Thüringer Verordnung über den Landesentwicklungsplan Vom 6. Oktober 2004
- Ausfertigungsdatum:
- 06.10.2004
- Fundstelle:
- GVBl. 2004, 754
AnlageLandesentwicklungsplan ThüringenPräambelMit dem Landesentwicklungsplan 2004 wird ein Zukunftskonzept vorgelegt, das die raumbezogenen Perspektiven und Standortvorteile Thüringens in einem erweiterten und zusammenwachsenden Europa vor dem Hintergrund tief greifender nationaler und globaler Veränderungen aufzeigt. Das Leitbild gibt einen Orientierungsrahmen für die angestrebte Raumentwicklung der nächsten zehn bis fünfzehn Jahre. Der Plan beinhaltet ein Gesamtkonzept der nachhaltigen Raumentwicklung zur räumlichen Ordnung und Entwicklung des Landes, das darauf angelegt ist, die Nutzungsansprüche an den Raum vor dem Hintergrund der Leitprinzipien Deregulierung und Subsidiarität zu koordinieren und auf wirtschaftlich, ökologisch und sozial ausgewogene Raum- und Siedlungsstrukturen hinzuwirken. Der Landesentwicklungsplan 2004 ist in einen Text- und einen Kartenteil gegliedert. Der Textteil besteht neben dem Leitbild aus den Kapiteln „Raum-“, „Siedlungs-“, „Infra-“ und „Freiraumstruktur“ sowie dem Kapitel „Verwirklichung der Raumordnungspläne“. Die neben dem Leitbild genannten Kapitel enthalten Festlegungen zur Raumstruktur und zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Landes. Der Kartenteil enthält zeichnerische Ausweisungen von Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und veranschaulicht und präzisiert diese Festsetzungen. Mit dem vorliegenden Plan wird den gesetzlichen Vorgaben aus dem Raumordnungsgesetz (ROG) vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) und dem Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG) vom 18. Dezember 2001 (GVBl. S. 485)*) zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums und seiner Teilräume durch die Aufstellung von raumbezogenen Grundsätzen und Zielen für die künftige Landesentwicklung entsprochen. Leitgedanken und Optionen des Europäischen Raumentwicklungskonzepts (EUREK) wurden unter Beachtung der spezifischen Bedingungen und Erfordernisse in Thüringen berücksichtigt. Ziele der Raumordnung (Z) sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen. Grundsätze der Raumordnung (G) enthalten Vorgaben für nachfolgende Ermessens- oder Abwägungsentscheidungen. Zielen und Grundsätzen wurden Begründungen (B) beigefügt. Die Ziele der Raumordnung sind von den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen öffentlichen Planungsträgern sowie den Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, wenn an ihnen öffentliche Stellen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden, bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Die Grundsätze der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Der Landesentwicklungsplan 2004 wurde gegenüber dem Landesentwicklungsprogramm 1993 in Gliederung und Inhalt gestrafft. Die seit Erlass des Landesentwicklungsprogramms 1993 eingetretenen tatsächlichen räumlichen Entwicklungen und die neuen rechtlichen Grundlagen auf Bundes- und Landesebene haben die Aktualisierung erforderlich gemacht. Darüber hinaus erfolgte die Fortschreibung im Interesse einer verbesserten Steuerungswirkung, Lesbarkeit und Vollzugsfähigkeit des Plans. Als formaler Maßstab wurden die Anforderungen an die Normqualität der Ziele der Raumordnung nach dem Raumordnungsgesetz angelegt. Es erfolgte eine Beschränkung auf notwendige Festlegungen unter den Voraussetzungen von überörtlicher und überregionaler Raumbedeutsamkeit im Landesmaßstab. Eine Umweltprüfung nach den Artikeln 4 bis 9 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme war nicht erforderlich, da die Durchführung des Verfahrens bis zum Erlass des Plans innerhalb der Übergangsfristen nach Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie erfolgt ist. Der Landesentwicklungsplan setzt für raumbedeutsame Vorhaben und Maßnahmen einen Rahmen für Entscheidungen und Fachplanungen auf nachfolgenden Planungsebenen. Seine Umsetzbarkeit steht generell unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit. Die Durchführung richtet sich nach den jeweiligen Haushaltsplänen und den Vorgaben der Finanzplanung. An der Fortschreibung des Landesentwicklungsplans 2004 waren Organisationen des politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und kirchlichen Lebens beteiligt. Alle Bürgerinnen und Bürger bzw. gesellschaftlichen Gruppierungen und Interessenvertretungen erhielten die Möglichkeit, Hinweise und Anregungen zu geben. Von besonderer Bedeutung war die Einbindung und Berücksichtigung von Interessen der Landkreise und Kommunen nach dem Gegenstromprinzip. Um seine Wirkung zu entfalten, braucht der Landesentwicklungsplan 2004 breite Akzeptanz, einen gesellschaftlichen Konsens über eine an der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung ausgerichtete und damit zukunftsfähige Entwicklung des Landes. Dabei bedarf es der Mitwirkung der Regionalen Planungsgemeinschaften als Träger der Regionalplanung, der Kommunen als Träger der Bauleitplanung auf der örtlichen Planungs- und Vollzugsebene und der Fachplanungen, um die Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung zu realisieren. Gliederung 1. Leitbild1.1 Nachhaltige Entwicklung Thüringens - Balance von Fortschritt und Bewahrung1.2Europäische Integration forcieren1.3Gleichwertige Lebensverhältnisse sichern1.4Wirtschaft und Infrastruktur entwickeln1.5Bildung und Forschung voranbringen1.6Natur und Kultur bewahren1.7Regionale Handlungskompetenz stärken2. Raumstruktur2.1 Raumstrukturelle Entwicklung2.2Zentrale Ortea) Oberzentrenb) Mittelzentrenc) Grundzentren2.3Raumkategoriena) Verdichtungsräume sowie Stadt- und Umlandräume im Ländlichen Raumb) Ländlicher Raumc) Räume mit besonderen Entwicklungsaufgaben2.4Entwicklungsachsen3. Siedlungsstruktur3.1 Siedlungsentwicklung3.2Großflächiger Einzelhandel3.3Wirtschaft und Flächenvorsorge3.4Konversion und Brachflächenrecycling4. Infrastruktur4.1 Verkehr und Kommunikationa) Verkehrsinfrastruktur und Funktionalnetzb) Europäisch bedeutsames Verkehrsnetzc) Großräumig bedeutsames Verkehrsnetzd) Überregional bedeutsames Verkehrsnetze) Regional bedeutsames Verkehrsnetzf) ÖPNV-Netzg) Kommunikationsinfrastruktur4.2Technische Infrastruktura) Wasserversorgung und Abwasserentsorgungb) Energieversorgungc) Abfallwirtschaft4.3Soziale Infrastruktura) Bildung und Ausbildungb) Wissenschaft und Forschungc) Kunst und Kulturd) Gesundheit, Soziales und Sport5. Freiraumstruktur5.1 Freiraumsicherunga) Bodenb) Gewässerc) Klima und Luftd) Arten und Lebensräumee) Landschaftsräumef) Hochwasserbezogenes Flächenmanagement5.2Landwirtschaft und Forstwirtschaft5.3Rohstoffsicherung5.4Tourismus und Erholung6. Verwirklichung der Raumordnungspläne6.1 Regionalplanung6.2KooperationenUmweltprüfunga) Umweltbericht aa) Einleitungbb) Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungencc) Zusätzliche Angaben b) Zusammenfassende Erklärungc) ÜberwachungKartenteilKarte 1 Raumstruktur und Funktionales VerkehrsnetzKarte 2 Freiraumstruktur
Landesentwicklungsplan
§ 1 LandesentwicklungsplanDer Landesentwicklungsplan Thüringen ist der Verordnung als Anlage angefügt. Der Plan nebst seiner Begründung einschließlich des Umweltberichts, der zusammenfassenden Erklärung und der Maßnahmen, die zur Überwachung beschlossen wurden, können bei der obersten Landesplanungsbehörde (Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Medien, Werner-Seelenbinder-Straße 8, 99096 Erfurt) und der oberen Landesplanungsbehörde (Thüringer Landesverwaltungsamt, Weimarplatz 4, 99423 Weimar) eingesehen werden.
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
§ 2 Verletzung von Verfahrens- und FormvorschriftenEine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften bei der Fortschreibung des Landesentwicklungsplans ist nur dann beachtlich, wenn sie schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung oder einer den Landesentwicklungsplan ändernden Verordnung bei der obersten Landesplanungsbehörde geltend gemacht wird. Dies gilt nicht, wenn eine Vorschrift über die Verkündung verletzt worden ist.
Aufgrund des § 10 Abs. 4 des Thüringer Landesplanungsgesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. S. 485) verordnet die Landesregierung:
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Thüringen vom 10. November 1993 (GVBl. S. 709), geändert durch Verordnung vom 27. Januar 1998 (GVBl. S. 25), außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.