Thüringen

Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Leimbach und der Stadt Bad Salzungen Vom 25. Januar 1995

Ausfertigungsdatum:
25.01.1995
Fundstelle:
GVBl. 1995, 92
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel LeimbachuaErfGemAnerkV

Aufgrund des § 51 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) verordnet der Innenminister:

§ 1

Erfüllende Gemeinde

§ 1 Erfüllende GemeindeDie Vereinbarung zwischen der Stadt Bad Salzungen und der Gemeinde Leimbach, Wartburgkreis, daß die Stadt Bad Salzungen für die Gemeinde Leimbach die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft wahrnimmt (erfüllende Gemeinde), wird anerkannt.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.