen nach § 82 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) genutzt werden. 2Rückbau von Versiegelungen und Renaturierung von Brachflächen sowie eine Lenkung zur Verbesserung der Vernetzung in Wald- und Auenfreiraumverbundsystemen soll der Neuausweisung von Kompensationsflächen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen vorgezogen werden.
Begründung zu 6.1.2
Im Rahmen der Planung von Baugebieten und Verkehrswegen im bisherigen Außenbereich sind nach geltendem Naturschutzrecht grundsätzlich Maßnahmen zur Kompensation der Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds vorzusehen. Soweit für derartige Vorhaben die Änderung von Wald in eine andere Nutzungsart erforderlich ist, sind gemäß ThürWaldG funktionsgleiche Ausgleichsaufforstungen notwendig. Diese Kompensation kann auch durch Maßnahmen außerhalb des Plangebiets und eventuell zeitlich vorlaufend erfolgen. Großräumig angelegte Kompensationsmaßnahmen bieten eine höhere ökologische Wirksamkeit und sind wirtschaftlicher umzusetzen. Für diese Kompensationsmaßnahmen sind die im LEP 2025 vorgesehenen Wald- und Auenfreiraumverbundsysteme (siehe 6.1.1 und Karte 10) aufgrund ihrer übergreifenden und vernetzenden Funktion besonders geeignet.
Der Begriff Flächenpool wird für einen Flächen- und Maßnahmenpool verwendet, der Flächen für Kompensationsmaßnahmen bereithält, die späteren Eingriffen zugeordnet werden und mehrere Teilflächen und Maßnahmenbereiche umfassen sowie unterschiedliche Aufwertungsmöglichkeiten beinhalten können.
Der Ausdruck „raumbedeutsame naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ macht deutlich, dass für kleinteiligere naturschutzfachliche Maßnahmen nicht bevorzugt auf Flächenpools orientiert werden sollte, beispielsweise um die Kompensation im räumlichen Zusammenhang mit dem Eingriff zu ermöglichen.
Aufgrund der räumlich differenzierten Wachstumsdynamik in Thüringen und der Tatsache, dass die großen Infrastrukturprojekte weitgehend abgeschlossen sind, werden zukünftig nur noch in geringerem Umfang als bisher Eingriffe erwartet, so dass die sachgerechte Konzentration von Kompensationsmaßnahmen eine größere Bedeutung erlangt.
- 6.1.3
G Der Grenzstreifen entlang der ehemaligen innerdeutschen Grenze (Grünes Band) soll als durchgängiges Freiraumstrukturelement erhalten und im Sinne einer überregionalen Vernetzung weiterentwickelt, die Potenziale des Grünen Bands sollen auch für den umwelt- und naturverträglichen Tourismus nutzbar gemacht werden.
Begründung zu 6.1.3
Der Grenzstreifen ist ein historisches Relikt der deutschen Teilung. Die Durchgängigkeit als Folge seiner einstigen Funktion umfasst nicht nur den ehemaligen Grenzverlauf in Deutschland, sondern zieht sich von Norden nach Süden quer durch ganz Europa. Das Grüne Band ist Teil des Nationalen Naturerbes Deutschlands und des Verbundsystems European Green Belt in Thüringen. Thüringen hat mit 763 km den längsten Abschnitt am Grünen Band in Deutschland. Die wertvollsten Bereiche im Grünen Band (rund 30% der Fläche) 1.330 ha Naturschutzgebiete, 580 ha Natura 2000-Gebiete, 19 ha Naturdenkmale sind Bestandteile von größeren Schutzgebieten. Die Naturschutzgroßprojekte „Grünes Band Eichsfeld-Werratal“ und „Grünes Band Rodachtal-Lange Berge-Steinachtal“ dienen auch der Regionalentwicklung. Extensive Landbewirtschaftung in Ergänzung mit Maßnahmen der Landschaftspflege stellen die Bausteine einer nachhaltigen Biotopentwicklung und -verbesserung dar. Der Freistaat Thüringen unterstützt damit die weitere Verbesserung des Biotopverbundsystems European Green Belt.
Nach dem weitgehenden Rückbau der Grenzsicherungsanlagen und bedingt durch die relative Störungsarmut ist dieses Gebiet zu einem wertvollen Rückzugs- und Regenerationsraum vieler bedrohter Tier- und Pflanzenarten geworden. Gleichzeitig besteht ein Interesse an der ökonomischen Inwertsetzung, insbesondere durch die Wiederaufnahme der Landbewirtschaftung und die touristische Vermarktung (siehe 4.4.1). Das herausragende Qualitätsmerkmal dieses Gebiets ist die Durchgängigkeit sowohl für den Biotopverbund (siehe §§ 20 f. BNatSchG) als auch für mögliche freizeitbezogene Nutzungen, weil unterschiedlichste Räume miteinander vernetzt werden und durch diese Vernetzung Synergieeffekte verbunden mit einer Wertsteigerung für die jeweiligen Funktionen oder Nutzungen erzeugt werden können. Die Basis dafür ist, dass der Verbund als Wesensmerkmal dieses besonderen Freiraumstrukturelements erhalten bleibt und die weitere Entwicklung auf eine funktionale Stärkung im Sinne einer überregionalen Vernetzung orientiert wird. Eine wichtige Voraussetzung zur Sicherung dieser Entwicklung wurde durch die Übertragung bundeseigener Flächen an die Stiftung Naturschutz Thüringen geschaffen.
- 6.1.4
G Die zeichnerisch in der Karte 10 dargestellten unzerschnittenen verkehrsarmen Räume (UZVR) sollen erhalten, Beeinträchtigungen und weitere Zerschneidungen sollen vermieden werden.
Begründung zu 6.1.4
Große zusammenhängende Räume mit geringer Fragmentierung, Zerschneidung und Verlärmung durch Siedlungs- und Verkehrsflächen stellen eine endliche Ressource dar und können, wenn überhaupt, dann nur mit hohem Aufwand wieder hergestellt werden. Die Freiraumzerschneidung ist mittlerweile zu einem der wesentlichsten Beeinträchtigungsfaktoren einer ökologisch intakten Umwelt in Deutschland geworden. Die Ausweisung neuer Bauflächen für Gewerbe und Wohnen, der Neu- und Ausbau von Straßen und anderer Infrastruktur sowie der stetig wachsende Verkehr führen zum Verlust, zur Verkleinerung und zunehmenden Zerschneidung der Natur- bzw. Lebensräume, insbesondere von Tierarten mit hohem Raumbedarf und großer Störempfindlichkeit. Unzerschnittene verkehrsarme Räume sind auch in der Lage, andere Naturhaushaltsfunktionen, wie Grundwasserakkumulation oder natürliche Bodenfunktionen abzudecken. In unmittelbarer Nähe von städtischen Ballungsgebieten können sich unzerschnittene verkehrsarme Räume zudem durch Luftzirkulation und Luftaustausch positiv auf das Siedlungsklima auswirken. Auch für das Naturerleben ist es wichtig, Räume zu erhalten, die großflächig unzerschnitten und nicht verlärmt sind (siehe § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG und § 1 Abs. 3 Nr. 9 ThürLPlG). Sie sind ein wesentlicher Prüfstein für eine nachhaltige Entwicklung. Der Verlust von unzerschnittenen Räumen ist zumindest in der Summe auf lange Zeiträume gesehen nicht reversibel.
Die unzerschnittenen verkehrsarmen Räume sind in der Karte 10 dargestellt. Als Zerschneidungsgeometrie werden die Vorgaben des UMK-Nachhaltigkeitsindikators 10 „Landschaftszerschneidung“ genutzt, der Bestandteil des durch die Umweltministerkonferenz beschlossenen offiziellen umweltbezogenen Nachhaltigkeitsindikatorensatzes ist. Mittels Verschneidungen von digitalen Geodaten wurden für den Landesmaßstab des LEP die größten UZVR über 100 km2 berechnet. Der Ermittlung der UZVR liegen die Geometriedaten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems (ATKIS®), Digitales Landschaftsmodell 1:25.000 (DLM 25), zugrunde. Als Abgrenzungskriterien wurden folgende Parameter herangezogen:
- -
Alle Siedlungsflächen,
- -
alle Straßen ab einer Verkehrsstärke von 1.000 Kfz/24 Std,
- -
zweigleisige Bahnstrecken und eingleisige elektrifizierte (nicht stillgelegt),
- -
Flughäfen.
Tunnel ab einer Länge von 1000 m wurden nicht als zerschneidende Elemente berücksichtigt.
Vorgaben für die Träger der Regionalplanung
- 6.1.5
V 1In den Regionalplänen sind bevorzugt innerhalb der Freiraumverbundsysteme Wald- und Auenlebensräume, der unzerschnittenen verkehrsarmen Räume, des Grünen Bands, der Natura-2000-Gebiete, der Nationalen Naturlandschaften sowie der Waldgebiete Vorrang- und Vorbehaltsgebiete „Freiraumsicherung“ als multifunktionale Freiraumkategorien zur Sicherung des Freiraums als Naturerbe und zur Entwicklung zusammenhängender Freiräume auszuweisen. 2Die Entwicklungskorridore dürfen nur in Anspruch genommen werden, sofern übergeordnete Belange dies erforderlich machen.
Begründung und Hinweise zur Umsetzung zu 6.1.5
Bei den Vorrang- und Vorbehaltsgebieten „Freiraumsicherung“ handelt es sich um eine multifunktionale Freiraumkategorie, in die verschiedene Fachaspekte integriert werden. Die im LEP enthaltenen, fachübergreifend bedeutsamen Freiraumbereiche (siehe 6.1.1, 6.1.3, 6.1.4) sowie sonstige großräumige rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete sind vor allen anderen Landesteilen für die Aufnahme als Vorrang- und Vorbehaltsgebiet „Freiraumsicherung“ geeignet.
Kriterien für die Bestimmung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete „Freiraumsicherung“ durch die Regionalplanung zur Sicherung ihrer schutzorientierten Funktionen sind
- -
besondere natürliche Bodenfunktionen bzw. schutzwürdige Böden,
- -
besondere Waldfunktionen,
- -
für die Trinkwasserversorgung bedeutsame Grund- und Oberflächengewässer,
- -
naturnahe Gewässerlandschaften,
- -
hohe Klimawirksamkeit,
- -
besondere Bedeutung für die Erhaltung und Entwicklung der Tier- und Pflanzenwelt sowie die Landschaftspflege,
- -
besonders zu schützende bzw. zu verbessernde Gewässer und deren Auen.
Eine Differenzierung der multifunktionalen Raumnutzungskategorie mit entsprechend differenzierten Zielen der Raumordnung ist nicht möglich. Eine monofunktionale Ausrichtung durch Teilziele in Verbindung mit der konkreten räumlichen Zuordnung mittels Unterteilung der Vorranggebiete „Freiraumsicherung“ ist nicht Gegenstand des Arbeitsauftrags. Eine tabellarische Übersicht in der Begründung mit einer Charakterisierung der einzelnen Gebiete sowohl bei Vorrang- als auch bei Vorbehaltsgebieten kann allerdings sinnvoll sein.
Zur Inwertsetzung der Entwicklungskorridore (siehe 4.2.3) ist es erforderlich, die räumlichen Entwicklungsmöglichkeiten unabhängig von den bereits raum- und/oder bauleitplanerisch gesicherten Flächen für Vorhaben im Bereich Gewerbe/Industrie, Infrastruktur/Energie, Wohnen sowie Freizeit auch tatsächlich freizuhalten. Eine unverhältnismäßige Festsetzung von Vorranggebieten, die die Standortgunst beeinträchtigen, würde den Entwicklungspotenzialen entgegenstehen.
- 6.1.6
V 1In den Regionalplänen können Vorbehaltsgebiete „Freiraumpotenzial“ für eine abgestimmte und gezielte Aufwertung der Freiraumstruktur ausgewiesen werden. 2Die Vorbehaltsgebiete können mit einer besonderen raumordnerischen Zweckbestimmung versehen werden.
Begründung und Hinweise zur Umsetzung zu 6.1.6
Die Vorbehaltsgebiete „Freiraumpotenzial“ dienen der freiraumstrukturellen Aufwertung sowie dem Ausgleich von Beeinträchtigungen im Rahmen eines integrierten und ganzheitlichen Planungsansatzes. Landes- und Regionalplanung werden dadurch in die Lage versetzt, Planungen mit Eingriffsfolgen Gebieten für Aufwertungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen gegenüberzustellen. Es handelt sich um überörtlich bedeutsame Freiraumbereiche, für die aufgrund besonderer Potenziale, hoher Nutzungsanforderungen oder starker Beeinträchtigungen ein fachübergreifender Sanierungs- und Aufwertungsbedarf besteht. Damit kann zudem der Verbund von Biotopen unterstützt werden. Die Vorbehaltsgebiete können auch der Bewältigung der Folgen des Klimawandels dienen (siehe 5.1).
Auf der Grundlage eines regionalen Gesamtkonzepts kann es sich dabei einerseits um Brach- oder Konversionsflächen (siehe 2.4.2), um ehemals bergbaulich genutzte Bereiche, Halden, Deponien, sonstige stark baulich bzw. infrastrukturell geprägte Bereiche oder um Standorte im räumlichen bzw. funktionalen Zusammenhang mit derartigen Gebieten handeln. Andererseits können Standorte einbezogen werden, die erst durch eine vorgesehene raumbedeutsame Maßnahme oder Planung einer gezielten Aufwertung des Freiraums bedürfen.
Bei den Vorbehaltsgebieten „Freiraumpotenzial“ handelt es sich um eine multifunktionale und vorhabenorientierte Freiraumkategorie. Mit der raumordnerischen Zweckbestimmung können gezielt Planungen und Maßnahmen angestoßen werden, wie z.B. eine Brachflächenrenaturierung, Waldmehrung, Biotopaufwertung und Biomassenutzung. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen können gezielt in diesen Gebieten umgesetzt werden. Durch die Zweckbestimmung Waldmehrung ist es beispielsweise möglich, Aufforstungen zu befördern und zu lenken. Beispielsweise können Waldneuanlagen besondere Bedeutung im Hinblick auf die Vernetzung von Waldlebensräumen und die Erhaltung der biologischen Vielfalt im Wald gewinnen. Schutzwirkungen infolge neuangelegter Wälder entfalten sich durch die gezielte Flächenauswahl besser. Die Steigerung des Waldanteils in waldarmen Regionen hat u. a. positive Auswirkungen auf das Landschaftsbild, den Bodenschutz und damit für die Landwirtschaft selbst sowie den Biotopverbund (Trittsteinbiotope) und damit für den Natur- und Artenschutz. Gezielte Waldmehrungsmaßnahmen können auch zur Konfliktvermeidung in Bezug auf Infrastrukturmaßnahmen (z.B. Windenergie) beitragen.
Nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB können die Darstellungen und Festsetzungen für Ausgleichsmaßnahmen und -flächen „auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs“ erfolgen. Es kann somit innerhalb eines Plangebiets ein größerer Zusammenhang zwischen Darstellungen und Festsetzungen von regionalplanerischen Maßnahmen und Planungen mit deren Ausgleich in Form der Vorbehaltsgebiete „Freiraumpotenzial“ hergestellt werden. Größere zusammenhängende Ausgleichsflächen und -maßnahmen können so mehreren dargestellten und festgesetzten Flächen mit Eingriffsfolgen zugeordnet werden (sog. Sammelausgleichsflächen oder -maßnahmen). Aus der auf Einzelvorhaben bezogenen Betrachtungsweise der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung eröffnet sich der Regionalplanung auf diese Weise die Möglichkeit, ein regionalplanerisches Gesamtkonzept für den Planbereich auch hinsichtlich der Zuordnung von Gebieten und Planungen mit Eingriffsfolgen und Gebieten für Ausgleichsmaßnahmen zu entwickeln.
Mit den Vorbehaltsgebieten „Freiraumpotenzial“ können Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Vorgriff auf Eingriffe bevorratet werden, auch wenn der Zeitpunkt der Realisierung der Eingriffe noch nicht genauer bestimmbar ist. Die Entscheidung darüber, welche der Vorbehaltsgebiete „Freiraumpotenzial“ und in welchem Umfang diese für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommen werden, sind in der Regel erst im Zuge der konkreten kommunalen oder fachlichen Planung abschließend zu treffen.
6.2 - Land- und Forstwirtschaft
6.2
Land- und Forstwirtschaft
Leitvorstellung
- 1.
Land- und Forstwirtschaft sollen für die Produktion und Verarbeitung von qualitativ hochwertigen, gesunden Nahrungsmitteln und nachwachsenden Rohstoffen als wettbewerbs- und leistungsfähige, den ländlich strukturierten Raum prägende Wirtschaftszweige erhalten und entwickelt werden.
- 2.
Land- und Forstwirtschaft sollen wichtige Beiträge zur Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaften, zur Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen, des Klimaschutzes sowie zur Schaffung von Angeboten für Freizeit und Erholung leisten.
- 3.
1Die besondere Bedeutung der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung soll für Wertschöpfung und Arbeit in ländlich geprägten Räumen erhalten bleiben. 2Die vorhandenen Tierbestände sollen gesichert und unter Berücksichtigung der Naturkreisläufe regional ausgewogen gesteigert werden.
- 4.
Im Rahmen der aktiven Kulturlandschaftsgestaltung und Kulturlandschaftspflege sollen naturbetonte Strukturelemente der Agrarräume erhalten bzw. wieder eingebracht werden.
- 5.
1Der Wald soll in seiner Fläche und räumlichen Verteilung erhalten werden. 2Die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes sollen durch eine leistungsfähige, nachhaltige und multifunktionale Forstwirtschaft gesichert und entwickelt werden.
Hintergrund
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG sollen die räumlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten. Für die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion sollen die räumlichen Voraussetzungen erhalten und geschaffen werden (siehe auch § 1 Abs. 3 Nr. 15 ThürLPlG).
Etwa die Hälfte der Thüringer Landesfläche wird gegenwärtig landwirtschaftlich genutzt. Die multifunktionale Landwirtschaft erfüllt dabei vielfältige Aufgaben, angefangen von der Erzeugung gesunder und hochwertiger Nahrungsmittel, über die Bereitstellung von nachwachsenden Rohstoffen und biogener Energie bis hin zur Kulturlandschaftspflege und zu gezielten Leistungen im Naturschutz. Über die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen und Wertschöpfung sowie die enge Verknüpfung mit Unternehmen des vor- und nachgelagerten Bereichs ist die Landwirtschaft ein wichtiger Wirtschaftsfaktor in ganz Thüringen.
Die natürlichen Standortbedingungen wie Höhenlage, Niederschlag und mittlere Jahrestemperatur sind in Thüringen regional sehr differenziert. Gute Böden, d. h. Gunstlagen für den Ackerbau und für Spezialkulturen (z.B. Gemüsebau, Arznei- und Gewürzpflanzen), sind im Thüringer Becken und im Altenburger Land zu finden. In den wesentlichen Parametern verfügen der Landkreis Sonneberg, mit Ausnahme der Talauen des Sonneberger Unterlands, über die ungünstigsten und der Kreis Sömmerda über die günstigsten Voraussetzungen für die landwirtschaftliche Produktion. Erhebliche Unterschiede existieren auch in der Relation zwischen Acker- und Grünland. Während auf den bevorzugten Ackerstandorten des Thüringer Beckens und im Altenburger Land etwa 4 % als Wiesen und Weiden genutzt werden, sind es im Thüringer Wald und der Rhön zwischen 50 und 100 %.
Die Thüringer Landwirtschaft verfügt bereits über eine hochproduktive Tierhaltung, allerdings ist ein langjähriger Trend des Rückgangs der Tierbestände zu beobachten. Gegenüber der Vorwendezeit wurden in der Thüringer Landwirtschaft die Tierbestände in etwa halbiert. Bezogen auf die Fläche halten Thüringer Landwirte nur 62 % der Tiere gemessen am Bundesdurchschnitt. Selbst bei einer Erweiterung des Tierbestands ist in Thüringen eine optimale und umweltverträgliche Rückführung der organischen Dünger in den Stoffkreislauf Boden-Pflanze-Tier-Boden problemlos gewährleistet.
Nur wettbewerbsfähige Unternehmen vor Ort können nachhaltig Arbeitsplätze schaffen und erhalten. Der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung kommt in diesem Zusammenhang eine besondere Rolle zu, da über den Stoffkreislauf Boden-Pflanze-Tier-Boden die pflanzlichen Erzeugnisse von den Tieren veredelt werden. Die erzeugten tierischen Ausgangsprodukte werden dann zu Lebensmitteln weiterverarbeitet.
Immer modernere tier- und umweltgerechte Haltungsverfahren in der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung bieten dabei die Möglichkeit sowohl steigenden ökologischen als auch ökonomischen Anforderungen gerecht zu werden. Erst über diese Stufe der tierischen Veredlung ist eine deutliche Erhöhung der Wertschöpfungstiefe in der Landwirtschaft möglich. Damit einher geht die Sicherung dringend benötigter Arbeitsplätze im ländlich geprägten Raum in Thüringen. Die Akzeptanz bei der Bevölkerung für die Notwendigkeit des Aufbaus moderner Stallanlagen ist dabei Voraussetzung, um die genannten Kreisläufe „Boden-Pflanze-Tier-Boden“ gestalten zu können. Heute kommt der Landwirtschaft darüber hinaus eine wachsende Rolle bei der Erzeugung nachwachsender Rohstoffe und deren stofflicher und energetischen Nutzung zu. Über Biogasanlagen wird zum Beispiel aus pflanzlichen Produkten und Gülle sowohl Strom als auch Wärme erzeugt. Dabei kann die Geruchsbelästigung der in der Biogasanlage aufbereiteten Gülle deutlich verringert werden.
Der Wald im Freistaat Thüringen ist eine unverzichtbare Lebensgrundlage mit vielfältigen Wirkungen und Leistungen. Nach wie vor sind die gesellschaftlichen Anforderungen an den Wald zahlreich; der Begriff „Multifunktionalität“ spielt dabei eine zentrale Rolle. Alle Waldbesitzarten, insbesondere der öffentliche Wald, leisten angemessene Beiträge zur Erfüllung der Erholungsfunktion. Dies beinhaltet die dauerhafte Öffnung des Waldes für Waldbesucher in einem Kernwegenetz. Dabei sind die wechselseitigen Einflüsse des Klimaschutzes, der Artenvielfalt, des Biotopschutzes, des Wildruheraums und der gleichrangigen Nutz- und Schutzfunktionen zu berücksichtigen. Beim Ausgleich von Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes ergeben sich zunehmend Interessenskonflikte. Zugleich steigt die Gefährdung für den Wald und seine Funktionen durch die Auswirkungen der Klimaänderung und die Landschaftszerschneidung sowie die weltweite Industrialisierung mit einem stark steigenden Rohstoff- und Energieverbrauch und einer damit verbundenen Umweltbelastung. Die nachhaltige, naturnahe Bewirtschaftung der Wälder integriert alle Waldfunktionen. Das beinhaltet die Sicherung der Lebensräume heimischer Tier- und Pflanzenarten, der Rohstoffressourcen, der Erholungsfunktion sowie der positiven Wirkungen des Waldes auf Klima, Boden, Wasser und Atmosphäre.
Jeder Wald ist Rohstoffquelle, ökologischer Schutz-, Ausgleichs- und Regenerationsraum und kann der Erholung dienen. Wälder prägen die Freiraumstruktur in besonderem Maße und haben besondere Bedeutung für das globale Klima als CO2-Senke, den Wasserhaushalt und die Sicherung der biologischen Vielfalt. Der globale vom Menschen verursachte Klimawandel beeinträchtigt zukünftig immer stärker die Leistungsfähigkeit der Waldökosysteme in Thüringen. Direkte und indirekte Auswirkungen des Klimawandels stellen Gefahren für die Wälder, deren Arten- und Bestandsgefüge und damit auch für deren vielfältige Funktionen dar.
Die Etablierung, Förderung und Erhaltung struktur- und artenreicher, stabiler und damit risikoärmerer Mischwälder in Thüringen verbessert die Widerstandskraft der Wälder und das natürliche Anpassungsvermögen der Bäume und Bestände an sich ändernde Klimabedingungen. Dies dient unter Einbeziehung von Substitutionseffekten des nachhaltig genutzten Rohstoffs/Energieträgers Holz auch der langfristigen Sicherung einer möglichst hohen Kohlenstoff-Senkenkapazität unserer Wälder als wichtigem Beitrag zum Klimaschutz.
Bezüglich der Kohlenstoffbindung ist Wald die günstigste Landnutzungsform. Er bindet mehr Kohlenstoff als Grünland. Ackerland und entwässertes bzw. genutztes Moor produzieren sogar CO2. Genutztes Holz bindet CO2 für Jahrzehnte, wenn es beispielsweise zu Bauholz, Möbeln oder Papier verarbeitet wird. Die Verbrennung des Holzes erfolgt CO2-neutral, da die gleiche Menge an gespeichertem CO2 wieder freigesetzt wird, die ursprünglich aus der Luft über den Prozess der Photosynthese dort gebunden wurde.
Erfordernisse der Raumordnung
- 6.2.1
G Insbesondere für die Landwirtschaft besonders geeignete Böden sollen als Produktionsgrundlage bewahrt und die Fruchtbarkeit der Böden erhalten werden.
- 6.2.2
G In den zeichnerisch in der Karte 10 dargestellten Freiraumbereichen Landwirtschaft soll der landwirtschaftlichen Bodennutzung bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden.
Begründung zu 6.2.1 und 6.2.2
Landwirtschaft ist prägende wirtschaftliche Aktivität in Thüringen und unabdingbar an den Freiraum gebunden. Die Landwirtschaft ist zusammen mit der Forstwirtschaft der bedeutendste Freiraumnutzer und erbringt in allen Teilräumen unverzichtbare Leistungen zur Stärkung und nachhaltigen Entwicklung, insbesondere des ländlich geprägten Raums. Sie erbringt als Hauptakteur im Bereich der Kulturlandschaftsgestaltung und der Kulturlandschaftspflege unentbehrliche externe Leistungen für die Gesellschaft zur langfristigen Sicherung der ökologischen Funktionsfähigkeit unseres Naturhaushalts.
Die Freiraumbereiche Landwirtschaft sind im Landesmaßstab gekennzeichnet einerseits durch Gunstlagen für Ackerbau und Spezialkulturen sowie durch einen überdurchschnittlichen Anteil der Landwirtschaft am gesamtwirtschaftlichen Ergebnis und eine im Landesmaßstab überdurchschnittliche Bedeutung der standortgebundenen landwirtschaftlichen Nutztierhaltung. In diesen Räumen sind Bewahrung und Mehrung der Bodenfruchtbarkeit vordringlich.
Grundlage für die Freiraumbereiche Landwirtschaft sind im Bereich landwirtschaftliche Bodennutzung Böden mit einer guten Nutzungseignung (Nutzungseignungsklasse 4 bis 7). Daneben wurden folgende Kriterien herangezogen:
- -
Traditionelle strukturbestimmende Standorte von Dauerkulturen,
- -
regional bedeutsame traditionelle Anbaugebiete von regional typischen Kulturen,
- -
Futterflächen in unmittelbarer Umgebung großer Rinderanlagen,
- -
Wechselflächen für den Vermehrungsanbau,
- -
Viehbestand,
- -
landwirtschaftliche Bruttowertschöpfung,
- -
Anteil der landwirtschaftlichen Bruttowertschöpfung an der gesamten Bruttowertschöpfung des Gebiets,
- -
geförderte immobile Investitionen (Investitionen),
- -
landwirtschaftliche Arbeitsplätze (Arbeitsplätze),
- -
Anteil landwirtschaftlicher Arbeitsplätze an der Gesamtzahl der Arbeitsplätze des Gebiets (Anteil Arbeitsplätze).
Bei den Freiraumbereichen Landwirtschaft handelt es sich nicht um gebietsscharfe Festlegungen im Widerspruch zu vorhandenen oder genehmigten Siedlungsflächen oder beabsichtigten flächenbezogenen Planungen, sondern um den räumlichen Ausdruck der Bedeutung der Landwirtschaft in Thüringen.
- 6.2.3
G Eine Steigerung des Viehbestands soll regional ausgewogen angestrebt werden.
Begründung zu 6.2.3
Der Viehbestand ist wichtige Voraussetzung für die Erhaltung und Optimierung regionaler Stoffflüsse und der regionalen Wertschöpfung in Thüringen. Die Tierbestände in Thüringen sind rückläufig und haben sich gegenüber der Vorwendezeit etwa halbiert. Dieser Trend hält nach wie vor an. Neben der Bedeutung für Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen und Wertschöpfung in der Region und der Erreichung eines höheren Selbstversorgungsgrades mit tierischen Erzeugnissen aus heimischer Produktion hat die Tierhaltung, insbesondere für die regionalen Stoffkreisläufe, herausragende Bedeutung. Anfallende Wirtschaftsdünger, d. h. Fest- und Flüssigmist, stellen auf Grund ihres Nährstoffgehalts Wertstoffe dar, die bei Einhaltung der Auflagen des Fachrechts umweltverträglich verwertbar sind.
Neu errichtete Ställe ermöglichen verbesserte Arbeitsbedingungen für die Menschen und tier- und umweltgerechtere Verfahrenslösungen gegenüber alten Produktionsstätten. Neubauten von Stallanlagen genügen daher generell erhöhten Standortansprüchen.
Vorgaben für die Träger der Regionalplanung
- 6.2.4
V 1In den Regionalplänen sind innerhalb der Freiraumbereiche Landwirtschaft Vorrang- und Vorbehaltsgebiete „landwirtschaftliche Bodennutzung“ auszuweisen. 2Vorrang- und Vorbehaltsgebiete „landwirtschaftliche Bodennutzung“ dürfen in den Entwicklungskorridoren nur dann ausgewiesen werden, sofern übergeordnete Belange dies erforderlich machen.
Begründung und Hinweise zur Umsetzung zu 6.2.4
Als Grundlage für die Vorrang- und Vorbehaltsgebiete „landwirtschaftliche Bodennutzung“ sollen einerseits Böden mit einer guten Nutzungseignung sowie nachfolgende prägende Kriterien herangezogen werden:
- -
Traditionelle strukturbestimmende Standorte von Dauerkulturen,
- -
regional bedeutsame traditionelle Anbaugebiete von regional typischen Kulturen,
- -
Futterflächen in unmittelbarer Umgebung großer Rinderanlagen,
- -
Wechselflächen für den Vermehrungsanbau,
- -
Viehbestand,
- -
landwirtschaftliche Bruttowertschöpfung.
Um die vielfältigen Funktionen, welche die an die Bodennutzung zwingend gebundene landwirtschaftliche Urproduktion heute erfüllt, auch künftig erfüllen zu können, müssen auch in der Zukunft Gebiete in einem ausreichenden Flächenumfang landwirtschaftliche Produktion ermöglichen. Die konkrete Ausgestaltung von Handlungsspielräumen für wirtschaftliche Aktivitäten, die auf die Nutzung des Freiraums angewiesen sind, ist eine der zentralen Herausforderungen der Regionalplanung.
Bei den Entwicklungskorridoren handelt es sich um Räume entlang leistungsfähiger Verkehrsverbindungen mit einer besonderen Standortgunst (siehe 4.2).
- 6.2.5
V In den Regionalplänen können Vorbehaltsgebiete „Standorträume landwirtschaftliche Nutztierhaltung“ für überörtlich bedeutsame Standorte der Tierhaltung ausgewiesen werden.
Begründung und Hinweise zur Umsetzung zu 6.2.5
Die Standorträume stellen eine sachliche Ergänzung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete „landwirtschaftliche Bodennutzung“ dar. In Anbetracht des in Thüringen im Vergleich zum Bundesdurchschnitt geringen regionalen Viehbesatzes (Großviehbesatz pro 100 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche) und des daraus resultierenden geringen Anfalls an organischem Wirtschaftsdünger kommt der Steigerung der Besatzdichte in bestimmten Regionen durch neue Tierhaltungsanlagen - hier auch durch solche ohne explizite Flächenbindung - eine erhebliche Bedeutung hinsichtlich der Sicherung einer ausgewogenen Nährstoffversorgung der Böden, der Verbesserung der Humusversorgung und damit des Erhalts der Bodenfruchtbarkeit auch im Sinne einer nachhaltigen Wirtschaftsweise in diesen Regionen zu.
Bei der Bestimmung der Suchräume für Anlagenstandorte sollen solche Gebiete ausgegrenzt werden, in denen aufgrund der vorherrschenden Nutzung (z.B. Wohngebiete) oder umweltspezifischer Gefährdungen (z.B. Überschwemmungsgebiete) keine Bebauung zulässig ist, wo die Wahrscheinlichkeit für umweltspezifische Konflikte erhöht ist (z.B. FFH-Gebiete und umliegende Schutzbereiche) oder wo spezifische örtliche Verhältnisse die Eignung als Anlagenstandort stark einschränken (z.B. Standorte ohne Straßenanbindung oder Standorte mit starker Hangneigung).
Der Stoffkreislauf Boden-Pflanze-Tier-Boden ist ein wichtiges Element zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit. In der Gesamtbilanz darf die Förderung der Tierhaltung nicht zu einer Eutrophierung von Böden und Gewässern führen.
Die Ausweisung von entsprechenden Vorbehaltsgebieten in den Regionalplänen darf insofern nicht zu einer Konzentration von Tierhaltungsanlagen führen, was neben einer stärkeren Gefahr für die Schutzgüter Boden und Wasser zu einer Belastung der Einwohner dieser Räume führen kann. Die Gesamtzahl der Tierplätze aller Tierhaltungsanlagen einer Region muss sich an der überbetrieblich betrachteten Aufnahmekapazität der Böden dieser Region orientieren. Für alle entsprechenden Planungen werden eine kontinuierliche und transparente Kommunikation mit der örtlichen Bevölkerung sowie eine langfristig verlässliche Sicherung der verträglichen Reststoffausbringung auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen notwendig sein.
6.3 LEntwPrgV TH 2014
6.3
Rohstoffe
Leitvorstellung
- 1.
1Primäre Ressourcen sollen einerseits effizient eingesetzt und andererseits bestmöglich durch sekundäre Rohstoffe im Rahmen einer wirksamen Kreislaufwirtschaft substituiert werden. 2Dabei ist die Entwicklung neuer Technologien und Instrumente zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für das Recycling von großer Bedeutung.
- 2.
Die bedarfsgerechte Versorgung der thüringischen Wirtschaft mit Steine- und Erden-Rohstoffen, Industriemineralen und Energierohstoffen und der aus Thüringen zu erbringende angemessene Beitrag zur Rohstoffversorgung in Deutschland soll durch die Erhaltung der Verfügbarkeit der vorhandenen Rohstoffpotenziale nachhaltig gestaltet werden.
- 3.
Mineralische Rohstoffpotenziale sollen sowohl mittelfristig für eine bedarfsgerechte und möglichst verbrauchernahe Rohstoffgewinnung zur Verfügung stehen als auch langfristig für eine nachhaltige Rohstoffversorgung zukünftiger Generationen gesichert werden.
Hintergrund
Für die Herstellung von Sekundärrohstoffen, die für eine Substitution der in Thüringen in Gewinnung stehenden primären mineralischen Rohstoffe in Betracht kommen, sind die Abfallgruppen Bauschutt und Straßenaufbruch geeignet. Bereits jetzt werden diese recyclingfähigen Materialien zu einem sehr hohen Anteil einer Nutzung zugeführt. So ergab sich für 2008 eine Wiederverwendungsquote von 82,2 % (siehe Landesabfallwirtschaftsplan). Ein nicht unerheblicher Teil des verbleibenden Materials wird unaufbereitet im Bergbau (zur Rekultivierung von Kalihalden) und im Deponiebau verwendet, so dass sich diese Reserve an Sekundärrohstoffen noch weiter reduziert. Primäre mineralische Rohstoffe, für die eine Substitution durch Sekundärrohstoffe in Betracht kommt, sind Kiessand, Hartgesteine sowie Kalksteine zur Herstellung von Schotter und Splitt sowie Gips.
Ausgehend vom bereits hohen Wiederverwendungsgrad bei den genannten Abfallgruppen und aufgrund der für diese erwarteten rückläufigen Entwicklung des Aufkommens bis 2025 lässt sich folgern, dass in Zukunft keine nennenswert erhöhte Substitution von Primärrohstoffen durch Sekundärprodukte möglich ist. Zudem können sich ändernde Rahmenbedingungen den Einsatz von Sekundärprodukten erschweren. Es ist daher von Bedeutung, durch die Entwicklung neuer Technologien und Instrumente einen Beitrag zu leisten, die Recyclingquote auf einem hohen Niveau zu halten.
Eine Senkung des Verbrauchs von Primärrohstoffen ist bei den in Thüringen gewinnbaren Rohstoffarten nur in unwesentlichem Maße möglich und mit den Instrumenten der Raumplanung nicht beeinflussbar. Aufgabe der Raumordnung ist daher die Sicherung der Verfügbarkeit der mineralischen Rohstoffpotenziale für eine bedarfsgerechte und möglichst verbrauchernahe Rohstoffgewinnung. In Ermangelung eines Rohstoffsicherungsgesetzes steht in Deutschland für die Sicherung der Rohstoffgewinnung als wesentliche gesetzliche Grundlage nur das Raumordnungsgesetz zur Verfügung (siehe § 2 Abs. 2 Nr. 4 ROG). Der landes- und regionalplanerischen Rohstoffsicherung kommt daher eine grundlegende Bedeutung bei der mittel- bis langfristigen Versorgung des Landes mit elementaren Grundstoffen und damit der Bauwirtschaft und der Industrie zu.
Der Bedarf der thüringischen Wirtschaft, insbesondere der Baustoff- und Bauwirtschaft, an nichtenergetischen mineralischen Rohstoffen wird weitgehend aus einheimischen Lagerstätten gedeckt. Darüber hinaus verfügt Thüringen aufgrund seines Rohstoffpotenzials an Kali- und Steinsalzen sowie Sulfatgesteinen (Gips-/Anhydritstein) über die Möglichkeit, einen überregionalen Beitrag zur Rohstoffversorgung in Deutschland zu leisten. Nach Angaben der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) entfallen in der Bundesrepublik Deutschland 35 % der gesamten Rohstoffbedarfsmenge auf energetische Rohstoffe, 4 % auf Metallrohstoffe, aber 61 % auf Steine- und Erden-Rohstoffe, einschließlich Industriemineralien. Der Bedarf an der letztgenannten Rohstoffgruppe wird weitestgehend aus einheimischen Lagerstätten gedeckt. Das unterstreicht die herausragende Bedeutung der einheimischen Steine- und Erden-Rohstoffe. Der Bedarf an Metallrohstoffen und anderen wichtigen Industriemineralien, die insbesondere für Zukunftstechnologien benötigt werden, muss vollständig aus Importen gedeckt werden.
Zu den nicht vermehrbaren und standortgebundenen oberflächennahen mineralischen Rohstoffen mit wirtschaftlicher Bedeutung für Thüringen gehören vor allem Kiessande, Sande/Sandsteine, Gips-/Anhydritsteine, Kalk- und Dolomitsteine, Hartgesteine, tonig-schluffige Gesteine sowie Naturwerksteine. Bei den Gips-/Anhydritsteinen befinden sich erhebliche Anteile des gesamtdeutschen Rohstoffpotenzials in Thüringen.
In Thüringen untertägig gewinnbare Rohstoffe (Kali- und Steinsalz, Erdgas, Baryt und Fluorit, Dolomitstein, Anhydritstein, Dachschiefer, Erdwärme) werden raumordnerisch, insbesondere hinsichtlich ihrer Zugänglichkeit von Übertage und ihrer über Tage notwendigen betrieblichen Flächen (Halden, Aufbereitungsanlagen etc.), berücksichtigt.
Erfordernisse der Raumordnung
- 6.3.1
G Die in Thüringen vorhandenen Rohstoffpotenziale sollen bei der Abwägung mit konkurrierenden Funktionen oder Nutzungen besondere Berücksichtigung finden.
Begründung zu 6.3.1
Auf der Grundlage des Rohstoffpotenzials in Thüringen (siehe Karte 11) ist eine bedarfsgerechte Versorgung der Wirtschaft mit Kiessanden, Sanden/Sandsteinen, Gips-/Anhydritsteinen, Kalk- und Dolomitsteinen, Hartgesteinen, tonig-schluffigen Gesteinen sowie Naturwerksteinen sowohl mittelfristig als auch langfristig prinzipiell möglich. Um die dafür erforderliche Aufsuchung und Gewinnung standortgebundener Rohstoffe zu gewährleisten, bedarf es der raumordnerischen Sicherung der Verfügbarkeit wichtiger Rohstoffpotenziale. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass mineralische Rohstoffe die Besonderheit aufweisen, dass sie geologisch bedingt standortgebunden und rohstoffspezifisch regional ungleichmäßig verteilt sind, so dass bei einigen Rohstoffen regionale Konzentrationen der Rohstoffpotenziale auftreten. Auch kann die Zugänglichkeit von Rohstoffen durch verschiedene Rahmenbedingungen wie z.B. die Lage unter Siedlungen oder in naturschutzfachlich wertvollen Flächen erschwert oder gänzlich nicht gegeben sein. Gebiete zur Rohstoffgewinnung können demzufolge nicht an beliebigen Standorten ausgewiesen werden. Außerdem ergeben sich für bestimmte Rohstoffe Konzentrationsräume der Rohstoffgewinnung mit unterschiedlichen und z. T. überregionalen Versorgungsräumen der betreffenden Produktionsstandorte (siehe 6.3.2). Zu berücksichtigen gilt es dabei auch, dass die durch die Rohstoffgewinnung erfolgenden Eingriffe in Natur und Landschaft bzw. die Flächeninanspruchnahme in der Regel zeitlich begrenzt sind, auch wenn der Zeitraum des Eingriffs durchaus mehrere Jahrzehnte umfassen kann. Nach Abschluss der Rohstoffgewinnung auf Teilflächen bzw. auf dem Gesamtareal können diese meist einer hochwertigen Nachnutzung zugeführt werden. Insofern erfordern diese Gegebenheiten eine besondere Betrachtungsweise.
- 6.3.2
G In den nachfolgend aufgeführten Räumen mit besonderem Koordinierungsbedarf soll der kurz- bis mittelfristigen Rohstoffgewinnung im Umfang des unter Berücksichtigung der Substituierungsmöglichkeiten nachgewiesenen Bedarfs und im Übrigen der langfristigen Sicherung der Rohstoffpotenziale bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen das notwendige Gewicht beigemessen werden.
- KS
Kiessand
- 1
Goldene Aue (Helme-Zorge-Tal) zwischen Nordhausen und Heringen
- 2
Im Helme-Unstruttal zwischen Heldrungen/Oldisleben - Borxleben - Voigtstedt - Kalbsrieth bis nach Wiehe an der Landesgrenze
- 3
Im Werratal:
- 3.1:
südwestlich des Thüringer Waldes zwischen Schwallungen über Fambach - Breitungen - Immelborn
- 3.2:
südwestlich des Thüringer Waldes bei Tiefenort
- 3.3:
nordwestlich des Thüringer Waldes zwischen Dippach-Dankmarshausen nach Gerstungen
- 3.4:
Raum Creuzburg - Mihla - Treffurt
- 4
Im Geratal zwischen Arnstadt und Ichtershausen
- 5
Nördlich von Erfurt:
- 5.1:
Gisperslebener Talzug der Gera zwischen Mittelhausen und Walschleben
- 5.2:
Stotternheimer Talzug der Gera (Erfurter Tiefenrinne) zwischen Erfurt/Roter Berg und Alperstedt - Haßleben
- 6
Nördlich von Sömmerda, zwischen Sömmerda und Leubingen
- 7
Nördlich von Gotha zwischen Gotha und Goldbach
- 8
Südlich von Gotha:
- 8.1:
In der Apfelstädtaue südöstlich von Gotha bei Schwabhausen, Günthersleben, Wechmar
- 8.2:
nördlich des Thüringer Waldes im Raum Leina
- 9
Raum nördlich Berga südöstlich von Gera
- 10
Tal der Weißen Elster nördlich von Gera bis zur Landesgrenze
- 11
-
- 11.1:
westlich Starkenberg,
- 11.2:
zwischen Meuselwitz und Wintersdorf
- 11.3:
östlich Altenburg bei Nobitz, Klausa
- 11.4:
bei Frohnsdorf, Flemmingen, Neuenmörbitz
- 12
Randsenken des Weißelsterbeckens
- 12.1:
östlich von Schkölen bei Nautschütz, Pratschütz
- 12.2:
Raum Kleinaga - Cretzschwitz
- 13
Im Saaletal zwischen Rudolstadt und Zeutsch
- 14
-
- 14.1:
Nordöstlich und südöstlich Gößnitz
- 14.2:
westlich Schmölln bei Untschen und
- 14.3:
südlich Schmölln bei Sommeritz, Brandrübel bis Thonhausen
- 15
Südlich von Sonneberg bei Rottmar und Neuhaus-Schierschnitz bzw. im Tal der Steinach bei Heubisch und Mogger
- G/A
Gips-/Anhydritsteine
- 1
Südlich des Harzes: Linie vom Raum Branderode - Ellrich bis nach Niedersachswerfen
- 2
Südlich des Harzes: Linie östlich Niedersachswerfen bis nach Rottleberode
- 3
Südliche Umrandung des Kyffhäusers
- 4
Südostrand des Thüringer Beckens zwischen Krölpa und Pößneck
- H
silikatische Hartgesteine zur Herstellung von Schotter und Splitt
- 1
Thüringer Wald: zwischen Eisenach im Nordwesten und Masserberg im Südosten im Verbreitungsgebiet rhyolithischer, andesitischer, doleritischer, granitischer etc. Gesteine
- 2
Kleiner Thüringer Wald: Raum zwischen Bischofrod und Gethles
- 3
Thüringisches Schiefergebirge: Raum ab Linie Masserberg - Schmiedebach - Gefell im Südwesten bis Linie Weida - Berga im Nordosten im Verbreitungsgebiet von Diabasen, Grauwacken, Tonschiefern, Quarziten, Graniten etc.
- 4
Harz, thüringischer Anteil: Raum zur Auswahl von Standorten in den Rohstoffpotenzialgebieten von Hartgesteinen
- 5
Vorderrhön: hier speziell Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Gewinnungsstandorte
Begründung zu 6.3.2
Dem geologischen Bau und der Mannigfaltigkeit der vorkommenden Gesteine entsprechend verfügt Thüringen über eine Vielfalt an Steine- und Erden-Rohstoffen. Die nutzbaren Gesteine sind jedoch an bestimmte stratigraphische Horizonte und an geologische Baueinheiten gebunden, so dass sich eine ungleichmäßige räumliche Verteilung der Rohstoffpotenziale ergibt. Die mineralischen Rohstoffe sind z. T. nur begrenzt vorhanden und (in menschlichen Zeiträumen) nicht vermehrbar. Um dem Vorgenannten Rechnung zu tragen, muss die Verfügbarkeit der nutzbaren Gesteine langfristig erhalten bleiben. Gleichzeitig ist ein sorgsamer Umgang bei der Gewinnung und Verwertung dieser Rohstoffe geboten.
Allerdings sind in Thüringen die Steine- und Erden-Rohstoffe in der Regel in für die einzelnen Rohstoffarten zwar unterschiedlichem, aber doch ausreichendem Maße vorhanden, so dass die Versorgung der Wirtschaft mit diesen Rohstoffen für sehr lange Zeiträume generell möglich ist. Das setzt die langfristige Verfügbarkeit dieses Rohstoffpotenzials voraus. Somit wird die Raumordnung zum wichtigsten Instrument für eine nachhaltige Sicherung der bedarfsgerechten Rohstoffversorgung in Thüringen. Ausgehend von den rohstoffgeologischen Verhältnissen in Thüringen sollen dabei Schwerpunkte auf Rohstoffgruppen mit besonderer überregionaler Bedeutung oder nur begrenzt vorhandenem Rohstoffpotenzial (Kiessande, Gipsstein, Hartgesteine) und auf Regionen gesetzt werden, in denen sich die unterschiedlichen Raumnutzungsansprüche wie z.B. Natur- und Landschaftsschutz, Tourismus sowie Hochwasserschutz in besonderem Maße überschneiden (Südharzregion, Thüringer Wald und Thüringisches Schiefergebirge, Rhön, Werratal) und somit einer Koordinierung bedürfen. Die Auswahl der Rohstoffgruppen, für die ein besonderer Koordinierungsbedarf zur Rohstoffsicherung benannt wurde, ergibt sich aus deren wirtschaftlicher Bedeutung und unter Berücksichtigung der Größe der noch vorhandenen Rohstoffpotenziale. Die Auswahl von Räumen mit besonderem Koordinierungsbedarf resultiert aus den inhaltlichen Klarstellungen für die im ROG benannte Teilaufgabe der vorsorgenden Rohstoffsicherung, nämlich eine von Bedarfsprognosen unabhängige Sicherung von Rohstoffpotenzialen für zukünftige Generationen vor einer Überplanung durch konkurrierende Nutzungen weit im Vorfeld einer Aufsuchungs- und Gewinnungstätigkeit zu ermöglichen. Die Rohstoffpotenziale sind in Karte 11 dargestellt sowie in der Begründung zu 6.3.6 textlich erläutert.
- 6.3.3
G 1Bei der Sicherung der räumlichen Voraussetzung der Rohstoffgewinnung überregional bedeutsamer und begrenzt zur Verfügung stehender Rohstoffe soll der Tragfähigkeit des Teilraums bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden. 2Der möglichst vollständige Abbau im Bereich vorhandener Gewinnungsstellen und deren Erweiterung soll zur Minimierung der Beeinträchtigungen einem Aufschluss neuer Lagerstätten vorgezogen werden. 3Die ausgebeuteten Lagerstätten sollen sich nach der Rekultivierung und Renaturierung funktionsgerecht in die Umgebung einfügen.
Begründung zu 6.3.3
Die Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe ist zwangsläufig mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden und kann auch zu Beeinträchtigungen der Lebensqualität von Menschen führen. Die Tragfähigkeit eines Teilraums steht in Abhängigkeit von den jeweiligen räumlichen Gegebenheiten und ist damit eine variable Größe. Berücksichtigung finden müssen u. a. die durch Rohstoffart, Abbauregime und Transport zu erwartenden Beeinträchtigungen, die infrastrukturellen Rahmenbedingungen (u. a. verkehrliche Erschließung) aber auch die sonstigen Nutzungen und Funktionen (z.B. Naturschutz, Erholung) sowie Lebensbedingungen (u. a. Landschaftsbild, Siedlungs- und Bevölkerungsdichte) des jeweiligen Teilraums. Beeinträchtigungen können vermindert werden, indem beispielsweise bereits bei der raumordnerischen Sicherung der Rohstoffgewinnung ein zeitlich gestaffelter Rohstoffabbau Berücksichtigung findet.
Die Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt lassen sich u. a. durch Maßnahmen der Abbauführung, technische Maßnahmen bei der Rohstoffgewinnung und -aufbereitung und durch Regelungen im Transportregime vermeiden oder mildern. Rohstoffgewinnung aus einheimischen Lagerstätten bildet jedoch eine unverzichtbare wirtschaftliche Grundlage. Zwänge ergeben sich aus der fehlenden Vermehrbarkeit mineralischer Rohstoffe und ihrer naturbedingten Standortgebundenheit.
Eingriffe in Natur und Landschaft bzw. die Flächeninanspruchnahme durch die Rohstoffgewinnung sind in der Regel zeitlich begrenzt. Nach Abschluss der Rohstoffgewinnung können diese Areale meist einer angepassten Nachnutzung zugeführt werden. Dies kann z.B. die Wiederaufnahme der vor dem Rohstoffabbau erfolgten Landnutzungen, wie Land- und Forstwirtschaft, sein oder auch die Bereitstellung der Flächen für Naturschutz, Landschaftsgestaltung, Freizeit und Erholung.
- 6.3.4
G 1Vorhandenen Potenzialen untertägig gewinnbarer Rohstoffe bzw. von Speichergesteinen soll bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden. 2Eine dauerhafte Beeinträchtigung der Zugänglichkeit bzw. Nutzbarkeit soll vermieden werden.
Begründung zu 6.3.4
In Thüringen lagern untertägig genutzte oder nutzbare Rohstoffe (u. a. Kali- und Steinsalz, Erdgas, Baryt und Fluorit, Dolomitstein, Anhydritstein, Dachschiefer, Erdwärme), deren Zugänglichkeit auch künftig zur Sicherung der Rohstoffversorgung gewährleistet werden muss. Ebenso ist, insbesondere unter den Aspekten Klimawandel, Versorgungssicherheit mit Energie sowie Unterstützung des energetischen Wandels, die Nutzung unterirdischer Hohlräume für die Speicherung von Bedeutung (siehe 5.2).
Untertägiger Bergbau hat in Thüringen einen ausreichenden geologischen Erkundungsgrad und bietet damit eine wirtschaftliche Basis für das Fortbestehen der derzeit aktiven Bergbaubetriebe wie auch die Wiedererschließung stillgelegter Vorkommen sowohl mit traditionellen Abbaumethoden als auch für die Entwicklung und den Einsatz von neuen Bergbautechnologien. Bohrlochbergbau benötigt im Gegensatz zu den Tagebauen der Steine-Erden-Bodenschätze relativ geringe Betriebsflächen an den Gewinnungsstellen, allerdings ausgedehnte Transportleitungen bis zu den Verarbeitungsstandorten bzw. Abnehmern. Dennoch kann er, wie auch der untertägige Bergbau, im Falle großflächiger Senkungserscheinungen raumbedeutsam sein. Als raumbedeutsam beim Abbau tiefliegender Rohstoffe sind auch Halden u. a. zur Erschließung und Nutzung erforderliche Übertageeinrichtungen anzusehen. Ebenfalls als raumbedeutsam anzusehen sind erhebliche Beeinträchtigungen von umweltbezogenen Schutzgütern (u. a. Menge und Qualität des zur Trinkwasserversorgung geeigneten Grund- und Oberflächenwasserdargebots).
Vorgaben für die Träger der Regionalplanung
- 6.3.5
V 1In den Regionalplänen sind Vorrang- und Vorbehaltsgebiete „Rohstoffgewinnung“ für eine kurz- bis mittelfristige Nutzung auszuweisen. 2Darüber hinaus sollen Vorranggebiete „vorsorgende Rohstoffsicherung“ im Sinne von § 2 Abs. 2 ThürLPlG für eine langfristige, vorsorgende Sicherung oberflächennaher mineralischer Rohstoffe bestimmt werden, sofern dies erforderlich ist. 3Bei der langfristig, vorsorgenden Sicherung sollen die für Thüringen besonders wichtigen Rohstoffgruppen (Kiessande, Gipssteine, Hartgesteine) und Räume mit besonderem Koordinierungsbedarf (Südharzregion, Thüringer Wald, Thüringisches Schiefergebirge, Rhön, Werratal) berücksichtigt werden.
- 6.3.6
V 1Die Vorranggebiete „vorsorgende Rohstoffsicherung“ sind um Regelungen gemäß § 2 Abs. 2 ThürLPlG zu ergänzen. 2Die Vorranggebiete „Rohstoffgewinnung“ können um entsprechende Regelungen ergänzt werden, soweit dies für eine geordnete regionale Entwicklung erforderlich ist.
Begründung und Hinweise zur Umsetzung zu 6.3.5 und 6.3.6
Das ROG benennt in § 2 Abs. 2 Nr. 4 für die Rohstoffsicherung zwei Teilaufgaben, nämlich die Schaffung der räumlichen Voraussetzungen einerseits für die vorsorgende Sicherung und andererseits für die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen.
In Thüringen sind folgende Rohstoffgruppen von Bedeutung:
- -
Kiessand,
- -
Sand/Sandstein,
- -
Gipsstein, Gips-/Anhydritstein,
- -
Kalkstein für die Herstellung von Schotter und Splitt,
- -
Hartgestein (silikatisches Gestein) für die Herstellung von Schotter und Splitt,
- -
Grobkeramische Rohstoffe (Tonschiefer, Ton- und Schluffstein sowie Ton und Schluff),
- -
Naturwerkstein und
- -
Rohstoffe für spezielle Einsatzzwecke, wie Zementrohstoffe, Industriekalkstein, Tonschiefer zur Herstellung von Leichtzuschlagstoffen und Brech- und Mahlprodukten sowie Dolomitstein für spezielle Einsatzzwecke.
Kiessande von rohstoffwirtschaftlicher Bedeutung sind überwiegend an tertiäre und quartäre Flussläufe gebunden. So wurden mächtige Kiessandvorkommen in den durch Auslaugung des Zechsteinsalinars entstandenen großen Senken der Goldenen Aue, im Tal der Helme und Zorge südlich des Harzes, des Helme-Unstruttals östlich des Kyffhäusers und des Werratals südwestlich und nordwestlich des Thüringer Waldes nachgewiesen. Daneben sind auch im Geratal nördlich Arnstadt und Erfurt, im Unstruttal bei Sömmerda sowie im Raum Gotha, im Raum südlich Gera bei Berga und im Einflussbereich der Weißen Elster nördlich von Gera nutzbare Kiessande verbreitet. Große Bedeutung besitzen außerdem weitflächige Vorkommen im Großraum Altenburg u. a. bei Starkenberg, Nobitz, Wintersdorf.
Kleinräumigere Kiessandvorkommen sind bei Schkölen-Eisenberg und nördlich von Gera vorhanden. Des Weiteren befinden sich im Saaletal nordöstlich von Rudolstadt Kiessandreserven. Ebenso sind wertvolle Kiessandvorkommen durch Verwitterung paläozoischer und mesozoischer Sedimentgesteine entstanden. Sie werden z.B. im Raum Schmölln und südlich Gößnitz sowie südlich von Sonneberg bei Rottmar gewonnen.
Sande fallen im Wesentlichen bei der Aufbereitung von Kiessanden an. Zusätzlich stehen zur Sandherstellung auch mürbe Sandsteine des Buntsandsteins in den Randbereichen des Thüringer Beckens und im Südwestthüringischen Triasgebiet sowie die Sandsteine des Rotliegend bei Ilfeld zur Verfügung.
Die Vorkommen an Gips-/Anhydritsteinen sind an den Zechsteinausstrich am Südharzrand, an den Südrand des Kyffhäusers, an den Bottendorfer Höhenzug und an den Südostrand des Thüringer Beckens gebunden. Da Thüringen einen wesentlichen Anteil an Vorräten und an der Gipssteinproduktion, insbesondere auch an Spezialgipsstein, in Deutschland besitzt, gilt es, die Rohstoffsicherungsflächen zur Rohstoffgewinnung für einen mittel- bis langfristigen Zeitraum und zur langfristig vorsorgenden Sicherung entsprechend zu bemessen. Durch Erkundungsprogramme kann der lagerstättengeologische und planerische Kenntnisstand verbessert werden, um dadurch die Gewinnung und Verarbeitung von Gipsstein in Thüringen auch mittel- und langfristig zu gewährleisten.
Das Rohstoffpotenzial an Kalksteinen zur Herstellung von Schotter und Splitt umfasst weitgehend die Gesteine des Unteren Muschelkalks in der Umrandung des Thüringer Beckens und im Südwestthüringischen Triasgebiet. Bedeutung besitzen auch devonische Kalksteine im Thüringischen Schiefergebirge, Kalk- und Dolomitsteine des Zechsteins in den Randbereichen des Thüringer Beckens und des Südwestthüringischen Triasgebiets. Lokal werden die Kalk- und Dolomitsteine auch für spezielle Einsatzzwecke, z.B. als Zuschlagstoffe in der metallurgischen Industrie (z.B. Caaschwitz nördlich Gera und Unterwellenborn bei Saalfeld/Saale) oder zur Zementherstellung (Raum Deuna) oder als Düngekalk (z.B. Herbsleben), verwendet. Der planerische Schwerpunkt liegt bei diesem Rohstoff im Gebiet der Finne südlich von Bad Frankenhausen bis südlich Heldrungen im Ausstrich des Unteren Muschelkalks. Hier muss nach Möglichkeiten der Ausweisung von Rohstoffsicherungsflächen zur kurz- bis mittelfristigen Gewinnung dieses Rohstoffes als Ersatz für auslaufende Kalksteinlagerstätten südöstlich der Region gesucht werden.
Die Verbreitung silikatischer Hartgesteine zur Herstellung von Schotter und Splitt ist an den Thüringer Wald, den kleinen Thüringer Wald, das Thüringische Schiefergebirge, den Kyffhäuser, den thüringischen Anteil des Harzes und an Bereiche der Vorderrhön gebunden. Zu dieser Rohstoffgruppe gehören Gesteine, wie z.B. Granit, Rhyolith, Andesit, Diabas, Dolerit, Basalt, Gneis, Quarzit und Grauwacke.
Für den thüringischen Anteil des Harzes ist eine Abstimmung mit den derzeitigen Lieferländern Niedersachsen und Sachsen-Anhalt zur langfristigen Rohstoffversorgung erforderlich, aus der sich eventuell auch für dieses Gebiet Notwendigkeiten zur raumordnerischen Rohstoffsicherung für Hartgestein ergeben können.
Tonig-schluffige Gesteine als grobkeramische Rohstoffe sind in Thüringen weit verbreitet. Als solche können z.B. tertiäre Zersatzbildungen der Tonschiefer im Thüringischen Schiefergebirge, Ton- und Schluffsteine der Trias und des Juras im Thüringer Becken, tertiäre Tone im Altenburger Raum und quartäre tonige Ablagerungen eingesetzt werden. Bedeutende Vorkommen an tonig-schluffigen Gesteinen treten z.B. im Nordwesten Thüringens im Eichsfeld bei Ferna, im Nordosten Nordhausens, südöstlich von Mühlhausen/Thüringen im Raum Bollstedt-Altengottern, im Norden Erfurts und bei Lützensömmern, im Westen von Eisenberg und nördlich von Eisenberg bei Walpernhain, nördlich von Gera bei Aga, südöstlich von Altenburg bei Frohnsdorf, aber auch in Südwestthüringen bei Eisenach-Stregda, östlich Themar und bei Brattendorf und Hirschendorf auf.
Naturwerksteine lassen sich aus verschiedenen Gesteinen gewinnen und kommen lokal in jeder Planungsregion vor. Derzeit werden in Thüringen die Travertine von Bad Langensalza, der Kalkstein bei Oberdorla und die Sandsteine vom Seeberg bei Gotha sowie bei Georgenthal genutzt. Hierbei ist mittelfristig die Rohstoffsicherung der Sandsteingewinnnung am Großen Seeberg besonders wichtig. Bedeutend sind aber auch beispielsweise die derzeit zu diesen Zwecken nicht genutzten Vorkommen von Travertin bei Weimar, Rhyolithtuffen bzw. Tuffbrekzien bei Frankenhain, Ockerkalk bei Wittgendorf, Pikrit bei Seibis, Tonschiefer als Dachschiefer im Raum Lehesten-Schmiedebach und Kalkstein (Saalburger Marmor) bei Tegau und Löhma.
Als Rohstoffe für spezielle Einsatzzwecke dienen in Thüringen neben den bereits vorgenannten Kalk- und Dolomitsteinen auch tonig-schluffige Gesteine. Sie kommen z.B. beim Deponiebau (z.B. Lützensömmern), der Feinkeramik (z.B. Frohnsdorf) oder zur Zementherstellung (z.B. Deuna) zum Einsatz. Lokal werden aus Tonschiefern des Thüringischen Schiefergebirges Leichtzuschlagstoffe (z.B. Unterloquitz) oder Brech- und Mahlprodukte (z.B. Tschirma) hergestellt.
Damit eine bedarfsgerechte und möglichst verbrauchernahe Rohstoffversorgung der thüringischen Wirtschaft und bei überregional bedeutsamen Rohstoffen ein angemessener Beitrag Thüringens zur Rohstoffversorgung in Deutschland gewährleistet werden kann, ist eine diesem Anliegen angemessene Flächensicherung durch Vorrang- und Vorbehaltsgebiete „Rohstoffgewinnung“ erforderlich. Insbesondere die Vorranggebiete „Rohstoffgewinnung“ sind nicht nur Standort, sondern zugleich Gegenstand der Nutzung und bilden damit die wirtschaftliche Grundlage der rohstoffgewinnenden Unternehmen. Die für eine wirtschaftliche Gewinnung der Rohstoffe erforderlichen Investitionen und laufenden Ersatzinvestitionen erfordern in der Regel eine Laufzeit von mindestens 25 Jahren. Dies gilt es, insbesondere bei der Bemessung der Größe der Vorranggebiete „Rohstoffgewinnung“, zu berücksichtigen. Zur Sicherung erforderlicher Flächen für obertägige Anlagen zur Förderung, Aufbereitung und Lagerung tiefliegender Rohstoffe sowie zur Nutzung unterirdischer Hohlräume für die Speicherung können bei Bedarf ebenfalls Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiete „Rohstoffgewinnung“ ausgewiesen werden.
Die vorsorgende Rohstoffsicherung dient dem Schutz der Lagerstätte vor Überbauung oder Zerschneidung bzw. vor einer Überplanung durch konkurrierende Nutzungen. Sie ist darauf ausgerichtet, die vorhandenen Rohstoffpotenziale (s. o.) für künftige Generationen und weit im Vorfeld von Aufsuchung und Gewinnung (also über einen mittelfristigen Zeitraum hinaus) raumplanerisch zu sichern. Die Sicherung erfolgt bedarfsunabhängig. Eine Sicherung von Rohstoffpotenzialen, die voraussichtlich auch langfristig nicht für eine Versorgung der Wirtschaft erforderlich sind oder deren Verbreitungsgebiet sich außerhalb der Gebiete mit erhöhtem Koordinierungsbedarf befindet, ist unter lagerstättenwirtschaftlichen Gesichtspunkten mit dem Instrument der vorsorgenden Rohstoffsicherung derzeit nicht erforderlich. Die Auswahl der für die langfristig vorsorgende Rohstoffsicherung zu berücksichtigenden Rohstoffgruppen (Kiessande, Gipssteine, Hartgesteine) bzw. Gebiete mit besonderem Koordinierungsbedarf (Südharzregion, Thüringer Wald und Thüringisches Schiefergebirge, Rhön, Werratal) ergibt sich aus deren wirtschaftlicher Bedeutung und unter Berücksichtigung der Größe der noch vorhandenen Rohstoffpotenziale. Die Auswahl von Räumen mit besonderem Koordinierungsbedarf resultiert aus den inhaltlichen Klarstellungen für die im ROG benannte Teilaufgabe der vorsorgenden Rohstoffsicherung, nämlich eine von Bedarfsprognosen unabhängige Sicherung von Rohstoffpotenzialen für zukünftige Generationen vor einer Überplanung durch konkurrierende Nutzungen weit im Vorfeld einer Aufsuchungs- und Gewinnungstätigkeit zu ermöglichen.
Für die Ausweisung von Vorranggebieten „vorsorgende Rohstoffsicherung“ kommen im Wesentlichen rohstoffgeologisch erkundete Lagerstätten, die mittelfristig für die bedarfsgerechte Rohstoffversorgung nicht erforderlich sind, aber perspektivisch bedeutsame Rohstoffpotenziale aufweisen sowie Rohstoffpotenzialflächen, in denen nach derzeitigem geologischen Kenntnisstand der betreffende Rohstoff verbreitet ist und zumindest in Teilflächen nach Menge, Mächtigkeit und Qualität in bauwürdiger Ausbildung erwartet werden kann, in Betracht. Für diese Flächen ist davon auszugehen, dass nur Teilflächen im Ergebnis von Aufsuchungsarbeiten für eine Rohstoffgewinnung genutzt werden. Bei der Ausweisung entsprechender Flächen gilt es zu berücksichtigen, dass u. a. aufgrund von bestehenden naturschutzfachlichen Schutzgebietsfestlegungen eine Rohstoffgewinnung nicht zum Tragen kommen kann.
Fachliche Grundlage für die Ausweisung und Bemessung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Rohstoffgewinnung und der Vorranggebiete vorsorgende Rohstoffsicherung ist die rohstoffgeologische und lagerstättenwirtschaftliche Bewertung durch den Geologischen Landesdienst der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie.
Eine langfristige Sicherung der Rohstoffpotenziale kann direkt nur mit dem Instrument der Vorranggebiete gelingen. Bis zum Eintritt des konkreten Rohstoffabbaus kann im Regionalplan eine zusätzliche Funktion oder Nutzung gemäß § 2 Abs. 2 ThürLPlG bestimmt werden. Die bis zum Eintritt geltende Funktion oder Nutzung muss gleichzeitig bestimmt werden. Eine zwischenzeitliche Nutzung, die durch bauliche Anlagen geprägt wird, kommt dabei nur in Betracht, wenn hierdurch ein künftiger Abbau nicht unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird. Die Erforderlichkeit für eine derartige zusätzliche Rohstoffsicherung orientiert sich am Konfliktausgleich bzw. der Vorsorge (siehe § 1 Nr. 1 und 2 ROG). Ist eine den Anforderungen an ein Ziel der Raumordnung gerecht werdende Abwägung der zusätzlichen Funktion oder Nutzung nicht möglich, ist von der Verwendung dieses Instruments abzusehen.
Da die Eingriffe in Natur und Landschaft bzw. die Flächeninanspruchnahme durch die Rohstoffgewinnung in der Regel zeitlich begrenzt sind, kann zudem eine Steuerung der Nachnutzung erforderlich werden. Sofern die Nachnutzung voraussichtlich innerhalb des Geltungszeitraums des Regionalplans eintritt bzw. innerhalb des Geltungszeitraums vorbereitet werden kann und den möglichen Vorrang- und Vorbehaltsgebietskategorien entspricht, sollte eine eintretende Bedingung gem. § 2 Abs. 2 ThürLPlG formuliert werden. Die nachfolgende Vorrangfunktion muss gleichzeitig bestimmt werden.
Mit befristeten oder bedingten Festlegungen wird die Möglichkeit eröffnet, den unterschiedlichen raumordnerischen Situationen und Erfordernissen, z.B. Rohstoffgewinnung und Hochwasserschutz oder Rohstoffsicherung und Freiraumsicherung, gerecht zu werden sowie einerseits die Flexibilität des Planwerks zu erhöhen und andererseits gezielter bzw. problembezogener zu steuern als bisher. Gleichzeitig wird von Beginn an eine transparente und planungssichere regionale Entwicklung ermöglicht.
6.4 - Flusslandschaften und Hochwasserrisiko
6.4
Flusslandschaften und Hochwasserrisiko
Leitvorstellungen
- 1.
1Die Gewässer in Thüringen sollen bis 2027 naturnah entwickelt werden. 2Die Nährstoffeinträge in Grund- und Oberflächengewässer sollen bis dahin weiter reduziert werden. 3Der gute Zustand soll bis 2027 erreicht und dauerhaft gesichert werden.
- 2.
1Der Erhalt und die Rückgewinnung von Auen, Überschwemmungsgebieten, Rückhalte- und Entlastungsflächen sowie die Verbesserung des Wasserrückhalts in den Einzugsgebieten sind Ziele des Hochwasserflächenmanagements. 2Zusammen mit dem technischen Hochwasserschutz und der weitergehenden Hochwasservorsorge soll es zur Minderung des Risikos an den durch Hochwasser besonders gefährdeten Gewässern beitragen. 3Dabei soll ein fairer Ausgleich zwischen Unter- und Oberliegern (regionaler bzw. sogar überregionaler Retentionsflächenausgleich) angestrebt werden.
Hintergrund
Die Europäische Gemeinschaft hat mit der Verabschiedung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - WRRL) im Dezember 2000 einen Rahmen für nachhaltiges wasserwirtschaftliches Handeln geschaffen. Es ist das erklärte Ziel, die Flüsse, Seen und das Grundwasser für die kommenden Generationen als wichtigste Lebensvoraussetzung zu sichern und zu schützen. Das Ziel - guter Zustand - ist in drei Zyklen bis 2015, 2021 und 2027 in allen Gewässern zu erreichen. Bei Nichterfüllung drohen seitens der EU Vertragsverletzungsverfahren mit negativen monetären Auswirkungen für den Freistaat Thüringen. Bei erheblich veränderten Gewässern ist ein gutes ökologisches Potenzial zu erreichen. Die Oberflächengewässer und das Grundwasser werden nicht mehr nach politischen Grenzen betrachtet, sondern auf Basis ihrer natürlichen Einzugsgebiete. Der Freistaat Thüringen hat Anteil an den Flussgebietseinheiten Elbe, Weser und Rhein.
Für jeden dieser Bereiche sind als maßgebliche Instrumente Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme für jeweils sechs Jahre aufzustellen. Am 22. Dezember 2009 wurden die Teilbereiche der ersten Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme, die den Freistaat Thüringen betreffen, veröffentlicht und durch Verwaltungsvorschrift für verbindlich erklärt. Damit sind für die Thüringer Gewässer (Oberflächengewässer und Grundwasser) die Ziele bis 2015 festgelegt und durch Maßnahmen zur Erreichung dieser untersetzt.
Gegenüber der bis 2006 ermittelten „Gewässergüte“, die bisher hauptsächlich durch chemisch-physikalische Parameter ermittelt wurde, sind nach WRRL die typischerweise im Gewässer lebenden Arten maßgebend für die Ermittlung des Zustands. Die Ergebnisse der Überwachung der Gewässer zeigen, dass derzeit nur in 4 % der Oberflächengewässer und in ca. 67 % des Grundwassers die Ziele der WRRL erreicht werden. Hauptdefizite sind die zu hohen Nährstoffeinträge aus Abwassereinleitungen und der Landwirtschaft und die mangelnden Lebensräume für die aquatische Flora und Fauna sowie deren Vernetzung. Darüber hinaus sind eher regional bedingte Ursachen, wie bergbauliche Tätigkeiten oder Altlasten für die Zielverfehlung in geringem Maße verantwortlich (siehe Flüsse, Seen, Grundwasser - Bewirtschaftung 2009 bis 2015, TMLFUN 2010)
Ziel der Richtlinie 2007/EG/60 des europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (Hochwasserrisikomanagement- Richtlinie - HWRM-RL) ist es, einen Rahmen für die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken zur Verringerung der hochwasserbedingten nachteiligen Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten in der Gemeinschaft zu schaffen. Damit wurde die Regelungslücke der WRRL in Hinblick auf den Hochwasserschutz seitens der EU geschlossen. Sie wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. S. 2585) in deutsches Recht überführt.
Durch die Mitgliedsstaaten sind alle Gebiete zu ermitteln, bei denen davon ausgegangen wird, dass ein potenzielles signifikantes Hochwasserrisiko besteht oder für wahrscheinlich gehalten werden kann. Für diese Risikogebiete sollen Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten aufgestellt werden, in denen das Ausmaß der Überflutungen und die negativen Auswirkungen dargestellt werden sollen. Diese Karten bilden die Grundlage für die aufzustellenden Hochwasserrisikomanagementpläne, bei denen der Schwerpunkt, sofern angebracht, auf nichtbaulichen Maßnahmen der Hochwasservorsorge und/oder einer Verminderung der Hochwasserwahrscheinlichkeit liegt. Auch hier erfolgt die Aufstellung nicht mehr regional, sondern in den für Thüringen relevanten Flussgebieten von Elbe, Weser und Rhein. 2015 werden die ersten Hochwasserrisikomanagementpläne in Kraft treten. Sie werden Ziele und Maßnahmen enthalten, die zur Verringerung des Hochwasserrisikos in den Gebieten beitragen und zwischen Verwaltung, Kommunen sowie ggf. Privaten abgestimmt sind. So kann der Hochwasserschutz in Thüringen deutlich erhöht und Gefahren für Leib und Leben, aber auch für Wirtschaftsgüter reduziert werden.
Erfordernisse der Raumordnung
- 6.4.1
G 1Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sollen zur Erreichung und dauerhaften Sicherung des guten Zustands der Gewässer beitragen sowie die Verbesserung der Fließgewässerstruktur und die Wiederherstellung der Durchgängigkeit der Fließgewässer nicht beeinträchtigen und soweit möglich befördern. 2Zur Entlastung der Gewässer sollen insbesondere die Nährstoffeinträge aus Siedlungsabwässern und der Landwirtschaft reduziert werden.
Begründung zu 6.4.1
Die in Thüringen ermittelten Ursachen zur Zielverfehlung der WRRL sind vielfältig. Neben den bereits in den Leitvorstellungen angesprochenen Hauptdefiziten (zu hohe Nährstoffeinträge und mangelnde Gewässerstruktur und -durchgängigkeit) sind darüber hinaus in Teilbereichen auch der Eintrag von Schadstoffen (vor allem Schwermetallen) und Pflanzenschutzmittel, die vor allem über Feinmaterialabträge in die Gewässer gelangen, von Bedeutung. Darüber hinaus können der Bergbau und die vorhandenen Altlasten Emittenten hierbei sein.
Zur Beseitigung all dieser Defizite sind bis 2027 geeignete, auch raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen durchzuführen, um die Zielstellung - guter Zustand - zu erreichen. Mit den ersten verbindlichen Maßnahmenprogrammen für 2009-2015 werden die ersten Defizite beseitigt oder minimiert. Für die kommenden Bewirtschaftungszyklen (2015-2021 und 2021-2027) werden Maßnahmen vor allem im Bereich der Nährstoffreduzierung im landwirtschaftlichen Bereich und bei der Verbesserung der Gewässerstruktur und -durchgängigkeit liegen.
Neben der Zielerreichung der WRRL tragen diese Maßnahmen vor allem maßgeblich zur nachhaltigen Sicherung der Ressource Wasser bei. Somit werden auch die Zielstellungen der Thüringer Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt unterstützt und vor allem durch die struktur- und durchgängigkeitsverbessernden Maßnahmen wichtige nicht nur aquatische Biotopverbunde geschlossen (siehe 6.1.2). Eine grundsätzlich unterstützende Wirkung auf die Natura 2000-Gebiete des Freistaats ist vorhanden.
Eine der Hauptursachen für den Zustand der Gewässer sind die bisher zu hohen Einträge von Nährstoffen in Grund- und Oberflächenwasser, vor allem Einleitungen aus kommunalen Abwasseranlagen und der Landwirtschaft. Für den Bereich kommunale Abwasseranlagen sind u. a. Maßnahmen zur Erhöhung des Anschlussgrads an kommunale Kläranlagen, zum Neubau und zur Anpassung kommunaler Kläranlagen, zum Ausbau von kommunalen Kläranlagen zur Reduzierung der Stickstoff- und Phosphoreinträge und Optimierung von Betriebsweisen von Kläranlagen erforderlich und in den Maßnahmenprogrammen vorgesehen. Eine Abstimmung mit den betroffenen Flächeneigentümern und Nutzern bei der Planung und Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen ist sachgerecht. Für den Bereich der landwirtschaftlichen Produktion ist insbesondere eine Verbesserung des Stickstoffdüngungsmanagements und des betrieblichen Erosionsschutzes, ergänzt durch Kooperations- und Kommunikationsangebote erforderlich und vorgesehen.
Die Maßnahmen zur Verringerung der diffusen Nährstoffbelastung aus der Landwirtschaft gründen sich auf ein komplexes Zusammenspiel von wasserwirtschaftlichen und agrarstrukturellen Zielen und Gegebenheiten. Die Agrarumweltmaßnahmen und die Abwassermaßnahmen nehmen direkten Einfluss auf die Verbesserung von Habitatqualitäten von im und am Gewässer lebenden Organismen. Sie unterstützen insofern die Zielstellungen der Thüringer Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und dienen dem nachhaltigen Schutz des Wassers sowie des Bodens für künftige Generationen. Das Schutzgut Boden wird insofern moderater mit Nährstoffen angereichert und durch die beinhalteten Erosionsschutzmaßnahmen (Verhinderung des Abtrags in die Gewässer) an Ort und Stelle (z.B. Ackerflächen) belassen.
Als das Haupthandlungsfeld haben sich in Thüringen die anthropogen stark überformten Fließgewässerabschnitte mit erheblichen Defiziten der Struktur von Sohle, Ufer und Auen gezeigt (siehe 6.1.2).
Zur Beseitigung dieser Defizite wurden in den Maßnahmenprogrammen Maßnahmen zur Herstellung der linearen Durchgängigkeit an sonstigen wasserbaulichen Anlagen, zum Initiieren/Zulassen einer eigendynamischen Gewässerentwicklung (einschließlich begleitender Maßnahmen), zur Vitalisierung des Gewässers (u. a. Sohle, Varianz, Substrat) innerhalb des vorhandenen Profils, zur Habitatverbesserung durch Laufveränderung, Ufer- oder Sohlgestaltung (einschließlich begleitender Maßnahmen) sowie zur Verbesserung von Habitaten im Uferbereich (z.B. Gehölzentwicklung) vorgesehen.
Die gemäß WHG in Umsetzung der WRRL gesetzlich erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstruktur und der Durchgängigkeit beinhalten vielfältige positive Synergieeffekte mit raumbedeutsamen Ausprägungen. Zu nennen sind hier vor allem die positiven Auswirkungen in Bezug auf die Förderung des Biotopverbunds und die Erhaltung der biologischen Vielfalt (siehe Thüringer Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt) sowie die Verbesserung der Retention und des damit verbundenen positiven Effekts für den nachhaltigen Hochwasserschutz. Des Weiteren haben strukturreiche und durchgängige Gewässer einen positiven Einfluss auf mögliche Klimaveränderungen. Insbesondere Gewässer in Innenstadtbereichen sind maßgeblich prägender Bestandteil des Mikroklimas als Kaltluftentstehungsgebiete. Ökologisch intakte Gewässer führen zu einer besseren Erlebbarkeit durch die Bevölkerung, dienen der Erholung, erhöhen die Lebensqualität und können die touristische Entwicklung fördern. Die Maßnahmen dienen der Qualitätsverbesserung des Wassers, damit der allgemeinen Daseinsvorsorge für die perspektivische Nutzung des Wassers als Lebensmittel und unterstützen grundsätzlich die Nachhaltigkeitsbestrebungen der Thüringer Landesregierung.
Die Maßnahmen zur Umsetzung der WRRL spielen zudem eine wichtige Rolle im Rahmen des Aufbaus landesweiter Flächenpools/Ökokonten in Verbindung mit der Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft (z.B. Modellprojekt zum Kompensationspool im Kyffhäuserkreis) und können in diesem Sinne auch für Vorbehaltsgebiete Freiraumpotenzial Berücksichtigung finden (siehe 6.1.6).
- 6.4.2
G Zur Vermeidung von Hochwasserschäden und zur Regelung des Hochwasserabflusses sollen Überschwemmungsbereiche erhalten und Rückhalteräume geschaffen werden.
- 6.4.3
G In den zeichnerisch in der Karte 10 dargestellten Risikobereichen Hochwassergefahr soll den Belangen des vorbeugenden Hochwasserschutzes und der Schadensminimierung bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden.
Begründung zu 6.4.2 und 6.4.3
Vorbeugender Hochwasserschutz und Schadensminimierung beinhaltet Planungen und Maßnahmen, die der Entstehung von Hochwasserereignissen entgegenwirken bzw. die durch Hochwasserereignisse verursachten Schäden möglichst gering halten. Beispiele für solche Planungen und Maßnahmen sind u. a. Renaturierung von Fließgewässern, Erhalt und Rückgewinnung von Retentionsräumen, Anlage von Deichen, Poldern, Rückhaltebauwerken etc. Schadensminimierung heißt auch eine dem Hochwasserrisiko angepasste Siedlungsentwicklung (siehe § 76 Abs. 2 - 4 WHG).
Die natürlichen Überschwemmungsflächen der Fließgewässer sind durch Eindeichungen, Gewässerausbau und Aufhöhung gewässernaher Flächen stark verkleinert worden. Daher ist es im Sinne eines vorbeugenden Hochwasserschutzes und der Schadensminimierung erforderlich, die heute noch nicht bebauten Überschwemmungsflächen möglichst vollständig für den Abfluss und die Retention von Hochwasser zu erhalten und eine weitere Inanspruchnahme für eine bauliche Nutzung auszuschließen, um Retentionsraum zu erhalten und keine zusätzlichen Schadenspotenziale aufzubauen.
Veranlasst durch verheerende Hochwasserereignisse in den letzten zwei Jahrzehnten waren die Strategien zur Verbesserung der Hochwasservorsorge seitens der Fachplanung als auch der Raumordnung schon vor der aktuellen Diskussion um die Auswirkungen des Klimawandels relativ weit fortgeschritten. Die maßgebenden Faktoren für die Höhe und Dauer von Hochwasserereignissen sind der Niederschlag, die Schneeschmelze und das daraus resultierende Abflussgeschehen. Auf Grund des Klimawandels ist voraussichtlich mit einer Zunahme der Häufigkeit und Intensität von Starkniederschlägen sowie mit veränderten Abflussverhältnissen aus von Schnee beeinflussten Gebieten zu rechnen (siehe 5.1). Dies kann zu einem verstärkten Auftreten von Hochwasser, insbesondere in kleinen Einzugsgebieten, führen. Dabei sind große regionale Unterschiede zu erwarten. Hochwasserereignisse, denen kein ausreichender Schutz entgegengestellt werden kann, verursachen in der Regel hohe volkswirtschaftliche Schäden. Unter diesen Prämissen bedarf es einer ständigen Prüfung, inwieweit die bestehenden Hochwasserschutzmaßnahmen das erforderliche Schutzniveau mittelfristig garantieren können bzw. wie Schutz, aber auch Vorsorge verstärkt werden müssen. Hochwasserrisikomanagement und Technischer Hochwasserschutz müssen dabei Hand in Hand gehen.
Neben der Verbesserung der natürlichen Rückhaltfähigkeit der Gewässer und Böden sind ausreichend Retentionsräume erforderlich. Weiterhin gilt es, bei Bewirtschaftungsmaßnahmen in Land- und Forstwirtschaft den Wasserrückhalt in der Fläche zu gewährleisten sowie die Niederschlagswasserbewirtschaftung einschließlich des Versickerungsanteils an den künftigen Anforderungen auszurichten. Hochwasserschutzdeiche und -mauern, Flutpolder und Deichrückverlegungen, Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren sowie mobile Hochwasserschutzelemente sind wichtige Bestandteile des Technischen Hochwasserschutzes.
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG ist die Sorge für den vorbeugenden Hochwasserschutz vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen eine wichtige Aufgabe der Raumordnung im Verbund mit der Fachplanung.
Die Risikobereiche Hochwassergefahr wurden im Zuge der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos gemäß § 73 WHG ermittelt. Es handelt sich dabei um Gebiete, in denen bei einem Hochwasser, das im statistischen Mittel einmal in 200 Jahren auftritt, ein signifikantes Risiko besteht oder für wahrscheinlich gehalten wird sowie um Bereiche, die z.B. durch die Rückverlegung von Deichen oder die Anlage von Flutpoldern, wieder als Retentionsraum zur Verfügung gestellt werden sollten. Eingeschlossen werden auch Bereiche, die durch das Versagen oder Überströmen von Schutzeinrichtungen überflutet werden können (z.B. Siedlungen), insbesondere in Fällen, in denen im Katastrophenfall eine hohe Gefahr für Leben und Sachgüter bestehen könnte.
Vorgaben für die Träger der Regionalplanung
- 6.4.4
V 1In den Regionalplänen sind Vorrang- und Vorbehaltsgebiete „Hochwasserrisiko“ als Ausformung der Risikobereiche Hochwassergefahr festzulegen. 2Ergänzend können Standorte und Gebiete für die Errichtung von Talsperren, Hochwasser-Rückhaltebecken und Flutpoldern zur vorsorgenden Ergänzung des Wasserrückhaltes oder für weitergehende Hochwasserschutzmaßnahmen mit diesen Vorrang- oder Vorbehaltsgebieten gesichert werden.
Begründung und Hinweise zur Umsetzung zu 6.4.4
In den Regionalplänen werden Überschwemmungsgebiete (HQ 100), bei einem 200-jährlichen Hochwasserereignis gefährdete Gebiete (HQ 200) und Standorte von geplanten Hochwasserrückhaltebecken, von Talsperren mit Hochwasserschutzfunktion oder von Flutungspoldern mit den Instrumenten der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete „Hochwasserrisiko“ gesichert.
Die Vorrang- und Vorbehaltsgebiete „Hochwasserrisiko“ formen insofern die im LEP enthaltenen Risikobereiche Hochwassergefahr auf der Regionalplanebene aus. Erweiterungen bzw. Ergänzungen aufgrund von regionalen Planungs- und Abwägungsprozessen über maßstabsbedingte Konkretisierungen hinaus sind möglich, möglicherweise sogar erforderlich. Ebenso sind für die Ausweisung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete „Hochwasserrisiko“ Änderungen der Kulisse der Risikogebiete, die sich aus der nach 2015 erforderlichen Überprüfung der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos (Art. 14 Abs. 1 HWRM-RL) ergeben, zu berücksichtigen.
Die festgesetzten Überschwemmungsgebiete (§ 76 Abs. 2 WHG), einschließlich der zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete, sollen durch Vorranggebiete „Hochwasserrisiko“ gesichert werden. Die vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete (§ 76 Abs. 3 WHG) und die Bereiche der Hochwasserrisikogebiete, die nicht einer wasserrechtlichen Festsetzung unterliegen, kommen für die Ausweisung als Vorbehaltsgebiete „Hochwasserrisiko“ in Betracht.
Dabei ist die raumordnerische Darstellung im Gegensatz zur wasserrechtlichen Festsetzung von „Überschwemmungsgebieten“ nicht parzellenscharf. Diese Darstellungsunschärfe erleichtert es, neben wasserrechtlich festgesetzten Überschwemmungsgebieten auch nicht festgesetzte faktische Hochwasserrisikogebiete in die Vorbehaltsgebiete einzubeziehen. Damit wird die vorhandene Bebauung nicht in Frage gestellt, vielmehr soll das Risiko deutlich werden und zu entsprechenden Maßnahmen anregen. Innerhalb der Vorranggebiete „Hochwasserrisiko“ ist jedoch in der Regel die bauleitplanerische Ausweisung neuer Baugebiete unzulässig.
In die Vorbehaltsgebiete „Hochwasserrisiko“ sollen die im Zuge von Deichrückverlegungen, Gewässerrenaturierungen, Gewässerausbaumaßnahmen und Anlage von Flutpoldern Retentionsraum zurück zu gewinnenden Bereiche einbezogen werden. Mit dieser, über die nach Wasserrecht hinausgehende Sicherung von potenziellen Überschwemmungsflächen, wird eine Option für entsprechende wasserwirtschaftliche Maßnahmen zur Verbesserung des Hochwasserrückhaltes eröffnet.
Hochwassergefährdete Bereiche in gewachsenen Siedlungen werden in vielen Fällen durch funktionsfähige bauliche oder technische Anlagen gegen Hochwasser geschützt. Dennoch können Hochwasserschutzanlagen keine absolute Sicherheit garantieren. Katastrophen, z.B. durch Deichbrüche oder ein Überströmen von Deichen bei extremen Hochwasserereignissen, können nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Hinter den Deichen ist deshalb eine stärkere Berücksichtigung des Restrisikos notwendig. Auch diese potenziellen Überflutungsbereiche (hinter Deichen) sind Bestandteil der Hochwasserrisikogebiete. Durch die raumordnerische Ausweisung wird das Bewusstsein für das „Restrisiko“ in deichgeschützten Bereichen geschärft und eine entsprechend angepasste Raumnutzung initiiert. Eine weitere Siedlungsentwicklung in den deichgeschützten, potenziellen Überflutungsbereichen ist nicht generell ausgeschlossen, muss aber dem Risiko angepasst werden.
Die Festlegung von Vorrang- oder Vorbehaltsgebieten „Hochwasserrisiko“ dient ebenfalls der Minimierung der Hochwassergefahr. In die Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete sollen auch Standorte für Hochwasserrückhaltebecken und Flutpolder einbezogen werden. Bei Talsperren soll eine raumordnerische Sicherung vorgenommen werden, wenn sie der Verbesserung des Wasserrückhalts in den Einzugsgebieten der Flüsse dient.
7. LEntwPrgV TH 2014
7.
Umweltbericht
7.1 LEntwPrgV TH 2014
7.1
Grundlagen
- 7.1.1
Rechtlicher Hintergrund und Inhalte
Die Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (Plan-UP-Richtlinie) brachte förmliche Umweltprüfanforderungen auch für Raumordnungspläne. Daraus resultiert die Notwendigkeit einer Umweltprüfung (Plan-UP), die die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme zum Gegenstand hat und sich auf die Plan-UP-Richtlinie bezieht. Mit der Plan-UP-Richtlinie wird der Zweck verfolgt, europaweit einheitliche Standards hinsichtlich des Verfahrens und des Inhalts einer integrierten Umweltprüfung zu erreichen. Dies soll eine umfassende und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sicherstellen und die Überwachung von Umweltauswirkungen bei der Planrealisierung gewährleisten. Es wird also weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung der Pläne und Programme noch eine Art strategisches Vorgehen angestrebt. Die Plan-UP dient vielmehr dem Ziel, projektbezogene Umweltauswirkungen auf der Ebene zu betrachten, auf der auch die Entscheidungen für oder gegen entsprechende Planungen und Maßnahmen gefällt werden. Die Plan-UP-Richtlinie stellt auch darauf ab, ob es sich um Pläne oder Programme handelt, durch die der Rahmen für künftige Genehmigungen von konkreten Projekten gesetzt wird. In der Raumplanung betrifft dies Entscheidungen über den Standort oder die Flächeninanspruchnahme für konkrete Projekte im Sinne der Projekt-UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/33/EWG) und über Vorhaben oder Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf ein benachbartes Europäisches Schutzgebiet im Sinne der Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie.
Das ROG setzt die europarechtlichen Anforderungen in nationales Recht um und regelt die Umweltprüfung auf Basis der geänderten Gesetzgebungskompetenz (Föderalismusreform) einheitlich für die Raumordnungsplanung von Bund und Ländern. Die Art und Weise, wie diese Umweltprüfanforderungen im Rahmen des Verfahrens der Raumordnungsplanung anzuwenden sind, ist in den §§ 7 Abs. 2 Satz 2 und 9 bis 11 ROG geregelt. Im Thüringer Landesplanungsgesetz wird daher auf eine eigene Regelung verzichtet.
Der Gesetzestext geht in § 9 Abs. 1 Satz 1 ROG von der Prämisse aus, dass für Raumordnungspläne generell eine Umweltprüfung vorzunehmen ist. Eine Ausnahme kommt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 ROG lediglich bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen in Betracht. Für das LEP 2025 besteht daher eine Umweltprüfpflicht. Gegenstand der Umweltprüfung ist das sich in Aufstellung befindende LEP 2025. Für die Durchführung ist die Prüfung auf Planinhalte, die den Rahmen für UVP-pflichtige Vorhaben setzen und auf Planinhalte, die erhebliche Auswirkungen auf FFH- und Vogelschutzgebiete haben können zu konzentrieren. Die Umweltauswirkungen sind schutzgutbezogen zu prüfen:
- -
Menschen, einschließlich menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
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Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
- -
Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
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die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
Der erste Verfahrensbestandteil ist die Festlegung des Untersuchungsrahmens (siehe 7.1.3). Zuständig ist im Rahmen der LEP-Aufstellung der Träger der Landesplanung. Die Festlegung durch den Träger der Landesplanung bedarf keiner gesonderten Beschlussfassung. Die Umweltprüfung an sich besteht aus der Ermittlung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen sowie deren Bewertung und Beschreibung. Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind nach § 7 Abs. 2 ROG bei der Abwägung zu berücksichtigen. Die Dokumentation der Ergebnisse hat zweifach zu erfolgen: Erstens gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ROG im Umweltbericht und zweitens gemäß § 11 Abs. 3 ROG in der zusammenfassenden Erklärung. Der Bundesgesetzgeber hat bzgl. der Raumordnungsplanung von der Bestimmung abgesehen, dass der Umweltbericht gleichzeitig ein Bestandteil der Begründung des Raumordnungsplans sein muss.
Im Umweltbericht sind Angaben zu den in Anlage 1 des ROG aufgeführten Inhalten zu machen. Der vorliegende Umweltbericht ist entsprechend dieser Anforderung gegliedert:
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| Anforderung aus Anlage 1 ROG i. V. m. Anhang I Plan-UP-Richtlinie | Umweltbericht |
|
| 1. a) | Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Raumordnungsplans | Abschnitte 7.1.2 und 7.4.1 |
| 1. b) | Darstellung der in den einschlägigen Gesetzen und Plänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Raumordnungsplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden. | Abschnitt 7.2 |
| 2. a) | Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, sowie der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. | Abschnitte 7.3 und 7.4 |
| 2. b) | Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung. | Abschnitt 7.4 |
| 2. c) | Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen. | Abschnitt 7.4 |
| 2. d) | In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Raumordnungsplans zu berücksichtigen sind. | Abschnitt 7.4 |
| 3. a) | Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse. | Abschnitt 7.5 |
| 3. b) | Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Raumordnungsplans auf die Umwelt. | Abschnitt 7.6 |
| 3. c) | Allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben. | Abschnitt 7.7 |
- 7.1.2
Kurzdarstellung des Landesentwicklungsprogramms 2025
Das LEP 2025 enthält die Festlegungen zur angestrebten Raumstruktur Thüringens und zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen. Zusätzlich werden auch Leitvorstellungen und Vorgaben für die Regionalplanung formuliert. Räumlicher Maßstab ist das Gesamtgebiet des Freistaats Thüringen. Der Planungshorizont reicht bis zum Jahr 2025. Thüringen im Wandel bezieht sich auf die zentralen Herausforderungen unserer Zeit:
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Demografischer Wandel,
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Ausdifferenzierung und Pluralisierung bzw. Individualisierung der Lebensstile,
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Klimawandel,
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verantwortungsvoller Umgang mit knappen natürlichen Ressourcen,
- -
eingeschränkte finanzielle Möglichkeiten der öffentlichen Haushalte.
Das LEP 2025 besteht aus einem Textteil und Karten. Der Textteil wiederum ist in Kapitel und Abschnitte gegliedert. Der Umweltbericht ist ein eigenständiges Kapitel im LEP 2025, weshalb an dieser Stelle auf die Präambel sowie die Nutzungshinweise weiter oben verwiesen wird. Eine Kurzdarstellung der wesentlichen für den Umweltbericht relevanten Inhalte erfolgt im Zusammenhang mit den Erläuterungen zu möglichen Umweltauswirkungen einzelner Festlegungen (siehe 7.4.1).
Als fachübergreifendes und überörtliches Planwerk für den Gesamtraum des Freistaats hat das LEP 2025 die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume i. S. d. Gegenstromprinzips zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 2 ThürLPlG i. V. m. § 1 Abs. 3 ROG) und ist auf diese Weise vielfältig mit anderen Programmen und Plänen verbunden. Das ist insofern von Relevanz, da die Beziehungen zu anderen Programmen und Plänen Grundlage einer möglichen Abschichtung von Prüfinhalten sind. Auf Maßstabsebene der Landesplanung lassen sich viele Umweltauswirkungen nur sehr allgemein beschreiben und bewerten, weshalb über anderweitige Planungsmöglichkeiten bzw. konkrete Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltbelastungen oftmals erst auf den unteren Planungsebenen bzw. durch Fachplanungen entschieden werden kann. Es gilt daher der Grundsatz, dass im Rahmen mehrstufiger Planungs- und Zulassungsverfahren jeder Plan auf seiner Stufe nur insoweit einer Umweltprüfung zu unterziehen ist, wie dies nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans angemessen verlangt werden kann.
- 7.1.3
Untersuchungsrahmen
Vor der eigentlichen Umweltprüfung muss deren Untersuchungsrahmen, einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts, festgelegt werden (Scoping). Dies geschieht durch die oberste Landesplanungsbehörde unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des LEP 2025 berührt werden kann. Den zuständigen Behörden und einigen weiteren Trägern öffentlicher Belange wurde Gelegenheit gegeben, zu der beabsichtigten Festlegung des Untersuchungsrahmens Stellung zu nehmen. Dafür wurden die im Anhang genannten Stellen unterrichtet und zur Äußerung im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufgefordert.
Der Gesetzgeber hat die förmliche Umweltprüfung auf alle abwägungserheblichen Umweltbelange ausgedehnt, was es schwierig macht zu bestimmen, welche Umweltauswirkungen zu erfassen sind und in welchem Umfang und Detaillierungsgrad dies zu erfolgen hat. Da hierfür kein genereller Maßstab vorgegeben wird, wurde für die Festlegung des Untersuchungsrahmens vor allem auf die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen abgestellt. Bezugsrahmen bei der Festlegung sind die planrelevanten Umweltschutzziele (siehe 7.2) und der aktuelle Umweltzustand (siehe 7.3). Die Erheblichkeit wird vom Grad und der Schwere möglicher Beeinträchtigungen des Umweltschutzguts bestimmt und ist insbesondere dann gegeben, wenn ein UVP-pflichtiges Vorhaben im Sinne der Projekt-UVP-Richtlinie bzw. im Sinne der Anlage 1 zum UVPG voraussichtlich spürbare Umweltauswirkungen haben wird. Für die Umweltprüfung des LEP 2025 bedeutet das konkret, dass für wesentliche einzelne Planinhalte kein Prüferfordernis vorliegt. So fehlt den im programmatischen Teil ausformulierten Leitvorstellungen die nötige Bindungswirkung. Im Umweltbericht wird daher vorrangig auf die geprüften normativen Programmbestandteile (Festlegungen) eingegangen. Geprüft werden Festlegungen insbesondere dann, wenn diese (zumindest mittelbar) einen Rahmen für UVP-pflichtige Vorhaben setzen können oder erhebliche Auswirkungen auf FFH- und Vogelschutzgebiete bzw. nationale Schutzgebiete als möglich erscheinen. Ein Rahmen wird immer dann gesetzt, wenn Festlegungen Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen haben. Dies umfasst auch
- -
Festlegungen mit einer erkennbaren Umweltrelevanz, die eine spezifische Nutzung vorschreiben oder verbieten (Ziele der Raumordnung),
- -
Festlegungen mit einer erkennbaren Umweltrelevanz, die bei der späteren Zulassung von Vorhaben lediglich zu berücksichtigen sind, z.B. im Rahmen von Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen (Grundsätze der Raumordnung).
Prüfgegenstand und Prüftiefe
Prüfgegenstand ist grundsätzlich das gesamte in Aufstellung befindliche LEP 2025 und damit sämtliche Programminhalte, von denen erhebliche Umweltauswirkungen auf die o.g. Schutzgüter (siehe 7.1.1) ausgehen können. Daher ist ein zweistufiges Verfahren zweckmäßig. In einem ersten Schritt werden während des gesamten Planungsprozesses mögliche Umweltauswirkungen anhand der Betrachtung einzelner Festlegungen des LEP 2025 ermittelt, bewertet und beschrieben. Darüber hinaus wird eine gesonderte Natura 2000-Verträglichkeitseinschätzung vorgenommen. In einem zweiten Schritt werden die Ergebnisse der Einzelbetrachtungen zusammengeführt und das Gesamtprogramm in seiner Wirkung bewertet. Die für den LEP 2025 relevanten Umweltbelange werden in die Gesamtabwägung eingebracht und mit dem ihnen in der konkreten Planungssituation zukommenden Gewicht berücksichtigt. Der Umweltbericht dokumentiert zusammenfassend das Prüfungsergebnis für die in das LEP 2025 übernommenen Planinhalte (siehe 7.4).
Im Rahmen der Umweltprüfung ist eine materielle Abschichtung vorgesehen. Vor dem Hintergrund eines gestuften Systems der räumlichen Planung wird dabei dem unterschiedlichen Konkretisierungsgrad der Planung auf der jeweiligen Ebene Rechnung getragen. Es ist insbesondere die Verlagerung von Prüfinhalten auf die nachfolgende Planungsebene (Regionalplanung) möglich. Eine Verlagerung des Untersuchungsschwerpunkts ist immer dann sinnvoll, wenn der Regionalplanung ein umfangreicher Abwägungs- und Gestaltungsspielraum belassen wird.
Prüfung einzelner Festlegungen
Festlegungen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen mit ihnen verbunden sind, werden nicht gesondert geprüft (Tab. 10). Für diese Festlegungen gilt insbesondere,
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es liegt keine bzw. nur eine mittelbar erkennbare Umweltrelevanz vor und
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durch deren Anwendung ist keine Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten zu erwarten.
| ||
| Kapitel | Festlegungen |
Inhalte und Bewertung |
| 1 | Raumstrukturen zukunftsfähig gestalten |
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| 1.1 | Grundsätze und Vorgaben zu: | Durch die Festlegungen zu Raumstrukturtypen wird eine großräumliche Gliederung Thüringens hinsichtlich zukünftiger wirtschaftlicher und demografischer Entwicklungen vorgegeben, die als Grundlage für allgemeine Entwicklungsaufgaben dienen soll. |
| 1.2 | Grundsätze zu: | Mit den Festlegungen wird die Weiterentwicklung der Thüringer Kulturlandschaft angeregt und deren Bedeutung für die zukünftige Entwicklung Thüringens herausgestellt. |
| 2 | Gleichwertige Lebensverhältnisse herstellen - Daseinsvorsorge sichern | |
| 2.1 | Grundsätze zu: | Mit den Festlegungen wird die grundsätzliche Bedeutung der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse sowie der Sicherung der Daseinsvorsorge herausgearbeitet. |
| 2.3 | Grundsätze und Vorgaben zu: | Die Festlegungen zu mittelzentralen Funktionsräumen zielen auf zukunftsfähige funktionale Einheiten als räumliche Bezugsebene für die Sicherung der Daseinsvorsorge. |
| 2.4 | Grundsätze und Vorgaben zu: | Mit den allgemein formulierten Festlegungen soll eine ressourcenschonende und nachhaltige Siedlungsentwicklung erreicht werden. |
| 2.5 | Grundsätze zu: | Die Festlegungen enthalten allgemeine Vorgaben zur angemessenen Versorgung mit Wohnraum und zum Erhalt der Hochschulstandorte. |
| 3 | Regionale Kooperation stärken |
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| Grundsätze und Vorgaben zu: | Die Festlegungen zu regionalen Kooperationen betreffen die Art und Weise der Zusammenarbeit innerhalb und zwischen verschiedenen räumlichen Handlungsebenen und regen zu freiwilligen Kooperationsmodellen an. |
Alle Festlegungen, für die erhebliche Umweltauswirkungen nicht ausgeschlossen werden können, werden noch einmal hinsichtlich der Prüftiefe differenziert. Die Prüftiefe entspricht dabei dem, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des LEP 2025 angemessener Weise verlangt werden kann. Die Prüftiefe ist insbesondere von der Art der Umweltauswirkungen und der Art und Maßstäblichkeit der einzelnen Festlegungen abhängig. Einzelne Festlegungen mit erkennbarer Umweltrelevanz sind umso tiefer zu prüfen,
- -
je nachteiliger die Umweltauswirkungen sein können,
- -
je höher die Verbindlichkeit und der Konkretisierungsgrad in räumlicher und sachlicher Hinsicht sind.
Einzelne Festlegungen des LEP 2025 können räumlich konkret verortet oder allgemeiner Natur ohne räumliche Konkretisierung sein, aber auch unterschiedliche Bindungswirkungen entfalten. Aufgrund dieses differenzierten Spektrums an Festlegungen kommt eine Prüfung mit abgestufter Prüfintensität zur Anwendung:
- -
Allgemein zu prüfende Festlegungen (geringere Prüfintensität),
- -
vertieft zu prüfende Festlegungen (höhere Prüfintensität).
Für allgemeine, strategische oder räumlich nicht hinreichend konkrete Festlegungen, die zumindest eine mittelbare Relevanz hinsichtlich voraussichtlich erheblicher Umweltauswirkungen aufweisen (Tab. 11), werden die möglichen Umweltauswirkungen mit geringerer Prüfintensität geprüft und im Umweltbericht verbal beschreibend bewertet. Dabei werden entsprechend den Kapiteln des LEP 2025 inhaltlich zusammengehörige Festlegungen gebündelt bearbeitet. Die beschreibende Bewertung erfolgt auf Grundlage der wesentlichen Wirkfaktoren landesplanerischer Festlegungen und orientiert sich an den relevanten Umweltzielen (siehe 7.2). Auf einen umfangreichen Abwägungs- und Gestaltungsspielraum für die nachfolgende Planungsebene wird in dem jeweils konkreten Fall hingewiesen (Abschichtung von Prüfinhalten).
| ||
| Kapitel | Kapitelname/Zusammengehö- | Inhaltlich zusammengehörende Festlegungen |
| 1 | Raumstrukturen zukunftsfähig gestalten |
|
| 1.2 | Kulturerbestandorte | 1.2.3 (Z); 1.2.4 (V) |
| 2 | Gleichwertige Lebensverhältnisse herstellen - Daseinsvorsorge sichern | |
| 2.2 | Zentrale-Orte-System | 2.2.1 (G); 2.2.2 (G); 2.2.3 (G); 2.2.4 (G); 2.2.5 (Z); 2.2.6 (G); 2.2.7 (Z); 2.2.8 (G); 2.2.9 (Z); 2.2.10 (G); 2.2.11; 2.2.12 (G); 2.2.13 (G); 2.2.14 (G); 2.2.15 (V); 2.2.16 (V) |
|
|
| darüber hinaus: 2.5.2 (Z); 2.5.3 (Z); 2.5.4 (Z); 2.5.6 (G); 2.5.7 (G); 2.5.8 (G); 2.5.9 (G); 4.4.2 (Z); 4.4.4 (G) |
| 2.6 | Einzelhandelsgroßprojekte | 2.6.1 (Z); 2.6.2 (G); 2.6.3 (G); 2.6.4 (G); 2.6.5 (Z); 2.6.6 (Z) |
| 4 | Wirtschaft entwickeln und Infrastruktur anpassen | |
| 4.2 | Entwicklungskorridore | 4.2.1 (G); 4.2.2 (G); 4.2.3 (V) |
| 4.3 | Industriegroßflächen | 4.3.1 (Z); 4.3.2 (V); 4.3.3 (V) |
| 4.4 | Tourismus und Erholung | 4.4.1 (G); 4.4.3 (G); 4.4.5 (V); 4.4.6 (V) |
| 4.5 | Verkehrsinfrastruktur | 4.5.1 (G); 4.5.2 (G); 4.5.3 (G); 4.5.4 (G); 4.5.5 (G); 4.5.6 (G); 4.5.7 (G); 4.5.8 (G); 4.5.9 (G); 4.5.10 (Z); 4.5.11 (G); 4.5.12 (G); 4.5.13 (G); 4.5.14 (G); 4.5.15 (G); 4.5.16 (V); 4.5.17 (V); 4.5.18 (V); 4.5.19 (V); 4.5.20 (V) |
| 4.6 | Technische Infrastruktur |
4.6.1 (G); 4.6.2 (G); 4.6.4 (G) |
| 5 | Klimawandel mindern und Energieversorgung nachhaltig gestalten | |
| 5.1 | Klimawandel | 5.1.1 (G); 5.1.2 (G); 5.1.3 (G); 5.1.4 (G); 5.1.5 (V) |
|
|
| Darüber hinaus 4.6.3 (G) |
| 5.2 | Energie | 5.2.1 (G); 5.2.2 (G); 5.2.3 (G); 5.2.4 (G); 5.2.5 (G); 5.2.6 (G); 5.2.7 (Z); 5.2.8 (G); 5.2.9 (G); 5.2.10 (G); 5.2.11 (V); 5.2.12 (V); 5.2.13 (V); 5.2.14 (V) |
| 6 | Ressourcen bewahren - Freiraum entwickeln | |
| 6.1 | Freiraum und Umwelt | 6.1.1 (G); 6.1.2 (G); 6.1.3 (G); 6.1.4 (G); 6.1.5 (V); 6.1.6 (V) |
| 6.2 | Land- und Forstwirtschaft |
6.2.1 (G); 6.2.2 (G); 6.2.3 (G); 6.2.4 (V); 6.2.5 (V) |
| 6.3 | Rohstoffsicherung | 6.3.1 (G); 6.3.2 (G); 6.3.3 (G); 6.3.4 (G); 6.3.5 (V); 6.3.6 (V) |
| 6.4 | Flusslandschaften und Hochwasserrisiko | 6.4.1 (G) 6.4.2 (G); 6.4.3 (G); 6.4.4 (V) |
Textlich und kartografisch hinreichend konkrete Festlegungen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche und insbesondere nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen können, sind grundsätzlich vertiefend zu prüfen (höhere Prüfintensität). In der Regel ist jedoch auf der abstrakten Ebene der Landesplanung auch für räumlich konkretere Festlegungen keine abschließende Prognose der Umweltauswirkungen möglich. Der Abstraktionsgrad und die Maßstabsebene können dahingehend berücksichtigt werden, dass lediglich das Konfliktpotenzial abgeschätzt wird (siehe Methodik). Für jede einzelne Festlegung sind schutzgutbezogen anhand von Steckbriefen ausführlich mögliche Umweltauswirkungen zu beschreiben und zu bewerten. Die Einschätzung eines „hohen Konfliktpotenzials“ bedeutet, dass sich der Plangeber nachfolgender Planungsebenen intensiv mit möglichen Umweltauswirkungen auseinander zu setzen hat, da ein Konflikt auftreten könnte (Abschichtung von Prüfinhalten).
Die Festlegungen des LEP 2025 (auch jene zu Industriegroßflächen, Entwicklungskorridoren und Hersteller-Direktverkaufszentren) sind räumlich und sachlich nicht so konkret formuliert, dass eine über die allgemeine Prüfung der Umweltbelange hinausgehende Betrachtung erforderlich ist. Es werden daher keine Festlegungen als vertiefend zu prüfen eingestuft.
Gesonderte Prüfung zur Natura 2000-Verträglichkeit
Räumlich konkrete Einzelfestlegungen des LEP 2025 können erheblich negative Auswirkungen auf die Natura 2000-Gebietskulisse in Thüringen haben. Im Rahmen der Aufstellung des LEP 2025 erfolgt daher auch eine Einschätzung der Natura 2000-Verträglichkeit im Rahmen der vertiefenden Prüfung. Der Umweltbericht enthält eine zusammenfassende Darstellung zur Natura 2000-Verträglichkeit (siehe 7.4.2).
Prüfung der Gesamtprogrammauswirkungen
Für die Prüfung der Gesamtprogrammauswirkungen wird das gesamte LEP 2025 unter Berücksichtigung kumulativer und sonstiger Wechselwirkungen möglicher negativer und positiver Umweltauswirkungen betrachtet. Im Umweltbericht erfolgt eine entsprechende zusammenfassende Darstellung (siehe 7.4.3).
Methodik
Von zentraler Bedeutung für die Prüfmethodik sind die umweltrelevanten Wirkfaktoren landesplanerischer Festlegungen. Umweltrelevante Wirkfaktoren sind hier als den Umweltschutzzielen zuwider laufende (oder sie unterstützende) Prozesse zu verstehen (siehe 7.2). Im Fokus der Umweltprüfung stehen insbesondere Prozesse, die eine Verschlechterung des Umweltzustands zur Folge haben können. Derartige von den Festlegungen ausgehenden Belastungen und die davon betroffenen Schutzgüter lassen sich wie folgt kategorisieren:
| ||
| Schutzgüter | Umweltrelevante Wirk- | Beispiele |
| Menschen und menschliche Gesundheit | ||
|
| Lärm-, Schadstoff- und Geruchsimmissionen | Immissionen auf benachbarte Wohngebiete (z.B. bei Neuerschließung einer Industriegroßfläche) |
|
| Flächeninanspruchnahme: Hochwasserschutz | Betroffenheit von Risikobereichen Hochwassergefahr |
| Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt | ||
|
| Flächeninanspruchnahme/Lebensraumentzug | Betroffenheit von fachrechtlich geschützten Räumen bzw. Flächen mit landesweiter Bedeutung für den Arten- und Ökosystemschutz. |
|
| Lärm- und Schadstoffimmissionen | Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten, insbesondere durch negative Auswirkungen auf deren Funktionsfähigkeit |
|
| Lebensraumentzug/Veränderung des Wasserhaushalts | Beeinträchtigung des Biotopverbunds durch kleinräumige Betroffenheit wertvoller Biotope |
| Boden |
|
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| Flächeninanspruchnahme | Zunahme der versiegelten Fläche und Verlust natürlicher Bodenfunktionen |
| Wasser |
|
|
|
| Veränderung des Wasserhaushalts | Erhebliche Auswirkungen auf den Wasserhaushalt wegen großflächiger Versiegelung |
|
| Schadstoffimmissionen | Beeinträchtigung des natürlichen Gewässerzustands |
|
| Flächeninanspruchnahme | Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete sowie sonstige Einzugsgebiete von öffentlichen Trinkwassergewinnungsanlagen könnten betroffen sein |
| Luft und Klima |
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| Schadstoffimmissionen | Zunahme von CO2-Emissionen ist nicht auszuschließen |
| Landschaft |
|
|
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| Flächeninanspruchnahme | Betroffenheit von Räumen mit besonderem Erholungswert |
|
| Zerschneidung | Betroffenheit unzerschnittener Räume mit mehr als 100 km2 |
| Kultur und sonstige Sachgüter | ||
|
| Visuelle Beeinträchtigungen | Beeinträchtigung historisch geprägter Kulturlandschaften |
Die umweltrelevanten Wirkfaktoren sind Grundlage sowohl für die allgemein als auch für die vertieft vorzunehmende Prüfung einzelner Festlegungen und vereinfachen die Prognose möglicher Umweltauswirkungen. Das vorhandene Konfliktpotenzial bezüglich des Eintretens von voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen kann abgeschätzt werden. Folgende Unterscheidung hinsichtlich der Bedeutung des möglichen Konfliktfalls für das jeweilige Schutzgut bietet sich dabei an:
- a.
Kein bis geringes Konfliktpotenzial:
Für eine konkrete Festlegung sind keine bzw. geringe Beeinträchtigungen des Schutzguts zu erwarten.
- b.
Mittleres Konfliktpotenzial:
Für eine konkrete Festlegung sind kleinräumige Betroffenheit bzw. geringwertige Beeinträchtigungen eines Schutzguts nicht auszuschließen.
Kriterien
- -
konkrete Festlegung stellt eine Erweiterung schon bestehender Maßnahmen dar
- -
Bewertung von Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Umweltauswirkungen
- -
Bewertung von Umfang und räumlicher Ausdehnung der Umweltauswirkung
- c.
Hohes Konfliktpotenzial:
Für eine konkrete Festlegung sind großräumige Betroffenheit bzw. erhebliche Beeinträchtigungen eines Schutzguts nicht auszuschließen.
Kriterien
- -
konkrete Festlegung stellt eine Neuerschließung dar
- -
Bewertung von Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Umweltauswirkungen
- -
Bewertung von Umfang und räumlicher Ausdehnung der Umweltauswirkung
7.2 - Ziele des Umweltschutzes
7.2
Ziele des Umweltschutzes
Ausgangspunkt der Umweltprüfung und damit auch zentraler Beurteilungsrahmen des Umweltberichts sind die Umweltschutzziele. Darunter sind sämtliche Zielvorgaben zu verstehen, die auf eine Sicherung oder Verbesserung des Zustands der Umwelt gerichtet sind und
- -
die von den dafür zuständigen staatlichen Stellen (EU, Bund, Land, Kommune) durch Rechtsnormen oder
- -
durch andere Arten von Entscheidungen festgelegt werden oder
- -
in anderen Plänen und Programmen enthalten sind.
Für die Umweltprüfung und den Umweltbericht sind jedoch nicht alle existierenden Zielvorgaben einschlägig. Relevant für das LEP 2025 sind Umweltschutzziele, wenn sie sachlich zu dessen Regelungsgehalt passen und gleichzeitig einen dem LEP 2025 entsprechenden räumlichen Bezug und Abstraktionsgrad besitzen. Daher wird eine schutzgutbezogene Auswahl von relevanten Umweltschutzzielen vorgenommen. Außerdem erfolgt eine Konzentration auf zentrale oder übergeordnete Ziele. Die Vielzahl der Unterziele bzw. Teilziele wird dabei weitestgehend unter einer übergeordneten Zielsetzung zusammengefasst. Den Zielen werden zudem geeignete Wirkfaktoren zugeordnet.
- 7.2.1
Relevante Umweltschutzziele nach Schutzgütern
Alle relevanten Umweltschutzziele werden schutzgutbezogen in Tab. 13 dargestellt. Zusätzlich sind auch wichtige Rechtsquellen aufgeführt. In den nachfolgenden Abschnitten werden die Ziele im Detail erläutert.
| ||
| Schutzgüter | Relevante Ziele des Umweltschutzes | Umweltrelevante Wirk- |
| Menschen und menschliche Gesundheit | Schutz vor Lärm |
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|
| Schutz vor Luftverunreinigung |
|
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| Schutz vor Entstehung von Hochwasserschäden |
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| |
| Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt | Schutz, Pflege und Entwicklung bedeutsamer Lebensräume |
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|
| Schaffung eines ökologischen Verbundsystems |
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| Boden | Sparsamer Umgang mit Grund und Boden |
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| Wasser | Nachhaltige Bewirtschaftung von Gewässern |
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| Erhalt von natürlichen und naturnahen Gewässern und Rückführung nicht naturnah ausgebauter Gewässer |
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|
| |
| Luft und Klima | Reduktion von Treibhausgas-Emissionen |
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| |
| Landschaft | Dauerhafte Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft |
|
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| |
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| Bewahrung weitgehend unzerschnittener Landschaftsräume und Erhalt bzw. Schaffung von Freiräumen |
|
|
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| |
| Kultur- und sonstige Sachgüter | Erhalt historisch geprägter Kulturlandschaften mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern |
|
|
|
| |
Menschen und menschliche Gesundheit
Nach dem Leitbild der Ersten Europäischen Konferenz „Umwelt und Gesundheit“ aus dem Jahr 1989 hat jeder Mensch Anspruch auf eine Umwelt, die ein höchstmögliches Maß an Gesundheit und Wohlbefinden ermöglicht. Dementsprechend ist auch ein großer Teil der Umweltziele auf die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen ausgerichtet. Mittelbare Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben zudem Zielvorgaben, die die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen schützen sollen. Dies betrifft z.B. die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima und Luft sowie Landschaft. Die wesentliche allgemeine Zielformulierung ist in § 1 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 3 BImSchG normiert: Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter sind vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen, d. h. Luftverunreinigungen, Geräuschen, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Umwelteinwirkungen, ist vorzubeugen. Die Vermeidung von schädlichen Umweltauswirkungen ist nach § 50 BImSchG bei raumbedeutsamen Planungen zu berücksichtigen.
Da die Umweltziele für die einzelnen Schutzgüter jeweils separat betrachtet werden, stehen im Bezug auf Menschen und menschliche Gesundheit folgende Zielvorgaben für das LEP 2025 im Vordergrund:
- -
Schutz vor schädlichen Auswirkungen von Lärm
Für die Durchführung konkreter Maßnahmen wird durch Grenz- und Zielwerte der nach § 48 BImSchG erlassenen Verwaltungsvorschriften zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) und die Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) ein hohes Schutzniveau sichergestellt. Ziel der Landesplanung sollte es in diesem Zusammenhang sein, Beeinträchtigungen durch raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen mit Lärmimmissionen auf benachbarte Wohnsiedlungsbereiche zu minimieren.
- -
Schutz vor schädlichen Auswirkungen von Luftverunreinigungen
Die grundsätzliche Zielrichtung von § 1 BImSchG wird auch im Fall von Luftverunreinigungen durch weitere Rechtsnormen konkret festgelegt. Neben den Grenzwerten hinsichtlich der Luftschadstoffe in der Bundes-Immissionsschutzverordnung gelten weiterhin die Grenz- und Zielwerte der nach § 48 BImSchG erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Reinhaltung der Luft (TA Luft). Analog zum Lärmschutz sollte es Ziel der Landesplanung sein, Beeinträchtigungen durch raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen mit Luftschadstoff- bzw. Geruchsimmissionen auf benachbarte Wohnsiedlungsbereiche zu minimieren.
- -
Schutz vor Entstehung von Hochwasserschäden
Hochwasserschutz kann in zwei Komponenten unterteilt werden. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 WHG sind oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass soweit wie möglich Hochwasser zurückgehalten, der schadlose Wasserabfluss gewährleistet und der Entstehung von Hochwasserschäden vorgebeugt wird. Neben der vorbeugenden Bewirtschaftung ist als zweite Komponente das Vorhandensein von Überschwemmungsgebieten von Bedeutung (§ 76 WHG). Die Landesplanung leistet ihren Beitrag dazu, insbesondere durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG).
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Unter dem Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt sind einzelne Exemplare von Arten, unabhängig davon, ob ein besonderer Schutzstatus vorliegt, sowie die Vielfalt an Lebensräumen, Lebensgemeinschaften, Populationen und Arten zu verstehen. Als allgemeine Zielvorgabe formuliert das Bundesnaturschutzgesetz in § 1 Abs. 1 Natur und Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage für den Menschen so zu schützen, dass die Tier- und Pflanzenwelt, einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume, dauerhaft gesichert sind. Im Rahmen der Erarbeitung des LEP 2025 sind insbesondere zwei Zielvorgaben zu beachten:
- -
Schutz, Pflege und Entwicklung bedeutsamer Lebensräume
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG sind zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten. Bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben (Gebietsschutz). Deutschland ist darüber hinaus von der Europäischen Union aufgefordert, einen Beitrag zum Schutzgebietssystem Natura 2000 zu leisten. Die Landesplanung muss in diesem Zusammenhang bedeutsame Flächen beachten, ggf. vorhalten und negative Auswirkungen auf deren Funktionsfähigkeit minimieren.
- -
Schaffung eines ökologischen Verbundsystems
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG ist ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen. In diesen Räumen soll eine weitgehend ungestörte Entwicklung von Flora und Fauna erfolgen, um die immer stärkere Isolation von Ökosystemen und Biotopen zu verhindern. Darüber hinaus ist den Erfordernissen des Biotopverbunds Rechnung zu tragen. Dieser dient der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen und vor allem der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen (§ 21 Abs. 1 BNatSchG). Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Weiterhin sind nach § 1a Abs. 4 ThürNatG oberirdische Gewässer einschließlich der Gewässerrandstreifen und Uferzonen als Lebensräume zu erhalten und so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion dauerhaft erfüllen können. Im Rahmen der Landesplanung sind daher insbesondere Landschaftselemente mit Vernetzungsfunktion für den Biotopverbund zu beachten und in ihrer Bedeutung entsprechend gegenüber anderen Raumnutzungen zu gewichten.
Boden
Böden erfüllen natürliche Funktionen als Lebensraum und Lebensgrundlage für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, als Bestandteil des Naturhaushalts sowie als Filter zum Schutz des Grundwassers. Neben diesen natürlichen Funktionen haben Böden aber auch Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte und Nutzungsfunktionen. Umweltziele, die sich auf das Schutzgut Boden beziehen, zielen in der Regel auf den Schutz der natürlichen Funktionen. So ist nach § 1 Abs. 3 Nr. 7 ThürNatG zur Erhaltung des Bodens ein Verlust oder eine Verminderung seiner natürlichen Fruchtbarkeit und Ertragsfähigkeit sowie seiner Schutzfunktion gegen Verunreinigungen des Grundwassers zu vermeiden. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden. Neben den reinen Schutzzielen sollen jedoch auch Altlasten saniert werden. Das LEP 2025 hat mit seiner räumlichen Lenkungswirkung auf vielfältige Weise Einfluss auf das Schutzgut Boden. Daher ist bei dessen Erarbeitung insbesondere folgendes Umweltschutzziel relevant:
- -
Sparsamer Umgang mit Grund und Boden
Nach den Grundsätzen der Raumordnung sind Naturgüter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen. Sparsamer Umgang mit Grund und Boden sollte in erster Linie zur Minimierung der Flächeninanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrszwecke und insbesondere zur Minimierung von Bodenversiegelung beitragen. Dies gilt verstärkt für Böden, die zur Erfüllung der Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BBodSchG in besonderem Maße geeignet sind.
Wasser
Die Umweltziele mit Bezug auf das Schutzgut Wasser sind insbesondere durch die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) sowie weitere EG-Richtlinien und deren Umsetzung umschrieben. Angestrebt werden der Schutz und die Verbesserung des Zustands aquatischer Ökosysteme, der Wasserqualität und des Grundwasserdargebots. Oberirdische Gewässer sind dabei so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden wird und ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird. Für künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer ist ein gutes ökologisches Potenzial anzustreben. Für das Grundwasser soll ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung gewährleistet sein. Weiterhin ist es Ziel, die Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen aufgrund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umzukehren. Diese allgemeinen Zielvorgaben lassen sich für die Landesplanung folgendermaßen verdichten:
- -
Nachhaltige Bewirtschaftung von Gewässern
Nach § 6 Abs. 1 WHG sind Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften. Beeinträchtigungen, auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete, sind zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen. Für die öffentliche Wasserversorgung sind bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten zu erhalten oder zu schaffen. Soweit hierfür Wasserschutzgebiete festgelegt sind, sind diese im Rahmen der LEP-Erstellung zu beachten. Die Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten macht darüber hinaus auch die Einbeziehung von entsprechenden Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen notwendig.
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Erhalt von natürlichen und naturnahen Gewässern und Rückführung nicht naturnah ausgebauter Gewässer
Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden.
Luft und Klima
Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Gasgemisches Luft sowie der Lufttemperatur, der Luftfeuchtigkeit oder der Intensität und Dauer von Niederschlägen können sich direkt auf Menschen, Tiere und Pflanzen auswirken. Umweltziele, die sich auf das Thema Luftverunreinigung beziehen, sind dem Schutzgut Menschen und menschliche Gesundheit zugeordnet. Im Weiteren werden daher vor allem die Zielvorgaben zum Klima betrachtet. Der Klimaschutz konzentriert sich insbesondere auf die anthropogen verursachten Wirkungen des Treibhauseffekts. Ausgehend vom Kyoto-Protokoll befassen sich zahlreiche Richtlinien, Gesetze, Strategien und Programme auf allen räumlichen Ebenen mit der Umsetzung des Ziels der Reduzierung der den Treibhauseffekt verursachenden Emissionen. Das im August 2007 auf nationaler Ebene verabschiedete Integrierte Energie- und Klimaschutzprogramm (IEKP) und die Beschlüsse zu dessen konkreter Umsetzung definieren grundlegende Klimaschutzziele für das Jahr 2020:
- -
die Reduktion der deutschen Treibhausgas-Emissionen um 40 % gegenüber 1990 als Beitrag zur globalen Emissionsminderung;
- -
der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung soll bei mindestens 30 % liegen;
- -
der Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeerzeugung soll 14 % betragen;
- -
der Ausbau von Biokraftstoffen, ohne die Gefährdung von Ökosystemen und Ernährungssicherheit.
Auf Ebene der Landesplanung lassen sich die Vorgaben zum Klimaschutz zu einem Ziel zusammenfassen:
- -
Reduktion von Treibhausgas-Emissionen
Den Grundsätzen der Raumordnung entsprechend ist den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes Rechnung zu tragen sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Dabei sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt und die Entwicklung natürlicher Senken für klimaschädliche Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe zu schaffen.
Landschaft
Die wesentlichen, auf Landschaft bezogenen Umweltziele sind im Bundesnaturschutzgesetz zusammengefasst und beziehen sich sowohl auf Schutz, Pflege und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit, als auch den Erholungswert von Natur und Landschaft. Darüber hinaus sollen großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume vor weiterer Zerschneidung bewahrt und der Erhalt bzw. die Schaffung von Freiräumen sichergestellt werden. Beide Umweltschutzziele sind damit im Rahmen der Landesplanung von Relevanz:
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Dauerhafte Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft
Nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG sind Naturlandschaften vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren. In den Grundsätzen der Raumordnung wird konkretisierend gefordert, dass die unterschiedlichen Landschaftstypen und Nutzungen der Teilräume mit den Zielen eines harmonischen Nebeneinanders, der Überwindung von Strukturproblemen und zur Schaffung neuer wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu gestalten und weiterzuentwickeln sind. Es sind auch die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten.
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Bewahrung weitgehend unzerschnittener Landschaftsräume und Erhalt bzw. Schaffung von Freiräumen
Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen soll so weit wie möglich vermieden werden. Nach § 1 Abs. 5 BNatSchG soll die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich Vorrang haben vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten wird. Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, neu zu schaffen.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Der Schutzgutbegriff „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ ist zunächst sehr breit angelegt und bezeichnet zum einen Objekte von kultureller Bedeutung und zum anderen alle körperlichen Gegenstände. Daraus ergibt sich eine große Vielzahl und Verschiedenartigkeit an Sachgütern, die im Grunde alle materiellen Güter umfassen können. Für den Reglungsbereich des LEP 2025 lässt sich eine Einschränkung auf Denkmäler, einschließlich der Kultur-, Bau und Bodendenkmäler, sowie historische Kulturlandschaften vornehmen:
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Erhalt historisch geprägter Kulturlandschaften mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern
Historisch gewachsene Kulturlandschaften sind mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren. Nach § 1 ThürDSchG sind Kulturdenkmäler als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und erdgeschichtlicher Entwicklung zu schützen und zu erhalten. Es ist darauf hinzuwirken, dass sie in die städtebauliche und dörfliche Entwicklung sowie in die Raumordnung und Landschaftspflege einbezogen werden. Insbesondere durch Vermeidung visueller Beeinträchtigung können historisch geprägte Kulturlandschaften geschützt werden.
- 7.2.2
Berücksichtigung von Umweltschutzzielen bei der Aufstellung des Landesentwicklungsprogramms 2025
Die Umweltschutzziele spielten bei der Aufstellung des LEP 2025 eine zentrale Rolle: Zum einen sind sie Beurteilungsrahmen für die Prognose möglicher Umweltauswirkungen und wurden damit als Bestandteil der planrelevanten Umweltbelange im Rahmen der Abwägung berücksichtigt. Zum anderen werden einzelne Umweltschutzziele im LEP 2025 verbindlich umgesetzt und entfalten so eine direkte Wirkung auf nachfolgende Planungsebenen (Tab. 14).
| Tab. 14: Übersicht Festlegungen mit direktem Umweltschutzbezug | ||
| Schutzgüter | Relevante Ziele des Um- | Festlegungen mit Bezug zu Umweltschutzzielen |
| Menschen und menschliche Gesundheit | Schutz vor Lärm bzw. Schutz vor Luftverunreinigung | 2.4.1 (G): Verkehrsminimierende Siedlungsstrukturen |
| 4.5.1 (G): Verkehrsvermeidung, Verkehrsminimierung | ||
| Schutz vor Entstehung von Hochwasserschäden | 6.4.2 (G): Erhalt von Überschwemmungsgebieten, Schaffung von Rückhalteräumen | |
|
| 6.4.3 (G): Risikobereiche Hochwassergefahr | |
| Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt | Schaffung eines ökologischen Verbundsystems | 6.1.1 (G): Freiraumverbundsystem |
| 6.1.2 (G): Einbindung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen | ||
| 6.1.3 (G): Freiraumstrukturelement „Grünes Band“ | ||
| Boden | Sparsamer Umgang mit Grund und Boden | 2.4.1 (G): Prinzip Innen- vor Außenentwicklung |
|
| 2.4.2 (G): Prinzip Nachnutzung vor Flächenneuinanspruchnahme | |
|
|
| 4.5.15 (G): Minimierung Flächeninanspruchnahme Radverkehrsnetz |
|
|
| 5.2.2 (G): Netzausbau von Energieleitungen |
|
|
| 5.2.9 (G): Großflächige Anlagen zur Nutzung der Solarenergie |
|
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| 6.3.3 (G): Vollständiger Abbau vor Aufschluss neuer Lagerstätten |
| Wasser | Nachhaltige Bewirtschaftung von Gewässern | 4.6.2 (G): Abwasserentsorgung - Erhöhung Anschlussgrad |
|
| 4.6.3 (G): Sicherung lokaler Wasserressourcen | |
|
| Erhalt von natürlichen und naturnahen Gewässern und Rückführung nicht naturnah ausgebauter Gewässer | 6.1.1 (G): Freiraumverbundsystem |
|
| 6.4.1 (G): Guter Zustand der Gewässer und Verbesserung der Fließgewässerstruktur | |
| Luft und Klima | Reduktion von Treibhausgas-Emissionen | 5.1.1 (G): Climate Proofing |
| 5.1.2 (G) und 5.1.3 (G): Klimaanpassung | ||
| 5.2.5 (G), 5.2.6 (G), 5.2.7 (Z) und 5.2.8 (G): Erneuerbare Energien | ||
| Landschaft | Bewahrung weitgehend unzerschnittener Landschaftsräume und Erhalt bzw. Schaffung von Freiräumen | 1.2.1 (G): Thüringer Kulturlandschaft |
|
| 4.5.1 (G): Vermeidung von Zerschneidung bei Verkehrsprojekten | |
|
| 5.2.2 (G): Energienetzausbau - Bündelung mit vorhandenen Infrastrukturen | |
|
| 5.2.4 (G): Thüringer Wald bei Netzausbau umgehen | |
|
| 5.2.9 (G): Vermeidung von Freirauminanspruchnahme durch großflächige Solaranlagen | |
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| 5.2.10 (G): Ausbau der Windenergienutzung | |
|
| 6.1.4 (G): Sicherung der unzerschnittenen verkehrsarmen Räume | |
| Kultur- und sonstige Sachgüter | Erhalt historisch geprägter Kulturlandschaften mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern | 1.2.3 (Z): Kulturerbestandorte mit sehr weitreichender Raumwirkung (Umgebungsschutz) |
IV. LEntwPrgV TH 2014
IV.
Präambel
Seit Inkrafttreten des Landesraumordnungsplans (LEP) im Jahr 2004 haben sich die Rahmenbedingungen für die Entwicklung des Landes verändert. Der Freistaat Thüringen steht vor einer Vielzahl von neuen Herausforderungen.
Nicht neu, aber nach wie vor unbewältigt in ihrer komplexen gesellschaftlichen Dimension, sind die Fragen des demografischen Wandels. Die Bevölkerungsprognose bis 2025 geht von einem Rückgang der heute 2,2 Mio. auf 1,9 Mio. Einwohner aus. Künftig wird nicht mehr jeder fünfte, sondern jeder dritte Einwohner im Rentenalter sein. Diese Entwicklungen verlaufen nicht homogen über das Land verteilt; neben Landesteilen mit stabileren Perspektiven gibt es Räume, die Einwohnerverluste von über 20 % zu erwarten haben und sich zusätzlich mit selektiven Wanderungsprozessen konfrontiert sehen. Verbunden mit diesen Umbrüchen sind dringende Fragen der Daseinsvorsorge, der Erreichbarkeit von Versorgungsfunktionen, der Auslastung und Funktionsfähigkeit sozialer und technischer Infrastruktursysteme sowie des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel zu beantworten.
Eine weitere zentrale Zukunftsaufgabe ist der verantwortungsvolle Umgang mit knappen natürlichen Ressourcen wie Energie, Wasser und Fläche. Einen besonderen Stellenwert nehmen für den Freistaat Thüringen die mit dem energetischen Wandel verbundenen Fragen ein. Thüringen strebt nach der Katastrophe in Japan an, den Umstieg auf erneuerbare Energien schneller zu bewältigen als bislang vorgesehen. Die Möglichkeiten sind mit Wasser, Sonne, Wind und Biomasse gegeben. Sie sind nicht nur Alternative zu Gas, Kohle und Uran, ihnen gehört die Zukunft der Energieversorgung. Es gilt, einen nachhaltigen, sicheren und bezahlbaren Energiemix für Thüringen und Deutschland aufzubauen. Die Potenziale der erneuerbaren Energien sollen ausgeschöpft und deren Anteile an der Stromversorgung erhöht werden. Dazu gehört auch die Entwicklung intelligenter Versorgungsstrukturen (smart grid), die der polyzentrischen und vielfältigen Struktur des Landes gerecht und an die Bedingungen des Bevölkerungsrückgangs angepasst werden können.
Die dargestellten Herausforderungen des Landes müssen künftig mit deutlich eingeschränkten finanziellen Ressourcen der öffentlichen Hand gestaltet werden. Beträchtliche Einschränkungen gehen mit dem Ende der EU-Förderperiode 2007-2013 und der somit auslaufenden Fördermöglichkeit als Zielgebiet 1 einher. Bis zum Jahr 2019 ist zudem mit dem degressiven Auslaufen des Solidarpakts ein weiterer tiefgreifender Umbruch absehbar. Nicht zuletzt die bevorstehende Verknappung der zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen des Freistaats und die damit verbundene Zuspitzung der Problemlage geben den Anstoß zu grundsätzlichen Überlegungen.
Die zunehmende Ausdifferenzierung bzw. Individualisierung der Lebensstile wirkt sich zudem auf die Steuerungsfähigkeit und Steuerungsbedarfe des Staats aus. Langfristige Pläne und Programme mit weitgehend einheitlichen Planungsansätzen treten in den Hintergrund zugunsten einer stärkeren Flexibilisierung und Handlungsorientierung der Planung.
Nicht Verdichtungsräume sind charakteristisch für Thüringen, sondern ein kleinteiliges, polyzentrisches und dichtes Netz aus zahlreichen selbständigen Städten und Gemeinden. Diese Charakteristik ist mehr als eine Lebenswirklichkeit und Identität, sie ist gleichzeitig Ausgangspunkt der gegenwärtigen Herausforderungen des Freistaats und damit Grundlage der zukünftigen Landesentwicklung.
Das System aus Tradition und Fortschritt, eingebettet in eine vernetzte, polyzentrische Siedlungsstruktur und begleitet von abwechslungsreichen Landschaftsräumen, formt die spezifische und zugleich einzigartige Kulturlandschaft des Freistaats, welche sich fortwährend im Wandel befindet. Mit der Gestaltung der Thüringer Kulturlandschaft wird eine entscheidende qualitative und wertorientierte Zukunftsaufgabe des Freistaats benannt.
Wie sieht die Zukunft Thüringens vor dem Hintergrund tiefgreifender demografischer Veränderungen, knapper werdender natürlicher Ressourcen sowie drastischer Einschränkungen für die öffentlichen Haushalte aus? Welche Bedeutung kommt quantitativem Wirtschaftswachstum zu? Wo liegen die Möglichkeiten und Grenzen der Entkopplung von Wachstum, Ressourcenverbrauch und technischem Fortschritt?
Thüringen bietet zahlreiche und vielfältige Potenziale und damit Zukunftsoptionen für alle Landesteile. Landschaften sind seit jeher Ergebnis des gesellschaftlichen Wandels und selbst ständigem Wandel ausgesetzt. Ziel ist es, ein Gleichgewicht zwischen dem Erhalt regionaler Werte und dem aktiven Gestalten des künftigen Wandels zu finden.
Das Landesentwicklungsprogramm (LEP) 2025 soll als fachübergreifender und überörtlicher Masterplan einerseits normative Vorgaben und andererseits programmatische Anregungen für die räumliche Landesentwicklung beinhalten.
7.3 - Aktueller Umweltzustand im Gesamtraum
7.3
Aktueller Umweltzustand im Gesamtraum
Grundlage der Umweltprüfung sind neben den Umweltschutzzielen als zentraler Beurteilungsrahmen (siehe 7.2) Aspekte der aktuellen Umweltsituation im Plangebiet. Mit den Umweltschutzzielen wird eine Verbesserung, zumindest jedoch die Vermeidung einer Verschlechterung des Umweltzustands angestrebt. Nachfolgend wird daher eine textliche Charakterisierung des derzeitigen Umweltzustands gegliedert nach Schutzgütern vorgenommen. Diese Darstellung wird auf planrelevante Aspekte begrenzt und erfolgt sowohl allgemein statistisch als auch flächenbezogen zur räumlichen Differenzierung des Umweltzustands im Plangebiet. Es wurden ausschließlich bereits vorliegende Unterlagen bzw. Daten der beteiligten Fachbehörden verwendet:
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Statistische Daten zur allgemeinen Beschreibung des Umweltzustands im Plangebiet (Umweltbericht 2010 u. Ä.),
- -
Flächenbezogene Daten für das gesamte Plangebiet (Kartografische Darstellungen).
- 7.3.1
Umweltzustand im Gesamtraum nach Schutzgütern
Menschen und menschliche Gesundheit
Die Belastung durch Luftverunreinigungen hat sich in den letzten Jahren und Jahrzehnten geändert. In den 1970er und 1980er Jahren dominierten die smogrelevanten Schwefeldioxid- und Staubbelastungen. Durch den Rückgang der industriellen Emissionen und Emissionen aus der Energieerzeugung (z.B. Verringerung des Hausbrandes, neue Kraftwerkstechnologien usw.) nahm die Luftschadstoffbelastung ab. Untersuchungsergebnisse des Thüringer Immissionsmessnetzes zeigen, dass der zunehmende Straßenverkehr sich inzwischen, besonders in dicht besiedelten Gebieten, zum Hauptschadstoffemittenten entwickelt hat. Dies hat zur Folge, dass insbesondere in den Innenstädten und Verkehrsknotenpunkten Schadstoffbelastungen erreicht werden, die gesundheitlich nach wie vor bedenklich sind. Im Gesamtraum ergab sich für 2011 folgende Situation:
- -
Die Konzentrationen von Schwefeldioxid und Kohlenmonoxid liegen sehr weit unter den geltenden Grenzwerten.
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Die Jahresmittelwerte von Stickstoffdioxid überschritten 2011 den ab 2010 geltenden Grenzwert an zwei verkehrsbezogenen Messorten in Erfurt und Gera und jeweils an einem verkehrsbezogenen Messort in Mühlhausen/Thüringen, Suhl und Weimar.
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Bei Feinstaub wurde an Messstationen nahe am Verkehr in Erfurt, Mühlhausen/Thüringen und Weimar die zulässige Anzahl von 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes übertroffen. In Thüringen gibt es verbindliche Luftreinhaltepläne für die Städte Erfurt, Weimar, Jena, Gera, Mühlhausen/Thüringen und Suhl.
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2011 wurde bei Ozon aufgrund des schwachen Sommerwetters nur eine Überschreitung des Informationsschwellenwertes von 180 µg/m3 für 1-Stundenmittelwert registriert.
Bezüglich der empfundenen immissionsrelevanten Beeinträchtigungen bildet Lärm in Thüringen den wesentlichsten und kontinuierlichsten Belastungsfaktor. Entsprechend der Gesamtbelastung stellt der Verkehrslärm die dominierende Geräuschquelle dar. Eine im Jahr 2001 vorgelegte Studie zur Geräuschbelastung durch Straßen- und Schienenverkehr in Thüringen zeigt ein differenziertes Bild. Während die höchsten Lärmbelastungen von den Bundesfernstraßen ausgingen (>65 dB (A) am Tag und 55 dB (A) in der Nacht), so wird der Verkehr auf Gemeindestraßen am häufigsten als dominanter Lärmverursacher wahrgenommen (am Tag zu 62 % und in der Nacht zu 48 %). Die Betroffenheit durch Straßenverkehrslärm ist dabei erheblich größer als durch den Schienenverkehrslärm, wobei auf der Schiene hohe Maximalbelastungen auftreten können (75 dB (A)). Insgesamt zeigt sich, dass besonders die vom Verkehr ausgehenden Lärmemissionen zu teilräumlich erheblichen Umweltbelastungen in größeren Siedlungsbereichen und an stark frequentierten Verkehrstrassen führen. In Thüringen wurde daher die Lärmkartierung gemäß der 34. BImSchV der ersten Bearbeitungsstufe am 30. Juni 2007 fertig gestellt. Die Kartierung ergab, dass 82 Verwaltungsgemeinschaften bzw. kreisfreie Städte durch Straßen mit mehr als 6 Mio. Kfz im Jahr betroffen sind. Dies führt zu einer Betroffenheit von ca. 60.700 Einwohnern, die von einem Geräuschpegel von mehr als 55 dB(A) in der Nacht belastet werden. Die aus der Kartierung resultierenden Ergebnisse dienten als Grundlage für die Aufstellung von 37 Aktionsplänen. Die übrigen 45 Verwaltungsgemeinschaften bzw. kreisfreie Städte hielten die Aufstellung eines Aktionsplanes für nicht erforderlich. Für die 2. Kartierungsstufe wurden 176 Verwaltungsgemeinschaften mit 379 Kommunen ermittelt, die durch Straßenverkehr mit 3 Mio. Kfz im Jahr betroffen sind. Insgesamt hat sich in Thüringen die Zahl der Beschwerden über Lärmbelästigungen von 1995 bis 2008 um mehr als 20 % verringert.
Bisher wurden ca. 60 Rechtsverordnungen nach § 76 Abs. 2 WHG zur Feststellung von Überschwemmungsgebieten für ca. 900 Gewässerkilometer erlassen. Daneben bleiben die nach dem Wassergesetz der DDR mit Beschlüssen festgelegten Hochwassergebiete gültig und sind den durch Rechtsverordnung festgestellten Überschwemmungsgebieten gleichgestellt. Neben den Überschwemmungsgebieten leisten auch die Thüringer Talsperren einen wichtigen Beitrag zum Hochwasserschutz. Von den ca. 690 Mio. m3 Gesamtstauraum stehen für den Hochwasserschutz in der Regel ca. 175 Mio. m3 zur Verfügung.
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Eine mit den Namen der Arten untersetzte Gesamtzahl der in Thüringen siedelnden Arten wurde bisher nicht ermittelt. Für die besser bekannten Artengruppen sind allerdings Rote Listen erarbeitet worden (aktuelle Fassung 2011) in deren Vorfeld stets die Gesamt-Artenbestände zu ermitteln waren. Insgesamt 16.814 Arten (315 Wirbeltiere, 7.343 Wirbellose, 3.885 Pflanzen und 5.271 Pilze), 686 Pflanzengesellschaften und 76 Biotoptypen wurden hinsichtlich ihrer Gefährdung überprüft. Im Vergleich mit den Nachbarländern weist Thüringen besonders viele Arten auf. Die Artenvielfalt ist jedoch nicht gleichmäßig verteilt, es gibt vielmehr Naturräume und Landschaftsausschnitte, die sich durch eine besonders hohe Vielfalt auszeichnen. Fast ganz Thüringen wäre ohne Zutun des Menschen mit Wald als natürliche Vegetation bedeckt. Die Rodungstätigkeiten des Menschen haben eine Kulturlandschaft entstehen lassen, die vielen Arten erst einen Lebensraum geschaffen hat. In diesen so geschaffenen Lebensräumen haben heute knapp zwei Drittel der Arten in Thüringen ihren Verbreitungsschwerpunkt. Ein großer Teil der Biodiversität Thüringens ist daher durch Bewirtschaftung bedingt und kann auch nur durch angepasste Bewirtschaftung erhalten werden. Als in Thüringen gefährdet oder bereits ausgestorben wurden 3.455 Tierarten (45%), 1.903 Pflanzenarten (49%), 1.510 Pilzarten (29%), 351 Pflanzengesellschaften (51%) und 68 Biotoptypen (89%) in die Rote Liste aufgenommen. Besonders schutzbedürftig sind Arten, für die Thüringen eine besondere, überregionale Verantwortung aufweist:
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12 Endemiten (Arten, die weltweit nur in Thüringen und angrenzenden Bereichen vorkommen),
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25 Arten mit sehr kleinem mitteleuropäischen Areal,
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32 Arten mit hochgradig isolierten Vorkommen und
- -
7 Arten mit weltweiter Gefährdung (nach IUCN Rote Liste gefährdeter Arten).
Thüringen besitzt zudem große zusammenhängende Gebiete, die einen wesentlichen Beitrag zur Erhaltung und Entwicklung der biologischen Vielfalt ganz Deutschlands liefern. Sie zeichnen sich durch Großflächigkeit, geringere menschliche Beeinträchtigungen (große Naturnähe), repräsentative Biotope, die aus Bundessicht vor allem in Thüringen besonders ausgeprägt sind, und eine besonders hohe Vielfalt an Arten und Lebensräumen aus und enthalten oft einen besonders hohen Anteil von naturschutzrechtlich geschützter Fläche. In einer offenen Liste wurden 22 Landschaftsteile Thüringens zusammengestellt, die einen hohen Beitrag zur Sicherung der biologischen Vielfalt Europas leisten. Insgesamt nehmen diese Landschaftsteile knapp 17 % der Landesfläche ein.
Zur Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft sind schutzwürdige und schutzbedürftige Teile oder Bestandteile der Landschaft durch Rechtsverordnung unter Schutz gestellt, werden gepflegt und vor Beeinträchtigungen bewahrt. Dies geschieht u. a. durch die Ausweisung von Naturschutzgebieten (NSG). Unter Berücksichtigung der Kern- und Pflegezonen der beiden Biosphärenreservate ergibt sich für Thüringen eine NSG-Fläche von 47.253 ha in 264 Gebieten (2,9 % der Landesfläche, Stand 31. Dezember 2009). Von besonderer Bedeutung sind jedoch die unter der Dachmarke „Nationale Naturlandschaften“ zusammengefassten Großschutzgebiete, die ca. % der Landesfläche betreffen. Hierzu zählen der Nationalpark Hainich, die beiden Biosphärenreservate „Rhön“ und „Vessertal - Thüringer Wald“ sowie die fünf Naturparke. Einige der durch nationale Schutzkategorien unter Schutz gestellten Gebiete sind auch als Bestandteil der Natura 2000-Gebietskulisse gemeldet. Im Ergebnis der verschiedenen Gebietsmeldungen hat Thüringen 212 FFH-Gebiete, 35 punkthafte FFH-Objekte (mit geringer Flächenausdehnung) und 44 Europäische Vogelschutzgebiete an die EU gemeldet. Die Gesamtfläche dieser Natura 2000-Gebiete in Thüringen umfasst unter Berücksichtigung der Überschneidung von FFH-Gebieten und Europäischen Vogelschutzgebieten insgesamt 272.268 ha, das sind 16,8 % der Landesfläche.
Boden
Über die Hälfte der Bodenfläche des Freistaats Thüringens (54,4 %) wird von der Landwirtschaft genutzt, knapp ein Drittel (31,9 %) ist mit Wald bedeckt und nahezu ein Zehntel (9,2 %) beanspruchen Siedlungs- und Verkehrsaktivitäten. Die restlichen Flächen setzen sich aus Wasserflächen, Abbauland, Öd- und Unland, Übungsgelände u. ä. zusammen. Der hohe Flächenanteil für die landwirtschaftliche Nutzung beruht auf den sehr fruchtbaren Böden, insbesondere im Thüringer Becken und dem Acker- bzw. Lösshügelland. Böden mit geringer bis mittlerer Ertragsfähigkeit sind in den Thüringer Mittelgebirgen sowie deren Vorland anzutreffen. Die größten Landwirtschaftsflächen befinden sich im Kyffhäuserkreis, gefolgt vom Unstrut-Hainich-Kreis sowie dem Wartburgkreis und Landkreis Sömmerda. Insgesamt drei Zehntel der Landwirtschaftsflächen des Freistaats liegen in diesen vier Landkreisen.
Bodenuntersuchungen haben ergeben, dass in Thüringen 30 % des Acker- und 31 % des Grünlandes versauert sind und einer Kalkung bedürfen. Auf den durch die TLUG betriebenen Boden-Dauerbeobachtungsflächen (BDF) wird die Belastung der Böden regelmäßig kontrolliert und deren Entwicklung dokumentiert. Für die BDF unter Ackernutzung konnte ein Rückgang der organischen Schadstoffe polychloriertes Biphenyl (PCB6), Benzo(a)pyren und polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoff (PAK16) festgestellt werden. Der Gehalt an organischen Schadstoffen liegt in diesen BDF unterhalb der Vorsorgewerte nach BBodSchV. Darüber hinaus übersteigt der Humusgehalt der Oberböden aller Standorte nicht die 8 %- Grenze.
Neben der zum Teil intensiven agrarischen Nutzung des Bodens wird das Schutzgut Boden durch Bodenversieglung negativ beeinflusst. Angaben zum Ausmaß und zur zeitlichen Veränderung versiegelter Flächen werden mit Hilfe der sog. Siedlungs- und Verkehrsfläche (SuV) geschätzt. Im Freistaat Thüringen wurde für 2012 eine SuV von 153.935 ha ausgewiesen. Damit hat sich die SuV innerhalb eines Jahres um 1.965 ha vergrößert. Die Flächeninanspruchnahme ist insbesondere auf die größeren Städte sowie die Städteketten des Freistaats konzentriert. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Siedlungs- und Verkehrsfläche nicht mit der tatsächlich versiegelten Fläche gleichzusetzen ist. Der Versiegelungsgrad, also der prozentuale Anteil der tatsächlich versiegelten Fläche an der Gesamtfläche in den Landkreisen und kreisfreien Städten Thüringens, wurde für 1993/94 aufwendig durch die Thüringer Landesanstalt für Umwelt bilanziert. Demnach betrug 1993/94 der Versiegelungsgrad für Thüringen 4,1 %. Unterhalb dieses Wertes lagen 12 der 17 Landkreise. Einen Anteil von über 12 % besitzen dagegen die kreisfreien Städte mit Ausnahme von Suhl. Besonders hoch ist der Versiegelungsgrad in Industrie- und Gewerbegebieten, bei innerstädtischen Mischbebauungen und in alten Ortskernen, beispielsweise in der Altstadt von Erfurt (ca. 74 %).
Wasser
Der Freistaat Thüringen hat Anteil an den Flussgebietseinheiten Elbe, Weser und Rhein. Die Beurteilung der Oberflächengewässer erfolgt nach bundeseinheitlich geltenden Bewertungsverfahren. Gemäß Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) werden alle Gewässer mit einem Einzugsgebiet größer 10 km2 und alle stehenden Gewässer mit einer Wasserfläche größer 50 ha einbezogen. Die aktuelle Zustandsbeurteilung basiert auf der Datengrundlage von 2007 mit Überprüfung im Jahr 2008. Zur Bewertung der Oberflächengewässer werden der chemische und der ökologische Zustand ermittelt. Insgesamt erfüllen derzeit sieben Wasserkörper vollständig die Ziele der WRRL. Dies sind die Wasserkörper Untere Schwarza, Mittlere Schwarza, Wilde Gera und die erheblich veränderten Wasserkörper Obere Steinach, Talsperre Schmalwasser, Talsperre Ohra und Talsperre Schönbrunn. Alle anderen Wasserkörper weisen leichte bis erhebliche Abweichungen vom anzustrebenden guten ökologischen Zustand bzw. guten ökologischen Potenzial und dem guten chemischen Zustand auf. Die Bewertung des Grundwassers wird analog dem Oberflächenwasser in Wasserkörpern vorgenommen. In Thüringen wurden dafür 78 Grundwasserkörper abgegrenzt, von denen 60 vollständig in Thüringen liegen. Im Ergebnis der Überwachung zeigt sich, dass derzeit nur in 4 % der Oberflächengewässer und in ca. 67 % des Grundwassers die Ziele der WRRL erreicht werden. Hauptursachen sind:
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Oberflächengewässer:
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In ca. 40 % der Gewässer sind zu hohe organische Einträge vor allem aus kommunalen Einleitungen festzustellen,
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in ca. 80 % der Gewässer sind zu hohe Konzentrationen an Phosphorverbindungen vorhanden, vor allem aus kommunalen Einleitungen und aus Einträgen von landwirtschaftlich genutzten Flächen,
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in ca. 90 % der Gewässer sind die mangelnde Strukturvielfalt und die fehlende Durchgängigkeit für die Fische ausschlaggebend für Zielverfehlungen.
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Grundwasser:
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Ca. 40 % des Grundwassers ist vor allem durch zu hohe Nitrateinträge aus der Landwirtschaft belastet.
In Thüringen gibt es 194 Talsperren mit mehr als 5 m Dammhöhe oder mehr als 100.000 m3 Inhalt. Damit gehört Thüringen zu den Ländern mit den meisten Talsperren. Mit den Talsperren Bleiloch und Hohenwarthe besitzt Thüringen die im Hinblick auf den Stauraum größte und drittgrößte, mit der Talsperre Leibis die zweithöchste Talsperre Deutschlands.
Im Freistaat Thüringen werden mehr als zwei Drittel des Trinkwasserbedarfs aus Grundwasser gedeckt. Das restliche Drittel wird überwiegend aus Trinkwasser-Talsperren gewonnen. Es gibt 1.200 Wasser- und Heilquellenschutzgebiete zum Schutz von rund 2.400 Trinkwasserfassungen und Heilquellen. Die für den Trinkwasserschutz beanspruchte Schutzgebietsfläche beträgt insgesamt ca. 21 % der Landesfläche (Fläche der Schutzzone I mit Betretungsverbot ca. 0,2 %, Fläche der Schutzzone II mit Bauverbot ca. 3 %, Fläche der weiteren Schutzzone III mit Nutzungsbeschränkungen ca. 18 %). Die Trinkwassertalsperre Leibis/Lichte dient derzeit zur Versorgung von 150.000 Menschen. Nach Ablösung des Talsperrensystems Weida-Zeulenroda-Lösau werden aus Leibis zukünftig ca. 350.000 Menschen versorgt. Der Anschlussgrad an dem Stand der Technik entsprechenden Kläranlagen konnte seit 1990 kontinuierlich erhöht werden und beträgt für Thüringen aktuell etwa 71 %. In Großstädten liegt er deutlich über 90 %.
Luft und Klima
Der globale Klimawandel wird in vielen Regionen der Welt teils dramatische Folgen haben. Auch in Thüringen werden die Auswirkungen des Klimawandels zu spüren sein:
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Wärmere Sommer haben zur Folge, dass sich das Wasserangebot im Thüringer Becken während der Vegetationsperiode verringert.
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Die Winter werden wärmer und feuchter.
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Die Frosttage nehmen ab.
Prägend für das Klima in Thüringen sind vor allem die Mittelgebirge Thüringer Wald und Schiefergebirge, Rhön und Harz, aber auch die kleineren Höhenzüge, wie der Hainich und im Norden und Nordosten Hainleite, Kyffhäuser, Finne, Schrecke und Schmücke. Alle Erhebungen führen in Luv und Lee zu typischen klimatologischen Erscheinungsbildern bei den meteorologischen Größen Lufttemperatur, Windrichtung und -geschwindigkeit, Niederschlag und Sonnenscheindauer (Globalstrahlung). Die Lage der Gebirge in Thüringen mit dem dominierenden Thüringer Wald von Nordwest nach Südost unterscheidet das Thüringer Klima zum Beispiel sehr von dem Sachsens, das überwiegend vom von Südwest nach Nordost verlaufenden Erzgebirge geprägt wird. Das Thüringer Becken gehört aufgrund seiner Lage im Lee, also im Regenschatten von Thüringer Wald und Harz, zu den trockensten Gebieten Deutschlands. Zwischen diesem Bereich und den Höhenlagen besteht ein Unterschied von ca. 700 Liter/m2 Niederschlag im Jahr. In Thüringen existiert ein bis in den Raum Halle/Leipzig reichendes Regionalwindsystem, das bei Hochdruckwetterlagen auftritt und dabei durch lokale Kaltluftflüsse beeinflusst wird. Hinzu kommt, dass Thüringen in einem Gebiet liegt, wo sich atlantische, also feuchte und kontinentale, trockene Einflüsse etwa die Waage halten.
Vor dem Hintergrund der klimaprägenden naturräumlichen Gliederung lassen sich vier Thüringer Klimabereiche mit entsprechenden Langzeitentwicklungen benennen (siehe Karten 6 bis 9). Innerhalb der Klimabereiche ist hinsichtlich potenzieller Auswirkungen des Klimawandels mit vergleichbaren Erscheinungen zu rechnen. Das sich daraus ergebende Schadensrisiko von Mensch-Umwelt-Systemen wird als Vulnerabilität bezeichnet.
Für Thüringen ergibt sich derzeit die Einschätzung, dass
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der Bereich Thüringer Becken, Ilm-Saale-Ohrdrufer Platte, Altenburger Lössgebiet am vulnerabelsten von allen Thüringer Klimabereichen ist. Ohne Anpassungsmaßnahmen besteht hier sowohl eine hohe Hochwasser- als auch Dürregefährdung.
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der Bereich Harz, Nordthüringer Buntsandsteinland, Werrabergland, Rhön am meisten vulnerabel gegenüber Hochwasserereignissen und dem Wintertourismus ist. Alle anderen betrachteten Sektoren besitzen lediglich eine mäßige Vulnerabilität. Das trifft auch auf den Klimabereich Thüringer Wald und Schiefergebirge zu.
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das Südthüringer Trias-Hügelland am stärksten vulnerabel gegenüber Hochwasserereignissen ist.
Um den klimatischen Veränderungen mit ihren weitreichenden Folgen zu begegnen, bekannte sich die Thüringer Landesregierung bereits mit dem Klimaschutzkonzept im Jahr 2000 dazu, einen wichtigen Beitrag im Rahmen der globalen Aufgabe Klimaschutz zu leisten und vorhandene Potenziale zur Senkung der Treibhausgas-Emissionen zu erschließen. Im Zeitraum 1992/93 bis 2000/01 erfolgte eine Verminderung der Treibhausgas-Emissionen um 35,2 %. Die größten Abnahmen sind bei den energiebedingten Emissionen von Industrie (71,8 %), Haushalten (51,3 %), Kleinverbrauchern (46,4 %) und Energieerzeugung (41,8 %) zu verzeichnen. Eine Ausnahme ist der Sektor Verkehr, bei dem trotz Modernisierung der Fahrzeugflotte ein Anstieg um 8,3 % festzustellen ist.
Insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien kann zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen beitragen. Im ersten Jahrzehnt nach der Wiedervereinigung war der Anteil erneuerbarer Energien allerdings noch sehr gering, Energieträger waren dabei hauptsächlich Wasserkraft und Biomasse. Etwa ab dem Jahr 2000 setzte jedoch ein starker Aufschwung vor allem bei Biomasse und Windkraft ein. In den letzten Jahren nimmt auch die Nutzung von Solarenergie und Geothermie zu, wenn auch auf deutlich niedrigerem Niveau. Die verstärkte Nutzung der erneuerbaren Energien hat in Thüringen dazu geführt, dass der Anteil am Endenergieverbrauch im Jahr 2009 die 20 %-Marke erreicht hat (siehe Zahlen in Kap. 5.2).
Landschaft
Touristisch genutzte Landschaften zeichnen sich in der Regel durch eine besondere und erhaltenswerte Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erholungswert aus. Der Thüringer Wald ist dabei das größte zusammenhängende, touristisch genutzte Gebiet. Mit seinen zahlreichen traditionellen Kur- und Erholungsorten weist er die höchste Zahl an Übernachtungen pro Einwohner und Besucher, eine hohe Zahl von Beschäftigten in den unmittelbar und mittelbar dem Tourismus zugeordneten Bereichen und einen hohen Waldflächenanteil auf. Mit dem Rennsteig als Höhenwanderweg besitzt dieser Raum ein besonderes Wiedererkennungsmerkmal. Ergänzt wird dieser Raum insbesondere durch die Gebiete um Steinach, Masserberg/Schmiedefeld und den Inselsberg als Schwerpunktraum für den Wintertourismus. Auch das Thüringer Schiefergebirge mit den Saaletalsperren (Hohenwarte und Bleiloch) als das größte nutzbare Gebiet für wassersportliche Betätigungen in Thüringen ist von landesweiter touristischer Bedeutung. Hier sind ebenfalls bereits zahlreiche touristisch nutzbare Infrastrukturen vorhanden. Weitere Räume mit besonderer Bedeutung für Tourismus und Erholung liegen in der Rhön, im Vogtland, im Eichsfeld, im Hainich, im Kyffhäuser sowie im Harz, einschließlich Harzvorland, und verfügen aufgrund ihrer landschaftlichen Gegebenheiten über ein breites Spektrum an naturräumlicher Ausstattung und touristischen Potenzialen.
Als Landschaftszerschneidung wird die räumliche Trennung von Landschaftselementen oder gewachsenen ökologischen Zusammenhängen in der Fläche bezeichnet. Dabei werden zusammenhängende, größere und ungestörte Lebensräume durch Siedlungen, Straßen und Eisenbahnlinien zerschnitten. In den letzten Jahren wird der Unzerschnittenheit und Ungestörtheit von geographischen Räumen im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung aber wieder größere Aufmerksamkeit geschenkt. Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) weist die großen unzerschnittenen verkehrsarmen Räume (UZVR) über 100 km2 in Deutschland als schützenswerte Gebiete aus. Für Thüringen sind die UZVR über 100 km2 aus Karte 10 durch die TLUG festgestellt.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Der Freistaat Thüringen verfügt über eine Reihe wertvoller und herausragender Kulturgüter, die in ihrer Gesamtheit einen außergewöhnlichen Kulturraum von nationaler Bedeutung und internationaler Ausstrahlung bilden. Das unverwechselbare und einzigartige der Thüringer Kulturlandschaft liegt in der Dichte des historisch gewachsenen kulturellen Reichtums mit einer Vielzahl von Burgen, Schlössern, Park- und Klosteranlagen, historischen Stadtkernen und eindrucksvollen Kirchen, aber auch urzeitlichen Funden, welche die frühesten menschlichen Siedlungen in Europa vermuten lassen. Das gewachsene kulturelle Selbstverständnis in Thüringen wurzelt in der Kleinstaaterei, die zwar nicht für die Entwicklung des Staatswesens aber für die kulturelle Entwicklung des Freistaats zuträglich war. Eine große Zahl klein- und kleinststaatlicher Residenzen hinterließ eine Fülle fürstlicher Wohn-, Repräsentations- und Verwaltungsbauten, historischer Gärten und Parkanlagen. Sie bilden heute, ergänzt durch bedeutende Sakralbauten, bauliche Denkmale bürgerlicher und ländlicher Wohnkultur und Industriedenkmale vornehmlich des 19. und 20. Jahrhunderts, eine reiche und charaktervolle Denkmallandschaft.
Insgesamt gibt es in Thüringen ca. 30.000 Bau- und Kunstdenkmale sowie ca. 3.000 Bodendenkmale. Eine Vielzahl von kulturhistorisch bedeutsamen Burgen, Schlössern und Gärten und Klöstern wird durch die Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten betreut. Im Zeitraum 2004 bis 2008 ist es durch den Einsatz von EU-Strukturfondsmitteln gelungen, ca. 20 Denkmale zu sanieren und sie einer verbesserten Nutzung zuzuführen.
Gegenwärtig finden sich bereits drei Thüringer Kulturstätten in der Liste der UNESCO-Welterbestätten wieder:
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Klassisches Weimar: Goethes Wohnhaus, Schillers Wohnhaus, die Herderstätten (Stadtkirche, Herderhaus und Altes Gymnasium), das Stadtschloss, das Wittumspalais, die Herzogin Anna Amalia Bibliothek, der Park an der Ilm (Römisches Haus, Goethes Garten und Gartenhaus), der Schlosspark Belvedere mit Schloss und Orangerie, Schloss und Schlosspark Ettersburg, Schloss und Schlosspark Tiefurt und die Fürstengruft mit dem Historischen Friedhof.
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Bauhausbauten Dessau und Weimar: Gebäudeensemble der ehemaligen Großherzoglich-Sächsischen Kunstschule (heute Hauptgebäude der Bauhaus-Universität) und der ehemaligen Großherzoglich-Sächsischen Kunstgewerbeschule (heute Van-de-Velde-Bau) sowie das „Haus am Horn“.
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Wartburg.
Neben der großen Anzahl an Baudenkmalen, den sakralen Bauten sowie den UNESCO Welterbestätten besitzt Thüringen in Bilzingsleben und in Weimar-Ehringsdorf auch bedeutende archäologische Fundstätten mit einem Alter von bis zu 400.000 Jahren. Beide Fundstellen haben eine besondere Stellung innerhalb der europäischen Forschung zur Entwicklung des Menschen und seiner Umwelt.
Aber auch die jüngere deutsche Geschichte hat Spuren in Thüringen hinterlassen. Die Auseinandersetzung mit NS-Herrschaft und SED-System ist Aufgabe der Gedenkstättenarbeit in Thüringen, mit u. a. folgenden Gedenkstätten:
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Gedenkstätte Buchenwald, Weimar;
- -
KZ-Gedenkstätte Mittelbau-Dora, Nordhausen;
- -
Gedenkstätte Point Alpha, Geisa.
- 7.3.2
Vorbelastungen im Gesamtraum
In Thüringen gibt es eine lange Tradition gewerblicher und industrieller Produktion. Charakteristisch sind die oft kleineren Standorte der Glas- und Porzellanherstellung, der Metallver- und -bearbeitung sowie des holzverarbeitenden Gewerbes. Bei diesen, aber auch bei größeren Betriebseinheiten der Industrie kam es zu erheblichen Einträgen von Schadstoffen in den Boden und das Grundwasser. Die flächendeckende Erfassung solcher altlastenverdächtiger Flächen (ALVF) wurde für Thüringen bereits 1996 im Wesentlichen abgeschlossen. In den Folgejahren erfolgten noch einzelne Nacherfassungen. Seitdem verringerte sich die Anzahl an ALVF durch umfangreiche Prüfungen der Altlastenrelevanz bzw. durch erfolgreich abgeschlossene Sanierungen erheblich. Im Rahmen einer bundeseinheitlich vereinbarten Altlastenstatistik stellt sich der Bearbeitungsstand für Thüringen wie folgt dar:
| ||
| Bezeichnung | Anzahl | Reduzierung gegenüber dem Vorjahr |
| Altlastenverdächtige Flächen | 13.696 | 779 |
| Altlastenverdächtige Altablagerungen | 4.106 | 189 |
| Altlastenverdächtige Altstandorte | 9.590 | 590 |
Quelle: TLUG (2010): Umweltdaten 2010, S.48
Von beträchtlicher Relevanz für Thüringen sind auch die Folgen der Braunkohlengewinnung und -verarbeitung im östlichsten Teil des Freistaats sowie des Kali- und Steinsalzabbaus im Südharz- und im Werrarevier. Auch die Hinterlassenschaften des Uranerzbergbaus, insbesondere im Raum Ronneburg, stellen eine Vorbelastung für den Gesamtraum dar. Die bergbaulichen Aktivitäten reichen über 1.000 Jahre zurück. Insgesamt sind in Thüringen etwa 3.000 Altbergbauobjekte und unterirdische Hohlräume zu lokalisieren, welche durch das Landesbergamt überwacht werden.
7.4 - Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
7.4
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
- 7.4.1
Umweltauswirkungen einzelner Festlegungen
Die prognostische Prüfung einzelner Festlegungen auf mögliche Umweltauswirkungen findet während des gesamten Planungsprozesses statt, die planrelevanten Umweltbelange werden bei der Abwägung berücksichtigt. In den nachfolgenden Abschnitten werden die wesentlichen Aspekte in diesem Zusammenhang dokumentiert. Einzelne Festlegungen werden dabei entsprechend der Gliederung des LEP 2025 zusammengefasst betrachtet. Dafür erfolgt eine kurze Einordnung zum verfolgten Zweck und den wichtigsten Regelungsinhalten. Daran anschließend werden mögliche Umweltauswirkungen beschrieben und bzgl. ihrer Erheblichkeit auf Ebene der Landesplanung bewertet. Der Verzicht auf eine bestimmte Festlegung ist regelmäßig eine Alternative, die während der Planaufstellung in Betracht gezogen wurde. Auf eine gesonderte Erwähnung dieser Alternative wird in den nachfolgenden Ausführungen daher verzichtet.
Kulturerbestandorte
Kulturerbestandorte sind Standorte, die aus historischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Gründen für den Schutz und den Erhalt des nationalen und Thüringer Kulturerbes von herausragender Bedeutung sind. Kulturerbestandorte sind durch eine sehr weitreichende Raumwirkung gekennzeichnet, d. h. sie prägen durch ihre exponierte Lage und ihre Blickbeziehungen das Landschaftsbild über den eigentlichen Standortbereich bzw. städtebaulichen Zusammenhang hinaus.
Im LEP 2025 werden hierzu Kulturerbestandorte abschließend bestimmt (1.2.3 Z) und zeichnerisch in der Karte 5 dargestellt. Für die ausgewählten Kulturerbestandorte ist ein verbindlicher Umgebungsschutz vorgesehen, der durch die Regionalplanung konkretisiert werden kann (1.2.4 V).
Die Festlegung von Kulturerbestandorten zielt vor allem auf deren wirksame Erhaltung weniger auf die Änderungen von Raumnutzungen, weshalb die Ausweisung Kultur- und Sachgüter vor visuellen Beeinträchtigungen schützt und keine direkten negativen Umweltauswirkungen zur Folge hat. Durch Anwendung des Umgebungsschutzes kann es jedoch zu Konflikten im Zusammenhang mit raumbedeutsamen Vorhaben im Bereich der erneuerbaren Energien, wie z.B. Windenergie oder großflächigen Solaranlagen, kommen. In diesen Fällen müssten zur Erreichung von Umweltschutzzielen andere Flächen in Anspruch genommen werden, um das Erreichen der entsprechenden Zielsetzungen nicht zu gefährden.
Im Ergebnis sind für die Festlegungen zu Kulturerbestandorten insbesondere erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu erwarten. Anderweitige Planungsmöglichkeiten kommen nicht in Betracht.
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| Vorrangig betroffene Schutzgüter | ||||||
| Auswahl von Wirkfaktoren | Mensch | Biodiv./Flo- | Wasser | Klima/ | Boden | Land- | Kultur- und |
| Lärm-, Schadstoff- und Geruchsimmissionen |
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| Visuelle Beeinträchtigungen |
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| -- | Betroffenheit hinsichtlich belastender Umweltauswirkungen i. d. R. anzunehmen (hohes Konfliktpotenzial) |
| - | Betroffenheit hinsichtlich belastender Umweltauswirkungen im Einzelfall möglich (mittleres Konfliktpotenzial) |
| leeres Feld | keine Betroffenheit erkennbar (kein bis geringes Konfliktpotenzial) |
| + | Betroffenheit hinsichtlich positiver Umweltauswirkungen im Einzelfall möglich |
| ++ | Betroffenheit hinsichtlich positiver Umweltauswirkungen i. d. R. anzunehmen |
Zentrale-Orte-System
Das Zentrale-Orte-System ist ein flächendeckendes, hierarchisch gegliedertes System von Orten, die entsprechend ihrer Funktion und Einstufung Aufgaben für einen bestimmten Versorgungsbereich übernehmen. Es spiegelt die typische klein- und mittelstädtische sowie polyzentrische Siedlungsstruktur Thüringens wieder. Als Steuerungsansatz einer geordneten räumlichen Entwicklung wird damit ein Orientierungsrahmen für Standortentscheidungen mit gemeindeübergreifender Bedeutung geschaffen. Ziel ist die Konzentration von wirtschaftlicher Aktivität, Siedlungsentwicklung und öffentlichen Leistungen der Daseinsvorsorge in dafür geeigneten Räumen. Zentrales Kriterium für die angestrebte Raumstruktur ist eine angemessene Erreichbarkeit aus allen Teilen des Freistaats.
Das LEP 2025 gibt die zentralörtliche Gliederung (2.2.1 G; 2.2.2 G; 2.2.4 G) vor und bestimmt die Zentralen Orte und deren Einstufung abschließend (2.2.5 Z; 2.2.7 Z; 2.2.9 Z). Während einer Übergangszeit gelten die Grundzentren der aktuellen Regionalpläne fort (2.2.11). Jeder Zentralitätsstufe werden auch grundlegende Funktionen (2.2.6 G; 2.2.8 G; 2.2.10 G; 2.2.12 G) zugewiesen. Untersetzt werden diese Funktionszuweisungen durch Festlegungen bezüglich bestimmter Schultypen (2.5.2 Z; 2.5.3 Z; 2.5.4 Z), Sportanlagen (2.5.6 G), Kultureinrichtungen (2.5.7 G), großflächigen Freizeiteinrichtungen (4.4.4 G) sowie der medizinisch stationären (2.5.8 G) und ambulanten Versorgung (2.5.9 G). Es wird zudem festgelegt, was eine angemessene Erreichbarkeit ist (2.2.3 G; 2.2.13 G). Das Zentrale-Orte-System wird durch Gemeinden mit einer überörtlich bedeutsamen Funktion ergänzt (2.2.14 G; 4.4.2 Z). Die Träger der Regionalplanung werden aufgefordert, bei Bedarf Zentralen Orten besondere Handlungserfordernisse zuzuweisen (2.2.15 V) und überörtlich bedeutsame Gemeindefunktionen festzulegen (2.2.16 V).
Mögliche Umweltauswirkungen können sich durch Entwicklungen ergeben, die mit der Ausweisung von Zentralen Orten und der Zuweisung bestimmter Funktionen verbunden sind. Die Konzentration von Funktionen an bestimmten Standorten kann im Falle eines Ausbaus zu baulichen Aktivitäten führen und entsprechende Umweltauswirkungen auf alle Schutzgüter nach sich ziehen. Mit dem System der Zentralen Orte wird jedoch keine neue Raumstruktur geschaffen, sondern im Großen und Ganzen das aktuelle Siedlungssystem abgebildet. Hauptzielrichtung ist daher der Erhalt von Funktionen in Zentralen Orten, weniger deren Verlagerungen bzw. Neuansiedlungen. Aus diesem Grund ist auch keine spürbare Veränderung bzw. Zunahme der Belastung auf den Verkehrsverbindungen zwischen den Zentralen Orten zu erwarten. Allerdings lassen sich Maßnahmen zur besseren Erreichbarkeit (z.B. Ortsumgehungen oder Ausbaumaßnahmen) unter Umständen mit dem Status als Zentraler Ort begründen. Somit könnte ein zumindest mittelbarer Zusammenhang mit den daraus resultierenden Bautätigkeiten angenommen werden. Bei Bündelung von Funktionen an zentralen, gut erreichbaren Standorten bietet sich jedoch die Chance, ein hohes Niveau der Versorgung mit ÖPNV aufrecht zu erhalten und dessen Auslastung zu stabilisieren. Insgesamt ermöglicht die konsequente Bündelung von Funktionen eine sparsame und effiziente Flächennutzung. Als Tendenz kann von einer Schonung großflächig vorhandener ökologisch bedeutsamer Räume und deren Funktionen bzw. Nutzungen ausgegangen werden.
Umweltauswirkungen können sich in Oberhof als Gemeinde mit einer überörtlich bedeutsamen Funktion im Rahmen der Stabilisierung bzw. des Ausbaus als sportliches und touristisches Zentrum ergeben. Durch Maßnahmen zur Erhaltung, Verbesserung und Komplettierung der Sportanlagen und dem Ausbau touristischer Infrastruktur können im Einzelfall Schutzgüter betroffen sein. Der Einsatz energieintensiver Techniken zur Aufrechterhaltung des Wintersportbetriebs bei weniger geeigneten Witterungsbedingungen kann negative Umweltwirkungen auf die Schutzgüter Klima und Wasser nach sich ziehen. Insbesondere durch die Lage Oberhofs im Naturpark Thüringer Wald und in räumlicher Nähe zum Biosphärenreservat Vessertal kann es zu Beeinträchtigungen des Schutzguts Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt durch Flächeninanspruchnahme kommen.
Mit den getroffenen Festlegungen zum Zentrale-Orte-System werden hauptsächlich allgemeine Vorgaben zur künftigen räumlich-organisatorischen Ausgestaltung der Daseinsvorsorge getroffen. Art und Umfang der möglichen Umweltauswirkungen lassen sich auf Ebene der Landesplanung nicht näher beurteilen. Es wird durch die Festlegungen im LEP 2025 kein Rahmen für konkrete UVP-pflichtige Projekte gesetzt. Insgesamt wird ein großer Ausformungsspielraum für die konkrete Umsetzung bei den nachgeordneten Planungsebenen und Fachplanungen belassen. Anderweitige Planungsmöglichkeiten, die in diesem Zusammenhang zu günstigeren Umweltauswirkungen führen, sind nicht erkennbar.
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| Vorrangig betroffene Schutzgüter | ||||||
| Auswahl von Wirkfaktoren | Mensch | Biodiv./Flo- | Wasser | Klima/ | Boden | Land- | Kultur- und |
| Lärm-, Schadstoff- und Geruchsimmissionen |
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| Flächeninanspruchnahme/ |
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| Visuelle Beeinträchtigungen |
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| -- | Betroffenheit hinsichtlich belastender Umweltauswirkungen i. d. R. anzunehmen (hohes Konfliktpotenzial) |
| - | Betroffenheit hinsichtlich belastender Umweltauswirkungen im Einzelfall möglich (mittleres Konfliktpotenzial) |
| leeres Feld | keine Betroffenheit erkennbar (kein bis geringes Konfliktpotenzial) |
| + | Betroffenheit hinsichtlich positiver Umweltauswirkungen im Einzelfall möglich |
| ++ | Betroffenheit hinsichtlich positiver Umweltauswirkungen i. d. R. anzunehmen |
Einzelhandelsgroßprojekte
Unter Einzelhandelsgroßprojekten werden Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher i. S. d. § 11 BauNVO, einschließlich Einzelhandelsagglomerationen, verstanden. Die räumliche Steuerung von Einzelhandelsgroßprojekten soll eine weitere Ausdünnung des Einzelhandelsstandortnetzes sowie die Standortverlagerung an die Stadtränder sowie deren Folgen begrenzen. Hintergrund ist die Sicherung der polyzentrischen Siedlungsstruktur und die Stärkung der Zentralen Orte.
Ansatzpunkt der raumordnerischen Steuerung im LEP 2025 ist die Bindung von Einzelhandelsgroßprojekten an das System der zentralörtlichen Gliederung. Die Ansiedlung des großflächigen Einzelhandels in den Zentralen Orten richtet sich an den Prinzipien Konzentrationsgebot (2.6.1 Z), Kongruenzgebot (2.6.2 G), Beeinträchtigungsverbot (2.6.3 G) und Integrationsgebot (2.6.4 G) aus. Diese raumordnerischen Ge- und Verbote sind auch auf Einzelhandelsagglomerationen anzuwenden (2.6.5 Z).
Die Möglichkeiten, ein Hersteller-Direktverkaufszentrum als Sonderform des großflächigen Einzelhandels zu errichten, werden auf städtebaulich integrierte Lagen in Oberzentren und den Raum um das Hermsdorfer Kreuz bis zur Landesgrenze Sachsen beschränkt (2.6.6 Z). Bei Einzelhandelsgroßprojekten ist grundsätzlich mit Flächeninanspruchnahme und Induzierung von Verkehr in Form von motorisiertem Einkaufsverkehr zu rechnen. Entsprechend sind im Einzelfall Beeinträchtigungen der Schutzgüter Mensch, Boden und Kultur- und Sachgüter möglich. Die Zielrichtung der im LEP 2025 getroffenen Festlegungen bezüglich einer räumlichen Bündelung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen in Zentralen Orten führt jedoch zu einer Begrenzung dieser negativen Umweltauswirkungen. Empfindliche Flächen außerhalb der Konzentrationsbereiche werden geschont und der sonst möglicherweise erforderliche Ausbau von Verkehrsinfrastruktur vermieden.
Im Zusammenhang mit einem Hersteller-Direktverkaufszentrum ist insbesondere außerhalb von städtebaulich integrierten Lagen mit verstärkten Umweltauswirkungen zu rechnen. Diese Sonderform des großflächigen Einzelhandels kann ein Einzugsgebiet von 90 Autofahrminuten haben und induziert entsprechend große Verkehrsströme. Aufgrund der besonderen Charakteristika dieser Handelsform werden erhebliche Flächen benötigt. Neben einem Standortpotenzial von mind. 8.000 m2 Verkaufsfläche, sind dies Erweiterungsflächen und Flächen für ein ausreichendes PKW-Stellplatzangebot. Insbesondere die großflächige Versiegelung und entsprechenden Auswirkungen auf den Wasserhaushalt können sich als problematisch erweisen. Am Hermsdorfer Kreuz ist die Anbindung an leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur bereits gegeben, ein entsprechender Ausbau der Kapazitäten ist in diesem Raum nicht erforderlich. Allerdings ist bei Realisierung eines Hersteller-Direktverkaufszentrums mit Flächeninanspruchnahme zu rechnen. Dies betrifft insbesondere eine Zunahme der Bodenversiegelung und den Verlust von natürlichen Bodenfunktionen. Das Freiraumverbundsystem ist am Hermsdorfer Kreuz jedoch nicht betroffen. Die Festlegung auf einen geeigneten Raum ist gleichzeitig ein Ausschluss weiterer Hersteller-Direktverkaufszentren außerhalb von Oberzentren in Thüringen. Durch diese Begrenzung werden die negativen Umweltauswirkungen an anderen Standorten ausgeschlossen.
Die getroffenen Festlegungen zu Einzelhandelsgroßprojekten unterstützen die Umweltschutzziele. Im Einzelfall eines Hersteller-Direktverkaufszentrums am Hermsdorfer-Kreuz bzw. an der A 4 bis zur Landesgrenze Sachsen sind erhebliche Umweltauswirkungen wahrscheinlich. Alternative Standorte für ein Hersteller-Direktverkaufszentrum außerhalb von Oberzentren mit günstigeren Umweltauswirkungen sind nicht erkennbar. Die Frage, ob überhaupt ein Standort für ein Hersteller-Direktverkaufszentrum außerhalb von Oberzentren ermöglicht werden soll, wurde vor dem Hintergrund wirtschaftlicher Erwägungen und den besonderen Standortanforderungen bejaht. Die Vorgaben hierzu sind aber allgemein und es verbleibt insgesamt ein ausreichend großer Ausformungsspielraum für konkrete Einzelprojekte bei den nachgeordneten Planungsebenen. Art und Umfang der möglichen Umweltauswirkungen lassen sich daher auf Ebene der Landesplanung nicht näher beurteilen und sind vielmehr auf Ebene der Umsetzung vertieft zu prüfen.
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| Vorrangig betroffene Schutzgüter | ||||||
| Auswahl von Wirkfaktoren | Mensch | Biodiv./Flo- | Wasser | Klima/ | Boden | Land- | Kultur- und |
| Lärm-, Schadstoff- und Geruchsimmissionen | --/+ |
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| Flächeninanspruchnahme/ |
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| Veränderung des Wasserhaushalts |
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| Zerschneidung |
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| Visuelle Beeinträchtigungen |
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| -- | Betroffenheit hinsichtlich belastender Umweltauswirkungen i. d. R. anzunehmen (hohes Konfliktpotenzial) |
| - | Betroffenheit hinsichtlich belastender Umweltauswirkungen im Einzelfall möglich (mittleres Konfliktpotenzial) |
| leeres Feld | keine Betroffenheit erkennbar (kein bis geringes Konfliktpotenzial) |
| + | Betroffenheit hinsichtlich positiver Umweltauswirkungen im Einzelfall möglich |
| ++ | Betroffenheit hinsichtlich positiver Umweltauswirkungen i. d. R. anzunehmen |
Entwicklungskorridore
Entwicklungskorridore werden im LEP 2025 als besondere Standortgunsträume für eine wirtschaftliche Entwicklung beschrieben. Die wirtschaftliche Entwicklung in anderen Räumen ist von den Festsetzungen nicht betroffen. Der Aspekt internationaler Wettbewerbsfähigkeit von Standorten auf Basis großräumiger Verkehrsanbindung steht im Vordergrund. Mit Entwicklungskorridoren sollen insbesondere Neuansiedlungen größerer Betriebsstätten des verkehrsaffinen verarbeitenden Gewerbes ermöglicht werden.
Im LEP 2025 werden Entwicklungskorridore ausgewiesen (4.2.1 G), die von Entwicklungshemmnissen freigehalten und in denen Vorranggebiete zum Schutz oder zur Nutzung des Freiraums vermieden werden sollen (4.2.3 V). Die Stärkung der Entwicklungskorridore soll im Einklang mit der Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte stehen (4.2.2 G).
Bei Ansiedlung größerer Betriebstätten des verarbeitenden Gewerbes sind negative Umweltauswirkungen auf alle Schutzgüter denkbar. Mit der möglichen Realisierung konkreter Vorhaben verbundene Wirkfaktoren sind in Tab. 19 dargestellt. Im Wesentlichen handelt es sich um Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima und Luft sowie Biodiversität, Flora und Fauna durch Flächeninanspruchnahme bzw. Lebensraumentzug. Es können ebenso visuelle Beeinträchtigungen entstehen, die sich negativ auf das Schutzgut Landschaft auswirken. Weiterhin gehen die angestrebten Vorhaben einher mit Schadstoff-, Lärm- und Staubimmissionen. Eine großräumige Zerschneidung ist nicht zu erwarten, da sich die Entwicklungskorridore an schon bestehenden Verkehrsverbindungen orientieren. Nationale Naturlandschaften und unzerschnittene, verkehrsarme Räume sind von der Regel explizit ausgenommen. Es besteht allerdings die Gefahr, dass die Herausbildung bzw. Verfestigung bandartiger Siedlungs- und Verkehrsstrukturen sich verstärkt und damit die bereits bestehende Zerschneidungswirkung weiter zunimmt.
Im LEP 2025 werden nur sehr allgemeine Vorgaben gemacht, die sich insbesondere auf zukünftig zu vermeidende Entwicklungshemmnisse beziehen. Ein Rahmen für konkrete UVP-pflichtige Vorhaben wird durch die Festlegungen im LEP 2025 nicht gesetzt. Insgesamt verbleibt ein großer Ausformungsspielraum für konkrete Einzelprojekte bei den nachgeordneten Planungsebenen. Art und Umfang der möglichen Umweltauswirkungen lassen sich auf Ebene der Landesplanung nicht näher beurteilen, sie sind vielmehr auf Ebene der Umsetzung zu prüfen.
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| Vorrangig betroffene Schutzgüter | ||||||
| Auswahl von Wirkfaktoren | Mensch | Biodiv./Flo- | Wasser | Klima/ | Boden | Land- | Kultur- und |
| Lärm-, Schadstoff- und Geruchsimmissionen | -- |
| - | -- |
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| Flächeninanspruchnahme/ |
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| Veränderung des Wasserhaushalts |
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| Zerschneidung |
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| Visuelle Beeinträchtigungen |
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| -- | Betroffenheit hinsichtlich belastender Umweltauswirkungen i. d. R. anzunehmen (hohes Konfliktpotenzial) |
| - | Betroffenheit hinsichtlich belastender Umweltauswirkungen im Einzelfall möglich (mittleres Konfliktpotenzial) |
| leeres Feld | keine Betroffenheit erkennbar (kein bis geringes Konfliktpotenzial) |
| + | Betroffenheit hinsichtlich positiver Umweltauswirkungen im Einzelfall möglich |
| ++ | Betroffenheit hinsichtlich positiver Umweltauswirkungen i. d. R. anzunehmen |
Industriegroßflächen
Ähnlich den Entwicklungskorridoren soll durch Industriegroßflächen ein international sowie interregional konkurrenzfähiges Standortangebot geschaffen werden. So sind durch Erschließung neuer und Weiterentwicklung bestehender Standorte große zusammenhängende Flächen für Industrieansiedlungen zu schaffen. Der Unterschied liegt im bereits fortgeschrittenen Planungsstand der Industriegroßflächen. Dafür wurden sämtliche im Landesentwicklungsplan 2004 und in den aktuellen Regionalplänen enthaltenen Industriegroßflächen bzw. die regional bedeutsamen Industrie- und Gewerbeflächen sowie weitere Flächen durch die interministerielle Arbeitsgruppe „Großflächeninitiative“ auf verschiedene Kriterien und Machbarkeit geprüft.
Insgesamt werden 23 Industriegroßflächen als verbindlich festgelegt (4.3.1 Z) und der konkreten Ausformung den Trägern der Regionalplanung übergeben (4.3.2 V; 4.3.3 V).
Bei Ansiedlung größerer Betriebstätten des verarbeitenden Gewerbes sind negative Umweltauswirkungen auf alle Schutzgüter denkbar. Mit der möglichen Realisierung konkreter Vorhaben verbundene Wirkfaktoren sind in Tab. 20 dargestellt. Im Wesentlichen handelt es sich um Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima und Luft sowie Biodiversität, Flora und Fauna durch Flächeninanspruchnahme bzw. Lebensraumentzug. Es können ebenso visuelle Beeinträchtigungen entstehen, die sich negativ auf das Schutzgut Landschaft auswirken. Weiterhin gehen die angestrebten Vorhaben einher mit Schadstoff-, Lärm- und Staubimmissionen.
Im LEP 2025 werden nur sehr allgemeine Vorgaben gemacht, insbesondere da keine flächenkonkrete Darstellung erfolgt. Ein Rahmen für konkrete UVP-pflichtige Vorhaben wird durch die Festlegungen im LEP 2025 nicht gesetzt. Art und Umfang der möglichen Umweltauswirkungen lassen sich auf Ebene der Landesplanung nicht näher beurteilen.
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| Vorrangig betroffene Schutzgüter | ||||||
| Auswahl von Wirkfaktoren | Mensch | Biodiv./Flo- | Wasser | Klima/ | Boden | Land- | Kultur- und |
| Lärm-, Schadstoff- und Geruchsimmissionen | -- |
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| Flächeninanspruchnahme/ |
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| Veränderung des Wasserhaushalts |
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| Zerschneidung |
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| Visuelle Beeinträchtigungen |
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| -- | Betroffenheit hinsichtlich belastender Umweltauswirkungen i. d. R. anzunehmen (hohes Konfliktpotenzial) |
| - | Betroffenheit hinsichtlich belastender Umweltauswirkungen im Einzelfall möglich (mittleres Konfliktpotenzial) |
| leeres Feld | keine Betroffenheit erkennbar (kein bis geringes Konfliktpotenzial) |
| + | Betroffenheit hinsichtlich positiver Umweltauswirkungen im Einzelfall möglich |
| ++ | Betroffenheit hinsichtlich positiver Umweltauswirkungen i. d. R. anzunehmen |
Tourismus und Erholung
Tourismus und Erholung sollen in den Teilräumen gestärkt werden, die auch über die natürlichen und raumstrukturellen Vorraussetzungen verfügen, um den Tourismus als Wirtschaftsfaktor weiterzuentwickeln.
Im LEP 2025 werden dafür Schwerpunkträume Tourismus ausgewiesen (4.4.1 G). Großflächige Freizeiteinrichtungen sollen in Zentralen Orten oder Gemeinden mit überörtlich bedeutsamen Tourismusfunktionen entstehen (4.4.4 G). Als wichtig für die touristische Entwicklung werden darüber hinaus die staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorte (4.4.3 G) und das radtouristische Landesnetz eingestuft (4.5.14 G, Satz 3). Die Regionalplanung legt Vorbehaltsgebiete „Tourismus und Erholung“ fest und kann für diese besondere Nutzungsanforderungen formulieren (4.4.5 V; 4.4.6 V).
Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass touristische Nutzungen mit vielfältigen Umweltschutzkonflikten verbundenen sind. Unterschieden werden kann hierbei zwischen sanftem Tourismus mit geringeren Umweltauswirkungen und intensiveren Formen des Tourismus, insbesondere infrastrukturell geprägten Freizeiteinrichtungen, die mit stärkeren Belastungen der Schutzgüter einhergehen. Tourismusangebote, wie Wandern und Radfahren, lassen sich in der Regel mit den naturschutzfachlichen Anforderungen in Einklang bringen. Erweiterungen der Wintersportaktivitäten in den Gebieten um Oberhof, Steinach, Masserberg/Schmiedefeld und dem Inselsberg können jedoch mit negativen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt durch Flächeninanspruchnahme und Lebensraumentzug verbunden sein. Grundsätzlich muss auch davon ausgegangen werden, dass bei erfolgreichen Tourismusangeboten zunehmende Zielverkehre Lärm- und Schadstoffimmission mit Folgen für das Schutzgut Mensch sowie Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt verursachen. Möglichen Umweltkonfliktpotenzialen wird auf Ebene der Landesplanung dahingehend begegnet, dass großflächige Freizeiteinrichtungen nur in Zentralen Orten bzw. in Gemeinden mit einer überörtlich bedeutsamen Tourismusfunktion erfolgen sollen.
Im LEP 2025 werden für die Entwicklung der touristischen Schwerpunkträume nur allgemeine Vorgaben gemacht. Die konkreten Umweltauswirkungen hängen jedoch entscheidend von der Art und der Intensität der touristischen Nutzung ab. Eine entsprechende sachliche Konkretisierung wird erst durch die Regionalplanung vorgenommen, weshalb kein Rahmen für konkrete UVP-pflichtige Projekte gesetzt wird. Insgesamt verbleibt ein großer Ausformungsspielraum für konkrete Einzelprojekte bei den nachgeordneten Planungsebenen.
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| Vorrangig betroffene Schutzgüter | ||||||
| Auswahl von Wirkfaktoren | Mensch | Biodiv./Flo- | Wasser | Klima/ | Boden | Land- | Kultur- und |
| Lärm-, Schadstoff- und Geruchsimmissionen | -- |
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| Flächeninanspruchnahme/ |
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| Veränderung des Wasserhaushalts |
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| Zerschneidung |
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| Visuelle Beeinträchtigungen |
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| -- | Betroffenheit hinsichtlich belastender Umweltauswirkungen i. d. R. anzunehmen (hohes Konfliktpotenzial) |
| - | Betroffenheit hinsichtlich belastender Umweltauswirkungen im Einzelfall möglich (mittleres Konfliktpotenzial) |
| leeres Feld | keine Betroffenheit erkennbar (kein bis geringes Konfliktpotenzial) |
| + | Betroffenheit hinsichtlich positiver Umweltauswirkungen im Einzelfall möglich |
| ++ | Betroffenheit hinsichtlich positiver Umweltauswirkungen i. d. R. anzunehmen |
Verkehrsinfrastruktur
Die Verkehrsinfrastruktur soll verstärkt unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit entwickelt werden. Dafür wird ein integrierter Ansatz verfolgt, der die Einbeziehung aller Verkehrsträger und Verkehrsarten sowie deren Vernetzung vorsieht. Die wichtigsten Projekte des Ausbaus der Verkehrsinfrastruktur sind abgeschlossen bzw. werden in den nächsten Jahren beendet, weshalb verstärkt deren Sicherung und Inwertsetzung in den Fokus der Betrachtung rückt. Durch verkehrssparende Siedlungsstrukturen, ressourcenschonende Bündelung von Infrastrukturen, Verkehrsverlagerung auf umweltfreundliche Verkehrsträger sowie der Steigerung der Attraktivität umweltfreundlicher Verkehrsträger soll dem Nachhaltigkeitsgedanken Rechnung getragen werden. Die Grundlage einer angemessenen Erreichbarkeit wird durch ein leistungsfähiges, hierarchisch gegliedertes Netz von Verkehrswegen sowie darauf aufbauende Mobilitätsangebote geschaffen.
Das LEP 2025 trifft allgemeine Festlegungen zur Verkehrsvermeidung, Verkehrsminimierung sowie Verkehrsverlagerung (4.5.1 G). Durch Festlegungen zum gegliederten Verkehrsnetz und weiterer konkretisierender Bestimmungen zur Sicherung und Erweiterung wird der Leistungsaustausch zwischen den Zentralen Orten und den Teilräumen Thüringens sowie die Einbindung in das nationale und europäische Verkehrsnetz gewährleistet (4.5.2 G; 4.5.3 G; 4.5.4 G; 4.5.5 G; 4.5.6 G; 4.5.7 G; 4.5.8 G; 4.5.15 G; 4.5.16 V; 4.5.17 V; 4.5.20 V). Die ÖPNV-Angebote sollen sich am Zentrale-Orte-System orientieren und durch flexiblere Angebotsformen sowie neue organisatorische Lösungen bedarfsgerecht ausgestaltet werden (4.5.13 G; 4.5.14 G). Dem integrativen Ansatz folgend ist die bedarfsgerechte Schaffung von Pendlerparkplätzen (4.5.9 G) vorgesehen. Für die Einbindung in das nationale und internationale Luftverkehrsnetz ist der internationale Verkehrsflughafen Erfurt-Weimar bestimmt und zu sichern (4.5.10 Z; 4.5.11 G; 4.5.19 V). Ein Aspekt der Inwertsetzung der bestehenden Verkehrsinfrastruktur besteht in der Sicherung und Weitentwicklung Thüringens als Logistikstandort (4.5.12 G; 4.5.18 V).
Die Festlegungen zur Verkehrsinfrastruktur orientieren sich überwiegend am aktuellen Verlauf der Verkehrsverbindungen. Insgesamt wird eine flächensparende, gebündelte und den Freiraum schonende Entwicklung angestrebt, die ohne wesentliche Neutrassierungen auskommen soll. Eine Verdichtung des Verkehrs auf bestimmten Straßentrassen und die stärkere Auslastung von Schienenwegen kann jedoch entlang besonders belasteter Streckenabschnitte zu einer Erhöhung der Lärm- und Schadstoffimmissionen und einer Zunahme der Zerschneidungswirkung führen. Dieser Effekt kann durch die Erhöhung von Verbindungsqualitäten verstärkt werden. Mit der angestrebten Entlastung der Ortsdurchfahrten vom Durchgangsverkehr sind im Falle von Neu- bzw. Ausbaumaßnahmen negative Umweltwirkungen auf alle Schutzgüter zu erwarten, denen jedoch gleichzeitig positive Umweltwirkung auf das Schutzgut Mensch gegenüberstehen.
Die aus wirtschaftlichen Gründen motivierte Nutzung der Standortgunst, insbesondere in den Entwicklungskorridoren zur Sicherung und Weiterentwicklung Thüringens als Logistikstandort, kann eine verstärkte Flächeninanspruchnahme für in der Regel großflächige Logistikinfrastrukturen (z.B. Lagerhallen) und entsprechende Ziel- und Quellverkehre mit zusätzlichen Lärm- und Schadstoffimmissionen nach sich ziehen.
Durch den Luftverkehr werden regelmäßig negative Umweltauswirkungen auf alle Umweltschutzgüter hervorgerufen. Die zentralen Umweltauswirkungen des Luftverkehrs sind dabei global wirksam werdende CO2-Emissionen und lokal bzw. regional wirksam werdende Lärmimmissionen durch den Flugbetrieb sowie die Flächinanspruchnahme durch Flughafeninfrastruktur. Als Folgewirkung treten zudem häufig induzierter Verkehr und der Ausbau gewerblicher Infrastruktur auf. Die Festlegungen des LEP 2025 zielen jedoch lediglich auf die Funktion als Einbindung Thüringens in das nationale und internationale Luftverkehrsnetz und deren Erhalt.
Die Festlegungen zur Steuerung der Verkehrsinfrastrukturentwicklung haben überwiegend programmatischen Charakter. Es werden keine räumlich konkreten Festlegungen von neuen Flächen oder Trassen vorgenommen. Damit wird ein sachlich und räumlich weit gefasster Rahmen gesetzt, der auf den nachfolgenden Planungsebenen einen erheblichen Abwägungs- und Gestaltungsspielraum für eine umweltverträgliche Ausgestaltung von konkreten Vorhaben belässt. Von den Festlegungen gehen keine direkten erheblichen negativen Umweltauswirkungen aus.
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| Vorrangig betroffene Schutzgüter | ||||||
| Auswahl von Wirkfaktoren | Mensch | Biodiv./Flo- | Wasser | Klima/ | Boden | Land- | Kultur- und |
| Lärm-, Schadstoff- und Geruchsimmissionen | ++/-- |
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| Flächeninanspruchnahme/ |
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| Veränderung des Wasserhaushalts |
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| Visuelle Beeinträchtigungen |
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| -- | Betroffenheit hinsichtlich belastender Umweltauswirkungen i. d. R. anzunehmen (hohes Konfliktpotenzial) |
| - | Betroffenheit hinsichtlich belastender Umweltauswirkungen im Einzelfall möglich (mittleres Konfliktpotenzial) |
| leeres Feld | keine Betroffenheit erkennbar (kein bis geringes Konfliktpotenzial) |
| + | Betroffenheit hinsichtlich positiver Umweltauswirkungen im Einzelfall möglich |
| ++ | Betroffenheit hinsichtlich positiver Umweltauswirkungen i. d. R. anzunehmen |
Technische Infrastruktur
Die technische Infrastruktur umfasst zum einen die klassische Ver- und Entsorgungsinfrastruktur zur Abfallbeseitigung, Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung. Zum anderen sind hierunter aber auch Techniken für schnelle Daten- und Kommunikationsdienstleistungen zu verstehen. Während es im ersten Fall um die Bereitstellung funktionsgerechter, finanzierbarer und anpassungsfähiger Infrastrukturangebote unter Schrumpfungsbedingungen geht, steht bei der Sicherstellung der Verfügbarkeit schneller Internetanschlüsse der flächendeckende Ausbau im Vordergrund.
Die Abfallentsorgung soll auf Grundlage vorhandener Entsorgungskapazitäten und einer nachhaltigen Verwertung erfolgen (4.6.1 G). Die Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung soll durch Anschluss an zentrale Infrastrukturnetze oder durch dezentrale und kleinteilige Lösungen sichergestellt werden (4.6.2 G). Dem Ausbau moderner Informations- und Kommunikationsinfrastrukturen wird eine besondere Bedeutung beigemessen (4.6.4 G).
Grundsätzlich geht der Aus- und Umbau von Versorgungsinfrastrukturen mit lokalen Umweltauswirkungen, insbesondere während der eigentlichen Bauphase, einher. Zentrale aber auch dezentrale Einrichtungen der Abwasserbeseitigung bzw. -aufbereitung können auch dauerhaft Geruchsimmissionen zur Folge haben und damit in der Nähe von Siedlungsbereichen zu Beeinträchtigungen des Schutzguts Mensch führen. Von der angestrebten Sicherung einer geordneten Entsorgung und Wiederaufbereitung von Abwasser sind jedoch vorrangig positive Umweltauswirkungen für das Schutzgut Wasser vor allem in ländlich geprägten Räumen zu erwarten. Die Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte von Oberflächengewässern und Grundwasser wirkt darüber hinaus positiv auf die Schutzgüter Mensch sowie Tiere, Pflanzen und Biodiversität.
Für moderne Informations- und Kommunikationsinfrastrukturen können aufgrund möglicher Ausbauaktivitäten lokale Umweltauswirkungen während der Bautätigkeiten auftreten. Dies betrifft insbesondere die Errichtung von Mobilfunk- oder Richtfunkmasten an schwer zugänglichen ökologisch sensiblen Standorten. Dauerhaft negative Umweltauswirkungen können in Form von Strahlung und visueller Beeinträchtigung des Orts- bzw. Landschaftsbilds entstehen. Die angestrebte flächendeckende Versorgung soll die überörtliche Versorgungsfunktion ergänzen und kann dazu führen, dass bestimmte PKW-Verkehre (z.B. Fahrten zur Bank, Behördengänge u. ä.) und damit vor allem Belastungen des Klimas reduziert werden.
Die allgemein gehaltenen Festlegungen zur technischen Infrastruktur entsprechen grundsätzlich den Zielen des Umweltschutzes. Es wird durch die Festlegungen im LEP 2025 kein Rahmen für konkrete UVP-pflichtige Projekte gesetzt. Es werden auch keine räumlich-konkreten Vorgaben gemacht. Insgesamt verbleibt ein großer Ausformungsspielraum für konkrete Einzelprojekte bei den nachgeordneten Planungsebenen. Art und Umfang der möglichen Umweltauswirkungen lassen sich auf Ebene der Landesplanung nicht näher beurteilen. Sie sind im Einzelfall auf Ebene der Umsetzung zu prüfen. Anderweitige Planungsmöglichkeiten, die zu günstigeren Umweltauswirkungen führen, sind nicht erkennbar.
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| Vorrangig betroffene Schutzgüter | ||||||
| Auswahl von Wirkfaktoren | Mensch | Biodiv./Flo- | Wasser | Klima/ | Boden | Land- | Kultur- und |
| Lärm-, Schadstoff- und Geruchsimmissionen | -/++ |
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| Flächeninanspruchnahme/ |
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| Veränderung des Wasserhaushalts |
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| Zerschneidung |
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| Visuelle Beeinträchtigungen |
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| -- |
| -- | Betroffenheit hinsichtlich belastender Umweltauswirkungen i. d. R. anzunehmen (hohes Konfliktpotenzial) |
| - | Betroffenheit hinsichtlich belastender Umweltauswirkungen im Einzelfall möglich (mittleres Konfliktpotenzial) |
| leeres Feld | keine Betroffenheit erkennbar (kein bis geringes Konfliktpotenzial) |
| + | Betroffenheit hinsichtlich positiver Umweltauswirkungen im Einzelfall möglich |
| ++ | Betroffenheit hinsichtlich positiver Umweltauswirkungen i. d. R. anzunehmen |
Klimawandel
Die bestehenden und künftigen Risiken der regionalen Klimaentwicklung spielen eine immer wichtiger werdende Rolle, das Ausmaß des Klimawandels muss wirkungsvoll begrenzt werden. Dabei geht es zum einen um das Vermeiden bzw. die Abmilderung zukünftiger Gefährdungen, zum anderen sollen zukünftige volkswirtschaftliche Schäden so gering wie möglich gehalten werden.
Das LEP 2025 trifft Festlegungen zur Berücksichtigung von Klimaschutz- und Klimaanpassungsplanungen und -maßnahmen (5.1.1 G; 5.1.2 G). Der Sicherung lokaler Wasserressourcen sowie dem Ausbau überregionaler Wasserversorgungssysteme und einer effizienten Gefahrenabwehr wird ein besonderes Gewicht beigemessen (4.6.3 G; 5.1.4 G). Mit Bennennung von Klimabereichen wird zudem ein integrativer Ansatz zur Bewertung von Klimaauswirkungen und Koordinierung entsprechender Maßnahmen verfolgt (5.1.3 G). Zur Schaffung klimaökologischer Puffer- und Ausgleichszonen können in den Regionalplänen Vorranggebiete „Siedlungsklima“ ausgewiesen werden (5.1.5 V).
Die Festlegungen zum Klimawandel wirken grundsätzlich positiv, indem Klimaschutz- und Klimaanpassungsplanungen und -maßnahmen auf Ebene der Landesplanungen fest verankert werden. Negative Umweltauswirkungen sind nur dann zu erwarten, wenn es im Zusammenhang mit Klimaanpassungsmaßnahmen, der Gefahrenabwehr und dem Ausbau der Fernwasserversorgung zu baulichen Eingriffen kommt. Je nach Art und Umfang der Maßnahmen können alle Schutzgüter betroffen sein.
Die Festlegungen im LEP 2025 sind allgemein formuliert, mögliche Umweltauswirkungen lassen sich daher auf Ebene der Landesplanung nicht näher beurteilen. Mit den Festlegungen zum Klimawandel werden zentrale Umweltschutzziele für die Schutzgüter Klima und Luft sowie Mensch und menschliche Gesundheit umgesetzt.
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| Vorrangig betroffene Schutzgüter | ||||||
| Auswahl von Wirkfaktoren | Mensch | Biodiv./Flo- | Wasser | Klima/ | Boden | Land- | Kultur- und |
| Lärm-, Schadstoff- und Geruchsimmissionen |
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| ++ |
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| Flächeninanspruchnahme/ |
| - |
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| Veränderung des Wasserhaushalts |
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| ++ |
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| Zerschneidung |
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| Visuelle Beeinträchtigungen |
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| - |
| -- | Betroffenheit hinsichtlich belastender Umweltauswirkungen i. d. R. anzunehmen (hohes Konfliktpotenzial) |
| - | Betroffenheit hinsichtlich belastender Umweltauswirkungen im Einzelfall möglich (mittleres Konfliktpotenzial) |
| leeres Feld | keine Betroffenheit erkennbar (kein bis geringes Konfliktpotenzial) |
| + | Betroffenheit hinsichtlich positiver Umweltauswirkungen im Einzelfall möglich |
| ++ | Betroffenheit hinsichtlich positiver Umweltauswirkungen i. d. R. anzunehmen |
Energie
Eine auch zukünftig sichere und preiswerte Energieversorgung steht im Spannungsfeld zwischen Klimaschutz und Endlichkeit fossiler Energieträger. Um diesen beiden Herausforderungen zu begegnen, soll die Energieversorgung umgebaut werden. Für diesen Umbau werden die unterschiedlichen Erzeugungsarten nicht isoliert betrachtet, sondern das gesamte Versorgungssystem von der Erzeugung über Speicherung und Verteilung bis zu Fragen der Energieeffizienz in die Überlegungen einbezogen. Erreicht werden sollen insbesondere die Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien am Energieverbrauch und die Erschließung regionaler Energieressourcen.
Im LEP 2025 wird die Bedeutung von Sicherung und Ausbau endogener, erneuerbarer Energiepotenziale durch Nennung konkreter Zielwerte festgestellt und mit der Notwendigkeit des Ausbaus entsprechender Versorgungsnetze verbunden (5.2.1 G; 5.2.3 G; 5.2.6 G; 5.2.7 Z). Bei der Netzausbauplanung wird eine Bündelung mit vorhandenen Infrastrukturen, insbesondere Energie- und Verkehrstrassen, angestrebt (5.2.2 G). Weiterhin sind Modernisierung, Ausbau und Erweiterung von Stromtrassen gegenüber Neueinrichtungen im Freiraum zu bevorzugen, insbesondere der Thüringer Wald soll dabei umgangen werden (5.2.4 G). Ein besonderes Gewicht sollen zukünftig dezentrale sowie verbrauchernahe Erzeugungsstandorte erhalten (5.2.1 G, Satz 3). Maßnahmen und Planungen zur Errichtung von Pumpspeicherwerken sollen einen Beitrag zur Erhöhung der Energiespeicherkapazitäten leisten (5.2.5 G). Für den Nettostromverbrauch aus erneuerbaren Energien werden zudem konkrete Zielwerte festgelegt (5.2.8 G) und die Regionalplanung mit der Schaffung der räumlichen Rahmenbedingungen u. a. durch die Planung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten „großflächige Solaranlagen“, von Vorranggebieten „Windenergie“ und „Repowering Windenergie“ beauftragt (5.2.11 V; 5.2.12 V; 5.2.13 V; 5.2.14 V).
Für großflächige Solaranlagen ist eine Einschränkung auf Flächen mit Vorbelastung bzw. mit eingeschränktem Freiraumpotenzial vorgesehen (5.2.9 G). Der Ausbau der Windenergie soll den landschaftsgebundenen und siedlungsstrukturellen Gegebenheiten Rechnung tragen und räumlich konzentriert erfolgen (5.2.10 G).
Die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien ist grundsätzlich mit positiven Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Luft und Klima verbunden. Diese Wirkung verstärkt sich, wenn die klimaneutrale Energieerzeugung zusammen mit effektiven Energiespeichern, dem Einsatz von intelligenten Energienetzen und Energieeinsparung eine wirtschaftliche Alternative zur klimaschädlichen Energiezeugung (z.B. Braunkohleverstromung) bietet und diese auch ersetzen kann. Raumwirksam sind vor allem Windenergieanlagen, großflächige Solaranlagen und der Netzausbau von Energieleitungen. Mögliche negative Umweltauswirkungen differieren hierbei. Der Ausbau erneuerbarer Energien ist durch die nachfolgenden Planungsebenen, insbesondere durch die Ausweisung von Vorranggebieten „großflächige Solaranlagen“, „Windenergie“ und „Repowering Windenergie“, direkt steuerbar. Die Festlegung konkreter Zielwerte zum Anteil erneuerbarer Energien basiert auf einer Potenzialabschätzung aller erneuerbaren Energieressourcen.
Der Betrieb von Windenergieanlagen ist möglicherweise mit negativen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Mensch sowie Kultur- und Sachgüter verbunden. Das Prinzip von Windenergieanlagen kann artenspezifische Gefährdungen der Avifauna bedingen und unter Umständen die Erhaltungsziele europäischer Vogelschutzgebiete gefährden. Licht- und Lärmimmissionen in der Nähe von Wohnbebauung können zu Einschränkungen bzgl. der menschlichen Gesundheit führen. Die Höhe von Windenergieanlagen kann bei entsprechender Umgebungskorrelation zu visuellen Beeinträchtigungen führen und das Erscheinungsbild von Landschaften und Kulturgütern mit Umgebungsschutz negativ beeinflussen. Den möglichen Umweltkonflikten bezüglich der Schutzgüter Landschaft und Kultur- und Sachgütern wird teilweise dahingehend begegnet, dass der Ausbau an geeigneten Standorten konzentriert erfolgen soll.
Großflächige Solaranlagen wirken vor allem durch Flächeninanspruchnahme und visuelle Beeinträchtigungen an exponierten Lagen. Möglichen Umweltkonfliktpotenzialen wird auf Ebene der Landesplanung dahingehend begegnet, dass die Freirauminanspruchnahme durch großflächige Solaranlagen eingeschränkt wird und die Errichtung von Windenergieanlagen nur in speziellen von der Regionalplanung auszuweisenden Vorranggebieten vorgesehen ist.
Die Errichtung von Energieleitungen kann neben visuellen Beeinträchtigungen auch zur Zerschneidung von Landschaften führen. Der Landschaftszerschneidung soll jedoch durch Bündelung von Neubauvorhaben mit schon bestehenden Infrastrukturen, insbesondere Energie- und Verkehrstrassen, entgegengewirkt werden. Darüber hinaus wird der Thüringer Wald als besonderer Schutzraum definiert.
Pumpspeicherwerke sind im Bau und Betrieb mit erheblichen Umweltauswirkungen, insbesondere auf die Schutzgüter Landschaft, Wasser sowie Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, verbunden. Neben der Flächeninanspruchnahme und dem Eingriff in den Wasserkreislauf ist in diesem Zusammenhang auch die Einbindung in das Höchstspannungsnetz problematisch.
Im LEP 2025 werden der nachfolgenden Planungsebene konsequent sehr weite Spielräume für die Gestaltung der Energiewende eingeräumt. Neben allgemeinen Vorgaben werden konkrete Mengenvorgaben zum Nettostromverbrauch aus erneuerbaren Energien je Planungsregion festgelegt. Eine Festlegung auf bestimmte Energieträger und die räumliche Konkretisierung erfolgt jedoch erst auf Ebene der Regionalplanung. Es wird durch die Festlegungen im LEP 2025 daher kein Rahmen für konkrete UVP-pflichtige Projekte gesetzt. Insgesamt verbleibt ein großer Ausformungsspielraum für konkrete Einzelprojekte bei den nachgeordneten Planungsebenen.
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| Vorrangig betroffene Schutzgüter | ||||||
| Auswahl von Wirkfaktoren | Mensch | Biodiv./Flo- | Wasser | Klima/ | Boden | Land- | Kultur- und |
| Lärm-, Schadstoff- und Geruchsimmissionen | - |
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| ++ |
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| Flächeninanspruchnahme/ |
| -- |
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| Veränderung des Wasserhaushalts |
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| - |
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| Zerschneidung |
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| -- |
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| Visuelle Beeinträchtigungen | -- |
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| -- |
| -- | Betroffenheit hinsichtlich belastender Umweltauswirkungen i. d. R. anzunehmen (hohes Konfliktpotenzial) |
| - | Betroffenheit hinsichtlich belastender Umweltauswirkungen im Einzelfall möglich (mittleres Konfliktpotenzial) |
| leeres Feld | keine Betroffenheit erkennbar (kein bis geringes Konfliktpotenzial) |
| + | Betroffenheit hinsichtlich positiver Umweltauswirkungen im Einzelfall möglich |
| ++ | Betroffenheit hinsichtlich positiver Umweltauswirkungen i. d. R. anzunehmen |
Freiraum und Umwelt
Die Freiraumsicherung dient dem nachhaltigen Schutz, der Pflege und der Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen, des Naturhaushalts, der wildlebenden Tier- und Pflanzenwelt sowie des Landschaftsbilds.
Zur Steuerung des Freiraumschutzes werden im LEP 2025 Festlegungen zum Schutz der Freiraumfunktionen gegenüber einer raumbedeutsamen Inanspruchnahme und Zerschneidung getroffen (6.1.4 G). Die Freiraumfunktionen werden durch ein übergreifendes Freiraumverbundsystem besonders geschützt, welches durch Vorrang- und Vorbehaltsgebiete „Freiraumsicherung“ und Vorbehaltsgebiet „Freiraumpotenzial“ auf Ebene der Regionalplanung weiter ausgeformt werden soll (6.1.1 G; 6.1.5 V; 6.1.6 V). Die Land- und Forstwirtschaft, einschließlich der Fischerei, sind ebenso Teil des übergreifenden Freiraumbereichs wie Wald- und Auenfreiraumverbundsysteme. Darüber hinaus wird die Bedeutung des „Grünen Bandes“ als durchgängiges Freiraumstrukturelement für die künftige räumliche Entwicklung im Grundsatz festgestellt (6.1.3 G). Für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie forstrechtliche Ausgleichsaufforstungen soll bevorzugt auf Flächenpools und ähnliche Flächenvorräte zurückgegriffen werden (6.1.2 G).
Generell ergeben sich aus den freiraumschutzbezogenen Festlegungen positive Umweltauswirkungen. Das übergreifende Freiraumverbundsystem verknüpft ökologisch und landschaftlich wertvolle und naturschutzrechtlich geschützte Flächen zu einem zusammenhängenden Netz bedeutsamer Freiräume und begrenzt deren Inanspruchnahme. Der fachrechtlich abgesicherte Flächenschutz wird durch Verbindungsflächen, wie dem „Grünen Band“ als durchgängiges Freiraumstrukturelement, den großräumig unzerschnittenen Räumen und weiteren Flächen, ergänzt und damit ein wesentlicher Aspekt zum Erhalt und zur Entwicklung der Biodiversität sowie zur Minimierung der Landschaftszerschneidung hinzugefügt und planerisch festgesetzt. Mit den Festlegungen zum Freiraumschutz werden dennoch zentrale Umweltschutzziele für die Schutzgüter Biodiversität, Flora und Fauna, Boden sowie Landschaft verbindlich umgesetzt.
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| Vorrangig betroffene Schutzgüter | ||||||
| Auswahl von Wirkfaktoren | Mensch | Biodiv./Flo- | Wasser | Klima/ | Boden | Land- | Kultur- und |
| Lärm-, Schadstoff- und Geruchsimmissionen | + |
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| ++ |
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| Flächeninanspruchnahme/ |
| ++ |
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| ++ |
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| Veränderung des Wasserhaushalts |
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| ++ |
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| Zerschneidung |
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| ++ |
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| Visuelle Beeinträchtigungen |
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| ++ |
| -- | Betroffenheit hinsichtlich belastender Umweltauswirkungen i. d. R. anzunehmen (hohes Konfliktpotenzial) |
| - | Betroffenheit hinsichtlich belastender Umweltauswirkungen im Einzelfall möglich (mittleres Konfliktpotenzial) |
| leeres Feld | keine Betroffenheit erkennbar (kein bis geringes Konfliktpotenzial) |
| + | Betroffenheit hinsichtlich positiver Umweltauswirkungen im Einzelfall möglich |
| ++ | Betroffenheit hinsichtlich positiver Umweltauswirkungen i. d. R. anzunehmen |
Landwirtschaft
Die Festlegungen zur Landwirtschaft reflektieren sowohl deren ökonomische als auch naturschutzfachliche Bedeutung. Räume, die in besonderer Weise geeignet sind, sollen für landwirtschaftliche Aktivitäten erhalten werden.
Nach Festlegung des LEP 2025 sind Flächen mit besonders geeigneten Böden als Produktionsgrundlage zu bewahren und die Fruchtbarkeit der Böden zu erhalten (6.2.1 G). Dies wird durch die Freiraumbereiche Landwirtschaft weiter ausgeformt (6.2.2 G) und im Rahmen der Regionalplanung durch Vorrang- und Vorbehaltsgebiete untersetzt (6.2.4 V). Eine regional ausgewogene Steigerung des Viehbestands soll angestrebt werden (6.2.3 G, 6.2.5 V).
Die Umweltauswirkungen sind in hohem Maße von der Art und der Intensität der landwirtschaftlichen Nutzung abhängig. Mit einer zum Teil intensiven agrarischen Nutzung des Bodens sind auch verschiedene Belastungsfaktoren verbunden, die mehr oder weniger unmittelbar nutzungsbedingt sind und auf die Schutzgüter Boden und Wasser wirken. Durch Regulierung des Wasserhaushalts, Stoffeinträge (z.B. mineralische Düngung) oder geringe Bodenbedeckung kann es zu ungewollten Stoffanreicherungen, -austrägen oder -verlagerungen kommen. Es wären im Einzelfall auch negative Umweltauswirkungen auf das Landschaftsbild denkbar. Die Landwirtschaft erfüllt jedoch auch Aufgaben, die sich positiv auf Schutzgüter auswirken können. So kann die Sicherstellung der Versorgung mit qualitativ hochwertigen Nahrungsmitteln dem Schutzgut Mensch dienen. Durch standortangepasste Bodenbewirtschaftung und weiterentwickelten Bewirtschaftungsformen kann ein Beitrag zur Kulturlandschaftspflege bzw. auch für den Naturschutz geleistet werden. Die Bereitstellung von nachwachsenden Rohstoffen und biogener Energie wiederum wirkt sich in einem gewissen Rahmen positiv auf das Schutzgut Klima aus.
Die Steigerung des Viehbestands kann ein höheres Nährstoffaufkommen über Wirtschaftsdünger zur Folge haben. Es ist mit negativen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser insbesondere dann zu rechnen, wenn in Regionen ohnehin schon ein hohes Nährstoffaufkommen vorliegt. In räumlicher Nähe zu Wohnbebauung sind Beeinträchtigungen des Schutzguts Mensch durch Geruchsimmissionen möglich. Es ist auch ein Zusammenhang zwischen der Steigerung des Viehbestands und der Entstehung klimaschädlicher Gase möglich. In diesem Fall kann ein höherer Viehbesatz zu einem höheren Ausstoß an klimaschädlichen Gasen führen.
Im LEP 2025 werden nur allgemeine Rahmenbedingungen für die landwirtschaftliche Nutzung vorgegeben, diese jedoch an bestimmte Räume gebunden. Zur Art und Intensität der Nutzung werden keine Festlegungen getroffen. Aufgrund der fehlenden sachlichen Präzisierung lassen sich konkrete Umweltauswirkungen auf Maßstabsebene des LEP 2025 nicht näher beurteilen. Es wird durch die Festlegungen kein Rahmen für konkrete UVP-pflichtige Projekte gesetzt. Anderweitige Planungsalternativen, die zu günstigeren Umweltauswirkungen führen, sind nicht erkennbar.
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| Vorrangig betroffene Schutzgüter | ||||||
| Auswahl von Wirkfaktoren | Mensch | Biodiv./Flo- | Wasser | Klima/ | Boden | Land- | Kultur- und |
| Lärm-, Schadstoff- und Geruchsimmissionen | - |
| -- | -/++ | --/+ |
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| Flächeninanspruchnahme/ |
| -/+ |
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| Veränderung des Wasserhaushalts |
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| -- |
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| Zerschneidung |
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| Visuelle Beeinträchtigungen |
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| - |
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| -- | Betroffenheit hinsichtlich belastender Umweltauswirkungen i. d. R. anzunehmen (hohes Konfliktpotenzial) |
| - | Betroffenheit hinsichtlich belastender Umweltauswirkungen im Einzelfall möglich (mittleres Konfliktpotenzial) |
| leeres Feld | keine Betroffenheit erkennbar (kein bis geringes Konfliktpotenzial) |
| + | Betroffenheit hinsichtlich positiver Umweltauswirkungen im Einzelfall möglich |
| ++ | Betroffenheit hinsichtlich positiver Umweltauswirkungen i. d. R. anzunehmen |
Rohstoffsicherung
Auf Grundlage des Rohstoffpotenzials in Thüringen soll die Versorgung der Wirtschaft sowohl mittelfristig als auch langfristig ermöglicht werden. Mittelfristig geht es dabei um eine bedarfsgerechte und verbrauchernahe Rohstoffgewinnung, langfristig steht die vorsorgende Rohstoffsicherung im Vordergrund.
Im LEP 2025 werden die Wichtigkeit von Rohstoffpotenzialen herausgestellt (6.3.1 G) und Räume mit besonderem Koordinierungsbedarf zur kurz- bis mittelfristigen Rohstoffgewinnung sowie der langfristigen Sicherung benannt (6.3.2 G). Die Regionalplanung untersetzt diese Festlegungen mit entsprechenden Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebieten (6.3.5 V; 6.3.6 V). Die Nutzung von Rohstoffvorkommen soll sich auch an der Tragfähigkeit des Teilraums orientieren und möglichst vollständig erfolgen (6.3.3 G).
Rohstoffgewinnung ist je nach Art und Lage konkreter Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen verbunden. Die Ausbeutung von Rohstoffvorkommen erfolgt in der Regel zeitlich begrenzt und kann durch sachgerechte Rekultivierung und Renaturierung dauerhaft negative Auswirkungen abmildern und z. T. auch einen positiven Beitrag zum Erhalt der biologischen Vielfalt leisten. Zu unterscheiden ist der Abbau oberflächennaher und tiefer liegender Rohstoffe. Oberflächennaher Abbau ist mit Flächeninanspruchnahme zum Teil großer Gebiete verbunden. Hiervon sind vorrangig die Schutzgüter Boden, Tiere und Pflanzen betroffen. Zudem kann es zu Lärm-, Staub- und Schadstoffimmission kommen, die die Schutzgüter Mensch und Wasser beeinträchtigen. Es ist auch möglich, dass Eingriffe in den Wasserhaushalt vorgenommen werden. Die Gewinnung tiefer liegender Rohstoffe erfolgt mit geringerer Flächeninanspruchnahme, da in der Regel nur die Zugänglichkeit oberirdisch sichergestellt werden muss. Allerdings sind durch die massiven Einwirkungen unter Tage Gefahren für das Schutzgut Mensch (Senken, Erdfälle) und Beeinträchtigungen für das Schutzgut Wasser (Wasserhaushalt, Stoffeinträge in Fließgewässer) möglich.
Durch das LEP 2025 werden keine räumlich konkreten Gebietsausweisungen für die Gewinnung und Sicherung von Rohstoffen vorgenommen. Es werden vielmehr räumliche und inhaltliche Prioritäten gesetzt und die Erforderlichkeit der Nutzung einheimischer Bodenschätze und deren langfristige Sicherung betont. Die konkrete Ausgestaltung und die Minimierung erheblicher negativer Umweltauswirkungen obliegen der konkretisierenden Regionalplanung bzw. den Fachplanungen. Die grundsätzliche Standortgebundenheit von Rohstoffen lässt für Alternativprüfungen wenig Raum. Die Möglichkeit des Einsatzes von Ersatzsubstanzen muss im Einzellfall geprüft werden.
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| Vorrangig betroffene Schutzgüter | ||||||
| Auswahl von Wirkfaktoren | Mensch | Biodiv./Flo- | Wasser | Klima/ | Boden | Land- | Kultur- und |
| Lärm-, Schadstoff- und Geruchsimmissionen | -- |
| - |
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| Flächeninanspruchnahme/ |
| -- |
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| -- | -- |
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| Veränderung des Wasserhaushalts |
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| - |
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| Zerschneidung |
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| Visuelle Beeinträchtigungen |
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| -- | Betroffenheit hinsichtlich belastender Umweltauswirkungen i. d. R. anzunehmen (hohes Konfliktpotenzial) |
| - | Betroffenheit hinsichtlich belastender Umweltauswirkungen im Einzelfall möglich (mittleres Konfliktpotenzial) |
| leeres Feld | keine Betroffenheit erkennbar (kein bis geringes Konfliktpotenzial) |
| + | Betroffenheit hinsichtlich positiver Umweltauswirkungen im Einzelfall möglich |
| ++ | Betroffenheit hinsichtlich positiver Umweltauswirkungen i. d. R. anzunehmen |
Flusslandschaften und Hochwasserrisiko
Durch eine naturnahe Entwicklung sollen Flüsse, Seen und das Grundwasser für kommende Generationen als wichtige Lebensvoraussetzung gesichert und geschützt werden. Gleichzeitig wird eine Verringerung des Hochwasserrisikos angestrebt.
Im LEP 2025 wird eine Reduzierung von Nährstoffeinträgen und die Verbesserung der Fließgewässerstruktur (6.4.1 G) festgelegt. Zur Minderung des Hochwasserrisikos sollen Überschwemmungsbereiche erhalten, Rückhalteräume geschaffen (6.4.2 G) und den Belangen des vorbeugenden Hochwasserschutzes in ausgewiesenen Risikobereichen Hochwassergefahr (6.4.3 G und 6.4.4 V) besonderes Gewicht beigemessen werden.
Die Festlegungen zu Nährstoffeinträgen und Fließgewässerstruktur lassen positive Umweltauswirkungen erwarten. Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes, insbesondere der Bau von Hochwasserschutzdeichen und -mauern, Talsperren und Hochwasserrückhaltebecken, sind möglicherweise mit Beeinträchtigungen aller Schutzgüter verbunden.
Mit den Festlegungen zu Flusslandschaften und Hochwasserrisiko werden zentrale Umweltschutzziele für die Schutzgüter Biodiversität, Flora und Fauna sowie Wasser, aber auch Mensch und menschliche Gesundheit auf Ebene der Landesplanung umgesetzt. Aussagen zu in Einzelfällen negativen Umweltauswirkungen bei baulichen Maßnahmen, insbesondere beim Technischen Hochwasserschutz, sind erst auf der Ebene der Regionalplanung bzw. der konkreten Projektplanung möglich. Ergeben sich bei der regionalplanerischen Konkretisierung oder auf anderen nachgeordneten Planungsebenen voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen, so sind diese auf den jeweiligen Ebenen zu prüfen. Die Risikobereiche wurden aufgrund der bestehenden Notwendigkeit des Schutzes von Leben und Gesundheit der Bevölkerung durch die zuständige Fachplanung und in Abwägung mit anderen Nutzungsinteressen ausgewählt. Die Betrachtung von Alternativen ist vor diesem Hintergrund nicht zielführend.
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| Vorrangig betroffene Schutzgüter | ||||||
| Auswahl von Wirkfaktoren | Mensch | Biodiv./Flo- | Wasser | Klima/ | Boden | Land- | Kultur- und |
| Lärm-, Schadstoff- und Geruchsimmissionen | +/- | ++ | ++/- |
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| Flächeninanspruchnahme/ |
| ++/- |
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| - |
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| Veränderung des Wasserhaushalts |
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| +/- |
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| Zerschneidung |
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| - |
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| Visuelle Beeinträchtigungen |
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| -- | Betroffenheit hinsichtlich belastender Umweltauswirkungen i. d. R. anzunehmen (hohes Konfliktpotenzial) |
| - | Betroffenheit hinsichtlich belastender Umweltauswirkungen im Einzelfall möglich (mittleres Konfliktpotenzial) |
| leeres Feld | keine Betroffenheit erkennbar (kein bis geringes Konfliktpotenzial) |
| + | Betroffenheit hinsichtlich positiver Umweltauswirkungen im Einzelfall möglich |
| ++ | Betroffenheit hinsichtlich positiver Umweltauswirkungen i. d. R. anzunehmen |
- 7.4.2
Natura 2000-Verträglichkeit
Eine Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung ist nach § 7 Abs. 6 ROG i. V. m. § 34 Abs. 1 BNatSchG durchzuführen, wenn die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck maßgeblicher Bestandteile von Natura-2000-Gebieten erheblich beeinträchtigt werden können. Die Festlegungen des LEP 2025 besitzen ein hohes Abstraktionsniveau, weshalb auf dessen Maßstabsebene keine konkreten Auswirkungen auf das Schutzgebietssystem Natura 2000 im Sinne der Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung beurteilt werden können. Auf den nachgeordneten Planungsebenen bedarf es jedoch im konkreten Planungsfall entsprechender Verträglichkeitsprüfungen.
Im Zuge der Planaufstellung des LEP 2025 wurde jedoch angestrebt, Konflikte mit Natura 2000-Gebieten von vornherein zu vermeiden. Durch die Festlegung eines übergeordneten Freiraumverbunds wird das nach Artikel 10 FFH-Richtlinie angestrebte Ziel zur Schaffung eines kohärenten Natura 2000-Netzes unterstützt.
Die konkrete Betroffenheit einzelner Natura 2000-Gebiete kann auf Maßstabsebene des LEP 2025 nicht beurteilt werden.
- 7.4.3
Umweltauswirkung der Umsetzung des Gesamtprogramms
Die Festlegungen auf Maßstabsebene des LEP 2025 sind aufgrund ihres Rahmencharakters in der Regel allgemein bzw. strategisch formuliert und räumlich nicht hinreichend konkret verortet. Daher ist eine konkrete summarische Beurteilung der zu erwartenden Umweltauswirkungen des LEP 2025, also eine detaillierte Quantifizierung der Folgen für die Umwelt und die vollständige Beschreibung der Wechselwirkungen, nicht möglich. Detaillierte Beurteilungen können erst im Zuge konkretisierender Planungen auf nachgeordneten Ebenen, wie der Regionalplanung oder der Bauleitplanung, vorgenommen werden (Abschichtung).
Aufgrund von Vorbelastungen und schon bestehender raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen ist insbesondere der Raum entlang der Städtekette von einem Risiko für kumulative Effekte betroffen (Hörselgau, Erfurter Nordraum und Hermsdorfer Kreuz). Ein konkreter räumlich kumulativer Effekt durch das Zusammenwirken mehrerer Festlegungen mit erheblich negativen Umweltauswirkungen ist jedoch nicht erkennbar. Grundsätzlich werden im LEP 2025 sich überschneidende raumbedeutsame Festlegungen mit negativen Umweltauswirkungen soweit wie möglich vermieden. Darüber hinaus werden für die konkrete planerische Ausgestaltung weite Spielräume belassen, so dass zur Vermeidung kumulativ auftretender negativer Umweltauswirkungen den nachfolgenden Planungsebenen ausreichend Möglichkeiten verbleiben.
Durch die Umsetzung des Gesamtprogramms können allerdings summarisch positive Umweltauswirkungen erwartet werden. Die Integration des Kulturlandschaftkonzepts kann dem Verfall kulturlandschaftlicher Qualitäten entgegenwirken. Der Schutz durch das Freiraumverbundsystem in Verbindung mit den Festlegungen zur sparsamen und gesteuerten Flächeninanspruchnahme fördert den Erhalt ökologisch und landschaftlich wertvoller Räume mit Ausgleichsfunktion für dichter besiedelte Gebiete. Gleichzeitig wird, verbunden mit den Regelungen zur Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung, einer Zersiedelung der Landschaft entgegengewirkt und eine Minimierung des Energie- und Freiflächenverbrauches unterstützt. Viele Umweltschutzziele werden im LEP 2025 direkt umgesetzt, bauen aufeinander auf und ergänzen sich dabei (siehe 7.2.2).
Grundsätzlich bleibt bei Nichtdurchführung des LEP 2025 der Landesentwicklungsplan 2004 weiterhin gültig. Die darin getroffenen Festlegungen berücksichtigen jedoch nicht im ausreichenden Maße die Folgen des demografischen Wandels und die gewachsene Bedeutung erneuerbarer Energien. Die Nichtdurchführung des LEP 2025 wäre daher voraussichtlich mit einer weniger nachhaltigen Nutzung des Naturhaushalts und seiner Bestandteile verbunden, da ein Grundkonzept zur räumlichen Ordnung und Entwicklung des Landes mit aktuellen raumordnerischen Leitvorstellungen und Zielen für eine nachhaltige Raumentwicklung fehlen würde.
7.5 - Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
7.5
Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Während des gesamten Planungsprozesses waren alle relevanten Fachressorts beteiligt. Bei umweltschutzrelevanten Fachbeiträgen wird eine fachgerechte Einschätzung der Umweltauswirkungen vorgenommen, welche dann für weitere planerische Entscheidungen die Grundlage bildet. Die zuständigen Fachressorts haben direkten Zugriff auf Informationen aus ihrem Verantwortungsbereich und können diese auch entsprechend bewerten. Viele Umweltaspekte werden auf Maßstabsebene des LEP 2025 (landesweit) ausreichend gut durch verschiedene Monitoring-Projekte im Umweltbereich abgebildet. Problematisch sind in diesem Zusammenhang unterschiedliche Betrachtungszeiträume und die Aktualität von Daten. Manche Informationen werden auch nicht regelmäßig erhoben. Im Sinne einer verbesserten Transparenz wäre es wünschenswert, dass alle für das LEP 2025 umweltschutzrelevanten Daten und Angaben Bestandteil des Umweltberichts des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz werden und ein Landschaftsprogramm aufgestellt wird.
7.6 - Überwachungsmaßnahmen
7.6
Überwachungsmaßnahmen
Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 4 Satz 1 ROG sind die „erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der Raumordnungspläne eintreten“, zu überwachen. Damit wird vom Gesetzgeber klargestellt, dass kein regionales System der generellen Umweltbeobachtung eingerichtet werden soll, sondern nur bestimmte Auswirkungen zu überwachen sind. Zum einen müssen die Umweltauswirkungen auf die Planrealisierung zurückführbar sein und zum anderen müssen sie die Schwelle zur Erheblichkeit erreichen. Auf Grund des allgemein konzeptionellen Charakters des LEP 2025 und der weiten Spielräume, die durch die Festlegungen für die planerische Ausgestaltung auf den nachfolgenden Planungsebenen belassen werden, ergeben sich jedoch Schwierigkeiten, das Eintreten bzw. Abweichungen der in Abschnitt 7.4 beschriebenen Umweltauswirkungen auf eindeutige Ursachen bzw. Verursacher zurückzuführen. Die plausible Herleitung von Ursache-Wirkungs-Beziehungen wird daher auf Maßstabsebene des LEP 2025 nur grob zu leisten sein.
In Tab. 30 werden anhand der umweltrelevanten Wirkfaktoren mögliche Indikatoren dargestellt. Für die entsprechenden Daten kann auf schon vorhandene Überwachungsmechanismen zurück gegriffen werden. Diese Informationen können im Rahmen der laufenden Raumbeobachtung ausgewertet werden. Sollte sich herausstellen, dass die dem LEP 2025 zugrunde liegenden prognostischen Bewertungen der Umweltauswirkungen zu ungenau bzw. fehlerhaft waren oder unvorhergesehene Ereignisse eingetreten sind, kommt als geeignete und ggf. erforderliche Abhilfemaßnahme die Möglichkeit der Änderung oder Ergänzung des LEP 2025 in Betracht. Im Rahmen der Neuaufstellung bzw. Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms ist eine erneute Umweltprüfung obligatorisch. Im dazugehörigen Umweltbericht kann der Abschnitt zum Umweltzustand als abschließender Bericht zu den Überwachungsmaßnahmen verfasst werden.
| |||||
| Wirkfaktoren |
| Indikatoren | Daten- | Erhe- | Überwa- |
| Lärm-, Schadstoff- und |
|
|
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| |
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| ||
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| Flächeninanspruchnahme/Lebensraumentzug |
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| Veränderung des Wasserhaushalts |
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| Zerschneidung |
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| Visuelle Beeinträchtigungen | Auswirkungen werden nicht systematisch erfasst | - | - | - | |
7.7 - Allgemeinverständliche, nichttechnische Zusammenfassung
7.7
Allgemeinverständliche, nichttechnische Zusammenfassung
Das Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr (TMBLV) als oberste Landesplanungsbehörde erarbeitet zusammen mit den anderen Ministerien des Freistaats das Landesentwicklungsprogramm 2025. Das LEP 2025 enthält die Festlegungen zur angestrebten Raumstruktur Thüringens und zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen. Zusätzlich werden auch Leitvorstellungen und Vorgaben für die Regionalplanung formuliert. Mit den Festlegungen werden in erster Linie andere Planungen gesteuert: Regionalplanung, Bauleitplanung und Fachplanungen (z.B. Verkehr).
Das LEP 2025 ist nach Maßgabe der §§ 7 Abs. 2 Satz 2 und 9 bis 11 ROG einer Umweltprüfung (Plan-UP) zu unterziehen. Wichtiger Bestandteil der Plan-UP ist der Umweltbericht, dessen wesentliche Inhalte und Ergebnisse nachfolgend zusammenfassend wiedergegeben werden.
Ziel des Umweltberichts ist es, einen Überblick der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen des LEP 2025 zu vermitteln. Die Umwelt wird dabei in einzelne Bestandteile, sog. Schutzgüter, unterteilt: Mensch und Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft und Klima, Landschaft sowie Kultur und sonstige Sachgüter.
Grundlage der Umweltprüfung und damit auch zentraler Beurteilungsrahmen des Umweltberichts sind die Belange des Umweltschutzes (Umweltschutzziele und Umweltzustand). Umweltschutzziele sind sämtliche Zielvorgaben, die auf eine Sicherung oder Verbesserung des Umweltzustands gerichtet sind. Aus der Vielzahl von Umweltschutzzielen werden die wichtigsten ausgewählt, zusammengefasst und den Schutzgütern zugeordnet. Von zentraler Bedeutung für die Prüfmethodik sind die umweltrelevanten Wirkfaktoren landesplanerischer Festlegungen. Umweltrelevante Wirkfaktoren sind hier als den Umweltschutzzielen zuwider laufende (oder sie unterstützende) Prozesse zu verstehen. Im Fokus der Umweltprüfung stehen insbesondere Prozesse, die eine Verschlechterung des Umweltzustands zur Folge haben können. Die prognostische Prüfung einzelner Festlegungen des LEP 2025 auf mögliche Umweltauswirkungen findet während des gesamten Planungsprozesses statt, die Belange des Umweltschutzes (Umweltschutzziele und Umweltzustand) werden bei allen Abwägungen berücksichtigt.
Nachfolgend werden die wesentlichen Umweltauswirkungen dokumentiert. Einzelne Festlegungen werden dabei entsprechend der Gliederung des LEP 2025 zusammengefasst betrachtet.
Raumstrukturen zukunftsfähig gestalten
Durch die Festlegungen von Raumstrukturtypen wird eine großräumliche Gliederung Thüringens hinsichtlich zukünftiger wirtschaftlicher und demografischer Entwicklungen vorgegeben, die als Grundlage für allgemeine Entwicklungsaufgaben dienen soll.
Mit den Festlegungen wird die Weiterentwicklung der Thüringer Kulturlandschaft angeregt und deren Bedeutung für die zukünftige Entwicklung Thüringens herausgestellt. Für die Weiterentwicklung der Kulturlandschaft wird im LEP 2025 ein allgemeiner Rahmen gesetzt.
Insgesamt sind aus den Festlegungen des Kapitels - auch summarisch - keine erheblichen Umweltauswirkungen abzuleiten.
Gleichwertige Lebensverhältnisse herstellen - Daseinsvorsorge sichern
Die grundsätzliche Bedeutung der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse sowie der Sicherung der Daseinsvorsorge wird festgestellt. Die Festlegungen hierzu enthalten überwiegend allgemein formulierte organisatorische und inhaltliche Vorgaben.
Wichtigstes Steuerungsinstrument ist das Zentrale-Orte-System. Durch das System der Zentralen Orte wird die Entwicklung auf räumliche Schwerpunkte konzentriert. Dadurch wird der Rahmen für eine mögliche räumliche Konzentration von Funktionen mit möglichen negativen Umweltauswirkungen in bereits belasteten Bereichen gesetzt. Andererseits wird der Freiraum geschont und einer Zersiedelung entgegengewirkt.
Die Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten an Standorten, die die Funktionsfähigkeit vorhandener Zentren gefährden oder zusätzliche Verkehrsbelastungen und weitere negative Umweltauswirkungen zur Folge haben können, wird durch entsprechende Festlegungen begrenzt.
Konkrete Beeinträchtigungen der Schutzgüter durch Vorhaben zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse bzw. Sicherung der Daseinsvorsorge können erst im Rahmen von Planungs- und Zulassungsverfahren der Einzelvorhaben ermittelt werden. Insgesamt sind aus den Festlegungen des Kapitels - auch summarisch - keine erheblichen Umweltauswirkungen abzuleiten.
Regionale Kooperation stärken
Die Festlegungen zu regionalen Kooperationen betreffen die Art und Weise der Zusammenarbeit innerhalb und zwischen verschiedenen räumlichen Handlungsebenen und regen zu freiwilligen Kooperationsmodellen an.
Eine Umweltrelevanz ist für Festlegungen des Kapitels nicht erkennbar.
Wirtschaft entwickeln und Infrastruktur anpassen
Die Festlegungen zur Sicherung und Weiterentwicklung des Standortpotenzials, des Tourismus, des Verkehrsnetzes und der technischen Infrastruktur sind insgesamt sehr vielschichtig. Im LEP 2025 werden jedoch keine hinreichend konkreten Vorgaben getroffen, insbesondere zu Industriegroßflächen und zur Verkehrsinfrastruktur wird auf schon bestehende Planungen zurückgegriffen. Prinzipiell lässt sich festhalten, dass insbesondere die Weiterentwicklung bzw. der Ausbau des Standortpotenzials, intensivere Formen des Tourismus und der Verkehrsinfrastruktur insgesamt negative Umweltauswirkungen in Form von Flächeninanspruchnahme (Boden), Beeinträchtigungen und Verlusten von Biotopen, Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds und im Einzelfall Zunahmen der Emissionen (Lärm, CO2 und anderen Luftschadstoffen) denkbar sind. Vorhaben, die die nachhaltige Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur zum Ziel haben, wie zum Beispiel die Stärkung des Schienenverkehrs sowie des Radverkehrs, schneiden in der Gesamtbilanz positiver ab.
Konkrete Beeinträchtigungen der Schutzgüter durch Vorhaben zu Wirtschaft und Infrastruktur können erst im Rahmen von Planungs- und Zulassungsverfahren der Einzelvorhaben ermittelt werden. Insgesamt sind aus den Festlegungen des Kapitels - auch summarisch - keine erheblichen Umweltauswirkungen abzuleiten.
Klimawandel mindern und Energieversorgung nachhaltig gestalten
Die Themen Klimawandel und Energieversorgung sind eng an den Umweltschutzzielen ausgerichtet und setzen diese zum Teil direkt um. Es werden überwiegend allgemeine Vorgaben zum Klimaschutz und zur Klimafolgenanpassung und zum Umbau der künftigen Energieversorgung formuliert. Während der verstärkte Einsatz von regenerativen Energiequellen in der Summe positiv für die Umwelt zu bewerten ist, können von einzelnen Erzeugungsarten auch negative Umweltauswirkungen ausgehen. Das Prinzip von Windenergieanlagen kann artenspezifische Gefährdungen der Avifauna bedingen und unter Umständen die Erhaltungsziele europäischer Vogelschutzgebiete gefährden. Licht- und Lärmimmissionen in der Nähe von Wohnbebauung können zu Einschränkungen bzgl. der menschlichen Gesundheit führen. Die Höhe von Windenergieanlagen kann bei entsprechender Umgebungskorrelation zu visuellen Beeinträchtigungen führen und das Erscheinungsbild von Landschaften und Kulturgütern mit Umgebungsschutz negativ beeinflussen. Großflächige Solaranlagen wirken vor allem durch Flächeninanspruchnahme und visuelle Beeinträchtigungen an exponierten Lagen.
Konkrete Beeinträchtigungen der Schutzgüter durch Vorhaben zur Minderung des Klimawandels und Gestaltung der Energieversorgung können erst im Rahmen von Planungs- und Zulassungsverfahren der Einzelvorhaben ermittelt werden. Insgesamt sind aus den Festlegungen des Kapitels - auch summarisch - keine erheblichen Umweltauswirkungen abzuleiten.
Ressourcen bewahren - Freiraum entwickeln
Das LEP 2025 legt zeichnerisch und textlich einen übergreifenden Freiraumverbund fest. Damit wird neben dem fachrechtlich abgesicherten Flächenschutz ein Beitrag zum Erhalt und zur Entwicklung der natürlichen Vielfalt und zur Minimierung der Landschaftszerschneidung geleistet.
Räume, die in besonderer Weise geeignet sind, sollen für landwirtschaftliche Aktivitäten erhalten werden. Die Umweltauswirkungen sind in hohem Maße von der Art und der Intensität der Nutzung abhängig. Mit einer zum Teil intensiven agrarischen Nutzung des Bodens sind auch verschiedene Belastungsfaktoren verbunden, die mehr oder weniger unmittelbar nutzungsbedingt sind und auf die Schutzgüter Boden und Wasser wirken. Durch standortangepasste Bodenbewirtschaftung und weiterentwickelten Bewirtschaftungsformen kann ein Beitrag zur Kulturlandschaftspflege bzw. auch für den Naturschutz geleistet werden. Der Wald wird in seiner Fläche und räumlichen Verteilung gesichert. Bei forstwirtschaftlicher Nutzung kann es bei mangelnder Berücksichtigung ökologischer Belange zugunsten der wirtschaftlichen Nutzung auch zu negativen Umweltauswirkungen kommen.
Durch das LEP 2025 werden keine räumlich konkreten Gebietsausweisungen für die Gewinnung und Sicherung von Rohstoffen vorgenommen. Es werden vielmehr räumliche und inhaltliche Prioritäten gesetzt und die Erforderlichkeit der Nutzung einheimischer Bodenschätze und deren langfristige Sicherung betont. Rohstoffgewinnung ist aber je nach Art und Lage konkreter Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen verbunden. Oberflächennaher Abbau ist mit Flächeninanspruchnahme zum Teil großer Gebiete verbunden. Hiervon sind vorrangig die Schutzgüter Boden, Tiere und Pflanzen betroffen. Zudem kann es zu Lärm-, Staub- und Schadstoffimmission kommen, die die Schutzgüter Mensch und Wasser beeinträchtigen.
Konkrete Beeinträchtigungen der Schutzgüter durch Vorhaben zur Freiraumnutzung und Rohstoffgewinnung können erst im Rahmen von Planungs- und Zulassungsverfahren der Einzelvorhaben ermittelt werden. Insgesamt sind aus den Festlegungen des Kapitels - auch summarisch - keine erheblichen Umweltauswirkungen abzuleiten.
V. - Nutzungshinweise
V.
Nutzungshinweise
Das LEP 2025 besteht aus Text und Karten. Der Textteil ist in Kapitel und Abschnitte gegliedert. Die Kapitel und Abschnitte sind jeweils durch drei Strukturelemente gekennzeichnet:
- 1.
Leitvorstellungen der Landesentwicklung
- 2.
Erfordernisse der Raumordnung
- 3.
Vorgaben für die Träger der Regionalplanung
Bei den Leitvorstellungen der Landesentwicklung handelt es sich um programmatisch-strategische Aussagen ohne rechtliche Bindungswirkung im Sinne von § 3 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2617), die somit nicht die Steuerungs- und Bindungswirkung von Erfordernissen der Raumordnung entfalten, gleichwohl normvorbereitend wirken und somit als Orientierungsrahmen für das Handeln der Landesregierung gelten.
Bei den Erfordernissen der Raumordnung handelt es sich um den zentralen steuerungswirksamen Teil des LEP 2025 mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 ROG. Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche gekennzeichnet und sprachlich entsprechend ihrer Bindungswirkung ausgestaltet. Die Erfordernisse der Raumordnung sind begründet. Bei Begründungen handelt es sich nicht um Regelungen im Sinne des ROG.
Bei den Vorgaben für die Träger der Regionalplanung handelt es sich nicht um Erfordernisse der Raumordnung im Sinne § 3 Abs. 1 ROG, denn eine Planvorgabe, dass andere planen sollen, wäre selber keine Planung, die als Gewichtungsvorgabe gewertet werden kann. Es handelt sich vielmehr um Vorgaben für Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die durch die Regionalpläne festzulegen sind (siehe § 4 Abs. 2 Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG) vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450)).
Die formelle Regionalplanung ist auf erforderliche Regelungen zu beschränken. Dies betrifft auch Übernahmen und Wiederholungen aus Fachplanungen und Fachgesetzen, soweit sie zum Verständnis oder für die raumordnerische Beurteilung von Planungen und Maßnahmen nicht notwendig oder nicht zweckmäßig sind. Regionalplanung ist eine raumbezogene Planung. Sie regelt, wie bestimmte Räume bzw. Gebiete zu nutzen sind. Sie muss die verfassungsrechtlich gebotene Abgrenzung zur Bauleitplanung als örtliche Planung beachten und ist daher auf überörtlich bedeutsame Regelungen zu Nutzungen und Funktionen des Raums zu beschränken. Regionalplanung muss ebenfalls die Abgrenzung zur Fachplanung beachten. Sie ist daher auf fachübergreifende Regelungen zu Nutzungen und Funktionen des Raums zu beschränken. Verhaltensanforderungen können nicht Gegenstand einer räumlichen Planung sein. Sie können allenfalls in die Begründung als Hinweis aufgenommen werden, wie - zulässige - Festlegungen umgesetzt werden können.
Die Vorgaben bzw. Arbeitsaufgaben für die Regionalplanung sind hinsichtlich der zu verwendenden Instrumente (wie z.B. Zentrale Orte, Gemeindefunktionen oder Vorrang- und Vorbehaltsgebiete) abschließend formuliert. Abweichungen von den Vorgaben bedürfen des Einvernehmens mit der obersten Landesplanungsbehörde vor deren Anwendung. Gemäß § 4 Abs. 2 ThürLPlG bestimmt das Landesentwicklungsprogramm, für welche Funktionen und Nutzungen in den Regionalplänen Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete festgelegt werden können oder müssen.
Das LEP 2025 beinhaltet verschiedene Karten. Diese Karten enthalten überwiegend Erfordernisse der Raumordnung, also Räume, Bereiche und Standorte, die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen oder in denen bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll. Die jeweilige Wirkung ergibt sich aus den dazugehörigen textlichen Festsetzungen. Es handelt sich um maximal gebietsscharfe und nicht um flächen- oder gar parzellenscharfe Festlegungen. Eine Vergrößerung des Maßstabs mit dem Ziel einer genaueren Bindungswirkung ist unzulässig.
Die Karten sind teilweise auch Bestanteil der Hintergrunddarstellung (Leitvorstellungen) oder Begründung (Erfordernisse und Umweltbericht) und enthalten demzufolge auch nachrichtliche Übernahmen von Konzepten oder Regelungen verschiedener Fachplanungen. Zusätzliche Bindungswirkungen ergeben sich aus der kartografischen Darstellung insbesondere immer dann, wenn bestimmte Themen in direktem Bezug zu einzelnen Plansätzen stehen. Dies ist in den Karten zur Klarstellung entsprechend gekennzeichnet.
Die Umsetzung der im vorliegenden Landesentwicklungsprogramm enthaltenen Leitvorstellungen, Erfordernisse der Raumordnung und Vorgaben für die Träger der Regionalplanung steht generell unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit und richtet sich somit nach den jeweiligen Haushaltsplänen sowie den Vorgaben der Finanzplanung.
VI. LEntwPrgV TH 2014
VI.
Umweltbericht
Die Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (Plan-UP-Richtlinie) brachte förmliche Umweltprüfanforderungen auch für Raumordnungspläne. Die Art und Weise, wie diese Umweltprüfanforderungen im Rahmen des Verfahrens der Raumordnungsplanung anzuwenden sind, ist in den §§ 7 Abs. 2 Satz 2 und 9 bis 11 ROG geregelt. Mit der Dokumentation der Prüfergebnisse im Umweltbericht sollen die in der Planbegründung verstreut gemachten Ausführungen zu den Umweltauswirkungen an einer Stelle verdichtet und allgemeinverständlich zusammengefasst werden. Dafür werden zuerst die planrelevanten Ziele des Umweltschutzes und entsprechende Aspekte des derzeitigen Umweltzustands analysiert und beschrieben. Zu prüfen sind dann grundsätzlich sämtliche Planinhalte, von denen erhebliche Umweltauswirkungen auf bestimmte Schutzgüter ausgehen können. Im Fokus des Umweltberichts stehen insbesondere den Umweltschutzzielen zuwider laufende Entwicklungen, die eine Verschlechterung des Umweltzustands zur Folge haben können. Derartige von den Planfestlegungen ausgehende mögliche Belastungen und die davon betroffenen Schutzgüter werden ebenfalls beschrieben und auch bewertet. Nachfolgende Planungsebenen können so frühzeitig auf mögliche Konfliktpotenziale hingewiesen werden.
VII. LEntwPrgV TH 2014
VII.
Monitoring
Die demografischen, wirtschaftlichen und klimatischen Veränderungen sowie die neuen energetischen Zielstellungen führen beständig zu Anpassungen der spezifischen Strategien, Planungen und Maßnahmen in Thüringen. Diese Flexibilität, auf sich verändernde Umstände zu reagieren und Anpassungen rechtzeitig vornehmen zu können, soll auch im LEP 2025 durch ein Monitoringsystem verankert werden. Im Rahmen des Monitoring sollen die Veränderungen bestimmter Wirkungsfaktoren, die geplanten Zielerreichungen sowie die Wirksamkeit vorhandener Instrumente in regelmäßigen Abständen geprüft und bewertet werden. In Folge dieser Erhebung kann ggf. eine Planänderung oder -ergänzung als Anpassungsmaßnahme bereits vor der Neuaufstellung des LEP erfolgen.
Das Monitoringsystem im LEP 2025 beruht auf zwei wesentlichen Prüfbereichen:
- 1.
Umweltprüfung, welche laut § 9 Abs. 4 ROG die „erheblichen Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung der Raumordnungspläne“ zu überwachen hat
- 2.
Laufendes Landesentwicklungsmonitoring für die Wirkbereiche des LEP 2025 (siehe Anhang Landesentwicklungsmonitoring; siehe § 12 ThürLPlG)
Insbesondere folgende Themen sollen im Rahmen des laufenden Landesentwicklungsmonitorings einer Überprüfung und Bewertung unterzogen werden:
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VIII. - Rahmenbedingungen
VIII.
Rahmenbedingungen
Politisches Handeln, das dem hohen Anspruch der Nachhaltigkeit gerecht werden will, hat zwangsläufig eine Strategie zu formulieren, die die Anforderungen und Handlungsanleitungen in den einzelnen Bereichen in den Blick nimmt. Die Thüringer Landesregierung hat dazu im Jahr 2011 eine Nachhaltigkeitsstrategie entwickelt. Diese Strategie eröffnet die Möglichkeit, ressortübergreifende Schwerpunkte einer Nachhaltigkeitspolitik zu entwickeln und umzusetzen. Für eine erfolgreiche und vor allem nachhaltige Zukunftsentwicklung des Freistaats ist eine enge Verzahnung von Landesentwicklungsprogramm Thüringen 2025 und Thüringer Nachhaltigkeitsstrategie unerlässlich.
Das Leitbild einer nachhaltigen Entwicklung ist der 1992 beim Erdgipfel für Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro verbindlich vereinbarte Orientierungsrahmen zur Bearbeitung dieser Aufgabe. Danach ist eine Entwicklung nachhaltig, die es den heute lebenden Menschen erlaubt, ihre grundlegenden Bedürfnisse zu befriedigen, ohne die Chancen künftiger Generationen zu beeinträchtigen, deren grundlegenden Bedürfnisse zu befriedigen. Dieses Leitbild für Thüringen zu konkretisieren und künftiges Handeln an dieser Konkretisierung auszurichten, ist das Ziel der Nachhaltigkeitsstrategie für Thüringen.
Zentrale Grundlage allen Handelns muss das Bewusstsein über die Begrenztheit unserer Ressourcen sein. Das erfordert, dass erneuerbare Rohstoffe und Energien zunehmend fossile Rohstoffe und Energieträger ersetzen. Darüber hinaus müssen Belastungen der Umwelt vermieden oder auf ein Maß verringert werden, welches die Leistungsfähigkeit der Umwelt auf Dauer nicht einschränkt. Nachhaltigkeit ist ein ganzheitlicher, integrativer Ansatz, um den Schutz der natürlichen Umwelt, soziale Verantwortung und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in Balance zu bringen bzw. zu halten (siehe Thüringer Nachhaltigkeitsstrategie und § 1 Abs. 3 Nr. 13 ThürLPlG).
Der demografische Wandel ist gegenwärtig und auch zukünftig eine wesentliche Rahmenbedingung für die Entwicklung von Politik, Gesellschaft, Wirtschaft und Verwaltung im Freistaat Thüringen (siehe § 1 Abs. 3 Nr. 1 ThürLPlG). Sinkende Einwohnerzahlen und eine veränderte Altersstruktur mit immer mehr älteren und deutlich weniger jungen Menschen werden sich auf nahezu alle Lebensbereiche auswirken. Hinzu kommt eine Individualisierung der Bevölkerung bzw. eine starke Ausdifferenzierung der Bevölkerungsstruktur (Heterogenisierung der Lebensformen). Traditionelle Ordnungsmuster werden durch vielfältige Lebensstile überlagert, Lebensverläufe und die damit verbundenen Erwerbsbiografien sind seit der Wiedervereinigung vielfach durch Brüche im beruflichen wie im familiären Bereich gekennzeichnet.
Nach den aktuellen Ergebnissen der 12. Koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung (12. kBV) wird sich die Thüringer Bevölkerung weiter reduzieren. Nach rund 2,235 Mio. Personen, die Ende 2010 in Thüringen lebten, werden es im Jahr 2025 noch 1,940 Mio. Personen sein (jährlicher Durchschnittsverlust von etwa 19.400 Einwohnern). Gleichzeitig steigt der Anteil der älteren Menschen an der Gesamtbevölkerung weiter an. Unter diesen demografischen Bedingungen müssen bestimmte Determinanten aufrechterhalten, andere müssen überprüft und angepasst werden.
Die Dynamik des demografischen Wandels hat in den neuen Ländern gegenüber anderen deutschen und europäischen Regionen früher eingesetzt und sorgt in unseren Städten und Regionen für erheblichen Anpassungsbedarf. Bereits heute lasten die Kosten der öffentlichen Infrastruktur auf weniger Schultern als noch vor wenigen Jahren. Gleichzeitig ist absehbar, dass der erreichte Wohlstand in Zukunft mit einem geringeren Anteil von Arbeitskräften an der Gesamtbevölkerung erwirtschaftet werden muss. Zudem wird die absolute Zahl der erwerbsfähigen Bevölkerung stark zurückgehen. Das stellt besondere Anforderungen an unsere Innovations- und Investitionspolitik. Die öffentlichen Haushalte der Länder werden auf niedrigerem Niveau konsolidiert werden müssen. Weniger Steuerzahler und Transferleistungen machen eine strikte Haushaltsdisziplin und eine demografieorientierte Prioritätensetzung in der Landespolitik erforderlich. Ein dichtes Nebeneinander von Wachstum und Schrumpfung ist bereits zu beobachten.
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| 2010*) | 2015 | 2020 | 2025 |
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| Kreisfreie Stadt | Personen | Entwicklung | ||||
| Eichsfeld | 105.195 | 100.663 | 96.234 | 91.425 | -13.770 | -13,09 |
| Kyffhäuserkreis | 81.449 | 74.036 | 67.155 | 60.298 | -21.151 | -25,97 |
| Nordhausen | 89.963 | 85.314 | 81.696 | 78.134 | -11.829 | -13,15 |
| Unstrut-Hainich-Kreis | 108.758 | 103.666 | 98.639 | 93.365 | -15.393 | -14,15 |
| Planungsregion Nordthüringen | 385.365 | 363.679 | 343.724 | 323.223 | -62.142 | -16,13 |
| Gotha | 138.056 | 132.747 | 127.420 | 121.727 | -16.329 | -11,83 |
| Ilm-Kreis | 112.350 | 109.043 | 106.455 | 103.840 | -8.510 | -7,57 |
| Sömmerda | 72.877 | 69.402 | 65.724 | 61.764 | -11.113 | -15,25 |
| Stadt Erfurt | 204.994 | 203.835 | 206.027 | 208.298 | 3.304 | 1,61 |
| Stadt Weimar | 65.479 | 66.650 | 68.243 | 69.753 | 4.274 | 6,53 |
| Weimarer Land | 84.693 | 79.656 | 75.426 | 70.983 | -13.710 | -16,19 |
| Planungsregion Mittelthüringen | 678.449 | 661.332 | 649.295 | 636.365 | -42.084 | -6,20 |
| Hildburghausen | 67.007 | 63.153 | 59.322 | 55.350 | -11.657 | -17,40 |
| Schmalkalden-Meiningen | 129.982 | 123.212 | 116.490 | 109.468 | -20.514 | -15,78 |
| Sonneberg | 59.954 | 56.069 | 52.352 | 48.589 | -11.365 | -18,96 |
| Stadt Eisenach | 42.750 | 42.002 | 41.526 | 41.082 | -1.668 | -3,90 |
| Stadt Suhl | 38.776 | 34.392 | 30.499 | 26.721 | -12.055 | -31,09 |
| Wartburgkreis | 130.560 | 123.219 | 115.849 | 108.185 | -22.375 | -17,14 |
| Planungsreg. Südwestthüringen | 469.029 | 442.047 | 416.039 | 389.394 | -79.635 | -16,98 |
| Greiz | 107.555 | 98.733 | 90.235 | 81.826 | -25.729 | -23,92 |
| Saale-Holzland-Kreis | 86.809 | 82.932 | 79.835 | 76.900 | -9.909 | -11,41 |
| Saale-Orla-Kreis | 87.799 | 82.385 | 77.210 | 71.975 | -15.824 | -18,02 |
| Saalfeld-Rudolstadt | 116.818 | 107.963 | 99.415 | 90.639 | -26.179 | -22,41 |
| Stadt Gera | 99.262 | 92.961 | 87.767 | 82.556 | -16.706 | -16,83 |
| Stadt Jena | 105.129 | 105.528 | 107.855 | 109.617 | 4.488 | 4,27 |
| Altenburger Land | 98.810 | 91.199 | 84.225 | 77.407 | -21.403 | -21,66 |
| Planungsregion Ostthüringen | 702.182 | 661.701 | 626.541 | 590.920 | -111.262 | -15,85 |
| Thüringen | 2.235.025 | 2.128.759 | 2.035.599 | 1.939.901 | -295.124 | -13,20 |
Ergebnisse der 12. koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung (kBV)
In der Folge der demografischen Entwicklung und der damit verbundenen Veränderung der Altersstruktur ist es auf allen Handlungsebenen und als Aufgabe aller Politikbereiche als eine vorrangige Querschnittsaufgabe erforderlich, Entscheidungen am Ziel der Verbesserung von kinder- und familienfreundlichen Rahmenbedingungen auszurichten, um in der gesamten Gesellschaft ein verstärktes Bewusstsein für die Belange von Kindern und Familien zu schaffen.
Der Bevölkerungsrückgang wird weiterhin insbesondere in den dünner besiedelten und peripher gelegenen Landesteilen spürbar werden. Es ist von einer dauerhaften Gefährdung der öffentlichen Infrastruktur und von Einrichtungen der Daseinsvorsorge im Vergleich zum Status quo auszugehen, selbst wenn neue und innovative Lösungen gefunden werden.
Eine wesentliche Arbeitsgrundlage der Demografiepolitik der Thüringer Landesregierung stellt der Demografiebericht dar. Der Demografiebericht ist kein abgeschlossenes Bilanzpapier, sondern vielmehr ein praxisbezogenes Arbeitsmaterial für Wirtschaft, Verwaltung, Vereine, Verbände und politische Verantwortungsträger auf allen Ebenen bei der Sicherung der Daseinsvorsorge und der Gestaltung des demografischen Wandels. Er ist zugleich die wichtigste Grundlage für die Erarbeitung einer nachhaltigen Thüringer Demografiestrategie und die Mitwirkung des Freistaats bei der Ausarbeitung der Demografiestrategie der Bundesregierung.
Der zu einem erheblichen Teil vom Menschen verursachte Klimawandel ist eine globale Herausforderung mit weitreichenden sozialen, ökonomischen und ökologischen Folgen. Mit dem Klimawandel ändern sich auch die Lebensbedingungen in Thüringen, allerdings werden die Risiken und Chancen des Klimawandels die verschiedenen Landesteile unterschiedlich stark beeinflussen. Klimapolitisches Handeln stützt sich auf die zwei Säulen Vermeidung von klimawirksamen Emissionen und Anpassung an die Folgen des Klimawandels.
Die Globalisierung prägt heutzutage Wirtschaft und Arbeitsmarkt. Die überwiegend mittelständisch geprägte Wirtschaft Thüringens unterliegt einem verschärften Wettbewerb. Als Folge der Globalisierung ist eine stärkere Ökonomisierung des politisch-administrativen Handelns zu beobachten. Gleichzeitig setzt sich der wirtschaftliche Strukturwandel hin zu einer Dienstleistungs- und Wissensgesellschaft weiter fort. Die Globalisierung bietet allerdings auch neue Chancen für eine zukunftsorientierte Landesentwicklung auf der Basis vorhandener Stärken und Innovationspotenziale.
Die europäische Integration schreitet weiter voran. Sie bietet Chancen und neue Perspektiven und fordert von Thüringen und seinen Regionen, sich leistungsfähig und mit spezifischen Potenzialen europaweit zu profilieren. Die bestehenden geografischen und infrastrukturellen Lagevorteile Thüringens im Herzen Europas sind erkannt und nachhaltig zu nutzen.
Die zukünftigen staatlichen Gestaltungsmöglichkeiten werden durch enger werdende finanzielle Handlungsspielräume geprägt. Im Lichte der allgemeinen Haushaltsentwicklung und vor dem Hintergrund des Auslaufens der Ziel 1-Förderung im Rahmen der EU-Strukturfondsförderung (rund 645 Mio. EUR im Jahr 2010) mit beträchtlichen Einnahmeverlusten ab 2014 und dem degressiven Auslaufen des Solidarpakts bis zum Jahr 2019 werden verstärkt eine Konzentration auf Kernaufgaben, neue Finanzierungs- und Organisationskonzepte sowie erweiterte Formen der interkommunalen und fachübergreifenden Zusammenarbeit erforderlich. Die veränderten Rahmenbedingungen können neue Möglichkeiten eröffnen, insbesondere für qualitative Entwicklungsaspekte. Erhielt der Freistaat 2010 insgesamt noch rund 2,2 Mrd. Euro Solidarpaktmittel - das war jeder sechste Euro des Jahreshaushalts - wird dieser Wert bis 2020 auf Null Euro fallen. Hinzu kommen weitere Einnahmeverluste von prognostizierten jeweils rund 50 Mio. EUR jährlich, die sich aus Mindereinnahmen im bundesstaatlichen Finanzausgleich ergeben, der an die Bevölkerungszahl gekoppelt ist. Insgesamt werden sich die Einnahmen des Freistaats bis 2020 deutlich reduzieren.
Im Mittelpunkt der Gender-Perspektive steht die Leitvorstellung der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse. Gleichwertigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, auf die Unterschiedlichkeit in den Lebensmustern von Frauen und Männern und den daraus resultierenden Bedürfnissen Rücksicht zu nehmen. Frauen und Männer sind keine homogene Gruppe, sie unterscheiden sich nicht nur anhand des Geschlechts, sondern insbesondere auch durch die Merkmale Alter, Wohnort (Stadt oder Land), Familienstand, Zugang zu Verkehrsmitteln, Gesundheit sowie Erwerbssituation. Daher erfolgt vor dem Hintergrund des demografischen Wandels eine geschlechtsdifferenzierte und geschlechtsdifferenzierende Betrachtung, wo dies erforderlich und prägend ist.
1. - Raumstruktur zukunftsfähig gestalten
1.
Raumstruktur zukunftsfähig gestalten
- 1.1
Handlungsbezogene Raumkategorien
Leitvorstellungen
- 1.
Zentrale Orte, Raumstrukturtypen und Entwicklungskorridore sollen zur räumlich ausgewogenen Ordnung und Entwicklung des Landes sowie zur Wahrung und Verbesserung der Funktionsfähigkeit der unterschiedlich strukturierten Teilräume beitragen.
- 2.
Räume, die aufgrund ungünstiger Voraussetzungen ihre Entwicklungspotenziale bisher nur unzureichend nutzen konnten, sollen insbesondere bei Planungen und Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur, der Wirtschaftsstruktur und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bevorzugt berücksichtigt werden.
- 3.
Durch angepasste Strategien und Konzepte soll die endogene Regionalentwicklung gefördert, eigenständige Entwicklungsperspektiven sollen genutzt werden.
Hintergrund
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 ROG sind im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. Dabei soll die nachhaltige Daseinsvorsorge gesichert, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation unterstützt, Entwicklungspotenziale genutzt und Ressourcen nachhaltig geschützt werden. Diese Aufgaben sollen gleichermaßen in Ballungsräumen wie in ländlich geprägten Räumen, in strukturschwachen wie in strukturstarken Landesteilen erfüllt werden. Demografischen, wirtschaftlichen, sozialen sowie anderen strukturverändernden Herausforderungen soll Rechnung getragen werden, auch im Hinblick auf den Rückgang und den Zuwachs von Bevölkerung und Arbeitsplätzen sowie im Hinblick auf die noch fortwirkenden Folgen der deutschen Teilung; regionale Entwicklungskonzepte und Bedarfsprognosen der Landes- und Regionalplanung sollen dabei einbezogen werden. Auf einen Ausgleich räumlicher und struktureller Ungleichgewichte zwischen den Regionen soll hingewirkt, Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung sollen langfristig offengehalten werden.
Vor diesem Hintergrund bilden Zentrale Orte (siehe 2.2), Raumstrukturtypen (siehe 1.1.1) und Entwicklungskorridore (siehe 4.2) geeignete räumliche und methodische Anknüpfungspunkte für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen. Insbesondere die Raumstrukturtypen ermöglichen eine auf die besonderen Potenziale und Hemmnisse der jeweiligen Teilräume ausgerichtete Vorgehensweise und Anwendung ähnlicher methodischer Instrumente auch über den Bereich der Raumordnung und Landesplanung hinaus.
Die ROG-Anforderung, ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben, erfordert ein besonderes Augenmerk auf diejenigen Landesteile, die aufgrund ungünstiger Voraussetzungen bzw. vorhandener Entwicklungshemmnisse hinter den allgemeinen Entwicklungen zurückzubleiben drohen.
Erfordernisse der Raumordnung
- 1.1.1
G 1In den zeichnerisch in der Karte 2 bestimmten Raumstrukturgruppen und Raumstrukturtypen soll den jeweiligen besonderen Handlungserfordernissen bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ein besonderes Gewicht beigemessen werden. 2Raumwirksame struktur- und regionalpolitische Entscheidungen und Investitionen sollen sich an den Raumstrukturtypen mit ihren jeweiligen Potenzialen und Hemmnissen orientieren.
Begründung zu 1.1.1
Die Raumstruktur in Thüringen hat sich in Abhängigkeit von der vorhandenen Landschafts- und Siedlungsstruktur sowie hinsichtlich der seit 1990 eingetretenen Entwicklungsvoraussetzungen heterogen entwickelt. Dabei ist die Raumstruktur vielfältiger als es die bisherige Unterteilung in Verdichtungsräume und Ländlicher Raum zum Ausdruck gebracht hat. Insofern ersetzten die drei Raumstrukturgruppen und zehn Raumstrukturtypen, in die Thüringen untergliedert werden kann, die bisherigen Raumkategorien.
Die Entwicklung der Raumstrukturgruppen und -typen erfolgte auf der Basis von Indikatoren, die einerseits Aspekte der Regionalentwicklung des zurückliegenden Planungszeitraums, andererseits aber auch Rahmenbedingungen für den kommenden Planungshorizont berücksichtigen.
Demografische Aspekte wurden anhand der Bevölkerungsentwicklung 2004 bis 2011 und des Altenquotienten bezogen auf die Gemeinden in die Betrachtung einbezogen. Dies erfolgte vor dem Hintergrund, dass diese Indikatoren Rückschlüsse zu Entwicklungen aber auch zum demografischen Status quo, z.B. hinsichtlich der altersstrukturellen Situation in den Gemeinden, erlauben. Die wirtschaftliche Situation wurde über Indikatoren zur Beschäftigungslage erfasst. Dazu wurde einerseits die Anzahl der Arbeitslosen bezogen auf die relevante Altersgruppe, andererseits die Entwicklung sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplätze in den Gemeinden als Ausdruck der wirtschaftlichen Situation der Bevölkerung und der Entwicklung wirtschaftlicher Standorte ausgewertet. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme höherwertiger zentralörtlicher Güter als bedeutsames Standortmerkmal für die Wirtschaft und die Bevölkerung gewinnt vor dem Hintergrund der Tatsache, dass infrastrukturelle Angebote nicht überall verfügbar sind und sein werden, zunehmend an Bedeutung. Für diesen Aspekt wurde die Erreichbarkeit des nächstgelegenen Oberzentrums mittels motorisierten Individualverkehrs zum Ansatz gebracht. Hintergrund ist neben der Datenverfügbarkeit die Tatsache, dass Verbindungsqualitäten im ÖPNV eher veränderbar sind. Es wurden auch die Oberzentren in den Nachbarländern berücksichtigt, da sich das tatsächliche Mobilitätsverhalten nur im Ausnahmefall an administrativen Grenzen orientiert.
Methodisch wurde ein Indikatorenset aus Demografie, Wirtschaft und Erreichbarkeit aufbereitet, regionale Differenzierungen erarbeitet und die daraus gewonnenen Erkenntnisse als räumliche Einheiten abgebildet.
Die Raumstrukturgruppen und insbesondere die Raumstrukturtypen ermöglichen eine an den besonderen (typischen) Merkmalen orientierte Entwicklung mit besonderem Augenmerk auf die jeweiligen Potenziale und Hemmnisse.
- 1.1.2
G 1In den Räumen mit günstigen Entwicklungsvoraussetzungen soll der Verbesserung der Standortvoraussetzungen für eine dynamische Wirtschafts- und Arbeitsplatzentwicklung bei konkurrierenden Raumfunktionen oder -nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden. 2Hierzu soll die Anbindung an die nationalen und internationalen Waren- und Verkehrsströme gesichert und zukunftsfähig ausgebaut werden. 3Flächen für Gewerbe und Industrie sollen in ausreichendem Umfang ermöglicht werden.
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Der „innerthüringer Zentralraum“ soll als leistungsfähiger und attraktiver Standortraum im nationalen und europäischen Wettbewerb gestärkt werden und so seine Funktion als Wachstumsmotor und Impulsgeber für angrenzende Räume bzw. für ganz Thüringen ausbauen.
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Der Raum „südliches Thüringen“ soll unter Ausnutzung der lagebedingten Potenziale weiter gefestigt werden.
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Der Raum „westliches Thüringen“ soll unter Ausnutzung der lagebedingten Potenziale weiter gefestigt werden.
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Der Raum „nördliches Thüringen“ soll unter Ausnutzung der lagebedingten Potenziale weiter gefestigt werden, so dass Ausstrahlungseffekte für angrenzende Räume erzielt werden können.
- 1.1.3
G In den Räumen mit ausgeglichenen Entwicklungspotenzialen sollen die Entwicklungsvoraussetzungen genutzt und Entwicklungshemmnisse überwunden werden.
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Im „mittleren Thüringer Becken“ sollen die Ausstrahlungseffekte der angrenzenden Räume mit günstigen Entwicklungsvoraussetzungen für die Stabilisierung der wirtschaftlichen Entwicklung nutzbar gemacht werden.
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Der „Raum um die A 9/Thüringer Vogtland“ soll unter Ausnutzung der lagebedingten Potenziale weiter gefestigt werden. Den Folgen des demografischen Wandels soll Rechnung getragen werden.
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Im Raum „Thüringer Wald/Saaleland“ soll die eigene wirtschaftliche Leistungskraft in überwiegend oberzentrenferner Lage unter Berücksichtigung der Anpassungsbedarfe an den demografischen Wandel gefestigt werden.
- 1.1.4
G 1Bei überregional bedeutsamen Standortentscheidungen und Infrastrukturvorhaben soll den Räumen mit besonderen Entwicklungsaufgaben zur wirtschaftlichen und demografischen Stabilisierung besonderes Gewicht beigemessen werden. 2Raumbedeutsame Bewältigungs- und Anpassungsmaßnahmen sollen auf die jeweilige Betroffenheit ausgerichtet werden und durch Wachstumsinitiativen unterstützt werden.
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Im oberzentrenfern gelegenen Raum „Mittlerer Thüringer Wald/Hohes Thüringer Schiefergebirge“ soll der Bewältigung der Folgen des demografischen Wandels sowie der Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage Rechnung getragen werden. Die Nähe und das Potenzial der umliegenden höherstufigen Zentralen Orte Coburg, Sonneberg und Saalfeld/Rudolstadt/Bad Blankenburg soll durch den Ausbau leistungsfähiger Verkehrsverbindungen dafür nutzbar gemacht werden.
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Das „Altenburger Land“ soll die zentrale Lage für die Stärkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und die Anpassung an den demografischen Wandel nutzbar machen. Hierzu soll der Ausbau leistungsfähiger Verkehrsverbindungen, insbesondere in den Raum Halle/Leipzig sowie zu den Oberzentren Gera und Chemnitz beitragen.
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Der „Raum um den Kyffhäuser“ soll den Folgen des demografischen Wandels in oberzentrenferner Lage zur Stärkung der wirtschaftlichen Leistungskraft Rechnung tragen. Die Verbesserung des Zugangs zum transeuropäischen Verkehrsnetz (TEN-V) sowie die Entwicklung leistungsfähiger Verkehrsverbindungen zwischen Sondershausen und Erfurt/Nordhausen sowie Sondershausen, Bad Frankenhausen und Artern/Unstrut soll dies unterstützen.
Begründung zu 1.1.2 bis 1.1.4
Die Raumstrukturgruppe „Räume mit günstigen Entwicklungsvoraussetzungen“ ist gekennzeichnet durch demografische und wirtschaftliche Stabilität in zentraler Lage in Thüringen, der Nähe zu leistungsfähigen Oberzentren in benachbarten Ländern (Hildburghausen, Sonneberg, Heilbad Heiligenstadt, Leinefelde-Worbis) oder auch in oberzentrenferner Lage (Bad Salzungen, Eisenach, Nordhausen). Die Räume übernehmen neben wichtigen endogenen Entwicklungs- und Stabilisierungssaufgaben auch Entwicklungsfunktionen für das ganze Land. Insbesondere der „Innerthüringer Zentralraum“ wird nach Fertigstellung der ICE-Hochgeschwindigkeitsverbindung zwischen München und Berlin mit Inwertsetzung des Bahnknotens Erfurt in Verbindung mit dem Autobahnkreuz Erfurt erhebliche Standortvorteile hinzubekommen. In Richtung Süden sind durch den Bahnknoten Reisezeitgewinne von zwei Stunden und mehr zu erwarten. Thüringen wird mit der Inbetriebnahme der Hochgeschwindigkeitsfernverkehrsstrecken und des ICE-Knotens in Erfurt über eines der modernsten Verkehrssysteme in Deutschland verfügen (siehe 4.1 und 4.5.4).
Die Raumstrukturgruppe „Räume mit ausgeglichenen Entwicklungsvoraussetzungen“ ist durch ein Nebeneinander von Potenzialen und Hemmnissen gekennzeichnet. Die jeweiligen Potenziale bieten ausreichend Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Regionalentwicklung, wenn es gelingt, die Hemmnisse gezielt zu überwinden bzw. ihnen angemessen zu begegnen.
Die Raumstrukturgruppe „Räume mit besonderen Entwicklungsaufgaben“ ist gekennzeichnet durch besonderen wirtschaftlichen Handlungsbedarf, demografisch bedingten Anpassungsbedarfen und/oder oberzentrenferne Lage. Hinzu kommt, dass auch die benachbarten Teilräume keine zusätzlichen Impulse geben können. Beim Raum um den Kyffhäuser handelt es sich um einen Raum mit besonderen wirtschaftlichen Handlungs- und demografisch bedingten Anpassungsbedarfen in oberzentrenferner Lage, beim Altenburger Land um einen Raum mit besonderen wirtschaftlichen Handlungs- und demografisch bedingten Anpassungsbedarfen in zentraler Lage und beim Mittleren Thüringer Wald/Hohes Thüringer Schiefergebirge um einen oberzentrenfernen Raum mit besonderen demografischen Handlungsbedarfen. In solchen Räumen ist es wichtig, vorhandene leistungsfähige Zentrale Orte als Ankerpunkte herauszubilden. Hierfür sind die fernverkehrstauglichen Straßenanbindungen
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Altenburg - Frohburg/Leipzig,
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Altenburg - Zeitz/Naumburg,
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Artern/Unstrut - Bad Frankenhausen - Sondershausen,
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Neuhaus a. Rwg. - Saalfeld/Rudolstadt,
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Neuhaus a. Rwg. - Coburg
sowie ein bedarfsgerechtes, weitestgehend vertaktetes Personennahverkehrsangebot erforderlich (siehe 4.5). Die Raumstrukturgruppen und Raumstrukturtypen ersetzen frühere Einteilungen in Verdichtungsräume und Ländlicher Raum, einschließlich der Stadt- und Umlandräume, und insoweit auch den Beschluss des Hauptausschusses der Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) vom 7. September 1993 sowie die Angleichung der Abgrenzungen vom 31. Dezember 1999.
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| Raumstrukturtyp | Demografie | Wirtschaft und Beschäftigung | Erreichbarkeit | ||
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| Bevölke- | Alten- | Anzahl der | Entwicklung der |
Durchschnittliche |
| Innerthüringer Zentralraum | -0,74 | 31,9 | 66,8 | 7,8 | 26,6 |
| nördliches Thüringen | -5,70 | 33,4 | 63,2 | 8,6 | 44,9 |
| südliches Thüringen | -7,42 | 34,3 | 51,4 | 9,9 | 42,5 |
| westliches Thüringen | -6,56 | 38,4 | 63,5 | 3,8 | 58,6 |
| Raum um die A 9/Thüringer Vogtland | -8,78 | 39,8 | 76,0 | -0,7 | 27,8 |
| Mittleres Thüringer Becken | -7,5 | 32,0 | 84,0 | 4,3 | 44,0 |
| Thüringer Wald/ Saaleland | -8,49 | 39,4 | 63,6 | 0,3 | 49,1 |
| Mittlerer Thür. Wald/ | -12,85 | 42,1 | 42,1 | -2,5 | 60,0 |
| Altenburger Land | -10,86 | 44,6 | 102,0 | -2,2 | 39,0 |
| Raum um den Kyffhäuser | -11,02 | 37,8 | 95,1 | -4,4 | 57,3 |
Vorgabe für die Träger der Regionalplanung
- 1.1.5
V In den Regionalplänen können den Raumstrukturtypen besondere Handlungserfordernisse zugewiesen oder besondere Nutzungsanforderungen als Grundsätze der Raumordnung formuliert werden, soweit dies erforderlich und raumordnerisch begründbar ist.
Begründung zu 1.1.5
Die entwicklungs- bzw. handlungsbezogenen Raumstrukturtypen zeigen die besonderen Potenziale oder Hemmnisse der jeweiligen Teilräume auf. Mit den Instrumenten der Regionalplanung kann eine auf den Einzelfall bezogene Konkretisierung dieses territorialen Rahmens erfolgen, insbesondere in Form von Grundsätzen der Raumordnung, aber auch durch Leitvorstellungen oder informelle Prozesse. Die Grundsätze müssen den Anforderungen gem. § 3 Abs. 3 ROG genügen und aus fachübergreifender und überörtlicher Perspektive erforderlich sein. Die Konkretisierung kann eine auf das jeweilige Handlungserfordernis zurückgehende räumliche Untergliederung der Raumstrukturtypen im Sinne einer variablen Geometrie bedeuten. Dies schließt eine pauschale Untergliederung oder die Bildung abweichender Raumstrukturtypen allerdings nicht mit ein.
Aufgrund des § 4 Abs. 4 Satz 1 des Thüringer Landesplanungsgesetzes (ThürLPlG) vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450) verordnet die Landesregierung:
Karte 1 LEntwPrgV TH 2014
Karte 1
Karte 10 LEntwPrgV TH 2014
Karte 10
Karte 11 LEntwPrgV TH 2014
Karte 11
Karte 2 LEntwPrgV TH 2014
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Karte 3 LEntwPrgV TH 2014
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Karte 4 LEntwPrgV TH 2014
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Karte 5 LEntwPrgV TH 2014
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Karte 6 LEntwPrgV TH 2014
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Karte 7 LEntwPrgV TH 2014
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Karte 8 LEntwPrgV TH 2014
Karte 8
Karte 9 LEntwPrgV TH 2014
Karte 9
Landesentwicklungsprogramm
§ 1 LandesentwicklungsprogrammDas der Verordnung als Anlage angefügte Landesentwicklungsprogramm Thüringen 2025 - Thüringen im Wandel (Landesentwicklungsprogramm) wird für verbindlich erklärt.
Einsichtnahme
§ 2 EinsichtnahmeDas Landesentwicklungsprogramm einschließlich des Umweltberichts mit zusammenfassender Erklärung nach § 11 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes kann bei den in § 13 Abs. 1 ThürLPlG bezeichneten Landesplanungsbehörden eingesehen werden.
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
§ 3 Verletzung von Verfahrens- und FormvorschriftenEine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften bei der Aufstellung des Landesentwicklungsprogramms ist nur dann beachtlich, wenn sie schriftlich unter Bezeichnung des die Verletzung begründenden Sachverhalts innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung bei der obersten Landesplanungsbehörde geltend gemacht wird. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Bestimmung über die Verkündung verletzt worden ist.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung über den Landesentwicklungsplan vom 6. Oktober 2004 (GVBl. S. 754), geändert durch Verordnung vom 9. Juli 2009 (GVBl. S. 726), außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.